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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin widersprechen oder vom Ausländer zum Nachweis seiner behaupteten Identität oder seines Alters vorgelegte Urkunden (z.B. Tazkira, Shenasnameh), Zeugnisse oder andere Dokumente Zweifel, die eine erneute Inaugenscheinnahme notwendig machen können. Die vorliegenden Erkenntnisse oder Dokumente sind der Senatsverwaltung zur Verfügung zu stellen. Das von der Senatsverwaltung festgelegte fiktive Alter wird im Falle eines Asylverfahrens auch vom BAMF übernommen. 80.2. frei 80.3.0. Abs. 3 erscheint auf den ersten Blick missverständlich formuliert, da nach S. 1 bei der Anwendung des AufenthG einerseits die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßgebend sind, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist, andererseits nach S. 2 die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers davon unberührt bleiben. Dies ist auch im Kontext des EGBG wie folgt zu verstehen: 80.3.1. Zwar ist für die allgemeine Geschäftsfähigkeit von Ausländern grundsätzlich deren Heimatrecht maßgeblich (vgl. Art. 4 Abs. 1 7 Abs. 1 EGBG), so dass ganz überwiegend für minderjährige unbegleitete Ausländer bestellte Vormünder, trotz Vollendung des 18. Lebensjahres des Betroffenen weiter die Aufgaben als Vormünder wahrnehmen. Dieser Umstand ist allerdings vor dem Hintergrund des klaren Wortlauts des § 80 Abs. 3 S. 1 für das ausländerbehördliche Verfahren irrelevant. Denn bei der Anwendung des AufenthG sind gem. § 80 Abs. 3 S. 1 die Vorschriften des BGB und nicht die des Heimatrechts dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Gem. § 2 BGB tritt die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Behauptet somit ein Vormund, der einen über 18-jährigen Ausländer mit der an sich zutreffenden Begründung gegenüber der Ausländerbehörde vertritt, der Ausländer sei nach dessen Heimatrecht erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres volljährig, ist er unter Verweis auf § 80 Abs. 3 S. 1 als Vormund zurückzuweisen. Er kann den Ausländer in diesen Fällen nur dann vertreten, wenn er vom aufenthaltsrechtlich handlungsfähigen Ausländer bevollmächtigt wird. § 42 SGB VIII steht dem nicht entgegen, da diese Vorschrift ein Inobhutnahme nur für Kinder und Jugendliche vorsieht, nicht jedoch für junge Erwachsene. 80.3.2. Dem steht auch § 80 Abs. 3 S. 2 nicht entgegen. Diese Vorschrift regelt nämlich lediglich, dass die Geschäfts fähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungs fähigkeit eines nach dem Recht des Heimatstaates volljährigen Ausländers von § 80 Abs. 3 S. 1 unberührt bleiben, nicht aber die Geschäfts unfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungs unfähigkeit. Aus S. 2 folgt also nur, dass eine nach ausländischem Heimatrecht bestehende Geschäftsfähigkeit trotz Minderjährigkeit nach deutschem Recht bestehen bleibt und nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 80 AufenthG vorgeht. Der Ausländer ist in diesem Fall allein aufgrund seiner „ausländischen“ Geschäftsfähigkeit handlungsfähig. Behauptet ein nach deutschem Recht minderjähriger Ausländer, er sei aufgrund einer ausländischen Geschäftsfähigkeit handlungsfähig, so obliegt ihm der Nachweis, dass er nach ausländischem Recht geschäftsfähig ist; seine Mitwirkungspflicht folgt insoweit aus § 82 Abs. 1 AufenthG. 80.4. Da § 80 Abs. 4 nicht in den Katalog des § 82 Abs. 3 aufgenommen wurde, besteht ausdrücklich keine Hinweisverpflichtung der Ausländerbehörde bezogen auf die dort genannte Rechtspflicht. Für alle Mitwirkungshandlungen im Verfahren, auch zu denen der Ausländer als Beteiligter verpflichtet ist, bedarf es der Handlungsfähigkeit. Fehlt es an dieser, muß die Mitwirkung ggf. von dem Vertreter eingefordert werden bzw. ist zunächst ein Vertreter zu bestellen, es sei denn es besteht - wie etwa für den Fall der Zurückweisung oder Zurückschiebung in § 80 Abs. 2 - eine besondere gesetzlichen Regelung. Daraus folgt, dass passlose vollziehbar Ausreisepflichtige, die nicht handlungsfähig sind, auch nicht gem. § 49 Abs. 2 verpflichtet sind, Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit zu machen. Geben sie auf Befragen keine oder widersprüchliche Antworten, so lässt sich daraus somit auch kein Verschulden im Sinne des § 25 Abs. 5 S. 3 bzw. ein Vertretenmüssen gem. § 60a Abs. 6 Nr. 2 (vgl. A.60a.6.1.2.) herleiten. Anders verhält es sich dagegen, wenn der gesetzliche oder ein bestellter Vertreter solche Angaben ablehnt. Ein solches Verhalten ist dem Handlungsunfähigen zurechenbar. Ausnahme: Keine Zurechnung des Verhaltens des gesetzlichen oder bestellten Vertreters findet im Rahmen der Prüfung des Versagungsgrundes des § 60a Abs. 6 Nr. 2 statt, soweit der nicht verfahrensfähige Ausländer eine Beschäftigung nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV beantragt. Merke: Ist kein Vertreter bestellt und hält sich der gesetzliche Vertreter nicht im Bundesgebiet oder an einem unbekannten Ort auf, so besteht gem. § 80 Abs. 4 zumindest die bußgeldbewehrte Verpflichtung einer sonstigen Person, die den Handlungsunfähigen tatsächlich betreut, Anträge auf Erteilung und Verlängerung eines Passes oder Passersatzes zu stellen (vgl. Nr. 80.4. AunfenthG- VwV sowie § 98 Abs. 3 Nr. 6). Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 444 von 791
