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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin einem Studium - weitere drei Monate im Bundesgebiet und/oder einem anderen Schengenstaat aufhalten wollen, ohne eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 in Betracht. Zum Hintergrund: Bei Negativstaatern ist die abgelaufene Aufenthaltserlaubnis nicht auf die Zeiten der Gültigkeit eines einheitlichen Visums (Art. 2 Nr. 2 a Visakodex) anzurechnen, sofern kurz nach dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis ein solches Visum erteilt wird. Bei Positivstaatern ist nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis die unmittelbare Wiedereinreise als sichtvermerksfreier Drittausländer i.S.v. Artikel 20 Absatz 1 SDÜ ohnehin möglich. In beiden Fällen ist es aber streng genommen erforderlich, dass erst eine Ausreise aus dem Schengengebiet erfolgt, damit die erforderlichen Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Schengener Grenzkodex überprüft werden können (zu den Ausnahmefällen gem. § 16 AufenthV i.V.m. Art. 20 Abs. 2 SDÜ vgl. B.AufenthV.15-16). Um dem Ausländer den Aufwand einer aus rein formalen Gründen vorzunehmenden Ausreise zu ersparen, kommt nach Nr. 6.1.8.2 AufenthG-VwV die Erteilung einer für drei Monate gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 in Betracht, sofern die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Schengener Grenzkodex plus die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 erfüllt sind und keine Zweifel an der Freiwilligkeit der Ausreise nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bestehen. In der Aufenthaltserlaubnis wird in diesen Fällen „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ verfügt. Eine Verlängerung ist gem. § 8 Abs. 2 auszuschließen. Krankenhauspatienten Die Berliner Krankenhäuser akquirieren verstärkt im Ausland Patienten. An dieser Tätigkeit besteht ein besonderes wirtschaftliches Interesse zum Aufbau des Medizinstandorts Berlin. Vor diesem Hintergrund ist eine Einreise zur Krankenbehandlung auf Basis der § 7 Abs. 1 Satz 3 grundsätzlich möglich, soweit eine Bestätigung des behandelnden Krankenhauses/Arztes oder der behandelnden Institution vorliegt, über die Verfügbarkeit eines Platzes zur Behandlung, einen Termin zum Behandlungsbeginn und die voraussichtliche Dauer der Behandlung. Sofern Familienmitglieder bzw. Angehörige des familiären Umfelds den ausländischen Patienten zur Betreuung begleiten wollen, ist dies ebenfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 3 zu prüfen. Die Erteilung kommt nicht in Betracht, wenn die Begleitperson keine nachvollziehbare Betreuungsleistung darlegt bzw. voraussichtlich einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen wird. Eine positive Ermessenentscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn der Lebensunterhalt einschließlich der voraussichtlichen Behandlungskosten sicher gedeckt ist und von einem sicheren Rückkehrwillen der Antragsteller auszugehen ist. Die AE wird bei den Patienten mit der Nebenbestimmung „Nur zum Zwecke der medizinischen Behandlung“ erteilt. Soweit begleitende Personen gleichfalls eine AE nach § 7 Abs. 1 S. 3 erhalten, wird die AE mit der Nebenbestimmung „Nur zum Zweck der Betreuung des/der …..“ erteilt, die AE zeitlich an dessen/deren AE gekoppelt und die Erwerbstätigkeit ausgeschlossen. Merke: Erfolgt die Einreise mit einem C-Visum zu touristischen Zwecken kann davon ausgegangen werden, dass unvollständige Angaben im Visumverfahren gemacht wurden und insofern der Versagungsgrund nach § 5 Abs. 2 greift. Der Visumverstoß ist allerdings dann unbeachtlich, wenn nachträglich eingetretene Umstände einen längeren Aufenthalt erst erforderlich gemacht haben und die Durchführung des Visumverfahrens unzumutbar ist (z.B. nach Einreise zum Zwecke einer Kontroll-, Nachsorge oder Routineuntersuchung). 7.2.1. Zur Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen 7.2.1.0. Allgemeines Das Aufenthaltsgesetz sieht für die Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen grundsätzlich keine Fristen vor (zu den Ausnahmen vgl. etwa § 16 Abs. 1 S. 5, Abs. 4, Abs. 5 b, 17 Abs. 3 S. 1, § 18 c, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 4 S. 1, § 26 Abs. 1 vgl. dort). Im Übrigen gilt gem. § 7 Abs. 2 S. 1 der Grundsatz, dass die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen ist. Bei der Entscheidung über die Geltungsdauer ist aus Gründen der Kundenorientierung und der Verwaltungseffizienz ein großzügiger Maßstab anzulegen. Dabei gelten grundsätzlich die folgenden Ausführungen. Einzelfallbezogene Abweichungen – etwa bei Zweifeln am dauerhaften Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen – sind möglich und angezeigt . Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 62 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 7.2.1.1. Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Beschäftigung (§§ 18, 18a) (zu den Sonderregelungen vgl. A.18c, A.20.4., A.21.4.) Bei zustimmungspflichtigen Aufenthaltserlaubnissen zum Zweck der Beschäftigung bemisst sich die Geltungsdauer nach der Befristung der Zustimmung. Bei zustimmungsfreien befristeten Beschäftigungen ist die Dauer des Arbeitsvertrages maßgeblich. Bei zustimmungsfreien unbefristeten Arbeitsverträgen beträgt die Geltungsdauer dagegen grundsätzlich 5 Jahre. Eine Ausnahme gilt ggf. in den Fällen des § 3 BeschV (Führungskräfte), so Zweifel an dem Erfolg der Unternehmung angezeigt sind. 7.2.1.2 Aufenthaltserlaubnisse aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 23 – 26) (zu den Fällen des § 22 S. 2 vgl. A.22.2.; zu den Fällen des § 23 Abs. 2 vgl. A.23s.5, E.Israel.1. bzw. E.Irak.4; zu den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 vgl. 26.1. bzw. 26.3.2) Zu den vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes beschlossenen Bleiberechtsregelungen gem. § 23 Abs. 1 Für zahlreiche vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1.1.2005 beschlossene Bleiberechtsregelungen, die auf der Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 1 unverändert fortgelten, kommt der § 26 Abs. 2 nicht zur Anwendung. Dies gilt insbesondere für bosnische Staatsangehörige, - die wegen einer bürgerkriegsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), ggf. zusammen mit den Angehörigen ihrer Kernfamilie oder - die auf Grund ihres hohen Alters auf der Basis des IMK- Beschlusses vom 23./24.11.2000 eine Befugnis nach § 32 AuslG erhalten hatten (vgl. A.23.1.1.2) sowie für serbische, montenegrinische und kosovarische Staatsangehörige, die auf Grund ihres hohen Alters (Vollendung des 65.