20190816.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

/ 815
PDF herunterladen
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Nummer 2: § 54 Abs. 2 Nr. 2 bestimmt als schwerwiegendes Ausweisungsinteresse die Fälle, in denen der Ausländer wegen einer oder mehrere vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Liegt eine Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe zugrunde, so ist das vom Strafgericht gefundene Strafmaß verbindlich. Das schwerwiegende Ausweisungsinteresse liegt hier nur dann vor, wenn die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Nummer 3: Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse ist gegeben, wenn der Ausländer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz). Das Ausweisungsinteresse in § 54 Abs. 2 Nr. 3 setzt keine strafgerichtliche Verurteilung oder eine Vorsatztat nach dem BtMG voraus. Diese Vorschrift erfasst aber nicht den unerlaubten Besitz von Drogen. In der Regel sollte dieses schwere Ausweisungsinteresse erst dann in die Abwägung einbezogen werden, wenn eine Kopie der Anklageschrift oder eine Kopie des Strafgerichtsurteils aktenkundig sind. Nummer 4: Konsumiert ein Ausländer Heroin, Kokain und vergleichbar gefährliche Betäubungsmittel und ist nicht bereit, sich einer erforderlichen, seiner Rehabilitation dienenden, Behandlung zu unterziehen oder er entzieht sich einer solchen Behandlung, liegt ein schweres Ausweisungsinteresse vor. Es liegt kein schwere Ausweisungsinteresse vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Ausländer auf Grund einer erforderlichen, seiner Rehabilitation dienenden Behandlung keine Drogen mehr gebrauchen wird und sich dies etwa aus der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 des Betäubungsmittelgesetzes ergibt. Der Ausländer hat die für seine Person günstigen Gesichtspunkte vorzutragen und hierbei die erforderlichen Gutachten vorzulegen. In der Praxis sollte dieses schwere Ausweisungsinteresse nur in Verbindung mit weiteren Ausweisungsinteressen in die Abwägung aufgenommen werden, da bereits durch den erfolgreichen Abschluss einer Rehabilitationsmaßnahme das Ausweisungsinteresse nach Nummer 4 entfallen kann. Nummer 5: Unter § 54 Abs. 2 Nr. 5 fallen keine Handlungen, die nicht geeignet oder in ihrer Intensität nicht ausreichend sind, eine andere Person von der Teilhabe am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben fernzuhalten. Dies ergibt sich aus dem Begriff des „Abhaltens“, der einen Erfolg voraussetzt. Eine Einschränkung der Teilhabe reicht nach der Gesetzesbegründung nicht aus. Das „Abhalten“ muss zusätzlich auf verwerfliche Weise erfolgen. Die Anwendung (jedenfalls körperlicher) Gewalt ist dabei ohne weiteres als verwerflich anzusehen. Gleiches dürfte in der Regel auch für die Androhung von körperlicher Gewalt gelten, soweit die Art der Gewalt nicht völlig unerheblich ist. Wird weder Gewalt angewendet noch angedroht, ist die Frage der Verwerflichkeit des Mittels sorgfältig zu prüfen. In Anlehnung an die Rechtsprechung und Kommentarliteratur zum Straftatbestand der Nötigung, auf den die Nr. 10 Bezug nimmt, kommt es für die „Verwerflichkeit“ nicht unbedingt auf ein sittlich-moralisches Unwerturteil, sondern eher darauf an, ob das Verhalten im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck als „sozial unerträglich“ anzusehen ist. So dürfte beispielsweise die Vereitelung eines Kinobesuchs durch Androhung der Kürzung des Haushaltsgeldes in diesem Sinne noch nicht als sozial unerträglich anzusehen sein. Nummer 6: Zwangsheirat: Die Nr. 6 , 1. und 2. Alternative setzt die Erfüllung des Tatbestandes des § 237 StGB voraus. Der Ausländer muss also mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel jemanden zur Eingehung der Ehe genötigt oder dies versucht haben. Auch die Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 Satz 2 StGB müssen vorliegen. Danach ist die Tat nur dann rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Zur Frage der Verwerflichkeit siehe die Ausführungen zu § 54 Abs. 2 Nr. 5. Minderjährigenehe: § 11 des Personenstandsgesetzes (PStG) verbietet religiöse oder traditionelle Handlungen oder den Abschluss von Verträgen, die darauf gerichtet sind, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung von zwei Personen zu begründen, von denen mindestens eine das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ausweislich der Gesetzesbegründung besteht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von Nr. 6, 3. Alternative, wenn Ausländer wiederholt gegen § 11 PStG verstoßen, indem sie als Geistliche eine solche Handlung vornehmen oder hieran mitwirken (§ 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 PStG) und wenn bei derartigen Handlungen bindungswillige Personen beteiligt sind, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Geistliche haben eine Schlüsselfunktion bei der Schließung der in § 11 Abs. 2 PStG genannten Verbindungen inne und heben sich daher aus dem Kreis der sonstigen in § 11 Abs. 2 S. 3 PStG genannten Personen hervor, die als Sorgeberechtigte eines Minderjährigen eine solche Handlung veranlassen, oder als Volljährige oder Beauftragte einem Vertrag zustimmen, der eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 377 von 815
