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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin A.16. Studium ( RiLiUmsG2017; 08.01.2018 ) 16.0.1. Örtliche Zuständigkeit Stellt ein Studierender bzw. Promotionsstudent einer Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung ...weggefallen... einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 16, so gilt bezüglich unserer örtlichen Zuständigkeit Folgendes: Maßgeblich ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers. Danach kommt es darauf an, wo sich jemand unter solchen Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (vgl. Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Regelmäßig ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin auszugehen, wenn der Antragsteller, in Berlin gemeldet ist. Ist der Studierende an einer Hochschule oder Ausbildungseinrichtung außerhalb der Länder Berlin oder Brandenburg eingeschrieben, muss er nachweisen , dass sein gewöhnlicher Aufenthalt dennoch in Berlin ist. Die hierzu vom Ausländer vorzulegenden Nachweise (z.B. melderechtliche Anmeldung, Mietvertrag, Kontoauszüge, Praktikumsnachweise) sind in einer Gesamtschau zu bewerten. Sollte der Ausländer nachweisen, dass sein gewöhnlicher Aufenthalt trotz eines Studiums in einem anderen Bundesland in Berlin ist, muss er zusätzlich belegen können, dass er trotz seines Aufenthalts in Berlin sein Studium in dem anderen Bundesland ordnungsgemäß betreiben kann (z.B. durch Bestätigungsschreiben der Hochschule) (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 07.02.2012, - VG 15 L 3.12 -) Ansonsten läge die Zuständigkeit zwar aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts weiterhin in Berlin, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 wäre aber mangels Betreiben eines ordnungsgemäßen Studiums zu versagen. Der Antragsteller ist entsprechend zu beraten und ggf. auf die Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 zu verweisen. Problematisch sind auch die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1, in denen der Ausländer mit einem Visum oder einer Aufenthaltserlaubnis einer anderen Ausländerbehörde zu Studienzwecken vorspricht, der Aufenthaltstitel aber die Verpflichtung enthält, das Studium bzw. studienvorbereitende Maßnahmen an einem anderen (Studien-) Ort durchzuführen. Eine solche Regelung ist bzgl. der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für uns ohne Bedeutung, wenn der Ausländer in Berlin gemeldet ist und seinen Aufenthaltszweck in einer Berliner oder Brandenburger Ausbildungseinrichtung verwirklicht. Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt die Beschränkung als aufgehoben, ohne dass es hierfür einer gesonderten Feststellung bedürfte. 16.0.2. Differenzierung zwischen nationalen und EU Titeln Mit der Umsetzung der REST-Richtlinie, die an die Stelle der bisherigen Studentenrichtlinie 2004/114/EG getreten ist, wurde der § 16 neu gefasst. Dabei wurden in den Absätzen 1 und 5 die Vorgaben der REST-Richtlinie der EU umgesetzt sowie in den Absätzen 6, 7 und 9 darüberhinausgehende nationale Aufenthaltstitel geschaffen. Die Aufenthaltstitel nach § 16 Abs. 1 und 5 sind Anspruchstitel, während die nationalen Titel nach den Absätzen 6, 7 und 9 im Ermessen stehen. 16.1. Vollzeit-Studium inklusive studienvorbereitender Maßnahmen 16.1. 0. Grundsätzliches Täuschungsverhalten Gem. Art. 6 Abs. 1 Buchst. d) der (abgelösten) Studenten -Richtlinie 2004/114/EG durfte der Aufenthalt eines Drittstaatsangehöriger k eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen . Im Rahmen dieser Überprüfung konnten von dem Antragsteller alle Nachweise verlangt werden, die für die Prüfung der Schlüssigkeit des Antrages erforderlich sind, um jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme des in der Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.09.2014 – C 491.13). Diese Rechtsprechung ist auf den gleichlautenden Art. 7 Abs. 6 der REST-Richtlinie übertragbar. Ergeben sich bei der Überprüfung konkrete Anhaltspunkte, dass ein angestrebter Aufenthaltstitel für einen Studienaufenthalt missbraucht wird, um ein sonst nicht mögliches Aufenthaltsrecht zu erwirken, ist auch bei Vorliegen aller sonstigen Erteilungsvoraussetzungen der beantragte Aufenthaltstitel zu versagen. Anhaltspunkte für einen Missbrauch können sich insbesondere aus einem nicht nachvollziehbaren Studienfachwechsel und der ausländerrechtlichen Vorgeschichte des Drittstaatsangehörigen ergeben, z.B. wenn bereits in der Vergangenheit falsche Angaben über einen Aufenthaltszweck gemacht wurden oder unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ein Visum zur Einreise und zum Aufenthalt erwirkt wurde (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25.11.2016 – VG 24 L 33.16). studienvorbereitende Maßnahmen § 16 Absatz 1 regelt Aufenthalte zum Zweck des Studiums. Klarstellend werden studienvorbereitende Maßnahmen Dieses PDF wurde erstellt am: 19.03.2018 Seite 117 von 799
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin (studienvorbereitende Sprachkurse, Pflichtpraktika und Studienkollegs) in § 16 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich entsprechend Artikel 2 Nr. 3 der Richtlinie 2016/801/EU vom 11. Mai 2016 (so genannte REST-Richtlinie ) dem Aufenthaltszweck Studium zugerechnet. Die in § 16 Absatz 1 Satz 1 aufgestellte Voraussetzung der Zulassung zum Studium ist auch dann erfüllt, wenn der Ausländer an studienvorbereitenden Maßnahmen teilnimmt. Der Nachweis der Zulassung wird durch die Vorlage des Zulassungsbescheides (im Original) der Bildungseinrichtung geführt. Nach de m Wortlauts des § 16 Abs. 1 handelt es sich bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis um eine Anspruchs- und nicht um eine Ermessensentscheidung ...weggefallen... . So ist das Visum zur Einreise bzw. die erstmalige Aufenthaltserlaubnis zum Studium zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen ...weggefallen... vorliegen. Dies ist der Fall, wenn - die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sind, - bei Minderjährigen ...weggefallen... das Einverständnis des/der Personensorgeberechtigten vorliegt - sowie die Erteilungsgebühr bezahlt wurde. Ferner muss - die Studienzulassung zu einer ...weggefallen... Hochschuleinrichtung , - ...weggefallen... - ...weggefallen... nachgewiesen werden. Darüber hinaus obliegt es der Behörde im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zu überprüfen, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich zur Aufnahme eines Studiums dient oder andere Zwecke verfolgt werden. Durch diese Prüfung wird der Anwendungsbereich der REST -Richtlinie nicht eingeschränkt, vielmehr dient diese Prüfung der Schlüssigkeit des Antrags dazu, jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme des in der Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen (VG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, VG 9 K 515.13 V). Merke: Kein Anspruchsfall i.S.d. RL ist gegeben, wenn im Bundesgebiet die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Studium aufgrund nicht ordnungsgemäß betriebenen Studiums versagt wurde, der Betreffende ausreist und das Visum zur Fortsetzung desselben Studiums beantragt. In diesen Fällen ist die Zustimmung zur Visaerteilung bzw. die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf die missbräuchliche Inanspruchnahme der REST -Richtlinie zu versagen. Für eine missbräuchliche Inanspruchnahme kann auch der Umstand sprechen, dass im Einreiseverfahren zunächst ein konkreter Studienplatz in einem anderen Bundesland angegeben wurde und der Bewerber nach Einreise hier zur bloßen Absolvierung eines studienvorbereitenden Sprachkurses die Aufenthaltserlaubnis beantragt. Allerdings gilt dies nur, wenn zusätzliche Anhaltspunkte gegen eine ernsthafte Studienabsicht und für die Verfolgung eines anderen Aufenthaltszwecks, z.B. Beschäftigung, sprechen. Ein solcher Anhaltspunkt kann eine fehlende nachvollziehbare Studienmotivation oder ein erkennbar anderes Aufenthaltsinteresse sein. 16.1.1 Studium als Hauptzweck Das Studium muss den Hauptzweck des Aufenthalts darstellen. Diesen Anforderungen genügt beispielsweise ein Abend-, Wochenend- oder Fernstudium nicht. Zum Teilzeitstudium vgl. A.16.6.1.1c. Für den kurzfristigen Aufenthalt zur Durchführung von Prüfungen oder zur Wahrnehmung einer mehrwöchigen Anwesenheitspflicht im Rahmen so genannter Einsemesterstudien wird ein Schengen-Visum (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 ) erteilt. Gleiches gilt für die Teilnahme an Online-Studiengängen (vgl. dem Schreiben der für Hochschulen zuständigen Senatskanzlei vom 30.03.2017). Der Online-Student hat nur dann einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn der Antragsteller etwa durch eine entsprechende Bestätigung der Hochschule nachweist, dass es sich um ein Vollzeitstudium handelt und Präsenzpflichten bestehen, die sich nicht in zumutbarer Weise durch die Ausstellung eines Schengenvisums einhalten lassen. Von einer Unzumutbarkeit soll beispielsweise ausgegangen werden, wenn über die gesamte Studiendauer jeden Monat mehrtägige Pflichtveranstaltungen stattfinden, so dass der Antragsteller regelmäßig im Semester zur Teilnahme anreisen müsste. Dabei muss es sich um von der Hochschule bestätigte Präsenzpflichten handeln. Empfohlene Kurse, Repetitorien oder Vorlesungen, die nicht verpflichtend sind, werden dabei nicht berücksichtigt. Darüber hinaus müssen Aufenthaltsort in Deutschland und Hochschulort einen Zusammenhang erkennen lassen. Bestehen Anwesenheitspflichten ausschließlich außerhalb von Berlin bzw. Brandenburg, gelten die Regelungen unter A.16.0.1. In Ausnahmefällen kann zur Vermeidung einer besonderen Härte (z.B. bei Schwangerschaft oder längerer Erkrankung) auch im Falle der Beurlaubung von der Hochschule eine vorübergehende Fortsetzung des Aufenthalts mit Aufenthaltserlaubnis nach § 16 erlaubt werden (zu den Fällen einer Beurlaubung für einen mehr als sechsmonatigen Studien- oder Praktikumsaufenthalt im Ausland und den Möglichkeiten hier eine verlängerte Frist zur Wiedereinreise und Fortsetzung des Studiums zu genehmigen vgl. A.51.4.). Dieses PDF wurde erstellt am: 19.03.2018 Seite 118 von 799
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 16.1.1.1 Definition Studium Gemäß Art. 3 Nr. 3 der REST-R ichtlinie gilt als Student der Drittstaatsangehörige, der von einer höheren Bildungseinrichtung angenommen und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen wurde, um als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudienprogramm zu absolvieren, das zu einem von dem Mitgliedstaat anerkannten höherem Bildungsabschluss führt. Bildungseinrichtungen sind danach die von dem betreffenden Mitgliedstaat staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschulen sowie vergleichbare Ausbildungseinrichtungen, d.h Bildungseinrichtungen, die ebenfalls zu einem von dem Mitgliedstaat anerkannten höheren Bildungsabschluss führen. Die Aus- oder Fortbildung kann demnach nicht nur an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen (Universitäten, pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen) sondern auch an vergleichbaren Ausbildungsstätten wie dem Priesterseminar REDEMPTORIS MATER des Erzbistums Berlin oder staatlichen oder staatlich anerkannten Studienkollegs (so z.B. am Euro-Business-College Berlin) durchgeführt werden (§§ 1 und 70 Hochschulrahmengesetz). Eine vergleichbare Ausbildung ist nach Ansicht der Bundesagentur für Arbeit in den dualen Studiengängen an Hochschulen zu sehen, wenn das Studium zu einem anerkannten Hochschulabschluss führt. Der praktische Teil der Ausbildung ist integraler Bestandteil des Studiums und daher zustimmungsfrei erlaubt. Das Studium muss den größeren Anteil an der Ausbildung darstellen. Studierende müssen an einer anerkannten Hochschule immatrikuliert sein, um eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 beanspruchen zu können. Eine vergleichbare Einrichtung liegt darüber hinaus auch vor, sofern es sich um eine ausländische Hochschuleinrichtung handelt, welche ...weggefallen... staatlich anerkannt ist. Diese staatliche Anerkennung liegt vor, wenn die ausländische Hochschule nachweisen kann, dass sie in ihrem Heimatland anerkannt ist und die dort angebotenen Studiengänge zu einem anerkannten Hochschulabschluss führen. Darüber hinaus ist es Voraussetzung, dass das Heimatland Vertragsstaat der Lissabon-Konvention ist, nach der sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen Anerkennung der von Ihnen verliehenen Hochschulqualifikation verpflichten, sofern nicht ein wesentlicher Unterscheid zwischen den jeweiligen Qualifikationen nachgewiesen werden kann. Einer gesonderten Anerkennung durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft bedarf es dann nicht, es genügt eine Anzeige des Hochschulbetriebes gem. § 124a BerlHG. Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, obliegt der für die Hochschulen zuständigen Senatskanzlei. Ist zweifelhaft oder strittig, ob es sich um eine vergleichbare Ausbildungseinrichtung handelt, ist eine schriftliche Stellungnahme der für Wissenschaft zuständigen Senats kanzlei einzuholen. Die schriftliche Stellungnahme kann insbesondere bei solchen Einrichtungen notwendig sein, die eine staatliche Anerkennung erst beantragt haben oder solchen Einrichtungen, die lediglich einzelne akkreditierte Studiengänge anbieten. Ggf. ist vor der Bitte um Stellungnahme zu prüfen, ob die Einrichtung zwischenzeitlich anerkannt wurde. Sofern ausländische Hochschulen in der anabin-Datenbank der Kultusministerkonferenz erfasst und mit dem Status „H+“ eingestuft sind, werden die Ableger dieser Hochschulen in Deutschland als vergleichbare Einrichtung im Sinne des § 16 Abs. 1 bewertet (laut Mitteilung der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung vom 10.07.2012). Zu Einrichtungen, die weder in der anabin-Datenbank noch als private Berliner Hochschule erfasst sind, kann als Arbeitshilfe eine Liste herangezogen werden. Zu bisher unbekannten Einrichtungen ist Rückfrage mit der Sachgebietsleitung von IV B 2 zu halten. 16.1.1.2 Ausbildungsphasen eines Studiums Nach Nr. 16.0.5 der AufenthG-VwV umfasst der Aufenthaltszweck Studium sämtliche mit dem Studium verbundenen Ausbildungsphasen. Abhängig vom Einzelfall gehören danach dazu Sprachkurse, zur Studienvorbereitung , sofern bereits eine Zulassung zum Studium vorliegt Studienkollegs oder andere Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen (z.B. ein Propädeutikum), für das Studium erforderliche ...weggefallen... Praktika , sofern bereits eine Zulassung zum Studium vorliegt . Merke: Erforderliche oder empfohlene Praktika zählen vor der Zulassung zum Studium durch die Hochschule ...weggefallen... nicht zum Aufenthaltszweck des Studiums ...weggefallen... . Es mangelt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 in einem solchen Fall schon am Hauptmerkmal der Zulassung. Müssen für die Zulassung im Praktikum Kenntnisse, z.B. im Umgang mit Hochtechnologie, erworben werden, die im Herkunftsland nicht erworben werden können, soll beim Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen für das Praktikum einem Visum zugestimmt bzw. eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 erteilt werden. ...weggefallen... Bei einem anschließenden Zweck''' w echsel ' ...weggefallen... findet § 16 Abs. 4 entsprechende Anwendung (vgl. § 16 Abs. 6 Satz 3). Dieses PDF wurde erstellt am: 19.03.2018 Seite 119 von 799
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ein Studium bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss (Grund- und Hauptstudium einschließlich studienbegleitender Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen), auch nach einem vorherigen Studium im Ausland, nach einem Studium ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium) oder eine Promotion, praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören oder zur umfassenden Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich sind (§ 15 Nummer 2 BeschV) und Studien, die ein im Ausland begonnenes Studium ergänzen und Studien, die in Deutschland begonnen und im Ausland beendet werden. Studierende in Bachelor-, Master- und Diplomstudiengängen können sich, wenn alle Fächer und das Praktische Studiensemester abgeschlossen sind und sie sich in der Abschlussarbeitsphase befinden "exmatrikulieren", d.h. nicht mehr rückmelden. Damit sparen sie die Rückmeldegebühr für das letzte Semester. In diesen Fällen ist trotz Exmatrikulation der Aufenthaltszweck – Abschluss des Studiums – noch nicht erreicht. Vor einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist aber immer eine entsprechende Bescheinigung – etwa des betreuenden Hochschullehrers – über die Anmeldung der Abschlussarbeit zu verlangen. 16.1.1.3 Zulassungsbescheid Nach Nr. 16.1.1.1.1 AufenthG- VwV kann der Zulassungsbescheid durch eine Studienplatzvormerkung einer Hochschule oder einer staatlichen, staatlich geförderten oder staatlich anerkannten Einrichtung zum Erlernen der deutschen Sprache ersetzt werden. Sofern ein bedingter Zulassungsbescheid vorliegt, ...weggefallen... kommt lediglich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 6 S. 1 Nr. 1 a-b in Betracht. Merke: Soweit der Betroffene lediglich eine Bewerberbestätigung (vgl. AufenthG-VwV Nr. 16.1.1.1.3) vorlegt, handelt es sich schon gesetzessystematisch um einen Fall des § 16 Abs. 7 . Daher genügt die Bewerberbestätigung grundsätzlich nicht für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 oder 6 . Im Ergebnis gilt dasselbe für eine Bescheinigung einer Hochschule oder eines Studienkollegs, aus der sich lediglich ergibt, dass für die Entscheidung über den Zulassungsantrag die persönliche Anwesenheit des Ausländers am Hochschulort erforderlich ist. Den Universitäten und Fachhochschulen Berlins wurde mitgeteilt, dass auch bei Einreise mit einem D-Visum zum Zwecke des Studiums, ...weggefallen... einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte oder einem anderen Aufenthaltstitel, der das Studium nicht ausschließt, die Immatrikulation möglich ist. Auch bei einer abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 ...weggefallen... muss nicht zwingend eine bevorzugte Bedienung erfolgen, sondern die Betroffenen erhalten einen Termin verbunden mit einer Fiktionsbescheinigung, um sich damit immatrikulieren zu können. Dies gilt natürlich nicht in den Fällen, in denen ein Studienplatzwechsel gewünscht wird. Besonders deutlich ist dies, wenn der Titel zudem mit der auflösenden Bedingung „wird ungültig mit Beendigung des Studiums in der Fachrichtung…“ versehen ist. 16.1.2.