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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Aufenthalts zu Zwecken des Studiums sowie der Berufsausbildung, vgl. die Ausführungen zu § 9 Abs. 4. 9.2.1.2. Sicherung des Lebensunterhalts Bei der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung in Hinblick auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gelten die unter A.2.3.1. niedergelegten allgemeinen Maßstäbe einschließlich der Berücksichtigung der aufenthaltsrechtlichen Bedarfsgemeinschaft und beider Freibeträge nach § 11 SGB II (Werbungskostenpauschale und Erwerbstätigenfreibetrag). Eine Ausnahme gilt hier ausschließlich für Selbstständige und ansonsten nicht Krankenversicherungspflichtige, wo aufgrund der Berücksichtigung der konkreten Krankenversicherungsbeiträge darauf verzichtet wird, die Werbungskostenpauschale mit anzurechnen (vgl. A.2.3.1.12.). Der Wortlaut „sein Lebensunterhalt“ lässt keinesfalls darauf schließen, dass bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis eine isolierte Betrachtung von Einkommen und Bedarf des Antragstellers ohne Berücksichtigung ihm gegenüber unterhaltsberechtigter Familienangehöriger vorzunehmen wäre (BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -). 9.2.1.3. Altersversorgung - Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare private Altersversorgung Der Gesetzgeber gibt 3 Varianten vor, die gleichberechtigt als Beleg einer gefestigten wirtschaftlichen Integration dienen. Neben den explizit genannten 60 Pflichtbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung werden auch 60 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. eine vergleichbare private Altersvorsorge und Vorsorge wegen Erwerbsminderung bei einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, wie sie die freien Berufe kennen, oder bei einem Versicherungsunternehmen anerkannt. 1 . Variante (Pflichtbeiträge) Rentenversicherungspflichtige, die 60 Pflichtbeiträge geleistet haben, erfüllen gem. § 50 SGB VI die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und haben damit Anspruch auf eine 1. Regelaltersrente, 2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und 3. Rente wegen Todes. Als Nachweis der 60 Pflichtbeiträge dient ein Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung, der gesetzlich Rentenversicherten gemäß § 149 Abs. 3 SGB VI regelmäßig übersandt wird. Der Versicherungsverlauf enthält alle gemeldeten Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung. Je nach Fallgestaltung finden sich darunter auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I oder II (Abkürzung „AFG“ in der ersten Spalte), Zeiten geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung, in der ausschließlich der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil leistet (auch hier Abkürzung "DEÜV" in der ersten Spalte) oder Zeiten der Kindererziehung (Hinweis: „Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung“) in der letzten Spalte oder auch der häuslichen Pflege (Hinweis: „Pflichtbeitragszeit für Pflege“ in der letzten Spalte). Für die Berechnung der 60 Pflichtbeiträge im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden Zeiten anerkannt, in denen die Beiträge auf Grund der - ggf. auch geringfügigen versicherungsfreien - Erwerbstätigkeit des Betroffenen bzw. von ihm selbst geleistet wurden oder in denen entsprechende Leistungen während Ausfallzeiten aufgrund von häuslicher Pflege oder Kinderbetreuung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, letzter Halbsatz erbracht wurden. Auch alle anderen Zeiten die durch den Hinweis „Pflichtbeiträge“ in der letzten Spalte des Versicherungsverlaufs ausgewiesen sind, sind im Sinne einer vereinfachten Prüfung anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind allerdings Zeiten des Bezuges von ALG I oder II (Abk.: „AFG“ in der ersten Spalte). Beachte : Zeiten der Kindererziehung oder der häuslichen Pflege sind ausnahmsweise dann nicht anzurechnen, wenn der Erziehende oder Pflegende weder zuvor noch danach zu irgendeinem Zeitpunkt Beiträge auf Grund eigener Erwerbstätigkeit gezahlt hat. In einem solchen Fall kann nämlich nicht von einer beruflichen Ausfallzeit im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3, letzter Halbsatz gesprochen werden, da eine Berufstätigkeit gar nicht vorlag (so auch Marx in GK-AufenthR Rn. 249 ff. § 9). In solchen Fällen wird allerdings häufig das Ehegattenprivileg gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 zu berücksichtigen sein. Soweit der Gesetzgeber die Leistung von 60 Pflicht- oder feiwilligen Beiträgen fordert, hat er augenscheinlich keine bestimmte Höhe von Rentenansprüchen im Blick gehabt, die dem Betroffenen mit Renteneintrittsalter bei Fortsetzung der Beitragsleistung in gleicher Höhe zur Verfügung stehen. Der Wortlaut des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 verbietet eine Prognoseentscheidung, ob die Beitragsleistung und unter Umständen auch weiter erfolgende Beiträge genügen, um Ansprüche zu erwerben, die im Rentenalter ergänzende Sozialleistungen nach dem SGB XII ausschließen. Merke: Wird eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung und vor Erreichen der Wartezeit von 60 Monaten die weitere Beschäftigung im Beamtenverhältnis ausgeübt, so dass Ansprüche in der Beamtenversorgung entstehen, werden die Beschäftigungsmonate im Beamtenverhältnis als Beiträge zur Rentenversicherung gewertet. Hintergrund ist, dass Personen, Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 72 von 752
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin die vor Erreichen der Wartezeit für die beamtenrechtliche Mindestversorgung entlassen werden, vom Dienstherren in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden müssen. Beispiel: Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter wird 2,5 Jahre (= 30 Monate) beitragspflichtig beschäftigt. Dann wird er zum Juniorprofessor berufen und verbeamtet. Nach weiteren 2,5 Jahren Aufenthalt hat dieser Mitarbeiter weitere 30 Monate Anwartschaften zur Beamtenversorgung erworben. Wird er jetzt entlassen, ist die Mindestforderung (60 Beitragsmonate) durch die Nachversicherung erreicht. *** Zur weiteren Begründung der o.g. Ausführungen im Verwaltungs- oder Verwaltungsstreitverfahren gilt folgendes: Die begrenzte Anrechung von Pflichtbeitragszeiten d.h. auch Zeiten geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, wonach „er“ - d.h. der Betroffene selbst bzw. sein Arbeitgeber als Gegenleistung für seine Arbeit - entsprechende Leistungen erbracht haben muss. Ebenso ergibt sich diese begrenzte Anrechnung aus einem Umkehrschluss aus der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, letzter Hlbs., mit der der Gesetzgeber eine besondere Anrechnungsnorm für berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege geschaffen hat. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber auch sämtliche anderen Pflichtbeitragszeiten, die nicht auf eine Erwerbstätigkeit des Betroffenen zurückzuführen sind, hätte anerkennen wollen. Der Ausschluss von Zeiten von Arbeitslosengeld I oder II entspricht darüber hinaus auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die ja eine angemessene Alterversorgung sicherstellen soll. Gerade während des Bezugs von ALG I und II sind die abgeführten Rentenbeiträge nämlich derart gering, dass es ausgeschlossen ist, auf der Basis dieser Beiträge angemessene Rentenzahlungen zu erhalten. *** 2. Variante (freiwillige Beiträge) Rentenversicherte, die laut Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung 60 freiwillige Beiträge geleistet haben, erfüllen ebenso wie Pflichtversicherte die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Nr. 3. Die Voraussetzung gilt ebenfalls als erfüllt, wenn 60 Beiträge zum Teil als Pflichtbeitrag und zum Teil als freiwilliger Beitrag im Versicherungsverlauf erfasst sind, ohne dass gesondert zu prüfen wäre, ob von zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichenden Rentenansprüchen bei Erreichen des Renteneintrittsalters auszugehen ist (s. Ausführungen oben). 3. Variante (private Vorsorge) Der Gesetzeswortlaut verlangt eine mit 60 geleisteten Pflichtbeiträgen vergleichbare private Vorsorge, etwa von nicht pflichtversicherten Selbstständigen. Die private Vorsorge ist zum Einen vergleichbar, wenn der Antragsteller Anspruch auf 1. eine garantierte Altersrente und 2. eine Rente im Falle einer eingetretenen Berufsunfähigkeit erworben hat. Der Anspruch auf die beiden Rentenarten zu 1. und 2. ist Maßstab für die Vergleichbarkeit mit einer privaten Vorsorge, weil der Zweck der Erteilungsvoraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 allein darin besteht, Ansprüche auf Sozialleistungen im Alter oder bei verminderter Erwerbsfähigkeit zu verhindern (vgl. Ziffer 9.2.1.3.1. AufenthG-VwV). Demnach ist es nicht erforderlich, darauf abzustellen, ob die private Altersversorgung ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung eine Rente wegen Todes vorsieht. *** Gegenüber der AufenthG-VwV abweichender Auffassung könnte man hier in Hinblick auf das Ehegattenprivileg nach § 9 Abs. 3 Satz 1 sein, wonach es auch hinsichtlich des Erfordernisses der 60 Pflichtbeiträge ausreichend ist, wenn dieses durch einen Ehegatten erfüllt wird. So hat der Gesetzgeber hier offenbar berücksichtigen wollen, dass im Falle des Versterbens des Ehegatten, der gesetzliche Rentenansprüche erworben hat, der andere Ehegatte die Rente wg. Todes, d.h. die Witwen- oder Witwerrente bezieht. Berücksichtigt man, dass die Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung im Todesfall regelmäßig an den überlebenden Ehegatten vererbt werden dürften, ergibt es allerdings durchaus Sinn, Ansprüche auf eine Rente wegen Todes bei der Frage der Vergleichbarkeit einer privaten Altersvorsorge außen vor zu lassen. Soweit der Gesetzgeber mit Blick auf die Leistungen einer privaten Rentenversicherung "vergleichbare Leistungen" fordert, ist fraglich, nach welchen Kriterien die Vergleichbarkeit zu ermitteln ist. Hier gibt Nr. 9.2.1.3.1. AufenthG - VwV verbindliche Vorgaben. Danach ist von vergleichbaren Leistungen auszugehen, wenn die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Ansprüche in einer Höhe erworben werden, wie sie entstehen würden, wenn der Ausländer 60 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hätte und künftig, d.h., voraussichtlich bis zum Eintritt des Rentenalters, weiter leisten würde, wobei als Grundlage für die Ermittlung ein Einkommen zu wählen ist, mit dem der Lebensunterhalt gesichert ist. *** Vor diesem Hintergrund ist im Sinne eines Richtwertes etwa von vergleichbaren Leistungen auszugehen, wenn ein Versicherungsvertrag über eine private Renten- oder Lebensversicherung vorgelegt wird, die den Antragsteller in den Stand versetzt, spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres über eine monatliche Geldleistung von mindestens 842,00 Euro auf Lebenszeit oder aber jährlich 10.104,00 Euro bis zur Vollendung des 79. Lebensjahres (gem. Sterbetafel 2012/2014 des Statistischen Bundesamtes durchschnittliche Lebenserwartung eines heute 40-jährigen Mannes) zu verfügen. Auch muss nachgewiesen werden, dass eine Versicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit vorliegt. Der Betrag von 842,00 € monatlich orientiert sich an einem den Lebensunterhalt des Ausländers sichernden Einkommen im Sinne von Nr. 9.2.1.3.1. AufenthG-VwV. So entspricht dieser Bedarf in etwa dem gegenwärtigen Regelbedarf nach dem SGB II für einen alleinstehenden Erwachsenen von 404,00 € zuzüglich angemessener Miete in Höhe von 438,00 € (vgl. Ausführungsvorschriften der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung ...weggefallen... zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII vom 10.02.2009) und rechtfertigt damit jedenfalls an den heutigen Maßstäben orientiert die Prognose eines gesicherten Lebensunterhalts auch nach Erreichen des Renteneintrittsalters oder bei Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 73 von 752
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Erwerbsminderung. Der zur Erreichung der vorgenannten Leistungen mindestens zu zahlende monatliche Beitrag muss mindestens 60 Monate geleistet worden sein. Wurden höhere Zahlungen geleistet, verkürzt sich der Zahlungszeitraum entsprechend. Merke: Der Nachweis aktuell vorhandenen oder noch an zu sparenden Vermögens in der genannten Höhe genügt dagegen nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Nr. 3 nicht, da die vergleichbaren Leistungen gegenüber einen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bestehen müssen. Dabei sind auch dann, wenn eine Ehegatte vom Ehegattenprivileg nach § 9 Abs. 3 Satz 1 profitiert, etwaige Unterhaltspflichten in einer mit Renteneintritt ja regelmäßig nur noch durch Ehegatten gebildeten Bedarfsgemeinschaft bei der Prüfung von gegenüber 60 Pflichtbeiträgen vergleichbaren Rentenleistungen außer Acht zu lassen, um eine Schlechterstellung gegenüber Pflichtversicherten zu vermeiden. Beachte: Die Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lassen sich nicht dadurch erfüllen, dass geleistete Beiträge und private Vorsorgeleistungen zusammengerechnet werden. So ist die Leistung von 60 Beiträgen Mindestvoraussetzung dafür, dass überhaupt Ansprüche aus Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen (sog. fünfjährige „Wartezeit“). Eine geringere Zahl von Beiträgen kann daher auch in Zusammenschau mit privaten Vorsorgeleistungen keine Berücksichtigung finden. Merke: Bei über 67jährigen Personen wird hingegen eine Prüfung der angemessenen Altersversorgung nicht vorgenommen. Diese Personen befinden sich bereits im Rentenalter, so dass eine Vorsorge damit entbehrlich ist. 9.2.1.3a. Sozialversicherungsabkommen Die Bundesrepublik Deutschland hat mit folgenden Ländern bzw. Regionen Abkommen auf dem Gebiet der Rentenversicherung abgeschlossen (in Kraft): Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Indien, Israel, Japan, Kanada und Quebec, Kosovo, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Republik Korea, Serbien, Tunesien, Türkei und USA. Das Abkommen mit Uruguay ist noch nicht in Kraft. Trägt ein Ausländer, der § 9 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG nicht erfüllt vor, in einem oder mehreren der genannten Staaten gearbeitet und Sozialabgaben abgeführt zu haben, so kann diese Versicherungszeit unter Umständen auf die geforderten 60 Beitragsmonate angerechnet werden. In diesem Fall ist der Ausländer aufzufordern, sich die Anrechnungszeit von der Deutsche Rentenversicherung bestätigen zu lassen, da die Prüfung hier nicht erfolgen kann. 9.2.1.4. Versagungsgründe § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 enthält einen gegenüber den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 spezielleren Versagungsgrund (so anders als Ziffern 9.2.1.4., 9a.2.1.5.0. AufenthG-VwV ausdrücklich zu § 5 Abs. 1 Nr. 2: BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 21.09 –). Voraussetzung für die Versagung gem. