20171023.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 18c A.18c. Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte (NeubestG; 25.01.2016) 18c.1. Seit dem 01.8.2012 besteht ... weggefallen ... gem. § 18 c Abs. 1 für Akademiker (Ausländer mit einem deutschem, einem anerkanntem oder einem ver-gleichbarem ausländischen Hochschulabschluss) die Möglichkeit, sich für die Dauer von insgesamt sechs Monaten zur Suche nach einem der Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz im Bundesgebiet aufzuhal-ten, auch wenn sie Ihre Ausbildung nicht unmittelbar im Bundesgebiet abgeschlossen haben und somit der Weg in den § 16 Abs. 4 versperrt ist. Ist unklar, ob ein ausländischer Hochschulabschluss vergleichbar ist, bzw. schon Zweifel bestehen, ob es sich überhaupt um einen Hochschulabschluss handelt, kann auf entsprechende Informationen der Zentral-stelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) zurückgegriffen werden ( anabin.kmk.org). Im Einzelfall – etwa wenn die allgemeine Information nicht aussagekräftig ist oder die Datenbank keine Aussage enthält – ist der Betroffene zu verpflichten, bei der ZAB eine individuelle Bewertung zu beantragen und diese vorzu-legen. Diese Bewertung ist allerdings gebührenpflichtig (Näheres unter Zeugnisbewertungen). Merke: Trotz des Wortlauts des § 18 c Abs. 1 S. 1, wonach der Lebensunterhalt gesichert sein muss, folg-lich keine Ausnahme vom Regelerfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 1 möglich ist, gelten die allgemeinen Ertei-lungsvoraussetzungen des § 5. Liegen diese vor, ist von dem zugestandenen Ermessen großzügig Gebrauch zu machen. § 18 c Abs. 1 S. 1, der fordert, dass der Antragsteller einen seiner Ausbildung angemessenen Arbeits-platzsuchen muss, ist insofern missverständlich formuliert, als er nach allgemeinem Sprachgebrauch suggeriert, dass der Betroffene ein Beschäftigungsverhältnis anstrebt. Ausweislich der Begrifflichkeit etwa bei § 16 Abs. 5 b S. 1 oder § 18 b ist allerdings unstreitig, dass auch die Absicht sich mit einer selbststän-dige Tätigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1, 2a bzw. 5 im Bundesgebiet niederlassen zu wollen und hierfür entsprechende Prüfungen vor Ort vornehmen zu wollen, genügt für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18 c Abs. 1. Plant der Betroffene selbstständig tätig zu werden, genügt es für die Angemessenheit der Tätigkeit, dass die Tätigkeit einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen aufweist (vgl. § 21 Abs. 2 a S. 2 sowie die Ausführungen hierzu unter A.21.2a). Wird die Möglichkeit des § 18 c von Personen in Anspruch genommen, die sich im Ausland aufhalten und wird für den Aufenthaltszweck des § 18 c Abs. 1 ein Visum beantragt, so ist dieses gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV zustimmungsfrei (vgl. B.AufenthV.31.1.1.1.). Schon aus Gründen der Verwaltungseffizienz sollte das Visum durch die Auslandsvertretung zwingend mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten ausgestellt werden. Kann der Antragsteller von der Privilegierung des § 41 AufenthV Gebrauch machen, so ist bezüglich der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis Abs. 1 S. 1 grundsätzlich voll auszuschöpfen ("…bis zu"….) und ist die Aufenthaltserlaubnis für 6 Monate zu erteilen. Der Aufenthaltstitel ist gem. § 18 c Abs. 1 S. 2 zwingend mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ zu versehen. 18c.2. Beantragt ein Ausländer nach Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels die Verlängerung, so ist dies zum Aufenthaltszweck der weiteren Arbeitsplatzsuche ausgeschlossen (§ 18 c Abs. 2 S. 1). Im Üb-rigen ist die Verlängerung zu jedem anderen Aufenthaltszweck etwa gem. § 16 Abs. 1, Abs. 1 a bzw. 5 a oder nach dem 6-ten Abschnitt unproblematisch möglich. Auf Grund des Wortlauts des § 18 c Abs. 2 S. 2 (Ausland/Bundesgebiet) ist auch ein Aufenthalt in einem anderen Staat der EU auf die Mindestdauer ei-nes Auslandsaufenthalts anrechenbar, bevor erneut ein Titel nach § 18 c Abs. 1 erteilt werden kann. 18c.3. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern wurde § 18 c Abs. 3 so gefasst, dass qualifizierte Fachkräfte, die sich hier mit einem Titel zum Zweck der Erwerbstätigkeit aufhalten, und ihre Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beenden, zum Zweck der Arbeitsplatzsuche, in den Titel nach § 18 c wachsen können. Dies setzt natürlich insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts – etwa durch Arbeitslosengeld I – voraus. Aus verwaltungspraktischen Gründen kann allerdings statt einer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden, vgl. VAB.A.18.2.1.4. Wird danach zunächst eine Fiktionsbescheinigung erteilt und daran anschließend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18c beantragt, ist dann das in § 18c Abs. 1 eröffnete Ermessen regelmäßig negativ auszuüben, um hierdurch nicht die vom Gesetzgeber vorgegebene zeitliche Grenze zur Arbeitsplatzsuche zu umgehen. Beantragt ein Ausländer nach Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck als dem der Erwerbstätigkeit die Verlängerung gem. § 18 c Abs. 1, so ist dies allerdings ausgeschlossen (§ 18 c Abs. 3). Dies gilt insbesondere für die Fälle des § 16 Abs. 4, Abs. 5b, § 17 Abs. 3, aber auch die des § 30. Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 156 von 791