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 81 A.81. Beantragung des Aufenthaltstitels (18.11.2016; 18.01.2017 ; RiLiUmsG 2017 ) 81.0. Grundsätzlich entfaltet ausschließlich die rechtzeitige Antragstellung die Erlaubnisfiktion nach § 81 (zur Ausnahme siehe unten 81.4.3.). In den Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nach § 81 fingiert wird, kommt § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 zur Anwendung. Denn der Betroffene kann im Falle seiner Ausreise nicht besser gestellt werden, als wenn ihm der begehrte Titel vor der Ausreise erteilt worden ist. 81.1. frei 81.2.0. Entgegen § 82 Abs. 3 S. 1 und Nr. 81.2.2 AufenthG-VwV wird es nicht für erforderlich gehalten, jeden Ausländer – gleichsam vorsorgend – durch ein Merkblatt auf seine gesetzliche Verpflichtung gem. § 81 Abs. 2 hinzuweisen. 81.2.1. frei 81.2.2. Problematisch ist der § 81 Abs. 2 S. 2 in den Fällen, in denen etwa die Mutter sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhält. Handelt es sich nicht um eine Mutter, die im Asylverfahren steht oder ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, kann vor einer Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Antrag das Kind nicht mit der Mutter zurückgeführt werden (Beachte in diesen Fällen auch die Anzeigepflicht des § 14a Abs. 2 AsylG). 81.3.0. § 81 Abs. 3 gilt nach der Systematik des § 81 nur für die erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels (zur Terminologie vgl. § 4 Abs. 1 S. 2). War beispielsweise ein Ausländer berechtigt visafrei einzureisen ( Positivstaater) oder war er vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (vgl. etwa die Regelungen zu Ortskräften unter B.AufenthV.27 bzw. A.23.s.2), gilt demnach § 81 Abs. 3. Auch Angehörige von Staaten, die gem. § 41 AufenthV privilegiert sind, erhalten eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 3. (Zu Fällen in denen die Fiktionsbescheinigung dazu missbraucht wird, sich zum Zwecke der dauernden Arbeitsplatzsuche einen rechtmäßigen Aufenthalt zu verschaffen, beachte A.39.1.1.4. ) . Der Aufenthalt gilt bis zur Entscheidung als erlaubt (§ 81 Abs. 3 S. 1) bzw. es gilt die Abschiebung als ausgesetzt (§ 81 Abs. 3 S. 2). Au ch auf Ausländer, die im Besitz eines Schengenaufenthaltstitels sind, kann nur § 81 Abs. 3 Anwendung finden, da sie nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 sind (vgl. A.4.1.2.), sich jedoch zugleich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten dürfen. Für Personen, die unerlaubt eingereist sind (z.B. Negativstaater ohne Visum; vgl. § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1), die noch nicht erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben (§ 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2) oder auf Grund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes ausreisepflichtig sind (vgl. § 58 Abs. 2 S. 2), und sich damit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, tritt die Fiktionswirkung gem. § 81 Abs. 3 ebenfalls nicht ein. Dies folgt aus dem vorrangig anzuwendenden § 58 Abs. 2. Ist der Ausländer auf Grund eines Verwaltungsaktes, der nicht vollziehbar ist, ausreisepflichtig, gilt Gleiches. In diesen Fällen ist die Bescheinigung L 4048 auszustellen. Allein die Buchung eines Termins über die OTV/Internet/D115 stellt noch keine Antragstellung im Sinne von § 81 Abs. 3 dar und vermag daher auch keine Fiktionswirkung auszulösen. Es gilt analog das unter A.81.4.0. beschriebene Verfahren. Mangels eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 4 Abs. 3 ist die Fiktionsbescheinigung grundsätzlich mit den Nebenbestimmungen „Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Bei Verstößen droht Unternehmer/Arbeitgeber Bußgeld bis zu 500.000 Euro.“ zu erteilen . 81.3.1. Bezüglich der Ausstellung der Bescheinigung und der Erhebung der Gebühr gelten für die Positivstaater die verfahrensbezogenen Ausführungen zu § 81 Abs. 4 entsprechend. Merke: Die Fiktionsbescheinigung, die nach Absatz 3 erteilt wird, ersetzt keinen Aufenthaltstitel, sondern bewirkt nur die Fiktion der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts. Dies kommt durch die unterschiedlichen Formulierungen der Absätze 3 und 4 zum Ausdruck. Anders als die Fiktionsbescheinigung, die nach Absatz 4 erteilt wird, ermöglichst die Fiktionsbescheinigung Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 445 von 791
