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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 70 A.70. Verjährung von Abschiebungskosten (2. RiLiUmG; 17.12.2013) A.70.1. Im Rahmen der Festsetzung von Abschiebungskosten ist zwischen der Festsetzungsverjährung, d.h dem Zeitraum zwischen Entstehen der Forderung und deren Festsetzung durch Bescheid, sowie der Fälligkeitsverjährung nach Festsetzung der Kosten durch Bescheid zu unterscheiden. Für die Festsetzung der Abschiebungskosten (Auslagen gem. § 12 Abs. 1 BGebG) gilt § 13 Abs. 3 Satz 2 BGebG entsprechend. Danach müssen die Kosten spätestens im vierten Kalenderjahr nach ihrer Entstehung festgesetzt werden. Geschieht dies nicht, erlischt der Anspruch (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 30.07.2009 -13 S 919/09-; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2010 – VG 27 K 60.09 -). Nach § 70 Abs. 1 verjähren die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Kosten sechs Jahre nach Fälligkeit. In Anwendung des § 14 BGebG werden Abschiebungskosten 10 Tage nach der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, d.h. nach der Bekanntgabe des Leistungsbescheids im Sinne von § 67 Abs. 3 S. 1 fällig, wenn die Behörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 70 ist der hinsichtlich der Fälligkeitsverjährung ggü. § 18 Abs. 1 BGebG die speziellere Regelung für die Ansprüche aus § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG. A.70.2. Die in § 19 Abs. 1 BGebG aufgeführten Umstände, die zur Unterbrechung - d.h. Aussetzen und Neubeginn - der Verjährungsfrist - sowohl für die Festsetzung als auch für die Fälligkeit - führen, werden durch § 70 Abs. 2 AufenthG ergänzt. Hinsichtlich der Hemmung der Verjährung - d.h. Aussetzen der Frist und Fortlauf nach Wegfall des Hemmnisses - ist § 18 Abs. 2 BGebG anwendbar. Die Festsetzungs- und die Fälligkeitsverjährung wird gemäß § 70 Abs. 2 auch dann unterbrochen, wenn der ausgereiste oder untergetauchte Ausländer einen Bevollmächtigten bestellt hat. So besteht der Sinn der Unterbrechungsregelung nicht etwa darin, einer mangelnden Erreichbarkeit des Betroffenen Rechnung zu tragen, sondern dem Umstand, dass der Ausländer für eine Vollstreckung der Kostenforderung unmittelbar nicht greifbar wäre (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12.10.2010 -VG 27 K 50.09-). Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 428 von 794
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 71 A.71. Zuständigkeit ( DatenaustauschVerbG; 26.10.2016; 02.11.2016 ) 71.1.1. Die im ZustkatOrd genannten Aufgaben werden auch nach dem 01.01.2005 (Inkrafttreten des ZuwG) weiterhin durch die Bürgerämter der Bezirke wahrgenommen. Zur örtlichen Zuständigkeit für Befristungsentscheidungen sowie zum Erfordernis des Einvernehmens anderer Ausländerbehörden vgl. A.72.3.. 71.1.2. bis 71. 3.1b . frei 71.3.1 c . Zuständig für die Befristungsentscheidung ist in Fällen einer Zurückschiebung die Bundespolizei. Über die Befristungen wird auf der Ebene der Bundespolizeiämter entschieden. Vor der Entscheidung überprüfen die Bundespolizeiämter, ob der betroffene Ausländer bei einer Ausländerbehörde erfasst ist. Ist dies der Fall, wird die Entscheidung über die Befristung von der Bundespolizei nur nach Einsicht in die Ausländerakte getroffen. Die aktenführende ABH hat dabei die Möglichkeit einer Stellungnahme. Im Zweifel setzt sich das Bundespolizeiamt mit der ABH ins Benehmen, um eine einvernehmliche Entscheidung zu treffen. Im Rahmen einer Stellungnahme zur Befristung nach einer Zurückschiebung gelten dieselben ermessensleitenden Kriterien wie bei der Sperrwirkung auf Grund einer Abschiebung (vgl. A..11.1.3.). 71.3.1d. bis 71.3.1e . frei 71.3.2. Neben der Ausstellung von Ausnahmevisa und Passersatzpapieren nach § 14 Abs. 2 obliegt der Bundespolizei auch die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2a in Fällen der Rückübernahme nach gescheiterter Abschiebung. Die Zuständigkeit obliegt in diesen Fällen den Grenzbehörden, weil der Aufenthalt im Bundesgebiet dort beginnt und der Status des Ausländers ab dem Zeitpunkt der Einreise und nicht erst der Vorsprache bei der Ausländerbehörde durch die Duldung dokumentiert werden soll. 71.3.3. bis 71.3.7. frei 71.3.8. Die Zuständigkeit für das Ausstellen von Bescheinigungen über die Einreise (Art. 1 2 Abs. 2 des Schengener Grenzkodex) obliegt auch den Grenzbehörden. Diese Bescheinigungen sind bei fehlendem Einreisekontrollstempel zu erteilen, wenn Ort und Zeit der Einreise über eine Schengen-Außengrenze nachgewiesen werden (EU-Stempel-VO). 