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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Voraussetzungen des § 21 Abs. 1, 2a nicht erfüllt sind. Bei Freiberuflern -insbesondere Künstlern und Sprachlehrern- kommt der § 21 Abs.4 S.2 ausweislich des § 21 Abs.5 S. 4 nicht in Betracht. Nach fünf Jahren greift der gesetzliche Anspruchstatbestand des § 9 Abs.2. Im Übrigen gelten die Abs.2 und 3 uneingeschränkt. Liegt eine freiberufliche Tätigkeit vor und sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 erfüllt, ist im Ermessensweg unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden. 21.5.0. Begriff des Freiberuflers Der Personenkreis der Freiberufler orientiert sich dabei an den Katalogberufen von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz. Nicht nur Freiberufler, wie etwa Künstler oder Schriftsteller, die das Land um wichtige kulturelle Impulse bereichern, sondern auch Ingenieure, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Dolmetscher oder Architekten, die wirtschaftlichen Gewinn erzielen und gegebenenfalls auch Arbeitsplätze schaffen , fallen unter diese Vorschrift. Merke: Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist vom Antragsteller nachzuweisen, dass er beim Finanzamt als Freiberufler geführt wird. Künstler und Sprachlehrer Bei einem Aufenthalt von Künstlern ist stets von einem übergeordneten wirtschaftlichen Interesse der "Kunst- und Filmhauptstadt Berlin" auszugehen, welcher positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und damit das Ermessen grundsätzlich zugunsten des Ausländers auszuüben. Dies können sowohl bildende Künstler, als auch freiberufliche tätige Musiker, Schauspieler, Regisseure u.a. sein. Auch bisher nicht renommierten, aber besonders kreativen Künstlern soll im Rahmen des § 21 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz ein Aufenthalt ermöglicht werden. Auch bei Sprachlehrern, die nicht als Beschäftigte tätig werden wollen, sondern etwa Sprachkurse auf dem freien Markt anbieten, gilt Gleiches. Hier ist im Interesse der Touristenmetropole Berlin grundsätzlich von einem besonderen regionalen Bedürfnis auszugehen, und sind positive ökonomische Auswirkungen zu erwarten. Will der Ausländer dagegen als Honorarkraft für einen Kunden oder eine Sprachschule tätig werden, so ist dies grundsätzlich wie eine Beschäftigung zu werten und die zuständige Arbeitsagentur etwa auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 bzw. § 26 BeschV zu beteiligen (zum Verfahren in Zweifelsfällen vgl. die Ausführungen zur Erforderlichkeit eines Antrags auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status bei der deutschen Rentenversicherung Bund). Auch hier müssen entsprechende Qualifikationen (Uni-Abschluss, Diplom, Bachelor of Arts etc.) vorgelegt werden. Besonderheiten beim Lebensunterhalt für Künstler und Sprachlehrer Ist auf Grund der vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Künstler oder Sprachlehrer das Erwirtschaften des eigenen gesicherten Lebensunterhalts im Sinne des § 2 Abs. 3 ermöglicht, so ist der Titel ohne das Beteiligungsverfahren nach § 21 Abs. 1 S. 3 zu erteilen und zu verlängern. Kann der Lebensunterhalt nicht allein durch die beabsichtigte Tätigkeit gesichert werden bzw. ist dies zweifelhaft,sind im Rahmen der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 auch andere geeignete zusätzliche Finanzierungsnachweise zulässig (Nachweis sonstiger regelmäßiger Einkünfte, z.B. aus eigenem -auch im Ausland vorhandenen- Vermögen, regelmäßige Überweisung unterhaltspflichtiger Eltern, Abgabe einer Verpflichtungserklärung eines solventen Dritten u.a.). Alle Unterlagen zum Nachweis der Lebensunterhaltssicherung sind zur Akte zu nehmen. Auch bei der Verlängerung eines Titels nach § 21 Abs. 5 gelten für Künstler und Sprachlehrer bzgl. des Nachweises des Erfolgs der freiberuflichen Tätigkeit geringere Anforderungen als bei der Verlängerung eines Titels nach § 21 Abs. 1 oder 2 (vgl. hierzu oben 21.4.2). So bedarf es zum Nachweis eines dauerhaft gesicherten Lebensunterhalts und einer auch wirtschaftlich erfolgreichen selbstständigen Tätigkeit nicht der Vorlage eines Prüfungsberichts sondern genügen auch andere geeignete Nachweise (z.B . Netto-Gewinn-Ermittlung des Steuerberaters, Steuerbescheide, Kontoauszüge, die einen regelmäßigen Mittelzufluss belegen, Abrechnung mit Galeristen und Auktionshäusern u.ä .). Alle Unterlagen zum Nachweis der Lebensunterhaltssicherung sind zur Akte zu nehmen. Besonderheiten bei der Krankenversicherung für Künstler Für die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 für Künstler ist die Vorlage einer Reisekrankenversicherung ausreichend, solange davon auszugehen ist, dass die Betreffenden aufgrund der künstlerischen Tätigkeit (noch) nicht dauerhaft im Bundesgebiet verfestigt sind. Etwas anderes gilt, wenn im Rahmen der Lebensplanung absehbar ist, dass eine dauerhafte Verfestigung im Bundesgebiet beabsichtigt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn Familienangehörige im Wege des Familiennachzugs ebenfalls ins Bundesgebiet zuziehen wollen bzw. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht beantragt wird. sonstige freiberufliche Tätigkeiten Bei Ersterteilung eines Titels nach § 21 Abs. 5 für eine sonstige freiberufliche Tätigkeit (z.B. Architekten oder auch Rechtsanwälte) genügt es für die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3, wenn der Lebensunterhalt etwa durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung gesichert ist. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist die Vorlage eines Prüfungsberichts nicht erforderlich, sondern es genügen auch andere geeignete Nachweise (z.B. Netto-Gewinn-Ermittlung des Steuerberaters, Steuerbescheide, Kontoauszüge, die einen regelmäßigen Mittelzufluss belegen, Abrechnung mit Galeristen und Auktionshäusern u.ä.). Der Lebensunterhalt ist bei der Verlängerung dann aus der selbstständigen Tätigkeit ggf. durch eine zusätzliche erlaubte Nebenbeschäftigung bzw. sonstige regelmäßige Einkünfte aus eigenem – auch im Ausland vorhandenen - Vermögen zu sichern. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung wird bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für sonstige Freiberufler nicht berücksichtigt. Prüfverfahren Kann anhand der eingereichten Unterlagen nicht eindeutig festgestellt werden, ob die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 5 erfüllt sind , etwa weil es Zweifel an dem Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit oder Tragfähigkeit des Geschäftsmodells Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 197 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin gibt oder ist fraglich, ob ein öffentliches Interesse an der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bejaht werden kann oder ein öffentliches Interesse der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnte, z.B. bei einer möglichen vorhandenen Marktsättigung, ist der Vorgang an die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung zur Stellungnahme abzugeben. Diese Zuständigkeit gilt hier auch für Staatsangehörige der in § 41 AufenthV genannten Staaten. Besonderheiten Bezüglich des Beteiligungserfordernisses nach § 21 Abs. 1 S. 3 gelten im Übrigen die unter 21.1.0.1. genannten Regelungen entsprechend (zu den Besonderheiten bei Angehörigen der Dominikanischen Republik, Indonesiens, Japans, der Philippinen, Sri Lankas, der USA oder der Türkei vgl. unten unter 21.2.). Nebenbestimmungen Neben den Nebenbestimmungen in VAB.A.21.4.1. ist die AE zusätzlich mit der Nebenbestimmung „Erlischt beim Wegfall des Krankenversicherungsschutzes“ zu versehen. 