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin nach Absatz 3 daher keine Einreisen in das Bundesgebiet (so ausdrücklich Nr. 81.3.6. sowie 81.5.3 AufenthG- VwV). Den Ratschlag aus Nr. 81.3.6 AufenthG-VwV, auf dem Trägervordruck den Vermerk „Gilt nicht für Auslandsreisen“ aufzunehmen, um den Unterschied zur Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 zu verdeutlichen, greifen wir nicht auf. Es ist nicht erforderlich, diesen Umstand nochmals zu bestätigen. 81.3.2. Stellt ein Positivstaater oder ein Ausländer, der vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit war, verspätet einen Antrag auf Erteilung einer AE, so gilt sein Aufenthalt gem. § 81 Abs. 3 S. 2 als geduldet. Für eine entsprechende Anwendung des § 81 Abs. 3 S. 1 bei verspäteter Antragstellung ist damit - anders als in den Fällen des § 81 Abs. 4 - kein Raum. Der verspätete Antrag hat im Übrigen nicht die Entlassung aus der Abschiebungshaft zur Folge. Der Ausländer gilt ja auch nicht gem. § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 als erlaubt aufhältig. Da nach der Rechtsprechung des LG Berlin eine Duldung/Aussetzung der Abschiebung der Abschiebungshaft nicht entgegensteht, verbleibt der Ausländer in Haft, darf jedoch nicht abgeschoben werden, bevor nicht über seinen Antrag entschieden ist. 81.4.0 Buchung eines Termins über die Online-Terminvereinbarung (OTV) Allein die Buchung eines Termins über die OTV stellt noch keine Antragstellung im Sinne von § 81 Abs. 4 dar und vermag daher auch keine Fiktionswirkung auszulösen. Erfolgt die Terminbuchung vor Ablauf des Aufenthaltstitels und wird dabei der nächstmögliche zeitnahe Termin nach Ablauf des Aufenthaltstitels gebucht und bei Vorsprache zu diesem Termin der Verlängerungsantrag gestellt, ist die Fiktionswirkung des Antrags gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 wiederherzustellen und dies durch entsprechenden Aktenvermerk zu dokumentieren. Insofern darf dem Kunden in diesen Fällen aus der Vorsprache nach Ablauf des Aufenthaltstitels kein aufenthaltsrechtlicher Nachteil erwachsen. Wird ein Termin zunächst vor Ablauf des Aufenthaltstitels gebucht, nach Ablauf des Aufenthaltstitels aber auf einen späteren Zeitpunkt geändert, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob eine Wiederherstellung der Fiktionswirkung entsprechend der Regelung unter A. 81.4.3 in Betracht kommt. 81.4.1. Besitzt ein Ausländer ein nationales Visum oder einen anderen Aufenthaltstitel (zur Terminologie vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 sowie § 6 Abs. 1 und 3) und beantragt nunmehr vor Ablauf dessen Verlängerung, eine andere AE oder eine NE, gilt der bisherige Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 S. 1 bis zur Entscheidung als fortbestehend. Wichtig ist, dass § 81 Abs. 4 den bisherigen Aufenthaltstitel fortgelten lässt - und zwar mit allen sich daraus ergebenden Rechten und unabhängig von den Erfolgsaussichten des Verlängerungsantrags (z.B. Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, Möglichkeit von Reisen im Schengenraum und die Wiedereinreise ins Bundesgebiet) und Nebenbestimmungen. Daraus folgt, dass die Fiktionsbescheinigung immer auch erkennen lassen muss, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4 Abs. 2 S. 2; zum Sonderfall des Antrags auf Verlängerung einer Erlaubnis nach § 18 bei einem anderen Arbeitgeber vgl. A.18.). Die Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 ist ein Aufenthaltstitel im Sinne des Art. 21 SDÜ. Selbst wenn also der ursprüngliche Titel ein nationales Visum war, kann ein Ausländer mit seinem Pass, dem (abgelaufenen) Aufenthaltstitel und der gültigen Fiktionsbescheinigung sowohl zwischen den Schengenstaaten als auch auf direktem Wege aus dem Bundesgebiet in den Heimatstaat bzw. einen anderen Staat, der ihm Einreise und Aufenthalt gestattet, beliebig ein- und ausreisen. Aus diesem Grund ist dem Ausländer auch sein abgelaufener eAT zu belassen. Merke: Immer wieder werden Wiedereinreisen (sowohl Direktflüge nach Deutschland als auch Flüge mit Landung in Schengenstaaten) nicht zugelassen, wenn eine Fiktionsbescheinigung nur noch drei oder weniger Tage gültig ist. Eine solche Praxis ist rechtlich nicht begründbar, beruht auch nicht auf entsprechenden Vorgaben etwa der Bundespolizei. Es ist daher bei der Ausstellung solcher Bescheinigungen dahingehend zu beraten, dass bei der Wiedereinreise die Bescheinigung mindestens noch eine Woche gültig sein sollte. So bleibt Zeit, Probleme im Ausland auszuräumen, bevor die Geltungsdauer ausläuft und die Betroffenen aufs Visaverfahren verwiesen sind. 81.4.2. Durch § 81 Abs. 4 S. 2 in der Fassung des Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern werden die Visa für kurzfristige Aufenthalte gem. § 6 Abs. 1 von der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 S. 1 ausgenommen. Antragstellern, die lediglich im Besitz eines solchen Visums sind, Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 446 von 791
