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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.BeschV.16.-21. Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Inhaltsverzeichnis B.BeschV.16. - 21. Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ...... 617 B.BeschV.16. Geschäftsreisen .................................................... 617 B.BeschV.17. Betriebliche Weiterbildungen ................................ 617 B.BeschV.18. Journalistinnen und Journalisten .......................... 617 B.BeschV.19. Werklieferungsverträge ......................................... 618 B.BeschV.20. Internationaler Straßen- und Schienenverkehr ..... 618 B.BeschV.21. Dienstleistungserbringung .................................... 618 B.BeschV.16. - 21. Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (AuslBeschR; 13.07.2015; NeuBestG) B.BeschV.16. Geschäftsreisen Entsprechende Visa werden gem. §§ 31, 37 AufenthV i.V.m. § 30 BeschV ohne Beteiligung der Ausländerbehörde erteilt. Die zustimmungsfreie Beschäftigung im Rahmen des § 16 BeschV setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland bestehen bleibt und der Aufenthalt im Bundesgebiet 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht übersteigt. B.BeschV.16.1. frei B.BeschV.16.2. Nach § 6 Nr. 2 BeschV a.F. war bei Personen, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber bis zu längstens drei Monate im Jahr in das Bundesgebiet entsandt werden, um hier Verträge abzuschließen, keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich. Die Nummer 2 wird an die Bedürfnisse des heutigen Geschäftslebens angepasst, in denen die Dienstleistungserbringung und der Handel mit Dienstleistungen eine zunehmende Rolle spielt. Danach gilt die Zustimmungsfreiheit auch für Tätigkeiten, die zur Vorbereitung von Vertragsangeboten oder zur späteren Überwachung der Ausführung des Vertrages erforderlich sind. B.BeschV.16.3. Mit der Nummer 3 werden in die Regelung Personen neu aufgenommen, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber in eine Niederlassung in Deutschland entsandt werden, um die Abläufe im deutschen Unternehmensteil zu überwachen und dessen Geschäftstätigkeit zu steuern. B.BeschV.17. Betriebliche Weiterbildungen Zur Verfahrensvereinfachung des internationalen Personalaustauschs sieht § 17 vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung, z.B. Trainee-Programme, im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten keiner Zustimmung der Bundesagentur bedarf. Ein entsprechendes Visum wird gem. §§ 31, 37 AufenthV i.V.m. § 30 BeschV ohne Beteiligung der Ausländerbehörde erteilt. Neben internationalen Konzernen oder Unternehmen können auch international agierende Institutionen (z.B. Beschäftigte des Goetheinstituts) oder Organisationen (z.B. Beschäftigte der Deutschen Gemeinschaft für Technische Zusammenarbeit) von der Zustimmungsfreiheit profitieren. Dies gilt nicht für Auszubildende des Konzerns oder Fachkräfte, die von vorneherein für eine länger andauernde Weiterbildung einreisen wollen. Positivstaater sind gem. § 17 AufenthV i.V.m. § 30 BeschV für die Weiterbildung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Negativstaater werden vorwiegend im Besitz eines zustimmungsfreien D-Visums zum Zweck der Weiterbildung sein. In beiden Fällen ist ein anschließender Wechsel des Aufenthaltszwecks grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. A.17.3 und A.16.2). Dauern solche konzern- bzw. unternehmenseigenen Weiterbildungen absehbar länger als 90 Tage, ist die Beschäftigung wiederum zustimmungspflichtig. Eine Zulassung kann dann insbesondere nach § 17 Abs. 1 AufenthG erfolgen. Steht nicht die Weiterbildung des ausländischen Arbeitnehmers, sondern seine Beschäftigung im Vordergrund, kann eine Zulassung über § 10 BeschV (Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte) seitens der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden. B.BeschV.18. Journalistinnen und Journalisten In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern für die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt nachgewiesen ist. Die Frage der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt geprüft. (beachte auch A.30.1.3.!) Seit dem 01.01.2009 können entsandte Journalisten für die Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt einer journalistischen Tätigkeit nachgehen (§ 18 Nr. 2). Ein Dieses PDF wurde erstellt am: 27.11.2018 Seite 617 von 811
