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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 23.s.3. Aufnahme von nach Malta geflüchteten Personen Der Rat der Europäischen Union hat auf seiner Tagung vom 11./12. April 2011 vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Libyen dazu aufgerufen, Mitgliedstaaten, die unmittelbar von den dadurch in Gang gesetzten Migrationsbewegungen betroffen sind, zu helfen. Auf Grund seiner geographischen Lage und im Hinblick auf die eigene Einwohnerzahl ist Malta besonders belastet. Daher hält es die Bundesrepublik Deutschland für angemessen, insgesamt 100 Personen, die Malta seit Ende März 2011 von Libyen kommend über das Mittelmeer erreicht haben, aufzunehmen. Dabei wird es sich überwiegend um Personen aus Äthiopien, Eritrea und Somalia handeln. Begünstigt werden sollen primär Familien, die als Flüchtlinge - zumindest mit subsidiärem Schutz - anerkannt sind bzw. noch werden. Die entsprechenden Prüfungsverfahren sollen bis Ende Juni 2011 abgeschlossen werden, so dass mit der Ankunft der Flüchtlinge ab Anfang Juli 2011 gerechnet werden kann. Bereits in den Jahren 2006, 2009, und 2010 hat Deutschland insgesamt 133 nach Malta geflüchtete Personen aufgenommen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium des Innern am 18.05.2011 eine Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG erlassen, die wie folgt umgesetzt wird: 1. Aufnahmezusage Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt insgesamt 100 Personen, die seit dem 28.03.2011 nach Malta geflüchtet sind, eine Aufnahmezusage. 1.1. Die Aufnahmezusage wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass das anschließende Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen wird. Die obersten Landesbehörden stimmen der Visumerteilung nach § 32 AufenthV zu. 1.2. Die nach Malta geflüchteten Personen verfügen i.d.R. nicht über gültige Reisedokumente ihrer Heimatländer. Die Aufzunehmenden erhalten daher erforderlichenfalls durch das Maltesische Ministerium für Justiz und Inneres ein Document of Identity, das allerdings nicht zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland genügt; BMI erklärt in diesem Zusammenhang eine Ausnahme von der Passpflicht. Die Deutsche Botschaft Malta stellt Blatt- Visa aus, mit denen eine einmalige Einreise in die Bundesrepublik Deutschland möglich ist. 1.3. Alle aufgenommenen Personen sollen gemeinsam in das Bundesgebiet einreisen. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales wird sodann die Weiterreise für die nach Berlin Verteilten organisieren. 1.4. Die Verteilung der ausgewählten Personen erfolgt nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels (Berlin 4,95 %) und möglichst unter Berücksichtigung familiärer und sonstiger besonders integrationsförderlicher Bindungen in den Ländern (z.B. Unterbringungs- und Betreuungsangebote kommunaler, karitativer und kirchlicher Stellen). § 24 Abs. 3 bis 5 AufenthG findet Anwendung, d.h. u.a., dass aufgenommene Flüchtlinge keinen Anspruch darauf haben, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung nicht stattfindet und eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat. 2. Begünstigter Personenkreis Bei der Auswahl der Flüchtlinge durch das BAMF sind möglichst die Einheit der Familie zu wahren, und die Integrationsaussichten der betroffenen Personen zu berücksichtigen. 3. Ausschlussgründe Ausgeschlossen sind grundsätzlich Personen, die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftat anzusehen sind, verurteilt worden sind oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben oder dass sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind. 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland 4.1. Im Rahmen des Visumverfahrens findet – so die Staatsangehörigkeit des Flüchtlings dies erforderlich macht - eine Überprüfung durch die Sicherheitsbehörden statt. Eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden im Inland ist damit erst vor der Verlängerung des Aufenthaltstitels erforderlich. 4.2. Die aufgenommenen Flüchtlinge erhalten auch wenn es sich um von Malta anerkannte Flüchtlinge nach der GFK oder Asylberechtigte handelt eine AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG für drei Jahre; von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG ist dabei abzusehen. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 23 Abs. 2 S. 5 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis wird bei Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch mit der Auflage „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich“ versehen (bzgl. der Einzelheiten vgl. die Ausführungen unter A.12.2.). Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 209 von 796
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Besteht ein Anspruch auf einen Integrationskurs (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3) und verfügt die Person nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, ist eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verfügen (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b). 4.3. Auf die Verlängerung der AE finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Daraus folgt, dass im Rahmen der Verlängerung lediglich das Vorliegen von Ausweisungsgründen (vgl. 3.) bzw. eine Ausweisung sowie ggf. das Erfüllen der Passpflicht und ggf. das Erfüllen der Teilnahmepflicht am Integrationskurs zu prüfen sind. 5. Passpflicht Sofern es sich um von Malta anerkannte Flüchtlinge nach der GK oder Asylberechtigte handelt, geht die Zuständigkeit gemäß § 11 des Anhangs zur GK mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf Deutschland über und ist der Titel in dem gültigen Reiseausweis einzutragen. Bei Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises obliegt die erneute Ausstellung eines Reiseausweises sodann der zuständigen Ausländerbehörde. In den sonstigen Fällen, in denen auch kein gültiger Nationalpass vorliegt, gilt für die Ersterteilung eine Ausnahme von der Passpflicht gem. §§ 5, 6 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthV. Die Reiseausweise werden mit einer Gültigkeit für alle Staaten mit Ausnahme des Heimatstaates ausgestellt, um die Betroffenen nicht besser zu stellen, als von Malta anerkannte Flüchtlinge nach der GK oder Asylberechtigte. Gleichzeitig sind bei der Ersterteilung diejenigen Personen, die in Malta subsidiären Schutz genießen und über keinen Nationalpass verfügen, mittels Hinweisblattes aufzufordern, sich um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen und diese Bemühungen bei der Verlängerung nachzuweisen. 