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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin abzusehen ist. Von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 AufenthG nicht erfasste (zurückliegende) Täuschungen und Straftaten stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann entgegen, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 S. 2 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG maßgebliche Regelannahme der nachhaltigen Integration beseitigen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.09.2015 – 2 M 121/12 – juris, Rdnr. 10; OVG Münster, Beschluss vom 21.07.2015 – 18 B 486/14 – juris, Rdnr. 15).“ Darüber hinaus vertritt das VG Berlin die Auffassung, dass “…Täuschungshandlungen und fehlende Mitwirkung so schwerwiegend sind, dass sie die Regelannahme einer Integration nach § 25 Abs. 1 S. 2 AufenthG widerlegen, wenn der Ausländer über einen langen Zeitraum und wiederholt vorsätzlich falsche Angaben machte, um sich für viele Jahre einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen.“ Die freiwillige Offenbarung einer anderen Identität reicht allein nicht aus, um das Gewicht der vergangenen Täuschungshandlungen entfallen zu lassen. Vielmehr ist in Anlehnung an den in § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG genannten Zeitraum ein Ablauf von sechs bzw. acht Jahren nötig, in den der Ausländer unverschuldet an seiner Ausreise verhindert war. Gab es unabhängig vom Verhalten des Ausländers Gründe, die einer Abschiebung entgegenstanden, fehlt es an dieser Ursächlichkeit. So hat etwa ein Ausländer, der eine Urkunde vernichtet hat, der aber wg. einer auf Erkrankung oder familiärer Beziehung beruhenden rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung auch unabhängig davon nicht hätte abgeschoben werden können, behördliche Maßnahmen nicht ursächlich verzögert oder behindert. Eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit kann, auch wenn diese für die lange Aufenthaltsdauer allein ursächlich gewesen ist, im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung unbeachtlich sein, wenn ein Ausländer seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit und diejenige seiner Familienangehörigen von sich aus offenbart und aktiv an der Beschaffung entsprechender Identitätsnachweise seines Heimatstaates mitgewirkt hat. Haben eigene ausländerbehördliche Ermittlungen zu Erkenntnissen über die Identität des Ausländers geführt, muss die Offenbarung spätestens im unmittelbaren Zusammenhang mit der Konfrontation mit diesen Erkenntnissen erfolgt sein. Eine spätere Offenbarung beseitigt den Ausschlussgrund ansonsten nicht. Besitzt eine Person, die sonst alle Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt, keinen gültigen Pass oder anerkannten Passersatz, kann ihr im Einzelfall eine Zusicherung gemäß § 38 VwVfG zur Vorlage bei ihrer Heimatvertretung ausgestellt werden, wonach ihr bei Vorlage eines Passes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Gültigkeit der Zusicherung ist auf 6 Monate zu befristen. Zum endgültigen Nachweis der offenbarten Identität gilt der vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ggf. nach entsprechender Zusicherung ohnehin vorzulegende Pass. Denn in diesem Zusammenhang gelten die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4. Soweit ein Betroffener nachgewiesen hat, dass er einen Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung eines Passes gestellt hat, wird ihm die Aufenthaltserlaubnis für grundsätzlich 1 Jahr in einem Ausweisersatz ausgestellt. Voraussetzung ist allerdings gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a, dass die Identität durch Vorlage eines belastbaren Identitätsnachweises nachgewiesen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene einen abgelaufenen oder sonst ungültigen Pass oder Passersatz vorlegt oder ausweislich der Akte vorgelegt hat und eine Bescheinigung der Botschaft vorlegt, wonach ihm auf seine Personalien ein Pass ausgestellt werden wird. 25b.2.2. Vorliegen eines besonders schwerwiegenden oder schwerwiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 n.F. Durch den Ausschlussgrund wird die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 insofern verschärft, als dass bei Vorliegen des Ausschlussgrundes - also Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 - auch keine Annahme eines atypischen Sachverhalts in Betracht kommt und die Erteilung zwingend ausgeschlossen ist. Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen bei Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, können im Einzelfall außer Betracht bleiben. Etwas anderes gilt allerdings dann und die Geldstrafen finden Berücksichtigung, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 vorliegt. Im Übrigen gelten im Rahmen von § 25b ausweislich der Gesetzesbegründung auch die Regelerteilungsvo-raussetzungen nach § 5, so dass gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 die Titelerteilung nach § 25b in der Regel voraussetzt, dass überhaupt kein Ausweisungsinteresse besteht (vgl. BT Drs. 18/4097; zu Nr. 13 - § 25 b Abs. 2 - des Gesetzesentwurfs). Ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung kommt nur unter Annahme eines atypischen Sachverhalts bzw. im Ermessen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 von dem Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung in Betracht. Bei Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 n. F. wird regelmäßig keine nachhaltige Integration gegeben sein, so dass die Titelerteilung ausscheidet. Bei Verurteilungen zu Jugend- bzw. Freiheitsstrafen ist regelmäßig von nicht ausreichenden Integrationsleistungen auszugehen und das Ermessen i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 zu Lasten des Antragstellers anzuwenden. Hier kommt nur ausnahmsweise eine Erteilung in Betracht, wenn dennoch eine insgesamt positive Integrationsprognose gestellt werden kann. Hierbei ist zu bewerten, wie schwer die Straftaten wiegen, wie lange sie zurückliegen, ob eine Wiederholungsgefahr besteht und ob sich der Ausländer seitdem erfolgreich um seine Integration bemüht hat, so dass den Straftaten ggf. zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag weniger Gewicht beizumessen ist und gleichwohl bei einer Gesamtbetrachtung von einer positiven Integrationsprognose ausgegangen werden kann. 25b.3. Ausnahme von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung und den mündlichen Sprachkenntnissen Absatz 3 sieht über die Regelung in § 25b Abs. 1 Satz 2 hinaus für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von den Anforderungen der Lebensunterhaltssicherung sowie des Vorliegens hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse ab bei Ausländern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 243 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin aus Altersgründen das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung sowie das Sprachnachweiserfordernis nicht erfüllen können. Das Erfordernis, sich im Übrigen in die hiesigen Verhältnisse nachhaltig integriert zu haben, gilt aber auch für diesen Personenkreis. Die Gründe Krankheit bzw. Behinderung müssen regelmäßig durch ärztliche Atteste belegt werden, die den Schluss nahelegen, dass von den Betroffenen das Sprachnachweiserfordernis bzw. das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung nicht zu verlangen ist. Auf einen Nachweis kann nur dann verzichtet werden, wenn die Ausschlussgründe offenkundig sind. Nicht jede Krankheit oder Behinderung führt zum Ausschluss dieser Voraussetzungen, sondern nur diejenigen, die den Ausländer an der Erlangung der Kenntnisse hindern. Beispielhaft sei die Unfähigkeit des Ausländers genannt, sich mündlich oder schriftlich zu artikulieren oder angeborene Formen geistiger Behinderung oder altersbedingte Beeinträchtigungen. Für das Absehen bei Behinderung, Krankheit gelten die allgemeinen zu § 9 Abs. 2 Satz 3 entwickelten Kriterien. Ein Absehen aus Altersgründen von den vorgenannten Voraussetzungen ist jedenfalls ab dem 65. Lebensjahr sowie bei allen noch nicht schulpflichtigen Kindern, d.h. Kindern vor Vollendung des 6. Lebensjahres (§ 8 SchulGBln) anzunehmen. Soll davon abweichend aus Altersgründen von den Voraussetzungen abgesehen werden, ist konkret zu belegen, dass aus Altergründen der Spracherwerb und die überwiegende Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllt werden können. Die übrigen Voraussetzungen bleiben von dieser Ausnahmeregelung unberührt. 25b.4. Erleichterte Voraussetzungen für Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder Absatz 4 regelt die Möglichkeit für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, abweichend von der erforderlichen Aufenthaltsdauer in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Bzgl. der entsprechenden Anwendung des Abs. 1 S. 2 Nr. 2 – 5 gelten keine Besonderheiten. Der Lebensunterhalt der in Absatz 4 bezeichneten Familienangehörigen ist auch gesichert bzw. überwiegend gesichert im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, wenn nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein entsprechendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, welches den Lebensunterhalt der gesamten Bedarfsgemeinschaft überwiegend sichert. § 31 gilt für Ehegatten und Lebenspartner entsprechend. Erteilungsgrundlage bleibt aber § 25b Abs. 4. Der Familiennachzug ist gem. § 29 Abs. 3 S. 3 ausgeschlossen. 25b.5. Aufenthaltsdauer/Nebenbestimmung/Sperrwirkung Die Aufenthaltserlaubnis wird regelmäßig für 2 Jahre ausgestellt und mit der Nebenbestimmung „Erwerbstä-tigkeit gestattet“ versehen. Werden öffentliche Leistungen bezogen, ist die Aufenthaltserlaubnis mit einer Wohnsitzauflage zu versehen, vgl. A. 12.2.2. Ausländer, die bei der Ersterteilung noch keine ausreichenden schriftlichen und mündlichen Sprachkenntnisse der Stufe B1 aufweisen, sind gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 3 zum Integrationskurs zu verpflichten. Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden, so dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b auch in Betracht kommt, wenn zuvor ein Asylantrag nach § 30 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Hinsichtlich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis findet § 26 Abs. 4 Anwendung. Die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist nach § 9a Abs. 3 Nr. 1 ausgeschlossen. Die Sperrwirkung nach § 11 hindert grundsätzlich die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, allerdings ist in diesen Fällen zu prüfen, ob eine Aufhebung der Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 in Betracht kommt, weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 25b erfüllt sind, vgl. A.11.4. Ausländern, deren Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 3 S. 1 abgelehnt wurde, weil ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten begangen hat, können bei Vorliegen der Voraussetzung Aufenthaltstitel nach § 25b erteilt werden. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 244 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 26 Inhaltsverzeichnis A.26. Dauer des Aufenthalts ..................................................................................................................................................... 245 26.1. Erteilungsdauer humanitärer Aufenthaltserlaubnisse ............................................................................................... 245 26.2. Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ................................................................................................. 245 26.3. Niederlassungserlaubnis bei AE nach § 25 Abs. 1 und 2 S. 1 1.Alt. sowie § 23 Abs. 4 ........................................... 246 26.3.1.1. NE bei fünfjährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ................................................................................ 247 26.3.1.2. Es liegt kein Widerruf nach § 73 Abs. 2a AsylG vor .................................................................................... 247 26.3.1.3. Überwiegende Sicherung des Lebensunterhaltes ....................................................................................... 247 26.3.1.4. Hinreichende Sprachkenntnisse .................................................................................................................. 247 26.3.1.5. Sonstige Voraussetzungen .......................................................................................................................... 248 26.3.2.1. Berücksichtigung von Erkrankungen, Ehegattenprivileg und sonstige anrechenbare Zeiten (NE nach fünf Jahren Besitz der AE) ................................................................................................................................................. 248 26.3.2.2. Ausnahme von der Sicherung des Lebensunterhaltes bei Erreichen der Regelaltersgrenze (nur bei fünfjährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis) ............................................................................................................ 248 26.3.3.1. NE bei dreijährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ................................................................................ 248 26.3.3.2. Es liegt kein Widerruf nach § 73 Abs. 2a AsylG vor .................................................................................... 249 26.3.3.3. Beherrschen der deutschen Sprache .......................................................................................................... 249 26.3.3.4. Weit überwiegende Sicherung des Lebensunterhaltes ................................................................................ 249 26.3.3.5. Sonstige Voraussetzungen .......................................................................................................................... 249 26.3.4. Ehegattenprivileg und sonstige anrechenbare Zeiten (drei Jahre Besitz der AE) .......................................... 250 26.3.5. Entsprechende Anwendung von § 35 AufenthG ............................................................................................. 250 26.4. Niederlassungserlaubnis nach sonstigem humanitärem Aufenthalt ......................................................................... 250 26.4.1.3. Ermessensausübung im Rahmen von Abs. 4 Satz 1 ................................................................................... 250 26.4.1.4. Unterbrechungen der 5-Jahres-Frist im Sinne von Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ................ 251 26.4.1.5. Keine NE bei AE nach §§ 24, 25 Abs. 4 Satz 1 oder § 25 Abs. 4 a ............................................................. 