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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 6 Inhaltsverzeichnis C.6. Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt ............................................................................................................... 631 C.6.1. Feststellung des Verlust des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ......................................................................................................................................................................... 631 C.6.2. Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach strafrechtlichen Verurteilungen ...................................... 632 C.6.3. Ermessenserwägungen im Feststellungsbescheid ................................................................................................. 632 C.6.4. Feststellung des Verlusts des Daueraufenthaltsrechts ........................................................................................... 632 C.6.5. Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ............ 632 C.6.8. Anhörung und Schriftform des Feststellungsbescheides ........................................................................................ 633 C.6. Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt ( 18.03.2014; GErlAW ; 14.03.2017 ) C.6.1. Feststellung des Verlust des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit C.6.1.1. § 6 Abs. 1 Satz 1 eröffnet neben de n Regelung en de r §§ 2 Abs. 7 und 5 Abs. 4 die Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige aus Drittstaaten. Da diese drei Regelungen die Aufenthaltsbeendigung abschließend behandeln, ist für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen keine Ausweisung auf Grundlage des AufenthG möglich. Dies gilt auch für durch Beitritt gekorene Unionsbürger und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige aus Drittstaaten. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft mit ihrem Inkrafttreten anwendbar und deshalb auf die gegenwärtigen Wirkungen von zuvor entstandenen Sachverhalten anzuwenden (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-425/10 und 425/10 – juris Rn. 58, 60 m.w.N.). Ausweisungen und Abschiebungen nach dem Aufenthaltsgesetz stehen dem Erwerb eines Freizügigkeitsrechts entgegen, sofern der betroffene Unionsbürger vor dem Beitritt seines Herkunftsstaates zur Europäischen Union, dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 oder vor dem Erwerb einer Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bereits bestandskräftig ausgewiesen worden ist. Insofern erledigt sich die (Alt-) Ausweisung oder Abschiebung in diesen Fällen nicht, sondern bleibt als Verwaltungsakt solange wirksam, bis er aufgehoben wird oder sich in sonstiger Weise i.S.v. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Das Regelungssubjekt bleibe nämlich bestehen. Denn der Unionsbürger bleibt weiterhin möglicher Adressat eines Einreise- und Aufenthaltsverbots zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Daneben ist auch dem FreizügG/EU und der Unionsbürgerrichtlinie keine Regelung zu entnehmen, wonach die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen mit der Erlangung der Unionsbürgerschaft kraft Unionsrechts stets wirkungslos werden soll (so: BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 13.16, Rn. 19 ff.; zit. juris). Allerdings kann die sich aus der Ausweisung ergebende Ausreisepflicht i.S.v. § 7 Abs. 1 nicht ohne weiteres im Wege der Abschiebung vollstreckt werden. Viel-mehr muss nach der Rechtsprechung des BVerwG vor der Abschiebung von Amtswegen geprüft werden, ob die strengeren Voraussetzungen der Verlustfeststellung vorliegen (BVerwG, a.a.O., Rn. 25). Dies muss nicht zwingend im Rahmen einer Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 erfolgen. Denkbar ist auch eine (ggf. erneute) Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 von Amtswegen, die den unionsrechtlichen Anforderungen an die Aufrechterhaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots Rechnung trägt (BVerwG, a.a.O., Rn. 25). Merke: Macht ein Betroffener geltend, die (Alt-) Ausweisung entfalte ihm gegenüber als (nun) Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union keine Wirkung mehr, ist dem unter Hinweis auf die o.a. Rechtsprechung entgegenzutreten. In der Praxis ist dann allerdings von Amtswegen zu prüfen, ob es einer Anpassung der Sperrfrist aus der (Alt-) Ausweisung bedarf. Der Betroffene ist zwingend darüber (auch ohne eigenen Antrag) zu