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung 6.1. Eine spätere Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach § 26 Abs. 4 AufenthG möglich, wenn die AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG fünf Jahre besteht und die weiteren für die Niederlassungserlaubnis erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG vorliegen. 6.2. Daneben ist auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG möglich, denn vom Anwendungsausschluss für Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des AufenthG sind Titel nach § 23 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich ausgenommen (§ 9a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Die Erteilung richtet sich nach den in § 9a Abs. 2 AufenthG ausgeführten Voraussetzungen. Da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG weiterführende Rechte gewährt und – etwa bei den anrechenbaren Voraufenthaltszeiten - geringere Anforderungen hat, sollte dieser Titel vorrangig geprüft werden (s. hierzu A.9a.-9c.). 7. Familiennachzug 7.1. Entsprechend des in der Aufnahmeanordnung des BMI enthaltenen Auswahlkriteriums der „Wahrung der Einheit der Familie“ wird versucht, Familien nur gemeinsam aufzunehmen. Sollte dies in Einzelfällen dennoch nicht möglich sein, gelten für den Familiennachzug die allgemeinen Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG. Zu beachten sind dabei insbesondere das Erfordernis des Nachweises einfacher Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG sowie die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG. Das bedeutet u.a., dass zwar eine Sicherung des Lebensunterhaltes nicht Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels ist, sehr wohl aber vorliegen muss, wenn der Familiennachzug begehrt wird. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 29 Abs. 5 Nr. 1 AufenthG). 7.2. Auf im Bundesgebiet geborene Kinder aufgenommener Flüchtlinge findet § 33 AufenthG Anwendung. Sind beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil von Malta anerkannte Flüchtlinge nach der GK oder Asylberechtigte und somit im Besitz eines Reiseausweises für Flüchtlinge so erhält das Kind grundsätzlich einen Reiseausweis für Ausländer gem. § 5 Abs. 1, 6 Nr. 1 AufenthV. Andernfalls unterliegt auch das Kind vollumfänglich der Passpflicht gem. § 3 Abs. 1. AufenthG. Bis zur Ausstellung des Passes ist ein Ausweisersatz auszustellen. 8. Gebühren 8.1. Nach § 52 Abs. 3 AufenthV sind Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 4 AufenthG besitzen (bzw. vor Inkrafttreten des § 23 Abs. 4 zum 01.08.2015 eine Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 S. 1 AufenthG erhalten haben), u.a. von den Gebühren für die Erteilung , Verlängerung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis, für die Erteilung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis von der Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der vorstehend genannten Amtshandlungen befreit. Dies gilt nicht für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. 8.2. Ein Absehen von der Gebühr für die Ausstellung eines Reiseausweises gem. § 48 Nr. 1 a AufenthV etwa gem. § 53 Abs. 1 2. HS oder Abs. 2 AufenthV kommt hingegen vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage und der Möglichkeit einen Ausweisersatz erhalten zu können, nicht in Betracht. Bei Ausstellung eines Ausweisersatzes ist dagegen der Gebührenbefreiungstatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV zu beachten. Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 210 von 796
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 23.s.4. Aufnahme von besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen aus Drittstaaten in Zusammenarbeit mit dem UNHCR (Resettlement) Mit Beschluss vom 09.12.2011 hat sich die Ständige Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder im Interesse einer Fortentwicklung und Verbesserung des Flüchtlingsschutzes für eine permanente Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Aufnahme und Neuansiedlung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge aus Drittstaaten in Zusammenarbeit mit dem UNHCR (Resettlement) ausgesprochen. In diesem Rahmen empfahl die IMK, in den Jahren 2012 bis 2014 jährlich jeweils 300 Flüchtlinge aufzunehmen, die Aufnahmezahl wurde ab dem Jahr 2015 auf 500 Personen erhöht. Für die Jahre 2016 und 2017 wurde ein EU-Resettlement-Programm mit insgesamt über 20.000 Aufnahmeplätzen ins Leben gerufen. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich bereit erklärt, in diesem Rahmen 1600 Personen aufzunehmen. Unter Berücksichtigung der vom UNHCR genannten Prioritäten wurden/werden daher von der Bundesrepublik aufgenommen: 2012 bis zu 200 Personen, die aufgrund der gewaltsamen Auseinandersetzungen in Libyen im Laufe des Jahres 2011 geflüchtet sind und sich im Flüchtlingslager Shousha (Choucha) an der tunesisch-libyschen Grenze aufhielten (tatsächlich aufgenommen 202 Personen) – Anordnung des BMI nach § 23 Abs. 2 AufenthG vom 05.04.2012, 100 Personen mit irakischer Staatsangehörigkeit, die sich in der Türkei aufhielten (tatsächlich aufgenommen 105 Personen) - Anordnung des BMI nach § 23 Abs. 2 AufenthG vom 29.05.2012. 2013 weitere 100 irakische Flüchtlinge aus der Türkei, unter Berücksichtigung neuer vom UNHCR genannter Prioritäten und unter Widerruf der Anordnung zur Aufnahme von bis zu 200 nicht-syrischen Personen aus Syrien vom 05.06.2013 auf der Basis einer neuen Anordnung vom 16.09.2013 bis zu insgesamt 200 irakische, iranische oder syrische Staatsangehörige aus der Türkei. 