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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit unter Angabe der einschlägigen Norm der BeschV einzuholen. In Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem erstmals auch die Beschäftigung erlaubt wird, mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als zwei Jahren, bei dem es sich nicht um eine der in § 9 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BeschV genannten Beschäftigungen handelt und in denen die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV noch nicht erfüllt ist ist die Nebenbestimmung „Nach 2jähr. versicherungspfl. Beschäftig. ist Beschäftig. jeder Art gestattet.“ zu verfügen. Verfügt der Ausländer bereits über eine Aufenthaltserlaubnis - etwa gem. § 21. Abs. 5 oder § 31 - ist diese bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit gestattet" zu versehen. Auch eine bestehende Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung nach § 18 AufenthG kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit gestattet" verlängert werden. Grundsätzlich ausgenommen von der Verfestigung der Rechtsposition auf dem deutschen Arbeitsmarkt bleiben aber solche Ausländer, die zu Beschäftigungsaufenthalten zugelassen worden sind, für die das geltende Ausländerbeschäftigungsrecht aber eine zeitliche Höchstgrenze vorsieht. Merke: Keine zeitlichen Befristungen in diesem Sinne sind die vorgesehenen Befristungen des § 34 Abs. 2 BeschV. In den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 (zweijährige rechtmäßige Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet) ist besonderes Augenmerk auf die nicht anrechenbaren Zeiten des § 9 Abs. 2 zu legen. Von der Anrechnung auf die Beschäftigungszeit nach Abs. 1 Nr. 1 ausgeschlossen sind nach Abs. 2 Nr. 3 aber nur noch Beschäftigungszeiten, für die die betroffene Person aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war. Nach der alten Rechtslage war auch die Anrechnung von zustimmungsfreien Beschäftigungszeiten nach der bisherigen BeschV bzw. bisherigen BeschVerfV ausgeschlossen (z.B. Beschäftigungszeiten von Absolventinnen und Absolventen dt. Hochschulen). Dieser Ausschluss ist in die neue Regelung nicht mit übernommen worden. § 9 Abs. 1 Nr. 2 verlangt, dass der Ausländer, der nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit drei Jahren erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG berücksichtigt. Ist der Ausländer daher für weniger als 6 Monate nicht rechtmäßig oder geduldet aufhältlich gewesen, so ist dies unbeachtlich. Bei Unterbrechungen von mehr als 6 Monaten beginnt die Dreijahresfrist des § 9 Abs. 1 Nr. 2 neu zu laufen. Grundsätzlich zählen für die erforderlichen Aufenthaltszeiten in § 9 Abs. 1 Nr. 2 zunächst alle Zeiten mit einem Aufenthaltstitel. Aber auch Zeiten, in denen das Fortbestehen eines Titels oder eine Duldung gesetzlich fingiert wurden (§ 81 Abs. 3 oder 4), werden berücksichtigt, soweit danach ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Erst mit dem Zeitpunkt der Versagung der Verlängerung oder (in den Fällen des § 81 Abs. 3) der Versagung der Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts unterbrochen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Versagung im Widerspruchsverfahren oder in einem gerichtlichen Verfahren auch im Vergleichswege aufgehoben wird. Dann finden sogar die Zeiten der Rechtmittelfrist sowie des Widerspruchs- und gerichtlichen Verfahrens auf die Dreijahresfrist Anrechnung (vgl. § 84 Abs. 2 S. 3). Merke: Bei der erstmaligen Erteilung einer Blauen Karte EU, die sich an einen mehrjährigen Aufenthalt mit einem anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet anschließt, kommt § 9 Abs.1 zur Anwendung. Insofern sind die Hinweise des BMI zur Blauen Karte EU hier unbeachtlich. Weiter enthält § 9 Abs. 3 die Regelung, dass Zeiten eines Aufenthaltstitels nach § 16 AufenthG nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet werden können. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 596 von 796
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.BeschV.10.-15c. Vorübergehende Beschäftigung Inhaltsverzeichnis B.BeschV.10. - 15c. Vorübergehende Beschäftigung ................................................................................. 597 Änderungsdatum .................................................................................................................................. 597 B.BeschV.10. Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte ................................................... 597 B.BeschV.10a Unternehmensintern Transferierte Arbeitnehmer ......................................................... 597 B.BeschV.11. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche ...... 597 B.BeschV.12. Au-pair-Beschäftigungen ............................................................................................... 597 B.BeschV.13. Hausangestellte von Entsandten ................................................................................... 598 B.BeschV.14. Sonstige Beschäftigungen ............................................................................................. 598 B.BeschV.15. Praktika zu Weiterbildungszwecken .............................................................................. 599 B.BeschV.15a. Saisonabhängige Beschäftigung ................................................................................. 