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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 18d.4. Die Regelung entspricht § 16 Abs. 11 (vgl. A.16.11.) Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 160 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 19 Inhaltsverzeichnis A.19. Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte .............................................. 161 19.0. Grundsätzliches ..................................................................................... 161 19.1. Erteilungsvoraussetzungen/Zustimmung der obersten Landesbehörde ...... 161 19.2. Regelbeispiele für Hochqualifizierte ....................................................... 161 19.2.1. Wissenschaftler ............................................................................ 161 19.2.2. Lehrpersonal ................................................................................. 161 A.19. Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (AuslBeschR; 16.01.2017) 19.0. Grundsätzliches Bei dieser NE kommt der allgemein für Niederlassungserlaubnisse geltende § 9 Abs. 1 zur Anwendung. Erforderlich ist in jedem Fall ein konkretes Arbeitsplatzangebot (vgl. § 18 Abs. 5). 19.1. Erteilungsvoraussetzungen/Zustimmung der obersten Landesbehörde 19.1.1. Liegt kein Fall des § 19 Abs. 2 vor, so ist immer zu prüfen, ob der Betroffene aus sonstigen Gründen als hoch qualifiziert zu betrachten ist – etwa weil er über eine Qualifikation verfügt, die der des Abs. 2 Nr. 1 oder 2 entspricht. Ist dies anzunehmen, kommt die Erteilung der NE dennoch nur ausnahmsweise nach pflichtgemäßem Ermessen in Betracht (vgl. Wortlaut des § 19 Abs. 1 S. 1). Mit Änderung der BeschV zum 01.07.2013 ist das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung der NE nach § 19 insgesamt entfallen, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BeschV. 19.1.2. Diese Regelung bietet der Landesregierung (d.h. für Berlin den Senat als Kollegialorgan) die Möglichkeit, die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte von der Zustimmung der obersten Landesbehörde (d.h. für Berlin die Senatsverwaltung für Inneres und Sport) abhängig zu machen. Der Senat hat von dieser Möglichkeit bis dato keinen Gebrauch gemacht. 19.2. Regelbeispiele für Hochqualifizierte 19.2.0. Zur besseren Eingrenzung, welche Personen insbesondere als hoch qualifizierte Arbeitskräfte einzuordnen sind, enthält Abs. 2 Regelbeispiele. Wenn ein Antragsteller durch den Sachbearbeiter zweifelsfrei einer der in § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 aufgezählten Gruppen zugeordnet werden kann, ist auch davon auszugehen, dass der antragstellende Ausländer ebenso die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllt. ... weggefallen ... Aus Gründen der Verwaltungseffizienz ist in den Fällen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 die Wissenschaftsverwaltung gem. Nr. 19.2.1. AufenthG-VwV nur um Stellungnahme zu bitten, wenn Zweifel an den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 bestehen. Im Übrigen sind die gesetzlichen Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit zu prüfen. 19.2.1. Wissenschaftler Von einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 sollte immer dann ausgegangen werden, wenn der Ausländer entweder über eine überdurchschnittlich hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem sehr speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung verfügt. Dies ist nach Nr. 19.2.1 AufenthG-VwV regelmäßig der Fall, wenn ein Forschungsgebiet identifiziert werden kann, in dem der Wissenschaftler sich eine besondere Expertise angeeignet hat. In jedem Fall ist zumindest Voraussetzung, dass er regelmäßig in international erscheinenden Fachzeitschriften publiziert. 19.2.2. Lehrpersonal Die herausragende Funktion bei Lehrpersonen nach Nr. 2 ist bei Lehrstuhlinhabern und Institutsdirektoren gegeben. Die herausgehobene Funktion bei wissenschaftlichen Mitarbeitern ist nach Nr. 19.2.2 AufenthG-VwV gegeben, wenn sie eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekt- oder Arbeitsgruppen leiten. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 161 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 19a Inhaltsverzeichnis A.19a. Blaue Karte EU .............................................................................. 162 Grundsätzliche Anmerkungen ............................................................ 