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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 68 A.68. Haftung für Lebensunterhalt ( 14.06.2018; 17.12.2018 ) Belehrung Art. 37 VIS-VO 68. 0. § 68 regelt das Verfahren zur Sicherung des Lebensunterhalts durch eine Verpflichtungserklärung. Zur Anwendung kann das Verfahren beispielsweise im Rahmen des Familiennachzugs, eines Studienaufenthalts oder bei der humanitären Aufnahme kommen. Bei der Verpflichtungserklärung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung (Urteil BVerwG vom 24.11.1998 - 1C 33.97). Sie wird wirksam, wenn sie bei der zuständigen Behörde eingeht und amtlich entgegengenommen worden ist. Damit ist sie für den Erklärenden auch verbindlich. In dem Vordruck „Verpflichtungserklärung“ ist zur Dauer der Verpflichtung vorgedruckt „ vom Tag der voraussichtlichen Einreise am ……. bis zur Beendigung des Aufenthalts des o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck“. In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des BVerwG vom 26.01.2016 - BVerwG 1 C 10.16 – hingewiesen, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 5. Abschnitt des AufenthG nach Einreise mit einem Visum für den Aufenthalt nach § 23 AufenthG keinen Wechsel des Aufenthaltszwecks darstellt. Gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG ist die Verpflichtung auf fünf Jahre begrenzt. Ein "Widerruf" oder eine "Rücknahme " der Verpflichtungserklärung ist nicht möglich. Andernfalls wäre der Sinn und Zweck einer Verpflichtung, nämlich die finanzielle Absicherung der Einreise, verfehlt. Wird die abgegebene Verpflichtungserklärung wegen eines Inhaltsirrtums angefochten (vgl. §§ 119, 142 Abs. 1 BGB) ist die Anfechtung unter Verwendung des Musterschreibens zurückzuweisen. Nimmt das JobCenter den Verpflichtungsgeber bereits in Anspruch und fühlt er sich hierdurch finanziell überfordert, so ist er mit seinem Anliegen an das zust. JobCenter zu verweisen, das im übrigen über die Zurückweisung der Anfechtung der Verpflichtungserklärung zu informieren ist (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 ASOG Berlin). Gegebenenfalls hat dieses im Ermessen zu entscheiden, in welchem Umfang der Erstattungsanspruch geltend gemacht wird und ob und inwieweit ggf. Zahlungserleichterungen gewährt werden können Der Fortbestand der Verpflichtung führt auch nicht zu unverhältnismäßigen Härten etwa in den Fällen, in denen auf Grund nachträglich eingetretener wirtschaftlicher Schwierigkeiten zum Beispiel auf Grund des Verlusts des Arbeitsplatzes eine Erstattung öffentlicher Mittel unzumutbar ist oder sich Verpflichtungsgeber und -nehmer überworfen haben. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.11.1998 - BVerwG 1 C 33.97 - klargestellt hat, ist die erstattungsberechtige öffentliche Stelle bei atypischen Sachverhalten im Wege des Ermessens verpflichtet zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird. 68.1.2. Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 06.08.2016 wurde die Wirkung der Verpflichtungserklärung gem. Absatz 1 Satz 1 und 2 auf fünf Jahre ab „der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers“ begrenzt. Eine Regelung bzgl. der Berechnung der Geltungsdauer fehlt für die Fälle, in denen der Betroffene bereits eingereist ist, nunmehr allerdings durch die Verpflichtungserklärung (erstmalig) einen Aufenthaltstitel erhält. In analoger Anwendung der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 und 2 ist hier der Zeitpunkt der Erteilung des Titels und nicht der Abgabe der Verpflichtungserklärung maßgeblich. Eindeutig ist der Wortlaut des Absatzes 1 Satz 4, wonach die Verpflichtungserklärung vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem fünften Abschnitt des zweiten Kapitels oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes ab Einreise begrenzt wird. Daraus folgt nach Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 07.09.2016 im Umkehrschluss, dass mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach einem anderen Kapitel und zu einem anderen Aufenthaltszweck die Verpflichtung erlischt. 68.2.1. Verpflichtungserklärungen werden auf einem bundeseinheitlichen Vordruck entgegengenommen. Verpflichtungsnehmer kann eine Einzelperson, ein Ehepaar oder ein Ehepaar mit minderjährigen ledigen Kindern sein, sofern diese den Verpflichtungsnehmer begleiten. Für andere als die vorgenannten Familienangehörigen ist zwingend eine eigene Verpflichtungserklärung auszufüllen. Verpflichtungsgeber ist eine Einzelperson, ein Ehepaar oder eine juristische Person (vgl. A.2.3.1.13. und A.2.3.1.14.) bzw. deren Bevollmächtigter. Merke: Auch wenn es sich bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung um eine einseitige Willenserklärung handelt, ist die Vertretung des sich Verpflichtenden durch eine andere Person grundsätzlich möglich. Der Vollmacht sollte die