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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 60 A.60. Verbot der Abschiebung ( QualRiLiUmsG; Asylpaket II ) 60. 0. Die Norm wurde durch das Qualifikationsrichtlinienumsetzungsgesetz an die Anforderungen der Richtlinie 2011/95/EU angepasst und in Teilen redaktionell geändert. 60.1.1. frei 60.1.2. Das BVerwG hat mit Urteil vom 22.03.2012 (BVerwG 1 C 3.11) entschieden, dass vor 2005 aufgenommene jüdische Zuwanderer jedenfalls seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 nicht die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings genießen und das Abschiebungsverbot des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bzw. dessen Umsetzung in § 60 Abs. 1 AufenthG nicht automatisch zu ihren Gunsten eingreift. Dies bedeutet, dass auch vor 2005 aufgenommene jüdische Zuwanderer keine Rechtsstellung als Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG) erlangt haben. 60.1.3. bis 60.6. frei 60.7.1. Da praktische Fallkonstellationen, in denen es zu einer Abschiebung trotz einer erheblichen konkreten Gefahr für eines der genannten Rechtsgüter kommt, außer in Fällen gewichtiger Ausweisungsgründe kaum denkbar sind, bindet § 60 Abs. 7 S. 1 das Ermessen (Regel-Ausnahme-Verhältnis). Macht der Ausländer ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 geltend, ist vor jeder Entscheidung das Bundesamt zu beteiligen (vgl. Wortlaut des § 72 Abs. 2). An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 AsylG gebunden, da die Entscheidung ausweislich des Wortlauts des § 72 Abs. 2 durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat. Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. ... weggefallen ... Stellt ein Betroffener einen entsprechenden Antrag, ist eine Entscheidung schon wegen der Beteiligung des Bundesamtes nicht sofort möglich. Hier ist eine Duldung auszustellen (vgl. Wortlaut des § 60a Abs. 4). Beantragt der Ausländer allerdings die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, ist ihm bei Vorliegen der entprechenden Voraussetzungen ggf. eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 2 und 3 auszustellen (zur Gebührenpflicht vgl. Ausführungen zu § 81). Beides gilt allerdings nicht, wenn aus der Abschiebungshaft heraus ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geltend gemacht wird. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Es ist aber bis auf weiteres davon auszugehen, dass das Beteiligungsverfahren innerhalb der Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 2 S. 4 abgeschlossen ist und die Abschiebung durchgeführt werden kann. Eine Entlassung aus der Haft erfolgt daher nicht. Die Außenstelle des Bundesamtes kann - natürlich abhängig vom konkret vorgetragenen Abschiebungsverbot - in dringenden Fällen innerhalb von einem Tag oder sogar kurzfristiger entscheiden, wenn die Unterlagen per Fax übersandt und auf die Dringlichkeit zuvor telefonisch hingewiesen wurde. Davon kann insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn ein Abschiebungstermin bereits fest- und unmittelbar bevorsteht. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw.) § 60 Abs. 7 vorliegt, gilt weiterhin die Bindungswirkung des § 42 AsylG . Eine Beteiligung des Bundesamtes nach § 72 Abs. 2 ist in diesen Fällen nicht geboten, denn die Vorschrift gilt ausdrücklich nur in Fällen, in denen die Ausländerbehörde selbst über das Vorliegen des Abschiebungshindernisses zu entscheiden hat. Das Bundesamt hat allerdings § 73 Abs. 3 AsylG zu beachten (zum Verfahren mit dem Bundesamt vgl. im Einzelnen die Ausführungen zu § 72 Abs. 2). 60.7.2. bis 60.7.4. beteiligen. Auch bei erkrankungsbedingten Abschiebungshindernissen ist grundsätzlich das BAMF zu Dies gilt auch und obwohl seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (sog. Asylpaket II) zum 17.03.2016 deutlich höhere Anforderungen für die Annahme einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefahr gelten. Mit der in Satz 2 niedergelegten Präzisierung wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 376 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben darstellen. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann z.B. in den Fällen einer PTBS eine solche im Regelfall nicht angenommen werden, sodass eine Rückführung regelmäßig möglich ist, es sei denn die Rückführung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung (vgl. BT Drucksache 18/7538, S. 18). Die Beteiligung des Bundesamtes ist auch in allen Fällen erforderlich, in denen über den weiteren Aufenthalt von jugoslawischen Bürgerkriegsflüchtingen entschieden wird, die an einer PTBS leiden und bisher geduldet wurden, weil bislang ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wg. mangelnder Behandlungsmöglichkeiten angenommen wurde (beachte aber die Ausnahmen unter E.Bos.2 und E.Serb.5.). Eine Abschiebung darf nicht dazu führen, dass sich die schwerwiegende Erkrankung des Betroffenen mangels Behandlungsmöglichkeit in einem Ausmaß verschlechtern wird, dass ihm eine individuell konkrete, erhebliche Gefahr an Leib und Leben droht. Eine der Versorgung in Deutschland oder der EU vergleichbare Versorgung im Zielstaat wird allerdings nicht vorausgesetzt. Dem Betroffenen ist insbesondere zumutbar, sich in einen bestimmten Teil des Zielstaates zu begeben, in dem für ihn eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Inländische Gesundheitsalternativen im Zielstaat sind ggf. aufzusuchen. Erkrankungen eines Ausländers, die schon während des Aufenthalts des Betroffenen außerhalb des Bundesgebietes bestanden und somit bereits bei Einreise in die Bundesrepublik vorgelegen haben, stehen der Abschiebung grundsätzlich nicht entgegen. Im Rahmen von erkrankungsbedingten Abschiebungshindernissen ist zu beachten, dass in geeigneten (Ausnahme-)Fällen auch eine zeitlich befristete Übernahme der Behandlungskosten im Herkunftsland in Betracht kommen kann, wenn eine Weiterbehandlung der geltend gemachten Erkrankung möglich ist, es aber z.B. an einer Übergangsfinanzierung einzunehmender Medikamente fehlt. 60.7 . 5. bis 60.10. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 377 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 60a Inhaltsverzeichnis A.60a. Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ............................................................................................ 378 Änderungsdatum ................................................................................................................................................................ 585 60a.2. Abschiebungsverbote und Ausreisehindernisse ..................................................................................................... 378 60a.2.2. Duldung für Zeugen/Zeuginnen von Verbrechen sowie für Opfer von Hasskriminalität ............................... 380 60a.2.3. Ermessensduldung ....................................................................................................................................... 