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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin bestehender Ausreisepflicht eine entsprechende ausländerbehördliche Bescheinigung. Eine Inhaftnahme oder die Durchführung einer Abschiebung (auch nicht in den betreffenden Schengen-Staat) kommt für diesen Personenkreis jedoch grundsätzlich nicht in Betracht- im Drei-Monats-Zeitraum vor dem errechneten Entbindungstermin und - nach der erfolgten Entbindung in der Mutterschutzzeit gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG (acht Wochen; bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder Neugeborenen mit ärztlich festgestellter Behinderung bis zu zwölf Wochen). Eine Duldungserteilung kommt in diesen Fällen bei festgestellter örtlicher Zuständigkeit des Landes Berlin allenfalls dann in Betracht, wenn ein qualifiziertes, ärztliches Attest die Reiseunfähigkeit nachprüfbar bestätigt. Die Duldung ist grundsätzlich sofort mit der maximal möglichen Dauer zu erteilen. Ist eine Vorsprache der Mutter vor Ablauf dieser Frist erforderlich (z.B. zur Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen), ist die Duldung zunächst mit einer Dauer von mindestens 4 Wochen, wenn möglich länger, nach dem errechneten Entbindungstermin zu erteilen. Die Duldung wird dann bei Vorsprache entsprechend bis drei Monate nach dem tatsächlichen Entbindungstermin weiter verlängert. Mit diesem Duldungszeitraum sind auch die Mutterschutzfristen nach Mehrlingsgeburten oder von Neugeborenen mit ärztlich festgestellter Behinderung abgedeckt (12 Wochen nach der Entbindung). Bei vorzeitiger Entbindung oder Frühgeburt ist zu beachten, dass die eine Abschiebung hindernde Mutterschutzfrist über die drei Monate nach der Entbindung hinausgehen kann. Ausgenommen von den o.g. Duldungs- und Verfahrensregelungen sind Fälle von Rückführungen in Amtshilfe für andere Bundesländer und Dublin-Überstellungen. In diesen Fällen fehlt es an der eigenen Kompetenz zur Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse. Die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung unterbleibt grundsätzlich nur während der gesetzlichen Mutterschutzfristen. So sieht das Mutterschutzgesetz im Falle einer vorzeitigen Entbindung (= Entbindung eines reifen Kindes vor dem errechneten Termin) Frühgeburt ( = vorzeitige Entbindung eines unreifen Kindes ( unter 2.500 g)) folgende Fristen vor: Vorzeitige Entbindung: Die Mutterschutzfrist von 8 Wochen nach der Entbindung verlängert sich um die Frist, die die Mutter vor der Niederkunft wegen der vorzeitigen Entbindung nicht in Anspruch nehmen konnte. Frühgeburten: Die Mutterschutzfrist von 12 Wochen nach der Entbindung verlängert sich um die Frist, die die Mutter vor der Niederkunft wegen der Frühgeburt nicht in Anspruch nehmen konnte, d.h. die Mutterschutzfrist kann sich um maximal weitere 6 Wochen auf bis zu 18 Wochen verlängern. Für die ausländerrechtliche Praxis bedeutet dies, dass in Fällen der Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 bzw. Nicht-Inhaftnahme einer Ausreisepflichtigen wegen ihrer Schwangerschaft die durch die vorzeitige Entbindung oder Frühgeburt fehlende Zeitdifferenz zur "Vor-Mutterschutzfrist" der jeweiligen "Nach-Mutterschutzfrist" hinzuzurechnen ist, die ausreisepflichtige Mutter demnach ggf. auch über die drei Monate hinaus zu dulden ist bzw. entsprechend später in Haft genommen werden darf. Fehlgeburt und Totgeburt Die Abgrenzung zwischen Fehlgeburt und Totgeburt wird von attestierenden Arzt anhand des Gewichtes des Embryo bestimmt (< 500g Fehlgeburt, > 500g Totgeburt). Eine Fehlgeburt ist im rechtlichen Sinne keine Entbindung. Eine Mutterschutzfrist und Duldung wird nicht gewährt bei einer Fehlgeburt oder nach einem Schwangerschaftsabbruch, wohingegen bei einer Totgeburt, die nicht gleichzeitig auch eine Frühgeburt ist, eine Mutterschutzfrist von acht Wochen gilt; in letzteren Fällen ist ebenfalls eine dreimonatige Duldung zu gewähren. Handelt es sich bei der Totgeburt hingegen gleichzeitig um eine Frühgeburt, verlängert sich die Mutterschutzfrist um die Frist, die die Mutter vor der Niederkunft wegen der vorzeitigen Entbindung nicht in Anspruch nehmen konnte, d.h. die Mutterschutzfrist kann sich um maximal weitere 6 Wochen auf bis zu 18 Wochen verlängern. Merke: Der Nachweis, ob es sich um eine Fehl-, Früh- oder Totgeburt bzw. um eine vorzeitige Entbindung handelt, erfolgt durch ein ärztliches Attest. Bei der Bewertung ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Die entsprechende Angabe im ärztlichen Attest ohne Gewichtsangabe genügt. Erstmalige Feststellung/Geltendmachung der Schwangerschaft im Rahmen des Abschiebungsvollzugs Wird die Schwangerschaft erstmals im Rahmen des Abschiebungsvollzuges festgestellt bzw. angezeigt, kann angesichts der seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren am 17.03.2016 geltenden deutlich höheren Anforderungen für die Annahme einer erheblichen Gesundheitsgefahr (§ 60 Abs. 7) sowie der strengeren Mitwirkungspflichten Ausreisepflichtiger (§ 60a Abs. 2c und d) die Rückführung nach IATA-Regeln (im Regelfall bis zu drei Wochen vor dem errechneten Termin) durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Ausländerin zuvor zu §§ 60a Abs. 2c und d belehrt wurde und ein Arzt die Reisefähigkeit festgestellt hat. Abschiebungsvollzug von Personen, von aufenthaltsrechtlichen Gefährdern; Fälle des § 58a Wurde gegen die Schwangere eine Verfügung nach § 58a erlassen oder handelt es sich bei ihr um eine aufenthaltsrechtliche Gefährderin, sind die Inhaftnahme und Abschiebung grundsätzlich möglich. Die gesetzlichen Mutterschutzfristen finden hier keine Anwendung, maßgeblich für die Rückführungsfähigkeit ist die Feststellung der Reisefähigkeit nach IATA-Regeln. Die vorherige Aushändigung des Hinweisblattes zur Glaubhaftmachung einer bestehenden Erkrankung ist nicht zwingend, zumal insbesondere in den Fällen des § 58a zuvor regelmäßig keine Ausreisepflicht bestanden haben wird und Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 406 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin sich Handlungsbedarf kurzfristig ergeben kann. Insoweit muss im Einzelfall nach Abwägung der besonderen Situation der Frau in der Schwangerschaft deren mögliches privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung von die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigenden Personen zurückstehen. 60a.2.3.2. Bevorstehende Geburt eines Kindes ...weggefallen... Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. u.a. Beschluss vom 02.02.2007, OVG 11 N 3.06) sowie gemäß Ziffer 60a.2.1.1.2.1. VwV-AufenthG ist ...weggefallen... der künftigen Geburt eines Kindes, welches voraussichtlich die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Abstammung erwerben wird, durch ein Aussetzen der Abschiebung der werdenden Mutter Rechnung zu tragen. Dies folgt aus Art. 2 und Art. 6 GG. Danach ist es aufgrund der Schutzpflicht des Staates für das ungeborene Leben einerseits und für die Familie andererseits nicht zumutbar, dass ein voraussichtlich deutsches Kind gegen den Willen seiner Mutter im Ausland geboren wird. So ist zu berücksichtigen, dass das Kind mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet erhält. Dieses könnte nicht umgehend durchgesetzt werden, wenn die werdende Mutter vor der Geburt ausreisen müsste. In Analogie zu Ziffer 28.1.4. AufenthG kommt die Annahme eines Abschiebungsverbotes nur in Betracht, wenn die Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Davon ist regelmäßig ab Ende des dritten Schwangerschaftsmonats auszugehen. Ein Abschiebungsverbot für die Mutter besteht aber trotz der insoweit unbestimmten Formulierung in Ziffer 60a.2.1.1.2.1. VwV-AufenthG nur dann, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes kraft Abstammung erworben werden wird, d.h. in den Fällen, in denen das Kind von einem deutschen Vater abstammen wird. Anders die Fälle des § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG): Allein die Aussicht des Kindes darauf, bei einer Geburt im Bundesgebiet die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, weil der Vater die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG erfüllt, vermag ein