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 157 von 791
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 18d A.18d. Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst (RiLiUmsG2017) 18d.0. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 14 der REST-Richtlinie. Drittstaatsangehörige erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme an einer Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes. 18d.0.1. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist entsprechend der Regelung in § 14 Absatz 1 BeschV nicht erforderlich. 18d.0.2. Der Ausländer hat - sofern alle Voraussetzungen vorliegen - einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18d für höchstens 1 Jahr zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst. Daneben bleibt die Möglichkeit bestehen, nach § 18 Abs. 3 im Wege einer Ermessensentscheidung einen Aufenthaltstitel zum Zweck einer Beschäftigung, die auch die Teilnahme an einem nationalen Freiwilligendienst, in der Regel dem Bundesfreiwilligendienst, sein kann, zu erhalten (vgl. B.BeschV.14.). Hinsichtlich sämtlicher europäischer Freiwilligendienste ist § 18d jedoch lex specialis zu § 18 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 1. Alt. BeschV und sperrt dessen Erteilung. 18d.0.3. § 18d Absatz 4 enthält einen Verweis auf § 20 Absatz 6, der Regelungen zum Anwendungsbereich enthält und damit Artikel 2 Absatz 2 der REST-Richtlinie umsetzt. 18d.1. Die vorgelegte Vereinbarung muss kumulativ die unter Buchstaben Nr. 1 bis Nr. 5 aufgeführten Angaben enthalten. Auf diese Weise soll nachgewiesen werden, dass der Ausländer tatsächlich am europäischen Freiwilligendienst teilnimmt und darüber hinaus nicht als bloßer Beschäftigter durch den Arbeitgeber angestellt wird. Hinsichtlich der Lebensunterhaltsprüfung gelten keine Besonderheiten. Es gelten die allgemeinen Berechnungsgrundsätze des § 2 Abs. 3 S. 1 (vgl. VAB.A.2.3.1.1), wobei zur Erleichterung des Geschäftsgangs von einem gesicherten Lebensunterhalt auszugehen ist, wenn das Taschengeld, ggf. zuzüglich des Werts von Sachleistungen und Verpflegungskosten bzw. Verpflegungskostenzuschüssen dem Regelsatz des SGB II/XII entspricht. Diese müssen dann allerdings in der vorzulegenden Vereinbarung zwischen dem Betroffenen und dem Träger vom Geldwert benannt sein. Soweit die Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, bleibt eine Mietberechnung außer Betracht. Der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts ist auch durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung etwa des Trägers der Einsatzstelle gem. § 68 möglich. Europäische Freiwillige sind gesetzlich krankenversichert. Merke: Ausweislich einer Prüfung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben aus dem Dezember 2015 gibt es für die Frage der Angemessenheit des Taschengeldes keine Mindestgrenze. Lediglich der Maximalsatz von 6 % der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze - für 2017 entspricht dies 381 Euro - ist gesetzlich festgeschrieben. Somit ist die Höhe des Taschengeldes unterhalb dieses Betrages für sich genommen, kein Indiz für die Annahme eines nicht gesicherten Lebensunterhalts. 18d.2. Die Aufenthaltserlaubnis wird zum Zweck des europäischen Freiwilligendienstes für maximal 1 Jahr erteilt. Grundsätzlich soll die Aufenthaltserlaubnis schon bei der Ersterteilung für den vollen Zeitraum des vereinbarten europäischen Freiwilligendienstes erteilt werden. Die Ablehnungsgründe nach § 20c sind zuvor zu prüfen. Zudem ist § 59 Abs. 4b AufenthV zu beachten und in die Aufenthaltserlaubnis bzw. das Zusatzblatt stets ergänzend „europäischer Freiwilligendienst“ einzutragen. Eine über den europäischen Freiwilligendienst selbst hinausgehende Beschäftigung ist nicht vorgesehen. Daher ist diese mit der Nebenbestimmung „Beschäft. nicht gestattet m. Ausn. d. EU-Freiwilligendienst bei … bis ….“ auszuschließen. Die selbstständige Tätigkeit bei Aufenthaltserlaubnissen gem. § 18d ist gem. § 21 Abs. 6 grundsätzlich mit der Auflage „Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet“ auszuschließen. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18d unterliegen keinem Zweckwechselverbot. Grundsätzlich ist nach Abschluss des europäischen Freiwilligendienstes ein Wechsel des Aufenthaltszwecks oder aber eine Verlängerung für einen weiteren europäischen Freiwilligendienst über § 39 S. 1 Nr. 1 AufenthV zuzulassen. Anderes kann für einen Wechsel noch innerhalb der Vereinbarung gelten. Hier ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob Gründe nach § 20c Abs. 2 Nr. 5, § 52 Abs. 4a oder andere Gründe vorliegen, den Aufenthalt zu beenden. 18d.3. Die Regelung entspricht § 16 Abs. 10 (vgl. A.16.10.) Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 158 von 791