381 60a.2.3.1. Schwangerschaft und Mutterschutz .................................................................................................... 381 Abschiebungsvollzug von Personen, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgehen; Fälle des § 58a ...................................................... 382 60a.2.3.2. Bevorstehende Geburt eines Kindes .................................................................................................. 383 60a.2.3.3. Kurz bevorstehende Eheschließung oder Geburt eines ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Kindes .. 383 60a.2.3.4. Fortsetzung einer qualifizierten Berufsausbildung .............................................................................. 384 60a.2.3.5. Fortsetzung einer Schulausbildung, einer Berufsvorbereitung oder eines Studiums ......................... 384 60a.2.4. Duldung zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung ................................................................. 385 60a.2.4.1. Qualifizierte Berufsausbildung ............................................................................................................ 386 60a.2.4.2. Aufenthaltsbeendigung steht nicht unmittelbar bevor ......................................................................... 386 60a.2.5. Erteilungsdauer ............................................................................................................................................. 387 Familienangehörige ............................................................................................................................................. 387 60a.2.6. Straffälligkeit ................................................................................................................................................. 387 60a.2.7. bis 60a.2.9. Abbruch/Nichtbetrieb der Ausbildung ........................................................................................ 387 60a.2.10. Duldung zwecks Suche eines neuen Ausbildungsplatzes .......................................................................... 388 60a.2.11. Duldung zur Arbeitsplatzsuche ................................................................................................................... 388 60a.2.12. Duldung aus anderen Gründen ................................................................................................................... 388 60a.2.13. Duldung während einer Aussetzung einer Beurkundung (missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung) .... 388 60a.2b. Duldung von Familienangehörigen von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 .................. 389 60a.2c. Gesetzliche Vermutung für die Reisefähigkeit ............................................................................................... 389 60a.2d. Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage von Attesten ................................................................................ 389 60a.4. Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung ........................................................................................... 390 60a.5.0 Versagung eines Antrags auf Aussetzung der Abschiebung ................................................................................ 390 60a.6.0. Versagung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Personen mit Duldung ..................................................... 391 A.60a.s.1. Tatsächliche Abschiebungshindernisse ................................................................................................................... 393 A.60a.s.2. Zur Duldung des Aufenthalts ausländischer Strafgefangener .................................................................................. 393 A.60a.s.3. Fortsetzung einer Schulausbildung oder eines Studiums ........................................................................................ 394 A.60a. Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) Änderungsdatum (03.07.2017, 28.07.2017 , ÄndG Ausreisepflicht ) 60a.1.1. Die nach § 60a Abs. 1 S. 1 mögliche Aussetzung ist auf maximal 3 Monate begrenzt. Zuständig ist hier SenInnDS. 60a.1.2. Nach 3 Monaten sind nur Entscheidungen gem. § 23 Abs. 1 möglich. Zwar ist in § 60a Abs. 1 S. 2 noch eine Frist von 6 Monaten enthalten. Hierbei handelt es sich jedoch um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. Denn im Interesse eines möglichst bundeseinheitlichen Verwaltungsvollzuges hält es der Gesetzgeber für angezeigt, den Zeitraum, in dem die obersten Landesbehörden ohne das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern einen Abschiebestopp verfügen zu können, auf maximal drei Monate zu verkürzen. 60a.2. Abschiebungsverbote und Ausreisehindernisse 60a.2.1.0. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 ist die Abschiebung eines Ausländers immer dann auszusetzen, wenn bei diesem die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und dennoch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Zwingende Voraussetzung für eine Duldung ist aber die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des betreffenden Ausländers. Zu Fällen einer tatsächlichen Unmöglichkeit siehe unten 60a.s.1 . Unter § 60a Abs. 2 Satz 1 fallen alle Fälle, bei denen die Erteilung einer AE ausgeschlossen ist, aber die unverzügliche Abschiebung - zum Beispiel auch mangels hinreichenden Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 378 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Personals im Abschiebungsbereich ausgeschlossen ist, so dass grundsätzlich alle vollziehbar Ausreisepflichtigen ohne AE eine entsprechende Bescheinigung besitzen oder abgeschoben werden (zur Ausgestaltung der Bescheinigung siehe 60a.4.). Merke: Während des Kirchenasyls hat der Betreffende keinen Anspruch auf Ausstellung einer Duldung. Insoweit fehlt es während des Kirchenasyls an einem diesbezüglichen Sachbescheidungsinteresse, weil der Betroffene sich ausschließlich in den Kirchenräumen aufhält und dort versorgt wird. Dies gilt auch für alle anderen Bescheinigungen. Eine Person befindet sich im Kirchenasyl, wenn hierüber ein schriftlicher Beschluss der betreffenden Kirchengemeinde vorliegt. Das Kirchenasyl gilt solange als gewährt, bis dieses durch einen ausdrücklichen Beschluss der Kirchengemeinde wieder aufgehoben wurde und eine Anmeldung außerhalb der Kirche erfolgt 60a.2.1.1. Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründet ausschließlich dann ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht, diese in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet und nicht im gemeinsamen Heimatstaat oder einem der Heimatstaaten der Familienangehörigen gelebt werden kann und wenn nicht übergeordnete öffentliche Interessen an der Beendigung des Aufenthalts eine Abschiebung dennoch erforderlich machen (vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen A.25.5.1. ). 