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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Bis auf den Unterfall des Sperrkontos soll die auflösende Bedingung "Erlischt mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bzw. AsylbLG" bei Erteilung oder Verlängerung gem. § 12 Abs. 2 eingetragen werden. 16.7.4. Zweckwechsel für Studienbewerber In den Fällen des § 16 Abs. 7 ist in der Regel während der Studienbewerbung ein Wechsel des Aufenthaltszweckes ausgeschlossen, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht oder in eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung bzw. Studium gem. § 16 Abs. 1 erteilt werden kann (§ 16 Abs. 4 Satz 3). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Erteilung der anderen Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde steht, weil der Betroffene im Rahmen des § 41 AufenthV einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann (so Nr. 16.2.3 AufenthG- VwV). 16.8. Hochschulwechsel vor Widerruf, Rücknahme oder Verkürzung Nach dem klaren Wortlaut der Norm, haben Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 und 6 einen Anspruch darauf, sich vor der Rücknahme (§ 48 VwVfG), dem Widerruf (§ 52 Abs. 3) oder der Verkürzung (§ 7 Abs. 2 S. 2) ihres Aufenthaltstitels an einer anderen Hochschule erneut zu bewerben, sofern nicht sie selbst sondern die Ausbildungseinrichtung die Gründe für die Maßnahme hervorgerufen hat. Praktisch dürfte die Vorschrift allerdings keine Rolle spielen. Von einem Entzug des Aufenthaltstitels, den die Ausbildungseinrichtung zu verantworten hat, soll bei den nachstehenden Gründen ausgegangen werden: die Ausbildungseinrichtung kommt ihren Verpflichtungen in Bezug auf Sozialversicherung, Steuern, Arbeitsrecht oder Arbeitsbedingungen nicht nach; gegen die Ausbildungseinrichtung wurden Sanktionen wegen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit oder illegaler Beschäftigung verhängt; die Ausbildungseinrichtung wurde zu dem Zweck gegründet oder betrieben, die Einreise von Ausländern zu erleichtern; die Ausbildungseinrichtung befindet sich in Abwicklung oder wurde bereits abgewickelt. Insofern bestehen Überschneidungen mit den allgemeinen Ablehnungsgründen in § 20c ( vgl. A.20c.) Damit Studenten ihren Anspruch auch praktisch geltend machen können, ist der aufenthaltsbeendende Bescheid nicht vor Beginn des folgenden Semesters zu erlassen. Gleichwohl ist der Student zeitnah zur drohenden Aufenthaltsbeendigung anzuhören. In der Anhörung ist gesondert auf die Rechtsfolgen des Absatzes 8 hinzuweisen. Weist der Student vor Beginn des folgenden Semesters die Zulassung zum Studium an einer anderen Ausbildungseinrichtung nach, entfällt die Maßnahme. Schon aus verwaltungspraktischen Gründen ist bei zeitnahem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder 6 auf eine Anhörung und Bescheidung zu verzichten. Über den Verlängerungsantrag ist entlang der Erteilungsvoraussetzungen zu entscheiden, wobei auch hier Ablehnungsgründe nach § 20c zu prüfen sind. Von Absatz 8 gänzlich unberührt bleiben Fälle des Eintritts der regelmäßig verfügten auflösende Bedingung „Erlischt mit Studienende an einer staatl. anerk. Hochschule ohne HS-Abschluss“. Diese steht der Norm nicht entgegen, da das Erlöschen des Titels in § 16 Abs. 8 nicht genannt ist. Entsprechend kann sich der Student auch nicht darauf berufen, nach Erlöschen seiner Aufenthaltserlaubnis nun Anspruch auf die Suche nach einem anderen Studienplatz zu haben. 16.9. Fortsetzung des Studiums für international Schutzberechtigte Allgemeines Die Integrationslast für Drittstaatsangehörige, die internationalen Schutz, d.h. als anerkannter Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter, im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU genießen, soll der EU-Mitgliedstaat tragen, der den Betroffenen aufgenommen hat. Deshalb soll die Sekundärmigration, auch im Rahmen von Studienaufenthalten, weitestgehend verhindert werden. Aus diesem Grund fallen Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU genießen, nach Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a der REST-Richtlinie nicht unter den Anwendungsbereich der REST-Richtlinie. Der Gesetzgeber hat diesen Gedanken über § 16 Abs. 11 in das Aufenthaltsgesetz überführt. Ihnen kann folglich grundsätzlich nur ein Aufenthaltstitel zu Studienzwecken gem. Abs. 9 erteilt werden. Inhaltlich lehnt sich die Regelung an die bisherige Mobilitätsregelung in § 16 Abs. 6 (alt) an, passt diese aber an die in § 16 Absatz 9 geregelten Konstellationen an. Zudem sieht § 91d für diese Fälle keine Datenübermittlung an den anderen Mitgliedstaat (mehr) vor. Die Erteilung steht, anders als in Absatz 1 oder 5, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Anwendung der Mobilitätsregelungen setzt voraus, dass der Student bereits in einem Mitgliedstaat der EU einen Aufenthaltstitel als international Schutzberechtigter vergleichbar § 25 Abs. 2 AufenthG besitzt. Aufenthaltstitel für humanitäre Aufenthalte in Dänemark, Irland und Großbritannien sowie in den EWR- Staaten und der Schweiz fallen nicht in den Regelungsbereich. zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis Bezüglich der Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 9 im Bundesgebiet einzuholen, kommt neben § 41 AufenthV ein Absehen vom erforderlichen nationalen Visum im Rahmen des Ermessens nach § 5 Abs. 2 S. 2 in Betracht, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Die dürfte zumindest dann der Fall sein, wenn der Beginn des hiesigen Studiums kurz bevorsteht. Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 132 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 16.9.1.1-2. Die Schutzberechtigten müssen bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Studium begonnen haben und in Deutschland die Zulassung einer Hochschule vorweisen. 16.9.1.3a-c. Weitere Voraussetzung ist, dass sie an entsprechenden Studien- oder Austauschprogrammen teilnehmen oder in dem anderen europäischen Mitgliedstaat bereits seit mindestens zwei Jahren erfolgreich studieren. Konkret ist der Antragsteller zum Nachweis der besonderen Voraussetzungen des § 16 Abs. 9 aufzufordern, zu den neben der Immatrikulationsbescheinigung eine besondere Bescheinigung einer deutschen Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung zählt. Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, dass er entweder im Rahmen seines Studienprogramms in dem anderen Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen und dies an der jeweiligen Hochschule erfolgen wird, an einem studentischen Austauschprogramm zwischen den Mitgliedstaaten der EU oder der EU teilnimmt und das in Berlin beabsichtige Studium eine Fortführung oder Ergänzung des Studiums darstellt, oder er in dem anderen Mitgliedstaat der EU seit mindestens zwei Jahren immatrikuliert ist und das in Berlin beabsichtige Studium die Dauer von höchstens 360 Tagen nicht überschreitet. 16.9.2. Auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung mit den Berliner Hochschulen sind diese bereit, entsprechende Bescheinigungen auszustellen. Auf die Vorlage eines Dossiers über den akademischen Werdegang des Ausländers ist dann grundsätzlich zu verzichten. Für die Erteilung des Titels nach Abs. 9 gelten im Übrigen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 i.V.m. § 2 Abs. 3 S. 5. 16.9.3. Die Erteilungsdauer ist auf die Durchführung des Programms begrenzt; in Fällen, in denen das Studium im Bundesgebiet nicht im Rahmen eines Programms absolviert wird, darf die Dauer des Studiums in Deutschland höchstens 360 Tage betragen. Als Rechtsgrundlage ist § 16 Abs. 9 in das Etikett einzutragen. 16.9.4. Der Zugang zu einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach § 16 Abs. 3. Siehe A.16.3. 16.9.5. Ausschluss der Niederlassungserlaubnis Während der Dauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 9 kommt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht in Betracht. § 16 Abs. 9 S. 5 stellt dies ausdrücklich klar. 16.10. Zustimmung der Personensorgeberechtigten Der Absatz 10 dient der Umsetzung des zwingenden Erfordernisses des Einverständnisses der erziehungsberechtigten Personen mit dem Aufenthalt Minderjähriger, welches Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b der REST-Richtlinie vorsieht. Die Umsetzung in eine eigene Regelung jenseits von § 80 Abs. 4 war erforderlich, da es sich bei Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der REST-Richtlinie um eine materiell-rechtliche Anforderung handelt; die allein verfahrensrechtliche Regelung in § 80 Absatz 4 i.V.m. den Vorschriften des BGB reicht folglich nicht aus. Die Bestimmung der REST-Richtlinie regelt nicht allein die Frage der Handlungsfähigkeit, sondern stellt die Zustimmung der zur Personensorge berechtigten Personen als zusätzliche Voraussetzung für die Zulassung auf. Praktisch dürfte die Vorschrift allerdings in nur wenigen Einzelfällen zum Tragen kommen. 16.11. Ausschluss vom Anwendungsbereich § 16 Absatz 11 enthält einen Verweis auf § 20 Absatz 6, der Regelungen zum Anwendungsbereich enthält und damit Artikel 2 Absatz 2 der REST-Richtlinie umsetzt. Aus systematischen Gründen und um einen Gleichlauf der in § 16 Abs. 6 und 7 enthaltenen, mit der in § 16 Abs. 1 geregelten Aufenthaltserlaubnis nach der REST-Richtlinie zu schaffen, gilt der Ausschluss nach § 20 Absatz 6 auch für die in § 16 Abs. 6 und 7 geregelten Aufenthaltserlaubnisse. Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Abs. 5 zur Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes sowie nach § 16 Abs. 9 für international Schutzberechtigte aus einem anderen Mitgliedstaat, die hier einen Teil ihres Studiums durchführen, sind schon nach dem Wortlaut nicht erfasst. Ob ein anderer Ausschlussgrund, als die nachstehenden, der Erteilung entgegensteht (z.B. § 10 Abs. 3), ist im Einzelfall zu prüfen. Inhabern eines sonstigen deutschen Aufenthaltstitels ist es – wie in anderen Fallkonstellationen auch - grundsätzlich möglich, während der Gültigkeit des Titels eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1, 6 und 7 zu erhalten, § 39 S. Nr. 1 AufenthV. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten ausweislich § 20 Abs. 6 Nr. 2 im Fall des § 24. Auch Asylbewerber und Schutzberechtigte nach § 25 Abs. 1 bis 2 AufenthG sind ausgenommen. Titelinhaber nach § 25 Abs. 3 können einen Titel nach § 16 Abs. 1, 6 oder 7 dagegen sehr wohl erhalten (vgl. Wortlaut des § 20 Abs. 6 Nr. 1). Für in Deutschland Geduldete (Fallgruppen des § 20 Abs. 6 Nr. 3) ist der Titel nach § 16 Abs. 1, 6 und 7 ausgeschlossen. § 20 Abs. 6 Nr. 6, 7 und 8 schließt Inhaber einer Blauen Karte EU, einer Daueraufenthaltserlaubnis EU (jeweils die deutschen wie auch die in den Mitgliedstaaten entsprechend ausgestellten Titel), Staatsangehörige der EWR- und EFTA -Staaten sowie Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 vom Anwendungsbereich aus. Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 133 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 16a Inhaltsverzeichnis A.16a. Mobilität im Rahmen des Studiums .................................. 134 Änderungsdatum ................................................................... 625 16a.1 Mitteilung über die Absicht zur kurzfristigen Mobilität . 134 16a.2. Erwerbstätigkeit .......................................................... 134 16a.3. nachträgliche Änderungen bezügl. Voraussetzungen ...... 134 16a.4. Wechsel in Aufenthaltstitel ......................................... 134 16a.5. Wirkung der Versagung ............................................. 135 16a.6. Bescheinigung über kurzfristige Mobilität ................... 135 A.16a. Mobilität im Rahmen des Studiums Änderungsdatum ( RiLiUmsG2017 ) 16a.0. § 16a erlaubt einem Ausländer, der einen gültigen Aufenthaltstitel i.S.d. REST-Richtlinie 2016/801/EU zum Zweck des Studiums eines anderen europäischen Mitgliedsstaats besitzt, sich für bis zu 360 Tagen im Bundesgebiet aufzuhalten und zu studieren. Dies allerdings nur, wenn er an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder für ihn eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschulen gilt. Eines Aufenthaltstitels i.S.d. § 4 AufenthG bedarf es hierfür – anders als bei dem nunmehr weggefallenen § 16 Abs. 6 a.F. – nicht, sondern nur einer Mitteilung über den geplanten Aufenthalt nach § 16a Abs. 1 AufenthG. Zweck des sog. Mitteilungsverfahrens ist es, zum einen Kenntnis darüber zu erlangen, ob und durch wen die Möglichkeit des Kurzzeitaufenthalts genutzt wird, und zum anderen, mögliche Ablehnungsgründe nach § 20c Abs. 3 zu prüfen. Einen Familiennachzug zum kurzfristig mobilen Studierenden gibt es nicht. Zu den Übermittlungspflichten im Zusammenhang mit der Ablehnung einer kurzfristigen Mobilität vgl. A.91d.5. 