71.4.1. Mit dem Datenaustauschverbesserungsgesetz erklärt § 71 Abs. 4 S. 1 neben den Ausländerbehörden nunmehr auch die Polizeien der Länder für alle in §§ 48, 48a, 49 Abs. 2 - 9 niedergelegten Eingriffsbefugnisse ( wie z.B. die Durchsuchung des § 48 Abs. 3 S. 2 oder Feststellung und Sicherung der Identität von unerlaubt nach Deutschland eingereisten oder in Deutschland aufhältigen Ausländern nach § 49 ) für originär zuständig. Bislang waren diese bei Identitätsfeststellungen nur im Wege der Amtshilfe tätig. Nach dem Willen des Gesetzgebers dient die Erweiterung dieser Befugnisse auf die Länderpolizeien der Vereinfachung und Beschleunigung von erkennungsdienstlichen Behandlungen und damit der Entlastung der mit dem Vollzug des AufenthG betrauten Behörden. 71.4.2. Bezüglich des § 71 Abs. 4 S. 2 in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes wird deutlich, dass in den Fällen der länderübergreifenden Verteilung unerlaubt Eingereister eine parallele Zuständigkeit für die ed-Behandlung mit dem LAF besteht. Praktische Konsequenzen ergeben sich aus der Rechtsänderung für das Berliner Verfahren nicht. 71.4.3. bis 71.6. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 429 von 794
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 71a 2. ÄndG A.71a. A.71a. Zuständigkeit und Unterrichtung 71a. 0. Normadressat ist das Hauptzollamt. 71a.1.1. bis 71a.3.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 430 von 794
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 72 Inhaltsverzeichnis A.72. Beteiligungserfordernisse ........................................................ 431 72.2.1. Beteiligung des BAMF ............................................... 431 72.3.1.1. Einvernehmen anderer Behörden ............................... 434 72.3.1.2. Örtliche Zuständigkeit für Befristungsentscheidungen ...... 434 72.4.1. Zustimmung der Staatsanwaltschaft .............................. 434 72.7. Fakultative Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit ....... 435 A.72. Beteiligungserfordernisse ( RiLiUmsG 2017; 04.12.2017 ) Generelles Einvernehmen GStA nach § 72 Abs. 4 AufenthG - Stand: 15.02.2013 72.1.1. bis 72.1.2. frei 72.2.1. Beteiligung des BAMF Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots im Sinne von § 60 Abs. 5 oder 7 entscheidet die Ausländerbehörde nach § 72 Abs. 2 nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - BAMF -. Das Beteiligungserfordernis stellt keine verfahrensrechtliche Schutznorm dar, die das Ziel verfolgt, Rechte des Ausländers zu wahren; vielmehr soll mit ihr nur verwaltungsintern das Einfließen der zielstaatsbezogenen Sachkunde des Bundesamts abgesichert werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.08.2012, 17 B 751/12). Nach diesem Gesetzeszweck besteht das Beteiligungserfordernis nicht, wenn das individuelle Vorbringen des Ausländers keinen Anlass dafür bietet, eine bestimmte klärungsbedürftige Frage hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse in dem Zielstaat zu beantworten und dafür die besondere Sachkunde des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu nutzen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 02. Mai 2007 – 3 Bs 403/05 –). Insofern ist nicht jedes Vorbringen geeignet, eine BAMF-Beteiligung auszulösen. Der Vortrag muss hinreichend substantiiert sein, um eine konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Zielstaat annehmen zu können. Allein die bloße Behauptung einer Gefährdung reicht nicht aus. Über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach den Absätzen 2, 3 und 7 S. 2 a.F. entscheidet mit Inkrafttreten des Qualifikationsrichtlinienumsetzungsgesetzes seit dem 01.12.2013 das allein für Ersuchen um internationalen Schutz zuständige BAMF nach den Vorschriften des AsylG. Macht der Ausländer ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder 7 geltend, ist vor jeder Entscheidung über eine Duldung aufgrund dieses Umstandes (§ 60a Abs. 2), aber auch in den Fällen des § 25 Abs. 3 oder 5 grundsätzlich das Bundesamt zu beteiligen (vgl. Wortlaut des § 72 Abs. 2). Eine Beteiligung des BAMF ist auch bei der Prüfung eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Abs. 3 Satz 3 , Nummer 1 bis 4 erforderlich . Damit soll sichergestellt werden, dass die besondere Sachkunde des BAMF über die ausschlussrelevanten Umstände in die Entscheidung einfließt. Eine solche Sachkunde wird mit Blick auf die Nummern 1 und 3 insbesondere bezüglich der Frage vorliegen, ob die begangenen Handlungen des Ausländers unter die entsprechenden Tatbestände zu fassen sind. Auch hinsichtlich der Ausschlussgründe 2 und 4 ist das BAMF aber zu beteiligen. Äußert sich der Ausländer gegenüber der ABH in der Weise, dass er Schutz vor politischer