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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Schule oder die Immatrikulation nachgewiesen. Ist dagegen beabsichtigt, dass der Ausländer die schulische Laufbahn oder das Studium im Ausland fortsetzen soll, kommt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis schon mangels eines Sachbescheidungsinteresses nicht in Betracht, da die erteilte Erlaubnis mit der Ausreise wiederum erlöschen würde. Die Betroffenen sind entsprechend zu beraten. Beharren diese auf ihrem Antrag, ist ein Feststellungsbescheid zu fertigen. Weitere Maßnahmen wie etwa auch der Passeinzug gem. § 50 Abs. 5 sind zu prüfen. Kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1, 2, 3, § 37 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 in Betracht, so handelt es sich hierbei rechtlich um eine Ersterteilung. Für die mögliche Erteilung einer Niederlassungserlaubnis werden auch die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis vor der Ausreise, die zum Erlöschen geführt hat, nicht mitgerechnet, so nicht § 85 zur Anwendung kommt. Merke: In den Fällen, in denen während eines Schul- oder Hochschulbesuchs im Ausland die Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen ist, ist im Rahmen der Verfestigung von Kindern § 35 Abs. 2 zu beachten. *** Der Auslegung des Begriffs des vorübergehenden Grundes im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 6 liegen folgende Erwägungen zu Grunde: 1. Ob ein Grund für das Verlassen des Bundesgebietes seiner Natur nach nur vorübergehend ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach dem Willen des Ausländers, sondern aufgrund einer Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, zu denen auch die Dauer der Abwesenheit zählt, wobei die Sechsmonatsregel des § 51 Abs. 1 Nr. 7 jedenfalls als lose Orientierungshilfe dienen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.1988, InfAuslR 1989, S.114 zur überkommenden Gesetzeslage mit allerdings gleichlautenden Regelungen). Darüber hinaus hatte das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass ein Ausländer das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht dadurch vermeiden könne, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise wieder kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt. Letztlich enthält die maßgebliche Entscheidung die Aussage, dass der Grund der Ausreise jedenfalls dann nicht vorübergehender Natur ist, wenn der Ausländer zwar irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, sein Aufenthalt im Ausland aber auf unabsehbare Zeit angelegt ist. Insbesondere der mehrjährige Auslandsaufenthalt zum Zwecke der Ausbildung mag nicht zur letztgenannten Fallgruppe gehören, weil er in Hinblick auf das Ausbildungsende absehbar ist. Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe erschöpfen sich allerdings auch nicht in dem Kriterium der Absehbarkeit. Vielmehr sind die Gegebenheiten des Einzelfalles ebenfalls maßgeblich, zu denen auch die konkrete Aufenthaltsdauer zählt. Alles andere wäre im Ergebnis auch kaum sachgerecht. Beschränkte man sich auf den Aspekt der Absehbarkeit, wäre ja auch der Auslandsaufenthalt eines jungen Erwachsenen, der das Bundesgebiet zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verlässt, seine hier lebenden Familie aber regelmäßig besucht und beabsichtigt, mit Eintritt des Rentenalters wieder dauerhaft im Bundesgebiet zu leben, aufgrund der Absehbarkeit der Rückkehr nur vorübergehender Natur. 2. Dafür, dass neben der Absehbarkeit der Rückkehr auch die Dauer der Abwesenheit zu berücksichtigen ist, sprechen neben den o.g. Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts auch zwei systematische Argumente, die gleichzeitig dabei helfen, den Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit der Abwesenheit zeitlich näher zu konkretisieren: 2.1. Erstens ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 auch und sogar vorrangig auf befristete Aufenthaltstitel, namentlich auf die Aufenthaltserlaubnis zugeschnitten ist, wie die Sonderregelungen des § 51 Abs. 2 und Abs. 4 zeigen. Die Dauer einer Aufenthaltserlaubnis bewegt sich üblicherweise in dem auch von den gesetzlichen Vorgaben getragenen Rahmen von einem bis zu höchstens drei Jahren (vgl. etwa §§ 16 Abs. 1 Satz 5, 31 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 2). Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bei der Erlöschensregelung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 keine Auslandsaufenthalte im Sinn hatte, die einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt betreffen und damit sogar über den Zeitraum hinausgehen, für den regulär Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden. 2.2. Zweitens sind die Erlöschensregelungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 auch vor dem Hintergrund der für eine Aufenthaltsverfestigung geforderten Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis auszulegen. So verfolgen die Erlöschensregelungen in der Systematik des Aufenthaltsgesetzes ja nicht den Zweck, einem Ausländer, der die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich erfüllt, die Einreise zu erschweren. Einem berechtigten Interesse an mehrfachen Ein- und Ausreisen trägt der Gesetzgeber nämlich mit der Möglichkeit des Visums nach § 6 Abs. 2 durchaus Rechnung. Vielmehr soll mit den Erlöschensregelungen vorrangig sichergestellt werden, dass solche Ausländer, die von ihrem Aufenthaltsrecht für längere Zeiträume gar keinen Gebrauch gemacht haben, von solchen aufenthaltsrechtlichen Begünstigungen – insbesondere der Niederlassungserlaubnis - ausgeschlossen werden, die an die Dauer des Besitzes von Aufenthaltstiteln und die damit verbundene Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse anknüpfen. So ist eine den Anforderung an die Aufenthaltsverfestigung entsprechende Integration bei einem Auslandsaufenthalt nicht zu erwarten und die Ausländerbehörde kann ihren Entscheidungen über eine solche Verfestigung keine Erkenntnisse über das Verhalten des Ausländers während eines längeren Aufenthalts gerade im Bundesgebiet zu Grunde legen. Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass Ausländer die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erfüllen könnten, obwohl sie sich während einer Ausbildung nur einen Bruchteil der fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben. Der Gesetzgeber hat das Problem der Anrechnung von Aufenthaltszeiten außerhalb des Bundesgebietes im Rahmen des § 9 zwar erkannt, wie nicht zuletzt die Vorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 zeigt. Soweit diese Vorschrift an den konkreten Auslandsaufenthalt, d.h. die Zeit zwischen Ausreise und Wiedereinreise ins Bundesgebiet anknüpft, kann sie allerdings Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 358 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin lediglich die Fälle der „längeren Frist“ im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 7 betreffen. Der Gesetzgeber hat also offensichtlich ein Regelungsbedürfnis für die Berücksichtigung von gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 genehmigten Auslandsaufenthalten von über sechs Monaten gesehen. Wenn er demgegenüber auf eine Anrechnungsnorm für Auslandaufenthalte aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 6 verzichtet hat, dann zeigt dies nur wie sehr es außerhalb seiner Vorstellungskraft lag, dass Auslandsaufenthalte von mehreren Jahren vom Rechtsanwender als vorübergehend im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden könnten. 