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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 51 Inhaltsverzeichnis D.51. Länderübergreifende Verteilung ..... 637 D.51.1.1. Aufnahmeeinrichtung ... 638 D.51.1.2. familiäre Gründe .......... 638 D.51.1.3. humanitäre Gründe ...... 638 D.51.2.2. Zuständigkeit ................ 640 D.51. Länderübergreifende Verteilung (28.03.2017; 11.04.2017 ) D.51.0. Grundsätzlich hat ein Ausländer im Asylverfahren keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 Satz 2). Nach § 51 Abs. 1 ist jedoch, wenn der Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen. Aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 („auch“) folgt, dass die landesinterne Verteilung nach § 50 Vorrang vor der länderübergreifenden Verteilung im Sinne des § 51 Abs. 1 genießt und ist insbesondere bei Umverteilungsanträgen aus humanitären Gründen zu beachten. Kann der Umverteilung weder aus familiären noch humanitären Gründen zugestimmt werden, ist bei gesichertem Lebensunterhalt die Streichung der Wohnsitzauflage angezeigt (zur Wohnsitzauflage vgl. D.60.). D.51.0. 1. Die Entscheidung über den Umverteilungsantrag steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dies ergibt sich aus der Formulierung, dass den nachgewiesenen familiären oder humanitären Gründen „Rechnung zu tragen“ ist. Durch diese Formulierung bringt der Gesetzgeber zudem zum Ausdruck, dass dem Umverteilungsbegehren in der Regel zu entsprechen ist, soweit derartige Gründe tatsächlich vorliegen (vgl. u.a. Renner Ausländerrecht, Rn. 4 zu § 51 AsylG). Dem Asylbewerber ist während des laufenden Asylverfahrens ein Verlassen des Bundesgebietes nicht zumutbar und daher könnten etwa familiäre Bindungen ohne eine solche Umverteilungsentscheidung gar nicht gelebt werden. Dies wäre wiederum mit den Wertungen von Art. 6 GG unvereinbar. Wird der Asylantrag dagegen offenkundig nur gestellt, um die Möglichkeit der Umverteilung etwa an Stelle eines Familienlebens im Heimatstaat zu eröffnen, liegt freilich ein atypischer Fall vor, der einer positiven Umverteilungsentscheidung selbst bei familiären Bindungen entgegensteht. D.51.0. 2. Eine länderübergreifende Verteilung setzt ein laufendes Asylverfahren nach einem Asylantrag im Sinne von § 14 voraus. Dass das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, muss der Antragsteller durch eine entsprechende Mitteilung seiner aktenhaltenden Ausländerbehörde belegen, aus der sich der Sachstand, die Beendigung der Pflicht zur Wohnsitznahme in einer Aufnahmeeinrichtung und die Adresse des dortigen Verwaltungsgericht ergibt (zu Personen aus sicheren Herkunftsstaaten vgl. D 51.1.1.1.). D.51.0. 3. Begehrt ein unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender, der in einem anderen Bundesland unter Vormundschaft gestellt ist, über seinen Vormund den Zuzug nach Berlin, so gelten keine Besonderheiten. Über den Antrag ist nach den üblichen Maßstäben zu entscheiden. Ausnahme: Wurde der Minderjährige durch SenBJF (in Unkenntnis der bestehenden Vormundschaft in einem anderen Bundesland) ohne Beteiligung der ABH Berlin bereits in Obhut genommen oder durch ein Berliner Gericht eine Vormundschaft in Berlin erwirkt, so erwächst hieraus auch eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde Berlin. V orstehendes gilt auch bei einem unbegleiteten minderjährigen Geduldeten. D.51.0. 4 . Liegt lediglich ein Asylgesuch nach § 13 vor, kommt eine Umverteilung nicht in Betracht. Der Antragsteller kann sich gegen eine Verteilentscheidung verwaltungsgerichtlich – in Berlin gegen die Entscheidung des LAF – wehren. Reicht das LAF einen unbearbeiteten Antrag auf (Erst-)Verteilung nach § 45 AsylG weiter – häufig weil der Antragsteller nach Ablauf von 3 Monaten nicht mehr verpflichtet wird in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen -, ist der Antragsteller zur Vermeidung von Untätigkeitsklagen darüber formlos zu informieren, dass sein an das LAF gerichteter Antrag zuständigkeitshalber an die Ausländerbehörde weitergeleitet wurde und mit stillschweigendem Einverständnis das Schreiben inhaltlich nunmehr als Antrag nach § 51 AsylG zur länderübergreifenden Umverteilung gewertet wird. Die Frist aus § 75 VwGO beginnt mit Eingang des Schreibens am (Datum des Posteingangs) zu laufen. Eine Umverteilung kommt ebenso nicht (mehr) in Betracht, wenn das Asylverfahren mit einem positiven Bescheid des BAMF beendet wurde. Sofern keine Wohnsitzregelung nach § 12a oder § 12 Abs. 2 AufenthG gilt, ist der Antragsteller im Bundesgebiet freizügig und kann seinen Wohnsitz frei wählen. Besteht eine Wohnsitzregelung, sind im laufenden Asylverfahren gestellte Anträge nach § 51 nach Anerkennung der Betroffenen nicht als Anträge nach § 12a Abs. 5 Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 637 von 752
