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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 20 Inhaltsverzeichnis A.20. Forschung ........................................................................................ 176 Änderungsdatum ................................................................................ 627 20.0. Allgemeines .............................................................................. 176 qualifizierte Forscher ................................................................... 176 Anerkannte und nicht-anerkannte Forschungseinrichtungen ...... 176 Missbrauch .................................................................................. 177 allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ..................................... 177 Rechtsgrundlage ......................................................................... 177 Widerruf ....................................................................................... 177 20.1. Erteilungsvoraussetzungen ...................................................... 177 20.1.1.1a. anerkannte Forschungseinrichtungen ........................ 177 Gültigkeit der Vereinbarung .................................................. 177 20.1.1.1b. nicht-anerkannte Forschungseinrichtungen ............... 178 Lebensunterhaltssicherung .................................................. 178 20.1.1.2. Kostenübernahmeerklärung ......................................... 178 20.1.2. 60-Tage-Frist ................................................................... 178 20.2. Verzicht auf die Vorlage der Kostenübernahmeerklärung ........ 178 20.3. Abgabe einer allgemeinen Übernahmeerklärung ..................... 179 20.4. Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis .................................. 179 20.5. Berechtigung zur Ausübung einer Forschungstätigkeit ............ 179 20.6. Ausschlussgründe .................................................................... 179 20.7. Verlängerung der AE nach Abschluss der Forschungstätigkeit ..... 180 20.8. Aufenthalt von international Schutzberechtigten als Forscher .. 180 zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis .................................. 181 A.20. Forschung Änderungsdatum ( RiLiUmsG2017 ; 17.12.2018 ; 05.07.2019 ) 20.0. Allgemeines Mit dem ...weggefallen... Richtlinienumsetzungsgesetz 2017 wird ...weggefallen... § 20 ...weggefallen... überarbeitet und folgt nun den Vorgaben der REST-Richtlinie. ...weggefallen... Bzgl. der Verfahrensvorschriften ...weggefallen... wird auf die ebenso überarbeiteten §§ 38 a –f der AufenthV verwiesen. qualifizierte Forscher Nach den Vorgaben der ...weggefallen... REST-Richtlinie soll für qualifizierte Forscher im Sinne der Definition in Artikel ...weggefallen... 3 Nr. 2 der Richtlinie ein besonderes Zulassungsverfahren Anwendung finden, in dem die Expertise ...weggefallen... bestehender öffentlicher und privater Forschungseinrichtungen genutzt wird. Hinsichtlich des für Forscher privilegierten Familiennachzugs wird auf § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und § 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 verwiesen. ...weggefallen... Anerkannte und nicht-anerkannte Forschungseinrichtungen Anerkannte Forschungseinrichtungen im Sinne des § 20 i.V.m. § 38 a Abs. 1 AufenthV können auch Unternehmen sein, die Forschung betreiben. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens wird der Umstand berücksichtigt, dass Forschungseinrichtungen im Gegensatz zu Ausländerbehörden eher geeignet sind, die fachliche Qualifikation eines Forschers und den Bedarf hieran festzustellen. Forschern, mit denen die Forschungseinrichtungen entsprechende Aufnahmevereinbarungen (zum Inhalt und den Voraussetzungen solcher Vereinbarungen vgl. § 38 f AufenthV) oder entsprechende Verträge abschließen, ist gem. § 20 Abs. 1 ...weggefallen... eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung des in der Aufnahmevereinbarung bzw. des Vertrages genannten Vorhabens zu erteilen. Auch die Forschung an einer nicht-anerkannten Forschungseinrichtung fällt unter den Regelungsbereich von § 20. Eine nicht-anerkannte Einrichtung betreibt trotz allem Forschung im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b, wenn es sich um Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 176 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin systematisch betriebene, schöpferische Arbeit mit dem Zweck der Erweiterung des Wissensstands, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft handelt und dieses Wissen mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden, eingesetzt wird. Wird nachfolgend nur auf Forschungseinrichtungen Bezug genommen, sind anerkannte wie nicht-anerkannte Einrichtungen gleichermaßen angesprochen. Missbrauch Als Gegengewicht zu der weitgehenden Einbindung der Forschungseinrichtungen in das Verfahren ist vorgesehen, dass die Forschungseinrichtung auch Konsequenzen aus der erheblichen Verantwortung hinsichtlich der Auswahl und Zulassung der Forscher treffen. Missbräuchen kann durch die verschuldensunabhängige Verursacherhaftung für die Kosten eines unerlaubten Aufenthaltes (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 