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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 21 Inhaltsverzeichnis A.21. Selbstständige Tätigkeit ................................................................................................................................................... 185 .......................................................................................................................................................................................... 466 21.0. Allgemeines ............................................................................................................................................................... 185 Repräsentanzen .......................................................................................................................................................... 186 Begriff der Selbstständigkeit ....................................................................................................................................... 186 Zweifelsfälle ................................................................................................................................................................ 186 Mehrfachvisum ............................................................................................................................................................ 187 21.1. Erteilungsvoraussetzungen ....................................................................................................................................... 187 21.1.1. Prüfungsverfahren .......................................................................................................................................... 188 Zu beteiligende Körperschaft i.S.v. § 21 Abs.1 Satz 3 in Zweifelsfällen .............................................................. 188 21.1.0.2. Krankenversicherung ................................................................................................................................... 189 21.1.0.3. Visumverfahren ............................................................................................................................................ 189 21.1.2. Gewerbe im Land Brandenburg ...................................................................................................................... 189 21.2. Erteilung aufgrund besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen ............................................................................ 190 21.2a. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Hochschulabsolventen, Forscher oder Wissen-schaftler .......................... 191 21.3. Altersversorgung selbstständig Tätiger ..................................................................................................................... 192 21.4. Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis ............................................................................ 192 21.4.1. Geltungsdauer ................................................................................................................................................ 192 21.4.2. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ........................................................................................................... 193 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 oder NE nach § 21 Abs. 4 S. 2 ...................... 193 Niederlassungserlaubnis ..................................................................................................................................... 194 Verlängerung der AE nach § 21 Abs.5 ................................................................................................................ 194 21.5. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Freiberufler ................................................................................................. 194 21.5.0. Begriff des Freiberuflers .................................................................................................................................. 194 Künstler und Sprachlehrer ................................................................................................................................... 194 Besonderheiten beim Lebensunterhalt für Künstler und Sprachlehrer ................................................................ 195 Besonderheiten bei der Krankenversicherung für Künstler ................................................................................. 195 sonstige freiberufliche Tätigkeiten ....................................................................................................................... 195 Besonderheiten .................................................................................................................................................... 195 21.6. Erlaubnis der selbstständigen Tätigkeit an Inhaber anderer Aufenthaltserlaubnisse ............................................... 196 Grundsatz ................................................................................................................................................................... 196 Einschränkungen ........................................................................................................................................................ 196 Erlaubnis der selbstständigen Tätigkeit für Inhaber einer aus sonstigen Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis resp. ausgestellten Duldung oder Aufenthaltsgestattung .................................................................................................... 