Verfolgung sucht, dass er Flüchtlingsschutz (§ 3 AsylG) wegen einer der in § 60 Abs. 1 bezeichneten Gefahren begehrt oder subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG, handelt es sich um ein Asylgesuch. Der Asylsuchende ist an die Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten bzw. an das Bundesamt zu verweisen (zur zuvor erforderlichen erkennungsdienstlichen Behandlung vgl. A.49.s.1.). Im Rahmen des sich anschließenden Asylverfahrens prüft das Bundesamt in eigener Zuständigkeit grundsätzlich auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 . Merke: Ein " Wahlrecht" des Ausländers zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland besteht nicht. Beruft sich ein Ausländer materiell auf Asylgründe, hat sich damit ausschließlich das diesbezüglich besonders sachkundige Bundesamt zu befassen. Unterlässt der Ausländer die Stellung eines Asylantrags beim Bundesamt nach § 14 AsylG, kann er sich auch gegenüber der Ausländerbehörde nicht (mehr) auf zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG berufen (siehe dazu BVerwG – 1 B 126/05 – Beschluss vom 03.03.2006.). Ein Beteiligungsverfahren nach § 72 Abs. 2 findet in diesem Fall nicht statt. 72.2. 2. Hat der Betroffene bereits ein Asylverfahren mit einer nach dem 30.06.1993 getroffenen Entscheidung über ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 durchlaufen, erfolgt keine Anfrage beim BAMF. Hier gilt die Bindungswirkung des § 42 AsylVfG fort. Verbindlich sind nicht Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 431 von 794
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin nur negative sondern auch positive Entscheidungen. Auch bei einer späteren Änderung der Sach- und Rechtslage gilt die Bindungswirkung grundsätzlich fort. Sie kann nur im Wege des Widerrufs oder der Rücknahme nach § 73c AsylG durch das BAMF aufgehoben werden. Hat sich der Zielstaat - etwa aufgrund einer Identitätstäuschung - gegenüber dem ursprünglich im Ablehnungsbescheid angedrohten Zielstaat geändert, so ist das Bundesamt schriftlich darum zu bitten, das Vorliegen dieser Abschiebungshindernisse zu prüfen und ggf. die Abschiebungsandrohung im ursprünglichen Asylbescheid zu ergänzen bzw. zu konkretisieren. 72.2. 3 . In den Fällen, in denen ein Ausländer einen Familiennachzug zu einem Asylberechtigten , einem anerkannten Flüchtling oder einem subsidiär Schutzberechtigten begehrt, ist vor der Zustimmung nach § 31 AufenthV regelmäßig beim BAMF anzufragen, ob ein Widerruf der entsprechenden Feststellung in Betracht kommt - beachte hierzu die Ausführungen zu A.26.2. sowie A.29.2.. 72.2.4. Wird eine Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf das Fehlen einer Behandlungsmöglichkeit für eine geltend gemachte Erkrankung im Herkunftsland beantragt, so ist das BAMF zu beteiligen, wenn die Erkrankung durch Vorlage fachärztlicher Bescheinigungen mit substantiierter Darlegung des medizinischen Befundes nachgewiesen ist. Dies gilt, auch unter Berücksichtigung der Ergänzungen des § 60 Abs. 7 im Rahmen des Asylpakets II, grundsätzlich für jede geltend gemachte Erkrankung. Ob eine Erkrankung im Zielstaat lebensbedrohlich oder schwerwiegend ist, kann letztlich nur durch das BAMF festgestellt und entschieden werden (vgl. A.60.7.2. bis 60.7.4.) . Bescheinigungen eines Arztes, der einen außerhalb seines Fachgebietes liegenden Befund attestiert, genügen aber grundsätzlich nicht. Aus der ärztlichen Bescheinigung muss die genaue Bezeichnung der Krankheit(en) hervorgehen, ggf. deren Stadium sowie die erforderliche weitere Behandlung und Medikation (sowie ggf. auch die erforderlichen diagnostischen Maßnahmen). Zusätzlich ist eine Prognose des zu erwartenden Krankheitsverlaufes sowohl mit der erforderlichen Behandlung als auch ohne diese zu verlangen, um das Maß der Notwendigkeit der Behandlung beurteilen zu können. Wird die ärztliche Behandlung medikamentös unterstützt, muss dem Attest zu entnehmen sein, auf welche Medikamente der Erkrankte aktuell angewiesen ist. Es sollten vom behandelnden Arzt auch ihm bekannte Alternativpräparate, wenigstens aber die Inhaltsstoffe der verordneten benannt werden. Bei geltend gemachter posttraumatischer Belastungsstörung ist darüber hinaus darauf zu achten, dass die ärztlichen Atteste inhaltlich den von der Ärztekammer Berlin aufgestellten Mindestkriterien für psychiatrisch-psychologische Stellungnahmen entsprechen: Kurze Beschreibung des Beschwerdebildes, des somatischen, psychischen oder psychosomatischen Befundes (anamnestische Angaben nur, soweit diese zur Sicherung und Nachvollziehbarkeit der Diagnose relevant sind), eindeutige Diagnose(n) der Erkrankung nach ICD