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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Kenntnis erlangt, diese der zuständigen Behörde vorzulegen. eine neue eAT-Karte ist zu bestellen. Kann keine unsachgemäße Einwirkung von außen festgestellt werden, erfolgt die Bestellung gebührenfrei. Dem Betroffenen ist in der Zeit der Bestellung der neuen eAT-Karte nach seiner Wahl entweder eine Bescheinigung über sein bestehendes Aufenthaltsrecht oder sein (bestehender) Aufenthaltstitel in Form eines Klebeetiketts auszustellen. Die Bescheinigung sowie das Klebeetikett sind im Fall des Verlustes des eAT und bei Feststellung einer unsachgemäßen Einwirkung jeweils gebührenpflichtig. Für eine Bescheinigung ist eine Gebühr in Höhe von 10 Euro zu erheben. Für ein Klebeetikett richtet sich die Gebühr nach § 45b, da es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall nach § 78a Abs. 1 handelt. Erhält der Betroffene die neue eAT-Karte, ist der Aufenthaltstitel in Form des Klebeetiketts als ungültig zu stempeln. B.AufenthV.58. Vordruckmuster Die Ausstellung von Reiseausweisen nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 und 4 mit maschinenlesbaren biometrischen Daten erfolgt durch die Bundesdruckerei auf besonderem Muster, das sich von den vorläufigen Dokumenten durch ein Symbol auf der Deckseite unterscheidet, mit dem alle biometrischen Pässe gekennzeichnet werden. Die biometrischen Reiseausweise werden nicht verlängert (§ 58 S. 2). Für zwei Jahre ab Inkrafttreten des 2. ÄndG (also bis zum 27.08.2009) durften die alten Vordruckmuster für die Ausstellung von vorläufigen, durch die ABH ausgestellten Reiseausweisen noch weiter verwendet werden ... weggefallen ... Ab September 2009 finden ausschließlich nur noch die neuen Dokumentenvordrucke Verwendung (erkennbar an dem Wegfall des Feldes "Ordens- oder Künstlername" und dem Druckstand 07/07 in der hinteren Passdecke). Wird ein Aufenthaltstitel nach § 78 a Abs. 1 AufenthG in Form eines Klebeetiketts erteilt, so ist für verfügte Nebenbestimmungen, die auf dem Klebeetikett keinen Platz finden, wie gewohnt, das hierfür zur Verfügung stehende Muster zu bedrucken und in das Personaldokument des Ausländers einzubringen, vgl. § 58 Nr. 11b). Wird ein Aufenthaltstitel in Form eines eAT ausgegeben und eine andere Nebenbestimmung als "Erwerbstätigkeit gestattet" bzw. werden mehrere Nebenbestimmungen ausgewählt, so steht für das zu bedruckende Zusatzblatt ein gesondertes Muster (sensibles Dokument mit Seriennummer) zur Verfügung, vgl. § 58 Nr. 11 c). Auf dem Kartenkörper selbst wird ein entsprechender Hinweis auf das Zusatzblatt im Feld "Anmerkungen" aufgedruckt. B.AufenthV.59. Muster der Aufenthaltstitel Die Ausstellung von elektronischen Aufenthaltstiteln nach § 78 Abs. 1 AufenthG erfolgt durch die Bundesdruckerei auf einem besonderen Muster. Die Neuausstellung einer eAT-Karte wegen des Ablaufs des bisherigen Personaldokuments oder des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer (§ 45 Abs. 1 Nr. 1,2) bzw. die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein neu ausgestelltes Personaldokument im Fall eines Klebeetiketts stellt keinen Verwaltungsakt mit Regelungscharakter dar, denn die Eintragungen in einem solchen Dokument besitzen lediglich Beweiswirkung bezogen auf den ursprünglichen Verwaltungsakt der Erteilung des Aufenthaltstitels, wie er sich in der Ausländerakte widerspiegelt. Demzufolge handelt es sich bei der unrichtigen Neuausstellung bzw. Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein neues Personaldokument nicht um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, der gem. § 48 VwVfG zurückzunehmen wäre, sondern lediglich um eine fehlerhafte Eintragung mit nicht konstitutivem Charakter. Diese Eintragung ist somit als offenbare Unrichtigkeit gem. § 42 VwVfG jederzeit korrigierbar. Im Fall eines Aufenthaltstitels in Form eines eAT ist eine neue eAT-Karte zu bestellen und die fehlerhafte zu entwerten. Zu berücksichtigen ist allerdings in solchen Fällen, wie der "Erklärungsempfänger" die Eintragung bei objektiver Auslegung verstehen durfte ("objektiver Empfängerhorizont"). Hat ein Bürgeramt eine solche Neuausstellung oder unrichtige Eintragung vorgenommen, musste der Betroffene die Unrichtigkeit erkennen können, weil sein Wissen darüber, dass das Bürgeramt zur Erteilung von Aufenthaltstiteln nicht befugt ist, zu unterstellen ist. Wird die Neuausstellung bzw. Übertragung eines noch längerfristig gültigen Aufenthaltstitels durch die ABH vorgenommen und das Gültigkeitsdatum des übertragenen Titels versehentlich überschritten, so kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass der Empfänger die Unrichtigkeit der Übertragung erkennen konnte. B.AufenthV.59a. Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes § 59 a dient der Umsetzung von Art. 1 Nr. 4 und 8 der RL 2011/51/EU bzw. Art. 8, 12 und 19a der geänderten Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2003/109/EG). Danach muss gem. § 59 a Abs. 1 bei Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU nach § 9a an einen Ausländer, dem internationaler Schutz gewährt wurde, im Eintragungsfeld „Anmerkungen“ folgender Hinweis aufgenommen werden: „Durch DEU am [Datum Datum] internationaler Schutz gewährt.“ Stellen wir einem Ausländer eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU nach § 9a aus, der bereits über eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU verfügt (zur Begrifflichkeit in der jeweiligen Landessprache vgl. A.38a.0), welche einen dem o.g. Hinweis vergleichbaren Passus enthält, so sind wir verpflichtet, gem. § Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 573 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 39 a Abs. 2 denselben Hinweis einzutragen. Vor der Eintragung des Hinweises ist der Mitgliedstaat gem. § 91 c Abs. 1 a AufenthG zu konsultieren (vgl. dort). Wurde der internationale Schutz aberkannt, ist der Hinweis nicht einzutragen. Der Eintrag lautet in der jeweiligen Landessprache wie folgt:' Bulgarisch: „ , BGR (=Name des Mitgliedstaats) (Datum)“. Dänisch: „International beskyttelse tildelt af DNK (=Name des Mitgliedstaats) den (Datum)“. Estnisch: „Rahvusvahelise kaitse andis EST (=Name des Mitgliedstaats) (Datum)”. Finnisch: „FIN (=Name des Mitgliedstaats) myöntänyt kansainvälistä suojelua (Datum).