377

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin begründet, oder als anwesende Personen eine solche Handlung bezeugen, soweit ihre Mitwirkung für die Gültigkeit der Handlung nach religiösen Vorschriften, den traditionellen Vorstellungen oder dem Heiratsrecht eines der Bindungswilligen als erforderlich angesehen wird. Für diesen Personenkreis bleibt die Möglichkeit der Ausweisung nach Nummer 9 bestehen. Nummer 7: Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse liegt vor, wenn der Ausländer in einer Sicherheitsbefragung vorsätzlich falsche, unvollständige oder gar keine Angaben über Verbindungen zu Personen und/oder Organisationen macht, die der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik verdächtig sind. Voraussetzung ist, dass der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde. Nummer 8: Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse liegt vor, wenn der Ausländer falsche Angaben im Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung macht. Durch Falschangaben dokumentiert der Betroffene, dass er nicht bereit ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Zu den Falschangaben gehören auch Angaben zum Bestehen bzw. zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft/-partnerschaft, die lediglich formell zur Erlangung eines Aufenthaltstitels erfolgt. Unerheblich ist, ob die Falschangaben im Ergebnis zur Erlangung des erstrebten Dokuments geführt haben oder ob dieses auch unabhängig von den Falschangaben hätte erteilt werden müssen. Voraussetzung für das Vorliegen des Ausweisungsinteresses ist jedoch, dass der Ausländer durch die Ausländerbehörde bzw. Auslandsvertretung auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde. Dasselbe gilt, wenn der Betroffene entgegen seinen Rechtspflichten an Maßnahmen der Ausländerbehörden bzw. der für die Durchführung des SDÜ zuständigen Behörden nicht mitwirkt. Mitwirkungspflichten ergeben sich z. B. aus § 48 Absatz 1 und 3, § 49 Absatz 10 sowie aus § 82 Absatz 1. Die Vorschrift stellt weiter klar, dass auch Verletzungen der Auskunft- oder Mitwirkungspflichten gegenüber Behörden anderer Staaten, die das Schengener Durchführungsübereinkommen anwenden, den Ausweisungstatbestand erfüllen. Danach kommt es darauf an, dass der jeweilige Staat Schengen-Visa ausstellt, nicht entscheidend ist, ob der jeweilige Staat Schengenvollanwenderstaat ist. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19.12.2007 muss nach dortiger Erlasslage jeder Visumsantragsteller eine Belehrung nach § 55 Abs. 2 Nr. 1, letzter Hlbs. AufenthG a.F. (= § 54 Abs. 2 Nr. 8 b) n. F.) unterzeichnen, die zum jeweiligen Vorgang genommen wird. Dafür steht ein Vordruck zur Verfügung. Die unterzeichnete Belehrung kann der Ausländerbehörde auf Anforderung übersendet werden. Liegen weitere in § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG genannten Straftatbestände vor, z.B. das der Ausländer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden, liegt ein schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 vor. Nummer 9: Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse liegt vor, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Rechtsvorschriften sind sämtliche in Deutschland geltenden Rechtsnormen, also Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen. Die gerichtlichen Entscheidungen müssen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung vollziehbar bzw. vollstreckbar sein. Verstöße gegen Entscheidungen der Zivilgerichte stellen nur ein Ausweisungsinteresse dar, wenn die Sanktion im öffentlichen Interesse liegt (z. B. familienrechtliche Entscheidungen). Die behördlichen Verfügungen müssen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung vollziehbar sein. Behördliche Verfügungen sind auch Auflagen, Bedingungen und sonstige Beschränkungen nach §§ 12, 14, 46, 47, 61. Für den Verstoß gegen Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und behördliche Verfügungen genügt die objektive Rechtswidrigkeit; es ist unerheblich, ob der Verstoß schuldhaft begangen wurde, denn die Ausweisung hat ordnungsrechtlichen Charakter; sie soll einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen, nicht aber ein bestimmtes Verhalten ahnden. Auch ein vereinzelter Verstoß gegen Rechtsvorschriften erfüllt ein schweres Ausweisungsinteresse, wenn er nicht geringfügig ist, und auch geringfügige Verstöße erfüllen ein schweres Ausweisungsinteresse, wenn sie nicht ver-einzelt sind. Als geringfügige Verstöße im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 kommen auch Straftaten in Betracht, die zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit geführt haben, oder bei denen es sich um sogenannte Bagatelldelikte oder unbedeutende Straßenverkehrsdelikte handelt. Vom Vorliegen eines Bagatelldelikts ist anknüpfend an § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von nicht mehr als 3 Monaten bzw. zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als sechs Monaten oder zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen auszugehen (vgl. 5.1.2). Geregelt ist zudem, dass eine durch den Ausländer im Ausland begangene Handlung, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist, ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründet. Es liegt auch ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, wenn der Ausländer im Ausland eine Handlung begeht, die im Ausland, z.B. aufgrund erheblicher kultureller Unterschiede, nicht als Straftat gilt, aber nach der deutschen Rechtsordnung eine vorsätzliche Straftat begründet, z.B. die nicht strafbewehrte Züchtigung der Ehefrau. Es kommt also nicht darauf an, inwiefern das Handeln im Ausland strafrechtlich geahndet werden kann. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 378 von 815
378

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 55 Inhaltsverzeichnis A.55. Bleibeinteresse ............................................................................................. 379 55.1. Besonders schwerwiegende Bleibeinteressen ....................................... 379 Nummer 1: ............................................................................................... 379 Nummer 2: ............................................................................................... 379 Nummer 3: ............................................................................................... 379 Nummer 4: ............................................................................................... 379 Nummer 5: ............................................................................................... 379 Nummer 6: ............................................................................................... 380 55.2. Schwerwiegende Bleibeinteressen ........................................................ 380 Nummer 1: ............................................................................................... 380 Nummer 2: ............................................................................................... 380 Nummer 3: ............................................................................................... 380 Nummer 4: ............................................................................................... 380 Nummer 5: ............................................................................................... 380 Nummer 6: ............................................................................................... 380 55.3. Beachtung der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG ...... 380 A.55. Bleibeinteresse ( 21.03.2019; 22.05.2019 ) § 55 konkretisiert und gewichtet die Bleibeinteressen des Ausländers, die in die Abwägung nach § 53 Abs. 1 einzubeziehen sind. Das Vorliegen eines der in § 55 normierten Interessen führt noch nicht dazu, dass von der Ausweisung des Betroffenen abgesehen wird. Erst die Abwägung nach § 53 Abs. 1 unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt, ob das Bleibeinteresse letztendlich überwiegt. 55.1. Besonders schwerwiegende Bleibeinteressen § 55 Abs. 1 benennt Personengruppen mit einer erheblichen Aufenthaltsverfestigung oder einer Verwurzelung im Bundesgebiet. Sind mehrere besonders schwere Bleibeinteressen erfüllt, verstärkt dies bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 das persönliche Interesse von der Ausweisung abzusehen (vgl. 53.1.1.). Nummer 1: § 55 Abs. 1 Nr. 1 schützt Personen, die Inhaber einer Niederlassungserlaubnis sind und sich zudem seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Nummer 2: § 55 Abs. 1 Nr. 2 schützt Personen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und im Bundesgebiet geboren oder bereits als Minderjährige eingereist sind. In beiden Varianten (Geburt im Bundesgebiet oder Einreise als Minderjähriger) ist zusätzlich ein mindestens fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich. Nummer 3: § 55 Abs. 1 Nr. 3 schützt Personen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind und mit einer der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 bezeichneten Personen in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben. Zusätzlich ist ein mindestens fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich. Nummer 4: § 55 Abs. 1 Nr. 4 schützt Personen, die mit einem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft leben (beachte auch A.27.2. )oder ihr Personensorgerecht für bzw. ihr Umgangsrecht mit einem minderjährigen ledigen Deutschen ausüben. Erforderlich für die Begünstigung des Personensorge- bzw. Umgangsrecht ist, dass es sich um eine tatsächlich gelebte Nähebeziehung, d.h. ein tatsächliches Kümmern um den deutschen Minderjährigen, handeln muss. Der besondere Schutz der in Nummer 4 bezeichneten Lebenskonstellationen beruht darauf, dass der Deutsche, der mit dem betroffenen Ausländer in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt oder von der Personensorge oder dem Umgangsrecht profitiert, regelmäßig nicht auf ein Leben und eine Familienzusammenführung im Ausland verwiesen werden kann. Nummer 5: § 55 Abs. 1 Nr. 5 schützt Personen, die als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG anerkannt sind. Hierunter fallen auch die Personen die einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 besitzen. Der Ausweisungsmaßstab unter § 53 Abs. 3 gilt analog auch für diesen Personenkreis, da die Schutztatbestände aus Art. 21, 24 RL 2011/95/EU auch für subsidiär Schutzberechtigte gelten, Art. 20 Abs. 2 RL 2011/95/EU (vgl. A. 53.3.). Insofern liegt ein gesetzliches Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 379 von 815