60a.2.1.2. Aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann sich auch unabhängig von konkreten familiären Bindungen unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ein rechtliches Abschiebungsverbot und Ausreisehindernis ergeben. Dazu bedarf es allerdings Anhaltspunkten dafür, warum ein Ausländer für einen dauerhaften Aufenthalt nicht auf den Staat seiner Staatsangehörigkeit verwiesen werden kann. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn ein Ausländer im Bundesgebiet aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit schlichtweg nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.86 -) (vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen A.25.5.2.). Soweit ein solches Abschiebungsverbot bzw. Ausreisehindernis geltend gemacht wird, handelt es sich trotz der Herleitung aus der EMRK nicht um ein Abschiebungsverbot im Sinne von Art. 60 Abs. 5, welches eine Beteiligung des BAMF gemäß § 72 Abs. 2 notwendig machen würde oder bei dem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 in Betracht käme. § 60 Abs. 5 betrifft nach der Systematik des deutschen Aufenthaltsrechts ausschließlich die aus der EMRK herzuleitenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote, während es sich bei dem sog. "faktischen Inländer" wegen der erforderlichen besonderen Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse um ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot handeln würde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.02.2006 - 7 B 10020/06 - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum wortgleichen § 53 Abs. 4 AuslG). 60a.2.1.3. Duldung und Grenzübertrittsbescheinigung In den Fällen, in denen die Ausreisepflicht vollziehbar (vgl. § 58 Abs. 2), aber während laufender Ausreisefrist (noch) nicht vollstreckbar ist, eine Zusicherung gegenüber dem VG oder OVG abgegeben wurde oder der Ausländer eine Petition eingelegt hat, ist eine GÜB für die Dauer von einem Monat auszustellen ( GÜB 1 bei nicht vollstreckbarer Ausreisepflicht, GÜB 2 bei lfd. Rechtsschutzverfahren, Zusicherungen gegenüber VG, Petitionen ). Merke: Eine Petition steht einer geplanten Rückführung nicht zwingend entgegen, da sie rechtlich keine aufschiebende Wirkung entfaltet. So enthält die GÜB 2 richtigerweise den Hinweis auf die jederzeit mögliche Abschiebung. Gleichwohl ist im Falle einer Petitionseinlegung entsprechend der üblichen Verwaltungspraxis in den mit der Fachaufsicht abgesprochenen Fallgruppen ...weggefallen... über die Senatsverwaltung für Inneres unter Einbindung des Petitionsausschusses zu klären, ob im Einzelfall an der Durchsetzung der Ausreisepflicht trotz anhängiger Petition festgehalten werden kann. Bei den mit SenInnDS abgesprochenen Fallgruppen handelt es sich um Fälle, in denen: a) die Senatsverwaltung für Inneres und Sport ein Ersuchen der Härtefallkommission im Rahmen des Verfahrens nach § 23a AufenthG zurückgewiesen hat und ein Abschiebungstermin kurzfristig ansteht, b) die Gültigkeit des Passes bzw. des Passersatzpapieres in Kürze abläuft und eine zukünftige Abschiebung bei Ablauf der Gültigkeit des Reisedokuments wesentlich erschwert sein könnte, d.h. längerfristig vereitelt, oder gar unmöglich wird, c) ein Straftäter vor der nächsten Sitzung des Petitionsausschusses unmittelbar aus der Strafhaft abgeschoben werden soll, oder d) die Petition erst am Tag des geplanten Abschiebungsvollzugs eingelegt wird. Fällt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht weg, wird auf Antrag eine Bescheinigung L 4048 ausgestellt. Für den Fall des späteren Wiedereintritts der Vollziehbarkeit beachte die Ausführungen unter A.59.0.. Vollziehbar ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige, die sich an die Härtefallkommission gewandt haben, erhalten für die Dauer der Befassung mit dem Antrag eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 mit auflösender Bedingung (vgl. A.23a.2.1.3.). Bei Anfragen beim BAMF gem. § 72 Abs. 2 wird eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 erteilt. Da weder eine Aufenthaltserlaubnis ohne Beteiligung des BAMF noch eine Abschiebung ohne Prüfung des im Raum stehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses durchgeführt werden kann, ist hier bis zur Mitteilung des BAMF von einer Unmöglichkeit der Abschiebung auszugehen (zu den Einzelheiten vgl. Ausführungen zu § 72). In jedem Fall sollte auch weiterhin eine Abschiebung und grundsätzlich auch die Abschiebungshaft bei einer noch gültigen Duldung regelmäßig nicht erwogen werden. Siehe aber § 60a Abs. 5. 60a.2.1.4. Duldungsfristen Die Duldungshöchstfrist ist nicht gesetzlich vorgegeben. Orientiert an der Frist des § 25 Abs. 5 Satz 2 wird die Duldung grundsätzlich für 18 Monate verlängert, so nicht ohnehin eine Aufenthaltserlaubnis etwa nach § 25 Abs. 5 erteilt werden kann. Dies gilt allerdings nicht in den Fällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 72 Abs. 2 beteiligt wurde und noch nicht oder negativ Stellung genommen hat, Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 379 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin konkrete Anhaltspunkte für den Wegfall des Ausreisehindernisses und damit die zwangsweise Durchsetzung der Abschiebung in absehbarer Zeit vorliegen oder ein besonderes Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht besteht. Merke: In den Fällen, in denen davon ausgegangen wird, dass dem Betroffenen in absehbarer Zeit ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann - etwa weil er sich um einen Pass bemüht - führt dies nicht dazu, dass die Geltungsdauer verkürzt wird. Eine solche Schlechterstellung wäre schon aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Im Falle von Passlosigkeit sollte bei der Ersterteilung der Duldung die Gültigkeitsdauer in der Regel kürzer bemessen sein, um die ersten Maßnahmen der Passbeschaffung zeitnah einleiten und erforderliche Mitwirkungshandlungen im Zusammenhang mit der zur Verlängerung erforderlichen Vorsprache abfordern zu können. Abhängig vom Verfahren der Passersatzpapierbeschaffung sollte die Erstduldung im Regelfall die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten und der Fall spätestens nach Duldungserteilung an den zuständigen Passbeschaffer bei IV R 2 abgegeben werden. Ausnahmen, also kürzere Duldungszeiten, sind ansonsten nur möglich, wenn diese im Einzelfall begründet sind. Wenn wegen Passlosigkeit geduldet wird, sind durch die Passbeschaffer konkrete Angaben bzw. Vorgaben hinsichtlich der Bearbeitungsdauer und der weiteren Bearbeitungsweise zu machen sind, um bei IV A eine sachgerechte Entscheidung hinsichtlich der Fälle treffen zu können, in denen die Duldungsdauer kürzer zu bemessen ist. In den Fällen einer verkürzten Geltungsdauer ist hierüber ggf. nach Rücksprache mit der Clearingstelle für Passbeschaffung oder dem zuständigen Haftsachbearbeiter einzelfallbezogen zu entscheiden. Soweit konkrete Anhaltspunkte für den Wegfall des Ausreisehindernisses zu einer kürzeren Geltungsdauer der Duldung führen, sind die Anhaltspunkte aktenkundig zu machen und ist die Geltungsdauer einzelfallbezogen zu gestalten. Eine pauschale Verlängerung etwa um 6 Monate kommt nicht in Betracht. Von einem besonderen Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine Ausreisevereinbarung (etwa im Rahmen eines „Equal- Projekts“ oder VG-Vergleiches) eingegangen wurde. Der negative Abschluss eines Verfahrens nach § 23 a oder die vergebliche Beteiligung des Petitionsausschusses rechtfertigt entgegen unserer früheren Praxis für sich genommen ebenso wenig eine kürzere Geltungsdauer wie eine Ausweisung des Ausländers oder eines Mitglieds seiner Kernfamilie (Ehegatte, minderjährige, ledige Kinder). 