“ Französisch: “FRA (=Name des Mitgliedstaats) a accordé la protection internationale le (Datum)”. Griechisch: “ GRC (=Name des Mitgliedstaats) (Datum)”. Italienisch: “Protezione internazionale concessa da ITA (=Name des Mitgliedstaats) il (Datum)”. Lettisch: “Starptautisk aizsardzba, piešrusi LVA (=Name des Mitgliedstaats) (Datum)”. Litauisch: „(Datum) tarptautin apsaug suteik LTU (=Name des Mitgliedstaats).“ Maltesisch: „Protezzjoni internazzjonali mogtija minn MLT (=Name des Mitgliedstaats) fi (Datum)“. Niederländisch: „Internationale bescherming verleend op (Datum) door NLD (=Name des Mitgliedstaats)”. Polnisch: „Ochrona midzynarodowa przyznana przez POL (=Name des Mitgliedstaats) w dniu (Datum)“. Portugiesisch: “Protecção internacional concedida por PRT (=Name des Mitgliedstaats), em (Datum)”. Rumänisch: „Protecie internaional acordat de ROU (=Name des Mitgliedstaats) la (Datum)“. Slowakisch: „Poznámky‘ túto poznámku: ‚Medzinárodná ochrana poskytnutá v SVK (=Name des Mitgliedstaats) (Datum)“. Slowenisch: „Mednarodna zašita priznana v SVN (=Name des Mitgliedstaats) dne (Datum)“. Schwedisch: „Internationellt skydd beviljat av SWE (=Name des Mitgliedstaats) den (Datum)“. Spanisch: “protección internacional concedida por ESP (=Name des Mitgliedstaats) con fecha de (Datum)”. Tschechisch: „Poznámky“ tuto poznámku: ‚Mezinárodní ochrana poskytnuta CZE (=Name des Mitgliedstaats) dne (Datum).“ Ungarisch: „HUN (=Name des Mitgliedstaats)-ban/-ben, (Datum)-án/-én nemzetközi védelemben részesült“. B.AufenthV.60. Lichtbild Bei Angehörigen von geistlichen Orden und Religionsgesellschaften, die vortragen, dass es ihnen aus religiösen Gründen verboten ist, sich in der Öffentlichkeit ohne Kopfbedeckung zu zeigen, dürfen Lichtbilder verwendet werden, die den Antragsteller mit der vorgeschriebenen Kopfbedeckung zeigen. Gleiches gilt für Angehörige von karitativen Verbänden (vgl. § 60 AufenthV i.V.m. § 3 Passmusterverordnung). Ansonsten kommt die Integration eines Lichtbildes mit Kopfbedeckung ausnahmsweise nur in Betracht, wenn der Antragsteller auch in seinem aktuellen Pass mit Kopfbedeckung abgebildet ist. Umgekehrt darf von Betroffenen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels, Passersatzpapiers, Ausweisersatz o.ä. nicht verlangt werden, ein Lichtbild mit Kopfbedeckung vorzulegen, nur weil im ausländischen Pass(ersatzpapier) ein solches integriert ist. Aus § 60 Abs. 1 S. 2 folgt das Recht, sich ohne Gesichts- und Kopfbedeckung abbilden zu lassen. Wird ein Lichtbild mit Kopfbedeckung akzeptiert, muss das für die Übertragung verwendete Lichtbild das Gesicht des Inhabers von der unteren Kinnkante bis zur Stirn zeigen. Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen. Die iranischen Behörden verlangen von weiblichen iranischen Staatsangehörigen für die Ausstellung von Pässen die Vorlage von Lichtbildern mit Kopfbedeckung. Es ist iranischen Frauen durchaus zuzumuten, für die Passausstellung ein Lichtbild mit "islamischen Schleier" vorzulegen. Weigert sich die Passbewerberin, ihrer Auslandsvertretung ein entsprechendes Lichtbild vorzulegen und lehnt diese daraufhin die Ausstellung eines neuen iranischen Passes ab, rechtfertigt dies für sich allein nicht die Ausstellung eines Ausweisersatzes oder Reiseausweises für Ausländer (vgl. §§ 48 Abs. 2, 99 Abs. 1 AufenthG, §§ 5, 55 AufenthV). Ein Lichtibld mit Augenbedeckung ist nur nach Vorlage eines ärztlichen Attestes zu akzeptieren, welches bestätigt, dass die Augenbedeckung über einen längeren Zeitraum erforderlich ist (vgl. § 60 AufenthV i.V.m. § 3 Passmusterverordnung). § 60 Abs. 2 AufenthV regelt, dass Ausländer, für die ein Dokument ausgestellt werden soll, ein aktuelles Lichtbild vorlegen müssen. Ein Lichtbild ist nach richtiger Auffassung auch dann aktuell, wenn der Ausländer nach wie vor so aussieht, wie auf dem mitgebrachten Lichtbild. B.AufenthV.61. Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 574 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.AufenthV.61a. - 84. Datenverarbeitung, Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften Inhaltsverzeichnis B.AufenthV.61a. – 84. Datenverarbeitung, Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften ........................................................... 575 B.AufenthV.61a. -h. Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz ...................................................................... 575 B.AufenthV.62. Dateiführungspflicht der Ausländerbehörden ............................................................................................ 576 B.AufenthV.63. Ausländerdatei A ....................................................................................................................................... 576 B.AufenthV.64. Datensatz der Ausländerdatei A ............................................................................................................... 576 B.AufenthV.65. Erweiterter Datensatz ............................................................................................................................... 576 B.AufenthV.66. Datei über Passersatzpapiere ................................................................................................................... 576 B.AufenthV.68. Löschung .................................................................................................................................................. 576 B.AufenthV.69. Visadatei ................................................................................................................................................... 576 B.AufenthV.70. Datei über Visaversagungen ..................................................................................................................... 576 B.AufenthV.71. - 76. Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden ............................................................................. 576 B.AufenthV.77. Ordnungswidrigkeiten ............................................................................................................................... 576 B.AufenthV.78. Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ............................................. 576 B.AufenthV.79. Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte ................................................................................................ 576 B.AufenthV.80. Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken ................................................................... 576 B.AufenthV.81. Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren ........................................ 576 B.AufenthV.82. - 82a. Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien und aus Anlass des Richtlinienumsetzungsgesetzes ......................................................................................................................................... 576 B.AufenthV.82b. Übergangsregelung zur Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung in den Fällen des § 31 Abs. 1 S.1 Nr. 1 und 2 AufenthV ........................................................................................................................................ 576 B.AufenthV.83. Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen ........................................................................................... 576 B.AufenthV.84. Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen .......................................................................... 577 B.AufenthV.61a. – 84. Datenverarbeitung, Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften ( 8. ÄndVO AufenthV; 04.07.2013 ) B.AufenthV.61a. -h. Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz In weiterer Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten sind seit dem 29.06.2009 neben dem Lichtbild auch die Fingerabdrücke im biometrischen Reiseausweis zu erfassen. Nach dem Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380-2008 des Rates vom 18.04.2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030-2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige sind ab dem 01.09.2011 Aufenthaltstitel in der Regel als mit einem Speicher- und Verarbeitungsmedium versehene eigenständige Dokumente in Scheckartenformat auszugeben. Auf dem im Kartenkörper enthaltenen Chip werden neben personenbezogenen Daten auch biometrische Merkmale (zwei Fingerabdrücke und ein Lichtbild) gespeichert. Die Übermittlung an die Bundesdruckerei erfolgt verschlüsselt auf automatisiertem Weg. Mit der Eingabe der Aushändigung des biometrischen Reiseausweises im Fachverfahren werden das im Rahmen der Antragstellung eingescannte Lichtbild und die Unterschrift des Reiseausweisinhabers in der KK Bilder gespeichert (sie sind wegen ihrer Dateigröße jedoch für spätere Reiseausweis-Antragsverfahren nicht verwendbar). Die restlichen Antragsdaten (z.B. die Fingerabdrücke) werden automatisch gelöscht. Gleichzeitig wird (ebenfalls automatisiert) ein Eintrag in der nach § 66 zu führenden Passersatzpapierdatei mit Löschdatum angelegt. Auch beim eAT werden (mit Ausnahme des Passbildes) die an die Bundesdruckerei übermittelten eAT-Bestelldaten automatisch aus dem Fachverfahren gelöscht. Mit dem Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380-2008 des Rates vom 18.04.2008 ist festgelegt, den eAT technisch so auszugestalten, dass die Nutzung einer Online-Ausweisfunktion (elektronischer Identitätsnachweis) möglich ist. § 78 Abs. 5 S. 2 AufenthG verweist insoweit auf die im Personalausweisgesetz Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 575 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin einschlägigen Vorschriften. Mit § 61 h werden die Regelungen in der Personalausweisverordnung unter anderem zum Verfahren, den technischen Anforderungen sowie zum Sperrmanagement für anwendbar erklärt. B.AufenthV.62. Dateiführungspflicht der Ausländerbehörden frei B.AufenthV.63. Ausländerdatei A frei B.AufenthV.64. Datensatz der Ausländerdatei A frei B.AufenthV.65. Erweiterter Datensatz frei B.AufenthV.66. Datei über Passersatzpapiere frei B.AufenthV.68. Löschung frei B.AufenthV.69. Visadatei frei B.AufenthV.70. Datei über Visaversagungen frei B.AufenthV.71. - 76. Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden frei B.AufenthV.77. Ordnungswidrigkeiten frei B.AufenthV.78. Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten frei B.AufenthV.79. Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte Das Visum eines freizügigkeitsberechtigten drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unions- oder EWR-Bürgers bedarf nicht unserer Zustimmung. § 31 ist auf Unionsbürger und EWR-Bürger, sowie ihre Familienangehörigen, nicht anwendbar. Abweichend dazu beachte B.AufenthV.28.2.4. für Schweizer und ihre Familienangehörigen. B.AufenthV.80. Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken aufgehoben B.AufenthV.81. Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren Vor dem Inkrafttreten des 2. ÄndG ausgestellte Reiseausweise mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Jahr behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung. Dies gilt auch für vor dem Inkrafttreten ausgestellte Schülersammellisten und Standardreisedokumente für die Rückführung sowie für nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG ausgestellte Reisedokumente. B.AufenthV.82. - 82a. Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien und aus Anlass des Richtlinienumsetzungsgesetzes frei B.AufenthV.82b. Übergangsregelung zur Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung in den Fällen des § 31 Abs. 1 S.1 Nr. 1 und 2 AufenthV B.AufenthV.82b.0. Mit der am 05.03.2013 in Kraft getretenen Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung wurde das Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörden im Visumverfahren der Arbeitsmigration eingeschränkt. In den Fällen, in denen nunmehr auf die Zustimmung der ABH bei Visa für die Einreise zum Zweck der Beschäftigung verzichtet wird, werden seit dem 01.07.2013 die Zustimmungsanfragen nach § 39 AufenthG direkt vom BVA an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Die vollständige Umsetzung des technischen Verfahrens beim BVA musste nach dem Wortlaut der Vorschrift bis spätestens 30.06.2013 erfolgen. Die in § 82b geregelte Übergangsregelung hat sich somit mit Ablauf des 30.06.2013 erledigt (zum Verfahren -auch bei noch laufenden Fällen- vgl. B.AufenthV.31 ). ...weggefallen... Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 576 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin B.AufenthV.83. Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen frei B.AufenthV.84. Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 577 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.BeschV.1. Allgemeine Bestimmungen B.BeschV.1. Allgemeine Bestimmungen (AuslBeschR) B.BeschV.1. Anwendungsbereich der Verordnung, Begriffsbestimmungen Bereits mit dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifiziertenrichtlinie hatte der Gesetzgeber einen Paradigmenwechsel hin zu einer auf die Gewinnung von Fachkräften ausgerichteten Zuwanderungspolitik eingeleitet. Diesem Ziel wurden die bisherigen Vorschriften der BeschV a.F.nicht mehr gerecht, sie wurde daher mit Wirkung zum 1.7.2013 neu gefasst, um gut ausgebildeten ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Zuwanderung zur Ausübung einer Beschäftigung zu erleichtern. Dabei wird z.B. auch erstmalig nichtakademischen Fachkräften in Ausbildungsberufen, die ihre berufliche Qualifikation im Ausland erworben haben und denen der Arbeitsmarktzugang nach den bisherigen Vorschriften nahezu vollständig verwehrt war, eine Beschäftigung ermöglicht. Mit der Neufassung wurden zudem die Vorschriften der BeschV und der BeschVerfV in einer Verordnung zusammengefasst, damit sollte das Ausländerbeschäftigungsrecht, das den Arbeitsmarktzugang für Personen, die sich allein zum Zweck der Beschäftigung oder gewerblichen Ausbildung hier aufhalten wollen und den Zugang für bereits im Inland lebende ausländische Staatsangehörige in zwei Verordnungen regelte, vereinfacht werden. Damit wird auch eindeutig klargestellt, dass begünstigende Regelungen der ehemaligen BeschVerfV auch für solche Personen gelten, denen erstmals eine AE nach § 18 Abs. 3 und 4 AufenthG vom Ausland aus erteilt worden ist, und die Voraussetzungen für die arbeitsmarktrechtliche Verfestigung erfüllen. Der Aufbau der VO ist im Wesentlichen daran ausgerichtet, ob die Zuwanderung zum Zweck der dauerhaften Beschäftigung oder nur vorübergehend erfolgt. Die Grundsatznormen der bisherigen BeschV, die keinen eigenen Regelungsgehalt besaßen (§§ 1, 17, 25, 32 und 38) wurden nicht in die Neufassung der VO übernommen. Nicht übernommen wurden auch die §§ 42 und 43 sowie die Vorschriften über den Arbeitsmarktzugang ausländischer Familienangehöriger (§§ 3, 3a und 8 BeschVerfV) – Letzteres mit Blick auf den mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern eingeführten § 27 Abs. 5 AufenthG, mit dem allen ausländischen Familienangehörigen ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt eingeräumt wird . Auch die (deklaratorische) Vorschrift über die Anwendung der Regelungen aus ARB 1/80 (§ 15 BeschVerfV) wurde mit Blick auf den Anwendungsvorrang von Assoziierungsabkommen und der Beschlüsse des Assoziationsrates nicht übernommen. Weiter wurden die Vorschriften für Fertighausmonteure (§ 35 BeschV) und Sozialarbeiter (§ 29 BeschV) gestrichen, weil sie so gut wie keine praktische Bedeutung mehr haben. Gleiches gilt aus Gründen des Zeitablaufs für die Übergangsregelungen des § 16 BeschVerfV, die im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 aufgenommen worden waren. In Abs. 1 wurde der Anwendungsbereich der VO geregelt, deren Gegenstand die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist, unabhängig davon, ob ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung erteilt werden soll oder ob es um den Arbeitsmarktzugang für in Deutschland lebende ausländische Staatsangehörige geht, die keinen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung haben. Ist eine nach den Vorschriften der BeschV zustimmungsfreie Beschäftigung beabsichtigt, so ist die Beteiligung der Bundesagentur grundsätzlich nicht erforderlich. Bei zustimmungsfreien Beschäftigungen wird in den Fällen der §§ 17, 18 Abs. 2 S.1 sowie 19a Abs. 1 AufenthG das Etikett mit dem Eintrag „Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit als….“ versehen. Eine Beschränkung auf einen bestimmten Betrieb oder eine zeitliche Begrenzung erfolgt hier nicht. In Abs. 2 wurde die Vorrangprüfung der BA entsprechend den bestehenden gesetzlichen Vorgaben des § 39 AufenthG einmal definiert, um in den einzelnen Regelungen der Verordnung auf entsprechende Verweise verzichten zu können. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 578 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.BeschV.2. - 9. Zuwanderung von Fachkräften Inhaltsverzeichnis B.BeschV.2. - 9. Zuwanderung von Fachkräften .......................................................................................... 579 Änderungsdatum ................................................................................................................................... 585 B.BeschV.2. Hochqualifizierte, Blaue Karte, Fachkräfte mit inländischen Hochschulabschluss ........... 579 2.1.1 NE für Hochqualifizierte ......................................................................................................... 579 2.1.2 Blaue Karte ohne Zustimmungserfordernis .......................................................................... 579 2.1.3 Fachkräfte mit inländischem Hochschulabschluss ............................................................... 579 2.2 Blaue Karte EU mit Zustimmung .............................................................................................. 