Abschiebungsverbot nicht zu begründen. Hier setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eine Geburt des Kindes gerade im Inland voraus, die bei bestehender Ausreisepflicht der Kindesmutter gerade nicht den gesetzgeberischen Intentionen entspricht. Eine Abschiebung werdender Väter ...weggefallen... ist ab sechs Wochen vor bis acht Wochen nach dem errechneten Geburtstermin auszusetzen, um Ihnen die Anwesenheit während der Geburt zu ermöglichen, wenn ggf. aufgrund entsprechender Erklärungen der Mutter oder einer Anhörung der Eltern davon auszugehen ist, dass eine sozial-familiäre Beziehung des Vaters zu der Mutter und dem Kind besteht bzw. bestehen wird und kein überwiegendes öffentliches Interesse die Aufenthaltsbeendigung dennoch gebietet. Dies ist laut einem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2019, OVG 11 S 7.19 insbesondere der Fall, wenn die Mutter und das ungeborene Kind auf die Hilfe des Vaters angewiesen sind oder familiäre Verhältnisse bestehen, die eine gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung nach der Geburt sicher erwarten lassen. Dabei gilt, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird. Dies gilt sowohl für voraussichtlich deutsche als auch für ausländische Kinder. Die Frist des Vaters ist an die gesetzlichen Mutterschutzfristen angepasst. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist zur Vermeidung von Missbrauch regelmäßig darauf abzustellen, dass der Vater nicht nur die Vaterschaft anerkannt hat, sondern die künftigen Eltern auch eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Problematisch ist, dass als einziger wirksamer Nachweis der Vaterschaft eine Geburtsurkunde bzw. Auszug aus dem Geburtenregister gilt. Vor der Geburt kann ein(e) solche(r) aber nicht ausgestellt werden. Daher ist in solchen Fallgestaltungen ausnahmsweise (!) vorläufig von einer Vaterschaft auszugehen, wenn ein vor einem Notar, einem Standesbeamten, dem Amtsgericht oder dem Jugendamt abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt und die werdende Mutter nicht nachweislich mit einem anderen Mann verheiratet ist (dieser wäre ansonsten gemäß §§ 1594 Abs. 2, 1592 Nr. 1 BGB der Vater des Kindes). Die Betroffenen sind dann aktenkundig darauf hinzuweisen, dass unmittelbar nach der Geburt eine Geburtsurkunde bzw. Auszug aus dem Geburtenregister vorzulegen ist, in die auch der Vater eingetragen ist. Wird das Kind geboren und liegt nach Ablauf der Mutterschutzfrist immer noch keine Geburtsurkunde bzw. Auszug aus dem Geburtenregister vor, in die der Vater eingetragen ist, kann nicht von der geltend gemachten Vaterschaft bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes ausgegangen werden, so dass bestehende Ausreisepflichten durchzusetzen sind. 60a.2.3.3. Kurz bevorstehende Eheschließung oder Geburt eines ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Kindes Zur Problematik der Fälle, in denen eine Eheschließung oder Geburt eines ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Kindes erst kurz bevorsteht, gilt Folgendes: Die Ermessensduldung aus dringenden persönlichen Gründen (§ 60a Abs. 2 Satz 3) führt dazu, dass im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung mit einem erlaubt aufhältlichen Ausländer oder einem deutschen Staatsangehörigen diese im Rahmen der Duldung zu ermöglichen ist. Das unmittelbare Bevorstehen der Eheschließung ist durch einen zeitnahen Eheschließungstermin zu belegen. Nicht ausreichend ist es, dass der Betroffene alle für die Befreiung eines Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Oberlandesgericht eingereicht hat (ständige Rechtsprechung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2017 – OVG 3 S 109.16 m.w.N.). Trägt ein Ausländer vor, dass die Geburt eines ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Kindes bevorstehe, ist dieser Umstand ebenfalls als dringender persönlicher Grund im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 anzusehen. Beachte in diesen Fällen auch B.AufenthV.39.5. Ist der Ausländer dagegen als Positivstaater ohne Visum erlaubt eingereist und muss keinen versagenden, eine Ausreisepflicht begründenden vollziehbaren Bescheid gegen sich gelten lassen, und beantragt er rechtzeitig eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs unter Nachweis einer kurz bevorstehenden Eheschließung oder Geburt, so ist ihm eine 3 Monate gültige Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 zu erteilen (vgl. A.81.3.). Antragstellern, die im Besitz eines Schengen-Visums sind, werden gem. § 81 Abs. 4 S. 2 mit Ablauf der Geltungsdauer des Visums trotz Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – auch unter Berufung auf eine mögliche Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 2 – gem. § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig. Entsprechend kommt in diesen Fällen die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 5 nicht in Betracht und kann lediglich eine Grenzübertrittsbescheinigung II bis nach der Geburt oder Eheschließung ausgestellt werden. In Anspruchsfällen kann anschließend § 39 Nr. 5 AufenthV einschlägig Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 407 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin sein und für den vollziehbar Ausreisepflichtigen (§ 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2) die Erteilung einer Ermessens-Duldung für 6 Monate aus dringenden persönlichen Gründen in Betracht kommen. 60a.2.3.4. Fortsetzung einer qualifizierten Berufsausbildung Grundsätzlich erreicht der Verlust eines Arbeitsplatzes weder die vom Gesetzgeber vorgesehene hohe Schwelle eines dringenden persönlichen Grundes, noch die eines dringenden humanitären Grundes oder erheblichen öffentlichen Interesses. Bei vollziehbar Ausreisepflichtigen überwiegt vielmehr regelmäßig das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Der Verlust eines Gewerbes oder das Einstellen einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit kann schon deshalb keine Duldung nach Satz 3 rechtfertigen, da selbst bei Erteilung der Duldung die selbstständige Tätigkeit von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (vgl. A.4.2.1.3.). Nicht zuletzt kann die Ermessensduldung nach dem Wortlaut lediglich für die „ vorübergehende weitere Anwesenheit“ des Betroffenen erteilt werden. Der Gebrauch für einen auf Dauer angelegten Aufenthalt, etwa im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, widerspricht Sinn und Zweck der Regelung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist gerechtfertigt, wenn anderenfalls der Verlust einer erlaubt aufgenommen qualifizierten Berufsausbildung droht und dies durch die vorübergehende Erteilung einer Ermessensduldung abgewendet werden kann. Hier fallen persönliche Gründe des Auszubildenden mit dem öffentlichen Interesse an ausgebildeten Fachkräften zusammen. Die unerlaubte Aufnahme einer Berufsausbildung darf dagegen nicht nachträglich durch Erteilung der Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 honoriert werden. ... weggefallen ... Insbesondere für die Gruppe der Asylbewerber, die im Verlauf ihres Asylverfahrens eine nach § 32 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BeschV erlaubte qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen haben, deren Asylverfahren negativ endete und die nun wegen aktueller zu vertretender Passlosigkeit keine Ausbildungsduldung nach Satz 4 erhalten können , soll der Verlust des Ausbildungsplatzes verhindert werden. Dies deckt sich auch mit dem Rechtsgedanken des § 60b sowie § 60a Abs. 6 Nr. 2, denn Asylbewerber unterlagen im Asylverfahren nicht der Passpflicht des Aufenthaltsgesetzes und haben bis zur erstmaligen Belehrung darüber ihr Abschiebungshindernis nicht selbst zu vertreten (vgl. A.60b.0. ) Sie erhalten eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für 6 Monate zur Fortsetzung ihrer Berufsausbildung, um in der Zwischenzeit die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 2 Satz 4 vollständig zu erfüllen und die Ausschlussgründe nach Absatz 6 entfallen zu lassen. Die Passbeschaffung von Amts wegen ruht für die Dauer der Duldung. Es sind die Nebenbestimmungen "Ausbildung zum/zur … bei .... gestattet", "Beschäftigung nur nach Erlaubnis" "Erlischt bei Beendigung der Ausbildung bei …" und „Gültiges Reisedokument o. Nachweis über die Beantragung ist vorzulegen“ zu verfügen. Nach Ablauf der Gültigkeit und weiter bestehender Ausbildung kommt dann eine Duldung aus tatsächlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 S. 1 wegen fortbestehender zu vertretender Passlosigkeit mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§ 60b Abs. 5 S. 2 AufenthG). Bei Verstößen droht Unternehmer/Arbeitgeber Bußgeld bis zu 500.000 Euro.