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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Merke: Eine erkennungsdienstliche Behandlung nach Art. 17 EURODAC-VO durch die Polizei erfolgt nicht. Im Regelfall werden zum Zeitpunkt der Festnahme eines illegal eingereisten Ausländers noch keine Anhaltspunkte vorliegen, die eine Übermittlung an EURODAC nach Art. 17 rechtfertigen. Es wird daher nur die ED-Behandlung nach § 49 Abs. 3, 5 bzw. 9 durchgeführt. Ergeben sich später Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Falles des Art. 17 EURODAC-VO ist auf dieser Grundlage eine wiederholte ED-Behandlung durch die ABH zu veranlassen (s. Pkt 2.). EURODAC-Treffermeldung In EURODAC werden vier Kategorien bzw. Treffertypen unterschieden, die Kennzeichnung ist wie folgt: 1 Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern (Art. 9 EURODAC-VO) 2 Fingerabdruckdaten von illegal über eine Dublinaußengrenze eingereisten Drittausländern (Art. 14 EURODAC-VO) 3 Fingerabdruckdaten von illegal im Dublingebiet aufgegriffenen Drittausländern (Art. 17 EURODAC-VO) 9 Fingerabdruckdaten von Drittausländern, die um Auskunft über ihre in EURODAC eingestellten Daten ersucht haben (Art. 29 EURODAC-VO) Die Kategorie ist innerhalb der EURODAC-Kennnummer die Ziffer, die nach dem Länderschlüssel eingetragen ist (die weiteren Stellen der EURODAC-Nummer werden von den Mitgliedstaaten individuell vergeben – in Deutschland durch das BKA -). Länderschlüssel Belgien BE Dänemark DK Deutschland DE Estland EE Finnland FI Frankreich FR Griechenland GR Großbritannien UK Irland IE Island IS Italien IT Lettland ' LV' Litauen LT Luxemburg LU Malta MT Niederlande NL Norwegen NO Österreich AT Polen PL Portugal PT Schweden SE Slowakei SK Slowenien SI Spanien ES Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 350 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Tschechien CZ Ungarn HU Zypern CY Die EURODAC – Kennnummer setzt sich demnach wie folgt zusammen: Länderschlüssel IT Kategorie 1 individuelle Vergabe 030611KAR00069 (Diese Kennnummer sagt aus, dass der Aufgegriffene zuvor Asylbewerber in Italien war und möglicherweise dorthin abgeschoben werden kann.) Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 351 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 49a A.49a. Fundpapier-Datenbank ( 26.11.2009 - VwV; 24.01.2019 ) 49a. 0. Mit §§ 49a und b sowie § 89a wurde durch das 1. Änderungsgesetz eine bundesweite Passabgleichstelle beim Bundesverwaltungsamt eingerichtet. Fundpapiere sind ausweislich der Gesetzesbegründung alle amtlichen Lichtbildausweise wie Pässe, Passersatzpapiere, Personalausweise, aber auch Führerscheine und nicht amtliche Urkunden. Zur Weiterleitung verpflichtet ist jede öffentliche Stelle. Die Ausländerbehörde ist somit nur dann Normadressat, wenn dort Fundpapiere aufgefunden oder vorgelegt werden. Soweit die AufenthG-VwV unter Ziffer 49a.2.4. vorsieht, dass Fundpapiere von Asylbewerbern dem BAMF übersandt werden sollten, wird davon in unserer Verwaltungspraxis kein Gebrauch gemacht. Vielmehr sollten auch diese Fundpapiere an die zuständige Ausländerbehörde gesandt werden, von wo aus sie dann an die zuständige Außenstelle des BAMF weitergeleitet werden können. Mit Schreiben vom 26.11.2018 teilte das BMI mit, dass die Fundpapier-Datenbank abgewickelt wird. Zunächst sind seit 30.11.2018 keine externen Zugriffe mehr auf die Datenbank möglich. Zeitnah soll in einem zweiten Schritt das erforderliche Aufhebungsgesetz zu §§ 49a, 49b und 89a AufenthG sowie § 16 Abs. 4a AsylG auf den Weg gebracht werden. Bis zur Wirksamkeit des Aufhebungsgesetzes bleibt es beim bisherigen Verfahren mit folgenden Ausnahmen: Bis zur Wirksamkeit des Aufhebungsgesetzes kann nur noch indirekt über Einzelanfragen an das BVA auf die Fundpapier-Datenbank zugegriffen werden (Anschrift s. unten). Von einer Übermittlung der in § 49a Abs. 2 S. 2 AufenthG genannten Daten zur Aufnahme in die Fundpapier-Datenbank kann ab sofort abgesehen werden (E-Mail des BMI vom 20.12.2018). Betroffen sind Fundpapiere, die von der zuständigen Stelle noch zu Beweiszwecken (z.B. in Strafverfahren) benötigt werden. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 352 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 49b A.49b. Inhalt der Fundpapier-Datenbank frei Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 353 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 50 Inhaltsverzeichnis A.50. Ausreisepflicht ...................................................................... 354 50.s.1. Rückkehrhilfe für ausreisewillige Ausländer ...................... 355 50.s.2. Überbrückungsgeld für ausreisewillige Ausländer ............. 355 50.s.3. Rückkehrhilfe im Rahmen des REAG-/GARP-Programms ...... 