600 B.BeschV.15b. Schaustellergehilfen .................................................................................................... 600 B.BeschV.15c. Haushaltshilfen ............................................................................................................ 600 B.BeschV.10. - 15c. Vorübergehende Beschäftigung Änderungsdatum ( 26.07.2017; RiLiUmsG2017; 05.12.2017 ) B.BeschV.10. Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte frei B.BeschV.10a Unternehmensintern Transferierte Arbeitnehmer Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Erteilung einer ICT-Karte nach § 19b AufenthG und einer Mobilen-ICT-Karte nach § 19d AufenthG erteilen kann. Die Zustimmung erfolgt ohne Vorrangprüfung. B.BeschV.11. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche Bis zum 01.08.2015 wird die erstmalige Zustimmung zur Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung als Spezialitätenkoch in Spezialitätenrestaurants längstens für ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird dementsprechend ebenfalls längstens für ein Jahr erteilt. Beantragt der Ausländer die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, ist die Zustimmung der Bundesagentur erneut zu erfragen. Ab dem 01.08.2015 kann die Bundesagentur die erstmalige Zustimmung bis zu drei Jahren erteilen, § 35 Abs. 2. Die Aufenthaltserlaubnis wird mit entsprechender Länge erteilt. Erteilt die Bundesagentur die Genehmigung über drei Jahre hinaus, wird die Aufenthaltserlaubnis trotzdem nur für drei Jahre erteilt, § 35 Abs. 2 BeschV. Beantragt der Ausländer die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und ist weiterhin als Spezialitätenkoch im bisherigen Spezialitätenrestaurant beschäftigt, wird die Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der sonstigen Erteilungsvoraussetzungen ohne erneute Anfrage bei der Bundesagentur für ein Jahr verlängert. Merke: Wird die Aufenthaltserlaubnis letztmalig erteilt, ist in die Nebenbestimmung das Enddatum der erlaubten Beschäftigung zu vermerken. Es ist daher zusätzlich die Nebenbestimmung „Erlaubnis zur Beschäftigung endet am..." zu verfügen. Im Falle eines Verlängerungsantrags verlängert dann die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs.4 nicht die befristete Beschäftigungsmöglichkeit. Zur Beschäftigung von türkischen Sprachlehrern durch das Generalkonsulat für muttersprachlichen Ergänzungsunterricht siehe die Ausführungen in E.Türk.1. Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 597 von 796
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin B.BeschV.12. Au-pair-Beschäftigungen Der Gesetzgeber hat von der Option, die REST-Richtlinie auch auf Au-pair anzuwenden, keinen Gebrauch gemacht. Die insbesondere in Artikel 7 und 16 der Richtlinie von den nationalen Vorschriften abweichenden Regelungen zum Höchstalter oder zum Schulabschluss der Au-pairs finden in Deutschland keine Anwendung. Das Höchstalter für die Au-pair-Beschäftigung ist auf 26 Jahre angehoben worden, d.h. der Antrag muss vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden. In der Gastfamilie muss grundsätzlich Deutsch als Muttersprache gesprochen werden. Wird Deutsch nicht als Muttersprache, sondern als Familiensprache (d.h. als Sprache, die in der Familie verwendet wird) gesprochen, kann die Zustimmung nur dann erteilt werden, wenn der oder die Beschäftigte nicht aus einem Heimatland der Gasteltern stammt. Weder Vater noch Mutter dürfen in diesen Fällen die gleiche Staatsangehörigkeit wie das Au-Pair haben. Denn nur so kann die Verbesserung von deutschen Sprachkenntnissen während des Au-Pair-Aufenthaltes gewährleistet werden. Bei beabsichtigter Au-Pair-Beschäftigung oder einem gewünschten Wechsel der Gastfamilie ist Folgendes zu beachten: Bei den in § 41 Abs. 1 AufenthV genannten Staatsangehörigen bzw. wechselwilligen Au pairs sind die Infoblätter „Au pair bei deutschen Familien" und " Information für deutsche Gastfamilien " auszuhändigen und der Fragebogen "Zustimmungs-/Arbeitsgenehmigungsverfahren für Au-Pair-Beschäftigte" ausfüllen zu lassen. Der Fragebogen wird sodann an die Agentur für Arbeit Essen in Duisburg weitergeleitet. Wenn der Fragebogen bei Vorsprache mit Termin nicht bereits ausgefüllt vorgelegt wird oder nicht ausgefüllt werden kann, weil die Gasteltern nicht mit vorsprechen, so sind die Unterlagen mitzugeben. Die Betroffenen sind aufzufordern, den Fragebogen ausgefüllt unmittelbar an die Agentur zu senden. Merkblätter und Fragebogen sind über die Homepage abrufbar. In jedem Fall ist bei beabsichtigter Au-Pair- Beschäftigung von Privilegierten nach § 41 Abs. 1 AufenthV in Form eines einfachen Alltagsgesprächs zu prüfen, ob das Au Pair über einfache deutsche Sprachkenntnisse verfügt, die mindestens dem Level A 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht (Kann sich und andere Personen vorstellen und Auskünfte zur eigenen Person geben. Kann ein einfaches Gespräch allein führen, wenn der Gesprächspartner langsam spricht und hilft). Eine intensivere Sprachprüfung hat grundsätzlich zu unterbleiben. Das Ergebnis der Prüfung ist im Rahmen der Zustimmungsanfrage der Arbeitsagentur durch einen entsprechenden Eintrag im Feld "Bemerkungen" mitzuteilen. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind zwar gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 AufenthG in den Aufenthaltstitel zu übernehmen. Hierbei gilt allerdings eine Ausnahme. Der in der Zustimmung der Bundesagentur enthaltene Hinweis, unter welcher Anschrift die Tätigkeit erfolgen darf, ist nicht zu übernehmen. Es genügt, die Familie der/des AU-Pair zu benennen. Die Agentur für Arbeit nutzt für die Prüfung einer Tätigkeit einheitlich den § 18 AufenthG i.V.m. § 12 als Rechtsgrundlage. Mit der Agentur für Arbeit sowie der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg wurde am 25.01.2006 vereinbart, dass ein Familienwechsel ohne erneute Zustimmung der Agentur für Arbeit von der Ausländerbehörde gestattet werden kann. Wenn der Verdacht eines Missbrauchs des Au-Pairs als Haushaltshilfe bei der neuen Familie vorliegt, ist die zuständige Agentur immer zu beteiligen. Merke: Wurde durch eine andere Behörde der Aufenthaltstitel mit einer auflösenden Bedingung verfügt, nach der dieser mit Beendigung der Tätigkeit als Au-Pair in einer bestimmten Familie erlischt, gilt folgendes: Aufgrund des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis ist zunächst der Pass einzuziehen und hierüber eine entsprechende Bescheinigung (PEB) auszustellen und die mögliche Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne erneute Durchführung des Visumverfahrens zu prüfen. Ist die Titelerteilung nach den o.g. Kriterien möglich, ist auf die Durchführung des Visumverfahrens zu verzichten, wenn der Titel hier ohne schuldhafte Verzögerungen beantragt wird. Keine schuldhafte Verzögerung liegt in entsprechender Anwendung der VAB.A. 81.4.3 vor, wenn der Titel innerhalb eines Monats nach Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis beantragt wird. Bei einer längeren Fristüberschreitung bedarf es der Einzelfallprüfung entsprechend VAB.A.81.4.3. Die Bundesagentur für Arbeit ist in diesen Fällen immer zu beteiligen. B.BeschV.13. Hausangestellte von Entsandten Neben den Hausangestellten von Entsandten wird die Zustimmung zur Beschäftigung zusätzlich auch für Personen ermöglicht, die auf der Grundlage der Wiener Übereinkommen über diplomatische und über konsularische Beziehungen als private Hausangestellte zur Kinderbetreuung bereits im Ausland eingestellt worden sind, d.h. in erster Linie ausländische Diplomaten aber auch deutsche Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes. Nicht erfasst werden dagegen private Hausangestellte von in Deutschland akkreditierten Diplomatinnen und Diplomaten, solange diese gem. § 27 AufenthV von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis befreit sind. Für diesen Personenkreis gelten nach wie vor die Bestimmungen der Protokollrichtlichtlinien des Auswärtigen Amts. B.BeschV.14. Sonstige Beschäftigungen Die Vorschrift des § 14 fasst zustimmungsfreie Beschäftigungen zusammen, bei denen die Erzielung von Einkommen lediglich nachrangige Bedeutung hat. Hierunter fallen insbesondere Freiwilligendienste (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 ) wie das freiwillige soziale und das freiwillige ökologische Jahr und Programme der EU wie der Europäische Freiwilligendienst (EFD) und Erasmus+ (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2) . Es muss sich um einen nach einem Gesetz, hier in erster Linie dem Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG - und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFDG – oder auf der Grundlage eines EU-Programms geförderten Freiwilligendienst handeln. Die Dauer der Teilnahme richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben und beträgt in der Regel 6 bis 12, bei den nationalen Freiwilligendiensten auch bis zu 24 Monate. Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 598 von 796
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Merke: Seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetz 2017 kommt für europäische Freiwilligendienste ausschließlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18d AufenthG in Betracht. Die Teilnahme mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung ist nicht möglich. Der neue Aufenthaltstitel sperrt § 18 Abs. als lex specialis (vgl. A.18d.). Für die nationalen Freiwilligendienste wie den BFD, FÖJ, FSJ usw. ist weiterhin bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Ausweislich eines Merkblattes des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 9.11.2015 ist wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der gesicherte Lebensunterhalt für den genannten Zeitraum. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG gilt uneingeschränkt. Der Lebensunterhalt kann entgegen unserer bis zum 12.12.2015 geltenden Praxis somit nicht als gesichert angesehen werden, wenn die entsprechende Vereinbarung eine unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung garantiert sowie ein angemessenes Taschengeld gezahlt wird oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen geleistet werden (§ 2 JFDG resp. § 2 BFDG). Es gelten vielmehr die allgemeinen Berechnungsgrundsätze des § 2 Abs. 3 S. 1 (vgl. VAB.A.2.3.1.1), wobei zur Erleichterung des Geschäftsgangs von einem gesicherten Lebensunterhalt auszugehen ist, wenn das Taschengeld, ggf. zuzüglich des Werts von Sachleistungen und Verpflegungskosten bzw. Verpflegungskostenzuschüssen dem Regelsatz des SGB II/XII entspricht. Diese müssen dann allerdings in der