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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Weitere Details können den Abkommen in der Generalie, IV G 2, entnommen werden. Besonderheiten für Anträge nach § 19b AufenthG Ein zulässiger Antrag auf einen Aufenthaltstitel zum Zweck des unternehmensinternen Transfers (ICT) kann nur von einem Drittstaat aus gestellt werden. Die Ausnahmen von dem Grundsatz der Antragsstellung aus dem Ausland finden bei unternehmensintern Transferierten grundsätzlich keine Anwendung. Maßgeblich ist, dass der Wohnort bzw. Lebensmittelpunkt sich in dem Drittstaat befindet; eine bloße Anwesenheit im Drittstaat zur Antragstellung reicht nicht aus. Unberührt bleibt die Möglichkeit, die Vergünstigung des § 41 Absatz 1 bis 3 wahrzunehmen und anschließend einen Antrag auf einen anderen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit zu stellen. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 597 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.AufenthV.44. - 54. Gebühren Inhaltsverzeichnis B.AufenthV.44. - 54. Gebühren ................................................................................................................................................. 598 (RiLiUmsG 2017; ÄndAufenthV; 17.07.2018; 19.07.2019) ................................................................................................ 598 B.AufenthV.44.1. ................................................................................................................................................................ 598 B.AufenthV.44.2. Elektronischer Aufenthaltstitel ................................................................................................................ 598 B.AufenthV.44a. Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ............................................................................ 598 B.AufenthV.45. Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte und Mobiler ICT-Karte ..................... 598 B.AufenthV.45.1a. Zur Frage der Gebührenerhebung bei Anträgen auf Streichung der Eintragung "Erlischt mit Ausreise in den Libanon" oder anderen auflösenden Bedingungen ..................................................................................................... 598 B.AufenthV.45.a. Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis ............................................................................ 599 B.AufenthV.45b. Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen in Form eines Klebeetiketts ....................................... 599 B.AufenthV.45c. Gebühren bei Neuausstellung eines eAT ............................................................................................... 599 B.AufenthV.46. Gebühren für das Visum ........................................................................................................................... 599 B.AufenthV.47. Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen ................................................................ 599 B.AufenthV.48. Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen ......................................................................... 600 B.AufenthV.49. Bearbeitungsgebühren .............................................................................................................................. 600 B.AufenthV.50. Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger ....................................................................... 600 B.AufenthV.51. Widerspruchsgebühr ................................................................................................................................. 601 B.AufenthV.52. Befreiungen und Ermäßigungen ............................................................................................................... 601 B.AufenthV.52a.Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung ...................................................................... 603 B.AufenthV.53. Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen ................................................................................... 606 B.AufenthV.54. Zwischenstaatliche Vereinbarungen ......................................................................................................... 