3. Auch wenn der konkrete Auslandsaufenthalt – etwa der Besuch einer ausländischen Universität – nicht immer negative Rückschlüsse auf die konkrete Integrationserwartung zulässt, so ist doch zu berücksichtigen, dass sich die grundsätzlichen Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 stellen, in anderen, integrationspolitisch weniger unproblematischen Fällen, etwa dem Schulbesuch ausländischer Kinder im Heimatstaat, nicht auf andere Weise beantwortet werden können. Der Flexibilität und Mobilität von Ausländern bezüglich Beruf und Ausbildung wird durch die Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 auch keine unverhältnismäßige Schranke gesetzt. So ist zu berücksichtigen, dass entsprechenden Erfordernissen auch mit dem insoweit sachgerechteren Instrument des Visums für mehrfache Einreisen nach § 6 Abs. 2 Rechnung getragen werden kann *** 51.1.7. In den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 stehen § 51 Abs. 3 und § 51 Abs. 2 gleichberechtigt nebeneinander. Kehrt beispielsweise ein deutschverheirateter Wehrdienstleistender mit einer Niederlassungserlaubnis nicht innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist in das Bundesgebiet zurück, so erlischt sein Aufenthalt dennoch nicht. Eine Ausreise im Sinne der Erlöschenstatbestände nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG liegt nicht vor, wenn der Ausländer an ein Drittland ausgeliefert wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 17.01.2012). Abweichend von der sechsmonatigen Frist gilt eine zwölfmonatige Frist in folgenden Fällen (vgl. A.51.10.): Inhaber einer Blauen Karte und deren Familienangehörige im Besitz einer AE nach dem sechsten Abschnitt sowie Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, die sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und deren Ehegatten, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die zwölfmonatige Frist gilt für diejenigen Fälle, in denen die o.g. Aufenthaltstitel am 01.08.2015 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung) noch nicht erloschen sind. Merke: Das Erlöschen eines Aufenthaltstitels gemäß § 51 kann mangels Rechtsgrundlage nicht durch Verwaltungsakt festgestellt werden. Begehrt der Ausländer ein Schriftstück, in welchem das Erlöschen des Aufenthaltstitels niedergelegt wird, ist das Erlöschen im Rahmen anderer Verfügungen – wie etwa der Ausreiseaufforderung, der Ablehnung oder (Neu-) Erteilung eines Titels – zu prüfen und darzulegen (vgl. VG Hannover, Urteil vom 28. September 2010, 12 A 327/09, juris, Rn. 19). Ein Feststellungsbescheid mit dem Inhalt, dass der Aufenthaltstitel erloschen ist, ist demgegenüber nicht zu erlassen. 51.1.8. Erlöschen bei Asylantrag Der Erlöschenstatbestand wird nur durch die Stellung eines Asylantrags ausgelöst und greift nicht bei der Stellung eines Folgeantrags, unabhängig davon, ob der Folgeantrag in ein weiteres Asylverfahren mündet. ...weggefallen... Vor Annahme des Erlöschens einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 ist zu prüfen, ob ein Fall des § 104 Abs. 9 vorliegt. 51.1a. Besonderheiten für Inhaber einer ICT-Karte, Studenten und Forscher Die Regelung stellt sicher, dass die ICT-Karte nicht erlischt, wenn der Ausländer von der Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers (auch für mehr als 90 Tage) in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchzuführen, selbst wenn es dabei nicht um einen vorübergehenden Grund im Sinne des § 51 Absatz 1 Nummer 6 handeln sollte. Das Gleiche gilt für die Aufenthaltserlaubnisse von Forschern und Studenten, die von den in der REST-Richtlinie vorgesehenen Mobilitäts-Möglichkeiten Gebrauch machen. 51.2. Besonderheiten für die Niederlassungserlaubnis Eine Niederlassungserlaubnis (zur DA-EG siehe A.51.9.) der in § 51 Abs. 2 S. 1 genannten Personen erlischt nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7. Erforderlich dazu ist hier - anders als nach Abs. 2 S. 2 - ein ausreichender Lebensunterhalt gem. § 2 Abs. 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Lebensunterhaltssicherung muss derjenige sein, in dem die Niederlassungserlaubnis bei nicht hinreichender Lebensunterhaltssicherung erlöschen könnte, d.h. in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 der Zeitpunkt der Ausreise und im Falle des § 51 Abs. 1 Nr. 7 regelmäßig der Zeitpunkt sechs Monate nach der Ausreise. Im Interesse einer praktikablen Prüfung ist wie folgt zu verfahren: 51.2.1. Übertrag der Niederlassungserlaubnis 51.2.1. 0. Für diesen Personenkreis wird der Aufenthaltstitel grundsätzlich gem. § 78a AufenthG als Etikett erteilt, da hier regelmäßig eine Abmeldung ins Ausland erfolgt ist und somit die als Pflichtfeld anzugebende Wohnanschrift im eAT nicht vermerkt werden kann. 51.2.1.1. Prüfung der Lebensunterhaltssicherung bei Antrag auf Fortgeltungsbescheinigung vor der Ausreise Beantragt ein Ausländer schon vor seiner Ausreise eine Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 gilt Folgendes: Zum Nachweis ausreichenden Lebensunterhalts bei Personen zwischen 15 und 65 Jahren und den mit ihnen zusammenlebenden Angehörigen (potentiell Berechtigte im Sinne des SGB II) genügt zunächst lediglich die Vorlage eines aktuellen Nachweises der Versicherungszeiten der Krankenversicherung. Wenn auf dem aktuellen Nachweis der Versicherungszeiten der Krankenversicherung Zeiten des Bezugs mit dem Kürzel Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 359 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin "409" angegeben werden, bedeutet dies, dass der Betroffene Leistungen nach dem SGB II (ALG II) bezieht. Weist der Nachweis aktuell keine mit diesem Kürzel benannten Zeiten auf, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass keine Leistungen bezogen werden. Berechtigt für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II sind Personen zwischen 15 und 65 Jahren, wenn sie hilfebedürftig und erwerbsfähig sind (§ 7 SGB II). Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten (§ 8 SGB II). Nicht erwerbsfähige Angehörige im gleichen Haushalt erhalten Sozialgeld (§ 28 SGBII). In den Leistungsbescheiden des JobCenters werden die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft getrennt nach Beziehern von ALG II und Sozialgeld benannt. Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit obliegt der Agentur für Arbeit (§ 44a SGB II). Erwerbsunfähig und somit Leistungsberechtigter nach dem SGB XII ist derjenige, dem eine Tätigkeit (über drei Stunden täglich) wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nicht zuzumuten ist. Ferner ist eine Tätigkeit in der Regel nicht zumutbar, wenn dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde (§ 11 SGB XII) . Bei Erwerbsunfähigen und damit grundsätzlich Berechtigten nach dem SGB XII ist im Sinne eines vereinfachten Verfahrens gleichfalls ein aktueller Nachweis der Versicherungszeiten der Krankenversicherung zu verlangen. Dies gilt auch für Personen über 65 Jahren. Möchte der Betroffene einen solchen Nachweis nicht beibringen, so kann er durch Vorlage seines von einem deutschen Rentenversicherungsträger gefertigten Rentenbescheides, seines Arbeitsvertrages oder ähnlichem auch jederzeit den positiven Nachweis der Lebensunterhaltssicherung führen. Eine Negativbescheinigung des Jobcenters oder des Sozialamtes ist entgegen unserer früheren Praxis allein schon auf Grund der begrenzten Aussagekraft dieser Bescheinigung nicht zu fordern. Merke: Entgegen unserer bisherigen Praxis ist die Bescheinigung auch bei Personen zwischen 15 und 65 Jahren, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen, zu befristen. Maßgeblich für die Geltungsdauer der Bescheinigung ist grundsätzlich, wie lange der Betroffene sich im Ausland aufhalten will. Soll die Geltungsdauer den Zeitraum von 2 Jahren nicht überschreiten, ist im Rahmen eines erleichterten Prüfverfahrens davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt eines Erwerbsfähigen auch bei Wiedereinreise zu sichern sein wird. Wird eine Bescheinigung mit einer längeren Geltungsdauer begehrt, ist für den Einzelfall zu prüfen, ob der Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Ausreise und auch dem prognostischen Zeitpunkt der Wiedereinreise gesichert ist bzw. sein wird. Von einem gesicherten Lebensunterhalt nach Wiedereinreise ist bei Erwerbsfähigen hier nur dann auszugehen, wenn es wahrscheinlich ist, dass in einem angemessenen Zeitraum nach der Wiedereinreise wieder eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Hiervon ist im Regelfall auszugehen, wenn der Ausländer über einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder aber über einen sonstigen in Deutschland anerkannten beruflichen Bildungsabschluss verfügt, und aktuell eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausübt. 