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin werden somit mit Ablauf der Geltungsdauer des Visums trotz Antrag auf Verlängerung gem. § 6 Abs. 2 bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – auch unter Berufung auf eine mögliche Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 2 – gem. § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig. Entsprechend kommt in diesen Fällen die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 5 nicht in Betracht und kann regelmäßig lediglich eine Grenzübertrittsbescheinigung II ausgestellt werden. In Anspruchsfällen kann § 39 Nr. 5 AufenthV einschlägig sein und ist für den bereits Ausreisepflichtigen die Erteilung einer Ermessens-Duldung für 6 Monate aus dringenden persönlichen Gründen zu prüfen (vgl. B.AufenthV.39.3. ). 81.4.3. Wird der Antrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer des bestehenden Aufenthaltstitels gestellt, entfaltet er nach dem klaren Wortlaut des § 81 Abs. 4 keine Fiktionswirkung. § 81 Abs. 4 S. 3 stellt eine Härtefallregelung für Fälle der verspäteten Antragstellung dar (vgl. BT- Drs. 17/8682 vom 15.02.2012; S. 22 zu Nr. 25). Damit kann dem durch den Ausschluss der Fortgeltungsfiktion bedingten Härten in Fällen, in denen die verspätete Antragstellung aus bloßer Nachlässigkeit und nur mit einer kurzen Zeitüberschreitung erfolgt, begegnet werden. Erforderlich ist allerdings nach dem Wortlaut des Abs. 4 S. 3, dass die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnet. Eine unbillige Härte im Sinne der Vorschrift liegt ausweislich der Gesetzesbegründung zumindest dann vor, wenn der Ausländer die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat, die Fristüber-schreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und bei summarischer Prüfung davon ausgegan-gen werden kann, dass eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt – bei ordnungsgemäßer Prüfung der Aufenthaltstitel verlängert oder ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden kann (vgl. Gesetzesbegründung a.a.O). Hiervon sollte aus Gründen der Verfahrenserleichterung grundsätzlich immer dann ausgegangen werden, wenn der Antrag bis zu maximal einen Monat nach Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels gestellt wird. Bei längeren Fristüberschreitungen oder begründeten Zweifeln an der bloßen Fahrlässigkeit der Säumnis hat der Ausländer im übrigen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die belegen, wa-rum ihm eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war oder die Fristüberschreitung lediglich auf Fahr-lässigkeit beruhte (vgl. insofern § 82 Abs. 1 AufenthG). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn schon bei summa-rischer Prüfung offensichtlich ist, dass der Aufenthaltstitel nicht verlängert oder ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden kann. In diesem Fall bleibt die Anordnung der Fiktionswirkung außer Betracht und bleibt der Be-troffene ausreisepflichtig. Beantragt der Betroffene die förmliche Bescheidung seines Antrags auf Anordnung der Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 S. 3, so ist der Antrag schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch) zu versagen. Eine bloße Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts begründet in Hinblick auf § 85 AufenthG im Übrigen regelmäßig keine unbillige Härte (Gesetzesbegründung a.a.O). Im Falle der Anordnung tritt die Fortgeltungsfiktion ex tunc vom Zeitpunkt des Ablaufs des vorherigen Auf-enthaltstitels ein (der Erteilungsdialog für die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 wurde um Ankreuzfelder zur Fiktionswirkung kraft Gesetzes bzw. Fortgeltungsanordnung ergänzt, um im Falle einer Anordnung dies aktenkundig machen zu können). Entsprechendes gilt auch dann, wenn die Geltungsdauer der Erlaubnis zu einem Zeitpunkt abgelaufen ist, zu dem sich der Ausländer für kurze Zeit - etwa zum Zwecke eines Ferienaufenthalts - im Ausland aufgehalten hat. Auch in diesen Fällen sollte in Anwendung des § 81 Abs. 4 S. 1 von einem Fortbestehen der Erlaubnis ausgegangen werden, wenn vom Erlöschen des Titels bis zur Visaantragstellung nicht länger als ein Monat vergangen ist. Für die Anordnung gem. § 81 Abs. 4 S. 3 ist auch in diesen Fällen ausweislich des Wortlauts des § 81 Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 und 2 AufenthG gleichfalls die Ausländerbehörde des gewöhnlichen Aufenthalts und nicht die Auslandsvertretung zuständig. 81.4.4 Ein türkischer Staatsangehöriger, der eine Fiktionsbescheinigung besitzt und einer Beschäftigung nachgeht, ist während des Zeitraums, in dem § 81 Abs. 4 S. 1 gilt, nicht im Sinne des ARB 1/80 ordnungsgemäß beschäftigt. Er hat eine nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt inne. Wird sein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der AE abgelehnt, so kann er aus seiner Beschäftigung während der Geltung des § 81 Abs. 4 nichts herleiten (ebenso Hess. VGH B. v. 15.10.2008 - 11 B 2104/08; siehe vertiefend E.Türk.1.). 81.5. Zu § 81 Abs. 5 siehe auch § 78a Abs. 5. Hinsichtlich des Verfahrens ist folgendes zu beachten: Spricht der Ausländer hier vor und erhält er einen Termin, der erst nach Ablauf der Gültigkeit des Titels liegt, ist ihm grundsätzlich eine Fiktionsbescheinigung anzubieten. Merke: In Fällen telefonischer, schriftlicher oder elektronischer Terminvereinbarungen, in denen der Termin trotz rechtzeitiger Kontaktaufnahme erst nach Ablauf des gültigen Titels gegeben werden kann, wird entgegen der früheren Praxis keine formlose Fiktionsbescheinigung mehr übersandt werden (vgl. Nr. 81.5.0. AufenthG-VwV, der die Ausstellung Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 447 von 791