2) und zusätzlich für anerkannte Einrichtungen durch eine Entziehung der Anerkennung für das besondere Zulassungsverfahren (§ 38 b Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthV) begegnet werden. allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 bzw. Abs. 8 gelten ausweislich der Gesetzesbegründung die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5, § 10 Abs. 1 sowie des § 11 uneingeschränkt. ...weggefallen... Rechtsgrundlage Als Rechtsgrundlage ist in das Etikett entsprechend „§ 20 Abs. 1“ bzw. „§ 20 Abs. 8 “ einzutragen. Nach § 59 Abs. 4 Satz 1 AufenthV ist in Fällen des § 20 Abs. 1 entweder in das Etikett oder in das Zusatzblatt der Vermerk „Forscher“ einzutragen. Merke: Die Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 bleibt von der Gesetzesänderung unberührt. Im Übrigen ist für Aufenthalte zum Zweck der Forschung grundsätzlich nur noch die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 20 oder im Falle der langfristigen Mobilität nach § 20b möglich. Dies deckt sich mit den Vorgaben der REST-RL, die abweichende Regelungen nur zulässt, wenn ein Forscher nicht unter den personellen Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Vgl. auch den Wortlaut des § 5 BeschV bzw. die Ausschlussgründe in Abs. 6. Erfüllt der Antragsteller sowohl die Voraussetzungen für eine erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung als auch die Erteilungsvoraussetzungen der Blauen Karte EU, hat der Antragsteller seinen Antrag auf eine der beiden Rechtsgrundlagen zu konkretisieren. Eine doppelte Titelerteilung kommt nicht in Betracht (vgl. § 20 Abs. 6 Nr. 6). Widerruf Erhält die Ausländerbehörde während der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis vom Wegfall einer der Voraussetzungen Kenntnis, kommt in den Fällen des § 20 Abs. 1 und 8 nicht der § 7 Abs. 2 S. 2, sondern als lex specialis der Widerruf gem. § 52 Abs. 4 Nr. 3 in Betracht. 20.1. Erteilungsvoraussetzungen Das erforderliche Visum ist grundsätzlich gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 AufenthV im Rahmen des Schweigefristverfahrens einzuholen. Weitere Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung ist die Vorlage einer wirksamen Aufnahmevereinbarung oder entsprechenden Vertrages zwischen dem Antragsteller und einer ...weggefallen... Forschungseinrichtung zur Durchführung eines konkreten Forschungsvorhabens (Abs. 1 Nr. 1). 20.1.1.1a. anerkannte Forschungseinrichtungen Da die Anerkennung als Forschungseinrichtung durch das BAMF nur befristet erfolgt (§ 38 a Abs. 4 AufenthV) und auch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zurückgenommen oder widerrufen wird (§ 38 b AufenthV), ist vor jeder Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 20 Abs. 1 bzw. 8 im Internet in der [ der Anerkennungen] festzustellen, ob die Forschungseinrichtung noch anerkannt ist (vgl. § 38 e AufenthV) oder es sich um eine nicht-anerkannte Forschungseinrichtung im Sinne von Nr. 1b handelt. Gültigkeit der Vereinbarung Die Aufnahmevereinbarung bzw. der Vertrag müssen gewisse inhaltliche Anforderungen erfüllen (vgl. § 38 f Abs. 1 AufenthV), die für ihre Gültigkeit ...weggefallen... konstitutiv sind. Fehlt es an einzelnen Inhalten, kann die Vereinbarung bzw. der Vertrag im Rahmen des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens nicht akzeptiert werden und ist der Antragsteller aufzufordern, eine entsprechend ergänzte ...weggefallen... Aufnahmevereinbarung oder Vertrag vorzulegen. Ausweislich des § 38 f Abs. 1 AufenthV und der Gesetzesbegründung muss die Vereinbarung oder der Vertrag Folgendes regeln: 1. Die Durchführung des Forschungsvorhabens muss endgültig beschlossen sein. Fragen des Zwecks, der Dauer und der Finanzierung dürfen nicht offen sein, wenn ...weggefallen... die Aufnahmevereinbarung oder der entsprechende Vertrag abgeschlossen wird. Anwerbungen gleichsam auf Vorrat sind daher unzulässig. B ei Teilprojekten, über deren Durchführung abschnittsweise entschieden wird, gilt der jeweils fest beschlossene Projektteil als einzelnes Forschungsvorhaben, ist dann aber auch maßgeblich für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis (vgl. hierzu unter A.20.4.). 2. Der Ausländer soll sich bemühen, das Forschungsvorhaben abzuschließen . Es ist nicht erforderlich, dass er das Projekt leitet. Es muss eine seiner fachlichen und akademischen Qualifikation angemessene Funktion innerhalb des Vorhabens ausgeübt werden. ...weggefallen... R eine Hilfsfunktionen widersprechen einer Anstellung als „Forscher“. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass sich die Eignung und Befähigung des Ausländers für die Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 177 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Durchführung des Forschungsprojektes daran zeigen muss, dass für seine Tätigkeit grundsätzlich Fähigkeiten erforderlich sind, die durch ein Studium vermittelt werden ...weggefallen... . Ausnahmen sind etwa zulässig bei renommierten Experten auf einem Gebiet, die ihre Fähigkeiten durch ihre jahrelange berufliche Tätigkeit erworben haben, ohne einen förmlichen Abschluss zu besitzen. Ist die Aufnahmevereinbarung bzw. der Vertrag dagegen inhaltlich vollständig, so ist auf der Basis diese r Aufnahmevereinbarung oder des entsprechenden Vertrages ...weggefallen... regelmäßig zu prüfen, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, d.h. die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 vorliegt. Es kann anlassbezogen geprüft werden, ob feststeht, dass das Forschungsvorhaben tatsächlich durchgeführt wird und/oder der Ausländer über die entsprechenden Qualifikationen verfügt. Wird festgestellt, dass dies nicht der Fall ist, ist der Aufenthaltstitel mangels einer wirksamen Vereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages abzulehnen und ist der Vorgang dem SGL/HSB mit der Bitte um Unterrichtung des BAMF gem. § 38 b Abs. 4 AufenthV vorzulegen. 20.1.1.1b. nicht-anerkannte Forschungseinrichtungen Durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2017 wurde zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, zum Zweck der Forschung eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, auch wenn die Forschungseinrichtung nicht das Anerkennungsverfahren durchlaufen hat. Dies zielt insbesondere auf die EU-weit gewünschte Steigerung der privaten Investitionen in Forschung und Entwicklung. Unternehmen oder andere private Einrichtungen, partizipieren an den einheitlichen Rahmenbedingungen für ausländische Forscher, wenn sie wie anerkannte Forschungseinrichtungen Aufnahmevereinbarungen bzw. entsprechende Verträge abschließen. Eine Einrichtung betreibt Forschung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1b, wenn es sich um systematisch betriebene, schöpferische Arbeit mit dem Zweck der Erweiterung des Wissensstands, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft handelt und dieses Wissen mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden, eingesetzt wird. Diese Definition dürfte immer dann erfüllt sein, wenn das Unternehmen oder die private Einrichtung das Forschungsvorhaben gemeinsam mit einer öffentlichen Einrichtung betreibt, es sich um eine Ausgründung aus einer öffentlichen Forschungseinrichtung handelt oder eine dort begonnene Forschung fortgesetzt wird. Liegen diese eindeutigen Kriterien nicht vor, soll anhand öffentlich zugänglicher Daten wie insbesondere anhand von Forschungsergebnissen, Publikationen, Forschungskooperationen, Patenten, Patentanmeldungen, Vorträgen auf wissenschaftlichen Fachtagungen, Forschungspreisen sowie wissenschaftlichen Ehrungen und Anerkennungen geprüft werden, ob von einer nicht-anerkannten Forschungseinrichtung auszugehen ist. Lebensunterhaltssicherung Vor Abschluss des (Arbeits-)Vertrages bedarf es keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, die im Übrigen auch nicht im Rahmen des § 72 Abs. 7 beteiligt werden kann. Anders als bei der Blauen Karte EU hat der Gesetzgeber wie auch die REST-Richtlinie kein Mindestgehalt vorgesehen. Nichtsdestotrotz muss das Gehalt angemessen sein. Als für einen hochqualifizierten Forscher angemessenes Gehalt gilt ein Betrag von zwei Dritteln der Bezugsgröße des § 18 Abs. 2 SGB IV (Ost) als ausreichend für die Lebensunterhaltssicherung. Danach ergibt sich ein Betrag von 1.796,67 Euro netto (für 2018) (1.913,33 Euro ab 01.01.2019) für eine Vollzeittätigkeit, der für den Lebensunterhalt monatlich zur Verfügung stehen muss. Dieser Betrag soll überwiegend aus eigenem Erwerbseinkommen generiert werden, kann jedoch auch teilweise aus einem Stipendium gespeist sein. 20.1.1.2. Kostenübernahmeerklärung Liegen die genannten Voraussetzungen vor, muss der Antragsteller grundsätzlich eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung vorlegen (zu den Ausnahmen vgl. Abs. 2 und 3). Darin muss sich diese verpflichten, die Kosten, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monaten nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung oder des Vertrages durch den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und eine Abschiebung des Ausländers entstehen, zu tragen. Es ist keine förmliche Verpflichtungserklärung nach § 68 erforderlich. Vgl. A.20.2. ...weggefallen... 20.1.2. 60-Tage-Frist Der Aufenthaltstitel zu Zwecken der Forschung an einer anerkannten Forschungseinrichtung ist innerhalb von 60 Tagen ab Eingang eines vollständigen Antrages durch die Auslandsvertretungen bzw. die Ausländerbehörden zu erteilen. Die hier vom Gesetzgeber vorgesehene Frist leitet sich aus Art. 34 Abs. 1 und 2 der REST-RL ab. Die Frist soll dem Forscher wie auch der anerkannten Forschungseinrichtung Sicherheit geben, in welchem Zeitraum mit Aufnahme der Forschung vor Ort zu rechnen sein wird. Für nicht-anerkannte Forschungseinrichtungen gelten dagegen die üblichen Vorgaben. Das AufenthG sieht keine Rechtsfolge bei Überschreiten der Frist von 60 Tagen für die Auslandsvertretungen bzw. die Ausländerbehörden, insbesondere keinen Automatismus einer positiven Entscheidung, vor. 20.2. Verzicht auf die Vorlage der Kostenübernahmeerklärung Auf das Erfordernis einer schriftlichen Kostenübernahmeerklärung ist im Regelfall nach § 20 Abs. 2 S. 1 bei öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen zu verzichten. Ob die Einrichtung entsprechend finanziert wird, ist gleichfalls durch eine Internetrecherche unter http://www.bamf.de zu ermitteln (vgl. § 38 a Abs. 3 S. 2 und 4 AufenthV). Ist die