196 A.21. Selbstständige Tätigkeit (25 .07.2017; 05.12.2017; RiLiUmsG 2017 ) Antrag Statusprüfung Katalog Berufsgruppen 21.0. Allgemeines Bei § 21 Abs. 1, 2a , und 5 handelt es sich um Ermessensnormen, die gleichermaßen für Ausländer gelten, die im Ausland bereits ein Unternehmen betreiben und nach Deutschland übersiedeln wollen, wie auch für Existenzgründer, die aus dem Ausland zu diesem Zweck einreisen wollen oder sich bereits mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten. Begünstigt sind : Unternehmensgründer, Einzelunternehmer und Freiberufler, Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter von Personen- und Kapitalgesellschaften, soweit sie unternehmerische Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 185 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Verantwortung tragen. Dies ist bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft (z.B. OHG, KG, GbR) grundsätzlich der Fall. Juristische Personen (AG, Genossenschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien) werden vom Vorstand, eine GmbH wird vom Geschäftsführer vertreten. Wollen diese Personen in den Genuss des § 21 kommen, müssen sie Kapitaleigner, Mitgesellschafter oder Genosse sein. Dabei erfüllt eine Unternehmensbeteiligung von weniger als 50% nur dann die Voraussetzung der Wahrnehmung unternehmerischer Verantwortung, wenn kein Miteigner eine höhere Beteiligung als der Betroffene am Unternehmen hält. Ist dies nicht der Fall, ist die Erteilung einer AE nach § 18 AufenthG i.V.m. § 3 BeschV zu prüfen. Nicht hinreichend ist, wenn ein Anteilseigner einer juristischen Person, der nicht Vertreter oder Geschäftsführer ist, eine AE nach § 21 begehrt. Der Betroffene muss hier selbstständig tätig werden. Das ist er als bloßer Kapitaleigner nicht. Es muss zumindest die Geschäftsführerbestellung des Gesellschafters beabsichtigt und diese Absicht - etwa durch einen notariell beurkundeten Vorvertrag - nachgewiesen sein. Repräsentanzen Eine sogenannte Repräsentanz kann neben einer ausländischen Vertretung ähnlich einer Botschaft auch die rechtlich unselbständige Vertretung eines ausländischen Unternehmens im Inland sein. Die Repräsentanz gilt daher nicht als eigener Gewerbebetrieb. Über die Repräsentanz pflegt das ausländische Unternehmen Kontakte im Inland und fädelt neue Geschäfte ein. Der Repräsentanz steht eine Leiterin/ein Leiter vor, der je nach Ausgestaltung des Vertrages mit dem Mutterunternehmen als freiberuflich Selbstständiger oder Angestellter auf Basis eines ausländischen Arbeitsvertrages zu betrachten ist. Wird die Tätigkeit in der Repräsentanz freiberuflich betrieben, ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 zu prüfen. Handelt es sich um eine Angestelltentätigkeit auf Basis eines ausländischen Arbeitsvertrages, ist die Erteilung auf Basis von § 18 bzw. § 19 a zu prüfen. Kommt nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 in Betracht, ist die Bundesagentur für Arbeit zwingend zu beteiligen, da es sich um ein ausschließlich ausländisches Arbeitsverhältnis handelt, vgl. auch VAB.A.18.2.1.3. Begriff der Selbstständigkeit Der Begriff der Selbstständigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Er ergibt sich nach Nr. 2.2.3 AufenthG-VwV aus der Umkehr der Kennzeichnungsmerkmale einer abhängigen Beschäftigung. Dabei ist die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Beschäftigung anhand der Kriterien in § 7 Absatz 1 SGB IV vorzunehmen. Für die Frage der Abgrenzung zwischen einer selbstständigen Tätigkeit und einer Beschäftigung als Arbeitnehmer kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts maßgeblich darauf an, ob eine Tätigkeit nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird. Kriterien für die Feststellung einer persönlichen Abhängigkeit und damit für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sind insbesondere das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die Eingliederung in den Betrieb sowie die Vergütung in Gestalt eines monatlichen Gehalts. Zweifelsfälle Bei Zweifeln, ob eine angestrebte Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit - insbesondere bei Geschäftsführern einer GmbH , Dozenten/Lehrbeauftragten oder freien Mitarbeitern - darstellt, ist wie folgt zu verfahren: Es ist unabhängig von der Branche, in der die Tätigkeit erfolgen soll, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles anhand des vorgelegten Vertrages zu prüfen, ob es sich um eine selbständige oder abhängige Beschäftigung handelt. Für eine selbständige Tätigkeit sprechen: - Weisungsfreiheit in Bezug auf Zeit, Ort, Art und Weise der Arbeit (Fertigstellungstermin schadet nicht) - freie Entscheidung, auch mit anderen Auftraggebern Verträge zu schließen - Tragen eines unternehmerischen Risikos, z.B. durch Einsatz von Eigenkapital und Gefahr des Verlusts - Einsatz von Hilfskräften auf eigene Rechnung - eigene Unternehmensorganisation im Hinblick auf Betriebsstätte, Arbeitsmittel, Auftreten am Markt Typisch für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sind hingegen: - Persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit - Pflicht zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung ohne Beschäftigung Dritter - Überwiegende oder ausschließliche Tätigkeit für einen Arbeitgeber bzw. Verbot, für andere Arbeitgeber tätig zu werden - Feste Arbeitszeiten - Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 186 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin - keine eigene Betriebsstätte, keine eigenen Betriebsmittel Unerheblich ist, ob der Vertrag als Arbeitsvertrag oder Honorarvertrag bezeichnet ist bzw. welche Art von Vertrag die Parteien erklärtermaßen schließen wollten. Selbst wenn der Arbeitgeber Sozialabgaben vom Entgelt abführt (z.B. an die Künstlersozialkasse) spricht dies nicht zwangsläufig gegen eine selbständige Tätigkeit. Zur Abgrenzung kann ein von der Deutschen Rentenversicherung erstellter Katalog bestimmter Berufsgruppen herangezogen werden ( Katalog Berufsgruppen). Danach sind etwa Dozenten/Lehrbeauftragte regelmäßig selbstständig tätig, wenn sie mit einer von vornherein zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut sind, weitere Pflichten nicht zu übernehmen haben und sich dadurch von fest angestellten Lehrkräften erheblich unterscheiden. Für freie Mitarbeiter bei Hörfunk und Fernsehen (z.B. Deutsche Welle) gilt grundsätzlich das o.G. - Selbständig sind hingegen solche freien Mitarbeiter, die programmgestaltend tätig werden. Dies bedeutet, dass sie ihre eigene Auffassung und Befähigung einbringen, d.h. den Inhalt der Sendung durch ihr Engagement und ihre Persönlichkeit weitgehend selbst bestimmen, ohne insoweit Weisungen der Sendeanstalt zu unterliegen. - Anders als sonst (siehe oben) wird die Selbständigkeit des programmgestaltenden Mitarbeiters nicht dadurch ausgeschlossen, dass er den technischen Apparat der Sendeanstalt nutzt bzw. in das Produktionsteam eingebunden ist. - Die