2014 Bis zu 300 Flüchtlinge unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die sich derzeit in Syrien, Indonesien oder hilfsweise in der Türkei aufhalten, wo sie keine Lebensperspektive haben – Anordnung des BMI nach § 23 Abs. 2 AufenthG vom 07.07.2014. 2015 Bis zu insgesamt 300 Flüchtlinge unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die sich in Ägypten aufhalten - Anordnung des BMI nach § 23 Abs. 2 AufenthG vom 13.05.2015. Bis zu 200 Flüchtlinge unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die sich im Sudan oder dem Libanon aufhalten - Anordnung des BMI nach § 23 Abs. 4 AufenthG vom 24.09.2015. 2016/2017 Bis zu 1600 Flüchtlinge aus dem Libanon, Ägypten, der Türkei und dem Sudan; bei den aus dem Libanon, Ägypten und der Türkei aufzunehmenden Personen handelt es sich vorwiegend um syrische Staatsangehörige, bei den aus dem Sudan aufzunehmenden insbesondere um eritreische und äthiopische Staatsangehörigen, grundsätzlich aber handelt es sich aber auch um Flüchtlinge anderer Herkunftsstaaten und um Staatenlose - Anordnung des BMI nach § 23 Abs. 4 AufenthG vom 04.04.2016. Die Anordnung en nach § 23 Abs. 2 AufenthG werden wie folgt umgesetzt: 1. Grundsätzliches 1.1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt (e) in 2012 bis zu 200 Personen, die aufgrund der gewaltsamen Auseinandersetzungen im Jahr 2011 in Libyen nach Tunesien geflüchtet waren und sich im Flüchtlingslager Shousha (Choucha) aufh ielten, in 2012 bis zu 100 Personen, mit irakischer Staatsangehörigkeit, die in die Türkei geflüchtet waren und sich dort aufhielten, in 2013 bis zu 200 Personen mit irakischer, iranischer oder syrischer Staatsangehörigkeit, die sich in der Türkei aufhalten, weiteren 100 irakischen Flüchtlingen aus der Türkei, Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 211 von 796
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin in 2014 bis zu 300 Flüchtlingen mit irakischer, iranischer, afghanischer, somalischer, sudanesischer, pakistanischer oder chinesischer Staatsangehörigkeit, die sich derzeit in Syrien, Indonesien oder hilfsweise in der Türkei aufhalten, aber auch in den vorgenannten Staaten aufhältlichen Flüchtlingen aus Eritrea, Sri Lanka und ggf. weiteren Herkunftsstaaten, sowie ggf.auch Staatenlosen sowie in 2015 bis zu insgesamt 300 Flüchtlingen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlosen, die sich in Ägypten aufhalten sowie weiteren 200 Flüchtlingen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlosen, die sich im Sudan oder Libanon aufhalten eine Aufnahmezusage. In die Aufnahmezusage werden nur Personen einbezogen, die vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind und von diesem für eine Aufnahme vorgeschlagen werden bzw. (bezogen auf die Aufnahme aus Ägypten) vom UNHCR für eine Aufnahme empfohlen wurden, obwohl UNHCR mangels Anerkennung durch die ägyptischen Behörden kein Mandat für die Betroffenen hat, weil es sich um palästinensische Volkszugehörige bzw. deren Familienangehörige handelt. Anmerkung zum aus Ägypten aufzunehmenden Personenkreis: Bei den aufzunehmenden Personen handelt es sich z.B. um Staatsangehörige aus den Staaten am Horn von Afrika und um syrische sowie irakische Staatsangehörige, aber ggf. auch um Menschen aus weiteren Herkunftsstaaten oder um Staatenlose. Bei den Personen, die nicht das Auswahlverfahren des UNHCR durchlaufen haben, handelt es sich um Personen syrischer Staatsangehörigkeit und um palästinensische Volkszugehörige sowie eine Person aus Somalia, die als Bootsflüchtlinge in Ägypten aufgegriffen wurden und von den ägyptischen Behörden seit November 2014 in Polizeihaft gehalten werden, darunter viele Kinder. Anmerkungen zum aus dem Sudan und Libanon aufzunehmenden Personenkreis: Bei den aufzunehmenden Personen aus dem Sudan handelt es sich insbesondere um eritreische und äthiopische, bei denen aus dem Libanon insbesondere um syrische Staatsangehörige. In beiden Fällen kann es sich aber auch um Personen aus weiteren Herkunftsstaaten oder Staatenlose handeln. 1.2. Die Aufnahmezusage wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass das anschließende Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen wird. Die obersten Landesbehörden stimmen der Visumerteilung nach § 32 AufenthV zu. 1.3. Die Flüchtlinge sind berechtigt, mit der durch das BAMF erteilten Aufnahmezusage und einem gültigen und anerkannten Reisepass nach Deutschland einzureisen. Ist der vorgelegte Reisepass nicht anerkannt, die Identität des Flüchtlings aber durch andere Dokumente (z.B. Identitätskarte, Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) nachgewiesen, wird eine Ausnahme von der Passpflicht durch das BAMF nach § 3 Abs. 2 AufenthG zugelassen. Kann der Flüchtling keinen Reisepass vorlegen, seine Identität aber anderweitig nachweisen, wird ein Reiseausweis für Ausländer nach §§ 5, 7 AufenthV mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Monat (§ 8 Abs. 2 S. 1 AufenthV) bzw. drei Monaten bei aus Ägypten aufgenommenen Personen durch die jew. deutsche Botschaft ausgestellt. 1.4. Die Aufnahmezusage und die Ausnahme von der Passpflicht sind ab Bekanntgabe sechs Monate gültig und erlöschen, wenn in diesem Zeitraum die Einreise nach Deutschland nicht erfolgt ist. 1.5. Es wird angestrebt, die ausgewählten Personen grds. zentral über das Grenzdurchgangslager Friedland (Niedersächsisches Zentrum für Integration) für die Dauer von 14 Tagen erstaufzunehmen und von dort aus vom BAMF zu verteilen. Ausgenommen sind unbegleitete Minderjährige und Schwerstkranke. 1.6. Personen, die schwerstkrank oder minderjährig sind und ohne Familienangehörige aufgenommen werden, werden zwar in die Verteilung einbezogen, sie sind allerdings von der Erstaufnahme in Friedland ausgenommen und werden von einem Vertreter des aufnehmenden Landes unmittelbar nach Ankunft vom Zielflughafen zum Zielort begleitet. Unbegleitete Minderjährige werden anschließend durch das zuständige Jugendamt am Zielort in Obhut genommen. 