bescheiden. Dies gilt auch dann, wenn bereits eine bestandskräftige Befristungsentscheidung zur Ausweisung vorliegt. Wird die Befristungsentscheidung (isoliert) angegriffen, kann die unionsrechtlich gebotene Anpassung auch im Verwaltungsstreitverfahren erfolgen. ...weggefallen... Aus all dem folgt allerdings nicht, dass die Strafvollstreckungsbehörden in Berlin nicht von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gem. § 456 a StPO absehen, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 6 Abs. 1 oder des Rechts auf Daueraufenthalts gem. § 6 Abs. 4 festgestellt worden ist. Der Verlust des Freizügigkeitsrechts gem. § 6 kann jederzeit, aber nur aus Gründen der Öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Wird der Verlust durch Erlass eines Feststellungsbescheides durchgesetzt, ist die eventuell ausgestellte Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder die (Dauer-)Aufenthaltskarte Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 631 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin einzuziehen (siehe § 8 Abs. 1 Nr. 3). Der Umstand, dass sich der Ausländer in Haft befindet, führt nicht zum Verlust des Freizügigkeitsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 – C-482/01 und C-493/01 - juris Rn. 50). C.6.1.2. § 6 Abs. 1 Satz 2 hat als Normadressaten ausschließlich die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs befassten Behörden. Er stellt klar, dass auch ohne Feststellungsbescheid Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen die Einreise in das Bundesgebiet verweigert werden kann , wenn dafür personenbezogene Gründe der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit vorliegen. C.6.1.3. Die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Gesundheit kommt praktisch nicht zum Tragen. Eine Feststellung auf Grund einer übertragbaren Krankheit ist nach einem Aufenthalt von drei Monaten zwingend ausgeschlossen. C.6.2. Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach strafrechtlichen Verurteilungen C.6.2.1. § 6 Abs. 2 Satz 1 konkretisiert die unionsrechtlichen, durch die Rechtsprechung des EuGH ausgeformten Vorgaben zur Aufenthaltsbeendigung nach strafrechtlichen Verurteilungen (öffentliche Ordnung). Laut ständiger Rechtsprechung des EuGH, die auch in den zur Freizügigkeit erlassenen Richtlinien nachwirkt, muss der Unionsbürger oder sein Familienangehöriger durch sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine einzelne strafrechtliche Verurteilung, sei sie im Strafmaß auch noch so hoch ausgefallen, rechtfertigt für sich allein genommen keine Feststellung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung. C.6.2.2. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 gibt den Ausländerbehörden vielmehr vor, dass nur ein dauerhaft die öffentliche Ordnung schädigendes persönliches Verhalten zum Verlust des Freizügigkeitsrechts führen darf. Es dürfen wie bei Ausweisungen nach dem Aufenthaltsgesetz auch nur im Bundeszentralregister (BZR) noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen Grundlage einer von der Ausländerbehörde zu treffenden Gefahrenprognose sein. C.6.3. Ermessenserwägungen im Feststellungsbescheid C.6.3. Ist die Gefahrenprognose zu Ungunsten des Ausländers ausgefallen, ist zudem das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse an einem weiteren Aufenthalt abzuwägen. Dabei sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts, der Grad der Integration sowie die sozialen Bindungen (vgl. Art. 28 Abs.1 der UnionsRL) in die Erwägungen mit einzubeziehen. Neben § 6 Abs. 3 Satz 1 empfiehlt es sich bei einem Feststellungsbescheid immer auch auf Art. 27 der UnionsRL Bezug zu nehmen und die dort genannten allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen. C.6.4. Feststellung des Verlusts des Daueraufenthaltsrechts C.6.4. Maßgeblich ist nicht, wie lange sich der Betroffene rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sondern ob er zum Zeitpunkt seiner Feststellung gem. § 6 Abs. 1 ein Recht auf Daueraufenthalt gem. § 4a besitzt (vgl. hier Ausführungen zu § 4a) . Bezüglich der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der schwerwiegenden Gründe ist grundsätzlich der Maßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG heranzuziehen. C.6.5. Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit C.6.5.1. Hält sich der Unionsbürger oder der Familienangehörige eines solchen seit 10 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf oder handelt es sich um einen Minderjährigen, ist die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Freizügigkeit gem. § 6 Abs. 5 nur noch aus zwingenden Gründen möglich. Der für die Gewährung des verstärkten Schutzes erforderliche Aufenthalt von 10 Jahren ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Feststellung an zurückzurechnen (Urteil des EuGH vom 16.01.2014, C-400/12). Die Aufzählung der zwingenden Gründe in Satz 3 ist abschließend. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Maßnahme nach § 456 a StPO beabsichtigt ist und der Betroffene um eine entsprechende Feststellung ersucht. Das Vorliegen der zwingenden Gründe führt nicht automatisch zum Verlust des (Dauer-)Aufenthaltsrechts. Unter Berücksichtigung der in den Absätzen 2 und 3 genannten günstigen Umstände für den Betroffenen, ist im Wege der Ermessenentscheidung über die Feststellung zu entscheiden ( vgl. dazu EuGH C-145/09 v. 23.11.2010). Ob der Aufenthalt im Verlauf der letzten 10 Jahre unterbrochen wurde, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles dahingehend zu prüfen, ob und wie lange der Betroffene in den letzten zehn Jahren den Mittelpunkt seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen in einen anderen Staat verlagert hat ( vgl. dazu EuGH C-145/09 v. 23.11.2010). Als Richtwert gilt hier die Regelung unter § 4a Abs. 6. C.6.5.2. Für den gleichfalls erhöhten Schutz vor Feststellung von Minderjährigen gilt besonderes. Demnach müssen zwingende Gründe dann nicht vorliegen, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 632 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Der unbestimmte Rechtsbegriff „Wohl des Kindes“ orientiert sich ausweislich der Gesetzesbegründung an den Vorgaben des internationalen Übereinkommens über die Rechte des Kindes (BGBl. 1992 II, S. 121). Zum Wohl des Kindes gehören insbesondere seine Gesundheit, seine familiären Beziehungen zu seinen Eltern oder seinem Vormund und die Entwicklung und Sicherung einer eigenen Identität. C.6.6. § 6 Abs. 6 fußt auf Art. 27 Abs. 1 S. 2 der UnionsRL und ist in der ausländerbehördlichen Praxis ohne Belang. C.6.7. vgl. C.6.6. C.6.8. Anhörung und Schriftform des Feststellungsbescheides C.6.8.1. § 6 Abs. 8 Satz 1 schreibt eine Anhörung vor der Entscheidung über den Feststellungsbescheid vor. Der Betroffene hat das Recht, sich umfänglich zu seinen in Absatz 3 aufgeführten Belangen zu äußern. C.6.8.2. Neben der nach § 6 Abs. 8 Satz 2 gebotenen Schriftform sind bezüglich des Feststellungsbescheides auch die sonstigen Anforderungen nach Art. 30 Abs. 1 bis 3 der UnionsRL zu beachten. Insbesondere muss dem Betroffenen grundsätzlich eine Ausreisefrist von mindestens einem Monat gesetzt werden. Im Rahmen der erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung ist darauf zu verweisen, dass gem. § 4 Abs. 2 AGVwGO als Rechtsbehelf die Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht in Betracht kommt. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 633 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 7 Inhaltsverzeichnis C.7. Ausreisepflicht ............................................................................................................. 634 C.7.1. Ausreisepflicht nach Feststellung des Verlusts des (Dauer-)Aufenthaltsrechts ...... 634 C.7.1.1. Ausreisepflicht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ... 634 C.7.1.2. Androhung der Abschiebung und Setzen einer Ausreisefrist .............. 634 C.7.1.3. Ausreisefrist von mindestens einem Monat .......................................... 635 C.7.1.4. Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz ................................................. 635 C.7.2. Wiedereinreiseverbot nach Feststellung des Verlust des Freizügigkeitsrechts ...... 635 C.7.2.2.-4. ............................................................................................................. 636 C.7.2.5. Befristung des Wiedereinreiseverbots .................................................... 636 C.7.2.6. Dauer des Wiedereinreiseverbots .......................................................... 636 C.7.2.7. Beginn des Befristungszeitraumes ......................................................... 636 C.7.2.Anspruch auf Befristung des Wiedereinreiseverbots .................................. 