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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Dieses PDF wurde erstellt am: 22.10.2018 Seite 336 von 809
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 45 A.45. Integrationsprogramm frei Dieses PDF wurde erstellt am: 22.10.2018 Seite 337 von 809
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 45a A.45a. Berufsbezogene Deutschsprachförderung (AsylVfBeschG) 45a.0. Mit dem Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes zum 01.11.2015 wurde § 45a eingeführt. Ziel ist es die Integration in den Arbeitsmarkt durch schnelleren und bedarfsgerechteren Erwerb der deutschen Sprache zu beschleunigen. 45a.1. Die Umsetzung und Koordinierung der berufsbezogenen Sprachförderung erfolgt durch das BAMF. 45a.2. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Sprachförderung erfolgt, wenn der und Ausländer Leistungen nach dem SGB II bezieht die Teilnahme an einer entsprechenden Maßnahme in einer Eingliederungsvereinbarung des Jobcenters festgelegt wurde. Liegen die Voraussetzungen vor, werden die Betroffenen im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung durch das Jobcenter zur Teilnahme verpflichtet. Zwar ist die Zuständigkeit des Jobcenters zur Ausstellung der Bescheinigung über die Teilnahmeverpflichtung im Gesetz nicht eindeutig geregelt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll aber mit Abs. 2 S. 1 eine den Regelungen zu Integrationskursen vergleichbare Möglichkeit, zur Teilnahme an einer berufsbezogenen Sprachförderung zu verpflichten, durch die Jobcenter gesichert werden. Die ABH ist somit nicht Normadressat. Ausgeschlossen ist eine Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Sprachförderung, wenn der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsgestattung und ein dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt nicht zu erwarten ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (s. Anlage II des AsylG). E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 22.10.2018 Seite 338 von 809
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 46 A.46. Ordnungsverfügungen (26.11.2009 - VwV; 2. RiLiUmsG) 46.1.0. Absatz 1 sieht die Möglichkeit vor, gegenüber vollziehbar Ausreisepflichtigen Maßnahmen zur Förderung der Ausreise zu treffen, und ergänzt damit § 61 Abs. 1. 46.1. Es sind verschiedene Maßnahmen denkbar und möglich (z.B. Ansparen finanzieller Mittel für die Heimreise, Ticketvorlagen, Verpflichtung, den Wechsel des Aufenthaltsorts oder der Beschäftigung mitzuteilen etc.) Beachte in diesem Zusammenhang auch die Rechtspflicht des § 49 Abs. 1 i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 5 (strafbewehrte Pflicht, Angaben zu Identität und Staatsangehörigkeit zu machen). Soweit die AufenthG-VwV unter Ziffer 46.1.6. vorsieht, dass entsprechende Ordnungsverfügungen in den Pass des Ausländers einzutragen sind, ist darauf in Hinblick auf die aus § 50 Abs. 5 folgende Verpflichtung, den Pass zu überlassen, zu verzichten. 46.2.1. bis 46.2.3. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 22.10.2018 Seite 339 von 809
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 47 A.47. Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung frei Dieses PDF wurde erstellt am: 22.10.2018 Seite 340 von 809
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 47a A.47a. Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich ( 14.06.2017 ) 47a.0. Legt eine vollverschleierte Ausländerin zur Identifizierung ein Personaldokument vor, hat sie den Lichtbildabgleich zu ermöglichen, indem sie die Gesichtsverhüllung ablegt. Dies gilt für den Lichtbildabgleich mit einem Pass, einem Passersatz, einem Ausweisersatz, einer Aufenthaltsgestattung, eines Ankunftsnachweises, eines Aufenthaltstitels und einer Duldung. Einem Wunsch der Betroffenen, den Gesichtsschleier vor einer weiblichen Beschäftigten abzulegen, kann entsprochen werden, so dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird und dienstliche Gründe nicht entgegen stehen. Wer den Lichtbildabgleich verweigert, handelt ordnungswidrig, vgl. § 98 Abs. 2 Nr. 2a AufenthG, und verletzt auch seine Mitwirkungspflicht (vgl. § 82 Abs.1 S. 1 letzte Alt. i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1a). Letzteres kann die Versagung eines Aufenthaltstitels nach sich ziehen. 47a.1. - 3. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 22.10.2018 Seite 341 von 809
