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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin medizinische Behandlung körperlicher Erkrankungen: Grundsätzlich bestehen bundesweit gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten. Dies gilt auch bei schweren Erkrankungen, die eine stationäre Pflege notwendig machen. Die Mitwirkungs- und Nachweispflicht, dass nur am Zuzugsort eine adäquate Behandlung gewährleistet ist, obliegt dem Antragsteller. Hierfür gilt der übliche Maßstab für Atteste. Zur Glaubhaftmachung der Erkrankung bedarf es regelmäßig der Vorlage einer von einem approbierten Arzt ausgestellten qualifizierten Bescheinigung. Eine ärztliche Bescheinigung ist daher grundsätzlich nur dann als qualifiziert anzusehen, wenn die nachstehenden Merkmale und Voraussetzungen erfüllt sind. In Ausnahmefällen kann eine ärztliche Bescheinigung aber auch dann noch qualifiziert sein, wenn zwar eines der aufgelisteten Kriterien fehlt, die Bescheinigung im Übrigen aber dem Qualitätsstandard genügt und es auf das fehlende Kriterium ausnahmsweise nicht ankommt. Bescheinigungen eines Arztes, der einen außerhalb seines Fachgebietes liegenden Befund attestiert, genügen aber grundsätzlich nicht. Aus der ärztlichen Bescheinigung muss die genaue Bezeichnung der Krankheit(en) hervorgehen, ggf. deren Stadium sowie die erforderliche weitere Behandlung und Medikation (sowie ggf. auch die erforderlichen diagnostischen Maßnahmen). Zusätzlich ist eine Prognose des zu erwartenden Krankheitsverlaufes sowohl mit der erforderlichen Behandlung als auch ohne diese zu verlangen, um das Maß der Notwendigkeit der Behandlung beurteilen zu können. Wird die ärztliche Behandlung medikamentös unterstützt, muss dem Attest zu entnehmen sein, auf welche Medikamente der Erkrankte aktuell angewiesen ist. Es sollten vom behandelnden Arzt auch ihm bekannte Alternativpräparate, wenigstens aber die Inhaltsstoffe der verordneten benannt werden. Erfüllen vorgelegte Atteste diese Anforderungen nicht, ist dem Betroffenen unter Hinweis auf § 82 Abs. 1 Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Bereits unter Ausnutzung der erloschenen räumlichen Beschränkung aufgenommene Behandlungen am Zuzugsort bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt. medizinische Behandlung geistiger Erkrankungen: Eine Zustimmung, insbesondere bei psychischen Erkrankungen, kommt in Betracht, wenn nachweislich im bisherigen Bundesland eine Behandlung aus Gründen der Verständigung stark erschwert, jedoch am Zuzugsort gewährleistet ist. Auskunft darüber bieten die Arztsuchen der regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen ( http://www.kbv.de/html/arztsuche.php). Bei geltend gemachter posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) ist darüber hinaus darauf zu achten, dass die ärztlichen Atteste inhaltlich den von der Ärztekammer Berlin aufgestellten Mindestkriterien für psychiatrisch-psychologische Stellungnahmen entsprechen. Dazu gehören insbesondere die kurze Beschreibung des Beschwerdebildes, des somatischen, psychischen oder psychosomatischen Befundes (anamnestische Angaben nur, soweit diese zur Sicherung und Nachvollziehbarkeit der Diagnose relevant sind), eine eindeutige Diagnose der Erkrankung(en) nach ICD oder DSM, evtl. Zusatzcodierungen (z.B. akut, chronisch, mit verzögertem Beginn), die empfohlene weitere Behandlung (z.B. Psychotherapie, medikamentöse Therapie) und nicht zuletzt die mittel- bis langfristige Prognose über den weiteren Krankheits- und Behandlungsverlauf, also zu den konkret drohenden Gefahren, der Wahrscheinlichkeit und dem Zeitpunkt ihres Eintritts. Erfüllen vorgelegte Atteste diese Anforderungen nicht, ist dem Betroffenen unter Hinweis auf § 82Abs. 1 Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Bereits unter Ausnutzung der erloschenen räumlichen Beschränkung aufgenommene Behandlungen am Zuzugsort bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt. Beschäftigungen ohne Sicherung des Lebensunterhalts: Dient der Zuzug der Aufnahme einer erlaubten Ausbildung oder Studiums im Sinne von §§ 17 Abs. 1, 60a Abs. 2 Satz 4 oder 16 Abs. 1 soll dem Zuzugsantrag zugestimmt werden. Auch die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Sinne von § 17a kann im Einzelfall zum Zuzug führen, sofern die im Anerkennungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungsmaßnahmen oder weiteren Qualifikationen nachweislich im bisherigen Bundesland nicht angeboten werden. Die Wohnsitzauflage ist nach erfolgter Zustimmung auf den Zuzugsort zu ändern. Bei an uns gerichteten Bitten um Zustimmung gilt bezüglich unserer Prüfung das oben Gesagte. Ist eine Prüfung mangels hinreichender Angaben oder entsprechender Nachweise nicht möglich, ist die anfragende Ausländerbehörde zu bitten, die entsprechenden Informationen ggf. vom Betroffenen über den Weg des § 82 Abs. 1 zu beschaffen. Können wir nicht zustimmen, so ist unsere Stellungnahme jeweils kurz zu begründen, um der anfragenden Behörde die Möglichkeit zu geben, den Antrag des Betroffenen begründet abzulehnen. Wird unsere Zustimmung gegeben , ist der anfragenden Ausländerbehörde zusätzlich mitzuteilen, ob die Wohnsitzauflage gestrichen oder auf Berlin geändert werden soll. Im umgekehrten Fall ist der Antrag nach Aktenlage zu entscheiden, wenn binnen 3 Monaten die Zuzugsbehörde weder Unterlagen nachgefordert noch negativ Stellung genommen hat. Liegt dagegen eine negative Stellungnahme der Zuzugsbehörde vor, wird der Antrag abgelehnt. Liegen unterschiedliche Rechtspositionen der Behörden vor, kann die Zuzugsbehörde im Verwaltungsstreitverfahren als Beteiligte gehört werden. Im Fall des Zuzugs von Geduldeten ohne unsere Beteiligung gilt hinsichtlich einer Wohnsitzauflage etwas anderes. Vorsprechende Geduldete, die zur Wohnsitznahme in einem anderen Ort von Gesetzes wegen aktuell verpflichtet sind, sind mit ihren Anliegen an die örtlich zuständige Ausländerbehörde zu verweisen, das entsprechende Hinweisschreiben ist auszuhändigen. Hält der Vorsprechende dennoch an seinem Antrag fest, ist dieser Antrag dann unter Hinweis auf die Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 399 von 786
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin fehlende örtliche Zuständigkeit abzulehnen. Hat die örtlich zuständige Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage ohne unsere Beteiligung gestrichen oder geändert, sind die Betroffenen mit ihren Anliegen an die örtlich zuständige Ausländerbehörde zu verweisen, das entsprechende Hinweisschreiben ist auszuhändigen. Weigert diese sich weiterhin uns zu beteiligen, so sind diese negativen Kompetenzkonflikte durch die betroffenen Innenministerien und –senatsverwaltungen der Länder zu klären. Entsprechende Fälle sind der Referatsleitung mit einem kurzen Abgabevermerk zur Weiterleitung an die Fachaufsicht vorzulegen. Wird beantragt die Wohnsitzauflage für das Land Berlin zu streichen, ohne dass der Wohnsitz verlegt werden soll, muss der Antragsteller nachweisen, dass er den Lebensunterhalt in Berlin sichert. Es gilt die übliche Berechnungsweise, vgl. A.2.3. Sichert der geduldete Antragsteller den Lebensunterhalt, ist die Wohnsitzauflage gebührenfrei ersatzlos zu streichen. Bei jeder Verlängerung der Duldung ist die Wohnsitzauflage neu einzutragen, sofern der Geduldete nachweislich öffentliche Mittel in Anspruch nimmt. Öffentliche Mittel im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 sind unschädlich. 61.1e. frei 61.2. In Berlin wird von der in § 61 Abs. 2 eröffneten Möglichkeit, Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer zu schaffen, kein Gebrauch gemacht. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 400 von 786
