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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin unbeachtlich, wenn ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer (UMA) seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit etwa durch die Vorlage des für die Erteilung ohnehin erforderlichen Passes von sich aus offenbart. Es erfolgt keine Zurechnung des Verhaltens des gesetzlichen oder eines bestellten Vertreters in der Vergangenheit. Besitzt eine Person, die sonst alle Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt, keinen gültigen Pass oder anerkannten Passersatz, soll ihr im Einzelfall eine Zusicherung gemäß § 38 VwVfG zur Vorlage bei ihrer Heimatvertretung ausgestellt werden, wonach ihr bei Vorlage eines Passes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden wird. Die Gültigkeit der Zusicherung ist auf 6 Monate zu befristen. Zum endgültigen Nachweis der offenbarten Identität gilt der vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ggf. nach entsprechender Zusicherung ohnehin vorzulegende Pass. Denn in diesem Zusammenhang gelten die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4, sofern nicht im Ermessen von der Passpflicht abzusehen ist (s. A.5.3.2.4., A.48.4.1.). Soweit ein Betroffener nachgewiesen hat, dass er einen Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung eines Passes gestellt hat, wird ihm die Aufenthaltserlaubnis für grundsätzlich 1 Jahr in einem Ausweisersatz ausgestellt. Voraussetzung ist allerdings gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a, dass die Identität durch Vorlage eines belastbaren Identitätsnachweises nachgewiesen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene einen abgelaufenen oder sonst ungültigen Pass oder Passersatz vorlegt oder ausweislich der Akte vorgelegt hat und eine Bescheinigung der Botschaft vorlegt, wonach ihm auf seine Personalien ein Pass ausgestellt werden wird. 25b.2.2. Vorliegen eines besonders schwerwiegenden oder schwerwiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 n.F. Durch den Ausschlussgrund wird die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 insofern verschärft, als dass bei Vorliegen des Ausschlussgrundes - also Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 - auch keine Annahme eines atypischen Sachverhalts in Betracht kommt und die Erteilung zwingend ausgeschlossen ist. Nur Verurteilungen nach § 54 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, die bereits einem Verwertungsverbot gemäß § 51 BZRG - Tilgung aus dem Strafregister - unterliegen, bleiben außer Betracht. Um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden, gilt der Ausschluss auch in den Fällen des § 54 Abs. 2 Nr. 1a. Auf Grund der Spezialität des Tatbestandes und seiner Einordnung innerhalb von § 54 Abs. 2 bzw. der damit verbundenen gesetzgeberischen Wertung ist die Erteilung gleichfalls ausgeschlossen. Ist also gegen den Ausländer ein Ermittlungsverfahren anhängig, das im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zur Verwirklichung dieses Ausweisungsinteresses führen würde, ist das Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zwingend auszusetzen (vgl. § 79 Abs. 2). Bei einer entsprechenden Verurteilung ist regelmäßig von einer nicht nachhaltigen Integration auszugehen und das Ermessen i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 zu Lasten des Antragstellers anzuwenden. ...weggefallen... Im Übrigen gelten im Rahmen von § 25b ausweislich der Gesetzesbegründung auch die Regelerteilungsvo-raussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, so dass gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 die Titelerteilung nach § 25b in der Regel voraussetzt, dass überhaupt kein Ausweisungsinteresse besteht (vgl. BT Drs. 18/4097; zu Nr. 13 - § 25 b Abs. 2 - des Gesetzesentwurfs). Ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung kommt nur unter Annahme eines atypischen Sachverhalts bzw. im Ermessen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 von dem Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung in Betracht. ...weggefallen... Bei Verurteilungen zu Jugend- bzw. Freiheitsstrafen ist, sofern nicht ohnehin ein dauerhafter Ausschlussgrund verwirklicht wurde, regelmäßig von nicht ausreichenden Integrationsleistungen auszugehen und das Ermessen i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 zu Lasten des Antragstellers anzuwenden. Hier kommt nur ausnahmsweise eine Erteilung in Betracht, wenn dennoch eine insgesamt positive Integrationsprognose gestellt werden kann. Hierbei ist zu bewerten, wie schwer die Straftaten wiegen, wie lange sie zurückliegen, ob eine Wiederholungsgefahr besteht und ob sich der Ausländer seitdem erfolgreich um seine Integration bemüht hat, so dass den Straftaten ggf. zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag weniger Gewicht beizumessen ist und gleichwohl bei einer Gesamtbetrachtung von einer positiven Integrationsprognose ausgegangen werden kann. Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen bei Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, können im Einzelfall außer Betracht bleiben. 25b.3. Ausnahme von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung und den mündlichen Sprachkenntnissen Absatz 3 sieht über die Regelung in § 25b Abs. 1 Satz 2 hinaus für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von den Anforderungen der Lebensunterhaltssicherung sowie des Vorliegens hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse ab bei Ausländern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung sowie das Sprachnachweiserfordernis nicht erfüllen können. Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 252 von 822
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Das Erfordernis, sich im Übrigen in die hiesigen Verhältnisse nachhaltig integriert zu haben, gilt aber auch für diesen Personenkreis. Die Gründe Krankheit bzw. Behinderung müssen regelmäßig durch ärztliche Atteste belegt werden, die den Schluss nahelegen, dass von den Betroffenen das Sprachnachweiserfordernis bzw. das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung nicht zu verlangen ist. Auf einen Nachweis kann nur dann verzichtet werden, wenn die Ausschlussgründe offenkundig sind. Nicht jede Krankheit oder Behinderung führt zum Ausschluss dieser Voraussetzungen, sondern nur diejenigen, die den Ausländer an der Erlangung der Kenntnisse hindern. Beispielhaft sei die Unfähigkeit des Ausländers genannt, sich mündlich oder schriftlich zu artikulieren oder angeborene Formen geistiger Behinderung oder altersbedingte Beeinträchtigungen. Für das Absehen bei Behinderung, Krankheit gelten die allgemeinen zu § 9 Abs. 2 Satz 3 entwickelten Kriterien. Ein Absehen aus Altersgründen von den vorgenannten Voraussetzungen ist jedenfalls ab dem 65. Lebensjahr sowie bei allen noch nicht schulpflichtigen Kindern, d.h. Kindern vor Vollendung des 6. Lebensjahres (§ 8 SchulGBln) anzunehmen. Soll davon abweichend aus Altersgründen von den Voraussetzungen abgesehen werden, ist konkret zu belegen, dass aus Altergründen der Spracherwerb und die überwiegende Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllt werden können. Die übrigen Voraussetzungen bleiben von dieser Ausnahmeregelung unberührt. 