162 19a.1.1 Höherer beruflicher Bildungsabschluss .......................... 162 19a.1.2. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ................... 163 19a.1.3. Erforderliches Mindestgehalt ......................................... 163 19a.3. Gültigkeitsdauer und Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit ...... 164 19a.4. Erlaubnis zum Arbeitsplatzwechsel ......................................... 164 19a.5. Ausschluss der Erteilung der Blauen Karte EU ....................... 164 19a.6. Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU ..... 165 A.19a. Blaue Karte EU (30.12.2016; 05.12.2017 ) Grundsätzliche Anmerkungen Mit dem neuen § 19a werden wesentliche Regelungen der Hochqualifizierten-Richtlinie zur Erteilung der Blauen Karte EU umgesetzt. Bei Vorliegen der in Abs. 1 Nr. 1 – 3 geregelten Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU besteht außer in den in Abs. 5 genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung zum Zweck der Ausübung einer der Qualifikation angemessenen Beschäftigung. Grundlage für die Erteilung kann nur ein Beschäftigungsverhältnis im Inland sein, allerdings ist der Sitz des Arbeitgebers unerheblich. Danach ist im Ergebnis nur entscheidend, ob der Arbeitsvertrag für eine Beschäftigung gerade in Deutschland geschlossen wurde und kein Fall der Entsendung vorliegt. Ein „ruhendes“ Arbeitsverhältnis im Ausland ist unschädlich, auch ist nicht entscheidend, ob in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Merke: Liegt ein ausschließlich ausländisches Arbeitsverhältnis vor, kommt eine Erteilung nur nach § 18 in Betracht. Hierbei ist die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 72 Abs. 7 AufenthG fakultativ zu beteiligen. Merke: Aus Gründen der Verwaltungseffizienz empfiehlt sich daher folgende Prüfungsreihenfolge: Abs. 5 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 1 Nr. 1a sodann ggf. Anfrage nach Abs. 1 Nr. 2. Die Blaue Karte EU kann ausschließlich als elektronischer Aufenthaltstitel erteilt werden. Beachte: Leiharbeitsverhältnisse können nur dann Grundlage für die Erteilung einer Blauen Karte sein, wenn es sich um eine zustimmungsfreie Beschäftigung handelt. Ist die Beschäftigung hingegen zustimmungspflichtig, kommt die Berücksichtigung eines Leiharbeitsverhältnisses nicht in Betracht, vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. 19a.1.1 Höherer beruflicher Bildungsabschluss Ein höherer beruflicher Bildungsabschluss ist zwingende Erteilungsvoraussetzung für die Blaue Karte EU. Dies ist ein deutscher Hochschulabschluss, ein anerkannter ausländischer Hochschulabschluss oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss. Nachgewiesen wird der Hochschulabschluss durch die Vorlage eines entsprechenden Hochschulzeugnisses. Merke: Bei Ärzten erfolgt mit der Erteilung der Approbation die Anerkennung der Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses mit dem deutschen Hochschulabschluss; bei erteilter Berufserlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung ist ebenfalls von einer Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses auszugehen. Ist unklar, ob ein ausländischer Hochschulabschluss vergleichbar ist, bzw. schon Zweifel bestehen, ob es sich überhaupt um einen Hochschulabschluss handelt, kann auf entsprechende Informationen der Zentral-stelle für ausländisches Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 162 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Bildungswesen (ZAB) zurückgegriffen werden ( www.anabin.kmk.org ). Im Einzelfall – etwa wenn die allgemeine Information nicht aussagekräftig ist oder die Datenbank keine Aussage enthält – ist der Betroffene zu verpflichten, bei der ZAB eine individuelle Bewertung zu beantragen und diese vorzu-legen. Diese Bewertung ist allerdings gebührenpflichtig (Näheres unter www.kmk.org/zeugnisbewertungen.html ). Darüber hinaus kann eine durch mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation ausreichen, soweit dies durch eine Rechtsverordnung nach § 19a Abs. 2 AufenthG bestimmt ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in § 19 a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ermächtigt, den Kreis der berücksichtigungsfähigen Ausländer für die Erteilung einer Blauen Karte EU entsprechend zu erweitern. Eine entsprechende Rechtsverordnung liegt derzeit nicht vor, sodass Abs. 1 Nr. 1b auf absehbare Zeit nicht zur Anwendung kommt. 19a.1.2. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Ob nach § 19a Abs. 1 Nr. 2 für die Beschäftigung eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist oder diese zustimmungsfrei ist, ist in § 2 BeschV geregelt. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nach § 2 Abs. 2 BeschV erforderlich wenn, - der Betreffende über einen ausländischen Hochschulabschluss verfügt und - eine Beschäftigung in einem gesetzlich bestimmten Mangelberuf vorliegt und - hierfür mindestens 52 % (3 9 .6 24 Euro jährlich / 3. 302 Euro monatlich; ab 01.01.201 8: 40.560 Euro jährlich/ 3.3 80 Euro monatlich ) aber weniger als 2/3 der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung ( 50.8 00 Euro jährlich / 4. 2 33 Euro monatlich; ab 01.01.201 8 : 5 2.0 00 Euro jährlich/4. 3 33 ,33 Euro monatlich ) vereinbart sind. Keine Zustimmung der Bundesagentur ist gem. 2 Abs. 1 Nr. 2 BeschV erforderlich, wenn der Ausländer 50.8 00 ( ab 01.01.201 8: 5 2.0 00 ) Euro brutto jährlich/ 4. 2 33 ( ab dem 01.01.201 8 : 4. 3 33 ) Euro brutto monatlich erhält (§ 2 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 4 BeschV) oder wenn der Ausländer einen inländischen Hochschulabschluss in einem gesetzlich bestimmten Mangelberuf besitzt und 3 9 .6 24 ( ab 01.01.201 8: 40.560 ) Euro brutto jährlich / 3. 302 ( ab 01.01.201 8 : 3.3 80 ) Euro brutto monatlich erzielt (§ § 2 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BeschV) Merke: Mangelberufe sind derzeit: Naturwissenschaftler, Mathematiker, Architekten, Raum-, Stadt- und Verkehrsplaner, Grafik- und Multimedia-Designer, Ingenieure, Ingenieurwissenschaftler, Humanmediziner – außer Zahnärzte – sowie akademische Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie (vgl. hierzu die in § 2 Abs. 2 S. 1 BeschV genannten Gruppen 21, 221 und 25 auf der von der EU-Kommission am 29.10.2009 empfohlenen Liste über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe - ISCO-08) Sowohl die AufenthG-VwV in Nr. 19.2.3. als auch die DA der Bundesagentur für Arbeit zum Aufenthaltsgesetz in Nr. 1.19.210 sowie die Gesetzesbegründung (BT- Drs. 17/8682) sehen bundeseinheitlich die Beitragsbemessungsgrenze West als maßgeblich an. Nicht zum regelmäßigen Gehalt zählen Sonderzahlungen aller Art. Hierbei handelt es sich regelmäßig um Erfolgsprämien, die variabel sind und ggf. auch entfallen können. 19a.1.3. Erforderliches Mindestgehalt Voraussetzung für die Erteilung einer Blauen Karte EU ist gemäß § 19 a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, dass der Ausländer durch die Ausübung der seiner Qualifikation entsprechenden Beschäftigung ein gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 4 BeschV geregeltes Mindestgehalt bzw. das in § 2 Abs. 2 herabgesetzte Mindestgehalt in den gesetzlichen geregelten Mangelberufen erzielt. Dieses entspricht den in 19a.1.2. genannten Summen. Eine Anhebung der Gehaltsgrenzen nach § 2 Abs. 4 Beschäftigungsverordnung zu Beginn eines Jahres hat keine Auswirkungen auf den Bestand einer bereits erteilten Blauen Karte EU. Eine erteilte Blaue Karte EU bleibt daher für die darin konkret genannte Beschäftigung und die erteilte Geltungsdauer gültig, auch wenn das Jahresgehalt nicht der neuen Gehaltsgrenze entspricht. Bei einer gegebenenfalls wegen Zeitablaufs erforderlichen Verlängerung der Blauen Karte EU sind jedoch die dann zu diesem Zeitpunkt geltenden Gehaltsgrenzen zu erfüllen. Gleiches gilt im Fall eines Arbeitgeberwechsels in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 163 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 19 a.2. frei 19a.3. Gültigkeitsdauer und Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit Durch die Regelung in § 19 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird die Standard-Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU bei erstmaliger Erteilung auf vier Jahre festgelegt. Diese Dauer gilt nur, wenn der Arbeitsvertrag unbefristet ist oder eine Dauer vorsieht, die mindestens vier Jahre beträgt. Für die Bewertung, ob ein mindestens vierjähriger Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, bleibt die Vereinbarung einer etwaigen Probezeit außer Betracht. Bei Arbeitsverträgen mit geringerer Dauer bestimmt § 19 a Abs. 3 Satz 2, dass die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zuzüglich eines Zeitraumes von drei Monaten erteilt oder verlängert wird. Die Verlängerung um kürzere Zeiträume im Sinne des Satzes 2 kommt insbesondere bei aufeinanderfolgenden zeitlich befristeten Arbeitsverträgen in Betracht. Die Blaue Karte EU ist in den Fällen, in denen sie zustimmungsfrei erteilt wird mit der Nebenbestimmung: „Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit als …….. Selbstständige Tätigkeit gestattet.