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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ebenfalls zu seinen Gunsten bei der Befristungsentscheidung zu berücksichtigen. Denkbar ist insbesondere ärztlich nachgewiesene Krankheit und damit einhergehende Reiseunfähigkeit (nachzuweisen durch substantiiertes Attest) das Vorliegen vorübergehender Abschiebungshindernisse nach § 60 a Abs. 2, die der Betreffende nicht zu verschulden hat (z.B. fehlende Flugverbindung) oder ein offenes Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Reist der Ausländer nicht freiwillig aus und stellt er einen Antrag nach § 11 Abs. 4, kann dies nicht zu seinen Lasten durch eine Verlängerung des Befristungszeitraums berücksichtigt werden. 11.4.2. Verlängerung der Sperrfrist Die Frist nach § 11 Abs. 2 kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter den nachfolgenden engen Voraussetzungen ausdrücklich verlängert werden. Der Betroffene ist vorher gemäß § 28 VwVfG über die beabsichtigte Entscheidung anzuhören. Voraussetzung für die Verlängerung ist insbesondere, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Monate vor Ablauf des ursprünglichen Befristungszeitraums anlassbezogen konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot verbundenen spezial- und generalpräventiven Zwecke der Gefahrenabwehr fortbestehen. Hierfür ist zwingend erforderlich, dass der Betreffende mit der Erfüllung neuer Tatbestände nach den § 54 Abs. 1 und Abs. 2 das öffentliche Ausweisungsinteresse erneuert hat. Dies kann in Inlandsfällen durch die Begehung neuer Straftaten der Fall sein oder in Auslandsfällen maßgeblich durch die Erfüllung des schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 9. Ausweisungsinteressen, die der ursprünglichen Befristungsentscheidung zugrunde lagen, sind indes verbraucht und können bei der Verlängerungsentscheidung keine Berücksichtigung finden. Daneben kommt die Verlängerung der Sperrfrist unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. b dann in Betracht, wenn der Betroffene zumutbare Anstrengungen zur Beschaffung und Erlangung eines Heimreisedokuments nicht unternimmt. Die Entscheidung über die Verlängerung steht bei Erfüllung der obigen Voraussetzungen ebenfalls im Er-messen der Behörde. Das Ermessen ist sowohl hinsichtlich der Frage, ob die Frist nach § 11 Abs. 2 überhaupt verlängert werden soll, auszuüben, als auch im Hinblick auf die konkrete Befristungslänge. Hierbei gelten die Leitlinien unter 11.2 .und 11.3.1. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in § 11 Abs. 3 Satz 2 genannte regelmäßige Höchstfrist weder nach dem Willen des Gesetzgebers noch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts absolut gilt, so dass es nach Ablauf dieses Zeitraums nach der Ausreise nicht mehr auf eine individuelle Gefahrenprognose ankäme (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 1 C 18.14, Rn. 31 ff. m.w.N.). Es handelt sich vielmehr um einen Prognosezeitraum, der dem Umstand begrenzter Prognostizierbarkeit Rechnung tragen soll. 11.5. ...weggefallen... Höchstfrist von 10 Jahren ...weggefallen... Die in § 11 Abs. 3 S. 2 genannte Frist von fünf Jahren kann bei einer Ausweisung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder dem Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden. In diesen Fällen ist die Höchstfrist in der Regel 10 Jahre. In Ausnahmefällen kann die Höchstfrist von 10 Jahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles überschritten werden (vgl. hierzu auch VAB A 11.3.1.1.). 11.5.a. Verbrechen gegen die Menschlichkeit In den folgenden Fällen einer Ausweisung soll der Befristungszeitraum des Einreise- und Aufenthaltsverbots 20 Jahre betragen: Verbrechen gegen den Frieden Kriegsverbrechen Verbrechen gegen die Menschlichkeit Zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder Zur Abwehr einer terroristischen Gefahr. Eine Reduzierung des Befristungszeitraums auf Grund schutzwürdiger Belange kommt auf Grund des eindeutigen Wortlauts („soll 20 Jahre betragen“) regelmäßig nicht in Betracht. Die Ausführungen zu VAB A 11.3.1.1. gelten in diesen Fällen nicht. Eine Verkürzung der Frist oder eine Aufhebung des Verbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Hiervon kann die oberste Landesbehörde allerdings Ausnahmen zulassen. 11.5.b. Unbefristetes Einreise- und Aufenhaltsverbot In Ausnahmefällen kann von der Ausländerbehörde bei einer Ausweisung im Ermessen ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn dieses unter Berücksichtigung aller Umstände erforderlich und verhältnismäßig ist. Entscheidend ist die Schwere der Gefährdung. Wegen des Ausnahmecharakters der Norm kommt ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot nur in Betracht, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens im Sinne des § 11 Abs. 5a oder wegen eines Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 94 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Abs. 1 Nr. 1 ausgewiesen wurde. Bei Vorliegen eines Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 kann ein unbefristetes Einreise- und Ausreiserverbot dann erlassen werden, wenn auch eine Gefahr im Sinne von § 58a Abs. 1 S. 1 vorliegt. Nicht erforderlich hingegen ist, dass die Innenverwaltung eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen hat. Für eine Gefahrenannahme im Sinne des § 58a Abs. 1 S. 1 muss eine auf Tatsachen gestützte Prognose getroffen werden, dass eine unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr erforderlich ist. Für diese "Gefahrenprognose" bedarf es zunächst einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage. Der Hinweis auf eine auf Tat-sachen gestützte Prognose dient der Klarstellung, dass ein bloßer (Gefahren-)Verdacht oder Vermutungen bzw. Spekulationen nicht ausreichen. Zugleich definiert dieser Hinweis einen eigenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht gilt an sich ein differenzierter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das heißt, die Eintrittswahrscheinlichkeit eines zu erwartenden Schadens kann umso geringer sein, je schwerer die Art und das Ausmaß für die durch den Schaden bedrohten Rechtsgüter sind. Demgegenüber muss für die Anwendung von § 58 a eine bestimmte Entwicklung nicht wahrscheinlicher sein als eine andere. Vielmehr genügt es an dieser Stelle, dass die festgestellten Tatsachen auf ein beachtliches Risiko dafür hindeuten, dass ein Ausländer eine Bedrohungssituation geschaffen hat, die jederzeit in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umschlagen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 20 und - 1 VR 2.17 – juris Rn. 22). Des Weiteren kommt ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei Vorliegen eines Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 bei Verurteilungen wegen Kapitalverbrechen zu lebenslangen Freiheitsstrafen unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld in Betracht. § 11 Abs. 5 b S. 2 AufenthG erfordert eine eigene Ermessensprüfung. In den Fällen des § 11 Abs. 5 a AufenthG muss ausdrücklich dargelegt werden, warum die Regelfrist von 20 Jahren nicht ausreicht, um den von dem Ausländer ausgehenden Gefahren Rechnung zu tragen. Das gleiche gilt in Bezug auf ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Bezug auf die in § 11 Abs. 5 AufenthG genannte Regelfrist von zehn Jahren. Im Unterschied zu § 11 Abs. 5 a AufenthG, bei dem die Länge der Sperrfrist vor allem Sanktionscharakter wegen des verwirklichten Unrechts haben dürfte, dient § 11 Abs. 5 b AufenthG „echten“ spezial-präventiven Zwecke der Gefahrenabwehr. Eine Verkürzung der Frist oder eine Aufhebung des Verbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Hiervon kann die oberste Landesbehörde allerdings Ausnahmen zulassen. 