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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Signatarstaat ein Antrag gestellt wurde. Für früher eingereichte Anträge auf internationalen Schutz wird der zuständige Staat nach den Kriterien der Dublin-II-VO bestimmt. Dänemark hat sich an der Annahme der Dublin-III-VO nicht beteiligt, so dass im Verhältnis zu Dänemark weiterhin die Dublin-II-VO (s. vorstehend 13.s.2.) Anwendung findet. Zur Gliederung der Dublin-III-VO: Kapitel I Gegenstand und Definitionen Kapitel II Allgemeine Grundsätze und Schutzgarantien Kapitel III Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Kapitel IV Abhängige Personen und Ermessensklauseln Kapitel V Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats Kapitel VI Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren Kapitel VII Informationsaustausch Kapitel VIII Schlichtung Kapitel IX Übergangs- und Schlussbestimmungen Zuständigkeitskriterium Unbegleitete Minderjährige Familienzusammenführung Ausstellerstaat AT Ausstellerstaat Visum Illegale Ersteinreise Visumfreie Ersteinreise Erstantrag im Transitbereich Hilfsweise Erstantragsstaat Selbsteintrittsrecht Dublin-II Art. 6 Art. 7, 8, 14 Art. 9 Abs. 1 Art. 9 Abs. 2 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 3 Abs. 2 Art. 1 - 2 Art. 3 - 6 Art. 7 - 15 Art. 16 - 17 Art. 18 - 19 Art. 20 - 33 Art. 34 - 36 Art. 37 Art. 38 - 49 (Berechnung der Fristen Art. 42) Dublin-III Art. 8 Art. 9, 10, 11 Art. 12 Abs. 1 Art. 12 Abs. 2 Art. 13 Art. 14 Art. 15 Art. 3 Abs. 2 Art. 17 Abs. 1 Begibt sich eine Person, für deren Asylverfahren ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, in Deutschland ins Kirchenasyl, übt das BAMF das Selbsteintrittsrecht nur aus, wenn die aufnehmende Kirche das BAMF am Tag des Eintritts in das Kirchenasyl unterrichtet und darüber hinaus vom BAMF eine besondere, unverhältnismäßige Härte bejaht wird. Allein die Tatsache, dass der Asylantrag bereits in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde, ist kein ausreichender Grund für die Gewährung von Kirchenasyl in Deutschland. Auf der IMK im Juni 2018 wurde beschlossen, dass ab dem 01.08.2018 die 18-monatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 DÜ III zugrunde gelegt wird, wenn die Vorgaben des BAMF im Rahmen von Kirchenasylmeldungen nicht eingehalten werden. Zum Dublin III-Verfahren und der Frage, welches Dokument vor bzw. nach dem Ablauf der Überstellungsfrist auszustellen ist, siehe VAB D 55.0.2. Verfahren bei freiwilliger Ausreise in den Mitgliedstaat Das Bundesamt stellte in der Sitzung der UAG BAMF am 12.05.2014 klar, dass der deutsche Gesetzgeber sich mit dem neuen § 34a für eine kontrollierte Ausreise entschieden hat. Gleichwohl prüft das BAMF in geeigneten Einzelfällen, ob eine freiwillige Rücküberstellung ermöglicht werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene oder Dritte die hierfür anfallenden Reisekosten übernehmen. Eine Finanzierung aus dem REAG/GARP-Programm ist in diesen Fällen nicht möglich. Im Falle einer freiwilligen Ausreise hat der Antragsteller die Kosten zu tragen. Eine freiwillige Ausreise kann nur in enger Abstimmung zwischen BAMF, ABH und dem jeweiligen Mitgliedstaat erfolgen und bedarf daher der Zustimmung des BAMF. Der Ankunftstermin ist dem Mitgliedstaat mitzuteilen, ein durch das BAMF ausgestellter Laissez-Passer wird benötigt sowie ein Ausreisenachweis (GÜB) um sicherzustellen, dass die freiwillige Rücküberstellung tatsächlich stattgefunden hat. Es sollte außerdem gewährleistet sein, dass im Falle einer Weigerung der freiwilligen Rücküberstellung, innerhalb der Dublin-Frist noch ausreichend Zeit für eine zwangsweise Rücküberstellung bleibt. Das BAMF hat in diesem Zusammenhang die Empfehlung ausgesprochen, Fahrkarten oder Flugtickets erst dann zu kaufen, wenn die Zustimmung des BAMF vorliegt. Rückführungen nach Italien Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und durch das Bundesverfassungsgericht (EGMR Tarakhel / Schweiz, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12 und BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14) beschränkte das Bundesamt im Fall von Italien die Durchführung des Dublin-Verfahrens bei Familien mit minderjährigen Kindern