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ausdrücklich für rechtswidrig erklärt). Soweit der Betroffene ausdrücklich um eine Bestätigung der Antragstellung bittet, ist dieser Bitte - im Regelfall im Rahmen des Vorladungsschreibens - zu entsprechen. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist der Begriff der Fiktionsbescheinigung zu vermeiden. Die für eine Fiktionsbescheinigung zu erhebende Gebühr beträgt nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV 20 Euro. Wenn der Ausländer während der Geltungsdauer des Titels einen Antrag gestellt hat, wird bei der Ausstellung der Bescheinigung von der Gebühr gem. § 52 Abs. 7 AufenthV letzte Alternative (öffentliches Interesse) abgesehen, wenn es der Ausländer nicht zu vertreten hat, dass wir ihn nicht umgehend bedienen und bescheiden können. Gleiches gilt in den Fällen, in denen wir Ausländer zu einem Zeitpunkt, in dem deren Titel noch gültig ist, zu einem Termin vorladen, zu dem der Aufenthaltstitel bereits abgelaufen ist. Ist der Titel allerdings bereits bei der Kontaktaufnahme des Ausländers gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 erloschen, kann ihm aber dennoch in Anwendung des § 81 Abs. 4 S. 3 eine Bescheinigung ausgestellt werden (s. 81.4.3.), so wird die Gebühr in voller Höhe erhoben und zwar auch dann, wenn der Ausländer von uns keine Einladung zu einem Termin erhalten hat oder wir allein deshalb nicht entscheiden können, weil die Ausländerakte erst noch angefordert werden muss oder noch ein Ermittlungsverfahren anhängig ist. Der Verordnungsgeber ist davon ausgegangen, dass es dem Betroffenen obliegt, selbst dafür Sorge zu tragen, rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung seines Titels zu stellen. Weigert sich der Vorsprechende, die Gebühr zu entrichten, so kommt die Ausstellung der Bescheinigung nicht in Betracht. Der Betroffene ist darüber zu informieren, dass er dann aber seinen rechtmäßigen Aufenthalt nicht nachweisen kann. Ist der Ausländer sodann zu seinem Termin erschienen und ist eine sofortige Entscheidung nicht möglich, etwa weil Unterlagen fehlen oder ein Ermittlungsverfahren eine Entscheidung hindert (vgl. § 79 Abs. 2), ist die Fiktionsbescheinigung zu verlängern. Hier ist das Etikett auf dem Trägervordruck zu erneuern und wiederum die volle Gebühr zu erheben. 81.6. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 448 von 791
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 82 A.82. Mitwirkung des Ausländers (AsylVfbeschlG; 24.07.2017, RiLiUmsG 2017) 82.0. Aus § 82 Abs. 1 ergibt sich eine echte Rechtspflicht des Ausländers zur Mitwirkung. Abs. 3 enthält eine ganze Reihe Hinweispflichten für die Ausländerbehörden. Dazu wurde eine Reihe von Informationsblättern geschaffen, die den Sachgebieten zur Verfügung gestellt wurden und deren Aushändigung jeweils aktenkundig zu machen ist. Die sich aus § 82 Abs. 4 ergebende Möglichkeit einer "Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit" wird im Sachgebiet IV R 3 (Rückführung) konzentriert. 82.1.1. bis 82.1.2. frei 82.1.3. § 82 Abs. 1 Satz 3 ist durch das 2. ÄndG eingefügt worden. Kann über den Antrag eines Ausländers wegen fehlender oder unzureichender Angaben des Betroffenen nicht oder nur negativ entschieden werden, kann die Ausländerbehörde das Verfahren aussetzen und dem Betroffenen eine Frist für die notwendigen Angaben und Nachweise setzen. Verspätet vorgebrachte Angaben und Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Die praktischen Auswirkungen der Gesetzesänderung für das Verwaltungsverfahren sind gering. So kommt der Ausländerbehörde weiterhin ein Entscheidungsspielraum zu, ob überhaupt ausgesetzt werden soll, oder ob es aufgrund des bisherigen Vortrages weniger am Nachweis bestimmter Erteilungsvoraussetzungen als vielmehr an den Erteilungsvoraussetzungen selbst fehlt. 82.1. 4. frei 82.1.5. Im Rahmen der Beantragung einer ICT-Karte nach § 19b treffen den Ausländer weitergehende Mitwirkungspflichten als die in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift benannten „Belange“. Der Antragsteller ist verpflichtet während des Antragsverfahrens jegliche Änderungen, die sich (auch zu seinen Ungunsten) auf die Erteilung der ICT-Karte auswirken, mitzuteilen. 