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin diesbezügliches Visum wird gem. §§ 31, 37 AufenthV i.V.m. § 30 BeschV ohne Beteiligung der Ausländerbehörde erteilt. Positivstaater sind gem. § 17 AufenthV i.V.m. § 30 BeschV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Negativstaater werden vorwiegend im Besitz eines zustimmungsfreien D-Visums zum Zweck der Beschäftigung sein. Für Journalisten, die ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung einer AE gem. § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. B.BeschV.19. Werklieferungsverträge B.BeschV.19.1. Ein Visum für kurzzeitig entsandte Arbeitnehmer kann wegen §§ 31, § 37 AufenthV i.V.m. § 30 BeschV ohne Beteiligung der Ausländerbehörde erteilt werden. B.BeschV.19.2. Längerfristig entsandte Arbeitnehmer bedürfen dagegen eines Aufenthaltstitels, der nur unter Zustimmung der Bundesarbeitsagentur erteilt wird. Eine Anfrage von hier an die Arbeitsagentur ist dabei jedoch entbehrlich. Die Zustimmung zur Beschäftigung wird vor der Einreise durch die Arbeitsagentur direkt an die Auslandsvertretung gesandt. Die zulässige Dauer der Beschäftigung und etwaige Nebenbestimmungen ergeben sich aus dem Visum. Die nach der Einreise zu erteilende AE ist mit der Nebenbestimmung „Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit als …. bei …. bis zum ….gem. § 19 Abs. 2 BeschV“ zu versehen. B.BeschV.20. Internationaler Straßen- und Schienenverkehr frei B.BeschV.21. Dienstleistungserbringung § 21 regelt die Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer eines Unternehmens, welches seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem EWR- Staat hat und trägt damit der Rechtsprechung des EuGH im Urteil "Vander Elst" Rechnung. Die Vorschrift entspricht der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.01.2006, C-244/04). Danach ist es unzulässig, den vorübergehenden Aufenthalt von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen entsendeten Arbeitnehmer davon abhängig zu machen, dass dieser in dem anderen Mitgliedstaat bereits für eine bestimmte Zeit für das Unternehmen tätig war ... weggefallen ... Bei einem Aufenthalt von über einem Jahr ist jedenfalls ohne besondere zusätzliche Umstände regelmäßig nicht von einem vorübergehenden Entsenden in das Bundesgebiet mehr auszugehen. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 27.11.2018 Seite 618 von 811
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.BeschV.22.-28. Besondere Berufs- und Personengruppen Inhaltsverzeichnis B.BeschV.22. - 28. Besondere Berufs- und Personengruppen ........ 619 B.BeschV.22. Besondere Berufsgruppen .................................. 619 B.BeschV.23. Internationale Sportveranstaltungen ................... 619 B.BeschV.24. Schifffahrt und Luftverkehr ................................. 619 B.BeschV.25. Kultur und Unterhaltung ...................................... 619 B.BeschV.26. Beschäftigungen bestimmter Staatsangehöriger ...... 619 B.BeschV.27. Grenzgängerbeschäftigung ................................ 620 B.BeschV.28. Deutsche Volkszugehörige ................................. 620 B.BeschV.22. - 28. Besondere Berufs- und Personengruppen ( 06.11.2017; 23.10.2018 ) B.BeschV.22. Besondere Berufsgruppen Zum Umgang mit Berufssportlern und Trainern (§ 22 Nr. 4): Die Zustimmungsfreiheit für Berufssportler ist von deren beruflicher Qualifikation abhängig, die durch den Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Deutschen Olympischen Sportbund bestätigt wird. Zur Bestätigung der Qualifikation reicht die jeweilige Spielberechtigung, wenn der Einsatz in der höchsten Spiel- bzw. Wettkampfklasse erfolgt. Allein für den Fußball genügt ein Einsatz in der zweiten Bundesliga. Dies gilt auch für Vertragsamateure, wenn diese unter gleichen Bedingungen wie Lizenzspieler ihrer Betätigung nachgehen. Insofern wurde durch den Deutschen Olympischen Sportbund pauschal das Einvernehmen erklärt. Berufstrainer können ligenunabhängig zugelassen werden, wenn der zuständige Spitzenverband die fachliche Eignung bestätigt. Für die Formulierung der Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit gilt insoweit eine Besonderheit, als die Tätigkeit bei Berufssportlern auf die jeweilige Spiel- bzw. Wettkampfklasse zu beschränken ist. B.BeschV.23. Internationale Sportveranstaltungen frei B.BeschV.24. Schifffahrt und Luftverkehr frei B.BeschV.25. Kultur und Unterhaltung frei B.BeschV.26. Beschäftigungen bestimmter Staatsangehöriger Mit der Neufassung der BeschV zum 1.7.2013 wurde der Katalog der nach dieser Vorschrift Privilegierten um die Staatsangehörigen der Republik Korea erweitert. Damit kann auch dieser Personengruppe unabhängig von der beabsichtigten Tätigkeit und dem Sitz des Arbeitgebers die Zustimmung für jede Beschäftigung erteilt werden. Seit dem 28.10.2015 kann die Bundesagentur für Arbeit für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien eine Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilen. Diese Regelung gilt vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2020; nach dem Wortlaut der Regelung ist auch am 30.12.2020 noch eine Zustimmung zur Beschäftigung für zwei Jahre denkbar (so die BA im Rahmen des 72. Erfahrungsaustausches der ABHen großer Städte im Oktober 2018). Die Anwendung von § 26 Abs. 2 setzt Folgendes voraus: Bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Herkunftsstaat wird ein entsprechendes Visum beantragt. Der Antragsteller darf in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung keine Leistungen nach dem AsylbLG bezogen haben, es Dieses PDF wurde erstellt am: 27.11.2018 Seite 619 von 811