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ist eine Abwägung der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit der Dauer des Aufenthalts und den sonstigen Bindungen im Bundesgebiet. Der Versagungsgrund steht nicht im Ermessen der Behörde, so dass die Abwägung gerichtlich voll überprüfbar ist. Die erforderliche Abwägung bedeutet nicht, dass bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis weniger strenge Anforderungen an die Straffreiheit eines Ausländers gestellt werden müssten als bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. So ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis auch in Anbetracht der Regelerteilungsvoraussetzung verlängern zu können, sachlogische Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 21.09 -). Andererseits ergeben sich hohe Anforderungen an die Straffreiheit in Hinblick auf die mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis einhergehende Aufenthaltsverfestigung und mithin die höheren Anforderungen an eine Aufenthaltesbeendigung bei erneuter Straffälligkeit. Vor diesem Hintergrund gilt als Richtwert für die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 vorzunehmende Abwägung, dass die Niederlassungserlaubnis in den Fällen des § 5 Abs. 4 Satz 1 stets zu versagen ist. Darüber hinaus sind im Einklang mit Ziffern 9.2.1.4., 9a.2.1.5.2.1. AufenthG-VwV auch die Wertungen der Einbürgerungsvoraussetzungen (vgl. § 12a StAG) zu berücksichtigen. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kommt danach regelmäßig nur in Betracht, wenn der Ausländer ggf. gerechnet ab Entlassung aus der Strafhaft in den letzten drei Jahren nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als 3 Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden ist und keine Gefahr sonstiger Straftaten oder sonstiger Ausweisungsgründe besteht. 9.2.1.5. Zugang zur Beschäftigung Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 liegen auch vor, wenn der Zugang zur Beschäftigung befristet oder sonst wie beschränkt ist. Arbeitnehmer müssen lediglich über einen Aufenthaltstitel verfügen, der die von ihnen ausgeübte Beschäftigung erlaubt. Die entgegengesetzte Auffassung, wonach es auf einen unbeschränkten Zugang zur Beschäftigung Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 74 von 752
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ankommt, findet im Gesetzeswortlaut keinerlei Stütze. 9.2.1.6. einstweilen frei 9.2.1.7. Ausreichende Sprachkenntnisse Gemäß § 2 Abs. 11 entsprechen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), vgl. VAB.A.2.11. Beachte auch die Ausführungen zu den Ausnahmeregelungen in § 9 Abs. 2 S. 2-5 unter 9.2.2. bis 9.2.5. Merke: Das BverwG hat mit Urteil 1 C 21.14 vom 28.04.2015 entschieden, dass auch für türkische Familienangehörige, die das Assoziationsrecht erworben haben, nur die genannten Ausnahmeregeln gelten, ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis mithin nicht besteht, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 9.2.1.8. Grundkenntnisse der Gesellschaftsordnung Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis müssen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet vorliegen. Das gilt auch für türkische Familienangehörige, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsrecht erworben haben (BVerwG 1 C 21.14, Urteil vom 28.04.2015). Dies hat die Ausländerbehörde zu prüfen, wenn kein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde (§ 9 Abs. 2 S. 2) und die Übergangsregelung des § 104 Abs. 2 S. 2 - Ausländer war vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis - nicht greift. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz ist von diesen Grundkenntnissen auszugehen, wenn der Betroffene im Bundesgebiet einen schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss erworben oder sich zumindest für einen längeren Zeitraum – zumindest ein Jahr - in einer entsprechenden Ausbildung befunden hat oder der Ausländer gem. § 44 Abs. 3 S. 1 bei Ersterteilung keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatte. In den sonstigen Fällen sind die Grundkenntnisse in einem Alltagsgespräch bei Vorsprache zu prüfen. Beachte auch die Ausführungen zu den Ausnahmeregelungen in § 9 Abs. 2 S. 2-5 unter 9.2.2. bis 9.2.5. 9.2. bis 9.2.2. einstweilen frei 9.2.3. Berücksichtigung von Erkrankungen / Behinderungen Von den Voraussetzungen der Nr. 7 und 8 wird nach § 9 Abs. 2 S. 3 abgesehen, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung oder Behinderung die Erfüllung der Voraussetzungen unmöglich macht. Das Alter eines Ausländers rechtfertigt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kein Absehen von diesen Voraussetzungen. 9.2.4. Berücksichtigung zu vermeidender Härte Das Absehen von den Voraussetzungen der Nr. 7 und 8 wegen einer zu vermeidenden Härte liegt nach § 9 Abs. 2 S. 4 im Ermessen der Behörde. Nach Nr. 9.2.2.2.2 AufenthG-VwV ist bspw. dann von den Voraussetzungen der Nr. 7 und 8 abzusehen, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung oder Behinderung die Erfüllung der Voraussetzungen zwar nicht unmöglich macht, aber dauerhaft erschwert, wenn der Ausländer bei der Einreise bereits über 50 Jahre alt war oder wenn wegen der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen der Besuch eines Integrationskurses auf Dauer unmöglich oder unzumutbar war. Die Betreuung von Kleinkindern genügt dagegen für sich allein genommen nicht zum Bejahen einer Härte. In Berlin werden auch Integrationskurse für Mütter mit Kleinkindern angeboten. 9.2.5. einstweilen frei 9.2.6. Absehen von der Sicherung des Lebensunterhaltes dauerhafte Erkrankung Von der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer diese Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 75 von 752
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Voraussetzung wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit dauerhaft nicht erfüllen kann (§ 9 Abs. 2 Satz 6 und Satz 3). Es kommt auf die Erkrankung des Ausländers selbst an. So ist ein Absehen von der Voraussetzung nicht möglich, wenn ein Ausländer sich darauf beruft, wegen der Betreuungsbedürftigkeit eines erkrankten Familienangehörigen den Lebensunterhalt nicht sichern zu können (BVerwG, Urteil vom 28.10.2008 - 1 C 34.07 -; bzgl. der Dauerhaftigkeit vgl. auch Nr. 9.2.2.2.1 ff. AufenthG- VwV, die im Ergebnis gleichfalls von einer Unmöglichkeit bzw. dauerhaften Erschwernis ausgehen). Teilerwerbstätigkeit auf Grund einer Krankheit oder Behinderung Weist der Ausländer – etwa auf Grund fachärztlicher Atteste – nach, dass er nur teilweise erwerbsfähig ist und ist er in einer ihm zumutbaren Art und dem ihm zumutbaren Umfang auch tätig, so eröffnet § 9 Abs. 2 S. 6 die Möglichkeit eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn und soweit der Betroffene mit seiner seinem Ausbildungsstand angemessenen Tätigkeit den Lebensunterhalt vollständig