oder DSM, evtl. Zusatzcodierungen (z.B. akut, chronisch, mit verzögertem Beginn), empfohlene weitere Behandlung (z.B. Psychotherapie, medikamentöse Therapie), mittel- bis langfristige Prognose über den weiteren Krankheits- und Behandlungsverlauf, also zu den konkret drohenden Gefahren, der Wahrscheinlichkeit und dem Zeitpunkt ihres Eintritts. Erfüllen vorgelegte Atteste diese Anforderungen nicht, ist dem Betroffenen unter Hinweis auf § 82 Abs. 1 Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Um zeitaufwändige Nachfragen oder auch Mehrfach-Nachbesserungen zu vermeiden, ist dem Betroffenen das " Hinweisblatt zur Glaubhaftmachung einer bestehenden Erkrankung" auszuhändigen bzw. im Falle anwaltlicher Vertretung über den Verfahrensbevollmächtigten zu übersenden (Homepage, Rubrik Formulare -> Infoblatt Attestvorlage (LABO 4338)). Kommt der Betroffene der Aufforderung zur Nachbesserung nicht nach und kann damit die Erkrankung nicht als nachgewiesen betrachtet werden, kommt eine Anfrage beim BAMF nicht in Betracht. Denkbar ist im Vorfeld einer BAMF-Anfrage auch eine Einschaltung des Polizeiärztlichen Dienstes zur Klärung der Frage des tatsächlichen Vorliegens einer behandlungsbedürftigen Erkrankung, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles geboten erscheint. 72.2.5. Um im Einzelfall zeitaufwändige Nachfragen zu vermeiden und eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten, sollte die schriftliche Anfrage folgende Angaben enthalten: Genaue Angaben zur Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit, zu in Frage kommenden Zielstaaten der Abschiebung und dem letzten Wohnort im Herkunftsland, Angaben zur familiären Situation (z.B. Alleinstehend, allein erziehend, ohne Angehörige im Herkunftsland etc.), ein Sach- und Problemdarstellung, der alle entscheidungserheblichen Unterlagen (z.B. Rechtsanwaltsschreiben, Atteste - beachte hierzu auch 72.2.5. -, Gutachten) auf aktuellem Stand beigefügt sind, enthalten sowie Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers(soweit ersichtlich), bei geltend gemachter Betreuungsbedürftigkeit Angaben zu möglicherweise im Herkunftsland lebenden Verwandten, eine Darstellung, welche Einwendungen gegen die bevorstehende Abschiebung als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorgebracht worden sind, und Angaben über die durch die ABH bereits vorgenommenen Ermittlungen (z.B. vorangegangene polizeiärztliche Untersuchungsberichte, bereits in der Vergangenheit im jew. Einzelfall eingeholte Auskünfte des Auswärtigen Amtes/der zuständigen Auslandsvertretung und die jeweils dazugehörigen Anfragen), Erkenntnisse über strafrechtlich oder für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sowie für die Anwendung Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 432 von 794
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin der Ausschlusstatbestände in § 25 Abs. 3 S. 3 relevantes Handeln im In- und Ausland; Urteile, Anklageschriften etc. (falls nicht in deutscher Sprache ergangen, mit Übersetzung), Protokolle von Sicherheitsgesprächen u.ä. Bei geltend gemachten erkrankungsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen ist darauf zu achten, dass die beigefügten Atteste aktuellen Datums sind (ältere Atteste können zusätzlich zur Abrundung des Gesamtbildes beigefügt werden). Eine Ausnahme gilt lediglich für ggf. vorgelegte gutachterliche Stellungnahmen im Zusammenhang mit einer PTBS. Diese behalten zwei Jahre ihre Gültigkeit wegen des nur sehr langsamen Genesungsprozesses selbst bei intensiver Therapie; allerdings ist in diesen Fällen zusätzlich ein Attest über die gegenwärtig andauernde Behandlung, also über deren konkrete Ausgestaltung im Einzelfall, die Häufigkeit, den bisher erzielten Behandlungserfolg und eine Prognose zur Dauer der Behandlung unter Berücksichtigung der bis dahin erzielten Erfolge erforderlich. Die Ausländerakte wird nicht übersandt. Sie soll nur bei Bedarf auf Anforderung zusätzlich übersandt werden (dann möglichst als Kopie zum Verbleib). 72.2. 