21.6. Erlaubnis der selbstständigen Tätigkeit an Inhaber anderer Aufenthaltserlaubnisse Grundsatz § 21 Absatz 6 regelt die Voraussetzungen, unter denen Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt worden ist, die selbständige Tätigkeit - grundsätzlich ohne Mitwirkung der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung oder der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie - erlaubt werden kann, ohne dass sich daraus für die ausländerbehördliche Praxis Änderungen ergeben. Bezüglich der Ermöglichung einer selbstständigen Tätigkeit für Titelinhaber, die nicht § 21 Abs. 1 , 2a oder Abs. 5 unterfallen und bei denen die selbstständige Tätigkeit nicht ohnehin bereits durch das Aufenthaltsgesetz erlaubt ist (vgl. etwa §§ 27 Abs. 5, 25 Abs. 1 S. 4) wird die selbstständige Tätigkeit grundsätzlich ermöglicht. Gleiches gilt auch für Inhaber einer Blauen Karte EU (vgl. § 4 Abs. 1 S. 3), einer ICT-Karte oder einer Mobilen ICT-Karte. Dies gilt insbesondere auch für türkische Staatsangehörige, die nach dem ARB 1/80 privilegiert sind und denen kein stärkeres Aufenthaltsrecht nach nationalem Recht zusteht und eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 erhalten. Auch bei Aufenthaltstiteln nach § 7 Abs. 1 S. 3 gilt, dass grundsätzlich die Auflage „selbständige Tätigkeit gestattet“ verfügt wird. Für Ausnahmen von diesem Grundsatz vgl. A 7.1.3. Einschränkungen Im Einzelnen gelten folgende Einschränkungen zu diesem Grundsatz: In den Fällen, in denen zur Aufnahme einer Beschäftigung durch die BeschV eine zeitliche Begrenzung bestimmt ist, wird grundsätzlich der Zusatz „Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet“ verfügt. Dies gilt insbesondere für Au-pair-Beschäftigungen (§ 12 BeschV), Haushaltshilfen (§ 15 c BeschV), Hausangestellte von Entsandten (§ 13 BeschV), Sprachlehrer und Spezialitätenköche (§ 11 BeschV) sowie bei internationalem Personalaustausch (§ 10 BeschV) und Werkverträgen gem. § 29 BeschV. Erlaubnis der selbstständigen Tätigkeit für Inhaber einer aus sonstigen Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis resp. ausgestellten Duldung oder Aufenthaltsgestattung Bei der Erteilung einer AE aus humanitären Gründen (§§ 22 - 25a) wird ähnlich wie im Leistungsrecht (vgl. §§ 1, 1a AsylbLG ) bzw. anknüpfend an § 26 Abs. 1 differenziert (vgl. auch B.BeschV.31): In den Fällen des § 25 Abs. 4a und Abs. 4b ist „Beschäftigung …. nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde (§ 4 Abs. 2 AufenthG). Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet.“ zu verfügen, solange sich der Betroffene noch keine 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und kein besonderes öffentliches Interesse (besonderes wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse) an einer selbständigen Tätigkeit besteht. Bei einer AE nach § 25 Abs. 4 S. 1 ist als Nebenbestimmung hingegen zu verfügen (vgl. B.BeschV.31): „Erwerbstätigkeit nicht gestattet.“ Im Übrigen ist bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubis aus humanitären Gründen die selbstständige Tätigkeit zu gestatten und dies im Etikett zu vermerken. Dies ergibt sich für die Fälle des § 25 Abs. 3 bereits aus der so genannten Qualifikationsrichtlinie. Bzgl. der Ermöglichung einer selbstständigen Tätigkeit bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 , denen nicht ohnehin die Erwerbstätigkeit voll umfänglich gestattet ist, vgl. A.16.3.1.4. Zur Ermöglichung der selbstständigen Tätigkeit für Geduldete und Asylsuchende wird auf die Ausführungen unter A.4.2.1.3. verwiesen. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 198 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 22 A.22 . Aufnahme aus dem Ausland ( 18.10.2018; 26.11.2019 ) 22.1. Zuständigkeit Zuständig für die Erteilung des zustimmungspflichtigen Visums gem. § 22 S. 1 sind - auch bei Staatsangehörigen, die ansonsten visafrei einreisen dürfen - s. Nr. 22.1.1 AufenthG-VwV - die Auslandsvertretungen, da § 22 nur Ausländer betrifft, die sich im Zeitpunkt der ersten Entscheidung noch nicht im Bundesgebiet aufhalten. Ausweislich der Nr. 22.1.1 sowie Nr. 22.1.2. ff. AufenthG-VwV entscheiden die Auslandsvertretungen in Abstimmung mit den „Innenbehörden der Länder“ sowie der zuständigen Ausländerbehörde im Verfahren gem. § 31 Abs. 1 AufenthV. Dieser Passus ist in Absprache mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport so zu verstehen, dass es in Berlin keiner Beteiligung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport bedarf, so die Auslandsvertretung diese nicht direkt beteiligt. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für ein Jahr erteilt, es sei denn, aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ist eine kürzere oder längere Erteilung (bis zu maximal drei Jahre) sinnvoll. Bei der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bedarf es nicht der Beteiligung der Fachaufsicht. Allerdings ist der Vorgang vor einer Versagung des Verlängerungsantrags der Referats- oder Abteilungsleitung zur Entscheidung vorzulegen. In den Fällen des § 22 S. 1 ist immer auch § 5 Abs. 1 (mit der Ausnahmemöglichkeit nach § 5 Abs. 3 S. 2) sowie § 11 Abs. 1 zu beachten. Von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 kann gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 (s. A.5.3.2. ) abgesehen werden. Bei der Ersterteilung ist stets von der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen. Lässt sich die Aufenthaltsdauer bei der Ersterteilung des Titels nicht sicher absehen, ist mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig eine Verpflichtung zur Telnahme am Integrationskurs gemäß § 44 a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu prüfen. Eine Aufenthaltserlaubnis kann für den vorübergehenden Aufenthalt zu familiären Hilfeleistungen erteilt werden. War dies nach § 28 AuslG möglich, so kommt bei Anträgen aus dem Ausland § 22 S. 1 bei Anträgen im Inland § 25 Abs. 4 S. 1 zur Anwendung. Eine Anwendung des § 36 ist jedenfalls ausgeschlossen, da kein dauerhafter Familiennachzug begehrt wird. Wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt, so ist in diesen Fällen gem. § 8 Abs. 2 „Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 AufenthG)“ zu verfügen. 