1.7. Die Verteilung der ausgewählten Personen erfolgt nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels (Berlin 5,07 % für 2012 /2013 , 5,04 % für 2014 ) und unter Berücksichtigung familiärer und sonstiger besonders integrationsförderlicher Bindungen (z.B. Unterbringungs- und Betreuungsangebote kommunaler, karitativer und kirchlicher Stellen). § 24 Abs. 3 bis 5 AufenthG findet Anwendung, d.h. u.a., dass aufgenommene Flüchtlinge keinen Anspruch darauf haben, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung nicht stattfindet und eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat. 2. Begünstigter Personenkreis Bei der Auswahl der Flüchtlinge durch das BAMF sind möglichst die Einheit der Familie zu wahren und die Integrationsaussichten der betroffenen Personen wie auch familiäre oder sonstige integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland sowie der Grad der Schutzbedürftigkeit zu berücksichtigen. Letzteres gilt insbesondere für die Personen, deren Schutzbedürftigkeit von UNHCR noch nicht eingehend geprüft werden konnte. Auch schwerstkranke Personen können aufgenommen werden, wobei deren Anteil an der Gesamtzahl der aufgenommenen Personen 5% nicht überschreiten soll. 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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 3. Ausschlussgründe Ausgeschlossen sind grundsätzlich Personen, die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftat anzusehen sind, verurteilt worden sind oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben oder dass sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind. 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland 4.1. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens findet eine Überprüfung der Personen durch die Sicherheitsbehörden statt; der Überprüfungsmaßstab ist hierbei mit demjenigen aus dem Visumverfahren identisch. Eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden im Inland ist damit erst vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich. 4.2. Die aufgenommenen Flüchtlinge erhalten eine AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG für drei Jahre; von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG ist dabei abzusehen. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 23 Abs. 2 S. 5 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis wird bei Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch mit der Auflage „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich" versehen (bzgl. der Einzelheiten vgl. die Ausführungen unter A.12.2.). Besteht ein Anspruch auf einen Integrationskurs (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3) und verfügt die Person nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, ist eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verfügen (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b). 4.3. Auf die Verlängerung der AE finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Daraus folgt, dass im Rahmen der Verlängerung lediglich das Vorliegen von Ausweisungsgründen (vgl. 3.) bzw. eine Ausweisung sowie ggf. das Erfüllen der Teilnahmepflicht am Integrationskurs zu prüfen sind. Beachte: Rechtsgrundlage für die Verlängerung ist dann § 23 Abs. 4, vgl. A.104. 5. Passpflicht In den Fällen, in denen kein gültiger Nationalpass vorliegt, gilt grundsätzlich für die Erteilung eine Ausnahme von der Passpflicht gem. §§ 5, 6 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthV. Wegen der vom UNHCR festgestellten begründeten Furcht vor Verfolgung ist es den aufgenommenen Personen in der Regel nicht zumutbar, sich mit den Behörden des mutmaßlichen Verfolgerstaates zur Erlangung von Passpapieren in Verbindung zu setzen . Die Reiseausweise für Ausländer werden mit einer Gültigkeit für alle Staaten ausgestellt. 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung 6.1. Eine spätere Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach § 26 Abs. 3 AufenthG möglich, vgl. 26.3. 6.2. Daneben ist auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG möglich, denn vom Anwendungsausschluss für Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des AufenthG sind Titel nach § 23 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich ausgenommen (§ 9a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Die Erteilung richtet sich nach den in § 9a Abs. 2 AufenthG aufgeführten Voraussetzungen. Da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG weiterführende Rechte gewährt und – etwa bei den anrechenbaren Voraufenthaltszeiten - geringere Anforderungen hat, sollte dieser Titel vorrangig geprüft werden (s. hierzu A.9a.-9c.). 7. Familiennachzug 7.1. Entsprechend des in der Aufnahmeanordnung des BMI enthaltenen Auswahlkriteriums der „Wahrung der Einheit der Familie“ wird versucht, Familien nur gemeinsam aufzunehmen. Sollte dies in Einzelfällen dennoch nicht möglich sein, gelten für den Familiennachzug die allgemeinen Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG. Von dem Erfordernis der Sprachkenntnisse ist gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 abzusehen, da die Aufenthaltserlaubnis nunmehr als eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 fortgilt. Für das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung ist § 29 Abs. 2 beachtlich. Beachte: Für den Familiennachzug zu Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 aus Syrien hat SenInnDS in den Fällen des § 29 Abs. 2 S. 2 eine Globalzustimmung erteilt, siehe B.AufenthV.32. Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 213 von 796