11.5.c. Zuständigkeit für Befristungsentscheidung In Absatz 5c wird nunmehr allgemein geregelt, dass die Behörde, die den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt erlässt, auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig ist. 11.6.1. Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots Zulässig ist nunmehr die ausdrückliche Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Ermessen gegenüber Ausländern, die ihrer festgestellten vollziehbaren Ausreisepflicht innerhalb der nach § 50 Abs. 2 gesetzten Ausreisefrist nicht nachgekommen sind und wenn die Fristüberschreitung erheblich ist. Es handelt sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt, vor dessen Erlass der Betroffene nach § 28 VwVfG anzuhören ist. Auf die Möglichkeit der Anordnung ist in der aufenthaltsbeendenden Entscheidung oder Abschiebungsandrohung ausdrücklich hinzuweisen. Die Anordnung kommt etwa in Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 7 in Betracht. Also in solchen Fällen, in denen dem Betreffenden die freiwillige Ausreise möglich ist. Merke: Aus Verhältnismäßigkeitsgründen hat die Anordnung zu unterbleiben, wenn gegen den Betreffenden bereits aus anderen Gründen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot und eine Frist nach § 11 Abs. 2 bestehen. In diesem Fall käme der eigenständigen Anordnung nämlich keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Das gleiche gilt, sofern die Entscheidung, die die Ausreisepflicht begründet oder feststellt, nicht vollziehbar ist. Reist der Betroffene entgegen einer Sperrfrist unerlaubt in das Bundesgebiet ein, so ist die Verlängerung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 9 Satz 2 vorrangig (vgl. 11.9.2.). Die Anordnung hat ebenso zu unterbleiben, wenn der Betroffene unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Denkbar ist insbesondere ärztlich nachgewiesene Krankheit und damit einhergehende Reiseunfähigkeit (nachzuweisen durch substantiiertes Attest) das Vorliegen vorübergehender Abschiebungshindernisse nach § 60 a Abs. 2, die der Betreffende nicht zu verschulden hat (§ 11 Abs. 6 Satz 6) oder ein offenes Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Darüber hinaus kommt die Anordnung nur dann in Betracht, wenn die Überschreitung der Ausreisepflicht erheblich ist. Die Erheblichkeit ist am Maßstab der konkreten Ausreisefrist zu bestimmen und liegt regelmäßig bei einer Überschreitung von mehr als zehn Tagen vor. Die Entscheidung darüber, ob eine Anordnung getroffen wird, steht im Ermessen. Dies ist im Rahmen der Erwägungen klarzustellen. Ermessenserwägungen hierbei sind u.a.: die Dauer der Fristüberschreitung; das Verhalten vor und nach dem Eintritt der Ausreisepflicht; persönliche Gründe beim Betroffenen, die nicht im Rahmen des Verschuldens auf Tatbestandsebene zu berücksichtigen sind; generalpräventive Erwägungen bezüglich der Durchsetzung der Ausreisepflicht; Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 95 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Verhältnismäßigkeitserwägungen (bspw. kommt auf Grund schutzwürdiger Belange des Betroffenen oder höherrangigem Rechts allenfalls eine kurze Sperrfrist nach § 11 Abs. 6 Satz 3 in Betracht oder müsste unter Umständen eine sofortige Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Betracht gezogen werden). 11.6.2. frei 11.6.3. Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 6 Satz 1 ist gleichzeitig mit dessen Anordnung zu befristen. Bei der Befristung handelt es sich nach der gesetzlichen Wertung um einen eigenständigen Verwaltungsakt. Fehler in der Befristungslänge haben daher regelmäßig keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die Festsetzung der Dauer der Sperrfrist erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der erstmaligen Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots soll die Frist nach § 11 Abs. 6 Satz 4 nicht überschritten werden. Damit ist der konkrete Befristungszeitraum aus einem zeitlichen Rahmen von einem Monat bis zu einem Jahr heraus zu bestimmen. Abzuwägen ist das mit der Verhängung des Einreise- und Aufenthaltsverbots verbundene öffentliche Interesse, den Betroffenen wegen der Nichtbefolgung der Ausreisepflicht aus dem Bundesgebiet vorübergehend fernzuhalten, mit den persönlichen Belangen des Betroffenen an einer zeitigen Befristung und damit Wiederkehroption. Dahingehend gelten die Maßstäbe unter 11.3.1. 11.6.4. frei 11.6.5. Verlängerung der Sperrfrist bei Einreise- und Aufenthaltsverbot Wird nach bestandskräftiger Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots erneut eine solche Anordnung vorgenommen, soll die festgesetzte Sperrfrist in der Regel drei Jahre nicht überschreiten. Gleichwohl ist in diesen Fällen vorrangig zu prüfen, ob die bisherige Sperrfrist nicht nach § 11 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 auf bis zu drei Jahre verlängert werden kann. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist aber regel-mäßig eine abgestufte Erhöhung der ursprünglichen Sperrfrist angezeigt. Die sofortige Ausschöpfung des möglichen Befristungsrahmens kommt daher nur bei besonders beharrlichen und fortgesetzten Verstößen gegen die Ausreisepflicht in Betracht. 11.6.6 . siehe 11.6.1 11.7. Anordnung Einreise- und Aufenthaltsverbot durch das BAMF Nach § 11 Abs. 7 besteht die Möglichkeit, dass das Bundesamt in den Fällen, in denen der Betroffene aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt oder erfolglos Asylfolge- oder Zweitanträge stellt, eigenständig ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ausspricht. Für die Anordnung ist es nicht erforderlich, dass der Bescheid des Bundesamtes bereits bestandskräftig ist, d.h. das BAMF kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot auch bereits dann anordnen, wenn der Betroffene gegen den Bescheid noch Rechtsbehelfe einlegen kann. Allerdings wird das Einreise- und Aufenthaltsverbot erst mit der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 soll bereits im Bescheid des Bundesamts für den Fall der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Asylantrag erfolgen. Für die spätere Verkürzung, Verlängerung oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist hingegen die Ausländerbehörde zuständig , § 11 Abs. 7 S. 7 ...weggefallen... . Dahingehend wird auf die Ausführungen unter 11.4. verwiesen. Das BAMF ist allerdings zu ersuchen, bei einer vorgenommen Befristung das Einreise- und Aufenthaltsverbot im SIS / INPOL löschen bzw. ändern zu lassen. 