607 B.AufenthV.44. - 54. Gebühren ( RiLiUmsG 2017 ; ÄndAufenthV ; 17.07.2018; 19.07.2019 ) Merkblatt_Gebühren_Stand_01.09.2017 B.AufenthV.44.1. B.AufenthV.44.2. Elektronischer Aufenthaltstitel Es ist zu beachten, dass die Gebührenregelungen die Erteilung eines eAT als Normalfall ansehen, d.h. dass sich alle Gebührentatbestände soweit in der Verordnung nicht ausdrücklich anders geregelt, immer auf die eAT-Ausstellung beziehen. Die demgegenüber speziellen Regelungen in Bezug auf den Ausnahmefall der Papiererteilung befinden sich in § 45b, § 47 Abs. 1 Nr. 11 (Übertrag als Papiertitel), § 47 Abs. 4 (Aufenthaltskarten EU in Papierform) und § 48 Abs. 1 Nr. 10-12 (Ausweisersatz in Papierform). Ein Auszug aus der Aufenthaltsverordnung n.F. zu den seit 01.09.2017 geltenden Gebühren ist in einem Merkblatt (s.o.) zusammengestellt. Zur "doppelten" Gebührenerhebung bei Zuzug siehe A.69.1.1. B.AufenthV.44a. Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU frei B.AufenthV.45. Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU , ICT-Karte und Mobiler ICT-Karte B.AufenthV.45.1. frei B.AufenthV.45.1a. Zur Frage der Gebührenerhebung bei Anträgen auf Streichung der Eintragung "Erlischt mit Ausreise in den Libanon" oder anderen auflösenden Bedingungen In diesen Fällen ist grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr gem. § 49 Abs. 2 i.V.m. § 45 Nr. 1 a zu erheben. Hiervon kann allerdings abgesehen werden, wenn die Betroffenen bereits bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 53 von der Gebühr befreit worden sind. Hier ist kein erneuter Nachweis des Leistungsbezugs zu fordern. Vor Bescheiderlass sollte bei "Widersprüchen" ein Hinweis auf die Umdeutung des Widerspruchs zu einem Antrag und die Anregung der Antragsrücknahme gegeben werden (vgl. insofern Ausführungen unter A.12). Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 598 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin B.AufenthV.45.1b - 2. frei B.AufenthV.45.3. Bei jedem Wechsel des Aufenthaltszwecks beträgt die Gebühr 98 Euro. Jeder Rechtsgrundlagenwechsel, auch innerhalb eines Paragraphen, stellt einen Zweckwechsel dar. Die regelmäßig mit dem Zweckwechsel einhergehende Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist mit der erhobenen Gebühr ebenfalls abgedeckt. Keinesfalls sind etwa doppelte Gebühren, z.B. von 191 Euro gem. § 45 Nr. 2b) + Nr. 3, zu erheben. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu dem neuen Zweck beträgt die Gebühr wieder je nach Gültigkeit 96 oder 93 Euro, vgl. § 45 Nr. 2a oder b. Gebührenermäßigungen oder -befreiungen kommen auch in Fällen des § 45 Nr. 3 zur Anwendung. Hinsichtlich der bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu erhebenden Gebühren vgl. B.AufenthV.52a. B.AufenthV.45.4. frei B.AufenthV.45.a. Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis B.AufenthV.45a.1.-3. Für die nachträgliche Aktivierung der Online-Ausweisfunktion, die Neusetzung der PIN-Nr. in unserer Behörde und das Entsperren einer eAT-Karte sind Gebühren in Höhe von jeweils 6 Euro zu erheben. Für das Setzen einer neuen PIN-Nr. ist nur dann keine gesonderte Gebühr zu erheben, wenn der eAT-Inhaber unmittelbar bei Abholung seines eAT eine neue PIN-Nr. setzt oder das Neusetzen einer PIN-Nr. mit der nachträglichen Aktivierung der Online-Ausweisfunktion zusammenfällt. B.AufenthV.45a.4. Keine Gebühren sind zu erheben für die erstmalige Aktivierung der Online-Ausweisfunktion eines eAT-Inhabers nach Vollendung seines 16. Lebensjahrs, die Deaktivierung der Online-Ausweisfunktion, die Sperrung der Online-Ausweisfunktion und die Anschriftenänderung. B.AufenthV.45b. Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen in Form eines Klebeetiketts B.AufenthV.45.b.1. Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in Form eines Klebeetiketts zum Zweck der Verlängerung der Aufenthaltsdauer um einen Monat nach § 78a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG ist eine Gebühr in Höhe von 50 Euro zu erheben. B.AufenthV.45b.2. Wird der Aufenthaltstitel in Form eines Klebeetiketts nach § 78 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte ausgestellt, vermindert sich die nach §§ 44, 44a oder 45 jeweils zu erhebende Gebühr um 44 Euro. Hinsichtlich der bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu erhebenden Gebühren vgl. B.AufenthV.52a. B.AufenthV.45c. Gebühren bei Neuausstellung eines eAT Es ist zwischen der Gültigkeit der eAT-Karte und der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zu unterscheiden. Da auf der eAT-Karte ein Bezug zum Personaldokument aufgedruckt ist und die Karten generell technisch nur zehn Jahre haltbar sind, kann die eAT-Karte kürzer gültig sein, als der Aufenthaltstitel, den sie dokumentiert. Dies gilt immer dann, wenn das Personaldokument früher abläuft als der Aufenthaltstitel oder - v.a. bei unbefristeten Titeln - wenn das Haltbarkeitsdatum der Karte nach zehn Jahren erreicht wird. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wird durch den Ablauf der eAT-Karte nicht beeinträchtigt. Der Ausländer ist allerdings verpflichtet, eine neue eAT-Karte zu beantragen. Für die Neuausstellung der eAT-Karte aufgrund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Personaldokuments bzw. der technischen Kartennutzungsdauer ist eine Gebühr in Höhe von 67 Euro zu erheben. Eine Gebühr von 67 Euro ist ebenfalls für die Neuausstellung einer eAT-Karte zu erheben, wenn die Neuausstellung notwendig wird aufgrund einer Änderung von übrigen Angaben nach § 78 Abs. 1 s. 3 Nr. 1 bis 18 AufenthG, des Verlustes der eAT-Karte, des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit der Karte und der Defakt auf einem unsachgemäßen Gebrauch bzw. auf einer unsachgemäßen Verwendung des Ausländers beruht od er der Beantragung nach § 105b S. 2 AufenthG. Hinsichtlich der bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu erhebenden Gebühren vgl. B.AufenthV.52a. B.AufenthV.46. Gebühren für das Visum frei B.AufenthV.47. Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen B.AufenthV.47.1. Für die von Amts wegen ergangene Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG wird keine Gebühr erhoben , während für deren nachträgliche Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung 169 Euro zu erheben sind . Dies gilt allerdings nicht für die Fälle, in denen das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 4 Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 599 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Satz 2 AufenthG aufgehoben werden soll (z.B. Aufhebung eines nach § 11 Abs. 7 AufenthG durch das BAMF verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbotes bei Erteilung einer AE nach § 23a AufenthG). Denn § 47 Abs. 1 Nr. 1a erlaubt die Erhebung einer Gebühr ausschließlich für die Fälle der Aufhebung oder Verkürzung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Vom Gebührentatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 9 (Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht, etwa im Rahmen der Beantragung von Kindergeld, Erziehungsgeld oder sonstigen öffentlichen Mitteln) soll umfänglich Gebrauch gemacht werden. Die Gebühr hierfür beträgt 18 Euro. Für eine Neuausstellung eines Zusatzblattes zum eAT (z.B. nach Verlust, Abhandenkommen des Zusatzblattes) ist ebenfalls die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 9 zu erheben, soweit nicht die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 zu erheben ist (Aufhebung oder Änderung der Nebenbestimmung). Befreiungen sind nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 f. möglich. Der Gebührentatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 11 gilt nur für die in § 78a abs. 1 S. 1 AufenthG geregelten Ausnahmefälle. Wird also ein Aufenthaltstitel in den Fällen des § 78a Abs. 1 S. 1 AufenthG weiterhin in Form eines Klebeetiketts ausgestellt und ist das Klebeetikett in ein neues Personaldokument zu übertragen, so ist wie in den Fällen des bisherigen Übertrages eine Gebühr in Höhe von 12 Euro zu erheben. Hinsichtlich der bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu erhebenden Gebühren vgl. B.AufenthV.52a. B.AufenthV.47.2. Gem. § 47 Abs. 2 werden keine Gebühren erhoben für Änderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen. Aus der Vorschrift folgt aber im Umkehrschluss, dass bei Geduldeten, bei denen eine Nebenbestimmung zur Beschäftigung geändert wird, eine Gebühr von 50 Euro zu erheben ist, so die Betroffenen nicht Sozialleistungen beziehen (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 7, § 53 Abs. 1 Nr. 3). B.AufenthV.47.3. Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 S. 1 FreizügigG/EU oder einer Daueraufenthaltskarte nach § 5 Abs. 5 S. 2 FreizügigG/EU in Form des eAT beträgt die Gebühr 28,80 Euro bzw. bei unter 24-Jährigen 22,80 Euro. Die Gebühren gelten auch für die Neuausstellung einer eAT-Karte im Rahmen von § 45c. Für die Bescheinigung des Daueraufenthalts nach § 5 Abs. 6 S. 1 FreizügigG/EU beträgt die Gebühr 10 Euro. B.AufenthV.47.4. Wird gemäß § 11 Abs. 1 FreizügigG/EU i.V.m. § 78a Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 S. 1 FreizügigG/EU oder eine Daueraufenthaltskarte nach § 5 Abs. 5 S. 2 FreizügigG/EU weitherhin in Papierform ausgestellt, ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 10 Euro zu erheben. B.AufenthV.48. Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen Zu beachten sind die unterschiedlichen Gebührensätze für biometrische und vorläufige deutsche Reiseausweise sowie der Gebührensatz für an Kinder ausgestellte Dokumente. Die Gebührenregelungen in § 48 Abs. 1 Nr. 10, 11 und 12 hinsichtlich der Erteilung bzw. Verlängerung eines Ausweisersatzes betreffen nur die Fälle, in denen nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 78a Abs. 4 AufenthG ein Ausweisersatz in Papierform erteilt bzw. verlängert wird. Mit § 48 Abs. 1 Nr. 15 ist eine Gebührenregelung für die Fälle eingeführt, in denen ein (bereits vorhandener) eAT nachträglich als Ausweisersatz ausgestellt werden soll (§ 78 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 78 Abs. 2 AufenthG). In diesen Fällen ist eine neue eAT-Karte zu bestellen. Für diese Neuausstellung beträgt die Gebühr 72 Euro (Hiervon sind die Fälle zu unterscheiden, in denen ein eAT von Beginn an direkt als Ausweisersatz ausgestellt wird. In diesen Fällen ist die Gebühr für die Ausstellung des Ausweisersatzes bereits mit der Gebühr für die Erteilung des Titels abgegolten). Hinsichtlich der bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu erhebenden Gebühren vgl. B.AufenthV.52a. Zur „doppelten“ Gebührenerhebung bei Zuzug siehe A.69.1.1. B.AufenthV.49. Bearbeitungsgebühren ...weggefallen... Wird eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beantragt und ist zum Zeitpunkt der Gebührenerhebung davon auszugehen, dass der Titel gem. § 78a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG in Form eines Etiketts ausgestellt wird, bemisst sich die Bearbeitungsgebühr wie folgt: Von der Gebührenerhebung gem. § 44 resp. § 44a ist entsprechend § 45b Abs. 2 ein Abzug in Höhe von 44 ,00 Euro vorzunehmen. Dieser Betrag ist dann gemäß § 49 Abs.1 zu halbieren. B.AufenthV.50. Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger § 50 Abs. 1 S. 1 regelt allgemein die Gebührenermäßigungen bei Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger, soweit diese nicht besonders in § 50 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 geregelt sind. Merke: Bei der Erteilung von Niederlassungserlaubnissen gem. § 26 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG handelt es sich um einen Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des AufenthG (Aufenthalt aus humanitären Gründen), bei dem § 35 lediglich entsprechend zur Anwendung kommt. Demnach ist 50 Abs. 1 S. 2 nicht einschlägig und beträgt die Gebühr gem. § 50 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 44 Nr. 3 deshalb 56,50 Euro. Aus diesem Grunde wird als Rechtsgrundlage auch § 26 Abs. 4 und nicht § 35 eingetragen. Bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist eine Gebühr in Höhe von 55 Euro zu erheben und zwar unabhängig davon, in welcher Form die Niederlassungserlaubnis ausgegeben wird. Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 600 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Minderjährige wie auch junge Volljährige bis zum Erreichen des 24. Lebensjahres zahlen für die Aufenthalts- oder Daueraufenthaltskarte eine Gebühr von 22,80 Euro. Die bisherige doppelte Privilegierung Minderjähriger bis 18 Jahre bei der zu entrichtenden hälftigen Gebühr der ohnehin bereits über § 47 Abs. 3 S. 2 bereits reduzierten Gebühr wurde mit der 8.Verordnung zur Änderung der AufenthV mit Blick auf die Produktionskosten bei der Bundesdruckerei und auf gleichaltrige nationale Antragsteller, die für einen Personalausweis 22,80 Euro entrichten müssen, aufgehoben. B.AufenthV.51. Widerspruchsgebühr Wird gegen die Ablehnung einer nach §§ 44 bis 48 Abs. 1 und § 50 gebührenpflichtigen Amtshandlung vor dem 01.09.2011 Widerspruch erhoben, aber erst nach dem 01.09.2011 über den Widerspruch entschieden, so bemessen sich die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 zu erhebenden Gebühren nach der vor dem 01.09.2011 geltenden Rechtslage. B.AufenthV.52. Befreiungen und Ermäßigungen B.AufenthV.52.0. Die partielle Gebührenfreiheit für Unionsbürger und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige ergibt sich aus § 2 Abs. 6 FreizügG/EU. Die Fälle des § 23 Abs. 2 AufenthG (Stichwort: jüdische Zuwanderer (§ 52 Abs. 4)) sowie von Familienangehörigen von Stipendiaten (§ 52 Abs. 5 S. 2) genießen desgleichen Gebührenfreiheit. Für Schweizer Staatsangehörig ist eine Gebührenermäßigung angeordnet (§ 52 Abs. 2). B.AufenthV.52.1. Aufgrund der erhöhten Produktionskosten und des gestiegenen Bearbeitungs- und Informationsaufwands hinsichtlich der Ausstellung von eATs sind die vor dem 01.09.2011 bestehenden Gebührenbefreiungen nicht mehr im bisherigen Umfang aufrechterhalten worden. So ist die Gebührenbefreiung für Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger weitgehend entfallen. Lediglich die Gebührenbefreiung für die Erteilung nationaler Visa bleibt bestehen. Diese Gebührenbefreiung