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 18d.4. Die Regelung entspricht § 16 Abs. 11 (vgl. A.16.11.) Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 159 von 791
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 19 Inhaltsverzeichnis A.19. Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte .............................................. 160 19.0. Grundsätzliches ..................................................................................... 160 19.1. Erteilungsvoraussetzungen/Zustimmung der obersten Landesbehörde ...... 160 19.2. Regelbeispiele für Hochqualifizierte ....................................................... 160 19.2.1. Wissenschaftler ............................................................................ 160 19.2.2. Lehrpersonal ................................................................................. 160 A.19. Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (AuslBeschR; 16.01.2017) 19.0. Grundsätzliches Bei dieser NE kommt der allgemein für Niederlassungserlaubnisse geltende § 9 Abs. 1 zur Anwendung. Erforderlich ist in jedem Fall ein konkretes Arbeitsplatzangebot (vgl. § 18 Abs. 5). 19.1. Erteilungsvoraussetzungen/Zustimmung der obersten Landesbehörde 19.1.1. Liegt kein Fall des § 19 Abs. 2 vor, so ist immer zu prüfen, ob der Betroffene aus sonstigen Gründen als hoch qualifiziert zu betrachten ist – etwa weil er über eine Qualifikation verfügt, die der des Abs. 2 Nr. 1 oder 2 entspricht. Ist dies anzunehmen, kommt die Erteilung der NE dennoch nur ausnahmsweise nach pflichtgemäßem Ermessen in Betracht (vgl. Wortlaut des § 19 Abs. 1 S. 1). Mit Änderung der BeschV zum 01.07.2013 ist das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung der NE nach § 19 insgesamt entfallen, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BeschV. 19.1.2. Diese Regelung bietet der Landesregierung (d.h. für Berlin den Senat als Kollegialorgan) die Möglichkeit, die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte von der Zustimmung der obersten Landesbehörde (d.h. für Berlin die Senatsverwaltung für Inneres und Sport) abhängig zu machen. Der Senat hat von dieser Möglichkeit bis dato keinen Gebrauch gemacht. 19.2. Regelbeispiele für Hochqualifizierte 19.2.0. Zur besseren Eingrenzung, welche Personen insbesondere als hoch qualifizierte Arbeitskräfte einzuordnen sind, enthält Abs. 2 Regelbeispiele. Wenn ein Antragsteller durch den Sachbearbeiter zweifelsfrei einer der in § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 aufgezählten Gruppen zugeordnet werden kann, ist auch davon auszugehen, dass der antragstellende Ausländer ebenso die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllt. ... weggefallen ... Aus Gründen der Verwaltungseffizienz ist in den Fällen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 die Wissenschaftsverwaltung gem. Nr. 19.2.1. AufenthG-VwV nur um Stellungnahme zu bitten, wenn Zweifel an den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 bestehen. Im Übrigen sind die gesetzlichen Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit zu prüfen. 19.2.1. Wissenschaftler Von einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 sollte immer dann ausgegangen werden, wenn der Ausländer entweder über eine überdurchschnittlich hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem sehr speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung verfügt. Dies ist nach Nr. 19.2.1 AufenthG-VwV regelmäßig der Fall, wenn ein Forschungsgebiet identifiziert werden kann, in dem der Wissenschaftler sich eine besondere Expertise angeeignet hat. In jedem Fall ist zumindest Voraussetzung, dass er regelmäßig in international erscheinenden Fachzeitschriften publiziert. 19.2.2. Lehrpersonal Die herausragende Funktion bei Lehrpersonen nach Nr. 2 ist bei Lehrstuhlinhabern und Institutsdirektoren gegeben. Die herausgehobene Funktion bei wissenschaftlichen Mitarbeitern ist nach Nr. 19.2.2 AufenthG-VwV gegeben, wenn sie eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekt- oder Arbeitsgruppen leiten. Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 160 von 791