“ zu versehen. In zustimmungspflichtigen Fällen (§ 2 Abs. 2 BeschV) sind die Nebenbestimmungen der Agentur für Arbeit Essen vollständig zu übernehmen. 19a.4. Erlaubnis zum Arbeitsplatzwechsel § 19 a Abs. 4 AufenthG bestimmt, dass in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung vor jedem Arbeitsplatzwechsel die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich ist. Merke: Nach zweijähriger Beschäftigung ist für einen Wechsel oder die Fortführung des Arbeitsverhältnisses keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Erfolgt der Arbeitsplatzwechsel ohne die erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde, übt der Ausländer eine unerlaubte Erwerbstätigkeit aus, die gemäß § 404 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 SGB III Bußgeld bewehrt ist. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. vgl. 82.6.1. bis 82.6.2. Ausländische Staatsangehörige sind bei Ersterteilung der Blauen Karten EU über ihre Mitteilungspflicht zu unterrichten. Kommt der Betroffene seiner Unterrichtungspflicht nach, so ist zu prüfen, ob auch der neue Arbeitsplatz der Qualifikation des Ausländers angemessen ist, auch die weiteren Voraussetzungen des § 19 a Abs. 1 sowie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen und die Beschäftigung zustimmungsfrei möglich ist. Ist dies der Fall und bedarf es auch keiner Änderung der Nebenbestimmung zur Beschäftigung, so wird die Erlaubnis zum Arbeitsplatzwechsel aktenkundig gemacht und mit Formschreiben gegen Gebühr bescheinigt (AusReg > KK Schreiben > Bescheinigung nach § 19 Abs. 4). In den übrigen Fällen ist erneut die Bundesagentur zu beteiligen, bzw. die Nebenbestimmung zur Beschäftigung zu ändern oder der Titel gar nachträglich zeitlich zu verkürzen (§ 7 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 3). 19a.5. Ausschluss der Erteilung der Blauen Karte EU In Absatz 5 Nr. 1 – 7 werden die Personengruppen benannt, die nach Artikel 3 Absatz 2 nicht in den Anwendungsbereich der Hochqualifizierten-Richtlinie fallen. 19a.5.1.-2. frei 19a.5.3. Ein Anwendungsfall in dieser Fallgruppe ist derzeit nicht bekannt. 19a.5.4.-5. frei 19a.5.6. Von dieser Fallgruppe umfasst sind Personen, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem andern Mitgliedstaat beschäftigt werden und im Rahmen dieser Beschäftigung ins Bundesgebiet entsandt wurden, vgl. Art. 1 Abs. 1, Abs. 3 der Richtlinie 96/71/EG. 19a.5.7. Hierunter fallen alle Staatsangehörigen der Schweiz und der EWR-Staaten. Türkische Staatsangehörige, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/ Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, sind nicht vom Anwendungsbereich des § 19a Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 164 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ausgeschlossen. 19a.6. Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU Durch die Regelung in § 19a Abs. 6 AufenthG erhalten Inhaber einer Blauen Karte EU abweichend von § 9 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 3 die Möglichkeit, bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Voraussetzung ist hierfür, dass der Ausländer mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach § 19a Abs. 1 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge beziehungsweise andere Belege für Aufwendungen für einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, die denen aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, nachweisen kann. Eine Überprüfung des Erreichens der Gehaltsgrenze nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG für den gesamten Zeitraum von 33 Monaten ist nicht erforderlich. Ausreichend ist insoweit, dass aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis ein nach § 19a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ausreichendes Einkommen erzielt wird. Bei der Berechnung der Frist können auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Ausländer nicht Inhaber einer Blauen Karte EU war, sondern über einen anderen Aufenthaltstitel verfügte. Maßgeblich für die Frist ist allein, ob eine Beschäftigung i.S.v. § 19a Abs. 1 AufenthG ausgeübt wurde und der Ausländer im