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 62 Inhaltsverzeichnis A.62. Abschiebungshaft ................................................................................................................................. 401 ................................................................................................................................................................. 594 Änderungsdatum .................................................................................................................................... 585 62.0. Allgemeine Verfahrenshinweise .................................................................................................... 401 62.1.1. bis 62.1.2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ................................................................... 401 62.1.3. Abschiebungshaft bei Familien mit minderjährigen Kindern ............................................... 401 62.3.0.1. Sicherungshaft .......................................................................................................... 401 62.3.0.2. Verhältnismäßigkeit ................................................................................................... 402 62.3.0.3. Minderjährige Ausländer ........................................................................................... 402 62.3.1.0.1. Zum Freiheitsentziehungsverfahren ....................................................................... 402 62.3.1.0.2. Prüfung der Vermeidbarkeit von Abschiebungshaft ............................................... 402 62.3.1.0.3. Keine Trennungen von Eltern und Kindern vor Vollendung des 18. Lebensjahres ...... 403 62.3.1.0.4. Hafthöchstdauer in bestimmten Fällen ................................................................... 403 62.3.2. Absehen von Abschiebungshaft .......................................................................................... 403 62.3.3. Unzulässigkeit der Abschiebungshaft ................................................................................. 403 62.5.0. Rechtsgrundlage für die vorläufige Festnahme ................................................................... 404 62.S.1. Berichts- und Meldepflichten; Statistik ....................................................................................... 404 62.S.2. Impfprophylaxe für Ausreisepflichtige ........................................................................................ 404 A.62. Abschiebungshaft Änderungsdatum (17.10.2016, 28.07.2017 , ÄndG Ausreisepflicht ) 62.0. Allgemeine Verfahrenshinweise Bei der Abschiebungshaft ist zu berücksichtigen, dass das aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot dazu verpflichtet, die Abschiebung eines in Abschiebungshaft befindlichen Ausländers mit größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben. Zum Verfahren bei Geltendmachung von zielstaatsbezogenenen Abschiebungshindernissen aus Haft vgl. Ausführungen zu § 60 Abs. 7 bzw. § 72 Abs. 2. Zur Problematik von Anträgen auf Erteilung eines Titels aus Haft vgl. Ausführungen zu § 81 Abs. 4. 62.1.1. bis 62.1.2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit In Abs. 1 wird der Ultima-Ratio-Gedanke der Abschiebungshaft explizit im Gesetz geregelt. Die Abschiebungshaft ist daher ausgeschlossen, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Es gilt jeweils ein strenger Verhältnismäßigkeitsmaßstab. Die Dauer der Haft ist auf die kürzest mögliche Zeit zu beschränken. 62.1.3. Abschiebungshaft bei Familien mit minderjährigen Kindern Abs. 1 S. 3 betrifft ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/5470) nur den Fall, dass Familien mit minderjährigen Kindern als Ganzes in Haft genommen werden sollen. Bei Familien mit minderjährigen Kindern stellt die Abschiebungshaft einen besonders schweren Eingriff verbunden mit einer besonders belastenden Wirkung dar. Im Rahmen der Prüfung eines Haftantrages sind daher stets das Beschleunigungsgebot und das Kindeswohl zu berücksichtigen. Regelmäßig ist zu prüfen, ob andere ausreichende aber weniger intensive Maßnahmen zur Verfügung stehen, um die Abschiebung der betroffenen Familie auch ohne Abschiebungshaft durchführen zu können. Die Abschiebungshaft stellt bei Familien mit minderjährigen Kindern die äußerste Ausnahme dar. 62. 2.1 bis 62.2.3 frei 62. 3.0.1. Sicherungshaft Ziel der Abschiebungshaft in der Form der Sicherungshaft (§ 62 Abs. 3) ist die Sicherung der Abschiebung. Sie dient daher weder der Vorbereitung oder Durchführung eines Strafverfahrens, der Strafvollstreckung noch stellt sie eine Beugemaßnahme dar, etwa um die Mitwirkung bei der Passbeschaffung zu erreichen. Auch sollte im Vorfeld darauf hingewirkt werden, Abschiebungshaft möglichst zu vermeiden. Aus diesem Grund soll Haft bei gemeldeten Personen grundsätzlich nur beantragt werden, wenn der Ausländer zuvor auf seine Ausreisepflicht, mit welchen Mitteln die Ausreisepflicht notfalls durchgesetzt werden kann und welche Folgen die Nichtbeachtung der Ausreisepflicht Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 401 von 786