25b.4. Erleichterte Voraussetzungen für Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder Absatz 4 regelt die Möglichkeit für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, abweichend von der erforderlichen Aufenthaltsdauer in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Bzgl. der entsprechenden Anwendung des Abs. 1 S. 2 Nr. 2 – 5 gelten keine Besonderheiten. Der Lebensunterhalt der in Absatz 4 bezeichneten Familienangehörigen ist auch gesichert bzw. überwiegend gesichert im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, wenn nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein entsprechendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, welches den Lebensunterhalt der gesamten Bedarfsgemeinschaft überwiegend sichert. § 31 gilt für Ehegatten und Lebenspartner entsprechend. Erteilungsgrundlage bleibt aber § 25b Abs. 4. Der Familiennachzug ist gem. § 29 Abs. 3 S. 3 ausgeschlossen. 25b.5. Aufenthaltsdauer/Nebenbestimmung/Sperrwirkung Die Aufenthaltserlaubnis wird regelmäßig für 2 Jahre ausgestellt und mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“ versehen. Werden öffentliche Leistungen bezogen, ist die Aufenthaltserlaubnis mit einer Wohnsitzauflage zu versehen, vgl. A. 12.2.2. Ausländer, die bei der Ersterteilung noch keine ausreichenden schriftlichen und mündlichen Sprachkenntnisse der Stufe B1 aufweisen, sind gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 3 zum Integrationskurs zu verpflichten. Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden, so dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b auch in Betracht kommt, wenn zuvor ein Asylantrag nach § 30 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Hinsichtlich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis findet § 26 Abs. 4 Anwendung. Die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist nach § 9a Abs. 3 Nr. 1 ausgeschlossen. Die Sperrwirkung nach § 11 hindert grundsätzlich die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, allerdings ist in diesen Fällen zu prüfen, ob eine Aufhebung der Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 in Betracht kommt, weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 25b erfüllt sind, vgl. A.11.4. In den Fällen einer Sperre nach § 11 Abs. 7 soll das Ermessen zu Gunsten der Betroffenen zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ausgeübt werden. Ausländern, deren Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 3 S. 1 abgelehnt wurde, weil ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten begangen hat, können bei Vorliegen der Voraussetzung Aufenthaltstitel nach § 25b erteilt werden. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 253 von 822
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 26 Inhaltsverzeichnis A.26. Dauer des Aufenthalts ..................................................................................................................................................... 254 ( 13.12.2018; 30.01.2019; 2. ÄndGAusreisepflicht) .......................................................................................................... 254 26.1. Erteilungsdauer humanitärer Aufenthaltserlaubnisse ............................................................................................... 254 26.2. Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ................................................................................................. 254 26.3. Niederlassungserlaubnis bei AE nach § 25 Abs. 1 und 2 S. 1 1. Alt. sowie § 23 Abs. 4 .......................................... 255 26.3.1.1. NE bei fünfjährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ................................................................................ 256 26.3.1.2. Es liegt kein Widerruf nach § 73 Abs. 2a AsylG vor .................................................................................... 257 26.3.1.3. Überwiegende Sicherung des Lebensunterhaltes ....................................................................................... 257 26.3.1.4. Hinreichende Sprachkenntnisse .................................................................................................................. 257 26.3.1.5. Sonstige Voraussetzungen .......................................................................................................................... 257 26.3.2.1. Berücksichtigung von Erkrankungen, Ehegattenprivileg und sonstige anrechenbare Zeiten (NE nach fünf Jahren Besitz der AE) ................................................................................................................................................. 257 26.3.2.2. Ausnahme von der Sicherung des Lebensunterhaltes bei Erreichen der Regelaltersgrenze (nur bei fünfjährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis) ............................................................................................................ 258 26.3.3.1. NE bei dreijährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ................................................................................ 258 26.3.3.2. Es liegt kein Widerruf nach § 73 Abs. 2a AsylG vor .................................................................................... 259 26.3.3.3. Beherrschen der deutschen Sprache .......................................................................................................... 259 26.3.3.4. Weit überwiegende Sicherung des Lebensunterhaltes ................................................................................ 259 26.3.3.5. Sonstige Voraussetzungen .......................................................................................................................... 259 26.3.4. Ehegattenprivileg und sonstige anrechenbare Zeiten (drei Jahre Besitz der AE) .......................................... 259 26.3.5. Entsprechende Anwendung von § 35 AufenthG ............................................................................................. 259 26.4. Niederlassungserlaubnis nach sonstigem humanitären Aufenthalt .......................................................................... 260 26.4.1.3. Ermessensausübung im Rahmen von Abs. 4 Satz 1 ................................................................................... 261 26.4.1.4. Unterbrechungen der 5-Jahres-Frist im Sinne von Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ................ 261 26.4.1.5. Keine NE bei AE nach §§ 24, 25 Abs. 4 Satz 1 oder § 25 Abs. 4 a ............................................................. 