Zeitpunkt der Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis – zumindest für eine logische Sekunde – Inhaber der Blauen Karte EU gewesen ist. Die tatsächliche Erteilung einer Blauen Karte EU ist aber nicht erforderlich. Bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist auf dem eAT auch „ehem. Inhaber einer Blauen Karte EU“ zu vermerken (vgl. dazu AusReg2Info Titel / Historie). F ehlt dieser Zusatz, ist er in jedem Fall nachträglich aufzunehmen. Er verdeutlicht, dass der Ausländer das Wanderungsrecht aus Art. 18 der Richtlinie 2009/50/EG ableiten kann. Dieses Recht knüpft an den vorherigen Besitz der Blauen Karte an und entsteht kraft Unionsrecht. Es erlischt nicht durch den Wegfall der Blauen Karte mit der Erteilung der Niederlassungserlaubnis. Weist der Ausländer ausreichende Sprachkenntnisse nach, verkürzt sich die Frist auf 21 Monate (zum Begriff vgl. § 2 Abs. 11). Gem. § 19a Abs. 6 S. 1 und 2 gelten die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 4 bis 6, 8 und 9 entsprechend, wobei zu-nächst kein Fall möglich scheint, in dem die Niederlassungserlaubnis in Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 6 mangels gesicherten Lebensunterhalts bzw. hinreichender Altersvorsorge in Betracht kommt. Eine gesonderte Prüfung der Grundkenntnisse der Rechts –und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG, findet aufgrund des anzunehmenden geringen Integrationsbedarfs nicht statt. Im Übrigen muss der Antragsteller lediglich über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Merke: Aufgrund seiner vorteilhafteren Voraussetzungen ist bei Personen mit einem inländischen Hochschulabschluss vorrangig § 18b zu prüfen. Anders als § 9 Abs. 2 Nr. 3 lässt § 18 b Nr. 3 die Anrechnung von Ausfallzeiten auf Grund von Kin-derbetreuung oder häuslicher Pflege nicht zu. Hierauf ist bei der Prüfung ein besonderes Augenmerk zu legen. E-Mail an die VAB-Redaktion ' Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 165 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 19b Inhaltsverzeichnis A.19b. ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer .................... 166 19b.0. Intra-Corporate Transferees - ICT / Unternehmensinterner Transfer ... 166 19b.1. Allgemeine Voraussetzungen für den unternehmensinternen Transfer ...... 166 19b.2. ICT-Karte für Führungskräfte und Spezialisten ..................................... 166 19b.3. ICT-Karte für Trainees .......................................................................... 167 19b.4. Erteilungsdauer ..................................................................................... 167 19b.5. Allgemeine Versagungsgründe ............................................................. 167 19b.6. Besondere Versagungsgründe ............................................................. 168 A.19b. ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ( RiLiUmsG2017 ) 19b.0. Intra-Corporate Transferees - ICT / Unternehmensinterner Transfer Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz 2017 wurde dieser Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (intra-corporate transferees - ICT), die sich zu Beschäftigungszwecken im Bundesgebiet aufhalten möchten, eingeführt. § 19b greift auch in Fällen, in denen sich der Ausländer im Rahmen des Transfers in mehreren europäischen Mitgliedstaaten aufhalten will, wenn Deutschland „erster Mitgliedstaat“ ist, d. h. der Ausländer sich im Vergleich zu seinem voraussichtlichen Aufenthalt in anderen europäischen Mitgliedstaaten am längsten im Bundesgebiet aufhalten will. Ist der längste Aufenthalt hingegen für einen anderen Mitgliedsstaat geplant, kommt für den Aufenthalt im Bundesgebiet nur eine Mobile-ICT-Karte gemäß § 19d (bei einem geplanten Aufenthalt von mehr als 90 Tagen) oder die kurzfristige Mobilität nach § 19c (bei bis zu 90 Tagen) in Betracht. Entscheidend ist allein die beabsichtigte Aufenthaltsdauer, nicht jedoch die Frage, in welchem Mitgliedsstaat sich der Ausländer zuerst aufhalten will. In Zweifelfällen ist nach den Angaben des Kunden zu entscheiden. Der Vorlage entsprechender Nachweise bedarf es hier nicht. Zu den Übermittlungspflichten im Zusammenhang mit dem Widerruf, der Rücknahme, der Versagung oder nachträglichen Verkürzung einer ICT- Karte vgl. A.91g.5. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz wird folgende Prüfungsreihenfolge empfohlen: 1. Abs. 5 – allgemeine Versagungsgründe 2. Abs. 1 – allgemeine Erteilungsvoraussetzungen - unternehmensinterner Transfer 3. Abs. 6 – besondere Versagungsgründe 4. Abs. 2 – besondere Voraussetzungen für Führungskräfte und Spezialisten) bzw. Abs. 3 besondere Voraussetzungen für Trainees 19b.1. Allgemeine Voraussetzungen für den unternehmensinternen Transfer Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Drittstaat aufhältigen Ausländers durch ein in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen s, mit dem der Arbeitnehmer vor dem Transfer und für dessen Dauer einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, in eine Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der Unternehmensgruppe mit Sitz im Bundesgebiet. Eine Unternehmensgruppe ist definiert als zwei oder mehr Unternehmen, die nach deutschem Recht insofern als miteinander verbunden gelten, als ein Unternehmen in Bezug auf ein anderes Unternehmen direkt oder indirekt die Mehrheit des gezeichneten Kapitals dieses Unternehmens besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen am anderen Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder befugt ist, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des anderen Unternehmens zu bestellen, oder die Unternehmen unter einheitlicher Leitung des Mutterunternehmens stehen. Eine Prüfung der Unternehmensstruktur erfolgt in Zweifelsfällen unter Hinzuziehung der IHK oder Berlin Partner. 19b.2. ICT-Karte für Führungskräfte und Spezialisten § 19b Absatz 2 regelt die besonderen Erteilungsvoraussetzungen der ICT-Karte für Führungskräfte und Spezialisten. Der Ausländer wird als Führungskraft tätig, wenn ihm eine oder mehrere Leitungsfunktionen übertragen wurden und er Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 166 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin über die in § 19b Absatz 2 Satz 2 und 3 aufgeführten Befugnisse verfügt. Als Spezialist gilt, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über Tätigkeitsbereiche, Verfahren oder Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau und angemessene Berufserfahrung verfügt. Die Prüfung dieser Voraussetzungen erfolgt im Rahmen des Zustimmungsverfahrens durch die Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 10 a Abs. 1 Nr. 1 BeschV). Bei Antragstellung muss der Ausländer dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe mindestens seit sechs Monaten angehören (§ 19b Absatz 2 Nummer 2). Der Ausländer verfügt über einen Arbeitsvertrag, der für die Dauer des Transfers gültig ist und die wesentlichen Bedingungen des Transfers enthält. Es muss weiterhin eine Rückkehrgarantie für den Ausländer bestehen; hier reicht es aus, wenn der Ausländer in eine Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zurückkehren kann. Sollte der Arbeitsvertrag die in § 19b Absatz 2 Nummer 5 geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig enthalten, sind diese Angaben zusätzlich z.B. mittels eines Abordnungsschreibens zu belegen. Weitere Voraussetzung ist der Nachweis der beruflichen Qualifikation des Ausländers. Hierbei geht es nach Artikel 5 Absatz 1 lit. d der ICT-Richtlinie um die berufliche Qualifikation und Erfahrung, die in der aufnehmenden Niederlassung erforderlich ist. Merke : In Zweifelsfällen ist für die Prüfung der Voraussetzungen des § 19 b Abs. 1 und Abs. 2 bei Spezialisten und Führungskräften die IHK oder Berlin Partner zu beteiligen. Ergänzend kann auch von der Möglichkeit der fakultativen Beteiligung der BA nach § 72 Abs. 7 AufenthG Gebrauch gemacht werden. 19b.3. ICT-Karte für Trainees Die ICT Karte wird für die Tätigkeit eines Trainees im Rahmen des unternehmensinternen Transfers erteilt, wenn Ausländer mit Hochschulabschluss in eine aufnehmende Niederlassung transferiert werden sollen, um ihre berufliche Entwicklung zu fördern oder sich branchenspezifisch, technisch oder methodisch fortzubilden. Erforderlich ist, dass die Person während des Transfers angemessen entlohnt wird. Voraussetzung für die Erteilung einer ICT-Karte an Trainees ist außerdem, dass der Ausländer an einem Programm teilnimmt, dass der beruflichen Entwicklung des Trainees dient. Mit dem Antrag sollten deshalb Angaben zum Traineeprogramm sowie zu dessen Dauer und den Bedingungen eingereicht werden. Damit wird sichergestellt, dass der Ausländer eine „echte Ausbildung erhält und nicht als normaler Mitarbeiter eingesetzt wird“ (Erwägungsgrund 20 der ICT-Richtlinie). 