82.2. frei 82.3.1. Nach § 82 Abs. 3 S. 1 soll der Ausländer auf seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz hingewiesen werden. Dazu wurden eine Reihe von Informationsblättern erstellt, die in mehreren Sprachen zur Verfügung stehen (s. Homepage) und über die Materialausgabe abgefordert werden können. Die Aushändigung der jeweiligen Merkblätter ist aktenkundig zu machen. Es handelt sich im Einzelnen um Information zur Abschiebung (M 11) Mit diesem Merkblatt wird der Ausländer auf die Rechtsfolgen einer Abschiebung und die Möglichkeit der Befristungsbeantragung hingewiesen (§ 11 Abs. 1 S. 3). Das Merkblatt ist dem Ausländer vor der Abschiebung auszuhändigen. Es ist daher bei „Alt-Fällen“ regelmäßig dem an das LKA gerichteten Ersuchen um Abschiebung m.d.B. um Aushändigung beizufügen. In aufenthaltsbeendende Bescheide ist der Hinweis auf die Rechtsfolgen einer möglichen Abschiebung (Einreiseverbot, Schengenwirksamkeit, Befristungsantrag) sogleich aufzunehmen, so dass es für diese Fälle eines gesonderten Merkblattes nicht bedarf. Eines gesonderten Hinweises auf die Möglichkeit der Beantragung der Befristung der Wirkung einer Ausweisung bedarf es ebenfalls nicht, weil dieser Hinweis bereits schon seit längerer Zeit im Rahmen der Anhörung nach § 28 VwVfG gegeben wird. Information über Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs Mit dem Merkblatt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wird der Ausländer zum einen auf seine festgestellte Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs und die sich aus § 82 Abs. 1 ergebende Nachweispflicht hingewiesen (§ 44a Abs. 1), zum anderen wird er über die Folgen einer Nichtteilnahme bzw. erfolglosen Teilnahme belehrt. Das Merkblatt ist im Rahmen der Vorsprache bei Feststellung der Teilnahmeberechtigung und -verpflichtung auszuhändigen. Besteht eine Teilnahmeverpflichtung nach § 44a Abs. 1, ist dies durch eine Auflage zur AE deutlich zu machen. Information über ausweisrechtliche Pflichten (M 48) Mit diesem Merkblatt wird der Ausländer auf seine Verpflichtungen zur Vorlage und Überlassung seiner Dokumente und anderer Unterlagen, die der Identitätsfeststellung dienlich sind, sowie auf die Möglichkeit der Durchsuchung seiner Person und seiner mitgeführten Sachen hingewiesen (§ 48 Abs. 1 und 3). Das Merkblatt enthält auch einen Hinweis auf die Ordnungswidrigkeit der Passverschleierung sowie auf die Strafbarkeit unrichtiger oder unvollständiger Angaben Angaben sowie auf die Möglichkeit der Ausweisung nach § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 8a und b AufenthG bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben oder fehlender Mitwirkung. Das Merkblatt ist bei jeder Erstvorsprache bzw. bei jedem Erstkontakt mit der Ausländerbehörde (Erstberatung im Abschiebungsgewahrsam) auszuhändigen. Information über Identitätsfeststellung und –sicherung (M 49) Mit diesem Merkblatt wird der Ausländer auf seine Verpflichtung zur Identitätsangabe, die Möglichkeit der Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 449 von 791
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin erkennungsdienstlichen Behandlung und seine Verpflichtung, diese Maßnahme zu dulden, hingewiesen (§ 49 Abs. 2 und 10). Das Merkblatt enthält auch einen Hinweis auf die Strafbarkeit unrichtiger oder unvollständiger Angaben und der Verweigerung der erkennungsdienstlichen Behandlung sowie auf die Möglichkeit der Ausweisung nach § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 8b AufenthG bei fehlender Mitwirkung. Das Merkblatt ist grundsätzlich bei jeder Erstvorsprache bzw. bei jedem Erstkontakt mit der Ausländerbehörde (Erstberatung im Abschiebungsgewahrsam) auszuhändigen. Von einer Aushändigung ist jedoch abzusehen, wenn schon bei der ersten Vorsprache erkennbar ist, dass die Voraussetzungen des § 49 für eine erkennungsdienstliche Behandlung nicht vorliegen. Dies ist immer anzunehmen bei der Vorsprache nach Einreise mit einem zustimmungsbedürftigen Visum (z.B. Studenten, Familiennachzug) oder in den Fällen der §§ 39 – 41 AufenthV. 82.3.2. frei 82.4.1. § 82 Abs. 4 Satz 1 stellt klar, dass u.a. zur Identitätsklärung nicht nur das Erscheinen vor den zuständigen Behörden und Vertretungen des Heimatstaates, sondern auch vor ermächtigten Bediensteten dieses Staates angeordnet werden darf. Diese Klarstellung betrifft vor allem Anhörungen durch Bedienstete des Heimatstaates, die insb. aus Praktikabilitätsgründen (Sammelvorführungen') in den Räumen dt. Behörden stattfinden. Auch in einem solchen Fall handelt es sich nicht um ein deutsches Verwaltungsverfahren, auf das insbesondere § 14 VwVfG anzuwenden wäre und in dem mithin ein Anspruch auf anwaltliche Vertretung besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.07.2006 – OVG 8 S 45.06 – sowie vom 18.04.2007 – OVG 2 N 87.07 – und Bayrischer VGH, Beschluss vom 10.10.2006 – M 25 E 06.3724). Da die Regelung eine zügige Identitätsklärung bezweckt, hat der Ausländer auch bei mehreren Auslandsvertretungen vorzusprechen, wenn eine Vermutung der Staatsangehörigkeit hinsichtlich verschiedener Staatsangehörigkeiten besteht. Insbesondere ist die Ausländerbehörde nicht gehalten, im Wege eine Art Rangfolge zunächst das Ergebnis einer Vorsprache abzuwarten, bevor sie eine