-3. studienvorbereitende Maßnahmen § 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 nenn en hierzu ausdrücklich studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs. Durch die Umsetzung der REST-RL in nationales Recht zählt auch das für ein Studium erforderliche (Vor-)Praktikum, sofern bereits eine Zulassung zum Studium vorliegt, zu den studienvorbereitenden Maßnahmen im Sinne von § 16 Abs. 1. Vom Begriff der Studienvorbereitung sind aber auch weitere Formen staatlich geförderter Maßnahmen (z.B. ein Propädeutikum) umfasst. Nach Nr. 16.0.6 der AufenthG-VwV darf die für die Zulassung zum Studium erforderliche Teilnahme an Deutschsprachkursen, Studienkollegs und anderen Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen i.d.R. nicht länger als insgesamt zwei Jahre dauern. Die gesetzlich zugelassene Ausübung einer Beschäftigung während der studienvorbereitenden Maßnahmen rechtfertigt kein Abweichen von diesem Regelzeitraum. Merke: Ein Anspruch auf die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung ist gemäß Art. 11 der REST-R ichtlinie gegeben, soweit bereits eine Zulassung einer höheren Bildungseinrichtung vorliegt und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, vgl. hierzu A.16.1.0. Dies ist bei der Zulassung zum Studienkolleg an einer Hochschule der Fall. In diesen Fällen ist die Aufenthaltserlaubnis auch zur Erlernung einer Fremdsprache zu erteilen, soweit der angestrebte Studiengang in dieser Sprache angeboten wird. Etwas anderes gilt dann, wenn noch keine Zulassung zu einer höheren Bildungseinrichtung vorliegt. Dann steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung weiterhin im Ermessen , siehe A16.6. . Ein Intensivsprachkurs in einer Fremdsprache in Deutschland, kann in diesen Fällen regelmäßig selbst dann nicht durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 AufenthG ermöglicht werden, wenn der angestrebte Studiengang in dieser Fremdsprache angeboten wird, weil zum Erlernen einer Fremdsprache der Aufenthalt in Deutschland regelmäßig nicht erforderlich ist. Grundsätzlich wird zur Vermeidung von Missbrauch die Nebenbestimmung „Erlischt mit Abbruch studienvorbereitender Maßnahmen“ verfügt. Diese Nebenbestimmung ist hinreichend bestimmt (VG Berlin, Beschluss vom 24.11.2014, VG 15 L 439.14, VG Berlin, Urteil vom 28.05.2015, VG 15 K 65.15). Dieses PDF wurde erstellt am: 19.03.2018 Seite 120 von 799
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Studienvorbereitende Sprachkurse Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses setzt voraus, dass der Antragsteller die für ausländische Studienbewerber geltenden Voraussetzungen nach § 16 Abs. 7 erfüllt und der Intensivsprachkurs zur Vorbereitung eines anerkannten Nachweises ausreichender Sprachkenntnisse für den Hochschulbesuch ausgerichtet ist, vgl. Nr. 16.1.2.1. VwV-AufenthG. Keine Studienvorbereitung in diesem Sinne liegt vor, bei einem Selbststudium, der Absolvierung von online-basierten Sprachprogrammen oder dem Besuch von anderen – nicht ausdrücklich auf den Erwerb ausreichender Sprachkenntnisse für den Hochschulbesuch gerichteter – Sprachkursen. Allein der Umstand, dass ein Spracherwerb sich auch für den Hochschulbesuch als nützlich erweisen könnte, reicht für die Annahme einer Studienvorbereitung nicht aus. Zum Sprachkurs zum Erlernen einer Fremdsprache vgl. vorheriger „Merke“-Satz unter A.16.1.2. Soweit gemäß VAB A.16b.4. ein Zweckwechsel von einem Sprachaufenthalt nach § 16b Abs. 1 ohne Durchführung des Visumverfahrens direkt in einen Aufenthalt zur Studienvorbereitung nach § 16 Abs. 1 möglich ist, wird hinsichtlich der zulässigen Dauer der Studienvorbereitung das Ermessen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes regelmäßig dahingehend ausgeübt, dass diese Zeiten des Sprachaufenthalts auf die Regeldauer der Studienvorbereitung von 2 Jahren angerechnet werden. ...weggefallen... 16.1.4. Der Nachweis der Sprachkenntnisse wird zur Vermeidung unnötiger Doppelprüfungen von uns grundsätzlich nicht verlangt, da die Berliner Hochschulen einen solchen Nachweis bereits zur Bedingung für die Zulassung machen bzw. diese Sprachkenntnisse im Rahmen einer studienvorbereitenden Maßnahme zunächst erworben werden sollen. Abs. 1 S. 4 ist damit praktisch nicht von Bedeutung. 16.2. Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis 16.2.1 . Die Aufenthaltserlaubnis wird zum Zweck des Studiums und auch den studienvorbereitenden Maßnahmen (Pflichtpraktikum, Sprachkurs und Studienkolleg) i.S.v. Nr. 16.1.1.5 der AufenthG-VwV für mindestens ein Jahr erteilt. Bei der Ersterteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist eine Gültigkeit für weniger aber auch für mehr als zwei Jahre möglich. (vgl. § 16 Abs. 2 S. 1, Nr. 16.1.1.5. der AufenthG-VwV ). Zudem ist § 59 Abs. 4a AufenthV zu beachten und in allen Fällen des § 16 Abs. 1 stets ergänzend „Student“ einzutragen. 16.2.2. Steht das Studium in Zusammenhang mit einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen, ist die Aufenthaltserlaubnis darüber mit der Nebenbestimmung „Studium im Rahmen des Programms…“ unter Benennung des Programms oder der Vereinbarung zu versehen (z.B. „Studium im Rahmen des Programms IES Abroad“. Das BAMF als nationale Kontaktstelle nach § 91d für die REST-Richtlinie führt eine Datenbank zu den entsprechenden Programmen und Vereinbarungen. Eine Aufenthaltserlaubnis für Studierende, die an einem solchen Programm teilnehmen oder auf Grund einer Vereinbarung ihrer Hochschulen hier studieren, wird grundsätzlich für die gesamte Studiendauer ausgestellt. Ist das Programm oder die Vereinbarung von Beginn an auf einen kürzeren oder längeren Zeitraum als zwei Jahre zugeschnitten, soll die Aufenthaltserlaubnis für den konkreten Zeitraum erteilt werden. 16.2.3. frei 16.2.4. An die Stelle der bisherigen Ermessensentscheidung tritt mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2017 zum 01.08.2017 eine gebundene Entscheidung über die Verlängerung. Voraussetzung ist einerseits, dass noch kein Abschluss erworben wurde und andererseits, dass ein Studienabschluss noch in einem angemessenen Zeitraum erfolgen kann. Zu letzterem Punkt ist eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Ergibt die Abwägung, ggf. unter Einbeziehung einer Studienprognose (vgl. 16.2.5.), dass keine Aussicht auf einen Studienabschluss in angemessener Zeit besteht, ist die Verlängerung zwingend zu versagen. Die in § 20c Abs. 1 und 2 normierten allgemeinen Ablehnungsgründe sind gleichfalls vor Erteilung oder Verlängerung zu prüfen, wobei insbesondere § 20 c Abs. 2 Nr. 5 – konkrete Anhaltspunkte, dass das Studium nicht Hauptzweck des Aufenthalts ist – erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen ist. Die Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung des Studiums ist grundsätzlich nur zu verlängern, wenn ausreichende Studienfortschritte vorliegen. und der Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann (vgl. Nr. 16.1.1.6. der AufenthG-VwV). Ausreichende Studienfortschritte liegen regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer in dem jeweiligen Studiengang um nicht mehr als drei Bonus-Semester überschreitet (vgl. Nr. 16.1.1.7. der AufenthG-VwV). Die Hochschule teilt die durchschnittliche Fachstudiendauer in den einzelnen Studiengängen der Ausländerbehörde auf Anfrage mit. Bei der Berechnung der Fachsemesterzahl bleiben Zeiten der Studienvorbereitung (z.B. Sprachkurse, Studienkollegs, Praktika) außer Betracht. Dieses PDF wurde erstellt am: 19.03.2018 Seite 121 von 799