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 48 A.48. Ausweisrechtliche Pflichten ( ÄndG Ausreisepflicht ; 03.04.2018; 12.04.2018) 48.0. Der Ausländer ist durch ein Merkblatt möglichst in einer ihm verständlichen Sprache auf seine gesetzlichen Verpflichtungen gem. § 48 Abs. 1 und 3 hinzuweisen. Dies ergibt sich zwingend aus § 82 Abs. 3. Das Merkblatt enthält auch einen Hinweis auf die Ordnungswidrigkeit der Passverschleierung sowie auf die Strafbarkeit unrichtiger oder unvollständiger Angaben gem. § 95 Abs. 2 Nr. 2. Die Aushändigung des Merkblattes ist zumindest aktenkundig zu vermerken. 48.1. 0.1. Flankierend zur Vorlagepflicht des § 48 Abs. 1 ist § 57 AufenthV zu beachten (siehe Ausführungen unter B.AufenthV.57.). Im Zusammenhang mit der Vorlagepflicht ist auch Nr. 48.1.7. der VwV-AufenthG zu beachten. Danach hat die Ausländerbehörde eine Kopie des vorgelegten Passes zu den Akten zu nehmen. Dieser Vorgabe kommt insbesondere in Hinblick auf eine später evtl. erforderliche Passbeschaffung von Amts wegen große Bedeutung zu. Es ist vor diesem Hintergrund darauf zu achten, dass das Lichtbild ...weggefallen... gut erkennbar bleibt. ...weggefallen... Liegt eine elektronische Akte vor, ist ...weggefallen...in jedem Fall ein Farbscan der Personalienseite samt Lichtbild vorzunehmen. 48.1. 0.2. Soweit in Nr. 48.1.8. AufenthG-VwV geregelt ist, dass bei Einziehung eines deutschen Passersatzpapiers wegen Ungültigkeit das Orignal wieder ausgehändigt werden soll, nachdem jede Seite ungültig gestempelt, die Hologramme der deutschen Titeletiketten zerkratzt und eine Kopie für die Akte gefertigt worden ist, kommt dies nur auf Antrag und nur im Einzelfall in Betracht, wenn der Betroffene daran ein rechtliches Interesse darlegt - etwa als Nachweis über Auslandsaufenthalte oder ehemalige ausländische Aufenthaltstitel. 48.1.1-2. W ird im Rahmen der Passprüfung ein Pass oder Passersatz wegen Fälschungsverdachts einbehalten, ist wie folgt zu differenzieren: § 48 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 kann nur in den Fällen zur Einbehaltung eines Passes oder Passersatzes zum Zwecke der Echtheitsprüfung heranzogen werden, in denen die Titelerteilung von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (geklärte Identität, § 5 Abs. 1 Nr. 1 a und Erfüllung der Passpflicht, § 5 Abs. 1 Nr. 4) abhängt oder hiervon im Ermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden könnte. Ist bei der Erteilung eines Titels gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abzusehen, scheidet die Einbehaltung des Passes oder Passersatzes nach dieser Vorschrift aus. In allen sonstigen Fällen können Dokumente nach § 38 Nr. 1 ASOG Bln zum Zwecke der Gefahrenabwehr sichergestellt werden, soweit im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die einen Fälschungsverdacht begründen. Diese Norm ist auch für die Einbehaltung von potentiell gefälschten ID-Karten einschlägig. Soweit ein Dokument nach dem ASOG Bln sichergestellt wird, verpflichtet § 39 Abs. 2 Satz 1 ASOG Bln die Behörde, den Grund für die Sicherstellung zu bescheinigen (Passeinzugsbescheinigung). Merke: In Fällen des Fälschungsverdachts oder anderer potentieller Straftaten sind Pässe, Urkunden und sonstige Unterlagen einzubehalten. Sofern § 48 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 S.1 (s.o.) dafür keine Rechtsgrundlage bereithält, ist unbedingt eine Sicherstellung nach dem ASOG Bln oder eine Beschlagnahme nach der StPO erforderlich ( siehe A.95.4.). Wird ein Pass oder Passersatz - etwa zur Sicherung