vorzulegenden Vereinbarung zwischen dem Betroffenen und dem Träger bzw. dem Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom Geldwert benannt sein. Soweit die Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, bleibt eine Mietberechnung außer Betracht. Der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts ist auch durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung etwa des Trägers der Einsatzstelle gem. § 68 AufenthG möglich. Freiwillige sind gesetzlich krankenversichert. Merke: Ausweislich einer Prüfung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben aus dem Dezember 2015 gibt es für die Frage der Angemessenheit des Taschengeldes keine Mindestgrenze. Lediglich der Maximalsatz von 6 % der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze - für 201 7 entspricht dies 3 81 Euro, für 201 8 3 90 Euro - ist gesetzlich festgeschrieben. Somit ist die Höhe des Taschengeldes unterhalb dieses Betrages für sich genommen, kein Indiz für die Annahme einer nicht gesicherten Lebensunterhalts. Mit Artikel 5 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes wurde das Bundesfreiwilligendienstgesetz um den § 18 - BFD mit Flüchtlingsbezug - ergänzt. Die Ergänzung ist bis zum 31.12.2018 befristet. Der Einsatz der Freiwilligen erfolgt zu Aufgaben im Zusammenhang mit der Flüchtlingsbetreuung. Tätigkeitsfelder mit Flüchtlingsbezug sind z. B. die Betreuung und Unterstützung von Flüchtlingen bei ihrer Unterbringung und Versorgung (z.B. in Flüchtlingseinrichtungen, Unterkünften u. Ä.) oder die unmittelbare Unterstützung und Hilfe für Flüchtlinge bei ihrer gesellschaftlichen Orientierung und Integration im Alltag (z.B. als Integrationslotsin und Integrationslotse, als Begleitung zu Behördengängen und Arztbesuchen, als Übersetzungshelferin und Übersetzungshelfer u. Ä.). An einem solchen Freiwilligendienst teilnehmen können Asylberechtigte, Personen mit internationalem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU , Asylbewerber, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist sowie Geduldete (nach Maßgabe des § 60a Abs. 6 AufenthG). In diesen Fällen ist weder die Vorlage der BFD-Vereinbarung noch die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich. Bei Asylbewerbern, die aus einem sicheren Herkunftsland nach § 29a AsylG stammen, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist; diese können daher keine BFD-Vereinbarung abschließen. Weitere Informationen zum Bundesfreiwilligendienst (u.a. Merkblatt über die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes bzw. des Bundesfreiwilligendienstes mit Flüchtlingsbezug und Mustervereinbarung) unter: Informationen zum BFD Zum Umgang mit Geistlichen/Imamen/Priestern (§ 14 Abs. 1 Nr. 2): Besonders problematisch und in der Vergangenheit nicht einheitlich ist der Umgang mit dieser Personengruppe. Grundsätzlich kann dieser Personengruppe zustimmungsfrei eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung erteilt werden. Insbesondere bei Kirchen und anderen anerkannten Religionsgemeinschaften wie den jüdischen Gemeinden oder der türkischen DITIB spielt auch grundsätzlich die Qualifikation des Betroffenen keine Rolle und ist die Aufenthaltserlaubnis bei einem auf Zeit angelegten Aufenthalt für die gesamte Dauer auszustellen. Bestehen allerdings Bedenken, ob der Betroffene tatsächlich aus überwiegend religiösen Gründen beschäftigt wird (etwa bei einer Beschäftigung als Imam/Vorbeter in einem Moscheeverein), so sollte der Nachweis einer entsprechenden Qualifikation verlangt werden. Auch ist es bei unbekannten Religionsgemeinschaften möglich, Auskünfte bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Leitstelle für Sektenfragen) einzuholen (Telefon: 9(0)2275574, E-Mail-Adresse: Leitstelle; web-Adresse: https://www.berlin.de/sen/jugend/familie-und-kinder/leitstelle-fuer-sektenfragen/). Weitere Besonderheiten für diese Personengruppe gelten nicht. So sind insbesondere Nachweise darüber zu verlangen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. So es sich nicht um Ordensangehörige einer Kirche handelt, gilt A.2.3.1 uneingeschränkt. Ggf. ist eine Verpflichtungserklärung der Religionsgemeinschaft einzufordern. Weiter muss Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden. B.BeschV.15. Praktika zu Weiterbildungszwecken Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Praktikum, welches während eines Aufenthalts zum Zwecke einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums absolviert werden soll, wird ohne Zustimmung der Arbeitsagentur erteilt, so es vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung oder zur Erreichung des Ausbildungsziels nachweislich erforderlich ist (§ 15 Nr. 2 ; zu den Fällen eines Praktikums vor Zulassung zu einem Hochschulstudium vgl. A.16.1.0). Dies gilt auch für Praktika im Rahmen eines von der Europäischen Union oder der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finanziell geförderten Programms, § 15 Nr. 3 . Auf eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird des Weiteren gem. § 15 Nr. 4 bei Praktika verzichtet, die von Verbänden und öffentlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen im Rahmen nachgewiesener Austauschprogramme vermittelt werden. Voraussetzung für die Zustimmungsfreiheit in diesen Fällen ist, dass die Vermittlung durch die Austauschorganisationen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit erfolgt und damit bereits durch eine Prüfung im Vorfeld geklärt ist, dass die Praktika die geforderten Voraussetzungen erfüllen. Mit dieser Vorschrift Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 599 von 796