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin haben kann, hingewiesen wurde. Dies geschieht zum einen durch den die Ausreisepflicht konkretisierenden Bescheid sowie zum anderen durch die persönliche Unterrichtung im Rahmen von Vorsprachen. Die persönliche Unterrichtung soll durch entsprechende Merkblätter (s. dazu vorhandene Muster) nach Möglichkeit in der Muttersprache der Betroffenen, unterstützt werden. Erfolgt die Beratung bei Vorsprachen, so ist dies aktenkundig machen. ...weggefallen... 62 .3. 0.2. Verhältnismäßigkeit Aus dem bei der Abschiebungshaft zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den vorgenannten Anmerkungen folgt, dass grundsätzlich keine Personen in Abschiebungshaft zu nehmen sind, bei denen die Abschiebung nicht innerhalb der in § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG genannten Frist (3 Monate) durchgeführt werden kann oder die Haft aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig und damit unzulässig ist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die persönlichen Umstände des betroffenen Ausländers sowie die Erfahrungen in Bezug auf die Dauer einer evtl. erforderlich werdenden Passersatzpapierbeschaffung und der Organisation der Rückführung als solcher. Handelt es sich bei der ausreisepflichtigen Person indes um einen Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, ist abweichend von der vorgenannten Drei-Monatsfrist Sicherungshaft auch dann zulässig, wenn die Abschiebung erst zu einem späteren Zeitpunkt bewerkstelligt werden kann. ...weggefallen... 62. 3. 0.3. Minderjährige Ausländer Bei dem Personenkreis unbegleiteter minderjähriger Ausländer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres hat sich die Behörde vor der Abschiebung nach Art. 10 Abs. 2 der seit dem 24.12.2010 unmittelbar Anwendung findenden Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Rückführungsrichtlinie - von der kindgerechten Inobhutnahme im Herkunftsland (Aufnahme in Familie, geeigneter Einrichtung etc.) zu vergewissern. Dies wird regelmäßig nicht in der Frist des § 62 Abs. 2 S. 3 AufenthG zu bewerkstelligen sein, so dass bereits vor diesem Hintergrund auf eine Inhaftnahme vor Klärung der Unterbringung im Herkunftsland grundsätzlich zu verzichten ist. 62 .3.1. 0.1. Zum Freiheitsentziehungsverfahren § 62 Abs. 3 S. 1 sieht unter den darin genannten Voraussetzungen die Inhaftierung auf richterliche Anordnung vor. Zum Freiheitsentziehungsverfahren und zum Erfordernis der Prüfung der Vermeidbarkeit der Abschiebungssicherungshaft sind folgende Grundsätze zu beachten: Vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung ...weggefallen... , welche vom Vorliegen einer Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG ausgeht, sobald die körperliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen bspw. im Gewahrsam nach jeder Richtung hin aufgehoben wird, ist in den folgenden Fallkonstellationen immer Vorabhaft auf der Grundlage des § 62 Abs. 3 S. 1 zu beantragen: Festnahmen zum Zwecke von Direktabschiebungen (am selben oder an Folgetagen), sogen. Saalfestnahmen, Übernahmen aus der Straf- oder Untersuchungshaft und Festnahmen zum Zwecke von Botschaftsvorführungen , wenn eine sich daran anschließende Abschiebung nicht unmittelbar im Wege der Freiheitsbeschränkung erfolgen kann. ...weggefallen... Mit dem den Begründungserfordernissen aus § 417 FamFG entsprechenden Haftantrag soll dem Haftrichter zugleich die Ausländerakte vorgelegt werden. Ist diese nicht verfügbar, sind mindestens Bescheide über aufenthaltsbeendende Maßnahmen und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit in Fotokopie beizufügen. Auf noch anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren soll unter Angabe des Aktenzeichens hingewiesen werden. Ist ein Verwaltungsstreitverfahren anhängig, ist darauf hinzuweisen, dass dieses an sich die vollziehbare Ausreiseverpflichtung unberührt lässt und eine ggf. abgegebene Zusicherung, vor Entscheidung der Kammer nicht abzuschieben, kein Hafthindernis darstellt, da die Zusicherung jederzeit befristet werden kann bzw. bereits befristet wurde. 