16a.1 Mitteilung über die Absicht zur kurzfristigen Mobilität Normadressat für die Absätze 1 und 2 des § 16a ist allein das BAMF als nationale Kontaktstelle Deutschlands bzw. der Ausländer und die aufnehmende Bildungseinrichtung im Bundesgebiet. Insofern sind diese Absätze für die ausländerbehördliche Tätigkeit ohne praktische Relevanz. Vom Verfahren her muss die aufnehmende Bildungseinrichtung im Bundesgebiet dem BAMF die Absicht zur kurzfristigen Mobilität mitteilen und die Unterlagen vollständig einreichen (Faxnummer +49911943-1000). Zuständig im BAMF ist die nationale Kontaktstelle Das nähere Verfahren ist derzeit allerdings noch offen. Alle irrtümlich bei der Ausländerbehörde eingehenden Mitteilungen werden ungeprüft an die aufnehmende Bildungseinrichtung zurückgegeben. Nach Eingang und Prüfung leitet die Nationale Kontaktstelle des BAMF die vollständigen Mitteilungen in deutscher Sprache an die zuständige Ausländerbehörde (am Ort des geplanten Aufenthalts im Bundesgebiet) weiter (zu Art und Umfang der Unterlagen s. § 16a Abs. 1 sowie § 91d Abs. 1). Hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung für kurzfristig mobile Studierende gilt § 2 Abs. 3 Satz 5 analog. Nach Absatz 1 Satz 2 hat die Mitteilung grundsätzlich zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem der Aufenthaltstitel gemäß der REST-Richtlinie in dem anderen Mitgliedstaat beantragt wird, d.h. im Visumsverfahren. Entsteht die Absicht zur kurzfristigen Mobilität erst später, hat die Mitteilung zu erfolgen, sobald die Absicht entsteht. 16a.2. Erwerbstätigkeit Das Recht zur kurzfristigen Mobilität im Rahmen des Studiums umfasst die Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt ein Drittel der Aufenthaltsdauer (also maximal 120 Tage, bei kürzer Aufenthaltsdauer entsprechend kürzer) nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Das Recht zur Erwerbstätigkeit kann der Ausländer mittels der vom BAMF ausgestellten Bescheinigung über die kurzfristige Mobilität nachweisen (vgl. A.16a.6) 16a.3. nachträgliche Änderungen bezügl. Voraussetzungen Sowohl der Ausländer selbst als auch die aufnehmende Bildungseinrichtung im Bundesgebiet sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde Änderungen in Bezug auf die Voraussetzungen der kurzfristigen Mobilität mitzuteilen. Bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen wird eine Versagung i.d.R. nicht in Betracht kommen, da die 30-Tages-Frist des § 20c Abs. 3 Satz 2 meist abgelaufen sein dürfte. 16a.4. Wechsel in Aufenthaltstitel Erwirbt der Ausländer während seines Aufenthalts im Rahmen der kurzfristigen Mobilität einen deutschen Hochschulabschluss – und nur dann –, so ist die anschließende Erteilung eines Aufenthaltstitel zu einem beliebigen Zweck möglich. Ebenso kann ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes erteilt werden. § 16 Abs. 4 Satz 1 und § 16 Abs. 5 gelten entsprechend (vgl. dazu A.16.4.1. und A.16.5.0.) Erwirbt der Ausländer während seiner kurzfristigen Mobilität keinen deutschen Hochschulabschluss, ist ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel nicht möglich. Dass für diese Fallkonstellation § 39 Satz 1 Nr. 2 AufenthV nicht ausgeschlossen Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 134 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin wurde, ist ein offenkundiges Versehen des Gesetzgebers, das im Wege der Auslegung zu schließen ist. Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 9/17, Seite 46 unten), wollte der Gesetzgeber die kurzfristig mobilen Studenten hinsichtlich des Zweckwechsels nur insoweit den „normalen“ Studenten gleichstellen, als ein deutscher Hochschulabschluss erworben wurde. Andernfalls stünden die kurzfristig mobilen Studenten besser als „normale“ Studenten, die im Fall des fehlenden Abschlusses den Restriktionen des § 16 Abs. 4 Satz 2 unterliegen. 16a.5. Wirkung der Versagung Die Ausländerbehörde kann die kurzfristige Mobilität versagen. Die Versagungsgründe sind in § 20c Abs. 3 geregelt (vgl. A.20c.3.). Mit Versagung ist der Ausländer zur Ausreise verpflichtet. 16a.6. Bescheinigung über kurzfristige Mobilität Die nationale Kontaktstelle des BAMF stellt dem kurzfristig mobilen Studenten eine Bescheinigung über seine Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt zu Studienzwecken sowie das Recht zur Erwerbstätigkeit nach Maßgabe des § 16a Abs. 2 Satz 3 aus. Diese Bescheinigung hat lediglich deklaratorischen Charakter. Merke: Da der Betroffene damit die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts und seiner Beschäftigung nachweisen kann, besteht für die weitere Ausstellung von Bescheinigungen und Titeln durch die Ausländerbehörde kein Sachbescheidungsinteresse. Vorsprechende Kunden sind etwa bei Verlust dieser Bescheinigung oder verzögerte Übersendung immer an die Nationale Kontaktstelle des BAMF zu verweisen. Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 135 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 16b Inhaltsverzeichnis A.16b. Teilnahme an Sprachkursen und Schulbesuch ............................................................................................................. 136 Änderungsdatum ................................................................................................................................................................ 625 16b.0. Allgemeines ............................................................................................................................................................. 136 16b.1.1. Intensivsprachkurs, Schüleraustausch sowie Schulbesuch inklusive vollschulischer Berufsausbildung ...... 136 Au-pair-Beschäftigung ......................................................................................................................................... 136 Grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht für Schulbesuch ......................................................................................... 136 Ausnahmenregelungen für Schulbesuch ............................................................................................................. 136 Schulbesuch zum Zwecke einer qualifizierten Berufsausbildung ........................................................................ 