22.2. Aufnahme von Ausländern aus dem Ausland zur Wahrung politischer Interessen Bei der Aufnahme von Ausländern aus dem Ausland zur Wahrung politischer Interessen wird die Ausländerbehörde regelmäßig nicht beteiligt. Hier ersetzt die Erklärung des BMI – ggf. nach Einholen des Einvernehmens der Senatsverwaltung für Inneres und Sport- das Zustimmungerfordernis des § 31 Abs. 1 AufenthV (vgl. Nr. 22.2.0.2 AufenthG- VwV). Die Aufenthaltserlaubnis wird in diesen Fällen zunächst für drei Jahre erteilt, es sei denn, aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ist eine kürzere Erteilung sinnvoll. Bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bedarf es regelmäßig nicht der Beteiligung der Fachaufsicht. Allerdings ist der Vorgang vor jeder Verlängerung der Referats- oder Abteilungsleitung zur Weiterleitung an das Bundesministerium des Innern – M3 – über die Senatsverwaltung für Inneres und Sport – I B - mit der Ausländerakte unter Verweis auf die Schreiben des BMI vom 08.12.2016 und 28.03.2017 – M3-21000 – zur Zustimmung der Verlängerung vorzulegen. Die Betroffenen erhalten ggf. eine Fiktionsbescheinigung für 6 Monate. Die Vorlagepflicht gilt allerdings bis zum 31.12.2021 nicht für ehemalige afghanische Ortskräfte, es sei denn, diese haben eine Ausweisungsinteresse begründet, so dass § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 greift (vgl. hierzu A.5.1.2). In den Fällen des § 22 S. 2 ist bzgl. der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 immer nur die Passpflicht (Abs. 1 Nr. 4), die Identität (Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 4 sowie § 11 Abs. 1 zu beachten (Nr. 22.2.1.2 AufenthG- VwV). Bezüglich der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gelten keine Besonderheiten (für iranische Staatsangehörige sowie für libanesische Staatsangehörige, die mit Aufnahmeanordnung vom 14.07.2000 nach § 33 AuslG aufgenommen wurden, beachte allerdings B.AufenthV.5.). Lässt sich die Aufenthaltsdauer bei der Ersterteilung des Titels nicht sicher absehen, ist mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig eine Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs gemäß § 44 a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu prüfen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 22 S. 3). 22.3. einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 199 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 200 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 23 Inhaltsverzeichnis A.23. Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden .......................................................................................... 202 (06.09.2019; 17.10.2019) ................................................................................................................................................... 202 23.1. Zu den vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes beschlossenen Bleiberechtsregelungen ..................................... 202 23.1.1.1. Spätaussiedler ............................................................................................................................................. 202 23.1.1.2. Traumatisierte, Lebensältere und Zeugen bosnischer Staatsangehörigkeit ................................................ 202 23.1.1.3. Lebensältere serbische, montenegrinische und kosovarische Staatsangehörige ....................................... 203 23.1.1.4. Unbegleitete Minderjährige und Zeugen kosovarischer Staatsangehörigkeit .............................................. 203 23.1.1.5. Traumatisierte serbische, montenegrinische und kosovarische Staatsangehörige aus dem Kosovo ......... 204 23.4. Neuansiedlung von Schutzsuchenden (sog. Resettlement) ..................................................................................... 204 23.s.1. Bleiberechtsbeschluss der IMK vom 17.11.2006 .......................................................................................................... 204 23.s.2. Altfallregelung für ehemalige „unechte“ Ortskräfte an diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Deutschland .............................................................................................................................................................................. 204 23.s.3. Aufnahme von nach Malta geflüchteten Personen ..................................................................................................... 206 1. Aufnahmezusage ........................................................................................................................................................... 207 2. Begünstigter Personenkreis .......................................................................................................................................... 207 3. Ausschlussgründe ......................................................................................................................................................... 207 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland .......................................................................................... 207 5. Passpflicht ..................................................................................................................................................................... 208 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung ................................................................................................................................. 762 7. Familiennachzug ........................................................................................................................................................... 208 8. Gebühren ...................................................................................................................................................................... 208 23.s.4. Aufnahme von besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen aus Drittstaaten in Zusammenarbeit mit dem UNHCR (Resettlement) ........................................................................................................................................................................... 209 1. Grundsätzliches ............................................................................................................................................................. 761 2. Begünstigter Personenkreis ........................................................................................................................................... 761 3. Ausschlussgründe .......................................................................................................................................................... 762 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland ........................................................................................... 762 5. Passpflicht ...................................................................................................................................................................... 762 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung ................................................................................................................................. 213 7. Familiennachzug ............................................................................................................................................................ 