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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin "Erlischt mit Abbruch der Ausbildung als ..." zu verfügen. Wird die Duldung, z.B. an Minderjährige, erteilt, ohne dass die Identität bislang nachgewiesen wurde (vgl. 60a.6.1.2.), ist zusätzlich die Nebenbestimmung „Gültiges Reisedokument o. Nachweis über die Beantragung ist vorzulegen“ zu verfügen. Darüber hinaus ist dem Ausbildungsbetrieb das in AusReg hinterlegte Hinweisschreiben (60104 Hinweis an Ausbildungsbetrieb wegen Owi) zu übersenden, in welchem auf die wichtigsten gesetzlichen Regelungen hingewiesen wird. Zur Verpflichtung des Ausbildungsbetriebs zur Mitteilung des Nichtbetreibens/Abbruchs der Ausbildung siehe auch unten zu 60a.2.7. bis 60a.2.9. 60a.2.4.2. Aufenthaltsbeendigung steht nicht unmittelbar bevor Die Erteilung der Duldung kommt auch nicht in Betracht, wenn konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen, d.h. die Ausländerbehörde konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts unternommen bzw. sie bereits eingeleitet hat. Die Gesetzesbegründung nennt als konkrete Beispiele: „z. B. wenn ein Pass(ersatz)papier beantragt worden ist, oder die Abschiebungen terminiert sind oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft.“ (vgl. BT-Drs. 18/9090; i.E. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016 – OVG 12 S 61.16). Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Im Zweifel ist zur Frage, ob bereits konkrete Schritte eingeleitet wurden, Rücksprache mit IV R zu halten. Dabei ist laut Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 10.08.2017 zu beachten, dass nach einer mehr als 6 Monate andauernden erfolglosen Passbeschaffung von Amts wegen nicht mehr von einer unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung auszugehen ist; dieser Ausschlussgrund entfällt damit nachträglich. Läuft ein HFK-Verfahren, ist die 6-Monats-Frist unterbrochen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang des HFK-Ersuchens in der Ausländerbehörde. Dies gilt selbst dann, wenn unmittelbar nach Eingang des HFK-Ersuchens eine Zusage der Botschaft eingeht, ein Heimreisedokument ausstellen zu wollen (vgl. A.23a.2.1.4.). Endet das HFK-Verfahren, ohne dass eine Aufenthaltserlaubnis oder Ausbildungsduldung zu erteilen ist, beginnt die unterbrochene Frist nach Eingang der Mitteilung der Senatsverwaltung wieder zu laufen. Der besseren Berechnung halber wird von einer Gesamtfrist von 180 Tagen ausgegangen. Bei der Berechnung werden der Tag des HFK-Eingangs bzw. des HFK-Endes nicht mitgerechnet. Steht auch der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 der Erteilung nicht (mehr) entgegen, da der Betroffene einen gültigen Pass(-ersatz) besitzt und bisher nicht über seine Identität getäuscht hat, kommt weisungsgemäß die Erteilung der Ausbildungsduldung in Betracht. Bei Vorliegen aller sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 ist auf Weisung von SenInnDS auch während eines laufenden Petitionsverfahrens eine Ausbildungsduldung zu erteilen, da während eines solchen Verfahrens regelmäßig aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchgeführt werden. Die Petition stellt insoweit eine zeitliche Zäsur dar, die den Ausschlussgrund bevorstehender konkreter Maßnahmen beseitigt. Merke: Wird durch den Antragsteller im Zusammenhang mit § 60a Abs. 2 S. 4 ein gültiger Pass oder Passersatz vorgelegt, und ergibt sich daraus, dass der Betroffene bislang unrichtige oder unvollständige Angaben machte oder benutzte, um für sich oder einen anderen eine Duldung zu beschaffen, kommt eine Ausbildungsduldung dennoch in Betracht. Allerdings ist eine Strafanzeige nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 (vgl. A.95.2.2.1.) zu stellen. Tritt durch das ausgelöste Strafverfahren oder eine andere Verurteilung der Erlöschensgrund des § 60a Abs. 2 S. 6 ein, hat der Betroffene den Abbruch seiner Ausbildung selbst zu vertreten (siehe A.60a.2.6.