355 A.50. Ausreisepflicht ( 27.03.2017, 02.03.2018 ) 50.1. Die Ausreisepflicht eines Ausländers entsteht kraft Gesetzes, sofern die in § 50 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet benötigt, richtet sich nach § 4 Abs. 1. Da es sich bei der Ausreisepflicht um eine unmittelbare gesetzliche Pflicht handelt, bedarf sie keiner Umsetzung durch einen Verwaltungsakt. Eine mit der Abschiebungsandrohung verfügte Ausreiseaufforderung stellt daher keine selbständig mit Rechtsbehelfen angreifbare Entscheidung dar (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 11.02.2003 – 3 EO 387/02; Saarl. OVG, Beschluss vom 03.09.2012 – 2 B 199/12; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.11.2013 – 4 B 58/13). Es handelt sich vielmehr um einen bloßen rechtlichen Hinweis, der die von Gesetzeswegen bestehende Ausreisepflicht ohne Regelungscharakter konkretisiert. Auf die Entscheidung des VG Berlin vom 09.02.2016 – VG 10 L 554.15 wird verwiesen. 50.2. 1. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (siehe § 58 Abs. 2) betrifft die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Ausreise auch zwangsweise im Wege der Abschiebung durchgesetzt werden kann und durchzusetzen ist (zur Gewährung einer Ausreisefrist vgl. A.59.1.). Eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 S. 1 kann erst bei vollziehbarer Ausreisepflicht erteilt werden und auch die Pflicht zur Abschiebung gem. § 58 Abs. 1 setzt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraus. Auch die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gem. § 60 a setzt denklogisch eine vollziehbare Ausreisepflicht voraus. Den Betroffenen ist bis zur Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht eine Bescheinigung über die mangelnde Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (LABO 4048) zu erteilen. Die Nebenbestimmungen, die zuvor galten, sind in die Bescheinigung zu übernehmen. In der Bescheinigung muss analog § 4 Abs. 2 S. 2 auch immer eine Aussage zur Möglichkeit der Erwerbstätigkeit enthalten sein. Dabei ist § 84 Abs. 2 S. 2 als maßgebliche Rechtsvorschrift heranzuziehen. 50.2. 2. Auf der Grundlage eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses, wonach grundsätzlich kein ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger in sein Herkunftsland zurückgeführt werden soll, ohne dass dem Betroffenen eine ausreichende Impfprophylaxe für das jeweilige Zielland angeboten worden ist, ist dieser grundsätzlich immer darauf hinzuweisen, dass es in seiner Verantwortung liegt, sich über den bei seiner Rückkehr angezeigten Impfschutz zu informieren verbunden mit der Anregung, sich hierüber entsprechend ärztlich beraten zu lassen. Durch das Impfangebot soll gewährleistet werden, dass Betroffene nach Möglichkeit die gleiche Immunisierung erhalten wie im Herkunftsland verbliebene Landsleute. Hinsichtlich der Einzelheiten des Verfahrens wird auf A.62.S. 2 . verwiesen. 50.2. 3. Für die Durchsetzung der Ausreisepflicht bei Schwangerschaft vgl. A.60a.2.. 50. 3 . Genügt der Ausländer seiner hiesigen Ausreisepflicht durch Ausreise in einen anderen Mitgliedsstaat oder Schengen-Staat, weil er sich dort aufhalten darf, ist er zumindest zugleich mit der Abschiebungsandrohung verpflichtend aufzufordern, sich unverzüglich in den anderen Staat zu begeben; der bloße Hinweis, dass der Ausländer auch in den anderen Staat ausreisen kann, reicht dagegen nicht aus. 50. 4. Die Anzeigepflicht für einen Wohnungswechsel besteht ebenso wie die Pflicht zur Passüberlassung schon mit der Ausreisepflicht und hängt nicht von deren Vollziehbarkeit ab. 50.5. Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden. Die Verwahrung von ID-Karten, Urkunden und sonstigen Unterlagen wie auch Datenträgern kann schon nach dem Wortlaut des § 50 Abs. 5 bzw. § 48 Abs. 1 Nr. 1 (Pass, Passersatzpapier) nicht auf diese Norm gestützt werden. Beachte hierzu A.48.1. Merke: In Fällen des Fälschungsverdachts oder anderer potentieller Straftaten sind Pässe, Urkunden und sonstige Unterlagen einzubehalten. Sofern § 50 (s.o.) dafür keine Rechtsgrundlage bereithält, ist unbedingt eine Sicherstellung nach dem ASOG Bln oder eine Beschlagnahme nach der StPO erforderlich (siehe A.95.4.). Ist bei der Vorsprache eines Ausländers ersichtlich, dass in Kürze ein versagender Bescheid zu erlassen ist, ist bereits vor Erlass des Bescheides der Pass einzubehalten. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 354 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Wird der Ausländer erst durch den Bescheid ausreisepflichtig, ist der Ausländer gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet, seinen Pass oder Passersatz der Ausländerbehörde zur Durchsetzung der Ausreisepflicht vorübergehend zu überlassen ( vgl. auch VAB A.48.1). Nach Erlass des Bescheides bleibt der Pass dann auf Grundlage des § 50 Abs. 5 weiterhin in Verwahrung. Der Pass einer ausreisepflichtigen Person soll gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Fälle der Passhinterlegung zum Zweck der kontrollierten Ausreise. Wird eine ausländische Person zur Ausreise innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert, ist grundsätzlich auch der Pass, so er nicht verwahrt wird, zu kennzeichnen: „Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG. Ausreisefrist bis zum ....