60a.2.2. Duldung für Zeugen/Zeuginnen von Verbrechen sowie für Opfer von Hasskriminalität Für vollziehbar ausreisepflichtige Zeugen von Verbrechen, die für ein Strafverfahren benötigt werden, sieht der mit dem 2. Änderungsgesetz ergänzte Satz 2 die Erteilung einer Duldung vor. Opfer von Hasskriminalität Die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 kommt insbesondere für vollziehbar Ausreisepflichtige in Betracht, die - Opfer einer Gewaltstraftat, - im Zusammenhang mit Hasskriminalität, - mit erheblichen Folgen geworden sind. Hierzu im Einzelnen: Unter Gewaltstraftaten sind hierbei folgende Straftatbestände zu verstehen: Körperverletzungen (§§ 223 ff. StGB); versuchte Tötungsdelikte (§§ 22, 23, 211 f. StGB); Brand- und Sprengstoffdelikte (§§ 306 ff. StGB); Freiheitsberaubung (§§ 239 ff. StGB); Raubdelikte (§§ 249 ff. StGB); Erpressung (§§ 253 ff. StGB); Delikte des Landfriedensbruchs (§§ 125 f. StGB) sowie versuchte und vollendete Sexualdelikte (§§ 22,23, 174 ff. StGB). Bei Hasskriminalität handelt es sich um Straftaten, die durch gruppenbezogene Vorurteile motiviert sind (fremdenfeindlich und antisemitisch motivierte sowie gegen bestimmte Gruppen auf Grund ihrer Religion, ihres sozialen Status, physischer und/oder psychischer Behinderung oder Beeinträchtigung, sexuellen Orientierung und/oder sexuellen Identität und äußerem Erscheinungsbild gerichtete Straftaten). Von erheblichen Folgen ist immer dann auszugehen, wenn die erlittenen Verletzungen über eine ambulante medizinische Versorgung hinausgegangen sind und/oder therapiebedürftige psychische Folgewirkungen ausgelöst haben. Die Einschätzung, ob eine entsprechende Gewaltstraftat mit erheblichen Folgen vorlag, obliegt einzig der Polizei/Staatsanwaltschaft. Merke: Erfährt ein Mitarbeiter von konkreten Anhaltspunkten bei einem vollziehbar Ausreisepflichtigen, dass er ein Opfer von Hasskriminalität mit erheblichen Folgen geworden sein könnte, ist immer zunächst IV G 22 (stv. IV G 23) zu kontaktieren. Zuvor ist zu erfragen, ob bereits eine Beanzeigung durch den Betroffenen erfolgte. Ggf. ist die/der Betroffene zuvor aufzufordern, dies umgehend nachzuholen. Von dort werden unverzüglich die erforderlichen Stellungnahmen von Polizei/Staatsanwaltschaft eingeholt, so nach den Feststellungen von IV G 22 keiner der folgenden Ausschlussgründe vorliegt. Die Regelung findet keine Anwendung, wenn im Laufe des Strafverfahrens festgestellt wird, dass die/der Betroffene ihre/seine Opferrolle (bspw. im Rahmen einer Absichtsprovokation) selbst herbeigeführt hat und die Polizei / Staatsanwaltschaft dies mitteilt. Das Verhalten der/des Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 380 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Betroffenen darf für die Gewalttat folglich nicht mitursächlich gewesen sein; die/der Betroffene in den vergangenen drei Jahren wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten einzeln oder zusammen im Bundesgebiet rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bzw. zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist. Dies gilt nicht für Straftaten, die nach dem AufenthG oder dem AsylG nur von Ausländern begangen werden können. die Ausländerin/der Ausländer von der Polizeibehörde als besonders gefährlich eingeschätzt wird und die Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (insbesondere gemäß § 100 a StPO) zu besorgen ist, sofern eine auf § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG gestützte Ausweisung in Betracht kommt. die Ausländerbehörde Berlin sachlich und/oder örtlich unzuständig ist; gegen den Ausländerin/der Ausländer eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG ergangen ist, auf Grund derer eine Rücküberstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) erfolgen könnte. Den Vorgaben von IV G 22 zum weiteren Vorgehen ist Folge zu leisten. Bis die Stellungnahme vorliegt, ist bei o.g. Personen, ihren minderjährigen ledigen Kindern, Ehegatten und eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, die keine gültige Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) besitzen, dennoch vorübergehend von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen und ihnen eine Grenzübertritts- oder Passeinzugsbescheinigung mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von 8 Wochen auszustellen. Konkrete Anhaltspunkte sind insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Ausländer gegenüber der Ausländerbehörde als Opfer einer der o.g. Straftaten offenbart und konkrete Angaben zum Tathergang macht. Ob es sich tatsächlich um einen Fall von Hasskriminalität handelt und/oder die Folgen erheblich sind, ermittelt sodann die Polizei/Staatsanwaltschaft. Liegt nach dem von IV G 22 einzuholenden Votum von Polizei/Staatsanwaltschaft eine Gewaltstraftat im Zusammenhang mit Hasskriminalität und erheblichen Folgen vor, ist eine Verfahrensduldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu erteilen, so der Ausreisepflichtige nach Angaben der Polizei oder Staatsanwaltschaft als Zeuge benötigt wird. Merke: Ist Letzteres nicht der Fall erhält das Opfer eine Ermessensduldung gem. § 60 a Abs. 2 S. 3. Minderjährige, ledige Kinder, Ehegatten und eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern wird in diesen Fällen eine Ermessensduldung gem. § 60 a Abs. 2 S. 3 mit einer entsprechenden Gültigkeitsdauer ausgestellt. Bei der erstmaligen Erteilung der Duldung gem. § 60 a Abs. 2 S. 2 oder S. 3 beträgt die Gültigkeit mindestens sechs Monate. Bis zum Abschluss des Strafverfahrens sollte die Duldung jeweils um den gleichen Zeitraum verlängert werden, es sei denn, die Staatsanwaltschaft/Polizei teilt IV G 22 vorher mit, dass sich die Einschätzung dahingehend geändert hat, dass doch kein Fall der Hasskriminalität vorliegt oder die Folgen nicht erheblich sind oder waren. Bezüglich einer möglichen Beschäftigung gilt Folgendes: War der Betroffene bereits zuvor mit negativen Auflagen geduldet, verbleibt es dabei. Kommt der Betroffene durch diese Weisung erstmals in den Besitz einer