379

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Redaktionsversehen vor, diesen Personenkreis nicht in § 53 Abs. 3 mit einzubeziehen. Nummer 6: § 55 Abs. 1 Nr. 6 schützt Personen, die einen Aufenthaltstitel nach §§ 23 Absatz 4, 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder § 29 Absatz 2 oder 4 besitzen. 55.2. Schwerwiegende Bleibeinteressen In § 55 Abs. 2 werden typische Fallgruppen des schwerwiegenden Bleibeinteresses beschrieben, wobei die Aufzählung mit Blick auf die Einleitung der Vorschrift mit „insbesondere“ nicht abschließend ist. Denkbar als schwerwiegendes Interesse am Verbleib im Bundesgebiet ist je nach den Umständen des Einzelfalls zum Beispiel auch eine Betreuung eines sonstigen Verwandten durch den Ausländer als maßgebliche Betreuungsperson oder eine Betreuung des erwachsenen Kindes durch die Eltern, wenn dieses auf die Hilfe und Betreuung angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004, 2 BvR 1570/03, Rn. 24). Sind mehrere schwere Bleibeinteressen erfüllt, verstärkt dies bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 das persönliche Interesse von der Ausweisung abzusehen (vgl. 53.1.1.). Nummer 1: § 55 Abs. 2 Nr. 1 schützt Personen, die minderjährig sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Nummer 2: § 55 Abs. 2 Nr. 2 schützt Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich seit fünf Jahren -weggefallen- im Bundesgebiet aufhalten. Nummer 3: § 55 Abs. 2 Nr. 3 schützt Personen, die das Personensorgerecht für oder das Umgangsrecht mit einem minderjährigen, ledigen Ausländer mit rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet besitzen. Voraussetzung ist, dass das Personensorgerecht oder das Umgangsrecht tatsächlich ausgeübt und gelebt wird (vgl. auch Ausführungen zu § 55 Abs. 1 Nr. 4). Nummer 4: § 55 Abs. 2 Nr. 4 schützt Personen, die minderjährig sind und deren Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Es liegt aber kein schwerwiegendes Bleibeinteresse vor, wenn beide Eltern eines Minderjährigen sich zwar rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, allerdings beiden das Personensorgerecht entzogen worden ist. Das Erfordernis eines Personensorgerechts der sich rechtmäßig hier aufhaltenden Eltern für das schwerwiegende Bleibeinteresse folgt richtigerweise aus der zweiten Alternative des § 55 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG. Bei nur einem hier aufhältlichen Elternteil bedarf es unstreitig des alleinigen Personensorgerechts dieses Elternteils. Ist der Minderjährige Halbwaise, hat der Entzug des alleinigen Personensorgerechts des noch lebenden Elternteils unzweifelhaft den Verlust des schwerwiegenden Bleibeinteresses zur Folge. Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum Halbwaisen schlechter gestellt werden sollten, als Minderjährige, deren Eltern beide noch leben. Nummer 5: Da bereits über § 55 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 55 Abs. 2 Nr. 3 das Kindeswohl von deutschen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden ausländischen Kindern berücksichtigt wird, muss hier das Wohl der Kinder berücksichtigt werden, zu denen der Ausländer eine schützenswerte soziale Bindung aufgebaut hat, aber kein Umgangs- und Personensorgerecht besitzt, z.B. soziale Vaterschaft (Stiefeltern). Im Gegensatz zu § 55 Abs. 1 Nr. 4 und § 55 Abs. 2 Nr. 3, spricht der Gesetzgeber hier explizit nicht von „Minderjährigen“, weshalb als „Kind“ im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 5 alle die Personen gemeint sind, die noch nicht 14 Jahre alt sind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Jugendschutzgesetz). Nummer 6: § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG schützt Personen, die einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4a Satz 1 AufenthG besitzen. 55.3. Beachtung der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG Leitet ein Ausländer seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung aus der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 oder § 81 Abs. 4 ab, kann der Aufenthalt nur dann als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne von § 55 Abs. 1 und Abs. 2 berücksichtigt werden, wenn dem Antrag des Ausländers letztlich durch die Ausländerbehörde auch entsprochen wurde. Damit steht die Fiktionswirkung dem tatsächlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6 und § 55 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 6 nicht gleich. Es muss vielmehr im Rahmen der Ausweisung geprüft werden, ob zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung auch eine AE-Verlängerungsmöglichkeit besteht, was in Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG regelmäßig verneint werden muss. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 380 von 815