Kopie eines Ausweisdokuments des Vollmachtgebers beigefügt sein, um einen einfachen Unterschriftenabgleich auf der Vollmacht vornehmen zu können. Zur Abgabe der Verpflichtungserklärung ist dem Verpflichtungsgeber zunächst der Vordruck LABO 4384 vorzulegen, der u.a. rechtliche Hinweise zur Datenerhebung und -speicherung enthält und vom Verpflichtenden nach entsprechender Belehrung zu unterschreiben ist (über Homepage druckbar). Darüber hinaus ist der Verpflichtungsgeber über die Speicherung seiner Daten im VIS und sein Recht auf Auskunft gem. Art. 37 VIS-VO zu belehren (gilt nur bei Verpflichtungen für Kurzaufenthalte zu touristischen Zwecken). Die unterschriebene Zusatzerklärung und -bestätigung zur Verpflichtungserklärung ist sodann zur Akte zu nehmen. Der Verpflichtungsgeber erhält einen Abdruck der unterschriebenen Zusatzerklärung und -bestätigung zur Verpflichtungserklärung. sodann zur Akte zu nehmen. Anschließend ist der Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 442 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin bundeseinheitliche Vordruck über die KK Schreiben bzw. das Intranet auszufüllen. Die Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit sind freiwillig (zur Bonitätsprüfung vgl. A.2.3.1.14). Nimmt ein Verpflichtungsgeber den Hinweis auf die Freiwilligkeit zum Anlass, keine oder unzureichende Angaben zu machen, rechtfertigt dies nicht die Zurückweisung der Erklärung. Er ist dann aber darauf hinzuweisen, dass eine solch unvollständige Erklärung zur Versagung der Zustimmung zur Visa-Erteilung oder zur Versagung der sonst beantragten Aufenthaltserlaubnis führen kann. Die Gebührenpflicht nach § 47 Abs. 1 Nr. 12 AufenthV bleibt unberührt. Hat ein Verpflichtungsgeber seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht bzw. nicht nachgewiesen, so ist dies auf dem bundeseinheitlichen Vordruck im Feld „Stellungnahme der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung“ zu vermerken. Zusätzlich wird im Feld „Bemerkungen“ eingetragen „Bonität nicht nachgewiesen“. Wird die Verpflichtungserklärung nur zur Verwendung im Inland (also nicht im Visum-Verfahren) abgegeben, bedarf es keines Beglaubigungsvermerks. Das Original der Verpflichtungserklärung erhält der sich Verpflichtende. So eine Akte für den Verpflichtungsnehmer vorhanden ist, wird eine Kopie der Verpflichtungserklärung zur Akte genommen. Die vom Verpflichtungsgeber unterschriebene Durchschrift der Verpflichtungserklärung (vollstreckungsfähige Urkunde) wird in jedem Fall zentral bei IV B 1 geordnet nach dem Namen des Verpflichtungsnehmers und nach dem Jahr der Erklärung gesammelt. Schließlich ist der Verpflichtungsgeber in der KK Bezugsperson als Referenz zu erfassen. Im Abschnitt zur Verpflichtungserklärung sind die Angaben zur Rechtsgrundlage, zum Abgabedatum und zur Reg-Nr. der Verpflichtungserklärung zu erfassen. Die vorbelegte AZR-Meldung ist abzusenden, auch wenn regelmäßig mangels Zuzug noch keine AZR-Nummer existiert. Erlangen wir Kenntnis vom Bezug zu erstattender öffentlicher Mittel durch den Verpflichtungsnehmer obliegt IV B 1 die Unterrichtung der öffentlichen Stelle, der ein Erstattungsanspruch zusteht (§ 68 Abs. 4). Zu beachten ist, dass Angaben zur Bonitätsprüfung der sich Verpflichtenden aus der Ausländerakte weder ersichtlich sein noch bei Nachfragen - z.B. der Sozialbehörden - übermittelt werden dürfen. Alle Unterlagen wie z.B. Einkommensnachweise sind der Akteneinsicht dauerhaft nicht zugänglich und bei Zuordnung zur eAkte hilfsweise gem. § 6 Abs. 1 VwVfG Bln von der Akteneinsicht auszunehmen. 68.2.2. 1. Gelegentlich werden Schuldversprechen gem. § 780 BGB vorgelegt, in denen sich Personen verpflichten, ohne Gegenleistung monatlich einen gewissen Betrag an den Ausländer zu zahlen. Ob diese zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichend sind, kann nach Nr. 2.3.4.2 AufenthG- VwV nur im Wege einer Einzelfallwürdigung beurteilt werden. Da ein Schuldversprechen im Ausländerrecht der Belastung öffentlicher Kassen vorbeugen soll, werden solche Schuldversprechen von uns als Nachweis der Lebensunterhaltssicherung nur für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) akzeptiert, weil keine Möglichkeit des Rückgriffs des Staates im Falle einer Nichtleistung besteht. 68.2.2. 