Duldung, ist diese mit positiven Auflagen zu versehen. Nach Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bzw. Strafverfahrens (nicht zwingend durch rechtskräftige Verurteilung) ist, soweit die Polizei/Staatsanwaltschaft ihr Votum gegenüber IV G 22 aufrechterhalten, der/die Betroffene unter Aushändigung des Flyers dahingehend zu beraten, dass ein Antrag bei der Härtefallkommission gestellt werden kann. Merke: Im Regelfall werden sich Opfer einer der o.g. Straftaten mit erheblichen Folgen nicht ggü. der Ausländerbehörde sondern ggü. der Polizei oder einer Beratungsorganisation offenbaren. In diesen Fällen kontaktiert die Polizei unverzüglich IV G 22 (bzw. im Vertretungsfall IV G 23), so es sich nach dortigen Feststellungen um ein Opfer von Hasskriminalität mit erheblichen Folgen handelt. Die weitere Prüfung (besteht eine vollziehbare Ausreisepflicht, sind die o.g. Versagungsgründe gegeben) und die Koordinierung des behördeninternen Verfahrens obliegt dann IV G 22. IV G 22/23 erfasst die Vorgänge statistisch und berichtet SenInnDS – I B - quartalsweise. 60a.2.3. Ermessensduldung Die frühere Ermessensduldung nach § 55 Abs. 3 AuslG ist mit dem 2. Änderungsgesetz wieder eingeführt worden. Ziel dieser Regelung ist es, vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Ermessenswege einen vorübergehenden Aufenthalt zu ermöglichen, wenn dieser zwar aus dringenden humanitären oder persönlichen oder erheblichen öffentlichen Interessen erforderlich ist, sich der Aufenthaltszweck jedoch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis verdichtet hat und tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. Auf die in der AufenthG-VwV unter 60a.2.3.1. resp. 25.4.1.4.ff. dargelegten Grundsätze ist zurückzugreifen. 60a.2.3.1. Schwangerschaft und Mutterschutz Unter Berücksichtigung der besonderen Situation während einer Schwangerschaft wird auf die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung und damit auch eine Inhaftnahme drei Monate vor dem errechneten Entbindungstermin sowie drei Monate nach dem Tag der Entbindung regelmäßig verzichtet. Zur Berechnung dieses Zeitraums genügt die Bescheinigung eines Arztes über die bevorstehende Entbindung. Merke: Etwas anderes gilt allerdings in den Fällen, in denen auf Grund eines gültigen, aber auch ungültigen Schengentitels Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 381 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin eine medizinische Versorgung in einem anderen Schengenstaat gewährleistet ist oder die Einreise mit einem nur für kurze Zeit gültigen Schengenvisum kurz vor dem errechneten Entbindungstermin erfolgte. In diesen Fällen erhalten die Frauen bei bestehender Ausreisepflicht eine entsprechende ausländerbehördliche Bescheinigung. Eine Inhaftnahme oder die Durchführung einer Abschiebung (auch nicht in den betreffenden Schengen-Staat) kommt für diesen Personenkreis jedoch grundsätzlich nicht in Betracht - im Drei-Monats-Zeitraum vor dem errechneten Entbindungstermin und - nach der erfolgten Entbindung in der Mutterschutzzeit gemäß § 6 Abs. 1 MuSchG (acht Wochen; bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder Neugeborenen mit ärztlich festgestellter Behinderung bis zu zwölf Wochen). Eine Duldungserteilung kommt in diesen Fällen bei festgestellter örtlicher Zuständigkeit des Landes Berlin allenfalls dann in Betracht, wenn ein qualifiziertes, ärztliches Attest die Reiseunfähigkeit nachprüfbar bestätigt. Die Duldung ist grundsätzlich sofort mit der maximal möglichen Dauer zu erteilen. Ist eine Vorsprache der Mutter vor Ablauf dieser Frist erforderlich (z.B. zur Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen), ist die Duldung zunächst mit einer Dauer von mindestens 4 Wochen, wenn möglich länger, nach dem errechneten Entbindungstermin zu erteilen. Die Duldung wird dann bei Vorsprache entsprechend bis drei Monate nach dem tatsächlichen Entbindungstermin weiter verlängert. Mit diesem Duldungszeitraum sind auch die Mutterschutzfristen nach Mehrlingsgeburten oder von Neugeborenen mit ärztlich festgestellter Behinderung abgedeckt ( ...weggefallen... 12 Wochen nach der Entbindung). Bei vorzeitiger Entbindung oder Frühgeburt ist zu beachten, dass die eine Abschiebung hindernde Mutterschutzfrist über die drei Monate nach der Entbindung hinausgehen kann. So sieht das Mutterschutzgesetz im Falle einer vorzeitigen Entbindung (= Entbindung eines reifen Kindes vor dem errechneten Termin) Frühgeburt ( = vorzeitige Entbindung eines unreifen Kindes ( unter 2.500 g)) folgende Fristen vor: Vorzeitige Entbindung: Die Mutterschutzfrist von 8 Wochen nach der Entbindung verlängert sich um die Frist, die die Mutter vor der Niederkunft wegen der vorzeitigen Entbindung nicht in Anspruch nehmen konnte. Frühgeburten: Die Mutterschutzfrist von 12 Wochen nach der Entbindung verlängert sich um die Frist, die die Mutter vor der Niederkunft wegen der Frühgeburt nicht in Anspruch nehmen konnte, d.h. die Mutterschutzfrist kann sich um maximal weitere 6 Wochen auf bis zu 18 Wochen verlängern. Für die ausländerrechtliche Praxis bedeutet dies, dass in Fällen der Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 bzw. Nicht-Inhaftnahme einer Ausreisepflichtigen wegen ihrer Schwangerschaft die durch die vorzeitige Entbindung oder Frühgeburt fehlende Zeitdifferenz zur "Vor-Mutterschutzfrist" der jeweiligen "Nach-Mutterschutzfrist" hinzuzurechnen ist, die ausreisepflichtige Mutter demnach ggf. auch über die drei Monate hinaus zu dulden ist bzw. entsprechend später in Haft genommen werden darf. Fehlgeburt und Totgeburt Die Abgrenzung zwischen Fehlgeburt und Totgeburt wird von attestierenden Arzt anhand des Gewichtes des Embryo bestimmt (< 500g Fehlgeburt, > 500g Totgeburt). Eine Mutterschutzfrist und Duldung wird nicht gewährt bei einer Fehlgeburt, wohingegen bei einer Totgeburt, die nicht gleichzeitig auch eine Frühgeburt ist, eine Mutterschutzfrist von acht Wochen gilt; in letzteren Fällen ist ebenfalls eine dreimonatige Duldung zu gewähren. Handelt es sich bei der Totgeburt hingegen gleichzeitig um eine Frühgeburt, verlängert sich die Mutterschutzfrist um die Frist, die die Mutter vor der Niederkunft wegen der vorzeitigen Entbindung nicht in Anspruch nehmen konnte, d.h. die Mutterschutzfrist kann sich um maximal weitere 6 Wochen auf bis zu 18 Wochen verlängern. Merke: Der Nachweis, ob es sich um eine Fehl-, Früh- oder Totgeburt bzw. um eine vorzeitige Entbindung handelt, erfolgt durch ein ärztliches Attest. Bei der Bewertung ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Die entsprechende Angabe im ärztlichen Attest ohne Gewichtsangabe genügt. Erstmalige Feststellung/Geltendmachung der Schwangerschaft im Rahmen des Abschiebungsvollzugs Wird die Schwangerschaft erstmals im Rahmen des Abschiebungsvollzuges festgestellt bzw. angezeigt, kann angesichts der seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren am 17.03.2016 