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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Für Familienangehörige gilt derselbe Automatismus, wenn sie sich rechtmäßig 5 Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger in Deutschland aufgehalten haben (vgl. Art. 16 Abs. 2 UnionsRL). Die 5-Jahresfrist beginnt mit dem Erfüllen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 6. Erfüllt der Familienangehörige die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht, ist zunächst ein Daueraufenthaltsrecht nach den Absätzen 3 bis 5 bzw. nach dem AufenthG zu prüfen. Voraussetzung für einen "ständigen rechtmäßigen Aufenthalt" ist, dass der Unionsbürger und seine Familienangehörigen sich in diesem Zeitraum durchgängig freizügigkeitsberechtigt im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der UnionsRL hier aufgehalten haben (EuGH, Urteil vom 21.12.2011, C-424.10 sowie BVerwG, Urteile vom 31.05.2012, 10 C 8.12, und vom 16.07.2015, 1 C 22.14). Der zwischenzeitliche Wegfall des Freizügigkeitsrechts unterbricht den Fünfjahreszeitraum, so dass ggf. der Zeitraum nach Wiedererlangung des Freizügigkeitsrecht neu zu laufen beginnt. Der rechtmäßige Aufenthalt im Sinne des AufenthG genügt nicht. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 und 2 der UnionsRL. Ebenso wenig genügt ein Recht aus Art. 10 VO Nr. 492/2011. Denn hierbei handelt es sich nicht um ein Freizügigkeitsrecht nach Art. 7 Abs. 1 UnionsRL. Für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 Abs. 1 der UnionsRL sind Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts eines Unionsbürgers in Deutschland vor dem Beitritt seines Heimatstaates zur EU in Ermangelung spezifischer Bestimmungen in der Beitrittsakte zu berücksichtigen, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der UnionsRL zurückgelegt wurden (EuGH, Urteil vom 21.12.2011, C-424.10). Es ist somit rückwirkend zu prüfen, ob der Betroffene vor dem Beitritt freizügigkeitsberechtigt gewesen wäre. Dies ist von besonderer Bedeutung für die Staatsangehörigen der jüngeren Mitgliedstaaten und ihre rechtmäßig aufhältlichen Familienangehörigen. Der rechtmäßige Aufenthalt dieser Personen auch vor dem EU-Beitritt kommt auf die 5- Jahresfrist zur Anrechnung, vgl. C.11 . Die Anrechenbarkeit von Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts vor dem 30.04.2006 gilt selbstverständlich auch für Unionsbürger der anderen EU-Mitgliedstaaten (vgl. EuGH-Urteil v. 7.10.2010 - C-162/09 (Lassal). Zeiträume, in denen der drittstaatsangehörige Familienangerhörige im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstrafe verbüßt, werden nicht bei der Berechnung des Fünfjahreszeitraums berücksichtigt. Darüber hinaus wird die Kontinuität des Aufenthalts von 5 Jahren durch die Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe unterbrochen. Die der Freiheitsstrafe vorangehenden und nachfolgenden Zeiträume können nicht zusammengerechnet werden (vgl. EuGH, Urteile vom 16.01.2014, C-378/12 sowie C-400/12). Im Übrigen gilt für gestattete Aufenthalte § 55 Abs. 3 AsylVfG, wonach solche Zeiten nur bei einer positiven Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge angerechnet werden. Der geduldete Aufenthalt ist nicht rechtmäßig. Mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung wird im neu hinzugefügten Satz 3 der Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen, die ein freizügigkeitsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben haben, klargestellt. Danach gilt folgendes: Auf den Familiennachzug von Familienangehörigen eines Drittstaatsangehörigen findet das Freizügigkeitsrecht dann weiterhin Anwendung, wenn die Voraussetzungen eines Familiennachzugs zu einem Unionsbürger gemäß § 3 Absatz 1 und 2 weiterhin erfüllt sind. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige weiterhin mit dem stammberechtigten Unionsbürger verheiratet ist und daher die Rechtsstellung des Unionsbürgers als freizügigkeitsberechtigt den Nachzugsanspruch vermittelt. Wenn sich der Anspruch auf Familiennachzug jedoch allein auf die Rechtstellung als daueraufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger stützt, finden die Regelungen des AufenthG Anwendung (für diese Fälle regelt die Richtlinie 2003/86/EG den Nachzug zu Drittstaatsangehörigen, deren Vorschriften einzig im Aufenthaltsgesetz umgesetzt werden). Durch den Verweis auf die Vorschriften zum Familiennachzug zu Inhabern eines Daueraufenthaltsrechts-EU wird klargestellt, dass in diesen Fällen die einschlägigen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu Inhabern dieses Aufenthaltstitels entsprechend Anwendung finden sollen. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU und das Recht nach § 4a Absatz 1 Satz 2 sind von der Rechtsstellung, die sie vermitteln, vergleichbar, so dass eine Gleichstellung beim Familiennachzug sachgerecht erscheint. C.4a.2. Daueraufenthaltsrecht für aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Unionsbürger und ihre Familienangehörigen C.4a.2. Für Erwerbstätige, die dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausscheiden, ist der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts in f olgenden Fallgruppen vor Ablauf des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts von fünf Jahren möglich: 1. Altersbedingt in Deutschland aus dem Erwerbsleben Ausscheidende Beschäftigte und selbstständig Tätige: Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Erwerbstätigkeit während der letzten 12 Monate in Deutschland ausgeübt wurde und der Unionsbürger sich hier seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten hat. Merke: Für Selbstständige ist gem. Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a) S. 2 UnionsRL als Altersgrenze auch die Vollendung des Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 648 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 60. Lebensjahres möglich. Als Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet gilt auch die Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat, wenn der Grenzgänger seinen ständigen Aufenthalt/Wohnsitz seit drei Jahren im Bundesgebiet hat (vgl. § 4 a Abs. 2 Nr. 3 2. HS sowie Art. 17 Abs. 1 c) 2 Unterabsatz UnionsRL). 2. Auf Grund Erwerbsunfähigkeit in Deutschland aus dem Erwerbsleben ausscheidende Beschäftigte und selbstständig Tätige: Ist die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, auf deren Grund ein gesetzlicher Anspruch auf eine Rente entsteht, die mindestens teilweise zulasten eines deutschen Trägers geht, entfällt die Voraussetzung der mindestens 2-jährigen Aufenthaltsdauer des Buchstaben b); für die Feststellung der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist eine entsprechende Bescheinigung zu verlangen. Ist die Erwerbsunfähigkeit eingetreten gilt auch die Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet (vgl. § 4 a Abs. 2 Nr. 3 2. HS sowie Art. 17 Abs. 1 c) 2 Unterabsatz). Merke: Ist der oben genannte Erwerbstätige mit einem deutschen Ehegatten verheiratet oder führt mit diesem eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder hat der Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit dem Unionsbürger bis zum 31.03.1953 verloren, entfallen in den Fällen der Nr. 1und 2 für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet bzw. der Erwerbstätigkeit. Dies ergibt sich aus § 4 a Abs. 2 S. 2. 3. Erwerbstätige in einem anderen Mitgliedsstaat, die in Deutschland erwerbstätig waren und ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten. Sogenannte Grenzgänger erwerben nach drei Jahren ununterbrochener Erwerbstätigkeit und ständigen Aufenthalts in Deutschland ein Daueraufenthaltsrecht, wenn sie ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig werden. Merke: Mitgliedsstaat im Sinne der Regelung ist immer auch ein EWR- Staat. Zeiten der fortbestehenden Erwerbstätigeneigenschaft gem. § 2 Abs. 3 fließen vollständig in die jeweiligen zeitlichen Voraussetzungen des Daueraufenthaltsrechts mit ein. C.4a.3. Daueraufenthaltsrecht für Familienangehörige eines verstorbenen Unionsbürgers C.4a.3. In Absatz 3 Nr. 3 geht der Gesetzgeber über die UnionsRL hinaus und gewährt auch den ausländischen Familienangehörigen des überlebenden deutschen Ehegatten oder Lebenspartners ein Daueraufenthaltsrecht ab dem Zeitpunkt des Todes des Daueraufenthaltsberechtigten. C.4a.4. Daueraufenthaltsrecht für Familienangehörige eines daueraufenthaltsberechtigten Unionsbürgers C.4a.4. Absatz 4 setzt Art. 17 Abs. 3 der UnionsRL in nationales Recht um. C.4a.5. Daueraufenthaltsrecht für weiter freizügigkeitsberechtige Familienangehörige nach Wegzug, Scheidung oder Tod des Unionsbürgers C.4a.5. Gemäß Absatz 5 erlangen auch die Familienangehörigen, deren Aufenthaltsrecht gemäß § 3 Abs. 3 bis 5 erhalten geblieben ist (Fälle von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen nach Tod oder Wegzug des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers bzw. Scheidung, Aufhebung der Ehe), nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts ein Daueraufenthaltsrecht. C.4a.6. Berücksichtigungsfähige Zeiten für den ständigen Aufenthalt C.4a.6. Absatz 6 setzt Art. 16 Abs. 3 der UnionsRL um. Abwesenheiten von bis zu insgesamt 6 Monaten pro Jahr gerechnet ab der Ausreise unterbrechen nicht den ständigen rechtmäßigen Aufenthalt (§ 4a Abs. 6 Nr. 1). Die vom Gesetzgeber aus der Richtlinie übernommene Aufzählung von wichtigen Gründen (§ 4 a Abs. 6 Nr. 3) ist nicht abschließend. Weitere wichtige Gründe als die genannten sind denkbar. Allerdings entscheiden wir grundsätzlich zugunsten der Betroffenen, sobald diese ihre bis zu 12-monatige Abwesenheit mit einem der beschriebenen Gründe in Verbindung bringen. Für die Annahme einer Abwesenheit aus einem wichtigen Grund, d.h. einer Anwendung des § 4a Abs. 6 Nr. 3 sind immer entsprechende Nachweise zu fordern. Weiter führt der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt durch einen Feststellungsbescheid gem. §§ 2 Abs. 7 , 5 oder 6 zur Unterbrechung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts (vgl. Art. 21 der UnionsRL ). C.4a.7. Verlust des Daueraufenthaltsrechts C.4a.7. Absatz 7 nähert sich der Verlustregelung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG an. Anders als die Aufenthaltstitel des AufenthG erlischt das Daueraufenthaltsrecht jedoch nicht von Gesetzes wegen beim Überschreiten der zeitlichen Frist. Zum Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 649 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin einen ist durchaus eine ihrer Natur nach vorübergehende Abwesenheit von mehr als 2 aufeinander folgenden Jahren im Einzelfall denkbar. Zum anderen führt nur die tatsächliche Feststellung des Verlusts des Daueraufenthaltsrechts gem. § 5 Abs. 6 zum unwiderruflichen Wegfall des einmal erworbenen Daueraufenthaltsrechts. Natürlich führt auch ein Feststellungsbescheid nach § 6 zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts. Auch hier beginnen die Fristen des § 4a mit der Wiedereinreise und/oder Befristung neu zu laufen (vgl. Ausführungen zu C.7.2) . Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 650 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 5 Inhaltsverzeichnis C.5. Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht ................. 651 C.5.0. Grundsatz ............................................................................................... 651 C.5.1. Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige ........ 651 C.5.2. Glaubhaftmachung des Freizügigkeitsrechts ......................................... 652 C.5.3. Prüfung des Freizügigkeitsrechts ........................................................... 652 C.5.4. Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts ................................ 652 C.5.5. Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts und Daueraufenthaltskarte ...... 653 C.5.6. Feststellung des Verlusts des Daueraufenthaltsrechts .......................... 653 C.5. Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht ( 25.10.2016; 17.07.2018 ) C.5.0. Grundsatz Die bis zum 07.01.2013 an Unionsbürger ausgestellte Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht (Freizügigkeitsbescheinigung) ist mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum FreizügG/EU ersatzlos weggefallen. Zur Ausübung von Rechten oder zur Erledigung von Verwaltungsformalitäten war die (ohnehin nur deklaratorische) Freizügigkeitsbescheinigung nicht erforderlich. Bereits vor ihrem Wegfall oblag es den jeweiligen Behörden und Anstalten des öffentlichen Rechts, z.B. bei der Bearbeitung von Anträgen, selbst das Vorliegen eines Freizügigkeitsrechts zu prüfen (Art. 25 UnionsRL). Die Freizügigkeitsbescheinigung ist ersatzlos entfallen. Es werden somit auch keine anderen Bescheinigungen über ein vorliegendes Freizügigkeitsrecht ausgestellt. Die Aufenthaltskarte, die Daueraufenthaltskarte und die Bescheinigung des Daueraufenthalts sind keine Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 AufenthG. Durch ihren rein deklaratorischen Charakter ist ihr Besitz für einen rechtmäßigen Aufenthalt ohne Bedeutung. Da sie keine Identitätsdokumente darstellen, sind sie nur zusammen mit dem eingetragenen Nationalpass oder Personalausweis gültig. Sie sind immer mit einem Lichtbild zu versehen. Aufenthaltstitel nach dem AufenthG gelten fort (vgl. zur möglichen Verlängerung dieser Titel Ausführungen zu § 11 Abs. 1 S. 3 unter C.11 ). Aber auch in diesen Fällen gilt: Ist ein freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder freizügigkeitsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Besitz eines solchen Titels, so ändert dies nichts an seinem Freizügigkeitsrecht. Dies gilt von Rechts wegen auch während des Besitzes eines Titels. Umgekehrt ist nicht jeder im Besitz eines Titels befindliche Unionsbürger oder der Familienangehörige eines solchen freizügigkeitsberechtigt. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 (vgl. C.2.2) sind immer zu prüfen. Die (Dauer-)Aufenthaltskarte wird nur bei Vorsprache in der Ausländerbehörde und regelmäßig im elektronischen Format ausgestellt. Vor Ort müssen die Voraussetzungen der Freizügigkeit glaubhaft gemacht werden (vgl. § 5 Abs. 2). Der Familienangehörige füllt einen AE-Antragsbogen aus, wobei der Antragsbogen lediglich als Formular zur Erfassung relevanter Daten dient. Zur Feststellung der Identität muss ein gültiger Pass oder Passersatz vorgelegt werden. C.5.1. Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige Nach § 5 Abs. 1 erhalten die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht Unionsbürger sind, von Amts wegen innerhalb von 6 Monaten eine Aufenthaltskarte. Mit der Aufenthaltskarte dokumentieren sie ihr vom Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers abgeleitetes Recht auf Einreise und Aufenthalt. Das Terrorbekämpfungsgesetz findet auch bei Familienangehörigen von Unionsbürgern aus Drittstaaten Anwendung. Für das Schweigefristverfahren wie auch sonst wird an freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Merke: Einem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stellt, die nicht unverzüglich ausgestellt werden kann, etwa weil noch entsprechende Unterlagen fehlen, wird unverzüglich eine formlose Antragsbescheinigung gem. § 5 Abs. 1 nach vorgegebenem Muster ausgestellt. Die Bescheinigung gilt für 6 Monate ab Ausstellung. Für die Ausstellung wird gem. § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV eine Gebühr von 1 8 Euro erhoben. Die Aufenthaltskarte wird grundsätzlich bei der Erstausstellung auf einen Gültigkeitszeitraum von 5 Jahren ausgestellt. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 651 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Betroffenen ausdrücklich vortragen, sie werden sich sicher nur für einen kürzeren Zeitraum im Bundesgebiet aufhalten. Die Aufenthaltskarte wird in Berlin jedoch wenigstens für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Eine weitere Ausnahme ist die Erstausstellung einer Aufenthaltskarte an Kinder über 16 Jahren. Diese sind auf den 21. Geburtstag zu datieren. Dies steht nach richtiger Auffassung auch nicht im Widerspruch zu § 5 Abs. 1 S. 1 bzw. Art. 11 Abs. 1 der UnionsRL, wonach die Aufenthaltskarte fünf Jahre ab dem Zeitraum der Ausstellung oder für die geplante Aufenthaltsdauer gilt, da zu diesem Zeitpunkt zu prüfen ist, ob das Freizügigkeitsrecht fortbesteht (vgl. Art. 2 Nr. 2 Buchstabe c) sowie Art. 7 Abs. 4 der RL. (Zum Begriff des Familienangehörigen vgl. Ausführungen unter C.3. sowie C.4 ) Familienangehörige, die gem. § 4a ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, erhalten eine unbefristet ausgestellte Daueraufenthaltskarte (vgl. § 5 Abs. 6). C.5.2. Glaubhaftmachung des Freizügigkeitsrechts Laut § 5 Abs. 2/Art. 8 Abs. 3 und 4 der UnionsRL kann die Ausländerbehörde generell die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der Freizügigkeit innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Einreise verlangen. Mit dem ersatzlosen Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung ist diese Bestimmung in der Regel nur noch für die Ausstellung von Aufenthaltskarten an freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, praktisch relevant. Von der Möglichkeit der Glaubhaftmachung wird nur Gebrauch gemacht, wenn bei der Vorsprache bei der Ausländerbehörde Zweifel an den Angaben bestehen. C.5.3. Prüfung des Freizügigkeitsrechts Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Freizügigkeitsrecht kann auch nach Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung aus besonderem Anlass überprüft werden (vgl. auch C.2.7.). Vor dem Entstehen eines Daueraufenthaltrechts (vgl. hierzu die Ausführungen unter C.4a.) steht Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht nur zu, solange sie die Voraussetzungen hierfür nach § 2 Abs. 2 (Art. 14 Abs. 2 der UnionsRL) erfüllen. Eine Überprüfung darf allerdings nur in begründeten Zweifelsfällen einzelfallbezogen, d.h. nicht stichprobenartig oder nach Ablauf einer bestimmten Zeitdauer erfolgen. Insbesondere die Mitteilungen der Sozialämter und Jobcenter über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII gem. § 87 AufenthG können zu einer Überprüfung führen, ob das Recht auf Freizügigkeit noch besteht. Wird der Wegfall der Ausstellungsvoraussetzungen vermutet oder festgestellt, ist eine Ausländerakte anzulegen, sofern noch keine Akte bestand, und ein Feststellungsverfahren nach § 5 Abs. 4 einzuleiten. C.5.4. Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben leistungsrechtlich grundsätzlich das Recht auf gleiche Behandlung wie Inländer. Zugleich sieht sich die EU als Wirtschaftsgemeinschaft. Daher sieht das Gemeinschaftsrecht Regelungen gegen den Missbrauch der Sozialsysteme vor (vgl. etwa Art. 14 Abs. 1 der UnionsRL). Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch einen Unionsbürger oder einen seiner Familienangehörigen darf aber auch nicht automatisch zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts führen. (vgl. Art. 14 Abs. 3 und 4 der UnionsRL) Merke: Art.14 Abs. 3 der UnionsRL verwendet den Begriff der Ausweisung. Dieser ist hier jedoch im gemeinschaftsrechtlichen Sinne als Möglichkeit der Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit und nicht etwa in der Bedeutung der Regelungen in §§ 53 ff AufenthG zu verstehen. § 5 Abs. 4 regelt die Möglichkeit der Verlustfeststellung des Rechts nach § 2 Abs. 1. Die Verlustfeststellung kommt nur in den ersten fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen, d.h. freizügigkeitsberechtigten, Aufenthalts in Betracht. Ist aufgrund eines fünfjährigen, durchgehend freizügigkeitsberechtigten Aufenthalts ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a erworben worden, scheidet die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 aus. Merke: Der ständige Aufenthalt eines Unionsbürgers im Bundesgebiet über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren genügt nicht, um die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 auszuschließen. Das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts und damit ein Ausschluss der Verlustfeststellung setzen vielmehr voraus, dass der Betroffene über eine Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen materiell freizügigkeitsberechtigt war (BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 22.14, 1. und 2. Leitsatz). Sind die Ausübungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben oder bestanden diese zu keinem Zeitpunkt, kann ein Feststellungsbescheid erlassen werden. Die Feststellung des Verlustes ist bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, mit der Einziehung der Aufenthaltskarte zu verbinden. Grundsätzlich kommt die Anordnung des Sofortvollzugs für diesen Feststellungsbescheid nicht in Betracht. Dies ist ein Unterschied zu Feststellungen gem. § 6. (vgl. Ausführungen unter C.7.) Dagegen soll auch in diesem Bescheid die Abschiebung gem. § 7 Abs. 1 S. 3 i.v.m. § 59 Abs. 1 AufenthG angedroht und eine freiwillige Ausreisefrist von mindestens einem Monat gesetzt werden. Ist der Feststellungsbescheid zugegangen, ist der betroffene Unionsbürger oder Familienangehörige ausreisepflichtig. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 S. 11 i.V.m. § 90 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, wird der unanfechtbare Bescheid Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 652 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin den dort genannten betroffenen Behörden übermittelt (vgl. die Ausführungen unter C.7.1.) . Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, deren Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt unanfechtbar festgestellt wurde, unterliegen nach ihrer Ausreise , unabhängig von Freiwilligkeit oder Abschiebung, keinen Einreise- oder Aufenthaltsbeschränkungen. Insbesondere können sie jederzeit bei Wiedereinreise das voraussetzungslose Recht auf Aufenthalt für drei Monate gem. § 2 Abs. 5 in Anspruch nehmen. Der Verweis in § 5 Absatz 4 Satz 2 auf § 4a Abs. 6 ist im Grunde überflüssig. Vor Erlass eines Feststellungsbescheides gem. Satz 1 ist stets ohnehin zu prüfen, ob der Betroffene ein Daueraufenthaltsrecht gem. § 4a erworben oder eventuell wieder verloren hat. Sonderregelungen Art. 10 VO 492/11 Rechte aus Art. 10 UA 1 VO Nr. 492/11 (Wanderarbeitnehmerverordnung) können nach aktueller Rechtsprechung des EuGH auch dann bestehen, wenn sich der ehemals als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigte Elternteil eines im Bundesgebiet eine Bildungseinrichtung (mindestens allgemeinbildende Schule; nicht Kita) besuchenden Kindes noch im Bundesgebiet aufhält. Damit gehen die Rechte über § 3 Abs. 4 FreizügG/EU hinaus. Können sich das Kind eines Unionsbürgers und/oder dessen Familienangehörige auf Rechte aus Art. 10 UA 1 VO Nr. 492/11 berufen, ist aus Gründen der Verwaltungsökonomie von einer Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU im Ermessen zu Gunsten der Betroffenen abzusehen. Zwar besteht das Recht aus der Verordnung unabhängig von den Freizügigkeitsrechten eines Unionsbürgers. Allerdings ist die Verlustfeststellung in diesen Fällen in der Regel nicht verhältnismäßig. Denn wegen Art. 10 UA 1 VO Nr. 492/11 kann keine Ausreisepflicht der Betroffenen nach § 7 Abs. 1 herbeigeführt werden. Merke: Wird eine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU in Betracht gezogen, ist gedanklich zugleich mit zu prüfen, ob Rechte aus Art. 10 VO Nr. 492/11 bestehen. Wegen der Entstehungsvoraussetzungen wird auf das anliegende Gutachten von IV P verwiesen. C.5. 5. Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts und Daueraufenthaltskarte C.5.5.0. Absatz 5 setzt die Artikel 19 und 20 der UnionsRL um. Nicht von Amts wegen, sondern nur auf schriftlichen Antrag hin wird ein bereits bestehendes Daueraufenthaltsrecht beurkundet. Wie bei der Aufenthaltskarte auch, ist der Besitz der Bescheinigung des Daueraufenthaltsrecht oder der Daueraufenthaltskarte nur die Dokumentation nach außen und nicht die Voraussetzung des gemeinschaftsrechtlichen (Dauer-)Aufenthaltsrechts. C.5.5.1. Stellt ein Unionsbürger einen Antrag auf eine Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts, ist zunächst stets das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a zu prüfen. Insbesondere sind die jeweiligen zeitlichen Voraussetzungen der in Frage kommenden Daueraufenthaltsrechte unter Beachtung der Absätze 6 und 7 zu prüfen. Voraussetzung ist dabei nicht, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung freizügigkeitsberechtigt ist. Es kommt allein darauf an, dass er zu irgend einem Zeitpunkt während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen, d.h. durchgehend, freizügigkeitsberechtigt gewesen ist, vgl. VAB.C.4a. Die entsprechenden Unterlagen sind grundsätzlich vorzulegen. Hat ein Unionsbürger gem. dieser Prüfung ein Daueraufenthaltsrecht erworben, ist ihm unverzüglich eine Bescheinigung seines Daueraufenthaltsrechts auszustellen. C.5.5.2. Familienangehörige aus Drittstaaten, die gem. § 4a ein Daueraufenthaltsrecht erwoben haben, erhalten eine unbefristet ausgestellte Daueraufenthaltskarte. Abweichend räumt der Gesetzgeber den Ausländerbehörden eine Frist von 6 Monaten zwischen Antragstellung und Ausstellung der Daueraufenthaltskarte oder deren Versagung ein. Bis zur voraussichtlichen Entscheidung über den Antrag ist eine vorhandene Aufenthaltskarte gebührenpflichtig zu verlängern oder andernfalls für wenigstens 6 Monate auszustellen. C.5. 6. Feststellung des Verlusts des Daueraufenthaltsrechts Absatz 6 korrespondiert mit § 4a Abs. 7 und steht für den Grundsatz: Kein Verlust des Freizügigkeitsrechts ohne Feststellung. Demnach tritt der Verlust des Daueraufenthaltsrechts nicht automatisch nach einer Aufenthaltsunterbrechung von mehr als 2 aufeinander folgenden Jahren ein. Vielmehr bedarf es dazu wie bei allen Freizügigkeitsrechten der Feststellung durch einen unanfechtbaren Bescheid (vgl. Ausführungen zu C.4a.7.) . Der Gesetzgeber geht an dieser Stelle über die Vorgaben der UnionsRL (kein automatisches Erlöschen) hinaus und passt sie der Systematik des FreizügG/EU an. Wurde der Verlust des Daueraufenthaltsrechts unanfechtbar festgestellt, sind eventuell ausgestellte Daueraufenthaltskarten bzw. Bescheinigungen über den Daueraufenthalt einzuziehen. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 653 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 5a Inhaltsverzeichnis C.5a. Vorlage von Dokumenten ......................................................................................... 654 C.5a.1. Nachweise für ein Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern ............................ 654 C.5a.2. Nachweise für ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht als Familienangehöriger ...... 654 C.5a.s.1. Unterlagen zum Nachweis eines Daueraufenthaltsrechts ........................... 654 C.5a. Vorlage von Dokumenten ( EU-Beitritt Kroatien ; 02.01.2014 ) C.5a.1. Nachweise für ein Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern C.5a.1. Mit dem Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung ist diese Regelung für Unionsbürger praktisch nicht mehr relevant. In den besonderen Einzelfällen, in denen die Glaubhaftmachung der Freizügigkeitsvoraussetzungen geboten scheint (vgl. C.2.7. und C.5.2.), sind von Unionsbürgern je nach Freizügigkeitstatbestand folgende Nachweise zu verlangen: zum Nachweis einer Beschäftigung: Einstellungbestätigung oder Beschäftigungsbescheinigung zum Nachweis einer selbstständigen Tätigkeit: Gewerbeanmeldung (bei kroatischen Staatsangehörigen zusätzlich Steuernummer) bzw. bei Freiberuflern die Steuernummer. zum Nachweis der Freizügigkeit bei Nichterwerbstätigen: Eintritt in eine gesetzliche Krankenversicherung oder der Abschluss einer unbefristeten privaten Krankenversicherung für den Unionsbürger und alle ihn begleitenden Familienangehörigen. Für die Beurteilung der Frage, ob der Unionsbürger für sich und ggf. für seine ihn begleitenden Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, vgl. Ausführungen unter C.4.1 . Auch Studierende können zum Nachweis ihrer Freizügigkeitsvoraussetzungen angehalten werden. Dabei orientiert sich die Berechnung bzgl. der ausreichenden Existenzmittel an § 2 Abs. 3 S. 5 des AufenthG und damit an der Höhe des Bedarfs nach §§ 13, 13 a BAföG. Auf die Ausführungen unter A.2.3.5. bzw. C.4.1. wird verwiesen. Wenn Zweifel bestehen, ob der Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, sollte er auf die Möglichkeit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung hingewiesen werden. Existenzmittel sind alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen mit Ausnahme der Leistungen gem. SGB II oder XII. C.5a.2. Nachweise für ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht als Familienangehöriger C.5a.2. Zum Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung gem. Abs. 2 Nr. 1 gehören auch das Sorgerecht betreffende Unterlagen und Urkunden. Die Meldebestätigung des Unionsbürgers, zu dem der Nachzug erfolgt, kann ebenfalls gefordert werden. C.5a.s.1. Unterlagen zum Nachweis eines Daueraufenthaltsrechts Mangels einer konkreten Vorgabe der UnionsRL hat der Gesetzgeber versäumt Regelungen für den Nachweis eines Daueraufenthaltsrechts gem. § 4a aufzustellen. Gleichwohl gebietet der in § 4a Abs. 1 genutzte Begriff „…weiteren Vorliegen…“ sowie die Ausschlussgründe des § 4a Abs. 6 und 7 eine Prüfung der Freizügigkeitsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des angegebenen Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts. Dabei sollen die Freizügigkeitsvoraussetzungen analog den Absätzen 1 und 2 geprüft werden. Der ständig rechtmäßige Aufenthalt kann durch die Vorlage eines vollständigen Melderegisterauszugs oder weiterer geeigneter Unterlagen, wie z.B. Steuerbescheiden, verifiziert werden. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 654 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 6 Inhaltsverzeichnis C.6. Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt ............................................................................................................... 655 C.6.1. Feststellung des Verlust des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ......................................................................................................................................................................... 655 C.6.2. Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach strafrechtlichen Verurteilungen ...................................... 656 C.6.3. Ermessenserwägungen im Feststellungsbescheid ................................................................................................. 656 C.6.4. Feststellung des Verlusts des Daueraufenthaltsrechts ........................................................................................... 656 C.6.5. Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ............ 656 C.6.8. Anhörung und Schriftform des Feststellungsbescheides ........................................................................................ 657 C.6. Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt ( 18.03.2014; GErlAW ; 14.03.2017 ) C.6.1. Feststellung des Verlust des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit C.6.1.1. § 6 Abs. 1 Satz 1 eröffnet neben de n Regelung en de r §§ 2 Abs. 7 und 5 Abs. 4 die Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige aus Drittstaaten. Da diese drei Regelungen die Aufenthaltsbeendigung abschließend behandeln, ist für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen keine Ausweisung auf Grundlage des AufenthG möglich. Dies gilt auch für durch Beitritt gekorene Unionsbürger und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige aus Drittstaaten. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft mit ihrem Inkrafttreten anwendbar und deshalb auf die gegenwärtigen Wirkungen von zuvor entstandenen Sachverhalten anzuwenden (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-425/10 und 425/10 – juris Rn. 58, 60 m.w.N.). Ausweisungen und Abschiebungen nach dem Aufenthaltsgesetz stehen dem Erwerb eines Freizügigkeitsrechts entgegen, sofern der betroffene Unionsbürger vor dem Beitritt seines Herkunftsstaates zur Europäischen Union, dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 oder vor dem Erwerb einer Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bereits bestandskräftig ausgewiesen worden ist. Insofern erledigt sich die (Alt-) Ausweisung oder Abschiebung in diesen Fällen nicht, sondern bleibt als Verwaltungsakt solange wirksam, bis er aufgehoben wird oder sich in sonstiger Weise i.S.v. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Das Regelungssubjekt bleibe nämlich bestehen. Denn der Unionsbürger bleibt weiterhin möglicher Adressat eines Einreise- und Aufenthaltsverbots zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Daneben ist auch dem FreizügG/EU und der Unionsbürgerrichtlinie keine Regelung zu entnehmen, wonach die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen mit der Erlangung der Unionsbürgerschaft kraft Unionsrechts stets wirkungslos werden soll (so: BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 13.16, Rn. 19 ff.; zit. juris). Allerdings kann die sich aus der Ausweisung ergebende Ausreisepflicht i.S.v. § 7 Abs. 1 nicht ohne weiteres im Wege der Abschiebung vollstreckt werden. Viel-mehr muss nach der Rechtsprechung des BVerwG vor der Abschiebung von Amtswegen geprüft werden, ob die strengeren Voraussetzungen der Verlustfeststellung vorliegen (BVerwG, a.a.O., Rn. 25). Dies muss nicht zwingend im Rahmen einer Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 erfolgen. Denkbar ist auch eine (ggf. erneute) Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 von Amtswegen, die den unionsrechtlichen Anforderungen an die Aufrechterhaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots Rechnung trägt (BVerwG, a.a.O., Rn. 25). Merke: Macht ein Betroffener geltend, die (Alt-) Ausweisung entfalte ihm gegenüber als (nun) Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union keine Wirkung mehr, ist dem unter Hinweis auf die o.a. Rechtsprechung entgegenzutreten. In der Praxis ist dann allerdings von Amtswegen zu prüfen, ob es einer Anpassung der Sperrfrist aus der (Alt-) Ausweisung bedarf. Der Betroffene ist zwingend darüber (auch ohne eigenen Antrag) zu bescheiden. Dies gilt auch dann, wenn bereits eine bestandskräftige Befristungsentscheidung zur Ausweisung vorliegt. Wird die Befristungsentscheidung (isoliert) angegriffen, kann die unionsrechtlich gebotene Anpassung auch im Verwaltungsstreitverfahren erfolgen. ...weggefallen... Aus all dem folgt allerdings nicht, dass die Strafvollstreckungsbehörden in Berlin nicht von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gem. § 456 a StPO absehen, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 6 Abs. 1 oder des Rechts auf Daueraufenthalts gem. § 6 Abs. 4 festgestellt worden ist. Der Verlust des Freizügigkeitsrechts gem. § 6 kann jederzeit, aber nur aus Gründen der Öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Wird der Verlust durch Erlass eines Feststellungsbescheides durchgesetzt, ist die eventuell ausgestellte Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder die (Dauer-)Aufenthaltskarte Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 655 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin einzuziehen (siehe § 8 Abs. 1 Nr. 3). Der Umstand, dass sich der Ausländer in Haft befindet, führt nicht zum Verlust des Freizügigkeitsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 – C-482/01 und C-493/01 - juris Rn. 50). C.6.1.2. § 6 Abs. 1 Satz 2 hat als Normadressaten ausschließlich die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs befassten Behörden. Er stellt klar, dass auch ohne Feststellungsbescheid Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen die Einreise in das Bundesgebiet verweigert werden kann , wenn dafür personenbezogene Gründe der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit vorliegen. C.6.1.3. Die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Gesundheit kommt praktisch nicht zum Tragen. Eine Feststellung auf Grund einer übertragbaren Krankheit ist nach einem Aufenthalt von drei Monaten zwingend ausgeschlossen. C.6.2. Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach strafrechtlichen Verurteilungen C.6.2.1. § 6 Abs. 2 Satz 1 konkretisiert die unionsrechtlichen, durch die Rechtsprechung des EuGH ausgeformten Vorgaben zur Aufenthaltsbeendigung nach strafrechtlichen Verurteilungen (öffentliche Ordnung). Laut ständiger Rechtsprechung des EuGH, die auch in den zur Freizügigkeit erlassenen Richtlinien nachwirkt, muss der Unionsbürger oder sein Familienangehöriger durch sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine einzelne strafrechtliche Verurteilung, sei sie im Strafmaß auch noch so hoch ausgefallen, rechtfertigt für sich allein genommen keine Feststellung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung. C.6.2.2. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 gibt den Ausländerbehörden vielmehr vor, dass nur ein dauerhaft die öffentliche Ordnung schädigendes persönliches Verhalten zum Verlust des Freizügigkeitsrechts führen darf. Es dürfen wie bei Ausweisungen nach dem Aufenthaltsgesetz auch nur im Bundeszentralregister (BZR) noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen Grundlage einer von der Ausländerbehörde zu treffenden Gefahrenprognose sein. C.6.3. Ermessenserwägungen im Feststellungsbescheid C.6.3. Ist die Gefahrenprognose zu Ungunsten des Ausländers ausgefallen, ist zudem das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse an einem weiteren Aufenthalt abzuwägen. Dabei sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts, der Grad der Integration sowie die sozialen Bindungen (vgl. Art. 28 Abs.1 der UnionsRL) in die Erwägungen mit einzubeziehen. Neben § 6 Abs. 3 Satz 1 empfiehlt es sich bei einem Feststellungsbescheid immer auch auf Art. 27 der UnionsRL Bezug zu nehmen und die dort genannten allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen. C.6.4. Feststellung des Verlusts des Daueraufenthaltsrechts C.6.4. Maßgeblich ist nicht, wie lange sich der Betroffene rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sondern ob er zum Zeitpunkt seiner Feststellung gem. § 6 Abs. 1 ein Recht auf Daueraufenthalt gem. § 4a besitzt (vgl. hier Ausführungen zu § 4a) . Bezüglich der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der schwerwiegenden Gründe ist grundsätzlich der Maßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG heranzuziehen. C.6.5. Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit C.6.5.1. Hält sich der Unionsbürger oder der Familienangehörige eines solchen seit 10 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf oder handelt es sich um einen Minderjährigen, ist die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Freizügigkeit gem. § 6 Abs. 5 nur noch aus zwingenden Gründen möglich. Der für die Gewährung des verstärkten Schutzes erforderliche Aufenthalt von 10 Jahren ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Feststellung an zurückzurechnen (Urteil des EuGH vom 16.01.2014, C-400/12). Die Aufzählung der zwingenden Gründe in Satz 3 ist abschließend. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Maßnahme nach § 456 a StPO beabsichtigt ist und der Betroffene um eine entsprechende Feststellung ersucht. Das Vorliegen der zwingenden Gründe führt nicht automatisch zum Verlust des (Dauer-)Aufenthaltsrechts. Unter Berücksichtigung der in den Absätzen 2 und 3 genannten günstigen Umstände für den Betroffenen, ist im Wege der Ermessenentscheidung über die Feststellung zu entscheiden ( vgl. dazu EuGH C-145/09 v. 23.11.2010). Ob der Aufenthalt im Verlauf der letzten 10 Jahre unterbrochen wurde, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles dahingehend zu prüfen, ob und wie lange der Betroffene in den letzten zehn Jahren den Mittelpunkt seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen in einen anderen Staat verlagert hat ( vgl. dazu EuGH C-145/09 v. 23.11.2010). Als Richtwert gilt hier die Regelung unter § 4a Abs. 6. C.6.5.2. Für den gleichfalls erhöhten Schutz vor Feststellung von Minderjährigen gilt besonderes. Demnach müssen zwingende Gründe dann nicht vorliegen, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 656 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Der unbestimmte Rechtsbegriff „Wohl des Kindes“ orientiert sich ausweislich der Gesetzesbegründung an den Vorgaben des internationalen Übereinkommens über die Rechte des Kindes (BGBl. 1992 II, S. 121). Zum Wohl des Kindes gehören insbesondere seine Gesundheit, seine familiären Beziehungen zu seinen Eltern oder seinem Vormund und die Entwicklung und Sicherung einer eigenen Identität. C.6.6. § 6 Abs. 6 fußt auf Art. 27 Abs. 1 S. 2 der UnionsRL und ist in der ausländerbehördlichen Praxis ohne Belang. C.6.7. vgl. C.6.6. C.6.8. Anhörung und Schriftform des Feststellungsbescheides C.6.8.1. § 6 Abs. 8 Satz 1 schreibt eine Anhörung vor der Entscheidung über den Feststellungsbescheid vor. Der Betroffene hat das Recht, sich umfänglich zu seinen in Absatz 3 aufgeführten Belangen zu äußern. C.6.8.2. Neben der nach § 6 Abs. 8 Satz 2 gebotenen Schriftform sind bezüglich des Feststellungsbescheides auch die sonstigen Anforderungen nach Art. 30 Abs. 1 bis 3 der UnionsRL zu beachten. Insbesondere muss dem Betroffenen grundsätzlich eine Ausreisefrist von mindestens einem Monat gesetzt werden. Im Rahmen der erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung ist darauf zu verweisen, dass gem. § 4 Abs. 2 AGVwGO als Rechtsbehelf die Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht in Betracht kommt. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 657 von 818