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 19a Inhaltsverzeichnis A.19a. Blaue Karte EU .............................................................................. 161 Grundsätzliche Anmerkungen ............................................................ 161 19a.1.1 Höherer beruflicher Bildungsabschluss .......................... 161 19a.1.2. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ................... 161 19a.1.3. Erforderliches Mindestgehalt ......................................... 162 19a.3. Gültigkeitsdauer und Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit ...... 162 19a.4. Erlaubnis zum Arbeitsplatzwechsel ......................................... 162 19a.5. Ausschluss der Erteilung der Blauen Karte EU ....................... 163 19a.6. Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU ..... 163 A.19a. Blaue Karte EU (20.09.2016; 30.12.2016 ) Grundsätzliche Anmerkungen Mit dem neuen § 19a werden wesentliche Regelungen der Hochqualifizierten-Richtlinie zur Erteilung der Blauen Karte EU umgesetzt. Bei Vorliegen der in Abs. 1 Nr. 1 – 3 geregelten Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU besteht außer in den in Abs. 5 genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung zum Zweck der Ausübung einer der Qualifikation angemessenen Beschäftigung. Grundlage für die Erteilung kann nur ein Beschäftigungsverhältnis im Inland sein, allerdings ist der Sitz des Arbeitgebers unerheblich. Danach ist im Ergebnis nur entscheidend, ob der Arbeitsvertrag für eine Beschäftigung gerade in Deutschland geschlossen wurde und kein Fall der Entsendung vorliegt. Ein „ruhendes“ Arbeitsverhältnis im Ausland ist unschädlich, auch ist nicht entscheidend, ob in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Merke: Liegt ein ausschließlich ausländisches Arbeitsverhältnis vor, kommt eine Erteilung nur nach § 18 in Betracht. Hierbei ist die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 72 Abs. 7 AufenthG fakultativ zu beteiligen. Merke: Aus Gründen der Verwaltungseffizienz empfiehlt sich daher folgende Prüfungsreihenfolge: Abs. 5 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 1 Nr. 1a sodann ggf. Anfrage nach Abs. 1 Nr. 2. Die Blaue Karte EU kann ausschließlich als elektronischer Aufenthaltstitel erteilt werden. Beachte: Leiharbeitsverhältnisse können nur dann Grundlage für die Erteilung einer Blauen Karte sein, wenn es sich um eine zustimmungsfreie Beschäftigung handelt. Ist die Beschäftigung hingegen zustimmungspflichtig, kommt die Berücksichtigung eines Leiharbeitsverhältnisses nicht in Betracht, vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. 19a.1.1 Höherer beruflicher Bildungsabschluss Ein höherer beruflicher Bildungsabschluss ist zwingende Erteilungsvoraussetzung für die Blaue Karte EU. Dies ist ein deutscher Hochschulabschluss, ein anerkannter ausländischer Hochschulabschluss oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss. Nachgewiesen wird der Hochschulabschluss durch die Vorlage eines entsprechenden Hochschulzeugnisses. Merke: Bei Ärzten erfolgt mit der Erteilung der Approbation die Anerkennung der Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses mit dem deutschen Hochschulabschluss; bei erteilter Berufserlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung ist ebenfalls von einer Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses auszugehen. Ist unklar, ob ein ausländischer Hochschulabschluss vergleichbar ist, bzw. schon Zweifel bestehen, ob es sich überhaupt um einen Hochschulabschluss handelt, kann auf entsprechende Informationen der Zentral-stelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) zurückgegriffen werden ( www.anabin.kmk.org ). Im Einzelfall – etwa wenn die allgemeine Information nicht aussagekräftig ist oder die Datenbank keine Aussage enthält – ist der Betroffene zu verpflichten, bei der ZAB eine individuelle Bewertung zu beantragen und diese vorzu-legen. Diese Bewertung ist allerdings gebührenpflichtig (Näheres unter www.kmk.org/zeugnisbewertungen.html ). Darüber hinaus kann eine durch mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation ausreichen, soweit dies durch eine Rechtsverordnung nach § 19a Abs. 2 AufenthG bestimmt ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in § 19 a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ermächtigt, den Kreis der berücksichtigungsfähigen Ausländer für die Erteilung einer Blauen Karte EU entsprechend zu erweitern. Eine entsprechende Rechtsverordnung liegt derzeit nicht vor, sodass Abs. 1 Nr. 1b auf absehbare Zeit nicht zur Anwendung kommt. Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 161 von 791