2. Anfragende Leistungsbehörden werden von II A 23 an die ABH verwiesen, sofern dort ersichtlich ist, dass bei uns eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, damit von hier die zur Akte genommene Verpflichtungserklärung übersandt werden kann. 68.2.3. frei 68.3. Auch in den Fällen, in denen Studenten, Sprachschüler oder andere Personen ihren Lebensunterhalt durch eine Erklärung der Eltern oder anderer Personen oder Institutionen im Ausland absichern, handelt es sich um eine Verpflichtungserklärung im Sinne des § 68. Diese Verpflichtungserklärungen werden lediglich gegenüber der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung abgegeben und mit dem Visumsantrag an die Ausländerbehörde übermittelt. Die Pflicht der Übersendung von Verpflichtungserklärungen erstreckt sich nicht nur wie vorgenannt auf Beteiligungsvorgänge in D-Visa-Verfahren, sondern auch auf bei den Auslandsvertretungen für die Erteilung von C-Visa abgegebenen Verpflichtungserklärungen. Übermittelt uns in einem solchen Fall die Auslandsvertretung eine Durchschrift oder Kopie der Verpflichtungserklärung, ist diese mangels Zuständigkeit unverzüglich an die Abteilung II A 23 weiterzuleiten. 68.4.1. Erlangt die Ausländerbehörde Kenntnis über den Leistungsbezug, etwa weil Gebührenbefreiung bei einer Titelerteilung begehrt wird, und ist aus der Akte ein Verpflichtungsgeber ersichtlich, muss die Leistungsbehörde umgehend informiert werden, wenn und soweit der Erstattungsanspruch noch geltend gemacht werden kann, siehe hierzu insbesondere die Fristen des § 68 Abs. 1 Satz 4 sowie § 68a AufenthG. Die Durchschrift der Verpflichtungserklärung ist erst auf ausdrückliche Anforderung der Leistungsbehörde zu übersenden. Insbesondere für aktuelle oder ehemalige Inhaber einer AE nach § 23 AufenthG wurden im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme Verpflichtungserklärungen abgegeben. In diesen Fällen sind vorsprechende Kunden zu einem etwaigen Leistungsbezug zu befragen. 68.4.2. frei 68.s.1. Ausfüllanleitung für Verpflichtungserklärungen ...weggefallen... Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 443 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 68a A.68a. Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen (IntG ; 13.09.2016; 18.10.2016 ) A.68a.0. § 68 a stellt klar, dass eine zeitliche Begrenzung der Verpflichtungserklärung - dann allerdings nur für drei Jahre - auch dann gilt, wenn die Verpflichtungserklärung vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 06.08.2016 abgegeben worden war. Zu beachten ist hier in der Übergangsphase bis einschließlich 05.08.2019, dass in analoger Anwendung der Regelung des § 68 Absatz 1 Satz 1 und 2 hier der Zeitpunkt der Erteilung des ersten Titels und nicht der Abgabe der Verpflichtungserklärung maßgeblich ist. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich klargestellt, dass dadurch jedoch kein Anspruch des Verpflichtungsgebers gegenüber der öffentlichen Stelle auf Rückerstattung ausgelöst wird, sofern diese in der Vergangenheit den Verpflichtungsgeber bereits länger als drei Jahre in Anspruch genommen hat. Merke: Auf Grund eines Versehens des Gesetzgebers nimmt der Wortlaut § 68a die Erlöschensvorschrift bei Titelwechsel gemäß § 68 Abs. 1 S. 4 nicht in Bezug. Hierbei handelt es sich um eine echte Regelungslücke, so dass § 68 Abs. 1 S. 4 auch in den Fällen des § 68a analog zur Anwendung kommt. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 444 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 69 A.69. Gebühren ( 06.06.2017, RiLiUmsG2017 ) 69. 0. Die Gebührenerhebung wird in § 69 und in den §§ 44-54 AufenthV geregelt. Auf die Ausführungen zu den entsprechenden Regelungen der AufenthV wird verwiesen. Die Gebührenerhebung für die Ersterteilung eines Schengen-Visums bzw. eines Schengen-Sammelvisums sind nunmehr in Art. 16 des Visakodex geregelt (vgl. § 46 Abs. 1 AufenthV). Zur Verjährung vgl. § 70. 69.1.1. Zieht ein Ausländer nach Beantragung des eAT und Zahlung der dafür erforderlichen Gebühr bei einer anderen ABH in das Land Berlin zu, ohne dass die andere ABH zuvor abschließend (positiv) über den Antrag entschieden hat und der eAT bei der Bundesdruckerei beantragt werden konnte, ist die bereits bei der anderen ABH entrichtete Antragsgebühr hier nicht erneut zu fordern. Eine doppelte Gebühr wird nicht erhoben. In keinem Fall ist der Ausländer aufzufordern, die Gebühr erneut zu bezahlen und sich anschließend an die ursprünglich zuständige ABH zu wenden, um von dort eine Rückerstattung der dort entrichteten Gebühr zu erhalten. Eine Gebühr solle nur dann erstattet werden, wenn sie zu Unrecht erhoben worden ist, was bei einem Umzug nicht der Fall ist. 69.1.2. frei 69.1.3. Gebühren und Auslagen werden über die in § 69 Abs. 1 S. 1 hinaus genannten Fälle nicht erhoben für das Mitteilungsverfahren im Zusammenhang mit der kurzfristigen Mobilität von Studenten nach § 16a, von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nach § 19c und von Forschern nach § 20a. 69.2 bis 69.6.