20180430.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

/ 796
PDF herunterladen
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 63 A.63. Pflichten der Beförderungsunternehmer frei Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 421 von 796
421

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 64 A.64. Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer frei Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 422 von 796
422

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 65 A.65. Pflichten der Flughafenunternehmer frei Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 423 von 796
423

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 66 A.66. Kostenschuldner; Sicherheitsleistung (09.03.2017 ; 24.11.2017 ) 66.1. 1. Gem. § 66 Abs. 1 hat ein Ausländer die Kosten, die u.a. durch seine Abschiebung entstehen, zu tragen. Diese Kosten umfassen nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 beispielsweise auch die Kosten für die Abschiebungshaft und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie im Zusammenhang mit der Passbeschaffung angefallene Kosten. Auch das VG Berlin vertritt die zutreffende Auffassung, dass die Erstattung der in Zusammenhang mit der Abschiebung stehenden Kosten nicht durch eine tatsächlich erfolgte Abschiebung des Ausländers bedingt ist. Die weit angelegte Verpflichtung des Ausländers zur Erstattung der Kosten des ihn betreffenden Abschiebungsvorganges bietet vom Wortlaut der §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 AuslG (jetzt § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 1 AufenthG) keinen Anhalt, die Kosten der (rechtmäßig eingeleiteten) Abschiebungshaft nur unter der Voraussetzung einer dann auch tatsächlich geschehenen Abschiebung als erstattungsfähig anzusehen (so im Ergebnis auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.07.2006 - 7 A 1167/05 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2005 - 11 S 646/04 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Daraus folgt, dass entstandene Kosten für die Unterbringung im Gewahrsam, ärztliche Versorgung während der Haft usw. nicht nur im Zusammenhang mit einer vollzogenen Abschiebung zu fordern sind, sondern auch, wenn der ausländische Staatsangehörige aus der rechtmäßigen Abschiebungshaft z.B. wegen Verwahrunfähigkeit entlassen werden musste. Zu beachten ist aber, dass die geltend gemachten Kosten im Einzelnen im Leistungsbescheid aufgeführt werden. Fehlt eine genaue Aufstellung der Kosten durch die Vollzugshilfe leistende Stelle (Überführungsstelle der Polizei Berlin oder Bundespolizei) ist diese vor Erstellung des Leistungsbescheides abzufordern (s. auch 66.1.2. und 66.1.3.). 66.1 . 2. Die Kosten werden aber nicht unmittelbar nach der Entlassung aus der Abschiebungshaft, sondern in dem Zeitpunkt gefordert, in dem der Abschiebungsvorgang beendet ist (z.B. durch Erteilung einer AE wegen erfolgter Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen) oder der Ausländer seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist. Wird dagegen nach der Haftentlassung die Aufenthaltsbeendigung weiter betrieben, wird die Kostenforderung bis zur vollzogenen Abschiebung zurückgestellt und anschließend z.B. im Rahmen eines Befristungsverfahrens geltend gemacht. Erstattungspflichtig sind allerdings nur Kosten rechtmäßiger Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Abschiebung. Das BVerwG weicht mit Beschluss vom 13.07.2017 – BVerwG 1 VR 3.17 (Randnummer 72) – ausdrücklich von der durch das OVG Berlin-Brandenburg vertretenen Rechtsauffassung ab, dass eine Abschiebung ohne vorherige Befristungsentscheidung rechtswidrig sei. In der Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 27.10.2016 – OVG 12 B 18.15 – aus: „[… …] Der Senat folgt nicht der Auffassung, wonach ein wirksames Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebung allein aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 11 Abs. 1 AufenthG entsteht, eine Abschiebung aber rechtswidrig ist, wenn nicht vor ihrem Vollzug eine Einzelfallentscheidung über die Dauer des Verbots getroffen wurde. [… …]“. ... weggefallen...D ie Heranziehung eines Ausländers zu den Kosten der Abschiebungshaft setzt zudem die Rechtmäßigkeit deren Anordnung und Fortdauer voraus (vgl. OVG Rheinland-Pfalz – 7 A 11671/05 – vom 27.07.2006 unter Berufung auf die Entscheidung des BVerwG 1 C 15/04 vom 14.06.2005). Leistungsbescheide bzgl. der. Forderung von. Kosten der Abschiebungshaft sind daher nicht zu erlassen, solange noch Rechtsmittel gegen die Haftanordnung anhängig bzw. diese auch sonst noch nicht unanfechtbar sind. In Fällen, in denen von der Ausländerbehörde oder der Polizei eine Sicherheitsleistung erhoben wurde, wird der Leistungsbescheid über die Unterbringungskosten (der die Grundlage für die Umbuchung der erhobenen Sicherheitsleistung vom Verwahr- auf das Einnahmekonto der Polizei darstellt) von IV G 322 gefertigt; in den übrigen Fällen von dem die AE erteilenden Bereich. Anders als bei vollzogenen Abschiebungen werden Aufstellungen über die Unterbringungskosten nach erfolgter Haftentlassung nicht „automatisch“ vom PolPräs übersandt. Kostenaufstellungen in diesen Fällen können telefonisch bei der Überführungsstelle der Polizei (Dir ZA Gef 32 Herr Saß, Tel (quer) 99400-988320) angefordert werden. 66.1. 3. Zu den Kosten vollzogener Abschiebungen gehören auch die Kosten der Bundespolizei (BPol), wenn diese zur Durchführung der Abschiebung auf Ersuchen der ABH tätig geworden sind (z.B. Begleitung von gewalttätigen Straftätern ins Herkunftsland). Grundsätzlich übermittelt die Bundespolizei nach vollzogener Abschiebung eine Aufstellung über die entstandenen Kosten an die zuständige Ausländerbehörde. Liegt bei Erlass eines Leistungsbescheides noch keine Kostenaufstellung der BPol vor, obwohl der Inhalt der Ausländerakte ergibt, dass eine Begleitung erfolgte, so ist die Kostenmitteilung vor Erlass des Leistungsbescheides bei der BPol anzufordern: Bundespolizeipräsidium Koblenz Referat 25-3 Kostenstelle Rückführungen Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 424 von 796
424