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin AufenthG auszulegen. Für die Bearbeitung der Anträge nach § 51 ist die für den Zuzugsort zuständige Ausländerbehörde jeweils zuständig (sog. „Zuzugsbehörde“), für Anträge nach § 12a Abs. 5 AufenthG ausschließlich die Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeit der Ausländer für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde (sog. „Wegzugsbehörde“). Räumliche Beschränkungen bleiben auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bis sie aufgehoben werden, längstens aber bis zu dem in § 59a Abs.1 bestimmten Zeitpunkt. Soweit nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine Abschiebung nicht möglich ist und der Ausländer geduldet werden muss, kommt eine länderübergreifende Umverteilung gemäß § 51 AsylG nicht mehr in Betracht, sondern es gelten die zu § 61 AufenthG entwickelten Grundsätze (vgl. A.61.). Der Umverteilungsantrag ist als Zuzugsantrag weiter zu bearbeiten. D.51.0. 5 . Sowohl für den Fall der Zustimmung als auch der Ablehnung sind Formschreiben zu benutzen. Im Fall der Ablehnung muss sich die Klage gegen unsere Behörde, jedoch vor dem für die aktenhaltende ABH zuständigen Verwaltungsgericht, richten. Denn im Umverteilungsverfahren handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz, für die gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat, und nicht das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer umverteilt werden möchte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02. Februar 2006 – A 12 S 929/05 –, zitiert nach Juris). Im Fall der Zustimmung, gegen die gleichfalls der Rechtsbehelf der Klage möglich ist, ist wegen der Übernahme in die Berliner Zuständigkeit dagegen das Verwaltungsgericht Berlin zuständig. Der Widerspruch ist ausgeschlossen, § 11. D.51.1.1. Aufnahmeeinrichtung Ein Asylbewerber kann erst dann auf Antrag umverteilt werden, wenn seine gesetzliche Pflicht in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beendet ist. In der Regel endet die Pflicht nach sechs Wochen bzw. längstens nach 6 Monaten, § 47 Abs. 1. Für Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gilt die Wohnverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung bis zum Abschluss des Verfahrens sowie im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29 a als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 als unzulässig bis zur Ausreise. Es ist hier kein praktischer Fall ersichtlich, in dem eine Umverteilung in Betracht kommt. Bei Asylanträgen vor dem 01.09.2015 ist jedoch zu prüfen, ob die Wohnverpflichtung bereits erloschen ist. Merke: Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, richtet sich an den Asylantragsteller selbst und ist nicht an die tatsächliche Unterbringung geknüpft. Sofern also wie hier gesetzliche Folgen an diese Verpflichtung knüpfen, reicht die gesetzliche Verpflichtung aus, ohne dass es auf die tatsächliche Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung ankommt. D.51.1.2. familiäre Gründe Eine Zustimmung ist in den Fällen zu erteilen, in denen der länderübergreifende Wohnortwechsel der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem der Familienangehörigen im selben Haushalt dient. Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 sind nicht nur Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des § 1 LPartG und deren minderjährige ledige Kinder. Einbezogen sind auch der alleinstehende Elternteil, die Adoptiveltern und Pflegeeltern. Darüber hinaus gelten nach Art. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2013/33/EU auch solche Erwachsene als Familienangehörige, z.B. entferntere Verwandte eines unbegleiteten ledigen Minderjährigen, wenn und soweit ihnen von einem deutschen Familiengericht die (vorübergehende) Personensorge übertragen wurde. Auch die Beziehung zwischen Vormund und Mündel kann berücksichtigt werden (s.o. D.51.0.3.). Den Nachweis über die Familienzugehörigkeit muss der Antragsteller im Rahmen seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht gem. § 15 erbringen. Auf den aufenthaltsrechtlichen Status des betroffenen Familienangehörigen, zu dem der Asylbewerber umverteilt werden möchte, kommt es grundsätzlich nicht an. So ist z.B. auch die Umverteilung zu einem allein wegen Passlosigkeit geduldeten Familienangehörigen zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft am beantragten Umverteilungsort zu ermöglichen. Damit kommt den o.g. Familienangehörigen faktisch ein Wahlrecht ihres Wohnortes zu. Ein atypischer Fall liegt in der Regel dann vor, wenn ein Familienteil an seinem Wohnort erwerbstätig ist und der andere Teil nicht. Hier überwiegt das öffentliche Interesse an sparsamer Haushaltsführung und ist es den Betroffenen zuzumuten, Wohnsitz an dem Ort zu nehmen, in dem geringere Sozialleistungen entstehen. Eine Wohnsitzauflage ist nach erfolgter Zustimmung auf den Umverteilungsort zu ändern, § 60 Abs. 3 S. 4. Keine Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 sind sonstige Lebenspartner, Freunde, Bekannte oder Verwandte. Auch unbegleitete Geschwister, die jeweils einem anderen Ort in der Bundesrepublik zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen sind, sind keine Familienangehörigen im Sinne des Gesetzes. Dies gilt umso mehr für bloße Verwandte, denen die im Heimatstaat verbliebenen Eltern die Personensorge für ihr minderjähriges lediges Kind übertragen haben. Schließlich unterfallen auch im Ausland geschlossene, aber im Bundesgebiet nicht anerkannte Ehen oder Lebenspartnerschaften nicht der Regelung für Familienangehörige. D.51.1.3. humanitäre Gründe Insbesondere bei vorgetragenen humanitären Gründen besteht erst dann Anlass für eine länderübergreifende Verteilung, wenn eine landesinterne Verteilung nach § 50 oder individuelle (Verlassens-)Erlaubnisse dem Begehren des Asylbewerbers nicht ausreichend Rechnung tragen. Merke: Eine Umverteilung aus humanitären Gründen kommt nicht in Betracht, wenn kein dauerhafter Wohnortwechsel beabsichtigt wird, wie etwa bei mehrtägigen oder mehrwöchigen Fortbildungsmaßnahmen oder Praktika, stationären Krankenhausaufenthalten, Klassen- und Studienreisen, oder der vorübergehenden Inanspruchnahme von Jugendhilfe außerhalb der eigenen Familie nach dem SGB VIII in Berlin. Von nur vorübergehenden Wohnortwechseln ist immer dann Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 638 von 752
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin auszugehen, wenn der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts für nicht länger als drei Monate verlassen wird. Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit findet hierbei nicht statt. Auch im Kontext der Umverteilung aus humanitären Gründen kommt es auf die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts nicht an. Sofern weder die landesinterne Umverteilung vorrangig noch Verlassenserlaubnisse ausreichend sind, ist eine Zustimmung aus humanitären Gründen zu erteilen, wenn der länderübergreifende Wohnortwechsel: • der Sicherstellung der Pflege eines pflegebedürftigen Familienangehörigen dient. Ist ein am Umverteilungsort wohnhafter Familienangehöriger, der nicht zum Kreis des § 26 Abs. 1 bis 3 gehört, selbst pflegebedürftig, so ist der Umverteilung zuzustimmen. Wer pflegebedürftig ist, ergibt sich aus § 14 SGB XI. Danach ist derjenige pflegebedürftig, der wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Pflege bedarf. Hierfür ist eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Pflegekasse vorzulegen, die ggf. ein Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen veranlassen wird (vgl. § 18 SGB XI). Der Antragsteller hat darzulegen, weshalb andere Möglichkeiten der Pflege aus- und ihm zufallen. • wegen eines besonderen Schutzbedarfs erforderlich ist. Der Wohnortwechsel muss zum Schutz vor einer Gefährdung, die von Familienangehörigen bzw. dem ehemaligen Partner im Kreis der aktenhaltenden Ausländerbehörde ausgeht, erforderlich sein. Merke: In dieser Fallkonstellation ist immer auch zu prüfen, worin die Gefahr konkret besteht und warum ein Wohnortwechsel insbesondere nach Berlin erforderlich ist. Dabei obliegt es dem Antragsteller, mittels erfolgter gerichtlicher Näherungsverbote, polizeilicher Wohnungsverweisungen bzw. Platzverweisen und Strafanzeigen gegen den Verfolger, seinen Schutzbedarf nachzuweisen. Auch die Aufnahme in Schutzeinrichtungen wie Frauenhäuser ist ein Indiz für bestehenden Schutzbedarf. Des Weiteren kann eine Zustimmung aus humanitären