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Wird bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis festgestellt, dass mit Ablauf der Geltungsdauer der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis der oben beschriebene zeitliche Rahmen erreicht oder - ggf. erneut - überschritten wird, wird in das Etikett bzw. in das Zusatzblatt der „Zur Verlängerung zu Studienzwecken ist eine Studienprognose erforderlich.“ eingetragen. 16.2.5. Satz 5 setzt Art. 21 Abs. 3 der REST-RL in nationales Recht um. Um eine sachgerechte Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sicherzustellen, kann die Bildungseinrichtung bei der Frage, ob ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt, noch Studienfortschritte erzielt werden und daher das Studium in angemessener Zeit noch abgeschlossen werden kann, beteiligt werden. Vor dem Hintergrund des unverändert geltenden § 87 Abs. 1, der Bildungseinrichtungen wie Hochschulen von Übermittlungspflichten ausnimmt, sind Studienprognosen nach wie vor vorrangig über den ausländischen Studierenden zu verlangen. Ihn trifft eine Mitwirkungspflicht, § 82 Abs. 1 S. 3. In Einzelfällen kann eine Studienprognose (Ansprechpartner für Studienprognosen in GA IV A.XXX) bereits dann gefordert werden, wenn aufgrund der bisherigen Leistungen bzw. des Studienverlaufs Zweifel bestehen, dass das Studium innerhalb des oben genannten Zeitrahmens (durchschnittliche Studiendauer + 3 Bonussemester) abgeschlossen werden kann. Eine weitere Verlängerung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung der individuellen Situation des ausländischen Studierenden den ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums trotz Überschreitens der oben beschriebenen Frist (z.B. anhand erkennbarer Studienfortschritte wie Leistungspunkte in B.A. und M.A. Studiengängen, Teilnahme an Prüfungen und Pflichtpraktika) nachvollziehbar bescheinigt sowie die voraussichtliche weitere Dauer des Studiums in Semestern angibt. Wird eine diesen Anforderungen genügende und von der Ausländerbehörde geforderte Studienprognose nicht vorgelegt, ist die Voraussetzung eines Studienabschlusses in angemessener Zeit nicht nachgewiesen und wirkt bei der Abwägung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Lasten des Studenten. Die Vorlage einer Studienprognose, die Studienfortschritte bescheinigt, ohne dass hieraus ein ordnungsgemäßer Verlauf erkennbar wäre, reicht für die Verlängerung ebenso nicht aus. Eine beliebige Studienprognose gelten zu lassen, ergibt sich weder aus der VwV-AufenthG des Bundes, die auf einen ordnungsgemäßen Verlauf insgesamt und nicht nur für die Zukunft abstellt, noch würde eine solche Wertung der unterschiedlichen Dauer verschiedener Studiengänge sowie der Verkürzung der Studiengänge durch die Einführung von Bachelor- und Masterabschlüssen ausreichend Rechnung tragen. Insofern ist bei der Prüfung der Studienprognose, ob diese tatsächlich einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums bescheinigt, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sowohl die Dauer und Art des Studiums als auch die individuelle Situation des ausländischen Studierenden zu berücksichtigen. Ergibt sich aus der Mitteilung der Ausbildungsstelle, dass das Studium ohne erkennbare Studienfortschritte betrieben wurde, ist die beantragte Verlängerung i.d.R. abzulehnen. Besteht allerdings ein besonderes öffentliches Interesse am erfolgreichen Studienabschluss oder kann der Student eine besondere Härte nachweisen, kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Gleiches gilt, wenn der Studienabschluss voraussichtlich innerhalb eines Jahres erreicht wird und das aktuelle Studienverhalten den Studienabschluss innerhalb dieses Zeitraumes konkret erwarten lässt. Merke: Zur Verfahrenserleichterung und aus Gründen der Verwaltungseffizienz kann die entsprechende Studienprognose in einem formalisierten Verfahren und bei einem positiven Votum ohne gesonderte Begründung abgegeben werden. Lediglich in den Fällen, in denen keine positive Prognose möglich ist, wird die Prognose zur Ermöglichung einer qualifizierten Versagung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis begründet. Den wissenschaftlichen Institutionen ist freigestellt, das Formular „Studienprognose“ zu verwenden (LABO 4328). Andere Studienprognosen sind zu akzeptieren, wenn sie Aussagen zu den o.g. relevanten Sachverhalten beinhalten. Die frühere Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken ist grundsätzlich nicht geeignet, einen Vertrauensschutz auf eine Verlängerung über eine ordnungsgemäße Studiendauer hinaus zu rechtfertigen. Von Ausländern, denen der Aufenthalt allein zu Ausbildungszwecken gestattet worden ist, darf auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit regelmäßig die Rückkehr in ihre Heimat verlangt werden, wenn sie ihre Ausbildung bzw. ihr Studium nicht in angemessener Frist abschließen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2009 - OVG 2 S 1.09 - u.a. unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 24.01.1994, InfAuslR 1994, S. 182; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2009 - OVG 11 S 19.09 - mit dem zusätzlichen Hinweis, dass etwa auch eine während des Studiums betriebene Familiengründung das Erfordernis des angemessenen Zeitraumes im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 4, letzter Hlbs. nicht beseitigt). 16.3. Erwerbstätigkeit 16.3.1.1. Beschäftigung allgemein Die in § 16 Abs. 3 getroffene Regelung über die Ausübung einer Beschäftigung gilt nur für die in § 16 Abs. 1 , Abs. 6 Nr. 1 und Abs. 9 geregelten Konstellationen. ...weggefallen... Dies ergibt sich aus § 16 Abs. 6 S. 2 und S. 3 sowie Abs. 7 S. 3. Die durch den Aufenthaltstitel kraft Gesetzes eröffnete Möglichkeit berechtigt von Gesetzes wegen zur Beschäftigung an bis zu 120 Arbeitstagen oder 240 halben Arbeitstagen pro Jahr. Dieses PDF wurde erstellt am: 19.03.2018 Seite 122 von 799