62. 3.1. 0.2. Prüfung der Vermeidbarkeit von Abschiebungshaft Ergänzend ist stets eine Prüfung der Vermeidbarkeit von Abschiebungssicherungshaft durchzuführen: Es ist immer zu prüfen, ob die Anordnung und der Vollzug von Abschiebungshaft mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit trotz vorhandener Haftgründe gem. § 62 Abs. 3 S. 1 und 2 vereinbar ist, wie er insbesondere in § 62 Abs. 3 S. 2 und 3 zum Ausdruck kommt. Daraus folgt, dass für besonders schutzbedürftige Personen folgende besonderen Verfahrensregeln gelten: Grundsätzlich werden keine Haftanträge gestellt für Ausländer, die das 18. Lebensjahr noch nicht, und Ausländer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, Schwangere drei Monate vor und drei Monate nach der Entbindung, wobei bei vorzeitiger Entbindung oder Frühgeburt zu beachten ist, dass die eine Abschiebung hindernde Mutterschutzfrist über die drei Monate nach der Entbindung hinausgehen kann; auch für Frauen mit Totgeburten wird eine dreimonatige Duldung nach der Geburt erteilt. Lediglich Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 402 von 786
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin bei Fehlgeburten gelten keine Schutzfristen. Im Falle der Tot- oder Fehlgeburt ist zur Frage, ob eine Mutterschutzfrist zu gewähren ist, auf das vorzulegende ärztliche Attest abzustellen, zu den näheren Einzelheiten s. 60a.2. Mütter und alleinerziehende Väter mit Kindern vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen sich die Betroffenen bereits mehrfach der Abschiebung entzogen haben, bei Straffälligkeit oder wenn eine Ausnahme aus sonstigen Gründen besonders geboten ist, so etwa bei Ausländern, gegen die eine Abschiebungsanordnung gem. § 58a erlassen wurde oder von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, wenn zudem eine Unterbringung in einer entsprechenden Einrichtung gewährleistet ist. Ist bei besonders schutzwürdigen Personen im Einzelfall ein Haftantrag geboten, so ist die telefonische Entscheidung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport einzuholen. Trägt eine Betroffene vor, sie sei schwanger oder habe ihr Kind verloren und macht dies nicht weiter glaubhaft, ist dies sowie gegebenenfalls die Haftfähigkeit durch den polizeiärztlichen Dienst oder eine sonstige dafür geeignete medizinische Einrichtung festzustellen. Die Beantragung von Vorabhaft bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt, sofern sie ausschließlich der rechtlichen Absicherung einer für denselben Tag beabsichtigten Direktabschiebung dient und bei der eine Freiheitsentziehung unvermeidlich ist. Einer telefonischen Entscheidung von SenInnDS im Vorfeld der Beantragung von Vorabhaft bedarf es in diesen Fällen nicht. 62. 3.1.0.3. Keine Trennungen von Eltern und Kindern vor Vollendung des 18. Lebensjahres Treffen Polizeibeamte im Rahmen von Kontrollen vollziehbar ausreisepflichtige Familien mit Kindern an und wird der telefonische Auskunftsdienst des Abschiebungsbereichs in die Entscheidung über die Einlieferung miteinbezogen, ist durch diesen die Einlieferung für LABO IV R 3 abzulehnen bzw. die Entlassung der festgenommenen Personen zu verfügen. Eine derartige Trennung von Familien und eine Haftantragstellung für einzelne Familienmitglieder erfolgt grundsätzlich nicht. 62. 3.1. 