51.2.1.2. Prüfung der Lebenunterhaltssicherung bei Antrag auf Fortgeltungsbescheinigung nach der Aus- und ggf. Wiedereinreise Stellt sich nach der Aus- und ggf. Wiedereinreise die Frage des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis ist hinsichtlich der Frage des gesicherten Lebensunterhaltes darauf abzustellen, ob zum möglichen Erlöschenszeitpunkt die Prognose eines gesicherten Lebenunterhaltes gerechtfertigt war (so zu Recht auch VG Berlin, Beschluss vom 27.06.2008 - VG 19 A 308.07 -). Davon ist immer und nur dann auszugehen, wenn der Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Ausreise nach den allgemeinen Maßstäben (vgl. A.2.3.1.) gesichert und dies auch nach der Wiedereinreise der Fall war bzw. sein wird. Von einem gesicherten Lebenunterhalt nach Wiedereinreise ist bspw. bei Erwerbstätigen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund des längeren Auslandsaufenhalts unterbrochen haben, dann auszugehen, wenn in einem angemessenen Zeitraum nach der Wiedereinreise wieder eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde. Befindet sich der Antragsteller bei Beantragung der Bescheinigung im Ausland, ohne dass absehbar wäre ob und wenn ja wann er seinen gewöhnlichen Aufenthalt wieder in das Bundesgebiet verlegen wird, so ist bzgl. der Prognose eines zukünftigen gesicherten Lebensunterhalts bei Wiedereinreise darauf abzustellen, ob der Antragsteller auf Grund seiner beruflichen Qualifikation und seines beruflichen Werdegangs unmittelbar eine entsprechende Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte. Hiervon ist im Regelfall auszugehen, wenn der Ausländer über einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluß oder aber über einen sonstigen in Deutschland anerkannten beruflichen Bildungsabschluß verfügt, und aktuell eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausübt. In Zweifelsfällen sollte im Rahmen der Amtshilfe sowohl bei der Bundesagentur für Arbeit um Auskunft zur Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt als auch bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung um Überprüfung der Angaben bezüglich der aktuellen Erwerbstätigkeit ersucht werden (zum Verfahren bezüglich der Versendung der Bescheinigung vgl. unter 51.4). 51.2.1.3. Aus Gründen der Bekämpfung des Extremismus und Terrorismus greift die Privilegierung des § 51 Abs. 2 Satz 1 nur bei Personen, bei denen kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nr. 5 bis 7 besteht. Damit erlischt die Niederlassungserlaubnis nach den Nrn. 6 und 7, wenn der Ausländer beispielsweise terroristische Vereinigungen unterstützt, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn er schwere staatsgefährdende Gewalttaten unterstützt, wenn er einen verbotenen Verein leitet oder zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt hat. Der Verlust des Aufenthaltstitels tritt weiterhin ein bei Personen, die in schwerwiegender Weise gegen ihre Integrationsverpflichtung verstoßen und damit Ausweisungsgründe gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 verwirklichen, also andere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt von der Teilhabe am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik abgehalten oder zur Eingehung der Ehe genötigt oder dies versucht haben oder in einem Sicherheitsgespräch unzureichende Angaben gemacht haben. Ob der Ausweisungsgrund vorliegt, beurteilt sich ebenfalls nach der Sachlage in dem Zeitpunkt, in dem der jeweilige Erlöschensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 eintreten würde, d.h. in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 der Zeitpunkt der Ausreise und in denen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 sechs Monate nach der Ausreise. 51.2.2. Abs. 2 S. 2 schließt das Erlöschen einer NE für Ausländer, die mit einem Deutschen in ehelicher Gemeinschaft ( Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 360 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin beachte auch A.27.2. ) leben und die eine Niederlassungserlaubnis besitzen, aus, ohne dass ausreichender Lebensunterhalt gem. § 2 Abs. 3 nachgewiesen sein oder sich der Ausländer bereits 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten muß. Auch auf die Dauer des Besitzes der Niederlassungserlaubnis kommt es hier nicht an. Befindet sich der Ehepartner des Deutschen bei Beantragung der Bescheinigung im Ausland, ohne dass absehbar wäre ob und wenn ja wann er seinen gewöhnlichen Aufenthalt wieder in das Bundesgebiet verlegen wird, so ist zu prüfen, ob die eheliche Gemeinschaft (noch) gelebt wird. Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn durch geeignete Nachweise belegt wird, dass sich beide Partner dauerhaft im Heimatland des Antragstellers oder einem anderen Staat dauerhaft aufhalten. In Zweifelsfällen sollte im Rahmen der Amtshilfe bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung um Überprüfung der Angaben ersucht werden (zum Verfahren bezüglich der Versendung der Bescheinigung vgl. unter 51.4). Auch bei dieser Personengruppe erlischt die Niederlassungserlaubnis nach den Nrn. 6 und 7, wenn Ausweisungsgründe im Zusammenhang mit Terrorismus, Extremismus oder schwerwiegenden Verstößen gegen die Integrationsverpflichtung nach den §§ 54 Nr. 5 bis 7 oder 55 Nr. 8 bis 11 vorliegen (siehe oben 51.2.1.). 51.2.3. Dem Ausländer ist auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung über den Fortbestand der NE auszustellen, auch wenn er bereits ausgereist ist. Die Niederlassungserlaubnis besteht ausweislich des Wortlauts auch ohne unsere Bescheinigung fort (zum Gebührentatbestand vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV). Für das Verfahren zur Prüfung der Lebensunterhaltssicherung vgl. 51.2.1.. 51.3. frei 51.4. 1. Bestimmung einer über 6 Monate hinausgehenden Frist durch die Ausländerbehörde § 51 Abs. 4 gibt allen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen und sich lediglich aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde (z. B. zur Pflege eines nahen Angehörigen, für ein Gastsemester während eines Studiums o.ä.) einen Regelanspruch für die Bestimmung einer längeren Wiedereinreisefrist . Bei Ausländern, deren Auslandsaufenthalt Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient, besteht der Regelanspruch dagegen schon nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 4 (..."oder"...), ohne dass zu prüfen ist, ob der Aufenthaltszweck seiner Natur nach nur einen vorübergehenden Aufenthalt erfordert. Bei Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Interessen der Bundesrepublik Deutschland" ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. So dient etwa der Aufenthalt als Entwicklungshelfer, als Familienangehöriger eines deutschen Diplomaten im Ausland , als Studierender an einer hiesigen Hochschule gem. § 16 für ein oder zwei Gastsemester an einer ausländischen Hochschule, oder auch der Auslandseinsatz für ein international tätiges Unternehmens mit Sitz in Deutschland diesen Interessen. Aber auch der Auslandsaufenthalt zum Zweck des Studiums der Islamwissenschaften im Heimatstaat an einer dortigen Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung von Ausländern, die im Bundesgebiet aufgewachsen sind und hier einen anerkannten Schulabschluß erworben haben, dient dem Interesse der Bundesrepublik Deutschland. Ein Regelanspruch besteht auch dann, wenn der Aufbau und das Unterhalten von Geschäftsbeziehungen oder Beschäftigungsverhältnissen im Ausland nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland mit Aufenthaltsstaaten deren wirtschaftlicher Entwicklung dienen und daher ebenfalls im Interesse der Bundesrepublik liegen. Entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen derzeit mit Moldawien, Georgien, Armenien und der Republik Kap Verde (bei Bedarf können die Vereinbarungen bei IV G 2 eingesehen werden). In solchen Fällen beträgt die Frist für einen unschädlichen Auslandsaufenthalt