137 16b.1.2. Schüleraustausch ......................................................................................................................................... 138 16b.1.3. Einverständnis der Erziehungsberechtigten ................................................................................................. 138 16b.2. Erwerbstätigkeit während des Aufenthaltes zum Zweck des Sprachkurses/Schulbesuchs .................................... 138 16b.3. Arbeitsplatzsuche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung ............................................................................................................................................................... 138 16b.4. Zweckwechsel ......................................................................................................................................................... 139 A.16b. Teilnahme an Sprachkursen und Schulbesuch Änderungsdatum ( RiLiUmsG2017; 14.06.2018, 15.10.2018 ) 16b.0. Allgemeines Die Vorgaben der REST-RL machten eine Neufassung der § 16 ff. durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2017 erforderlich. Zur besseren Übersichtlichkeit wurden daher insbesondere die Regelungen zu Sprachkursen und Schulbesuch aus § 16 herausgenommen und in einer eigenen Vorschrift (§ 16b) geregelt. Während nach der alten Rechtslage gem. § 16 Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 2 in der Regel – außer im Falle eines gesetzlichen Anspruchs – kein Zweckwechsel erfolgen sollte, ist diese Einschränkung mit der Neufassung im Falle des erfolgreichen Abschlusses des Sprachkurses bzw. des Schulbesuchs entfallen. 16b.1.1. Intensivsprachkurs, Schüleraustausch sowie Schulbesuch inklusive vollschulischer Berufsausbildung Eine Aufenthaltserlaubnis zum Erlernen der deutschen Sprache wird nur für die Teilnahme an einem Intensivsprachkurs erteilt. Ein Intensivsprachkurs setzt voraus, dass seine Dauer von vornherein zeitlich begrenzt ist, in der Regel täglichen Unterricht (mindesten 18 Unterrichtsstunden pro Woche) umfasst und auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet ist. Abend- und Wochenendkurse erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Intensivsprachkurs soll denjenigen Ausländern erteilt werden, die lediglich den Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen anstreben, wenn sie über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt während ihres voraussichtlichen Aufenthalts im Bundesgebiet verfügen (vgl. auch § 5 Abs. 1), wobei eine Verpflichtung nach § 68 ausreicht. Ist das Ausbildungsziel nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis noch nicht erreicht und besteht aufgrund vorliegender Unterlagen der Bildungseinrichtung die Aussicht, dass es noch erreicht werden kann, soll die Aufenthaltserlaubnis längstens bis zur Gesamtgeltungsdauer von zwölf Monaten verlängert werden. Erfolgte die Einreise mit dem Ziel der ärztlichen Weiterbildung und ist der vorangehende Sprachkurs innerhalb des Zeitraumes von 12 Monaten noch nicht abgeschlossen, weil beispielsweise das C1-Sprachniveau noch nicht erreicht ist, ein angemessener Fortschritt jedoch ersichtlich, kann bis zum Abschluss des Spracherwerbs eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden, jedoch längstens für einen Zeitraum von 6 Monaten. Au-pair-Beschäftigung Unproblematisch ist es, wenn dem Aufenthalt zum Zwecke eines Sprachkurses eine Au-pair-Beschäftigung gem. § 12 BeschV voranging, solange der Sprachkurs den o.g. Voraussetzungen gerecht wird. In einem solchen Fall bedarf es gem. § 39 S. 1 Nr. 1 AufenthV auch nicht der vorherigen Ausreise. Grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht für Schulbesuch Grundsätzlich werden Aufenthaltserlaubnisse zum Schulbesuch (z.B. allgemeinbildende Schulen) nicht erteilt, soweit es sich nicht um einen Schüleraustausch handelt. Dies gilt insbesondere, wenn die Einreise zum Zweck des Schulbesuchs erfolgen soll oder wenn nicht die Eltern des ausländischen Schülers, sondern nur andere Verwandte im Bundesgebiet leben und sich ein Aufenthaltsrecht auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund ergibt. Die Teilnahme am Schulunterricht begründet kein Aufenthaltsrecht. Merke: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch kommt grundsätzlich nur für die Teilnahme an einer Schulausbildung, die zu einem nationalen oder internationalen Bildungsabschluss führt bzw. BAföG-förderungsfähig ist, in Betracht. Die Teilnahme an einzelnen Seminaren und Modulen, die zu keinem anerkannten Abschluss führt, stellt keinen Schulbesuch i.S.d. § 16b Abs. 1 dar. Ausnahmenregelungen für Schulbesuch Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 136 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Wenn der Lebensunterhalt und entstehende Ausbildungskosten des ausländischen Schülers z.B. durch Zahlungen der Eltern gesichert sind und die Rückkehrbereitschaft im Anschluss an die Schulausbildung sichergestellt ist, können Ausnahmen im Übrigen nur in Betracht kommen, wenn 1. es sich um Schüler handelt, die die Staatsangehörigkeit von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino oder der Vereinigten Staaten von Amerika besitzen (vgl. § 41 AufenthV) oder die als deutsche Volkszugehörige einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG besitzen und wenn eine Aufnahmezusage der Schule vorliegt, oder 2. es sich bei der Schule um eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung handelt (insbesondere öffentliche Schulen oder staatlich anerkannte Ersatzschulen in privater Trägerschaft, die bilinguale Bildungsgänge oder Bildungsgänge mit einem deutschen und einem ausländischen Abschluss anbieten oder verpflichtend einen mindestens 3monatigen Auslandsaufenthalt in der Oberstufe vorsehen) oder 3. es sich um eine Schule handelt, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, die Schüler auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereitet bzw. deren Schulausbildung BAföG-förderungsfähig ist und insbesondere bei Internatsschulen eine Zusammensetzung aus Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten gewährleistet Merke: Zu den Schulen im Sinne des Punktes 3 zählen die in verschiedenen Formen ausgestalteten Ergänzungsschulen. Diese bieten vor allem Bildungsgänge im Bereich Schauspiel, Tanz, moderne Medien- und IT-Berufe an. Es gibt angezeigte Ergänzungsschulen, deren Abschlüsse nicht staatlich anerkannt sind (vgl. § 102 SchulG), und staatlich anerkannte Ergänzungsschulen, die zu staatlich anerkannten Abschlüssen führen (vgl. § 103 SchulG). Staatlich anerkannte Ergänzungsschulen rechtfertigen immer die Titelerteilung nach § 16b Abs. 1. ... weggefallen ... Bei angezeigten Ergänzungsschulen kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 dann erteilt werden, wenn der Ausbildungsgang BAföG-förderungsfähig ist, weil in diesen Fällen eine Gleichwertigkeit des Bildungsganges mit Berufsfachschulen gegeben ist (vgl. §§ 2 Abs. 2 iVm 2 Abs. 1 BAföG). Wenn der Bildungsgang berufsqualifizierend ist, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 16b Abs. 2. Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Arbeitsplatzsuche gemäß § 16b Abs. 3 erteilt werden. Alle Ergänzungsschulen, die staatlich anerkannt und/oder BAföG-förderungsfähig sind, befinden sich in der Datenbank des Studentenwerkes unter dem folgenden Link: http://asv.stw.berlin/search.html . Aus dieser Datenbank ergibt sich auch, ob ein Bildungsgang berufsqualifizierend ist. Befindet sich eine Ergänzungsschule nicht in der Datenbank, kann eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 b AufenthG nicht erteilt werden. Die Schulen müssen grundsätzlich eine Zusammensetzung aus Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten gewährleisten. Ausnahmen kommen bei den so genannten Botschaftsschulen in Betracht. Da die Ergänzungsschulen keiner staatlichen Schulaufsicht unterliegen, die zu einer internationalen Schülerschaft verpflichten könnte, kann eine Steuerung nur über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen erfolgen. Wie das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt hat, kommt es bezüglich des Erfordernisses der nicht öffentlichen Finanzierung der Schule auch nicht darauf an, ob im Einzelfall die Schulkosten vollständig durch den Antragsteller getragen werden - etwa in dem der Betroffene nicht in die Schülerstatistik ausgenommen wird, auf deren Grundlage die öffentlichen Zuschüsse gewährt werden. Maßgeblich ist vielmehr die Finanzierung der Schule selbst (VG Berlin, Urteil vom 13.12.2007 - VG 9 V 43.07) oder 4. der Aufenthalt ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, die die Ausbildung oder den Aufenthalt fördern oder ermöglichen sollen (insbesondere Begabtenstipendium). Gleiches gilt bei der Ausbildung von Hochbegabten, bei denen der Schulbesuch gerade die besondere Begabung fördern soll – etwa weil die allgemeinbildende Schule hier einen besonderen Förderschwerpunkt hat. Soweit die Betreuung durch einen Elternteil erforderlich ist, kommt hier auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 in Betracht oder 5. es sich um einen Schüler einer deutschen Auslandsschule handelt. Merke: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Besuch einer Schule mit internationaler Ausrichtung oder einer Schule, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (Ergänzungsschule) in den genannten Ausnahmefällen unter 2.) und 3.) kommt zudem in der Regel erst ab der 9. Klassenstufe in Betracht. Diese Einschränkung gilt für die genannten Schulen allerdings dann nicht, wenn die oben unter 1.) oder 4.) genannten Voraussetzungen vorliegen. Auch ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Erwerbs des deutschen Abiturs als Maßnahme der Studienvorbereitung nicht möglich. Die allgemeinen schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme der beabsichtigten Ausbildung können im Bundesgebiet nicht nachgeholt werden. Im Übrigen wird ergänzend auf die Nr. 16.5.2. AufenthG-VwV verwiesen. Schulbesuch zum Zwecke einer qualifizierten Berufsausbildung Zu den Aufenthaltszwecken des § 16b Abs. 1 zählen auch Schulbesuche zum Zwecke einer qualifizierten Berufsausbildung, die nicht einem Studium nach § 16 Absatz 1 oder einer betrieblichen Ausbildung i.S.v. § 17 entsprechen. Zu diesen Maßnahmen sind Ausbildungen in vorwiegend fachtheoretischer Form zu zählen, die ... weggefallen ... nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Berufsabschluss führen. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich der Bildungsgang bei dem Bildungsträger nicht ausschließlich an Staatsangehörige eines Staates richtet. Soll die Berufsausbildung an einer privaten Ergänzungsschule durchgeführt werden, muss der Ausbildungsgang entweder zu einem staatlich anerkannten Abschluss führen (vgl. § 103 SchulG) oder bei angezeigten Ergänzungsschulen (vgl. § 102 SchulG) zumindest förderungsfähig nach dem BAföG sein. Ob Ausbildungsgänge von Ergänzungsschulen BAföG-förderungsfähig und berufsqualifizierend sind, kann der Datenbank des Studentenwerkes unter dem folgenden Link: http://asv.stw.berlin/search.html entnommen werden. ... weggefallen ... Berufliche Praktika, die vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung sind, bedürfen nach § 15 Nr. 2 BeschV nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 137 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Merke: Auch die Berliner Oberstufenzentren (OSZ) sind neben ihrer Funktion als berufliche Gymnasien (allgemeinbildende Schulen, die zum Abitur führen) und Berufsschulen (Besuch setzt betriebliche Ausbildung voraus – Fälle des § 17) auch Berufsfachschulen, die eine fachtheoretische Ausbildung anbieten, die zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt. Als Nachweis für die schulische Berufsausbildung an einer staatlichen Berufsfachschule oder einem OSZ genügt die Vorlage einer aktuellen Aufnahmeentscheidung im Sinne der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, sofern daraus der Berufsabschluss und die Ausbildungsdauer hervorgehen. Für eine solche Ausbildung gelten die o.g. Restriktionen für einen Schulbesuch nicht. In den Fällen, in denen die Betroffenen allerdings eine solche Ausbildung lediglich anstreben, ohne die hier erforderlichen Sprachkenntnisse mitzubringen, gilt für die Ausübung des Ermessens für die Erteilung des Titels zum Zwecke des Sprachkurses ein strenger Maßstab. In diesen Fällen ist die Aufenthaltserlaubnis mit der auflösenden Bedingung: "Erlischt bei Beendigung der Ausbildung bei..." zu verfügen. Zur auflösenden Bedingung „Erlischt mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II, XII oder AsylbLG“, vgl. die Ausführungen zu § 2 Abs. 3. 