“ oder aber bei Vorlegen eines Passes oder nicht zu vertretender Passlosigkeit die Ausbildungsduldung in Betracht. Eine Verlängerung der Ermessensduldung über die 6 Monate hinaus ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine mehrmonatige Verlängerung ist ausnahmsweise angezeigt, wenn der Betroffene erkennbar Bemühungen zur Passbeschaffung unternommen hat und innerhalb der Gültigkeit erstmals Original-Identitätsdokumente (z.B. Tazkira, DDV) vorlegt und sich weiter um die Passausstellung bemüht. Die Duldung ist über die genannten sechs Monate hinaus nach § 60a Abs. 2 S. 1 mit Zugang zur Beschäftigung zu verlängern, wenn sich der Ausländer nachweislich um die Identitätsklärung und Passbeschaffung bemüht hat, diese Bemühungen aber erfolglos geblieben sind, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hätte. Im Zweifel soll der Fall HSB oder SGL vorgelegt werden. Der Gebrauch für einen auf unbestimmte Zeit angelegten Aufenthalt, etwa im Rahmen einer Berufsausbildung mit der Möglichkeit seinen Aufenthalt über § 18a zu verlängern, widerspricht Sinn und Zweck der Regelung (s.o.). Andererseits hat das BMI den Willen des Gesetzgebers mit (Rund-)Schreiben an die Länder vom 01.11.2016 deutlich gemacht, dass ausschließlich Geduldete in den Genuss einer abgeschlossenen Berufsausbildung kommen sollen, denen auch eine (weitere) Beschäftigung erlaubt werden könnte. § 60a Abs. 2 Satz 4 ist bei Auszubildenden in mindestens 2-jährigen Ausbildungen lex specialis zu Satz 3. Auf Weisung von SenInnDS vom 13.04.2018 sollen alle Auszubildenden, die sich im letzten Jahr einer anerkannten Berufsausbildung befinden und ein erfolgreicher Abschluss nach der Stellungnahme des Ausbildungsbetriebes zu erwarten ist, aus dringenden persönlichen Gründen bis zum Abschluss geduldet werden. Neben den qualifizierten Berufsausbildungen zählen auch alle mindestens 1-jährigen (Helfer-)Ausbildungen zu den anerkannten Berufsausbildungen, wenn sie auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung erfolgen und mit einer Prüfung (z.B. staatlich geprüfter Krankenpflegehelfer) abschließen, die nicht notwendig eine staatliche Prüfung sein muss. Die unerlaubte Aufnahme einer Berufsausbildung darf auch hier nicht nachträglich durch Erteilung der Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 honoriert werden. Bezüglich einer möglichen Beschäftigung während der fortgesetzten Berufsausbildung gelten bzgl. der Anwendung des § 32 BeschV, § 60a Abs. 6, § 60b, § 61 AsylG keine Besonderheiten. Insbesondere in den Fällen, in denen bereits vor der Stellung des Antrags auf eine Ermessensduldung eine Duldung aufgrund eines selbstverschuldeten Abschiebungshindernisses erteilt worden war oder jemand im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung ist und seine Passlosigkeit ebenfalls zu vertreten hat bzw. der Antrag auf Fortsetzung der Ausbildung nicht während eines noch gestatten oder erlaubten Aufenthalts gestellt wurde, verbleibt es bei der bzw. führt dies zur Anwendung des § 60b . Für geduldete Personen aus sicheren Herkunftsstaaten gelten i. Ü. die Beschränkungen der § 60a Abs. 6 S.1 Nr. 3 bzw. § 61 AsylG. Soll in sonstigen Fällen eine Duldung allein zum Zweck der vorübergehenden Beschäftigung erteilt werden, geht dies einher mit der Entscheidung, ob die Beschäftigung erlaubt wird. Beide Entscheidungen (§ 4 Abs. 2 Satz 3, § 60a Abs. 2 S. 3) stehen im Ermessen. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 408 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Zur Ermessensausübung hat das BMI mit Schreiben vom 01.11.2016 folgende Leitlinien zur Prüfung im Einzelfall vorgegeben: Für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis sprechen die geklärte Identität des Ausländers, das Vorliegen eines gültigen Nationalpasses oder eines anerkannten ausländischen Passersatzpapiers oder zumindest Mitwirkung bei der Beschaffung derselben, eine lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, da diese zwingende Voraussetzung sind, eine Beschäftigung auszuüben. Gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis sprechen die ungeklärte Identität, die fehlende Mitwirkung des Ausländers bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung, eine erst kurze Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie nur einfache deutsche Sprachkenntnisse. Auch das Bevorstehen konkreter Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung und Verurteilungen wegen Straftaten gehen in der Ermessensabwägung zu Lasten des Ausländers. Fällt die Ermessensabwägung danach gegen die Erlaubnis einer Beschäftigung aus, soll in der Folge auch die Erteilung einer Duldung allein zu diesem Zweck abgelehnt werden. Die Ermessensabwägungen zu beiden Entscheidungen finden Eingang in den versagenden Bescheid. Hinsichtlich der Ausschlussgründe für die Duldung zur Fortsetzung einer qualifizierten Berufsausbildung wegen Straffälligkeit oder der Eigenschaft des aufenthaltsrechtlichen Gefährders wird auf 60a.2.6. verwiesen. 60a.2.3.5. Fortsetzung einer Schulausbildung, einer Berufsvorbereitung oder eines Studiums Die Fortsetzung einer Schulausbildung, einer berufsqualifizierenden Maßnahme oder eines Studiums nach Eintritt der Ausreisepflicht oder Wegfall des Abschiebungshindernisses ist neben der Regelung unter 60a.2.4. zur Berufsausbildung unter bestimmten, im Folgenden näher spezifizierten Voraussetzungen möglich. Dabei ist in einem ersten Schritt stets zu prüfen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 in Betracht kommt. Sind Ausländer vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und liegt ein sonstiger Duldungsgrund nicht oder nicht mehr vor, ist nach den allgemeinen Anwendungshinweisen des BMI vom 30.05.2017 zur Ermessensduldung im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung insbesondere zu berücksichtigen, a) ob Schüler und Auszubildende sich im letzten Schuljahr einer Integrierten Sekundarschule bzw. in einer integrierten Berufsausbildungsvorbereitung ( IBA) an einer Beruflichen Schule/Oberstufenzentrum (mittlerer Schulabschluss - MSA - bzw. (erweiterte) Berufsbildungsreife ((e)BBR) befinden und ein erfolgreicher Schulabschluss nach dem letzten Zeugnis zu erwarten ist. b) ob Schüler und Auszubildende sich im letzten Schuljahr auf einer Fachoberschule befinden und bei ihnen ein erfolgreicher Schulabschluss mit dem Fachabitur zu erwarten ist. c) ob Schüler sich in den letzten zwei Jahren der gymnasialen Oberstufe befinden und der erfolgreiche Abschluss mit dem Abitur zu erwarten ist. d) ob im Falle eines Studiums aufgrund der bisherigen Studienleistungen ein erfolgreicher Abschluss in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Von einem absehbaren Zeitraum wird ausgegangen, wenn sich der Studierende in den letzten zwei Jahren eines Vollzeit-Hochschulstudiums befindet. Von dieser Regelung sind gem. 60a.2.3.1 i.V.m. 25.4.2.4.4 AVV-AufenthG regelmäßig alle Personen ausgeschlossen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 waren, da in diesen Fällen aufgrund der bisherigen schlechten Studienleistungen ein erfolgreicher Abschluss gerade nicht mehr erwartet werden kann. e) ob sich Qualifizierende im Falle einer berufsvorbereitenden Maßnahmen (z.B. EQ) schon ihren Ausbildungsvertrag für eine anschließende qualifizierte Berufsausbildung vorgelegt haben sowie der Eintrag des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) bzw. „Geprüft-Stempel“ vorliegt oder der regelhafte Übergang aus dieser Qualifizierungsmaßnahme in eine qualifizierte Berufsausbildung nachgewiesen werden kann (>55 %) und eine Duldungserteilung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 (siehe A.60a.2.4.) aktuell noch nicht möglich jedoch zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns erwartbar ist. Ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mangels der o.g. genannten beachtlichen Erteilungsvoraussetzungen ausgeschlossen, so ist im Fall einer qualifizierten Berufsausbildung zu prüfen, ob eine Duldung gem. § 60 a Abs. 2 S. 4 ff. zu erteilen ist. Liegen die jeweiligen Voraussetzungen der obigen Ziffern a) bis c) oder e) vor, so ist die Fortsetzung der Ausbildung bzw. der berufsvorbereitenden Maßnahmen als dringender persönlicher Grund nach § 60a Abs. 2 Satz 3 anzusehen und grundsätzlich eine positive Ermessensentscheidung zu treffen. Der Ausländer ist somit regelmäßig bis zum Beginn des jeweils nächsten Ausbildungsabschnitts (z.B. den Schulbeginn nach den Sommerferien) zu dulden. Entscheidend ist auch hier, ob sich der Ausländer zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ausreisehindernis weggefallen ist, im vorletzten bzw. letzten Schul- oder Qualifizierungsjahr befindet. Ebenso ist die Fortsetzung des Studiums nach Ziffer d) als dringender persönlicher Grund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 anzusehen und durch Erteilung einer Duldung zu ermöglichen, so zusätzlich der Lebensunterhalt gesichert ist oder der Betroffene Ansprüche auf BAföG hätte, d.h. der Studierende sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat (§ 8 Abs. 2a BAföG). Die Duldung ist im Falle des Studiums mit folgenden Nebenbestimmungen zu versehen: "Erlischt mit Beendigung des Studiums an einer staatlich anerkannten Hochschule." Hinsichtlich der Ablehnung der Duldung wegen strafrechtlichen Verurteilungen bzw. der Duldung von Familienangehörigen der Betroffenen gelten (nur) die unter 60a.2.5. und 60a.2.6 aufgestellten Voraussetzungen für Geduldete in einer qualifizierten Berufsausbildung. Abgelehnte oder zurückgenommene Asylanträge im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 sind für die Entscheidung über die Duldung unbeachtlich, da die Ermessensduldung bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen kann (z.B. §§ 18a, 25a oder 25b). Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 409 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 60a. 2.3.6. Fortsetzung eines Ausbildungs-oder Beschäftigungsverhältnisses nach Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht Grundsätzlich erreicht der Verlust eines Arbeitsplatzes weder die vom Gesetzgeber vorgesehene hohe Schwelle eines dringenden persönlichen Grundes, noch die eines dringenden humanitären Grundes oder erheblichen öffentlichen Interesses. Bei vollziehbar Ausreisepflichtigen überwiegt vielmehr regelmäßig das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Eine davon abweichende Ausnahme ist in den Fällen gerechtfertigt, in denen auch der Gesetzgeber prognostisch vom Vorliegen eines dringenden persönlichen Grundes ausgeht. Das ist bei Ausländern, die die Tatbestandsvoraussetzungen des am 01.01.2020 inkrafttretenden Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung bereits jetzt erfüllen der Fall. Die Prüfung obliegt den Sachgebietsleitungen für die nachfolgenden Fälle. Merke: Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung für eine qualifizierte Berufsausbildung nach § 60a Abs. 2 S. 4, geht diese stets vor. Merke: Helfer- oder Assistenzausbildungen können bereits nach Weisung von SenInnDS vom 13.04.2018 bis zum Abschluss fortgesetzt werden, sofern die Auszubildenden sich im letzten Jahr einer anerkannten Berufsausbildung befinden und ein erfolgreicher Abschluss nach der Stellungnahme des Ausbildungsbetriebes zu erwarten ist. Nach den VAB A.60a.2.3.4. ist in diesen Fällen aus dringenden persönlichen Gründen eine Ermessensduldung zu erteilen. Nur in Fällen, in denen die Auszubildenden sich noch nicht im letzten Ausbildungsjahr ihrer Helfer- oder Assistenzausbildung befinden, kommt eine Ermessensduldung nach der folgenden Regelung in Betracht. Für die Fortsetzung einer erlaubt aufgenommenen Helfer- oder Assistenzausbildung soll auf einen begründeten Antrag hin eine 6-monatige Ermessensduldung erteilt werden. Voraussetzungen sind zuvorderst, dass sowohl die Identität des Ausländers geklärt ist als auch eine Ausbildungsplatzzusage für eine sich an die Helfer- oder Assistenzausbildung anschließende qualifizierte Berufsausbildung vorliegt. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist des Weiteren für die Erteilung der Ermessensduldung Voraussetzung, dass der Ausländer zum Zeitpunkt des Antrages • als Asylbewerber oder Inhaber einer Duldung nach § 60a erlaubt eine Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, anschlussfähig ist, • nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, • die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 5 BeschV erfüllt oder eine entsprechende Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt und • keine konkret aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bevorstehen; dazu zählen abschließend laufende Dublin-Verfahren, anberaumte ärztliche Untersuchungen zur Feststellung der Reisefähigkeit, laufende Anträge auf eine geförderte freiwillige Ausreise sowie die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung. In den Fällen der Beantragung bzw. Erteilung einer Ermessensduldung ist eine Abfrage der im BZR gespeicherten Daten sowie eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden (SBH) i.S.v. § 73 Abs. 2 durchzuführen. Der betroffene Personenkreis für die SBH-Beteiligung entspricht dem Personenkreis, bei dem auch vor Verlängerung eines Aufenthaltstitels die Sicherheitsbehörden angefragt werden. Unbegründete Anträge sind unter Verweis auf den mangelnden dringenden persönlichen Grund umgehend abzulehnen und die Ausreisepflicht unverzüglich durchzusetzen. Für die Fortsetzung einer erlaubt aufgenommenen Beschäftigung soll auf einen begründeten Antrag hin ebenfalls eine 6-monatige Ermessensduldung erteilt werden. Voraussetzungen sind zuvorderst, dass die Identität des Ausländers geklärt ist, er eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung seit mindestens 18 Monaten ausübt und nachweislich über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügt. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist des Weiteren für die Erteilung der Ermessensduldung Voraussetzung, dass der Ausländer zum Zeitpunkt des Antrages • seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, • nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, • die Voraussetzungen nach § 32 BeschV erfüllt oder eine entsprechende Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt und • der Lebensunterhalt des Antragstellers durch die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gesichert ist. In den Fällen der Beantragung bzw. Erteilung einer Ermessensduldung ist eine Abfrage der im BZR gespeicherten Daten sowie eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden (SBH) i.S.v. § 73 Abs. 2 durchzuführen. Der betroffene Personenkreis für die SBH-Beteiligung entspricht dem Personenkreis, bei dem auch vor Verlängerung eines Aufenthaltstitels die Sicherheitsbehörden angefragt werden. Unbegründete Anträge sind unter Verweis auf den mangelnden dringenden persönlichen Grund umgehend abzulehnen und die Ausreisepflicht unverzüglich durchzusetzen. Familienangehörige des Auszubildenden bzw. Beschäftigen werden nach § 60a Abs. 2 Satz 3 geduldet. Familienangehörige sind Ehegatten und minderjährige ledige Kinder. 60a.2.4. Duldung zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 410 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 06.08.2016 ist die Aufnahme und Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung als dringender persönlicher Grund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 definiert. Liegen die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. vor, ist eine Duldung zu erteilen . Kommt eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 4 nicht in Betracht, ist zu prüfen, ob nicht die Regelung in A.60a.2.3.4.