-ten Lebensjahres zum 15.12.1995) auf der Basis des IMK- Beschlusses vom 10.05.2001 eine Befugnis nach § 32 AuslG erhalten hatten (vgl. A.23.1.1.3). Diese Aufenthaltserlaubnisse sind grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von 5 Jahren zu verlängern. Zur Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt (§ 25 Abs. 4 S. 1) Zur Aufenthaltserlaubnis auf Grund einer außergewöhnlichen Härte (§ 25 Abs. 4 S. 2) Die Aufenthaltserlaubnis soll im Grundsatz nicht länger als 18 Monate erteilt werden (vgl. § 26 Abs. 1 S. 1, Halbsatz 2). Anschließend ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich weiterhin um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt. Ist dies der Fall, z.B. bei einer fortdauernden medizinischen Behandlung, kann weiterhin eine AE nach § 25 Abs. 4 S. 1 erteilt werden. Liegt kein vorübergehender Aufenthalt mehr vor, ist die Erteilung auf einer anderen Rechtsgrundlage (z.B. § 25 Abs. 4 S. 2 mit der Folge, dass Erwerbstätigkeit zu gestatten ist, vgl. B.BeschV.31) zu prüfen. Die Aufenthaltseraubnis kann bis zu fünf Jahre erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt vollständig gesichert ist oder einzelfallbezogen von der vollständigen Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 5 Abs. 3 S, 2 abgesehen wurde. Sie ist in diesen Fällen für mindestens drei Jahre zu erteilen. Zur Aufenthaltserlaubnis auf Grund eines nicht zu vertretenden Ausreisehindernisses (§ 25 Abs. 5 S. 1 u. 2) Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich für 3 Jahre ersterteilt / verlängert, sofern feststeht, dass das Ausreisehindernis nicht in absehbarer Zeit wegfallen wird. Dies ist etwa der Fall, wenn sich ein minderjähriges, lediges deutsches Kind des Betroffenen im Bundesgebiet aufhält und der Schutz der Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot und Ausreisehindernis gebietet, oder auf Grund fortgeschrittenen Alters oder einer schweren Erkrankung (z.B. HIV, Demenz) von einem dauerhaften Ausreisehindernis auszugehen ist. 7.2.1.3. Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug (§§ 27 ff.) Familiennachzug zu Deutschen (§ 28 Abs. 1) Die Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger wird grundsätzlich für 3 Jahre erteilt. Sofern Zweifel an der Absicht bestehen, dauerhaft eine eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen, ist dies nicht über die Erteilungsdauer zu regeln, sondern durch Beauftragung von Kontrollmaßnahmen der AGIM während der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis für Kinder, die zum deutschen Elternteil nach ziehen (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), wird bei bis zu 11jährigen Kindern regelmäßig bis zum 16. Lebensjahr bzw. bei über 11jährigen Kindern bis zum 18. Lebensjahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis für Eltern minderjähriger lediger deutscher Kinder kann bis zum 18. Lebensjahr des Kindes erteilt werden , sofern eine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft (§ 28 Abs. 1 Nr. 3) vorliegt und der Elternteil sich auf ausreichende Art in deutscher Sprache verständigen kann. Fehlt es an ausreichenden Deutschkenntnissen, ist die Aufenthaltserlaubnis zunächst für 13 Monate, bei Kindern unter sechs Monaten für 18 Monate , zu erteilen, vgl. VAB.A.28.1.1.3. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 63 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Ehegattennachzug (§ 30 Abs. 1 und 3) Die Aufenthaltserlaubnis wird abhängig vom Grad der Integration und der Prognose zur Sicherung des Lebensunterhaltssicherung für ...weggefallen... die gleiche Dauer wie der Titel des Stammberechtigten erteilt, d.h. konkret: Bestehen keine Zweifel an Deutschkenntnissen und Integrationsvermögen, erfolgt keine Verpflichtung zum Integrationskurs und bestehen auch keine Zweifel an der Dauerhaftigkeit der Lebensunterhaltssicherung, wird die Aufenthaltserlaubnis ...weggefallen... entsprechend der Gültigkeit des Titels des Stammberechtigten erteilt. Ist der Stammberechtigte im Besitz einer Niederlassungserlaubnis kann die Aufenthaltserlaubnis für den Familienangehörigen nach § 30 Abs. 1 bzw. 3 AufenthG für bis zu 5 Jahren erteilt werden. Maßgeblich für die Dauer der AE nach § 30 AufenthG ist, dass die Ehe schon vor Einreise des Stammberechtigten geschlossen wurde und keine Zweifel an der Dauerhaftigkeit der Lebensunterhaltsicherung bestehen. Kindernachzug (§ 32 Abs. 1 bis 4, § 33) Die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 32 bzw. § 33 erfolgt immer in Anlehnung an die längste Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis der Eltern. Besitzt ein Elternteil einen unbefristeten Titel, soll die Aufenthaltserlaubnis für das Kind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres erteilt werden. Ausnahme: Im Falle des § 33 Satz 2 wird bei Fehlen eines gültigen und anerkannten Passes oder Passersatzes für das Kind die Aufenthaltserlaubnis für höchstens ein Jahr erteilt und lediglich ein Ausweisersatz ausgestellt, so es nicht unmöglich bzw. unzumutbar ist, für das Kind ein anerkanntes Dokument zu erlangen. Dies kann etwa auf Grund des Erfordernisses der Betreuung von Kleinkindern oder schulpflichtigen Kindern der Fall sein. Soweit ein Ausländer dagegen allein vorträgt, als Empfänger öffentlicher Leistungen nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für die Passbeschaffung zu verfügen, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, von einer Unzumutbarkeit auszugehen. Der Regelsatz eines Leistungsberechtigten wird von der Leistungsbehörde anlassbezogen aufgestockt bzw. kann bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II ein Darlehen gewährt werden, wenn dem Betroffenen verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten abverlangt werden, damit er diesen nachkommen bzw. seine Rechte (z.B. zur Erlangung eines besseren aufenthaltsrechtlichen Status) geltend machen kann (so auch Sozialgericht Duisburg – S 16 (31) AY 12/06 – vom 09.10.2008 und Sozialgericht Berlin – S 51 AY 46/06 - vom 26.11.2008). In jedem Fall sind die personensorgeberechtigten Eltern auf ihre bußgeldbewehrte Pflicht nach §§ 80 Abs. 4, 98 Abs. 3 Nr. 6 hinzuweisen und aufzufordern, das Kind im anerkannten Pass oder Passersatz eines Elternteils eintragen oder einen eigenen Pass ausstellen zu lassen. Hiervon sowie von ihren Verpflichtungen nach § 48 Absatz 3 und nach § 56 AufenthV sind sie nicht befreit. Folgen sie ihrer Verpflichtung nicht, kommt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nicht in Betracht. 7.2.2. Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis Für bestimmte Aufenthaltstitel sind durch das 2. Änderungsgesetz für das Wegfallen der Erteilungsvoraussetzungen besondere Widerrufsgründe geschaffen worden, die als spezielle Regelungen die nachträgliche zeitliche Verkürzung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 ausschließen. Merke: Eine Verkürzung kommt nur in Betracht, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nachträglich entfallen sind. Liegen dagegen die Erteilungsvoraussetzungen von Beginn an nicht vor, kommt ausschließlich eine Rücknahme des Aufenthaltstitels nach § 48 Abs. 1 VwVfG in Betracht (s. dazu untern A.7.2.2. 