261 26.4.1.6. Familiennachzug .......................................................................................................................................... 262 26.4.1.7. Verweis auf die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 (Lebensunterhaltssicherung) ......................................... 262 26.4.4. Entsprechende Anwendung von § 35 AufenthG .................................................................................................... 262 A.26. Dauer des Aufenthalts ( 13.12.2018; 30.01.2019 ; 2. ÄndGAusreisepflicht) 26.1. Erteilungsdauer humanitärer Aufenthaltserlaubnisse Gem. dem Wortlaut des § 26 Abs.1 Satz 1 kann die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden. Zudem besagt § 26 Abs. 1 Satz 2, dass in den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 1. Alt. die AE erstmalig für 3 Jahre zu erteilen ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2; zu den Fällen der Verlängerung vgl. unten 26.3.2). Für die Fälle des § 25 Abs.2 Satz 1 2. Alternative ist bei Ersterteilung eine Mindestfrist von 1 Jahr vorgesehen; bei Verlängerung eine Mindestfrist von 2 Jahren. Diese Fristen orientieren sich dabei an § 26 Abs. 3, der nach einer Geltungsdauer von frühestens drei Jahren vorbehaltlich eines Widerrufs oder einer Rücknahme des BAMF einen Rechtsanspruch auf eine Niederlassungserlaubnis gewährt, sofern die besonderen Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 erfüllt sind. Vor dem Hintergrund der erheblich gestiegenen Belastung des BAMF und damit im Einzelfall nicht auszuschließenden hier verspätet eingehenden Widerrufs- und Rücknahmemitteilungen ist nach Sinn und Zweck der Regelung des § 26 Abs. 1 aus Gründen der Kundenorientierung und der Verwaltungseffizienz ein großzügiger Maßstab anzulegen und sollte die Ersterteilung einer AE nach § 25 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 S.1 1. Alternative mit einer Geltungsdauer von bis zu 3 Jahren und 6 Monaten ausgestellt werden. In den übrigen Fällen (§§ 22, 23 Abs. 1, 23 a, 24, 25 Abs. 4 S. 2) sollte zur Entlastung der Ausländerbehörde von der Drei-Jahres-Frist ebenfalls großzügig Gebrauch gemacht werden, solange nicht absehbar ist, dass das der Ausreise entgegenstehende Hindernis in nächster Zeit endet. Für die Fälle des § 25 Abs. 3 ist eine Mindestfrist von einem Jahr vorgesehen (§ 26 Abs. 1 Sat z 4). Vgl. auch A.7.2.1.2. 26.2. Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Gemäß § 26 Abs. 2 ist bei jeder Verlängerung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ersterteilung noch vorliegen. Ist der Betroffene nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des § 25 Abs. 3 – 5 oder der Duldung, die auf einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 beruhen, nicht ausgereist, so ist vor jeder Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 254 von 822
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Verlängerung erneut das BAMF gem. § 72 Abs. 2 zu beteiligen , sofern keine gemäß § 42 AsylG bindende Entscheidung des BAMF über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes vorliegt. Dies folgt aus § 8 Abs. 1 (zu den Einzelheiten des Verfahrens vgl. Ausführungen zu § 72 Abs. 2 sowie A.72.2 . 10. ) . Eine Beteiligung des BAMF ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn aufgrund einer Vielzahl gleichgelagerter Beteiligungsverfahren bzw. gleichgelagerter Entscheidungen des BAMF über das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Rahmen des Asylverfahrens bereits feststeht, dass ein Abschiebungshindernis zum Entscheidungszeitpunkt besteht bzw. nicht besteht. ...weggefallen... I n den Fällen, in denen die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der EU erfolgte , fehlt es an einer widerrufs- bzw. rücknahmefähigen Entscheidung des BAMF. In entsprechender Anwendung des § 73 b AsylG in Verbindung mit Art. 19 der Richtlinie 2011/95/EU ist daher das BAMF vor der Verlängerung um eine Überprüfung des Fortbestehens des subsidiären Schutzes zu bitten. Teilt das BAMF nicht innerhalb von 3 Monaten mit, dass das Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren aufgenommen wurde, ist der Titel bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu verlängern. 26.2.1. Für Asylberechtigte oder Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (§ 3 AsylG, vormals § 60 Abs. 1, früher § 51 AuslG) gilt § 73 Abs. 2a AsylG. Danach hat das BAMF spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anerkennung weiterhin vorliegen. Ist das Widerrufs - bzw. Rücknahme verfahren rechts- oder bestandskräftig zu Lasten des Betroffenen abgeschlossen, gilt A.52. 26.2. 2. Wird der Familiennachzug zu einem Ausländer beantragt, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2, Alt. 1 oder § 25 Abs. 3 besitzt, ist vor der Entscheidung über den Nachzugsantrag bzw. vor der Zustimmung im Einreiseverfahren nicht beim BAMF anzufragen, ob der Widerruf oder die Rücknahme in Betracht kommt. Hat der Stammberechtigte eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2, Alt. 2 kommt bei einem Familiennachzug eine Anfrage nur ausnahmsweise in Betracht (zu den Einzelheiten vgl. A.29.2.1.). 26.2.3. Bestehen bei einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1, 2 oder 3 konkrete Hinweise für das Vorliegen von Widerrufs- bzw. Rücknahmegründen oder besteht, etwa wegen geringer Integrationsleistungen oder Ausweisungsgründen, ein besonderes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts soll beim BAMF angefragt werden, ob die BAMF-Entscheidung widerrufen bzw. zurückgenommen werden soll, um danach dann den Aufenthalt etwa durch einen Widerruf nach § 52 zu beenden. Teilt das BAMF nicht innerhalb von 3 Monaten mit, dass das Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren aufgenommen wird, ist der Titel bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu verlängern. Das BAMF ist zu informieren, wenn Informationen darüber vorliegen, dass Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 bis 2 in ihr Heimatland gereist sind, § 8 Abs. 1 c AsylG. 26.3. Niederlassungserlaubnis bei AE nach § 25 Abs. 1 und 2 S. 1 1. Alt. sowie § 23 Abs. 4 26.3.0. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach drei bzw. fünf Jahren an Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 (Asylberechtigte) bzw. Abs. 2 Satz 1 1. Alt. (anerkannte Flüchtlinge nach der GFK) sowie § 23 Abs. 4 (sog. Resettlement-Flüchtlinge) besitzen, ist in § 26 Abs. 3, Satz 1, Satz 3 und Satz 6 als lex specialis zu §§ 9 und 26 Abs. 4 geregelt. Die Niederlassungserlaubnis wird für Titelinhaber des genannten Personenkreises mit Inkrafttreten des IntG am 06.08.2016 nur dann erteilt, wenn durch den Schutzberechtigten Integrationsleistungen erbracht worden sind. Die besondere Lage der unter diese Vorschrift fallenden Ausländer wird dadurch berücksichtigt, als vom Erfordernis der Beiträge zur ges. Rentenversicherung oder vergleichbarer Aufwendungen abgesehen wird und nach fünf Jahren lediglich eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung vorausgesetzt wird und als erforderliches Sprachniveau hinreichende Sprachkenntnisse (A 2) genügen. Ein besonderer Integrationsanreiz besteht durch die Möglichkeit, bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, wenn das Sprachniveau C 1 erreicht wurde und der Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert wird (vgl. hierzu A.26.3.3.1). Die Gebührenbefreiung nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 AufenthV besteht für den o.g. Personenkreis fort. Merke: Im Rahmen des § 26 Abs. 3 AufenthG (n.F.) empfiehlt es sich aus Gründen der Verfahrensökonomie immer zuerst zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vorliegen (NE nach drei Jahren), erst wenn dies nicht der Fall ist, sind die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu prüfen. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist in den Fällen des nach § 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 1. Alt. ausgeschlossen, wenn das BAMF nach § 73 Abs. 2a AsylG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 3 Nr. 2). Hierbei sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden: Ist die Entscheidung des BAMF im Asylverfahren in den Jahren 2015, 2016 oder 2017 unanfechtbar geworden, kann eine Niederlassungserlaubnis nur erteilt werden, wenn das BAMF ausdrücklich mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für Widerruf/Rücknahme nicht vorliegen (vgl. Wortlaut des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 2. HS und Satz 3 Nr. 2, 2. HS). Für diese Mitteilung gelten gemäß § 73 Abs. 7 AsylG besondere Fristen: für Entscheidungen, die in 2015 unanfechtbar geworden sind, muss die Mitteilung bis zum 31.1.2020 vorliegen, für Entscheidungen, die in 2016 unanfechtbar geworden sind, bis zum 31.1.2021, Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 255 von 822
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin für Entscheidungen, die in 2017 unanfechtbar geworden sind, bis zum 31.1.2022. Liegt zum genannten Zeitpunkt keine Mitteilung des BAMF vor, ist dieses unter Fristsetzung von weiteren 3 Monaten zur Mitteilung aufzufordern. Hierfür steht im Fachverfahren ein Schreiben zu Verfügung. Liegt auch nach 3 Monaten keine Mitteilung vor, ist die Niederlassungserlaubnis (so die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen) zu erteilen. Für alle anderen Entscheidungen, die vor 2015 oder nach 2017 unanfechtbar geworden sind, gilt weiterhin die Frist von 3 Jahren und einem Monat nach Unanfechtbarkeit gemäß § 73 Abs. 2a AsylG. Hier gilt aufgrund des Wortlauts von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 1. HS und Satz 3 Nr. 2, 1. HS, dass bis zum Ablauf dieser Frist eine Mitteilung des BAMF vorliegen muss. Ist dies nicht der Fall, ist ...weggefallen... die Niederlassungserlaubnis zu erteilen ...weggefallen... , wenn die jeweiligen zeitlichen und sonstigen Voraussetzungen erfüllt werden ...weggefallen... . Die Niederlassungserlaubnis ist dann zu erteilen, ohne dass es auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 ankommt (so ausdrücklich § 5 Abs. 3 Satz 4). Dagegen sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus § 5 Abs. 1 grundsätzlich beachtlich. Das durch § 5 Abs. 3 S. 2 (s . A.5.3.2. ) eröffnete Ermessen ist hinsichtlich § 5 Abs. 1 Nr. 1a, 3 und 4 regelmäßig zu Gunsten der Antragsteller auszuüben und von der Erfüllung dieser Erteilungsvoraussetzungen abzusehen. Im Übrigen gehen die spezielleren Erteilungsvoraussetzungen in den §§ 9 Abs. 2 bzw. 26 Abs. 3 vor. Ob § 5 Abs. 4 die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hindert, ist durch Anfrage bei den Sicherheitsbehörden gem. § 73 Abs. 2 festzustellen. Insofern gelten keine Besonderheiten. Erfolgt eine Mitteilung des BAMF über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Widerrufs oder einer Rücknahme, ist die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht möglich. Da hier regelmäßig offen ist, wann die Entscheidungen über den Widerruf bzw. die Rücknahme rechts- oder bestandskräftig entschieden sind, beträgt die Geltungsdauer für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich drei Jahre. Sind durch die Anrechnung von Voraufenthaltszeiten die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfüllt, bevor die Mitteilungsfrist abgelaufen ist (siehe dazu A.26.3.1.1. und A.26.3.3.1.), sind wiederum zwei Fallkonstellationen zu entscheiden: Ist die Entscheidung des BAMF im Asylverfahren in den Jahren 2015, 2016 oder 2017 unanfechtbar geworden und gelten deshalb die verlängerten Mitteilungsfristen des § 73 Abs. 7 AsylG, kann die Niederlassungserlaubnis mangels Mitteilung des BAMF nicht erteilt werden (vgl. § 26 Abs. 3: „muss das Bundesamt mitgeteilt haben“); die Aufenthaltserlaubnis ist regulär zu verlängern. Zugleich ist das BAMF durch einfaches Schreiben ohne Fristsetzung darüber zu informieren, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis außer der Mitteilung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 2 vorliegen, und darum zu bitten, diese Mitteilung zeitnah zu übersenden. Hierfür steht im Fachverfahren ein Schreiben zur Verfügung. Lehnt das BAMF dies ab oder antwortet gar nicht, bleibt es dabei, dass die Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden kann. Merke: Mangels einer gesetzlichen Übergangsregelung ist auch in den Fällen, in denen nach alter Rechtslage zunächst eine NE erfolgreich geprüft und ein eAT bestellt wurde, die neue Rechtslage zu beachten und gelten deshalb die verlängerten Mitteilungsfristen des § 73 Abs. 7 AsylG. Kann der gelieferte eAT mangels Mitteilung des BAMF nicht ausgehändigt und die Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden, ist die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Auch in diesen Fällen ist das BAMF durch einfaches Schreiben ohne Fristsetzung darüber zu informieren, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis außer der Mitteilung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 2 vorliegen, und darum zu bitten, diese Mitteilung zeitnah zu übersenden. Ist die Entscheidung vor 2015 oder nach 2017 unanfechtbar geworden und gilt daher die Frist gemäß § 73 Abs. 2a AsylG, so bleibt es dabei, dass das BAMF unter Fristsetzung von 1 Monat aufgefordert wird mitzuteilen, ob eine Entscheidung gem. § 73 AsylG erfolgen wird. Dazu steht im Fachverfahren ein Schreiben zur Verfügung. Wird dies verneint oder antwortet das BAMF nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann die Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Im Übrigen kommt es für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bei AE-Inhabern gem. § 23 Abs. 4 nicht auf eine irgendwie geartete Zulieferung des BAMF an. Soweit einem sog. Resettlement-Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 vor dem 01.01.2016 erteilt wurde und er diese Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 2 i.V.m. § 104 Abs. 5 seit 3 Jahren besitzt, ist die Niederlassungserlaubnis nach 26 Abs. 3 zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen. Eine Prüfung für eine mögliche Rücknahme erfolgt in den Fällen des § 23 Abs. 4 nur bei entsprechenden Anhaltspunkten. 26.3.1.1. NE bei fünfjährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist in der Mehrheit der Fälle der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 256 von 822