“ (vgl. insoweit Nr. 50.2.4. der VwV zum AufenthG). Ist die Ausreisepflicht vollziehbar, lautet der Eintrag „Der Passinhaber ist gem. § 58 Abs. 2 AufenthG zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet“ in Ergänzung um einen Hinweis zur gewährten Ausreisefrist (-verlängerung) „Zur Ausreise aufgefordert bis zum ...“ Wird eine Abschiebung vollzogen, so wird der Pass/Passersatz der ausreisepflichtigen Person auf Ersuchen der ABH von der Überführungsstelle der Polizei gekennzeichnet: „Abgeschoben. Wirkung der Abschiebung nicht/bis zum ... befristet“. Reist eine abgeschobene Person trotz bestehender Sperrwirkung mit einem neuen Dokument wieder ein, kann der Pass/Passersatz auch von der ABH selbst mit einem entsprechenden Eintrag gekennzeichnet werden (ggf. in Verbindung mit einem Hinweis zur gewährten Ausreisefrist (-verlängerung) – s. 2. Spiegelstrich). Eine Passkennzeichnung erfolgt auch im Falle der Ausweisung: „Ausgewiesen. Wirkung der Ausweisung nicht/bis zum ... befristet“ (ggf. in Verbindung mit einem Hinweis zur gewährten Ausreisefrist (-verlängerung) – s. 2. Spiegelstrich) – vgl. auch „Vor 53.8.“ der VwV zum AufenthG. Die (zusätzliche) Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung zum Nachweis der freiwilligen Ausreise bleibt von den vorstehenden Ausführungen unberührt. Von einer Passkennzeichnung kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Ausreise dadurch erschwert würde. Soweit ausreisepflichtige Personen vorsprechen und die Herausgabe eines verwahrten Passes verlangen, um ein Girokonto zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII eröffnen zu können, so ist diesem Begehren nicht stattzugeben. Dies auch dann nicht, wenn entsprechende Schreiben einer Bank vorgelegt werden, dass die Notwendigkeit der Vorlage eines Passes oder Personalausweises verlangt. Banken müssen im Rechtsverkehr jede Bescheinigung von uns mit Lichtbild akzeptieren. Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene einen von uns ausgestellten Ausweisersatz besitzt (vgl. B.AufenthV.55.) . 50. 6. 0. Nach § 50 Abs. 6 können auch Zurückgeschobene im SIS ausgeschrieben werden. Zwar nennt Art. 96 Abs. 3 SDÜ für eine Ausschreibung im SIS die Fälle der Ausweisung, Zurückweisung und Abschiebung. Die ausländerrechtliche Terminologie im Europarecht ist jedoch nicht immer deckungsgleich mit dem innerstaatlichen Recht. Dies gilt auch für die in Art. 96 SDÜ verwendeten Begriffe. Eine Zurückschiebung im Sinne des deutschen Rechts wird in ausländischen Rechtsordnungen vielfach als Abschiebungsmaßnahme angesehen, da die verfahrensmäßige Differenzierung zwischen Abschiebung und Zurückschiebung dort unbekannt ist. Offen ist, wer die Löschung der Ausschreibung vornimmt, wenn die Zurückschiebung durch die Polizei erfolgt ist. Bis auf weiteres sollten diese nach einer entsprechenden Befristung der Wirkung einer Zurückschiebung gem. § 11 Abs. 1 durch uns gebeten werden, die Datenbestände in den genannten Registern zu bereinigen. 50. 6.1. bis 50. 6.3. frei 50.s.1. Rückkehrhilfe für ausreisewillige Ausländer .weggefallen... 50.s.2. Überbrückungsgeld für ausreisewillige Ausländer ... weggefallen ... 50.s.3. Rückkehrhilfe im Rahmen des REAG-/GARP-Programms Auch Ausländer, die im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sind und in ihren Heimatstaat zurückkehren möchten, können in den Genuss von Rückkehrhilfen insb. nach dem sog. REAG-/GARP-Programm kommen. Zuständig für die Durchführung im Land Berlin ist das LAF. Voraussetzung dafür ist ebenfalls, dass sie auf ihren Aufenthaltstitel verzichten. Werden Ausländer durch das LAF zu uns geschickt, um in Hinblick auf eine konkret geplante freiwillige Ausreise einen entsprechenden Verzicht zu erklären, ist diese Verzichtserklärung aktenkundig zu machen, der Aufenthaltstitel ungültig zu stempeln und den Betroffenen eine GÜB I bis zum beabsichtigten Ausreisezeitpunkt auszustellen. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 355 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 51 Inhaltsverzeichnis A.51. Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen ..................................................... 356 ( RiLiUmsG 2017; 27.02.2019; 21.03.2019) Anlage zu 51.7. ............................................................................................ 356 51.1. Fälle des Erlöschens des Aufenthaltstitels ................................................................................................................ 356 51.1.2. Insbesondere Widerruf und Rücknahme ........................................................................................................ 356 51.1.6. Insbesondere Auslandsaufenthalt zum Zwecke der Ausbildung .................................................................... 