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Maßgeblich für die Berechnung der Jahresfrist ist das Kalenderjahr . Dies gilt im Übrigen auch in allen sonstigen Fällen und unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt im Jahr der ausländische Student zur Aufnahme des Studiums eingereist ist bzw. das Studium beendet. Es ist keine Anteilsberechnung erforderlich, sofern der Aufenthaltstitel nicht das gesamte Kalenderjahr abdeckt. Als Beschäftigungszeiten werden auch im Fall, dass die Beschäftigung nicht über einen längeren Zeitraum verteilt erfolgt, sondern zusammenhängend z.B. in den Semesterferien ausgeübt wird, nur die Arbeitstage oder halben Arbeitstage angerechnet, an denen tatsächlich gearbeitet wurde. Auf den Grund, warum nicht gearbeitet wurde, kommt es dabei nicht an. Deshalb werden auch bezahlte oder unbezahlte Urlaubs- und Krankheitstage nicht angerechnet. Über die Zeiten der erfolgten Beschäftigung ist durch den Arbeitgeber in geeigneter Weise ein Nachweis zu führen. Berechnungsgrundlage für die Beschäftigung an halben Arbeitstagen ist die regelmäßige Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten des Betriebes. Als halber Arbeitstag sind Beschäftigungen bis zu einer Höchstdauer von vier Stunden anzusehen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten acht Stunden beträgt. Die Höchstdauer ist fünf Stunden, wenn die regelmäßige Arbeitszeit zehn Stunden beträgt. Nachtschichten von maximal 8 Stunden gelten als ein Beschäftigungstag. Studenten, die von dieser kraft Gesetzes eröffneten Möglichkeit der Beschäftigung Gebrauch machen, gehören nicht dem regulären Arbeitsmarkt an. Es besteht kein Anspruch auf die Zustimmung für die Fortsetzung der Beschäftigung (§ 35 Abs. 5 BeschV). ...weggefallen... Beschäftigung für Studienbewerber ...weggefallen... Siehe A.16.7. 16.3.1.2. studentische Nebentätigkeiten Daneben ist ausländischen Studierenden die Möglichkeit eröffnet, ohne zeitliche Beschränkung studentische Nebentätigkeiten an der Hochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung auszuüben. Zu den studentischen Nebentätigkeiten sind auch solche Beschäftigungen zu rechnen, die sich auf hochschulbezogene Tätigkeiten im fachlichen Zusammenhang mit dem Studium in hochschulnahen Organisationen (wie z.B. Tutoren in Wohnheimen der Studentenwerke, Tätigkeiten in der Beratungsarbeit der Hochschulgemeinden, der Asten und des World University Service) beschränken. Bei Abgrenzungsschwierigkeiten soll die Hochschule beteiligt werden. Bei der Auslegung des Begriffs der „ studentischen Nebentätigkeit“ (§ 16 Abs. 3 S.1) sollte großzügig verfahren werden. Erfasst wird nicht nur die „klassische“ wissenschaftliche Hilfskraft. Auch Tätigkeiten an außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder von Promotionsstudenten als wissenschaftliche Mitarbeiter (Promovierende, die als Studierende immatrikuliert sind, unabhängig vom Umfang der Tätigkeit), sind hierunter zu fassen. Liegt dagegen ein Arbeitsvertrag bzw. eine Aufnahmevereinbarung zwischen dem Leiter des Forschungsprojekts und einem sonstigen Promovierenden (Promovierender, der nicht als Student immatrikuliert ist) vor, so ist ...weggefallen... eine AE nach § 20 Abs. 1 zu erteilen, so auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Keine studentischen Nebentätigkeiten sind allerdings Beschäftigungen beim Studentenwerk, die keinen eigentlichen Bezug zum Studium haben. Hier ist etwa an Hilfstätigkeiten in der Mensa o.ä. zu denken. Diese Tätigkeit wäre auf 120 ganze oder 240 halbe Tage beschränkt. 16.3.1.3. Praktika und Hospitationen Praktika, die vorgeschriebener Bestandteil des Studiums oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich sind, sind als zustimmungsfreie Beschäftigungen nach § 15 Nr. 2 BeschV keine Beschäftigung i.S.v. § 16 Abs. 3. Sie werden entsprechend nicht auf die Beschäftigungszeit von 120/240-Tagen angerechnet. Arbeitet ein Student bei einer Firma während seines Studiums im Rahmen der erlaubten 120 Tage und möchte nun bei dieser Firma zusätzlich auch ein Pflichtpraktikum ableisten, so ist dies ohne weiteres möglich, ohne dass die Zeit des Praktikums auf die 120 Tage angerechnet wird. Da das Praktikum zustimmungsfrei möglich ist (Rechtsgedanke des § 15 Nr. 2' BeschV), ist auch eine Vorsprache vor Beginn des Praktikums bei gültiger Aufenthaltserlaubnis – etwa zur Aufnahme einer Nebenbestimmung im Sinne von "Praktikum erlaubt…" -entbehrlich. Sonstige empfohlene oder freiwillige Beschäftigungen, die als Praktika bezeichnet werden, kommen als zustimmungspflichtige Beschäftigungen in Betracht (zur Möglichkeit für Studierende und Absolventen aus-ländischer Hochschulen einen Titel gem. § 17 AufenthG i.V.m. § 15 Nr. 4 bzw. 6 BeschV erhalten zu können, vgl. B.BeschV.15.). Hospitationen bedürfen nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Hospitation ist kein Beschäftigungsverhältnis und ist gekennzeichnet durch die Sammlung von Kenntnissen und Erfahrungen in einem Tätigkeitsbereich ohne zeitliche und inhaltliche Festlegung und ohne rechtliche und tatsächliche Eingliederung in den Betrieb. Aufschluss kann der Praktikums-/ Hospitationsvertrag geben (vgl. A.2.2.). 16.3.1.4. selbstständige Tätigkeit Die selbstständige Tätigkeit bei Aufenthaltserlaubnissen gem. § 16 ist gem. § 21 Abs. 6 neuer Fassung wie bisher grundsätzlich mit der Auflage „Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet“ Dieses PDF wurde erstellt am: 19.03.2018 Seite 123 von 799
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin auszuschließen. Sie kann im Einzelfall in Fällen des § 16 Abs. 1, 6 Nr. 1 und 9 für bestimmte selbstständige Tätigkeiten ermöglicht werden. Dies gilt insbesondere, wenn an der Tätigkeit ein besonderes öffentliches Interesse besteht, etwa weil der Ausländer bei öffentlichen Stellen als Sprachmittler für seltene oder besonders stark nachgefragte Sprachen (z. B. Arabisch, Serbokroatisch) eingesetzt werden soll oder eine selbstständige Tätigkeit für Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Einrichtung en im caritativen Bereich während des Studiums beabsichtigt ist . Dasselbe gilt in Fällen, in denen die Studienordnung die Durchführung einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen des Studiums vorsieht oder die selbständige Tätigkeit einen unmittelbaren Zusammenhang zu Studieninhalten erkennen lässt. Dies kann insbesondere in Fällen von Studierenden mit künstlerischer Fachrichtung vorliegen, da Künstler regelmäßig nur auf freiberuflicher Basis erwerbstätig werden. Für die vorgenannten Fälle wird die selbständige Tätigkeit durch Änderung der Nebenbestimmung in „Selbständige Tätigkeit als…. bei …..“ gestattet. Bezüglich der Möglichkeit der Erwerbstätigkeit von Ehegatten ausländischer Studenten vgl. A.27.5. 