763 8. Gebühren ....................................................................................................................................................................... 763 23.s.5. Aufnahme von syrischen Flüchtlingen aus Syrien und dessen Anrainerstaaten im Rahmen eines Aufnahmekontingents 213 1. Grundsätzliches ............................................................................................................................................................. 214 2. Begünstigter Personenkreis ........................................................................................................................................... 214 3. Ausschlussgründe .......................................................................................................................................................... 215 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland ........................................................................................... 215 5. Passpflicht ...................................................................................................................................................................... 215 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung ................................................................................................................................. 215 7. Familiennachzug ............................................................................................................................................................ 216 8. Gebühren ....................................................................................................................................................................... 216 Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 201 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 23.s.6. Aufnahme von syrischen Flüchtlingen aus Syrien und dessen Anrainerstaaten einschließlich Ägypten sowie von irakischen Flüchtlingen zu ihren in Deutschland lebenden Verwandten ................................................................................... 217 1. Zum Einreiseverfahren ................................................................................................................................................... 217 2. Begünstigter Personenkreis ........................................................................................................................................... 218 2.1.Allgemeines .......................................................................................................................................................... 218 2.2. Verwandtschaftlicher Bezug zu Berlin ................................................................................................................. 218 2.3. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen ............................................................................................................... 218 3. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland ........................................................................................... 218 4. Familiennachzug ............................................................................................................................................................ 219 5. Gebühren ....................................................................................................................................................................... 219 23.s.7. Aufnahme von Schutzbedürftigen aus der Türkei in Erfüllung der Verpflichtungen aus den EU-Ratsbeschlüssen 2015/1523, 2015/1601 und 2016/1754 ..................................................................................................................................... 219 1. Grundsätzliches ............................................................................................................................................................. 220 2. Begünstigter Personenkreis ........................................................................................................................................... 220 3. Ausschlussgründe .......................................................................................................................................................... 220 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland ........................................................................................... 221 5. Passpflicht ...................................................................................................................................................................... 221 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung ................................................................................................................................. 221 7. Familiennachzug ............................................................................................................................................................ 221 8. Gebühren ....................................................................................................................................................................... 222 A.23. Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden ( 06.09.2019; 17.10.2019 ) 23.1. Zu den vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes beschlossenen Bleiberechtsregelungen Die vor dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1.1.2005 beschlossenen Bleiberechtsregelungen gelten auf der Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 1 unverändert fort. Kommt eine Verlängerung nicht mehr in Betracht, ist immer auch § 25 Abs. 4 S. 2 bzw. § 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 8 EMRK mit zu prüfen. 23.1.1.1. Spätaussiedler Familienangehörigen von Spätaussiedlern bzw. von solchen Spätaussiedlern, die ihr Verfahren im Bundesgebiet betreiben, wird ausnahmslos eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 erteilt. Bezüglich der Nebenbestimmungen gelten keine Besonderheiten. 