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Nicht erforderlich bei nachziehenden Familienangehörigen ist das Vorliegen des für die Erteilung der Aufnahmezusage notwendigen besonderen Schutzbedürfnisses. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 29 Abs. 5 Nr. 1 AufenthG). 7.2. Auf im Bundesgebiet geborene Kinder aufgenommener Flüchtlinge findet § 33 AufenthG Anwendung. Sind beide personensorgeberechtigten Eltern als Flüchtlinge aus dem tunesischen Lager aufgenommen worden oder leitet sich die Staatsangehörigkeit des Kindes allein von dem aufgenommenen Elternteil ab, so erhält das Kind grundsätzlich einen Reiseausweis für Ausländer gem. §§ 5 Abs. 1, 6 Nr. 1 AufenthV i.V.m. § 33 AufenthG, wenn auch die Eltern/der Elternteil einen Reiseausweis für Ausländer besitzen. Beansprucht dagegen der andere personensorgeberechtigte hier aufhältliche Elternteil gleichfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des AufenthG, so unterliegt auch das Kind vollumfänglich der Passpflicht gem. § 3 Abs. 1. AufenthG. Bis zur Ausstellung des Passes ist ein Ausweisersatz auszustellen. 8. Gebühren 8.1. Nach § 52 Abs. 4 AufenthV sind Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 AufenthG besitzen, von den Gebühren für die Erteilung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis sowie von der Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der vorstehend genannten Amtshandlungen befreit. Dies gilt nicht für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Eine Gebührenbefreiung für die Erteilung und Übertragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, gleichwohl ist von der Erhebung dieser Gebühr wie auch der Antragsgebühr nach § 52 Abs. 7 AufenthV aus humanitären Gründen abzusehen. 8.2. Ein Absehen von der Gebühr für die Ausstellung eines Reiseausweises gem. § 48 Nr. 1 a AufenthV etwa gem. § 53 Abs. 1 2. HS oder Abs. 2 AufenthV kommt hingegen vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage und der Möglichkeit einen Ausweisersatz erhalten zu können, nicht in Betracht. Bei Ausstellung eines Ausweisersatzes ist dagegen der Gebührenbefreiungstatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV zu beachten. 23.s. 5. Aufnahme von syrischen Flüchtlingen aus Syrien und dessen Anrainerstaaten im Rahmen eines Aufnahmekontingents I. Im Vorgriff auf eine erwartete gesamteuropäische Hilfsmaßnahme zur Bekämpfung der Flüchtlingskrise in Syrien und dessen Anrainerstaaten hat der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit den Innenministern und –senatoren der Länder entschieden, im Jahr 2013 5.000 besonders schutzbedürftige Flüchtlinge für die Dauer des Konflikts und dessen für die Flüchtlinge relevanter Folgen nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium des Innern am 30.05.2013 eine Anordnung nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 AufenthG erlassen, die wie folgt umgesetzt wird: 1. Grundsätzliches 1.1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt bis insgesamt 5.000 Personen (Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit und deren Familienangehörige), die in Folge des Bürgerkrieges aus ihrem Wohnort fliehen mussten und sich im Libanon, in Jordanien oder Syrien aufhalten, eine Aufnahmezusage. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich aus dem Libanon. 1.2. Die Aufnahmezusage wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass das anschließende Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen wird. Die obersten Landesbehörden stimmen der Visumerteilung nach § 32 AufenthV zu. 1.3. Die Flüchtlinge sind berechtigt, mit der durch das BAMF erteilten Aufnahmezusage und einem gültigen und anerkannten Reisepass nach Deutschland einzureisen. Ist der vorgelegte Reisepass nicht anerkannt, die Identität des Flüchtlings aber durch andere Dokumente (z.B. Identitätskarte, Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) nachgewiesen, wird eine Ausnahme von der Passpflicht durch das BAMF nach § 3 Abs. 2 AufenthG zugelassen. Kann der Flüchtling keinen Reisepass vorlegen, seine Identität aber anderweitig nachweisen, wird ein Reiseausweis für Ausländer nach §§ 5, 7 AufenthV mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Monat (§ 8 Abs. 2 S. 1 AufenthV) durch die zuständige Auslandsvertretung ausgestellt. 1.4. Die Aufnahmezusage und die Ausnahme von der Passpflicht sind im Rahmen von organisierten Gruppeneinreisen ab Bekanntgabe sechs Monate gültig und erlöschen, wenn in diesem Zeitraum die Einreise nach Deutschland nicht erfolgt ist. 1.5. Es wird angestrebt, dass ein Teil der Personen selbsttätig in die Bundesrepublik Deutschland einreist; dies gilt insbesondere für Personen, die Bezüge zu Deutschland haben. Im übrigen wird angestrebt, die ausgewählten Personen Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 214 von 796
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin grds. zentral über das Grenzdurchgangslager Friedland (Niedersächsisches Zentrum für Integration) oder Bramsche für die Dauer von 14 Tagen erstaufzunehmen und von dort aus vom BAMF zu verteilen. Ausgenommen sind unbegleitete Minderjährige und Schwerstkranke. 1.6. Personen, die eigenständig einreisen, werden vom BAMF auf der Grundlage des Königsteiner Schlüssels (s. auch nachfolgend 1.8.) bei der Verteilentscheidung berücksichtigt. Die Aufnahmezusage und die Ausnahme von der Passpflicht sind bei eigenständig einreisenden Personen ab Bekanntgabe drei Monate gültig und erlöschen, wenn in diesem Zeitraum die Einreise nach Deutschland nicht erfolgt ist. 1.7. Personen, die schwerstkrank oder minderjährig sind und ohne Familienangehörige aufgenommen werden, werden zwar in die Verteilung einbezogen; in solchen Fällen klärt das BAMF vor der Einreise unter Berücksichtigung der jew. Anzahl bereits erfolgter Aufnahmen, welches Land zur Aufnahme einer schwerstkranken Person und ihrer Familienangehörigen bzw. eines unbegleiteten Minderjährigen in der Lage ist. Die Personen werden von einem Vertreter des aufnehmenden Landes unmittelbar nach Ankunft vom Zielflughafen zum Zielort begleitet. Unbegleitete Minderjährige werden anschließend durch das zuständige Jugendamt am Zielort in Obhut genommen. 