aufenthaltsbeendender Maßnahmen - einbehalten, ist dem Ausländer bei einem bestehenden Aufenthaltstitel auf Antrag ein Ausweisersatz auszustellen (§ 55 Abs.1 Nr. 2 AufenthV ...weggefallen...). Dies gilt gem. Nr. 48.1.10.3. AufenthG- VwV auch bei kurzfristiger Einbehaltung, es sei denn die Einbehaltung auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 dauert nicht länger als 24 Stunden. Zur Beantragung des Ausweisersatzes ist der Ausländer nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthV verpflichtet. Hierauf ist er hinzuweisen. Eine Bescheinigung einer Fiktionswirkung ist dagegen in einem Ausweisersatz nicht möglich, diese ist zwingend auf dem vorgesehenen Trägervordruck auszustellen, s. Nr. 81.5.0 AufenthG-VwV. Da die Fiktionsbescheinigung nur in Verbindung mit dem Pass gilt, ist zusätzlich eine formlose, gebührenfreie Passeinzugsbescheinigung (PEB) auszustellen. Unabhängig davon, ob der Ausländer ausreisepflichtig ist oder kurzfristig nach Einbehalten des Passes ausreisepflichtig wird, wie dies etwa nach Erlöschen eines Aufenthaltstitels gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder auf Grund eines versagenden Bescheides der Fall ist, erhält er in allen Fällen über die Passverwahrung eine ...weggefallen... PEB, die gebührenfrei erteilt wird (vgl. Nr. 50.6. AufenthG- VwV). Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht wird die Verpflichtung zur Vorlage, Aushändigung und vorübergehenden Überlassung im erforderlichen Fall auch auf solche Personen ausgeweitet, die neben der ausländischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und denen die Ausreise nach § 10 Abs. 1 des PassG vollziehbar untersagt wurde. Ziel der Regelung ist es, zu verhindern, dass diese Personen die Ausreiseuntersagung unter Nutzung ihres ausländischen Passes umgehen. Merke: Die Möglichkeit des Passeinzugs ist neben der Ausländerbehörde auch der Bundespolizei und dem Polizeipräsidenten in Berlin als eigene Aufgabe übertragen und möglich (vgl. § 71 Abs. 4). Soweit der Polizeipräsident aufgrund einer Untersagung gemäß § 10 Abs. 1 PassG tätig wird, dürfte im Regelfall ohne weiteres dann auch der ausländische Pass mit eingezogen werden. Bitten der Abt. II des LABO oder der Sicherheitsbehörden, hier gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 tätig zu werden, sind durch das Sachgebiet IV B 4 zurückzuweisen. Die Regelung findet auch Anwendung auf Personen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit die eines EU-Staates Dieses PDF wurde erstellt am: 22.10.2018 Seite 342 von 809
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin besitzen. Das Freizügigkeitsgesetz/EU findet in diesen Fällen keine Anwendung, da sich das Recht auf Aufenthalt in Deutschland bei einem Deutschen, der zugleich Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates ist, nicht aus dem Unionsrecht, sondern aus der deutschen Staatsangehörigkeit ergibt. Soweit sein Aufenthalt also nicht auf dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht beruht, ist seine Situation vergleichbar mit der eines deutschen Staatsangehörigen, der zugleich die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzt. 48.2. Korrespondierend zu § 48 Abs. 2 nennt § 55 Abs. 1 AufenthV die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes (vgl. auch Ausführungen dort). Von besonderer Bedeutung ist der von § 55 Abs. 1 Satz 3 AufenthV in Bezug genommene § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV, wonach die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen sind. Dies gilt auch für Personen, die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen. Der Regelsatz eines Leistungsberechtigten wird von der Leistungsbehörde anlassbezogen aufgestockt, wenn dem Betroffenen verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten abverlangt werden, damit er diesen nachkommen bzw. seine Rechte (z.B. zur Erlangung eines besseren aufenthaltsrechtlichen Status) geltend machen kann (so auch Sozialgericht Duisburg – S 16 (31) AY 12/06 – vom 09.10.2008 und Sozialgericht Berlin – S 51 AY 46/06 - vom 26.11.2008). 