16b.1.2. Schüleraustausch Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern ist ausweislich der Gesetzesbegründung klargestellt worden, dass die Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 5 zur Teilnahme an einem Schüleraustausch nicht nur in Ausnahmefällen erteilt werden kann. Ist ein zeitlich begrenzter Schüleraustausch mit einer deutschen Schule oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Zusammenarbeit mit einer Schule oder öffentlichen Stelle in einem anderen Staat oder einer Schüleraustauschorganisation oder einem Träger der freien Jugendhilfe vereinbart worden und wird dies entsprechend nachgewiesen, so kann die Aufenthaltserlaubnis – auch für bereits untere Klassenstufen – erteilt werden. Bei dem Schüleraustausch kommt es nach der Gesetzesbegründung mithin nicht auf einen unmittelbaren Austausch an (§ 16b Abs. 1 S. 2). Der zeitlich befristete Schüleraustausch erfordert demnach auch nicht, dass in jedem Fall ein "Eins zu Eins"-Austausch erfolgt. Voraussetzung ist im Umkehrschluss nach dem Gesetzeswortlaut allerdings sehr wohl, dass tatsächlich ein echter Austausch – wenn auch nicht zwingend zeitgleich – konkret beabsichtigt ist. 16b.1.3. Einverständnis der Erziehungsberechtigten Satz 3 dient der Umsetzung des zwingenden Erfordernisses des Einverständnisses der erziehungsberechtigten Personen mit dem Aufenthalt Minderjähriger. In den entsprechenden Fällen ist eine schriftliche, notariell beglaubigte Erklärung der Personensorgeberechtigten ausreichend. Hat ein Antragsteller das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet ist es darüber hinaus erforderlich, dass die Eltern eine verantwortliche erwachsene Person benennen, die als Betreuungsperson agiert. Normadressat ist in Visaverfahren die deutsche Auslandsvertretung als die sachnähere Behörde. 16b.2. Erwerbstätigkeit während des Aufenthaltes zum Zweck des Sprachkurses/Schulbesuchs Bezüglich der Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist zu differenzieren. Wie § 16b Abs. 2 für die Fälle des Schulbesuchs zum Zwecke einer qualifizierten Berufsausbildung regelt, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis von Gesetzes wegen zur Ausübung einer von der Ausbildung unabhängigen Beschäftigung von bis zu 10 Stunden pro Woche (zum Begriff vgl. oben A.16b.1.1).Aus der Datenbank des Studentenwerkes http://asv.stw.berlin/search.html lässt sich entnehmen, ob ein Bildungsgang berufsqualifizierend ist. In diesen Fällen ist die Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage „Von der Ausbildung unabhängige Beschäftigung von 10 Stunden je Woche gestattet. Selbstständige Tätigkeit nicht gest.“ zu versehen. Im Übrigen kann eine Erwerbstätigkeit während eines Intensivsprachkurses oder des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule z.B. während der Ferien nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gestattet werden. In diesen Fällen ist die Aufenthaltserlaubnis demnach grundsätzlich mit der Auflage "Sprachkurs/Schulbesuch. Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Bei Verstößen droht Unternehmer/Arbeitgeber Bußgeld bis zu 500.000 Euro" zu verfügen. Merke: Der Wortlaut des § 16b Abs. 2, wonach der Schulbesuch einer qualifizierten Berufsausbildung dienen muss, damit der Betroffene in den Genuss der 10-stündigen Beschäftigungsmöglichkeit kommen kann, bedarf der Auslegung. Nach richtiger Auffassung sind von dieser Regelung nur solche Schulbesuche umfasst, die unmittelbar zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. BAföG-förderungsfähig sind führen. So ist die Beschäftigung nicht von Gesetzes wegen gestattet, wenn Ausländer einen Sprachkurs absolvieren, auch wenn dieser Sprachkurs von vornherein der Vorbereitung auf einen Aufenthalt gem. § 17 oder § 18 (etwa Facharztausbildung) dient. Ausschlaggebend ist hier, dass andernfalls eine klare Abgrenzung der Fallgruppen ausgeschlossen wäre und auch nicht zu rechtfertigen wäre, warum Sprachschüler etwa im Vergleich zu Au-Pair Beschäftigen besser gestellt werden sollten. 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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 16b.3. Arbeitsplatzsuche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung § 16b Abs. 3 enthält eine eigenständige Rechtsgrundlage für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche für die Fälle des § 16b Abs. 1, in denen der Schulbesuchs dem Zwecke einer qualifizierten Berufsausbildung diente. Aus der Datenbank des Studentenwerkes http://asv.stw.berlin.search.html lässt sich entnehmen, ob ein Bildungsgang berufsqualifizierend ist. Diese Regelung ist somit der des § 16 Abs. 5 für Hochschulabsolventen vergleichbar und sollten daher auch nach vergleichbaren Kriterien großzügig zur Anwendung kommen. Daraus folgt konkret: Nach richtiger Auffassung eröffnet § 16b Abs. 3, in dem auch auf § 21 verwiesen wird, auch die Chance, den Aufenthalt hier zum Zwecke der selbstständigen Tätigkeit zu verfestigen. Die Jahresfrist dient dabei der Suche einer dem gerade erworbenen Abschluss angemessenen „Arbeitsplatzes“. Eine Verlängerung nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung ist im Ermessen möglich. Auch in den Fällen, in denen die Aufenthaltserlaubnis gem. § 16b Abs. 1 im Rahmen eines entwicklungspolitischen Programms finanziell gefördert wurde, ist grundsätzlich positiv vom Ermessen Gebrauch zu machen. Insofern ist der Gedanke der Nr. 17.1.1.1 AufenthG-VwV, die hier noch einen restriktiveren Ansatz verfolgt hat, mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie obsolet. Bezüglich der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist Abs. 3 S. 1 grundsätzlich voll auszuschöpfen ("…bis zu"….) und ist die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu verlängern. Mindestvoraussetzung für eine positive Entscheidung nach § 16b Abs. 3 ist neben den allgemeinen Ertei-lungsvoraussetzungen des § 5 auch hier der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung sowie der Nachweis entsprechender Bemühungen zur Suche eines dem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes (Vorlage von Bewerbungen etc.) oder einer selbständigen Tätigkeit. Angemessen ist nur ein Arbeitsplatz, der den Abschluss der Berufsausbildung voraussetzt. Anders als in den Fällen des § 16 Abs. 5 ist die Art der Berufsausbildung bzw. die Branche, in der die Tätigkeit erfolgen soll, Gewicht zu geben. So kann etwa die Tätigkeit als Kundenberater eines Autohauses für einen ausgebildeten Kfz-Mechatroniker angemessen sein, die Tätigkeit als Verkäufer in einem Möbelhaus dagegen nicht. 