auf Fälle von Familien mit Kindern ab 16 Jahren. Inzwischen hat sich die Aufnahmekapazität in Italien insgesamt erhöht sowie für Familien mit minderjährigen Kindern als Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 682 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ausreichend erwiesen. Auch die von Italien gegebenen Zusicherungen für diesen Personenkreis bezüglich Aufnahme und Unterkunft (kindgerecht und ohne Trennung der Familie voneinander) wurden bei der Durchführung von Dublin-Verfahren durch andere Mitgliedstaaten als zuverlässig und rechtskonform angesehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigte, dass die von den italienischen Behörden abgegebenen Garantien für die Unterbringung von Familien als ausreichend anzusehen sind (EGMR Ali / Schweiz und Italien, Urteil vom 04.10.2016, Nr. 30474/14). Vor diesem Hintergrund führt das Bundesamt Dublinverfahren auch betreffend Familien mit Kindern (mit Ausnahme von Säuglingen und Kleinstkindern) nach Italien ab dem 01.06.2017 wieder durch. Diese Ausführungen gelten grundsätzlich auch für Rückführungen nach dem Rückübernahmeübereinkommen. Allerdings ist bei einem Familienverbund mit Säuglingen und Kleinstkindern stets eine Anfrage an das BAMF nach § 72 Abs. 2 AufenthG zu stellen. Die Betroffenen erhalten währenddessen eine Duldung. Dasselbe Verfahren gilt auch für das EÜÜVF-Verfahren. Rückführungen nach Griechenland Erstmalig mit Schreiben vom 18.01.2011 hatte das BAMF mitgeteilt, dass mit sofortiger Wirkung für die Dauer eines Jahres keine Überstellungen nach dem DÜ von Drittstaatsangehörigen nach Griechenland erfolgen. Das BAMF machte in diesen Fällen von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mit der Konsequenz, dass die Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden. Dies galt auch für alle anhängigen Fälle, in denen eine Überstellung nach Griechenland aufgrund von Gerichtsentscheidungen oder wegen Petitionsverfahren bislang nicht erfolgte. Diese Maßnahmen waren zuletzt bis zum 15.03.2017 befristet. Mit Schreiben vom 15.03.2017 wurde das BAMF vom BMI gebeten, in Anwendung der Dublin-III-VO künftig wie folgt zu verfahren: Auf Übernahmeersuchen an Griechenland in Bezug auf vulnerable Personen wird verzichtet. Ein Übernahmeersuchen wird hingegen gestellt bei alleinstehenden Personen, Ehepaaren und Familienverbänden ohne Problemkonstellationen, deren erkennungsdienstliche Behandlung im Rahmen eines ab dem 15.03.2017 gestellten Asylantrages einen EURODAC-Treffer in Griechenland ergibt, die ab dem 15.03.2017 illegal über Griechenland eingereist sind oder die mit einem griechischen Visum oder Aufenthaltstitel ab dem 15.03.2017 nach Griechenland ein- und von dort weitergereist sind, bei Gefährdern und Straftätern in griechischer Zuständigkeit seit dem 15.03.2017. Eine Überstellung erfolgt nach Zustimmung und bis auf weiteres auf Basis einer einzuholenden Zusicherung durch Griechenland, dass die zu überstellende Person entsprechend den Normen der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) untergebracht und ihr Antrag nach Maßgabe der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) bearbeitet wird. Interne Zuständigkeiten des BAMF für die Bearbeitung von Überstellungen Für das Überstellungsverfahren gelten seit dem 01. 10 .2018 folgende Zuständigkeiten: BAMF Nürnberg – Referat 32B : Bearbeitung, Prüfung und Entscheidung von Ersuchen um Übernahme aus den Dublin-Mitgliedstaaten an die Bundesrepublik Deutschland Planung und Koordination des Überstellungsverfahrens aus den Mitgliedstaaten an die Bundesrepublik Deutschland inklusive der Abstimmung mit den beteiligten Behörden (BPOL, ABH etc.) Beantwortung von Anfragen der Mitgliedstaaten gem. Art. 34 Dublin-III-Verordnung an die Bundesrepublik Deutschland Dublinzentren Berlin (Ref. 32D), Dortmund (ref. 32E) und Bayreuth (Ref. 32F) Koordination, Planung und Abstimmung sämtlicher Überstellungsverfahren von der Bundesrepublik Deutschland an die Mitgliedstaaten. Haft- und Aufgriff-Fälle, in denen ein anderer Dublin-Mitgliedstaat zuständig ist und ein Schutzersuchen geäußert wurde sowie Haft- und Aufgriff-Fälle, in denen kein Schutzersuchen gestellt wurde Weiterleitung von Akten ins nationale Verfahren nach Abbruch, Einstellung oder Beendigung des Dublin-Verfahrens jedes Zentrum ist für festgelegte Bundesländer zuständig; Berliner Fälle werden vom Referat 32D bearbeitet Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 683 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 684 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 14 D.14. Antragstellung (2. ÄndG; IntG; ÄndG Ausreisepflicht; 15.11.2018 ) 14.0. Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens oder Rücknahme des Antrags ist die Erteilung von Aufenthaltstiteln nur eingeschränkt möglich (§ 10 Abs. 3 AufenthG). 14.1.1. Die Regelung des neu eingeführten Satzes 2 dient dazu, bestehende Kapazitäten besser auszunutzen und damit eine schnellere Asylantragstellung zu ermöglichen. Normadressat ist allein das BAMF. 14.1.2. In den Fällen, in denen der Ausländer verpflichtet ist, seinen Antrag persönlich zu stellen, ist der Betroffene im Hinblick auf die Beschränkungen des § 10 Abs. 3 AufenthG zu belehren. Dies ist eine Regelung zugunsten der Betroffenen, die verpflichtet sind, ihren Antrag persönlich bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen. 14.1.3 . Auch die Antragsteller, die sich in einer Krankenanstalt oder in öffentlichem Gewahrsam befinden, sind nachträglich auf die Folgen einer Rücknahme oder Ablehnung des Antrages hinzuweisen. Diese nachträgliche Hinweispflicht macht allerdings nur Sinn, wenn der Antragsteller die Möglichkeit hat, seine Antragstellung infolge der nachträglichen Belehrung zu revidieren, ohne dass die in § 10 Abs. 3 AufenthG vorgesehenen negativen Folgen einer Antragsrücknahme eintreten („schwebend unwirksame Asylanträge“). Die Belehrungspflicht trifft schon auf Grund der systematischen Stellung der Vorschrift ausschließlich das Bundesamt. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene einen schriftlichen Asylantrag bei der Ausländerbehörde oder Polizei stellt. 14.2.1.1. bis 14.2.1.2. frei 14.2.1.3. Durch die mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht eingeführte Ergänzung des § 42 Abs. 2 SGB VIII um einen Satz 5 werden die Jugendämter grds. verpflichtet, für die von ihnen in Obhut genommenen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen (UMA) umgehend von Amts wegen einen Asylantrag zu stellen, wenn Anhaltspunkte für ein internationales Schutzbegehren vorliegen. Die Verpflichtung bezieht sich auf die Jugendämter, denen das Kind oder der Jugendliche nach § 42b Abs. 3 S. 1 SGB VIII zugewiesen wurde oder bei denen der unbegleitete Minderjährige – bei Ausschluss der Verteilung nach § 42b Abs. 4 SGB VIII - zur Inobhutnahme verbleibt. In Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (SenBJF) gehen SenBJF und die ABH Berlin von einer umgehenden Asylantragstellung aus, wenn innerhalb von vier Monaten nach erfolgter Berlin-Verteilung ein Asylantrag beim BAMF vorliegt. Entsprechend wird die Asylbescheinigung U18 einmalig für diesen Zeitraum ausgestellt. Wurde durch das zuständige (Landes-)Jugendamt innerhalb der Gültigkeit der erstmals ausgestellten Asylbescheinigung U18 kein Asylantrag von Amts wegen gestellt, findet das AufenthG Anwendung. Liegen Abschiebungshindernisse vor, ist eine Duldung zu erteilen. Sobald ein Vormund bestellt wurde, entscheidet dieser über eine Asylantragstellung für den unbegleiteten ausländischen Minderjährigen. Der Vormund ist dabei in seiner Entscheidung frei. Gleichwohl findet das AufenthG Anwendung, wenn der Vormund das rechtlich unverbindliche Schutzbegehren des UMA nicht binnen vier Monaten aufgreift und beim BAMF ein Asylantrag vorliegt. Liegen Abschiebungshindernisse vor, ist auch hier eine Duldung zu erteilen. 14.2.2. bis 14.3.1.4. frei 14.3.1.5. Eine Asylantragstellung führt auch nicht zur Entlassung aus einer wegen einer vorliegenden Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG angeordneten Sicherungshaft. 14.3.2. frei 14.3.3. Die 4-Wochen-Frist des Abs. 3 gilt nicht für DÜ-Fälle. Ausweislich der Gesetzesbegründung kann im Unterschied zur Systematik bei Entscheidungen als unzulässig oder offensichtlich unbegründet die Rechtsfolge bei diesen Fällen nicht an die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrages gem. § 29 Abs. 1, Nr. 1b) geknüpft werden, da diese Entscheidung vom Bundesamt erst dann getroffen werden kann, wenn der ersuchte Staat seine Zuständigkeit anerkannt hat. Eine Verlängerung der Haft wird über die in Abs. 3 Satz 3 genannten vier Wochen hinaus bereits durch die Einleitung des Dublinverfahrens ermöglicht. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 685 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 14a D.14a. Familieneinheit (2.ÄndG; AsylVfBeschlG ; 22.01.2018; 05.06.2018) 14a.1. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass durch das zeitlich versetzte Stellen von Asylanträgen für nicht verfahrensfähige Kinder die Asylverfahren verlängert und damit eine mögliche Ausreisepflicht verzögert wird. 14a.2.1. frei 14a.2.2. Die Ausländerbehörde ist von der Regelung insofern betroffen, als ihr grundsätzlich eine Meldepflicht für hier geborene bzw. nachgezogene minderjährige ledige Kinder obliegt. Die Anzeige erfolgt gegenüber der Berliner Außenstelle des BAMF. Die Anzeige der Geburt beim Bundesamt bewirkt die Einleitung eines fiktiven Asylverfahrens für dieses Kind (Antragsfiktion). Die Meldepflicht der Ausländerbehörde gilt immer dann, wenn ...weggefallen... beide Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind bzw. ...weggefallen... sich nach Abschluss eines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel hier aufhalten. Sind z.B. etwa beide Eltern personensorgeberechtigt und besitzt ein Elternteil einen Titel nach § 25 Abs. 5 AufenthG , der andere dagegen lediglich eine Aufenthaltsgestattung, ist der Anzeigepflicht zu folgen. Merke: Eine allein am Wortlaut orientierte Auslegung des Gesetzes („ein Elternteil“) widerspricht dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 108; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2009 – 20 ZB 09.30058 –, juris). Die Anzeigepflicht entfällt nach sinngemäßer Auslegung des § 14a Abs. 2 Satz 1, sofern wenigstens ein sorgeberechtigter Elternteil einen Aufenthaltsstatus besitzt, der über die drei in dieser Vorschrift explizit genannten Aufenthaltsrechte hinausgeht. Kommt demnach die Antragsfiktion nicht zum Tragen, ist ohne Beteiligung des BAMF eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu prüfen (vgl. A.33.0.2.). ...weggefallen... 14a.2.3. frei 14a.3. Mit der Neufassung des Absatzes zum 1.12.2013 wird die Möglichkeit für Eltern, Verzichtserklärungen hinsichtlich des Asylverfahrens für das Kind begrenzt. Diese ist nicht mehr jederzeit, sondern nur noch bis zur Zustellung des Bescheides abzugeben. Dadurch sollen weitere Verfahrensverzögerungen verhindert werden. Die Verzichtserklärung kann allerdings beschränkt werden (vgl. § 13 Abs. 2 S. 2). 14a.4. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen, in denen die Antragstellung der Eltern vor dem 01.01.2005 erfolgte. Ausweislich einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2006 (BVerwG 1 C 10.06) gilt die Anzeigepflicht und die daran anknüpfende Fiktion der Asylantragstellung auch für die Kinder, die vor dem 01.01.2005 geboren oder eingereist sind. Diese sind anlassbezogen nachzumelden. Durch Abs. 4 wird dies noch einmal - ergänzt um die Fälle, in denen das Kind später in das Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird - klargestellt. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 686 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 15 D.15. Allgemeine Mitwirkungspflichten (ÄndG Ausreisepflicht) 15.0. Die Abs. 1 und 2 definieren den Umfang der Mitwirkungspflichten des Ausländers im Asylverfahren. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht gehört hierzu im Falle der Passlosigkeit im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht auch das Vorlegen von Datenträgern wie Mobiltelefonen, Tablets und Laptops auf Verlangen. Deren Auswertung kann wichtige Erkenntnisse im Rahmen der Identitätsprüfung liefern. Überlässt der Ausländer auf Verlangen einen Datenträger nicht, kann er und können die Sachen, die er mit sich führt, durchsucht werden. 15.1.1. bis 15.5. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 687 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 15a D.15a. Auswertung von Datenträgern (ÄndG Ausreisepflicht) frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 688 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 20 D.20. Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung ( Asylpaket II, 18.04.2018 ) 20.1. 1. frei 20. 1.2. Bei einem Asylantragsteller der zwar bei Grenzbehörden, Ausländerbehörden oder den Polizeien der Länder ein Asylgesuch stellt, sich aber ... weggefallen ... nicht unverzüglich bzw. nicht bis zu einem ihm von der Behörde genannten Zeitpunkt bei der ihm zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung meldet, finden die Vorschriften des § 33 Abs. 1, 5 und 6 entsprechende Anwendung, d.h. der Asylantrag gilt als zurückgenommen und das Verfahren wird vom BAMF eingestellt. Ein erneuter Asylantrag gilt dann als Antrag auf Wiederaufnahme, § 33 Abs. 5.. ... weggefallen ... 20. 1.3. Die Rechtsfolge der Einstellung des Asylverfahrens gilt allerdings in den Fällen nicht, in denen der Betroffene unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nachweist, dass sein Versäumnis auf Umständen beruht, auf die er keinen Einfluss hatte. 20 .1. 4. Über die Rechtsfolgen der Missachtung einer Weiterleitungsanordnung sind die Betroffenen durch die in 20.1.2. genannten Stellen in einer ihnen verständlichen Sprache schriftlich und gegen Empfangsbestätigung zu belehren. Entsprechende Hinweisblätter sind vom BAMF erstellt, übersetzt und zur Verfügung gestellt worden. Ein unterschriebenes Exemplar der Belehrung ist dem LAF - henry.buehlandt@laf.berlin.de - zuzuleiten. 20. 1.5. Sollte dies Grenzbehörden, Ausländerbehörden oder den Polizeien der Länder nicht möglich sein, ist der Ausländer zur Aufnahmeeinrichtung zu begleiten. 20. 2 .1. Weiter trifft die genannten Stellen eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Aufnahmeeinrichtung. 20 .2. 2. Die Aufnahmeeinrichtung hat ihrerseits eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Außenstelle des BAMF. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 689 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 23 D.23. Antragstellung bei der Außenstelle (20.07.2005; Asylpaket II ) 23.1. frei 23.2.1. Bei einem Asylantragsteller, d er sich zwar bei der ihm zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung meldet, aber ... weggefallen ... nicht unverzüglich oder zum genannten Termin bei der Außenstelle des BAMF persönlich erschienen ist und erst später einen Asylantrag stellt, finden die Vorschriften des § 33 Abs. 1, 5 und 6 entsprechende Anwendung, d.h. der Asylantrag gilt als zurückgenommen und das Asylverfahren wird eingestellt. Ein erneuter Asylantrag gilt dann als Antrag auf Wiederaufnahme § 33 Abs. 5.. ... weggefallen ... 23.2.2. Die Rechtsfolge der Einstellung des Asylverfahrens gilt allerdings in den Fällen nicht, in denen der Betroffene unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nachweist, dass sein Versäumnis auf Umständen beruht, auf die er keinen Einfluss hatte. 23.2.3. bis 23.2.4. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 690 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 24 D.24. Pflichten des Bundesamtes (2. ÄndG ; IntG ) 24.1.1. 24.1a. Mit der Einführung des Abs. 1a im Rahmen des IntG zum 06.08.2016 wurde für das BAMF ein zusätzliches Instrument geschaffen, bei besonders hohen Zugangszahlen durch eine kurzfristige und vorübergehende Unterstützung durch andere Behörden Verfahrensdauern zu verkürzen. Eine Übertragung ist nur an Behörden möglich, die Aufgaben nach dem AsylG und/oder AufenthG wahrnehmen (also auch Landes- und Bundespolizei), die Bundesagentur für Arbeit und der Zoll sind hiervon ausgenommen. Eine solche Unterstützung bedarf der vorherigen Absprache zwischen dem BAMF und dem betroffenen Land bzw. dem zuständigen Bundesressort. 24.2. bis 24.3.1. frei 24.3.2. Das BAMF unterrichtet die ABH im Zuge der Mitteilung der Entscheidung über die Asylberechtigung auch über ihm bekannt gewordene Ausschlussgründe, die der AE-Erteilung entgegenstehen (z.B. Menschenrechtsverletzungen). Es handelt sich dabei regelmäßig um Fälle, die zum Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft führen und über die das BAMF umfassende Kenntnis hat. Durch die Unterrichtung soll sichergestellt werden, dass die ABH wichtige Ausschlussgründe nicht übersieht. 24.4. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 691 von 818