gilt unabhängig davon, ob die Antragsteller ihr Aufenthaltsrecht von dem deutschen Staatsangehörigen ableiten. Sie ergibt sich allein aus dem beschriebenen verwandschaftlichen Verhältnis bzw. dem Status als Ehegatte oder Lebenspartner eines Deutschen. B.AufenthV.52.2. Für die auf Antrag ausgestellten Aufenthaltserlaubnisse für Schweizer Staatsbürger in Form des eAT nach § 78 Abs. 1 S. 2 AufenthG sowei die nach § 45c notwendig werdenden Neuausstellunge ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 28,80 Euro zu erheben bzw. - wenn die Personen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt sind - eine Gebühr in Höhe von 22,80 Euro. Wird die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz in Papierform ausgestellt, ist wie bisher eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben. B.AufenthV.52.3.bis B.AufenthV.52.4. Wird die Neuausstellung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des Ablaufs des Passes oder des eAT (§ 45 c Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthV) erforderlich, sind Asylberechtigte, Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Abs. 4 AufenthG, anerkannte Flüchtlinge nach § 3 AsylG, subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 Abs. 1 AsylG sowie Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1, 2 und Abs. 4 AufenthV von der Zahlung der Gebühr befreit. Die Formulierung „in Ausnahmefällen“ am Ende von § 52 Abs. 3 Nr. 1, 2 sowie Abs. 4 bezieht sich nur auf die Befreiungstatbestände gemäß § 45b und § 47 Abs. 1 Nr. 11. B.AufenthV.52.5. Die Freie Universität Berlin führt Direktaustauschprogramme mit Partneruniversitäten in verschiedenen Staaten durch. Diese Direktaustauschprogramme werden zu 100 % aus Mitteln des Landes Berlin finanziert. Teilnehmern an diesen Programmen ist Gebührenbefreiung zu gewähren. Diese Partneruniversitäten sind: USA Columbia University, New York Cornell University, Ithaca, New York Duke University, Durham, North Carolina Emory University, Atlanta, Georgia Indiana University, Bloomington, Indiana Johns Hopkins University, Baltimore, Maryland New York University, New York Ohio State University, Columbus, Ohio Princeton University, Princeton, New Jersey Stanford University, Stanford, California Tulane University, New Orleans, Louisiana University of California, UC System d. h. Berkeley UCB, Davit UCD, Irvine UCI, Los Angeles UCLA, Riverside UCR, Santa Barbara UCSB, Santa Cruz UCSC, San Diego UCSD University of Chicago, Chicago, Illinois University of Minnesota, Minneapolis, Minnesota University of Pennsylvania, Philadelphia,Pennsylvania University of Texas, Austin, Texas University of Washington, Seattle, Washington Vanderbilt University, Nashville, Tennessee Wake Forest University, Winston- Salem, North Carolina Washington University, St. Louis, Missouri Western Michigan University, Kalamazoo, Michigan Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 601 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Yale University, New Haven, Connecticut KANADA Université de Montréal, Montréal, Québec Université Laval, Québec York University, North York, Ontario AUSTRALIEN University of Melbourne, Melbourne Monash University, Melbourne ISRAEL Hebrew University JAPAN Tokyo Universität Kyoto Universität Waseda Universität Keio Universität Chûô Universität Sophia Universität KOREA Seoul National University Hankuk University Yonsei University Pohang University of Science and Technology Korea University FRANKREICH Ecole Normale Supérieure (ENS) POLEN Universität Warschau PERU Universidad Católica del Perú Der Nachweis ist von den Begünstigten durch Vorlage der Einladung, des Bescheides über die Stipendiumgewährung oder einer Bescheinigung der betreuenden Stelle zu führen. B.AufenthV.52.5.1.1. bis B.AufenthV.52.5.2. frei B.AufenthV.52.6.1. Anderen Ausländern, denen der Aufenthalt zur Aus- oder Fortbildung erlaubt wird, ist kein allgemeiner Gebührenerlass zu gewähren. Die Möglichkeit, diesem Personenkreis die Gebühren im Einzelfall wegen Bedürftigkeit gemäß § 53 Abs. 2 zu erlassen, bleibt unberührt. Dabei soll kein strenger Maßstab angelegt werden. B.AufenthV.52.7. Im Interesse der Entwicklungshilfe sowie zur Wahrung kultureller, außenpolitischer, sportlicher und sonstiger Belange der Bundesrepublik Deutschland sind den nachfolgend aufgeführten Personengruppen bei der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltstitel die Gebühren zu erlassen: Praktikanten, die auf Einladung der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer Stiftung mit einem von deutschen Stellen gewährten Stipendium eine berufliche Aus- und Fortbildung in