357 51.1.8. Erlöschen bei Asylantrag ................................................................................................................................ 359 51.1a. Besonderheiten für Inhaber einer ICT-Karte, Studenten und Forscher .................................................................. 359 51.2. Besonderheiten für die Niederlassungserlaubnis ...................................................................................................... 359 51.2.1. Übertrag der Niederlassungserlaubnis ........................................................................................................... 359 51.2.1.1. Prüfung der Lebensunterhaltssicherung bei Antrag auf Fortgeltungsbescheinigung vor der Ausreise ....... 359 51.2.1.2. Prüfung der Lebenunterhaltssicherung bei Antrag auf Fortgeltungsbescheinigung nach der Aus- und ggf. Wiedereinreise ............................................................................................................................................................ 360 51.4.1. Bestimmung einer über 6 Monate hinausgehenden Frist durch die Ausländerbehörde ........................................ 361 51.4.2. Privilegierung bei durch Zwangsehen erzwungenen Auslandsaufenthalten .......................................................... 362 51.7. Allgemeines zum Erlöschen bei Asylberechtigten und Flüchtlingen (Anlage zu 51.7.) ............................................. 362 51.7.0.1. Zum wesentlichen Inhalt des Art. 28 GK, §§ 6, 11 und 13 des Anhangs der GK sowie dem EÜÜVF ......... 363 51.7.0.1.1. Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge nach dem EÜÜVF zwischen Signatarstaaten des EÜÜVF .............................................................................................................................................................................. 363 51.7.0.1.2. Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge in sonstigen Fällen ...................................................... 364 51.8. Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a ...................................................................................................... 365 51.8a. Unterrichtungspflicht bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums .................................................................... 365 51.9. Erlöschen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ................................................................................................... 365 51.10. Erlöschen der Blauen Karte EU und der NE in bestimmten Fällen ......................................................................... 365 A.51. Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen ( RiLiUmsG 2017 ; 27.02.2019; 21.03.2019) Anlage zu 51.7 . 51.1. Fälle des Erlöschens des Aufenthaltstitels In den Fällen, in denen Anträge auf Erteilung oder Verlängerung eines Titels die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes fingieren bzw. fingiert haben, kommt im Falle der Ausreise des Ausländers § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 analog zur Anwendung. Der Betroffene kann nicht besser gestellt werden, als wenn ihm der begehrte Titel vor der Ausreise erteilt worden ist. Vereinzelt überträgt die Infostelle - ebenso wie die Bürgerämter - Aufenthaltstitel in neu ausgestellte Pässe, obwohl der Titel zwischenzeitlich nach § 51 Abs. 1 erloschen ist. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Übertragung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Es fehlt insofern an einer Regelung im Sinne des § 35 VwVfG. Mit der Paßübertragung soll für den Ausländer weder aus behördlicher noch aus Sicht des Betroffenen sein (klärungsbedürftiger) Aufenthaltsstatus verbindlich festgestellt werden. Vielmehr wird bei der Übertragung davon ausgegangen, dass kein Bedürfnis für eine Regelung besteht. Somit kann das in den neuen Pass eingebrachte Dokument in jedem Fall ungültig gestempelt werden, ohne dass es hierfür einer Rücknahme gem. § 48 VwVfG bedarf. Dies gilt unabhängig davon wo und durch wen die Übertragung erfolgte. Zum Verzicht auf gültige Aufenthaltstitel im Rahmen von Programmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr vgl. A.50.s.1. bis A.50.s.3.. Ein Aufenthaltstitel erlischt auch mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, da sich sein Regelungsgehalt im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt, vgl. dazu auch A.4.1.1.. 51.1.1. frei 51.1.2. Insbesondere Widerruf und Rücknahme Die Rechtsgrundlagen und Bedingungen für den Widerruf von Aufenthaltstiteln sind in § 52 AufenthG abschließend aufgeführt (vgl. A.52.). 51.1.3. Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines etwa durch Täuschung erlangten Aufenthaltstitels ist § 48 VwVfG. Dabei steht die Rücknahme im Ermessen der Ausländerbehörde. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind das private Interesse des Betroffenen am Fortbestand seines Aufenthaltstitels und das öffentliche Interesse an der Beseitigung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gegeneinander abzuwägen. Bei der Gewichtung des Interesses des Betroffenen am Fortbestand des Aufenthaltstitels spielt vorrangig die Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 356 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Frage eine Rolle, ob der Betroffene in den Fortbestand des Aufenthaltstitels vertrauen durfte, d.h. entsprechenden Vertrauensschutz genießt. Dies ist nach den gesetzlichen Wertungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwVfG dann nicht der Fall, wenn der Betroffene die Erteilung des Aufenthaltstitels durch Täuschung oder Falschangaben erwirkt hat oder die Rechtswidrigkeit kannte oder hätte kennen müssen. Darüber hinaus sind in die Ermessensentscheidung stets auch die Bindungen des Betroffenen an die hiesigen Lebensverhältnisse sowie die Wertungen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK einzubeziehen, wobei auch hier zu berücksichtigen ist, dass ein durch Täuschung oder Falschangaben erschlichener Aufenthaltstitel eine schützenswerte Rechtsposition nach Art. 8 EMRK regelmäßig nicht zu begründen vermag. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Rücknahmeentscheidung ist nach einem Urteil des BVerwG vom 13.04.2010 (BVerwG 1 C 10.09) ebenso wie bei Ausweisungsentscheidungen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Dies bedeutet, dass im Falle nachträglicher Sachverhaltsänderungen die Ermessensentscheidung auch im Verwaltungsstreitverfahren ggf. noch ergänzt werden muss. Führen nachträgliche Sachverhaltsänderungen dazu, dass ein Rücknahmebescheid aufgehoben und das Verwaltungsstreitverfahren für erledigt erklärt wird, ist stets zu beantragen, die Kosten des Verfahrens dem Betroffenen aufzuerlegen, weil mit der Aufhebung der Rücknahmeentscheidung lediglich nachträglich eingetretenen Umständen Rechnung getragen worden ist. Soweit durch die Rücknahme eines Aufenthaltstitels die deutsche Staatsangehörigkeit eines Kindes berührt werden kann, welches diese gemäß § 4 Abs. 3 StAG erworben hat, ist der am 11.02.2009 in Kraft getretene § 17 Abs. 3 StAG zu beachten: Wird ein etwa aufgrund von Täuschung erwirkter Aufenthaltstitel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, war nach alter Rechtslage davon auszugehen, dass damit auch die Kraft § 4 Abs. 3 StAG gerade wegen dieses Aufenthaltstitels erworbene dt. Staatsangehörigkeit eines Kindes entfiel. Nunmehr ist in § 17 Abs. 3 StAG geregelt, dass die gemäß § 4 Abs. 3 StAG erworbene dt. Staatsangehörigkeit des Kindes nur dann entfällt, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides. Entfällt durch die Rücknahme eines Aufenthaltstitels die dt. Staatsangehörigkeit eines Kindes, weil dieses das fünfte Lebensjahr eben noch nicht erworben hat, gilt schon nach den allgemeinen Grundsätzen, dass in dem von § 48 Abs. 1 VwVfG eröffneten Rücknahmeermessen auch die Konsequenzen der Rücknahmeentscheidung für das Kind – nämlich der Staatsangehörigkeitsverlust – zu berücksichtigen sind. Allerdings werden die Interessen des Kindes auch vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Wertungen des § 17 Abs. 2 StAG jedenfalls in der Regel nicht entscheidend ins Gewicht fallen, weil die deutsche Staatsangehörigkeit für ein unter fünfjähriges Kind regelmäßig nicht mit Vorteilen verbunden ist, die über das bloße Aufenthaltsrecht hinausgehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2006 – 2 BvR 669/04 -) ist insoweit zu berücksichtigen, dass in diesem Alter noch kein eigenes Bewusstsein für die Staatsangehörigkeit besteht und mithin auch noch kein zu schützendes Vertrauen auf deren Fortbestand entwickelt werden konnte. Merke: Zwar ist in § 35 Abs. 5 StAG ebenfalls vorgesehen, dass bei einer Rücknahmeentscheidung die Konsequenzen für Dritte im Ermessen zu berücksichtigen sind. Diese Regelung gilt allerdings nicht für die Rücknahme eines Aufenthaltstitels, sondern allein für die Rücknahme von Einbürgerungen und betrifft vor allem die häufige Fallgestaltung der sog. „Miteinbürgerung“ von Familienangehörigen. 51.1.4.bis 51.1.5a frei 51.1.6. Insbesondere Auslandsaufenthalt zum Zwecke der Ausbildung Soweit für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebietes eine allgemeinbildende Schule, Hochschule oder vergleichbare Ausbildungserinrichtung besuchen oder besucht haben, allerdings weiterhin in Berlin etwa bei den hier aufhältlichen Eltern gemeldet waren und sind, die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt wird, gilt grundsätzlich Folgendes: Eine alleinige Ausreise des Ausländers zum Zwecke der Aufnahme einer im Regelfall mehrjährigen Ausbildung erfüllt regelmäßig den Erlöschenstatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 6. Dabei ist auch unerheblich, wenn beabsichtigt ist, dass der Ausländer weiterhin die Ferienzeit im