2.). Im Einzelnen: Für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach. § 16 Abs. 1 gilt § 52 Abs.3 Nr. 3, für § 20 Abs. 1 sind § 52 Abs. 3 Abs. 4 Nr. 2 und 3, für § 25 Abs. 3 ist die Regelung des § 52 Abs. 1 Nr. 5, für § 25 Abs. 4a der § 52 Abs. 5 und für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a die Widerrufsregelung in § 52 Abs. 6 heranzuziehen. Wird etwa im Rahmen der Anhörung zur Verkürzung geltend gemacht, dass die Vorraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck vorliegen, ist dieser Vortrag als Antrag auf Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis auszulegen (BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - BVerwG 1 C 11.08 -, AuAS 2009, S. 230 ff.). Liegen die Voraussetzungen für diese Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck vor, kann die Verkürzung dennoch erfolgen und dem Betroffenen im Bescheid die Erteilung der anderen Aufenthaltserlaubnis zugesichert werden. Der Verkürzungsbescheid enthält dann ausnahmsweise keine Abschiebungsandrohung. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis nicht vor, ist im Verkürzungsbescheid zusätzlich auch der Antrag auf Erteilung des anderen Aufenthaltstitels zu versagen und wie sonst auch die Abschiebung anzudrohen. Beachte: Im Verkürzungsbescheid ist immer das von § 7 Abs. 2 Satz 2 eröffnete Ermessen auszuüben, wobei das Interesse des Betroffenen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegen das öffentliche Interesse abzuwägen ist, einen Aufenthalt, dessen Voraussetzungen entfallen sind, zu beenden. Es ist dabei wie stets bei Ermessensentscheidungen im Bescheid auch ausdrücklich auf das eingeräumte Ermessen hinzuweisen. Wird dem Betroffenen eine andere Aufenthaltserlaubnis zugesichert, beschränkt sich die Abwägung auf das regelmäßig gering zu bewertende Interesse, sich gerade mit der bisherigen Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufzuhalten. Sofern die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei der Verkürzung erfolgen soll, ist darauf zu achten, dass diese immer einer gesonderten Begründung erfordert, die über die den Verkürzungsbescheid tragende Begründung hinausgeht. Auf die im Bescheidgerüst genannten Beispielsfälle wird hingewiesen. Soweit die VwV-AufenthG unter Ziffer 7.2.2.1.1. vorsehen, dass die Verkürzung nicht zulässig ist, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis vorliegen, ist dies vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche sich gerade mit den entsprechenden Ausführungen in den Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 64 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zum Aufenthaltsgesetz auseinandersetzt, nicht zutreffend. Beachte: Wird hinsichtlich einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG festgestellt, dass der Ausländer sich derart vom Ehegatten getrennt hat, dass er in ein anderes Bundesland gezogen ist und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, ist die Ausländerbehörde Berlin für die Verkürzungsentscheidung nicht mehr örtlich zuständig. Im umgekehrten Fall eines die Trennung begründenden Zuzugs des Ausländers nach Berlin kann die Ausländerbehörde Berlin der Weiterführung des Verfahrens der ursprünglich zuständigen Ausländerbehörde nicht nach § 3 Abs. 3 VwVfG zustimmen; vielmehr ist dann die Ausländerbehörde Berlin für den Erlass des Verkürzungsbescheids örtlich zuständig. 7.2.2. 1. Zu Verwaltungsstreitverfahren betreffend Verkürzungsbescheid bei Ablauf der (verkürzten) Aufenthaltserlaubnis In einem Verwaltungsstreitverfahren, das einen Verkürzungsbescheid nach § 7 Abs. 2 S. 2 zum Gegenstand hat, kann der ursprüngliche Geltungszeitraum der (verkürzten) Aufenthaltserlaubnis ablaufen. Für diese Fallgestaltung ist folgendes zu beachten: Ist eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 verkürzt worden und läuft dann in dem gegen diesen Bescheid gerichteten Verwaltungsstreitverfahren der ursprüngliche Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis ab, erledigt sich dadurch der Rechtsstreit nicht. Der Verkürzungsbescheid entfaltet nämlich weiterhin Rechtswirkungen: Einerseits wird durch den Verkürzungsbescheid die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Betroffenen schon zu einem früheren Zeitpunkt als zum regulären Ablauf der Aufenthaltserlaubnis beendet. Anschließende Verlängerungsansprüche (bspw. § 31 AufenthG) hängen jedoch von dem nahtlosen Übergang ab. Andererseits ist durch den Verkürzungsbescheid eine Ausreiseverpflichtung entstanden, die auf der Grundlage dieses Bescheides durchzusetzen ist. Erklärt der Ausländer den Rechtsstreit für erledigt und wird der Erledigungserklärung nach Aufforderung durch das Gericht durch uns nicht innerhalb einer zweiwöchigen Frist widersprochen, dann gilt dies als Zustimmung unsererseits zur Erledigungserklärung. Bei beiderseitiger (!) Erledigungserklärung entscheidet das Gericht nicht (mehr) über die zugrundeliegende materielle Rechtslage, insbesondere auch nicht darüber, ob sich der Bescheid tatsächlich erledigt hat. Die Wirkung der übereinstimmenden Erledigungserklärungen erschöpft sich nämlich darin, dass das konkrete Gerichtsverfahren zum Abschluss gebracht wird. Die materielle Rechtslage bleibt unberührt. Ist die Hauptsache objektiv nicht erledigt, ändert sich daran durch die Erledigungserklärungen nichts. Ein tatsächlich nicht erledigter Verwaltungsakt, der Gegenstand des Verfahrens war, bleibt wirksam und kann vollzogen werden. Der Bescheid ist dann tatsächlich bestandskräftig geworden. 7.2.2. 2. Hinweise zur Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG Auch im Rücknahmebescheid ist auf das von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ("kann ... zurückgenommen werden") eröffnete Ermessen hinzuweisen und dieses auszuüben. Das Ermessen ist in zweifacher Hinsicht' auszuüben: In einem ersten Schritt ist eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob überhaupt eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes, d.h. hier des Aufenthaltstitels, erfolgen soll. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist das öffentliche Interesse an der Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte mit dem Interesse des Betroffenen, am Fortbestand eines ihn begünstigen rechtswidrigen Verwaltungsaktes abzuwägen. Das Interesse des Betroffenen am Fortbestand des rechtswidrig erteilten Aufenthaltstitels tritt regelmäßig dann zurück, wenn der Betroffene sich nicht auf ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand berufen kann. Auf ein solches Vertrauen kann sich der Betroffene nach den Wertungen des (an sich für per Verwaltungsakt gewährte Geldleistungen) geschaffenen § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht berufen, wenn er den Aufenthaltstitel durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung bzw. durch falsche oder unrichtige Angaben erwirkt hat oder wenn er die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. In einem solchen Fall gilt als Leitlinie für das Ermessen, dass auf eine Rücknahme lediglich dann verzichtet werden kann, wenn der Betroffene dadurch außergewöhnlichen und letztlich unverhältnismäßigen Belastungen ausgesetzt würde. In einem zweiten Schritt ist eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob die Rücknahme nur mit Wirkung für die Zukunft oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen soll. Wurde der Verwaltungsakt durch Täuschung bzw. falsche oder unvollständige Angaben erwirkt, gelten als Ermessensleitlinie die Wertungen des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG, wonach der Verwaltungsakt in einem solchen Fall regelmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist. Bereits der Tenor des Rücknahmebescheides soll eine Aussage zum Zeitraum der Rücknahme enthalten (z.B.: "Die am ... erteilte und bis zum ... gültige Aufenthaltserlaubnis wird mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen." oder "Die am ... erteilte und bis zum ... gültige Aufenhaltserlaubnis wird mit Wirkung für die Zukunft ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides zurückgenommen.") Beachte: Die Rücknahme des Aufenthaltstitels eines Elternteils mit Wirkung für die Vergangenheit kann nach Maßgabe von § 17 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 und Abs. 3 StAG den Verlust der nach § 4 Abs. 3 StAG erworbenen dt. Staatsangehörigkeit eines zum Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides unter fünfjährigen Kindes zur Folge haben. Ist dies der Fall, auch dieser Staatsangehörigkeitsverlust in die Ermessensentscheidung über die zeitliche Wirkung der Rücknahme mit einzubeziehen. Der Staatsangehörigkeitsverlust fällt nur dann besonders ins Gewicht, wenn das Kind staatenlos würde, weil es keine weitere Staatsangehörigkeit besitzt und auch nicht ohne Weiteres die Staatsangehörigkeit eines Elternteiles erlangen kann. Ansonsten ist im Ermessen darauf hinzuweisen, dass ein Kleinkind von den mit der dt. Staatsanghörigkeit verbundenen Rechten ohnehin noch keinen Gebrauch machen kann. Sofern die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei der Rücknahme erfolgen soll, ist darauf zu achten, dass diese immer einer gesonderten Begründung erfordert, die über die den Verkürzungsbescheid tragende Begründung hinausgeht. Auf die in dem Bescheidgerücst geannten Beispielsfälle wird hingewiesen. Zur Rücknahme rechtswidriger belastender Verwaltsungakte - etwa einer rechtswidrigen Ausweisung - vgl. die Ausführungen unter E.Türk.1. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 65 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 8 Inhaltsverzeichnis A.8. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis .................................................................... 66 (2. RiLiUmG; AuslBeschR) ....................................................................................... 66 8.2. Ausschluss der Verlängerung ............................................................................ 66 8.3.0. Berücksichtigung der Verpflichtung zum Integrationskurs ...................... 66 8.3.1. Bescheinigung der Teilnahme am Integrationskurs ............................... 66 8.3.2. - 8.3.4. Verletzung der Teilnahmepflicht ................................................. 67 8.4. Ausnahmen von der Berücksichtigung der Verpflichtung zum Integrationskurs ...... 67 A.8. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (2. RiLiUmG; AuslBeschR) 8.1. einstweilen frei 8.2. Ausschluss der Verlängerung Von der Möglichkeit des § 8 Abs. 2, eine (weitere) Verlängerung bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auszuschließen, wird grundsätzlich bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 4 S. 1 sowie der letztmaligen Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 2 BeschV (Regelung für die Beschäftigung von Spezialitätenköchen) Gebrauch gemacht. Dies geschieht dann gegebenenfalls durch die Auflage „Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 AufenthG)“ Bei dem (…) zweckgebundenen vorübergehenden Aufenthalten von Sprachlehrern (vgl. § 11 Abs. 1 BeschV) kommt die Vorschrift vor dem Hintergrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Erteilung muttersprachlichen Unterrichts dagegen nicht zur Anwendung. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch § 38 a Abs. 1 S. 2. Dieser stellt klar, dass eine formale Einschränkung der Verlängerbarkeit der AE nach § 38a gem. § 8 Abs. 2 vor dem Hintergrund des Artikels 22 der Daueraufenthalt-Richtlinie unzulässig ist. 8.3. 0. Berücksichtigung der Verpflichtung zum Integrationskurs Mit der Änderung des § 8 Abs. 3 S. 2 und 3 durch das 2. ÄndG wird die Möglichkeit zur Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ausdifferenziert. Bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs (tatbestandliche Eingrenzung) soll im Falle einer Ermessensentscheidung, d.h. bei Nicht-Anspruchsberechtigten, versagt werden. Im Falle eines Anspruchs auf Verlängerung kann bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs versagt werden, es sei denn der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. § 8 Abs. 3 kommt allerdings in den Fällen des § 25 Abs. 1 – 3 und 4a nicht zur Anwendung (vgl. hierzu unten A.8.4.) Darüber hinaus sieht § 8 Abs. 3 mit Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes eine Sanktionierung auch in den Fällen vor, in denen die Verpflichtung zur Integrationskursteilnahme durch uns auf Grund Leistungsbezugs oder besonderer Integrationsbedürftigkeit angeordnet wurde (Fälle des § 44 a Abs. 1 Nr. 2 a und b alter Fassung und Nr. 3 neuer Fassung). 8.3.1. Bescheinigung der Teilnahme am Integrationskurs Vor der Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen von Personen, die gem. § 44 a Abs. 1 S. 1 alter Fassung bzw. Abs. 1 Nr.1. oder Nr.3. verpflichtet worden sind, ist zwingend - im Regelfall schon mit dem Vorladungsschreiben - die Vorlage der Bescheinigung über die ordnungsgemäße oder ggf. erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs zu fordern (so ausdrücklich § 8 Abs. 3 S. 1 in der Fassung vom 01.07.2011, zur Unterscheidung vgl. Ausführungen unter A.43.2.2.). Dies gilt allerdings gem. § 8 Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 3 S. 1 in der Fassung vom 01.07.2011 nicht in den Fällen des § 25 Abs. 1 -3 bzw. Abs. 4a. Unabhängig davon, ob die Kursteilnahme erfolgreich war, sind die Bescheinigungen zur Akte zu nehmen. Wird keine Bescheinigung über die erfolgreiche noch über die ordnungsgemäße Teilnahme vorgelegt, ist in Form eines einfachen Alltagsgesprächs zu prüfen, ob der Betroffene über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Hiervon ist orientiert an § 17 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 IntV immer dann auszugehen, wenn sich der Ausländer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbstständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann. Ist dies der Fall, gilt der Nachweis als erbracht, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Entsprechend ist von weiteren Maßnahmen abzusehen und die Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit der üblichen Geltungsdauer zu verlängern. Ist dies nicht der Fall, ist zu differenzieren. Trägt der Betroffene vor, seiner Verpflichtung nachgekommen zu sein und auch den Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen zu haben, ist er aufzufordern, die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme nachzureichen und ist lediglich eine Fiktionsbescheinigung auszustellen. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 66 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Steht dagegen auf Grund der Angaben des Betroffenen oder der vorgelegten Bescheinigungen fest, dass der Integrationskursverpflichtung nicht ordnungsgemäß oder aber ordnungsgemäß aber nicht erfolgreich nachgekommen wurde, wird die Aufenthaltserlaubnis gem. § 8 Abs. 3 S. 5 in der Fassung vom 01.07.2011 für höchstens ein Jahr verlängert. Die Auflage, mit der der Betroffene zum Kurs verpflichtet ist, ist erneut zu verfügen. Merke: Wie bisher kommt die Aushändigung einer erneuten Bestätigung über die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nicht in Betracht. Allerdings kann in den Fällen, in denen ... weggefallen ... der Betroffene einen Kurs begonnen aber noch nicht beendet hat, dieser mittels der Textvorlage “Integrationskursbelehrung“ gem. § 44 a Abs. 3 auf die Folgen der Verletzung der Teilnahmepflicht hingewiesen und er aufgefordert werden, den Kurs fortzusetzen. Hat der Betroffene nicht ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen, so ist regelmäßig auch dann auf der Grundlage des § 98 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25,00 Euro einzufordern, wenn ausreichende Sprachkenntnisse vorliegen. Wird der Betroffene aufgefordert den Kurs zu beginnen oder fortzusetzen und kommt er der Verpflichtung an einer ordnungsgemäßen Teilnahme im Rahmen der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nicht nach und verfügt auch weiterhin nicht über ausreichende Sprachkenntnisse ist eine Fiktionsbescheinigung auszustellen und zu prüfen, ist ob der Betroffene aus von ihm zu vertretenden Gründen seine Teilnahmepflicht wiederholt sowie gröblich verletzt hat, in dem er den Kurs nicht angetreten oder abgebrochen hat. Weiter ist erneut auf der Grundlage des § 98 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG ein Verwarnungsgeld nunmehr in Höhe von 35,00 Euro einzufordern. Von einer gröblichen und wiederholten Verletzung ist grundsätzlich immer dann auszugehen, wenn der Ausländer nicht auf Grund einer Krankheit oder Behinderung oder einer sonstigen Ausnahmesituation nachweislich an der Teilnahme am Integrationskurs gehindert war. Die Notwendigkeit der Kleinkindbetreuung, pflegebedürftige Angehörige oder eine Vollerwerbstätigkeit reichen für die Annahme einer solchen Ausnahmesituation für sich genommen nicht aus. Hier muss dargelegt werden, warum auch der Besuch von Abendkursen, Kursen mit Kinderbetreuung etc. unzumutbar ist. In jedem Fall kommt ohne den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse oder der erfolgreichen Teilnahme am Integrationskurs gem. § 8 Abs. 3 S. 6 nur eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von höchstens einem Jahr in Betracht. Merke: Soweit wiederholt und gröblich gegen die Teilnahmeverpflichtung i.S.d. § 8 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 5 Satz 2 IntV verstoßen worden ist, ist auch dann zu prüfen, ob ein Verwarnungsgeld auf der Grundlage des § 98 Abs. 2 Nr. 4 ausgesprochen wird, wenn eine Versagung des Antrags nicht in Betracht kommt. 8.3.2. - 8.3.4. Verletzung der Teilnahmepflicht Steht orientiert an den Ausführungen unter A.8.3.1. fest, dass der Betroffene seine Integrationskursverpflichtung wiederholt und gröblich verletzt hat, so sind im Rahmen der Ermessensprüfung des § 8 Abs. 3 S. 2 oder 3 immer auch die in § 8 Abs. 3 S. 4 genannten schutzwürdigen Belange miteinzubeziehen. Steht die Verlängerung im Ermessen kann diese abgelehnt werden. Im Ablehnungsbescheid ist dann das Ermessen anhand der in § 8 Abs. 3 Satz 4 genannten Gesichtpunkte auszuüben, allerdings der gesetzgeberischen Vorgabe („soll“) regelmäßig maßgebliches Gewicht beizumessen. Entsprechende Versagungsbescheide sind der Sachgebietsleitung zur Entscheidung vorzulegen. Merke: Auch wenn in Ermessensfällen nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 S. 2 nicht geprüft werden muss, ob der Betroffene sich trotz wiederholter und gröblicher Verletzung seiner Teilnahmeverpflichtung anderweitig integriert hat, ist dies dennoch immer ein wesentliches Moment der Prüfung. Nur wenn geprüft wurde, dass der Betroffene nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, kommt eine Versagung der Verlängerung in Betracht. Dies folgt schon aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In einem solchen Fall wäre sowohl eine erneute Teilnahmeverpflichtung als auch eine Versagung der Verlängerung eines Titels weder erforderlich noch angemessen. Hierzu sind in einem versagenden Bescheid immer entsprechende Ausführungen zu machen. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung ausschließlich nach dem AufenthG - d.h. z.B. nicht nach ARB 1/80 - und greift § 8 Abs. 4 nicht, kann die Verlängerung unter Berücksichtigung der in § 8 Abs. 3 Satz 4 genannten Gesichtspunkte versagt werden, soweit der Ausländer nicht den Nachweis erbringt, dass seine Integration in das hiesige gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt. Auf diesen Nachweis ist ggf. in der Anhörung zur Versagung hinzuweisen. Als Leitlinie für das Ermessen gilt, dass eine Versagung grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn der Ausländer mit deutschen Familienangehörigen oder solchen Familienangehörigen, denen die Ausreise etwa in einem gemeinsamen Heimatstaat rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist, in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Entsprechende Versagungsbescheide sind IV Z bzw. IV AbtL zur Entscheidung vorzulegen. Merke: § 8 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung in Fällen, in denen der ausländische Ehegatte eines Deutschen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 28 Abs. 2 beantragt hat, der erfolgten Verpflichtung zur Kursteilnahme (vgl. A.44a.1.1.1.) jedoch nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist (zu diesen Fällen vgl. Ausführungen unter A.28.2.1). 