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin oder 2 Satz 1 1. Alt. erforderlich, wobei die Geltungsdauer der Aufenthaltsgestattung gem. § 55 AsylG bzw. des Besitzes eines Ankunftsnachweises (AKN) anrechenbar ist (vgl. hierzu D.55 bzw. D.63a. und D.87c.). Da der Begriff „seit“ einen ununterbrochenen Zeitraum voraussetzt, sind Unterbrechungen grundsätzlich beachtlich. In besonderen Ausnahmefällen können Unterbrechungszeiten allerdings unschädlich sein, auch in diesen Fällen führen diese Unterbrechungen zur Anrechnung. Vgl. hierzu im Einzelnen A.26.4.1.4. Aufenthaltsgestattungszeiten der der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorausgegangenen Asylverfahren werden gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 auch dann auf die 5-Jahresfrist unabhängig angerechnet, wenn es keinen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Asylverfahren und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gibt (BVerwG, Urteil vom 13.09.2011, BVerwG 1 C 17.10). Eine Ausnahme von der Anrechnung gilt für die Gestattungszeiten, die vor einer etwaigen Ausreise oder Abschiebung des Betroffenen liegen. Merke: Für die Berechnung der Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis finden aber nicht nur die Zeiten der Aufenthaltsgestattung oder des Besitzes eines Ankunftsnachweises Anrechnung. Gem. § 26 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 9 Abs. 4 können auch sonstige Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zur Anrechnung kommen. Nach richtiger Auffassung muss dies vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 4 Nr. 3 auch für andere Aufenthaltstitel jenseits des dritten Abschnitts gelten. Damit kann bereits unmittelbar nach Bekanntgabe eines positiven BAMF-Bescheides die zeitliche Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfüllt sein, wenn der Betroffene sich zuvor über Jahre im Asylverfahren aufgehalten und/oder eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck hatte. ...weggefallen... 26.3.1.2. Es liegt kein Widerruf nach § 73 Abs. 2a AsylG vor s. Erläuterungen unter 26.3.0. ...weggefallen... 26.3.1.3. Überwiegende Sicherung des Lebensunterhaltes Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis reicht es aus, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Titelerteilung überwiegend sichert. Eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung liegt regelmäßig dann vor, wenn durch die bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit ein Einkommen von mindestens 51 % des zu berücksichtigenden Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft dauerhaft erwirtschaftet wird. Bereits in § 25 b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 wird das Erfordernis einer überwiegenden Lebensunterhaltssicherung als erfüllt angesehen, wenn der Ausländer den Lebensunterhalt zu mindestens 51 % sichert. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist daher auch in diesem Fall eine Sicherung des Lebensunterhaltes von mindestens 51 % des zu berücksichtigenden Bedarfs angemessen. Diese Erteilungsvoraussetzung stellt eine Spezialregelung zur Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dar. Zur Berechnung des Lebensunterhaltes auch bezüglich der Dauerhaftigkeit und Verlässlichkeit gelten im Übrigen die allgemeinen Maßstäbe nach A 2.3.1. 26.3.1.4. Hinreichende Sprachkenntnisse Hinreichende Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Die Sprachkenntnisse können durch Vorlage einer Bescheinigung über den erfolgreich bestandenen Sprachtest auf dem Niveau A 2 oder durch ein Alltagsgespräch im Rahmen der Vorsprache geprüft/nachgewiesen werden (vgl. A.2.10.). Die Sprachkenntnisse nach A 2 gelten auch als nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde (§ 26 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 2). Ausnahmeregelungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 finden hier gem. § 26 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz Anwendung (zum Maßstab vgl. A.9.2.3. – 9.2.6.). Neben dem Sprachstandszeugnis der Stufe A 2 sind die geforderten Sprachkenntnisse nachgewiesen, wenn der Ausländer bereits längere Zeit im Berufsleben gestanden hat und sodann einfache Gespräche ohne Zuhilfenahme eines Sprachmittlers auf Deutsch geführt werden können, vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht, oder ein Schulabschluss erworben wurde oder ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutschsprachige Ausbildung, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt, erfolgreich abgeschlossen wurde. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr genügt die Vorlage des letzten Zeugnisses, wenn und soweit bereits eine Deutschnote vergeben wurde und diese wenigstens eine 4 ist. Bei noch nicht schulpflichtigen Kindern oder Grundschulkindern, die noch nicht alphabetisiert wurden, kann keine angemessene Prüfung der Sprachkenntnisse erfolgen. Da der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 26 Abs. 3 durch das Integrationsgesetz zum 6.8.2016 keine Ausnahme Regelung zum Absehen der Spracherfordernisse vergleichbar § 25 b Abs. 3 geschaffen hat, kann in diesem Alter dann keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. 26.3.1.5. Sonstige Voraussetzungen § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 verweist hier auf die erforderlichen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 (Versagungsgründe, Zugang zur Beschäftigung, sonstige Berufserlaubnisse, Grundkenntnisse zur Gesellschaftsordnung – vgl. hierzu A.9.2.1.4. – A.9.2.1.8. und ausreichenden Wohnraum – vgl. A.2.4.). Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 257 von 822