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Roonstr. 13 56068 Koblenz Wird der Leistungsbescheid vom Betroffenen im Widerspruchswege angefochten und geltend gemacht, dass eine Begleitung nicht erforderlich war, so ist PolPräs Dir ZA Gef 32 um Stellungnahme zu bitten. 66.1.4. Die BPol übermittelt auch Aufstellungen über Kosten, die ihr im Rahmen einer beabsichtigten, aber z.B. wegen Äußerung eines Asylbegehrens nicht abschließend durchgeführten Zurückschiebung entstanden sind. Hinsichtlich der Kostenerstattungspflicht durch den Ausländer gelten die Ausführungen unter A.66.1.1. entsprechend. Solche Kostenaufstellungen sind zunächst zur Akte zu nehmen und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt bei Erlass eines Leistungsbescheides zur Rückforderung eigener im Rahmen einer Abschiebung entstandener Kosten mit zu berücksichtigen. Wird eine AE erteilt, ohne dass es zuvor eines Leistungsbescheides durch die ABH bedarf (etwa, weil keine Abschiebung durchgeführt wurde) und Hinweise für ein gewisses Maß an finanzieller Leistungsfähigkeit liegen vor (Betroffener bezieht keine öffentlichen Leistungen) , so ist die BPol hierüber zu unterrichten und ihr anheim zu stellen, die offenen Kosten in eigener Zuständigkeit beizutreiben. Auf Nr. 67.3.0.1. der AufenthG-VwV wird in diesem Zusammenhang hingewiesen – zur Bestimmung der Zuständigkeit für den Erlass eines Leistungsbescheides ist die Sachherrschaft über das „Ob“ der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend. Die BPol ist für die Entscheidung über die Zurückschiebung dem Grunde nach zuständig und damit auch für die Rückforderung in solchem Zusammenhang entstandener Kosten. Eine Rückforderung durch die ABH in Amtshilfe kommt hier mit Blick auf § 5 Abs. 3 VwVfG nicht in Betracht. 66.1.5. Schuldner der Kosten der Abschiebung sind auch Personen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 29. August 2013 – 1 B 10/13 juris Rn. 5) minderjährig waren (§ 66 Abs. 1 AufenthG). Dies gilt zwar nur unter Beachtung der vorrangigen Haftung von Arbeitgebern, Unternehmern und Schleppern (vgl. § 66 Abs. 4 AufenthG), die aber bei der Abschiebung Minderjähriger regelmäßig nicht greifen dürfte. Allenfalls daneben können auch die Eltern haften (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 – 1 C 15.04 – juris Rn. 22). Die Kostenschuld trifft dabei ohne Unterschied neben den gemäß § 80 Abs. 1 AufenthG im Aufenthaltsrecht handlungsfähigen Volljährigen (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 19. August 2013 – 11 A 3741/12 – juris Rn. 19) auch die jüngeren Minderjährigen (vgl. BVerwG a. a. O.). Aus § 80 Abs. 2 Satz 2 AufenthG lässt sich zwar entnehmen, dass eine wirksame Abschiebung die Zustellung der Abschiebungsandrohung an den gesetzlichen (oder gewillkürten) Vertreter sowie auch dessen sonstige Einbeziehung verlangt. Gleichwohl bleibt es die Abschiebung des Minderjährigen und wirkt sich mithin nicht auf dessen Kostenschuld nach § 66 AufenthG aus. War der Minderjährige zum Zeitpunkt der Abschiebung noch keine 18 Jahre alt, so beschränkt sich seine Haftung für die Abschiebungskosten sobald er volljährig wird auf sein bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenes Vermögen (§ 1629a Abs. 1 BGB) (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 2014 – 8 LC 163/13-). Trägt ein Betroffener vor, seine Haftung sei nach § 1629a BGB analog beschränkt, so ist er gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nachweispflichtig (OVG Lüneburg, a.a.O.Rn. 40). Er muss also insbesondere unter Einreichung geeigneter Belege konkret und detailliert darlegen, dass er bei Eintritt der Volljährigkeit über keine nennenswerten Vermögenswerte verfügte und er in diesem Zeitpunkt die streitige Kostenforderung ganz oder teilweise nicht erfüllen konnt e (VG Berlin, Urteil vom 22.09.2015, VG 13 K 179.14). Gegebenenfalls ist ihm hierzu eine entsprechende Frist zu setzen (§ 82 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Allein der Umstand, dass der Betroffene aus einem Staat stammt, in dem der Lebensstandard wesentlich niedriger ist als in Deutschland, lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass ein dort lebender junger Erwachsener die Abschiebungskosten nicht begleichen kann (VG Berlin, Urteil vom 22.09.2015, VG 13 K 179.14). War er bei der Abschiebung bereits 16 Jahre alt, haftet er grundsätzlich voll. Die ab Eintritt der Volljährigkeit wirkende Haftungsbeschränkung kann hier allenfalls dann greifen, wenn die Eltern des Minderjährigen ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht (§ 1631 BGB) erkennbar ausgeübt und seine Ausreise damit verhindert haben (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). 66.1.6. Zu beachten ist bei alldem, dass die Abschiebungskosten grundsätzlich innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abschiebung erfolgte, festzusetzen sind (§ 13 Abs. 3 BGebG). Der Fristlauf ist allerdings solange unterbrochen, wie sich der Ausländer im Ausland aufhält oder untergetaucht ist (vgl. zur diesbezüglichen Anwendbarkeit des § 70 Abs. 2 AufenthG: Hess. VGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 – 5 A 1302/07.Z – juris). 66.2. Soweit in Ziffer 66.2.1.2. AufenthG-VwV geregelt ist, dass bei Abgabe einer VE an einen Ausländer, der einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat, die Übernahme etwaiger Ausreisekosten nicht verlangt werden kann, ist dem nicht zu folgen. So sieht der bundeseinheitliche Vordruck zur Abgabe einer VE keine Differnzierungsmöglichkeit zwischen den Kosten für den Aufenthalt und denjenigen für die Ausreise vor. Darüber hinaus ist eine Grund für diese Differenzierung auch nicht ersichtlich. So ist eine VE ja nur dann erforderlich, wenn der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abhängig von der Lebensunterhaltssicherung ist. Entfällt diese Voraussetzung, ergibt es ebenso wie in anderen Fällen Sinn, dass derjenige, der sich bereit erklärt hat, für die Lebensunterhaltssicherung zu haften, für den Fall mangelnder Lebensunterhaltssicherung auch die Kosten einer ggf. erforderlichen Rückführung zu tragen hat. 66.3. frei 66.4. Aufgrund des Vorranges der Kostenpflicht des Arbeitgebers oder Schleppers gem. § 66 Abs. 4 S. 1 Nr. 1-5 kann die Entscheidung von Befristungsanträgen gem. § 11 Abs. 1 nicht von der Erstattung entstandener Rückführungskosten Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 425 von 796
425