Bundesgebiet verbringen soll oder er oder die Eltern ggf. die spätere Fortsetzung der Ausbildung oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vorbehalten. Maßgeblich ist allein, dass nach objektiven Kriterien - hier der Anmeldung zum Schul- oder Hochschulbesuch im Ausland, bei Minderjährigen zusätzlich die Organisation der Betreuung - von einer Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund auszugehen ist. Maßgeblich ist insoweit, dass der Zweck des Auslandsaufenthalts eine nicht nur vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet erfordert (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.02010 - OVG 3 N 58.210 - insbesondere auch in Hinblick auf die mit einer Einschulung im Ausland verbundene Grundentscheidung für den weiteren Lebensweg eines Kindes). Auch erlischt die Aufenthaltserlaubnis spätestens gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7, wenn sich der Ausländer länger als 6 Monate im Ausland aufgehalten hat und keine längere Frist zur Wiedereinreise gewährt wurde (vgl. hierzu 51.4.). Wird festgestellt, dass die Aufenthaltserlaubnis erloschen ist, war auch die Einreise unerlaubt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass formal im Pass noch ein gültiger Aufenthaltstitel vorhanden war. Somit kann die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und S. 2 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs etwa gem. § 32 Abs. 1, 2, 3 oder § 37 Abs. 1 erfüllt sind. Dies setzt wiederum voraus, dass nunmehr beabsichtigt ist, dass der Ausländer sich wieder dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten wird, z.B. um die schulische Laufbahn oder das Studium hier fortzusetzen. Im Regelfall wird dies durch eine Anmeldung an einer hiesigen Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 357 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Schule oder die Immatrikulation nachgewiesen. Ist dagegen beabsichtigt, dass der Ausländer die schulische Laufbahn oder das Studium im Ausland fortsetzen soll, kommt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis schon mangels eines Sachbescheidungsinteresses nicht in Betracht, da die erteilte Erlaubnis mit der Ausreise wiederum erlöschen würde. Die Betroffenen sind entsprechend zu beraten. Beharren diese auf ihrem Antrag, ist ein Feststellungsbescheid zu fertigen. Weitere Maßnahmen wie etwa auch der Passeinzug gem. § 50 Abs. 5 sind zu prüfen. Kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1, 2, 3, § 37 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 in Betracht, so handelt es sich hierbei rechtlich um eine Ersterteilung. Für die mögliche Erteilung einer Niederlassungserlaubnis werden auch die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis vor der Ausreise, die zum Erlöschen geführt hat, nicht mitgerechnet, so nicht § 85 zur Anwendung kommt. Merke: In den Fällen, in denen während eines Schul- oder Hochschulbesuchs im Ausland die Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen ist, ist im Rahmen der Verfestigung von Kindern § 35 Abs. 2 zu beachten. *** Der Auslegung des Begriffs des vorübergehenden Grundes im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 6 liegen folgende Erwägungen zu Grunde: 1. Ob ein Grund für das Verlassen des Bundesgebietes seiner Natur nach nur vorübergehend ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach dem Willen des Ausländers, sondern aufgrund einer Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, zu denen auch die Dauer der Abwesenheit zählt, wobei die Sechsmonatsregel des § 51 Abs. 1 Nr. 7 jedenfalls als lose Orientierungshilfe dienen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.1988, InfAuslR 1989, S.114 zur überkommenden Gesetzeslage mit allerdings gleichlautenden Regelungen). Darüber hinaus hatte das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass ein Ausländer das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht dadurch vermeiden könne, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise wieder kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt. Letztlich enthält die maßgebliche Entscheidung die Aussage, dass der Grund der Ausreise jedenfalls dann nicht vorübergehender Natur ist, wenn der Ausländer zwar irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, sein Aufenthalt im Ausland aber auf unabsehbare Zeit angelegt ist. Insbesondere der mehrjährige Auslandsaufenthalt zum Zwecke der Ausbildung mag nicht zur letztgenannten Fallgruppe gehören, weil er in Hinblick auf das Ausbildungsende absehbar ist. Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe erschöpfen sich allerdings auch nicht in dem Kriterium der Absehbarkeit. Vielmehr sind die Gegebenheiten des Einzelfalles ebenfalls maßgeblich, zu denen auch die konkrete Aufenthaltsdauer zählt. Alles andere wäre im Ergebnis auch kaum sachgerecht. Beschränkte man sich auf den Aspekt der Absehbarkeit, wäre ja auch der Auslandsaufenthalt eines jungen Erwachsenen, der das Bundesgebiet zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verlässt, seine hier lebenden Familie aber regelmäßig besucht und beabsichtigt, mit Eintritt des Rentenalters wieder dauerhaft im Bundesgebiet zu leben, aufgrund der Absehbarkeit der Rückkehr nur vorübergehender Natur. 