max. 2 Jahre. Eine längere Frist zum Zwecke des Schulbesuchs gem. § 51 Abs. 4 AufenthG wird bei Minderjährigen grundsätzlich nicht gewährt, solange beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil sich weiterhin im Bundesgebiet aufhalten. Dies deshalb, weil solche Aufenthalte dem öffentlichen Interesse an einer frühzeitigen Integration in Deutschland zuwiderlaufen. Etwas anderes gilt, wenn der Aufenthalt im Rahmen eines Austauschprogramms mit einer hiesigen Schule erfolgt. Ebenso dient es den Interessen der Bundesrepublik Deutschland, einem ausländischen Schüler ab der 9. Klasse ein Auslandsschuljahr zu gewähren, auch wenn keine Gegenseitigkeit besteht. Als Voraussetzung hierfür ist jedoch eine Erklärung der hiesigen Schule dahingehend zu fordern, dass der Schüler für das Auslandsschuljahr beurlaubt wird und ggf. eine Zusage für die Wiederaufnahme in die hiesige Schule nach Ablauf des Auslandsschuljahres gegeben wird. Ein Aufenthaltszweck, der Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient, ist ggf. glaubhaft zu machen. So genügt es etwa bei Studierenden nicht, wenn lediglich vorgetragen und ggf. durch die Hochschule bestätigt wird, dass sich der Studierende zur Anfertigung seiner Abschlussarbeit im Ausland aufhalten möchte, ohne dass ersichtlich ist, warum hierzu ein Auslandsaufenthalt erforderlich wäre. Bei Ausländern, deren Auslandsaufenthalt Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient, kann die Bestimmung der Wiedereinreisefrist ggf. mit einer vorzeitigen befristeten Verlängerung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Dies sollte immer geschehen, wenn der Titel innerhalb der nächsten sechs Monate abläuft, wenn die Ausreise vor Ablauf des Titels liegt. Die Dauer der Wiedereinreisefrist bestimmt sich grundsätzlich nach dem vom Antragsteller angegebenen Aufenthaltszweck und sollte so bemessen werden, dass dem Ausländer nach Erledigung des Auslandsaufenthaltszwecks drei Monate Zeit für die Wiedereinreise bleiben. Bei geplanten Auslandsaufenthalten von mehreren Jahren sollte allerdings nur eine Frist von maximal drei Jahren gewählt werden, um sodann prüfen zu können, ob der Auslandsaufenthalt noch immer einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde dient bzw. im Interesse der Bundesrepublik Deutschland ist. Bei befristeten Titeln kann die Frist zur Wiedereinreise schon sachlogisch nie länger bemessen sein, als der Titel gilt. Eine Verlängerung der Frist - nicht aber des Titels - aus dem Ausland ist möglich, solange sie noch nicht abgelaufen ist. Merke : Soweit Nr. 51.1.5.1 AufenthG-VwV regelt, dass bei Ablauf des Titels im Ausland (allein) bei Familienangehörigen von Beschäftigten des Auswärtigen Amtes bei der ausstellenden Ausländerbehörde beantragt werden kann, den Titel zu verlängern, so ist diese Regelung nicht in Übereinstimmung mit dem AufenthG zu bringen und insoweit unbeachtlich. Entsprechende Anträge sind schon gem. § 71 Abs. 2 mangels einer sachlichen Zuständigkeit abzulehnen. Darüberhinaus sieht das AufenthG die Erteilung eines Titels allein zum Zwecke der Einreise und des Aufenthalts ins Bundesgebiet vor (§ 4 Abs. 1) und nicht zur Sicherung einer Rechtsposition bei Auslandsaufenthalten, so dass es bei einem Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 361 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin solchen Antrag auch an einem Sachbescheidungsinteresse fehlen würde. Ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 mit Ablauf der Geltungsdauer erloschen, so besteht erst dann wieder ein entsprechendes Interesse, wenn (erneut) eine Einreise und ein Aufenthalt von Dauer im Bundesgebiet begehrt wird. Im übrigen ist auch ist nicht ersichtlich, warum diese Personengruppe im Vergleich zu anderen Ausländern, deren Auslandsaufenthalt Interessen gleichfalls Deutschlands dient, besser gestellt werden sollte. Besteht die Aufenthaltserlaubnis dagegen fort, sind für die (erneute) Ausstellung der Bescheinigung nach Fristverlängerung im Ausland wir und nicht die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Kann die Bescheinigung nicht dem Betroffenen oder einem Bevollmächtigten ausgehändigt werden, bestehen auch keine Bedenken, diese Bescheinigung mit einfacher Post ins Ausland zu übersenden. Allerdings sollte der Betroffene in einem Begleitschreiben gebeten werden, den Empfang zu quittieren und die Quittung zurückzusenden (Gem. § 71 Abs. 2 erstreckt sich die Zuständigkeit der Auslandsvertretungen lediglich auf Pass- und Visaangelegenheiten). Merke: Vor dem Hintergrund der Möglichkeit eine entsprechende Bescheinigung über das Fortbestehen des Aufenthaltstitels auch vom Ausland aus erhalten zu können, besteht auch keine Notwendigkeit, dass im Ausland aufhältliche Personen neu ausgestellte Pässe an uns zur Übertragung eines Titels übersenden oder die Betroffenen gar zur Wiedereinreise und Vorsprache aufzufordern. Eine Übertragung kann nach Wiedereinreise erfolgen. Entsprechende Bitten sind zurückzuweisen. 51.4.2. Privilegierung bei durch Zwangsehen erzwungenen Auslandsaufenthalten § 51 Abs. 4 Satz 2 wurde durch das zum 01.07.2011 in Kraft getretene Zwangsehenbekämpfungsgesetz eingefügt und ergänzt das durch dieses Gesetz ebenfalls neu geschaffene Recht auf Wiederkehr nach § 37 Abs. 2a. Liegt ein Erlöschenstatbestand nach Abs. 1 Nr. 6 oder 7 vor, erlischt ein bestehender Aufenthaltstitel – bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer – im Falle eines in Folge einer durch Zwangsehe erzwungenen Auslandsaufenthalts (vgl. zur Darlegung eines solchen Umstandes A.37.2a.) dennoch nicht, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vorlagen und der oder die Betroffene innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Zwangslage und innerhalb von zehn Jahren nach der Ausreise wieder in das Bundesgebiet einreist. Problematisch bei der Anwendung dieser Regelung ist – wie im Übrigen auch in den Fällen des Abs. 3 - , dass die mit ihr verbundene faktische Verlängerung der Frist nach Abs. 1 Nr. 7 nicht von einer vorherigen ausländerbehördlichen Entscheidung, sondern von den Umständen der Ausreise und Wiedereinreise und insbesondere von der rechtzeitigen Wiedereinreise des oder der Betroffenen abhängt. So wird ohne eine vertiefte Prüfung der Darlegungen des oder der Betroffenen zu den Umständen der Eheschließung, dem damit verbundenen Zwang ins Ausland zu gehen und den Umständen und insbesondere dem Zeitpunkt der Beendigung der Zwangslage nicht entschieden werden können, ob der Aufenthaltstitel durch einen mehr als sechsmonatigen Auslandsaufenthalt erloschen ist oder nicht. Analog § 51 Abs. 2 Satz 3 ist den Betroffenen auch vor ihrer Wiedereinreise auf Antrag ebenfalls eine Bescheinigung über den Fortbestand des Aufenthaltstitels auszustellen. Mangels entsprechender Übergangsregelung findet diese Regelung keine Anwendung auf Fälle, in denen die betroffenen Aufenthaltstitel bereits vor dem 01.07.2011 aufgrund der dann geltenden Rechtslage an sich erloschen sind. Davon Betroffene können ein Recht auf Wiederkehr nach den Regelungen des § 37 Abs. 2a geltend machen. 51.5. § 51 Abs. 5 in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes stellt klar, dass auch die Zurückschiebung die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels erlöschen lässt. 51.6. Wie nach der früheren Regelung des § 44 Abs. 6 AuslG bleiben räumliche Beschränkungen und Auflagen nicht nur nach dem Wegfall des Titels, sondern auch bei Aussetzung der Abschiebung in den Fällen des § 61 Abs. 1b längstens bis zu dem nach § 61 Abs. 1b bestimmten Zeitpunkt, in den Fällen des § 61 Abs. 1c bis zu ihrer Aufhebung oder bis zur Ausreise des Ausländers in Kraft. Die mit dem 2. Richtlinienumsetzungsgesetz erfolgte Streichung des Verweises auf § 50 Abs. 1 bis 4 ist lediglich redaktioneller Natur als Folgeänderung zur Neustrukturierung der Vorschriften über die Ausreisepflicht in den §§ 50 und 59. 