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 445 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 70 A.70. Verjährung von Abschiebungskosten (2. RiLiUmG; 17.12.2013) A.70.1. Im Rahmen der Festsetzung von Abschiebungskosten ist zwischen der Festsetzungsverjährung, d.h dem Zeitraum zwischen Entstehen der Forderung und deren Festsetzung durch Bescheid, sowie der Fälligkeitsverjährung nach Festsetzung der Kosten durch Bescheid zu unterscheiden. Für die Festsetzung der Abschiebungskosten (Auslagen gem. § 12 Abs. 1 BGebG) gilt § 13 Abs. 3 Satz 2 BGebG entsprechend. Danach müssen die Kosten spätestens im vierten Kalenderjahr nach ihrer Entstehung festgesetzt werden. Geschieht dies nicht, erlischt der Anspruch (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 30.07.2009 -13 S 919/09-; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2010 – VG 27 K 60.09 -). Nach § 70 Abs. 1 verjähren die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Kosten sechs Jahre nach Fälligkeit. In Anwendung des § 14 BGebG werden Abschiebungskosten 10 Tage nach der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, d.h. nach der Bekanntgabe des Leistungsbescheids im Sinne von § 67 Abs. 3 S. 1 fällig, wenn die Behörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 70 ist der hinsichtlich der Fälligkeitsverjährung ggü. § 18 Abs. 1 BGebG die speziellere Regelung für die Ansprüche aus § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG. A.70.2. Die in § 19 Abs. 1 BGebG aufgeführten Umstände, die zur Unterbrechung - d.h. Aussetzen und Neubeginn - der Verjährungsfrist - sowohl für die Festsetzung als auch für die Fälligkeit - führen, werden durch § 70 Abs. 2 AufenthG ergänzt. Hinsichtlich der Hemmung der Verjährung - d.h. Aussetzen der Frist und Fortlauf nach Wegfall des Hemmnisses - ist § 18 Abs. 2 BGebG anwendbar. Die Festsetzungs- und die Fälligkeitsverjährung wird gemäß § 70 Abs. 2 auch dann unterbrochen, wenn der ausgereiste oder untergetauchte Ausländer einen Bevollmächtigten bestellt hat. So besteht der Sinn der Unterbrechungsregelung nicht etwa darin, einer mangelnden Erreichbarkeit des Betroffenen Rechnung zu tragen, sondern dem Umstand, dass der Ausländer für eine Vollstreckung der Kostenforderung unmittelbar nicht greifbar wäre (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12.10.2010 -VG 27 K 50.09-). Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 446 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 71 A.71. Zuständigkeit ( DatenaustauschVerbG; 26.10.2016; 02.11.2016 ) 71.1.1. Die im ZustkatOrd genannten Aufgaben werden auch nach dem 01.01.2005 (Inkrafttreten des ZuwG) weiterhin durch die Bürgerämter der Bezirke wahrgenommen. Zur örtlichen Zuständigkeit für Befristungsentscheidungen sowie zum Erfordernis des Einvernehmens anderer Ausländerbehörden vgl. A.72.3.. 71.1.2. bis 71. 3.1b . frei 71.3.1 c . Zuständig für die Befristungsentscheidung ist in Fällen einer Zurückschiebung die Bundespolizei. Über die Befristungen wird auf der Ebene der Bundespolizeiämter entschieden. Vor der Entscheidung überprüfen die Bundespolizeiämter, ob der betroffene Ausländer bei einer Ausländerbehörde erfasst ist. Ist dies der Fall, wird die Entscheidung über die Befristung von der Bundespolizei nur nach Einsicht in die Ausländerakte getroffen. Die aktenführende ABH hat dabei die Möglichkeit einer Stellungnahme. Im Zweifel setzt sich das Bundespolizeiamt mit der ABH ins Benehmen, um eine einvernehmliche Entscheidung zu treffen. Im Rahmen einer Stellungnahme zur Befristung nach einer Zurückschiebung gelten dieselben ermessensleitenden Kriterien wie bei der Sperrwirkung auf Grund einer Abschiebung (vgl. A..11.1.3.). 71.3.1d. bis 71.3.1e . frei 71.3.2. Neben der Ausstellung von Ausnahmevisa und Passersatzpapieren nach § 14 Abs. 2 obliegt der Bundespolizei auch die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2a in Fällen der Rückübernahme nach gescheiterter Abschiebung. Die Zuständigkeit obliegt in diesen Fällen den Grenzbehörden, weil der Aufenthalt im Bundesgebiet dort beginnt und der Status des Ausländers ab dem Zeitpunkt der Einreise und nicht erst der Vorsprache bei der Ausländerbehörde durch die Duldung dokumentiert werden soll. 71.3.3. bis 71.3.7. frei 71.3.8. Die Zuständigkeit für das Ausstellen von Bescheinigungen über die Einreise (Art. 1 2 Abs. 2 des Schengener Grenzkodex) obliegt auch den Grenzbehörden. Diese Bescheinigungen sind bei fehlendem Einreisekontrollstempel zu erteilen, wenn Ort und Zeit der Einreise über eine Schengen-Außengrenze nachgewiesen werden (EU-Stempel-VO). 71.4.1. Mit dem Datenaustauschverbesserungsgesetz erklärt § 71 Abs. 4 S. 1 neben den Ausländerbehörden nunmehr auch die Polizeien der Länder für alle in §§ 48, 48a, 49 Abs. 2 - 9 niedergelegten Eingriffsbefugnisse ( wie z.B. die Durchsuchung des § 48 Abs. 3 S. 2 oder Feststellung und Sicherung der Identität von unerlaubt nach Deutschland eingereisten oder in Deutschland aufhältigen Ausländern nach § 49 ) für originär zuständig. Bislang waren diese bei Identitätsfeststellungen nur im Wege der Amtshilfe tätig. Nach dem Willen des Gesetzgebers dient die Erweiterung dieser Befugnisse auf die Länderpolizeien der Vereinfachung und Beschleunigung von erkennungsdienstlichen Behandlungen und damit der Entlastung der mit dem Vollzug des AufenthG betrauten Behörden. 