11.8. Betretenserlaubnis ...weggefallen... Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise nach § 11 Abs. 8 ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Bei § 11 Abs. 8 handelt es sich um eine Ermessensnorm mit Ausnahmecharakter ("kann ausnahmsweise"). Die Erteilung einer Betretenserlaubnis steht unter dem Vorbehalt, dass mit der Anwesenheit des Ausländers keine erneute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit einher-geht (Nr. 11.2.6, S. 1 AufenthG-VwV). Dies ist zwar nicht ausdrücklich in § 11 Abs. 8 geregelt, ergibt sich aber daraus, dass selbst die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 5 Abs. 1 in der Regel das Fehlen eines Ausweisungsinteresses und einer Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland voraussetzt. Zwingende Gründe: Zwingende Gründe, die eine Betretenserlaubnis rechtfertigen, können sich unabhängig von den persönlichen Belangen des Ausländers aus Gründen des öffentlichen Interesses, z.B. bei Wahrnehmung von Terminen bei Gerichten und Behörden (Zeugenvernehmung, Vorladung bei Behörden, Erbschaftsangelegenheiten) oder mit Rücksicht auf Dritte ergeben (Regelung von Geschäften im Inland, die die persönliche Anwesenheit un-bedingt erfordern, vgl. Nr. 11.2.5, S. 1 AufenthG-VwV; OVG Berlin, Beschluss vom 09.01.2001 – 8 SN 234.00 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.02.2007 - 11 ME 386/06 -, juris). Unbillige Härte: Eine unbillige Härte kann gegeben sein, wenn humanitäre oder zwingende persönliche Gründe den Aufenthalt im Bundesgebiet erfordern (Nr. 11.2.5, S. 2 AufenthG-VwV) oder wenn das Betreten des Bundesgebiets für den Ausländer von existenzieller Bedeutung ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.01.2000 – 10 CE 99.3428 -; OVG Berlin, Beschluss vom Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 96 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 09.01.2001 - 8 SN 234.00 -; OVG Hamburg Beschluss vom 27.01 2005 – 3 Bs 458/04, alle bei juirs; Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, RdNr. 38 zu § 11 AufenthG). Humanitäre oder zwingende persönliche Gründe können z.B. eine schwere Erkrankung, Familienfeiern und der Tod von nahen Angehörigen (Ehepartner, Lebenspartner, Eltern, Kinder, Geschwister) sein. Ermessen: Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 8 AufenthG erfüllt, ist eine Ermessensentscheidung eröffnet. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind die persönlichen Interessen (vor allem Art. 6 GG) gegen die öffentlichen Interessen abzuwägen. Die wichtigsten Ermessenskriterien sind die Vermeidung einer Gefähr-dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Einreise des betreffenden Ausländers in das Bun-desgebiet und die Rückkehrbereitschaft. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sollte aus-geschlossen werden können. Bestehen Zweifel an der Rückkehrbereitschaft darf sie grundsätzlich ebenso wenig gewährt werden, wie wenn nicht gewährleistet ist, dass der Ausländer im Falle seiner nicht freiwilligen Ausreise abgeschoben werden kann (so Nr. 11.2.6 AufenthG- VwV). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeits-prüfung ist zu klären, ob eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch geeignete Neben-bestimmungen in der Betretenserlaubnis verringert werden könnte (z.B. vorgeschriebener Aufenthaltsort, vorgeschriebene Reiseroute etc.). In den Fällen, in denen die oberste Landesbehörde für die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder die Festsetzung einer kürzeren Frist zuständig wäre, nämlich in den Fällen der Absätze 5a und 5b, ist die oberste Landesbehörde für die Erteilung einer sogenannten Betretenserlaubnis zuständig. 11.9.1 Hemmung bei Wiedereinreise entgegen Einreise- und Aufenthaltsverbot Kraft gesetzlicher Anordnung wird die Dauer der nach § 11 Abs. 2 festgesetzten Frist bis zur erneuten Aus-reise aus dem Bundesgebiet gehemmt, wenn der Betroffene entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot wieder in das Bundesgebiet einreist. Hierbei ist aus Gründen einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis wie folgt zu verfahren: Ist die Ausreise des Betroffenen bspw. durch eine Grenzübertrittsbescheinigung oder einem Ausreisestempel im Pass nachgewiesen, so ist regelmäßig der Tag als Datum der Wiedereinreise zugrunde zu legen, an dem der Betreffende im Bundesgebiet aufgegriffen wird. Etwas anderes gilt dann, wenn Nachweise die frühere Einreise zu einem konkreten Zeitpunkt belegen oder der Betroffene sich entsprechend einlässt. Der Zeitpunkt der Wiedereinreise ist in den Akten zu notieren. Ein Feststellungsbescheid über den Tag des Eintritts der Hemmung wird regelmäßig nicht erteilt. Sogenannte Inlandsfälle, in denen der Betreffende zwar die Ausreise aus dem Bundesgebiet behauptet aber nicht nachweist, unterfallen nicht dem Regelungsbereich der Vorschrift. Vielmehr ist hier zu unterstellen, dass sich der Betroffene durchgängig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Mangels Ausreise konnte damit der Fristlauf nach § 11 Abs. 2 Satz 2 nicht beginnen. Es entspricht der Zumutbarkeit und allgemeinen Darle-gungslast, dass der Betroffene seine Ausreise als für ihn günstigen Umstand auch nachweist. In Konflikt mit der Selbstbelastungsfreiheit gerät dies nicht. In diesen Fällen ist stattdessen zu prüfen, ob die Sperrfrist nach § 11 Abs. 4 Satz 2 (ggf. i.V.m. Abs. 6 Satz 2) verlängert oder ob ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 6 Satz 1 AufenthG angeordnet werden kann. 11.9.2. Verlängerung bei Wiedereinreise entgegen Einreise- und Aufenthaltsverbot Unabhängig vom Eintritt der gesetzlichen Hemmung, kann in Fällen der unerlaubten Wiedereinreise entgegen dem Einreise- und Aufenthaltsverbot die ursprüngliche Sperrfrist nach § 11 Abs. 2 im Ermessen verlängert werden. Zwingende Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung ausdrücklich hingewiesen worden ist. Der Zeitspanne der möglichen Verlängerung ist darüber hinaus auf die Dauer der ursprünglichen Befristung begrenzt. Hinsichtlich der Ermessensausübung gelten die Leitlinien unter 11.2. und 11.3.1. Die Verlängerung unterbleibt, sofern ein Abschiebungshindernis nach § 60 a besteht, dass der Betreffende nicht zu vertreten hat oder wenn ein begründeter Antrag auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 gestellt worden ist. Sie unterbleibt zudem, wenn die Verlängerung unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände unverhältnismäßig wäre. Dabei kommt der von Gesetzes wegen eintretenden Hemmung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 9 Satz 1 als vorrangiger Sanktionierung der unerlaubten Wiedereinreise in diesen Fällen im Rahmen der Ermessensabwägung besonderes Gewicht zu. 11.9.3. Dauer der Sperrfrist in Fällen des § 11 Abs. 9 AufenthG Auf die nach § 11 Abs. 9 Satz 2 verlängerte Frist finden § 11 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 entsprechende Anwendung (siehe 11.3.1. und 11.4.1.). Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 97 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 12 Inhaltsverzeichnis A.12. Geltungsbereich; Nebenbestimmungen ................................................................ 98 (17.07.2018; G zur Entfristung des Integrationsgesetzes; 2. ÄndGAusreisepflicht) ...... 98 A.12.1. Geltungsbereich .......................................................................................... 98 12.2. Bedingungen und Auflagen ............................................................................ 98 12.2.2. Wohnsitzauflage .................................................................................. 99 12.2.3. Räumliche Beschränkung .................................................................... 103 12.5. Verlassen des Aufenthaltsbereichs ................................................................ 103 A.12. Geltungsbereich; Nebenbestimmungen ( 17.07.2018; G zur Entfristung des Integrationsgesetzes; 2. ÄndGAusreisepflicht ) A.12.1. Geltungsbereich 12.1.1. einstweilen frei 12.1.2. Ausweislich Nr. 12.1.1.2 VwV- AufenthG darf ein Aufenthaltstitel nicht unter Ausschluss der eigenen örtlichen Zuständigkeit nur für andere Teile des Bundesgebietes erteilt oder verlängert werden. Soll ausnahmsweise ein Aufenthaltstitel unter Ausschluss des eigenen Zuständigkeitsbereiches erteilt werden, ist das Benehmen mit den obersten Landesbehörden der betreffenden Ausländerbehörden herzustellen. Diese Regelung gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen eine wohnsitzbeschränkende Auflage unter Ausschluss der Wohnsitznahme im eigenen Zuständigkeitsbereich erfolgen soll. 12.2. Bedingungen und Auflagen 12.2. 0. Die Aufenthaltserlaubnis, nicht jedoch zumindest dem Grundsatz nach die Niederlassungserlaubnis (vgl. zum Grundsatz § 9 Abs. 1 S. 2, zur Ausnahme § 23 Abs. 2 S. 2), kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Zur Zulässigkeit der auflösenden Bedingung "Erlischt mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII." vgl. ausdrücklich bestätigend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2008 - OVG 11 S 15.08 - sowie vom 22.08.2007 – OVG 11 S 58.07 - sowie A.2.3.1.15.). +++ Soweit teilweise vertreten wird, die auflösende Bedingung sei unzulässig, weil der Gesetzgeber für den Fall des nachträglichen Wegfalls der Erteilungsvoraussetzungen die im Ermessen der Behörde stehende Verkürzung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 vorgesehen habe, überzeugt dies nicht. So wird verkannt, dass § 51 Abs. 1 Nr. 2 die auflösende Bedingung als Grund für die Beendigung der Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts ausdrücklich nennt. Darüber hinaus betrifft die Ermessensvorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 den besonderen Fall, dass in ein dem Betroffenen gewährtes Aufenthaltsrecht nachträglich eingegriffen wird, während bei der auflösenden Bedingung ähnlich wie bei der Bestimmung zur zeitlichen Geltungsdauer für den Betroffenen von vornherein vorhersehbar und zumeist sogar beeinflussbar ist, wann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts entfällt. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat die Zuslässigkeit auflösender Bedingungen im Aufenthaltsrecht bestätigt (vgl. OVG Berlin-Brandeburg, Beschluss vom 06.07.2006 - 11 S 33.06 - ("erlischt bei Bezug von Leistungen nach dems SGB II/XII") sowie BVerwG, Urteil vom 16.06.2004, - 1 C 20.03 -, Rn.13 (zur Möglichkeit einer auflösenden Bedingung für den Fall der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft) jeweils zitiert nach juris , in diesem Sinne auch VG Berlin, Urteil vom 18.03.2009 - 24 A 506.07 - ("erlischt bei der Ausreise in den Libanon")). +++ 12.2.1. 1. Wird ein Aufenthaltstitel oder eine Duldung mit einer auflösenden Bedingung versehen (etwa "Erlischt mit der Ausreise in den Libanon.", "... bei Besitz eines zur Heimreise berechtigenden Dokumentes.", "... mit Beendigung des Studiums." oder "... mit Inanspruchnahme von Sozialhilfe"), so kann sich der Betroffene gegen diese auflösende Bedingung isoliertmit einem Widerspruch oder einem Antrag auf Streichung der auflösenden Bedingung gegen die belastende Nebenbestimmung wehren. Widerspruch und Klage gegen die Nebenbestimmung haben keine aufschiebende Wirkung, da es sich bei der auflösenden Bedingung einer Duldung um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt, § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 AGVwGO. Tritt die Bedingung vor oder während des Widerspruchs- oder Klageverfahrens ein, ist der Titel bzw. die Duldung daher erloschen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2007 - OVG 11 S 58.07 -). Zur Frage, ob ein Aufenhaltstitel bzw. die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG auch dann erlischt, wenn vor Bedingungseintritt ein Verlängerungsantrag gestellt worden ist, vgl. - die Frage weitgehend bejahend -OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2007 - OVG 11 S 58.07. 12.2.1. 2. Mit Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis wird der Betroffene unmittelbar gemäß §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 1 Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 98 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ausreisepflichtig. Stellt der Betroffene einen Verlängerungsantrag, begründet dieser keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4. Dies gilt selbst dann, wenn der Verlängerungsantrag vor dem Eintritt der auflösenden Bedingung gestellt wurde, und folgt daraus, dass eine Fiktionswirkung vom Gesetzgeber nur für den Fall des regulären Ablaufs der zeitlichen Geltungsdauer nicht aber des Erlöschens kraft auflösender Bedingung vorgesehen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2008 – OVG 11 S 15.08 – sowie vom 22.08.2007 – OVG 11 S 58.07 -). Außerdem würde auch dem über § 81 Abs. 4 fortgeltenden Aufenthaltstitel weiterhin die auflösende Bedingung „anhaften“. Praktisch ist wie folgt zu verfahren: Soweit der Eintritt der auflösenden Bedingung im Zusammenhang mit der Prüfung eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis festgestellt wird, ist der Antrag als Antrag auf Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis auszulegen. Dann ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ersterteilung vorliegen und ggf. gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Neuerteilung ohne vorherige Ausreise in Betracht kommt. Ist dies nicht der Fall, ist der Betroffene zur Versagung des Antrages anzuhören. Im Rahmen der Anhörung sowie im späteren Bescheid ist einerseits darauf abzustellen, dass der Aufenthaltstitel ohnehin bereits erloschen ist. Andererseits sind ggf. unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 die Gründe darzulegen, weshalb eine Neuerteilung im Inland nicht in Betracht kommt. In den Bescheidtenor sind die Antragsablehnung („Ihr Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird abgelehnt.