programmgestaltenden Mitarbeiter stehen jedoch dann in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn die Sendeanstalt innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann, d.h. Dienstbereitschaft erwartet wird oder der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang ohne Abschluss entsprechender Vereinbarungen zur Arbeit herangezogen werden kann. Führt die Prüfung anhand dieser Kriterien zu keinem klaren Ergebnis und/oder ist der Betroffene mit der Einstufung als Selbstständiger oder abhängig Beschäftigter nicht einverstanden, so ist er unter Verweis auf § 82 Abs. 1 aufzufordern, einen Antrag auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status ( Antrag Statusprüfung) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (vormals BfA) zu stellen und den Feststellungsbescheid der ABH vorzulegen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Homepage der Rentenversicherung Bund (www.deutsche-rentenversicherung-bund.de) verwiesen. Wird trotz Einstufung als abhängig Beschäftigter oder Weigerung, die Statusklärung zu beantragen, auf Erteilung der AE nach § 21 bestanden, ist diese zu versagen. Der Erwerb oder Besitz von Immobilien führt nicht zu einem Aufenthaltsrecht. Einen Aufenthaltstitel als selbstständig Tätiger gem. § 21 Aufenthaltsgesetz kann nur derjenige erhalten, der eine selbstständige Tätigkeit, z.B. als Geschäftsführer seines eigenen Unternehmens, auch tatsächlich hier in Berlin ausübt. Auch der Geschäftsführer eines Immobilienunternehmens kann die gesetzlichen Voraussetzungen des § 21 Aufenthaltsgesetz erfüllen. Der reine Besitz oder Erwerb von Immobilien stellt dagegen keine Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit dar. Mehrfachvisum Beantragt ein selbstständig tätiger Ausländer, der unternehmerische Verantwortung für ein Firma mit Sitz in Berlin trägt, ein Visum zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit, so kommt neben der Erteilung eines nationalen Visums für längerfristige Aufenthalte auch die Erteilung eines Mehrfachvisums gem. Art. 24 Abs. 2 des Visakodex mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren in Betracht. Will er sich länger als drei Monate innerhalb von zwölf Monaten im Bundesgebiet aufhalten, so dass der zeitliche Rahmen des § 37 AufenthV i.V.m. § 30 Nr. 1 BeschV, § 3 BeschV überschritten ist, so bedarf die Erteilung dieses Schengenvisums gem. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a) AufenthV unserer Zustimmung. Ob diese erteilt werden kann, beurteilt sich gleichfalls nach § 21 Abs. 1. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass der beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet voraussichtlich jeweils mehr als drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten dauern wird, wird die Erteilung eines Mehrfachvisums den Interessen des Antragstellers nicht gerecht. In diesen Fällen kommt nur die Zustimmung zur Erteilung eines nationalen Visums und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 21 Abs. 1 in Betracht. Der Betroffene ist entsprechend zu beraten. Umgekehrt gilt: Hält sich ein Ausländer voraussichtlich weniger als drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten im Bundesgebiet auf, ist die Zustimmung zur Erteilung eines nationalen Visums zu versagen und ggf. auf das Mehrfachvisum zu verweisen. 21.1. Erteilungsvoraussetzungen Gemäß § 21 Abs. 1 kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn 1. ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, 2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und 3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert ist. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 187 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Entscheidend sind die Gesamtbeurtei-lung der Geschäftsidee, die unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, die Höhe des Kapitaleinsat-zes, die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt der Beitrag für Innovation und Forschung. Von einem offensichtlichen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 ist in Abstimmung mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung aufgrund der hohen Anzahl bereits bestehender Unternehmen in Berlin bei beabsichtigten Unternehmensgründungen in folgenden Branchen auszugehen: Handel mit sowie Im- und Export von Kfz. einschl. Gebrauchtwagen Handel mit Autoteilen Kfz.-Reparaturbetriebe sowie Autopflegedienste Handel mit Schrott Handel mit Edelmetallen. Auf ein Beteiligungsverfahren gem. § 21 Abs. 1 S. 4 kann in diesen Fällen verzichtet werden. Etwas anderes gilt dann, wenn der Betroffene vor einem versagenden Bescheid auf einer Beteiligung besteht, er Angehöriger eines Staates ist, mit dem ein verbindliches völkerrechtliches Freundschafts- und/oder Handelsabkommen besteht (vgl. A.21.2.) oder mindestens 250.000 Euro investiert bzw. fünf Arbeitsplätze geschaffen werden sollen. 21.1.1. Prüfungsverfahren Die Prüfung der umfänglichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 1 bis 2 erfolgt grundsätzlich durch die Ausländerbehörde. Für die Ersterteilung sind folgende Unterlagen erforderlich und zur Akte zu nehmen: Firmenprofil Businessplan Geschäftskonzept Kapitalbedarfsplan Finanzierungsplan Ertragsvorschau Lebenslauf /Curriculum vitae (Beruflicher Werdegang, Qualifikationsnachweise, Diplome, Referenzen/Förderer) Ggf., Handelsregisterauszug bzw. mindestens die Anmeldung zum Handelsregister über den Notar Krankenversicherung Angemessene Altersversorgung ab Vollendung des 45. Lebensjahr (Ausnahme: s. VAB.A.21.2) Merke: Erfolgt für das Gewerbe keine Eintragung im Handelsregister sondern ist lediglich eine Gewerbeanmeldung erforderlich, kann diese erst nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorgenommen werden. Daher ist sowohl im Visumverfahren als auch bei der Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf die Vorlage einer Gewerbeanmeldung zu verzichten. Sofern die erforderlichen Unterlagen in diesen Fällen nicht vorgelegt werden, sind die Betroffenen gem. § 82 Abs. 1 darauf hinzuweisen, dass ihr Antrag abgelehnt werden wird, wenn sie die Unterlagen nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten hier vorlegen. Ist diese Frist erreicht, so kann - im Zweifel nach Rücksprache mit der IHK Berlin - der Antrag abgelehnt werden. Liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 und der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen offensichtlich vor, wird die Aufenthaltserlaubnis ohne weitere Beteiligung der IHK Berlin erteilt. (Beachte aber 21.1.2.) Liegen umgekehrt die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 und der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen offensichtlich nicht vor, wird die Aufenthaltserlaubnis gleichfalls ohne weitere Beteiligung der IHK Berlin versagt (zu den Besonderheiten bei Angehörigen der Dominikanischen Republik, Indonesiens, des Irans, Japans, der Philippinen, Sri Lankas, der USA oder der Türkei vgl. unten unter 21.2.). Zu beteiligende Körperschaft i.S.v. § 21 Abs.1 Satz 3 in Zweifelsfällen In den übrigen Fällen von Gewerbeneugründungen, erfolgt die Beteiligung der in § 21 Abs. 1 S. 3 genannten Stellen stets über die IHK Berlin . Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung, ist nur in Zweifelsfällen bei Freiberuflern zu beteiligen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 beantragen (vgl. A.21.5.). Merke: Ist die objektive Bewertung der finanziellen Basis des Investors schwierig, so liegt nie ein eindeutiger Fall vor. Hier Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 188 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ist die IHK Berlin immer zu beteiligen. Ansonsten gilt in eindeutigen Fällen das durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft , Energie und Betriebe für diese Fälle generell erteilte Einvernehmen. Diesem erleichterten Verfahren steht auch Nr. 21.1.6 AufenthG- VwV nicht entgegen. Ausweislich der Nr. 21.1.2 AufenthG-VwV wird bei reinen am privaten Verbrauch orientierten Einzelhandelsunternehmen wegen deren insgesamt geringerer wirtschaftlicher Bedeutung überwiegend die Annahme eines wirtschaftlichen Interesses zu verneinen sein. Hier wird durch die Ausländerbehörde und die IHK Berlin im Rahmen der Beteiligung lediglich geprüft, ob ein regionales Bedürfnis vorliegt, welches dann allerdings auch durch den Antragsteller besonders zu begründen ist. Entsprechendes gilt in Berlin für Spezialitätenrestaurants. Bei Geschäftsführern und anderen gesetzlichen Vertretern von Personen- und Kapitalgesellschaften, die unter § 21 Abs. 1 fallen, da sie unternehmerische Verantwortung tragen, kann nur positiv entschieden werden, wenn der Antragsteller aus unternehmerischer Tätigkeit Einkünfte von 24.000 Euro/Jahr nach Unternehmenssteuern und abzüglich entsprechender Zahlungen für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz erzielt hat oder glaubhaft prognostiziert, ohne sein vorhandenes Stammkapital aufzuzehren. Andernfalls ist davon auszugehen, dass schon die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage nicht gesichert ist (vgl. den Wortlaut des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3). Wird im Einzelfall eine Beteiligung der IHK Berlin erforderlich, sind bei Ausländern deren Aufenthaltstitel abgelaufen sind, Fiktionsbescheinigungen nach § 81 für 3 Monate zu erteilen. Wir sind nicht an das Votum der IHK Berlin bzw. der Wirtschaftsverwaltung gebunden, sollten uns aber in den Fällen, in denen eine einzelfallbezogene Erteilung erfolgt, grundsätzlich an dem Votum orientieren. Anfragen an die IHK Berlin bzw. die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung sind ausschließlich mit dem in AusReg zur Verfügung gestellten Formschreiben zu stellen. Auf diesem ist jeweils anzugeben, welche Fallvariante des § 21 konkret in Betracht kommt. Für Anfragen ist weiterhin eine datenschutzrechtliche Einverständniserklärung des Betroffenen, der bereits eingereist ist und sich hier aufhält, zu fordern und auch die Ausländerakte an SenWiEnBe, II C 43 , zu übersenden. Auch hierfür steht ein Formbrief zur Verfügung. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz beschränk en sich sowohl die IHK Berlin als auch die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung als auch die IHK Berlin bei ihren Stellungnahmen auf das notwendige Maß. Dies gilt insbesondere bei positiven Voten. Soweit im Einzelfall Bedarf an weiteren Informationen besteht, z.B. um sachgerecht über die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis entscheiden zu können oder einen Antrag ggf. abzulehnen, besteht die Möglichkeit den Vorgang der genannten Stellen dort anzufordern oder aber um ergänzende Informationen zu bitten. Die Ausländerbehörde ist nicht an das Votum der IHK Berlin bzw. der Wirtschaftsverwaltung gebunden, allerdings ist dem einzelfallbezogenen Votum in der Regel zu folgen. Soll vom Votum der abgewichen werden, ist nochmals um Stellungnahme zu den kritischen Punkten zu bitten. 21.1.0.2. Krankenversicherung Zu beachten ist, dass auch für Selbstständige, ihre Familienangehörigen und andere Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, vor Erteilung eines Titels der Nachweis einer Krankenversicherung abzuverlangen ist. Dabei ist es unerheblich, ob sie sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Merke: Freiwillig gesetzlich versichern können sich nur Personen, die schon vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zwölf Monate im Bundesgebiet versichert waren. Gleiches gilt für Personen, die in den letzten fünf Jahren insgesamt 24 Monate pflichtversichert waren. (Vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 5 SGB V). 21.1.0.3. Visumverfahren Im Visumverfahren werden grundsätzlich alle genannten Unterlagen über die deutschen Auslandsvertretungen, ggf. hier ansässige Bevollmächtigte eingereicht. Bei Gewerbeneugründungen sind das Firmenprofil, Businessplan, Finanzierungsnachweise, mindestens die Anmeldung zum Handelsregister über den Notar, so der Handelsregisterauszug noch nicht vorgelegt werden kann, vorzulegen. Bei Gründung einer GmbH ist der Nachweis über das vorhandene Kapital zur Eintragung der zu zahlenden Gesellschaftsanteile (können ggf. Kontoauszüge sein) erforderlich. Aus den eingereichten Unterlagen sollten neben den Ausführungen zur Geschäftsidee und dessen Realisierung, der Lebenslauf, der berufliche Werdegang, Qualifikationsnachweise, Diplome, Referenzen, Sprachkenntnisse im Original und Übersetzungen eingereicht werden. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen des § 21 Abs. 2a. Bei freiberuflichen Künstlern und Sprachlehrern ist ggf. der gesicherte Lebensunterhalt für das erste Jahr nach der Einreise in geeigneter Form nachzuweisen. Sollten die genannten Unterlagen und Nachweise nicht binnen 3 Monaten eingereicht sein, so wird die Zustimmung zur Visumerteilung abgelehnt. 21.1. 2. Gewerbe im Land Brandenburg Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 189 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Wurde das Gewerbe im Land Brandenburg angemeldet und wir sind für die Erteilung oder Verlängerung der AE zuständig, ist ausnahmslos die berührte Brandenburger IHK zu beteiligen. Zum Verfahren siehe 21.1.0. Das Formschreiben ist direkt an dieses Amt zu adressieren. Die Adresse kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden (im Übrigen vgl. zum Beteiligungserfordernis oben 21.1.0.1 sowie 21.5.) Brandenburgs Industrie- und Handelskammern Stand: 28.01.2011 IHK Potsdam IHK Frankfurt (Oder) IHK Cottbus Breite Straße 2 a - c 14467 Potsdam Puschkinstraße 12 b 15236 Frankfurt Goethestraße 1 03046 Cottbus Landkreise: Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Havelland, (Oder) Landkreise: Barnim, Oder-Spree, Landkreise: Dahme-Spreewald, Märkisch-Oderland, Uckermark Stadt: Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Teltow-Fläming Städte: Potsdam, Frankfurt (Oder) Telefon: 0335-5621 0 Fax: 0335-5621 1196 E-Mail: Spree-Neiße Stadt: Cottbus Telefon: 0355-365 0 Fax: 0355-365 266 E-Mail: Brandenburg an der Havel Telefon: 0331-2786 0 Fax: 03331-2786 111 info@ihk-ostbrandenburg.de Internet: http://www.ihk-ostbrandenburg.de ihkcb@cottbus.ihk.de Internet: http://www.cottbus.ihk.de E-Mail: info@potsdam.ihk.de Internet: http://www.potsdam.ihk24.de 21.2. Erteilung aufgrund besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen Folgende Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsverträge bestehen: Dominikanische Republik -Freundschafts-, Handels- und Republik Schifffahrtsvertrag vom 23. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 1468; Artikel 2 Abs. 1 (Wohlwollensklausel) Indonesien -Handelsabkommen vom 22. April 1953 nebst Briefwechsel (BAnz. Nr. 163); Briefe Nr. 7 und 8 (Meistbegünstigungsklausel); die Meistbegünstigung bezieht sich nur auf Aktivitäten, deren Zweck die Förderung des Handels zwischen den Vertragsstaaten ist Iran -Niederlassungsabkommen vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II S. 1002); Artikel 1 (Meistbegünstigungsklausel) Japan -Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 20. Juli 1927 (RGBl. II S. 1087), Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 (Meistbegünstigungsklausel) Philippinen -Übereinkunft über Einwanderungs- und Visafragen vom 3. März 1964 (BAnz. Nr. 89), Nr. 1, 2 und 4 (Wohlwollensklausel) Sri Lanka -Protokoll über den Handel betreffende allgemeine Fragen vom 22. November 1972 (BGBl. 1955 II S.189); Artikel 1 (Meistbegünstigungsklausel) Türkei -Niederlassungsabkommen vom 12. Januar 1927 (RGBl. II S. 76; BGBl. 1952 S. 608), Artikel 2 Sätze 3und 4 (Meistbegünstigungsklausel) Vereinigte Staaten von Amerika -Freundschafts-, Handels- und von Amerika Schifffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II S. 487), Artikel II Abs. 1 (Meistbegünstigungsklausel) Gemäß § 21 Abs. 2 kann aufgrund von bilateralen Abkommen abweichend von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Sind die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 nicht erfüllt, ist dann zu prüfen, ob eine Erteilung gemäß § 21 Abs. 2 möglich ist. Erforderlich ist hierfür zunächst, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 auch bei Angehörigen der Dominikanischen Republik, Indonesiens, des Irans, Japans, der Philippinen, Sri Lankas, der USA oder der Türkei erfüllt sind, vgl. dazu die unter 21.1.0.1 oder 21.5. genannten Kriterien. Das Erfordernis der angemessenen Altersversorgung gem. § 21 Abs. 3 gilt nicht für Angehörige der Staaten, mit denen entsprechende Abkommen bestehen , vgl. Nr. 21.3. der AufenthG-VwV. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 21 bs. 2 ist dann immer das jeweilige Abkommen in die Prüfung mit Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 190 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin einzubeziehen. In diesem Zusammenhang muss dann den persönlichen Belangen des Antragstellers wohlwollend Rechnung getragen werden ( Wohlwollensklausel). Dessen Belange, wie etwa seine wirtschaftliche und soziale Integration im Bundesgebiet, sind hier mit dem jeweiligen öffentlichen Interessen wie sie etwa in § 1 Abs. 1 S. 1 und 2, § 5, § 11 oder eben § 21 Abs. 1, 2a oder 5 zum Ausdruck kommen, abzuwägen. Überwiegt das öffentliche Interesse, sind in dem versagenden Bescheid entsprechende Ausführungen zu machen. Merke: Aus den Abkommen folgt, dass ein Aufenthaltstitel zum Zwecke der selbstständigen Tätigkeit Angehörigen von Staaten, mit denen entsprechende Abkommen bestehen, nicht allein wegen Fehlen eines öffentlichen Bedürfnisses, d.h., auf der Grundlage des 21 Abs. 1, 2a oder 5 versagt werden darf. Es müssen danach weitere Umstände, z. B. Marktübersättigung, eine Ermessensausübung zu Lasten des Betroffenen gebieten. Durch die genannten Abkommen ist eine Beteiligung der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung bzw. IHK nicht ausgeschlossen. Vielmehr ergibt sich aus der Verpflichtung im Rahmen der Ausübung Ermessens die wirtschaftlichen und sonstigen öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Antragstellers abzuwägen, die Verpflichtung der Ausländerbehörde vor einer beabsichtigten Versagung immer eine entsprechende Stellungnahme einzuholen. Merke: Die Ausführungen unter Nr. 21.2.2. AufenthG-VwV, wonach Ausländern aus den in § 41 AufenthV genannten Staaten unabhängig von den genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, so dies berufs- oder gewerberechtlich zulässig ist, sind missverständlich formuliert. Eine solche Bevorzugung durch eine Verwaltungsvorschrift, kann nur in dem gesetzlich gesteckten Rahmen des § 21 Abs. 1 gewährt werden. Insofern gelten für Angehörige der in § 41 AufenthV genannten Staaten keine Besonderheiten. 21.2a. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Hochschulabsolventen, Forscher oder Wissen-schaftler Durch die Einfügung des Absatzes 2a als eigenständige Rechtsgrundlage zum 1.8.2012 wird die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Hochschulabsolventen, Forscher oder Wissenschaftler zum Zweck der selbständigen Tätigkeit auch ermöglicht, wenn die en-gen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 1 nicht erfüllt sind. Gerade junge Wissenschaftler und Forscher, die das Land um wichtige wissenschaftliche Impulse und In-novationen bereichern können, werden ihre Tätigkeit nicht immer mit Kapitalinvestitionen und der unmit-telbaren Schaffung von Arbeitsplätzen verbinden. Insgesamt sollte daher bei Anwendung des § 21 Abs. 2 a ein großzügiger Maßstab gelten und grundsätzlich zugunsten des Betroffenen vom Ermessen des Abs. 2 a Gebrauch gemacht werden. Etwas anderes gilt dann, wenn nicht auszuräumende Zweifel bestehen, ob der Antragsteller durch die eigene Tätigkeit Einkünfte von mindestens 24.000 Euro pro Jahr nach Einkom-menssteuern und abzüglich entsprechender Zahlungen für einen ausreichenden Krankenversicherungs-schutz erzielen wird. Hier ist das Ermessen regelmäßig zu Lasten des Betroffenen auszuüben. Der Personenkreis der Begünstigten orientiert sich dabei nach dem Wortlaut des Abs. 2 a S. 1 zum einen an der beruflichen Qualifikation (Absolvent einer staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet; zum Begriff vgl. A.16.1.1), zum anderen an der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler und am Besitz einer Aufenthaltser-laubnis gem. § 18 bzw. § 20 AufenthG. Merke: Grundsätzlich ist bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des § 21 Abs. 2a zu beachten, dass die Vorschrift eigenständig und gleichwertig neben Abs. 1 sowie Abs. 5 steht. Praktisch empfiehlt es sich allerdings Abs. 2a vorrangig zu prüfen, da er im Vergleich zu Abs. 1 niederschwelligere Erteilungsvor-aussetzungen hat und im Vergleich zu Abs. 5 über Abs. 4 S. 2 schon nach 3 Jahren Aufenthalt zur Ertei-lung einer Niederlassungserlaubnis führen kann (vgl. Wortlaut des § 21 Abs. 5 S. 4). Abs. 2 a S. 1 1 Alt. verlangt lediglich den Abschluss an einer staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet, der bereits länger zurückliegen kann und jeden Abschluss d.h. auch die Promotion umfasst, so dass ein Wechsel auch aus einem Titel nach dem 5-ten oder 6- Abschnitt möglich ist. Dagegen verlangt der Wortlaut des Abs. 2 a S. 1 2 Alt. eine Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler und den aktuellen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 18 bzw. § 20 AufenthG. In den Fällen, in denen nicht ohnehin schon die Voraussetzungen der 1. Alt. vorliegen, genügt es für die 2. Alt. auch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Titels nach § 18 bzw. § 20 AufenthG vorliegen, so dass gleichsam nach einer logischen Sekunde auch ein Titel gem. § 21 Abs. 2 a erteilt werden könnte. Denkbar sind hier Fälle, in denen der Antragsteller an einer anerkannten Forschungseinrichtung gem. § 20 zum Zwecke der Forschung oder an einer Hochschule im Rahmen einer studentischen Nebentätigkeit oder erlaubnisfrei gem. § 16 Abs. 3 beschäftigt ist, allerdings einen Titel gem. § 30 oder § 16 Abs. 1 z.B. als Promotionsstudent besitzt. In den Fällen des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 18 AufenthG i.V.m. § 5 BeschV (außer Lehrkräften im Sinne des § 5 Nr. 1 und Nr. 4) ist die Prüfung dagegen immer unproblematisch. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 191 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Unverzichtbar ist weiter gem. § 21 Abs. 2 a S. 2, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in Be-tracht kommt, wenn die beabsichtigte Tätigkeit einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lässt. Hier können bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis entsprechende Nachweise (z.B. die Vorlage eines Firmen-profils oder aber die Stellungnahme des bisherigen Arbeitgebers bzw. der Hochschule) verlangt werden. Zu den vorzulegenden Unterlagen gehören immer auch ein Finanzplan, der Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes und ab 45. Lebensjahren auch der Nachweis einer gesicherten und ange-messenen Altersversorgung (zu den Ausnahmen vgl. A.21.3). Bezüglich des Beteiligungserfordernisses nach § 21 Abs. 1 S. 3 lässt der Wortlaut des § 21 Abs. 2 a zumindest offen, wie zu verfahren ist. Hier sind schon im Interesse der Antragsteller die unter 21.1.0.1. genannten Regelungen entsprechend anzuwenden (zu den Besonderheiten bei Angehörigen der Domini-kanischen Republik, Indonesiens, des Irans, Japans, der Philippinen, Sri Lankas, der USA oder der Türkei vgl. unten unter A.21.2.). Für die Verlängerung bedarf es wie in den Fällen des § 21 Abs. 1 oder 5 auch der Vorlage eines Prü-fungsberichts (vgl. A.21.4.2). Bleibt der Antragsteller ausweislich dieses Berichts deutlich unter der vorge-nannten Einkommensgrenze, ist grundsätzlich auf das einzelfallbezogene Beteiligungsverfahren nach § 21 Abs. 1 S. 4 zu verzichten und ist der Titel zu versagen. 21.3. Altersversorgung selbstständig Tätiger § 21 Abs. 3 verlangt bei Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 45. Lebensjahr vollendet haben, im Regelfall ("Soll"-Ermessen ) eine angemessene Altersversorgung. § 21 Abs. 3 kommt auch in den Fällen des § 21 Abs. 5 (Freiberufler) uneingeschränkt zur Anwendung. Merke: Ausweislich der Nr. 21.3. AufenthG-VwV findet § 21 Abs. 3 keine Anwendung auf Angehörige der Staaten, mit denen entsprechende Abkommen bestehen (vgl. oben A.21.2.). Von einer angemessenen Altersversorgung ist auszugehen, wenn zu dem genannten Zeitpunkt ein seriöses Versicherungsangebot über eine private Renten- oder Lebensversicherung vorgelegt wird, die Antragstellende in den Stand setzen, mit Vollendung des 67. Lebensjahres entweder über einen monatlichen Betrag von 1.186,18 Euro (ab 01.01.2018 1.188,92 Euro) über 12 Jahre oder über ein Vermögen von 170.809 Euro (ab 01.01.2018 175.068 Euro) zu verfügen. Auch bei einem Nachweis aktuell vorhandenen Vermögens in der genannten Höhe ist davon auszugehen, dass eine angemessene Altersversorgung vorliegt. Dabei ist unerheblich, ob Betroffene ihren Aufenthalt zusammen mit ihrem Ehegatten bzw. Lebenspartner oder ihren unterhaltsberechtigten, minderjährigen Kindern im Bundesgebiet begründen wollen. Besteht etwa in den