51.7. Allgemeines zum Erlöschen bei Asylberechtigten und Flüchtlingen ( Anlage zu 51.7.) Für Asylberechtigte und Ausländer, denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt haben, gelten bezüglich des Erlöschens eines Titels bei Auslandsaufenthalten sowie – nach Erlöschen – bezüglich eines Anspruchs auf erneute Erteilung des Titels besondere Regelungen. Unabhängig vom Grund der Ausreise und der Dauer des Auslandsaufenthalts erlischt der Titel nicht während der Gültigkeit eines von einer deutschen Ausländerbehörde ausgestellten Reiseausweises (§ 51 Abs. 7 S. 1). Ist der Titel unabhängig vom Auslandsaufenthalt – etwa durch Ablauf seiner Geltungsdauer – erloschen, hat der Ausländer keinen Anspruch auf Neuerteilung des Aufenthaltstitels, wenn die Zuständigkeit für die Ausstellung des Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen (Signatar-) Staat (der Genfer Flüchtlingskonvention/GK) üergegangen ist (§ 51 Abs. 7 S. 2). Der Wechsel der Zuständigkeit zwischen den Signatarstaaten regelt sich im Einzelnen nach Art. 28 GK i.V.m. §§ 6, 11 und 13 des Anhangs der GK und - soweit beide im Einzelfall betroffene Signatarstaaten der GK auch Signatarstaaten des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EÜÜVF) sind - nach diesem Übereinkommen. § 51 Abs. 7 ist somit nur Ausfluss dieser Regelungen, die in Einzelfällen immer ergänzend heranzuziehen sind. Anders gesprochen: Von Deutschland anerkannten Flüchtlingen im Sinne der GK ist die Wiedereinreise und der erneute Aufenthalt unter gewissen Voraussetzungen solange möglich, wie die Zuständigkeit für diese Personen nicht auf einen anderen Signatarstaat übergegangen ist. Sie haben ggf. einen Anspruch auf Verlängerung oder erneute Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge im Ausland und auf Erteilung eines nationalen Visums, welches der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf. Umgekehrt kann ein von einem anderen Signatarstaat anerkannter Flüchtling sich in Deutschland nicht auf Ausreisehindernisse oder Abschiebungsverbote in Bezug auf den Verfolgerstaat berufen, solange die Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 362 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Verantwortung für diesen Flüchtling nicht auf Deutschland übergegangen ist. Dem Betroffenen steht es frei, sich an die Auslandsvertretung des anderen Signatarstaates in Deutschland zu wenden und ggf. einen Reiseausweis für Flüchtlinge und/oder ein Visum zur Wiedereinreise zu erhalten. Einer gesonderten Bescheinigung durch die Ausländerbehörde bedarf der Betroffene hierfür nicht. Da die Zuständigkeitsregelungen der genannten Vorschriften unter anderem davon abhängen, ob die im Einzelfall betroffenen Signatarstaaten sich den Regelungen des EÜÜVF unterworfen haben und wenn ja, ob und welche Vorbehalte erklärt wurden, regelt Nr. 51.7.2 AufenthG- VwV, dass in Zweifelsfällen eine Stellungnahme des BAMF zur Frage des Wechsels der Zuständigkeit im Sinne der GK einzuholen ist. Daher ist in Zweifelsfällen, in denen - ein von Deutschland anerkannter Flüchtling seine Wiedereinreise ins Bundesgebiet begehrt, oder - ein von einem anderen Signatarstaat anerkannter Flüchtling einen Antrag auf Erteilung eines Titels, einer Duldung und/oder Ausstellung eines Reiseausweises stellt, das BAMF unter Verweis auf Nr. 51.7.2 AufenthG- VwV zu beteiligen. Zur Prüfung ist ggf. die Ausländerakte zu übersenden. Die Entscheidung über den Übergang der völkerrechtlichen Verantwortung und sich aus dieser Entscheidung ergebende Mitteilungen an Behörden anderer Signatarstaaten der GK und/oder des EÜÜVF obliegt jeweils dem Hauptsachbearbeiter oder Sachgebietsleiter. 51.7.0.1. Zum wesentlichen Inhalt des Art. 28 GK, §§ 6, 11 und 13 des Anhangs der GK sowie dem EÜÜVF Nach Art 28 Abs. 1 S. 1 GK hat jeder Signatarstaat die Verpflichtung den von ihm anerkannten Flüchtlingen, einen Reiseausweis für Flüchtlinge auszustellen, solange die Personen sich rechtmäßig, d.h. in Deutschland im Regelfall mit einem gültigen Titel, auf seinem Territorium aufhalten, es sei denn dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem entgegenstehen (Erststaatenregelung). Ein anderer Signatarstaat (sog. Zweitstaat; zum Begriff des Erst- und Zweitstaates s. Art. 1 c) und d) EÜÜVF) ist in diesen Fällen frei aber nicht verpflichtet, einen Reiseausweis für Flüchtlinge auszustellen, wenn der Flüchtlinge sich in diesen Staat begeben hat (Art. 28 Abs. 1 S. 2 GK). Einzelheiten regeln die Bestimmungen des Anhangs der GK (so ausdrücklich Art. 28 Abs. 1 S. 1 GK). Soweit zu prüfen ist, ob die Zuständigkeit für einen Flüchtling auf Deutschland oder von Deutschland auf einen anderen Signatarstaat übergegangen ist, ist zunächst danach zu differenzieren, ob es sich bei dem anderen Signatarstaat des GK auch um einen Signatarstaat des EÜÜVF handelt. Merke: Da §§ 6, 11 und 13 des Anhangs zur GK auslegungsoffen sind und damit zu Unstimmigkeiten zwischen den Signatarstaaten geführt haben, wurde das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EÜÜVF) vereinbart. Wenn und soweit es sich bei dem Erst- und dem Zweitstaat um Signatarstaaten des EÜÜVF handelt, gelten danach besondere Regelungen für den Übergang der Zuständigkeit. In Kraft getreten ist das EÜÜVF ohne Vorbehalt in Dänemark, Finnland, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Schweden und der Schweiz. Mit Vorbehalt gilt das Übereinkommen darüber hinaus für Deutschland, Italien, Polen, Rumänien und Spanien. 51.7.0.1.1. Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge nach dem EÜÜVF zwischen Signatarstaaten des EÜÜVF Hat auch der andere Staat das EÜÜVF ratifiziert – wie dies insbesondere bei Polen der Fall ist – geht die Verantwortung zu folgenden Zeitpunkten und unter folgenden Voraussetzungen über: 1) Zum Zeitpunkt der Gestattung eines dauernden Aufenthalts oder eines Aufenthalts für einen längeren Aufenthalt als die Gültigkeit des vom Erststaat ausgestellten Reiseausweises (Art. 2 Abs. 1 S. 1 2 Alt. EÜÜVF). Dies setzt einen von den Behörden des Zweitstaates genehmigten Aufenthalt mit dauerhafter Aufenthaltsperspektive voraus. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ohne dass es auf die Motivationslage der Behörde für die Gewährung des Aufenthaltsstatus und evtl. Täuschungshandlungen gerade was den Voraufenthalt im Erststaat angeht, ankommt. Wollte man anders entscheiden, käme es zu ggf. jahrzehntelanger latenter Ersatzzuständigkeit des Erststaates und könnte der Zweitstaat durch rückwirkende Aufhebung des Status des Ausländers einseitig und ohne dass der Erststaat darauf Einfluss hat, diesen belasten. Auch wäre es in Täuschungsfällen unbillig, den Erststaat wieder in die Pflicht zu nehmen, weil die Behörden des Zweitstaates sich durch einen Ausländer haben täuschen lassen, bzw. den tatsächlichen Aufenthalt faktisch über Jahre hingenommen haben. Ein illegaler, vorübergehender - etwa zur Prüfung eines Asylantrags - oder nur tolerierter/ geduldeter Aufenthalt, etwa weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchführbar sind, reicht hier nicht aus. Etwas anderes gilt allein dann, wenn dem Flüchtling lediglich zu Studien- und Ausbildungszwecken (durch Erteilung eines Aufenthaltstitels) gestattet wird, sich über die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises hinaus in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten. Für diese Fallgruppe hat Deutschland einen Vorbehalt erklärt, der für und gegen Deutschland wirkt (vgl. Art. 14 EÜÜVF). 