636 C.7. Ausreisepflicht ( 11.08.2016; 14.03.2017 ) C.7.1. Ausreisepflicht nach Feststellung des Verlusts des (Dauer-)Aufenthaltsrechts C.7.1.1. Ausreisepflicht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, selbst wenn sie nicht Unionsbürger sind, sind ausreisepflichtig, wenn diese Ausreisepflicht mittels eines entsprechenden Feststellungsbescheides nach § 2 Abs. 7, § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 1 festgestellt worden ist oder eine unanfechtbare Ausweisung oder Abschiebung nach dem AuslG, AufenthG oder AufenthG/EWG ...weggefallen... erfolgte . Hinsichtlich der sich bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht aus (Alt-)Ausweisungen ergebenden Besonderheiten siehe C.6.1.1.. Der Einzug der deklaratorischen (Dauer-)Aufenthaltskarte oder der Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht ist keine Voraussetzung für eine Ausreisepflicht, sondern kann als Folge der Verlustfeststellung angeordnet werden. C.7. 1.2. Androhung der Abschiebung und Setzen einer Ausreisefrist § 7 Abs. 1 Satz 2 sieht u.a. eine Ausreisefrist im Feststellungsbescheid vor. Da Satz 3 außer in begründeten dringenden Fällen von einer Monatsfrist ausgeht, sollte von der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 grundsätzlich Gebrauch gemacht werden und eine Ausreisefrist von mindestens einem Monat gewährt werden. Die Ausreisepflicht kann nach Ablauf der Frist sofort durchgesetzt werden, es sei denn, es wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Eine Klage gegen den Feststellungsbescheid, nicht jedoch gegen den eigenständigen VA der Abschiebungsandrohung, entfaltet aufschiebende Wirkung. Eine eventuelle Abschiebung und damit einhergehend auch die Anordnung und der Vollzug von Abschiebungshaft gem. § 11 Abs. 2 i.V.m. den entsprechenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes darf dann erst erfolgen, wenn das Hauptsacheverfahren negativ abgeschlossen ist (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ). Den Betroffenen ist in den Fällen, in denen sie keine Bescheinigung des Daueraufenthalts oder (Dauer-)Aufenthaltskarte besitzen, parallel zum Bescheiderlass eine Grenzübertrittsbescheinigung I für einen Monat auszustellen. Wird innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Klage erhoben, erhält der Betroffene eine Bescheinigung L 4048, (sofern er nicht eine bereits ausgestellte Bescheinigung des Daueraufenthalts oder (Dauer-)Aufenthaltskarte besitzt). Eventuelle Nebenbestimmungen, die zuvor galten, sind in die jeweilige Bescheinigung zu übernehmen. Liegen die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vor, ist dem Betroffenen auf Antrag die fortbestehende Erlaubnis der Erwerbstätigkeit (ggf. mit den Beschränkungen nach § 34 BeschV) formlos auf der Grenzübertrittsbescheinigung (ggf. Rückseite) oder der Bescheinigung L 4048 gesiegelt zu bestätigen. Ist der Bescheid bestands- oder rechtskräftig geworden, sind die vorgenannten Dokumente umgehend, ggf. über ein „Pass“einzugsersuchen, einzuziehen bzw. zu widerrufen. Vor jeder Abschiebung ist das Einvernehmen mit zuständigen Staatsanwaltschaft herzustellen, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den betroffenen Unionsbürger oder Familienangehörigen eingeleitet oder Klage erhoben wurde (§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 72 Abs. 4 AufenthG). Das Einvernehmen ist mittels des Formbriefes, „Staatsanwaltschaft, Anfrage bei“ herzustellen, wenn der Ausländerbehörde über ASTA oder MiStrA Informationen vorliegen, dass ein Verfahren oder eine Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 634 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Klage anhängig ist. Bei Intensivtätern oder geschützten Zeugen beachte das besondere Verfahren unter A.72.4 ! Merke: Vor Erlass des Feststellungsbescheides besteht keine Rechtsgrundlage für eine Anfrage. § 72 Abs. 4 AufenthG ist in § 11 Abs. 1 S.1 nicht explizit aufgeführt. Das Aufenthaltsgesetz kommt somit erst nach Feststellung des Verlusts - in diesen Fällen vor der Abschiebung - zur Anwendung. C.7.1. 3. Ausreisefrist von mindestens einem Monat § 7 Abs. 1 Satz 3 sieht außer in dringenden Fällen eine Ausreisefrist von einem Monat vor (vgl. Ausführungen zu Satz 2). Der Gesetzgeber hat den unbestimmten Rechtsbegriff „ in dringenden Fällen“ nicht näher bestimmt. Auch Art. 30 Abs. 3 der UnionsRL bietet keine Anhaltspunkte. Hinsichtlich der Systematik des FreizügG/EU scheint es geboten, Ausnahmen auf die Fälle zu beschränken, in denen die Betroffenen die in § 6 Abs. 5 benannten zwingenden Gründe zum Verlust ihres Freizügigkeitsrechts gesetzt haben. Die Verkürzung der Ausreisefrist ist im Feststellungsbescheid zu begründen. C.7.1. 4. Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz § 7 Abs. 1 Satz 4 dient der Umsetzung des Art. 31. Abs. 2 der UnionsRL. Eine Abschiebung darf nicht erfolgen, sobald der Ausländerbehörde bekannt wird, dass beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wurde, mit dem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung begehrt wird. Der Gesetzgeber geht dabei folgerichtig davon aus, dass auf Grund der aufschiebenden Wirkung von Klagen gem. § 6 Abs. 1 gefertigte Feststellungsbescheide grundsätzlich mit einer Anordnung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Anordnung der sofortigen Vollziehung) versehen werden. C.7.2. Wiedereinreiseverbot nach Feststellung des Verlust des Freizügigkeitsrechts C.7.2.1. § 7 Abs. 2 Satz 1 konkretisiert das Wiedereinreiseverbot für die Fälle des § 6 Abs. 1. Daraus muss im Umkehrschluss folgen, dass sowohl Feststellungen gem. § 5 Abs. 4 als auch Abschiebungen zu keinem Wiedereinreiseverbot führen. Eine eventuell begehrte Befristung ist unter Hinweis auf die in diesen Fällen jederzeit erlaubte Einreise zurückzuweisen. Ein Wiedereinreiseverbot ist nach § 7 Abs. 2 Satz 3 in Täuschungsfällen (§ 2 Abs. 7) im Regelfall („soll“) zu verhängen, wenn dies aufgrund der besonderen Art und Schwere des Rechtsmissbrauchs gerechtfertigt ist oder wenn der weitere Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise beeinträchtigt. Bei der „Soll-Vorschrift“ des § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU ist Ermessen nur dann eröffnet, wenn es sich um einen atypischen Sachverhalt handelt. Handelt es sich hingegen um einen typischen Fall, ist gar kein Ermessensspielraum eröffnet. Im typischen Fall beschränkt sich die Begründung auf den Hinweis, dass keine Anhaltspunkte für einen atypischen Sachverhalt vorliegen und deshalb nach den gesetzlichen Vorgaben zu entscheiden ist. Nur in atypischen Fällen muss die Begründung zunächst darlegen, dass ein atypischer Sachverhalt vorliegt und der Ermessensspielraum damit eröffnet ist. Von einem besonders schweren Fall im Sinne dieser Vorschrift ist insbesondere in den folgenden Fällen auszugehen: wenn der Betroffene wiederholt das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegenüber der Ausländerbehörde oder anderen Behörden (z.B. Familienkasse; Jobcenter) vortäuscht. wenn der Betroffene auf der Grundlage des missbräuchlich erlangten Aufenthaltsrechts weitere erhebliche Rechtsverstöße begeht oder weitere Rechtsverstöße von erheblicher Bedeutung zeigen, dass auch in Zukunft keine rechtmäßige Ausübung des Freizügigkeitsrechts zu erwarten ist. wenn der Betroffene zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts eine Scheinehe eingegangen ist oder fälschlicherweise eine Vaterschaft anerkannt hat. Sollte ein besonders schwerer Fall nicht vorliegen, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 bei Täuschungshandlungen ein Wiedereinreiseverbot im Ermessenswege zu erlassen. Im Rahmen der Ermessensprüfung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So ist insbesondere im Rahmen des eröffneten Ermessens das öffentliche Interesse an einer Wiedereinreisesperre mit dem Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 635 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin persönlichen Interesse an einer Wiedereinreise abzuwägen (zu den zu berücksichtigenden Kriterien siehe C.6.3.). Vor der Verhängung eines Wiedereinreiseverbotes ist der Betroffene anzuhören und das Wiedereinreiseverbot bedarf der Schriftform (siehe C.6.8.). § 6 Abs. 6 fußt auf Art. 27 Abs. 1 Satz 2 der UnionsRL und ist in der ausländerbehördlichen Praxis ohne Belang. C.7.2.2.-4. frei C.7.2.5. Befristung des Wiedereinreiseverbots Die Pflicht zur Befristung des Wiedereinreiseverbot bereits im Rahmen des Feststellungsverfahrens, die in der Praxis analog zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befristung von Ausweisungen (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012, 1 C 19.11.) bereits erfolgte, ist nunmehr in § 7 Abs. 2 Satz 5 auch gesetzlich verankert. Als erforderlicher Befristungsantrag ist jede Form der Willensbekundung gegen den Feststellungsbescheid nach § 6 oder § 2 Abs. 7 zu werten. Aktenkundige offene Abschiebungskosten sind für die Entscheidung unerheblich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2007 - BVerwG 1 C 10.07 -). Diese werden gesondert durch einen Leistungsbescheid gefordert. Es gilt das übliche Verfahren (vgl. A.66. und hinsichtlich der Verjährungsfristen A.70. ). C.7.2.6. Dauer des Wiedereinreiseverbots Der konkrete Befristungszeitraum ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls festzulegen und darf eine Dauer von 5 Jahren