der Bundesrepublik Deutschland erhalten, Medizinal- und Medizinalhilfspersonen, die im Rahmen der Entwicklungshilfe oder des Kulturprogramms des Landes Berlin von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied des Senats zur Aus- oder Fortbildung beschäftigt werden, Studenten, die aus deutschen öffentlichen Mitteln ein Stipendium erhalten, Forschungsstipendiaten der Alexander-von-Humboldt-Stiftung und des Deutschen Akademischen Austauschdienstes, Austauschlehrer und Fremdsprachenassistenten, die vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland - Pädagogischer Austauschdienst - vermittelt werden, Austauschschüler, ehrenamtliche Jugend-Mitarbeiter des CVJM-Missio-Center Berlin, Teilnehmer am Jugendfreiwilligendienst (Freiwilliges soziales Jahr gemäß § 3 Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) oder Freiwilliges ökologisches Jahr (§ 4 JFDG) Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst Lehrer aus Übersee, die auf Einladung deutscher öffentlicher Stellen einen Studienaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nehmen, um sich mit deutschen pädagogischen Grundsätzen vertraut zu machen, Stipendiaten des ERASMUS-,TEMPUS- und SOKRATES-Programms, Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 602 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Stipendiaten des "Berlin Programms" der FU Berlin, Stipendiaten der Stiftung Luftbrückendank, Stipendiaten der Fulbright-Kommission, und Stipendiaten folgender Stiftungen: Cusanuswerk Evangelisches Studienwerk Villigst Friedrich-Ebert-Stiftung Friedrich-Naumann-Stiftung Hanns-Seidel-Stiftung Hans-Böckler-Stiftung Konrad-Adenauer-Stiftung Rosa-Luxemburg-Stiftung Stiftungsverband Regenbogen Studienstiftung des deutschen Volkes Stiftung der deutschen Wirtschaft für Qualifizierung und Kooperation Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZ) Personengruppen, die in den Art. 5 und 14 des Deutsch-Russischen Regierungsabkommens über Reiserleichterungen genannt sind. Mitarbeiter der Vertretung Taipeh in der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Ehegatten und minderjährigen ledigen Kinder nicht entsandte Mitarbeiter des Wirtschafts- und Handelsbüros der Sonderverwaltungsregion Hongkong in der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Ehegatten und minderjährigen ledigen Kinder Mitarbeiter der Türkisch-Zypriotischen Repräsentanz in der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Ehegatten und minderjährigen ledigen Kinder Inhaber von Diplomatenpässen für die Verlängerung eines Visums gem. § 6 Abs.3 AufenthG B.AufenthV.52. 8. Gem. dem Abs. 8 sind Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken und Forscher aus Drittstatten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.09.2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. EU Nr. L 289 S. 23), u.a. von den Gebühren für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet befreit (§ 46 Nr. 2). B.AufenthV.52a.Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung B.AufenthV.52a.0. Allgemeines Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 603 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 19.03.2013 (BVerwG 1 C 12.12) entschieden, dass die Gebührensätze für die Änderung einer AE wegen Zweckänderung (§ 45 Nr. 3 AufenthV), für die Verlängerung einer AE für mehr als einen Monat (§ 45 Nr. 2 b AufenthV) und für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 44a AufenthV) im Vergleich zu den von Unionsbürgern für entsprechende Dokumente zu zahlenden Gebühren unverhältnismäßig hoch sind und daher gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 verstoßen. Hinsichtlich § 44a AufenthV hat das Gericht auch einen Verstoß gegen die Stillstandsklausel (Art. 13 ARB 1/80) angenommen. Als Vergleichsmaßstab wurde in der Entscheidung für die AE auf die – inzwischen abgeschaffte – Freizügigkeitsbescheinigung EU (§ 5 Abs. 1 FreizügG/EU a.F.) abgestellt, die gebührenfrei ausgestellt worden war. Für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU hat das Gericht die Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU herangezogen, für die zum Zeitpunkt des Urteils 8 Euro erhoben w u rden ( 10 Euro seit 01.09.2017, vgl. § 47 Abs. 3 Satz 4 AufenthV). Die höheren Produktionskosten für die Herstellung eines eAT wurden als gerechtfertigt angesehen, aber nur bis zur Höhe von 28,80 Euro. Diese Gebühr müssen drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern zahlen, denen eine Aufenthaltskarte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU) bzw. eine Daueraufenthaltskarte (§ 5 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/EU) als