48.3.1. § 48 Abs. 3 orientiert sich an den Mitwirkungspflichten Asylsuchender gem. § 15 Abs. 2 Nr. 5 und 6 AsylG. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung hat einschneidende Konsequenzen. Die Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 5 wird gesperrt und Geduldeten eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet, § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2. Vgl.zu den Anforderungen an die Zumutbarkeit der Passbeschaffung bzw. der Mitwirkung daran auch B.AufenthV.5.-11. Der Ausländer ist verpflichtet, sowohl etwaig vorhandene Identitätsdokumente wie z.B. ID-Karten, Urkunden und sonstige Unterlagen als auch Datenträger zur Identitätsfeststellung auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen. Datenträger im Sinne dieser Vorschrift sind beispielsweise Mobiltelefone, Laptops oder Tabletcomputer. So können etwa die Adressdaten in dem Mobiltelefon eines ausreisepflichtigen Ausländers beziehungsweise gespeicherte Verbindungsdaten aufgrund der Auslandsvorwahl wesentliche Hinweise auf eine mögliche Staatsangehörigkeit geben. Erfasst sind zum Beispiel auch in elektronischer Form in (Klein-)Computern gespeicherte Reiseunterlagen. 48.3.2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht ermöglichen die Durchsuchung (§ 48 Abs. 3 S. 2) sowie die Einleitung eines Owi-Verfahrens (§ 98 Abs. 2 Nr. 3). 48.3a. frei 48.4.1. Personen, bei denen nach § 5 Abs. 3 (humanitäre Aufenthaltstitel) vom Regelerfordernis der Erfüllung der Passpflicht abgesehen wird, oder Neugeborenen, die unter § 33 S. 1 oder 2 fallen , ist ein Ausweisersatz auszustellen, sofern nicht vorrangige Bestimmungen zur Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge führen. Die Verpflichtungen zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung nach § 48 Abs. 3 bleiben unberührt, sofern die Beantragung eines Passes oder Passersatzes des Herkunftsstaates zumutbar ist (vgl. insoweit die Ausführungen unter B.AufenthV.5.-11.). A.48.S.1. Pass- und ausweisrechtliche Situation von Einbürgerungs-bewerbern a) Ausländern mit Niederlassungserlaubnis, die die Einbürgerung beantragt haben, kann im Fall ungültig gewordener Nationalpässe für die Dauer des Einbürgerungsverfahrens ein Ausweisersatz ausgestellt werden. Sie sind nicht aufzufordern, sich einen Nationalpass ausstellen zu lassen. Keinesfalls ist ein Ermittlungsverfahren wegen Fehlens eines gültigen Passes einzuleiten oder die Aufenthaltsgenehmigung nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 zu widerrufen. b) Betreibt ein Ausländer im Rahmen seines Einbürgerungsverfahrens die Entlassung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit und muss deshalb seinen Nationalpass abgeben oder erhält er aus diesem Grunde keinen neuen Pass, ist ein vorläufiger Reiseausweis für Ausländer gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV auszustellen. Dieses PDF wurde erstellt am: 22.10.2018 Seite 343 von 809
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 48a A.48a. Erhebung von Zugangsdaten (NeubestG) 48a.1. bis 48a.3. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 22.10.2018 Seite 344 von 809
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 49 Inhaltsverzeichnis A.49. Feststellung und Sicherung der Identität ......................................................................................................................... 345 49.S.1. Erkennungsdienstliche Behandlung auf der Grundlage der EURODAC-VO ................................................................ 347 1. Übermittlung von Fingerabdrücken von Ausländern, die beim LABO, Abt. IV um Asyl nachsuchen (Art. 9 EURODAC-VO; § 16 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 AsylG) ................................................................................................................................ 