8.4. Ausnahmen von der Berücksichtigung der Verpflichtung zum Integrationskurs Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von Asylberechtigten, Flüchtlingen und subsidiär geschützten Ausländern (vgl. § 25 Abs. 1, 2 und 3) ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 vorzunehmen. Dies folgt aus der so genannten Qualifikationsrichtlinie, wonach die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen darf. Der Verstoß gegen die Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Mit dem sogenannten 2. Richtlinienumsetzungsgesetz wurde die Fallgruppe des § 25 Absatz 4a aus § 8 Abs. 4 gestrichen. Dies hat ausweislich der Gesetzesbegründung nur klarstellenden Charakter. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a oder 4b sind auf Grund ihres vorübergehenden Aufenthalts nicht integrationsbedürftig, haben deshalb nach § 44 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs und sind nicht nach § 44a zur Teilnahme am Integrationskurs Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 67 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin verpflichtet. Die Regelung des § 8 Absatz 3, die die Verletzung der Teilnahmepflicht voraussetzt, ist schon mangels Bestehens einer Teilnahmepflicht nicht auf sie anwendbar. Der ausdrückliche Ausschluss dieser Personengruppe vom Anwendungsbereich des § 8 Absatz 3 ist daher entbehrlich. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 68 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 9 Inhaltsverzeichnis A.9. Niederlassungserlaubnis .................................................................................................................................................... 69 Änderungsdatum ................................................................................................................................................................ 627 9.0. Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Inhabern eines humanitären Aufenthaltstitels ....................... 69 9.1.2. Nebenbestimmung ............................................................................................................................................ 69 9.2.1.0. Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis/Übergangsregelung ............................... 69 9.2.1.1. fünfjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ................................................................................................ 70 9.2.1.2. Sicherung des Lebensunterhalts ................................................................................................................... 70 9.2.1.3. Altersversorgung - Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare private Altersversorgung ..................................................................................................................................................................................... 70 1 . Variante (Pflichtbeiträge) ................................................................................................................................ 71 2. Variante (freiwillige Beiträge) ........................................................................................................................... 71 3. Variante (private Vorsorge) .............................................................................................................................. 72 9.2.1.3a. Sozialversicherungsabkommen ................................................................................................................... 73 9.2.1.4. Versagungsgründe ......................................................................................................................................... 73 9.2.1.5. Zugang zur Beschäftigung ............................................................................................................................ 73 9.2.1.7. Ausreichende Sprachkenntnisse ................................................................................................................... 73 9.2.1.8. Grundkenntnisse der Gesellschaftsordnung .................................................................................................. 73 9.2.3. Berücksichtigung von Erkrankungen / Behinderungen .................................................................................... 74 9.2.4. Berücksichtigung zu vermeidender Härte ........................................................................................................ 74 9.2.6. Absehen von der Sicherung des Lebensunterhaltes ....................................................................................... 74 dauerhafte Erkrankung ........................................................................................................................................ 74 Teilerwerbstätigkeit auf Grund einer Krankheit oder Behinderung ...................................................................... 74 Nachweis der (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit .................................................................................................... 74 Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII allgemein ...................................................................... 74 Bezug von Leistungen nach SGB XII bei Erwerbsunfähigkeit ............................................................................. 74 Alter und altersbedingte Leistungseinschränkungen ........................................................................................... 75 9.3.1. Ehegattenprivileg ............................................................................................................................................. 75 9.3.2. Ausbildungsprivileg .......................................................................................................................................... 76 9.4.1. ehemalige Deutsche ........................................................................................................................................ 76 9.4.2. Auslandsaufenthalte ........................................................................................................................................ 76 9.4.3. Anrechnung von Aufenthaltszeiten zum Studium und Berufsausbildung ........................................................ 76 A.9. Niederlassungserlaubnis Änderungsdatum ( RiLiUmsG2017 ; 21.12.2017; 17.12.2018 ) 9. 0. Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Inhabern eines humanitären Aufenthaltstitels Die Verfestigung des Aufenthalts von Familienangehörigen eines Inhabers eines humanitären Aufenthaltstitels richtet sich nicht nach § 9, sondern nach § 26 Abs. 4, § 29 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 35. Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. 