Gründen im Einzelfall in Betracht kommen, wenn der länderübergreifende Wohnortwechsel: • der Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums dient. Dient die Umverteilung der Aufnahme einer erlaubten Ausbildung oder Studiums im Sinne von §§ 17 Abs. 1, § 60a Abs. 2 Satz 4 oder 16 Abs. 1 AufenthG soll der Umverteilung zugestimmt werden. Auch die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Sinne von § 17a AufenthG kann im Einzelfall zur Umverteilung führen, sofern die im Anerkennungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungsmaßnahmen oder weiteren Qualifikationen nachweislich im bisherigen Bundesland nicht angeboten werden. • der Gewinnung eines herausragenden Sportlers dient. Sofern die Wohnsitzauflage nicht ohnehin auf Grund des erzielten Einkommens bzw. der Förderung entfällt, soll der Umverteilung bei Kadern eines Olympia-Stützpunktes oder Mitgliedern des IOC-Flüchtlingsteams zugestimmt werden. • der medizinischen Behandlung körperlicher Erkrankungen dient. Grundsätzlich bestehen bundesweit gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten. Dies gilt auch bei schweren Erkrankungen, die eine stationäre Pflege notwendig machen. Die Mitwirkungs- und Nachweispflicht obliegt dem Antragsteller, dass nur am Umverteilungsort eine adäquate Behandlung gewährleistet ist. Hierfür gilt der übliche Maßstab für Atteste. Zur Glaubhaftmachung der Erkrankung bedarf es regelmäßig der Vorlage einer von einem approbierten Arzt ausgestellten qualifizierten Bescheinigung. Eine ärztliche Bescheinigung ist daher grundsätzlich nur dann als qualifiziert anzusehen, wenn die nachstehenden Merkmale und Voraussetzungen erfüllt sind. In Ausnahmefällen kann eine ärztliche Bescheinigung aber auch dann noch qualifiziert sein, wenn zwar eines der aufgelisteten Kriterien fehlt, die Bescheinigung im Übrigen aber dem Qualitätsstandard genügt und es auf das fehlende Kriterium ausnahmsweise nicht ankommt. Bescheinigungen eines Arztes, der einen außerhalb seines Fachgebietes liegenden Befund attestiert, genügen aber grundsätzlich nicht. Aus der ärztlichen Bescheinigung muss die genaue Bezeichnung der Krankheit(en) hervorgehen, ggf. deren Stadium sowie die erforderliche weitere Behandlung und Medikation (sowie ggf. auch die erforderlichen diagnostischen Maßnahmen). Zusätzlich ist eine Prognose des zu erwartenden Krankheitsverlaufes sowohl mit der erforderlichen Behandlung als auch ohne diese zu verlangen, um das Maß der Notwendigkeit der Behandlung beurteilen zu können. Wird die ärztliche Behandlung medikamentös unterstützt, muss dem Attest zu entnehmen sein, auf welche Medikamente der Erkrankte aktuell angewiesen ist. Es sollten vom behandelnden Arzt auch ihm bekannte Alternativpräparate, wenigstens aber die Inhaltsstoffe der verordneten benannt werden. Erfüllen vorgelegte Atteste diese Anforderungen nicht, ist dem Betroffenen unter Hinweis auf § 15 Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Bereits unter Ausnutzung der erloschenen räumlichen Beschränkung aufgenommene Behandlungen am Umverteilungsort bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt. • der medizinischen Behandlung geistiger Erkrankungen dient. Eine Zustimmung, insbesondere bei psychischen Erkrankungen, kommt in Betracht, wenn nachweislich im bisherigen Bundesland eine Behandlung aus Gründen der Verständigung stark erschwert, jedoch am Umverteilungsort gewährleistet ist. Auskunft darüber bieten die Arztsuchen der regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen ( http://www.kbv.de/html/arztsuche.php). Bei geltend gemachter posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) ist darüber hinaus darauf zu achten, dass die ärztlichen Atteste inhaltlich den von der Ärztekammer Berlin aufgestellten Mindestkriterien für psychiatrisch-psychologische Stellungnahmen entsprechen. Dazu gehören insbesondere die kurze Beschreibung des Beschwerdebildes, des somatischen, psychischen oder psychosomatischen Befundes (anamnestische Angaben nur, soweit diese zur Sicherung und Nachvollziehbarkeit der Diagnose relevant sind), eine eindeutige Diagnose der Erkrankung(en) nach ICD oder DSM, evtl. Zusatzcodierungen (z.B. akut, chronisch, mit verzögertem Beginn), die empfohlene weitere Behandlung (z.B. Psychotherapie, medikamentöse Therapie) und nicht zuletzt die mittel- bis langfristige Prognose über den weiteren Krankheits- und Behandlungsverlauf, also zu den konkret drohenden Gefahren, der Wahrscheinlichkeit und dem Zeitpunkt ihres Eintritts. Erfüllen vorgelegte Atteste diese Anforderungen nicht, ist dem Betroffenen unter Hinweis auf § 15 Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Bereits unter Ausnutzung der erloschenen räumlichen Beschränkung aufgenommene Behandlungen am Umverteilungsort bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt. Eine Wohnsitzauflage ist nach erfolgter Zustimmung auf den Umverteilungsort zu ändern, § 60 Abs. 3 S. 4. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 639 von 752