Information nicht auf diesem Wege zu beschaffen, ist von dem Ausländer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ein entsprechender Nachweis zu fordern. Auf die Kostenübernahmeerklärung sollte gleichfalls gem. § 20 Abs. 2 S. 2 verzichtet werden, wenn auf Grund langjähriger Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 178 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Erfahrungen mit der Einrichtung ein Missbrauch ebenfalls nicht denkbar ist. Ein besonderes öffentliches Interesse an dem Forschungsvorhaben ist hier nicht zu prüfen. Im Übrigen ist bei privaten nicht öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen, die keine allgemeine Erklärung nach § 20 Abs. 3 abgegeben haben, immer eine Übernahmeerklärung zu verlangen. § 20 Abs. 2 S. 3 ordnet an, dass die § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 3 sowie § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 als Regelungen zu Verpflichtungserklärungen, insbesondere im Hinblick auf die Modalitäten der Verwaltungsvollstreckung, auch auf die Erklärungen nach Absatz 1 Nr. 2 Anwendung finden. Daraus folgt, dass entsprechende Erklärungen, die wir zum Zwecke der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis entgegennehmen, unverzüglich an den Bereich II A weiterzugeben sind, damit von dort ggf. entsprechende Auskünfte an Leistungsbehörden weitergeben werden können. 20.3. Abgabe einer allgemeinen Übernahmeerklärung Die Forschungseinrichtung kann die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auch gegenüber dem BAMF allgemein für sämtliche Ausländer abgeben, denen auf Grund einer mit ihr geschlossenen Aufnahmevereinbarung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ob die Einrichtung eine solche allgemeine Erklärung abgegeben hat, ist gleichfalls in jedem Einzelfall durch eine Internetrecherche unter http://www.bamf.de zu ermitteln (vgl. § 38 e AufenthV). 20.4. Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis Liegen die Voraussetzungen für die Erteilungen der Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a bzw. § 20 Abs. 8 vor, so ist die Geltungsdauer der Erlaubnis grundsätzlich an der Dauer der Tätigkeit auszurichten, wie sie sich aus de r vorzulegenden Aufnahmevereinbarung oder dem entsprechenden Vertrag ergeben sollte. Dies gilt ausgerichtet an § 20 Abs. 4 S. 3 insbesondere dann, wenn ausweislich der Aufnahmevereinbarung bzw. des Vertrages feststeht, dass das Forschungsvorhaben in einem kürzeren Zeitraum als einem Jahr durchgeführt sein wird. Sollte die Dauer des Vorhabens unbestimmt sein, so ist die Erlaubnis regelmäßig für drei Jahre zu erteilen. Anderes gilt für die Fälle nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b an nicht-anerkannten Forschungseinrichtung. Hier soll die Aufenthaltserlaubnis jeweils für 1 Jahr erteilt und verlängert werden. Steht das Forschungsvorhaben in Zusammenhang mit einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen, wird eine Aufenthaltserlaubnis regelmäßig für 2 Jahre ausgestellt. Ist das Programm von Beginn an auf einen kürzeren oder längeren Zeitraum zugeschnitten, soll die Aufenthaltserlaubnis für den konkreten Zeitraum erteilt werden. Darüber hinaus ist die Aufenthaltserlaubnis dann auch mit der Nebenbestimmung „Forschung im Rahmen des Programms …“ unter Benennung des Programms oder der Vereinbarung zu versehen. Das BAMF als nationale Kontaktstelle nach § 91d für die REST-Richtlinie beabsichtigt eine Datenbank zu den entsprechenden Programmen einzurichten. Im Einzelfall können Anfragen an die Nationale Kontaktstelle beim BAMF gerichtet werden ( rest@bamf.bund.de). 20.5. Berechtigung zur Ausübung einer Forschungstätigkeit Im Absatz 5 Satz 1 wird geregelt, dass der Aufenthaltstitel zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung oder dem entsprechenden Vertrag bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Lehrtätigkeit berechtigt. Die genaue Bezeichnung des Forschungsvorhabens ist ...weggefallen... nicht zwingend als Inhalt der Aufnahmevereinbarung bzw. des entsprechenden Vertrages vorgesehen, da dadurch eventuell Unternehmensinterna preisgegeben werden ...weggefallen... . Eine Arbeitsmarktprüfung ...weggefallen... findet nicht statt, und daher ist eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich. Zugleich wird durch die Erlaubnis von Lehrtätigkeiten Artikel 23 der ...weggefallen...REST-RL umgesetzt. ...weggefallen... In den Fällen des § 20 Abs. 1 und Abs. 8 wird in die Aufenthaltserlaubnis daher „Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit als Forscher und zur Lehre." eingetragen. ...weggefallen... Aufenthaltserlaubnisse gem. § 20 Abs. 1 bzw. Abs. 8 sind gem. § 21 Abs. 6 mit der Auflage „Selbstständige Tätigkeit gestattet“ zu versehen. 