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 19a.1.2. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Ob nach § 19a Abs. 1 Nr. 2 für die Beschäftigung eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist oder diese zustimmungsfrei ist, ist in § 2 BeschV geregelt. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nach § 2 Abs. 2 BeschV erforderlich wenn, - der Betreffende über einen ausländischen Hochschulabschluss verfügt und - eine Beschäftigung in einem gesetzlich bestimmten Mangelberuf vorliegt und - hierfür mindestens 52 % (38.688 Euro jährlich / 3.224 Euro monatlich; ab 01.01.2017: 39.624 Euro jährlich/ 3.302 Euro monatlich ) aber weniger als 2/3 der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung (49.600 Euro jährlich / 4.133 Euro monatlich; ab 01.01.2017: 50.800 Euro jährlich/4.233 Euro monatlich ) vereinbart sind. Keine Zustimmung der Bundesagentur ist gem. 2 Abs. 1 Nr. 2 BeschV erforderlich, wenn der Ausländer 49.600 ( ab 01.01.2017: 50.800 ) Euro brutto jährlich/ 4.133 ( ab dem 01.01.2017: 4.233 ) Euro brutto monatlich erhält (§ 2 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 4 BeschV) oder wenn der Ausländer einen inländischen Hochschulabschluss in einem gesetzlich bestimmten Mangelberuf besitzt und 38.688 ( ab 01.01.2017: 39.624 ) Euro brutto jährlich / 3.224 ( ab 01.01.2017: 3.302 ) Euro brutto monatlich erzielt. Solche Berufe sind derzeit: Naturwissenschaftler, Mathematiker, Architekten, Raum-, Stadt- und Verkehrsplaner, Grafik- und Multimedia-Designer, Ingenieure, Ingenieurwissenschaftler, Humanmediziner – außer Zahnärzte – sowie akademische Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie (§ § 2 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BeschV) sowie Empfehlung der EU- Kommission vom 29.10.2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe ISCO-08 Sowohl die AufenthG-VwV in Nr. 19.2.3. als auch die DA der Bundesagentur für Arbeit zum Aufenthaltsgesetz in Nr. 1.19.210 sowie die Gesetzesbegründung (BT- Drs. 17/8682) sehen bundeseinheitlich die Beitragsbemessungsgrenze West als maßgeblich an. Merke: Nicht zum regelmäßigen Gehalt zählen Sonderzahlungen aller Art. Hierbei handelt es sich regelmäßig um Erfolgsprämien, die variabel sind und ggf. auch entfallen können. 19a.1.3. Erforderliches Mindestgehalt Voraussetzung für die Erteilung einer Blauen Karte EU ist gemäß § 19 a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, dass der Ausländer durch die Ausübung der seiner Qualifikation entsprechenden Beschäftigung ein gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 4 BeschV geregeltes Mindestgehalt bzw. das in § 2 Abs. 2 herabgesetzte Mindestgehalt in den gesetzlichen geregelten Mangelberufen erzielt. Dieses entspricht den in 19a.1.2. genannten Summen. Eine Anhebung der Gehaltsgrenzen nach § 2 Abs. 4 Beschäftigungsverordnung zu Beginn eines Jahres hat keine Auswirkungen auf den Bestand einer bereits erteilten Blauen Karte EU. Eine erteilte Blaue Karte EU bleibt daher für die darin konkret genannte Beschäftigung und die erteilte Geltungsdauer gültig, auch wenn das Jahresgehalt nicht der neuen Gehaltsgrenze entspricht. Bei einer gegebenenfalls wegen Zeitablaufs erforderlichen Verlängerung der Blauen Karte EU sind jedoch die dann zu diesem Zeitpunkt geltenden Gehaltsgrenzen zu erfüllen. Gleiches gilt im Fall eines Arbeitgeberwechsels in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung. 19 a.2. frei 19a.3. Gültigkeitsdauer und Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit Durch die Regelung in § 19 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird die Standard-Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU bei erstmaliger Erteilung auf vier Jahre festgelegt. Diese Dauer gilt nur, wenn der Arbeitsvertrag unbefristet ist oder eine Dauer vorsieht, die mindestens vier Jahre beträgt. Für die Bewertung, ob ein mindestens vierjähriger Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, bleibt die Vereinbarung einer etwaigen Probezeit außer Betracht. Bei Arbeitsverträgen mit geringerer Dauer bestimmt § 19 a Abs. 3 Satz 2, dass die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zuzüglich eines Zeitraumes von drei Monaten erteilt oder verlängert wird. Die Verlängerung um kürzere Zeiträume im Sinne des Satzes 2 kommt insbesondere bei aufeinanderfolgenden zeitlich befristeten Arbeitsverträgen in Betracht. Die Blaue Karte EU ist in den Fällen, in denen sie zustimmungsfrei erteilt wird mit der Nebenbestimmung: „Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit als …….. Selbstständige Tätigkeit gestattet.“ zu versehen. In zustimmungspflichtigen Fällen (§ 2 Abs. 2 BeschV) sind die Nebenbestimmungen der Agentur für Arbeit Essen vollständig zu übernehmen. 19a.4. Erlaubnis zum Arbeitsplatzwechsel § 19 a Abs. 4 AufenthG bestimmt, dass in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung vor jedem Arbeitsplatzwechsel die Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 162 von 791