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin abhängig gemacht werden, wenn Beitreibungsverfahren gegenüber dem Arbeitgeber oder Schlepper noch nicht erfolglos abgeschlossen sind. Im Übrigen kommt in den Fällen des § 66 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 (Kostenpflicht des Arbeitgebers) dem § 66 Abs. 4a erhebliches Gewicht zu. Die Beweislast, dass der Arbeitgeber seinen dort genannten Verpflichtungen nachgekommen ist, liegt allerdings bei ihm. 66.5.1. frei' 66.5.2. Die erleichterte Erhebung einer Sicherheitsleistung ist nach § 66 Abs. 5 S. 2 nicht nur gegenüber dem kostenpflichtigen Ausländer, sondern auch gegenüber Kostenschuldnern gem. § 66 Abs. 4 möglich. So können etwa bei Baustellenkontrollen und bei Razzien in bordellartigen Betrieben festgestellte Geldbeträge ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung durch die Polizei sichergestellt werden. 66.5.3. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 426 von 796
426

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 67 A.67. Umfang der Kostenhaftung frei Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 427 von 796
427

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 68 A.68. Haftung für Lebensunterhalt ( 13.09.2016; IntG ; 18.10.2016 ) Belehrung Art. 37 VIS-VO 68. 0. § 68 regelt das Verfahren zur Sicherung des Lebensunterhalts durch eine Verpflichtungserklärung. Zur Anwendung kann das Verfahren beispielsweise im Rahmen des Familiennachzugs, eines Studienaufenthalts oder bei der humanitären Aufnahme kommen. ... weggefallen ... Bei der Verpflichtungserklärung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung. Sie wird wirksam, wenn sie bei der zuständigen Behörde eingeht und amtlich entgegengenommen worden ist. Damit ist sie für den Erklärenden auch verbindlich. Ein "Widerruf" oder eine "Rücknahme" der Verpflichtungserklärung ist nicht möglich. Dies führt auch nicht zu unverhältnismäßigen Härten etwa in den Fällen, in denen auf Grund nachträglich eingetretener wirtschaftlicher Schwierigkeiten zum Beispiel auf Grund des Verlusts des Arbeitsplatzes eine Erstattung öffentlicher Mittel unzumutbar ist oder sich Verpflichtungsgeber und -nehmer überworfen haben. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.11.1998 - BVerwG 1 C 33.97 - klargestellt hat, ist die erstattungsberechtige öffentliche Stelle bei atypischen Sachverhalten im Wege des Ermessens verpflichtet zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird. 68.1.2. Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 06.08.2016 wurde die Wirkung der Verpflichtungserklärung gem. Absatz 1 Satz 1 und 2 auf fünf Jahre ab „der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers“ begrenzt. Eine Regelung bzgl. der Berechnung der Geltungsdauer fehlt für die Fälle, in denen der Betroffene bereits eingereist ist, nunmehr allerdings durch die Verpflichtungserklärung (erstmalig) einen Aufenthaltstitel erhält. In analoger Anwendung der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 und 2 ist hier der Zeitpunkt der Erteilung des Titels und nicht der Abgabe der Verpflichtungserklärung maßgeblich. Eindeutig ist der Wortlaut des Absatzes 1 Satz 4, wonach die Verpflichtungserklärung vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem fünften Abschnitt des zweiten Kapitels oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes ab Einreise begrenzt wird. Daraus folgt nach Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 07.09.2016 im Umkehrschluss, dass mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach einem anderen Kapitel und zu einem anderen Aufenthaltszweck die Verpflichtung erlischt. 