“) sowie eine Abschiebungsandrohung aufzunehmen. Der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit bedarf es wie bei jedem Versagungsbescheid nicht (§ 84 Abs. 1 Nr. 1). Wird der Eintritt der auflösenden Bedingung unabhängig von der Prüfung eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis festgestellt, gilt Folgendes: Der Betroffene ist zu der Absicht unserer Behörde, ihn zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufzufordern und abzuschieben, anzuhören. Im Rahmen der Anhörung ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, einen Antrag auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet zu stellen, und er ist aufzufordern, ggf. die Gründe, die für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ohne vorherige Ausreise sprechen, vorzutragen. Stellt er einen entsprechenden Antrag ist - allerdings ohne erneute Anhörung - wie oben geschildert zu verfahren. Wird kein Antrag gestellt, ist eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung zu erlassen. Nach hiesiger Auffassung ergibt sich die Vollziehbarkeit der Ausreiseverpflichtung in einem solchen Fall aus einer (analogen) Anwendung von § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Wird später ein Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestellt, entfällt demnach die Vollziehbarkeit der Ausreiseverpflichtung, bis über diesen Antrag entschieden ist. +++ In welcher Weise die Vollziehbarkeit einer aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung entstehenden Ausreisepflicht begründet wird, ist teilweise umstritten. So wird hier vertreten, dass in einem solchen Fall § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 entsprechend anzuwenden ist, was zur Konsequenz hat, dass die Ausreisepflicht unmittelbar nach Bedingungseintritt vollziehbar ist und ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Vollziehbarkeit entfallen lässt (so auch Hailbronner, AuslR, Rn. 18 zu § 58 AufenthG sowie Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Rn. 12 zu § 58 AufenthG). Das OVG Brandenburg (Beschluss vom 04.06.1998 – OVG 4 B 140/97-) war hingegen zu den inhaltlich im Wesentlichen gleichen Regelungen des Ausländergesetzes der Auffassung, § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG könne aus systematischen Gründen keine Anwendung finden, weil der Gesetzgeber an anderer Stelle (namentlich § 44 Abs. 1 AuslG, jetzt § 51 Abs. 1) zwischen der Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts durch Eintritt einer auflösenden Bedingung und durch regulären Ablauf der Geltungsdauer unterschieden habe. Nach Auffassung des OVG Brandenburg setzte die Vollziehbarkeit einer kraft Bedingungseintritt entstandenen Ausreisepflicht daher den Erlass eines Verwaltungsaktes voraus, mit dem die kraft auflösender Bedingung eingetretene Ausreiseverpflichtung festgestellt wird. Die Vollziehbarkeit dieses Verwaltungsaktes würde sich dann nach heutigen Maßstäben nach § 58 Abs. 2 Satz 2, d.h. nach der Vollziehbarkeit dieses feststellenden Verwaltungsaktes richten, die sich entweder aus der Anordnung des Sofortvollzugs oder aus dessen Bestands- bzw. Rechtskraft ergebe. Soweit im Verwaltungsstreitverfahren auf diese Rechtsprechung des OVG Brandenburg Bezug genommen werden sollte, ist zu prüfen, ob vorsorglich nachträglich darauf hinzuweisen ist, „dass mit der Ausreisaufforderung eine Feststellung der kraft auflösender Bedingung eingetretenen Ausreiseverpflichtung verbunden ist“, und die sofortige Vollziehbarkeit der Ausreiseaufforderung anzuordnen ist. Die Vollziehbarkeitsanordnung wäre dann damit zu begründen, dass die Interessenlage bei der kraft auflösender Bedingung begründeten Ausreiseverpflichtung derjenigen der kraft Gesetzes entstandenen Ausreiseverpflichtung entspricht und daher die mögliche Analogie zu § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (s.o.) auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit rechtfertigt. Merke: In Hinblick auf die genannten rechtlichen Probleme, sollte bei Eintritt einer auslösenden Bedingung soweit irgendmöglich immer auf einen Antrag auf Verlängerung bzw. Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis hingewirkt und dieser ggf. versagt werden. +++ ' 12.2.2. Wohnsitzauflage Anwendungsbereich § 12 Abs. 2/ Abgrenzung zu § 12a: Bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Ausländer, welche als Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne von § 3 Abs.1 des AsylG oder subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von § 4 Abs.1 AsylG anerkannt wurden oder denen erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 oder 25 Abs.3 AufenthG erteilt werden soll, ist ausschließlich § 12a AufenthG anzuwenden. Merke: § 12a ist in diesen Fällen lex specialis – siehe hierzu A.12a.10. Für die Verlängerung oder Wiedererteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen, welche vor dem 01.01.2016 erstmalig erteilt wurden, sowie für die Erteilung oder Verlängerung von anderen Aufenthaltstiteln aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen mit Ausnahme der oben genannten AEs nach §§ 25 Abs. 1 bis 3, 22, 23, die nach dem Inkrafttreten des IntG am 06.08.2016 erteilt wurden, . Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 99 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin gilt die folgende bisherige Regelung fort. Merke: Die Wohnsitzauflage nach § 12 Abs. 2 ist nicht auf die kraft Gesetzes entstehende Wohnsitzzuweisung nach § 12a anzurechnen. War der Ausländer bislang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Wohnsitzauflage nach § 12 Abs. 2 und wird in der Folge – z.B. aufgrund eines Asylfolgeantrags – mit Bescheid des BAMF als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG anerkannt, ist mit erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 die Wohnsitzbeschränkung nach §12a zu verfügen. Zum jeweiligen Anwendungsbereich von § 12 Abs. 2 und § 12a vgl. folgende Übersicht: Zeitpunkt der Anerkennung BAMF (§ 25 Abs. 1 u. 2) bzw. Ersterteilung nach dem § 12a Abs. 1 AufenthG § 12 Abs. 2 AufenthG 5. Abschnitt Merke: Wohnsitzzuweisung nach Abs. 1 S. 1 gilt jew. für die Dauer von 3 Jahren gerechnet ab Anerkennung BAMF bzw. Ersterteilung AE die Reglungen gemäß § 12 Abs.2 AufenthG werden weiterhin angewandt, d.h. - keinerlei Wohnsitzzuweisung für § 25 Abs. 1 und 2- Inhaber inkl. aller vor dem 01.01.2016 Familienangehöriger - Wohnsitzauflage für alle Sonstigen AE § 12 a Abs. 1 und damit auch Abs. 2 -9 nicht anwendbar nach dem 5. Abschnitt auch § 23 a, sowie § 25 Abs. 4 – 5 gem. A.12.2. dies gilt auch für Wiedererteilung und Verlängerung von Titeln, welche vor dem 01.01.2016 erstmals erteilt wurden Gemäß § 12a Abs.7 AufenthG gilt die Regelung rückwirkend ab 01.01.2016 für §§ 25 Abs.1, 2 sowie 22, 23 und 25 Abs.3 AufenthG dies gilt auch dann, wenn diese Titel nach die Reglungen gemäß § 12 Abs.2 AufenthG werden weiterhin angewandt für alle nach dem 01.01.2016 und vor dem 06.08.2016 sonstigen AE nach dem 5. Abschnitt - § 23 a, sowie § 25 Abs. 4 – 5 gem. A.12.2. dies gilt auch für Wiedererteilung und Verlängerung von diesen Titeln dem 01.01.2016 erstmals erteilt wurden und die Betroffenen in der Folge zur Wiedererteilung oder Verlängerung ihres Titels vorsprechen Ausnahme bei Zuzugsfällen nach Berlin zwischen individueller Anerkennung BAMF bzw. Ersterteilung AE und Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am ….: Es ist ausnahmslos vom Vorliegen eines Härtefalls auszugehen (siehe VAB 12a.5.2. sowie 12a.7.) die Regelungen gemäß § 12 Abs.2 AufenthG werden weiterhin angewandt, außer für die Fälle des § 12a Abs.1 nach dem 06.08.2016 AufenthG (§§ 25 Abs.1, 2 sowie 22, 23 und 25 Abs.3 AufenthG) Anwendung des § 12 Abs. 2 neben oder wird nur für die Fälle des § 12a Abs.1 AufenthG (§§ 25 Abs.1, 2 sowie 22, 23 und 25 Abs.3 AufenthG) angewandt zeitlich nach § 12a sehr eingeschränkt möglich, vgl. A.12a.10 Für die Auflage „ Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich“ gilt in Anwendung des § 12 Abs. 2 bei Nichtanwendbarkeit des § 12 a vor dem Hintergrund der Regelungen der Nr. 12.2.5.2.2 bis 12.2.5.2.5 VwV-AufenthG das Folgende: Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 100 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Die Auflage wird erteilt und aufrechterhalten, soweit und solange die Betroffenen Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen. Hierzu zählen auch Aufenthaltserlaubnisse nach § 104 a und b. Für Geduldete gilt dagegen § 61 Abs. 1d S. 1. Diese Vorschrift ist im Unterschied dazu keine Auflage im Sinne einer selbständig anfechtbaren Nebenbestimmung als Teil eines Verwaltungsaktes (vgl. § 36 VwVfG), sondern eine gesetzliche Beschränkung. Insofern ist der Wortlaut dieser Vorschrift missverständlich. § 60 Abs. 1 AsylVfG für Gestattete ist lex specialis zur allgemeinen Wohnsitzauflage gem. § 12 Abs. 2. (siehe hierzu A.61.1d., D.60.). Merke: Entscheidend ist allerdings nach dem Wortlaut der Nr. 12.2.5.2.2 AufenthG- VwV, dass die genannten Leistungen tatsächlich bezogen werden. Die bloße Möglichkeit solche Leistungen – ggf. ergänzend zu einem Erwerbseinkommen oder sonstigen Leistungen wie BAFöG - beanspruchen zu können, genügt somit für das Verfügen der wohnsitzbeschränkenden Auflage gerade nicht. Eine gesonderte Prüfung, ob die Prognose gerechtfertigt ist, dass aktuell und künftig kein Anspruch auf die Zahlung öffentlicher Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes insbesondere nach dem SGB II oder XII entsteht, etwa weil sich der Betroffene lediglich in einem Zeit- oder Probearbeitsverhältnis befindet, findet nicht statt. Bei Aufenthaltserlaubnissen auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 und 2 sowie Niederlassungserlaubnissen gem. § 26 Abs. 3 für Asylberechtigte, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte kommt ein Verfügen der wohnsitzbeschränkenden Auflage gem. § 12 Abs. 2 grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn die Wohnsitzzuweisung gem. § 12a Abs. 1 S. 2 nicht entstanden ist oder gem. § 12a Abs. 5 aufgehoben wurde (zu den Ausnahmefällen vgl. A.12a.10.) . Entsprechendes gilt auf der Grundlage einer Entscheidung des BVerwG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch für jüdische Zuwanderer, die eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 besitzen, wenn sie das 65.te Lebensjahr vollendet haben oder pflegebedürftig sind (vgl. BVerwG Urteil vom 15.01.2013; BVerwG 1 C 7.12). Merke: In den VwV- AufenthG nicht geregelt ist, ob auch Familienangehörige der Titelinhaber, bei denen eine wohnsitzbeschränkende Auflage verfügt wurde, eine solche Auflage erhalten, wenn diese einen nicht eigenständigen Titel nach dem 6. Abschnitt des AufenthG von diesem Titelinhaber ableiten, und für ihren Unterhalt Leistungen nach dem SGB II, XII oder dem AsylbLG bezogen werden. Da es nicht sachgerecht wäre, diese Personen, die leistungsrechtlich als eine Bedarfsgemeinschaft gelten, insoweit unterschiedlich zu behandeln, erhalten auch diese eine wohnsitzbeschränkende Auflage. Ebenso nicht geregelt ist, ob bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, die trotz des Bezugs von Leistungen nach dem SBG II oder XII gem. § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 6 oder i.V.m. § 35 erteilt wird, eine wohnsitzbeschränkende Auflage verfügt wird. Hier ist mangels einer Regelung in den AufenthG- VwV und vor dem Hintergrund der Vergleichbarkeit der Lebenssachverhalte zu den Fällen des § 9 bzw. § 35 eine wohnsitzbeschränkende Auflage nicht zu verfügen. Eine Streichung der Auflage erfolgt bei Nichtbezug von Leistungen nach dem SGB II, XII oder dem AsylbLG auf Antrag, wenn der Nichtbezug glaubhaft gemacht werden kann. Der Betroffene ist ggf. auf die Regelung der Nr. 12.2.5.2.5 AufenthG- VwV hinzuweisen (erneute wohnsitzbeschränkende Auflage für Berlin nach Entstehen von Bedürftigkeit am neuen Wohnsitz möglich). Wird die Streichung auf Grund eines konkret beabsichtigten länderübergreifenden Wohnortwechsels beantragt, so ist die Streichung nur nach vorheriger Zustimmung der für den Zuzugsort örtlich zuständigen Ausländerbehörde möglich. Diese ist schriftlich unter Verweis auf Nr. 12.2.5.2.4 ff. VwV-AufenthG um Zustimmung zu bitten. Merke: Eine Streichung, Änderung oder Beteiligung kommt nicht in Betracht, wenn kein dauerhafter Wohnortwechsel beabsichtigt wird, wie etwa bei mehrtägigen oder mehrwöchigen Fortbildungsmaßnahmen oder Praktika, stationären Krankenhausaufenthalten, Klassen- und Studienreisen, oder der vorübergehenden Inanspruchnahme von Jugendhilfe außerhalb der eigenen Familie nach dem SGB VIII außerhalb Berlins. Von nur vorübergehenden Wohnortwechseln ist immer dann auszugehen, wenn Berlin als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts für nicht länger als drei Monate verlassen wird. Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit findet hierbei nicht statt. Eine Zustimmung ist in folgenden Fällen zu erteilen: der Lebensunterhalt ist am neuen Wohnort voraussichtlich dauerhaft ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert. Hier gilt grundsätzlich der Maßstab des § 2 Abs. 3. Dabei gilt die am Zuzugsort übliche Berechnungsweise des für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Einkommens. Aus diesem Grunde sind der Ausländerbehörde des Zuzugsortes die erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Prüfung zu übersenden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese unmöglich zustimmen kann, weil keinerlei Einkommen vorhanden ist und auch sonst eine Zustimmung nicht in Betracht kommt. (vgl. unten). In Fällen in denen der Zuzugsort nicht eindeutig ist, etwa wenn der Ort der Beschäftigung vom beabsichtigten Wohnort abweicht, ist als Zuzugsort stets der künftige Wohnort heranzuziehen. Die Zustimmung wird auch erteilt, wenn das erforderliche Einkommen um bis zu 10 % unterschritten wird. Hat der Betroffene noch keine Wohnung am Zuzugsort angemietet und beabsichtigt er auch nicht, bei Familienangehörigen in deren Wohnung zu wohnen, so ist bei der Berechnung die Miete zugrunde zu legen, die der Betroffene derzeit aufbringt. Beabsichtigt er bei Familienangehörigen zu wohnen, so ist die künftige Miete anteilig anzurechnen. Auf die entsprechenden Ausführungen unter A.2. wird verwiesen. Soll der Lebensunterhalt (auch) aus einer Beschäftigung gesichert werden, so genügt auch ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag, um den Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern, so dieser nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Entscheidung ausläuft, da in diesen Fällen Nr. 12.2.5.2.5 AufenthG-VwV zum Tragen käme. Eine - üblicherweise - vereinbarte Probezeit ist dagegen unschädlich. Dies, weil ansonsten eine Vielzahl von Fortzügen schon deshalb unmöglich wäre, weil die Betroffenen die neue Tätigkeit auf Grund der räumlichen Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 101 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Entfernung nicht antreten könnten und in Folge dessen dauerhaft im Leistungsbezug verharren würden. Ist der Antragsteller im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG, ist der Streichung der Wohnsitzauflage auch dann zuzustimmen, wenn er aufgrund der familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen ebenfalls unabhängig von der Lebensunterhaltssicherung ein Aufenthaltsrecht ohne Wohnsitzbeschränkung herleiten könnte. der Wohnortwechsel dient der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit Ehepartner oder einem minderjährigen, ledigen Kind oder der Herstellung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, soweit die am Zuzugsort wohnhaften Familienangehörigen über einen Aufenthaltstitel verfügen. Problematisch ist das Verfahren, wenn der Ehepartner, Lebenspartner oder das Kind zwar über einen Aufenthaltstitel verfügt, der nicht nach dem fünften Abschnitt erteilt wurde, da Nr. 12.2.5.4.2 VwV- AufenthG in diesen Fällen eine Streichung der Auflage ausschließt. Diese Regelung ist allerdings schon vor dem Hintergrund des Art. 6 GG sowie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 GG unbeachtlich. Besitzt der am Zuzugsort aufhältliche Angehörige dagegen lediglich eine Duldung oder Gestattung, so ist ein Wohnortwechsel nicht möglich. Allerdings ist hier dann eine Änderung der Wohnsitzauflage des Geduldeten oder Gestatteten zum Titelinhaber gem. § 61 Abs. 1 d S. 3 bzw. § 51 AsylVfG zu prüfen. In den Fällen des Wohnortwechsels zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft kommt es grundsätzlich auf die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts nicht an. Die Zustimmung darf allerdings nicht erteilt werden, wenn der Zuziehende eine Erwerbstätigkeit aufgeben müsste, es sei denn der Lebensunterhalt wird auch durch den am Zuzugsort bereits wohnhaften Familienangehörigen gesichert. In diesen Fällen, in denen eine Beschäftigung aufgegeben werden müsste, genügt die Abgabe einer Verpflichtungserklärung eines Dritten somit nicht. Allerdings sollten die Betroffenen hier darauf aufmerksam gemacht werden, dass die familiäre Lebensgemeinschaft am Wohnort des Beschäftigten hergestellt werden kann. der Wohnortwechsel dient der Sicherstellung der Pflege eines pflegebedürftigen Familienangehörigen Ist ein am Zuzugsort wohnhafter Familienangehöriger, der einen Aufenthaltstitel besitzt, oder der Zuzugswillige selbst pflegebedürftig, so ist der Streichung der Auflage gleichfalls zuzustimmen. Dies kann auch ein sonstiger Familienangehöriger im Sinne des § 36 sein. Als „sonstige Familienangehörige“ kommen alle Familienmitglieder in Betracht, die nicht Ehegatten oder minderjährige ledige Kinder des Stammberechtigten sind. Sonstige Familienangehörige sind alle Mitglieder einer Großfamilie des Stammberechtigten, d.h. Großeltern, Neffen, Nichten, volljährige Kinder, Geschwister, Onkel, Tanten, Cousin, Cousine, etc. Die Verwandtschaft muss tatsächlich nachgewiesen werden. Des Weiteren muss allein der pflegende Verwandte die angemessene Pflege sicherstellen können. Ob der Betroffene oder der Familienangehörige pflegebedürftig ist, ergibt sich aus § 14 SGB XI. Danach ist pflegebedürftig derjenige, der wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Pflege bedarf. Hierfür ist eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Pflegekasse vorzulegen, die ggf. ein Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen veranlassen wird (vgl. § 18 SGB XI). Bei einem beabsichtigten Wohnortwechsel wegen Pflegebedürftigkeit kommt es auf die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts nicht an. der Wohnortwechsel ist erforderlich zum Schutz vor einer Gefährdung, die von Familienangehörigen bzw. dem ehemaligen Partner im Gebiet des räumlichen Bereichs einer wohnsitzbeschränkenden Auflage ausgeht Auch in diesen Fällen ist die Streichung nur nach vorheriger Zustimmung der für den Zuzugsort örtlich zuständigen Ausländerbehörde möglich. Bei der Bitte um Zustimmung ist in dieser Fallkonstellation immer auch zu prüfen, worin die Gefahr konkret besteht und warum ein Wohnortwechsel insbesondere nach Berlin erforderlich ist. der Wohnortwechsel wird beantragt durch einen jüdischen Zuwanderer, der eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 besitzt, wenn er das 65.te Lebensjahr vollendet hat oder pflegebedürftig ist und vorträgt, in einer jüdischen Einrichtung eines anderen Bundeslandes einen Wohnheimplatz zu haben oder alleinstehend zu sein bzw. Familienangehörige/Freunde in dem Zuzugsort zu haben (vgl. BVerwG Urteil vom 15.01.2013; BVerwG 1 C 7.12). Bei Bitten durch uns um Zustimmung sind immer auch entsprechende Angaben etwa zur (beabsichtigten) dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts, zu am Zuzugsort aufhältlichen Familienangehörigen und deren Pflegebedürftigkeit und/oder der Gefahrenlage in Berlin zu machen, um der anderen Ausländerbehörde die Prüfung zu ermöglichen. Entsprechende