380

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 56 A.56. Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit (NeubestG, 28.07.2017 , ÄndG Ausreisepflicht ) 56.0. Die Ausländerbehörde hat eine ganze Reihe von Möglichkeiten, um ausgewiesene Ausländer zu überwachen bzw. Gefahren für die innere Sicherheit abzuwenden. Der wiederholte Verstoß gegen Pflichten aus dieser Vorschrift ist gem. § 95 Abs. 1 Nr. 6a strafbewehrt. 56.1. Die Möglichkeiten des § 56 Abs. 3 und 4 gelten nach dem Wortlaut, wenn eine Meldepflicht nach Abs. 1 S. 1 besteht oder nach S. 2 angeordnet wurde. Praktisch dürfte von diesen Regelungen aber eher selten Gebrauch gemacht werden. In den Fällen, in denen eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde angeordnet wird, kommt auch nach Auffassung des BMI vom 27.09.2004 § 72 Abs. 3 analog zur Anwendung. Alle Maßnahmen bedürfen gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 ...weggefallen... der Schriftform. 56.1.1. § 56 Abs. 1 S. 1 nennt eine Meldepflicht von Gesetzes wegen, auf die bei der Ausweisung hingewiesen werden sollte. 56.1.2.1. Für eine Anordnung der Meldepflicht und weiterer Überwachungsmaßnahmen im Ermessen genügt das Vorliegen der in § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 genannten Ausweisungsinteressen; der Erlass einer hierauf gestützten Ausweisung ist nicht erforderlich. Bei bestehender vollziehbarer Ausreisepflicht können Überwachungsmaßnahmen im Einzelfall ohne die bei Erlass einer Ausweisung notwendige Abwägung zwischen öffentlichem und Bleibeinteresse des Ausländers angeordnet werden; die sofortige Vollziehung der Anordnung ist zu prüfen. 56.1.2.2. Auch i n allen sonstigen Fällen, in denen Ausweisungen verfügt werden, hat die Ausländerbehörde ...weggefallen... in Ermessen, dies mit einer Meldepflicht bei der Polizei zu verknüpfen. Auch in diesen Fällen ...weggefallen... ist ...weggefallen... die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung zu prüfen ( Abs. 5 S. 2 gilt nicht). 56. 2. bis 56.5.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 381 von 815
381

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 56a A.56a. Elektronische Aufenthaltsüberwachung; Verordnungsermächtigung (ÄndG Ausreisepflicht) 56a.0. Der neue § 56a regelt die Anwendung der sog. elektronischen Fußfessel bei Ausländern, die einer räumlichen Beschränkung des Aufenthaltes nach § 56 Absatz 2 und 3 oder einem Kontaktverbot nach § 56 Absatz 4 unterliegen und von denen eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter ausgeht. Näheres zur Umsetzung und zur Zuständigkeit in Berlin wird noch durch die für Inneres zuständige Senatsverwaltung geregelt. 56a.1. bis 56.10. einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 382 von 815
382

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 57 A.57. Zurückschiebung ( 2. RiLiUmsG ) 57. 0. Zu den Rechtsfolgen der Zurückschiebung vgl. § 11 Abs. 1 S. 1. 57.1. Mit der im 2. Richtlinienumsetzungsgesetz vorgenommenen Anpassung des Gesetzeswortlautes an die Rückführungsrichtlinie ist eine Zurückschiebung nur noch in Verbindung mit dem unerlaubten Grenzübertritt und nicht mehr innerhalb von sechs Monaten danach möglich. Damit ist die Norm nur noch für die Bundespolizei und allenfalls für Ausländerbehörden im grenznahen Raum von Interesse. 57.2. Normadressat ist auch hier in erster Linie die Bundespolizei (vgl. auch § 71 Abs. 3 Nr. 1 – 1e.). Die Vorschrift sieht ein beschleunigtes Verfahren der Aufenthaltsbeendigung für die Fälle vor, in denen die Rückführung im Rahmen eines Rückübernahmeabkommens bzw. im Rahmen des Dubliner Übereinkommens in einen anderen Schengenstaat erfolgen soll. 57.3. einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 383 von 815
383

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 58 Inhaltsverzeichnis A.58. Abschiebung .................................................................................................................................................. 384 58.1.0 Allgemeine Verfahrenshinweise zum Abschiebungsvollzug ................................................................. 384 58.1.0.1. Wahrung der Familieneinheit ............................................................................................................ 384 58.1.0.2. Abschiebungen aus Jugendhilfeeinrichtungen, Krankenhäusern, Schulen und Kindertagesstätten ...... 385 58.2.1.3. Zur Richtlinie 2001/40/EG ................................................................................................................ 