71.4.2. Bezüglich des § 71 Abs. 4 S. 2 in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes wird deutlich, dass in den Fällen der länderübergreifenden Verteilung unerlaubt Eingereister eine parallele Zuständigkeit für die ed-Behandlung mit dem LAF besteht. Praktische Konsequenzen ergeben sich aus der Rechtsänderung für das Berliner Verfahren nicht. 71.4.3. bis 71.6. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 447 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 71a 2. ÄndG A.71a. A.71a. Zuständigkeit und Unterrichtung 71a. 0. Normadressat ist das Hauptzollamt. 71a.1.1. bis 71a.3.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 448 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 72 Inhaltsverzeichnis A.72. Beteiligungserfordernisse ........................................................ 449 72.2.1. Beteiligung des BAMF ............................................... 449 72.3.1.1. Einvernehmen anderer Behörden ............................... 451 72.3.1.2. Örtliche Zuständigkeit für Befristungsentscheidungen ...... 452 72.4.1. Zustimmung der Staatsanwaltschaft .............................. 452 72.7. Fakultative Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit ....... 452 A.72. Beteiligungserfordernisse ( RiLiUmsG 2017 ; 08.05.2018; 17.01.2019 ) Generelles Einvernehmen GStA nach § 72 Abs. 4 AufenthG - Stand: 15.02.2013 72.1.1. bis 72.1.2. frei 72.2.1. Beteiligung des BAMF Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots im Sinne von § 60 Abs. 5 oder 7 entscheidet die Ausländerbehörde nach § 72 Abs. 2 nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - BAMF -. Das Beteiligungserfordernis stellt keine verfahrensrechtliche Schutznorm dar, die das Ziel verfolgt, Rechte des Ausländers zu wahren; vielmehr soll mit ihr nur verwaltungsintern das Einfließen der zielstaatsbezogenen Sachkunde des Bundesamts abgesichert werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.08.2012, 17 B 751/12). Nach diesem Gesetzeszweck besteht das Beteiligungserfordernis nicht, wenn das individuelle Vorbringen des Ausländers keinen Anlass dafür bietet, eine bestimmte klärungsbedürftige Frage hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse in dem Zielstaat zu beantworten und dafür die besondere Sachkunde des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu nutzen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 02. Mai 2007 – 3 Bs 403/05 –). Insofern ist nicht jedes Vorbringen geeignet, eine BAMF-Beteiligung auszulösen. Der Vortrag muss hinreichend substantiiert sein, um eine konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Zielstaat annehmen zu können. Allein die bloße Behauptung einer Gefährdung reicht nicht aus. Über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach den Absätzen 2, 3 und 7 S. 2 a.F. entscheidet mit Inkrafttreten des Qualifikationsrichtlinienumsetzungsgesetzes seit dem 01.12.2013 das allein für Ersuchen um internationalen Schutz zuständige BAMF nach den Vorschriften des AsylG. Macht der Ausländer ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder 7 geltend, ist vor jeder Entscheidung über eine Duldung aufgrund dieses Umstandes (§ 60a Abs. 2), aber auch in den Fällen des § 25 Abs. 3 oder 5 grundsätzlich das Bundesamt zu beteiligen (vgl. Wortlaut des § 72 Abs. 2). Eine Beteiligung des BAMF ist auch bei der Prüfung eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Abs. 3 Satz 3, Nummer 1 bis 4 erforderlich. Damit soll sichergestellt werden, dass die besondere Sachkunde des BAMF über die ausschlussrelevanten Umstände in die Entscheidung einfließt. Eine solche Sachkunde wird mit Blick auf die Nummern 1 und 3 insbesondere bezüglich der Frage vorliegen, ob die begangenen Handlungen des Ausländers unter die entsprechenden Tatbestände zu fassen sind. Auch hinsichtlich der Ausschlussgründe 2 und 4 ist das BAMF aber zu beteiligen. Äußert sich der Ausländer gegenüber der ABH in der Weise, dass er Schutz vor politischer Verfolgung sucht, dass er Flüchtlingsschutz (§ 3 AsylG) wegen einer der in § 60 Abs. 1 bezeichneten Gefahren begehrt oder subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG, handelt es sich um ein Asylgesuch. Der Asylsuchende ist unter Aushändigung der Belehrung gem. § 20 Abs. 1 AsylG an die Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten bzw. an das Bundesamt zu verweisen (zur zuvor erforderlichen erkennungsdienstlichen Behandlung vgl. A.49.s.1.). Im Rahmen des sich anschließenden Asylverfahrens prüft das Bundesamt in eigener Zuständigkeit grundsätzlich auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7. Merke: Ein " Wahlrecht" des Ausländers zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland besteht nicht. Beruft sich ein Ausländer materiell auf Asylgründe im Sinne des § 13 AsylG, hat sich damit ausschließlich das diesbezüglich besonders sachkundige Bundesamt zu befassen. Unterlässt der Ausländer die Stellung eines Asylantrags beim Bundesamt nach § 14 AsylG, kann er sich auch gegenüber der Ausländerbehörde nicht (mehr) auf zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG berufen (siehe dazu BVerwG – 1 B 126/05 – Beschluss vom 03.03.2006.). Ein Beteiligungsverfahren nach § 72 Abs. 2 findet in diesem Fall nicht statt. 