16b.3.2. Soweit die AE zur Arbeitsplatzsuche gem. § 16b Abs. 3 verlängert wird, ist jede Form der Erwerbstätigkeit – auch die selbstständige Tätigkeit – gestattet. Der Titel ist daher zwingend mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit gestattet" zu versehen. 16b.3.3. Während der Dauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 3 kommt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht in Betracht. Satz 3 stellt dies ausdrücklich klar. 16b.4. Zweckwechsel 16b.4.1. § 16 Abs. 4 S. 1 und 3 gelten in den Fällen des Intensivsprachkurses, eines Schulbesuch oder einer vollschulischen qualifizierten Berufsausbildung entsprechend. Nach erfolgreichem Abschluss des Sprachkurses oder des Schulbesuchs, der zu einem anerkannten schulischen Abschluss geführt hat, kann ein Zweckwechsel erfolgen. Solange der Sprachkurs bzw. der Schulbesuch nicht erfolgreich abgeschlossen ist, soll in der Regel ein Zweckwechsel nur erfolgen, wenn auf die Aufenthaltserlaubnis ein gesetzlicher Anspruch besteht. Ein erfolgreicher Abschluss eines Intensivsprachkurses liegt vor, wenn nach 6 Monaten das Niveau B1 (Standards i.S.d. Goethe-Instituts/TELC) bzw. nach 12 Monaten das Niveau B2 erreicht ist. 16b.4.2. In den Fällen des Schüleraustausches ist ein Zweckwechsel in der Regel nur in Anspruchsfällen möglich. Dies entspricht der Rechtslage vor dem Richtlinienumsetzungsgesetz 2017. Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 139 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 17 Inhaltsverzeichnis A.17. Sonstige Ausbildungszwecke ................................................... 140 Änderungsdatum ................................................................................................................................................................ 625 17.1. Arbeitsmarktzulassung bestimmter Berufsgruppen in Aus- bzw. Weiterbildung ...................................................... 140 17.1.1. Grundsätze zur Vorrangprüfung und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen bei Ärzten zu einer Facharzt- oder sonstigen ärztlichen Weiterbildung ..................................................................................................................... 140 17.1.2. Beschäftigungsbedingungen bei Lehramts- und Rechtsreferendaren ........................................................... 141 17.1.3. Beschäftigungsbedingungen bei Volontären ................................................................................................. 141 17.2. Erwerbstätigkeit während des Aufenthaltes zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung ......................... 141 17.3. Arbeitsplatzsuche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung ............................................................................................................................................................... 142 A.17. Sonstige Ausbildungszwecke Änderungsdatum ( RiLiUmsG2017; 25.09.2018 ) Zustimmungen für verschiedene ärztliche Weiterbildungen 17 .0.1. Auf die Regelungen der AufenthG- VwV zu § 17 wird verwiesen. § 16 Abs. 4 S. 1 und 3 gelten auch für qualifizierte betriebliche Berufsausbildungen. Nach erfolgreichem Abschluss der betrieblichen Ausbildung oder Weiterbildung kann ein Zweckwechsel, neben der Suche eines angemessen Arbeitsplatzes nach Abs. 3, erfolgen. Solange die Weiterbildung bzw. die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen ist, soll in der Regel ein Zweckwechsel nur erfolgen, wenn auf die Aufenthaltserlaubnis ein gesetzlicher Anspruch besteht. Von einem erfolgreicher Abschluss einer Weiterbildung ist auszugehen, wenn nach regulärem Ablauf ein Zertifikat o.ä. über die erreichte Qualifizierung vorgelegt wird. Eine Bescheinigung, die lediglich die Teilnahme bestätigt, genügt dagegen nicht. ...weggefallen... 17.0.2. Die Erteilung eines Visums zum Zweck der Ausbildung oder der erstmaligen Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck setzt grundsätzlich den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse des Niveaus B1 voraus. Hiermit soll gewährleistet werden, dass ausländische Staatsangehörige, die im Inland eine Ausbildung beginnen, nicht wegen fehlender Sprachkenntnisse an den Anforderungen der Ausbildungseinrichtung scheitern und die Ausbildung abbrechen müssen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz ist dann zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Ausbildungseinrichtung dem Auszubildenden eine besondere Sprachförderung zukommen lässt. 17.1. Arbeitsmarktzulassung bestimmter Berufsgruppen in Aus- bzw. Weiterbildung 17.1.1. Grundsätze zur Vorrangprüfung und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen bei Ärzten zu einer Facharzt- oder sonstigen ärztlichen Weiterbildung Die Bundesagentur für Arbeit (BA) kann gem. ihrer zum 01.05.2010 geänderten Weisungslage Beschäftigungen ausländischer Ärzte zur ärztlichen Weiterbildung gemäß § 17 zulassen zwecks mehrjähriger Weiterbildung zum Facharzt, Landesärztekammern entspricht, oder wenn die Weiterbildung den Weiterbildungsordnungen der sonstiger ärztlicher Weiterbildungen, die zeitlich und inhaltlich mit einem Regierungsstipendiatenprogramm gemäß § 15 Nr. 4 BeschV vergleichbar sind, oder für die gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 BeschV ein für die Erreichung des Weiterbildungsziels geeigneter Weiterbildungsplan vorgelegt wird. Die Vorrangprüfung entfällt auf Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 22.06.2011, für in Humanmedizin ausgebildete Ärzte (nicht Zahn- oder Tierärzte) soweit die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen. Weiter ist die Bundesagentur bei Stipendiaten angewiesen, grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschäftigungsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Ärzte in der Facharztausbildung oder der ärztlichen Weiterbildung entsprechen. In welcher Höhe ein Stipendium gewährt werden muss, damit diese interne Regelung der Bundesagentur greift, ist nicht geregelt. Ausweislich der DA-BeschV 2.15.402 der Bundesagentur, auf die in der Weisung des BMAS Bezug genommen wird, kann von einem Stipendium ausgegangen werden, wenn mindestens 25 % der Gesamtförderung von der öffentlichen Hand getragen wird und damit (d.h. insgesamt) ein für den Lebensunterhalt ausreichender Betrag gewährt wird. Bezüglich der Prüfung der Höhe des gesicherten Lebensunterhalts inkl. ausreichenden Krankenversicherungsschutzes gelten keine Besonderheiten (vgl. A.2.3.1.). Insbesondere ist nicht an §§ 13, 13 a Abs.1 BAFöG anzuknüpfen, da ein Titel nach § 17 begehrt wird. Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 140 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Unter diese Stipendiaten begünstigende Regelung fallen insbesondere die Fälle, in denen die Weiterbildung auf bilateralen stipendienfinanzierten Facharztausbildungsprogrammen beruht. Entsprechende Verträge hat das Bundesministerium für Gesundheit mit den Ländern Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Katar, Oman, Kasachstan, Russische Föderation und Brunei geschlossen. Aber auch in sonstigen Fällen, in denen das Stipendium aus öffentlichen Mitteln (ko-) finanziert wird, kann die Zustimmung wieder ohne Prüfung der Beschäftigungsbedingungen erfolgen. Im Interesse des Antragstellers ist deshalb im Zweifelsfall anzufragen. Aus dem bisher Gesagten folgt im Umkehrschluss: Bei Ärzten, die ohne ein Stipendium eine Facharztausbildung oder eine sonstige ärztliche Weiterbildung absolvieren möchten, ist für die Vorrangprüfung zusätzlich die Vorlage eines Arbeitsvertrages erforderlich, weil von der BA die Beschäftigungsbedingungen inkl. der angemessenen Vergütung zu prüfen sind. Im Falle der Facharztausbildung wäre nach Zustimmung dann allerdings eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 i.V.m. § 2 Abs. 3 BeschV zu erteilen (vgl. B.BeschV.2.). Die Prüfung durch die Arbeitsagentur ist in allen Fällen zwingend vor der Zustimmung zur Visaerteilung oder der AE - Erteilung zu veranlassen. Merke: Wird im Einreiseverfahren ein Visum zur Einreise zum Zweck eines Sprachkurses im Sinne des § 16 Abs. 5 beantragt und dient der zu absolvierende Sprachkurs von vornherein der unmittelbaren Vorbereitung auf einen Aufenthalt gem. § 17 oder § 18 (etwa Facharztausbildung), so ist im Visumverfahren zunächst zu prüfen, ob die Visumerteilung nicht zu dem weitergehenden Zweck nach § 17 bzw. § 18 erfolgen kann. Der Visumerteilung ist in einem solchen Fall nur nach Prüfung der Arbeitsmarktzulassung durch die Bundesagentur für Arbeit und ggf. Vorlage des Arbeitsvertrages auf Basis des § 17 bzw. § 18 zuzustimmen. In diesen Fällen ist im Visum und dann auch in der Aufenthaltserlaubnis Nebenbestimmung zu verfügen: als „Facharztausbildung inklusive vorbereitendem Sprachkurs“und bei Stipendiaten ohne Arbeitsvertrag zusätzlich: „Vor Eintritt in die Facharztausbildung ist die Berufsausübungserlaubnis vorzulegen.“ 17.1.2. Beschäftigungsbedingungen bei Lehramts- und Rechtsreferendaren Ausländische Lehramts- und Rechtsreferendare erhalten für die – in der Regel – zweijährige Dauer des Vorbereitungsdienstes (Referendariat) eine AE nach § 17 Abs. 1. Die Beschäftigung ist bei Vorliegen eines inländischen Hochschulabschlusses zustimmungsfrei, vgl. VAB.B.BeschV.2.1.3. Der erfolgreiche Abschluss des Referendariats (2. Staatsexamen) ermöglicht die anschließende Erteilung einer AE zur Arbeitsplatzsuche gem. § 17 Abs. 3 AufenthG. 17.1.3. Beschäftigungsbedingungen bei Volontären Das Volontariat ist eine nicht gesetzlich geregelte Form der Beschäftigung in verschiedenen Bereichen mit dem Ziel, zusätzliche Kenntnisse im praktischen Arbeitsleben zu erwerben. Eine Weiterbildung i.S.v. § 17 Abs. 1 liegt für ein Volontariat nur dann vor, wenn die Durchführung des Volontariats tarifvertraglich geregelt ist und der Arbeitsvertrag diesen tarifvertraglichen Regelungen entspricht. Fehlt es an einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung, scheidet die Erteilung einer AE nach § 17 Abs. 1 aus. Grundsätzlich ist für die Beschäftigung die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Im Bereich des Journalismus ist die Absolvierung eines tarifvertraglich geregelten Volontariats der Regelfall. Obwohl der Zugang zum Volontariat formal gesehen keinen bestimmten Bildungsabschluss erfordert, verfügen im Bereich des Journalismus die Bewerber in der Regel über einen Hochschulabschluss. Insofern ist durch Absolvierung eines Volontariats eine dem Hochschulanschluss angemessene Beschäftigung, so dass im Falle eines inländischen Hochschulabschlusses keine Zustimmungsanfrage erforderlich ist, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BeschV. Da im Rahmen des Volontariats kein Abschluss erworben wird, kommt die anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche gem. § 17 Abs. 3 AufenthG nicht in Betracht. 17.2. Erwerbstätigkeit während des Aufenthaltes zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung Bezüglich der Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist zu differenzieren. Wie § 17 Abs. 2 für die Fälle des Aufenthalts zum Zwecke einer qualifizierten Berufsausbildung regelt, berechtigt die Aufent-haltserlaubnis von Gesetzes wegen zur Ausübung einer von der Ausbildung unabhängigen Beschäftigung von bis zu 10 Stunden pro Woche. Hierzu sind nur Ausbildungen zu zählen, die nach bundes- oder landes-rechtlichen Regelungen zu einem staatlichen Berufsabschluss führen. In diesen Fällen ist die Aufenthaltserlaubnis gem. § 17 Abs. 1 mit der Auflage „Von der Ausbildung unabhängige Beschäftigung von 10 Stunden je Woche gestattet. Selbstständige Tätigkeit nicht gest.“ zu versehen. Im Übrigen kann eine Erwerbstätigkeit während einer beruflichen Weiterbildung nur nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gestattet werden. In diesen Fällen ist die Aufenthaltserlaubnis demnach grundsätzlich mit der Auflage "Berufliche Weiterbildung. Erwerbstätigkeit nicht gestattet." zu verfügen. Merke: Der Wortlaut des § 17 Abs. 2, wonach es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung handeln muss, damit der Betroffene in den Genuss der 10-stündigen Beschäftigungsmöglichkeit kommen kann, bedarf der Auslegung. Nach richtiger Auffassung sind von dieser Regelung nur solche Ausbildungen um-fasst, die unmittelbar zu einem staatlichen Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 141 von 822