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich ist. Merke: Nach zweijähriger Beschäftigung ist für einen Wechsel oder die Fortführung des Arbeitsverhältnisses keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Erfolgt der Arbeitsplatzwechsel ohne die erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde, übt der Ausländer eine unerlaubte Erwerbstätigkeit aus, die gemäß § 404 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 SGB III Bußgeld bewehrt ist. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. vgl. 82.6.1. bis 82.6.2. Ausländische Staatsangehörige sind bei Ersterteilung der Blauen Karten EU über ihre Mitteilungspflicht zu unterrichten. Kommt der Betroffene seiner Unterrichtungspflicht nach, so ist zu prüfen, ob auch der neue Arbeitsplatz der Qualifikation des Ausländers angemessen ist, auch die weiteren Voraussetzungen des § 19 a Abs. 1 sowie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen und die Beschäftigung zustimmungsfrei möglich ist. Ist dies der Fall und bedarf es auch keiner Änderung der Nebenbestimmung zur Beschäftigung, so wird die Erlaubnis zum Arbeitsplatzwechsel aktenkundig gemacht und mit Formschreiben gegen Gebühr bescheinigt (AusReg > KK Schreiben > Bescheinigung nach § 19 Abs. 4). In den übrigen Fällen ist erneut die Bundesagentur zu beteiligen, bzw. die Nebenbestimmung zur Beschäftigung zu ändern oder der Titel gar nachträglich zeitlich zu verkürzen (§ 7 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 3). 19a.5. Ausschluss der Erteilung der Blauen Karte EU In Absatz 5 Nr. 1 – 7 werden die Personengruppen benannt, die nach Artikel 3 Absatz 2 nicht in den Anwendungsbereich der Hochqualifizierten-Richtlinie fallen. 19a.5.1.-2. frei 19a.5.3. Ein Anwendungsfall in dieser Fallgruppe ist derzeit nicht bekannt. 19a.5.4.-5. frei 19a.5.6. Von dieser Fallgruppe umfasst sind Personen, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem andern Mitgliedstaat beschäftigt werden und im Rahmen dieser Beschäftigung ins Bundesgebiet entsandt wurden, vgl. Art. 1 Abs. 1, Abs. 3 der Richtlinie 96/71/EG. 19a.5.7. Hierunter fallen alle Staatsangehörigen der Schweiz und der EWR-Staaten. Türkische Staatsangehörige, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/ Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, sind nicht vom Anwendungsbereich des § 19a ausgeschlossen. 19a.6. Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU Durch die Regelung in § 19a Abs. 6 AufenthG erhalten Inhaber einer Blauen Karte EU abweichend von § 9 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 3 die Möglichkeit, bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Voraussetzung ist hierfür, dass der Ausländer mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach § 19a Abs. 1 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge beziehungsweise andere Belege für Aufwendungen für einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, die denen aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, nachweisen kann. Eine Überprüfung des Erreichens der Gehaltsgrenze nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG für den gesamten Zeitraum von 33 Monaten ist nicht erforderlich. Ausreichend ist insoweit, dass aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis ein nach § 19a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ausreichendes Einkommen erzielt wird. Bei der Berechnung der Frist können auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Ausländer nicht Inhaber einer Blauen Karte EU war, sondern über einen anderen Aufenthaltstitel verfügte. Maßgeblich für die Frist ist allein, ob eine Beschäftigung i.S.v. § 19a Abs. 1 AufenthG ausgeübt wurde und der Ausländer im Zeitpunkt der Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis – zumindest für eine logische Sekunde – Inhaber der Blauen Karte EU gewesen ist. Die tatsächliche Erteilung einer Blauen Karte EU ist aber nicht erforderlich. Bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist auf dem eAT auch „ehem. Inhaber einer Blauen Karte EU“ zu vermerken (vgl. dazu AusReg2Info Titel / Historie). F ehlt dieser Zusatz, ist er in jedem Fall nachträglich aufzunehmen. Er verdeutlicht, dass der Ausländer das Wanderungsrecht aus Art. 18 der Richtlinie 2009/50/EG ableiten kann. Dieses Recht knüpft an den vorherigen Besitz der Blauen Karte an und entsteht kraft Unionsrecht. Es erlischt nicht durch den Wegfall der Blauen Karte mit der Erteilung der Niederlassungserlaubnis. Weist der Ausländer ausreichende Sprachkenntnisse nach, verkürzt sich die Frist auf 21 Monate (zum Begriff vgl. § 2 Abs. 11). Gem. § 19a Abs. 6 S. 1 und 2 gelten die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 4 bis 6, 8 und 9 entsprechend, wobei zu-nächst kein Fall möglich scheint, in dem die Niederlassungserlaubnis in Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 6 mangels gesicherten Lebensunterhalts bzw. hinreichender Altersvorsorge in Betracht kommt. Eine gesonderte Prüfung der Grundkenntnisse der Rechts –und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG, findet aufgrund des anzunehmenden geringen Integrationsbedarfs nicht statt. Im Übrigen muss der Antragsteller lediglich über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Merke: Aufgrund seiner vorteilhafteren Voraussetzungen ist bei Personen mit einem inländischen Hochschulabschluss vorrangig § 18b zu prüfen. Anders als § 9 Abs. 2 Nr. 3 lässt § 18 b Nr. 3 die Anrechnung von Ausfallzeiten auf Grund von Kin-derbetreuung oder häuslicher Pflege nicht zu. Hierauf ist bei der Prüfung ein besonderes Augenmerk zu legen. E-Mail an die VAB-Redaktion ' Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 163 von 791