6 . Über ein erkrankungsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot ist regelmäßig aufgrund einer Gesamtschau zu entscheiden, in die die Überzeugungskraft der medizinischen Stellungnahmen, die sich daraus ergebende Gefahrenschwelle für den Betroffenen und die vom BAMF aufgezeigten vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat einbezogen werden. In geeigneten Fällen können auch zeitlich befristet Behandlungskosten im Herkunftsland übernommen werden. Bestehen Zweifel am Gewicht geltend gemachter Gesundheitsgefahren, müssen diese u.U. nicht weiter aufgeklärt werden, wenn im Heimatstaat jedenfalls eine medizinische Grund- oder je nach Gewicht der Zweifel auch nur eine Notfallversorgung sichergestellt ist. 72.2 .7 . Die Anfragen sind an das Referat GA 2 der Zentrale des BAMF in Nürnberg zu richten: Bundesamt für Migration und FlüchtlingeReferat GA 2 (Wiederaufnahme-, Widerrufsverfahren), Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg. Anfragen - inbes. zu Haftfällen oder wenn ein Abschiebungstermin bereits fest- und unmittelbar bevorsteht - die wegen der besonderen Eilbedürftigkeit deutlich als solche zu kennzeichnen sind, sind dagegen über das zuständige R-Sachgebiet an das Referat GA 5 in Nürnberg zu richten. Bevor die Priorisierungsstelle im Referat GA 5 eingeschaltet wird, ist allerdings zu versuchen, mit der zuständigen Außenstelle bzw. dem zuständigen Referat in Nürnberg eine Lösung herbeizuführen. Führt dies nicht zum Erfolg, ist die Priorisierungsstelle zur Beschleunigung des Verfahrens auch grundsätzlich nur dann zu beteiligen, wenn die Rückführung des Ausländers in Rede steht. Lediglich in den Fällen, in denen eine ehemalige Zeugin nach Abschluss des Strafverfahrens eine Rückkehrgefährdung geltend macht (vgl. hierzu A.25.4a.3.), wird die Anfrage direkt per Boten der Außenstelle Berlin zugeleitet. Parallel ist aber auch immer die Zentrale in Nürnberg - Ref. GA 2 - unter gleichzeitigem Verweis auf die direkte Beteiligung der Außenstelle zu unterrichten. Ergeben sich während eines anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens wesentliche neue Erkenntnisse beispielsweise bzgl. einer vorgebrachten Erkrankung, ist das BAMF hierüber zum Zwecke der Berücksichtigung unverzüglich per Fax zu unterrichten, wenn zur Frage der Behandlungsmöglichkeit noch nicht abschließend Stellung genommen wurde. Das Gleiche gilt, wenn während des laufenden Beteiligungsverfahrens eine abschließende gerichtliche Entscheidung getroffen wird. Darüber hinaus ist das BAMF unter Übersendung einer Kopie der VG-/OVG-Entscheidung über den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten, wenn die auf einer Stellungnahme des BAMF fußende negative Entscheidung der ABH gerichtlich angefochten wurde. 72.2.8. Erübrigt sich eine Prüfung seitens des BAMF, weil dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel erteilt worden oder ein anderweitiges Abschiebungsverbot entstanden ist, so ist dies dem Referat GA 2 umgehend formlos mitzuteilen. 72.2. 9 . Bis zur Entscheidung des BAMF wird eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 erteilt. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 3 oder 4 beanspruchen kann. Um Mehrfachvorsprachen vor Ende der Prüfung durch das BAMF zu vermeiden, sollte die Duldung bzw. Fiktionsbescheinigung grundsätzlich für sechs Monate gelten. Da weder eine Aufenthaltserlaubnis ohne Beteiligung des BAMF noch eine Abschiebung ohne Prüfung des im Raum stehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots durchgeführt werden kann, ist hier bis zur Mitteilung des BAMF von einer Unmöglichkeit der Abschiebung auszugehen. Die Durchführung eines Beteiligungsverfahrens gemäß § 72 Abs. 2 hat keine Auswirkungen auf den in einer Duldung zu verfügenden Eintrag zur Beschäftigung. Der bisherige Eintrag ist grundsätzlich zu übernehmen. Das bedeutet auch, dass der bisherige Eintrag "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" nicht allein deshalb zu ändern ist, weil ein Verfahren nach § 72 Abs. 2 eingeleitet wird. In diesem Verfahren wird ja gerade geprüft, ob das bisher vom Betroffenen zu vertretende Abschiebungshindernis weiterhin ursächlich für die Unmöglichkeit der Abschiebung ist (vgl. zur Ursächlichkeit A.60a.6.1.2.), oder ob zusätzlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt, welches der Betroffene regelmäßig nicht zu vertreten haben würde. Eine Änderung des Eintrages kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn feststeht, dass ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht. 72.2. 10 . Wurde das BAMF beteiligt ohne sich hinreichend bestimmt zur Frage eines Abschiebungsverbots zu äußern, so ist einzelfallbezogen zu entscheiden, ob hier wie vom BAMF zumeist angeregt, der Sachverhalt weiter aufgeklärt und/oder ggf. das BAMF erneut beteiltigt wird, oder nach Aktenlage entschieden wird. § 72 Abs. 2 läßt grundsätzlich beide Möglichkeiten zu. Stellt das BAMF dagegen ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot fest und ist der Betroffene nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bzw. Duldung nicht ausgereist, so sollte vor jeder Verlängerung grundsätzlich erneut das BAMF beteiligt werden. Dies folgt aus § 8 Abs. 1 (vgl. auch § 26 Abs. 2). Von der erneuten Beteiligung sollte aus Gründen der Verwaltungseffizienz aber dann kein Gebrauch gemacht werden, wenn etwa auf Grund von Mitteilungen in Vergleichsfällen Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 433 von 794