nicht überschreiten. Im Übrigen gelten die für Familienangehörige von Deutschen festgelegten Fristen (vgl. A.11.). Die Höchstfrist von 5 Jahren ist grundsätzlich auch für die Fälle des § 6 Abs. 1 beachtlich; sie kann jedoch in Ausnahmefällen (strafrechtliche Verurteilungen, Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls überschritten werden (Kriterien vgl. A.11.1.4.3.). C.7.2.7. Beginn des Befristungszeitraumes § 7 Abs. 2 Satz 7 trifft die grundsätzliche Aussage, dass die gesetzte Frist des Wiedereinreiseverbots mit der Ausreise beginnt. Dazu sind die §§ 50 Abs. 3-6 und 59 Abs. 1 AufenthG zu beachten (vgl. § 11 Abs. 1 S. 1). Treten zwischen Erlass und Ausreise neue Umstände (etwa eine eheliche Lebensgemeinschaft, Drogenentzug, positive Gutachten im Strafvollstreckungsverfahren) ein, die nun ernsthafte Zweifel an der früher festgestellten gegenwärtigen und tatsächlichen Gefahr aufkommen lassen, ist das Verbot auch ohne Ausreise zu befristen (vgl. dazu Nr. 7.2.3 der FreizügG/EU-VwV). Bei der Wiedereinreise vor Ablauf oder Aufhebung der Sperrfrist ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund der nationalen Abschiebungsregelungen (§ 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 2 FreizügG/EU) durchzusetzen, da das FreizügG/EU keine spezielle Vollstreckungsregelung enthält (§ 9 FreizügG/EU steht dem als Strafvorschrift nicht entgegen). Mit Ablauf der Sperrfrist endet jede Fortwirkung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Eine Abschiebung nach Ablauf der Sperrfrist im Inland ist ausgeschlossen. C.7.2.Anspruch auf Befristung des Wiedereinreiseverbots Der Betroffene ist in jedem Fall darauf hinzuweisen, dass eine Befristung / Verkürzung der Sperrwirkung wegen veränderter Umstände jederzeit vom Ausland aus beantragt werden kann. Kommt eine Befristung nicht oder zum gewünschten Zeitpunkt nicht in Betracht, so ist ggf. zu prüfen, ob eine Betretenserlaubnis zu erteilen ist (vgl. § 11 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 AufenthG). Bei der Anwendung dieser Vorschrift gelten keine Besonderheiten für ehemals Freizügigkeitsberechtigte. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 636 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 8 Inhaltsverzeichnis C.8. Ausweispflicht ............................................................................................ 637 C.8.0. Grundsatz ........................................................................................ 637 C.8.1. Ausweispflicht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ...... 637 Passersatz .......................................................................................... 637 Alienpässe .......................................................................................... 638 C.8.2. Biometrische Daten ......................................................................... 638 C.8. Ausweispflicht ( 14.06.2011; ÄndFreizügG/EU ) C.8.0. Grundsatz § 8 bestimmt im Grundsatz die Ausweispflicht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise. Als Ausweis gilt ein Nationalpass oder ein anerkannter Passersatz. Als anerkannter Passersatz für Unionsbürger gilt insbesondere ein von einem Mitgliedsstaat ausgestellter Personalausweis (siehe § 3 Abs. 3 Nr. 5 AufenthV). C.8.1. Ausweispflicht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen C.8.1.1. Laut Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Abs. 5 a, Art. 10 Abs. 2 a) der Unions RL kann die Ausländerbehörde von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses verlangen. Passersatz Merke: Entgegen dem Wortlaut der o.g. Artikel genügt im Übrigen auch die Vorlage eines in Deutschland anerkannten Passersatzes. Dies folgt aus § 8 i.V.m. Art 37 der Unions RL. Ohne die Vorlage eines solchen gültigen Dokuments ist die Ausstellung einer (Dauer-)Aufenthaltskarte abzulehnen und ist der Betroffene an seine Botschaft zu verweisen. Auch bei einer in diesem Zusammenhang geltend gemachten Mittellosigkeit ist die zuständige Botschaft erster Ansprechpartner für den Betroffenen, da er auch in der Bundesrepublik grundsätzlich unter dem Schutz seines Herkunftsstaates steht. Über § 79 AufenthV i.V.m §§ 2-14 AufenthV wird auch Unionsbürgern und ihren drittstaatsangehörigen Familienangehörigen ermöglicht, ihrer Ausweispflicht durch einen anerkannten (deutschen) Passersatz nachzukommen. Hierbei gelten hinsichtlich des Kriteriums der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung keine Unterschiede zu Drittstaatsangehörigen (vgl. B.AufenthV.2.