Studentisches Wohnen in Berlin (II) - Warum darf das Studentenwerk keine Kredite aufnehmen?

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Drucksache 17 /            14 060 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Delius (PIRATEN) vom 23. Juni 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Juni 2014) und                       Antwort Studentisches Wohnen in Berlin II – Warum darf das Studentenwerk keine Kredite auf- nehmen? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre                         4. Welche Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien Schriftliche Anfrage wie folgt:                                            müssten – abgesehen vom § 6 Abs. 3 StudWG - geändert werden, sodass eine Kreditaufnahme seitens des Berliner 1. In der Roten Nr. 1352 vom 15. November 2013                         Studentenwerks möglich ist? schreibt der Senat: „Nach derzeitiger Rechtslage ist eine Kreditaufnahme seitens des Studentenwerks ausgeschlos-                         Zu 4.: Es ist nicht vorgesehen, dass das Studentenwerk sen, da § 6 Abs. 3 Studentenwerksgesetz (StudWG), wo-                      Berlin zur Kreditaufnahme ermächtigt wird. nach das Land Berlin dem Studentenwerk zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Zuschuss gewährt, abschließend ist“. Was ist konkret mit „abschließend“ gemeint?                              5. Welche Auswirkungen hätte eine Kreditaufnahme zum Zweck der Errichtung von Wohnheimplätzen auf die Zu 1.: Paragraph 6 Abs. 3 Studentenwerksgesetz (Stu-                   Zuschüsse des Landes Berlin an das Studentenwerk? dWG) schließt seinem Wortlaut nach eine Kreditaufnah- me durch das Studentenwerk zwar nicht ausdrücklich aus.                        Zu 5.: Eine Antwort erübrigt sich, da die Kreditauf- Im Senat wird aber die Meinung vertreten, diese Rege-                      nahme durch das Studentenwerk als nicht möglich ange- lung bestimme aber die Art und Weise, in der das Studen-                   sehen wird und auch keine entsprechende Ermächtigung tenwerk – neben den Beiträgen der Studierenden – finan-                    vorgesehen ist. ziert werde, nämlich durch Zuschüsse des Landes Berlin. Damit bringt die Regelung gleichzeitig zum Ausdruck, dass neben den Zuschüssen keine weitere Finanzierungs-                         6. Welche Senatsverwaltungen, welche Abteilungen quelle vorgesehen ist. Die Regelung entfaltet insoweit                     und welche weiteren Stellen waren an der Beantwortung eine Ausschlusswirkung gegenüber anderen Finanzie-                         dieser Schriftlichen Anfrage beteiligt? rungsquellen „von außen“; hinsichtlich der Finanzie- rungsquellen des Studentenwerks sei sie damit abschlie-                        7. Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? ßend. Zu 6. und 7.: Zuständig für die Bearbeitung ist der Se- nat, vertreten durch die federführende Senatsverwaltung 2. In welchen Bundesländern ist es den Studentenwer-                   für Bildung, Jugend und Wissenschaft. ken erlaubt, Kredite aufzunehmen? Zu 2.: Dazu liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor.                   Berlin, den 03. Juli 2014 3. Auf welcher Rechtsgrundlage können die Studen-                                                 In Vertretung tenwerke der genannten Bundesländer Kredite aufneh- men?                                                                                            Dr. Knut Nevermann Senatsverwaltung für Bildung, Zu 3.: Dazu liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor.                                      Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Juli 2014) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.
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