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin wird klargestellt, dass es sich bei dem Kreis der Programmteilnehmer um Personen handelt, die in akademischer Ausbildung sind oder eine solche Ausbildung abgeschlossen haben. Keiner Zustimmung bedürfen Praktika an Fach- und Führungskräfte, die ein Stipendium aus öffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der Europäischen Union oder Mitteln internationaler zwischenstaatlicher Organisationen erhalten, § 15 Nr. 5 . Keiner Zustimmung bedürfen Praktika mit einer Dauer von bis zu einem Jahr während eines Studiums an einer ausländischen Hochschule, die nach dem vierten Semester studienfachbezogen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt werden, § 15 Nr. 6 BeschV. Mit der Beschränkung auf Studierende ausländischer Hochschulen, die seit mindestens vier Semestern studieren, wird dabei gewährleistet, dass die Studenten einen für die Weiterbildung ausreichenden Ausbildungsstand mitbringen. Für die Durchführung eines Praktikums an einer Auslandsvertretung in Deutschland hat die Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 08.11.2013 das allgemeine Einvernehmen erklärt. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen: ein Studium an einer ausländischen Hochschule, das zu einem anerkannten Abschluss führt, Besitz der Staatsangehörigkeit oder Studium an einer Hochschule des Landes, an dessen Auslandsvertretung das Praktikum absolviert wird, und Praktikum, das inhaltlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fachstudium steht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Agentur für Arbeit nicht einzuschalten. In sonstigen Fällen bedarf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Praktikums - nicht selten auch als Hospitation oder Volontariat bezeichnet - immer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, die prüft, ob für die Tätigkeit eine entsprechende Regelung besteht, sich durch die Praktika keine nachteiligen Auswirkungen auf die Beschäftigungsmöglichkeiten inländischer Arbeitsuchender ergeben, sie zu angemessenen Beschäftigungsbedingungen erfolgen und die Tätigkeiten geeignet sind, die Erreichung des Weiterbildungszieles zu fördern. Zustimmungsanfragen sind auch dann zu halten, wenn im Praktikumsvertrag ausdrücklich keine oder nur eine geringfügige Entlohnung vereinbart wurde (zum Begriff der Beschäftigung vgl. A.2.2.). Eine Zustimmung kann allerdings nicht erteilt werden, so der Arbeitgeber ggf. auf Nachfrage der Arbeitsagenturen nicht bereit ist, eine angemessene Vergütung zu zahlen. B.BeschV.15a. Saisonabhängige Beschäftigung Mit der Vorschrift werden der Saisonarbeitnehmerrichtlinie folgend die Voraussetzungen für die Einreise und die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, die nicht Unionsbürger nach Artikel 20 Absatz 1 AEUV sind, als Saisonarbeitnehmer festgelegt. Dies betrifft sowohl kurzfristige Aufenthalte bis zu 90 Tage als auch langfristige Aufenthalte bis zu sechs Monaten. Das Visum für diesen Personenkreis bedarf nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde ...weggefallen... . Bei vorsprechenden Saisonarbeitnehmern ...weggefallen... ist eine Anfrage deswegen entbehrlich. Die Zustimmung zur Beschäftigung wird hier vor der Einreise durch die Arbeitsagentur direkt an die Auslandsvertretung gesandt. Die zulässige Dauer der Beschäftigung und etwaige Nebenbestimmungen ergeben sich aus dem Visum. ...weggefallen... Im Falle der ein- oder mehrmaligen Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses können nach § 15a Absatz 5 mehrere Arbeitserlaubnisse erteilt werden, soweit die Höchstdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschritten wird. Nach Überschreiten der Höchstdauer für die Erteilung einer oder mehrerer Arbeitserlaubnisse kann für die weitere ein- oder mehrmalige Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 39 Nummer 11 AufenthV ein Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragt werden, für den dann die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist. B.BeschV.15b. Schaustellergehilfen ...weggefallen... Das Visum für diesen Personenkreis bedarf nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde. Bei vorsprechenden Schaustellergehilfen und Haushaltshilfen (§§ 15b, 15 c) ist eine Anfrage deswegen entbehrlich. Die Zustimmung zur Beschäftigung wird hier vor der Einreise durch die Arbeitsagentur direkt an die Auslandsvertretung gesandt. Die zulässige Dauer der Beschäftigung und etwaige Nebenbestimmungen ergeben sich aus dem Visum. B.BeschV.15c. Haushaltshilfen siehe B.BeschV.15b. Schaustellergehilfen E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 600 von 796