-5. zur Fortsetzung einer Schul- bzw. zur Fortsetzung einer Berufsausbildung greift. Eine Altersgrenze besteht nicht. Es lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes ferner keine Einschränkung entnehmen, dass es sich um die erstmalige Berufsausbildung handeln muss. Auch wer bereits eine Ausbildung absolviert hat bzw. bereits berufstätig war/ist, kann bei Aufnahme einer (weiteren) qualifizierten Berufsausbildung eine Duldung beanspruchen. Es besteht kein Ermessen. Liegen des Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 bis 6 vor, ist die Duldung aber dennoch nicht zu erteilen, soweit ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 oder § 60b vorliegt ( zur Anwendbarkeit des § 60b im Rahmen der Ausbildungsduldung vgl. A.60a.2.4.3.; i.ü. vgl. A.60a.6. , A.60b. ). Merke: Der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn ein (nichtförmliches) Erst-Asylgesuch gemäß § 13 AsylG bzw. ein förmlicher Asylfolgeantrag gemäß § 71 AsylG vor dem 01.09.2015 gestellt worden ist. Das bedeutet, dass in solchen sog. Altfällen auch Personen, die aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a AsylG stammen, eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 i.V.m. S. 4 ff. erhalten, es sei denn, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 oder § 60b liegen vor. Wie die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Weisung vom 16.08.2016 zu Recht ausführt, folgt dies sowohl aus dem Vergleich des Wortlauts des S. 4 mit der alten Fassung des § 60 a Abs. 2 vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes als auch aus dem Gesetzgebungsverfahren. Sah § 60a Abs. 2 S. 4 a.F. noch vor, dass ausnahmslos alle vollziehbar Ausreisepflichtigen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, nicht in den Genuss dieser Regelung kommen können, verweist § 60 a Abs. 2 S. 4 nunmehr schlicht auf Absatz 6 (zum fehlenden Verweis auf § 60b siehe A.60a.2.4.3.) . Im Übrigen ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Integrationsgesetz diskutiert worden abgelehnte Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten sämtlich von dieser Vorschrift auszuschließen (vgl. BR-Drs. 266/1/16). Dieser Vorschlag ist gerade nicht Gesetz geworden. Im Fall des § 60 a Abs. 2 S. 4 greift nach Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport auch das Verbot der Erwerbstätigkeit gem. § 61 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 a bzw. 1 b AsylG gerade nicht. Diese Auffassung überzeugt, handelt es sich bei der Duldung gem. § 60 a Abs. 2 S. 4 – 12 doch um eine Neuregelung, mit denen der Fachkräftemangel durch erleichterten Zugang zur qualifizierten Berufsausbildung begegnet werden sollte. Hier steht dieser Gesetzeszweck, über § 60 a Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 18 a eine Brücke in die Zuwanderung zur Beschäftigung zu bauen, und nicht die Durchsetzung der Ausreisepflicht von Personen, deren Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, im Vordergrund. Zur Beantragung einer Ausbildungsduldung während eines HFK-Verfahrens vgl. A.23a.2.1.4. Nach Abschluss der Berufsausbildung besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 a Abs. 1 bzw. 1a AufenthG. 60a.2.4.1. Qualifizierte Berufsausbildung Der Ausländer muss eine qualifizierte Berufsausbildung aufnehmen oder bereits aufgenommen haben. Wird die Berufsausbildung aufgenommen, ist dabei eine Frist von 3 Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung und tatsächlichen Beginn der Ausbildung unschädlich. Betriebliche Berufsausbildungen beginnen regelmäßig zum 1.3. und 1.9. des Jahres. Schulische Berufsausbildungen orientieren sich grundsätzlich an den Schuljahren. Sollte ein Ausbildungsverhältnis weiter in der Zukunft beginnen und nicht ohnehin ein Duldungsgrund bestehen, kann diese Lücke nicht geschlossen werden, da unabhängig von konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung schon der Gesetzeswortlaut („aufnimmt“) einen engen zeitlichen Zusammenhang der Duldungserteilung zur Aufnahme der Berufsausbildung in der Ausbildungsstätte vorsieht. Davon abweichende Anträge, in denen der Ausbildungsbeginn mehr als 3 Monate in der Zukunft liegt, können nur in Ausnahmefällen in direkter Anwendung des § 60a Abs. 2 S. 3 positiv entschieden werden. Ob hier jeweils dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen, ist durch die Sachgebietsleitung zu entscheiden. Wurde die Berufsausbildung bereits aufgenommen, muss dies erlaubt geschehen sein. Die unerlaubte Aufnahme einer Berufsausbildung darf nicht nachträglich durch Erteilung der Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 4 honoriert werden. Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne von Satz 4 liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt. Die jeweils aktuelle Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe kann auf der Website des Bundesinstituts für Berufsbildung ( https://www.bibb.de) abgerufen werden. Vergleichbar geregelt mit einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ist eine Ausbildung, wenn sie auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung erfolgt und mit einer Prüfung abschließt, die nicht notwendig eine staatliche Prüfung sein muss. In Anlehnung an § 5 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz ist eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren zu fordern, wobei die individuelle Verkürzung der Ausbildungsdauer z.B. aufgrund besonderer (Vor-)Qualifikationen des Antragstellers unschädlich sind (vgl. auch A.18a.1.1.).Zu beachten ist auch, dass Minderjährige gem. § 4 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) nur unter sehr engen Voraussetzungen in einem nicht anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden dürfen. In diesen und anderen Zweifelsfällen sollte die Bundesagentur für Arbeit im Wege der Amtshilfe bzw. in analoger Anwendung von § 72 Abs. 7 beteiligt werden. Merke: Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des § 60 a Abs. 2 S. 4 liegt auch dann vor, wenn die Ausbildung nicht in einer dualen Ausbildung, d.h. überwiegend in einem Ausbildungsbetrieb, sondern in der Regel an Berufsfachschulen, OSZ oder Ergänzungsschulen (vgl. A.16b.1.1.) stattfindet. Aus den allgemeinen Anwendungshinweisen des BMI vom 30.05.2017 zur Ausbildungsduldung ergibt sich ferner, dass auch im Zusammenhang mit dualen Studiengängen der Anwendungsbereich der Ausbildungsduldung eröffnet ist, wenn - unter zeitlicher und inhaltlicher Verzahnung von Studien- und Ausbildungsphasen - parallel ein Studium und eine Berufsausbildung absolviert werden und die Absolventen den jeweiligen Hochschulabschluss sowie einen anerkannten dualen Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung erwerben. Der Nachweis über eine schulische (z.B. Altenpfleger/-in, Assistent/-in, Erzieher/-in) oder betriebliche (z.B. Kauffrauen/-männer, Kfz-Mechatronikerin/-er, Friseur/-in) Berufsausbildung ist durch die Vorlage des Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 411 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Ausbildungsvertrages zu führen, wobei in letzterem Fall die zuständige Kammer auf dem Ausbildungsvertrag bereits dessen Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (sogenannte Lehrlingsrolle nach § 34 BBiG; BT-Drs. 18/9090, S. 25 f.) bestätigt haben muss. Findet die schulische Berufsausbildung an einer staatlichen Berufsfachschule oder einem OSZ statt, genügt die Vorlage eines aktuellen Aufnahmeentscheidung im Sinne der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, sofern daraus der Berufsabschluss und die Ausbildungsdauer hervorgehen. Liegt eine qualifizierte Berufsausbildung vor, sind die Nebenbestimmungen "Ausbildung zum/zur … bei .... gestattet", "Beschäftigung nur nach Erlaubnis" und "Erlischt mit Abbruch der Ausbildung als ..." zu verfügen. Wird die Duldung, z.B. an Minderjährige, erteilt, ohne dass die Identität bislang nachgewiesen wurde (vgl. 60a.6.1.2. und 60b.0. ), ist zusätzlich die Nebenbestimmung „Gültiges Reisedokument o. Nachweis über die Beantragung ist vorzulegen“ zu verfügen. Darüber hinaus ist dem Ausbildungsbetrieb das in AusReg hinterlegte Hinweisschreiben (60104 Hinweis an Ausbildungsbetrieb wegen Owi) zu übersenden, in welchem auf die wichtigsten gesetzlichen Regelungen hingewiesen wird. Zur Verpflichtung des Ausbildungsbetriebs zur Mitteilung des Nichtbetreibens/Abbruchs der Ausbildung siehe auch unten zu 60a.2.7. bis 60a.2.9. 