sichern könnte, sofern er uneingeschränkt erwerbsfähig wäre. Ausschlaggebend ist in diesen Fällen also, dass die krankheits- oder behinderungsbedingt eingeschränkte berufliche Einsatzfähigkeit der alleinige Grund für die fehlende Erwirtschaftung ausreichender Mittel für die Unterhaltssicherung ist (vgl. hierzu OVG Berlin- Brandenburg Urteil vom 13.12.2011 – OVG 12 B 24.11 – unter Verweis auf die Gesetzesbegründung BT- Drs. 15/420, S. 72). Ist der Betroffene dagegen nicht in dem ihm zumutbaren Umfang tätig, sondern weist lediglich nach, dass er sich um eine entsprechende Tätigkeit bemüht, so genügt dies in keinem Fall (offen insoweit OVG Berlin- Brandenburg Urteil vom 13.12.2012 – OVG 12 B. 10.11-). Nachweis der (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit Der Nachweis der (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit kann durch ärztliche Gutachten der Bundesagentur für Arbeit (OVG, Urteil vom 13.12.2011, OVG 12 B 10.11, juris, Rn. 17), qualifizierte ärztliche Atteste (OVG, Urteil vom 13.12.2011, OVG 12 B 24.11, juris, Rn. 25) oder durch einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers erbracht werden. Auch den Leistungsbescheiden des Ausländers nach SGB II bzw. SGB XII können regelmäßig Hinweise zur (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit entnommen werden. Bei Zweifeln sind ärztliche Gutachten nachzufordern. Im Einzelnen gilt danach Folgendes: Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund: Der Nachweis der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit kann durch einen unbefristeten Rentenbescheid oder durch befristete Rentenbescheide nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren (vgl. hierzu § 102 Abs. 2 Satz 5, Hs. 2 SGB VI) nachgewiesen werden. Unterschreiten die vorgelegten Rentenbescheide diesen Zeitraum kann der Nachweis der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit nur durch ein qualifiziertes ärztliches Attest erbracht werden. Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII allgemein Das Vorliegen der Voraussetzungen kann bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII anknüpfend an die Feststellung der Sozial- bzw. Arbeitsverwaltung, wonach der Antragsteller voraussichtlich auf Dauer nicht erwerbsfähig ist, festgestellt werden. Die Einstufung eines Antragstellers im Alter zwischen 15 und 65 Jahren in den Leistungskreis des SGB XII hat jeweils Indizwirkung. Berechtigt für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II sind Personen zwischen 15 und 65 Jahren, wenn sie hilfebedürftig und erwerbsfähig sind (§ 7 SGB II). Erwerbsfähig ist, wer in der Lage ist, drei Stunden oder mehr täglich zu arbeiten (§ 8 SGB II). Nicht erwerbsfähige Angehörige im gleichen Haushalt erhalten Sozialgeld (§ 28 SGB II). In den Leistungsbescheiden des JobCenters werden die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft getrennt nach Beziehern von ALG II und Sozialgeld benannt. Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit obliegt der Agentur für Arbeit (§ 44a SGB II). Bezug von Leistungen nach SGB XII bei Erwerbsunfähigkeit Nicht erwerbsfähig und somit Leistungsberechtigter nach dem SGB XII ist derjenige, dem eine Tätigkeit von drei Stunden täglich wegen voller Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nicht zuzumuten ist. Ferner ist eine Tätigkeit im Sinne des SGB XII in der Regel allerdings auch dann nicht zumutbar, wenn dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde (§ 11 SGB XII). Diese letztgenannten Fälle werden durch die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 und Satz 3 nicht begünstigt. Ebenso wenig begünstigt werden Fälle, in denen eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, weil Angehörige gepflegt werden müssen (§ 11 SGB XII). Führt Krankheit, Behinderung etc. bei Personen des genannten Alters zum dauerhaften Bezug von Leistungen nach dem SGB XII, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 6 vorliegen. In diesen Fällen kommt auch eine mögliche Ausnahme vom Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Betracht. Etwas anderes gilt dann, wenn der Leistungsbezug auf die notwendige Betreuung von Kleinkindern oder die Pflege von Angehörigen zurückzuführen ist oder Leistungen auf Grund einer Erkrankung gewährt werden, die voraussichtlich nicht auf Dauer an der Erwerbsfähigkeit hindert. Im Zweifel ist dies beim JobCenter abzuklären oder sind ergänzende Unterlagen zu fordern. Merke: Aus dem Leistungsbescheid des Jobcenters geht nicht hervor, ob eine nicht erwerbsfähige Person, auf Dauer krankheitsbedingt nicht erwerbsfähig bleibt. Dies ergibt sich allerdings regelmäßig aus Teil B der sozialmedizinischen Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit, dessen Vorlage in einem solchen Fall im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Antragstellers auch verlangt werden kann. Ist dort vermerkt, dass von einer verminderten oder aufgehobenen Leistungsfähigkeit von bis zu 6 Monaten oder länger aber nicht auf Dauer ausgegangen wird, so führt dies noch nicht dazu, vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 6 auszugehen. Bezieht der Betroffene dagegen trotz vorgetragener Krankheit, Behinderung etc Leistungen nach dem SGB II, wurde also Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 76 von 752
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin als erwerbsfähig eingestuft, so ist dies ein Indiz für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 6. Sofern die Vermutung der Erwerbsfähigkeit nicht entkräftet werden kann (in Betracht kommt hier etwa ein amtsärztliches Gutachten) muss der Antrag auf NE versagt werden, weil die Voraussetzungen der §§ 5 und 9 nicht vorliegen. Es ist aber zu beachten, dass die Einstufung und Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für sich allein genommen, nicht als Begründung für die Versagung des Antrags genügt. Vielmehr sind eigene Erwägungen ggf. nach Rückfrage beim JobCenter anzustellen. Zur mangelnden Begünstigung bei bloß eingeschränkter Erwerbsfähigkeit, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2007 (OVG 12 M 114.07). Alter und altersbedingte Leistungseinschränkungen Das Alter und altersbedingte Leistungseinschränkungen eines Ausländers allein rechtfertigten nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kein Absehen von diesen Voraussetzungen. Der Gesetzgeber wollte mit der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 6 ausweislich der Gesetzesbegründung dem durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gebotenen Schutz von kranken und behinderten Menschen und damit deren Ausnahmesituation Rechnung tragen. Sähe man jedoch auch bei Personen im Rentenalter, deren Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet für den Erwerb ausreichender Rentenansprüche zu kurz war oder die in dieser Zeit aus anderen Gründen als denen der Krankheit oder Behinderung keine ausreichenden Rentenansprüche erworben haben, vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes ab, würde dies den Anwendungsbereich der Vorschrift überdehnen. Letztlich würde damit nämlich nicht einer auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Ausnahmesituation, sondern dem Regelfall des bei jedem Menschen zu erwartenden Eintritts in das Rentenalter mit samt den üblichen altersbedingten