20.6. Ausschlussgründe § 20 Absatz 6 enthält Regelungen zu den Ausschlussgründen für Aufenthaltserlaubnisse nach § 20 Abs. 1 und setzt damit Artikel 2 Absatz 2 der REST-Richtlinie um. Aufenthaltserlaubnisse nach § 20 Abs. 7 zur Suche einer angemessenen Erwerbstätigkeit sowie nach § 20 Abs. 8 für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte (international Schutzberechtigte) aus einem anderen Mitgliedstaat, die hier einen Teil ihrer Forschung durchführen, sind schon nach dem Wortlaut nicht erfasst. Ob ein anderer Ausschlussgrund, als die nachstehenden, der Erteilung entgegensteht (z.B. § 10 Abs. 3), ist im Einzelfall zu prüfen. Inhabern eines sonstigen deutschen Aufenthaltstitels ist es – wie in anderen Fallkonstellationen auch - grundsätzlich Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 179 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin möglich, während der Gültigkeit des Titels eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 1 zu erhalten. ...weggefallen... Für in Deutschland Geduldete oder Asylsuchende (Fallgruppen des § 20 Abs. 6 Nr. 1 und 3) ist der Titel nach § 20 Abs. 1 ausgeschlossen. Ebenso sind Titelinhaber nach § 25 Abs. 1 bis 2 sowie § 24 ausgeschlossen. Titelinhaber nach § 25 Abs. 3 können einen Titel nach § 20 Abs. 1 dagegen sehr wohl erhalten. ...weggefallen... § 20 Abs. 6 Nr.4 und 5 finden keine Anwendung. Vgl. A.20.0. § 20 Abs. 6 Nr. 6, 7 und 8 schließen Inhaber einer Blauen Karte EU, einer Daueraufenthaltserlaubnis EU (jeweils die deutschen wie auch die in den Mitgliedstaaten entsprechend ausgestellten Titel), Staatsangehörige der EWR- und EFTA -Staaten sowie Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 vom Anwendungsbereich aus. Soweit jedoch eine Blaue Karte EU oder eine Daueraufenthaltserlaubnis EU noch nicht erstmals erteilt wurde, greift der Ausschlussgrund nicht, da er den Besitz dieser Aufenthaltstitel voraussetzt. 20.7. Verlängerung der AE nach Abschluss der Forschungstätigkeit Die Neuregelung in § 20 Absatz 7 dient der Umsetzung von Artikel 25 Absatz 1, 3 und 7 der REST-Richtlinie, welche die Möglichkeit eines Aufenthalts zur Erwerbstätigkeitssuche auch nach Abschluss des Forschungsvorhabens unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht. Anders als bei Studenten kommt es bei Forschern nicht auf einen erfolgreichen Abschluss ihres Forschungsvorhabens an. Diese Möglichkeit greift jedoch nur für die Suche nach einer Erwerbstätigkeit, welche der Qualifikation des Forschers bzw. dem Niveau des Forschungsvorhabens, für welches er zugelassen wurde, entspricht. Auf die Verlängerung nach Abschluss des Forschungsvorhabens hat der Forscher einen gesetzlichen Anspruch. Dies deckt sich mit Art. 25 Abs. 1 der REST-Richtlinie. Eine zwingende Erteilungsvoraussetzung ist die Vorlage einer gesonderten Bestätigung der Forschungseinrichtung über den Abschluss des Forschungsvorhabens. Merke: Der Zeitpunkt des Abschlusses eines Forschungsvorhabens im Sinne von Satz 1 richtet sich einerseits nach den Angaben in der Aufnahmevereinbarung bzw. des Vertrages zu § 38f Abs. 1 Nr. 5 AufenthV und andererseits nach der vom Gesetzgeber geforderten gesonderten Bestätigung der Forschungseinrichtung. Ausschlaggebend ist grundsätzlich die Bestätigung der Forschungseinrichtung. In Zweifelsfällen ist der Betroffene nachweispflichtig, worauf das unterschiedliche Datum beruht. Angemessen ist nur eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, die den Abschluss eines Studiums im Regelfall voraussetzt und zusätzlich Anknüpfungspunkte zur bisherigen Forschungsrichtung aufweist. Eines Nachweises über entsprechende Bemühungen zur Suche einer der Qualifikation angemessenen Erwerbstätigkeit bedarf es grundsätzlich nicht. Bezüglich der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist Abs. 7 S. 1 grundsätzlich voll auszuschöpfen ("…bis zu"….) und ist die Aufenthaltserlaubnis für 9 Monate zu verlängern. Eine zwischenzeitlich ausgestellte Fiktionsbescheinigung, etwa weil trotz Antrag auf Verlängerung die Bestätigung der Forschungseinrichtung noch nicht vorlag, wird nicht auf die 9-Monatsfrist des Satzes 1 angerechnet. Wird nach dem Abschluss des Forschungsvorhabens zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt, kommt die Erteilung nach § 20 Abs. 7 später nicht mehr in Betracht. § 20 Abs. 7 will die Arbeitsplatzsuche direkt nach dem Abschluss eines Forschungsvorhabens ermöglichen, nicht aber jedem Ausländer, der in Deutschland ein Forschungsvorhaben abgeschlossen hat, für 9 Monate die Gelegenheit geben, sich zu einem beliebigen Zeitpunkt einen Arbeitsplatz zu suchen. Soweit die AE zur Suche einer der Qualifikation angemessenen Erwerbstätigkeit verlängert wird, ist jede Form der Erwerbstätigkeit – auch die selbstständige Tätigkeit – gem. § 20 Abs. 7 S. 2 gestattet. Der Titel ist daher zwingend mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit gestattet" zu versehen. 20.8. Aufenthalt von international Schutzberechtigten als Forscher Die Integrationslast für Drittstaatsangehörige, die internationalen Schutz, d.h. anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU genießen, soll der EU-Mitgliedstaat tragen, der den anerkannten Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigten aufgenommen hat. Deshalb soll die Sekundärmigration, auch im Rahmen von Forschungsaufenthalten, weitestgehend verhindert werden. Aus diesem Grund fallen Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU genießen, nach Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a der REST-Richtlinie nicht unter den Anwendungsbereich der REST-Richtlinie. Der Gesetzgeber hat diesen Gedanken über § 20 Abs. 6 Nr. 1 -3 und 6 und 8 in das Aufenthaltsgesetz überführt. Ihnen kann folglich grundsätzlich nur ein Aufenthaltstitel zu Forschungszwecken gem. Abs. 8 erteilt werden. 