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 26.3.2.1. Berücksichtigung von Erkrankungen, Ehegattenprivileg und sonstige anrechenbare Zeiten (NE nach fünf Jahren Besitz der AE) Nach § 26 Abs. 3 Satz 2 finden die Regelungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 (Erkrankungen, s. A.9.2.3. – 9.2.6.), § 9 Abs. 3 Satz 1 (Ehegattenprivileg, vgl. A.9.3.1. – A.9.3.2.) und § 9 Abs. 4 (sonstige anrechenbare Zeiten) hier entsprechende Anwendung, vgl. A 9.4.1. – A 9.4.3.), jedoch ist § 26 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz zu beachten, der eine Ausnahme von der Lebensunterhaltssicherung bei Erreichen der Regelaltersgrenze enthält. 26.3.2.2. Ausnahme von der Sicherung des Lebensunterhaltes bei Erreichen der Regelaltersgrenze (nur bei fünfjährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis) Von der Sicherung des Lebensunterhaltes ist abzusehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder nach § 235 Abs. 2 SGB VI erreicht hat. Dabei kommt es - anders als bei § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 - nicht auf den Nachweis einer Erkrankung an, die dauerhaft zur Erwerbsminderung führt. Danach staffelt sich die Regelaltersgrenze wie folgt: Geburtsjahr Lebensjahr/Regelaltersgrenze plus Monate bis 31.12.1946 65 0 1947 65 1 1948 65 2 1949 65 3 1950 65 4 1951 65 5 1952 65 6 1953 65 7 1954 65 8 1955 65 9 1956 65 10 1957 65 11 1958 66 0 1959 66 2 1960 66 4 1961 66 6 1962 66 8 1963 66 10 1964 67 0 Für alle ab 01.01.1964 Geborenen: Erreichen der Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres, hier kommen keine weiteren Monate hinzu. 26.3.3.1. NE bei dreijährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 ist in der Mehrheit der Fälle der dreijährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1 1. Alt. erforderlich, wobei die Geltungsdauer der Aufenthaltsgestattung gem. § 55 AsylG bzw. des Besitzes eines Ankunftsnachweises (AKN) anrechenbar ist (vgl. hierzu D.55 bzw. D.63a und D.87c.). Da der Begriff „seit“ einen ununterbrochenen Zeitraum voraussetzt, sind Unterbrechungen grundsätzlich beachtlich (vgl. A.26.4.1.4). Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 258 von 822
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Aufenthaltsgestattungszeiten der der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorausgegangenen Asylverfahren werden gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 auch dann auf die 3-Jahresfrist unabhängig angerechnet, wenn es keinen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Asylverfahren und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gibt (BVerwG, Urteil vom 13.09.2011, BVerwG 1 C 17.10). Eine Ausnahme von der Anrechnung gilt für die Gestattungszeiten, die vor einer etwaigen Ausreise oder Abschiebung des Betroffenen liegen. Merke: Für die Berechnung der Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis finden aber nicht nur die Zeiten der Aufenthaltsgestattung oder des Besitzes eines Ankunftsnachweises Anrechnung. Gem. § 26 Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 9 Abs. 4 können auch sonstige Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zur Anrechnung kommen. Nach richtiger Auffassung muss dies vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 4 Nr. 3 auch für andere Aufenthaltstitel jenseits des dritten Abschnitts gelten. Damit kann bereits unmittelbar nach Bekanntgabe eines positiven BAMF-Bescheides die zeitliche Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfüllt sein, wenn der Betroffene sich zuvor über Jahre im Asylverfahren aufgehalten und/oder eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck hatte. ...weggefallen... Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 ist eine Niederlassungserlaubnis schon nach drei Jahren zu erteilten, wenn der Ausländer die deutsche Sprache beherrscht und den Lebensunterhalt weit überwiegend sichert. Merke: Hier gelten die Ausnahmeregelungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 (Ausnahmen bei Erkrankungen) sowie § 26 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz (Ausnahme von der Lebensunterhaltssicherung bei Erreichen der Regelaltersgrenze) ausdrücklich nicht. 26.3.3.2. Es liegt kein Widerruf nach § 73 Abs. 2a AsylG vor s. Erläuterungen unter A.26.3.0. ...weggefallen... 26.3.3.3. Beherrschen der deutschen Sprache Ein Ausländer beherrscht die deutsche Sprache, wenn er über Sprachkenntnisse auf dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (GER). Die Sprachkenntnisse können durch Vorlage einer Bescheinigung über den erfolgreich bestandenen Sprachtest auf dem Niveau C 1 nachgewiesen werden. Die Bescheinigung darf nicht älter als ein Jahr und muss von einem durch das BAMF für die Ausführung von Sprachkursen bzw. Integrationskursen zertifizierten Träger ausgestellt worden sein (vgl. A 2.12.). Neben dem Sprachstandszeugnis der Stufe C1 gelten die geforderten Sprachkenntnisse als nachgewiesen, wenn der Ausländer an einer deutschsprachigen Schule einen Schulabschluss erworben hat, der ihn zur Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule berechtigt der Ausländer ein Studium an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule aufgenommen hat oder nachweislich hatte oder ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen wurde. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, die erst mit vollendetem 16. Lebensjahr zum Sprachtest auf dem Niveau C 1 zugelassen werden könnten, genügt die Vorlage des letzten Zeugnisses, wenn und soweit bereits eine Deutschnote vergeben wurde und diese wenigstens eine 2 ist. Bei noch nicht schulpflichtigen Kindern oder Grundschulkindern, die noch nicht alphabetisiert wurden, kann keine angemessene Prüfung der Sprachkenntnisse erfolgen. Da der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 26 Abs. 3 durch das Integrationsgesetz zum 6.8.2016 keine Ausnahme Regelung zum Absehen der Spracherfordernisse vergleichbar § 25 b Abs. 3 geschaffen hat, kann in diesem Alter dann keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. In allen anderen Fällen bleibt die Vorlage des Sprachstandszeugnis der Stufe C1 erforderlich. 26.3.3.4. Weit überwiegende Sicherung des Lebensunterhaltes Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren ist es erforderlich, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Titelerteilung weit überwiegend sichert. Eine weit überwiegende Lebensunterhaltssicherung liegt regelmäßig dann vor, wenn durch die bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit ein Einkommen von mindestens 76 % des zu berücksichtigenden Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft dauerhaft erwirtschaftet wird. Auch diese Erteilungsvoraussetzung stellt eine Spezialregelung zur Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dar. Zur Berechnung des Lebensunterhaltes gelten im Übrigen die allgemeinen Maßstäbe nach A.2.3.1. 26.3.3.5. Sonstige Voraussetzungen § 26 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 verweist hier ebenfalls auf die erforderlichen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 (Versagungsgründe, Zugang zur Beschäftigung, sonstige Berufserlaubnisse, Grundkenntnisse zur Gesellschaftsordnung – vgl. hierzu A.9.2.1.4. - 9.2.1.8. und ausreichenden Wohnraum – vgl. A.2.4.). 26.3.4. Ehegattenprivileg und sonstige anrechenbare Zeiten (drei Jahre Besitz der AE) Die Regelungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 (Ehegattenprivileg- vgl. A.9.3.1.- A 9.3.2.) und § 9 Abs. 4 (sonstige anrechenbare Zeiten – vgl. A.9.4.1. – 9.4.3.) finden entsprechende Anwendung. 26.3.5. Entsprechende Anwendung von § 35 AufenthG Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 259 von 822