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Die Umverteilung ist in der Regel abzulehnen, wenn diese: • mit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Lebenspartner oder einem Ehegatten aus einer nicht anerkannte Ehe begründet wird. • mit dem Umgangsrecht für ein minderjähriges lediges Kind begründet wird, aber kein gemeinsames Sorgerecht vorliegt. • mit hier lebenden Freunden oder Bekannten begründet wird. • der Legalisierung des Aufenthalts eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers dienen soll, der entgegen einer früheren Verteilentscheidung (SGB VIII, AufenthG, AsylG) in Berlin betreut wird (beachte D.51.0.3.). • mit (größerer) religiöser oder sexueller Freizügigkeit in der (Groß-)Stadt begründet wird. • der Aufnahme einer politischen oder ehrenamtlichen Betätigung dienen soll. D.51.2.1. frei D.51.2.2. Zuständigkeit D.51.2.2. 0. Der Antrag des Asylbewerbers ist bei der aktenhaltenden Ausländerbehörde zu stellen, die den Antrag sodann an die zuständige Ausländerbehörde des Ortes weiterleitet, für den der weitere Aufenthalt beantragt ist. Diese für den Umverteilungsort zuständige Ausländerbehörde entscheidet selbstständig über den Antrag. Neben dem Antrag sind Angaben zum aktuellen Sachstand des Asylverfahrens, ggf. der Bescheid oder die Klageerhebung, die Adresse des zuständigen Verwaltungsgerichts und geeignete Nachweise zu den vorgetragenen familiären oder humanitären Gründen für eine Entscheidung erforderlich. Hier unmittelbar eingehende Anträge auf Umverteilung nach Berlin sind aus Gründen der Verwaltungseffizienz hier zu bearbeiten, wenn und soweit alle erforderlichen Angaben enthalten sind und der Vorgang entscheidungsreif ist. Die aktenhaltende Behörde ist dann über das Ergebnis zu informieren. Unvollständige Anträge sind dagegen an die aktenhaltende Ausländerbehörde oder wenn diese nicht ermittelt werden kann, an den Antragsteller mit der Bitte um Vervollständigung und Übersendung über die aktenhaltende Ausländerbehörde zurückzusenden. Die Bearbeitung des Antrags erfolgt mangels Gebührentatbestand im AsylG oder der AufenthV gebührenfrei. D.51.2.2. 1. Wird nach den oben genannten Kriterien der Umverteilung nach Berlin zugestimmt, wird der positive Bescheid an den Antragsteller übersandt. Gleichzeitig wird die bisherige Zuweisungsentscheidung aufgehoben. Die bislang aktenhaltende Ausländerbehörde wird gesondert über die Übernahme in die Berliner Zuständigkeit informiert. Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Asylbegehrenden u.a. in den Fällen des § 51 angerechnet. Daher erhält das LAF eine Durchschrift der Zuweisungsentscheidung für Berlin zur Kenntnis. Parallel ist das BAMF zu informieren. Wird dagegen die Umverteilung nach Berlin abgelehnt, wird der Bescheid nicht direkt an den Antragsteller übersandt. Der ablehnende Bescheid wird mit einem Anschreiben an die aktenhaltende Ausländerbehörde und der Bitte um Aushändigung gegen Empfangsbekenntnis übersandt. Ist ein Bevollmächtigter aktenkundig, ist zuvorderst an ihn zuzustellen, § 7 VwZG. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist das für die aktenhaltende Ausländerbehörde zuständige Verwaltungsgericht für die Klage anzugeben. Die aktenhaltende Ausländerbehörde erhält eine Durchschrift zur Kenntnis. LAF und BAMF sind unbeteiligt. D.51.2.2. 