eAT (§ 11 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU) ausgestellt wird (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AufenthV). Mit § 52a wurde die AufenthV um eine Vorschrift ergänzt, die in Umsetzung der o.g. Entscheidung des BVerwG die Gebühren bestimmt, die von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen zu erheben sind. Mit Ausnahme der der im folgenden Genannten sind weitere Dienstleistungen nach §§ 47-48 AufenthV von einer Gebührenermäßigung bzw. –befreiung nicht betroffen, weil diese nicht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels verbunden sind und es daher von vornherein an der Vergleichbarkeit mit Dienstleistungen für Unionsbürger und freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen fehlt. B.AufenthV.52a.1. Berechtigter Personenkreis' Mit Abs. 1 wird klargestellt, dass die in der Vorschrift aufgeführten Gebührenermäßigungen und Befreiungen türkischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen gewährt werden, auf die das Assoziationsrecht EU- Türkei Anwendung findet. Im Rahmen der Gebührenermäßigung ist nur zu prüfen, ob es sich um einen türkischen Staatsangehörigen handelt, der sich bereits ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhält. Keine Gebührenermäßigung ist daher zu gewähren bei Ersteinreisen (Erstvorsprache bei uns mit Visum ist keine Ersteinreise in diesem Sinne!), unerlaubten Einreisen und bei rechtswidrigem bzw. geduldetem Aufenthalt bis zur Titelerteilung. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Erstvorsprache mit einem Visum zu touristischen Zwecken nicht zu einer Gebührenermäßigung führt (entscheidend ist hierbei, dass der Tourist nicht dem regulären Arbeitsmarkt angehört). Gebührenbefreiungen z.B. wegen Leistungsbezugs sind vorrangig zu prüfen. Die Gebührenermäßigung ist nicht auf türkische Arbeitnehmer begrenzt und setzt ebenso wenig ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 voraus. Art. 13 ARB 1/80 gilt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (ausdrücklich und ausführlich begründet im Urteil vom 21.10.2003, Abatay, C-317/01, Rn. 75 ff.; ebenso Urteil vom 09.12.2010, Toprak und Oguz, C-300/09, Rn. 45 und Urteil vom 29.04.2010, Kommission/Niederlande, C-92/07, Rn. 45) auch für türkische Staatsangehörige mit ordnungsgemäßem Aufenthalt, die noch nicht im deutschen Arbeitsmarkt integriert sind. Eine Beschränkung der Gebührenermäßigung auf bestimmte Aufenthaltszwecke ist daher nicht möglich, zumal das Verbot diskriminierender Gebühren über das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 9 Assoziierungsabkommen i.V.m. der Stillstandsklausel des Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll für den Bereich der Nieder-lassungs- und Dienstleistungsfreiheit auch für türkische Staatsangehörige gilt, die von der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen wollen' (EuGH, Urteil vom 29.04.2010, Kommission/Niederlande, C-92/07, Rn. 75). B.AufenthV.52a.2. Gebührenermäßigungen Für die Erteilung, die Verlängerung und den Übertrag von Titeln für alle türkischen Staatsangehörigen gelten nach Abs. 2 der Vorschrift folgende ermäßigte Gebührensätze: Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 604 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Aufenthaltstitel Erteilung von unbefristeten Gebühr Rechtsgrundlage Unter 24 Jahre 24 Jahre und älter 22,80 € 28,80 € § 52a Abs. 2 Nr. 1 Aufenthaltstiteln i.V.m. ( NE, Daueraufenthalt- EU) §§ 44-45 jeweils als eAT Erteilung/ Verlängerung von 22,80 € 28,80 € 22,80 € 28,80 € befristeten Aufenthaltstiteln '' und Blauen Karten EU jeweils als eAT Überträge, § 52a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Notwendigkeit der Neuausstellung des eAT aufgrund § 45c Abs. 1 Ablauf der Gültigkeit der techn. Kartennutzungsdauer Änderung von übrigen Angaben nach § 78 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bis 18 AufenthG Verlusest der eAT-Karte Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit der Karte und der Defekt auf einem unsachgemäßen Gebrauch bzw. auf einer unsachgemäßen Verwendung des Ausländers beruht Neuausstellung eines 22,80 € Aufenthaltstitels als eAT mit dem 28,80 € § 52a Abs.2 Nr. 1 i.V.m. Zusatz Ausweisersatz § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 15 Erteilung von unbefristeten 8,00 € § 52a Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltstiteln i.V.m. ( NE, Daueraufenthalt- EU) §§ 45b Abs. 2, 44, 44a jeweils als Etikett Überträge'' von unbefristeten 8,00 € Aufenthaltstiteln ( NE, § 52a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Daueraufenthalt-EU) jeweils als Etikett §§ 47 Abs. 1 Nr. 1, 44, 44a B.AufenthV.52a.3. Gebührenbefreiungen Für folgende Tatbestände sind nach Abs. 3 für alle türkischen Staatsangehörigen keine Gebühren zu erheben: Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 605 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Aufenthaltstitel Rechtsgrundlage Erteilung/ Verlängerung von § 52a Abs. 3 Nr. 1 befristeten Aufenthaltstiteln '' jeweils als Etikett i.V.m. § 45b Abs. 2, § 45 Überträge'' von befristeten Aufenthaltstiteln jeweils als Etikett § 52a Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 11, § 45 Fiktionsbescheinigungen, § 52a Abs. 3 Nr. 2 Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag, i.V.m. Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht, § 47 Abs. 1 Nr. 3, 8-10 Aufenthaltstitel auf besonderem Blatt Ausstellung und Verlängerung Grenzgängerkarte, § 52a Abs. 3 Nr. 3 und 4 Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung i.V.m. Erteilung/ Verlängerung Ausweisersatz § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4, 8, 10-12, 13, 14 Sowie bei Umschreibung/Änderung der genannten Dokumente B.AufenthV.53. Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen § 53 AufenthV sieht eine Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen vor. Der Verordnungsgeber hat in § 53 Abs. 1 HS 1 AufenthV die Gebührentatbestände aufgezählt, bei denen er wegen der Notwendigkeit des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II, XII bzw. dem AsylbLG aus Billigkeitsgründen eine Gebührenbefreiung generell für geboten hält. Eine Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 1 AufenthV kommt nur in Betracht, sofern der Ausländer den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen nach dem SGB II, SGB XII bzw. dem AsylblG bestreiten kann. Aus der Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ergibt sich eine Regelvermutung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit in den ersten drei Monaten des Aufenthalts. Insofern ist bei Neueinreisenden zunächst davon auszugehen, dass sie über eigene Mittel verfügen, nicht auf die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen angewiesen sind und daher gebührenpflichtig sind. Eine Gebührenbefreiung erfolgt grundsätzlich nur bei Vorlage des Bewilligungsbescheids, der den Leistungsbezug konkret für den Betreffenden nachweist, oder entsprechender Nachweise der Mittellosigkeit. Merke: Die Aufforderung zur Zahlung einer Gebühr im Rahmen der Kundenbedienung enthält immer den mündlichen Erlass eines entsprechenden Gebührenbescheides. Da dieser Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung ergeht, ist hiergegen grundsätzlich eine Rechtsmittelfrist von einem Jahr gegeben. Wird innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Gebühr nachgewiesen, dass ein Befreiungstatbestand vorlag und insofern die Gebührenerstattung gefordert, ist diesbezüglich dem Widerspruch abzuhelfen Erfolgt die Gebührenrückforderung nach Ablauf der Jahresfrist, ist eine Gebührenrückerstattung unter Hinweis auf die Rechtskraft der Gebührenforderung abzulehnen. Insbesondere die Gebühren für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, für Flüchtlinge sowie für Staatenlose (§ 48 Abs. 1 -2), die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§§ 44, 44 a) sowie die entsprechende Bearbeitungsgebühr (§§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1 und 2) gehören nicht dazu. Von den Gebührentatbeständen bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind nur Ausländer mit besonderem Status befreit; Asylberechtigte und Flüchtlinge für die Antragsgebühr der § 44 Nr. 3 sowie die Bearbeitungsgebühr gem. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1 und 2 (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 und 4 ) sowie Begünstigte nach § 23 Abs. 2 AufenthG für die Antragsgebühr der § 44 Nr. 3 sowie die Bearbeitungsgebühr gem. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1 (§ 52 Abs. 4). Die genannten Gebührenbefreiungen des § 52 Abs. 3 und 4 gelten also auch für die Konstellation des § 50 Abs. 1 S. 1 und 2 (Ermäßigung der Bearbeitungsgebühr für Minderjährige bei Beantragung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 35 Abs. 1 S. 1 auf 55 Euro bzw. in den sonstigen Fällen der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis durch Minderjährige auf die Hälfte). Dies deshalb, weil § 50 Abs. 1 S. 1 und 2 keinen eigenen Gebührentatbestand kodifiziert, sondern lediglich den des § 49 Abs. 1 abwandelt. Merke: Aus der diesem Regelungsgefüge zu entnehmenden Wertung des Verordnungsgebers, der geringen Höhe der Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 606 von 822