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin sei denn der Antragsteller hat nach dem 01.01.2015 und vor dem 28.10.2015 einen Asylantrag gestellt und ist am 28.10.2015 oder unverzüglich danach ausgereist. Asylantrag im Sinne der Regelung ist nach richtiger Auffassung der förmliche Antrag gem. § 14 AsylG . Merke: Gemäß § 31 Abs. 1 AufenthV sowie der Globalzustimmungen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport ist die Ausländerbehörde nicht beteiligt. Vor diesem Hintergrund sind entsprechende Bitten der Auslandsvertretungen um Zulieferung ebenso zurückzuweisen wie Anträge auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde unter Umgehung des Visaverfahrens. Nach dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 2 darf die Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Zustimmung zur Beschäftigung aufgrund dieses Zustimmungstatbestands nur erteilen, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Eine Anwendung des § 5 Abs. 2 S 2 AufenthG verbietet sich somit. Verliert ein Ausländer, dem auf der Grundlage des § 26 Abs. 2 BeschV die Einreise zum Zweck der Beschäftigung ermöglicht wurde, seinen Arbeitsplatz und hat er die Möglichkeit, sogleich ein neuerliches Arbeitsverhältnis einzugehen, so kommt die Erteilung eines Titels nach § 18 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in Betracht, ohne dass es einer Ausreise und erneuten Antragstellung bei der Botschaft bedürfte. Voraussetzung ist allerdings die Zustimmung der Bundesagentur für die Aufnahme der nunmehr beabsichtigten Tätigkeit. B.BeschV.27. Grenzgängerbeschäftigung frei B.BeschV.28. Deutsche Volkszugehörige frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 27.11.2018 Seite 620 von 811
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.BeschV.29.-30. Sonstiges B.BeschV.29. - 30. Sonstiges ( 13.07.2015; ÄndV AufenthV; 08.11.2016 ) B.BeschV.29. Internationale Abkommen B.BeschV.29.0 . In den Fällen des § 29 Abs. 1 (Werkvertragsarbeitnehmer) und § 29 Abs. 2 (Gastarbeitnehmer) ist nach § 35 Nr. 1 AufenthV keine Zustimmung zur Einreise erforderlich. Auch die Anfrage bei der BA ist entbehrlich. Die Zustimmung zur Beschäftigung wird vor der Einreise durch die BA an die Auslandsvertretung gesandt. Die zulässige Dauer der Beschäftigung und etwaige Nebenbestimmungen ergeben sich aus dem Visum. Für Werkvertragsarbeitnehmer gilt die sogenannte Werkvertragsarbeitnehmerkarte, aus der sich die zulässige Beschäftigung ergibt und auf deren Inhalt in einer Auflage zum Aufenthaltstitel „Beschäftigung nach § 29 BeschV gemäß Werkvertragsarbeitnehmerkarte erlaubt.“ hinzuweisen ist. Die bei diesem Personenkreis häufigen Änderungen werden direkt von der Arbeitsagentur in dieser Karte vermerkt und berühren den Aufenthaltstitel nicht. B.BeschV.29.1 . Absatz 1 regelt die Zulassung zur Ausübung von Beschäftigungen im Rahmen der bilateralen Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmer, die von Deutschland in den Jahren von 1988 bis 1991 geschlossen worden sind. Im Rahmen der Vereinbarungen können Unternehmen aus den Vertragsstaaten Türkei, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien in begrenzter Zahl ihre Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, um hier Werkverträge auszuführen. B.BeschV.29.2 .Gastarbeitnehmer-Vereinbarungen finden noch Anwendung mit Albanien und der Russischen Föderation. Im Übrigen wird auf die Ausführungen bei B.BeschV.29.0. verwiesen. B.BeschV.29.3-4. frei B.BeschV.29.5 Die EU hat am 06.10.2010 ein Freihandelsabkommen mit der Republik Korea unterzeichnet, das seit dem 01.07.2011 vorläufige Anwendung findet. Das Freihandelsabkommen sieht u.a. vor, dass Praktikanten mit Hochschulabschluss zum Zweck ihres beruflichen Fortkommens oder zum Erwerb von Geschäftstechniken (Trainees) vorübergehend, d.h. für die Dauer von max. einem Jahr, in eine Niederlassung entsandt werden können. Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Hochschulabschluss, unmittelbare Vorbeschäftigungszeit im koreanischen Unternehmen vor der Entsendung von mind. einem Jahr, Versetzung in die Niederlassung im Inland, das Praktikum muss den Zweck des beruflichen Fortkommens bzw. der Ausbildung in Geschäftstechniken verfolgen, Vorlage des Praktikumsprogramms zur Genehmigung und zum Nachweis, dass der Aufenthalt zum Zweck eines Praktikums erfolgt, das dem Niveau eines Hochschulabschlusses angemessen ist. Die Aufnahme der Beschäftigung bedarf nach § 29 Abs. 5 der Zustimmung der BA. Praktisch dürfte dieses Abkommen allerdings mit der Neufassung des § 26 BeschV seine Bedeutung verloren haben. B.BeschV.30. Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel B.BeschV.30.1 .§ 30 Nr. 1 enthält für Führungskräfte nach § 3 BeschV und Geschäftsreisende nach § 16 BeschV die Möglichkeit, die Tätigkeit im Inland bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen auszuüben, ohne dass dies als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gilt. Damit können Führungskräfte, die vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt für Kurzaufenthalte von 90 Tagen gerechnet auf 180 Tage befreit sind (Positivstaater; vgl. B.AufenthV.15), im Rahmen dieses visafreien Aufenthalts beschäftigt werden. Sofern die Tätigkeit länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgeübt werden soll und zudem ein Voraufenthalt in Deutschland bestanden hat, ist die Zustimmung der Ausländerbehörde für ein Visum erforderlich (§ 37 AufenthV). B.BeschV.30.2 . Positivstaater sowie Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt können einer der genannten Tätigkeiten ohne Visum einer deutschen Auslandsvertretung nachgehen, wenn der maximale Beschäftigungsumfang von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nicht überschritten wird. Bei Negativstaatern bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde (vgl. § 37 AufenthV i.V.m. § 30 BeschV), sondern kann unmittelbar durch die Auslandsvertretung erteilt werden, auch wenn die Betroffenen Voraufenthalte im Bundesgebiet hatten. B.BeschV.30.3 . Eher von geringer praktischer Relevanz dürfte § 30 Nr. 3 sein. Danach fallen drittstaatsangehörige Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, unter die Nichtbeschäftigungsfiktion, wenn sie eine Dienstleistung nach § 21 BeschV erbringen. Dies führt dazu, dass sie kein nationales Visum mehr benötigen, wenn sie die Passpflicht erfüllen, im Besitz des entsprechenden Aufenthaltstitels (vgl. die Bezeichnungen in A.38a. ) sind und in Deutschland bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten eine Dienstleistung erbringen. B.BeschV.30.4 . frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 27.11.2018 Seite 621 von 811
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.BeschV.31.-33. Beschäftigung bei Aufenthalten aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern Inhaltsverzeichnis B.BeschV.31.-33. Beschäftigung bei Aufenthalten aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern ............................................................................................................................... 622 ............................................................................................................................................................................................ 622 B.BeschV.31. Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ..................... 622 B.BeschV.32. Beschäftigung von Personen mit Duldung .................................................................................................. 622 B.BeschV.33. Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen mit Duldung ......................... 625 B.BeschV.31.-33. Beschäftigung bei Aufenthalten aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern ( IntG; 14.09.2017; 08.12.2017 ) B.BeschV.31. Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen § 31 räumt allen Ausländerinnen und Ausländern, die eine AE aus humanitären Gründen besitzen, einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang ein. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass diese Personengruppe bereits nach der bis zum 30.06.2013 gültigen Rechtslage weitestgehend uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang hatte (vgl. insbesondere § 25 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 AufenthG, § 3 b Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV in der bis zum 30.06.2013 gültigen Fassung). Im Interesse der Rechtsvereinfachung wird das Recht auf uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang allein vom Besitz der Aufenthaltserlaubnis abhängig gemacht. Die ab dem 01.07.2013 geltende Rechtslage ist von dem Grundsatz geprägt, dass alle Ausländerinnen und Ausländer, die sich hier rechtmäßig aufhalten, auch arbeiten dürfen (vgl. BR-Drs. 182/13, S. 23 sowie § 27 Abs. 5 AufenthG i.d.F. des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern). Dies soll auch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen vermindern. Das durch § 31 BeschV i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG eingeräumte Ermessen ist daher grundsätzlich zu Gunsten der Inhaber von AEs nach dem 5. Abschnitt auszuüben und „Erwerbstätigkeit gestattet.