387 58.s.1. Rückübernahme- und Transitabkommen ............................................................................................... 387 58.s.2. Abschiebung bzw. Rückführung unbegleiteter Minderjähriger unter 18 Jahren .................................... 389 A.58. Abschiebung ( G zur Bekämpfung von Kinderehen , 27.03.2019; 19.07.2019 ) 58.1. § 58 Abs. 1 ordnet unter den dort genannten Voraussetzungen die Vollziehung der Abschiebung an (kein Ermessen). Die mit dem 2. RL-Umsetzungsgesetz vorgenommenen Ergänzung wonach ein Ausländer abzuschieben ist, wenn eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, dient der Klarstellung, dass der Lauf der Ausreisefrist die verwaltungsrechtliche Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht berührt. Ungeachtet dessen bleibt die Abschiebung weiterhin nur zulässig, wenn eine gewährte Ausreisefrist abgelaufen ist. Ein Ausländer, der sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhält und nicht ausreisewillig ist oder dessen Abschiebung geboten ist, wird grundsätzlich in sein Herkunftsland abgeschoben. Dies gilt auch, wenn er einen noch gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Vertrags- oder EU-Mitgliedsstaates besitzt. Für Unionsbürger und deren Familienangehörige sowie Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU oder Personen, die eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der EU innehaben und dort in dem anderen Mitgliedstaat weiterhin internationalen Schutz genießen, gelten besondere Regelungen (vgl.nachfolgend 58.1b.). Im Zusammenhang mit der tatsächlichen Abschiebung ist der dafür verwendete Pass oder Passersatz zu kennzeichnen ( vgl. A.50.5.) Für Ausländer, die in einem anderen Schengen-Vertragsstaat ein erfolgloses Asylverfahren durchlaufen haben s. auch D.13. 58.1.0 Allgemeine Verfahrenshinweise zum Abschiebungsvollzug Für den tatsächlichen Vollzug der Abschiebung sind auf Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 16.02.2017 nachstehende Verfahrenshinweise zu beachten: 58.1.0.1. Wahrung der Familieneinheit Im Rahmen einer Rückführungsmaßnahme ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie grundsätzlich die Familieneinheit zu wahren. Als Familie sind regelmäßig die im gemeinsamen Haushalt lebenden personensorgeberechtigten Eltern und deren minderjährige ledige Kinder bzw. bei Alleinerziehenden der allein personensorgeberechtigte Elternteil und dessen minderjährige ledige Kinder anzusehen. Sofern im Rahmen des Abschiebungsvollzugs festgestellt wird, dass ein Familienmitglied bei geplanter gemeinsamer Rückführung fehlt, Angaben zum Aufenthaltsort des Familienmitglieds verweigert werden oder auch nicht anderweitig aufgeklärt werden kann, wo sich das/die nicht angetroffene/n Familienmitglied/er aufhalten bzw. – auch wenn der Aufenthaltsort ggf. klar ist - die Familieneinheit für den Vollzug der Abschiebung nicht mehr rechtzeitig hergestellt werden kann, ist aufgrund der hohen Bedeutung der Wahrung der Familieneinheit die Rückführungsmaßnahme für die gesamte Familie abzubrechen. Wird festgestellt, dass sich ein Kind in der Schule oder einer Kindertagesstätte befindet, wird – unabhängig vom Elternwillen – gleichwohl keine Abholung des Kindes aus der Schule oder Kindertagesstätte durch Vollzugskräfte veranlasst. Nach Abbruch des ersten Abschiebungsversuchs sind die Eltern/ist der Elternteil anschließend schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Familie weiterhin zur Ausreise verpflichtet ist, die Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise zur Vermeidung eines durch eine Abschiebung bedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots besteht, im Fall der nicht erfolgenden Ausreise jedoch ggf. eine Trennung einzelner Familienmitglieder hinzunehmen ist. Kommt die Familie Ihrer Ausreiseverpflichtung wiederum nicht nach, kann sodann bei weiteren Abschiebungsversuchen eine Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 384 von 815
384

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin vorübergehende Trennung der Familie erfolgen. Eine isolierte Abschiebung oder ein Zurückbleiben von minderjährigen ledigen Kindern ohne einen sorgeberechtigten Elternteil erfolgt jedoch ebenso wenig wie eine Abholung des Kindes aus der Schule oder Kindertagesstätte. Liegt das Sorgerecht bei keinem der leiblichen Elternteile, sondern ist auf andere/dritte Personen übertragen worden und lebt das minderjährige, ledige Kind mit seinem/ihrem Sorgeberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt, gilt das o.g. Verfahren zur Familientrennung, sollte/n der/die Sorgeberechtigte/n ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig sein und die Mitglieder dieser Haushaltsgemeinschaft im Rahmen der Rückführungsmaßnahme nicht vollzählig angetroffen werden können. Ist der Minderjährige infolge des Erlasses einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend Rückführungsrichtlinie) vollziehbar ausreisepflichtig, ohne dass der/die Sorgeberechtigte von einer Ausreisepflicht berührt