251 26.4.1.6. Familiennachzug .......................................................................................................................................... 251 26.4.1.7. Verweis auf die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 (Lebensunterhaltssicherung) ......................................... 251 26.4.4. Entsprechende Anwendung von § 35 AufenthG .................................................................................................... 252 A.26. Dauer des Aufenthalts ( 20.09.2016; IntG; 18.10.2016 ) 26.1. Erteilungsdauer humanitärer Aufenthaltserlaubnisse Gem. dem Wortlaut des § 26 Abs.1 Satz 1 kann die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden. Zudem besagt § 26 Abs. 1 Satz 2, dass in den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 1. Alt. die AE erstmalig für 3 Jahre zu erteilen ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2; zu den Fällen der Verlängerung vgl. unten 26.3.2). Für die Fälle des § 25 Abs.2.Satz1 2. Alternative ist bei Ersterteilung eine Mindestfrist von 1 Jahr vorgesehen; bei Verlängerung eine Mindestfrist von 2 Jahren. Diese Fristen orientieren sich dabei an § 26 Abs. 3, der nach einer Geltungsdauer von frühestens drei Jahren vorbehaltlich eines Widerrufs oder einer Rücknahme des BAMF einen Rechtsanspruch auf eine Niederlassungserlaubnis gewährt, sofern die besonderen Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 erfüllt sind . Vor dem Hintergrund der erheblich gestiegenen Belastung des BAMF und damit im Einzelfall nicht auszuschließenden hier verspätet eingehenden Widerrufs- und Rücknahmemitteilungen ist nach Sinn und Zweck der Regelung des § 26 Abs. 1 aus Gründen der Kundenorientierung und der Verwaltungseffizienz ein großzügiger Maßstab anzulegen und sollte die Ersterteilung einer AE nach § 25 Abs. 1 und 2 mit einer Geltungsdauer von bis zu 3 Jahren und 6 Monaten ausgestellt werden. In den übrigen Fällen (§§ 22, 23 Abs. 1, 23 a, 24, 25 Abs. 4 S. 2) sollte zur Entlastung der Ausländerbehörde von der Drei-Jahres-Frist ebenfalls großzügig Gebrauch gemacht werden, solange nicht absehbar ist, dass das der Ausreise entgegenstehende Hindernis in nächster Zeit endet. Für die Fälle des § 25 Abs. 3 ist eine Mindestfrist von einem Jahr vorgesehen (§ 26 Abs. 1 Sat z 4). Vgl. auch A.7.2.1.2. 26.2. Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Gemäß § 26 Abs. 2 ist bei jeder Verlängerung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ersterteilung noch vorliegen. Ist der Betroffene nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des § 25 Abs. 3 – 5 oder der Duldung, die auf einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 beruhen, nicht ausgereist, so ist vor jeder Verlängerung erneut das BAMF gem. § 72 Abs. 2 zu beteiligen , sofern keine gemäß § 42 AsylVfG bindende Entscheidung Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 245 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin des BAMF über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes vorliegt. Dies folgt aus § 8 Abs. 1 (zu den Einzelheiten des Verfahrens vgl. Ausführungen zu § 72 Abs. 2 sowie A.72.2 . 10. ) . Eine Beteiligung des BAMF ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn aufgrund einer Vielzahl gleichgelagerter Beteiligungsverfahren bzw. gleichgelagerter Entscheidungen des BAMF über das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Rahmen des Asylverfahrens bereits feststeht, dass ein Abschiebungshindernis zum Entscheidungszeitpunkt besteht bzw. nicht besteht. Für die Fälle des subsidiären Schutzes, in denen nach altem Recht eine AE nach § 25 Abs. 3 erteilt wurde und keine Entscheidung des BAMF gemäß § 42 AsylVfG vorlag, sondern das BAMF lediglich gemäß § 72 Abs. 2 beteiligt wurde bzw. auf eine Beteiligung von vornherein verzichtet wurde (s.E.Syrien.2), ist zukünftig wie folgt zu verfahren: Der Gesetzgeber hat in § 104 Abs. 9 S. 3 eine Übergangsregelung geschaffen. Danach ist in den Fällen, in denen aufgrund eines Abschiebungshindernisses nach der Qualifikationsrichtlinie nach altem Recht eine AE nach § 25 Abs. 3 erteilt wurde, § 73 b AsylVfG entsprechend anwendbar. In den Fällen, in denen das BAMF lediglich nach § 72 Abs. 2 beteiligt wurde bzw. in denen auf eine Beteiligung verzichtet wurde, fehlt es an einer widerrufs- bzw. rücknahmefähigen Entscheidung des BAMF. In entsprechender Anwendung des § 73 b AsylVfG in Verbindung mit Art. 19 der Richtlinie 2011/95/EU ist daher das BAMF um eine Überprüfung des Fortbestehens des subsidiären Schutzes zu bitten. Gleiches gilt in den Fällen, in denen die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der EU erfolgte. 26.2.1. Für Asylberechtigte oder Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (§ 3 AsylVfG, vormals § 60 Abs. 1, früher § 51 AuslG) gilt § 73 Abs. 2a AsylVfG. Danach hat das BAMF spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anerkennung weiterhin vorliegen. Ist das Widerrufsverfahren rechts- oder bestandskräftig zu Lasten des Betroffenen abgeschlossen, gilt A.52. ' 26.2. 2. Wird der Familiennachzug zu einem Ausländer beantragt, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 ' oder § 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 2 -5, 7 S. 2 a.F. besitzt, ist vor der Entscheidung über den Nachzugsantrag bzw. vor der Zustimmung im Einreiseverfahren beim BAMF anzufragen, ob der Widerruf in Betracht kommt. Auf eine Anfrage beim BAMF ist nur dann zu verzichten, wenn bei einem Widerruf der Asylberechtigung bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Maßgabe von A.52.1.1.4. ein Widerruf des Aufenthaltstitels ohnehin nicht in Betracht käme, zu den Einzelheiten des Verfahrens vgl. A.29.2.1.. 26.2.3. Besteht etwa wegen geringer Integrationsleistungen oder Ausweisungsgründen ein besonderes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers, der asylberechtigt oder anerkannter Flüchtling ist, kann unabhängig von einem Antrag auf Familiennachzug beim BAMF angefragt werden, ob die Anerkennung widerrufen werden soll, um danach dann den Aufenthalt etwa durch einen Widerruf nach § 52 zu beenden. 26.3. Niederlassungserlaubnis bei AE nach § 25 Abs. 1 und 2 S. 1 1.Alt. sowie § 23 Abs. 4 26.3.0. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach drei bzw. fünf Jahren an Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 (Asylberechtigte) bzw. Abs. 2 Satz 1 1. Alt. (anerkannte Flüchtlinge nach der GFK) sowie § 23 Abs. 4 ( sog. Resettlement-Flüchtlinge) besitzen, ist in § 26 Abs. 3, Satz 1, Satz 3 und Satz 6 als lex specialis zu § § 9 und 26 Abs. 4 geregelt. Die Niederlassungserlaubnis wird für Titelinhaber des genannten Personenkreises mit Inkrafttreten des IntG am 06.08.2016 nur dann erteilt, wenn durch den Schutzberechtigten Integrationsleistungen erbracht worden sind. Die besondere Lage der unter diese Vorschrift fallenden Ausländer wird dadurch berücksichtigt, als vom Erfordernis der Beiträge zur ges. Rentenversicherung oder vergleichbarer Aufwendungen abgesehen wird und nach fünf Jahren lediglich eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung vorausgesetzt wird und als erforderliches Sprachniveau hinreichende Sprachkenntnisse (A 2) genügen. Ein besonderer Integrationsanreiz besteht durch die Möglichkeit, bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, wenn das Sprachniveau C 1 erreicht wurde und der Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert wird (vgl. hierzu A.26.3.3.1). Die Gebührenbefreiung nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 AufenthV besteht für den o.g. Personenkreis fort. Merke: Im Rahmen des § 26 Abs. 3 AufenthG (n.F.) empfiehlt es sich aus Gründen der Verfahrensökonomie immer zuerst zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vorliegen (NE nach drei Jahren), erst wenn dies nicht der Fall ist, sind die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu prüfen. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist in den Fällen des nach § 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 1. Alt. ausgeschlossen, wenn das BAMF nach § 73 Abs. 2a AsylVfG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 3 Nr. 2) . Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist, wenn die jeweiligen zeitlichen und sonstigen Voraussetzungen erfüllt werden und das BAMF innerhalb eines Monates nach dreijähriger Unanfechtbarkeit der anerkennenden Entscheidung keine Mitteilung an die ABH gesandt hat. Die Niederlassungserlaubnis ist dann zu erteilen, ohne dass es auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 ankommt (so ausdrücklich § 5 Abs. 3 Satz 4). Ob § 5 Abs. 4 die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hindert ist ggf. durch Anfrage bei den Sicherheitsbehörden gem. § 73 Abs. 2 festzustellen. Insofern gelten keine Besonderheiten ... weggefallen ... Erfolgt eine Mitteilung des BAMF über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Widerrufs oder einer Rücknahme, ist die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht möglich. Da hier regelmäßig offen ist, wann die Entscheidungen über den Widerruf bzw. die Rücknahme rechts- oder bestandskräftig entschieden sind, beträgt die Geltungsdauer für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich drei Jahre . Im Übrigen kommt es für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bei AE- Inhabern gem. § 23 Abs. 4 nicht auf eine irgendwie geartete Zulieferung des BAMF an. Soweit einem sog. Resettlement-Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 vor dem 01.01.2016 erteilt wurde und Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 246 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin er diese Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 2 i.V.m. § 104 Abs. 5 seit 3 Jahren besitzt, ist die Niederlassungserlaubnis nach 26 Abs. 3 zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen. Eine Prüfung für eine mögliche Rücknahme erfolgt in den Fällen des § 23 Abs. 4 nur bei entsprechenden Anhaltspunkten . 26.3.1.1. NE bei fünfjährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist in der Mehrheit der Fälle der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1 1. Alt. erforderlich, wobei die Geltungsdauer der Aufenthaltsgestattung gem. § 55 AsylG bzw. des Besitzes eines Ankunftsnachweises (AKN) anrechenbar ist (vgl. hierzu D.55 bzw. D.63a. und D.87c.). Da der Begriff „seit“ einen ununterbrochenen Zeitraum voraussetzt, sind Unterbrechungen grundsätzlich beachtlich (vgl. A.26.4.1.4.). Aufenthaltsgestattungszeiten der der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorausgegangener Asylverfahren werden gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 auch dann auf die 5- Jahresfrist unabhängig angerechnet, wenn es keinen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Asylverfahren und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gibt (BVerwG, Urteil vom 13.09.2011, BVerwG 1 C 17.10). Eine Ausnahme von der Anrechnung gilt für die Gestattungszeiten, die vor einer etwaigen Ausreise oder Abschiebung des Betroffenen liegen. Merke: Für die Berechnung der Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis finden aber nicht nur die Zeiten der Aufenthaltsgestattung oder des Besitzes eines Ankunftsnachweises Anrechnung. Gem. § 26 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 9 Abs. 4 können auch sonstige Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zur Anrechnung kommen. Nach richtiger Auffassung muss dies vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 4 Nr. 3 auch für andere Aufenthaltstitel jenseits des dritten Abschnitts gelten. Damit kann bereits unmittelbar nach Bekanntgabe eines positiven BAMF- Bescheides die zeitliche Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfüllt sein, wenn der Betroffene sich zuvor über Jahre im Asylverfahren aufgehalten und/oder eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck hatte. Kommt durch die Anrechnung von Voraufenthaltszeiten die Erteilung der Niederlassungserlaubnis in Betracht, ohne dass das BAMF Veranlassung hatte eine Regelüberprüfung nach drei Jahren vorzunehmen, ist das BAMF vor Erteilung der NE unter Fristsetzung von 1 Monat aufzufordern mitzuteilen, ob eine Entscheidung gem. § 73 AsylG erfolgen wird. Dazu steht im Fachverfahren ein Schreiben zur Verfügung. Wird dies verneint oder antwortet das BAMF nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist von der Voraussetzung des § 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 auszugehen. 26.3.1.2. Es liegt kein Widerruf nach § 73 Abs. 2a AsylG vor s. Erläuterungen unter 26.3.0. bzw. 26.3.1.1. 26.3.1.3. Überwiegende Sicherung des Lebensunterhaltes Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis reicht es aus, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Titelerteilung überwiegend sichert. Eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung liegt regelmäßig dann vor, wenn durch die bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit ein Einkommen von mindestens 51 % des zu berücksichtigenden Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft (unter Berücksichtigung des Arbeitnehmerfreibetrages) plus Miete dauerhaft erwirtschaftet wird. Bereits in § 25 b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 wird das Erfordernis einer überwiegenden Lebensunterhaltssicherung als erfüllt angesehen, wenn der Ausländer den Lebensunterhalt zu mindestens 51 % sichert. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist daher auch in diesem Fall eine Sicherung des Lebensunterhaltes von mindestens 51 % des zu berücksichtigenden Bedarfs angemessen. Diese Erteilungsvoraussetzung stellt eine Spezialregelung zur Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dar. Zur Berechnung des Lebensunterhaltes auch bezüglich der Dauerhaftigkeit und Verlässlichkeit gelten im Übrigen die allgemeinen Maßstäbe nach A 2.3.1). 26.3.1.4. Hinreichende Sprachkenntnisse Hinreichende Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), Die Sprachkenntnisse können durch Vorlage einer Bescheinigung über den erfolgreich bestandenen Sprachtest auf dem Niveau A 2 oder durch ein Alltagsgespräch im Rahmen der Vorsprache geprüft/nachgewiesen werden (vgl. A.2.10.). Die Sprachkenntnisse nach A 2 gelten auch als nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde (§ 26 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 2).' Ausnahmeregelungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 finden hier gem. § 26 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz Anwendung (zum Maßstab vgl. A.9.2.3 – 9.2.6). Neben dem Sprachstandszeugnis der Stufe A 2 sind die geforderten Sprachkenntnisse nachgewiesen, wenn der Ausländer bereits längere Zeit im Berufsleben gestanden hat und sodann einfache Gespräche ohne Zuhilfenahme eines Sprachmittlers auf Deutsch geführt werden können, vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht, oder ein Schulabschluss erworben wurde oder ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutschsprachige Ausbildung, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt, erfolgreich abgeschlossen wurde. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr genügt die Vorlage des letzten Zeugnisses, wenn und soweit bereits eine Deutschnote vergeben wurde und diese wenigstens eine 4 ist. Bei noch nicht schulpflichtigen Kindern oder Grundschulkindern, die noch nicht alphabetisiert wurden, kann keine angemessene Prüfung der Sprachkenntnisse erfolgen. Da der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 26 Abs. 3 durch das Integrationsgesetz zum 6.8.2016 keine Ausnahme Regelung zum Absehen der Spracherfordernisse vergleichbar § 25 b Abs. 3 geschaffen hat, kann in diesem Alter Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 247 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin dann keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. 26.3.1.5. Sonstige Voraussetzungen § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 verweist hier auf die erforderlichen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 (Versagungsgründe, Zugang zur Beschäftigung, sonstige Berufserlaubnisse, Grundkenntnisse zur Gesellschaftsordnung – vgl. hierzu A.9.2.1.4 – A.9.2.1.8 und ausreichenden Wohnraum – vgl. A.2.4). 26.3.2.1. Berücksichtigung von Erkrankungen, Ehegattenprivileg und sonstige anrechenbare Zeiten (NE nach fünf Jahren Besitz der AE) Nach § 26 Abs. 3 Satz 2 finden die Regelungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 (Erkrankungen, s. A.9.2.3 – 9.2.6), § 9 Abs. 3 Satz 1 (Ehegattenprivileg, vgl. A.9.3.1. – A.9.3.2.) und § 9 Abs. 4 (sonstige anrechenbare Zeiten) hier entsprechende Anwendung, vgl. A 9.4.1. – A 9.4.3), jedoch ist § 26 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz zu beachten, der eine Ausnahme von der Lebensunterhaltssicherung bei Erreichen der Regelaltersgrenze enthält. 26.3.2.2. Ausnahme von der Sicherung des Lebensunterhaltes bei Erreichen der Regelaltersgrenze (nur bei fünfjährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis) Von der Sicherung des Lebensunterhaltes ist abzusehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder nach § 235 Abs. 2 SGB VI erreicht hat. Dabei kommt es - anders als bei § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 - nicht auf den Nachweis einer Erkrankung an, die dauerhaft zur Erwerbsminderung führt. Danach staffelt sich die Regelaltersgrenze wie folgt: Geburtsjahr Lebensjahr/Regelaltersgrenze plus Monate bis 31.12.1946 65 0 1947 65 1 1948 65 2 1949 65 3 1950 65 4 1951 65 5 1952 65 6 1953 65 7 1954 65 8 1955 65 9 1956 65 10 1957 65 11 1958 66 0 1959 66 2 1960 66 4 1961 66 6 1962 66 8 1963 66 10 1964 67 0 Für alle ab 01.01.1964 Geborenen: Erreichen der Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres, hier kommen keine weiteren Monate hinzu. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 248 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 26.3.3.1. NE bei dreijährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 ist in der Mehrheit der Fälle der dreijährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1 1. Alt. erforderlich, wobei die Geltungsdauer der Aufenthaltsgestattung gem. § 55 AsylG bzw. des Besitzes eines Ankunftsnachweises (AKN) anrechenbar ist (vgl. hierzu D.55 bzw. D.63a und D.87c.). Da der Begriff „seit“ einen ununterbrochenen Zeitraum voraussetzt, sind Unterbrechungen grundsätzlich beachtlich (vgl. A.26.4.1.4). Aufenthaltsgestattungszeiten der der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorausgegangener Asylverfahren werden gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 auch dann auf die 3- Jahresfrist unabhängig angerechnet, wenn es keinen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Asylverfahren und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gibt (BVerwG, Urteil vom 13.09.2011, BVerwG 1 C 17.10). Eine Ausnahme von der Anrechnung gilt für die Gestattungszeiten, die vor einer etwaigen Ausreise oder Abschiebung des Betroffenen liegen. Merke: Für die Berechnung der Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis finden aber nicht nur die Zeiten der Aufenthaltsgestattung oder des Besitzes eines Ankunftsnachweises Anrechnung. Gem. § 26 Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 9 Abs. 4 können auch sonstige Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zur Anrechnung kommen. Nach richtiger Auffassung muss dies vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 4 Nr. 3 auch für andere Aufenthaltstitel jenseits des dritten Abschnitts gelten. Damit kann bereits unmittelbar nach Bekanntgabe eines positiven BAMF- Bescheides die zeitliche Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfüllt sein, wenn der Betroffene sich zuvor über Jahre im Asylverfahren aufgehalten und/oder eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck hatte. Kommt durch die Anrechnung von Voraufenthaltszeiten die Erteilung der Niederlassungserlaubnis in Betracht, ohne dass das BAMF Veranlassung hatte ein Regelüberprüfung nach drei Jahren vorzunehmen, ist das BAMF vor Erteilung der NE unter Fristsetzung von 1 Monat aufzufordern mitzuteilen, ob eine Entscheidung gem. § 73 AsylG erfolgen wird. Dazu steht im Fachverfahren ein Schreiben zur Verfügung. Wird dies verneint oder antwortet das BAMF nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist von der Voraussetzung des § 26 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 auszugehen. Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 ist eine Niederlassungserlaubnis schon nach drei Jahren zu erteilten, wenn der Ausländer die deutsche Sprache beherrscht und den Lebensunterhalt weit überwiegend sichert. Merke: Hier gelten die Ausnahmeregelungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 (Ausnahmen bei Erkrankungen) sowie § 26 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz (Ausnahme von der Lebensunterhaltssicherung bei Erreichen der Regelaltersgrenze) ausdrücklich nicht. 26.3.3.2. Es liegt kein Widerruf nach § 73 Abs. 2a AsylG vor s. Erläuterungen unter A.26.3.0. 26.3.3.3. Beherrschen der deutschen Sprache Ein Ausländer beherrscht die deutsche Sprache, wenn er über Sprachkenntnisse auf dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (GER). Die Sprachkenntnisse können durch Vorlage einer Bescheinigung über den erfolgreich bestandenen Sprachtest auf dem Niveau C 1 oder durch ein Alltagsgespräch im Rahmen der Vorsprache geprüft/nachgewiesen werden (vgl. A 2.12.). Neben dem Sprachstandszeugnis der Stufe C1 gelten die geforderten Sprachkenntnisse als nachgewiesen, wenn der Ausländer an einer deutschsprachigen Schule einen Schulabschluss erworben hat, der ihn zur Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule berechtigt der Ausländer ein Studium an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule aufgenommen hat oder nachweislich hatte oder ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen wurde. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, die erst mit vollendetem 16. Lebensjahr zum Sprachtest auf dem Niveau C 1 zugelassen werden könnten, genügt die Vorlage des letzten Zeugnisses, wenn und soweit bereits eine Deutschnote vergeben wurde und diese wenigstens eine 2 ist. Bei noch nicht schulpflichtigen Kindern oder Grundschulkindern, die noch nicht alphabetisiert wurden, kann keine angemessene Prüfung der Sprachkenntnisse erfolgen. Da der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 26 Abs. 3 durch das Integrationsgesetz zum 6.8.2016 keine Ausnahme Regelung zum Absehen der Spracherfordernisse vergleichbar § 25 b Abs. 3 geschaffen hat, kann in diesem Alter dann keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. In allen anderen Fällen bleibt die Vorlage des Sprachstandszeugnis der Stufe C1 erforderlich. 26.3.3.4. Weit überwiegende Sicherung des Lebensunterhaltes Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren ist es erforderlich, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Titelerteilung weit überwiegend sichert. Eine weit überwiegende Lebensunterhaltssicherung liegt regelmäßig dann vor, wenn durch die bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit ein Einkommen von mindestens 76 % des zu berücksichtigenden Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft (unter Berücksichtigung des Arbeitnehmerfreibetrages) plus Miete dauerhaft erwirtschaftet wird. Auch diese Erteilungsvoraussetzung stellt eine Spezialregelung zur Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dar. Zur Berechnung des Lebensunterhaltes gelten im Übrigen die allgemeinen Maßstäbe nach A 2.3.1. 26.3.3.5. Sonstige Voraussetzungen § 26 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 verweist hier ebenfalls auf die erforderlichen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 (Versagungsgründe, Zugang zur Beschäftigung, sonstige Berufserlaubnisse, Grundkenntnisse zur Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 249 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Gesellschaftsordnung – vgl. hierzu A.9.2.1.4 - 9.2.1.8 und ausreichenden Wohnraum – vgl. A.2.4). 26.3.4. Ehegattenprivileg und sonstige anrechenbare Zeiten (drei Jahre Besitz der AE) Die Regelungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 (Ehegattenprivileg- vgl. A.9.3.1.- A 9.3.2) und § 9 Abs. 4 (sonstige anrechenbare Zeiten – vgl. A.9.4.1 – 9.4.3) finden entsprechende Anwendung. 26.3.5. Entsprechende Anwendung von § 35 AufenthG Anders als § 26 Abs. 4 ist § 26 Abs. 3 S. 1 und S. 3 jeweils als Anspruchsnorm ausgestaltet Auch für Kinder gilt, dass sämtliche Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 S. 1 bzw. S. 3 in Sonderheit auch die nachzuweisenden Sprachkenntnisse durch den Ausländer selbst erfüllt werden müssen. Für Jugendliche ab Vollendung des 16. Lj und junge Erwachsene kann § 35 entsprechend angewandt werden, wenn diese vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind. Wie in § 26 Abs. 4 eröffnet § 26 Abs. 3 Satz 5 Ermessen, was die Anwendung des § 35 angeht. Auch hier ist der bereits unter A.26.4.4.2. festgelegte Maßstab zur Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse zugrunde zu legen. Dieser Maßstab entspricht auch dem in der Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 3 zugrunde gelegten Gedanken zur Integration. Zunächst gilt im Rahmen des von dieser Vorschrift (§ 26 Abs. 3 Satz 5) eröffneten Ermessens, dass der gestattete Aufenthalt in der Vergangenheit keine vollwertige Grundlage für eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse darstellt und mithin ein unmittelbarer Übergang vom Status der Gestattung in die Niederlassungserlaubnis jedenfalls in der Regel nicht sachgerecht ist. Dementsprechend ist die Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 3 S. 5 in Verbindung mit § 35 bei der Anrechnung von Gestattungszeiten auf die 5-Jahres-Frist regelmäßig erst dann zu erteilen, wenn der Betroffene im Entscheidungszeitpunkt in Anlehnung an § 26 Abs. 3 seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1 erste Alt. bzw. § 23 Abs. 4 war. Ist dies der Fall, ist das Ermessen dennoch regelmäßig negativ auszuüben, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist (im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bzw. Satz 3 Nr. 4 ) und sich der Betroffene über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht um die Fortsetzung seiner schulischen Ausbildung oder - nach Beendigung der Schule - seiner wirtschaftlichen Integration bemüht hat. Ein Ausnahmefall von diesen Ermessensleitlinen ist zugunsten des Betroffenen unabhängig von der Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder der Sicherung des Lebensunterhalts anzunehmen, wenn der Antragsteller sich offensichtlich in die hiesigen Lebensverhältnisse eingefügt hat. Hierfür sprechen etwa gute bis sehr gute schulische Leistungen - insbesondere im Fach deutsch -, ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeiten, gesellschaftliches Engagement in einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft über einen längeren Zeitraum sowie keine - auch keine geringfügigen - Vorstrafen. Wird die Anwendung des § 35 bejaht, hängt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausschließlich von den allgemeinen Voraussetzungen des § 35 ab. 26.4. Niederlassungserlaubnis nach sonstigem humanitärem Aufenthalt Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis können sich Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen humanitären Gründen besitzen (§§ 22–25), nicht auf § 9 berufen (s. A.26.3. sowie A.9.0). Gleiches gilt nach § 29 Abs. 3 Satz 2 für Familienangehörige von Inhabern eines humanitären Aufenthaltstitels nach §§ 22, 23 Abs. 1 oder Abs. 2, 25 Abs. 3 oder Abs. 4a Satz 1 sowie nach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1. 26.4.1. § 26 Abs. 4 entspricht weitgehend § 35 Abs. 1 AuslG, wobei Ausländer, die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, bereits nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten. 26.4.1. 1. Zur Frage der Fortgeltung von Aufenthaltstiteln nach altem Recht vgl. die Ausführungen zu § 101. 26.4.1. 2. Hat der Antragsteller zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthG noch keine (unbefristete) Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 AuslG besessen, sondern lediglich eine Aufenthaltsbefugnis und beantragt er nunmehr eine Niederlassungserlaubnis, so ist immer § 104 Abs. 1 und Abs. 2 zu beachten, bevor mit der Prüfung des § 26 Abs. 4 begonnen wird (zu diesen Übergangsregelungen vgl. die Ausführungen dort). Greifen die Übergangsvorschriften des § 104 Abs. 1 oder 2 nicht, weil dem Ausländer nach dem 01.01.2005 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wird, ohne dass er zuvor eine Aufenthaltserlaubnis oder –befugnis besaß, so gilt § 26 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 –9, S. 2 –6, § 5 uneingeschränkt. Aufenthaltsgestattungszeiten der der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorausgegangener Asylverfahren werden gemäß § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG auf die Fünf -Jahresfrist unabhängig davon angerechnet, ob es einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Asylverfahren und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gibt (BVerwG, Urteil vom 13.09.2011, BVerwG 1 C 17.10). Eine Ausnahme von der Anrechnung gilt für die Gestattungszeiten, die vor einer etwaigen Ausreise oder Abschiebung des Betroffenen liegen. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 250 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 26.4.1 .3. Ermessensausübung im Rahmen von Abs. 4 Satz 1 Anders als bei der Entscheidung nach § 9 handelt es sich bei der Entscheidung über die Niederlassungser-laubnis nach § 26 Abs. 4 um eine Ermessensentscheidung. Im Rahmen des von § 26 Abs. 4 eröffneten Ermessens ist in Abkehr von einer früheren Verwaltungspraxis zusätzlich immer zu berücksichtigen, dass der ausschließlich gestattete Aufenthalt in der Vergangenheit keine vollwertige Grundlage für eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse darstellt und mithin ein unmittelbarer Übergang vom Status der Gestattung in die Niederlassungserlaubnis jedenfalls in der Regel nicht sachgerecht ist. Dementsprechend ist die Niederlassungserlaubnis bei der Anrechnung von Gestattungszeiten auf die 5-Jahres-Frist regelmäßig erst dann zu erteilen, wenn der Betroffene im Entscheidungszeitpunkt in Anlehnung an § 26 Abs. 3 seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG war. Ein Regelausnahmefall ist anzunehmen, wenn der Antragsteller sich offensichtlich trotz des ungesicherten Status in die hiesigen Lebensverhältnisse eingefügt hat. Hierfür sprechen etwa gute bis sehr gute Sprachkenntnisse, ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeiten, gesellschaftliches Engagement in einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft über einen längeren Zeitraum sowie keine - auch keine geringfügigen - Vorstrafen. Das Ermessen ist im Ablehnungsbescheid regelmäßig an dieser Leitlinie orientiert auszuüben. 26.4.1. 4. Unterbrechungen der 5-Jahres-Frist im Sinne von Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Da der Begriff „seit“ einen ununterbrochenen Zeitraum voraussetzt, sind Unterbrechungen grundsätzlich beachtlich. Duldungszeiten stellen grundsätzlich eine schädliche Unterbrechung im Zusammenhang mit der Ermessensausübung des § 85 AufenthG dar, da diese nicht darauf beruhen, dass sich jemand formal nachlässig verhalten hat. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Betroffene nach teilweisem Abschluss des Asylverfahrens rechtsirrig eine Duldung erhalten hat, weil das Bundesamt noch Abschiebungsverbote gem. § 60 prüfte und sodann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erteilt wurde (vgl. zur Fortgeltung der Gestattung in diesen Fällen D.67.1.6; allgemein zur Unterbrechung von Zeiten des Besitzes eines Aufenthaltstitels A.85.). Unberücksichtigt bleiben Unterbrechungen , wenn ein Ausländer einen verspäteten Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis stellt und der Titel dennoch verlängert werden konnte (vgl. dazu die entsprechende Regelung zu § 81 Abs. 4). Zeiten einer Fiktionsbescheinigung nach altem wie nach neuem Recht sind natürlich ebenfalls anrechenbar, wenn dem Ausländer im Anschluss daran eine Aufenthaltserlaubnis verlängert worden ist bzw. bei Beantragung der Niederlassungserlaubnis während des Besitzes einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 quasi in einer logischen Sekunde erteilt werden könnte (vgl. A.9.2.1.1.. Der Umstand, dass der Betroffene zwischenzeitlich ein auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichtetes Verwaltungsstreitverfahren geführt hatte, ist für die Berechnung der Zeiträume selbst dann unbeachtlich, wenn ihm nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder im Vergleichswege ein Aufenthaltstitel zugesprochen bzw. erteilt wurde. Auch dann hat der Betroffene während des Verwaltungsstreitverfahrens keinen Aufenthaltstitel im Sinne von § 26 Abs. 4 Satz 1 besessen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 ausgelöst hatte, der versagende Bescheid durch das Gericht oder ausdrücklich im Vergleichswege aufgehoben wurde und der Betroffene mithin auf einen ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthalt zurückblicken kann. 26.4.1. 5. Keine NE bei AE nach §§ 24, 25 Abs. 4 Satz 1 oder § 25 Abs. 4 a Besitzt der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24, § 25 Abs. 4 S. 1, Abs. 4a S . 1 oder 4b S. 1, ist § 26 Abs. 4 nicht anwendbar, da diese Normen ausdrücklich nur den vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland regeln. Hilfsweise ist immer zu seinen Lasten vom Ermessen Gebrauch zu machen. Der Ausländer hat keine echte Aufenthaltsperspektive, sondern ist nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhältlich. 26.4.1. 6. Familiennachzug Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung wird der Nachzug zum Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 privilegiert, wenn dieser zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2, 2. Alt. (subsidiärer Schutz) war. Für alle anderen Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 gelten für den Familiennachzug die §§ 27, 29ff ohne Besonderheiten. 26.4.1. 7. Verweis auf die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 (Lebensunterhaltssicherung) § 26 Abs. 4 Satz 1 und 2 verweisen auf die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2. Zu den Einzelheiten s. grundsätzlich dort. Hingewiesen sei an dieser Stelle nur auf die folgenden Gesichtspunkte: 26.4.2.1. Bezüglich von Anträgen auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis von Personen, denen auf Grund einer attestierten posttraumatischen Belastungsstörung ( PTBS) eine Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 3 (insbesondere Kosovaren) bzw. § 32 AuslG (bosnische Bürgerkriegsflüchtlingen) erteilt wurde, ist Folgendes zu beachten: § 9 Abs. 2 S. 6 kommt hier immer eine besondere Bedeutung zu. Danach wird von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 (Sicherung des Lebensunterhaltes) und der Nr. 3 (Rentenversicherungsbeiträge) abgesehen, wenn der Antragsteller aus den in Satz 3 genannten Gründen - also wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung bzw. Behinderung – nicht zur Erfüllung in der Lage ist. Vor Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 6 ist immer eine aktuelle ärztliche Bescheinigung zu fordern, dass auf Grund der PTBS aktuell eine (zumindest teilweise) Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Da der mit der Ersterteilung dauerhaft entfallende Ausreisedruck in vielen Fällen zu einer seelischen Stabilisierung geführt haben dürfte, ist davon auszugehen, dass dann auch eine Erwerbstätigkeit möglich ist. Dann muss für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis aber auch weiterhin eine wirtschaftliche Integration verlangt werden (Achtung: bezüglich des § 9 Abs. 2 Nr. 3 ist § 104 Abs. 2 zu beachten). Auch dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II kommt insofern Bedeutung zu (vgl. zu den Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 generell die entsprechenden Ausführungen unter A. 9). 