68.2.1. Verpflichtungserklärungen werden auf einem bundeseinheitlichen Vordruck entgegengenommen. Verpflichtungsnehmer kann eine Einzelperson, ein Ehepaar oder ein Ehepaar mit minderjährigen ledigen Kindern sein, sofern diese den Verpflichtungsnehmer begleiten. Für andere als die vorgenannten Familienangehörigen ist zwingend eine eigene Verpflichtungserklärung auszufüllen. Verpflichtungsgeber ist eine Einzelperson, ein Ehepaar oder eine juristische Person (vgl. A.2.3.1.13. und A.2.3.1.14.). Zur Abgabe der Verpflichtungserklärung ist dem Verpflichtungsgeber zunächst der Vordruck LABO 4384 vorzulegen, der u.a. rechtliche Hinweise zur Datenerhebung und -speicherung enthält und vom Verpflichtenden nach entsprechender Belehrung zu unterschreiben ist (über Homepage druckbar). Darüber hinaus ist der Verpflichtungsgeber über die Speicherung seiner Daten im VIS und sein Recht auf Auskunft gem. Art. 37 VIS-VO zu belehren (gilt nur bei Verpflichtungen für Kurzaufenthalte zu touristischen Zwecken). Die unterschriebene Zusatzerklärung und -bestätigung zur Verpflichtungserklärung sind sodann zur Akte zu nehmen. Anschließend ist der bundeseinheitliche Vordruck über die KK Schreiben bzw. das Intranet auszufüllen. ... weggefallen ... Die Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit sind freiwillig (zur Bonitätsprüfung vgl. A.2.3.1.14 ) . Nimmt ein Verpflichtungsgeber den Hinweis auf die Freiwilligkeit zum Anlass, keine oder unzureichende Angaben zu machen, rechtfertigt dies nicht die Zurückweisung der Erklärung. Er ist dann aber darauf hinzuweisen, dass eine solch unvollständige Erklärung zur Versagung der Zustimmung zur Visa-Erteilung oder zur Versagung der sonst beantragten Aufenthaltserlaubnis führen kann. Die Gebührenpflicht nach § 47 Abs. 1 Nr. 12 AufenthV bleibt unberührt. Hat ein Verpflichtungsgeber seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht bzw. nicht nachgewiesen, so ist dies auf dem bundeseinheitlichen Vordruck im Feld „Stellungnahme der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung“ zu vermerken. Zusätzlich wird im Feld „Bemerkungen“ eingetragen „Bonität nicht nachgewiesen“. Wird die Verpflichtungserklärung nur zur Verwendung im Inland (also nicht im Visum-Verfahren) abgegeben, bedarf es keines Beglaubigungsvermerks. Das Original der Verpflichtungserklärung erhält der sich Verpflichtende. So eine Akte für den Verpflichtungsnehmer vorhanden ist, wird eine Kopie der Verpflichtungserklärung zur Akte genommen. Die vom Verpflichtungsgeber unterschriebene Durchschrift der Verpflichtungserklärung (vollstreckungsfähige Urkunde) wird in jedem Fall zentral bei IV B 1 geordnet nach dem Namen des Verpflichtungsnehmers und nach dem Jahr der Erklärung gesammelt. Schließlich ist der Verpflichtungsgeber in der KK Bezugsperson als Referenz zu erfassen. Im Abschnitt zur Verpflichtungserklärung sind die Angaben zur Rechtsgrundlage, zum Abgabedatum und zur Reg-Nr. der Verpflichtungserklärung zu erfassen. Die vorbelegte AZR-Meldung ist abzusenden, auch wenn regelmäßig mangels Zuzug noch keine AZR-Nummer existiert. Erlangen wir Kenntnis vom Bezug zu erstattender öffentlicher Mittel durch den Verpflichtungsnehmer obliegt IV B 1 die Unterrichtung der öffentlichen Stelle, der ein Erstattungsanspruch zusteht (§ 68 Abs. 4). Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 428 von 796
428