vom Betroffenen vorgelegte Unterlagen wie Arbeits- und Mietverträge, Urkunden zum Familienstand, Strafanzeigen – etwa wegen häuslicher Gewalt - sind in Kopie beizufügen. Ohne die Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes kann die Auflage nicht gestrichen werden. Bei an uns gerichteten Bitten um Zustimmung gilt bezüglich unserer Prüfung das oben Gesagte. Ist eine Prüfung mangels hinreichender Angaben oder entsprechender Nachweise nicht möglich, ist die anfragende Ausländerbehörde zu bitten, die Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 102 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin entsprechenden Informationen ggf. vom Betroffenen über den Weg des § 82 Abs. 1 zu beschaffen. Können wir nicht zustimmen, so ist unsere Entscheidung jeweils kurz zu begründen, um der anfragenden Behörde die Möglichkeit zu geben, den Antrag des Betroffenen begründet abzulehnen. Auslegungsbedürftig ist die Regelung des 12.2.5.2.5 VwV- AufenthG bezüglich seiner Reichweite. Nach richtiger Auffassung soll die Regelung lediglich verhindern, dass einem Betroffenen, der einen Wohnortwechsel beabsichtigt und dies der zuständigen Ausländerbehörde gegenüber offen legt, die Auflage gestrichen bekommt, ohne dass die Ausländerbehörde des Zuzugsorts die Möglichkeit hatte, den Wohnortwechsel abzulehnen. Dieses Zusammenwirken zulasten des aufnehmenden Landes oder der aufnehmenden Kommune kann somit bei – auch nur geringfügigem – Bezug von Leistungen nach dem SGB II, XII oder AsylbLG innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Zuzug rückgängig gemacht werden, allerdings nur dann, wenn die Ausländerbehörde nicht ohnehin hätte zustimmen müssen, weil die Voraussetzungen der Nr. 12.2.5.2.4.2. VwV-AufenthG vorgelegen haben oder vorliegen. In diesen Fällen wird zwar zunächst gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG die Zuständigkeit des Landes Berlin begründet. Es ist aber dann gemäß Nr. 12.2.5.2.5. VwV-AufenthG durch die ABH Berlin erneut die wohnsitzbeschränkende Auflage bezogen auf das Land des vorherigen Wohnorts erneut zu verfügen, soweit die Voraussetzungen der Nr. 12.2.5.2.4.2. VwV-AufenthG nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen. Somit sind folgende Fälle von der Regelung des 12.2.5.2.5 VwV- AufenthG nicht umfasst: dem Betroffenen wird anlassbezogen die wohnsitzbeschränkende Auflage gestrichen oder sie wird nicht verfügt, weil er keine Leistungen nach dem SGB II, XII oder AsylbLG bezieht,und erst dann macht dieser rechtmäßig von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch, dem Betroffenen wird mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes die Auflage gestrichen, weil der Lebensunterhalt etwa auf Grund einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit dauerhaft gesichert scheint, und der Betroffene bezieht dann wider Erwarten Leistungen nach dem SGB II, XII oder AsylbLG, so dass sich die ausländerbehördliche Prognose als falsch herausstellt, dem Betroffenen wird mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes die Auflage gestrichen, weil der Umzug der Pflege eines nahen Angehörigen dient und dieser zwischenzeitlich verstorben oder aber nicht mehr der Pflege bedürftig ist. Soweit Ausländerbehörden anderer Bundesländer entgegen diesen Ausführungen unter Berufung auf Nr. 12.2.5.2.5 VwV- AufenthG wohnsitzbeschränkende Auflagen für das Land Berlin verfügen, sind diese Fälle über die Referats- bzw. Abteilungsleitung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit der Bitte vorzulegen, sich mit der obersten Landesbehörde des anderen Bundeslandes ins Benehmen zu setzen. Entsprechende Ansinnen anderer Ausländerbehörden an uns, dass wir diese Auflage verfügen, sind abschlägig zu bescheiden. In den Fällen, in denen andere Ausländerbehörden entgegen einer wohnsitzbeschränkenden Auflage eines anderen Bundeslandes uns für örtlich zuständig erachten, ist der negative Kompetzenzkonflikt gleichfalls durch die obersten Landesbehörden zu klären. 12.3. bis 12.4. frei 12.2.3. Räumliche Beschränkung § 12 Abs. 2 S. 2 lässt die Anordnung von räumlichen Beschränkungen (vgl. § 61 Abs. 1 c) zu. Nach § 12 Abs. 2 S. 3 kann eine Aufenthaltserlaubnis insbesondere mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn der Ausländer ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 oder § 54 Abs. 1 Nr. 1 a verwirklicht hat. Zudem muss die räumliche Beschränkung erforderlich sein, um den betreffenden Ausländer aus dem Umfeld herauszulösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt hat. Die räumliche Beschränkung kann damit gegenüber einer Ausweisung ein milderes Mittel zur Verfolgung öffentlicher Interessen bei der Gefahrenabwehr sein. Die Entscheidung über die Anordnung der räumlichen Beschränkung steht dabei im Ermessen der Behörde. Dies bedingt, dass die Ermessensausübung auch in einem eigenen Bescheid über die Anordnung der räumlichen Beschränkung erkennbar sein muss. Denkbar ist, beispielweise die Anordnung zusammen mit einer aufenthalts-rechtlichen Verwarnung zu treffen, mit der von einer Ausweisung abgesehen wird. In die Ermessensentscheidung ist das öffentliche Interesse an einem Aufenthalt des Ausländers in einer ungehinderten Freizügigkeit im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Sicherheitsinteresse an der Herauslösung aus einem straftatbegünstigenden Umfeld abzuwägen. Auch die Interessen Dritter sind zu berücksichtigen. So darf die räumliche Beschränkung nicht zur Folge haben, dass sich verurteilte Straftäter und deren Opfer am gleichen Ort aufhalten. Ferner ist zu berücksichtigen, ob der Straftäter aus familiären, humanitären Gründen oder sonstigen Belangen von vergleichbarem Gewicht auf einen Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet angewiesen ist. Eine erhebliche Straftat ist immer dann anzunehmen, wenn es zu der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (vgl. § 47 Abs. 1 StGB) oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen gekommen ist. Kommt es zu einer Gesamtstrafenbildung (§§ 54 f. StGB), sind die Einzelstrafen für die Taten den dahingehenden Ausführungen im Strafurteil zu entnehmen. Eine wiederholte Begehung liegt ab zwei rechtskräftig abgeurteilten Straftaten vor. Wurden die Straftaten ausschließlich in Berlin begangen, wird das behördliche Ermessen zugunsten des Betroffenen ausgeübt und keine räumliche Beschränkung verfügt (vgl. 61.1c.1.2). 12.5. Verlassen des Aufenthaltsbereichs 12.5.1.1 . § 12 Abs. 5 S. 1 gilt nach Nr. 12.5.1. VwV- AufenthG gerade auch für die Fälle des § 61 Abs. 1 S. 1 – räumliche Beschränkung auf das Bundesland bei Aussetzung der Abschiebung – , auch wenn der Wortlaut hier auch eine andere Auslegung zulässt, denn § 61 Abs. 1 S. 1 (!) stellt keine Rechtsgrundlage für eine räumliche Beschränkung dar. Diese Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 103 von 822