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 19b Inhaltsverzeichnis A.19b. ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer .................... 164 19b.0. Intra-Corporate Transferees - ICT / Unternehmensinterner Transfer ... 164 19b.1. Allgemeine Voraussetzungen für den unternehmensinternen Transfer ...... 164 19b.2. ICT-Karte für Führungskräfte und Spezialisten ..................................... 164 19b.3. ICT-Karte für Trainees .......................................................................... 165 19b.4. Erteilungsdauer ..................................................................................... 165 19b.5. Allgemeine Versagungsgründe ............................................................. 165 19b.6. Besondere Versagungsgründe ............................................................. 166 A.19b. ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ( RiLiUmsG2017 ) 19b.0. Intra-Corporate Transferees - ICT / Unternehmensinterner Transfer Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz 2017 wurde dieser Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (intra-corporate transferees - ICT), die sich zu Beschäftigungszwecken im Bundesgebiet aufhalten möchten, eingeführt. § 19b greift auch in Fällen, in denen sich der Ausländer im Rahmen des Transfers in mehreren europäischen Mitgliedstaaten aufhalten will, wenn Deutschland „erster Mitgliedstaat“ ist, d. h. der Ausländer sich im Vergleich zu seinem voraussichtlichen Aufenthalt in anderen europäischen Mitgliedstaaten am längsten im Bundesgebiet aufhalten will. Ist der längste Aufenthalt hingegen für einen anderen Mitgliedsstaat geplant, kommt für den Aufenthalt im Bundesgebiet nur eine Mobile-ICT-Karte gemäß § 19d (bei einem geplanten Aufenthalt von mehr als 90 Tagen) oder die kurzfristige Mobilität nach § 19c (bei bis zu 90 Tagen) in Betracht. Entscheidend ist allein die beabsichtigte Aufenthaltsdauer, nicht jedoch die Frage, in welchem Mitgliedsstaat sich der Ausländer zuerst aufhalten will. In Zweifelfällen ist nach den Angaben des Kunden zu entscheiden. Der Vorlage entsprechender Nachweise bedarf es hier nicht. Zu den Übermittlungspflichten im Zusammenhang mit dem Widerruf, der Rpcknahme, der Versagung oder nachträglichen Verkürzung einer ICT- Karte vgl. A.91g.5. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz wird folgende Prüfungsreihenfolge empfohlen: 1. Abs. 5 – allgemeine Versagungsgründe 2. Abs. 1 – allgemeine Erteilungsvoraussetzungen - unternehmensinterner Transfer 3. Abs. 6 – besondere Versagungsgründe 4. Abs. 2 – besondere Voraussetzungen für Führungskräfte und Spezialisten) bzw. Abs. 3 besondere Voraussetzungen für Trainees 19b.1. Allgemeine Voraussetzungen für den unternehmensinternen Transfer Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Drittstaat aufhältigen Ausländers durch ein in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen s, mit dem der Arbeitnehmer vor dem Transfer und für dessen Dauer einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, in eine Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der Unternehmensgruppe mit Sitz im Bundesgebiet. Eine Unternehmensgruppe ist definiert als zwei oder mehr Unternehmen, die nach deutschem Recht insofern als miteinander verbunden gelten, als ein Unternehmen in Bezug auf ein anderes Unternehmen direkt oder indirekt die Mehrheit des gezeichneten Kapitals dieses Unternehmens besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen am anderen Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder befugt ist, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des anderen Unternehmens zu bestellen, oder die Unternehmen unter einheitlicher Leitung des Mutterunternehmens stehen. Eine Prüfung der Unternehmensstruktur erfolgt in Zweifelsfällen unter Hinzuziehung der IHK oder Berlin Partner. 19b.2. ICT-Karte für Führungskräfte und Spezialisten § 19b Absatz 2 regelt die besonderen Erteilungsvoraussetzungen der ICT-Karte für Führungskräfte und Spezialisten. Der Ausländer wird als Führungskraft tätig, wenn ihm eine oder mehrere Leitungsfunktionen übertragen wurden und er über die in § 19b Absatz 2 Satz 2 und 3 aufgeführten Befugnisse verfügt. Als Spezialist gilt, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über Tätigkeitsbereiche, Verfahren oder Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau und angemessene Berufserfahrung verfügt. Die Prüfung dieser Voraussetzungen erfolgt im Rahmen des Zustimmungsverfahrens durch die Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 10 a Abs. 1 Nr. 1 BeschV). Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 164 von 791