580 2.3 Sonstige Hochschulabsolventen .............................................................................................. 580 2.4 Entgeltgrenze Blaue Karte EU ................................................................................................. 580 B.BeschV.3. Führungskräfte .................................................................................................................. 580 B.BeschV.4. Leitende Angestellte und Spezialisten .............................................................................. 581 B.BeschV.5. Wissenschaft, Forschung und Entwicklung ...................................................................... 581 B.BeschV.6. Ausbildungsberufe ............................................................................................................ 582 B.BeschV.7. Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen ........................................ 582 B.BeschV.8. Betriebliche Aus- und Weiterbildung; Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ...... 583 B.BeschV.9. Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt ...................... 583 B.BeschV.2. - 9. Zuwanderung von Fachkräften Änderungsdatum (16.01.2017; 24.07.2017; RiLiUmsG 2017 ) B.BeschV.2. Hochqualifizierte, Blaue Karte, Fachkräfte mit inländischen Hochschulabschluss 2.1.1 NE für Hochqualifizierte Keiner Zustimmung bedarf die Zustimmung zur NE nach § 19 AufenthG, s. VAB.A.19.1.1. 2.1.2 Blaue Karte ohne Zustimmungserfordernis Die Erteilung einer Blauen Karte ist zustimmungsfrei unter den in den VAB.A.19a.1.2 geregelten Voraussetzungen. Liegen die Voraussetzungen einer zustimmungsfreien Erteilung nicht vor, kommt bei Beschäftigung in einem Mangelberuf und Vorliegen eines ausländischen Hochschulabschlusses die Zustimmung gemäß § 2 Abs. 2 BeschV in Betracht, vgl. VAB.B.BeschV 2.2.. 2.1.3 Fachkräfte mit inländischem Hochschulabschluss Keiner Zustimmung bedarf die Beschäftigung eines ausländischen Absolventen deutscher Hochschulen , wenn eine der beruflichen Qualifikation angemessene Beschäftigung beabsichtigt ist (zum Begriff der angemessenen Beschäftigung vgl. die Ausführungen unter A.16.4.2.). Von der Zustimmungsfreiheit sind auch ausländische Lehramts- und Rechtsreferendare für die – in der Regel – zweijährige Dauer des Referendariats erfasst, sofern sie über einen entsprechenden inländischen Hochschulabschluss verfügen. Rechtsgrundlage für die AE ist hier § 17 Abs. 1 AufenthG. Ein Zweckwechsel von § 16 Abs. 1 AufenthG zu § 17 Abs. 1 AufenthG ist vor dem Hintergrund des § 16 Abs. 2 AufenthG zulässig, weil es sich bei dem Referendariat um eine für einen Lehramtsanwärter mit entsprechendem Bachelor- bzw. Master-Abschluss bzw. Juristen mit 1. juristischen Staatsexamen angemessene Beschäftigung im Sinne des § 16 Abs. 4 AufenthG handelt. So ist zwar die Vergütung eher gering, die Beschäftigung als Referendar ist aber für Lehramtsanwärter / Juristen üblich. Dementsprechend findet auch § 16 Abs. 4 AufenthG zur Suche eines Referendariatsplatzes Anwendung, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Nach Beendigung des Referendariats gilt § 17 Abs. 3. IT-Fachkräfte, die über keinen Hochschulabschluss verfügen, haben bei entsprechendem Bedarf an Arbeitskräften die Möglichkeit nach der neuen Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschV (neu) einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten. Für die zustimmungsfreie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung bzw. die Zustimmung für ein entsprechendes Visum ist grundsätzlich die Vorlage eines Arbeitsvertrages erforderlich. So der gesicherte Lebensunterhalt nachgewiesen ist oder anderweitig nachgewiesen werden kann, genügt allerdings auch die Vorlage einer Einstellungszusicherung. Ist zweifelhaft, ob es sich bei der angestrebten Erwerbstätigkeit, um eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit handelt, können die Beteiligten (Vertragspartner) aufgefordert werden, eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung durchzuführen. Dies kann etwa bei Vorlage eines Honorar-/ Arbeitsvertrages eines wissenschaftlichen Mitarbeiters mit einem Professor/Dozenten einer Hochschule der Fall sein (zu den Einzelheiten vgl. VAB.A.21.0.). Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 579 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Davon abzugrenzen sind allerdings die Fälle, in denen schon zweifelhaft ist, ob überhaupt eine Erwerbstätigkeit vorliegt, etwa weil trotz einer Vereinbarung mit einer mehrjährigen Verpflichtung keinerlei Vergütung vereinbart worden ist. Nicht selten werden solche Vereinbarungen im Forschungsbetrieb als Hospitationen oder bloße Vereinbarung überschrieben. Anknüpfend an die Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 17 AufenthG (1.17.119), wonach die Hospitation sich durch die Sammlung von Kenntnissen und Erfahrungen in einem Tätigkeitsbereich ohne zeitliche und inhaltliche Festlegung und ohne rechtliche und tatsächliche Eingliederung in den Betrieb kennzeichnet, ist auch hier der Inhalt des jeweiligen Vertrags zu prüfen. Die Ausführungen unter B.BeschV.5. gelten entsprechend. Ist zweifelhaft, ob der Betroffene zu angemessenen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden soll oder wird, ist von der von Möglichkeit des § 72 Abs. 7 AufenthG Gebrauch zu machen und die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen. Merke: Auch in den Fällen, in denen dem Antragsteller zuvor gem. § 16 Abs. 4 die Erwerbstätigkeit vollumfänglich gestattet war, ist die Aufenthaltserlaubnis mit der Nebenbestimmung: „Beschäftigung mit Ausnahme der Tätigkeit als….. nicht gest. Selbständige Tätigkeit gest.“ zu verfügen. 2.2 Blaue Karte EU mit Zustimmung Absolven-ten ausländischer Hochschulen, die zu den Berufsgruppen gehören, für die auf Grund eines besonderen Bedarfs eine niedrigere Gehaltsgrenze für die Erteilung der Blauen Karte EU gilt, wird die Zu-stimmung zur Erteilung einer Blauen Karte EU ohne Vorrang-prüfung erteilt ( § 2 Abs. 2, Abs. 4 BeschV) . Die Prüfung, ob die Arbeitsbedingungen de-nen vergleichbarer deutscher Beschäftigter entsprechen, bleibt in den Fällen wie schon nach dem geltendem Recht bei der Zustim-mung zur Erteilung einer Aufent-haltserlaubnis bestehen. 