“ zu verfügen. Das Ermessen ist hingegen zu Lasten des Betroffenen auszuüben, solange nicht feststeht, ob in näherer Zukunft eine Ausreiseverpflichtung durchzusetzen ist oder nicht. Deshalb ist in den Fällen des § 25 Abs. 4a und Abs. 4b AufenthG, solange sich der Betroffene noch keine 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. A.21.6.), wie folgt zu verfügen: „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde (§ 4 Abs. 2 AufenthG), selbstständige Tätigkeit nicht gestattet.“ In diesen Fällen ist mit § 26 Abs. 1 S. 1, 3 AufenthG von einem nur vorübergehenden Aufenthalt auszugehen. Die selbstständige Tätigkeit kann jedoch gestattet werden, wenn an ihr ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. A.21.6.). Nach 18 Monaten ist die Erwerbstätigkeit zu gestatten. Bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist hingegen immer zu verfügen: „Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Bei Verstößen droht Unternehmer/Arbeitgeber Bußgeld bis zu 500.000 Euro.“ Der nur vorübergehende Aufenthaltszweck in diesen Fällen wie z.B. die medizinische Behandlung oder die Patientenbegleitung ist in der Regel unvereinbar mit einer Erwerbstätigkeit. B.BeschV.32. Beschäftigung von Personen mit Duldung B.BeschV.32.0. Bei der Ausstellung von Duldungen sind folgende Grundsätze zu beachten: Stets ist die Ausschlussregelung des § 60a Abs. 6 AufenthG mit zu prüfen. In den Fällen des § 60a Abs. 6 AufenthG ist die Duldung immer mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§ 60a Abs. 6 Nr. ... AufenthG). Bei Verstößen droht Unternehmer/Arbeitgeber Bußgeld bis zu 500.000 Euro.“ zu verfügen. In den sonstigen Fällen wird bei Geduldeten der rechtliche Hinweis „Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde.“ eingetragen. Wird seitens der Bundesagentur die Zustimmung erteilt, wird das Etikett mit dem Eintrag „Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit als….bei…..bis……“ Dieses PDF wurde erstellt am: 27.11.2018 Seite 622 von 811
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin versehen. Die Beschränkungen der Bundesagentur zur Zustimmung auf einen bestimmten Betrieb oder eine zeitliche Begrenzung sind zu übernehmen. Sollte die Bundesagentur die Zustimmung im Einzelfall zeitlich länger als die Dauer der Duldung bzw. Aufenthaltsgestattung erteilt haben, wird die Beschäftigung zunächst bis zum Ablauf des jeweiligen Geltungszeitraumes erlaubt. Bei zustimmungsfreien Beschäftigungen wird das Etikett mit dem Eintrag „Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit als….“ versehen. Eine Beschränkung auf einen bestimmten Betrieb oder eine zeitliche Begrenzung erfolgt hier nicht. Die Beschränkung auf eine bestimmte Tätigkeit entfällt in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 5. B.BeschV.32.1.1. Die Ausübung einer zustimmungspflichtigen Beschäftigung kann geduldeten Ausländern gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 nach drei Monaten erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts erlaubt werden. Unabhängig von der Dauer des geduldeten bzw. erlaubten Aufenthalts kommt die Ausübung einer gem. § 32 Abs. 2 zustimmungsfreien Beschäftigung in Betracht. Unter einem erlaubten Aufenthalt ist jeder rechtmäßige Aufenthalt zu verstehen. Zeiten einer Aufenthaltsgestattung sind auch bei abgelehnten Asylbewerbern voll auf die 3-Monats-Frist anzurechnen. Entsprechendes gilt aber auch bei einem Statuswechsel von einem Aufenthaltstitel, der – etwa durch Ausweisung – erloschen ist, hin zu einer Duldung. Dies löst keine erneute Wartezeit gem. § 32 aus. Vollziehbar ausreisepflichtige Strafgefangene sind auch dann geduldet im Sinne dieser Vorschrift, wenn bzw. solange ihnen mangels Sachbescheidungsinteresse kein Duldungsetikett ausgestellt worden ist (vgl. A.60a.s.2.1.). B.BeschV.32.1.1.1. Analog § 18 Abs. 5 AufenthG muss jeder Geduldete, der beschäftigt werden will, ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorlegen. Handelt es sich dabei um eine zustimmungsfreie Tätigkeit, so wird über die Beschäftigung ohne Beteiligung der Bundesagentur entschieden. Dies gilt für alle Fälle des § 32 Abs. 2. Im Zweifel ist zugunsten des Betroffenen, d.h. für das Vorliegen einer zustimmungsfreien Beschäftigung zu entscheiden. Auch vom eingeräumten Ermessen der BeschV ist grundsätzlich zugunsten der Betroffenen Gebrauch zu machen. Ansonsten ist die Bundesagentur zu beteiligen. Hierzu ist das im AusReg-Dialog „Arbeit/Integration“ zur Verfügung gestellte Formular unter Beachtung der entsprechenden Ausfüllhinweise zu verwenden. Die Erteilung der Zustimmung liegt im Ermessen der Arbeitsagentur und erfolgt nachrangig. Ausnahmen vom Prinzip der Nachrangigkeit gelten in den Fällen des § 37 (Härtefallregelung). B.BeschV.32.1.1.2. Zur Ermessenausübung während eines Verfahrens nach § 72 Abs. 2 AufenthG (Beteiligung des BAMF), vgl. B.BeschV.37. B.BeschV.32.1.2. frei B.BeschV.32.2.1. § 32 Abs. 2 Nr. 1 ermöglicht allen geduldeten Ausländern unabhängig von der Dauer des geduldeten bzw. erlaubten Aufenthalts die zustimmungsfreie Ausübung eines Praktikums, wenn es sich