2. Im Fall der beantragten Umverteilung von Berlin an einen Umverteilungsort im Bundesgebiet erlässt die dortige Ausländerbehörde den positiven oder negativen Bescheid. Vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage sind Ansinnen auf Beteiligung oder gar Entscheidung durch die ABH Berlin zurückzuweisen. In den Fällen, in denen andere Ausländerbehörden entgegen der Rechtslage uns für örtlich zuständig erachten, ist der negative Kompetenzkonflikt durch die obersten Landesbehörden zu klären. Solche Vorgänge sind somit ggf. über die Referats- oder Abteilungsleitung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport -IB- vorzulegen. Über die grundlegenden Angaben zum Stand des Asylverfahrens, der Adresse des Berliner Verwaltungsgerichts sowie einer kurzen Stellungnahme, ob eine Streichung der Wohnsitzauflage oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommen hinausgehende Wünsche der Ausländerbehörde um Zulieferung von Angaben oder Dokumenten ist nur im Rahmen der Kapazitäten nachzukommen. Ggf. ist die elektronische Akte des Antragstellers unaufgefordert an die andere Ausländerbehörde zu übersenden. Änderungen im Asylverfahren sind der anderen Ausländerbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Übernimmt die andere Ausländerbehörde den Antragsteller, ist das LAF - I A 2201 – formlos unter Angabe der EASY-Options-Nr. um eine Umquotierung zu bitten sowie dem BAMF vorsorglich die positive Entscheidung zur Kenntnis zu geben. Die Übermittlung von negativen Entscheidungen ist mangels Zuständigkeitswechsel nicht erforderlich. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 640 von 752
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 55 D.55. Aufenthaltsgestattung (DatenaustauschverbG; 26.07.2016; IntG ) 55.0. Die Rechtsgrundlage für die Erstellung oder Verlängerung eines Ankunftsnachweises oder einer Aufenthaltsgestattung ist immer § 55. Aus diesem Grund erfolgt deren Ausstellung ohne Angabe der Rechtsgrundlage, zumal auch in AusReg2 hierzu keine Eingabe vorgesehen ist. 55.0.1. Bei Asylerst- und -folgeanträgen von Angehörigen eines EU- oder /EWR- Staates gelten allerdings folgende Besonderheiten, die sich auch auf die Frage der Aufenthaltsgestattung auswirken. Wird ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines EU- oder EWR- Staates beim Bundesamt gestellt, wird dort vorbehaltlich einer ausländerbehördlichen Prüfung im Zweifel davon ausgegangen, dass der Betroffene freizügigkeitsberechtigt ist. In einem solchen Fall werden wir lediglich über die Stellung des Asylantrags unterrichtet. Aus Sicht des Bundesamtes gilt für Freizügigkeitsberechtigte, dass keine Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung besteht, keine länderübergreifende Verteilung bzw. AZR - Visa – Abfrage erfolgt, Pass/ Personalausweis nicht einbehalten werden, sondern nur eine Kopie für die Akte gefertigt und keine Aufenthaltsgestattung ausgestellt wird, da auch die Beschränkungen des Aufenthalts und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach dem AsylVfG nicht gelten. Bei Unterrichtung des Bundesamtes legt das Sachgebiet IV A 2 bis 4 die Akte und den Datensatz an und leitet den Vorgang nur dann unverzüglich an IV E 5 zur weiteren Bearbeitung weiter, wenn der Betroffene durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass nachweisen kann, Angehöriger eines EU- oder EWR-Staates zu sein. Ist dies der Fall, wird bei IV E 5 geprüft, ob er gem. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt ist. Dies dürfte bei Asylsuchenden regelmäßig nicht der Fall sein, so dass den Betroffenen dann ihre Asylerst- oder -folgeantragstellung formlos und gebührenfrei bescheinigt wird. Eine Ausstellung der sogenannten Asylfolgeantragsduldung (vgl. D.71.) unterbleibt in jedem Fall. Merke: Ob dem Betroffenen das voraussetzungslose Freizügigkeitsrecht nicht zusteht, weil er Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch nimmt (Art. 14 Abs. 1 der RL 2004/38/EG bzw. § 7 SGB II), prüfen und entscheiden die Leistungsbehörden in eigener Zuständigkeit. Spricht der Betroffene nach Abschluss des Asylerst- oder folgeverfahrens von sich aus vor und wird dabei festgestellt, dass er nicht freizügigkeitsberechtigt ist, wird der Betroffene bei der Vorsprache angehört, der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt und erhält der Betroffene den entsprechenden Bescheid unmittelbar ausgehändigt. Ohne erneute Vorsprache ist eine Prüfung des Freizügigkeitsrechts gem. § 2 Abs. 2 bzw. der Feststellung dessen Verlusts nicht möglich. Merke: Soweit vom BAMF irrtümlich Aufenthaltsgestattungen für Personen ausgestellt wurden, die durch den Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses nachweislich eine EU- oder EWR- Staatsangehörigkeit besitzen, sind die Gestattungen von uns in Amtshilfe für das BAMF einzuziehen und den Betroffenen ggf. die vom BAMF eingezogenen Dokumente wieder auszuhändigen 55.1. 