60a.2.4.2. Aufenthaltsbeendigung steht nicht unmittelbar bevor Die Erteilung der Duldung kommt auch nicht in Betracht, wenn konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen, d.h. die Ausländerbehörde konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts unternommen bzw. sie bereits eingeleitet hat. Die Gesetzesbegründung nennt als konkrete Beispiele: „z. B. wenn ein Pass(ersatz)papier beantragt worden ist, oder die Abschiebungen terminiert sind oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft.“ (vgl. BT-Drs. 18/9090; i.E. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016 – OVG 12 S 61.16). Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Im Zweifel ist zur Frage, ob bereits konkrete Schritte eingeleitet wurden, Rücksprache mit IV R zu halten. Dabei ist laut Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 10.08.2017 zu beachten, dass nach einer mehr als 6 Monate andauernden erfolglosen Passbeschaffung von Amts wegen nicht mehr von einer unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung auszugehen ist; dieser Ausschlussgrund entfällt damit nachträglich. Läuft ein HFK-Verfahren, ist die 6-Monats-Frist unterbrochen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang des HFK-Ersuchens in der Ausländerbehörde. Dies gilt selbst dann, wenn unmittelbar nach Eingang des HFK-Ersuchens eine Zusage der Botschaft eingeht, ein Heimreisedokument ausstellen zu wollen (vgl. A.23a.2.1.4.). Endet das HFK-Verfahren, ohne dass eine Aufenthaltserlaubnis oder Ausbildungsduldung zu erteilen ist, beginnt die unterbrochene Frist nach Eingang der Mitteilung der Senatsverwaltung wieder zu laufen. Der besseren Berechnung halber wird von einer Gesamtfrist von 180 Tagen ausgegangen. Bei der Berechnung werden der Tag des HFK-Eingangs bzw. des HFK-Endes nicht mitgerechnet. Steht auch der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 der Erteilung nicht (mehr) entgegen, da der Betroffene einen gültigen Pass(-ersatz) besitzt und bisher nicht über seine Identität getäuscht hat, kommt weisungsgemäß die Erteilung der Ausbildungsduldung in Betracht. Bei Vorliegen aller sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 ist auf Weisung von SenInnDS auch während eines laufenden Petitionsverfahrens eine Ausbildungsduldung zu erteilen, da während eines solchen Verfahrens regelmäßig aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchgeführt werden. Die Petition stellt insoweit eine zeitliche Zäsur dar, die den Ausschlussgrund bevorstehender konkreter Maßnahmen beseitigt. Merke: Wird durch den Antragsteller im Zusammenhang mit § 60a Abs. 2 S. 4 ein gültiger Pass oder Passersatz vorgelegt, und ergibt sich daraus, dass der Betroffene bislang unrichtige oder unvollständige Angaben machte oder benutzte, um für sich oder einen anderen eine Duldung zu beschaffen, kommt eine Ausbildungsduldung dennoch in Betracht. Allerdings ist eine Strafanzeige nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 (vgl. A.95.2.2.1.) zu stellen. Tritt durch das ausgelöste Strafverfahren oder eine andere Verurteilung der Erlöschensgrund des § 60a Abs. 2 S. 6 ein, hat der Betroffene den Abbruch seiner Ausbildung selbst zu vertreten (siehe A.60a.2.6.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage, ob konkrete Abschiebungsmaßnahmen bevorstehen, ist bei einer bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht der Zeitpunkt der konkreten wie glaubhaften Beantragung der Ausbildungsduldung (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2018 – OVG 6 S 20.18). Von einem hinreichend konkreten Antrag auf erstmalige Erteilung der Ausbildungsduldung ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine Duldung unter Beifügung eines Ausbildungsvertrages beantragt wird. Ein glaubhafter Antrag liegt nur vor, wenn in der Gesamtschau von einem ernsthaften Interesse an der Durchführung des genannten Ausbildungsverhältnisses ausgegangen werden kann. Zweifel können u.a. angebracht sein, wenn in der Vergangenheit begonnene Ausbildungen abgebrochen wurden oder ein Ausbildungsplatz erstmalig angesichts der drohenden Abschiebung gesucht wurde. 60a.2.4.3. Ausschlussgrund des Absatz 6 § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 bis 3 gelten im Kontext der Ausbildungsduldung uneingeschränkt (siehe A.60a.6.) und stehen einer Erteilung ggf. dauerhaft entgegen. Zum Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 vgl. Ausführungen im "Merke"-Satz unter 60a.2.4. Auch wenn § 60b in Abs. 2 S. 4 nicht explizit neben Abs. 6 aufgeführt wird, findet § 60b auch im Kontext der Regelungen zur Ausbildungsduldung Anwendung. § 60b ist in seinem Anwendungsbereich lex specialis zu § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2. Nach § 60b Abs. 3 S. 3 sind die Handlungen, die zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht vorzunehmen sind, nicht mehr – wie bisher in Abs. 6 S. 1 Nr. 2 – voll zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen. Lässt das Gesetz bezüglich des Nachweises von Tatsachen, die zur Erfüllung eines in mehreren Normen genannten Tatbestandsmerkmals Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 412 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin führen, die Glaubhaftmachung zu, ist damit zugleich ausgeschlossen, dahingehend in bestimmten Einzelfällen den Vollbeweis zu verlangen. Eine andere Sichtweise würde zu einem Wertungswiderspruch innerhalb des Systems des Aufenthaltsgesetzes führen und würde darüber hinaus vollziehbar Ausreisepflichtige, die einen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gestellt haben, mit Blick auf das Vertretenmüssen deutlich schlechter stellen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Nichtnennung des § 60b in Abs. 2 S. 4 um ein gesetzgeberisches Versehen. Nach der ...weggefallen... § 60b Abs. 5 S. 2 darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, also auch jeder nicht allein schulischen Berufsausbildung, dann nicht erlaubt werden, wenn bei dem volljährigen Ausländer aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können , weil einer der in § 60b Abs. 1 S. 1 genannten Tatbestände vorliegt . ...weggefallen... (siehe im Detail unter A.60a.6.1.2.) Der Ausschlussgrund des § 60b entfällt nachträglich, wenn ein gültiger Pass oder Passersatz, mit dem auch eine Rückführung möglich wäre, durch den Ausländer vorgelegt wird. Hier hat der Auszubildende bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung der Ausbildungsduldung. Ergibt sich, dass der Betroffene bislang unrichtige oder unvollständige Angaben machte oder benutzte, um für sich oder einen anderen eine Duldung zu beschaffen, ist eine Strafanzeige nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 (vgl. A.95.2.2.1.) zu stellen. Tritt durch das ausgelöste Strafverfahren oder eine andere Verurteilung der Erlöschensgrund des § 60a Abs. 2 S. 6 ein, hat der Betroffene den Abbruch seiner Ausbildung selbst zu vertreten (siehe A.60a.2.6.). Anders als unmittelbar vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. dazu A.18a.1.4. oder A.25.b.2.1.) ist vor der Erteilung einer Ausbildungsduldung kein Fall denkbar, der eine Zusicherung gemäß § 38 VwVfG zur Vorlage bei der Heimatvertretung des erwachsenen Auszubildenden rechtfertigt, um ein Heimreisedokument zu erlangen (bei jugendlichen und heranwachsenden Geduldeten vgl. A.60 b .). Kann eine Rückführung nicht betrieben werden, weil sich der Ausländer dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen bzw. durch einen nicht angezeigten Wohnortwechsel entzogen hat, liegt ...weggefallen... ein Ausschlussgrund im Sinne des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 vor. 60a.2.4.4. Ausschlussgrund des § 5 Abs. 4 In den Fällen der Beantragung bzw. Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ist eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden i.S.v. § 73 Abs. 2 durchzuführen. Der betroffene Personenkreis entspricht dem Personenkreis, bei dem auch vor Verlängerung eines Aufenthaltstitels die Sicherheitsbehörden angefragt werden. 