1.8. Die Verteilung der ausgewählten Personen erfolgt nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels (Berlin 5,07 % für 2013) und unter Berücksichtigung familiärer und sonstiger Bindungen nach Deutschland (s. dazu auch nachfolgend 2.). § 24 Abs. 3 bis 5 AufenthG findet Anwendung, d.h. u.a., dass aufgenommene Flüchtlinge keinen Anspruch darauf haben, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung nicht stattfindet und eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat. 2. Begünstigter Personenkreis Die Auswahl der Flüchtlinge durch das BAMF orientiert sich an: a) Humanitären Kriterien Besonders schutzbedürftige Kinder mit ihren Eltern bzw. Personensorgeberechtigten unter Wahrung der Familieneinheit, medizinischer Bedarf; hier liegt die Obergrenze bei 3 %, Frauen in prekären Lebenssituationen, Angehörige religiöser Minderheiten, sofern eine spezifische religionsbezogene Verfolgungssituation vorliegt. Voraussetzung für eine Aufnahme nach humanitären Kriterien ist eine bis zum 31.03.2013 erfolgte Registrierung beim UNHCR oder Caritas im Libanon. b ) Bezügen zu Deutschland wie Familiäre Bindungen, Voraufenthalte, Sprachkenntnisse, sonstige Bindungen nach Deutschland, insbesondere aufnahmebereite Institutionen syrischer religiöser Minderheiten. Dabei sollen vorrangig Personen berücksichtigt werden, für die Verpflichtungserklärungen abgegeben wurden oder die Bereitschaft erklärt wurde, bei ihrer Unterbringung und Lebensunterhaltssicherung einen Beitrag zu leisten. c) Fähigkeit, nach Konfliktende einen besonderen Beitrag zum Wiederaufbau des Landes zu leisten, etwa durch die Möglichkeit, vorhandene Qualifikationen während des Aufenthalts in Deutschland zu erhalten und auszubauen, wenn diese Mglichkeit am Fluchtort nicht besteht. Die Aufnahme setzt nicht die Erfüllung mehrerer Kriterien voraus. 3. Ausschlussgründe Ausgeschlossen sind grundsätzlich Personen, die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftat anzusehen sind, verurteilt worden sind oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben oder dass sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind. 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland 4.1. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens findet eine Überprüfung der Personen im Visumverfahren durch die Sicherheitsbehörden statt. Eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden im Inland ist damit erst vor der Verlängerung der Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 215 von 796
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Aufenthaltserlaubnis erforderlich. 4.2. Die aufgenommenen Flüchtlinge erhalten eine AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG für zwei Jahre; von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG ist dabei abzusehen. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 23 Abs. 2 S. 5 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis wird bei Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch mit der Auflage „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich" versehen (bzgl. der Einzelheiten vgl. die Ausführungen unter A.12.2.). Besteht ein Anspruch auf einen Integrationskurs (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3) und verfügt die Person nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, ist eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verfügen (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b). 4.3. Auf die Verlängerung der AE finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Daraus folgt, dass im Rahmen der Verlängerung lediglich das Vorliegen von Ausweisungsgründen (vgl. 3.) bzw. eine Ausweisung sowie ggf. das Erfüllen der Passpflicht und ggf. das Erfüllen der Teilnahmepflicht am Integrationskurs zu prüfen sind. Die AE ist um jeweils zwei Jahre zu verlängern (so auch BMI in einem Länderschreiben vom 10.08.2017). 5. Passpflicht In den Fällen, in denen kein gültiger Nationalpass vorliegt, gilt für die Ersterteilung eine Ausnahme von der Passpflicht gem. §§ 5, 6 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthV. Die Reiseausweise für Ausländer werden mit einer Gültigkeit für alle Staaten ausgestellt. Im Falle der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt diese auf Ausweisersatz. Die Ausstellung eines Reiseausweises kommt nur unter den Voraussetzungen des § 5 AufenthV in Betracht, vgl. hierzu VAB.B.5 AufenthV. Diese Verfahrenspraxis schließt es nicht aus, zu einem späteren Zeitpunkt die Vorlage syrischer Nationalpässe zu verlangen. 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung 6.1. Eine spätere Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach § 26 Abs. 4 AufenthG möglich, wenn die AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG fünf Jahre besteht und die weiteren für die Niederlassungserlaubnis erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG vorliegen. 6.2. Daneben ist auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG möglich, denn vom Anwendungsausschluss für Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des AufenthG sind Titel nach § 23 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich ausgenommen (§ 9a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Die Erteilung richtet sich nach den in § 9a Abs. 2 AufenthG aufgeführten Voraussetzungen. Da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG weiterführende Rechte gewährt und – etwa bei den anrechenbaren Voraufenthaltszeiten - geringere Anforderungen hat, sollte dieser Titel vorrangig geprüft werden (s. hierzu A.9a.-9c.). 7. Familiennachzug 7.1. Entsprechend des in der Aufnahmeanordnung des BMI enthaltenen Auswahlkriteriums der „Wahrung der Einheit der Familie“ wird versucht, Familien nur gemeinsam aufzunehmen. Sollte dies in Einzelfällen dennoch nicht möglich sein, gelten für den Familiennachzug die allgemeinen Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG. Zu beachten sind dabei insbesondere die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG. Das bedeutet u.a., dass zwar eine Sicherung des Lebensunterhaltes nicht Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels ist, grundsätzlich aber vorliegen muss, wenn der Familiennachzug begehrt wird. Aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien wird beim Ehegattennachzug auf das Erfordernis des Nachweises einfacher Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG verzichtet. Nachziehenden Ehegatten, die nicht über einfache Sprachkenntnisse verfügen, wird zunächst ein Aufenthaltstitel zum Spracherwerb nach § 16 Abs. 5 AufenthG erteilt (vgl. auch A.30.1.1.2.). Nicht erforderlich bei nachziehenden Familienangehörigen ist das Vorliegen des für die Erteilung der Aufnahmezusage notwendigen besonderen Schutzbedürfnisses. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 29 Abs. 5 Nr. 1 AufenthG). 7.2. Auf im Bundesgebiet geborene Kinder aufgenommener Flüchtlinge findet § 33 AufenthG Anwendung. Sind beide personensorgeberechtigten Eltern als Flüchtlinge aus Syrien aufgenommen worden oder leitet sich die Staatsangehörigkeit des Kindes allein von dem aufgenommenen Elternteil ab, so erhält das Kind grundsätzlich einen Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 216 von 796