Fällen des Abs. 2a ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufenthaltserteilung, kann auf den Nachweis einer angemessenen Altersversorgung im Einzelfall verzichtet werden. Eine solche Entscheidung bleibt der Sachgebiets- bzw. der Referats- oder Abteilungsleitung vorbehalten. Zur Erläuterung: Als Ausgangspunkt für die Ermittlung der untersten Grenze einer angemessenen Altersversorgung ist von der Berechnung der Rente für einen sogenannten Eckrentner sowie der durchschnittlichen Lebenserwartung in Deutschland anhand der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes für einen heute 45-Jährigen auszugehen. Der „Eckrentner“ ist eine für statistische Vergleichszwecke (allgemeines Rentenniveau) erfundene Musterperson. Sie ist 65 Jahre alt, hat 45 Jahre lang gearbeitet und über diesen gesamten Zeitraum hinweg Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt. Der Verdienst des „Eckrentners“ während seines gesamten Arbeitslebens entspricht dem durchschnittlich gezahlten Bruttogehalt/-lohn. So erreicht z.B. eine sozialversicherungspflichtige Person, deren Biografie mit dem Standardrentner übereinstimmt, eine Monatsrente von 1.186,18 Euro (für 201 8 1. 215,75 Euro) (Durchschnitt von 1.222,09 Euro Rente in West- (für 201 8 1. 242,58 Euro) und 1150,26 Euro Rente in Ostdeutschland (für 201 8 1.1 88,92 Euro) (-Quelle: Rentenversicherungsbericht 2017 resp. 201 8 der Bundesregierung gem. Beschluss des Bundeskabinetts vom 02.12.2016 rsp. 29.11.2017 -). Ausweislich der Sterbetafel 2012/2014 des Statistischen Bundesamtes beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung eines heute 40-jährigen Mannes 79 Jahre, die einer Frau 83 Jahre. Hier wird zugunsten der Betroffenen der auf Männer bezogene o.a. Durchschnittswert zugrunde gelegt. Somit sollte selbstständig Tätigen bei Vollendung des 67. Lebensjahres mindestens 1.186,18 Euro (ab 01.01.2018 1.188,92 Euro) monatlich gerechnet auf 12 Jahre zur Verfügung stehen, um von einer angemessenen Altersversorgung im Sinne des § 21 Abs. 3 ausgehen zu können. Daraus ergibt sich als ungefähre Bemessungsgröße für ein vorhandenes oder zu ersparendes Vermögen ein Betrag von 170.809 Euro (ab 01.01.2018 175.068 Euro) . Trägt eine selbstständig tätige Person vor, in einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde (vgl. hierzu Ausführungen unter 9.2.1.3a.), Rentenansprüche erworben zu haben und möchte diese Altersvorsorge als ausreichende Vorsorge in das Verfahren einbringen, hat sie nachzuweisen, in welcher Höhe eine künftige Rentenzahlung erfolgt. Allein 60 Pflichtbeiträge nachzuweisen, reicht für Inhaber von Titeln nach § 21 AufenthG nicht aus (s. oben). Jedoch ist in jedem Fall A.21.2. zu beachten. Merke: Bei über 67jährigen Personen wird hingegen eine Prüfung der angemessenen Altersversorgung nicht vorgenommen. Diese Personen befinden sich bereits im Rentenalter, so dass eine Vorsorge damit entbehrlich ist. 21.4. Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis 21.4.1. Geltungsdauer Bezüglich der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1, 2a und Abs. 5 hat die Ausländerbehörde Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 192 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin grundsätzlich Ermessen (vgl. Wortlaut des § 21 Abs. 4 S. 1 "längstens"). § 21 Abs. 4 S. 1 ist allerdings auch aus Kapazitätsgründen so anzuwenden, dass die AE regelmäßig für 3 Jahre zu erteilen ist. Verbleiben bezogen auf die erfolgreiche Umsetzung des Geschäftsidee oder gar das Erwirtschaften des eigenen Lebensunterhaltes Zweifel oder ist ein entsprechender Nachweis - etwa bei Hochschulabsolventen - nicht möglich und soll die Aufenthaltserlaubnis dennoch erteilt werden, so wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auf zwei Jahre befristet. Wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1, 2a oder 5 erteilt, ist die Nebenbestimmung „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet. Erlischt mit Beendigung der selbstständigen Tätigkeit als ____________________.“ sowie "Erlischt mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bzw. AsylbLG" zu verfügen. Merke: Grundsätzlich ist in der Nebenbestimmung nicht nur die Tätigkeit anhand des Firmennamens sondern auch anhand des Geschäftsfeldes möglichst genau zu benennen. Hiervon und von der auflösenden Bedingung, wonach die AE mit Ende der selbstständigen Tätigkeit erlischt, kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass ein Ausländer sein Tätigkeitsfeld ganz wechselt, ohne dass die neue Tätigkeit zuvor am Maßstab des § 21 Abs. 1 oder 5 gemessen wird. 21.4.2. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 oder NE nach § 21 Abs. 4 S. 2 Beantragt der Ausländer die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 21 Abs. 1 oder 2 oder die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 21 Abs. 4 S. 2 ist grundsätzlich anhand eines Prüfungsberichts festzustellen, ob der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht, d.h. insbesondere die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 (noch) vorliegen und auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Allein die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen reicht für die Verlängerung der AE nicht aus, Vgl. § 8 Abs.1 bzw. § 21 Abs.4 S.1. Der Prüfungsbericht dient auch zur Beurteilung der Frage, ob aus dem Gewerbe dauerhaft ein hinreichendes Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts gezogen werden kann. Der Prüfungsbericht muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einen Rechtsanwalt mit einschlägiger Berufserfahrung (z.B. als Fachanwalt für Steuerrecht) erstellt sein. Er sollte grundsätzlich mit einem Rundstempel versehen sein (so Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zur Verwendung von Rundstempeln vom 11./12.06.2001). Auf eine Verwendung sollte aber nicht bestanden werden, wenn unzweifelhaft ist, dass der Bericht von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt mit einschlägiger Berufserfahrung erstellt worden ist. Merke: Gem. § 3 Nr. 1 StBerG sind Rechtsanwälte zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Trägt daher ein bevollmächtigter Rechtsanwalt vor, seinen Mandanten auch in Steuersachen zu beraten und hat er daher den Prüfungsbericht ausgestellt, so ist das