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage, ob konkrete Abschiebungsmaßnahmen bevorstehen, ist bei einer bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht der Zeitpunkt der konkreten wie glaubhaften Beantragung der Ausbildungsduldung (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2018 – OVG 6 S 20.18). Von einem hinreichend konkreten Antrag auf erstmalige Erteilung der Ausbildungsduldung ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine Duldung unter Beifügung eines Ausbildungsvertrages beantragt wird. Ein glaubhafter Antrag liegt nur vor, wenn in der Gesamtschau von einem ernsthaften Interesse an der Durchführung des genannten Ausbildungsverhältnisses ausgegangen werden kann. Zweifel können u.a. angebracht sein, wenn in der Vergangenheit begonnene Ausbildungen abgebrochen wurden oder ein Ausbildungsplatz erstmalig angesichts der drohenden Abschiebung gesucht wurde. 60a.2.4.3. Ausschlussgrund des Absatz 6 § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 bis 3 gelten im Kontext der Ausbildungsduldung uneingeschränkt (siehe A.60a.6.) und stehen einer Erteilung ggf. dauerhaft entgegen. Zum Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 vgl. Ausführungen im "Merke"-Satz unter 60a.2.4. Nach der Ausschlussregelung in Nr. 2 darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, also auch jeder nicht allein schulischen Berufsausbildung, dann nicht erlaubt werden, wenn bei dem volljährigen Ausländer aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Solange der betroffene volljährige Ausländer seine Identität nicht nachgewiesen hat, ist regelmäßig von einem Vertretenmüssen des Abschiebungshindernisses auszugehen. (siehe im Detail unter A.60a.6.1.2.) Der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 entfällt nachträglich, wenn ein gültiger Pass oder Passersatz, mit dem auch eine Rückführung möglich wäre, durch den Ausländer vorgelegt wird. Hier hat der Auszubildende bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung der Ausbildungsduldung. Ergibt sich, dass der Betroffene bislang unrichtige oder unvollständige Angaben machte oder benutzte, um für sich oder einen anderen eine Duldung zu beschaffen, ist eine Strafanzeige nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 (vgl. A.95.2.2.1.) zu stellen. Tritt durch das ausgelöste Strafverfahren oder eine Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 407 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin andere Verurteilung der Erlöschensgrund des § 60a Abs. 2 S. 6 ein, hat der Betroffene den Abbruch seiner Ausbildung selbst zu vertreten (siehe A.60a.2.6.). Anders als unmittelbar vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. dazu A.18a.1.4. oder A.25.b.2.1.) ist vor der Erteilung einer Ausbildungsduldung kein Fall denkbar, der eine Zusicherung gemäß § 38 VwVfG zur Vorlage bei der Heimatvertretung des erwachsenen Auszubildenden rechtfertigt, um ein Heimreisedokument zu erlangen (bei jugendlichen und heranwachsenden Geduldeten vgl. A.60a.6.1.2.). Kann eine Rückführung nicht betrieben werden, weil sich der Ausländer dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen bzw. durch einen nicht angezeigten Wohnortwechsel entzogen hat, liegt ebenfalls ein Ausschlussgrund im Sinne des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 vor. 60a.2.4.4. Ausschlussgrund des § 5 Abs. 4 In den Fällen der Beantragung bzw. Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ist eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden i.S.v. § 73 Abs. 2 durchzuführen. Der betroffene Personenkreis entspricht dem Personenkreis, bei dem auch vor Verlängerung eines Aufenthaltstitels die Sicherheitsbehörden angefragt werden. 