Abschiebungen leicht gemacht (VII): Aus der Psychiatrie in den Abschiebeflieger

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Drucksache 17 / 19              070 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hakan Taş (LINKE) vom 09. September 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. September 2016) und                              Antwort Abschiebungen leicht gemacht (VII): Aus der Psychiatrie in den Abschiebeflieger Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre                     Die Betroffenen wurden nach Überführung auf dem Schriftliche Anfrage wie folgt:                                            Landweg gegen 10:00 Uhr an der Grenze zu Polen der Bundespolizeiinspektion Frankfurt (Oder) übergeben. 1. Trifft es zu, dass die Berliner Polizei in Amtshilfe für die Ausländerbehörde Berlin am 16. und am 18. Au-                          Bei der am 18. August ab 02:00 Uhr begonnenen gust 2016 nachts jeweils eine Person aus der Psychiatrie                   Rückführungsmaßnahme handelte es sich bereits um den des Vivantes-Klinikums Spandau abgeholt und abgescho-                      zweiten Abschiebungsversuch eines 24 jährigen mit af- ben hat? Wenn ja, wie waren die genauen Umstände der                       ghanischer Staatsangehörigkeit. Eine erste Maßnahme ist Abschiebungen? (Bitte Datum, Uhrzeit und Aufnahme-                         am 13. Juni 2016 am Flughafen Berlin-Tegel abgebrochen /Zielland der Abschiebung sowie Staatsangehörigkeit,                       worden, nachdem der Betroffene Widerstand leistete. Ab Alter und Herkunftsland der abgeschobenen Personen                         4:00 Uhr erfolgte zunächst die Überführung auf dem angeben.)                                                                  Landweg nach Hamburg. Dort wurde der Betreffende gegen 07:30 Uhr am Flughafen der Bundespolizei über- Zu 1.: Es trifft zu, dass am 16. und am 18. August                     geben und letztlich per Flugzeug nach Norwegen abge- 2016 jeweils eine Abschiebung stattgefunden hat, bei                       schoben (Abflug 10:05 Uhr, Ankunft in Oslo 11:30 Uhr). welcher die betroffene Person für die Rückführung von der psychiatrischen Station des Vivantes Klinikums Spandau abgeholt worden ist.                                                   2. Fand im Vorfeld der Abschiebungen eine Kommu- nikation zwischen dem Vivantes-Klinikum und der Berli- Die beiden Rückführungsmaßnahmen stellten jedoch                       ner Polizei bzw. der Ausländerbehörde Berlin statt? Wenn lediglich eine von der Berliner Ausländerbehörde und                       ja, wann, in welcher Form und mit welchem Inhalt? Polizei geleistete Vollzugshilfe für bestandskräftige Ent- scheidungen des Bundesamtes für Migration und Flücht-                          Zu 2.: In beiden Fällen war zuvor weder der Auslän- linge (BAMF) dar.                                                          derbehörde noch der Polizei bekannt, dass sich die Be- troffenen zu einem stationären Aufenthalt im Kranken- In beiden Fällen handelte es sich um eine sogenannte                   haus befinden. Dies hat sich erst während der Rückfüh- Dublin-Überstellung in EU- bzw. sichere Drittstaaten.                      rungsmaßnahme nach Anfahren der Meldeanschriften Das BAMF hatte die von den Betroffenen gestellten An-                      durch entsprechende Auskünfte der Familienangehörigen träge als unzulässig abgelehnt und gemäß § 34a AsylG                       bzw. Mitbewohner ergeben. Nach Eintreffen im Kranken- die Abschiebung in die für die Durchführung der Asylver-                   haus hat die Polizei jeweils unmittelbar persönlichen fahren zuständigen Staaten Polen bzw. Norwegen ange-                       Kontakt zu den behandelnden Ärzten aufgenommen und ordnet, sofern die Rückreise dorthin nicht freiwillig er-                  die Rückführungsmaßnahmen besprochen. Eine vorheri- folgt. Die Vollziehbarkeit der Bescheide war in beiden                     ge, telefonische Information erfolgte nicht. Fällen bereits seit April bzw. Juni 2016 gegeben. Die am 16. August ab 07:15 Uhr durchgeführte Rück-                         3. Seit wann waren die beiden abgeschobenen Perso- führungsmaßnahme betraf einen 41jährigen turkmeni-                         nen jeweils in der Psychiatrie? schen Staatsangehörigen sowie die Ehepartnerin und zwei minderjährige Kinder. Ausweislich des Polizeiberichtes                         Zu 3.: Die stationäre Aufnahme im Vivantes Klinikum äußerte der Betroffene im Krankenhaus, dass er nunmehr                     Spandau war für eine Person am 13. August 2016 erfolgt. auch freiwillig zusammen mit seiner Familie hätte ausrei-                  Seit wann sich die andere Person im Krankenhaus befand, sen wollen. Auf dem Gelände der Notunterkunft erfolgte                     ist nicht bekannt. gegen 09.15 Uhr die Zusammenführung mit der Familie. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.