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Reiseausweis für Ausländer gem. §§ 5 Abs. 1, 6 Nr. 1 AufenthV i.V.m. § 33 AufenthG. Beansprucht dagegen der andere personensorgeberechtigte hier aufhältliche Elternteil gleichfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des AufenthG, so unterliegt auch das Kind vollumfänglich der Passpflicht gem. § 3 Abs. 1. AufenthG. Bis zur Ausstellung des Passes ist ein Ausweisersatz auszustellen. 8. Gebühren 8.1. Nach § 52 Abs. 4 AufenthV sind Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 AufenthG besitzen, von den Gebühren für die Erteilung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis sowie von der Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der vorstehend genannten Amtshandlungen befreit. Dies gilt nicht für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Eine Gebührenbefreiung für die Erteilung und Übertragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, gleichwohl ist von der Erhebung dieser Gebühr wie auch der Antragsgebühr nach § 52 Abs. 7 AufenthV aus humanitären Gründen abzusehen. 8.2. Ein Absehen von der Gebühr für die Ausstellung eines Reiseausweises gem. § 48 Nr. 1 a AufenthV etwa gem. § 53 Abs. 1 2. HS oder Abs. 2 AufenthV kommt hingegen vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage und der Möglichkeit einen Ausweisersatz erhalten zu können, nicht in Betracht. Bei Ausstellung eines Ausweisersatzes ist dagegen der Gebührenbefreiungstatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV zu beachten. II. Am 06.12.2013 hat der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit den Innenministern und – senatoren der Länder entschieden, zur Bekämpfung der Flüchtlingskrise in Syrien und dessen Anrainerstaaten sowie in Ägypten im Jahr 2014 weitere 5.000 besonders schutzbedürftige Flüchtlinge für die Dauer des Konflikts und dessen für die Flüchtlinge relevanter Folgen nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz aufzunehmen. Dabei wird das Kriterium verwandtschaftlicher Beziehungen zu in Deutschland lebenden Familienangehörigen verstärkt berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium des Innern am 23.12.2013 eine Anordnung nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 AufenthG erlassen, die in begründeten Einzelfällen auch Staatenlose (Personen kurdischer oder palästinensischer Volkszugehörigkeit), deren Identität feststeht und die nachweislich seit mindestens drei Jahren in Syrien leben oder gelebt haben, sowie ihre mit ihnen in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen umfasst. Die aufzunehmenden Personen müssen vom UNHCR, von den Bundesländern oder in besonderen Fällen vom Auswärtigen Amt oder vom BMI dem BAMF zu Aufnahme vorgeschlagen werden, wobei für die Auswahl vorrangig das Kriterium verwandtschaftlicher Beziehungen zu in Deutschland lebenden Familienangehörigen berücksichtigt wird. Besonders sollen Personen aufgenommen werden, für die Verpflichtungserklärungen abgegeben wurden oder die Bereitschaft erklärt wurde, bei ihrer Unterbringung und Lebensunterhaltssicherung einen Beitrag zu leisten. Für die Umsetzung gelten die Ausführungen unter I.1. bis I.8. dieser Weisung, wobei im Rahmen des Familiennachzuges (I.7.) auch Drittstaatsangehörige Berücksichtigung finden können. Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall ein Abweichen von den Regelerteilungsvoraussetzungen für solche Familienangehörige, die sich nicht in der Region, sondern im Herkunftsland oder in einem Drittstaat aufhalten, in Betracht kommt, sollte die Tatsache berücksichtigt werden, dass der stammberechtigte Familienangehörige aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit Aufnahme nach § 23 Abs. 2 AufenthG gefunden hat. III. Am 12.06.2014 hat der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit den Innenministern und –senatoren der Länder entschieden, zur Bekämpfung der Flüchtlingskrise in Syrien und dessen Anrainerstaaten sowie in Ägypten und Libyen in den Jahren 2014/2015 weitere 10.000 besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlinge für die Dauer des Konflikts und dessen für die Flüchtlinge relevanten Folgen nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz aufzunehmen. Dabei wird das Kriterium verwandtschaftlicher Beziehungen zu in Deutschland lebenden Familienangehörigen verstärkt berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium des Innern am 18.07.2014 eine Anordnung nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 AufenthG erlassen, die neben Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit und deren Familienangehörigen, die in Folge des Bürgerkrieges aus ihren Wohnorten fliehen mussten und sich in Syrien, dessen Anrainerstaaten, in Ägypten oder in Libyen aufhalten, in begründeten Einzelfällen auch Staatenlose (Personen kurdischer oder palästinensischer Volkszugehörigkeit) umfasst, deren Identität feststeht und die nachweislich seit mindestens drei Jahren in Syrien leben oder gelebt haben, sowie ihre mit ihnen in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. Die aufzunehmenden Personen müssen vom UNHCR, von den Bundesländern oder in besonderen Fällen vom Auswärtigen Amt oder vom BMI dem BAMF zur Aufnahme vorgeschlagen werden, wobei für die Auswahl vorrangig das Kriterium verwandtschaftlicher Beziehungen zu in Deutschland lebenden Familienangehörigen berücksichtigt wird. Besonders sollen Personen aufgenommen werden, für die Verpflichtungserklärungen abgegeben wurden oder die Bereitschaft erklärt wurde, bei ihrer Unterbringung und Lebensunterhaltssicherung einen Beitrag zu leisten. Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 217 von 796