9.2.0 AufenthG- VwV. So sind schon die Erteilungsvoraussetzungen nach den genannten Vorschriften günstiger für den Betroffenen. Auch sind die Ausführungen nicht schlüssig, wird dort doch zum einen behauptet, dass § 9 Abs. 2 grundsätzlich gleichberechtigt neben § 26 Abs. 4 sowie § 35 steht, dies zum anderen aber für die verlängerte Mindestaufenthaltsfrist des § 26 Abs. 4 S. 1 verneint. 9.1.1. einstweilen frei 9.1.2. Nebenbestimmung Die Niederlassungserlaubnis kann nur in den durch das AufenthG zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Der einzige Fall, in dem dies zugelassen ist, ist die Wohnsitzbeschränkung gemäß § 23 Abs. 2. 9.1.3. einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 69 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 9.2.1. 0. Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis/Übergangsregelung § 9 Abs. 2 benennt die wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. In § 9 Abs. 2 S. 3 bis 6 sind für bestimmte Gestaltungen Ausnahmen von § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3, 7 und 8 geregelt. Auch bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist stets § 5 zu prüfen. Von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist die Übergangsregelung des § 104 Abs. 2. Bei Ausländern, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im Besitz einer AE sind, genügen einfache Sprachkenntnisse. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 gilt damit nur eingeschränkt. Des Weiteren gelten § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 (angemessene Alterssicherung) und 8 (Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung) in diesen Fällen nicht. 9.2.1.1. fünfjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 genügen 5 Jahre AE-Besitz (beachte auch § 6 Abs. 3 S. 3 sowie § 4 Abs. 1 S. 3, wonach die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum bzw. die Dauer des Besitzes einer Blauen Karte EU hier angerechnet wird. Daraus folgt im Umkehrschluss: Zeiten des rechtmäßigen visafreien Aufenthalts und sich daran unter Umständen anschließende Zeiten, in denen der Ausländer gem. § 81 Abs. 3 im Besitz einer Fiktionsbescheinigung war, kommen entsprechend nicht zur Anrechnung). Zeiten einer Fortgeltung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG können nur dann auf den erforderlichen fünfjährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis angerechnet werden, wenn dem Betroffenen daraufhin die Aufenthaltserlaubnis verlängert worden ist. Beantragt demnach ein Ausländer, der im Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 wg. der Fortgeltung einer Aufenthaltserlaubnis ist, eine Niederlassungserlaubnis, kommt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nur in Betracht, wenn ihm quasi in einer logischen Sekunde zuvor auch die Aufenthaltserlaubnis hätte verlängert werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 – 1 C 6.09 – sowie BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -). Erfüllt der Ausländer einen fünfjährigen Anrechnungszeitraum lang auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU, ist bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis auf dem eAT auch „ehem. Inhaber einer Blauen Karte EU“ zu vermerken (vgl. dazu AusReg2Info Titel / Historie). Die tatsächliche Erteilung bzw. der tatsächliche Besitz einer Blauen Karte über fünf Jahre ist hierfür nicht erforderlich. Problematisch ist auch, ob gem. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr.1 auch Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung (nach altem Recht) angerechnet werden. Dies stünde im Gegensatz zur früheren Praxis im Rahmen der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Hier gilt Folgendes: Ist ein Ausländer im Besitz einer AE nach § 16 Abs. 1 oder 4, kommt § 9 nicht zur Anwendung (vgl. § 16 Abs. 2 S. 2). Erst im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck sind die studienbedingten Aufenthaltszeiten anrechenbar (bzgl. der Anrechenbarkeit von Zeiten, in denen der Antragsteller eine Aufenthaltsbewilligung besessen hat vgl. unten 9.4.3). Entsprechendes gilt für Personen, die eine Aufenthaltsbefugnis nach dem AuslG besaßen. Erst im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck sind die humanitären Aufenthaltszeiten anrechenbar. Dies gilt auch nur für die Zeiten nach dem 01.01.2005, da erst danach der für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderliche Besitz einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen kann und eine Anrechnungsnorm für die Zeiten der Aufenthaltsbefugnis nicht geschaffen wurde. Im Zusammenhang mit der Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist problematisch, ob Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzen, sich auf die Regelung des § 9 berufen können, um eine Niederlassungserlaubnis zu beanspruchen. Nach richtiger Auffassung ist dies nicht möglich. Hier sperren die Sonderregelungen des § 26 Abs. 3 (gilt nur für die Fälle des § 25 Abs. 1 und 2) und des § 26 Abs. 4 (gilt für die sonstigen Fälle des humanitären Aufenthalts; §§ 22 ff.) die Anwendung des § 9 Abs. 2. Erst im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck findet § 9 Anwendung. Dann sind auch die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auf den Fünfjahreszeitraum anwendbar. Zeiten einer Aufenthaltsbefugnis vor dem 01.01.2005 sind jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 102 Abs. 2 im Rahmen des § 9 nicht anrechenbar (zur Problematik vgl. auch 9.3.2. sowie oben 9. 0.). Der Umstand, dass der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis für zeitlich begrenzte Beschäftigungen (§ 11 BeschV) besitzt, steht der Anwendung des § 9 - anders als in den Fällen des § 9a nicht entgegen, wenn auch die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Die entsprechenden Zeiten sind auch auf den Fünfjahreszeitraum anzurechnen. Für die Anrechnung von Zeiten durch einen längeren Auslandsaufenthalt erloschener Aufenthaltstitel sowie eines Aufenthalts zu Zwecken des Studiums sowie der Berufsausbildung, vgl. die Ausführungen zu § 9 Abs. 4. 9.2.1.2. Sicherung des Lebensunterhalts Bei der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung in Hinblick auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gelten die unter A.2.3.1. niedergelegten allgemeinen Maßstäbe einschließlich der Berücksichtigung der aufenthaltsrechtlichen Bedarfsgemeinschaft und beider Freibeträge nach § 11 SGB II (Werbungskostenpauschale und Erwerbstätigenfreibetrag). Eine Ausnahme gilt hier ausschließlich für Selbstständige und ansonsten nicht Krankenversicherungspflichtige, wo aufgrund der Berücksichtigung der konkreten Krankenversicherungsbeiträge darauf verzichtet wird, die Werbungskostenpauschale mit anzurechnen (vgl. A.2.3.1.12.). Der Wortlaut „sein Lebensunterhalt“ lässt keinesfalls darauf schließen, dass bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis eine isolierte Betrachtung von Einkommen und Bedarf des Antragstellers ohne Berücksichtigung ihm gegenüber unterhaltsberechtigter Familienangehöriger vorzunehmen wäre (BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -). 