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin feststeht, dass sich an der Situation im Heimatstaat nichts geändert hat. Soweit in einem Asylverfahren eine Asylgewährung bzw. eine Flüchtlingsanerkennung bzw. die Gewährung subsidiären Schutzes aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 8 bzw. § 3 Abs. 2 AsylG resp. § 4 Abs. 2 AsylG zu versagen war, das BAMF aber ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 festgestellt hat, scheidet die Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 3 grundsätzlich aus. Das BAMF weist die ABH bei der Unterrichtung über die getroffene Entscheidung auf entsprechende Umstände hin(§ 24 Abs. 3 Nr. 2b AsylVfG). In diesen Fällen kann eine erneute Beteiligung des BAMF unterbleiben. 72.3.1.1. Einvernehmen anderer Behörden Entgegen dem Gesetzeswortlaut bedarf nicht nur die Änderung der Befristungsentscheidung einer anderen Ausländerbehörde, sondern auch die Entscheidung über die Befristung der Sperrwirkung einer Abschiebung oder Ausweisung, die eine andere Ausländerbehörde durchgeführt bzw. erlassen hat, des Einvernehmens dieser Behörde. Wenn die gesetzliche Regelung das Einvernehmenserfordernis auf die Änderung von Befristungsentscheidungen beschränkt, so handelt es sich unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung um ein offensichtliches Redaktionsversehen (so bereits zum gleichlautenden § 64 Abs. 2 AuslG richtiger Weise auch VGH Kassel, Urteil vom 28.10.1996, DVBl. 1997, S. 913ff.). Durch das Einvernehmen soll einerseits verhindert werden, dass eine Befristungsentscheidung ohne Berücksichtigung der möglicherweise bei einer anderen Ausländerbehörde noch offenen Abschiebungskosten getroffen wird. Andererseits soll der Gefahr begegnet werden, dass der Betroffene bei mehreren Ausländerbehörden hinsichtlich der gleichen Maßnahme Befristungsanträge stellt und über diese unterschiedlich entschieden wird (etwa einerseits bei der, die ihn ausgewiesen hat, und andererseits bei der, in deren Bezirk er wieder einreisen möchte). Einvernehmen bedeutet, dass auch die andere Behörde der Befristung in der vorgesehenen Dauer zustimmt. Lässt sich im Einzelfall eine Einigung nicht herstellen, so ist der Fall der zuständigen Sachgebiets- und ggf. Referatsleitung zwecks Klärung mit der anderen Ausländerbehörde vorzulegen. Nach Nr. 25.5.0 AufenthG-VwV ist § 72 Abs. 3 sinngemäß für die Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 abweichend von der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 heranzuziehen, wenn die Sperrwirkung durch eine Entscheidung oder Maßnahme einer anderen Behörde ausgelöst wurde. Hier ist auch Einvernehmen mit der Ursprungsbehörde herzustellen, (zum Verfahren und zur Entscheidung, wenn die Ausländerbehörde nur unter bestimmten Maßgaben zustimmt vgl. A.25.5.1.2). Lässt sich ein Einvernehmen nicht herstellen und kommt es zu einem Verwaltungsstreitverfahren, ist das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Beteiligungserfordernis nach § 72 Abs. 3 AufenthG bzw. Ziffer 11.1.3.2.1. oder Ziffer 25.5.0., 6. Satz AufenthG-VwV aufzufordern, die andere Behörde gemäß § 65 Abs.1 VwGO beizuladen. 72.3.1.2. Örtliche Zuständigkeit für Befristungsentscheidungen Zur örtlichen Zuständigkeit für Befristungsentscheidungen gilt Folgendes: Zuständig für die Befristung ist grundsätzlich die Ausländerbehörde des Bundeslandes, in dem der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Eine Annexzuständigkeit der die Abschiebung anordnenden Behörde für die Entscheidung über die spätere Befristung besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012, 1_C_5.11). Allein der Umstand, dass der Ausländer in ein bestimmtes Bundesland zuziehen will, reicht demzufolge ebenfalls nicht aus, die Zuständigkeit dieses Bundeslandes abweichend vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG zu begründen. Über die Befristungsanträge, auch soweit über die Zuständigkeit zu entscheiden ist, wird durch die jeweiligen Regionalsachgebiete entschieden. Dies gilt auch für Befristungsanträge, die im Zusammenhang mit einem Einreiseverfahren gestellt werden. 