23.1.1.2. Traumatisierte, Lebensältere und Zeugen bosnischer Staatsangehörigkeit Bei bosnischen Staatsangehörigen , die wegen einer bürgerkriegsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) auf der Basis des IMK- Beschlusses vom 23./24.11.2000 eine Befugnis nach § 32 AuslG erhalten hatten, und den Angehörigen ihrer Kernfamilie' (…) kommt der § 26 Abs. 2 nicht zur Anwendung. Auch wenn das traumatisierte Familienmitglied die fachärztliche oder psychotherapeutische Behandlung beendet, stirbt, die eheliche Lebensgemeinschaft beendet oder die Ehe geschieden wird, ein Kind volljährig wird, heiratet und/oder einen eigenen Hausstand gründet, ist den Traumatisierten, (geschiedenen) Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern des Traumatisierten, die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 zu verlängern. Insbesondere ist nicht beim BAMF anzufragen, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt und kommt es auf die Sicherung des Lebensunterhalts nicht an. (…). Eine Verlängerung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 scheidet somit nur aus, wenn es an den allgemeinen Erteilungsvorausetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 (mit Ausnahme des § 55 Abs. 2 Nr. 6) oder Nr. 4, bzw. Abs. 4 fehlt. Merke: Die Begünstigung bei der Verlängerung für Traumatisierte und den Mitgliedern Ihrer Kernfamilie gilt allerdings nicht für sonstige Familienangehörige', die eine Aufenthaltserlaubnis in analoger Anwendung erhalten haben, weil sie zur Betreuung des Traumatisierten notwendig waren und mit den Traumatisierten in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt haben. Ist die entsprechende Betreuung nicht mehr erforderlich oder besteht keine familiäre Lebensgemeinschaft mehr, kommt eine Verlängerung auf der Basis des § 23 Abs. 1 nicht in Betracht. Die Begünstigung gilt des Weiteren nicht für den Familiennachzug zu dem begünstigten Titelinhaber. Wenn der begünstigte Titelinhaber bzw. seine Familienangehörigen weitergehende Rechte aus dem Titel ableiten wollen und Familiennachzug zu dem begünstigten Titelinhaber mit der Begründung begehren, dass die Familieneinheit wegen der Traumatisierung des begünstigten Titelinhabers nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann, muss der begünstigte Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 202 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Titelinhaber individuell nachweisen, dass ein Ausreisehindernis tatsächlich besteht. Denn die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erfolgt nicht auf Grund des Bestehens eines Ausreisehindernisses, sondern allein wegen des IMK-Beschlusses vom 23./24. November 2000. Allein der Besitz eines Aufenthaltstitels steht der Zumutbarkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland nicht entgegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Mai 2012, OVG 3 S 34.12 zu einem vergleichbaren Fall mit Palästinensern aus dem Libanon, OVG 3 S 34.12 ). Der begünstigte Titelinhaber muss das Bestehen des Ausreisehindernisses also konkret nachweisen. Beruft er sich beispielsweise auf eine Posttraumatischen Belastungsstörung, muss er diese durch ein qualifiziertes aktuelles ärztliches Attest belegen (zu den Anforderungen vgl. VAB A 72.2.5). Die Beteiligung des BAMF ist nicht erforderlich. Wird das Bestehen eines Ausreisehindernisses nachgewiesen, kommt für die nachziehenden Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Wird der Nachweis hingegen nicht erbracht, wird zwar die Aufenthaltserlaubnis des begünstigten Titelinhabers auf Grund des IMK-Beschlusses vom 23./24. November 2000 weiter gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG verlängert. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Familienangehörigen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG kommt in diesen Fällen jedoch nicht in Betracht. Bei bosnischen Staatsangehörigen, die auf Grund ihren hohen Alters (Vollendung des 65.-ten Lebensjahres zum 15.12.1995) auf der Basis des IMK- Beschlusses vom 23./24.11.2000 eine Befugnis nach § 32 AuslG erhalten hatten, war Voraussetzung für die Erteilung, dass - insbesondere auf Grund von Verpflichtungserklärungen - sichergestellt ist, dass keine Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch genommen werden und die Betroffenen Angehörige mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet haben. Auch hier kommt bei der Verlängerung § 26 Abs. 2 nicht zur Anwendung. Allerdings folgt aus dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 1, dass bei der Verlängerung weiterhin sichergestellt sein muß, dass die Betroffenen keine Leistungen nach dem SGB XII beziehen. Eine Verlängerung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 scheidet somit aus, wenn es an den allgemeinen Erteilungsvorausetzungen des § 5 Abs. 1 oder Abs. 4 fehlt. Bonische Staatsangehörige, die nachweislich noch als Zeugen vor dem Internationalen Gerichtshof benötigt werden, kann nach § 23 Abs. 1 die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr verlängert werden. Diese Fälle sind dem Referatsleiter IV Z zur Entscheidung vorzulegen. Bei bosnischen Staatsangehörigen, die als Zeugen vor dem Internationalen Gerichtshof benötigt wurden, kommt eine Verlängerung nach § 23 Abs. 1 nicht in Betracht, sofern eine Gefährdung bei der Rückkehr ausgeschlosen werden kann. § 26 Abs. 2 kommt zur Anwendung. Im Zweifel ist allerdings die Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 zu verlängern. Im Gegensatz zu den Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 auf Grund einer PTBS besitzen, kommen Angehörige der Kernfamilie nur in den Genuss einer Verlängerung nach § 23 Abs. 1 solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Wird die eheliche Lebensgemeinschaft beendet oder die Ehe geschieden, ein Kind volljährig, heiratet und/oder gründet einen eigenen Hausstand, kommt eine Verlängerung nach § 23 Abs. 1 nicht mehr in Betracht. Im Übrigen kommt es auf die Sicherung des Lebensunterhalts nicht an. Eine Verlängerung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 scheidet somit nur aus, wenn es an den allgemeinen Erteilungsvorausetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 (mit Ausnahme des § 55 Abs. 2 Nr. 6) oder Nr. 4, bzw. Abs. 4 fehlt. Merke: Für bosnische Staatsangehörige , die trotz einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht vom IMK- Beschlusses vom 23./24.11.2000 profitieren konnten und für ihre Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen, ledigen Kinder, denen eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 bzw. § 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 6 GG erteilt wurde, gelten bzgl. der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine aufenthaltsrechtlichen Besonderheiten. Beendet das traumatisierte Familienmitglied die fachärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, wird die eheliche Lebensgemeinschaft beendet oder die Ehe geschieden, so ist dies gem. § 26 Abs. 2 bei einem Antrag auf Verlängerung entsprechend zu würdigen. Wird ein Kind volljährig, heiratet und/oder gründet einen eigenen Hausstand muss nachweislich eine Betreuungsgemeinschaft bei der noch in Behandlung befindlichen traumatisierten Person bestehen. Dagegen bleiben die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 5 Abs. 1 für die Verlängerung grundsätzlich unbeachtlich. Bei Familienangehörigen ist - mit Ausnahme der Paßpflicht und bei Ausweisungsgründen gem. §§ 53 und 54 - großzügig vom Ermessen des § 5 Abs. 3 S. 2 Gebrauch zu machen. Insbesondere auf die Sicherung des Lebensunterhalts kommt es somit nicht an. 23.1.1.3. Lebensältere serbische, montenegrinische und kosovarische Staatsangehörige Bei serbischen, montenegrinischen und kosovarischen Staatsangehörigen , die auf Grund ihren hohen Alters (Vollendung des 65.