1. Mit Inkrafttreten des IntG zum 06.08.2016 wird in § 55 einheitlich geregelt, dass die Gestattung des Aufenthalts und damit die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts grds. mit Ausstellung des Ankunftsnachweises (AKN) eintritt (vgl. auch 63a.0.). Die bisherige Regelung, wonach bei unerlaubter Einreise aus einem sicheren Drittstaat (Fälle des § 26a) die Aufenthaltsgestattung erst mit der Stellung des Asylantrages erworben wird, entfällt. Diese Vereinheitlichung erfolgt mit dem Ziel der erleichterten Integration, etwa dem frühestmöglichen Zugang zum Arbeitsmarkt. ' Mit der Übergangsvorschrift in § 87c Abs. 1 wird klargestellt, dass bereits vor Inkrafttreten des IntG entstandene Aufenthaltsgestattungen fortbestehen, sofern sie nicht z.B. mit Zustellung der Entscheidung des BAMF nach Rücknahme des Asylantrages oder aus anderen in § 67 Abs. 1 aufgeführten Gründen erloschen sind. 55.1. 2. frei' 55.1. 3. In den Fällen, in denen kein AKN ausgestellt wird (Fälle des § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3), entsteht die Gestattung mit Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 641 von 752
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin der Asylantragstellung, bei Folgeantragstellern mit der Entscheidung, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Unbegleitete Minderjährige werden nach den §§ 42, 42a SGB VIII nach ihrer Einreise durch das jeweils zuständige Jugendamt zunächst vorläufig und dann gegebenenfalls nach einer Verteilung endgültig in Obhut genommen. Sie werden zunächst in einer Jugendhilfeeinrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 untergebracht und nicht an eine Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet, sodass ihnen auch kein Ankunftsnachweis ausgestellt werden kann. Nach Auffassung des Gesetzgebers kann vor diesem Hintergrund die Aufenthaltsgestattung erst mit Stellung des Asylantrags entstehen (Antragstellung im Namen der unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländer formlos und schriftlich direkt beim BAMF). Diese Rechtsauffassung steht jedoch im Widerspruch zur Gesetzesbegründung des DatenaustauschverbG und zum Gesetzeszweck, des Schutzes gegen die Entziehung von Minderjährigen (vgl. BT-DRs 18/7043 zu Art. 1 Nr. 4a) und wird von der Berliner Ausländerbehörde daher nicht geteilt - ' vgl. hierzu 63a.1.unter „Merke“. 55.2. frei 55.3. In den Fällen der Zuerkennung internationalen Schutzes gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden auch die Zeiten einer Aufenthaltsgestattung für die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts angerechnet. Merke: In den Fällen des § 26 Abs. 4 AufenthG kommt § 55 Abs. 3 allerdings ausdrücklich nicht zur Anwendung. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 642 von 752
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 56 D.56. Räumliche Beschränkung (15.12.2009; RechtstverbG ) 56.1. bis 56.2. frei 56.3 . ... weggefallen... Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 643 von 752
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 58 D.58. Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs ( 20.05.2014 , RechtstverbG ) 58.1.1. Erweiterung der räumlichen Beschränkung Nach § 58 Abs. 1 kann dem Asylsuchenden, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, das vorübergehende Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung erlaubt werden. Hierbei ist zugunsten des Ausländers ein großzügiger Maßstab anzulegen. ...weggefallen... Mit Blick auf die sehr kurz bemessene gesetzliche Erlöschensfrist des § 59a Abs. 1 ist die räumliche Beschränkung bei entsprechenden Anträgen gem. § 58 Abs. 1 S. 1 - 3 außer in den Fällen, in denen eine Anordnung der räumlichen Beschränkung gem. § 59b Abs. 1 in Betracht kommt, ersatzlos zu streichen. Einer gesonderten Erlaubnis gem. § 58 Abs. 1 S. 4 bedarf es nicht. Etwas anderes gilt, wenn es sich um einen Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (vgl. § 29a) handelt, der nach § 47 Abs. 1a verpflichtet ist, bis zur Entscheidung über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrages nach § 29a als offensichtlich unbegründet bzw. nach § 27a als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung/-anordnung in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Für diesen Personenkreis ist regelmäßig die räumliche Beschränkung der AG zu verfügen. Jungen Asylbewerbern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist aber zu ermöglichen, als Schüler an Klassenreisen oder als Mitglieder von Kinder- oder Jugendgruppen von Kurzreisen in das übrige Bundesgebiet teilzunehmen. Bei Vorsprache zum Zwecke der Verlängerung der AG ist daher folgende Nebenbestimmung zu verfügen: „Teilnahme an Klassen- sowie Kinder- und Jugendgruppenreisen innerhalb Deutschlands gestattet.