2. Dafür, dass neben der Absehbarkeit der Rückkehr auch die Dauer der Abwesenheit zu berücksichtigen ist, sprechen neben den o.g. Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts auch zwei systematische Argumente, die gleichzeitig dabei helfen, den Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit der Abwesenheit zeitlich näher zu konkretisieren: 2.1. Erstens ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 auch und sogar vorrangig auf befristete Aufenthaltstitel, namentlich auf die Aufenthaltserlaubnis zugeschnitten ist, wie die Sonderregelungen des § 51 Abs. 2 und Abs. 4 zeigen. Die Dauer einer Aufenthaltserlaubnis bewegt sich üblicherweise in dem auch von den gesetzlichen Vorgaben getragenen Rahmen von einem bis zu höchstens drei Jahren (vgl. etwa §§ 16 Abs. 1 Satz 5, 31 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 2). Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bei der Erlöschensregelung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 keine Auslandsaufenthalte im Sinn hatte, die einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt betreffen und damit sogar über den Zeitraum hinausgehen, für den regulär Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden. 2.2. Zweitens sind die Erlöschensregelungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 auch vor dem Hintergrund der für eine Aufenthaltsverfestigung geforderten Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis auszulegen. So verfolgen die Erlöschensregelungen in der Systematik des Aufenthaltsgesetzes ja nicht den Zweck, einem Ausländer, der die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich erfüllt, die Einreise zu erschweren. Einem berechtigten Interesse an mehrfachen Ein- und Ausreisen trägt der Gesetzgeber nämlich mit der Möglichkeit des Visums nach § 6 Abs. 2 durchaus Rechnung. Vielmehr soll mit den Erlöschensregelungen vorrangig sichergestellt werden, dass solche Ausländer, die von ihrem Aufenthaltsrecht für längere Zeiträume gar keinen Gebrauch gemacht haben, von solchen aufenthaltsrechtlichen Begünstigungen – insbesondere der Niederlassungserlaubnis - ausgeschlossen werden, die an die Dauer des Besitzes von Aufenthaltstiteln und die damit verbundene Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse anknüpfen. So ist eine den Anforderung an die Aufenthaltsverfestigung entsprechende Integration bei einem Auslandsaufenthalt nicht zu erwarten und die Ausländerbehörde kann ihren Entscheidungen über eine solche Verfestigung keine Erkenntnisse über das Verhalten des Ausländers während eines längeren Aufenthalts gerade im Bundesgebiet zu Grunde legen. Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass Ausländer die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erfüllen könnten, obwohl sie sich während einer Ausbildung nur einen Bruchteil der fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben. Der Gesetzgeber hat das Problem der Anrechnung von Aufenthaltszeiten außerhalb des Bundesgebietes im Rahmen des § 9 zwar erkannt, wie nicht zuletzt die Vorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 zeigt. Soweit diese Vorschrift an den konkreten Auslandsaufenthalt, d.h. die Zeit zwischen Ausreise und Wiedereinreise ins Bundesgebiet anknüpft, kann sie allerdings Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 358 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin lediglich die Fälle der „längeren Frist“ im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 7 betreffen. Der Gesetzgeber hat also offensichtlich ein Regelungsbedürfnis für die Berücksichtigung von gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 genehmigten Auslandsaufenthalten von über sechs Monaten gesehen. Wenn er demgegenüber auf eine Anrechnungsnorm für Auslandaufenthalte aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 6 verzichtet hat, dann zeigt dies nur wie sehr es außerhalb seiner Vorstellungskraft lag, dass Auslandsaufenthalte von mehreren Jahren vom Rechtsanwender als vorübergehend im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden könnten. 