ist (z.B. Amtsvormund), ist im Fall der zwangsweisen Rückführung die kindgerechte Inobhutnahme im Zielstaat sicherzustellen, vgl. 58.1a.0. In Bezug auf kinderlose Ehegatten gilt die oben genannte Regelung zur Familientrennung entsprechend, auch wenn es sich bei Ehegatten nicht um eine Familie im rechtlichen Sinne handelt. Ausgehend von der Systematik des AufenthG sind Ehepaare Personen, die miteinander die Ehe im Sinne des Art. 6 GG eingegangen sind (beachte auch A.27.2. ) . Ausnahmen: Das Gebot der Wahrung der Familieneinheit gilt nicht bei Schein-Ehe (beachte auch A.27.1a. ) , bei nicht rechtswirksamer/ religiöser Ehe, bei Zwangsehe sowie Mehr-Ehe, ... bei einer Nichtehe ohne Rechtsfolgen, weil einer der Ehegatten bei Eheschließung unter 16 Jahre alt war (siehe dazu VAB.A.27.1.). bei häuslicher Gewalt gegen Partner/ Kinder zulasten des Täters, bei aufenthaltsrechtlichen Gefährdern zulasten des Gefährders , bei Personen, die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden außer Betracht bleiben können, sofern kein minderjähriges Kind aufgrund der Abschiebung allein in Deutschland zurückbleibt, bei Rückführungen in Amtshilfe für andere Bundesländer und bei Dublin-Überstellun-gen. 58.1.0.2. Abschiebungen aus Jugendhilfeeinrichtungen, Krankenhäusern, Schulen und Kindertagesstätten Nach Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport sind Abschiebungen aus Jugendhilfeeinrichtungen grundsätzlich unzulässig. Gemeint sind hier Einrichtungen der stationären Jugendhilfe nach SGB VIII (wie betreute Wohngruppen, betreutes Einzelwohnen, Kinder- und Jugendheime), nicht jedoch teilstationäre oder sonstige, offene Einrichtungen der freien und öffentlichen Jugendhilfe (wie Tagesgruppen oder Jugendfreizeitstätten). Sofern nicht aktenkundig, wird bei minderjährigen unbegleiteten Ausreisepflichtigen oder alleinstehenden Heranwachsenden (Heranwachsender ist nach § 1 Abs. 2 JGG, wer 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist) ...weggefallen... geprüft, ob die/ der unbegleitete Minderjährige bzw. Heranwachsende in einer Einrichtung der vollstationären Jugendhilfe nach SGB VIII wohnt . Da im Rahmen der Nachbetreuung gem. § 41 SGB VIII im Ausnahmefall auch junge Erwachsene zwischen 21 und 27 Jahren weiter in einer Jugendeinrichtung untergebracht sein können, ist auch in diesen Fällen ...weggefallen... eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. Stellt sich im Einzelfall erst im Vollzug der Abschiebung heraus, dass es sich um eine Jugendhilfeeinrichtung handelt, wird die Maßnahme unverzüglich abgebrochen. Die Einschränkung gilt nicht für aufenthaltsrechtliche Gefährder bzw. für Straftäter, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Absatz 1 sowie Absatz 2 Ziffer 1 bis 3 AufenthG erfüllen. Außerhalb der Einrichtung (etwa bei Vorsprache in der Ausländerbehörde) muss die Abschiebung jedoch aus Rechtsgründen weiterhin versucht werden (Rechtspflicht aus § 58 Abs. 1 AufenthG). Voraussetzung: Volljährigkeit ist gegeben oder Übergabe Minderjähriger an Familienangehörige, Sorgeberechtigte oder geeignete Aufnahmeeinrichtungen im Heimatstaat ist sicher gewährleistet. Das persönliche Gepäck soll von Polizeikräften in Zivil aus der Unterkunft geholt (von den Mitarbeitenden der Einrichtung übergeben) werden, da ansonsten der Betroffene ohne persönliche Habe ausreisen müsste, was eine vermeidbare Härte und damit unverhältnismäßig wäre. Abschiebungen aus Krankenhäusern sind ebenfalls grundsätzlich nicht zulässig. Hierunter sind Krankenhäuser im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, nicht jedoch Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug, zu verstehen. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 385 von 815
385

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Erhält die Polizei erst im Rahmen des Abschiebungsvollzugs Kenntnis von einem stationären Krankenhausaufenthalt des Ausreisepflichtigen, wird die Maßnahme abgebrochen. Die Einschränkung gilt nicht für aufenthaltsrechtliche Gefährder (unabhängig von der Inhaftierung), Untersuchungs-, Straf- und Abschiebehäftlinge sowie von Personen im Maßregelvollzug. Diese können aus jedem Krankenhaus abgeschoben werden, sofern die Transport-/ Reisefähigkeit ärztlich (in Schriftform) attestiert wird. – Unabhängig von der Art des Krankenhauses gilt die Einschränkung zudem nur während einer stationären Aufnahme, nicht jedoch bei einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wobei jedoch eine Festnahme im Krankenhaus ausgeschlossen ist. In Schulen und Kindertagesstätten sind weder Festnahmen noch Abholungen durch die Eltern zu veranlassen bzw. durchzuführen. Die Einschränkung gilt nicht für aufenthaltsrechtliche Gefährder. Die Regelungen zu Abschiebungen aus Jugendhilfeeinrichtungen, Krankenhäusern, Schulen und Kindertagesstätten gelten auch bei Rückführungen in Amtshilfe für andere Bundesländer und bei Dublin-Überstellungen. 