60a.2.4.4.1. Sofern der Auszubildende zum Personenkreis des § 73 Abs. 2 gehört, mit vollständigen Unterlagen vorspricht und alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausbildungsduldung sofort für die gesamte Dauer der Berufsausbildung erteilt, die Sicherheitsbehörden beteiligt und eine Wiedervorlage von 4 Wochen gesetzt. Liegen nach diesen vier Wochen Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden vor, ist umgehend Rücksprache mit dem zuständigen Sachgebiet zu halten und ggf. der Vorgang zwecks unverzüglicher Rücknahme der Beschäftigungserlaubnis und Ausbildungsduldung dorthin abzugeben. 60a.2.4.4.2. Bei einer Vorsprache mit unvollständigen Unterlagen bzw. schriftlicher Antragstellung sind die Sicherheitsbehörden zu beteiligen und in der Regel die Terminvorsprache so zu steuern, dass bis dahin die Ergebnisse der Anfrage vorliegen. Liegen dann Erkenntnisse vor, ist ebenfalls umgehend Rücksprache mit dem zuständigen Sachgebiet zu halten und ggf. der Vorgang zwecks Versagung der Beschäftigungserlaubnis und Ausbildungsduldung dorthin abzugeben. Die sofortige Erteilung kommt in dieser Konstellation nur in Betracht, wenn eine unmittelbar bevorstehende Aufnahme der Ausbildung durch Abwarten der Beteiligungsanfrage voraussichtlich vereitelt würde. In diesem Fall ist wie unter 60a.2.4.4.1. zu verfahren. 60a.2.5. Erteilungsdauer Die Duldung zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung ist grundsätzlich für die gesamte Dauer der Berufsausbildung zu erteilen. Dadurch soll den Ausbildungsbetrieben Planungssicherheit verschafft und das aufenthaltsrechtliche Verfahren vereinfacht werden. Eine kürzere Erteilung ist ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn Minderjährigen nicht entgegengehalten werden kann, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können. Dies trifft in der Regel auf unbegleitete minderjährige Ausländer zu, die unter (Amts-)Vormundschaft stehen und nicht im Besitz eines gültigen Heimreisedokuments sind oder sonstige Minderjährige, deren Eltern ihr Abschiebungshindernis selbst zu vertreten haben. Greift danach die Ausschlussregelung in Abs. 6 S. 1 Nr. 2 nicht, ist die Ausbildungsduldung auf drei Monate nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zu befristen. Im Übrigen ist die Dauer der Berufsausbildung dem vorgelegten Ausbildungsvertrag zu entnehmen. Übersteigt die vereinbarte Ausbildungsdauer die in der Berufsausbildungsordnung für den jeweiligen Beruf (zu finden unter https://www.bibb.de/de/berufeinfo.php) bestimmte maximale Ausbildungsdauer, ist letztere maßgeblich. Aus den allgemeinen Anwendungshinweisen des BMI vom 30.05.2017 zur Ausbildungsduldung ergibt sich darüber hinaus, dass sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Antrag des Auszubildenden an seinen Ausbildungsbetrieb bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Absatz 3 BBiG) verlängert, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht. Dieser Rechtsanspruch des Auszubildenden besteht unabhängig von einer Zustimmung des Ausbildungsbetriebs und lässt die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis unberührt; sie gelten in vollem Umfang fort. Die Frage, ob zu erwarten ist, dass der Auszubildende die erneute Prüfung besteht, spielt dabei keine Rolle. Die Verlängerung wird auch im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen (§ 36 Absatz 1 BBiG, § 30 Absatz 1 FlwO). Dies hat zur Folge, dass die Ausbildungsduldung für den Verlängerungszeitraum der Berufsausbildung bei Vorlage eines Nachweises über den nächsten Prüfungstermin zu verlängern ist. Gleiches gilt in den Fällen von § 8 Absatz 2 BBiG, wonach in Ausnahmefällen auch ohne nichtbestandene Abschlussprüfung die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern kann, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel (noch) zu erreichen. Familienangehörige Familienangehörige des Auszubildenden werden nach § 60a Abs. 2 Satz 3 geduldet. Familienangehörige sind Ehegatten Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 413 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin und minderjährige ledige Kinder des Auszubildenden. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Auszubildenden werden auch seine sorgeberechtigten Eltern und minderjährigen Geschwister als Familienangehörige geduldet. Eine Ausnahme hiervon ist bei allen Familienangehörigen angezeigt, die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, außer Betracht bleiben, verurteilt wurden. Das durch Satz 3 eröffnete Ermessen ist dabei grundsätzlich zu Lasten der rechtskräftig Verurteilten auszuüben. Liegen diese Voraussetzungen bei einem Familienangehörigen vor, gilt die Ausnahme auch für solche anderen Familienangehörigen, die nicht ohne den zurückzuführenden Familienangehörigen im Bundesgebiet verbleiben können (z.B. etwa minderjährige Kinder eines allein sorgeberechtigten Elternteils). Die Erteilungsdauer richtet sich grundsätzlich nach der Duldung des Auszubildenden. Dies gilt auch für minderjährige Geschwister und Kinder des Auszubildenden, wobei die Duldungsdauer das vollendete 18. Lebensjahr nicht überschreiten darf. Sie ist mit der auflösenden Bedingung „Erlischt bei Erlöschen der Duldung des/der …“ zu versehen. 60a.2.6. Straffälligkeit Wurde der Ausländer wegen Straftaten jenseits der Bagatellgrenze verurteilt, darf ihm die Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 4 nicht erteilt werden bzw. erlischt diese kraft Gesetzes. Wenn und soweit das Aufenthaltsgesetz Ermessen einräumt, ist eine Duldungserteilung für aufenthaltsrechtliche Gefährder, Ausländer, die wegen einer im Bundesgebiet gegangenen vorsätzlichen Straftat zu mehr als 50 Tagessätzen oder 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, verurtteilt wurden, ausgeschlossen. Eine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat liegt auch vor, wenn der Ausländer zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel im Sinne des JGG wegen einer solchen Tat bleiben außer Betracht. Die abgeurteilte Straftat muss vorsätzlich begangen worden sein. Soweit eine Verurteilung nur wegen einer fahrlässigen Straftat erfolgte, ergibt sich dies stets aus der Bezeichnung des Straftatbestandes im Urteil oder BZR-Auszug (bspw. Straftatbestand der "Fahrlässigen Tötung"). Soweit nach der gesetzlichen Regelung Geldstrafen bis zu 50 bzw. 90 Tagessätzen außer Betracht bleiben, sind mehrere Geldstrafen kumulativ zu betrachten. Dies ergibt sich aus dem Wort „insgesamt“. Auch hierbei ist jedoch zwischen den Geldstrafen für Straftaten, die von allen und Straftaten die nur von Ausländern begangen werden können, zu trennen. (Beispiel: einfacher Ladendiebstahl und fahrlässige Körperverletzung sind kumulativ zu betrachten; einfacher Ladendiebstahl und unerlaubte Einreise entgegen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots dagegen nicht.) Verurteilungen, die bereits einem Verwertungsverbot gemäß § 51 BZRG unterliegen, bleiben ebenfalls außer Betracht. Merke: § 79 Abs. 2 kommt nicht zur Anwendung, so dass trotz laufender Ermittlungsverfahren die Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 4 zu erteilen ist. Ausländer, die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat zu mehr als 50 Tagessätzen oder 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Auf-enthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, verurteilt wurde, ausgeschlossen. 