Leistungseinschränkungen Rechnung getragen werden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.05.2009 - 19ZB 09.785 -, AuAS 2009, S. 233 ff.). Da mit dem Eintritt in das Rentenalter gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 7a SGB II, keine Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II mehr bestehen, kommt dem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII nach Erreichen des Rentenalters keine Indizwirkung mehr zu. Hier ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob eine krankheits- oder behinderungsbedingte Erwerbsunfähigkeit vorliegt, wofür etwa der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII bereits vor dem Eintritt in das Rentenalter sprechen kann, oder ob die Erwerbsfähigkeit lediglich altersbedingt eingeschränkt ist. Wurden vor dem Eintritt ins Rentenalter Leistungen nach dem SGB II bezogen und wird nunmehr eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit geltend gemacht, kommt ein Absehen vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung nur in Betracht, wenn es sich dabei um eine umfassende und nicht etwa nur auf den bisher ausgeübten Beruf bezogene Erwerbsunfähigkeit handelt. Diese umfassende Erwerbsunfähigkeit ist durch eine substantiierte fachärztliche Stellungnahme zu belegen. 9.3.1. Ehegattenprivileg § 9 Abs. 3 S. 1 enthält das sogenannte Ehegattenprivileg. Dies beinhaltet eine Besserstellung des Ehegatten für die eigenständige Altersabsicherung und die beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen. Es gilt schon nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 S. 1 gerade nicht für das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2. Nach den allgemeinen Grundsätzen bei der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 2 Abs. 3 S. 1 genügt es allerdings auch, wenn der Lebensunterhalt beider Ehegatten durch die Erwerbstätigkeit oder dem Vermögen eines Ehegatten für beide Partner bestritten wird (vgl. A.2.3.1.3 ff.). Das Ehegattenprivileg gilt auch in den Fällen, in denen ein Ehegatte der Hauptverdiener ist, der andere Ehepartner aber mit seinem Erwerbseinkommen notwendig zur Sicherung des Lebensunterhalts aufkommen muss und aufkommt. gilt auch für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Erfüllt ein Ehegatte die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 6, ohne dass der Lebensunterhalt für den anderen Ehegatten gesichert wäre, so geht die Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 6 als speziellere Regelung vor. Anders gesprochen: § 9 Abs. 3 S. 1 bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 ist nicht als Einschränkung des § 9 Abs. 2 S. 6 heranzuziehen. Kann hingegen der Ehegatte oder sonstige Familienangehörige des Ausländers, dem aufgrund der Privilegierung des § 9 Abs. 2 S. 6 eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden ist, seinen Lebensunterhalt und ggf. den der sonstigen Familienangehörigen einschließlich anteiliger Miete sichern, kann ihm bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Durch die Privilegierung des § 9 Abs. 2 S. 6 bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er Erwerbsunfähigen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 9 die Niederlassungserlaubnis nicht versagen möchte. Dementsprechend ist auch zu Gunsten der anderen Familienangehörigen, die die geforderten sonstigen Integrationsleistungen erbracht haben, zu berücksichtigen, dass der Erwerbsunfähige nichts zum Familieneinkommen beitragen kann. Merke: Diese gesetzgeberischen Wertungen lassen sich nicht auf das allgemeine Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 übertragen. Auch hier kann zwar die mangelnde Erwerbsfähigkeit eines Familienangehörigen einen atypischen Fall begründen. Zusätzliche Voraussetzung ist allerdings stets, dass die familiäre Lebensgemeinschaft in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet und nicht etwa im gemeinsamen Heimatstaat oder in einem der Heimatstaaten der Familienangehörigen gelebt werden kann. 9.3.2. Ausbildungsprivileg § 9 Abs. 3 S. 2 enthält das sog. Ausbildungsprivileg. Befindet sich der Ausländer in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt, so wird zwingend vom Erfordernis der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter gem. § 9 Abs. 2 Nr. 3 abgesehen. Wie bereits vor Inkrafttreten des sog. 2. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 77 von 752
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Richtlinienumsetzungsgesetzes ist auch ein Hochschulabschluss ein beruflicher Bildungsabschluss im Sinne der Regelung. Die ausdrückliche Erwähnung hat ausweislich der Gesetzesbegründung nur klarstellenden Charakter. Problematisch ist in diesem Zusammenhang eine Abgrenzung zum eigenständigen unbefristeten Aufenthaltsrecht für Kinder und junge Erwachsene gem. § 35 ggf. i.V.m. § 26 Abs. 4. Zwar lässt es der Wortlaut des § 9 Abs. 3 S. 2 zu, dass schulpflichtige Kinder auch unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Schicksal der Eltern eine Niederlassungserlaubnis erhalten könnten, ohne das 16.-te Lebensjahr vollendet zu haben. Eine solche Auslegung widerspräche allerdings der Systematik des Aufenthaltsgesetzes insbesondere des 6.ten Abschnitts. Danach teilen minderjährige ledige Kinder selbst bei Wegfall allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern (vgl. § 33 bzw. § 34 AufenthG). Eine eigenständige Verfestigung ist erst mit Eintritt der Volljährigkeit (§ 34 Abs. 2) oder in bestimmten Fällen mit Vollendung des 16.-ten Lebensjahres möglich. Insofern ist § 35 Abs. 1 S. 1, der ebenfalls den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis von fünf Jahren voraussetzt, lex specialis, der die Anwendung des § 9 für nicht volljährige Personen sperrt. Merke: Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. 9.2.0 AufenthG-VwV. So sind schon die Erteilungsvoraussetzungen nach den anderen Vorschriften im Wesentlichen günstiger für den Betroffenen. Auch sind die Ausführungen nicht schlüssig, wird dort doch zum einen behauptet, dass § 9 Abs. 2 grundsätzlich gleichberechtigt neben §§ 19, 21 Abs. 4 und eben auch § 26 Abs. 4 und § 35 steht, dies zum anderen aber für die verlängerte Mindestaufenthaltsfrist des § 26 Abs. 4 S. 1 verneint. 9.3. 3. einstweilen frei 9.4.1. ehemalige Deutsche Einem ehemaligen Deutschen, der bei seiner Einbürgerung im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war und nach der Spezialregelung des § 38 lediglich eine Aufenthaltserlaubnis erhalten konnte, werden die Zeiten des früheren Besitzes einer Niederlassungserlaubnis sowie die Zeiten mit deutscher Staatsangehörigkeit ebenfalls bis zu vier Jahren auf die Fünfjahresfrist des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 angerechnet. Diese Anrechnung ist Ergebnis der Beratungen des Bundes und der Länder im Januar 2009 zu den Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (vgl. Schreiben SenInnDS - I B 2 - 0345/38 - vom 03.02.2009) und wird vor dem Hintergrund der Wertungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 9 Abs. 4 Nr.1 mit einem Erst-Recht-Schluss begründet. Beachte: Zeiten des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden - anders als in der von § 9 Abs. 4 Nr. 1 unmittelbar geregelten Fallgestaltung - in dieser Konstellation nicht angerechnet. 