0.4. Hafthöchstdauer in bestimmten Fällen Zu beachten ist darüber hinaus , dass die Hafthöchstdauer für Schwangere außerhalb der Duldungsfristen auf drei Monate begrenzt wird. Diese Regelung gilt auch für Personen, die nur mit Zustimmung SenInnDS im Ausnahmefall in Haft genommen werden dürfen (siehe oben unter 62.3.1.0.2.). Diese Hafthöchstdauer gilt grundsätzlich im Falle der Erstinhaftierung eines Ausländers, der zu dem hiervon begünstigten Personenkreis zählt, ...weggefallen... . Eine Entlassung nach Erreichen der Dreimonatsfrist hat daher ohne Ansehen des Verhaltens des Betroffenen zu erfolgen, also auch in dem Fall, in dem der Ausländer mit seinem Verhalten seine Abschiebung beharrlich verhindert. Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch Ausländer, gegen die eine Abschiebungsanordnung gem. § 58a erlassen wurde, wenn zudem eine Unterbringung in einer entsprechenden speziellen Einrichtung gewährleistet ist. Bei Schwangeren endet die Haft jedoch spätestens mit Feststellung einer Reiseunfähigkeit nach Maßstäben der IATA-Regeln. (vgl. A.60a.2.3.1.) Es kann grundsätzlich erneut ein Haftantrag gestellt werden, wenn nach der Entlassung durch den Betroffenen neue Haftgründe im Sinne des § 62 Abs. 3 S. 1 gesetzt werden und die sonstigen Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 und 4 erfüllt sind. Ist ein Haftantrag nach Weisungslage nur nach telefonischer Zustimmung der Senatsverwaltung möglich, ist erneut die Zustimmung einzuholen. Vor jeder erneuter Haftantragstellung ist allerdings zu beachten, dass die Dauer der bereits vollzogenen Haft zur Durchsetzung derselben Ausreisepflicht bei einer Beantragung weiterer Sicherungshaft anzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2012 – V ZB 46/11) und dies bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Freiheitsentziehung zu berücksichtigen ist. ...weggefallen... 62 .3.1.1. frei 62. 3.1.1a. Für die Beantragung der Haft nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1a sind auch die Polizeien der Länder (Anordnung durch das Land) oder die Bundespolizei (Anordnung durch den BMI) zuständig (71 Abs. 5, § 58a Abs. 2 S. 2 ). Nach Auskunft des BMI vom 27.10.2004 ist in den Fällen der Abschiebungsanordnung nach § 58a Abschiebungshaft auf dieser Grundlage zu beantragen, da die Abschiebungsanordnung jedenfalls bis zum Ablauf der in § 58a Abs. 4 S. 2 genannten Frist (7 Tage) nicht vollzogen werden darf. Angesichts des vorausgesetzten Gefahrenpotentials des betroffenen Personenkreises sei dies sachgerecht. 62.3.1.2. bis 62.3.1.4. frei 62.3.1.5. Nach Nr. 5 liegt ein Haftgrund vor, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Abs. 14 bzw. bei Überstellungen nach der Dublin-II-VO zusätzlich in § 2 Abs. 15 festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht der Entziehung durch Flucht besteht . 62.3. 2. Absehen von Abschiebungshaft In Auslegung des § 62 Abs. 3 S .2 ist für aufgrund der unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, die nicht gemeldet sind, aber bei der Ausländerbehörde vorsprechen, kein Haftantrag zu stellen, wenn keine Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 5 vorliegen. Soweit die übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen, ist ein Verfahren nach § 15a AufenthG einzuleiten. 62.3.3. Unzulässigkeit der Abschiebungshaft Steht im Einzelfall fest, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, ist die Abschiebungs(sicherungs-)haft unzulässig, sofern es sich bei der in Haft zu nehmenden Person nicht um einen Ausländer handelt, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht. Bei der in den häufigsten Fällen zu beachtenden Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 403 von 786