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.BeschV.16.-21. Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Inhaltsverzeichnis B.BeschV.16. - 21. Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ...... 601 B.BeschV.16. Geschäftsreisen .................................................... 601 B.BeschV.17. Betriebliche Weiterbildungen ................................ 601 B.BeschV.18. Journalistinnen und Journalisten .......................... 601 B.BeschV.19. Werklieferungsverträge ......................................... 602 B.BeschV.20. Internationaler Straßen- und Schienenverkehr ..... 602 B.BeschV.21. Dienstleistungserbringung .................................... 602 B.BeschV.16. - 21. Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (AuslBeschR; 13.07.2015; NeuBestG) B.BeschV.16. Geschäftsreisen Entsprechende Visa werden gem. §§ 31, 37 AufenthV i.V.m. § 30 BeschV ohne Beteiligung der Ausländerbehörde erteilt. Die zustimmungsfreie Beschäftigung im Rahmen des § 16 BeschV setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland bestehen bleibt und der Aufenthalt im Bundesgebiet 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht übersteigt. B.BeschV.16.1. frei B.BeschV.16.2. Nach § 6 Nr. 2 BeschV a.F. war bei Personen, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber bis zu längstens drei Monate im Jahr in das Bundesgebiet entsandt werden, um hier Verträge abzuschließen, keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich. Die Nummer 2 wird an die Bedürfnisse des heutigen Geschäftslebens angepasst, in denen die Dienstleistungserbringung und der Handel mit Dienstleistungen eine zunehmende Rolle spielt. Danach gilt die Zustimmungsfreiheit auch für Tätigkeiten, die zur Vorbereitung von Vertragsangeboten oder zur späteren Überwachung der Ausführung des Vertrages erforderlich sind. B.BeschV.16.3. Mit der Nummer 3 werden in die Regelung Personen neu aufgenommen, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber in eine Niederlassung in Deutschland entsandt werden, um die Abläufe im deutschen Unternehmensteil zu überwachen und dessen Geschäftstätigkeit zu steuern. B.BeschV.17. Betriebliche Weiterbildungen Zur Verfahrensvereinfachung des internationalen Personalaustauschs sieht § 17 vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung, z.B. Trainee-Programme, im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten keiner Zustimmung der Bundesagentur bedarf. Ein entsprechendes Visum wird gem. §§ 31, 37 AufenthV i.V.m. § 30 BeschV ohne Beteiligung der Ausländerbehörde erteilt. Neben internationalen Konzernen oder Unternehmen können auch international agierende Institutionen (z.B. Beschäftigte des Goetheinstituts) oder Organisationen (z.B. Beschäftigte der Deutschen Gemeinschaft für Technische Zusammenarbeit) von der Zustimmungsfreiheit profitieren. Dies gilt nicht für Auszubildende des Konzerns oder Fachkräfte, die von vorneherein für eine länger andauernde Weiterbildung einreisen wollen. Positivstaater sind gem. § 17 AufenthV i.V.m. § 30 BeschV für die Weiterbildung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Negativstaater werden vorwiegend im Besitz eines zustimmungsfreien D-Visums zum Zweck der Weiterbildung sein. In beiden Fällen ist ein anschließender Wechsel des Aufenthaltszwecks grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. A.17.3 und A.16.2). Dauern solche konzern- bzw. unternehmenseigenen Weiterbildungen absehbar länger als 90 Tage, ist die Beschäftigung wiederum zustimmungspflichtig. Eine Zulassung kann dann insbesondere nach § 17 Abs. 1 AufenthG erfolgen. Steht nicht die Weiterbildung des ausländischen Arbeitnehmers, sondern seine Beschäftigung im Vordergrund, kann eine Zulassung über § 10 BeschV (Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte) seitens der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden. B.BeschV.18. Journalistinnen und Journalisten In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern für die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt nachgewiesen ist. Die Frage der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt geprüft. (beachte auch A.30.1.3.!) Seit dem 01.01.2009 können entsandte Journalisten für die Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt einer journalistischen Tätigkeit nachgehen (§ 18 Nr. 2). Ein Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 601 von 796
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin diesbezügliches Visum wird gem. §§ 31, 37 AufenthV i.V.m. § 30 BeschV ohne Beteiligung der Ausländerbehörde erteilt. Positivstaater sind gem. § 17 AufenthV i.V.m. § 30 BeschV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Negativstaater werden vorwiegend im Besitz eines zustimmungsfreien D-Visums zum Zweck der Beschäftigung sein. Für Journalisten, die ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung einer AE gem. § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. B.BeschV.19. Werklieferungsverträge B.BeschV.19.1. Ein Visum für kurzzeitig entsandte Arbeitnehmer kann wegen §§ 31, § 37 AufenthV i.V.m. § 30 BeschV ohne Beteiligung der Ausländerbehörde erteilt werden. B.BeschV.19.2. Längerfristig entsandte Arbeitnehmer bedürfen dagegen eines Aufenthaltstitels, der nur unter Zustimmung der Bundesarbeitsagentur erteilt wird. Eine Anfrage von hier an die Arbeitsagentur ist dabei jedoch entbehrlich. Die Zustimmung zur Beschäftigung wird vor der Einreise durch die Arbeitsagentur direkt an die Auslandsvertretung gesandt. Die zulässige Dauer der Beschäftigung und etwaige Nebenbestimmungen ergeben sich aus dem Visum. Die nach der Einreise zu erteilende AE ist mit der Nebenbestimmung „Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit als …. bei …. bis zum ….gem. § 19 Abs. 2 BeschV“ zu