2) Wurde ein dauernder Aufenthalt nicht gestattet nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat (die Frist beginnt mit Einreise und - so dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist - mit Meldung des Flüchtlings bei einer Behörde des Zweitstaats (Art. 2 Abs. 1 S. 1 1 Alt. S. 2 sowie Abs.2 EÜÜVF). Nach richtiger Auffassung ist Art. 2 Abs. 1 S. 2 EÜÜVF schon aus Gründen der Rechtsklarheit so auszulegen, dass maßgeblich für den Beginn des Fristlaufs allein der Zeitpunkt der Einreise bzw. die tatsächliche Meldung eines schlicht Anwesenden bei einer zuständigen Behörde des Zweitstaates (BAMF, Polizeidienststelle, Grenz- oder Ausländerbehörde) ist. Duldungs-, Gestattungszeiten, Zeiten des bloßen tatsächlichen Aufenthalts und Zeiten der Rechtmäßigkeit eines Aufenthalts sind anrechenbar, auch wenn der Flüchtling sich zwar bei den Behörden des Zweitstaates gemeldet sich aber nicht als anerkannter Flüchtling des Erststaates zu erkennen gegeben und bewusst über seinen Voraufenthalt im Erststaat getäuscht hat. Hierfür spricht der Wortlaut der Art. 1 d („anwesend ist“) und Art. 2 Abs. 1 EÜÜVF sowie der alleinige Zweck des EÜÜVF gerade Klarheit für die Zuständigkeit zwischen Erst- und Zweitstaat zu erhalten. Ausweislich des Art. 2 Abs. 2 EÜÜVF kommen Haftzeiten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren – auch Untersuchungshaft – nicht zur Anrechnung. Zeiten während der Dauer eines anhängigen Rechtsschutzverfahrens gegen einen aufenthaltsbeendenden Bescheid finden nur dann Anrechnung, wenn der Ausländer obsiegt. Zeiten eines Auslandsaufenthalts können in geringem Umfang berücksichtigt werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 d EÜÜVF). 3) Wurde ein dauernder Aufenthalt nicht gestattet und hält sich die Person nicht tatsächlich und dauernd seit 2 Jahren im Zweitstaat auf 6 Monate nach Ablauf der Geltungsdauer des vom Erststaat ausgestellten Reisesausweises (Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF) Die Verantwortung geht auch dann über, wenn der Flüchtling untertaucht und so einen fristgemäßen Antrag 6 Monate nach Ablauf der Geltungsdauer hindert, da Deutschland gem. Art 14 Abs. 1 EÜÜVF Art. 4 Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 363 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Abs. 2 EÜÜVF qua Vorbehalt für nicht anwendbar erklärt hat und sich somit auf diese Regelung auch nicht zu seinen Gunsten berufen kann (vgl. auch Art. 14 Abs. 3 EÜÜVF). Nach Übergang der Verantwortung ist der Zweitstaat für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge zuständig. Aus dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 EÜÜVF ergibt sich nicht eindeutig, ob ein noch gültiger Reiseausweis für Flüchtlinge ungültig zu machen oder aber mit dem deutschen Aufenthaltstitel zu versehen ist. Aus Gründen der Verwaltungseinheitlichkeit und um die Zuständigkeit Deutschlands auch nach außen klar zu dokumentieren, sollte mit der Erteilung des Aufenthaltstitels auch immer ein neuer Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis auf Grund verschiedener Rechtsgrundlagen vor, ist der Antragsteller nach einer entsprechenden Beratung durch uns über die jeweiligen Vor- und Nachteile aufzufordern, seinen Antrag gem. § 81 Abs. 1 zu konkretisieren. Kommt er dem nicht nach, so ist die jeweils günstigste Rechtsgrundlage gem. § 59 Abs. 3 AufenthV- in diesem Fall § 25 Abs. 2 analog - einzutragen. Nach den bundeseinheitlichen Ausfüllhinweisen sollte ein solcher Reiseausweis handschriftlich, unterschrieben und gesiegelt mit folgendem Eintrag versehen werden: "Der Inhaber dieses Reiseausweises hat außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gefunden." Die Geltungsdauer beträgt im Regelfall drei Jahre (vgl. insofern A.26.3.2). Weiter ist beim BAMF die Prüfung des Widerrufs bzw. der Rücknahme der der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft anzuregen. So der ...weggefallen... Flüchtlingsausweis des anderen Staates vorliegt und keinen Eintrag erhält, dass der Ausweis an die ausstellende Behörde zurückzusenden ist , sind wir verpflichtet, den bisherigen Flüchtlingsausweis einzuziehen und zu vernichten. Die Unterrichtung über den Übergang der Verantwortung erfolgt formlos durch das aktenführende Sachgebiet an die zuständige Behörde des Erststaates. Hierfür sind der genannten Stelle Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, sowie - soweit bekannt - Nr. und Gültigkeitsdauer des Flüchtlingsausweises zu benennen. Der elektronische Aufenthaltstitel ist gelocht beizufügen. Vor dem Zeitpunkt des Übergangs der Verantwortung nach dem EÜÜVF wird der Reiseausweis durch die Auslandsvertretungen des Erststaates im Zweitstaat auf Antrag des Flüchtlings verlängert oder erneuert (Art. 3 EÜÜVF). Darüber hinaus kann auch ohne Mitwirkung des Flüchtlings auf einfachen Antrag der zuständigen Behörde des Zweitstaates die Wiederaufnahme des Flüchtlings durch den Erststaat beantragt werden (Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF). Mit dem Antrag ist die Frist für den Übergang der Verantwortung unterbrochen. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist durch R 3 zu stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, wird R 3 dann den ggf. erforderlichen Bescheid fertigen. Der Weg über das gemeinsame Zentrum der deutsch- polnischen Polizei- und Zollzusammenarbeit ist ausweislich einer Stellungnahme der polnischen Seite nicht gangbar. Damit sind in den Fällen, in denen das EÜÜVF zur Anwendung kommt, keine Fälle denkbar, in denen weder dem Erst- noch dem Zweitstaat die Verantwortung für den Flüchtling obliegt. 51.7.0.1.2. Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge in sonstigen Fällen Hier empfiehlt sich folgende Prüfung: Ist der ausgestellte Reiseausweis für Flüchtlinge noch gültig? Reist der Inhaber eines Reiseausweises für Flüchtlinge aus dem Erststaat aus, ist der Erststaat verpflichtet, dem Flüchtling die Rückkehr in seinen Staat zu gestatten, solange der Reiseausweis gültig ist (§ 13 Abs. 1 des Anhangs zur GK), ohne dass es auf die (Noch-) Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Erststaat oder die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Zweitstaat ankäme. Der Erststaat ist im Übrigen nach Ablauf der Geltungsdauer nur weiter berechtigt – nicht verpflichtet - den Reiseausweis für eine Geltungsdauer von bis zu 6 Monaten zu verlängern. Ist der ausgestellte Reiseausweis für Flüchtlinge nicht mehr gültig, hält sich der Betroffene aber rechtmäßig im Zweitstaat auf oder hat sich dort rechtmäßig aufgehalten? Generell geht die Zuständigkeit gemäß § 11 des Anhangs zur GK auf den Zweitstaat über, wenn der Ausländer sich rechtmäßig im Gebiet dieses Staates niederlässt. Dies setzt einen von den Behörden genehmigten Aufenthalt mit dauerhafter Aufenthaltsperspektive voraus. Ein illegaler, vorübergehender - etwa zur Prüfung eines Asylantrags - oder nur tolerierter Aufenthalt, etwa weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchführbar sind, reicht zunächst nicht aus (so ausdrücklich Nr. 51.7.2. AufenthG-VwV). Lag ein genehmigter Aufenthalt vor, so besteht nach richtiger Auffassung auch dann kein Anspruch auf Neuerteilung des Titels gegenüber dem Erststaat, wenn der Zweitstaat diesen Titel rückwirkend zurücknimmt oder widerruft, etwa weil der Betroffene über Voraufenthalte in einem anderen Signatarstaat getäuscht hat. Ansonsten läge es ja in der Verfügungsgewalt des Zweitstaates, sich seiner völkerrechtlichen Verpflichtung einseitig zu entledigen. Hierfür spricht auch der Zweck des §11 des Anhangs der GK gerade Klarheit für die Zuständigkeit zwischen Erst- und Zweitstaat zu erhalten. Wollte man anders entscheiden, käme es zu ggf. jahrzehntelangen latenter Ersatzzuständigkeit des Erststaates und könnte der Zweitstaat durch rückwirkende Aufhebung des Status des Ausländers einseitig und ohne dass der Erststaat darauf Einfluss hat, diesen belasten. Auch wäre es in Täuschungsfällen unbillig, den Erststaat wieder in die Pflicht zu nehmen, weil die Behörden des Zweitstaates sich durch einen Ausländer haben täuschen lassen, bzw. den tatsächlichen Aufenthalt faktisch über Jahre hingenommen haben. Merke: Anders als bei Anwendung des EÜÜVF sind hier sehr wohl Fälle denkbar, in denen der Erststaat bei einem Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 364 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Auslandsaufenthalt des Flüchtlings seine Zuständigkeit verliert ohne dass der Zweitstaat, in dem der Flüchtling tatsächlich anwesend ist, zuständig wird. In diesen Fällen gilt allgemeines Aufenthaltsrecht. Auch bei Nichtsignatarstaaten erfolgt die Unterrichtung über den Übergang der Verantwortung formlos durch das aktenführende Sachgebiet an die zuständige Behörde des Erststaates. Anträge auf Wiederaufnahme sind auch hier durch R 3 zu stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, wird R 3 dann den ggf. erforderlichen Bescheid fertigen. 