347 2. Übermittlung von Fingerabdrücken von Ausländern, die sich unerlaubt und ohne Duldung im Bundesgebiet aufhalten und bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie in einem Staat, in dem die EURODAC-VO zur Anwendung kommt, einen Asylantrag gestellt haben (Art. 17 EURODAC-VO; § 49 Abs. 9) ............................................................................. 347 3. Erkennungsdienstliche Behandlung durch die Berliner Polizei (Art. 9 und 14 EURODAC-VO, § 16 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs 2 AsylG, § 49 Abs. 8) .................................................................................................................................................. 348 EURODAC-Treffermeldung ................................................................................................................................................ 349 A.49. Feststellung und Sicherung der Identität ( 17.11.2015; DatenaustauschVerbG ) 49 .0. § 49 gibt der Verwaltung eine stärkere Handhabe, gegen Ausländer vorzugehen, die versuchen, durch Verschleierung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit ihren weiteren Aufenthalt zu erzwingen oder sich weigern, bei der Passbeschaffung mitzuwirken. Der Ausländer soll durch ein Merkblatt möglichst in einer ihm verständlichen Sprache auf seine gesetzlichen Verpflichtungen gem. § 49 Abs. 1 und 8 hingewiesen werden ( § 82 Abs. 3). Die Aushändigung des Merkblattes ist zumindest aktenkundig zu vermerken. 49.1. § 49 Abs. 1 enthält die notwendige Rechtsgrundlage, die es den zur Prüfung der Echtheit von Dokumenten oder der Identität des Inhabers zuständigen Behörden ermöglicht, die auf dem elektronischen Speichermedium gespeicherten Daten auszulesen, die benötigten biometrischen Daten (Fingerabdrücke, Lichtbild und Iris) zu erheben und miteinander zu vergleichen. 49.2. § 49 Abs. 2 statuiert die Verpflichtung des Ausländers, richtige Angaben zu seiner Person zu machen und die notwendigen Erklärungen im Rahmen der Passbeschaffung gegenüber Auslandsvertretungen fremder Staaten abzugeben. Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht gem. § 95 Abs. 1 Nr. 5 ist strafbewehrt. Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht des § 49 Absatz 2 ist allerdings im Hinblick auf die Strafandrohung nur dann anzunehmen, wenn die vom Ausländer geforderten Angaben für diesen erkennbar den ausländerrechtlichen Wirkungskreis der Behörde betreffen. Dies ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn ein Hinweis gemäß § 82 Absatz 3 erfolgt ist, sondern auch dann, wenn sich dies aus den allgemeinen Umständen ergibt. Ein strafbewehrter Verstoß liegt schon vor, wenn der Ausländer keinerlei Angaben macht oder seine Angaben unvollständig oder – wenn auch nur im Hinblick auf einzelne Punkte – falsch sind. Merke: Ein Verstoß gegen die ebenfalls in § 49 Abs. 2 geregelte Verpflichtung, Erklärungen zur Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben, ist dagegen nach dem klaren Wortlaut des § 95 Abs. 1 Nr. 5 nicht strafbar (vgl. insofern Nr. 95.1.5.3. ff VwVAufenthG). 49.2.1. bis 49.2.2. frei 49.3.1. Entsprechend der früheren Regelung des § 41 AuslG sind bei Zweifeln über die Person, das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit nicht nur vor Erlaubnis der Einreise und der Erteilung eines Aufenthaltstitels, sondern auch vor der Erteilung einer Duldung die zur Feststellung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 49.3.2. frei 49.4. Die erkennungsdienstliche Behandlung von unerlaubt eingereisten Ausländern, die nach § 15a verteilt werden sollen, wird im Rahmen der Strafanzeige u.a. wegen unerlaubter Einreise durch die Polizei vorgenommen, die ... weggefallen ... auch die EURODAC-Recherche auf der Grundlage des Art. 11 EURODAC-VO veranlasst (s. hierzu auch 49.S.1). 49.5.1. bis 49.5.2. frei 49.5.3. Von § 49 Abs. 5 Nr. 3 - Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen vor Abschiebungen und Dieses PDF wurde erstellt am: 22.10.2018 Seite 345 von 809