19b.4. Erteilungsdauer Die ICT-Karte wird für die Dauer des unternehmensinternen Transfers erteilt; für Führungskräfte und Spezialisten maximal für drei Jahre, für Trainees höchstens für ein Jahr. Eine Verlängerung über diesen Höchstzeitraum hinaus ist für diesen Aufenthaltszweck nicht möglich, da die Erteilung der ICT-Karte nur für vorübergehende Abordnungen vorgesehen ist. Im Übrigen ist ein Zweckwechsel möglich. Dies gilt auch für die Fortsetzung der Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber über die maximale Höchstdauer des Transfers hinaus (z.B. § 18 Abs. 4, § 19a). § 8 Abs. 2 ist in den Fällen des § 19 b nicht anzuwenden. Bei einem Transfer, der maximal ein Jahr andauern soll, ist die Auslandsvertretung zu bitten, das Visum für die entsprechende Dauer auszustellen (vgl. B.AufenthV.31.1.2.) Aus Kapazitätsgründen sollte in den sonstigen Fällen die ICT-Karte auch bei einem für weniger als drei Jahre vorgesehenen Transfer für den Maximalzeitraum erteilt und mit der auflösenden Bedingung: „Erlischt mit Beendigung der Beschäftigung bei … .“ versehen werden. In jedem Fall ist die Nebenbestimmung „Selbständige Tätigkeit gestattet“ zu verfügen. Nach § 9 Abs. 1 BeschV kommt die Verfügung der Auflage "Erwerbstätigkeit gestattet" bei der Erteilung der ICT-Karte nicht in Betracht. Da nach Nr. 10 Buchstabe b) Doppelbuchstabe qq) AZRG-DV (Anlage) nur der Meldesachverhalt „§ 19b Abs. 1“ für das AZR definiert ist, steht auch in AusReg nur diese Rechtsgrundlage für alle Fallkonstellationen des § 19b zur Verfügung. Die ICT-Karte ist grundsätzlich als elektronischer Aufenthaltstitel zu erteilen. Beträgt die Geltungsdauer des Titels ein Jahr oder weniger ist der Kunde dahingehend zu beraten, dass aus Gründen der Verwaltungseffizienz und Kundenorientierung eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Entsendung (§ 18 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeschV) empfohlen wird. Alternativ kommt auch eine Fiktionsbescheinigung in Betracht. Zum Familiennachzug zu Besitzern einer ICT-Karte vgl. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 g) sowie Satz 2 Nr. 5 und 32 Abs. 1 AufenthG. 19b.5. Allgemeine Versagungsgründe Eine ICT-Karte wird nicht erteilt, Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 167 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin an Ausländer, die auf Grund von Übereinkommen mit Drittstaaten ein dem der Unionsbürger gleichwertiges Recht auf freien Personenverkehr genießen oder in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser Drittstaaten beschäftigt sind (§ 19b Abs. 5 Nr. 1 und 2).Dies betrifft ausschließlich Staatsangehörige der EWR-Staaten sowie der Schweiz sowie Ausländer, die in den genannten Staaten beschäftigt sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie einen Aufenthaltsstatus in diesem Staat zum Zweck der Beschäftigung oder zu einem anderen Zweck haben (Abs. 5 Nr. 1 und 2). an Ausländer, die ein Praktikum im Rahmen ihres Studiums absolvieren (Abs. 5 Nr. 3). 19b.6. Besondere Versagungsgründe Ob die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich – nicht ausschließlich - zu dem Zweck gegründet wurde, um die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern, ist ausschließlich danach zu prüfen, ob diese hier einer eigenen Geschäftstätigkeit nachgeht oder nicht (§19b Abs. 6 Nr. 1). So dürfte für eine Beschäftigung in einer sogenannten Repräsentanz keine ICT- Karte in Betracht kommen. Eine sogenannte Repräsentanz ist neben einer ausländischen Vertretung ähnlich einer Botschaft auch die rechtlich unselbständige Vertretung eines ausländischen Unternehmens im Inland. Die Repräsentanz gilt daher nicht als eigener Gewerbebetrieb. Über die Repräsentanz pflegt das ausländische Unternehmen Kontakte im Inland und fädelt neue Geschäfte ein. Der Repräsentanz steht ein Leiter vor, der je nach Ausgestaltung des Vertrages mit dem Mutterunternehmen als freiberuflich Selbstständiger oder Angestellter auf Basis eines ausländischen Arbeitsvertrages vor. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 168 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 19c Inhaltsverzeichnis A.19c. Kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ...... 169 19c.0. Kurzfristige Mobilität für ICTs ............................................................ 169 19c.1. Mitteilung über die Absicht zur kurzfristigen Mobilität ....................... 