-ten Lebensjahres zum 15.12.1995) auf der Basis des IMK- Beschlusses vom 10.05.2001 eine Befugnis nach § 32 AuslG erhalten hatten, war Voraussetzung für die Erteilung, dass - insbesondere auf Grund von Verpflichtungserklärungen - sichergestellt ist, dass keine Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch genommen werden und die Betroffenen Angehörige mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet haben. Auch hier kommt bei der Verlängerung § 26 Abs. 2 nicht zur Anwendung. Allerdings folgt aus dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 1, dass bei der Verlängerung weiterhin sichergestellt sein muß, dass die Betroffenen keine Leistungen nach dem SGB XII beziehen. Eine Verlängerung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 scheidet somit aus, wenn es an den allgemeinen Erteilungsvorausetzungen des § 5 Abs. 1 oder Abs. 4 fehlt. 23.1.1.4. Unbegleitete Minderjährige und Zeugen kosovarischer Staatsangehörigkeit Kosovarische Staatsangehörige , die als unbegleitete Minderjährige mit Einreisedatum vor dem 01.07.1999 unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 erhalten haben, wird diese auch bei Vollendung des 18-ten Lebensjahres gem. § 23 Abs. 1 verlängert, ohne das es der Sicherung des Lebensunterhalts oder Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 203 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin des Nachweises entsprechender Bemühungen für eine wirtschaftliche Integration bedarf. Eine Verlängerung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 scheidet somit nur aus, wenn es an den allgemeinen Erteilungsvorausetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 (mit Ausnahme des § 55 Abs. 2 Nr. 6) oder Nr. 4, bzw. Abs. 4 fehlt. Kosovarischen Staatsangehörigen, die nachweislich noch als Zeugen vor dem Internationalen Gerichtshof benötigt werden, kann nach § 23 Abs. 1 die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr verlängert werden. Diese Fälle sind dem Referatsleiter IV Z zur Entscheidung vorzulegen. Bei kosovarischen Staatsangehörigen, die als Zeugen vor dem Internationalen Gerichtshof benötigt wurden, kommt eine Verlängerung nach § 23 Abs. 1 nicht in Betracht, sofern eine Gefährdung bei der Rückkehr ausgeschlosen werden kann. § 26 Abs. 2 kommt zur Anwendung. Im Zweifel ist allerdings die Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 zu verlängern. Angehörige der Kernfamilie kommen nur in den Genuss einer Verlängerung nach § 23 Abs. 1 solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Wird die eheliche Lebensgemeinschaft beendet oder die Ehe geschieden, ein Kind volljährig, heiratet und/oder gründet einen eigenen Hausstand, kommt eine Verlängerung nach § 23 Abs. 1 nicht mehr in Betracht. Im Übrigen kommt es auf die Sicherung des Lebensunterhalts nicht an. Eine Verlängerung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 scheidet somit nur aus, wenn es an den allgemeinen Erteilungsvorausetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 (mit Ausnahme des § 55 Abs. 2 Nr. 6) oder Nr. 4, bzw. Abs. 4 fehlt. 23.1.1.5. Traumatisierte serbische, montenegrinische und kosovarische Staatsangehörige aus dem Kosovo Für serbische, montenegrinische und kosovarische Staatsangehörigen aus dem Kosovo, die vor ihrer Einreise ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kosovo hatten und denen auf Grund auf Grund einer posttraumatischen Belastungsstörung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erteilt worden ist und für ihre Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen, ledigen Kinder, denen eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 6 GG erteilt wurde, gelten bzgl. der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine aufenthaltsrechtlichen Besonderheiten. Beendet das traumatisierte Familienmitglied die fachärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, wird die eheliche Lebensgemeinschaft beendet oder die Ehe geschieden, so ist dies gem. § 26 Abs. 2 bei einem Antrag auf Verlängerung entsprechend zu würdigen. Wird ein Kind volljährig, heiratet und/oder gründet einen eigenen Hausstand muss nachweislich eine Betreuungsgemeinschaft bei der noch in Behandlung befindlichen traumatisierten Person bestehen. Dagegen bleiben die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 5 Abs. 1 für die Verlängerung grundsätzlich unbeachtlich. Bei Familienangehörigen ist - mit Ausnahme der Paßpflicht und bei Ausweisungsgründen gem. §§ 53 und 54 - großzügig vom Ermessen des § 5 Abs. 3 S. 2 Gebrauch zu machen. Insbesondere auf die Sicherung des Lebensunterhalts kommt es somit nicht an. 23.1.2. frei 23.1.3. frei 23.2.1. Eine Aufnahmezusage wurde bisher zwei Personengruppen erteilt, jüdischen Zuwanderern aus der ehemaligen Sowjetunion (s. insoweit E.Israel.1.) und besonders schutzbedürftigen irakischen Flüchtlingen (s. A.23s.5. und E.Irak.4). 23.2.2. frei 23.3. frei 23.4. Neuansiedlung von Schutzsuchenden (sog. Resettlement) Resettlement zielt darauf ab, besonders schutzbedürftigen Menschen, die aus ihrer Heimat in einen Drittstaat geflohen sind, aber dort keine dauerhafte Lebensperspektive haben, eine neue Perspektive im Aufnahmestaat Deutschland zu eröffnen. Nach dem neuen § 23 Absatz 4 ordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit den obersten Landesbehörden gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) an, dass eine bestimmte Zahl von Resettlement-Flüchtlingen im Rahmen der Kontingentaufnahme aus bestimmten Erstaufnahmeländern aufgenommen werden soll. In der jeweiligen Aufnahmeanordnung des Bundesministeriums des Innern werden zugleich weitere Details festgelegt, z. B. zur Staatsangehörigkeit der Aufzunehmenden und zu den weiteren Kriterien, die sie erfüllen müssen (z. B. humanitäre Kriterien, Einheit der Familie). Auf dieser Grundlage erteilt das BAMF anschließend in Fortführung der bisherigen, bewährten Praxis bestimmten Personen, die z. B. vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) als besonders schutzbedürftig befunden und für ein Resettlement ausgewählt wurden, im Anschluss an individuelle Interviews eine konkrete Aufnahmezusage. Nach Durchführung des Visumverfahrens werden die Schutzsuchenden nach Deutschland gebracht. Die Länder vollziehen die Aufnahmeentscheidung des BAMF durch Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels. Dabei ist zu beachten, dass Abs. 2 S. 2 -5 entsprechend gilt. Der Verweis auf § 24 Abs. 4 bis 5 ist für die Berliner Verfahrenspraxis ohne Belang, da dort lediglich die landesinterne Verteilung geregelt wird. Ein Rechtsanspruch eines einzelnen Ausländers auf Aufnahme in das Resettlement-Programm besteht nicht. Merke: Resettlement-Flüchtlinge, die bereits vor Inkrafttreten des neuen § 23 Abs. 4 auf Grundlage von § 23 Abs. 2 S. 1 Aufnahme im Bundegebiet gefunden haben, siehe dazu 23.s.4, erhalten bei Verlängerung des Titels eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4. Zur entsprechenden Anwendung des Vorschriften des § 23 Abs. 4, vgl. A.104. 