72.2. 2. Hat der Betroffene bereits ein Asylverfahren mit einer nach dem 30.06.1993 getroffenen Entscheidung über ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 durchlaufen, erfolgt keine Anfrage beim BAMF. Hier gilt die Bindungswirkung des § 42 AsylG fort. Verbindlich sind nicht nur Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 449 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin negative sondern auch positive Entscheidungen. Auch bei einer späteren Änderung der Sach- und Rechtslage gilt die Bindungswirkung grundsätzlich fort. Sie kann nur im Wege des Widerrufs oder der Rücknahme nach § 73c AsylG durch das BAMF aufgehoben werden. Hat sich der Zielstaat - etwa aufgrund einer Identitätstäuschung - gegenüber dem ursprünglich im Ablehnungsbescheid angedrohten Zielstaat geändert, so ist das Bundesamt schriftlich darum zu bitten, das Vorliegen dieser Abschiebungshindernisse zu prüfen und ggf. die Abschiebungsandrohung im ursprünglichen Asylbescheid zu ergänzen bzw. zu konkretisieren. 72.2. 3 . In den Fällen, in denen ein Ausländer einen Familiennachzug zu einem Asylberechtigten , einem anerkannten Flüchtling oder einem subsidiär Schutzberechtigten begehrt, ... weggefallen ... beachte hierzu die Ausführungen zu A.26.2. sowie A.29.2.. 72.2.4. Wird eine Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf das Fehlen einer Behandlungsmöglichkeit für eine geltend gemachte Erkrankung im Herkunftsland beantragt, so ist das BAMF zu beteiligen, wenn die Erkrankung durch Vorlage fachärztlicher Bescheinigungen mit substantiierter Darlegung des medizinischen Befundes nachgewiesen ist. Dies gilt, auch unter Berücksichtigung der Ergänzungen des § 60 Abs. 7 im Rahmen des Asylpakets II, grundsätzlich für jede geltend gemachte Erkrankung. Ob eine Erkrankung im Zielstaat lebensbedrohlich oder schwerwiegend ist, kann letztlich nur durch das BAMF festgestellt und entschieden werden (vgl. A.60.7.2. bis 60.7.4.) . Bescheinigungen eines Arztes, der einen außerhalb seines Fachgebietes liegenden Befund attestiert, genügen aber grundsätzlich nicht. Aus der ärztlichen Bescheinigung muss die genaue Bezeichnung der Krankheit(en) hervorgehen, ggf. deren Stadium sowie die erforderliche weitere Behandlung und Medikation (sowie ggf. auch die erforderlichen diagnostischen Maßnahmen). Zusätzlich ist eine Prognose des zu erwartenden Krankheitsverlaufes sowohl mit der erforderlichen Behandlung als auch ohne diese zu verlangen, um das Maß der Notwendigkeit der Behandlung beurteilen zu können. Wird die ärztliche Behandlung medikamentös unterstützt, muss dem Attest zu entnehmen sein, auf welche Medikamente der Erkrankte aktuell angewiesen ist. Es sollten vom behandelnden Arzt auch ihm bekannte Alternativpräparate, wenigstens aber die Inhaltsstoffe der verordneten benannt werden. Bei geltend gemachter posttraumatischer Belastungsstörung ist darüber hinaus darauf zu achten, dass die ärztlichen Atteste inhaltlich den von der Ärztekammer Berlin aufgestellten Mindestkriterien für psychiatrisch-psychologische Stellungnahmen entsprechen: Kurze Beschreibung des Beschwerdebildes, des somatischen, psychischen oder psychosomatischen Befundes (anamnestische Angaben nur, soweit diese zur Sicherung und Nachvollziehbarkeit der Diagnose relevant sind), eindeutige Diagnose(n) der Erkrankung nach ICD oder DSM, evtl. Zusatzcodierungen (z.B. akut, chronisch, mit verzögertem Beginn), empfohlene weitere Behandlung (z.B. Psychotherapie, medikamentöse Therapie), mittel- bis langfristige Prognose über den weiteren Krankheits- und Behandlungsverlauf, also zu den konkret drohenden Gefahren, der Wahrscheinlichkeit und dem Zeitpunkt ihres Eintritts. Erfüllen vorgelegte Atteste diese Anforderungen nicht, ist dem Betroffenen unter Hinweis auf § 82 Abs. 1 Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Um zeitaufwändige Nachfragen oder auch Mehrfach-Nachbesserungen zu vermeiden, ist dem Betroffenen das " Hinweisblatt zur Glaubhaftmachung einer bestehenden Erkrankung" auszuhändigen bzw. im Falle anwaltlicher Vertretung über den Verfahrensbevollmächtigten zu übersenden (Homepage, Rubrik Formulare -> Infoblatt Attestvorlage (LABO 4338)). Kommt der Betroffene der Aufforderung zur Nachbesserung nicht nach und kann damit die Erkrankung nicht als nachgewiesen betrachtet werden, kommt eine Anfrage beim BAMF nicht in Betracht. Denkbar ist im Vorfeld einer BAMF-Anfrage auch eine Einschaltung des Polizeiärztlichen Dienstes zur Klärung der Frage des tatsächlichen Vorliegens einer behandlungsbedürftigen Erkrankung, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles geboten erscheint. 