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Für die Umsetzung gelten die Ausführungen unter I.1. bis I.8. dieser Weisung. Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall ein Abweichen von den Regelerteilungsvoraussetzungen für Familienangehörige in Betracht kommt, sollte die Tatsache berücksichtigt werden, dass der stammberechtigte Familienangehörige aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit Aufnahme nach § 23 Abs. 2 AufenthG gefunden hat. 23.s.6. Aufnahme von syrischen Flüchtlingen aus Syrien und dessen Anrainerstaaten einschließlich Ägypten sowie von irakischen Flüchtlingen zu ihren in Deutschland lebenden Verwandten Flankierend zur Aufnahme der sog. 5.000-Kontingente (vgl. oben A.23.s.5., I. und II.) gibt es die Möglichkeit, Visa und Aufenthaltserlaubnisse für syrische und seit dem 18.01.2017 auch irakische Flüchtlinge zu erteilen, sofern diese enge verwandtschaftliche Beziehungen zu in Berlin aufenthaltsberechtigten Personen haben, die bereit und in der Lage sind, den Lebensunterhalt ihrer Verwandten während des Aufenthalts in Deutschland vollständig zu sichern. In Abänderung ihres zuletzt vom 30.01.2017 datierenden Erlasses hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 04.12.2017 eine weitere Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG erlassen, zu der das BMI am 04.12.2017 sein Einvernehmen erteilt hat. Mit der neuerlichen Anordnung die Antragsfrist bis zum 31.12.2018 verlängert. Im Übrigen gilt der Erlass vom 30.01.2017 fort. Im Einzelnen ist wie folgt zu verfahren: 1. Zum Einreiseverfahren 1.1. Die einreisewilligen Personen haben vor Einreise zwingend ein entsprechendes Visumverfahren durchzuführen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Einreise ohne das erforderliche Visum auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 scheidet damit aus. Grundsätzlich sollen die Erteilungsvoraussetzungen für das Visum durch die Berliner Ausländerbehörde auf der Grundlage der Angaben und Nachweise der sich in Berlin rechtmäßig aufhaltenden Verwandten geprüft werden und soll dies der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Rahmen einer Vorabzustimmung gem. § 31 Abs. 3 AufenthV mitgeteilt werden. Die Prüfung der Auslandsvertretung soll sich damit in der Regel auf die Identitätsfeststellung des Nachziehenden, die Sicherheitsanfrage sowie die Erfassung biometrischer Daten beschränken. Soweit die Erteilungsvoraussetzungen nicht vollständig geprüft werden können - etwa weil Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhalts fehlen, ist keine Vorabzustimmung zu erteilen, sondern sind die Angehörigen über die Möglichkeit eines geregelten Visumverfahrens zu informieren oder ist die Möglichkeit eines Aufnahmevorschlages nach A.23.s.5. zu prüfen. In Einzelfällen kann die Vorabzustimmung unter der aufschiebenden Bedingung des Nachweises bestimmter Erteilungsvoraussetzungen – etwa des Nachweises des Verwandtschaftsverhältnisses - gegenüber der deutschen Auslandsvertretung erteilt werden. 1.2. Visumanträge müssen unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung bis 31.Dezember 2018 bei einer zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Amman, Ankara, Bagdad, Beirut, Erbil, Istanbul, Izmir, Kairo, Kuwait City, Riad oder Teheran) vorliegen. Die erteilten Vorabzustimmungen sind ebenso wie die Ablehnungen einer Vorabzustimmung nach Beratung seit dem 1.10.2013 statistisch zu erfassen und monatlich der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zu melden. 2. Begünstigter Personenkreis 2.1.Allgemeines Begünstigt sind syrische und irakische Staatsangehörige sowie in begründeten Einzelfällen auch Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit (Personen kurdischer oder palästinensischer Volkszugehörigkeit), deren Identität feststeht und die nachweislich seit mind. drei Jahren in Syrien bzw. im Irak leben oder gelebt haben. Die Personen müssen infolge des Bürgerkriegs aus ihrem syrischen oder irakischen Wohnort geflohen sein und sich in einem Anrainerstaat Syriens (Libanon, Jordanien, Irak, Türkei) oder in einem Anrainerstaat des Irak (Iran, Jordanien, Kuwait, Saudi-Arabien, Syrein, Türkei) oder noch in Syrien oder dem Irak aufhalten. 2.2. Verwandtschaftlicher Bezug zu Berlin Weiter müssen diese Personen zu sich in Berlin rechtmäßig aufhaltenden Verwandten zuziehen. Die Verwandten müssen als deutsche Staatsangehörige, freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, EWR- Staatsangehörige oder Drittstaatsangehörige sowie Schweizer mit einer Aufenthaltserlaubnis- Schweiz, syrische oder irakische Staatsangehörige oder aus Syrien oder dem Irak eingereiste Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit festgestellter Identität mit einem gültigen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel seit mindestens einem Jahr in Berlin oder im Bundesland Bandenbug ihren Hauptwohnsitz haben und aktuell in Berlin mit dem Hauptwohnsitz gemeldet sein, ohne dass dem eine Wohnsitzauflage entgegensteht . Im Zweifelsfall ist bzgl. des Meldeverhältnisses eine Olmera-Auskunft einzuholen. Merke: Ausweislich des Wortlauts der Anordnung muss der Aufenthalt seit dem 04.12.2016 nicht zwingend durchgängig rechtmäßig gewesen sein. Den Voraussetzungen genügen auch solche hier aufhältliche Personen, deren Aufenthalt lediglich gem. § 25 Abs. 1 S. 3 bzw. Abs. 2 S. 2 als erlaubt gilt und/oder die lediglich einen Aufenthaltstitel besitzen, der nicht Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 218 von 796
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