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Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode                                                          Drucksache 17 / 19 070 4. Lagen bei den beiden abgeschobenen Personen              9. Wie viele Polizist*innen und gegebenenfalls Mit- psychiatrische Krankheitsbilder vor? Wenn ja, welches?      arbeiter*innen der Ausländerbehörde Berlin waren bei diesen beiden Abschiebungen aus der Psychiatrie jeweils Zu 4.: Zu einer Person wird als Diagnose eine Anpas-    am Ort der Abholung anwesend? sungsstörung benannt. Weitergehende Informationen liegen nicht vor.                                               Zu 9.: Am 16. August waren drei und am 18. August acht Dienstkräfte der Polizei Berlin im Vivantes Klinikum Spandau eingesetzt. Mitarbeitende der Ausländerbehörde 5. Was waren jeweils die Gründe für die Einweisun-      Berlin waren vor Ort nicht anwesend. gen der beiden abgeschobenen Personen in die Psychiat- rie? 10. Wann und durch wen wurde die Reisetauglichkeit Zu 5.: Die nach Polen rückgeführte Person war in Be-    und Flugfähigkeit der abzuschiebenden Personen jeweils gleitung von Feuerwehr und Polizei ins Krankenhaus          festgestellt? eingeliefert worden, nachdem sie sich mit – nach eigenen Angaben – suizidalen Absichten den Unterarm mit einer           Zu 10.: In beiden Fällen ist von der Polizei unmittel- Rasierklinge aufgeschnitten hatte. Zu der anderen Person    bar vor Vollzug der Rückführungsmaßnahme mit den ist nur bekannt, dass sie sich wegen „Anfällen“ in Be-      behandelnden Ärzten des Krankenhauses Rücksprache handlung begeben hatte.                                     über den aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen gehalten worden. Aus ärztlicher Sicht stand einer Entlas- sung nichts entgegen. Auch Reise- und Transportfähigkeit 6. Lagen für die beiden abgeschobenen Personen          wurden bejaht. Einweisungsbeschlüsse vor? Wenn ja, seit wann? Zu 6.: Einen Einweisungsbeschluss gab es nach Ak-           11. Wurden die abgeschobenen Personen während der tenlage für beide Personen nicht.                           Abschiebung jeweils ärztlich versorgt und begleitet? Zu 11.: Eine ärztliche Versorgung während der Rück- 7. Wann sollten die abgeschobenen Personen jeweils      führung war nach Rücksprache mit dem krankenhausärzt- aus der Psychiatrie entlassen werden und warum haben        lichen Personal nicht erforderlich. Bis zur Übergabe an Berliner Polizei und Ausländerbehörde Berlin nicht die      die Bundespolizei wurde eine sanitätsdienstliche Betreu- Entlassung aus der Klinik abgewartet?                       ung gewährleistet. Zu 7.: Für die am 18. August abgeschobene Person war die Entlassung bereits im Vorhinein für den Folgetag        12. Standen die beiden Personen bei ihrer Abschie- (19.08.) vorgesehen. Bei der anderen Person ist davon       bung jeweils unter Einfluss von Medikamenten? Wenn ja, auszugehen, dass die Entlassung ebenfalls kurz bevor-       unter welchen Medikamenten und wer hat diese Medika- stand, da eine weitere medizinische Indikation nicht mehr   mente jeweils wann verordnet und verabreicht? gegeben war. Zu 12.: Für die mit suizidalen Absichten eingelieferte Gründe, die Rückführungsmaßnahme abzubrechen            Person war aus ärztlicher Sicht keine Entlassungsmedika- und die Entlassung aus der Klinik abzuwarten, lagen nicht   tion vorgesehen. Die andere Person brauchte ein Beruhi- vor. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausfüh-      gungsmittel (Tavor), nachdem sie sich im Zusammenhang rungen zu Frage 10, 11, 13 und 14 verwiesen.                