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Anders als § 26 Abs. 4 ist § 26 Abs. 3 S. 1 und S. 3 jeweils als Anspruchsnorm ausgestaltet. Auch für Kinder gilt, dass sämtliche Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 S. 1 bzw. S. 3 in Sonderheit auch die nachzuweisenden Sprachkenntnisse durch den Ausländer selbst erfüllt werden müssen. Für Jugendliche ab Vollendung des 16. Lj und junge Erwachsene kann § 35 entsprechend angewandt werden, wenn diese vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind. Wie in § 26 Abs. 4 eröffnet § 26 Abs. 3 Satz 5 Ermessen, was die Anwendung des § 35 angeht. Auch hier ist der bereits unter A.26.4.4.2. festgelegte Maßstab zur Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse zugrunde zu legen. Dieser Maßstab entspricht auch dem in der Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 3 zugrunde gelegten Gedanken zur Integration. Zunächst gilt im Rahmen des von dieser Vorschrift (§ 26 Abs. 3 Satz 5) eröffneten Ermessens, dass der gestattete Aufenthalt in der Vergangenheit keine vollwertige Grundlage für eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse darstellt und mithin ein unmittelbarer Übergang vom Status der Gestattung in die Niederlassungserlaubnis jedenfalls in der Regel nicht sachgerecht ist. Dementsprechend ist die Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 3 S. 5 in Verbindung mit § 35 bei der Anrechnung von Gestattungszeiten auf die 5-Jahres-Frist regelmäßig erst dann zu erteilen, wenn der Betroffene im Entscheidungszeitpunkt in Anlehnung an § 26 Abs. 3 seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1 erste Alt. bzw. § 23 Abs. 4 war. Ist dies der Fall, ist das Ermessen dennoch regelmäßig negativ auszuüben, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist (im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bzw. Satz 3 Nr. 4 ) und sich der Betroffene über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht um die Fortsetzung seiner schulischen Ausbildung oder - nach Beendigung der Schule - seiner wirtschaftlichen Integration bemüht hat. Ein Ausnahmefall von diesen Ermessensleitlinen ist zugunsten des Betroffenen unabhängig von der Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder der Sicherung des Lebensunterhalts anzunehmen, wenn der Antragsteller sich offensichtlich in die hiesigen Lebensverhältnisse eingefügt hat. Hierfür sprechen etwa gute bis sehr gute schulische Leistungen - insbesondere im Fach deutsch -, ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeiten, gesellschaftliches Engagement in einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft über einen längeren Zeitraum sowie keine - auch keine geringfügigen - Vorstrafen. Wird die Anwendung des § 35 bejaht, hängt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausschließlich von den allgemeinen Voraussetzungen des § 35 ab. 26.4. Niederlassungserlaubnis nach sonstigem humanitären Aufenthalt Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis können sich Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen humanitären Gründen besitzen (§§ 22–25b), nicht auf § 9 berufen (s. A.26.3. sowie A.9.0). Gleiches gilt nach § 29 Abs. 3 Satz 2 für Familienangehörige von Inhabern eines humanitären Aufenthaltstitels nach §§ 22, 23 Abs. 1 oder Abs. 2, 25 Abs. 3 oder Abs. 4a Satz 1 sowie nach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1. 26.4.0. § 26 Abs. 4 entspricht weitgehend § 35 Abs. 1 AuslG, wobei Ausländer, die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, bereits nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird im Ermessen entschieden (siehe 26.4.1.3.). Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus § 5 Abs. 1 und 2 finden Anwendung. Die Niederlassungserlaubnis soll jedoch erteilt werden, ohne dass es auf die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 ankommt. Dagegen ist das durch § 5 Abs. 3 S. 2 eröffnete Ermessen hinsichtlich § 5 Abs. 1 Nr. 1a, 3 und 4 regelmäßig zu Lasten der erwachsenen Antragsteller auszuüben (vgl. A.5.3.2.4.). Merke: Soweit die Voraussetzungen des § 5 AufenthV erfüllt sind (Passlosigkeit und Unzumutbarkeit der Passbeschaffung) ist das Ermessen für den Versagungsgrund § 5 Abs. 1 Nr. 4 allerdings zugunsten des Antragstellers auszuüben. Hier ist mit Erteilung der Niederlassungserlaubnis ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Im Übrigen gehen die spezielleren Erteilungsvoraussetzungen in den §§ 9 Abs. 2, 26 Abs. 4 bzw. § 35 vor. Ob § 5 Abs. 4 die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hindert, ist durch Anfrage bei den Sicherheitsbehörden gem. § 73 Abs. 2 festzustellen. Insofern gelten keine Besonderheiten. Merke: Vor Erteilung der Niederlassungserlaubnis an Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 2. Alt. oder Abs. 3 findet keine Widerrufsprüfung von Amts wegen durch das BAMF statt. Besteht etwa auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Asylverfahren oder einem schweren Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1-2 bzw. § 54 Abs. 1 ein besonderes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Betroffenen, soll beim BAMF angefragt werden, ob der subsidiäre Schutz oder das Abschiebungsverbot widerrufen werden, um danach dann den Aufenthalt etwa durch einen Widerruf nach § 52 zu beenden. Teilt das BAMF nicht innerhalb von 3 Monaten mit, dass das Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren aufgenommen wurde, ist die Niederlassungserlaubnis bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu erteilen. 26.4.1. 1. Zur Frage der Fortgeltung von Aufenthaltstiteln nach altem Recht vgl. die Ausführungen zu § 101. 26.4.1. 2. Hat der Antragsteller zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthG noch keine (unbefristete) Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 AuslG besessen, sondern lediglich eine Aufenthaltsbefugnis und beantragt er nunmehr eine Niederlassungserlaubnis, so ist immer § 104 Abs. 1 und Abs. 2 zu beachten, bevor mit der Prüfung des § 26 Abs. 4 begonnen wird (zu diesen Übergangsregelungen vgl. die Ausführungen dort). Greifen die Übergangsvorschriften des § 104 Abs. 1 oder 2 nicht, weil dem Ausländer nach dem 01.01.2005 erstmals Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 260 von 822