58.1a.0. Die Behörde hat sich nach dem Willen des Gesetzgebers vor der Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen von der kindgerechten Inobhutnahme im Herkunftsland (Aufnahme in Familie, geeigneter Einrichtung etc.) zu vergewissern (vgl. Art. 10 Abs. 2 der seit dem 24.12.2010 unmittelbar Anwendung findenden Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Rückführungsrichtlinie -). Für mündige Kinder (s.o.) gilt dies entsprechend. Es ist daher bei o.g. Personenkreis wie folgt zu verfahren: Vor jeder Abschiebung ist immer über die deutsche Auslandsvertretung bzw. die zuständige Heimatbehörde die Unterbringung des Minderjährigen entweder beim gesetzlichen Vertreter oder in einer entsprechenden staatlichen oder karitativen Einrichtung im Heimatland sicherzustellen. Die deutsche Auslandsvertretung ist darüber hinaus zu bitten, sicherzustellen, dass der Minderjährige unter 18 Jahren am Zielflughafen durch Verwandte oder die zuständigen staatlichen Stellen in Empfang genommen wird. Etwas anderes gilt nur bei bestehenden Rückübernahmeabkommen, sofern in diesen bestimmte, für erforderliche Sicherheits- und Schutzmaßnahmen zuständige Stellen festgelegt sind. In diesen Fällen ist im Rahmen des Rückübernahmeersuchens auf die erforderliche Inempfangnahme hinzuweisen. 58.1a.1. Soweit der Betreuer oder Amtsvormund einen Aufschub der Abschiebung erbittet, um die kind- oder jugendgerechte Inobhutnahme zum Zweck der Vorbereitung einer freiwilligen Ausreise im Heimatland zu gewährleisten, ist diesem Anliegen zu entsprechen. Für Rücküberstellungen im Rahmen des DÜ gilt dies nicht, weil hier davon auszugehen ist, dass das BAMF die Inobhutnahme im Zusammenhang sowohl mit der Frage des möglichen Selbsteintrittsrechts als auch der Frage möglicher rechtlicher Abschiebungshindernisse geprüft hat. 58.1a.2. Nach § 62 Abs. 1 (vgl. auch Art. 17 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie) dürfen Minderjährige und Familien mit Minderjährigen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist. Daraus folgt, dass Ausländer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen werden. Haft wird bei unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen nur im äußersten Fall und für die kürzestmögliche angemessene Dauer eingesetzt . Dabei erfolgt Beantragung und Vollzug von Abschiebungshaft für Minderjährige unter 18 Jahren nur nach ausdrücklichem Einvernehmen mit SenInnDS und nur für begrenzte Zeit. Dies gilt auch dann, wenn diese in Begleitung Erwachsener sind. 58.1b. § 58 Abs. 1b dient der Umsetzung von Art. 1 Nr. 7 der RL 2011/51/EU, durch die die Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2003/109/EG) in ihrem Anwendungsbereich auf Personen ausgeweitet wird, die international schutzberechtigt sind (Zum Begriff vgl. A.2.13). Art. 1 Nr. 7 der RL 2011/51/EU bzw. Art. 12 Abs. 3 b der RL 2003/109/EG wird bestimmt, dass langfristig Aufenthaltsberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz genießen, nur in diesen Mitgliedstaat „ausgewiesen“ werden dürfen (zu den vorherigen Konsultationspflichten vgl. A.91c.1a). Der in der Richtlinie verwendete Begriff der Ausweisung ist ausweislich der Gesetzesbegründung untechnisch zu verstehen und entspricht der Abschiebung bzw. Zurückschiebung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Hiervon kann in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 abgewichen werden. Dies ist aufgrund der durch die in Art. 1 Nr. 7 der RL 2011/51/EU bzw. Art. 12 Abs. 3 c der RL 2003/109/EG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) in der durch die RL 2011/95/EU erfolgten Neufassung zulässig. Es wird dabei klargestellt, dass auch im Anwendungsbereich der Ausnahme der Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 greift. 58.2. 0. Personen, die unerlaubt eingereist sind oder auf Grund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes ausreisepflichtig sind, bleiben auch dann vollziehbar ausreisepflichtig, wenn sie einen Antrag auf Erteilung einer AE/NE stellen (vgl. Ausführungen bei § 81 Abs. 3 und 4). 58.2.1.1. § 14 Abs. 1 zählt die vom AufenthG umfassten Tatbestände der unerlaubten Einreise abschließend auf, s. A.14. Auch eine gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 7 Abs. 2 S. 1 FreizügG/EU erfolgte Einreise ist eine – wenn auch außerhalb des AufenthG geregelte - unerlaubte Einreise. Die Vollstreckung erfolgt – soweit das Verbot fortwirkt – nach § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 2 FreizügG/EU (dazu näher C.7). 58.2.1.2. Die mit dem 2. Richtlinienumsetzungsgesetz vorgenommene Ergänzung des § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 stellt klar, dass Personen, die verspätet einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels stellen, vollziehbar ausreisepflichtig sind (zur unschädlichen verspäteten Antragstellung vgl. A.81.4.2.). Sie sind damit auch nicht mehr berechtigt, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Diese Rechtsfolge ist insbesondere in den Fällen problematisch, in denen davon auszugehen ist, dass die Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 386 von 815
386

Zur nächsten Seite