Aufforderung zu einer Vorsprache bei einer anderen Auslandsvertretung erlässt bzw. eine entsprechende zwangsweise Vorführung veranlasst (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.12.2010 - OVG 3 S 70.10-). Minderjährige Ausländer können verpflichtet werden, in der Vertretung ihres (wahrscheinlichen) Herkunftslandes zu erscheinen (VG Berlin, Beschluss vom 11.05.2006 - VG 15 A 157.06; VG Berlin, Beschluss vom 22.07.2008 - VG 15 A 245.08; VG Berlin, Beschluss vom 06.12.2010 - VG 16 L 252.10). Dies gilt auch für handlungsunfähige Ausländer im Sinne von § 80 Abs. 1 AufenthG. Ein Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention stellt die Verpflichtung nicht dar (VG Berlin, Beschluss vom 06.12.2010 - VG 16 L 252.10). Da die Verpflichtung zur Beschaffung von Heimreisedokumenten bei Ausländern unter 18 Jahren nach § 80 Abs. 4 AufenthG auch den gesetzlichen Vertreter trifft, können die Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verpflichtung auch ihm gegenüber ergriffen werden (LG Cottbus, Beschluss vom 27.01.2010 - 7 T 214/09). Sie treten neben die Mitwirkungspflichten des Minderjährigen (VG Sigmaringen, Beschluss vom 20.04.2006 - 2 K 363/06). 82.4.2. bis 82.4.3. frei 82.5.1. § 82 Abs. 5 ist die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung eines Ausländers, ein aktuelles Lichtbild vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Bildes mitzuwirken sowie bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke mitzuwirken, um Lichtbild und Fingerabdrücke in ein aufenthaltsrechtliches Dokument einbringen sowie für eine spätere Feststellung der Identität nutzen zu können. 82.5.2. frei 82.6.1. bis 82.6.2. ...weggefallen... Bei den in S. 1 genannten befristeten Aufenthaltstiteln zur Beschäftigung (§§ 18, 18a, Blaue Karte EU ; ICT-Karte ) besteht die Pflicht des Titelinhabers, der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn die Beschäftigung, für die die Aufenthaltserlaubnis bzw. die Blaue Karte EU oder ICT-Karte erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Ein Versäumen dieser Pflicht ist jedoch nicht bußgeldbewehrt. Personen in einer zustimmungsfreien Beschäftigung unterliegen dieser Mitteilungspflicht allerdings nicht. Mit vorzeitiger Beendigung der konkreten Beschäftigung ist eine Erteilungsvoraussetzung nachträglich entfallen, sodass die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 S. 2 zu prüfen ist (vgl. insoweit Ausführungen unter 7.2.2. ). 82.6.3. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 450 von 791
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 83 A.83. Beschränkung der Anfechtbarkeit ( 2. RiLiUmG; NeubestG ) 83.1. § 83 schließt nur die Anfechtbarkeit der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze aus. Siehe auch die Hinweispflicht nach § 83 S. 2. Artikel 32 Absatz 3 des Visakodex sieht Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Schengen- Visums vor, worunter auch Visa zu touristischen Zwecken sowie an der Grenze zu erteilende Schengen-Ausnahmevisa fallen. 83.2. Kein Widerspruchsverfahren bei Versagung einer Duldung, § 4 Abs. 2 S. 2 AGVwGO. Für die sonstigen Maßnahmen und Entscheidungen zur Vorbereitung und Durchsetzung der Ausreisepflicht gilt wie bisher § 4 Abs. 2 S. 2 AGVwGO. Des Weiteren ist auch gegen Ablehnungen von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis der Widerspruch in der Regel nicht statthaft. Dies folgt aus § 4 Abs. 2 S. 1 AGVwGO. Etwas anderes gilt aber unter Umständen dann, wenn durch die Entscheidung eine Ausreisepflicht nicht begründet wird. Dies ist bspw. dann möglich, wenn der Betreffende bereits einen Aufenthaltserlaubnis besitzt und dessen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck) abgelehnt wird. 83.3. Diese Regelung schließt das Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 11 Abs. 7 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet hat und eine Befristungsentscheidung hierüber traf, aus. Zur näheren Verfahrensweise vgl. auch A.11.7. Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 451 von 791
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 84 A.84. Wirkungen von Widerspruch und Klage (SchutzberArb; NeubestG, 28.07.2017 , ÄndG Ausreisepflicht ) 84.1. 1. 1. bis 84.1. 1. 2. frei 84.1. 1. 3. Durch § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 in der Fassung des Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern entfällt auch bei Widerspruch und Klage gegen die Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen, die die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21) betreffen, die aufschiebende Wirkung. 84.1. 1. 4. bis 84.1. 1. 6. frei 84.1. 1. 