geltenden deutlich höheren Anforderungen für die Annahme einer erheblichen Gesundheitsgefahr (§ 60 Abs. 7) sowie der strengeren Mitwirkungspflichten Ausreisepflichtiger (§ 60a Abs. 2c und d) die Rückführung nach IATA-Regeln (im Regelfall bis zu drei Wochen vor dem errechneten Termin) durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Ausländerin zuvor mittels des Hinweisblattes zur Glaubhaftmachung einer bestehenden Erkrankung belehrt wurde und ein Arzt die Reisefähigkeit festgestellt hat. Abschiebungsvollzug von Personen, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgehen; Fälle des § 58a Wurde gegen die Schwangere eine Verfügung nach § 58a erlassen oder geht von ihr eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, sind die Inhaftnahme und Abschiebung grundsätzlich möglich. Die gesetzlichen Mutterschutzfristen finden hier keine Anwendung, maßgeblich für die Rückführungsfähigkeit ist die Feststellung der Reisefähigkeit nach IATA-Regeln. Die vorherige Aushändigung des Hinweisblattes zur Glaubhaftmachung einer bestehenden Erkrankung ist nicht Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 382 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin zwingend, zumal insbesondere in den Fällen des § 58a zuvor regelmäßig keine Ausreisepflicht bestanden haben wird und sich Handlungsbedarf kurzfristig ergeben kann. Insoweit muss im Einzelfall nach Abwägung der besonderen Situation der Frau in der Schwangerschaft deren mögliches privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung von die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigenden Personen zurückstehen. 60a.2.3.2 . Bevorstehende Geburt eines Kindes Die bevorstehende Geburt eines voraussichtlich ausländischen Kindes begründet darüber hinaus grundsätzlich kein Abschiebungsverbot. Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. u.a. Beschluss vom 02.02.2007, OVG 11 N 3.06) sowie gemäß Ziffer 60a.2.1.1.2.1. VwV-AufenthG ist allerdings der künftigen Geburt eines Kindes, welches voraussichtlich die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Abstammung erwerben wird, durch ein Aussetzen der Abschiebung der werdenden Mutter Rechnung zu tragen. Dies folgt aus Art. 2 und Art. 6 GG. Danach ist es aufgrund der Schutzpflicht des Staates für das ungeborene Leben einerseits und für die Familie andererseits nicht zumutbar, dass ein voraussichtlich deutsches Kind gegen den Willen seiner Mutter im Ausland geboren wird. So ist zu berücksichtigen, dass das Kind mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet erhält. Dieses könnte nicht umgehend durchgesetzt werden, wenn die werdende Mutter vor der Geburt ausreisen müsste. In Analogie zu Ziffer 28.1.4. AufenthG kommt die Annahme eines Abschiebungsverbotes nur in Betracht, wenn die Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Davon ist regelmäßig ab Ende des dritten Schwangerschaftsmonats auszugehen. Ein Abschiebungsverbot für die Mutter besteht aber trotz der insoweit unbestimmten Formulierung in Ziffer 60a.2.1.1.2.1. VwV-AufenthG nur dann, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes kraft Abstammung erworben werden wird, d.h. in den Fällen, in denen das Kind von einem deutschen Vater abstammen wird. Anders die Fälle des § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG): Allein die Aussicht des Kindes darauf, bei einer Geburt im Bundesgebiet die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, weil der Vater die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG erfüllt, vermag ein Abschiebungsverbot nicht zu begründen. Hier setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eine Geburt des Kindes gerade im Inland voraus, die bei bestehender Ausreisepflicht der Kindesmutter gerade nicht den gesetzgeberischen Intentionen entspricht. Eine Abschiebung werdender Väter voraussichtlich dt. Kinder ist ab vier Wochen vor dem errechneten Geburtstermin auszusetzen, um Ihnen die Anwesenheit während der Geburt zu ermöglichen, wenn ggf. aufgrund entsprechender Erklärungen der Mutter oder einer Anhörung der Eltern davon auszugehen ist, dass eine sozial-familiäre Beziehung des Vaters zu der Mutter und dem Kind besteht bzw. bestehen wird und kein überwiegendes öffentliches Interesse die Aufenthaltsbeendigung dennoch gebietet. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist zur Vermeidung von Mißbrauch regelmäßig darauf abzustellen, dass der Vater nicht nur die Vaterschaft anerkannt hat, sondern die künftigen Eltern auch eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Problematisch ist, dass als einziger wirksamer Nachweis der Vaterschaft eine Geburtsurkunde bzw. Auszug aus dem Geburtenregister gilt. Vor der Geburt kann ein (e) solche (r) aber nicht ausgestellt werden. Daher ist in solchen Fallgestaltungen ausnahmsweise (!) vorläufig von einer Vaterschaft auszugehen, wenn ein vor einem Notar, einem Standesbeamten, dem Amtsgericht oder dem Jugendamt abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt und die werdende Mutter nicht nachweislich mit einem anderen Mann verheiratet ist (dieser wäre ansonsten gemäß §§ 1594 Abs. 2, 1592 Nr. 1 BGB der Vater des Kindes). Die Betroffenen sind dann aktenkundig darauf hinzuweisen, dass unmittelbar nach der Geburt eine Geburtsurkunde bzw. Auszug aus dem Geburtenregister vorzulegen ist, in die auch der Vater eingetragen ist. Wird das Kind geboren und liegt nach Ablauf der Mutterschutzfrist immer noch keine Geburtsurkunde bzw. Auszug aus dem Geburtenregister vor, in die der Vater eingetragen ist, kann nicht von der geltend gemachten Vaterschaft bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes ausgegangen werden, so dass bestehende Ausreisepflichten durchzusetzen sind. 60a.2.3.3. Kurz bevorstehende Eheschließung oder Geburt eines ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Kindes Zur Problematik der Fälle, in denen eine Eheschließung oder Geburt eines ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Kindes erst kurz bevorsteht, gilt Folgendes: Die Ermessensduldung aus dringenden persönlichen Gründen (§ 60a Abs. 2 Satz 3) führt dazu, dass im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung mit einem erlaubt aufhältlichen Ausländer oder einem deutschen Staatsangehörigen diese im Rahmen der Duldung zu ermöglichen ist. Das unmittelbare Bevorstehen der Eheschließung ist durch einen zeitnahen Eheschließungstermin zu belegen. Nicht ausreichend ist es, dass der Betroffene alle für die Befreiung eines Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Oberlandesgericht eingereicht hat (ständige Rechtsprechung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2017 – OVG 3 S 109.16 m.w.N.). Trägt ein Ausländer vor, dass die Geburt eines ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Kindes bevorstehe, ist dieser Umstand ebenfalls als dringender persönlicher Grund im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 anzusehen. Beachte in