“ Von der Erhebung einer Gebühr wird gem. § 53 Abs. 2 AufenthV generell abgesehen . ...weggefallen... Zur Frage, ob die Nebenbestimmung „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich“ zu verfügen ist, siehe 60.1 . . ...weggefallen... Bei Auslandsreisen kann dagegen nicht von § 58 Abs. 1 S. 1 Gebrauch gemacht werden, da diese Vorschrift insgesamt nur Fragen des Inlandsaufenthaltes regelt. Im übrigen würden wir uns auch nicht SDÜ-konform verhalten, wollten wir einem Gestatteten über § 58 Abs. 1 die Einreise in einen anderen Schengenstaat erlauben. Ein Asylsuchender mit Gestattung und Reiseausweis, der gem. § 6 S. 1 Nr. 4 AufenthV ausgestellt wurde, darf schon mangels Titels im Sinne des Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 SDÜ nicht in einen anderen Schengenstaat einreisen und sich dort aufhalten. Zwar kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausreise in einen anderen (Schengen-) Staat und Wiedereinreise ins Bundesgebiet auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG erteilt werden. In einem solchen Fall ist aber die Zustimmung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zwingend (§ 10 Abs. 1 AufenthG). Ein Ersuchen um Zustimmung und die Zustimmung selbst setzen voraus, dass wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Auslandsreise erforderlich machen. Dies ist eine hohe Hürde, die nach den vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI vom 22.12.2004 (Nr. 10.1.4 f.) nur in seltenen Ausnahmefällen genommen werden kann, etwa wenn der maßgebliche Grund in der Person des Ausländes liegt (international renommierte Wissenschaftler oder international geachtete Persönlichkeiten) und/oder erhebliche außenpolitische Interessen berührt sind. Soweit dies bejaht werden sollte, wären das Ersuchen IV Z oder IV AbtL mit der Bitte um Entscheidung vorzulegen. Soweit die Zustimmung seitens der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vorliegt, ist wie folgt zu verfahren: Ein hinterlegter gültiger Nationalpass oder Passersatz ist mit dem Titel zu versehen und für die Dauer der Reise auszuhändigen. Sofern kein gültiger Nationalpass oder Passersatz vorhanden ist, kann ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden; bei Auslandsreisen grds. mit einer Gültigkeitsdauer von 1 Monat nach geplantem Ende der Reise (eine Ausnahme vom Grundsatz ist dann zulässig, wenn für die möglicherweise erforderliche Visumerteilung durch das Zielland eine drei- oder sechsmonatige Gültigkeit des Reiseausweises und damit des Titels Voraussetzung ist) . Der Geltungsbereich ist zu beschränken auf die den Zweck der Reise betreffenden Staaten ausgenommen den Herkunftsstaat. Der Reiseausweis ist nach Rückkehr wieder einzuziehen. ...weggefallen... Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 644 von 752
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 58.1.2. bis 58.3. frei 58.4.1. Mit der Anerkennung als Asylberechtigte/r durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat eine ausländische Person Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und ist damit unabhängig von der 3-Monatsfrist nach § 56 i.V.m. § 59a Abs.1 einer räumlichen Beschränkung ...weggefallen... ohnehin nicht mehr unterworfen, so dass eine gesetzliche Regelung für diesen Fall überflüssig ist. Auch in dem Fall eines Anspruchs auf Schutzgewährung, der aber noch nicht unanfechtbar zugesprochen wurde, ist das vorübergehende Verlassen des ursprgl. zugewiesenen Aufenthaltsbereichs zulässig. 58.4.2. bis 58.6. frei <em> </em> Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 645 von 752
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 59 D.59. Durchsetzung der räumlichen Beschränkung ( RechtstverbG ) 59.0. Die Überführung in den zuständigen Landkreis wird grds. im Rahmen einer Freiheitsbeschränkung durchgeführt und bedarf vor diesem Hintergrund keines richterlichen Beschlusses. Ein Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Die Durchsetzung der Verlassenspflicht ist eine originäre Aufgabe der Länderpolizei. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 646 von 752