51.8. Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a § 51 Abs. 8 enthält entgegen der systematischen Stellung ein echtes Beteiligungserfordernis vergleichbar den Regelungen in § 72. Ausweislich des Wortlauts des § 51 Abs. 8 S. 1 ist dies vor jeder beabsichtigten Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a Abs. 1 zu prüfen. Unter Aufhebung versteht man die gänzliche oder teilweise Beseitigung des Verwaltungsaktes. Damit ist vor der nachträglichen zeitlichen Beschränkung gem. § 7 Abs. 2 S. 2, einem Widerruf, einer Rücknahme oder Ausweisung über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Stellungnahme des EU- Staates einzuholen, in dem der Betroffene über einen Status als Daueraufenthaltsberechtigter verfügt. Nach richtiger Auffassung sollte die Beteiligung selbst dann erfolgen, wenn lediglich die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a nicht mehr in Betracht kommt, etwa weil der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert ist oder es an anderen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen fehlt (Zum Verfahren vgl. § 91 c Abs. 2 sowie Ausführungen unter A.91.c.2.). Merke: Entgegen dem Wortlaut des § 51 Abs. 8 S. 1, letzter HS sollte die Beteiligung auch dann erfolgen, wenn – zumindest auch - die Abschiebung in den EU- Staat, in dem der Ausländer langfristig aufenthaltsberechtigt ist, in Betracht kommt. Nur so ist gewährleistet, dass zu einem späteren Zeitpunkt Verfahrensverzögerungen vermieden werden, wenn eine Rückführung dann doch in den Heimatstaat erfolgen soll. Für eine solche Verfahrenspraxis spricht im übrigen auch der Blick auf § 91 c Abs. 5 Nr. 3. Nach dieser Vorschrift soll die Konsultation auch die Möglichkeit bieten, Umstände mitzuteilen, die für oder gegen die Rückführung in den anderen Mitgliedsstaat sprechen. Kommt eine Abschiebungsanordnung gegen den Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a Abs. 1 in Betracht ist zuständige Behörde im Sinne des § 51 Abs. 8 S. 1 die Senatsverwaltung für Inneres und Sport. Die Stellungnahme ist gem. § 51 Abs. 8 S. 2 – etwa im Rahmen der Ermessensausübung - zu berücksichtigen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls rechtzeitig eingeht. Hiervon ist nach Ablauf von sechs Wochen gerechnet ab Absendung unseres Schreibens an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auszugehen. Allein wegen einer noch fehlenden Stellungnahme muss die Entscheidung ausweislich der Gesetzesbegründung daher nicht auf unabsehbare Zeit aufgeschoben werden. Ergeht sodann ein aufenthaltsbeendender Bescheid mit Abschiebungsandrohung so ist der Mitgliedstaat, in dem der Ausländer daueraufenthaltsberechtigt ist, über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu unterrichten. Dies ergibt sich aus § 91 c Abs. 3 (zu den Einzelheiten vgl. A.91c.3). 51.8a. Unterrichtungspflicht bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums Art. 34 des Visakodex enthält die Verpflichtung, im Falle von Annullierung oder Aufhebung eines Visums die Behörden des ausstellenden Staates zu unterrichten. Abs. 8a konkretisiert das Verfahren der Unterrichtung und legt fest, dass die Unterrichtung über das BAMF erfolgt, sofern die Entscheidungen durch die Ausländerbehörde getroffen werden. Adressat ist das Referat 72C des BAMF als Nationale Kontaktstelle für die EU-Richtlinien. Hinsichtlich der Einzelheiten der Mitteilung fehlt es bisher an einer Regelung. 51.9. Erlöschen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG Abs. 9 enthält eine abschließende Spezialregelung für das Erlöschen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG nach § 9a. Damit die Inhaber dieser Rechtsposition nicht schlechter gestellt werden als die Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, sind die für diesen Personenkreis geltenden Einschränkungen des Erlöschens durch Ausreise nach den Absätzen 2 und 4 in den Fällen der in Satz 1 Nr. 3 und 4 geregelten Auslandsaufenthalte entsprechend anwendbar (§ 51 Abs. 9 Satz 2), wobei Nr. 3 2. Halbsatz eine Privilegierung solcher Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG beinhaltet, die vormals im Besitz einer Blauen Karte EU waren. Sie und ihre Familienangehörigen, denen die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter gewährt wurde, haben danach die Möglichkeit, sich bis zu 24 aufeinander folgende Monate nicht in der EU aufzuhalten, ohne dass ihr Aufenthaltstitel erlischt. Im übrigen wird ihnen zu gleichen Bedingungen eine Bescheinigung über die Fortgeltung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ausgestellt (vgl. insbesondere A.51.2.1.1.). Merke: Ein Auslandsaufenthalt, in dessen Verlauf eine weitere Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erworben wird, führt stets zum Erlöschen des deutschen Titels nach § 9a. 51.10. Erlöschen der Blauen Karte EU und der NE in bestimmten Fällen Abs. 10 enthält eine Spezialregelung für das Erlöschen der Blauen Karte EU und setzt Art. 16 Abs. 3 der Hochqualifiziertenrichtlinie um. Diese erlischt nach einem Auslandsaufenthalt von mehr als 12 Monaten. Die Regelung gilt zur Vermeidung von Mobilitätshindernissen entsprechend auch für die Familienangehörigen des Inhabers der Blauen Karte EU. Diese Begünstigung erstreckt sich auch auf den Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn beide bereits das 60. Lebensjahr vollendet haben. Abs. 10 gilt für beide Fallkonstellationen unabhängig von der Lebensunterhaltssicherung und gilt für alle diejenigen Fälle, in denen die o.g. Aufenthaltstitel am 01.08.2015 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung) noch nicht erloschen sind. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 365 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 52 A.52. Widerruf ( QualRiLiUmsG ; RiLiUmsG 2017; 19.03.2018 ) 52.0 Die Gründe für den Widerruf eines Aufenthaltstitels sind ausweislich des Wortlauts des § 52 Abs. 1 S. 1 in § 52 AufenthG abschließend geregelt, was einen Rückgriff auf § 49 VwVfG ausschließt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Widerrufsentscheidung ist nach einem Urteil des BVerwG vom 13.04.2010 (BVerwG 1 C 10.09) ebenso wie bei Ausweisungsentscheidungen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Dies bedeutet, dass im Falle nachträglicher Sachverhaltsänderungen eine ggf. erforderliche Ermessensentscheidung auch im Verwaltungsstreitverfahren ggf. noch ergänzt werden muss. Führen nachträgliche Sachverhaltsänderungen dazu, dass ein Widerufsbescheid aufgehoben und das Verwaltungsstreitverfahren für erledigt erklärt wird, ist stets zu beantragen, die Kosten des Verfahrens dem Betroffenen aufzuerlegen, weil mit der Aufhebung der Widerrufsentscheidung lediglich nachträglich eingetretenen Umständen Rechnung getragen worden ist. 52.1.0. Vom Anwendungsbereich des § 52 Abs. 1 sind nationale Visa für den längerfristigen Aufenthalt für Deutschland nach § 6 Abs. 3 AufenthG, Aufenthaltserlaubnisse, Niederlassungserlaubnisse und Erlaubnisse zum Daueraufenthalt EG erfasst. Auf Schengen-Visa findet § 52 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung. Für diese gilt insoweit Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (sog. Visakodex.), der die Voraussetzungen für die Beseitigung eines erteilten Schengenvisums abschließend regelt. 52.1.1.1. bis 52.1.1.3. frei 52.1.1.4. In Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist bei NE-Inhabern das Ermessen grundsätzlich zugunsten des Betroffenen auszuüben. Gleiches gilt auch in den Fällen, in denen der Betroffene noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Z u beachten sind auch die Mitteilungspflichten an die Leistungsbehörden in A.90.1.2. Beachte § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 zur fehlenden aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Widerruf, wenn der Widerruf der Asylanerkennung oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Zusammenhang mit den Gründen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder § 60 Abs. 8 Satz 1 bzw. der Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes im Zusammenhang mit den Gründen des § 4 Abs. 2 AsylGsteht. 