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Drei-Monatsfrist sind dabei insbesondere die Erfahrungen hinsichtlich der Dauer der Beschaffung von Ausreisepapieren (Verfahrenspraxis der Botschaften und Konsulate der Heimatbehörden) zu berücksichtigen. 62.4.1. bis 62.4.2. frei 6 2 . 4 a . f r e i 62. 5.0. Rechtsgrundlage für die vorläufige Festnahme Der durch das 2. Änderungsgesetz angefügte Absatz 5 schafft für die Ausländerbehörden und die Polizei als den zur Haftantragstellung nach § 71 Abs. 1 und 5 AufenthG zuständigen Stellen eine Rechtsgrundlage zur vorläufigen Festnahme mit dem Ziel, die richterliche Anordnung über die Sicherungshaft herbeizuführen. Neben dem Vorliegen von Haftgründen ist Voraussetzung, dass eine richterliche Haftanordnung nicht vorher eingeholt werden kann und die Gefahr besteht, dass der Ausländer diese ansonsten vereiteln könnte. Bisher galt in Berlin insofern die Rechtsgrundlage des § 30 Abs. 1 Nr. 2 ASOG i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, so dass die Gesetzesänderung sich nicht auf die Verfahrenspraxis auswirkt. Laut Gesetzesbegründung liegen der Regelung beispielhaft vier Fallkonstellationen zugrunde: 1. Die Polizei überprüft die Personalien eines Ausländers zur Nachtzeit und stellt fest, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. 2. Der Ausländerbehörde ist nicht zuvor bekannt, dass Sicherungshaft beantragt werden soll. Dies ergibt sich erst während einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde. 3. Der Ausländerbehörde ist bereits bekannt, dass Sicherungshaft beantragt werden soll. Der Ausländer erscheint zufällig bei der Ausländerbehörde. 4. Der Aufenthalt des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist unbekannt. Auch in der zweiten und dritten Fallkonstellation einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde wird wie bisher eine vorläufige Festnahme durch die Polizei durchgeführt. Rechtsgrundlage für die vorläufige Festnahme eines Ausländers, der bei der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt wird, und mithin für die vorläufige Festnahme im Vorfeld der Vorbereitungshaft im Sinne von § 62 Abs. 2 ist weiterhin § 30 Abs. 1 Nr. 2 ASOG. 62.S.1. Berichts- und Meldepflichten; Statistik Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport ist über besondere Vorkommnisse in Abschiebungshaft unverzüglich zu unterrichten. Statistisch zu erfassen ist jeweils die Zahl der Personen, die sich länger als zwei Monate in Haft befinden , nach Ablauf der 6-Monatsfrist entlassen wurden. Diese Zahlen werden SenInnDS durch IV R 3 auf Anfrage übermittelt. 62.S.2. Impfprophylaxe für Ausreisepflichtige Auf der Grundlage eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses, wonach grundsätzlich kein ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger in sein Herkunftsland zurückgeführt werden soll, ohne dass den Betroffenen eine ausreichende Impfprophylaxe für das jeweilige Zielland angeboten worden ist, sind die Betroffenen grundsätzlich immer darauf hinzuweisen, dass es in ihrer Verantwortung liegt, sich über den bei ihrer Rückkehr angezeigten Impfschutz zu informieren verbunden mit der Anregung, sich hierüber entsprechend ärztlich beraten zu lassen. Durch das Impfangebot soll gewährleistet werden, dass Betroffene nach Möglichkeit die gleiche Immunisierung erhalten wie im Herkunftsland verbliebene Landsleute. Dabei ist zu beachten, dass Impfungen nur im Rahmen der ausländerrechtlichen Vorgaben möglich sind und nicht zu einer Verzögerung der Abschiebung führen dürfen, d.h. ein erst nach Bekanntgabe des konkreten Abschiebungstermins vorgetragener Impfwunsch hat keine Auswirkung auf die Durchführung der Abschiebung. Sofern Betroffene einer ärztlichen Impfempfehlung nicht folgen, führt dies nicht zum Vorliegen eines Abschiebungshindernisses, gleiches gilt, wenn bspw. ärztlicherseits wegen vorliegender Kontraindikationen von einer Impfung abgeraten wird. Auch eine begonnene Impfung stellt kein Abschiebungshindernis dar, das die Ausstellung einer Duldung zur Folge hätte. Eine Beendigung der rechtzeitig begonnenen prophylaktischen Maßnahme ist grundsätzlich durch Gewährung einer Ausreisefrist zu ermöglichen. Zum Zweck der entsprechenden Unterrichtung ausreisepflichtiger Ausländer ist das bereits Verwendung findende Informationsblatt zur Ausreiseverpflichtung um die notwendigen Hinweise ergänzt worden. Dieses Informationsblatt erhält jeder in Freiheit befindliche ausreisepflichtige Ausländer (zur Aushändigung im einzelnen s. 62. 