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wird, ohne dass er zuvor eine Aufenthaltserlaubnis oder –befugnis besaß, so gilt § 26 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 –9, S. 2 –6, § 5 uneingeschränkt. Aufenthaltsgestattungszeiten der der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorausgegangener Asylverfahren werden gemäß § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG auf die Fünf -Jahresfrist unabhängig davon angerechnet, ob es einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Asylverfahren und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gibt (BVerwG, Urteil vom 13.09.2011, BVerwG 1 C 17.10). Eine Ausnahme von der Anrechnung gilt für die Gestattungszeiten, die vor einer etwaigen Ausreise oder Abschiebung des Betroffenen liegen. 26.4.1 .3. Ermessensausübung im Rahmen von Abs. 4 Satz 1 Anders als bei der Entscheidung nach § 9 handelt es sich bei der Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 um eine Ermessensentscheidung. Im Rahmen des von § 26 Abs. 4 eröffneten Ermessens ist in Abkehr von einer früheren Verwaltungspraxis zusätzlich immer zu berücksichtigen, dass der ausschließlich gestattete Aufenthalt in der Vergangenheit keine vollwertige Grundlage für eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse darstellt und mithin ein unmittelbarer Übergang vom Status der Gestattung in die Niederlassungserlaubnis jedenfalls in der Regel nicht sachgerecht ist. Dementsprechend ist die Niederlassungserlaubnis bei der Anrechnung von Gestattungszeiten auf die 5-Jahres-Frist regelmäßig erst dann zu erteilen, wenn der Betroffene im Entscheidungszeitpunkt in Anlehnung an § 26 Abs. 3 seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG war. Ein Regelausnahmefall ist anzunehmen, wenn der Antragsteller sich offensichtlich trotz des ungesicherten Status in die hiesigen Lebensverhältnisse eingefügt hat. Hierfür sprechen etwa gute bis sehr gute Sprachkenntnisse, ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeiten, gesellschaftliches Engagement in einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft über einen längeren Zeitraum sowie keine - auch keine geringfügigen - Vorstrafen. Das Ermessen ist im Ablehnungsbescheid regelmäßig an dieser Leitlinie orientiert auszuüben. 26.4.1. 4. Unterbrechungen der 5-Jahres-Frist im Sinne von Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Da der Begriff „seit“ einen ununterbrochenen Zeitraum des fünfjährigen Titelbesitzes (§ 26 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) voraussetzt, sind Unterbrechungen grundsätzlich beachtlich. Duldungszeiten stellen grundsätzlich eine schädliche Unterbrechung im Zusammenhang mit der Ermessensausübung des § 85 AufenthG dar, da diese nicht nur darauf beruhen, dass sich jemand formal nachlässig verhalten hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betroffene zwar keinen Aufenthaltstitel besessen hat, aber er einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gehabt hätte oder die Unterbrechungen des Aufenthaltstitels nicht zu vertreten hat.' In den folgenden vier Ausnahmefällen sind die Unterbrechungen daher als unschädlich zu beachten und zugleich auf die Frist anzurechnen: Die erste Ausnahme, die den Zeitraum des Aufenthaltstitelbesitzes unterbricht, ist der gesetzlich geregelte Fall der Zeit des Asylverfahrens. Bei der Aufenthaltsgestattung handelt es sich nicht um einen Titel im Sinne von § 4 Abs. 1. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens ist aber - abweichend von § 55 Abs. 3 AsylG - auf die 5-Jahres-Frist anzurechnen (§ 26 Abs. 4 S. 3 AufenthG). Eine zweite Ausnahme ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene nach teilweisem Abschluss des Asylverfahrens rechtsirrig eine Duldung erhalten hat, weil das Bundesamt noch Abschiebungsverbote gem. § 60 prüfte und sodann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erteilt wurde (vgl. zur Fortgeltung der Gestattung in diesen Fällen D.67.1.6; allgemein zur Unterbrechung von Zeiten des Besitzes eines Aufenthaltstitels A.85.). Den dritten Ausnahmefall stellen Duldungen im Zusammenhang mit einem Asylfolgeantrag dar (vgl. VAB D 71.5.1). Wird im Hinblick auf einen Asylfolgeantrag eine Duldung erteilt, ist die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylfolgeantragsverfahrens gemäß § 26 Abs. 4 Satz 3 anrechenbar, wenn das Asylverfahren wieder aufgenommen wird (§ 51 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfGBln) und der Aufenthalt wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 AsylG zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 55 Abs. 1 AsylG gestattet war. Eine vierte Ausnahme ist bei Aufenthaltszeiten mit einer Fiktionsbescheinigung anzunehmen. Unberücksichtigt bleiben Unterbrechungen , wenn ein Ausländer einen verspäteten Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis stellt und der Titel dennoch verlängert werden konnte (vgl. dazu die entsprechende Regelung zu § 81 Abs. 4). Zeiten einer Fiktionsbescheinigung nach altem wie nach neuem Recht sind aber natürlich anrechenbar, wenn dem Ausländer im Anschluss daran eine Aufenthaltserlaubnis verlängert worden ist bzw. bei Beantragung der Niederlassungserlaubnis während des Besitzes einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 quasi in einer logischen Sekunde erteilt werden könnte (vgl. A.9.2.1.1.). Der Umstand, dass der Betroffene zwischenzeitlich ein auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichtetes Verwaltungsstreitverfahren geführt hatte, ist für die Berechnung der Zeiträume selbst dann unbeachtlich, wenn ihm nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder im Vergleichswege ein Aufenthaltstitel zugesprochen bzw. erteilt wurde. Auch dann hat der Betroffene während des Verwaltungsstreitverfahrens keinen Aufenthaltstitel im Sinne von § 26 Abs. 4 Satz 1 besessen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 ausgelöst hatte, der versagende Bescheid durch das Gericht oder ausdrücklich im Vergleichswege aufgehoben wurde und der Betroffene mithin auf einen ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthalt zurückblicken kann. Im Übrigen muss sich die Zeit des Asylverfahrens bzw. der Aufenthaltsgestattung nicht unmittelbar an die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis anschließen. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Regelung erfordern dies (vgl. bereits VAB A 26.4.1.2 mit Verweis auf BVerwG Urt. v. 13.09.2011 - 1 C 17.10 LS 1, Rn. 14, 15). Bei Fällen, in denen von dem Betroffen zu vertretende Duldungszeiten (wie z. B. Passlosigkeit) zwischen dem Asylverfahren und der Zeit der Aufenthaltserlaubnis liegen, führt dies lediglich zu einer Hemmung der anrechenbaren Zeiten. D. h. die Zeiten der Duldung bleiben unberücksichtigt und die Zeiträume der Aufenthaltstitel werden addiert. Ungeachtet der gesetzlich angeordneten Anrechnung des Asylverfahrens auf die 5-Jahres-Frist ist hier jedoch regelmäßig die dreijährige Mindestzeit des rechtmäßigen Aufenthalts auf der Grundlage eines Aufenthaltstitels (§ 4 Ab. 1) im Entscheidungszeitpunkt zu verlangen (vgl. VAB A 26.4.1.3; vgl. auch BVerwG Urt. v. 13.09.2011 - 1 C 17.10 Rn. 18). Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 261 von 822
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