52.1.1.5 a-c . Ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 erteilt worden, so kann diese bei einem Wegfall des Abschiebungsschutzes und in Fällen, in denen der Ausländer Handlungen begeht, die der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 2 ...weggefallen... Nr. 1 bis 4 entgegenstehen würden oder ein bereits durch das BAMF festgestelltes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG wieder aufgehoben oder unwirksam wurde , durch Widerruf entzogen werden. Ob zu lit. a oder b ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot oder ein Ausschlusstatbestand vorliegt, wird gemäß § 72 Abs. 2 nur nach Beteiligung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge entschieden. In allen genannten Fällen sollte ...weggefallen... die Widerrufsmöglichkeit zurückhaltend genutzt und geprüft werden, ob es nicht zweckmäßiger ist, die Verlängerung abzulehnen. 52.1.2. frei 52.2.0. Die Widerrufsvorschrift des § 52 Abs. 2 verzahnt den Widerruf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 41/ ...weggefallen... ) mit der Verpflichtung zum Widerruf der AE, der Blauen Karte EU bzw. des nationalen Visums. 52.2.1. bis 52.2.2. frei 52.2a. Ein Widerruf der ICT-Karte, der Mobilen-ICT-Karte sowie der Aufenthaltstitel, die zum Familiennachzug zu ICT-Karten- oder Mobiler-ICT-Karten-Inhabern erteilt wurden, kommt in Betracht, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Bei Aufenthaltstiteln, die zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte erteilt wurden, ist zunächst zu prüfen, ob ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht. 52.3.0. § 52 Abs. 3 dient der Umsetzung des Artikels ...weggefallen... 21 der REST-Richtlinie . Zu beachten ist hier, dass der Wortlaut des 1 HS. den Widerruf ausdrücklich nur für die Fälle des § 16 Abs. 1 , 6 oder 9 und somit nicht für die Fälle des § 16 Abs. ...weggefallen... 5 oder 7 vorsieht. ...weggefallen... 52.3. 1.1 . Von der Möglichkeit des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis ...weggefallen... zum Zweck des Studiums wegen Verstoßes gegen die Beschränkung der Erwerbstätigkeit sollte nur sparsam Gebrauch gemacht werden. Ein solcher Widerruf käme etwa dann in Betracht, wenn über einen längeren Zeitraum die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit als Hauptbetätigung zu werten ist – mindestens 180 ganze bzw. 360 halbe Tage pro Jahr -, so dass ein Absolvieren eines Vollzeitstudienprogramms gefährdet oder gar ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall können im Übrigen auch die Widerrufsgründe des § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 ergänzend herangezogen werden. 52.3. 1.2.-2. Auch im Übrigen dürften Widerrufe nach des § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 die Ausnahme bleiben. Ein praktisches Bedürfnis wird allenfalls dann gesehen, wenn die Ausländerbehörde kurz nach Erteilung der Erlaubnis erfährt, dass der Ausländer sein Studium abbricht und exmatrikuliert wird. § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ist lex specialis zu § 7 Abs. 2 S. 2. 52.3.2. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 21 Absatz 3 der REST-Richtlinie, wonach die Behörde bei einer Entziehung des Aufenthaltstitels zum Zwecke des Studiums wegen fehlender Studienfortschritte direkt mit der aufnehmenden Einrichtung Rücksprache halten darf. Von dieser Kann-Regelung wird grundsätzlich kein Gebrauch gemacht, Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 366 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin da der Möglichkeit der Anfrage keine gesetzliche Pflicht zur Antwort seitens der (Bildungs-)Einrichtung (vgl. § 87 Abs. 1) gegenübersteht. Vor einem Widerruf nach Satz 1 Nr. 2 ist andererseits dem Studierenden Gelegenheit zu geben, mit einer positiven Studienprognose doch noch ausreichende Studienfortschritte zu belegen. Ist dagegen schon eine Studienprognosen aktenkundig (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 5), die entweder keine ausreichenden Studienfortschritte bescheinigt oder deren positive Prognose nicht eingetreten ist, bedarf es vor dem Widerruf keiner erneuten Studienprognose einer aufnehmenden Einrichtung. Zu den Anforderungen an eine nachvollziehbare Studienprognose siehe A.16.2.5.! 52.4. ...weggefallen... § 52 Abs. 4 Nr. 3 ist lex specialis zu § 7 Abs. 2 S. 2. 52.4a. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d) der REST-Richtlinie und erstreckt die Widerrufsmöglichkeit auf die Aufenthaltserlaubnis für Praktikanten nach § 17b und auf Teilnehmer am Europäischen Freiwilligendienst nach § 18d. § 52 Abs. 4a ist lex specialis zu § 7 Abs. 2 S. 2. 52.5. § 52 Abs. 5 gibt eine Widerrufsmöglichkeit für die Opferschutzaufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4 a sowie für die durch die Umsetzung der Richtlinie 2009/52/EG (sog. Sanktionsrichtlinie) neu geschaffene Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4b AufenthG. Ein Widerruf der oben genannten Aufenthaltserlaubnisse ist in § 52 Abs. 5 unter Nennung einzelner Gründe regelmäßig vorgesehen, wenn die Voraussetzungen für die jeweilige Erteilung nicht mehr erfüllt sind bzw. in den Fällen des § 25 Abs. 4a, wenn der Ausländer freiwillig wieder die Verbindung zu den Personen nach § 25 Abs. 4a S. 2 Nr. 2 aufgenommen hat (Zur Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft, des Strafgerichts oder der Polizei über Umstände, die den Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4a bzw. gemäß § 25 Abs. 4b oder die Verkürzung einer nach § 59 Abs. 7 S. 3 diesem Personenkreis gewährten Ausreisefrist rechtfertigen können, vgl. § 87 Abs. 5 Nr. 1). Die Prüfung des Widerrufs ist allerdings aufgrund der regelmäßig kurzen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 4a bzw. § 25 Abs. 4b nicht effizient. Erhalten wir Kenntnis von einem solchen Widerrufsgrund oder setzt der betroffene Ausländer einen Ist- oder Regelausweisungsgrund, ist aber grundsätzlich die Aufenthaltserlaubnis nicht mehr gem. § 25 Abs. 4a bzw. § 25 Abs. 4b S. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 zu verlängern. Erfolgt die Versagung auf Grund einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft, des Strafgerichts oder der Polizei, ist die Beteiligung dieser Stellen vor Erlass des versagenden Bescheides entbehrlich (§ 72 Abs. 6). (Zum Widerruf vgl. auch A.25.4a./b 1.4. ) 52.6. In § 52 Abs. 6 wird festgelegt, dass die Aufenthaltserlaubnis gem. § 38a widerrufen werden soll, wenn der Ausländer in dem anderen EU-Mitgliedstaat seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter verliert. Die Ausländerbehörde prüft im Einzelfall nur dann den Widerruf, wenn ihr ein anderer EU-Mitgliedstaat über das BAMF den Verlust der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG mitteilt. Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift beruht ausweislich der Gesetzesbegründung auf dem Gedanken, dass der Aufenthaltstitel nach § 38a gerade auf Grund der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde. In dem Fall, dass ohne Verschulden eine Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in Deutschland nur deshalb nicht erfüllt werden konnte, weil die deutsche Anwendungspraxis insofern (etwa hinsichtlich der Altersvorsorge) strenger war als diejenige des Mitgliedstaates, der die Rechtsstellung ursprünglich verliehen hatte, liegt ein Ausnahmefall vor, der ein Absehen von der Regelfolge rechtfertigt. 52.7. Durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der EU und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (sog. Richtlinienumsetzungsgesetz) ist die Regelung des § 52 Abs. 7 zum Widerruf von Schengenvisa aufgehoben worden. Für diese gilt insoweit Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (sog. Visakodex), der die Voraussetzungen für die Beseitigung eines erteilten Visums abschließend regelt (zur Beseitigung von Visa siehe. A.6.4. .). Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 367 von 815
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