23.s.1. Bleiberechtsbeschluss der IMK vom 17.11.2006 - Aufgehoben mit Inkrafttreten des 2. ÄndG zum ZuwG, s. jetzt A.104a/b - 23.s.2. Altfallregelung für ehemalige „unechte“ Ortskräfte an diplomatischen und Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 204 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin berufskonsularischen Vertretungen in Deutschland Die Richtlinien des Auswärtigen Amtes zur Beschäftigung von im Ausland angeworbenen so genannten unechten Ortskräften an diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Deutschland sind am 1. Februar 2010 in Kraft getreten und regeln folgendes: Für bisher begünstigte Personen wird eine Altfallregelung eingeführt, die vorsieht, dass ein eigenes Aufenthaltsrecht erworben werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (weiter unten). 1. Die Vertretungen dürfen weiterhin eigene Staatsangehörige als Ortskräfte im Heimatland anwerben, 2. der Aufenthalt der neuen Ortskräfte wird auf maximal fünf Jahre begrenzt, 3. der Familiennachzug ist ausgeschlossen, 4. für bisher begünstigte Personen wird eine Altfallregelung eingeführt, die vorsieht, dass ein eigenes Aufenthaltsrecht erworben werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (weiter unten). Ab dem 01.01.2013 dürfen fremde Missionen Ortskräfte nur noch im Inland anwerben, wenn die Angeworbenen im Besitz eines Aufenthaltstitels mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt sind. In diesem Zusammenhang wurde zwischen Bund und Ländern eine Altfallregelung für die „unechten“ Ortskräfte und deren Familienangehörigen abgestimmt, die bereits vor Inkrafttreten der o.g. Neuregelung an einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland tätig waren. Das Bundesministerium des Innern hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 das erforderliche Einvernehmen mit dieser Altfallregelung erklärt. Diese wird in Berlin aufgrund des Schreibens der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 18.12.2009 wie folgt umgesetzt: „Unechte“ Ortskräfte im Sinne dieser Regelung sind die nicht entsandten Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals einer fremden Mission, die - in der Vertretung in Deutschland mit Genehmigung des Auswärtigen Amts vor dem 01.02.2010 tätig waren, - keinen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, und - sich seit ihrer Einreise rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Merke: Überwiegend handelt es sich dabei um Personen, die im Besitz der Staatsangehörigkeit des Entsendestaates sind. Da das Auswärtige Amt in der Vergangenheit auch Personen als unechte Ortskräfte zugelassen hat, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, ist dies keine Voraussetzung für die Anwendung der Altfallregelung. Im übrigen ist der begünstigte Personenkreis ganz überwiegend im Ausland von der fremden Mission angeworben wurden. Allerdings hat das Auswärtige Amt in der Vergangenheit teilweise auch solchen Personen, den Status einer unechten Ortskraft verliehen und ihnen einen Protokollausweis ausgestellt, die im Inland angeworben wurden. Teilweise sind dies Personen, die zuvor einen Aufenthaltstitel besaßen. Familienmitglieder von unechten Ortskräften im Sinne dieser Regelung können grundsätzlich auch begünstigt werden, soweit sie mit der Ortskraft in häuslicher Gemeinschaft leben. Familienmitglieder im Sinne dieser Regelung sind zunächst leibliche Kinder der Ortskraft und Ehegatten. Weitere Kinder und eingetragene Lebenspartner, die im Besitz eines gültigen Protokollausweises sind, sind analog Nr. 4.1. der Protokollrichtlinien des Auswärtigen Amtes ebenfalls Familienmitglieder im Sinne dieser Altfallregelung. Im Einzelnen gilt folgendes: 1. „unechten“ Ortskräften kann eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 erteilt werden, wenn sie ihre Tätigkeit an der Auslandsvertretung nach einem Tätigkeitszeitraum von mehr als 15 Jahren beenden. Die Altfallregelung zielt damit auf Personen, die trotz ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach Beendigung der Tätigkeit das Bundesgebiet verlassen müßten. Wie die Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 17.02.2010 unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12.02.2010 noch einmal deutlich gemacht hat, ist somit zwingende Voraussetzung, dass die Person aus dem Beschäftigungsverhältnis an der Auslandsvertretung ausscheidet. Im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 wird eine Aufenthaltserlaubnis auch an den Ehegatten sowie den eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner und an die minderjährigen ledigen Kinder der unechten Ortskraft bzw. der Ehegatten gemeinsam erteilt, sofern der Ehepartner bzw. die Kinder mit der „unechten“ Ortskraft in häuslicher Gemeinschaft leben und im Besitz eines gültigen Protokollausweises sind. Merke: In Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport greift die Altfallregelung nicht, wenn ein Ehegatte, der bisher als unechte Ortskraft auf Grund eigener Tätigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit war, diese Tätigkeit beendet, allerdings wiederum als Ehegatte einer unechten Ortskraft weiterhin vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist. Dies folgt zum einen aus Sinn und Zweck der Altfallregelung, Personen, die wie nach Beendigung der Tätigkeit ausreisen müßten, hier aus humanitären Gründen einen Titel zu gewähren; zum anderen deckt sich dies mit der Regelung zu Kindern von unechten Ortskräften, die ja auch nur dann in eine solche Erlaubnis wachsen, wenn sie die Voraussetzungen für die Befreiuung vom Erfordernis des Titels als Kind einer unechten Ortskraft nicht mehr erfüllen (vgl. hierzu unten unter Nr. 3). 2. Beendet eine „unechte“ Ortskraft ihre Tätigkeit an der Auslandsvertretung, soll (auch wenn die Dauer ihrer Tätigkeit an der Auslandsvertretung 15 Jahre unterschreitet) ihr und, sofern sie mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, ihrem Ehegatten, sowie den eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner und den minderjährigen ledigen Kindern der unechten Ortskraft bzw. der Ehegatten gemeinsam eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn eines dieser Kinder zu diesem Zeitpunkt das 12. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 8 Jahren in häuslicher Gemeinschaft mit der „unechten“ Ortskraft in Deutschland lebt sowie im Besitz eines gültigen Protokollausweises ist. 3. Kindern von „unechten“ Ortskräften, die a) nicht mehr die in den Protokollrichtlinien des Auswärtigen Amtes aufgeführten Voraussetzungen für die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels erfüllen (lebt mit der Ortskraft in häuslicher Gemeinschaft; ist minderjährig und ledig oder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr bei wirtschaftlicher Abhängigkeit von den Eltern während eines Studiums oder Schulbesuchs) oder Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 205 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin b) unmittelbar im Anschluss an eine abgeschlossene Schulausbildung die Aufnahme einer Berufsausbildung, eines Studiums oder einer Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn sie in den zurückliegenden 10 Jahren ununterbrochen in häuslicher Gemeinschaft mit einer „unechten“ Ortskraft in Deutschland gelebt haben; eine oder mehrere