diesen Fällen auch B.AufenthV.39.5. Ist der Ausländer dagegen als Positivstaater ohne Visum erlaubt eingereist und muss keinen versagenden, eine Ausreisepflicht begründenden vollziehbaren Bescheid gegen sich gelten lassen, und beantragt er rechtzeitig eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs unter Nachweis einer kurz bevorstehenden Eheschließung oder Geburt, so ist ihm eine 3 Monate gültige Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 zu erteilen (vgl. A.81.3.). Antragstellern, die im Besitz eines Schengen-Visums sind, werden gem. § 81 Abs. 4 S. 2 mit Ablauf der Geltungsdauer des Visums trotz Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – auch unter Berufung auf eine mögliche Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 2 – gem. § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig. Entsprechend kommt in diesen Fällen die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 5 nicht in Betracht und kann lediglich eine Grenzübertrittsbescheinigung II bis nach der Geburt oder Eheschließung ausgestellt werden. In Anspruchsfällen kann anschließend § 39 Nr. 5 AufenthV einschlägig Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 383 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin sein und für den vollziehbar Ausreisepflichtigen (§ 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2) die Erteilung einer Ermessens-Duldung für 6 Monate aus dringenden persönlichen Gründen in Betracht kommen. 60a.2.3.4. Fortsetzung einer qualifizierten Berufsausbildung Grundsätzlich erreicht der Verlust eines Arbeitsplatzes weder die vom Gesetzgeber vorgesehene hohe Schwelle eines dringenden persönlichen Grundes, noch die eines dringenden humanitären Grundes oder erheblichen öffentlichen Interesses. Bei vollziehbar Ausreisepflichtigen überwiegt vielmehr regelmäßig das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Der Verlust eines Gewerbes oder das Einstellen einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit kann schon deshalb keine Duldung nach Satz 3 rechtfertigen, da selbst bei Erteilung der Duldung die selbstständige Tätigkeit von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (vgl. A.4.2.1. 3.). Nicht zuletzt kann die Ermessensduldung nach dem Wortlaut lediglich für die „ vorübergehende weitere Anwesenheit“ des Betroffenen erteilt werden. Der Gebrauch für einen auf Dauer angelegten Aufenthalt, etwa im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, widerspricht Sinn und Zweck der Regelung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist gerechtfertigt, wenn anderenfalls der Verlust einer erlaubt aufgenommen qualifizierten Berufsausbildung droht und dies durch die vorübergehende Erteilung einer Ermessensduldung abgewendet werden kann. Hier fallen persönliche Gründe des Auszubildenden mit dem öffentlichen Interesse an ausgebildeten Fachkräften zusammen. Die unerlaubte Aufnahme einer Berufsausbildung darf dagegen nicht nachträglich durch Erteilung der Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 honoriert werden. Wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat zu mehr als 50 Tagessätzen oder 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, verurteilt wurde, ist das Ermessen regelmäßig zu Lasten des Betroffenen auszuüben, zumal in der Folge die Verlängerung als Ausbildungsduldung nach Satz 4 ausgeschlossen wäre. Insbesondere für die Gruppe der Asylbewerber, die im Verlauf ihres Asylverfahrens eine nach § 32 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BeschV erlaubte qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen haben, deren Asylverfahren negativ endete und die nun wegen aktueller zu vertretender Passlosigkeit keine Ausbildungsduldung nach Satz 4 erhalten können , soll der Verlust des Ausbildungsplatzes verhindert werden. Dies deckt sich auch mit dem Rechtsgedanken des § 60a Abs. 6 Nr. 2, denn Asylbewerber unterlagen im Asylverfahren nicht der Passpflicht des Aufenthaltsgesetzes und haben bis zur erstmaligen Belehrung darüber ihr Abschiebungshindernis nicht selbst zu vertreten (vgl. A.60a.6.1.2.) Sie erhalten eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für (längstens) 6 Monate zur Fortsetzung ihrer Berufsausbildung, um in der Zwischenzeit die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 2 Satz 4 vollständig zu erfüllen und die Ausschlussgründe nach Absatz 6 entfallen zu lassen. Die Passbeschaffung von Amts wegen ruht für die Dauer der Duldung. Es sind die Nebenbestimmungen "Ausbildung zum/zur … bei .... gestattet", "Beschäftigung nur nach Erlaubnis" "Erlischt mit Abbruch der Ausbildung oder Verurteilung wg. einer vors. Straftat" und „Gültiges Reisedokument o. Nachweis über die Beantragung ist vorzulegen“ zu verfügen. Nach Ablauf der Gültigkeit und weiter bestehender Ausbildung kommt dann eine Duldung aus tatsächlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 S. 1 wegen fortbestehender zu vertretender Passlosigkeit mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§ 60a Abs. 6 Nr. … AufenthG). Bei Verstößen droht Unternehmer/Arbeitgeber Bußgeld bis zu 500.000 Euro.“ oder aber bei Vorlegen eines Passes oder nicht zu vertretender Passlosigkeit die Ausbildungsduldung in Betracht. Eine Verlängerung der Ermessensduldung über die 6 Monate hinaus ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Gebrauch für einen auf unbestimmte Zeit angelegten Aufenthalt, etwa im Rahmen einer Berufsausbildung mit der Möglichkeit seinen Aufenthalt über § 18a zu verlängern, widerspricht Sinn und Zweck der Regelung (s.o.). Andererseits hat das BMI den Willen des Gesetzgebers mit (Rund-)Schreiben an die Länder vom 01.11.2016 deutlich gemacht, dass ausschließlich Geduldete in den Genuss einer abgeschlossenen Berufsausbildung kommen sollen, denen auch eine (weitere) Beschäftigung erlaubt werden könnte. § 60a Abs. 2 Satz 4 ist bei Auszubildenden lex specialis zu Satz 3. Soll in sonstigen Fällen eine Duldung allein zum Zweck der vorübergehenden Beschäftigung erteilt werden, geht dies einher mit der Entscheidung, ob die Beschäftigung erlaubt wird. Beide Entscheidungen (§ 4 Abs. 2 Satz 3, § 60a Abs. 2 S. 3) stehen im Ermessen. Zur Ermessensausübung hat das BMI mit Schreiben vom 01.11.2016 folgende Leitlinien zur Prüfung im Einzelfall vorgegeben: Für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis sprechen die geklärte Identität des Ausländers, das Vorliegen eines gültigen Nationalpasses oder eines anerkannten ausländischen Passersatzpapiers oder zumindest Mitwirkung bei der Beschaffung derselben, eine lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, da diese zwingende Voraussetzung sind, eine Beschäftigung auszuüben. Gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis sprechen die ungeklärte Identität, die fehlende Mitwirkung des Ausländers bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung, eine erst kurze Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie nur einfache deutsche Sprachkenntnisse. Auch das Bevorstehen konkreter Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung und Verurteilungen wegen Straftaten gehen in der Ermessensabwägung zu Lasten des Ausländers. Fällt die Ermessensabwägung danach gegen die Erlaubnis einer Beschäftigung aus, soll in der Folge auch die Erteilung einer Duldung allein zu diesem Zweck abgelehnt werden. Die Ermessensabwägungen zu beiden Entscheidungen finden Eingang in den versagenden Bescheid. ...weggefallen... 