16.3.2. Ausnahmen während der Studienvorbereitung Für Ausländer in studienvorbereitenden Maßnahmen gilt die 120-Tage-Regelung gemäß Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. mit der Maßgabe, dass im ersten Aufenthaltsjahr eine Erwerbstätigkeit bis zu dieser Höchstgrenze nur während der Ferienzeit erlaubt ist. Da generell auf das Kalenderjahr abzustellen ist, gilt als erstes Aufenthaltsjahr dasjenige Jahr, in welchem dem Betroffenen erstmals im Inland die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Studienvorbereitung erteilt worden ist. Erfolgt z.B. die Ersterteilung im März 2012, entfallen die Einschränkungen des Abs. 3 Satz 2 bereits am 01.01.2013. Bei der Ersterteilung (!!!) der Erlaubnis zu studienvorbereitenden Maßnahmen ist bzgl. der Erwerbstätigkeit auf einem Zusatzblatt zum Etikett folgendes einzutragen: „Beschäftigung im Kalenderjahr der Erteilung nur während der Ferienzeit erlaubt. Danach Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreitet, sowie Ausübung studentischer Nebentätigkeit gestattet." Dies dient insbesondere einer zügigen Absolvierung der studienvorbereitenden Maßnahmen, die innerhalb von 2 Jahren abgeschlossen sein sollen. Im ersten Kalenderjahr ist die Beschäftigung nur während der Ferienzeit der Sprachschule - nicht während der Semesterferien - erlaubt. Diese Beschränkung gilt damit nicht für Studenten, die ohne studienvorbereitende Maßnahmen unmittelbar nach der Einreise das Studium aufnehmen. Aufenthaltszeiten der Studienbewerbung werden nicht auf die Jahresfrist bei der Studienvorbereitung nach § 16 Abs. 3. S. 2 angerechnet. 16.4. Wechsel des Aufenthaltszwecks/Niederlassungserlaubnis 16.4.0. Seit der Neuregelung des Zweckwechselverbots im Rahmen des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2017 zum 01.08.2017 wird zwischen Antragstellern während des Studiums, nach Studienabbruch und nach erfolgreichem Abschluss des Studiums unterschieden. Es gilt kein generelles Wechselverbot (mehr). 16.4.1. Zweckwechsel nach erfolgreichem Abschluss des Studiums Der Gesetzgeber bringt mit der Formulierung des Absatzes 4 Satz 1 zum Ausdruck, dass hochqualifizierten Ausländern mit deutschem Hochschulabschluss die Chance eröffnet werden muss, sich in Deutschland auch zu einem anderen Zweck als des Vollzeitstudiums weiter aufzuhalten. In der Regel wird dies ein Wechsel in eine Erwerbstätigkeit sein. Ein direkter Wechsel in jeden Aufenthaltstitel, auch des Abschnitts 4 des AufenthG, ist grundsätzlich zuzulassen. Die Regelung zur Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes in Absatz 5 bleibt daneben bestehen, vgl. A.16.5. Wurde ein Studium ordnungsgemäß betrieben und abgeschlossen, ist die Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Studium bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Neben den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 wird ein erfolgreicher Abschluss des Studiums vorausgesetzt. Das Studium ist als erfolgreich abgeschlossen anzusehen, wenn der für den absolvierten Studiengang in den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung vorgesehene akademische Grad nachweislich durch die Hochschule verliehen wurde (z.B. Master of Science). Ein bereits zu Studienbeginn vorhandener Studienabschluss, z.B. als Bachelor in einem Master-Studiengang, erfüllt nicht die Voraussetzung aus Satz 1. 16.4.2. Zweckwechsel ohne erfolgreichen Abschluss des Studiums § 16 Abs. 4 S. 2 wird dem Bedürfnis gerecht, nach Abbruch des Studiums in eine qualifizierte Berufsausbildung wechseln zu können. Neben dem Wechsel in die betriebliche Berufsausbildung (§ 17) wird auch der Wechsel zu den in § 16b Absatz 2 genannten Fällen erlaubt, sofern es sich um einen sogenannten Engpassberuf handelt. Der Wortlaut des § 16b Abs. 2, wonach der Schulbesuch einer qualifizierten Berufsausbildung dienen muss bedarf der Dieses PDF wurde erstellt am: 19.03.2018 Seite 124 von 799
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Auslegung. Nach richtiger Auffassung sind von dieser Regelung nur solche Schulbesuche umfasst, die unmittelbar zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führen. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt. Dies trifft insbesondere auf verschiedene Berufsausbildungen im Pflegebereich zu, die vorwiegend in schulischer Form mit Praktikumsphasen erfolgen. Für den Regelfall, dass durch den Studienabbruch die auflösende Bedingung eintritt, beachte A.12.2.1.2. Die Aufenthaltserlaubnis ist erloschen. Wird die Berufsausbildung aufgenommen, ist dabei eine Frist von 3 Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Beantragung des Zweckwechsels und tatsächlichen Beginn der Ausbildung unschädlich. Betriebliche Berufsausbildungen beginnen regelmäßig zum 1.3. und 1.9. des Jahres. Schulische Berufsausbildungen orientieren sich grundsätzlich an den Schuljahren. Sollte ein Ausbildungsverhältnis weiter in der Zukunft beginnen und die Aufenthaltserlaubnis durch Abbruch des Studiums bereits erloschen oder durch Ablauf ungültig geworden sein, soll diese Lücke nicht durch Ausstellen einer Fiktionsbescheinigung geschlossen werden. In diesen Fällen ist der Aufenthalt grundsätzlich zu versagen und die Antragsteller auf das Visumsverfahren zu verweisen. Merke: Der Gesetzgeber wollte Studenten, die trotz aller Bemühungen ihr Studium abbrechen müssen, den Weg in einige besonders gefragte Berufsausbildungen ermöglichen, nicht jedoch jedem Studenten, dessen Studium erfolglos verläuft, einen niederschwelligen Aufenthalt ermöglichen. Davon abweichende Anträge, in denen der Ausbildungsbeginn mehr als 3 Monate in der Zukunft liegt, sollen nur in Ausnahmefällen positiv entschieden werden. Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn dem Studenten nach ordnungsgemäßem Studium im letzten Semester wider Erwarten doch kein erfolgreicher Studienabschluss gelungen ist. Wurde die Berufsausbildung bereits aufgenommen, muss dies erlaubt geschehen sein. Die unerlaubte Aufnahme einer Berufsausbildung darf nicht nachträglich durch Zulassen des Zweckwechsels honoriert werden. Der Nachweis über eine schulische oder betriebliche Berufsausbildung ist durch die Vorlage des Ausbildungsvertrages zu führen, wobei in letzterem Fall die zuständige Kammer auf dem Ausbildungsvertrag bereits dessen Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (sogenannte Lehrlingsrolle nach § 34 BBiG; BT-Drs. 18/9090, S. 25 f.) bestätigt haben muss. Der Wechsel ist darüber hinaus nur in Berufe möglich, die die Bundesagentur für Arbeit als Engpassberufe festgestellt und mit der sogenannten Positivliste ( B.BeschV.6.) veröffentlicht hat. Maßgeblich ist der zum Zeitpunkt der Beantragung des Zweckwechsels aktuelle Stand der Positivliste, die halbjährlich durch die Bundesagentur aktualisiert wird. Die Positivliste unterscheidet zwei Anforderungsniveaus. Das Anforderungsniveau 2 – Fachkraft - entspricht einer fachlich ausgerichteten Tätigkeit, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung oder vergleichbare Qualifikation voraussetzt. Dem Anforderungsniveau 3 – Spezialist - werden Berufe zugeordnet, deren Ausübung Spezialkenntnisse und Spezialfertigkeiten erfordern, die üblicherweise eine Meister- oder Technikerausbildung bzw. einen gleichwertigen Fachschul- oder Hochschulabschluss voraussetzen, so dass insoweit keine Ausbildung im Sinne von Satz 2 in Betracht kommt. Während dies für betriebliche Ausbildungen die Bundesagentur prüft, obliegt in Fällen der schulischen Ausbildung die Prüfung der Ausländerbehörde. Es ist zwingend darauf zu achten, dass die gewünschte Berufsausbildung dem Anforderungsniveau 2 – Fachkraft – zugeordnet ist. Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks liegt im Ermessen der Behörde. Wille des Gesetzgebers für diese Regelung war offenkundig die Gewinnung von Fachkräften unterhalb eines Studienabschlusses. Liegen auch die Regelerteilungsvoraussetzungen vor, soll darum der Wechsel in der Regel zugelassen werden. Andere Wechsel des Aufenthaltszwecks sind nur möglich, wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde oder wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht. 16.4.3. Zweckwechsel während des Studiums In den Fällen des § 16 Abs. 1 ist in der Regel während des Studiums ein Wechsel des Aufenthaltszweckes ausgeschlossen, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht (§ 16 Abs. 4 Satz 3). Letzteres gilt auch in den Fällen, in denen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde steht, wenn der Betroffene im Rahmen des § 41 AufenthV einen erforderlichen Aufenthaltstitel (z.B. nach § 18 i.V.m. § 26 BeschV) im Bundesgebiet einholen kann (so Nr. 16.2.3 AufenthG- VwV). Dieses PDF wurde erstellt am: 19.03.2018 Seite 125 von 799
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Merke: Macht ein Ausländer während eines Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 geltend, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu wollen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und beantragt er die Erteilung einer AE nach Abschnitt 4, ohne gem. § 41 Abs. 1 AufenthV privilegiert zu sein, so ist dies grundsätzlich ausgeschlossen. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 4 Satz 3, welcher einen Zweckwechsel nur bei einem atypischen Einzelfall (Regel-Ausnahmefälle oder Anspruch) zulässt. Etwas anderes gilt für eine AE zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, wenn der Ausländer über eine entsprechende Qualifikation in Form eines Bachelor-Abschlusses o.ä. verfügt. Wenn die Aufenthaltserlaubnis zustimmungsfrei erteilt werden kann oder die Arbeitsagentur zugestimmt hat, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 möglich. Auf eine Ausreise kann in diesen Fällen gem. § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthV verzichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums oder der Arbeitsplatzsuche abgelaufen ist, da die Aufenthaltserlaubnis mit Antragstellung nach § 81 Abs. 4 fort gilt. Bezüglich des Wechsels in eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 21 Abs. 1 oder 5 zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit gilt der gleiche Maßstab. Problematisch ist, dass vermehrt Ausländer mit Studentenvisa einreisen, die kein ordnungsgemäßes Studium betreiben, sondern kurz nach der Einreise gem. § 21 eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Ein Wechsel kommt hier gemäß § 16 Abs. 4 regelmäßig nicht in Betracht. 16.4.3.1. Studiengangwechsel Ein Studiengangwechsel ist zuzulassen, wenn bei Gesamtbetrachtung des bisherigen Studienverlaufs davon auszugehen ist, dass ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt. Dies gilt für einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten entsprechend (z.B. Wechsel von einem Universitätsstudium zu einem Fachhochschulstudium in derselben Fachrichtung). Wird ein Studium ordnungsgemäß betrieben und abgeschlossen, ist die Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Studium bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Es ist allein maßgeblich, dass das Studium ordnungsgemäß betrieben wird. 16.4.3.2. zulässige Schwerpunktverlagerung Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine stets zulässige Schwerpunktverlagerung im Rahmen des Studiums liegt vor, wenn sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, der Ausländer eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang überwiegend angerechnet werden, oder wenn aus organisatorischen, das Studium betreffenden Gründen (z.B. Aufnahme nur zum Wintersemester) nach Ablauf der Studienvorbereitungsphase die Aufnahme des angestrebten Studiums nicht sofort möglich ist und daher die Zeit durch ein Studium in einem anderen Studiengang im Umfang von einem Semester überbrückt wird. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist allein maßgeblich, ob weiterhin ein Studienabschluss in angemessenem Zeitraum erreicht werden kann. 16.4.3.3. zulässiges Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium Nach Nr. 16.0.5 und 16.2.7 der AufenthG-VwV umfasst der Zweck des Studiums auch ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium), eine Promotion, eine Habilitation und praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören oder zur umfassenden Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich sind (§ 15 Nr. 2 BeschV). Nur die sonstige Aufnahme eines zweiten Studiums oder die berufliche Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung in Deutschland stellt einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Soweit für dieses zweite Studium eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 1 erteilt werden kann, ist diese Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der in A.16.4.3 niedergelegten Verfahrenspraxis zu verlängern. Grundsätzlich wird allerdings zur Vermeidung von Missbrauch die Nebenbestimmung Dieses PDF wurde erstellt am: 19.03.2018 Seite 126 von 799
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