9.4.2. Auslandsaufenthalte Soweit ein Auslandsaufenthalt länger als 6 Monate gedauert hat, sollten immer sechs Monate in Anrechnung gebracht werden. 9.4.3. Anrechung von Aufenthaltszeiten zum Studium und Berufsausbildung Gemäß dem mit dem 2. ÄndG in Kraft getretenen § 9 Abs. 4 Nr. 3 sind auf die Fünfjahresfrist des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zwecke des Studiums oder einer Berufsausbildung nur noch zur Hälfte anzurechnen. Der Begriff des Studiums bezieht sich auf Aufenthaltserlaubnisse gem. § 16 Abs. 1, 1 a und 6. Die Geltungsdauer der sonstigen Aufenthaltserlaubnisse des § 16 kommen hier voll zur Anwendung, da der Gesetzgeber anders als in § 9 b S. 2 i.V.m. § 9 a Abs. 3 Nr. 5 Titel, die nur einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck dienen, nicht von der Anrechenbarkeit ausgenommen hat. Entsprechendes gilt auch für die Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen von Ehegatten gem. § 30 AufenthG, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1, 1 a und 6 erteilt oder verlängert wurde. Auch § 16 Abs. 2 S. 2 hindert in diesen Fällen die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht (vgl. dagegen bei Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU § 9 a Abs 3 Nr. 5 c bzw. § 9b S. 2). Aus der Neuregelung folgt, dass anders als nach der vor dem 2. ÄndG geltenden Rechtslage Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung gem. § 28 AuslG zum Zweck des Studiums und der Berufsausbildung vor dem 01.01.2005 allerdings ebenfalls nur zur Hälfte anzurechnen sind. Das Gesetz stellt hier nur auf den rechtmäßigen Aufenthalt zum Studium ab. Dem entsprechend werden auch Zeiten des Aufenthalts eines zu Studienzwecken erteilten Visums angerechnet. Solange der Ausländer noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 oder § 17 ist, findet § 9 weiterhin keine Anwendung (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 sowie § 17 Satz 3). Dies gilt allerdings nicht für die Fälle des § 16 Abs. 1 a. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 78 von 752
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 9a - 9c Inhaltsverzeichnis A.9a.- A.9.c Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ...................................................................................................................... 79 9a.0. Allgemeine Hinweise ................................................................................................................................................. 79 9a.1. Wirkbereich der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ................................................................................................ 79 9a.2.1.0. Erteilungsvoraussetzungen .......................................................................................................................... 80 9a.2.1.1.0. Anrechenbare Aufenthaltszeiten ........................................................................................................ 80 9a.2.1.1.1. Anrechnung von rechtmäßigen Aufenthaltszeiten ohne Besitz eines Titels gem. ........................... 80 § 4 Abs. 1 ............................................................................................................................................................. 80 9a.2.1.1.2. Anrechnung von Aufenthaltszeiten trotz Ausreise aus dem Bundesgebiet, ohne dass der Titel erloschen ist (§ 9 b S. 1 Nr. 1 sowie S. 3 und 4) ................................................................................................ 81 9a.2.1.1.3. Anrechnung von Aufenthaltszeiten trotz Ausreise aus dem Bundesgebiet, obwohl der Titel erloschen ist (§ 9 b S. 1 Nr. 2) ............................................................................................................................................. 81 9a.2.1.1.4. Anrechnung von Zeiten des Besitzes der Blauen Karte EU eines anderen Mitgliedstaates der EU (§ 9b Abs. 2) ................................................................................................................................................................. 82 9a.2.1.2. Gesicherter Lebensunterhalt (§ 9 a Abs. 2 Nr. 2, § 9 c) ...................................................................... 82 9a.2.1.3 - 9a.2.1.4. Hinreichende Integration (Sprachkenntnisse, Kenntnisse der Gesellschaftsordnung)und Wohnraum (§ 9 a Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6) ............................................................................................................. 83 9a.3.0. Ausschluss von der Möglichkeit des Erwerbs einer Erlaubnis Daueraufenthalt-EU ....................................... 84 A.9a.- A.9.c Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ( 09.02.201 7; 10.04.2017 ) 9a.0. Allgemeine Hinweise Die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ermöglicht es dem Inhaber eines von einem EU-Mitgliedsstaat gewährten langfristigen Rechts auf Aufenthalt ( Daueraufenthalt-EU), in einem anderen Mitgliedsstaat einen verlängerbaren Aufenthaltstitel zu beantragen. Anwenderstaaten sind alle EU- Staaten ausgenommen Dänemark, Großbritannien und Irland (vgl. Erwägungsgründe Nr. 25 und 26 der Daueraufenthaltsrichtlinie).Mit §§ 2 Abs. 7, 4 Abs. 1 Nr. 4, 6 Abs. 4 S. 3, 9a –c, 38 a, 51 Abs. 6, 52 Abs. 8 und 9 sowie 56 Abs. 1 Nr. 1 a wird der Inhalt dieser Richtlinie in nationales Recht übernommen. §§ 9a bis 9c regeln, wann der Daueraufenthalt-EU in Deutschland erworben werden kann. Dabei knüpfen die Vorschriften an die Voraussetzungen eines Daueraufenthaltsrechts andere Voraussetzungen als das Aufenthaltsgesetz an die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Es wurde daher neben der Niederlassungserlaubnis nach § 9 ein neuer Aufenthaltstitel „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU“ eingeführt. Bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen gem. § 9 a Abs. 2 und 3 i.V.m. §§ 9 b und c für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU empfiehlt es sich strikt nach der Reihenfolge 9a.3 vor 9a.2. vorzugehen. Eine gekoppelte Prüfung an § 9 empfiehlt sich auf Grund der Komplexität und der unterschiedlichen Voraussetzungen der Vorschriften nicht. Da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU weiterführende Rechte gewährt und – etwa bei den anrechenbaren Voraufenthaltszeiten - geringere Anforderungen hat, empfiehlt es sich zudem, diesen Titel vorrangig zu prüfen. Merke: Die Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 2 schließt nicht die Erteilung eines Daueraufenthalts-EU an den Ehegatten eines Inhabers eines humanitären Titels aus. Insoweit ist in diesen Fällen neben der Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 auch die Erteilung nach § 9a zu prüfen. Alle Fälle, in denen vor Inkrafttreten des 2. ÄndG ein „Daueraufenthalt-EG“ eingetragen wurde oder ein Titel wegen eines Daueraufenthalt-EG nach § 7 Abs. 1 S. 3 erteilt wurde, gelten gem. § 101 Abs. 3 als Erlaubnis Daueraufenthalt-EU fort. Die Aufenthaltsetiketten sind anlassbezogen auszutauschen. Erfüllt der Ausländer einen fünfjährigen Anrechnungszeitraum lang auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU, ist bei der Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU auf dem eAT auch „ehem. Inhaber einer Blauen Karte EU“ zu vermerken (vgl. dazu AusReg2Info Titel / Historie). Die tatsächliche Erteilung bzw. der tatsächliche Besitz einer Blauen Karte über fünf Jahre ist hierfür nicht erforderlich. 9a.1. Wirkbereich der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist wie die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel und dieser – soweit das AufenthG nicht ausdrücklich etwas anderes regelt - von den Rechtsfolgen her weitgehend gleichgestellt. Der wesentliche Unterschied zur Niederlassungserlaubnis besteht darin, dass er den Inhabern eine größere Mobilität innerhalb und außerhalb der EU verschafft (vgl. § 51 Abs. 9 zum Erlöschen sowie § 38 a). Merke : Für in anderen Mitgliedstaaten langfristig Aufenthaltsberechtigte gilt § 9a Abs. 1 S. 3 ausweislich der Gesetzesbegründung nicht. In diesen Fällen ist vielmehr § 38 a zu prüfen. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 79 von 752