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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Allerdings kann es das praktische Bedürfnis geben, dass Personen, denen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz zuerkannt wurde, zum Zweck der Forschung im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel erhalten. Für sie ist erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 vorliegen und sie sich bereits seit mindestens zwei Jahren nach Zuerkennung ihres Schutzstatus mit einem Aufenthaltstitel vergleichbar § 25 Abs. 2 AufenthG in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten haben. Die Erteilungsvoraussetzungen sind in Absatz 8 geregelt. Die Erteilung steht anders als in Absatz 1 oder 7 im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis Die Anwendung der Mobilitätsregelungen setzt voraus, dass der Forscher bereits in einem Mitgliedstaat der EU einen Aufenthaltstitel als international Schutzberechtigter vergleichbar § 25 Abs. 2 AufenthG besitzt. Aufenthaltstitel für humanitäre Aufenthalte in Dänemark, Irland und Großbritannien sowie in den EWR- Staaten und der Schweiz fallen nicht in den Regelungsbereich. Bezüglich der Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 8 im Bundesgebiet einzuholen, kommt neben § 41 AufenthV ein Absehen vom erforderlichen nationalen Visum im Rahmen des Ermessens nach § 5 Abs. 2 S. 2 in Betracht, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Dies kann zumindest dann der Fall sein, wenn der Beginn des Forschungsvorhabens kurz bevorsteht. Für die Erteilung des Titels nach Abs. 8 gelten im Übrigen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 i.V.m. § 20 Abs. 1. Zusätzliche Erteilungsvoraussetzung ist eine Mindestaufenthaltsdauer von 2 Jahren seit Zuerkennung des Schutzstatus im anderen EU-Mitgliedsstaat. Die Erteilungsdauer ist auf die Durchführung des Forschungsvorhabens begrenzt. Als Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 8 in das Etikett einzutragen. Der Zugang zu einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach § 20 Abs. 5. Somit ist gleichberechtigt zu Forschern neben dem Forschungsvorhaben sowohl die Lehre als auch die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit zu gestatten. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss des Forschungsverfahrens zur Suche einer der Qualifikation angemessenen Erwerbstätigkeit ist in den Fällen des § 20 Abs. 8 nicht vorgesehen. Gleichwohl ist dem Schutzberechtigten in diesem Fall eine Fiktionsbescheinigung für 6 Monate auszustellen und in diesem Zeitraum der Wechsel in eine erlaubte Erwerbstätigkeit grundsätzlich zu ermöglichen. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 181 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 20a Inhaltsverzeichnis A.20a. Kurzfristige Mobilität für Forscher ..................................... 182 20a.1. Mitteilung über die Absicht zur kurzfristigen Mobilität ...... 182 20a.3. Berechtigung zur Forschung und Lehre ..................... 182 20a.4. nachträgliche Änderungen bezügl. Voraussetzungen ...... 182 20a.5. Wirkung der Versagung ............................................. 182 20a.6. Bescheinigung über kurzfristige Mobilität ................... 182 A.20a. Kurzfristige Mobilität für Forscher (RiLiUmsG2017) 20a.0. § 20a erlaubt es Ausländern, die einen gültigen Aufenthaltstitel zum Zweck der Forschung eines anderen europäischen Mitgliedsstaats besitzen, sich für bis zu 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen zum Zweck der Forschung im Bundesgebiet aufzuhalten. Eines Aufenthaltstitels i.S.d. § 4 AufenthG bedarf es hierfür nicht, sondern nur einer Mitteilung über den geplanten Aufenthalt nach § 20a Abs. 1 AufenthG. Zweck des sog. Mitteilungsverfahrens ist es, zum einen Kenntnis darüber zu erlangen, ob und durch wen die Möglichkeit des Kurzzeitaufenthalts genutzt wird, und zum anderen, mögliche Ablehnungsgründe nach § 20c Abs. 3 zu prüfen. Familienangehörige eines Forschers, die im anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug zum Forscher besitzen, können diesen im Rahmen der kurzfristigen Mobilität begleiten und benötigen hierfür ebenfalls keinen deutschen Aufenthaltstitel (siehe VAB.A.30.5. und VAB.A.32.5.). Zu den Übermittlungspflichten im Zusammenhang mit der Ablehnung einer kurzfristigen Mobilität vgl. A.91d.5. 20a.1. Mitteilung über die Absicht zur kurzfristigen Mobilität Normadressat für die Absätze 1 und 2 des § 20 a allein das BAMF als Nationale Kontaktstelle Deutschlands bzw. die aufnehmende Forschungseinrichtung im Bundesgebiet. Insofern sind diese Absätze für die ausländerbehördliche Tätigkeit ohne praktische Relevanz. Vom Verfahren her muss die aufnehmende Forschungseinrichtung im Bundesgebiet dem BAMF die Absicht zur kurzfristigen Mobilität mitteilen und die Unterlagen vollständig einreichen (Faxnummer +49911943-1000). Zuständig im BAMF ist die nationale Kontaktstelle. Das nähere Verfahren ist derzeit noch offen. Alle irrtümlich bei der Ausländerbehörde eingehenden Mitteilungen werden ungeprüft an die aufnehmende Bildungseinrichtung zurückgegeben. Nach Eingang und Prüfung leitet die Nationale Kontaktstelle des BAMF die vollständigen Mitteilungen in deutscher Sprache an die zuständige Ausländerbehörde (am Ort des geplanten Aufenthalts im Bundesgebiet) weiter (zu Art und Umfang der Unterlagen s. § 20a Abs. 1). 