2.3 Sonstige Hochschulabsolventen Verfügt der Antragstellende über einen ausländischen Hochschulabschluss kann die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen. Voraussetzung ist ein anerkannter oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss sowie eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung. Anders als bei der Erteilung einer Blauen Karte EU ist ein Mindesteinkommen nicht erforderlich, die Bundesagentur für Arbeit führt aber im erforderlichen Zustimmungsverfahren sowohl eine Vorrangprüfung als auch eine Prüfung der Arbeitsbedingungen durch. Liegt eine Zustimmung der Bundesagentur vor, ist die Ausländerbehörde an das Ergebnis der Prüfung der Bundesagentur gebunden. Da ausweislich der Verordnungsbegründung das Zustimmungserfordernis durch die Bundesagentur für Arbeit wie bisher fortgilt, ist davon auszugehen, dass bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für Ärzte und Ingenieure der Fachrichtungen Maschinen- und Fahrzeugbau sowie Elektrotechnik die Anweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales an die Bundesagentur für Arbeit (BA) vom 22.06.2011 wie folgt fortgilt: Bei Anfragen der Ausländerbehörden für - in Humanmedizin ausgebildeten Ärzten (nicht Zahn- oder Tierärzte) sowie - Ingenieuren der Fachrichtungen Maschinen- und Fahrzeugbau sowie Elektrotechnik ist die Zustimmung zur Beschäftigung gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG und § 2 Abs. 3 BeschV ohne Vorrangprüfung zu erteilen, soweit die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen. Merke: Eine Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung zum Facharzt stellt regelmäßig eine Tätigkeit einer Fachkraft im Sinne des § 2 Abs. 3 BeschV dar. Im Vordergrund steht der Einsatz als Arzt entsprechend der akademischen Qualifikation, sofern der Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit eigenständig gesichert werden kann. Dagegen wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Weiterbildung nach § 17 AufenthG erteilt, wenn die Weiterbildung zum Facharzt bspw. durch ein Stipendium öffentlicher Stellen finanziert wird (vgl. hierzu A.17.1.). 2.4 Entgeltgrenze Blaue Karte EU Das Bundesinnenministerium gibt das für die Erteilung der Blauen Karte EU erforderliche Mindestentgelt jährlich im Bundesanzeiger bekannt , siehe hierzu VAB.A.19a.1. B.BeschV.3. Führungskräfte Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 3 (zustimmungsfreie Beschäftigungsmöglichkeit für Führungskräfte, vgl. A.21.) vorliegen, kann ohne Beteiligung der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung entschieden werden. Diese Vorschrift privilegiert Führungskräfte gewerblicher Betriebe im Interesse der Attraktivität des Investitionsstandortes Deutschland. Es wird der Unternehmenserfolg geprüft. Das Unternehmen muss laut IHK ein Minimum von 24.000 Euro/Jahr an Netto- Gehalt aus seinen Gewinnen zahlen können. Für Führungskräfte gelten hinsichtlich des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes keine Unterschiede zu Selbstständigen (siehe A.2.3.1.12). Die Privilegierung darf zudem nur für solche Personen erfolgen, die tatsächliche Führungsaufgaben wahrnehmen, da anderenfalls der generelle Zustimmungsvorbehalt der Bundesagentur für Arbeit für gewerbliche Tätigkeiten (§§ 18 Abs. 2, 39 AufenthG) umgangen würde (eine solche Führungstätigkeit verneinend: VG Berlin, Urteil vom 15.06.2006, - VG 29 V 81.05 - für die Tätigkeit in einem mit Teilzeitkräften besetzten China Imbiß, mit der Begründung, dass ein solcher Gewerbebetrieb typischerweise keine Geschäftsführertätigkeiten in einem Umfang erzeugt, der eine eigene Geschäftsführerstelle rechtfertigt). Zur Auslegung des in § 3 Nr. 1 BeschV verwendeten Begriffs „leitender Angestellter“ ist auf die Regelung des § 5 Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG abzustellen. Im Teil 2 der aktuellen Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern, in welchem auch § 3 BeschV geregelt ist, wurden nämlich die bisher in unterschiedlichen Abschnitten der Verordnung vorhandenen Regelungen für Inhaber der Blauen Karte EU, ausländische Absolventinnen und Absolventen inländischer Hochschulen oder leitende Angestellte und Spezialisten gebündelt (BR-Drucks. 182/13, Seite 22). Eine inhaltliche Änderung der bisherigen Regelungen war hiermit nicht bezweckt. Somit kann hinsichtlich der Auslegung auf die bisherige Regelung des § 4 BeschV a.F. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 580 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin zurückgegriffen werden. Diese Norm basierte ihrerseits auf § 9 Nr. 1 der zuvor geltenden Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (ArgV) (BR-Drucks. 727/04, Seite 26). § 9 Nr. 1 ArgV verwies hinsichtlich des Begriffs des leitenden Angestellten auf die Regelungen des § 5 Abs. 2 (nunmehr Abs. 3) BetrVG. Bei vorhandenen Zweifeln, ob es sich bei der Person um einen leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG handelt, ist ergänzend § 5 Abs. 4 BetrVG heranzuziehen. Zweifel können insbesondere bei einer möglichen Missbrauchsgefahr vor dem Hintergrund einer vorherigen Beschäftigung bestehen. § 5 Abs. 4 Nr. 4 BetrVG stellt zur Klärung bei vorhandenen Zweifel nach Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG auf die Höhe des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ab. Dieses sollte nach dem Inhalt der Regelung bei einem leitenden Angestellten das Zweifache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (Jahr 2014: alte Bundesländer 2.765,00 Euro monatlich; neue Bundesländer 2.345,00 Euro) übersteigen. Außerdem ist einzelfallbezogen zu berücksichtigen, ob die ggf. erteilte Generalvollmacht oder Prokura im Innenverhältnis (z.B. durch den Arbeitsvertrag) erheblich beschränkt ist; ist dies der Fall, spricht dies gegen die Annahme einer leitenden