versehen. B.BeschV.20. Internationaler Straßen- und Schienenverkehr frei B.BeschV.21. Dienstleistungserbringung § 21 regelt die Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer eines Unternehmens, welches seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem EWR- Staat hat und trägt damit der Rechtsprechung des EuGH im Urteil "Vander Elst" Rechnung. Die Vorschrift entspricht der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.01.2006, C-244/04). Danach ist es unzulässig, den vorübergehenden Aufenthalt von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen entsendeten Arbeitnehmer davon abhängig zu machen, dass dieser in dem anderen Mitgliedstaat bereits für eine bestimmte Zeit für das Unternehmen tätig war ... weggefallen ... Bei einem Aufenthalt von über einem Jahr ist jedenfalls ohne besondere zusätzliche Umstände regelmäßig nicht von einem vorübergehenden Entsenden in das Bundesgebiet mehr auszugehen. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 602 von 796
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.BeschV.22.-28. Besondere Berufs- und Personengruppen Inhaltsverzeichnis B.BeschV.22. - 28. Besondere Berufs- und Personengruppen ........ 603 B.BeschV.22. Besondere Berufsgruppen .................................. 603 B.BeschV.23. Internationale Sportveranstaltungen ................... 603 B.BeschV.24. Schifffahrt und Luftverkehr ................................. 603 B.BeschV.25. Kultur und Unterhaltung ...................................... 603 B.BeschV.26. Beschäftigungen bestimmter Staatsangehöriger ...... 603 B.BeschV.27. Grenzgängerbeschäftigung ................................ 604 B.BeschV.28. Deutsche Volkszugehörige ................................. 604 B.BeschV.22. - 28. Besondere Berufs- und Personengruppen ( 17.03.2016; 06.11.2017 ) B.BeschV.22. Besondere Berufsgruppen Zum Umgang mit Berufssportlern und Trainern (§ 22 Nr. 4): Die Zustimmungsfreiheit für Berufssportler ist von deren beruflicher Qualifikation abhängig, die durch den Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Deutschen Olympischen Sportbund bestätigt wird. Zur Bestätigung der Qualifikation reicht die jeweilige Spielberechtigung, wenn der Einsatz in der höchsten Spiel- bzw. Wettkampfklasse erfolgt. Allein für den Fußball genügt ein Einsatz in der zweiten Bundesliga. Dies gilt auch für Vertragsamateure, wenn diese unter gleichen Bedingungen wie Lizenzspieler ihrer Betätigung nachgehen. Insofern wurde durch den Deutschen Olympischen Sportbund pauschal das Einvernehmen erklärt. Berufstrainer können ligenunabhängig zugelassen werden, wenn der zuständige Spitzenverband die fachliche Eignung bestätigt. Für die Formulierung der Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit gilt insoweit eine Besonderheit, als die Tätigkeit bei Berufssportlern auf die jeweilige Spiel- bzw. Wettkampfklasse zu beschränken ist. B.BeschV.23. Internationale Sportveranstaltungen frei B.BeschV.24. Schifffahrt und Luftverkehr frei B.BeschV.25. Kultur und Unterhaltung frei B.BeschV.26. Beschäftigungen bestimmter Staatsangehöriger Mit der Neufassung der BeschV zum 1.7.2013 wurde der Katalog der nach dieser Vorschrift Privilegierten um die Staatsangehörigen der Republik Korea erweitert. Damit kann auch dieser Personengruppe unabhängig von der beabsichtigten Tätigkeit und dem Sitz des Arbeitgebers die Zustimmung für jede Beschäftigung erteilt werden. Seit dem 28.10.2015 kann die Bundesagentur für Arbeit für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien eine Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilen. Diese Regelung gilt vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2020. Die Anwendung von § 26 Abs. 2 setzt Folgendes voraus: Bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Herkunftsstaat wird ein entsprechendes Visum beantragt. Der Antragsteller darf in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung keine Leistungen nach dem AsylbLG bezogen haben, es sei denn der Antragsteller hat nach dem 01.01.2015 und vor dem 28.10.2015 einen Asylantrag gestellt und ist Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 603 von 796
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin am 28.10.2015 oder unverzüglich danach ausgereist. Asylantrag im Sinne der Regelung ist nach richtiger Auffassung der förmliche Antrag gem. § 14 AsylG . Merke: Gemäß § 31 Abs. 1 AufenthV sowie der Globalzustimmungen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport ist die Ausländerbehörde nicht beteiligt. Vor diesem Hintergrund sind entsprechende Bitten der Auslandsvertretungen um Zulieferung ebenso zurückzuweisen wie Anträge auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde unter Umgehung des Visaverfahrens. Nach dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 2 darf die Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Zustimmung zur Beschäftigung aufgrund dieses Zustimmungstatbestands nur erteilen, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Eine Anwendung des § 5 Abs. 2 S 2 AufenthG verbietet sich somit. Verliert ein Ausländer, dem auf der Grundlage des § 26 Abs. 2 BeschV die Einreise zum Zweck der Beschäftigung ermöglicht wurde, seinen Arbeitsplatz und hat er die Möglichkeit, sogleich ein neuerliches Arbeitsverhältnis einzugehen, so kommt die Erteilung eines Titels nach § 18 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in Betracht, ohne dass es einer Ausreise und erneuten Antragstellung bei der Botschaft bedürfte. Voraussetzung ist allerdings die Zustimmung der Bundesagentur für die Aufnahme der nunmehr beabsichtigten Tätigkeit. B.BeschV.27. Grenzgängerbeschäftigung frei B.BeschV.28. Deutsche Volkszugehörige frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 604 von 796