9.2.1.3. Altersversorgung - Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare private Altersversorgung Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 70 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Der Gesetzgeber gibt 3 Varianten vor, die gleichberechtigt als Beleg einer gefestigten wirtschaftlichen Integration dienen. Neben den explizit genannten 60 Pflichtbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung werden auch 60 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. eine vergleichbare private Altersvorsorge und Vorsorge wegen Erwerbsminderung bei einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, wie sie die freien Berufe kennen, oder bei einem Versicherungsunternehmen anerkannt. In den Fällen einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 i.V.m . § 18 Abs. 4a für Beamte ist vom Erfordernis von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren privaten Altersversorgung abzusehen (vgl. VAB 18.4a.). 1 . Variante (Pflichtbeiträge) Rentenversicherungspflichtige, die 60 Pflichtbeiträge geleistet haben, erfüllen gem. § 50 SGB VI die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und haben damit Anspruch auf eine 1. Regelaltersrente, 2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und 3. Rente wegen Todes. Als Nachweis der 60 Pflichtbeiträge dient ein Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung, der gesetzlich Rentenversicherten gemäß § 149 Abs. 3 SGB VI regelmäßig übersandt wird. Der Versicherungsverlauf enthält alle gemeldeten Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung. Je nach Fallgestaltung finden sich darunter auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I oder II (Abkürzung „AFG“ in der ersten Spalte), Zeiten geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung, in der ausschließlich der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil leistet (auch hier Abkürzung "DEÜV" in der ersten Spalte) oder Zeiten der Kindererziehung (Hinweis: „Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung“) in der letzten Spalte oder auch der häuslichen Pflege (Hinweis: „Pflichtbeitragszeit für Pflege“ in der letzten Spalte). Für die Berechnung der 60 Pflichtbeiträge im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden Zeiten anerkannt, in denen die Beiträge auf Grund der - ggf. auch geringfügigen versicherungsfreien - Erwerbstätigkeit des Betroffenen bzw. von ihm selbst geleistet wurden oder in denen entsprechende Leistungen während Ausfallzeiten aufgrund von häuslicher Pflege oder Kinderbetreuung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, letzter Halbsatz erbracht wurden. Auch alle anderen Zeiten die durch den Hinweis „Pflichtbeiträge“ in der letzten Spalte des Versicherungsverlaufs ausgewiesen sind, sind im Sinne einer vereinfachten Prüfung anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind allerdings Zeiten des Bezuges von ALG I oder II (Abk.: „AFG“ in der ersten Spalte). Beachte : Zeiten der Kindererziehung oder der häuslichen Pflege sind ausnahmsweise dann nicht anzurechnen, wenn der Erziehende oder Pflegende weder zuvor noch danach zu irgendeinem Zeitpunkt Beiträge auf Grund eigener Erwerbstätigkeit gezahlt hat. In einem solchen Fall kann nämlich nicht von einer beruflichen Ausfallzeit im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3, letzter Halbsatz gesprochen werden, da eine Berufstätigkeit gar nicht vorlag (so auch Marx in GK-AufenthR Rn. 249 ff. § 9). In solchen Fällen wird allerdings häufig das Ehegattenprivileg gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 zu berücksichtigen sein. Soweit der Gesetzgeber die Leistung von 60 Pflicht- oder feiwilligen Beiträgen fordert, hat er augenscheinlich keine bestimmte Höhe von Rentenansprüchen im Blick gehabt, die dem Betroffenen mit Renteneintrittsalter bei Fortsetzung der Beitragsleistung in gleicher Höhe zur Verfügung stehen. Der Wortlaut des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 verbietet eine Prognoseentscheidung, ob die Beitragsleistung und unter Umständen auch weiter erfolgende Beiträge genügen, um Ansprüche zu erwerben, die im Rentenalter ergänzende Sozialleistungen nach dem SGB XII ausschließen. Merke: Wird eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung und vor Erreichen der Wartezeit von 60 Monaten die weitere Beschäftigung im Beamtenverhältnis ausgeübt, so dass Ansprüche in der Beamtenversorgung entstehen, werden die Beschäftigungsmonate im Beamtenverhältnis als Beiträge zur Rentenversicherung gewertet. Hintergrund ist, dass Personen, die vor Erreichen der Wartezeit für die beamtenrechtliche Mindestversorgung entlassen werden, vom Dienstherren in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden müssen. Beispiel: Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter wird 2,5 Jahre (= 30 Monate) beitragspflichtig beschäftigt. Dann wird er zum Juniorprofessor berufen und verbeamtet. Nach weiteren 2,5 Jahren Aufenthalt hat dieser Mitarbeiter weitere 30 Monate Anwartschaften zur Beamtenversorgung erworben. Wird er jetzt entlassen, ist die Mindestforderung (60 Beitragsmonate) durch die Nachversicherung erreicht. *** Zur weiteren Begründung der o.g. Ausführungen im Verwaltungs- oder Verwaltungsstreitverfahren gilt folgendes: Die begrenzte Anrechung von Pflichtbeitragszeiten d.h. auch Zeiten geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, wonach „er“ - d.h. der Betroffene selbst bzw. sein Arbeitgeber als Gegenleistung für seine Arbeit - entsprechende Leistungen erbracht haben muss. Ebenso ergibt sich diese begrenzte Anrechnung aus einem Umkehrschluss aus der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, letzter Hlbs., mit der der Gesetzgeber eine besondere Anrechnungsnorm für berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege geschaffen hat. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber auch sämtliche anderen Pflichtbeitragszeiten, die nicht auf eine Erwerbstätigkeit des Betroffenen zurückzuführen sind, hätte anerkennen wollen. Der Ausschluss von Zeiten von Arbeitslosengeld I oder II entspricht darüber hinaus auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die ja eine angemessene Alterversorgung sicherstellen soll. Gerade während des Bezugs von ALG I und II sind die abgeführten Rentenbeiträge nämlich derart gering, dass es ausgeschlossen ist, auf der Basis dieser Beiträge angemessene Rentenzahlungen zu erhalten. *** 2. Variante (freiwillige Beiträge) Rentenversicherte, die laut Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung 60 freiwillige Beiträge geleistet haben, Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 71 von 824
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