72.2.5. Um im Einzelfall zeitaufwändige Nachfragen zu vermeiden und eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten, sollte die schriftliche Anfrage folgende Angaben enthalten: Genaue Angaben zur Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit, zu in Frage kommenden Zielstaaten der Abschiebung und dem letzten Wohnort im Herkunftsland, Angaben zur familiären Situation (z.B. Alleinstehend, allein erziehend, ohne Angehörige im Herkunftsland etc.), ein Sach- und Problemdarstellung, der alle entscheidungserheblichen Unterlagen (z.B. Rechtsanwaltsschreiben, Atteste - beachte hierzu auch 72.2.5. -, Gutachten) auf aktuellem Stand beigefügt sind, enthalten sowie Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers(soweit ersichtlich), bei geltend gemachter Betreuungsbedürftigkeit Angaben zu möglicherweise im Herkunftsland lebenden Verwandten, eine Darstellung, welche Einwendungen gegen die bevorstehende Abschiebung als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorgebracht worden sind, und Angaben über die durch die ABH bereits vorgenommenen Ermittlungen (z.B. vorangegangene polizeiärztliche Untersuchungsberichte, bereits in der Vergangenheit im jew. Einzelfall eingeholte Auskünfte des Auswärtigen Amtes/der zuständigen Auslandsvertretung und die jeweils dazugehörigen Anfragen), Erkenntnisse über strafrechtlich oder für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sowie für die Anwendung der Ausschlusstatbestände in § 25 Abs. 3 S. 3 relevantes Handeln im In- und Ausland; Urteile, Anklageschriften etc. (falls nicht in deutscher Sprache ergangen, mit Übersetzung), Protokolle von Sicherheitsgesprächen u.ä. Bei geltend gemachten erkrankungsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen ist darauf zu achten, dass die beigefügten Atteste aktuellen Datums sind (ältere Atteste können zusätzlich zur Abrundung des Gesamtbildes Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 450 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin beigefügt werden). Eine Ausnahme gilt lediglich für ggf. vorgelegte gutachterliche Stellungnahmen im Zusammenhang mit einer PTBS. Diese behalten zwei Jahre ihre Gültigkeit wegen des nur sehr langsamen Genesungsprozesses selbst bei intensiver Therapie; allerdings ist in diesen Fällen zusätzlich ein Attest über die gegenwärtig andauernde Behandlung, also über deren konkrete Ausgestaltung im Einzelfall, die Häufigkeit, den bisher erzielten Behandlungserfolg und eine Prognose zur Dauer der Behandlung unter Berücksichtigung der bis dahin erzielten Erfolge erforderlich. Die Ausländerakte wird nicht übersandt. Sie soll nur bei Bedarf auf Anforderung zusätzlich übersandt werden (dann möglichst als Kopie zum Verbleib). 72.2. 6 . Über ein erkrankungsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot ist regelmäßig aufgrund einer Gesamtschau zu entscheiden, in die die Überzeugungskraft der medizinischen Stellungnahmen, die sich daraus ergebende Gefahrenschwelle für den Betroffenen und die vom BAMF aufgezeigten vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat einbezogen werden. In geeigneten Fällen können auch zeitlich befristet Behandlungskosten im Herkunftsland übernommen werden. Bestehen Zweifel am Gewicht geltend gemachter Gesundheitsgefahren, müssen diese u.U. nicht weiter aufgeklärt werden, wenn im Heimatstaat jedenfalls eine medizinische Grund- oder je nach Gewicht der Zweifel auch nur eine Notfallversorgung sichergestellt ist. 72.2.7. Die Anfragen sind an das Referat 31B der Zentrale des BAMF in Nürnberg zu richten: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Referat 31B (Wiederaufnahme-, Widerrufsverfahren), Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg. Anfragen - inbes. zu Haftfällen oder wenn ein Abschiebungstermin bereits fest- und unmittelbar bevorsteht - die wegen der besonderen Eilbedürftigkeit deutlich als solche zu kennzeichnen sind, sind dagegen über das zuständige R-Sachgebiet an das Referat 71B in Nürnberg zu richten. Bevor die Priorisierungsstelle im Referat 71B eingeschaltet wird, ist allerdings zu versuchen, mit der zuständigen Außenstelle bzw. dem zuständigen Referat in Nürnberg eine Lösung herbeizuführen. Führt dies nicht zum Erfolg, ist die Priorisierungsstelle zur Beschleunigung des Verfahrens auch grundsätzlich nur dann zu beteiligen, wenn die Rückführung des Ausländers in Rede steht. Lediglich in den Fällen, in denen eine ehemalige Zeugin nach Abschluss des Strafverfahrens eine Rückkehrgefährdung geltend macht (vgl. hierzu A.25.4a.3.), wird die Anfrage direkt per Boten der Außenstelle Berlin zugeleitet. Parallel ist aber auch immer die Zentrale in Nürnberg - Ref. 31B - unter gleichzeitigem Verweis auf die direkte Beteiligung der Außenstelle zu unterrichten. Ergeben sich während eines anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens wesentliche neue Erkenntnisse beispielsweise bzgl. einer vorgebrachten Erkrankung, ist das BAMF hierüber zum Zwecke der Berücksichtigung unverzüglich per Fax zu unterrichten, wenn zur Frage der Behandlungsmöglichkeit noch nicht abschließend Stellung genommen wurde. Das Gleiche gilt, wenn während des laufenden Beteiligungsverfahrens eine abschließende gerichtliche Entscheidung getroffen wird. Darüber hinaus ist das BAMF unter Übersendung einer Kopie der VG-/OVG-Entscheidung über den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten, wenn die auf einer Stellungnahme des BAMF fußende negative Entscheidung der ABH gerichtlich angefochten wurde. 72.2.8. Erübrigt sich eine Prüfung seitens des BAMF, weil dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel erteilt worden oder ein anderweitiges Abschiebungsverbot entstanden ist, so ist dies dem Referat 31B umgehend formlos mitzuteilen. 72.2. 9 . Bis zur Entscheidung des BAMF wird eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 erteilt. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 3 oder 4 beanspruchen kann. Um Mehrfachvorsprachen vor Ende der Prüfung durch das BAMF zu vermeiden, sollte die Duldung bzw. Fiktionsbescheinigung grundsätzlich für sechs Monate gelten. Da weder eine Aufenthaltserlaubnis ohne Beteiligung des BAMF noch eine Abschiebung ohne Prüfung des im Raum stehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots durchgeführt werden kann, ist hier bis zur Mitteilung des BAMF von einer Unmöglichkeit der Abschiebung auszugehen. Die Durchführung eines Beteiligungsverfahrens gemäß § 72 Abs. 2 hat keine Auswirkungen auf den in einer Duldung zu verfügenden Eintrag zur Beschäftigung. Der bisherige Eintrag ist grundsätzlich zu übernehmen. Das bedeutet auch, dass der bisherige Eintrag "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" nicht allein deshalb zu ändern ist, weil ein Verfahren nach § 72 Abs. 2 eingeleitet wird. In diesem Verfahren wird ja gerade geprüft, ob das bisher vom Betroffenen zu vertretende Abschiebungshindernis weiterhin ursächlich für die Unmöglichkeit der Abschiebung ist (vgl. zur Ursächlichkeit A.60a.6.1.2.), oder ob zusätzlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt, welches der Betroffene regelmäßig nicht zu vertreten haben würde. Eine Änderung des Eintrages kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn feststeht, dass ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht. 72.2. 10 . Wurde das BAMF beteiligt ohne sich hinreichend bestimmt zur Frage eines Abschiebungsverbots zu äußern, so ist einzelfallbezogen zu entscheiden, ob hier wie vom BAMF zumeist angeregt, der Sachverhalt weiter aufgeklärt und/oder ggf. das BAMF erneut beteiltigt wird, oder nach Aktenlage entschieden wird. § 72 Abs. 2 läßt grundsätzlich beide Möglichkeiten zu. Stellt das BAMF dagegen ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot fest und ist der Betroffene nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bzw. Duldung nicht ausgereist, so sollte vor jeder Verlängerung grundsätzlich erneut das BAMF beteiligt werden. Dies folgt aus § 8 Abs. 1 (vgl. auch § 26 Abs. 2). Von der erneuten Beteiligung sollte aus Gründen der Verwaltungseffizienz aber dann kein Gebrauch gemacht werden, wenn etwa auf Grund von Mitteilungen in Vergleichsfällen feststeht, dass sich an der Situation im Heimatstaat nichts geändert hat. Soweit in einem Asylverfahren eine Asylgewährung bzw. eine Flüchtlingsanerkennung bzw. die Gewährung subsidiären Schutzes aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 8 bzw. § 3 Abs. 2 AsylG resp. § 4 Abs. 2 AsylG zu versagen war, das BAMF aber ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 festgestellt hat, scheidet die Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 3 grundsätzlich aus. Das BAMF weist die ABH bei der Unterrichtung über die getroffene Entscheidung auf entsprechende Umstände hin (§ 24 Abs. 3 Nr. 2b AsylG). In diesen Fällen kann eine erneute Beteiligung des BAMF unterbleiben. 72.3.1.1. Einvernehmen anderer Behörden Entgegen dem Gesetzeswortlaut bedarf nicht nur die Änderung oder Aufhebung einer bestandskräftigen Befristungsentscheidung einer anderen Ausländerbehörde, sondern auch die Entscheidung über die erstmalige Befristung der Sperrwirkung einer Abschiebung oder Ausweisung, die eine andere Ausländerbehörde durchgeführt bzw. erlassen hat, des Einvernehmens dieser Behörde (vgl. A.11.4.1. ). Wenn die gesetzliche Regelung das Einvernehmenserfordernis auf die Änderung von Befristungsentscheidungen beschränkt, so handelt es sich unter Berücksichtigung des Zwecks der Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 451 von 818