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Da es sich bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU weder um eine Aufenthalts- noch eine Niederlassungserlaubnis sondern einen Titel eigener Art handelt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4), werden hier gesonderte Etiketten verwandt. Für die Erteilung ist gem. § 44 a AufenthV eine Gebühr von 135 Euro zu erheben. Wurde die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erteilt und ist der Ausländer bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat daueraufenthaltsberechtigt, ist dieser Staat gem. § 91 c Abs. 1 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hiervon zu unterrichten (vgl. A.91c.1.). 9a.2.1.0. Erteilungsvoraussetzungen § 9a zählt in Anlehnung an Art. 2 b der Daueraufenthaltsrichtlinie die Erteilungsvoraussetzungen auf. Diese decken sich – wie bei § 9 Abs. 2 auch – mit den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 29 Abs. 1 Nr. 2. Daraus lässt sich allerdings nicht herleiten, dass der § 5 und auch die sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht anwendbar wären. 9a.2.1.1.0. Anrechenbare Aufenthaltszeiten Anrechenbare Aufenthaltszeiten (§ 9 a Abs. 2 Nr. 1, § 9 b) – Gefordert sind grundsätzlich 5 Jahre durchgehender Aufenthalt mit einem Aufenthaltstitel. 9a.2.1.1. 1. Anrechnung von Aufenthaltszeiten, während des Besitzes eines Titels Gefordert ist gem. § 9 a Abs. 2 Nr.1 ein Aufenthalt im Bundesgebiet mit einem Aufenthaltstitel, wobei es sich anders als bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1) nicht zwingend um Zeiten handeln muss, in denen der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sein muss. Dies gilt insbesondere auch für Zeiten, in denen der Betroffene einen humanitären Titel oder eine Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen (Befugnis oder Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach dem 5. Abschnitt) besessen hat. Weiter werden auch Zeiten des Aufenthalts mit einem nationalen Visum angerechnet (so ausdrücklich § 6 Abs. 3 S. 3). Nach richtiger Auffassung sollten daneben Zeiten nicht zur Anrechnung kommen, in denen der Antragsteller nur im Besitz eines Schengenvisums war. Für diese Auslegung spricht schon der Wortlaut des § 6 Abs. 3 S. 3 der lediglich nationale Visa zur Anrechnung anerkennt. Auch dienen Schengenvisa immer nur einem vorübergehenden Zweck und sind damit gem. § 9 b S. 2 1 Alt. i.V.m. § 9a Abs. 3 Nr. 5 ausgeschlossen. Nur zur Hälfte werden Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zwecke des Studiums oder der Berufsausbildung angerechnet. Erfasst sind damit alle Erlaubnisse nach § 16 Abs. 1, 1a, 4 sowie Abs. 6 sowie Aufenthaltstitel nach § 17 (vgl. §9 b S. 1 Nr. 4). Entsprechend sind dann auch Zeiten des Aufenthalts mit einem nationalen Visum, welche dem Studium oder der Berufsausbildung vorangingen, nur zur Hälfte anrechenbar. Schlussendlich wird bei international Schutzberechtigten (zum Begriff vgl. A.2.13.) auch der Zeitraum zwischen dem Tag der Beantragung internationalen Schutzes – also z.B. dem Tag des Stellens eines Asylgesuchs gem. § 13 AsylG – und dem Tag der Erteilung eines aufgrund der Zuerkennung internationalen Schutzes gewährten Aufenthaltstitels (§ 9 b Abs. 1 Nr. 5) angerechnet. Durch § 9 b Abs. 1 Nr. 5 wird Art. 1 Nr 3 der Richtlinie 2011/51/EU umgesetzt. Von der in der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit, die Dauer des Asylverfahrens nur hälftig anzurechnen, sofern die Dauer des Asylverfahrens 18 Monate nicht übersteigt, wurde dabei kein Gebrauch gemacht. Merke: Zeiten, in denen sich der Antragsteller als Asylsuchender – vom Stellen des Asylgesuchs gem. § 13 AsylG bis zum bestands- oder rechtkräftigen Abschluss des Asylverfahrens - hier aufgehalten hat, sind nach dem Wortlaut des § 9 a Abs. 2 Nr. 1 allerdings dann nicht anzurechnen, wenn die Person nicht als international Schutzberechtigter anerkannt wurde. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Daueraufenthalt-Richtlinie. Zwar ist dort als Voraussetzung für die Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten lediglich vorgesehen, dass sich ein Ausländer fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben muss. Auch sind von der Anrechnung gänzlich ausgeschlossen ausdrücklich nur solche Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts, in denen der Ausländer als Diplomat oder Ortskraft aufhältlich war oder sich ausschließlich zu einem vorübergehenden Zweck etwa als Au pair oder Saisonarbeitnehmer etc. hier aufgehalten hat (§ 9 b S. 2 i.V.m. § 9 a Abs. 3 Nr. 5 sowie Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie). Nach Auffassung des BMI sind aber Zeiten während eines laufenden Asylverfahrens dennoch nicht als rechtmäßige Aufenthaltszeiten im Sinne der Daueraufenthaltsrichtlinie zu werten. Hier habe der nationale Gesetzgeber einen Spielraum zur Interpretation dieses unbestimmten Rechtsbegriffs der Richtlinie. Von diesem Spielraum hat er durch die §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 9 b Abs. 1 Nr. 5 Gebrauch gemacht. Gar nicht zur Anrechnung kommen dagegen Zeiten, in denen sich die Betroffenen zu einem anderen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufgehalten hat (§ 9 b S. 2 1. Alt. i.V.m. § 9 a Abs. 3 Nr. 5). Die entsprechenden Aufenthaltsgründe werden lediglich beispielhaft aufgezählt, so dass auch die Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen nach § 16 Abs. 5 ( Schulbesuch und Sprachaufenthalte) sowie § 25 Abs. 4 S. 1 ( vorübergehender Aufenthalt aus humanitären Gründen) nicht zur Anrechnung kommen. Unter § 9 a Abs. 3 Nr. 5 a fallen Au-pair-Beschäftigungen (§ 12 BeschV), Haushaltshilfen (§ 15c BeschV), Hausangestellte von Entsandten (§ 13 BeschV), Sprachlehrer und Spezialitätenköche (§ 11 BeschV) sowie bei internationalem Personalaustausch (§ 10 BeschV) und Werkverträgen gem. § 29 Abs. 1 BeschV. Merke: Zeiten, in denen der Antragsteller im Besitz eines Titels war, der nicht anrechenbar ist, lassen die Anrechnung von Voraufenthaltszeiten zu. Dies folgt aus dem Umkehrschluss zu § 9 b S. 4. Zeiten der Geltungsdauer eines nationalen Visums, welches dem Titel für einen vorübergehenden Aufenthaltszweck unmittelbar voranging, sind allerdings nicht anrechenbar. 9a.2.1.1. 1. Anrechnung von rechtmäßigen Aufenthaltszeiten ohne Besitz eines Titels gem. § 4 Abs. 1 Ist ein Aufenthaltstitel erloschen und wurde der Ausländer sodann geduldet, so sind die vorherigen Zeiten des Titels nicht anrechenbar, auch wenn der Ausländer sich zum Zeitpunkt der Entscheidung wiederum rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Dies folgt unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 der Daueraufenthalt-Richtlinie, der einen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt verlangt. Entgegen dem Wortlaut des § 9 a Abs. 2 Nr. 1 sind auch Zeiten, in denen sich der Ausländer als Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 80 von 752