mit der Rückführungsmaßnahme unvermittelt hinwarf, um den Kopf auf den Boden zu schlagen. Entlassungs- Zudem ist die Durchsetzung einer vollziehbaren Aus-     brief und nicht näher angegebene Medikamente sind vom reisepflicht, der auch keine Abschiebungshindernisse        Arzt ausgehändigt und mitgegeben worden. entgegenstehen, rechtlich zwingend vorgeschrieben. 13. Ist die psychiatrische Behandlung der abgeschobe- 8. Wann hat die Ausländerbehörde Berlin die Flüge       nen Personen in den Zielländern jeweils sichergestellt? für die Abschiebungen jeweils gebucht?                      Wenn ja, mit welchen Maßnahmen haben die Berliner Polizei bzw. die Ausländerbehörde Berlin dies sicherge- Zu 8.: Von der Ausländerbehörde Berlin wurden keine     stellt? Flüge gebucht. Die Rückführungsmaßnahme am 16. Au- gust nach Polen erfolgte ausschließlich auf dem Landweg         Zu 13.: Von einer auch für Asylantragstellerinnen und und für die am 18. August durchgeführte Abschiebung         Asylantragsteller und Flüchtlinge ausreichend sicherge- nach Norwegen ist die Buchung des Fluges von Hamburg        stellten medizinischen Versorgung nach europäischen nach Oslo am 13. Juli 2016 durch die Bundespolizeiin-       Standards ist in den hiesigen Zielländern Polen und Nor- spektion am Flughafen Hamburg vorgenommen worden.           wegen auszugehen. Für Polen als EU-Mitgliedsstaat gilt zudem die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). 2
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Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode                     Drucksache 17 / 19 070 Sie regelt u. a. den Zugang zu medizinischer und psy- chologischer Versorgung. Krankheit kann nur dann ein sogenanntes zielstaatsbe- zogenes Abschiebungshindernis sein, wenn im Zielstaat der Abschiebung keine ausreichende therapeutische Be- handlung erlangt werden kann oder dort eine Verschlim- merung der Krankheit zu befürchten ist. Die diesbezügli- che Prüfung obliegt nicht der Berliner Ausländerbehörde und der Polizei, sondern ausschließlich dem BAMF. Ab- schiebungshindernisse wurden in beiden Fällen nicht festgestellt. 14. Schieben die Ausländerbehörde Berlin und die Berliner Polizei grundsätzlich direkt aus psychiatrischen Einrichtungen ab? Wenn ja, wie häufig wurden in den Jahren seit 2012 Personen direkt aus psychiatrischen Einrichtungen abgeschoben? Zu 14.: Einen rechtlich anerkannten "Schutzraum Psy- chiatrie bzw. Krankenhaus" gibt es nicht. Rechtlich maß- geblich ist allein die Frage, ob die Transport- und Reise- fähigkeit des Betroffenen gegeben ist oder ob sonstige Abschiebungshindernisse vorliegen. Dies wird im jedem Einzelfall geprüft – und zwar unabhängig davon, ob die Abschiebung aus dem Krankenhaus heraus oder von ei- nem anderen Ort aus erfolgt. Zu den erfragten Fällen liegt keine statistische Erfas- sung vor. 15. Wurden die Abschiebungen jeweils fachaufsicht- lich thematisiert? Wenn ja, wann und mit welchem Er- gebnis? Zu 15.: Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat sich anlässlich von Presseanfragen bereits Anfang September im Nachgang der Rückführungsmaßnahme von der Ausländerbehörde und Polizei den ausländer- rechtlichen Sachverhalt sowie Hergang der beiden Ab- schiebungen darlegen lassen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass etwas rechtlich oder hinsichtlich der Verhält- nismäßigkeit zu beanstanden wäre. Berlin, den 22. September 2016 In Vertretung Andreas Statzkowski Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Sep. 2016) 3
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