-11.) . Ein gem. § 5a nachgewiesenes Freizügigkeitsrecht tritt dabei an die Stelle der in § 6 AufenthV aufgezählten Aufenthaltstitel. So ist es etwa bei in Berlin geborenen von der AWO vormundschaftlich betreuten Kindern, deren leibliche Eltern nachweislich oder mutmaßlich die bulgarische oder rumänische Staatsangehörigkeit besitzen, faktisch ausgeschlossen ohne Einverständnis der Eltern Pässe zu erhalten. Hier ist bei eingeleiteten Inkognitoadoptionen (Adoptionen, in denen sich die Adoption deutscher Pflegeeltern auf Grund der fehlenden Zustimmung der leiblichen Eltern und/oder deren unbekannten Aufenthalts), bezogen auf § 8 Abs. 1 FreizügG/EU bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 4 AufenthG von einem Regelausnahmeverhältnis auszugehen und gem. § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG ggf. i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG eine Aufenthaltserlaubnis für regelmäßig 2 Jahre auf Ausweisersatz auszustellen, ohne dass es seitens der AWO oder der Pflegeeltern des konkreten Nachweises einzelner Passbeschaffungsbemühungen gegenüber den o.g. Botschaften bedürfte. In den sonstigen Fällen, in denen das Kind in einer Pflegefamilie oder einem Heim betreut wird, ist bis auf Weiteres von einem vom Vormund und dem Kind nicht zu vertretenden Ausreisehindernis auszugehen, und sind in diesen Fällen Aufenthaltserlaubnisse gem. § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG auf Ausweisersatz auszustellen. Bis zur Vorlage von Pässen ist die Staatsangehörigkeit in allen Fällen als ungeklärt zu betrachten. Die Ausstellung eines (vorläufigen) Reiseausweises kommt dagegen nur beim Nachweis konkreter Passbeschaffungsbemühungen und dem Erfordernis einer Auslandsreise aus wichtigem Grund z.B. zur Klärung von Verwandtschaftsverhältnissen, zur Passbeschaffung oder zum gemeinsamen Jahresurlaub mit der gesamten Pflegefamilie in Betracht. Besitzt ein freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger dagegen keinen Nationalpass oder Personalausweis und kann ihm mangels Erfüllung der Ausstellungsvoraussetzungen auch kein deutscher Passersatz ausgestellt werden, ist die Ausstellung einer Daueraufenthaltsbescheinigung mit Blick auf § 5a Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 grundsätzlich abzulehnen. Für Familienangehörige ist die Ausstellung der (Dauer-)Aufenthaltskarte abzulehnen, da hierfür ein gültiger Pass oder Passersatz gem. § 5a Abs. 2 Voraussetzung ist. In Ausnahmen kann aber auch ohne Erfüllung der Ausweispflicht ein Freizügigkeitsrecht und damit ein Recht auf Einreise Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 637 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin und (Dauer-)Aufenthalt bestehen. I st ein - abgeleitetes - Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen durch Beibringung entsprechender Dokumente nachgewiesen, wird eine befristete „Bescheinigung über das geprüfte Freizügigkeitsrecht“ ausgestellt. Um Anreize zur Passbeschaffung zu geben, soll die Gültigkeit der Bescheinigung 2 Jahre nicht übersteigen. Gleiches gilt, wenn der Pass oder Passersatz eines Freizügigkeitsberechtigten, der die Einreise sowie die Ausstellung der Aufenthaltskarte ermöglicht hat, ungültig wird (so ausdrücklich Art. 15 Abs. 2 Unions RL) . Vor der Einreise kann das BMI für einen anschließenden Aufenthalt eine Ausnahme von der Passpflicht für freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige zulassen. Dies geschieht etwa regelmäßig bei der Einreise von palästinensischen Volkszugehörigen ungeklärter Staatsangehörigkeit zum Zwecke des Familiennachzugs (vgl. insofern § 11 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 AufenthG sowie Art 37 der Unions RL). Alienpässe Merke: Einige EU-Staaten wie Lettland, Finnland und Italien verwenden für innerstaatliche Minderheiten oder anerkannte Flüchtlinge so genannte Alien-Passports. Diese unterscheiden sich oft nur im Feld der Staatsangehörigkeit/Nationalität von den jeweiligen Nationalpässen. Wie unsere Reiseausweise begründet solch ein Alien-Passport keine Staatsangehörigkeit des Ausstellungslandes und somit auch keine Unionsbürgerschaft. Die Datensätze solcher Kunden sind auf die jeweilige Staatsangehörigkeit bzw. im Zweifel auf die „998“ zu schlüsseln und fallen sodann in die Zuständigkeit des jeweiligen Regionalsachgebiets. Entsprechendes gilt bezogen auf den sog. Roten "Identitätsausweis" der Republik Österreich. Es handelt sich dabei um einen nationalen Identitätsausweis für Österreich. Er wird ohne Angabe der Staatsangehörigkeit ausgestellt, berechtigt nicht zum Grenzübertritt resp. den Aufenthalt in Deutschland und ist deshalb ebenfalls nicht als Nachweis der Freizügigkeit anerkannt. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfüllen die Ausweispflicht auch durch Eintragung in einen anerkannten und gültigen Pass ihres gesetzlichen Vertreters (vgl. § 11 Abs. 1 S. 8 i.V.m. § 2 AufenthV). C.8.1.1a. - C.8.1.2. frei C.8.1.3. § 8 Abs. 1 Nr. 3 ist insbesondere für Maßnahmen gem. § 2 Abs. 7, § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 1 relevant und korrespondiert mit § 48 Abs. 1 AufenthG. Ist der Unionsbürger ausreisepflichtig (vgl. hierzu die Ausführungen unter C.7) so soll der Pass oder anerkannte Passersatz bis zur Ausreise in Verwahrung genommen werden (§ 11 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 50 Abs. 5). Verstöße gegen die Pflichten des § 8 Nr. 3 sind bußgeldbewehrt. C.8.2. Biometrische Daten Gemäß Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 sind Pässe und Reisedokumente, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgegeben werden, mit einem Speichermedium zu versehen, das ein Gesichtsbild enthält. Ausgenommen sind lediglich Dokumente mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu 12 Monaten. Die Verordnung wird von den Mitgliedstaaten in Bezug auf das gespeicherte Gesichtsbild 18 Monate nach Erlass der technischen Spezifikationen angewandt. Diese Frist lief am 28.08.2006 ab. Absatz 2 berücksichtigt die Vorgaben der Verordnung und schafft die Rechtsgrundlage für das Auslesen der von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen verwendeten Pässe. (vgl. die Ausführungen zu § 49 AufenthG) Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 638 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 9 C.9. Strafvorschriften ( ÄndFreizügG/EU ) C.9. 0 . Mit § 9 enthält das FreizügG/EU erstmals eine eigene Strafvorschrift für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen. Eine Strafanzeige wird in der Regel durch die festnehmenden Beamten erfolgen. C.9.1. Mit Abs. 1 wurde eine Regelung in das FreizügG/EU aufgenommen, nach der die Beschaffung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1), einer Daueraufenthaltsbescheinigung oder einer Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5) durch unrichtige oder unvollständige Angaben unter Strafe gestellt wird. Ebenfalls unter Strafe gestellt ist auch der wissentliche Gebrauch einer so beschafften Aufenthaltsbescheinigung nach dem FreizügG/EU zur Täuschung im Rechtsverkehr. Unrichtige Angaben werden bspw. gemacht, wenn die Herstellung oder Wahrung einer ehelichen Lebensgemeinschaft vorgetäuscht wird (Scheinehe). Unrichtige Angaben können sich auch aus der Vorlage bzw. dem Benutzen ge- oder verfälschter oder unzutreffender Dokumente oder der Vorspiegelung falscher Tatsachen ergeben (vgl. § 2 Absatz 7). Unvollständige Angaben kann derjenige machen, der wesentliche Tatsachen gegenüber der zuständigen Behörde gezielt verschweigt. Die Angaben müssen grundsätzlich geeignet sein, eine Aufenthaltskarte oder eine andere Aufenthaltsbescheinigungen nach dem FreizügG/EU zu Unrecht verschaffen zu können. Es ist nicht erforderlich , dass die begehrte Aufenthaltsbescheinigung nach dem FreizügG/EU tatsächlich ausgestellt wurde. Die Angaben können sowohl eigen- als auch fremdnützig gemacht werden. C. 9.2. frei C.9.3. Aufenthaltsbescheinigungen nach dem FreizügG/EU, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangt worden sind, sowie Dokumente oder sonstige Unterlagen, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat nach § 9 Absatz 1 bestimmt oder gebraucht worden sind, können eingezogen werden Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 639 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 10 C.10. Bußgeldvorschriften (25.10.2010; ÄndFreizügG/EU ) C.10. 0 . § 10 orientiert sich an den Bußgeldvorschriften für Deutsche bei Verstößen gegen das Passgesetz. Damit wird die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe einer Gleichbehandlung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen mit Inländern umgesetzt. C.10.1. - C.10.4. frei C.10.5. § 10 Abs. 5 benennt die verantwortlichen Verwaltungsbehörden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 2 sind die Ausländerbehörden. Für die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit bzw. einer Verwarnung gilt das übliche Verfahren. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017 Seite 640 von 794
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