Angestelltentätigkeit. B.BeschV.4. Leitende Angestellte und Spezialisten frei B.BeschV.5. Wissenschaft, Forschung und Entwicklung Nach den Vorgaben der REST-Richtlinie ist für Aufenthalte zum Zweck der Forschung künftig nur noch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 20 AufenthG oder im Falle der langfristigen Mobilität nach § 20b AufenthG möglich. Dies ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 i.V.m. Artikel 4 der REST-Richtlinie sowie ihrem Erwägungsgrund 29, der abweichende Regelungen nur zulässt, wenn ein Forscher nicht unter den personellen Anwendungsbereich der REST-Richtlinie fällt. Die Änderung dient der Abgrenzung der jeweiligen Anwendungsbereiche von §§ 20, 20b AufenthG und § 5. In den wenigen Ausnahmefällen, bei denen die zustimmungsfreie Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 5 (Wissenschaftler und Lehrkräfte) bzw. die Zustimmung für ein entsprechendes Visum in Betracht kommt, ist grundsätzlich die Vorlage eines Arbeitsvertrages mit der Hochschule, dem Unternehmen oder dem Hochschulprofessor/Dozenten der Hochschule erforderlich. Die Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn das Gehalt von einer ausländischen Regierung/Universität/Forschungseinrichtung (weiter-) gezahlt wird. So der gesicherte Lebensunterhalt nachgewiesen ist oder anderweitig nachgewiesen werden kann, genügt allerdings auch die Vorlage einer Einstellungszusicherung. Ist zweifelhaft, ob es sich bei der angestrebten Erwerbstätigkeit, um eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit handelt, können die Beteiligten (Vertragspartner) aufgefordert werden, eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung durchzuführen. Dies kann etwa bei Vorlage eines Honorar-/ Arbeitsvertrages eines wissenschaftlichen Mitarbeiters mit einem Professor/Dozenten einer Hochschule der Fall sein (zu den Einzelheiten vgl. VAB.A.21.0.). Davon abzugrenzen sind allerdings die Fälle, in denen schon zweifelhaft ist, ob überhaupt eine Erwerbstätigkeit vorliegt, etwa weil trotz einer Vereinbarung mit einer mehrjährigen Verpflichtung keinerlei Vergütung vereinbart worden ist. Nicht selten werden solche Vereinbarungen im Forschungsbetrieb als Hospitationen oder bloße Vereinbarung überschrieben. Zum Begriff der Hospitation vgl. A.2.2. Anknüpfend an die Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 17 AufenthG (1.17.119), wonach die Hospitation sich durch die Sammlung von Kenntnissen und Erfahrungen in einem Tätigkeitsbereich ohne zeitliche und inhaltliche Festlegung und ohne rechtliche und tatsächliche Eingliederung in den Betrieb kennzeichnet, ist auch hier der Inhalt des jeweiligen Vertrags zu prüfen. Ist dieser so ausgestaltet, dass - etwa durch die Festlegung von Wochenarbeitszeiten, Urlaubsansprüchen und/oder konkreten Regelungen zur Eingliederung in den Betrieb (z.B. Zulässigkeit fachlicher Weisungen) - von einer Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes auszugehen ist, ist der Betroffene aufzufordern, einen entsprechenden Arbeitsvertrag mit einer angemessenen Vergütung vorzulegen (vgl. hierzu Nr. 18.5. AufenthG-VwV). Sollte der Arbeitgeber oder der Antragsteller auf der rechtlichen Einschätzung beharren, dass es sich nicht um eine Beschäftigung handelt, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Zwecke der Beschäftigung bereits gem. § 18 Abs. 5 AufenthG abzulehnen, da kein konkretes Arbeitsplatzangebot vorgelegt werden konnte. Ist zweifelhaft, ob der Betroffene zu angemessenen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden soll oder wird, ist von der von Möglichkeit des § 72 Abs. 7 AufenthG Gebrauch zu machen und die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um Wissenschaftler handelt, die ein Inlands- oder Auslandsstipendium zu Forschungszwecken erhalten. Zwar gehen auch Stipendiaten keiner Beschäftigung nach, so dass in diesen Fällen gleichfalls eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 18 i.V.m. § 5 BeschV ausgeschlossen ist (Zum Begriff der Beschäftigung vgl. A.2.2., zum Sonderfall der Regierungspraktikanten s. § 15 Nr. 4 BeschV, zum Sonderfall angehender Fachärzte vgl. A.17.), allerdings dienen solche Forschungsaufenthalte in besonderem Maße dem öffentlichen Interesse. Bzgl. der Rechtsgrundlage für Stipendiaten ist nach dem konkreten Aufenthaltszweck zu differenzieren: Stipendiaten, die als Promovenden für einen Vollzeitstudiengang immatrikuliert sind, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG, Stipendiaten, die in anderer Form promovieren, ohne dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG erteilt werden kann, oder deren Aufenthalt allein der Forschung und/oder Lehre dient, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG. Im Einzelnen zu einem Stipendium: Das Stipendium wird für einen bestimmten Zweck vergeben. In einem Stipendiumsvertrag verpflichtet sich der Stipendiat, sich diesem Zweck zu widmen, nicht aber eine Arbeitsleistung zu erbringen. Er verpflichtet sich zwar, die betriebliche Ordnung zu wahren, ist aber nicht in den Betrieb eingegliedert und Weisungen im Sinne des Direktionsrechtes unterworfen. Dem Stipendiaten fehlt damit die Arbeitnehmereigenschaft. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 581 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Deswegen ist er auch nicht pflichtversichert und auch steuerbefreit, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG vorliegen. Stipendien liegen zudem (ihrem Zweck nach) an der Grenze des gesicherten Lebensunterhaltes nach § 2 Abs. 3 AufenthG (ca. 1.050 bis 1.300 €) und führen gem. § 2 Abs. 3 S. 6 regelmäßig zum Ausschluss des § 20 AufenthG. Mit der Neufassung der BeschV wird die Zustimmungsfreiheit für die Beschäftigung von Lehrkräften nicht nur für öffentliche Schulen und Ersatzschulen, sondern auch für die Beschäftigung an Ergänzungsschulen vorgesehen . Voraussetzung ist bei Ergänzungsschulen, dass diese nach den Schulgesetzen der Länder als allgemeinbildende Schulen anerkannt sind. Zuständige Behörde für die Anerkennung ist im Land Berlin die für Bildung zuständige Senatsverwaltung. Die Anerkennung darf u.a. nur erteilt werden, wenn nach Umfang und Anforderungen die Ausbildung mit einer staatlichen schulischen Ausbildung vergleichbar ist (§ 103 Abs. 1 SchulG). Merke: Zur positiven Ausübung des Ermessens gemäß § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 S. 1 AufenthG müssen die Schulen grundsätzlich eine Zusammensetzung aus Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten gewährleisten. Ausnahmen kommen bei den so genannten Botschaftsschulen in Betracht. Da die Ergänzungsschulen keiner staatlichen Schulaufsicht unterliegen, die zu einer internationalen Ausrichtung verpflichten könnte, kann eine Steuerung nur über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen erfolgen. B.BeschV.6. Ausbildungsberufe Die i n Abs. 1 S. 1 eröffnete Möglichkeit, nach dem erfolgreichen Abschluss einer in Deutschland erworbenen qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf einen Aufenthaltstitel für eine anschließende Beschäftigung im erlernten Beruf zu erhalten, besteht bereits seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifiziertenrichtlinie am 01.08.2012 (zur Möglichkeit der Arbeitsplatzsuche nach Ausbildung vgl. § 16 Abs. 5 b bzw. § 17 Abs. 3 AufenthG). Staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe sind alle anerkannten Aus- und Fortbildungabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz ( Berufsbildungsgesetz) und der Handwerksordnung ( Handwerksordnung) sowie vergleichbare bundes- oder landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse oder diesen Berufsabschlüssen entsprechende Qualifikationen. Die jeweils aktuelle Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe kann auf der Website des Bundesinstituts für Berufsbildung ( http://www2.bibb.de/tools/aab/aabberufeliste.php) abgerufen werden. Umfasst sind auch schulische Ausbildungen, die zu einem reglementierten Beruf führen wie etwa Erzieherinnen und Erzieher und Pflegefachkräfte ( Reglementierte Berufe). Voraussetzung ist allerdings zwingend, dass die Ausbildung mindestens 2 Jahre beträgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 ). Zum 01.07.2013 ist in Abs. 2 geregelt, dass auch ausländische Fachkräfte, die ihre berufliche Qualifikation im Ausland erworben haben, grundsätzlich zur Beschäftigung in allen staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen zugelassen werden, wenn die Zulassung erforderlich wird, um die Nachfrage nach entsprechend qualifizierten Kräften zu decken. Diese Beurteilung obliegt der Bundesagentur, die ausländische Fachkräfte entweder auf der Grundlage einer Vermittlungsabsprache anwerben oder mit Blick auf die jew. Arbeitsmarktentwicklung zum Arbeitsmarkt zulassen kann. Die Bundesagentur ermittelt hierzu die Engpassberufe und erstellt eine „Positivliste“ (Liste der Berufe, bei denen die Besetzung offener Stellen mit ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist), die regelmäßig an die Arbeitsmarktentwicklung angepasst wird. Zustimmungen zur Beschäftigung in diesen Berufen werden erteilt, wenn die Arbeitsbedingungen der angebotenen Stellen nicht ungünstiger sind als die vergleichbarer inländischer Beschäftigter. Die Positivliste wird in jeweils aktueller Fassung auf der Homepage der BA veröffentlicht: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mta4/~edisp/l6019022dstbai447048.pdf?_ba.s (link kopieren und mit Firefox öffnen). Voraussetzung ist in jedem Fall die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer in Deutschland absolvierten qualifizierten Berufsausbildung auf der Grundlage des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) - vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515). Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bietet Betroffenen dafür auf seiner Homepage in einem zentralen Informationsportal den „Anerkennungsfinder“, der Betroffenen Auskunft darüber gibt, wie und wo sie die im Ausland erworbene Qualifikation anerkennen lassen können ( http://www.anerkennung-in-deutschland.de). Auf Durchführung des Anerkennungsverfahrens und die entspr. Bewertung haben die Betroffenen nach dem Anerkennungsgesetz einen Rechtsanspruch. Eine landesgesetzliche Regelung für Berlin ist Stand 01.07.2013 noch nicht absehbar. Die Zustimmung zur Beschäftigung nach Abs. 1 und 2 erfolgt ohne Vorrangprüfung. B.BeschV.7. Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen Die Vorschrift fasst die bisherigen Regelungen für Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen ( Auslandsschulverzeichnis) zusammen. Von dem in dieser Vorschrift eingeräumten Ermessen ist regelmäßig zugunsten der Betroffenen Gebrauch zu machen. Zur Erleichterung ihrer Zulassung kann nach Nr. 1 Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen, die einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzen (zur Frage der Vergleichbarkeit ausländischer Hochschulabschlüsse vgl. A.19a.1.1.), der Aufenthaltstitel für die Aufnahme einer ihrer Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden und zwar - anders als nach der alten Regelung – künftig zustimmungsfrei. Merke: Ist zweifelhaft, ob es sich bei der besuchten Schule um eine der insg. 140 deutschen Auslandsschulen handelt, ist dies im Zweifel beim BVA in Köln – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – zu erfragen (e-mail: zfa@bva.bund.de). keine Auslandsschulen sind die rund 870 von Deutschland geförderten schulischen Einrichtungen fremder Staaten. Da davon auszugehen ist, dass auch Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen, die anstelle eines Hochschulabschlusses in ihrem Herkunftsstaat eine in Deutschland als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung absolviert haben, die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration mitbringen, wird ihnen die Aufnahme von Beschäftigungen in den Ausbildungsberufen in derselben Weise erleichtert. Nach Nr. 2 kann diesen Personen die Aufnahme Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 582 von 786
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