60a.2.7. bis 60a.2.9. Abbruch/Nichtbetrieb der Ausbildung Die Duldung erlischt mit Abbruch bzw. Nichtbetreiben der Ausbildung kraft Gesetzes. Die Frage, wann die Ausbildung nicht betrieben wird, ohne dass das Ausbildungsverhältnis schon förmlich beendet wurde, ist im Zweifelsfall wohlwollend zugunsten des Fortbestehens der Duldung zu prüfen. Von einem Fortbestehen ist auszugehen, wenn der bisherige Verlauf der Ausbildung die Annahme erlaubt, dass der Auszubildende sich tatsächlich noch in einer von ihm auf den Berufsabschluss angelegten Ausbildung befindet. Hierfür sind im Zweifelsfall die Ergebnisse von Zwischenprüfungen und eine Stellungnahme des Ausbildungsbetriebs heranzuziehen. Ergeben sich danach beispielsweise erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten und/oder lassen die Noten darauf schließen, dass der Antragsteller den Ausbildungsbetrieb oder die Berufsschule nur formal besucht und das Erwerben eines Abschlusses unwahrscheinlich ist, bewertet die Ausländerbehörde weder die schulischen Leistungen noch die Erfolgsaussichten des Betroffenen, den Berufsabschluss erwerben zu können. Dem Antragsteller ist vielmehr Gelegenheit zu geben, durch entsprechende Nachweise (z.B. eine Stellungnahme des Ausbildungsbetriebs) zu belegen, dass ein erfolgreicher Bildungsabschluss wahrscheinlich ist. Beantragt der Auszubildende schriftlich den Wechsel in ein anderes Ausbildungsverhältnis, gilt die aktuelle Ausbildung mit Eingangsdatum des Antrages als nicht (mehr) betrieben, sofern kein Nachweis über die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses beigebracht wird. Die Duldung ist damit kraft Gesetzes erloschen. Vorrangig ist sodann die sofortige Erteilung einer weiteren Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 zu prüfen. Bei der neuen qualifizierten Berufsausbildung ist es unerheblich, ob ein Wechsel des Berufsfeldes oder ein Wechsel von einer betrieblichen in eine schulische Ausbildung (oder umgekehrt) erfolgt. Vor der erneuten Erteilung der Duldung ist zu prüfen, ob zwischenzeitlich Versagungsgründe nach § 60a Absatz 2 Satz 6 eingetreten sind. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen sind ebenfalls zu prüfen, wobei dem Ausschlussgrund der konkret aufenthaltsbeendenden Maßnahmen keine praktische Relevanz zukommt. Die unerlaubte Aufnahme einer neuen Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 414 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Berufsausbildung darf nicht nachträglich durch Erteilung der Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 honoriert werden. Die Duldung nach Satz 4 ist für den gesamten Zeitraum der im Ausbildungsvertrag festgelegten neuen qualifizierten Berufsausbildung zu erteilen, sofern alle Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Nur wenn die sofortige Erteilung nicht möglich ist, ist die einmalige Erteilung einer Duldung nach Satz 10 zur Suche eines neuen Ausbildungsplatzes zu prüfen (siehe A.60a.2.10.). Merke: Während nach dem Wortlaut des Gesetzes die Duldung zur qualifizierten Berufsausbildung mehrmals erteilt werden kann, ist die Erteilung einer Duldung nach Satz 10 zur Suche eines neuen Ausbildungsplatzes nur einmalig möglich. Ist der Zeitraum zwischen alter und neuer qualifizierter Berufsausbildung nach Abbruch, Nichtbetreiben oder Wechsel nur so zu überbrücken, ist diese Möglichkeit dauerhaft verbraucht. War der Betroffene bereits einmalig im Besitz einer Duldung nach Satz 10, kommt die Erteilung einer Ermessensduldung für denselben Zweck nicht mehr in Betracht. Von einem Nichtbetreiben der Ausbildung ist auch dann auszugehen, wenn der Ausbildungsbetrieb an der Fortsetzung der begonnenen Ausbildung des Ausländers kein Interesse mehr hat und dies der zuständigen Ausländerbehörde mitteilt . Gleiches gilt für den Fall, dass die Ausbildung abgebrochen wird . Teilt der Ausbildungsbetrieb dagegen eine Unterbrechung der Ausbildung mit - etwa durch eine Schwangerschaft (beachte D.14a. o. A.60a.2.5.), schwere Erkrankung oder einer Beurlaubung bis zum Beginn des nächsten Lehrjahres, lässt dies die Gültigkeit der Ausbildungsduldung unberührt. Es ist aber dennoch im Abstand von 4 Monaten von Amts wegen zu prüfen, ob nun die Ausbildungsduldung durch Abbruch erloschen ist. Die oder der Betroffene ist jeweils zur Vorlage einer aktuellen Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes vorzuladen. Die Ausbildung gilt zum Vorsprachetermin als abgebrochen, sofern kein Nachweis über die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses beigebracht wird. Sodann ist die Erteilung einer Duldung nach Satz 10 zur Suche eines neuen Ausbildungsplatzes zu prüfen. Die Pflicht des Ausbildungsbetriebs, das Nichtbetreiben oder den Abbruch der Ausbildung binnen einer Woche der Ausländerbehörde zu melden, ist gemäß § 98 Abs. 2a Nr. 4 bußgeldbewährt. Wird bekannt, dass die Ausbildung nicht fortdauert, ohne dass dies mitgeteilt wurde, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 € geahndet werden (s. hierzu auch A.98.2a.). Hierauf ist der Ausbildungsbetrieb mittels des in AusReg hinterlegten Schreibens (60104 - Hinweis an Ausbildungsbetrieb wegen Owi) bei Erteilung der Duldung hinzuweisen. Das Schreiben ist dabei an die Person zu adressieren, die den Ausbildungsvertrag mit dem/der Auszubildenden geschlossen und unterschrieben hat. Merke: Ausweislich des Wortlauts des § 60a Abs. 2 S. 7 trifft die Mitteilungspflicht nur den Ausbildungsbetrieb, nicht allerdings die (Berufs-) Schule. Soweit kein Ausbildungsbetrieb vorhanden ist (Ausbildung allein in einer Berufsfachschule) kommt § 60a Abs. 2 S. 7 nicht, auch nicht analog zur Anwendung. 60a.2.10. Duldung zwecks Suche eines neuen Ausbildungsplatzes Bei Abbruch bzw. Nichtbetreiben der Ausbildung erlischt nach Satz 9 d ie Duldung. Um den Auszubildenden dennoch die Möglichkeit zu geben, sich eine neue Ausbildungsstelle zu suchen, wird im Falle der vorzeitigen Beendigung wegen Nichtbetreibens genauso wie bei einem Abbruch einer Berufsausbildung einmalig eine Duldung zum Zweck der Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle für einen Zeitraum von sechs Monaten erteilt. Auf diese Weise soll einem übermäßigen Abhängigkeitsverhältnis der oder des Auszubildenden zur Ausbildungsstätte vorgebeugt werden. Zweckmäßigerweise muss die 6-Monats-Frist ab Erlöschen der vorangegangenen Duldung gelten. Andernfalls könnte der/die Betroffene die Tatsachen, die zum Erlöschen der Duldung geführt haben, ggf. über mehrere Jahre verschweigen und sodann bei Vorsprache zum Ablauf der ehemals regulären Gültigkeit erneut in den Genuss einer weiteren 6-monatigen Duldung gelangen. War der Betroffene bereits einmalig im Besitz einer Duldung nach Satz 10, kommt die Erteilung einer Ermessensduldung für denselben Zweck nicht mehr in Betracht. 60a.2.11. Duldung zur Arbeitsplatzsuche Wird der Auszubildende nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung übernommen oder findet eine Arbeitsstelle im Ausbildungsberuf, kann er direkt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1 oder 1a erhalten. Erfolgt keine Weiterbeschäftigung, ist dem/der Betroffenen einmalig eine 6-monatige Duldung zwecks Arbeitsplatzsuche zu erteilen. Eine Verlängerung der Duldung zu diesem Zweck ist ausgeschlossen. Auch hier ist die 6-Monats-Frist ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung zu berechnen. Hat der/die Betroffene trotz Belehrung versäumt zum Ende der Ausbildung vorzusprechen und spricht dann erst zum Ablauf der Duldung vor, so soll die Duldung bis zur Frist von 6 Monaten aufgestockt werden. Sind zwischen Ende der Ausbildung und Vorsprache mehr als 6 Monate vergangen, kann dagegen keine Duldung zur Arbeitsplatzsuche gewährt werden. 60a.2.12. Duldung aus anderen Gründen Erlischt die nach § 60a Abs. 2 Satz 4 oder 10 erteilte Duldung, bleibt die Möglichkeit der Erteilung einer Duldung aus anderen Gründen unberührt. 60a.2.13. Duldung während einer Aussetzung einer Beurkundung (missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung) Mit dem im Zuge des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht hinzugekommenen Satz 13 soll gewährleistet werden, dass keine Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Familienangehöriger erfolgt, solange das Vorliegen einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung nach § 85a geprüft und deswegen die Beurkundung der Anerkennung oder die der Zustimmung der Mutter beim Standesamt ausgesetzt ist. Dabei haben sowohl ein anerkennender vollziehbar ausreisepflichtiger Vater, die vollziehbar ausreisepflichtige Mutter sowie das vollziehbar ausreisepflichtige Kind, um dessen wirksame Anerkennung gerungen wird, einen Anspruch auf Duldung während der Prüfung nach § 85a. Die Prüfung nach § 85a wird durch eine aktenkundige Mitteilung eines Notars, eines Amtsgerichts, des Standesbeamten, des Jugendamtes oder auch durch das Gericht, bei dem die Vaterschaftsanerkennung anhängig ist, ausgelöst, laut der konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliegen (vgl. A.85a.). Die Abschiebung muss für die Dauer der Aussetzung der Beurkundung ausgesetzt werden. Die Aussetzung der Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 415 von 824
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