3. Auch wenn der konkrete Auslandsaufenthalt – etwa der Besuch einer ausländischen Universität – nicht immer negative Rückschlüsse auf die konkrete Integrationserwartung zulässt, so ist doch zu berücksichtigen, dass sich die grundsätzlichen Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 stellen, in anderen, integrationspolitisch weniger unproblematischen Fällen, etwa dem Schulbesuch ausländischer Kinder im Heimatstaat, nicht auf andere Weise beantwortet werden können. Der Flexibilität und Mobilität von Ausländern bezüglich Beruf und Ausbildung wird durch die Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 auch keine unverhältnismäßige Schranke gesetzt. So ist zu berücksichtigen, dass entsprechenden Erfordernissen auch mit dem insoweit sachgerechteren Instrument des Visums für mehrfache Einreisen nach § 6 Abs. 2 Rechnung getragen werden kann *** 51.1.7. In den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 stehen § 51 Abs. 3 und § 51 Abs. 2 gleichberechtigt nebeneinander. Kehrt beispielsweise ein deutschverheirateter Wehrdienstleistender mit einer Niederlassungserlaubnis nicht innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist in das Bundesgebiet zurück, so erlischt sein Aufenthalt dennoch nicht. Eine Ausreise im Sinne der Erlöschenstatbestände nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG liegt nicht vor, wenn der Ausländer an ein Drittland ausgeliefert wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 17.01.2012). Abweichend von der sechsmonatigen Frist gilt eine zwölfmonatige Frist in folgenden Fällen (vgl. A.51.10.): Inhaber einer Blauen Karte und deren Familienangehörige im Besitz einer AE nach dem sechsten Abschnitt sowie Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, die sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und deren Ehegatten, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die zwölfmonatige Frist gilt für diejenigen Fälle, in denen die o.g. Aufenthaltstitel am 01.08.2015 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung) noch nicht erloschen sind. Merke: Das Erlöschen eines Aufenthaltstitels gemäß § 51 kann mangels Rechtsgrundlage nicht durch Verwaltungsakt festgestellt werden. Begehrt der Ausländer ein Schriftstück, in welchem das Erlöschen des Aufenthaltstitels niedergelegt wird, ist das Erlöschen im Rahmen anderer Verfügungen – wie etwa der Ausreiseaufforderung, der Ablehnung oder (Neu-) Erteilung eines Titels – zu prüfen und darzulegen (vgl. VG Hannover, Urteil vom 28. September 2010, 12 A 327/09, juris, Rn. 19). Ein Feststellungsbescheid mit dem Inhalt, dass der Aufenthaltstitel erloschen ist, ist demgegenüber nicht zu erlassen. 51.1.8. Erlöschen bei Asylantrag Der Erlöschenstatbestand wird nur durch die Stellung eines Asylantrags ausgelöst und greift nicht bei der Stellung eines Folgeantrags, unabhängig davon, ob der Folgeantrag in ein weiteres Asylverfahren mündet. ...weggefallen... Vor Annahme des Erlöschens einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 ist zu prüfen, ob ein Fall des § 104 Abs. 9 vorliegt. 51.1a. Besonderheiten für Inhaber einer ICT-Karte, Studenten und Forscher Die Regelung stellt sicher, dass die ICT-Karte nicht erlischt, wenn der Ausländer von der Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers (auch für mehr als 90 Tage) in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchzuführen, selbst wenn es dabei nicht um einen vorübergehenden Grund im Sinne des § 51 Absatz 1 Nummer 6 handeln sollte. Das Gleiche gilt für die Aufenthaltserlaubnisse von Forschern und Studenten, die von den in der REST-Richtlinie vorgesehenen Mobilitäts-Möglichkeiten Gebrauch machen. 51.2. Besonderheiten für die Niederlassungserlaubnis Eine Niederlassungserlaubnis (zur DA-EG siehe A.51.9.) der in § 51 Abs. 2 S. 1 genannten Personen erlischt nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7. Erforderlich dazu ist hier - anders als nach Abs. 2 S. 2 - ein ausreichender Lebensunterhalt gem. § 2 Abs. 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Lebensunterhaltssicherung muss derjenige sein, in dem die Niederlassungserlaubnis bei nicht hinreichender Lebensunterhaltssicherung erlöschen könnte, d.h. in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 der Zeitpunkt der Ausreise und im Falle des § 51 Abs. 1 Nr. 7 regelmäßig der Zeitpunkt sechs Monate nach der Ausreise. Im Interesse einer praktikablen Prüfung ist wie folgt zu verfahren: 51.2.1. Übertrag der Niederlassungserlaubnis 51.2.1. 0. Für diesen Personenkreis wird der Aufenthaltstitel grundsätzlich gem. § 78a AufenthG als Etikett erteilt, da hier regelmäßig eine Abmeldung ins Ausland erfolgt ist und somit die als Pflichtfeld anzugebende Wohnanschrift im eAT nicht vermerkt werden kann. 51.2.1.1. Prüfung der Lebensunterhaltssicherung bei Antrag auf Fortgeltungsbescheinigung vor der Ausreise Beantragt ein Ausländer schon vor seiner Ausreise eine Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 gilt Folgendes: Zum Nachweis ausreichenden Lebensunterhalts bei Personen zwischen 15 und 65 Jahren und den mit ihnen zusammenlebenden Angehörigen (potentiell Berechtigte im Sinne des SGB II) genügt zunächst lediglich die Vorlage eines aktuellen Nachweises der Versicherungszeiten der Krankenversicherung. Wenn auf dem aktuellen Nachweis der Versicherungszeiten der Krankenversicherung Zeiten des Bezugs mit dem Kürzel Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 359 von 815
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