zulässig. Wird die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt, ist zu prüfen, ob gem. den unter 21.1.0.1 genannten Kriterien die IHK ( erneut ) zu beteiligen ist. Eine Beteiligung hat zwingend zu erfolgen, wenn der bisherige Titel von einer anderen Ausländerbehörde erteilt wurde. Wurde der Sitz des Unternehmens nach Berlin verlegt, ist die IHK zu beteiligen; im Übrigen das für den Unternehmenssitz zuständige Amt (für das Land Brandenburg vgl. 21.1.4). Bei Geschäftsführern und anderen gesetzlichen Vertretern von Personen- und Kapitalgesellschaften, die unter § 21 Abs. 1 oder Abs. 2a fallen, ist die Beteiligung ebenfalls zwingend, wenn der Antragsteller aus unternehmerischer Tätigkeit weniger Einkünfte als 24.000 Euro/Jahr nach Unternehmenssteuern und abzüglich entsprechender Zahlungen für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz erzielt hat oder dazu sein vorhandenes Stammkapital aufzehren musste. Hier bestehen Zweifel, dass die dauerhafte Fortsetzung der Tätigkeit gesichert ist und die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt (vgl. den Wortlaut des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3). Wird beteiligt, so ist immer Bezug auf eine frühere Beteiligung zu nehmen und folgende aktuelle Unterlagen sind beizufügen: - Prüfungsbericht und - Gewerbeanmeldung. Wenn kein Einzelgewerbe vorliegt, außerdem: - aktueller Handelsregisterauszug, - Gesellschaftervertrag (einschl. Liste der Gesellschafter) und - Geschäftsführervertrag. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Ausländer während der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis überwiegend Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 193 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat, ist zu prüfen, ob der Titel gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 bzw. 7 erloschen ist. Niederlassungserlaubnis Hinsichtlich des Erfordernisses der Lebensunterhaltssicherung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an erfolgreiche Selbständige ist - anders als bei der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 S. 1 - auf ausreichende Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit abzustellen. Damit genügt es für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 21 Abs. 4 S. 2 nicht, wenn der Ausländer den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, etwa durch Gewinne aus eigenem Kapitalvermögen oder der Erwerbstätigkeit anderer Familienangehöriger gesichert. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist bei der Feststellung, ob die Einkünfte ausreichend sind, zu berücksichtigen, dass bei Selbständigen auf Grund der Besonderheiten unternehmerischen Handelns größere Einkommensschwankungen denkbar sind als bei Beschäftigten. Das Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist regelmäßig negativ auszuüben, wenn keine angemessene Altersvorsorge i.S.v. § 21 Abs. 3 AufenthG vorliegt. Dies gilt auch bei den Personen, von denen gemäß § 21 Abs. 3 AufenthG zunächst keine Altervorsorge gefordert werden soll, weil im Hinblick auf das dann unbefristete Aufenthaltsrecht die erfolgreiche selbständige Tätigkeit auch die Lebensunterhaltssicherung im Alter gewährleisten soll. Auch vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 21 Abs. 4 S. 2 ist die Beteiligung gem. § 21 Abs. 1 S. 3 zwingend. Merke: Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 4 S. 2 kann grundsätzlich auf alle Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 verzichtet werden, so der Selbstständige unternehmerisch erfolgreich war, den Lebensunterhalt entsprechend sichert und seit drei Jahren im Besitz einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 ist. Schon vor dem Hintergrund der §§ 44 Abs. 1 Nr. 1 a, 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist es allerdings nicht angezeigt, das Ermessen bei Nichtvorliegen ausreichender Sprachkenntnisse und/oder Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung immer zugunsten des Antragstellers auszuüben. Vielmehr sind im Rahmen des von § 21 Abs. 4 S. 2 eröffneten Ermessens grundsätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu fordern. Ebenso ist grundsätzlich nicht von dem Nachweis ausreichenden Wohnraumes nach § 9 Abs. 2 Nr. 9 abzusehen, da die ausreichende Lebensunterhaltssicherung für die in familiärer Lebensgemeinschaft lebende Familie nicht auf Kosten des Wohnraumes gehen soll. Nach fünf Jahren greift der gesetzliche Anspruchstatbestand des § 9 Abs. 2 dann, ohne dass bezüglich des gesicherten Lebensunterhalts gem. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 die Besonderheiten des § 21 Abs. 4 S. 2 noch zu beachten wären. Verlängerung der AE nach § 21 Abs.5 Für die Verlängerung einer AE nach § 21 Abs.5 ist die Vorlage eines Prüfberichts nicht erforderlich. 21.5. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Freiberufler Durch die Einfügung des Absatzes 5 wird die Niederlassung von Freiberuflern auch ermöglicht, wenn die engen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1, 2a nicht erfüllt sind. Bei Freiberuflern -insbesondere Künstlern und Sprachlehrern- kommt der § 21 Abs.4 S.2 ausweislich des § 21 Abs.5 S. 4 nicht in Betracht. Nach fünf Jahren greift der gesetzliche Anspruchstatbestand des § 9 Abs.2. Im Übrigen gelten die Abs.2 und 3 uneingeschränkt. Liegt eine freiberufliche Tätigkeit vor und sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 erfüllt, ist im Ermessensweg unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden. 21.5.0. Begriff des Freiberuflers Der Personenkreis der Freiberufler orientiert sich dabei an den Katalogberufen von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz. Nicht nur Freiberufler, wie etwa Künstler oder Schriftsteller, die das Land um wichtige kulturelle Impulse bereichern, sondern auch Ingenieure, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Dolmetscher oder Architekten, die wirtschaftlichen Gewinn erzielen und gegebenenfalls auch Arbeitsplätze schaffen , fallen unter diese Vorschrift. Merke: Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist vom Antragsteller nachzuweisen, dass er beim Finanzamt als Freiberufler geführt wird. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 194 von 794
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