3.0.1.). Für ausreisepflichtige Ausländer in Abschiebungshaft gilt Folgendes: Impfungen sind nur im Rahmen der angeordneten Abschiebungshaft bzw. spätestens bis zum festgesetzten Abschiebungstermin möglich und dürfen nicht zu einer Verzögerung der Abschiebung führen. Dies bedeutet, dass bereits begonnene Impfmaßnahmen nicht zu Ende geführt werden, wenn eine Abschiebung möglich ist. Der Betroffene wird auch mit einer Teil-Immunisierung abgeschoben, weil medizinische Risiken hieraus nicht erwachsen. Äußert ein in Abschiebungshaft befindlicher Ausländer den Wunsch nach einer Impfung, nimmt die Ausländerbehörde mit den für die medizinische Betreuung Verantwortlichen Kontakt auf und klärt das Procedere einer möglichen Impfung, wobei folgende Grundsätze Berücksichtigung finden: Das Angebot erstreckt sich nur auf solche Impfungen, die sich aus medizinischer Sicht risikomindernd auswirken. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 404 von 786
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Da Impfungen kein Abschiebungshindernis begründen dürfen, werden immunisierende Maßnahmen, durch die der Impfling für die Inkubationszeit zu einem Ansteckungsrisiko für andere Personen wird, generell ausgeschlossen. Anderenfalls würde der Termin der Rückführung abhängig von der Frage eines Ansteckungsrisikos. Bei Risikofällen, bspw. bei Zweifeln an der medizinischen Vorgeschichte oder dem Herkunftsland bzw. dem Zielland der Abschiebung, wird vor dem Hintergrund drohender gesundheitlicher Risiken und evt. Haftungsansprüche von einer Impfung abgesehen. Das Zielland der Rückführung, die bisherige Aufenthaltsdauer in Deutschland sowie der Zeitpunkt der voraussichtlichen Abschiebung werden der für die medizinische Betreuung verantwortliche Person übermittelt, damit dies in der Impfberatung entsprechend berücksichtigt werden kann, denn selbst eine mehrjährige Aufenthaltsdauer in Deutschland kann möglicherweise eine Impfung aus ärztlicher Sicht überflüssig machen. Sofern Zweifel am Herkunftsland bzw. Zielland der Abschiebung bestehen ist eine medizinisch angezeigte Erstellung eines Impfplanes nicht möglich ist. Das vorstehende Verfahren gilt nicht für Personen, die in Amtshilfe für andere Ausländerbehörden zurückgeführt werden. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 405 von 786
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 62a A.62.a. Vollzug der Abschiebungshaft (2. RiLiUmG) einstweilen frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 406 von 786
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 62b A.62b. Ausreisegewahrsam (NeubestG, ÄndG Ausreisepflicht ) Die mit dem NeubestG eingeführte Regelung des Ausreisegewahrsams ersetzt die „Kleine Sicherungshaft“ nach § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG a.F., wonach der Ausländer für die Dauer von längstens zwei Wochen in Sicherungshaft genommen werden konnte, wenn die Ausreisefrist abgelaufen war und feststand, dass die Abschiebung durchgeführt werden konnte. Nach der Intention des Gesetzgebers dient der Ausreisegewahrsam der Sicherstellung der Durchführbarkeit von Abschiebungsmaßnahmen, insbesondere bei Abschiebungen, die einen erheblichen organisatorischen Aufwand erfordern. Zulässig ist die Beantragung und Anordnung des Ausreisegewahrsams nur nach Ablauf einer erheblichen Überschreitung der Ausreisefrist sowie bei bestimmten, persönlichen Verhaltensweisen des Ausländers. Zudem muss der Abschiebungstermin feststehen und innerhalb der Anordnungsfrist liegen. Die Hafthöchstdauer beträgt zehn Tage. Der Vollzug des Ausreisegewahrsams darf nur im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft erfolgen, von wo aus der Ausländer jederzeit freiwillig ausreisen kann. Der Ausländer soll die Möglichkeit haben, den Ausreisegewahrsam jederzeit dadurch vorzeitig zu beenden, dass er eine konkrete Reisemöglichkeit (Flugverbindung) in einen aufnahmebereiten Staat benennt, die er wahrnehmen möchte. In diesem Fall soll ihm die Ausreise ermöglicht werden. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 407 von 786
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 63 A.63. Pflichten der Beförderungsunternehmer frei Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 408 von 786