7. Im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung entfalten Widerspruch und Klage gegen die nunmehr von Amtswegen vorzunehmende Befristungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung. Zudem wird durch die Neufassung betont, dass ein Rechtsbehelf gegen die Befristungsentscheidung die Durchsetzung der Ausreisepflicht unberührt lässt. Mit der Neuregelung wurde auch die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes gegen Befristungsentscheidungen verändert. Statthaft ist nunmehr ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ordnet das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs an, so ist die Befristungsentscheidung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht (mehr) vollziehbar. Sie kann damit dem Betreffenden unabhängig von dessen Ausreisepflicht vorläufig nicht entgegen gehalten werden (z.B. im Rahmen eines Wiedereinreisebegehrens oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels). Merke: Deutet das Verwaltungsgericht im Rechtsschutzverfahren an, dass insbesondere die Ermessensausübung fehlerhaft sein könnte, ist zu prüfen, ob diesem Umstand durch ein Nachholen von Ermessenserwägungen oder einer Reduzierung der Sperrfrist begegnet werden kann (§ 114 Satz 2 VwGO). Gegebenenfalls kommt auch eine Anpassung der Sperrfrist in Fällen erkennbarer Ermessensüberschreitung in Betracht. Ist der Rechtsschutzantrag hingegen erfolgreich (bspw. bei einem Ermessensausfall) ist unver-züglich zu prüfen, inwieweit die aufgezeigten Fehler beseitigt werden können. Ist dies möglich, bspw. bei einer bisher nicht erfolgten Ermessensausübung, ist die fehlerhafte Befristungsentscheidung aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu bescheiden. Dadurch wird vermieden, dass sich der Betreffende umgehend auf aufenthaltsrechtliche Positionen beruft, obwohl eine Sperrfrist in seinem Fall rechtsfehlerfrei verfügt werden könnte. 84.1. 1. 8. Hierin wird geregelt, dass ein gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 6 ...weggefallen... AufenthG eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Damit soll u.a. erreicht werden, dass der Betroffene nicht durch das bloße Einlegen eines Rechtsbehelfs wieder in das Bundesgebiet einreisen darf. Zum Rechtsschutz gilt das vorstehend Gesagte. 84.1.1.9. Die mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung eingefügte Nr. 9 schafft eine weitere Ausnahme vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO. Widerspruch und Klage gegen einen Feststellungsbescheid nach § 85a Abs. 1 S. 2 – Feststellung der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung – entfalten keine aufschiebende Wirkung. Die Vorschrift korreliert direkt mit § 60a Abs. 2 S. 13. Eine hiernach erteilte Duldung für die Dauer der Aussetzung der Beurkundung wird nicht verlängert, wenn bereits eine Feststellung nach § 85a Abs. 1 S. 2 ergangen ist und nun lediglich ein Widerspruchs- oder Klageverfahren folgt. Zum Umgang mit Rechtschutzanträgen vgl. A.60a.2.13. 84.1.2. Hierin wird geregelt, dass eine gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 gerichtete Klage (beachte § 11 AsylG) keine aufschiebende Wirkung hat. Damit soll u.a. erreicht werden, dass der Betroffene nicht durch das bloße Einlegen einer Klage gegen das vom BAMF angeordnete Verbot wieder in das Bundesgebiet einreisen darf. 84.2.1. frei 84.2.2. § 84 Abs. 2 S. 2 ordnet für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Rechtsmittelfristen, während zulässigerweise (!) beantragter einstweiliger Rechtsschutzverfahren zur Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie während des Bestehens der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen das Fortbestehen des Aufenthaltstitels an. Zulässig ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur in solchen Fällen, in denen mit Erlass des aufenthaltsbeendenden Bescheides eine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 beendet worden ist. Anderenfalls ist nur ein Antrag auf einstweilige Anordung nach § 123 VwGO zulässig. Während der Dauer eines solchen Verfahrens besteht keine Möglichkeit der Erwerbstätigkeit. Die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 S. 2 liegen im Übrigen auch dann noch vor, wenn in einem Rechtsschutzverfahren zur Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Beschluss des VG noch Beschwerde erhoben werden kann bzw. eine Beschwerde erhoben wurde, über die noch nicht entschieden worden ist. Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 452 von 791
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Liegen die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 2 vor, ist dem Betroffenen auf Antrag die fortbestehende Erlaubnis der konkreten Erwerbstätigkeit (ggf. mit den Beschränkungen nach § 34 BeschV) formlos auf der Grenzübertrittsbescheinigung (ggf. Rückseite) oder der Bescheinigung L 4048 gesiegelt zu bestätigen. Hierfür ist gem. § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV eine Gebühr von 10 Euro zu erheben. § 4 Abs. 2 Satz 2 findet insofern keine Anwendung, da der Aufenthaltstitel selbst nicht fortgilt und dementprechend auch kein Titeletikett ausgestellt werden kann. Zur Befristung von Ausweisungen während gegen die Ausweisung gerichteter Klageverfahren vgl. A.11.2.1. 84.2.3. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 453 von 791