169 19c.2. frei ..................................................................................................... 169 19c.3. Verlängerung der ICT-Karte des anderen Mitgliedstaats ................. 169 19c.4. Ablehnungsgründe ............................................................................ 169 19c.5. Bescheinigung über kurzfristige Mobilität .......................................... 170 A.19c. Kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ( RiLiUmsG 2017 ) 19c.0. Kurzfristige Mobilität für ICTs § 19c erlaubt es Ausländern, die bereits eine ICT-Karte eines anderen europäischen Mitgliedsstaats besitzen, sich für bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Deutschland aufzuhalten und zu arbeiten. Eines Aufenthaltstitels i.S.d. § 4 AufenthG bedarf es hierfür nicht, sondern nur einer Mitteilung über den geplanten Aufenthalt nach § 19c Abs. 1 AufenthG. Zweck des sog. Mitteilungsverfahrens ist es, zum einen Kenntnis darüber zu erlangen, ob und durch wen die Möglichkeit des Kurzzeitaufenthalts genutzt wird, und zum anderen, mögliche Ablehnungsgründe nach § 19c Abs. 4 zu prüfen. Ein Familiennachzug zum kurzfristig mobilen ICT- Ausländer findet nicht statt. Die Familienangehörigen, die über einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug zum ICT-Karten-Inhaber in dem anderen Mitgliedstaat verfügen, können ihre Rechte nach Art. 21 SDÜ nutzen, um den ICT-Karten-Inhaber in das Bundesgebiet zu begleiten. Ist der erste EU- Mitgliedstaat kein Schengen-Staat müssen die Familienangehörigen ggf. ein Besuchsvisum bei der deutschen Auslandsvertretung in dem anderen Mitgliedsstaat beantragen. In beiden Varianten ist eine Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Zu den Übermittlungspflichten im Zusammenhang mit der Ablehnung einer kurzfristigen Mobilität vgl. A.91g.5. 19c.1. Mitteilung über die Absicht zur kurzfristigen Mobilität Normadressat für die Absätze 1 und 2 des § 19 c ist allein das BAMF als nationale Kontaktstelle Deutschlands bzw. der Ausländer und das ihn beschäftigende Unternehmen. Insofern sind diese Absätze für die ausländerbehördliche Tätigkeit ohne praktische Relevanz. Vom Verfahren her, muss das Unternehmen im europäischen Ausland (EU, nicht aber EWR und Schweiz, vgl. § 19 b Abs.5) dem BAMF die Absicht zur kurzfristigen Mobilität mitteilen und die Unterlagen vollständig einreichen. Zuständig im BAMF ist die Nationale Kontaktstelle (Referat 220; NKS ICT; ict@bamf.bund.de; Faxnummer +49911943-1000). Das nähere Verfahren ist derzeit allerdings noch offen. Alle irrtümlich bei der Ausländerbehörde eingehenden Mitteilungen werden ungeprüft an das aufnehmende Unternehmen zurückgegeben. Nach Eingang und Prüfung leitet die Nationale Kontaktstelle des BAMF die vollständigen Mitteilungen in deutscher Sprache an die zuständige Ausländerbehörde (am Ort des geplanten Aufenthalts im Bundesgebiet) weiter (zu Art und Umfang der Unterlagen s. § 19 c Abs. 1). 19c.2. frei 19c.3. Verlängerung der ICT-Karte des anderen Mitgliedstaats Wird während des Aufenthalts im Bundesgebiet zwecks kurzfristiger Mobilität die ICT-Karte im ersten Mitgliedstaat verlängert, muss der Ausländer dies nach § 19c Abs. 3 AufenthG der zuständigen Ausländerbehörde anzeigen. Der Sinn dieser Regelung ist unklar, da Voraussetzung für die kurzfristige Mobilität ein für die gesamte geplante Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet gültiger ICT-Titel eines anderen Mitgliedstaats ist. 19c.4. Ablehnungsgründe Abs. 4 gibt der zuständigen Ausländerbehörde die Möglichkeit, die kurzfristige Mobilität abzulehnen. Zwar lässt die Ablehnung die ICT-Karte des anderen Mitgliedsstaats unberührt, jedoch wird der Ausländer im Hinblick auf seinen Aufenthalt im Bundesgebiet ausreisepflichtig und ist nicht länger zur Erwerbstätigkeit berechtigt (Abs. 4 Satz 5). Dies gilt allerdings nicht in den Fällen des § 17 AufenthV als lex specialis. Die Möglichkeit der Ablehnung nach Abs. 4 soll den Ausländerbehörden nach dem Willen des Gesetzgebers Gelegenheit geben, nachträgliche Veränderungen der Sachlage zu berücksichtigen, die bei der Erteilung der ICT-Karte durch den anderen Mitgliedstaat nicht berücksichtigt werden konnten. Daraus folgt, dass eine Ablehnung nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht kommen wird. In der Regel ist davon auszugehen, dass der andere Mitgliedstaat alle Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 169 von 794
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