um ein vorgeschriebenes Praktikum im Rahmen einer (schulischen) Berufsausbildung oder eines Studiums (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 Mindestlohngesetz – MiLoG-), ein Praktikum zur Orientierung hins. einer Berufsausbildung oder eines Studiums (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG), ein freiwilliges Ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG), eine Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III (§ 22 Abs. 1 Nr. 4 MiLoG - sechs- bis zwölfmonatiges betriebliches Praktikum, das im Rahmen einer Förderung nach § 54a SGB III auf eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorbereitet) oder ein Praktikum im Rahmen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen nach §§ 68 bis 70 BBiG – Berufsbildungsgesetz - (§ 22 Abs. 1 Nr. 4 MiLoG) handelt. Die Erlaubnis zur Ausübung des Praktikums wird durch die Nebenbestimmung "Praktikum gem. § 22 Abs. 1 - 4 MiLoG gestattet" dokumentiert. B.BeschV.32.2.2. Nach § 32 Absatzes 2 Nr. 2 steht allen geduldeten Ausländern un abhängig von der Dauer des geduldeten bzw. erlaubten Aufenthalts der Weg in eine qualifizierte betriebliche Ausbildung zustimmungsfrei offen. Die Erlaubnis ist jedoch zu verweigern, wenn es sich bei der angestrebten Ausbildung nicht um einen staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt. Die jeweils aktuelle Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe kann auf der Website des Bundesinstituts für Berufsbildung (link: http://www.bibb.de ) abgerufen werden. Vergleichbar geregelt mit einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ist eine Ausbildung, wenn sie auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung erfolgt und mit einer Prüfung abschließt, die nicht notwendig eine staatliche Prüfung sein muss. In Anlehnung an § 5 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz ist eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren zu fordern, wobei die individuelle Verkürzung der Ausbildungsdauer z.B. aufgrund besonderer (Vor-)Qualifikationen des Antragstellers unschädlich sind (vgl. auch A.18a.1.1.).Zu beachten ist auch, dass Minderjährige gem. § 4 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz nur unter sehr engen Voraussetzungen in einem nicht anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden dürfen. In diesen und anderen Zweifelsfällen sollte die Bundesagentur für Arbeit im Wege der Amtshilfe bzw. in analoger Anwendung von § 72 Abs. 7 AufenthG beteiligt werden. Wird die Erlaubnis erteilt, ist die Nebenbestimmung "Ausbildung zum/zur ... bei ... gestattet" zu verfügen. Wird die Duldung ausschließlich zum Zweck der Ausbildung erteilt, ist § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG vorrangig zu beachten (vgl. A.60a.2.4.4.). In den Fällen der Beantragung bzw. Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ist eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden i.S.v. § 73 Abs. 2 durchzuführen. Wer die Ausbildung erfolgreich abschließt oder schon abgeschlossen hat, kann gem. § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AufenthG von der Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis zum Dieses PDF wurde erstellt am: 27.11.2018 Seite 623 von 811
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Zweck der Beschäftigung wachsen. Die Ausschlussgründe des § 60a Abs. 6 AufenthG stehen stets einem Zugang zum Arbeitsmarkt entgegen. B.BeschV.32.2.3. Mit § 32 Abs. 2 Nr. 3 werden geduldeten Ausländern ebenfalls unabhängig von der Dauer des geduldeten bzw. erlaubten Aufenthalts die in Bezug genommenen, im Folgenden aufgezählten Tätigkeiten nach der BeschV zustimmungsfrei ermöglicht: Hochqualifizierte, Hochschulabsolventen (§ 2 Abs. 1) Führungskräfte gem. § 3 Nr. 1 bis 3 Tätigkeiten in Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (§ 5) Beschäftigte in Freiwilligenprogrammen mit Ausnahme von Programmen der EU (z.B. Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr) und aus karitativen oder religiösen Gründen Beschäftigte (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 und Nr. 2 ) Praktika zu Weiterbildungszwecken gem. § 15 Nr. 3 , im Rahmen eines von der Europäischen Union oder der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finanziell geförderten Programms (hierbei handelt es sich eindeutig um ein redaktionelles Versehen des Verordnungsgebers, der die Neunummerierung von § 15 BeschV durch das RiLiUmsG2017 übersehen hat) Personen in Tagesdarbietungen, Berufssportler und Fotomodelle gem. § 22 Nr. 3 bis 5 im Zusammenhang mit internationalen Sportveranstaltungen akkreditierte Personen gem. § 23. Im Zweifel ist zugunsten des Betroffenen, d.h. für das Vorliegen einer zustimmungsfreien Beschäftigung, zu entscheiden. Auch vom eingeräumten Ermessen nach § 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG ist regelmäßig zugunsten der Betroffenen Gebrauch zu machen. Evtl. Versagungsgründe nach § 60a Abs. 6 AufenthG sind zu prüfen. B.BeschV.32.2.4. Geduldete Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades eines Arbeitgebers können zustimmungsfrei in dessen Betrieb beschäftigt werden, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Verwandte und Verschwägerte ersten Grades sind die (Schwieger-)Eltern sowie (Schwieger-) Töchter und Söhne. In diesen Fällen ist wie folgt zu verfügen: „Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit bei…..