72.3.2. frei 72.4.1. Zustimmung der Staatsanwaltschaft Sowohl vor einer Ausweisung als auch vor einer Abschiebung ist die Zustimmung (ggf. doppelte Zustimmung einholen) der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. der Amtsanwaltschaft erforderlich. Sofern gegen einen Ausländer wegen einer Straftat nach § 95 AufenthG oder nach § 9 FreizügG/EU öffentlich Klage erhoben oder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, bedarf es für eine Ausweisung oder Abschiebung – abweichend von dem in § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geregelten Grundsatz – allerdings nicht des Einvernehmens mit der Staatsanwaltschaft bzw. der Amtsanwaltschaft. Dies gilt auch, wenn sich aus der Aktenlage ergibt, dass die in § 72 Abs. 4 Satz 5 AufenthG genannten Straftatbestände (Begleitstraftaten) einmalig und tateinheitlich mit der Handlung nach § 95 AufenthG oder § 9 FreizügG/EU verletzt worden sind und kein Strafantrag gestellt wurde. Sollten Zweifel bestehen, ist grundsätzlich die Zustimmung der Staatsanwaltschaft bzw. der Amtsanwaltschaft einzuholen. Der Generalstaatsanwalt bei dem Landgericht Berlin hat mit Schreiben vom 7.01.2005 (47 gen Bd. III c Bl 22) folgendes erleichterte Verfahren im Zusammenhang mit der Zustimmung nach § 72 Abs. 4 S. 1 vorgeschlagen: Soll ein Intensivtäter ausgewiesen oder abgeschoben werden, können wir zur Verfahrensbeschleunigung den Generalstaatsanwalt bei dem Landgericht Berlin (Behördenleitung) unter Hinweis auf o.g. Schreiben um eine generelle Zustimmung ersuchen, die dann für alle noch offenen Klagen und Strafermittlungsverfahren gegen diese Person gilt, auch wenn diese nach Erteilung der Zustimmung erst erhoben bzw. eröffnet werden. Intensivtäter im Sinne dieser Regelung ist eine Person, gegen die wegen den Rechtsfrieden besonders störende Straftaten (z.B. Raubdelikte, Roheits- und vorsätzliche Tötungsdelikte (Körperverletzung und verwandte Delikte von einigem Gewicht) und Eigentumsdelikte von besonderem Gewicht wiederholt ermittelt wurde oder wird oder innerhalb von einem Jahr mindestens wegen 10 Straftaten von einigem Gewicht ermittelt wurde oder wird. In diesen Fällen sind die Ersuchen der Abteilungs- oder Referatsleitung zur Schlusszeichnung vorzulegen. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 434 von 794
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Bei Einholen der Zustimmung nach § 72 Abs. 4 AufenthG ist darauf zu achten, dass diese auch von der zuständigen Behörde erteilt wird. Die Zuständigkeiten von Staatsanwaltschaft und Amtsanwaltschaft ergeben sich aus der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften und Amtsanwaltschaft (OrgStA) vom 28.06.2013, wobei zu beachten ist, dass geänderte Zuständigkeiten bei Amts- bzw. Staatsanwaltschaft nur für Verfahren gelten, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (01.07.2013) bei den Strafverfolgungsbehörden anhängig werden. Zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren bleiben bei der jeweiligen Behörde, auch wenn sie nach der Neuregelung für die Verfahren nicht mehr zuständig wäre. Die vor dem 01.07.2013 geltenden Zuständigkeitsregelungen ergeben sich aus der OrgStA vom 25.07.2007. 72.4.2. § 72 Abs. 4 S. 2 begründet das Verbot, zu schützende Personen ohne Zustimmung der Zeugenschutzdienststelle auszuweisen oder abzuschieben. Dies ist auf Grund der Datenübermittlungspflicht der Zeugenschutzdienststelle gem. § 87 Abs. 4 S. 4 praktisch unproblematisch. 72.5. frei'' 72.6. § 72 Abs. 6 regelt die in Fällen des § 25 Abs. 4a und 4b bzw. § 59 Abs. 7 von der Ausländerbehörde bei Erteilung eines Titels oder Gewährung einer Ausreisefrist zu beachtenden Beteiligungserfordernisse, denen durch die Regelungen unter A.25.4a. und b hinreichend Rechnung getragen wird. 72.7. Fakultative Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit Die Vorschrift des § 72 Abs. 7 ist insofern unglücklich formuliert, als sie eine Beteiligung in denen Fällen, in denen ein Titel gem. § 17 Abs. 1 bzw. § 18 c Abs. 1 in Raum steht, gerade nicht ausdrücklich erwähnt. Insgesamt sollte in den nach der BeschV zustimmungsfreien Fällen - mit Ausnahme der Fälle des § 17a Abs. 3 (vgl. A.17a.3.) - schon aus Gründen der Verwaltungseffizienz nur spar-sam Gebrauch gemacht werden (Zu den Besonderheiten der Beteiligung bei Praktikanten vgl. B.BeschV.15., zur Beteiligung in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 bei Akademikern mit inländischem Abschluss sowie bei wissenschaftlichem Personal mit Ausnahme der Forscher gem. § 5 BeschV vgl. dort). Auch bei der Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einer ICT-Karte oder einer Mobilen-ICT-Karte sollte die BA mit Blick auf deren Sachkompetenz grundsätzlich beteiligt werden, so nicht eine vorherige Einbindung der IHK oder Berlin Partner angezeigt ist. Bei Anfragen ist der vorgegebene Vordruck der BA zu verwenden. Zum Verfahren vgl. im Übrigen die Ausführungen unter A.39.Zur Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit in den Fällen, in denen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung bei einem auch im Bundesgebiet ansässigen Unternehmen auf Grundlage eines abgeschlossenen ausländischen Arbeitsvertrages beantragt wird, vgl. 18.2.1.3.. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 435 von 794