20a.2. frei 20a.3. Berechtigung zur Forschung und Lehre Abs. 3 stellt klar, dass der Ausländer, so die Voraussetzungen der kurzfristigen Mobilität nach Abs. 1 vorliegen, berechtigt ist, seine Forschungstätigkeit sowie Lehrtätigkeiten zu erbringen. Dieses Recht kann der Ausländer mittels der vom BAMF ausgestellten Bescheinigung über die kurzfristige Mobilität nachweisen (vgl. VAB.A.20a.6). 20a.4. nachträgliche Änderungen bezügl. Voraussetzungen Sowohl der Ausländer selbst als auch die aufnehmende Forschungseinrichtung im Bundesgebiet sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde Änderungen in Bezug auf die Voraussetzungen der kurzfristigen Mobilität mitzuteilen. Bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen wird eine Versagung i.d.R. nicht in Betracht kommen, da die 30-Tages-Frist des § 20c Abs. 3 Satz 2 meist abgelaufen sein dürfte. 20a.5. Wirkung der Versagung Die Ausländerbehörde kann die kurzfristige Mobilität versagen. Die Versagungsgründe sind in § 20c Abs. 3 geregelt (vgl. VAB A.20c.3.). Mit Versagung ist der Ausländer zur Ausreise verpflichtet. 20a.6. Bescheinigung über kurzfristige Mobilität Die nationale Kontaktstelle des BAMF stellt dem kurzfristig mobilen Forscher eine Bescheinigung über seine Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt zu Forschungszwecken sowie das Recht zum Tätigwerden in Forschung und Lehre nach Maßgabe des Abs. 3 aus. Diese Bescheinigung hat lediglich deklaratorischen Charakter. Merke: Da der Betroffene damit die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts und seiner Beschäftigung nachweisen kann, besteht für die weitere Ausstellung von Bescheinigungen und Titeln durch die Ausländerbehörde kein Sachbescheidungsinteresse. Vorsprechende Kunden sind etwa bei Verlust dieser Bescheinigung oder verzögerte Übersendung immer an die Nationale Kontaktstelle des BAMF zu verweisen. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 182 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 183 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 20b Inhaltsverzeichnis A.20b. – Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher ......................................................... 184 Änderungsdatum ...................................................................................................... 627 20b.0.Grundsatz ....................................................................................................... 184 20b.1. Aufenthaltstitel ............................................................................................... 184 20b.2. Antragswirkung ............................................................................................. 184 20b.3. Berechtigung zur Forschung und Lehre ........................................................ 185 20b.4. Mitteilungspflichten des mobilen Forschers und der Forschungseinrichtung ...... 185 20b.5. Verlängerung der AE nach Abschluss der Forschungstätigkeit .................... 185 20b.6.Abgrenzung zur kurzfristigen Mobilität ........................................................... 186 A.20b. – Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher Änderungsdatum ( RiLiUmsG2017 ) 20b.0.Grundsatz § 20b regelt den Aufenthalt von Ausländern, die bereits über eine Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates – sog. erster Mitgliedstaat – als Forscher im Sinne der REST-Richtlinie verfügen und für mehr als 180 Tage in einer Forschungseinrichtung im Bundesgebiet beschäftigt werden sollen. Die Höchstaufenthaltsdauer ist ein Jahr. Die allgemeinen Ablehnungsgründe nach § 20c sind stets vor Erteilung und Verlängerung zu prüfen. 20b.1. Aufenthaltstitel Während für Besitzer einer Aufenthaltstitels als Forscher eines anderen Mitgliedsstaat der Aufenthalt im Bundesgebiet für bis zu 180 Tage ohne Aufenthaltstitel möglich ist (vgl. A.20a.1.), ist für den Aufenthalt und die Beschäftigung von mehr als 180 Tagen der Aufenthaltstitel als mobiler Forscher nach § 20b notwendig. Wenn die Erteilungsvoraussetzungen nach Abs. 1 und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 – 4 erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels. Hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung gilt VAB A.20.1. Grundvoraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, dass der Drittausländer über einen gültigen Aufenthaltstitel als Forscher, Student, Freiwilliger, Au-pair, Praktikant oder Saisonarbeiter eines anderen EU-Mitgliedsstaates verfügt. Liegen auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 20b Abs. 1 vor, so ist die Geltungsdauer der Erlaubnis grundsätzlich an der Dauer der Tätigkeit auszurichten, wie sie sich aus der vorzulegenden Aufnahmevereinbarung oder dem entsprechenden Vertrag ergeben sollte. Dies gilt insbesondere dann, wenn ausweislich der Aufnahmevereinbarung bzw. des Vertrages feststeht, dass das Forschungsvorhaben in einem kürzeren Zeitraum als der Höchstdauer von einem Jahr durchgeführt sein wird. Sollte die Dauer des Vorhabens unbestimmt sein, so ist die Erlaubnis regelmäßig für ein Jahr zu erteilen. Als Rechtsgrundlage ist in das Etikett „§ 20b Abs. 1“ einzutragen. Nach § 59 Abs. 4 Satz 2 AufenthV ist in Fällen des § 20b Abs. 1 entweder in das Etikett oder in das Zusatzblatt der Vermerk „ Forscher-Mobilität“ einzutragen. Dem BAMF ist gem. § 91d Abs. 5 formlos mitzuteilen, dass über einen weitergeleiteten Antrag zu § 20b positiv entschieden wurde. Zum Inhalt der Mitteilung gehört auch in jedem Fall das Datum der Entscheidung. Ein automatisierter Datenaustausch mittels des AZR zum BAMF findet hierzu nicht statt (vgl. A.91d.5.). Hinsichtlich des für mobile Forscher privilegierten Familiennachzugs vgl. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c) sowie Satz 2 Nr. 5 und 32 Abs. 1 und 2. 20b.2. Antragswirkung Der Ausländer muss den Antrag nach § 20b Abs. 1 spätestens 30 Tage vor der beabsichtigten Beschäftigung im Bundesgebiet bzw. vor Ablauf seines Aufenthaltes nach § 20a beim BAMF einreichen (siehe A20b.6.). Diese leitet die vollständigen Antragsunterlagen an die zuständige ABH (am Ort des geplanten Aufenthalts im Bundesgebiet) weiter. 30 Tage nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen darf der Ausländer zur Aufnahme der beantragten Tätigkeit in das Bundesgebiet einreisen, und zwar auch dann, wenn über den Antrag noch nicht entschieden wurde. Der Aufenthalt und die beantragte Beschäftigung gelten für bis zu 180 Tage als erlaubt, sofern die Aufenthaltserlaubnis als Forscher des anderen Mitgliedsstaats weiterhin gültig ist. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 184 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Gemäß Art. 29 Abs. 2 b) der REST-RL i.V.m. § 75 VwGO ist über den Antrag binnen 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen (nicht: nach Einreise) zu entscheiden. Kommt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den bereits erlaubt aufhältigen mobilen Forscher in Betracht, ist der Ausländer grundsätzlich über die aufnehmende Forschungseinrichtung zur Vorsprache zwecks Titelerteilung einzuladen. Soll der Aufenthalt ausnahmsweise versagt werden, ist der Bescheid dem Ausländer unmittelbar zuzustellen. Die Zustellung im Ausland kommt nur dann in Betracht, wenn der Antrag sehr langfristig vor der geplanten Einreise gestellt wird. Im Falle einer negativen Entscheidung während des erlaubten Aufenthalts, tritt die Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 ein; die weitere Beschäftigung regelt sich in diesem Fall nach § 84 Abs. 2 Satz 2. 20b.3. Berechtigung zur Forschung und Lehre Abs. 3 stellt klar, dass der Ausländer, so die Voraussetzungen der Mobilität nach Abs. 1 vorliegen, berechtigt ist, seine Forschungstätigkeit sowie Lehrtätigkeiten zu erbringen. Im Übrigen wird auf die Regelungen zur Erwerbstätigkeit von Forschern in § 20 Abs. 5 verwiesen. Danach ist in den Fällen des § 20b Abs. 1 in die Aufenthaltserlaubnis die Nebenbestimmung „Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit als Forscher und zur Lehre." eingetragen. Zudem sind Aufenthaltserlaubnisse gem. § 20b Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 6 mit der Nebenbestimmung „Selbstständige Tätigkeit gestattet“ zu versehen. 20b.4. Mitteilungspflichten des mobilen Forschers und der Forschungseinrichtung Sowohl der Ausländer selbst als auch die aufnehmende Forschungseinrichtung im Bundesgebiet sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde Änderungen in Bezug auf die Voraussetzungen der Mobilität mitzuteilen. Gegebenenfalls ist der Ausländer zur Ausreise aufzufordern, sofern nicht der Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel in Betracht kommt. 20b.5. Verlängerung der AE nach Abschluss der Forschungstätigkeit Der Verweis auf die Regelung in § 20 Absatz 7 ermöglicht auch mobilen Forschern im Sinne von Artikel 25 Absatz 1, 3 und 7 der REST-Richtlinie sich nach Abschluss des Forschungsvorhabens unter bestimmten Voraussetzungen zur Suche einer angemessenen Erwerbstätigkeit weitere 9 Monate im Bundesgebiet aufzuhalten. Auch bei mobilen Forschern kommt es nicht auf einen erfolgreichen Abschluss ihres Forschungsvorhabens an. Eine zwingende Erteilungsvoraussetzung ist jedoch die Vorlage einer gesonderten Bestätigung der Forschungseinrichtung über den Abschluss des Forschungsvorhabens. Auf die Verlängerung nach Abschluss des Forschungsvorhabens hat der Forscher einen gesetzlichen Anspruch. Dies deckt sich mit Art. 25 Abs. 1 der REST-Richtlinie. Merke: Der Zeitpunkt des Abschlusses eines Forschungsvorhabens im Sinne von Satz 1 richtet sich einerseits nach den Angaben in der Aufnahmevereinbarung bzw. des Vertrages zu § 38f Abs. 1 Nr. 5 AufenthV und andererseits nach der vom Gesetzgeber geforderten gesonderten Bestätigung der Forschungseinrichtung. Ausschlaggebend ist grundsätzlich die Bestätigung der Forschungseinrichtung. In Zweifelsfällen ist der Betroffene nachweispflichtig, worauf das unterschiedliche Datum beruht. Angemessen ist nur eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, die den Abschluss eines Studiums im Regelfall voraussetzt. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 185 von 824
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