Unterbrechungen von insgesamt bis zu einem Jahr sind unschädlich, werden aber zeitlich nicht auf die 10- Jahresfrist angerechnet. Ein entsprechender Antrag sollte zeitnah vor Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden (zur Anwendung des § 81 Abs. 3 vgl. A.81.3.). Bei der letztmaligen Verlängerung des Protokollausweises ist seitens des Auswärtigen Amtes auf die vorstehende Regelung hinzuweisen. Merke: Die Aufenthaltserlaubnis kann Ehegatten, gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern und Kindern auch dann erteilt werden, wenn zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Ortskraft aus dem Beschäftigungsverhältnis die häusliche Gemeinschaft mit der unechten Ortskraft nicht mehr besteht. Voraussetzung ist, dass der Familienangehörige sich entsprechend lange rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Soweit im konkreten Fall Voraussetzung für die Erteilung des Titels für die Ortskraft eine 15- jährige Tätigkeit war, ist auch für den Familienangehörigen ein 15- jähriger rechtmäßiger Aufenthalt zu verlangen (vgl. Schreiben des BMI vom 21.11.2011). In diesen Fällen besteht ein Entscheidungsvorbehalt der Hauptsachbearbeiter und Sachgebietsleiter. 4. In allen Fällen sind die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG zu erfüllen (insbesondere dürfen keine Ausweisungsgründe vorliegen). Bezüglich der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts ist im Rahmen der Prognoseentscheidung zugunsten der Betroffenen zu berücksichtigen, dass sich diese vor der Ersterteilung im Regelfall neu orientieren mussten. Bestehen – etwa bei Selbstständigen – Zweifel an dem dauerhaften Zufluss von Einkünften, so ist die Aufenthaltserlaubnis zunächst nur für ein Jahr zu erteilen und mit der auflösenden Bedingung „Erlöscht bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II/XII oder dem AsylbLG“ zu erteilen. Weiter müssen alle Personen, für die ein Aufenthaltstitel beantragt wird, über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen, sofern sie das 6. Lebensjahr vollendet haben. Wird der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zum 31.07.2010, gestellt, kann von der Erfüllung der vorgenannten Sprachanforderung abgesehen werden. Die Sprachkenntnisse werden im Zweifel im Rahmen der Vorsprache zur AE-Erteilung mittels eines A2/B1-Deutschtests geprüft. 5. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Grundlage von § 23 Abs. 1 AufenthG für grundsätzlich 3 Jahre erteilt und bei Vorliegen der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen auf dieser Grundlage verlängert. Sie berechtigt zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Merke: Wie die Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 17.02.2010 klar gestellt hat, ist die Altfallreglung vom 18.12.2009 so zu verstehen, dass im Rahmen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts mit jeder Beschäftigung gesichert werden kann, ohne dass es zuvor einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfte. Der Betroffene kann damit auch eine andere Beschäftigung als dann echte Ortskraft an einer anderen fremden Mission aufnehmen. Gemäß Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 10.07.2012 gilt dies auch für die erneute Aufnahme einer Beschäftigung bei derselben Mission, entscheidend hierbei ist aber, dass das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis zunächst beendet worden ist. Derartige Fälle sind dem SGL/HSB zwecks Prüfung vorzulegen. Für den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis sind die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 4 AufenthG zu erfüllen. 6. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen gem. § 8 Abs. 1 weiterhin die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Familienmitgliedern im Sinne dieser Regelung wird die Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges vom Aufenthaltsrecht der unechten Ortskraft unabhängiges Aufenthaltsrecht erteilt und verlängert. 7. Für den Ehegatten- und Kindernachzug ist immer § 29 Abs. 3 AufenthG mit zu beachten. Demnach sind für den Familiennachzug zu Inhabern einer AE gem. § 23 Abs. 1 AufenthG humanitäre Gründe erforderlich. Ein solcher humanitärer Grund liegt zumindest dann vor, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet möglich und zumutbar ist. Bei einem gemeinsamen Herkunftsstaat ist die Herstellung der ehelichen bzw. lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft dort möglich und regelmäßig auch unter dem Gesichtspunkt zumutbar, dass der im Bundesgebiet lebenden ehemaligen „unechten“ Ortskraft eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt wurde. Für den Nachzug von unter 16-jährigen ledigen Kindern zu beiden Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil (§ 32 Abs. 3 AufenthG) sind die von § 29 Abs. 3 AufenthG geforderten humanitären Gründe regelmäßig anzunehmen. 8. Zur Vermeidung von Missbrauch bedarf es bezüglich der oben unter 1- 3. genannten Voraussetzungen grundsätzlich einer schriftlichen Bestätigung des Auswärtigen Amtes - Ref. 703 - bezüglich der Zeiten der Tätigkeit als unechter Ortskraft an der Vertretung bzw. der Zeiten, in denen die Familienangehörigen mit der unechten Ortskraft in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, der Feststellung, ob es sich überhaupt um eine unechte Ortskraft oder einen Familianangehörigen im Sinne dieser Regelung handelt und des Ausscheidens der Person aus der Tätigkeit. Soweit eine solche Bestätigung nicht durch den Antragsteller vorgelegt wird, kann diese mit dessen schriftlichen Einverständnis auch unmittelbar angefordert werden. 9. Zur späteren statistischen Auswertung der Altfallregelung wird in AusReg2 bei der Erteilung der AE gem. § 23 Abs. 1 AufenthG im Feld „Sonstiges“ das Wort „Ortskraft“ eingetragen. Soweit nach der vorliegenden Regelung eine Erteilung nicht in Betracht kommt, beachte immer auch die Ausführungen unter B.AufenthV.27. Kommt auch über § 39 Nr. 2 AufenthV auf der Basis einer anderen Rechtsgrundlage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht, so ist bezüglich einer möglichen Anwendung des § 25 Abs. 4 S. 2 zu beachten, dass allein das Nichterfüllen der Voraussetzungen der Altfallregelung (etwa weil der Betroffene die erforderlichen Tätigkeitszeiten noch nicht erfüllt) für sich genommen nicht dazu führen kann, dass das Verlassen des Bundesgebietes eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Der langjährige Aufenthalt im Bundesegbiet und damit verbundene Integrationsleistungen sowie Schwierigkeiten wieder im Heimatland Fuß zu fassen sind humanitätre Gründe, die bereits durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport bei Erlass der Altfallregelung berücksichtigt wurden. Im übrigen scheitert die Erteilung des § 25 Abs. 4 S. 2 bereits daran, dass es sich ja nicht um Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sondern um solche auf erstmalige Erteilung handelt (vgl. insofern Nr. 25.4.2.2 AufenthG-VwV sowie Nr. 25.4.2.4.2.3. erster Satz AufenthG- VwV). Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 206 von 824