26.4.2.2. In den Fällen, in denen ein Ausländer am 01.01.2005 im Besitz einer Befugnis oder einer Aufenthaltserlaubnis war, gilt gemäß § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG das Erfordernis der 60 Pflichtbeiträge nach §§ 26 Abs. 4 Satz 1, 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht. Für Personen, die am 01.01.2005 nur in Besitz einer Duldung waren, gilt die Regelung des § 104 Abs. 2 Satz 2 Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 251 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin allerdings nicht. Insofern findet § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Anwendung. Aus § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG folgt, dass der Betroffene seinen Lebensunterhalt nach Maßgabe der allgemeinen Regeln sichern muss, vgl. dazu A.2.3.1.. Findet das Erfordernis der 60 Pflichtbeiträge keine Anwendung, sind im Rahmen des von § 26 Abs. 4 Satz 1 eröffneten Ermessens jedenfalls in der Regel zusätzliche Anforderungen an die Nachhaltigkeit der Lebensunterhaltssicherung zu stellen. Die Fortführung dieser Verwaltungspraxis ist deshalb gerechtfertigt, weil die Dauer des Voraufenthalts der von § 26 Abs. 4 begünstigten Personen wegen §§ 5 Abs. 3, 25 Abs. 5 Satz 2 sowie der Anrechnung von Duldungs- und Gestattungszeiten auf den 5-Jahres-Zeitraum eine sehr viel geringere Gewähr für eine nachhaltige wirtschaftliche Integration bietet als dies in den Fällen der unmittelbaren Anwendung des § 9 AufenthG der Fall ist. In den letztgenannten Fällen hing nämlich bereits die Erteilung und Verlängerung sämtlicher vorher erteilter Aufenthaltserlaubnisse davon ab, dass der Lebensunterhalt gesichert war. Vor diesem Hintergrund kann die Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 26 Abs. 4 jedenfalls in der Regel nur dann erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt des Begünstigten in den letzten zwei Jahren aus eigener Erwerbstätigkeit oder auch der Erwerbstätigkeit des Ehegatten ausreichend gesichert war. Dies ist immer dann der Fall, wenn während dieser zwei Jahre der Regelbedarf der Familie zuzüglich Miete durchgängig durch eigene Erwerbstätigkeit gedeckt war. Zeiten kurzfristiger Arbeitslosigkeit etwa zur Arbeitsplatzsuche sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Erwerbsbiographie des Betroffenen zu würdigen. Das von § 26 Abs. 4 Satz 1 eröffnete Ermessen ist stets orientiert an dieser Leitlinie auszuüben. 26.4.3. Die Zeiten einer Aufenthaltsgestattung sind gem. § 26 Abs. 4 S. 3 anrechenbar (vgl. aber 26.4.1.4. sowie 26.4.1.5 zu den Leitlinien der Ermessensausübung in solchen Anrechnungsfällen). Dabei sind in großzügiger Auslegung des Gesetzeswortlautes alle früheren Gestattungszeiten und nicht nur diejenigen eines der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unmittelbar vorausgehenden Asylverfahrens anzurechnen (vgl. ebenso Nr. 35.1.1.3.7. AufenthG- VwV; zumindest unklar dagegen Nr. 26.4.8. AufenthG- VwV). 26.4.4. Entsprechende Anwendung von § 35 AufenthG 26.4.4.1. Bezüglich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Kinder, die eine AE nach dem 5. Abschnitt erhalten haben, kann § 35 gem. § 26 Abs. 4 S. 4 entsprechend angewandt werden. Dabei bezieht sich die entsprechende Anwendung darauf, dass § 35 eigentlich voraussetzt, dass das Kind eine Aufenthaltserlaubnis "nach dem 6. Abschnitt besitzt". Aus der entsprechenden Anwendung ergibt sich zum Einen, dass die Fristen des § 35 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 1 S. 2 Nr. 1(seit fünf Jahren) maßgeblich sind ( so Nr. 26.4.10 AufenthG- VwV). Zum Anderen folgt aus dieser Regelung, dass es in den Fällen des § 35 Abs. 1 S. 2 genügt, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres zwar eingereist aber im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt war (BVerwG, Urteil vom 13.09.2011, 1 C 17.10, Rn 22). Darauf dass er schon zum Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit einen fünfjährigen Aufenthaltsstatus nach dem 5. oder 6. Abschnitt oder eine Aufenthaltsgestattung besaß, kommt es nicht an (vgl. VGH München, Beschluss vom 17.12.2008 - 19 C 08.2657; VGH Mannheim, Beschluss vom 29.05.2007 - 11 S 2093/06 - sowie Hailbronner AuslR, Rn. 26 zu § 26 AufenthG und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2008 - OVG 12 M 119.07). Kind im Sinne dieser Regelung ist nicht nur der zum Zeitpunkt der Entscheidung ledige minderjährige Ausländer, sondern der Ausländer der vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit oder ohne Begleitung eines ihn betreuenden Volljährigen eingereist ist, zwischenzeitlich allerdings volljährig geworden ist. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 4 S. 4, der den gesamten § 35 - und damit auch den § 35 Abs. 1 S. 2 - in Bezug nimmt und bezüglich der Minderjährigkeit explizit auf den Zeitpunkt der Einreise abstellt. Merke: Beantragt ein Volljähriger, der vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist ist, eine Niederlassungserlaubnis und kommt § 26 Abs. 4 zur Anwendung so ist somit neben § 26 Abs. 4 S. 1 -3 immer auch zusätzlich § 26 Abs. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 - 4 zu prüfen. 26.4.4. 2. § 26 Abs. 4 Satz 4 eröffnet Ermessen, was die entsprechende Anwendung des § 35 angeht („ kann“). Das bedeutet, dass vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf dieser Grundlage zunächst im Ermessen zu entscheiden ist, ob § 35 überhaupt Anwendung finden soll. Zunächst gilt im Rahmen des von dieser Vorschrift eröffneten Ermessens, dass der gestattete Aufenthalt in der Vergangenheit keine vollwertige Grundlage für eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse darstellt und mithin ein unmittelbarer Übergang vom Status der Gestattung in die Niederlassungserlaubnis jedenfalls in der Regel nicht sachgerecht ist. Dementsprechend ist die Niederlassungserlaubnis bei der Anrechnung von Gestattungszeiten auf die 5-Jahres-Frist regelmäßig erst dann zu erteilen, wenn der Betroffene im Entscheidungszeitpunkt in Anlehnung an § 26 Abs. 3 seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG war. Ist dies der Fall, ist das Ermessen dennoch regelmäßig negativ auszuüben, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist und sich der Betroffene über einen langen Zeitraum von mehreren Jahren nicht um die Fortsetzung seiner schulischen Ausbildung oder - nach Beendigung der Schule - seiner wirtschaftlichen Integration bemüht hat. Ein Ausnahmefall von diesen Ermessensleitlinien ist hingegen zugunsten des Betroffenen unabhängig von der Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder der Sicherung des Lebensunterhalts anzunehmen, wenn der Antragsteller sich offensichtlich in die hiesigen Lebensverhältnisse eingefügt hat. Hierfür sprechen etwa gute bis sehr gute schulische Leistungen - insbesondere im Fach deutsch -, ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeiten, gesellschaftliches Engagement in einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft über einen längeren Zeitraum sowie keine - auch keine geringfügigen - Vorstrafen. Je älter der Antragsteller ist, desto stärker rückt hierbei allerdings auch die wirtschaftliche Integration in den Vordergrund. Wird die Anwendung des § 35 bejaht, hängt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausschließlich von den allgemeinen Voraussetzungen des § 35 ab. Hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts gelten die allgemeinen Anforderungen (vgl. A.35.3.1.1. sowie A.2.3). Das Erfordernis der kontinuierlichen Lebensunterhaltssicherung über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren (vgl. A.26.4.2.2.) findet keine Anwendung. 26.4.4. 3. Wie oben unter 26.4.4.1 erläutert, folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 35 über § 26 Abs. 4 Satz 4 auch, dass in diesen Fällen (bisherige) Aufenthaltsgestattungszeiten gem. § 26 Abs. 4 S. 3 auf die erforderlichen 5 Jahre Aufenthaltsdauer angerechnet werden. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 252 von 786
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