“ B.BeschV.32.2.5. Die Regelung soll es allen geduldeten Ausländern nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet erleichtern, den Lebensunterhalt aus eigene m ...weggefallen... Einkommen aus einer Beschäftigung bestreiten zu können. Nach vierjährigem ununterbrochenem erlaubtem, geduldetem oder gestattetem Aufenthalt kann geduldeten Ausländern ohne Zustimmung der Arbeitsagentur eine Erlaubnis zur Beschäftigung erteilt werden. Damit erhalten diese geduldeten Ausländer einen uneingeschränkten und mit deutschen Arbeitssuchenden gleichrangigen Zugang zur Beschäftigung. Liegen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Nr. 5 vor, ist das Duldungsetikett mit dem Eintrag „Beschäftigung gestattet“ zu versehen. Die selbstständige Tätigkeit bleibt immer ausgeschlossen (vgl. A.4.2.1.3.). Die Ausschlussgründe des § 60a Abs. 6 AufenthG stehen auch hier einem Zugang zum Arbeitsmarkt entgegen. Zeiten eines Besitzes einer GÜB werden bei Anwendung des § 32 Abs. 2 Nr. 5 als anrechenbare Zeiten voll umfänglich mitberechnet. Gleiches gilt entgegen § 84 Abs. 2 S. 3 AufenthG für Zeiten, in denen eine Ausreisepflicht nicht vollziehbar war, unabhängig vom Besitz einer Bescheinigung L4048. Ein Betroffener, der aus einem erlaubten Aufenthalt nach Versagung oder Ausweisung ohne Rechtsmittel sogleich in die Duldung wechselt, wäre anderenfalls besser gestellt, als jemand, der zunächst ins Rechtsmittel geht. Einer solchen Schlechterstellung steht Art. 19 Abs. 4 GG entgegen. B.BeschV.32.3. Asylbewerbern und Geduldeten steht grundsätzlich die Tätigkeit als Leiharbeitnehmer offen, wenn die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ohne Vorrangprüfung erteilt werden kann. Eine Beteiligung der BA ist in diesen Fällen zwingend erforderlich. ( ACHTUNG: Mit der VO zum IntG wird eine Übergangsregelung eingeführt, wonach ab 0 6 .08.2019 eine Zustimmung für eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer nicht mehr erteilt werden darf). B.BeschV.32.4. Nach Absatz 4 finden § 32 Abs. 2 und 3 auch Anwendung auf Ausländern mit einer Aufenthaltsgestattung. Die Vorschrift ist immer zusammen mit § 61 AsylG zu lesen. Daraus ergibt sich folgende zeitliche Abfolge der Beschäftigungsmöglichkeiten für Asylbewerber: solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen: keine Möglichkeit der Erwerbstätigkeit (§ 61 Abs. 1 AsylG) nach drei Monaten gestattete m Aufenthalt (zur Berechnung, Anrechnungsmöglichkeiten und Unterbrechungen vgl. D.61.2. 2 .): zustimmungspflichtige Tätigkeiten mit Vorrangprüfung und zustimmungsfreie Tätigkeiten gem. § 32 Abs. 2 (§ 61 Abs. 2 AsylG) nach vierjährigem ununterbrochenen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt: uneingeschränkter Zugang zur Beschäftigung (§ 61 Abs. 2 AsylG, § 32 Abs. 4 i.V.m. Abs.2 Nr. 5 BeschV). Konsequenz des § 61 Abs. 2 AsylG ist also vor allem, dass Asylbewerbern anders als Duldungsinhabern die zustimmungsfreien Beschäftigungen nach § 32 Abs. 2 erst nach dreimonatigem erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt offen stehen. Die Versagungsgründe des § 60a Abs. 6 AufenthG sind auf Asylbewerber hingegen nicht entsprechend anwendbar. Anders als geduldete Ausländer halten sich Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung grundsätzlich erlaubt im Bundesgebiet auf (zum Zweck des § 60a Abs. 6 AufenthG vgl. A.60a.6.0.). B.BeschV.32.5.1 bis B.BeschV.32.5.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 27.11.2018 Seite 624 von 811
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin B.BeschV.32.5.3. Auf eine Vorrangprüfung bei Geduldeten und Gestatteten durch die BA wird in Be rlin bis zum 06.08.2019 gänzlich verzichtet, wenn die Tätigkeit im Stadtgebiet ausgeübt wird. Dies folgt daraus, dass die in der Anlage zu § 32 genannten Arbeitsagenturen Süd, Nord und Mitte das gesamte Stadtgebiet abdecken. Erfolgte vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes eine ablehnende Stellungnahme der Agentur für Arbeit unter Hinweis auf die Vorrangprüfung, ist daher im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren die BA unter Hinweis auf § 32 Abs. 5 Nr. 3 erneut zu beteiligen. Am 06.08.2019 tritt diese Regelung außer Kraft. B.BeschV.33. Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen mit Duldung aufgehoben; siehe nunmehr A.60a.6. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 27.11.2018 Seite 625 von 811