60a.2.3.5. Fortsetzung einer Schulausbildung, einer Berufsvorbereitung oder eines Studiums Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 384 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Die Fortsetzung einer Schulausbildung, einer berufsqualifizierenden Maßnahme oder eines Studiums nach Eintritt der Ausreisepflicht oder Wegfall des Abschiebungshindernisses ist neben der Regelung unter 60a.2.4. zur Berufsausbildung unter bestimmten, im Folgenden näher spezifizierten Voraussetzungen möglich. Dabei ist in einem ersten Schritt stets zu prüfen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 in Betracht kommt. Sind Ausländer vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, ist nach den allgemeinen Anwendungshinweisen des BMI vom 30.05.2017 zur Ermessensduldung im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung insbesondere zu berücksichtigen, a) ob Schüler und Auszubildende sich im letzten Schuljahr einer Integrierten Sekundarschule (mittlerer Schulabschluss - MSA - bzw. (erweiterte) Berufsbildungsreife ((e)BBR) befinden und ein erfolgreicher Schulabschluss nach dem letzten Zeugnis zu erwarten ist. b) ob vollziehbar Ausreisepflichtige sich im letzten Schuljahr auf einer Fachoberschule befinden und bei ihnen ein erfolgreicher Schulabschluss mit dem Fachabitur zu erwarten ist. c) ob Schüler sich in den letzten zwei Jahren der gymnasialen Oberstufe befinden und der erfolgreiche Abschluss mit dem Abitur zu erwarten ist. d) ob im Falle eines Studiums aufgrund der bisherigen Studienleistungen ein erfolgreicher Abschluss in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Von einem absehbaren Zeitraum wird ausgegangen, wenn sich der vollziehbar Ausreisepflichtige in den letzten zwei Jahren eines Vollzeit-Hochschulstudiums befindet. e) ob im Falle einer berufsvorbereitenden Maßnahmen (z.B. EQ) schon ein Ausbildungsvertrag für eine anschließende qualifizierte Berufsausbildung zuverlässig belegt ist sowie der Eintrag des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) bzw. „Geprüft-Stempel“ vorliegt oder der regelhafte Übergang aus dieser Qualifizierungsmaßnahme in qualifizierte Berufsausbildung nachgewiesen werden kann ( >60%) und eine Duldungserteilung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 (siehe A.60a.2.4.) aktuell noch nicht möglich jedoch zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns erwartbar ist. Ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mangels der o.g. genannten beachtlichen Erteilungsvoraussetzungen ausgeschlossen, so ist im Fall einer qualifizierten Berufsausbildung zu prüfen, ob eine Duldung gem. § 60 a Abs. 2 S. 4 ff. zu erteilen ist. Liegen die jeweiligen Voraussetzungen der obigen Ziffern a) bis c) oder e) vor, so ist die Fortsetzung der Ausbildung bzw. der berufsvorbereitenden Maßnahmen als dringender persönlicher Grund nach § 60a Abs. 2 Satz 3 anzusehen und grundsätzlich eine positive Ermessensentscheidung zu treffen. Der Ausländer ist somit regelmäßig bis zum Beginn des jeweils nächsten Ausbildungsabschnitts (z.B. den Schulbeginn nach den Sommerferien) zu dulden. Entscheidend ist auch hier, ob sich der Ausländer zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ausreisehindernis weggefallen ist, im vorletzten bzw. letzten Schul- oder Qualifizierungsjahr befindet. Ebenso ist die Fortsetzung des Studiums nach Ziffer d) als dringender persönlicher Grund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 anzusehen und durch Erteilung einer Duldung zu ermöglichen, so zusätzlich der Lebensunterhalt gesichert ist oder der Betroffene Ansprüche auf BAföG hätte, d.h. der Student sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat (§ 8 Abs. 2a BAföG). Die Duldung ist im Falle des Studiums mit folgenden Nebenbestimmungen zu versehen: "Erlischt mit Beendigung des Studiums an einer staatlich anerkannten Hochschule." Hinsichtlich der Ablehnung der Duldung wegen strafrechtlichen Verurteilungen bzw. der Duldung von Familienangehörigen der Betroffenen gelten (nur) die unter 60a.2.5. und 60a.2.6 aufgestellten Voraussetzungen für Geduldete in einer qualifizierten Berufsausbildung. Abgelehnte oder zurückgenommene Asylanträge im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 sind für die Entscheidung über die Duldung unbeachtlich, da die Ermessensduldung bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen kann (z.B. §§ 18a, 25a oder 25b). 60a.2.4. Duldung zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 06.08.2016 ist die Aufnahme und Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung als dringender persönlicher Grund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 definiert. Liegen die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. vor, ist eine Duldung zu erteilen . Kommt eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 4 nicht in Betracht, ist zu prüfen, ob nicht die Regelung in A.60a.2.3.4.-5. zur Fortsetzung einer Schul- bzw. ...weggefallen... zur Fortsetzung einer Berufsausbildung greift. Eine Altersgrenze besteht nicht. Es lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes ferner keine Einschränkung entnehmen, dass es sich um die erstmalige Berufsausbildung handeln muss. Auch wer bereits eine Ausbildung absolviert hat bzw. bereits berufstätig war/ist, kann bei Aufnahme einer (weiteren) qualifizierten Berufsausbildung eine Duldung beanspruchen. Es besteht kein Ermessen. Liegen des Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 bis 6 vor, ist die Duldung aber dennoch nicht zu erteilen, soweit ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 vorliegt (vgl. A.60a.6.1.1. bis 3.). Merke: Der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Nr. 3 gilt nicht, wenn der Asyl-(folge)antrag vor dem 01.09.2015 gestellt worden ist. Das bedeutet, dass in solchen sog. Altfällen auch Personen, die aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a AsylG stammen, eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 i.V.m. S. 4 ff. erhalten, es sei denn, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. S. 1 6 Nr. 1 oder 2 liegen vor. Wie die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Weisung vom 16.08.2016 zu Recht ausführt, folgt dies sowohl aus dem Vergleich des Wortlauts des S. 4 mit der alten Fassung des § 60 a Abs. 2 vor Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 385 von 786
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