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Bei Antragstellung muss der Ausländer dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe mindestens seit sechs Monaten angehören (§ 19b Absatz 2 Nummer 2). Der Ausländer verfügt über einen Arbeitsvertrag, der für die Dauer des Transfers gültig ist und die wesentlichen Bedingungen des Transfers enthält. Es muss weiterhin eine Rückkehrgarantie für den Ausländer bestehen; hier reicht es aus, wenn der Ausländer in eine Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zurückkehren kann. Sollte der Arbeitsvertrag die in § 19b Absatz 2 Nummer 5 geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig enthalten, sind diese Angaben zusätzlich z.B. mittels eines Abordnungsschreibens zu belegen. Weitere Voraussetzung ist der Nachweis der beruflichen Qualifikation des Ausländers. Hierbei geht es nach Artikel 5 Absatz 1 lit. d der ICT-Richtlinie um die berufliche Qualifikation und Erfahrung, die in der aufnehmenden Niederlassung erforderlich ist. Merke : In Zweifelsfällen ist für die Prüfung der Voraussetzungen des § 19 b Abs. 1 und Abs. 2 bei Spezialisten und Führungskräften die IHK oder Berlin Partner zu beteiligen. Ergänzend kann auch von der Möglichkeit der fakultativen Beteiligung der BA nach § 72 Abs. 7 AufenthG Gebrauch gemacht werden. 19b.3. ICT-Karte für Trainees Die ICT Karte wird für die Tätigkeit eines Trainees im Rahmen des unternehmensinternen Transfers erteilt, wenn Ausländer mit Hochschulabschluss in eine aufnehmende Niederlassung transferiert werden sollen, um ihre berufliche Entwicklung zu fördern oder sich branchenspezifisch, technisch oder methodisch fortzubilden. Erforderlich ist, dass die Person während des Transfers angemessen entlohnt wird. Voraussetzung für die Erteilung einer ICT-Karte an Trainees ist außerdem, dass der Ausländer an einem Programm teilnimmt, dass der beruflichen Entwicklung des Trainees dient. Mit dem Antrag sollten deshalb Angaben zum Traineeprogramm sowie zu dessen Dauer und den Bedingungen eingereicht werden. Damit wird sichergestellt, dass der Ausländer eine „echte Ausbildung erhält und nicht als normaler Mitarbeiter eingesetzt wird“ (Erwägungsgrund 20 der ICT-Richtlinie). 19b.4. Erteilungsdauer Die ICT-Karte wird für die Dauer des unternehmensinternen Transfers erteilt; für Führungskräfte und Spezialisten maximal für drei Jahre, für Trainees höchstens für ein Jahr. Eine Verlängerung über diesen Höchstzeitraum hinaus ist für diesen Aufenthaltszweck nicht möglich, da die Erteilung der ICT-Karte nur für vorübergehende Abordnungen vorgesehen ist. Im Übrigen ist ein Zweckwechsel möglich. Dies gilt auch für die Fortsetzung der Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber über die maximale Höchstdauer des Transfers hinaus (z.B. § 18 Abs. 4, § 19a). § 8 Abs. 2 ist in den Fällen des § 19 b nicht anzuwenden. Bei einem Transfer, der maximal ein Jahr andauern soll, ist die Auslandsvertretung zu bitten, das Visum für die entsprechende Dauer auszustellen (vgl. B.AufenthV.31.1.2.) Aus Kapazitätsgründen sollte in den sonstigen Fällen die ICT-Karte auch bei einem für weniger als drei Jahre vorgesehenen Transfer für den Maximalzeitraum erteilt und mit der auflösenden Bedingung: „Erlischt mit Beendigung der Beschäftigung bei … .“ versehen werden. In jedem Fall ist die Nebenbestimmung „Selbständige Tätigkeit gestattet“ zu verfügen. Nach § 9 Abs. 1 BeschV kommt die Verfügung der Auflage "Erwerbstätigkeit gestattet" bei der Erteilung der ICT-Karte nicht in Betracht. Da nach Nr. 10 Buchstabe b) Doppelbuchstabe qq) AZRG-DV (Anlage) nur der Meldesachverhalt „§ 19b Abs. 1“ für das AZR definiert ist, steht auch in AusReg nur diese Rechtsgrundlage für alle Fallkonstellationen des § 19b zur Verfügung. Die ICT-Karte ist grundsätzlich als elektronischer Aufenthaltstitel zu erteilen. Beträgt die Geltungsdauer des Titels ein Jahr oder weniger ist der Kunde dahingehend zu beraten, dass aus Gründen der Verwaltungseffizienz und Kundenorientierung eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Entsendung (§ 18 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeschV) empfohlen wird. Alternativ kommt auch eine Fiktionsbescheinigung in Betracht. Zum Familiennachzug zu Besitzern einer ICT-Karte vgl. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 g) sowie Satz 2 Nr. 5 und 32 Abs. 1 AufenthG. 19b.5. Allgemeine Versagungsgründe Eine ICT-Karte wird nicht erteilt, an Ausländer, die auf Grund von Übereinkommen mit Drittstaaten ein dem der Unionsbürger gleichwertiges Recht auf freien Personenverkehr genießen oder in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser Drittstaaten beschäftigt sind (§ 19b Abs. 5 Nr. 1 und 2).Dies betrifft ausschließlich Staatsangehörige der EWR-Staaten sowie der Schweiz sowie Ausländer, die in den genannten Staaten beschäftigt sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie einen Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 165 von 791