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.BeschV.29.-30. Sonstiges B.BeschV.29. - 30. Sonstiges ( 13.07.2015; ÄndV AufenthV; 08.11.2016 ) B.BeschV.29. Internationale Abkommen B.BeschV.29.0 . In den Fällen des § 29 Abs. 1 (Werkvertragsarbeitnehmer) und § 29 Abs. 2 (Gastarbeitnehmer) ist nach § 35 Nr. 1 AufenthV keine Zustimmung zur Einreise erforderlich. Auch die Anfrage bei der BA ist entbehrlich. Die Zustimmung zur Beschäftigung wird vor der Einreise durch die BA an die Auslandsvertretung gesandt. Die zulässige Dauer der Beschäftigung und etwaige Nebenbestimmungen ergeben sich aus dem Visum. Für Werkvertragsarbeitnehmer gilt die sogenannte Werkvertragsarbeitnehmerkarte, aus der sich die zulässige Beschäftigung ergibt und auf deren Inhalt in einer Auflage zum Aufenthaltstitel „Beschäftigung nach § 29 BeschV gemäß Werkvertragsarbeitnehmerkarte erlaubt.“ hinzuweisen ist. Die bei diesem Personenkreis häufigen Änderungen werden direkt von der Arbeitsagentur in dieser Karte vermerkt und berühren den Aufenthaltstitel nicht. B.BeschV.29.1 . Absatz 1 regelt die Zulassung zur Ausübung von Beschäftigungen im Rahmen der bilateralen Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmer, die von Deutschland in den Jahren von 1988 bis 1991 geschlossen worden sind. Im Rahmen der Vereinbarungen können Unternehmen aus den Vertragsstaaten Türkei, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien in begrenzter Zahl ihre Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, um hier Werkverträge auszuführen. B.BeschV.29.2 .Gastarbeitnehmer-Vereinbarungen finden noch Anwendung mit Albanien und der Russischen Föderation. Im Übrigen wird auf die Ausführungen bei B.BeschV.29.0. verwiesen. B.BeschV.29.3-4. frei B.BeschV.29.5 Die EU hat am 06.10.2010 ein Freihandelsabkommen mit der Republik Korea unterzeichnet, das seit dem 01.07.2011 vorläufige Anwendung findet. Das Freihandelsabkommen sieht u.a. vor, dass Praktikanten mit Hochschulabschluss zum Zweck ihres beruflichen Fortkommens oder zum Erwerb von Geschäftstechniken (Trainees) vorübergehend, d.h. für die Dauer von max. einem Jahr, in eine Niederlassung entsandt werden können. Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Hochschulabschluss, unmittelbare Vorbeschäftigungszeit im koreanischen Unternehmen vor der Entsendung von mind. einem Jahr, Versetzung in die Niederlassung im Inland, das Praktikum muss den Zweck des beruflichen Fortkommens bzw. der Ausbildung in Geschäftstechniken verfolgen, Vorlage des Praktikumsprogramms zur Genehmigung und zum Nachweis, dass der Aufenthalt zum Zweck eines Praktikums erfolgt, das dem Niveau eines Hochschulabschlusses angemessen ist. Die Aufnahme der Beschäftigung bedarf nach § 29 Abs. 5 der Zustimmung der BA. Praktisch dürfte dieses Abkommen allerdings mit der Neufassung des § 26 BeschV seine Bedeutung verloren haben. B.BeschV.30. Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel B.BeschV.30.1 .§ 30 Nr. 1 enthält für Führungskräfte nach § 3 BeschV und Geschäftsreisende nach § 16 BeschV die Möglichkeit, die Tätigkeit im Inland bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen auszuüben, ohne dass dies als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gilt. Damit können Führungskräfte, die vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt für Kurzaufenthalte von 90 Tagen gerechnet auf 180 Tage befreit sind (Positivstaater; vgl. B.AufenthV.15), im Rahmen dieses visafreien Aufenthalts beschäftigt werden. Sofern die Tätigkeit länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgeübt werden soll und zudem ein Voraufenthalt in Deutschland bestanden hat, ist die Zustimmung der Ausländerbehörde für ein Visum erforderlich (§ 37 AufenthV). B.BeschV.30.2 . Positivstaater sowie Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt können einer der genannten Tätigkeiten ohne Visum einer deutschen Auslandsvertretung nachgehen, wenn der maximale Beschäftigungsumfang von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nicht überschritten wird. Bei Negativstaatern bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde (vgl. § 37 AufenthV i.V.m. § 30 BeschV), sondern kann unmittelbar durch die Auslandsvertretung erteilt werden, auch wenn die Betroffenen Voraufenthalte im Bundesgebiet hatten. B.BeschV.30.3 . Eher von geringer praktischer Relevanz dürfte § 30 Nr. 3 sein. Danach fallen drittstaatsangehörige Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, unter die Nichtbeschäftigungsfiktion, wenn sie eine Dienstleistung nach § 21 BeschV erbringen. Dies führt dazu, dass sie kein nationales Visum mehr benötigen, wenn sie die Passpflicht erfüllen, im Besitz des entsprechenden Aufenthaltstitels (vgl. die Bezeichnungen in A.38a. ) sind und in Deutschland bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten eine Dienstleistung erbringen. B.BeschV.30.4 . frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 605 von 796
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