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 72a A.72a. Abgleich von Visumantragsdaten zu Sicherheitszwecken (04.08.2013) 72a.0. Normadressat sind die deutschen Auslandsvertretungen. Mit dem § 72a wird ein neues Verfahren zum Abgleich der Visumantragsdaten mit den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden zu Personen mit Verbindung zum internationalen Terrorismus eingeführt. Damit soll auch bei Staatsangehörigen und Personengruppen, bei denen eine Visumpflicht besteht und deren Visumanträge nicht nach 73 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes einer Prüfung durch die Sicherheitsbehörden unterliegen, eine Rückmeldung an die Auslandsvertretungen ermöglicht werden, wenn Personen aus dem terroristischen Umfeld beabsichtigen, nach Deutschland einzureisen. Hierzu übermitteln die Auslandsvertretungen die Visumantragsdaten an eine im Bundesverwaltungsamt einzurichtende besondere Organisationseinheit. Das Bundeskriminalamt übermittelt seinerseits bestimmte Daten aus der Antiterrordatei. Dies bedeutet auch, dass eine manuelle Abfrage des AZR/SIS/Inpol-Ergebnisses seit dem 01.06.2013 (Inkrafttreten des VWDG, vgl. auch A.6.s.3.) für die Erteilung eines Visums nicht mehr ausreichend ist. 72a.1.1. bis 72a.9.3. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 436 von 794
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 73 A.73. Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln (2. RiLiUmG ; DatenaustauschVerbG ) 73.1. Die technische Abwicklung des nationalen wie auch schengenweiten Konsultationsverfahrens erfolgt über das BVA als einheitlicher, nationaler Kommunikationsschnittstelle. 73.1.2. bis 73. 1.3. frei 73.1a. Der durch das Datenaustauschverbesserungsgesetz eingeführte Abs. 1a sieht eine unverzügliche Beteiligung der Sicherheitsbehörden bei bestimmten Personen vor, deren Daten zur Feststellung ihrer Identität im Rahmen einer unerlaubten Einreise oder eines unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet nach § 49 oder eines Asylgesuchs nach § 16 AsylG erhoben werden. Der Sicherheitsabgleich soll sicherstellen, dass zum jeweils frühestmöglichen Zeitpunkt Erkenntnisse zu Asylversagungsgründen sowie ggf. bestehende sonstige Sicherheitsbedenken für das Asylverfahren bzw. für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen zur Verfügung stehen. Die technische Umsetzung des Sicherheitsabgleichs über das Bundesverwaltungsamt ist allerdings noch nicht realisiert. Die Fertigstellung und Inbetriebnahme soll voraussichtlich Ende 2016 erfolgen. ' 73.2. 1. Nach § 73 Abs. 2 in der ab dem 26.11.2011 gültigen Fassung kann vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung bei den Sicherheitsbehörden angefragt werden, wenn dies zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4 oder zur Prüfung von Sicherheitsbedenken geboten ist. Somit ist vor jeder Einladung zum Zwecke der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder bei einer sonstigen Terminvereinbarung zu prüfen, ob hier die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in Betracht kommt. Eine gesonderte Liste speziell zur Vorladung dieser Fälle wird nicht erstellt. Sodann sind die Sicherheitsbehörden vor der Vorsprache zu beteiligen. Sprechen Ausländer ohne eine Terminvereinbarung vor, so kommt die sofortige Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht in Betracht. Auch diese erhalten einen Termin und ggf. eine Fiktionsbescheinigung. Bis zum Termin sind die Sicherheitsbehörden sodann zu beteiligen. 73.2.2. frei 73.3.1. frei 73.3.2. Nach § 73 Abs. 3 S. 2 teilen die Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden den Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten die Gültigkeitsdauer der erteilten und verlängerten Aufenthaltstitel mit. Die Sicherheitsbehörden teilen den Ausländerbehörden ihnen während der Gültigkeitsdauer einer erteilten AE oder eines Visums bekannt gewordene Erkenntnisse oder Sicherheitsbedenken mit. 73.3.3. frei 73.3a. Die technische Umsetzung des Sicherheitsabgleichs im Falle einer unerlaubten Einreise, des unerlaubten Aufenthalts oder eines Asylgesuchs nach Abs. 1 a und die ggf. nachfolgende Übermittlung dieser Erkenntnisse ist technisch noch nicht realisiert. Die Fertigstellung und Inbetriebnahme soll voraussichtlich Ende 2016 erfolgen (vgl. auch 73.1a.). 73.4.'' frei Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 437 von 794