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.BeschV.34.-37. Verfahrensregelungen Inhaltsverzeichnis B.BeschV.34.-37. Verfahrensregelungen ............... 626 B.BeschV.34. Beschränkung der Zustimmung ..... 626 B.BeschV.35. Reichweite der Zustimmung ..... 626 B.BeschV.36. Erteilung der Zustimmung ........ 626 B.BeschV.37. Härtefallregelung ...................... 626 B.BeschV.34.-37. Verfahrensregelungen ( 30.04.2015; 08.11.2016 ) B.BeschV.34. Beschränkung der Zustimmung Normadressat ist die Bundesagentur. B.BeschV.35. Reichweite der Zustimmung BeschV.35.1. – 35.4. frei BeschV.35.5.1. Macht ein seit bereits einem Jahr im Bundesgebiet beschäftigter Ausländer geltend, nunmehr Anspruch auf eine unbefristete Zustimmung zur Beschäftigung zu haben, ist dieser Antrag der zuständigen Agentur für Arbeit im Rahmen des Zustimmungsverfahrens per Fax zu übermitteln. (vgl. A.39.1.1.) BeschV.35.5.2 . § 35 Abs. 5 S. 2 stellt klar, dass die Erleichterung des Satzes 1 für Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen zum Zwecke der Beschäftigung, die nach der BeschV zeitlich begrenzt sind, nicht gilt. Dies betrifft insbesondere den internationalen Personalaustausch (§ 10), Sprachlehrer und Spezialitätenköche (§ 11), Au-pair-Beschäftigungen (§ 12), Hausangestellte von Entsandten (§ 13), Haushaltshilfen (§ 15 c) sowie Werkvertragsarbeitnehmer gem. § 29. Für vorstehende Berufsgruppen ist für die Verlängerung der Beschäftigung innerhalb des erlaubten Zeitrahmens immer die Zustimmung der Agentur für Arbeit einzuholen Sonderzuständigkeit vgl. A.39.1.1.3.). Auch Personen, ... weggefallen ..., die bestimmten Berufsgruppen nach § 22 angehören sowie die Fälle der §§ 16, 20, 21– 25 fallen nicht unter diese Regelung. Der weitere Aufenthalt und die Beschäftigung sind ohne Beteiligung der Bundesagentur zu versagen, wenn der durch die BeschV jeweils vorgegebene Zulassungszeitraum überschritten würde. Ein Zweckwechsel in einen anderen Aufenthaltstitel bleibt zulässig. Gleiches gilt im Ergebnis für die Fälle des § 16 Abs. 1 AufenthG. So begründet etwa auch eine einjährige studentische Nebentätigkeit, etwa als Tutor, keinen Anspruch auf eine unbefristete Zustimmung zur Beschäftigung gem. S. 1. Der § 16 Abs. 3 AufenthG regelt die Erwerbstätigkeit für die Fälle des § 16 AufenthG abschließend. B.BeschV.36. Erteilung der Zustimmung 36.0. Orientiert an vergleichbaren Regelungen zu sogenannten Schweigefristverfahren bzw. Vorabzustimmungen (vgl. etwa § 31 Abs. 1 und 3 AufenthV), soll § 36 der Verfahrensbeschleunigung dienen. 36.1.-2. (vgl. allgemein zum Verfahren A.39.1.1.3). 36.3. Möchte ein Arbeitgeber zur Beschleunigung eines noch zu beantragenden Aufenthaltstitels zum Zwecke einer zustimmungspflichtigen Beschäftigung eines noch zu findenden Ausländers eine Vorabzustimmung erhalten, so ist dieser an den Arbeitgeberservice der für seinen Betriebssitz örtlich zuständigen Arbeitsagentur zu verweisen. Stellt die BA fest, dass für die Beschäftigung eine Zustimmung möglich ist, so erhält der Arbeitgeber hierüber von der Arbeitsagentur Essen eine für sechs Monate bindende Vorabzustimmung zur Vorlage bei der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde . Innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Vorabzustimmung ersetzt diese die Zustimmung(-sanfrage), sofern sie im Original vorgelegt wird. Kopien, Faxe oder Scans sind wegen aufgetretener Fälschungsversuche nicht zu akzeptieren. Wie aus den sonstigen Zustimmungen ergeben sich auch aus der Vorabzustimmung die zu übernehmenden Daten zum Arbeitgeber, Dauer und Tätigkeit. Vorgaben zur Arbeitszeit und Lohn dienen nur der Transparenz zwischen Arbeitgeber und BA. B.BeschV.37. Härtefallregelung Kommt ein Verzicht auf das Zustimmungsverfahren auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 2 nicht in Betracht und ist der Betroffene im Besitz einer Duldung und bescheinigt ein behandelnder Facharzt oder Psychotherapeut, dass eine Erwerbstätigkeit Teil einer Therapie auf Grund einer von uns anerkannten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ist, so kann auf Grund der generellen Zustimmung der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg vom 25.01.2006 auf das Zustimmungsverfahren verzichtet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Titel oder die Duldung auf Grund der PTBS oder aus anderen Gründen erteilt wurde. In diesen Fällen ist die Beschäftigung allerdings auf der Grundlage des § 37 auf die konkrete Beschäftigung bei dem Arbeitgeber für die Geltungsdauer der Duldung zu beschränken. Hängt der weitere Aufenthalt des Betroffenen davon ab, ob eine geltend gemachte PTBS oder sonstige seelische Erkrankung ein Abschiebungsverbot begründet, und steht dies für das aufenthaltsrechtliche Verfahren – etwa während der Dieses PDF wurde erstellt am: 27.11.2018 Seite 626 von 811