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ... weggefallen ... Zu beachten ist, dass Angaben zur Bonitätsprüfung der sich Verpflichtenden aus der Ausländerakte weder ersichtlich sein noch bei Nachfragen - z.B. der Sozialbehörden - übermittelt werden dürfen. Alle Unterlagen wie z.B. Einkommensnachweise sind der Akteneinsicht dauerhaft nicht zugänglich und bei Zuordnung zur eAkte hilfsweise gem. § 6 Abs. 1 VwVfG Bln von der Akteneinsicht auszunehmen . 68.2.2. 1. Gelegentlich werden Schuldversprechen gem. § 780 BGB vorgelegt, in denen sich Personen verpflichten, ohne Gegenleistung monatlich einen gewissen Betrag an den Ausländer zu zahlen. Ob diese zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichend sind, kann nach Nr. 2.3.4.2 AufenthG- VwV nur im Wege einer Einzelfallwürdigung beurteilt werden. Da ein Schuldversprechen im Ausländerrecht der Belastung öffentlicher Kassen vorbeugen soll, werden solche Schuldversprechen von uns als Nachweis der Lebensunterhaltssicherung nur für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) akzeptiert, weil keine Möglichkeit des Rückgriffs des Staates im Falle einer Nichtleistung besteht. 68.2.2. 2. Anfragende Leistungsbehörden werden von II A 23 an die ABH verwiesen, sofern dort ersichtlich ist, dass bei uns eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, damit von hier die zur Akte genommene Verpflichtungserklärung übersandt werden kann. 68.2.3. frei 68.3. Auch in den Fällen, in denen Studenten, Sprachschüler oder andere Personen ihren Lebensunterhalt durch eine Erklärung der Eltern oder anderer Personen oder Institutionen im Ausland absichern, handelt es sich um eine Verpflichtungserklärung im Sinne des § 68. Diese Verpflichtungserklärungen werden lediglich gegenüber der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung abgegeben und mit dem Visumsantrag an die Ausländerbehörde übermittelt. Die Pflicht der Übersendung von Verpflichtungserklärungen erstreckt sich nicht nur wie vorgenannt auf Beteiligungsvorgänge in D-Visa-Verfahren, sondern auch auf bei den Auslandsvertretungen für die Erteilung von C-Visa abgegebenen Verpflichtungserklärungen. Übermittelt uns in einem solchen Fall die Auslandsvertretung eine Durchschrift oder Kopie der Verpflichtungserklärung, ist diese mangels Zuständigkeit unverzüglich an die Abteilung II A 23 weiterzuleiten. 68.4.1. Wenn wir von einem tatsächlichen Sozialhilfebezug des Betroffenen Kenntnis erlangen, hat die Unterrichtung der öffentlichen Stelle, der die Erstattung zusteht, unverzüglich ohne Ersuchen zu erfolgen. Dies obliegt grds. dem Einreisesachgebiet - IV B 1 bzw. bei nachträglicher Kenntnis dem aktenführenden Sachgebiet. Möchte die erstattungsberechtigte Stelle dagegen herausfinden, ob für eine Person eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, hat sie sich an das aktenführende Sachgebiet zu wenden. 68.4.2. frei 68.s.1. Ausfüllanleitung für Verpflichtungserklärungen ...weggefallen... Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 429 von 796
429

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 68a A.68a. Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen (IntG ; 13.09.2016; 18.10.2016 ) A.68a.0. § 68 a stellt klar, dass eine zeitliche Begrenzung der Verpflichtungserklärung - dann allerdings nur für drei Jahre - auch dann gilt, wenn die Verpflichtungserklärung vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 06.08.2016 abgegeben worden war. Zu beachten ist hier in der Übergangsphase bis einschließlich 05.08.2019, dass in analoger Anwendung der Regelung des § 68 Absatz 1 Satz 1 und 2 hier der Zeitpunkt der Erteilung des ersten Titels und nicht der Abgabe der Verpflichtungserklärung maßgeblich ist. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich klargestellt, dass dadurch jedoch kein Anspruch des Verpflichtungsgebers gegenüber der öffentlichen Stelle auf Rückerstattung ausgelöst wird, sofern diese in der Vergangenheit den Verpflichtungsgeber bereits länger als drei Jahre in Anspruch genommen hat. Merke: Auf Grund eines Versehens des Gesetzgebers nimmt der Wortlaut § 68a die Erlöschensvorschrift bei Titelwechsel gemäß § 68 Abs. 1 S. 4 nicht in Bezug. Hierbei handelt es sich um eine echte Regelungslücke, so dass § 68 Abs. 1 S. 4 auch in den Fällen des § 68a analog zur Anwendung kommt. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 430 von 796
430

Zur nächsten Seite