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Drittstaatsangehöriger hier lediglich freizügigkeitsberechtigt aber ohne Aufenthaltstitel aufgehalten hat, anrechenbar (§ 9 b Nr. 3.). Schon § 9 b Nr. 3 stellt vom Wortlaut her auch nicht auf den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis- EU bzw. eine Aufenthaltskarte ab. Auch steht das Freizügigkeitsrecht den Betroffenen qua Gesetz zu. Dies gilt allerdings nicht für Aufenthaltszeiten von Diplomaten und andere Personen, die insbesondere nach den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen eine besondere Rechtsstellung genießen. Dies folgt zwingend aus § 9 b S. 2 2. Alt. i.V.m. § 9 a Abs. 3 Nr. 3. Auch die Aufenthaltszeiten von Ortskräften (Befreiung gem. § 27 AufenthV) kommen gem. § 9 b S. 2 1 Alt i.V.m. § 9 a Abs. 3 Nr. 5 nicht zur Anrechnung, da sie sich zu einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhalten. Etwas anderes gilt lediglich in den Fällen, in denen der Betroffene gem. § 27 Abs. 3 trotz des Befreiungstatbestandes weiterhin im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis war. Hier war der Aufenthalt auf Dauer angelegt. Andere Zeiten, in denen der Antragsteller - etwa gem. Art. 1 Abs. 2 EG- VisaVO - vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit war, sind gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 nicht anzurechnen, wenn sie zwar rechtmäßig waren, der Betroffene allerdings keinen Aufenthaltstitel besaß. Dies ist zum Beispiel auch dann der Fall, wenn ein Ausländer gem. § 41 AufenthV zum Zweck eines dauerhaften Aufenthalts visafrei einreist oder der Aufenthalt gem. § 81 Abs. 3 und 4 als rechtmäßig galt. Hier sind die Zeiten bie zur Erteilung des Aufenthaltstitels nicht anzurechnen. 9a.2.1.1. 2. Anrechnung von Aufenthaltszeiten trotz Ausreise aus dem Bundesgebiet, ohne dass der Titel erloschen ist (§ 9 b S. 1 Nr. 1 sowie S. 3 und 4) Im Grundsatz gilt gem. § 9 b S. 4, dass eine Ausreise aus dem Bundesgebiet die gem. § 9 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 erforderliche Fünfjahresfrist unterbricht. Dies hat zur Folge, dass die Frist mit der Wiedereinreise und einem damit verbundenen rechtmäßigen Aufenthalt zu einem dauerhaften Zweck neu zu laufen beginnt. Die Zeiten vorheriger Aufenthalte können nicht mehr angerechnet werden. So wird die Fünfjahresfrist gem. § 9 b S. 3 nicht unterbrochen, wenn die Ausreise nicht zum Erlöschen des Titels geführt hat. Die davor liegenden Zeiträume eines Aufenthalts mit einem Aufenthaltstitel werden sodann in § 9 a Abs. 2 Nr. 1 berücksichtigt. Die Auslandsaufenthalte sind aber grundsätzlich nicht anrechenbar. Für die Frage, ob ein Titel nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1.1.2005 erloschen ist, ist § 51 Abs. 2 bis 4, Abs. 7 zu prüfen. So führt beispielsweise damit eine Ausreise zur Ableistung des Pflichtwehrdienstes im Heimatstaat nicht zu einer Unterbrechung, obwohl der Betroffene sich regelmäßig länger als 6 Monate im Ausland aufhält (vgl. § 51 Abs. 3). Von einer Ausreise zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck ist angelehnt an Nr. 51.1.4 der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 22.12.2004 immer dann auszugehen, wenn objektiv feststeht, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend das Bundesgebiet verlassen hat. Dies kann angenommen werden, wenn er seine Wohnung und Arbeitsstelle aufgegeben hat und unter Mitnahme seines Eigentums ausgereist ist oder wenn er sich zur endgültigen Ausreise verpflichtet hat (z.B. zur Abwendung einer Ausweisung). Entscheidend ist nicht, ob der Ausländer subjektiv auf Dauer im Ausland bleiben wird oder ob er irgendwann ins Bundesgebiet zurückkehren will. Maßgeblich ist allein, ob der Zweck des Auslandsaufenthalts seiner Natur nach von vornherein nur eine vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet erfordert oder nicht. Merke: Für Tatbestände die vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes liegen, ist für die Frage, ob die Genehmigung erloschen ist, entsprechend der § 44 Abs. 1 a -3 AuslG heranzuziehen. Für Tatbestände, die nach dem Inkrafttreten des 2. ÄndG liegen, gilt § 51 Abs. 2 – 4, 7 sowie Abs. 9 Nr. 3- 5. Wird festgestellt, dass die Ausreise nicht zu einer Unterbrechung der Fünfjahresfrist geführt hat, so ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob ausnahmsweise sogar der Zeitraum des Auslandsaufenthalts selbst oder Teile davon auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind. Hierfür ist § 9 b S. 1 Nr. 1 heranzuziehen. Hier ist zu differenzieren, ob der Auslandsaufenthalt überwiegend aus beruflichen Gründen erfolgte (§ 9 b S. 1 Nr. 1 a). Dabei genügt es auch, wenn der Ehegatte oder ein personensorgeberechtigter Elternteil sich aus diesem Grund im Ausland aufgehalten hat und der Antragsteller zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft ausgereist ist. In einem solchen Fall kommt die Zeit des Auslandsaufenthalts voll zur Anrechnung. Dient der Auslandsaufenthalt anderen Zwecken, werden Auslandsaufenthalte nur angerechnet, wenn sie jeweils maximal 6 Monate nicht überschreiten und können nur insgesamt 10 Monate angerechnet werden (§ 9 b S. 1 Nr. 1 b). Daraus folgt, dass Zeiten längerer Auslandsaufenthalte, auch wenn sie nicht zum Erlöschen führen, gem. § 9 b S. 1 Nr. 1 b) nicht anrechenbar sind. 9a.2.1.1. 3. Anrechnung von Aufenthaltszeiten trotz Ausreise aus dem Bundesgebiet, obwohl der Titel erloschen ist (§ 9 b S. 1 Nr. 2) Wie bereits unter 9a.2.1.1.3. dargestellt, führt das Erlöschens eines Aufenthaltstitels auf Grund einer Ausreise aus dem Bundesgebiet dazu, dass die Fünfjahresfrist des § 9 a Abs. 2 Nr. 1 unterbrochen ist und Aufenthaltszeiten nicht zur Anrechnung kommen. Auch von diesem Grundsatz sieht das Gesetz in § 9 b S. 1 Nr. 2 eine Ausnahme vor. Inhabern einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, deren Aufenthaltstitel durch Ausreise erloschen ist, wird danach die Voraufenthaltszeit von bis zu 4 Jahren angerechnet. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Bundesgebiet besaß, es sich um Zeiten handelt, in denen der Betroffene im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (keine Befugnisse, Bewilligungen, Gestattungen etc.), einer Niederlassungserlaubnis (keine unbefristeten Genehmigungen alten Rechts) oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU war, und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU auf Grund eines Aufenthaltes von mehr als zwölf Monaten außerhalb des Gebietes der Anwenderstaaten der Daueraufenthalt-Richtlinie erloschen ist (Anwenderstaaten sind alle Mitgliedstaatens der EU (nicht des EWR) ausgenommen Dänemark, Großbritannien und Irland) vgl. § 51. Abs. 9 Nr. 3, oder Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 81 von 752