60a.2.4.4.1. Sofern der Auszubildende zum Personenkreis des § 73 Abs. 2 gehört, mit vollständigen Unterlagen vorspricht und alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausbildungsduldung sofort für die gesamte Dauer der Berufsausbildung erteilt, die Sicherheitsbehörden beteiligt und eine Wiedervorlage von 4 Wochen gesetzt. Liegen nach diesen vier Wochen Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden vor, ist umgehend Rücksprache mit dem zuständigen Sachgebiet zu halten und ggf. der Vorgang zwecks unverzüglicher Rücknahme der Beschäftigungserlaubnis und Ausbildungsduldung dorthin abzugeben. 60a.2.4.4.2. Bei einer Vorsprache mit unvollständigen Unterlagen bzw. schriftlicher Antragstellung sind die Sicherheitsbehörden zu beteiligen und in der Regel die Terminvorsprache so zu steuern, dass bis dahin die Ergebnisse der Anfrage vorliegen. Liegen dann Erkenntnisse vor, ist ebenfalls umgehend Rücksprache mit dem zuständigen Sachgebiet zu halten und ggf. der Vorgang zwecks Versagung der Beschäftigungserlaubnis und Ausbildungsduldung dorthin abzugeben. Die sofortige Erteilung kommt in dieser Konstellation nur in Betracht, wenn eine unmittelbar bevorstehende Aufnahme der Ausbildung durch Abwarten der Beteiligungsanfrage voraussichtlich vereitelt würde. In diesem Fall ist wie unter 60a.2.4.4.1. zu verfahren. 60a.2.5. Erteilungsdauer Die Duldung zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung ist grundsätzlich für die gesamte Dauer der Berufsausbildung zu erteilen. Dadurch soll den Ausbildungsbetrieben Planungssicherheit verschafft und das aufenthaltsrechtliche Verfahren vereinfacht werden. Eine kürzere Erteilung ist ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn Minderjährigen nicht entgegengehalten werden kann, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können. Dies trifft in der Regel auf unbegleitete minderjährige Ausländer zu, die unter (Amts-)Vormundschaft stehen und nicht im Besitz eines gültigen Heimreisedokuments sind oder sonstige Minderjährige, deren Eltern ihr Abschiebungshindernis selbst zu vertreten haben. Greift danach die Ausschlussregelung in Abs. 6 S. 1 Nr. 2 nicht, ist die Ausbildungsduldung auf drei Monate nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zu befristen. Im Übrigen ist die Dauer der Berufsausbildung dem vorgelegten Ausbildungsvertrag zu entnehmen. Übersteigt die vereinbarte Ausbildungsdauer die in der Berufsausbildungsordnung für den jeweiligen Beruf (zu finden unter https://www.bibb.de/de/berufeinfo.php) bestimmte maximale Ausbildungsdauer, ist letztere maßgeblich. Aus den allgemeinen Anwendungshinweisen des BMI vom 30.05.2017 zur Ausbildungsduldung ergibt sich darüber hinaus, dass sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Antrag des Auszubildenden an seinen Ausbildungsbetrieb bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Absatz 3 BBiG) verlängert, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht. Dieser Rechtsanspruch des Auszubildenden besteht unabhängig von einer Zustimmung des Ausbildungsbetriebs und lässt die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis unberührt; sie gelten in vollem Umfang fort. Die Frage, ob zu erwarten ist, dass der Auszubildende die erneute Prüfung besteht, spielt dabei keine Rolle. Die Verlängerung wird auch im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen (§ 36 Absatz 1 BBiG, § 30 Absatz 1 FlwO). Dies hat zur Folge, dass die Ausbildungsduldung für den Verlängerungszeitraum der Berufsausbildung bei Vorlage eines Nachweises über den nächsten Prüfungstermin zu verlängern ist. Gleiches gilt in den Fällen von § 8 Absatz 2 BBiG, wonach in Ausnahmefällen auch ohne nichtbestandene Abschlussprüfung die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern kann, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel (noch) zu erreichen. Familienangehörige Familienangehörige des Auszubildenden werden nach § 60a Abs. 2 Satz 3 geduldet. Familienangehörige sind Ehegatten und minderjährige ledige Kinder des Auszubildenden. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Auszubildenden werden auch seine sorgeberechtigten Eltern und minderjährigen Geschwister als Familienangehörige geduldet. Eine Ausnahme hiervon ist bei allen Familienangehörigen angezeigt, die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, außer Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 408 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Betracht bleiben, verurteilt wurden. Das durch Satz 3 eröffnete Ermessen ist dabei grundsätzlich zu Lasten der rechtskräftig Verurteilten auszuüben. Liegen diese Voraussetzungen bei einem Familienangehörigen vor, gilt die Ausnahme auch für solche anderen Familienangehörigen, die nicht ohne den zurückzuführenden Familienangehörigen im Bundesgebiet verbleiben können (z.B. etwa minderjährige Kinder eines allein sorgeberechtigten Elternteils). Die Erteilungsdauer richtet sich grundsätzlich nach der Duldung des Auszubildenden. Dies gilt auch für minderjährige Geschwister und Kinder des Auszubildenden, wobei die Duldungsdauer das vollendete 18. Lebensjahr nicht überschreiten darf. Sie ist mit der auflösenden Bedingung „Erlischt bei Erlöschen der Duldung des/der …“ zu versehen. 60a.2.6. Straffälligkeit Wurde der Ausländer wegen Straftaten jenseits der Bagatellgrenze verurteilt, darf ihm die Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 4 nicht erteilt werden bzw. erlischt diese kraft Gesetzes. Wenn und soweit das Aufenthaltsgesetz Ermessen einräumt, ist eine Duldungserteilung für aufenthaltsrechtliche Gefährder, Ausländer, die wegen einer im Bundesgebiet gegangenen vorsätzlichen Straftat zu mehr als 50 Tagessätzen oder 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, verurtteilt wurden, ausgeschlossen. Eine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat liegt auch vor, wenn der Ausländer zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel im Sinne des JGG wegen einer solchen Tat bleiben außer Betracht. Die abgeurteilte Straftat muss vorsätzlich begangen worden sein. Soweit eine Verurteilung nur wegen einer fahrlässigen Straftat erfolgte, ergibt sich dies stets aus der Bezeichnung des Straftatbestandes im Urteil oder BZR-Auszug (bspw. Straftatbestand der "Fahrlässigen Tötung"). Soweit nach der gesetzlichen Regelung Geldstrafen bis zu 50 bzw. 90 Tagessätzen außer Betracht bleiben, sind mehrere Geldstrafen kumulativ zu betrachten. Dies ergibt sich aus dem Wort „insgesamt“. Auch hierbei ist jedoch zwischen den Geldstrafen für Straftaten, die von allen und Straftaten die nur von Ausländern begangen werden können, zu trennen. (Beispiel: einfacher Ladendiebstahl und fahrlässige Körperverletzung sind kumulativ zu betrachten; einfacher Ladendiebstahl und unerlaubte Einreise entgegen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots dagegen nicht.) Verurteilungen, die bereits einem Verwertungsverbot gemäß § 51 BZRG unterliegen, bleiben ebenfalls außer Betracht. Merke: § 79 Abs. 2 kommt nicht zur Anwendung, so dass trotz laufender Ermittlungsverfahren die Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 4 zu erteilen ist. Ausländer, die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat zu mehr als 50 Tagessätzen oder 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Auf-enthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, verurteilt wurde, ausgeschlossen. 60a.2.7. bis 60a.2.9. Abbruch/Nichtbetrieb der Ausbildung Die Duldung erlischt mit Abbruch bzw. Nichtbetreiben der Ausbildung kraft Gesetzes. Die Frage, wann die Ausbildung nicht betrieben wird, ohne dass das Ausbildungsverhältnis schon förmlich beendet wurde, ist im Zweifelsfall wohlwollend zugunsten des Fortbestehens der Duldung zu prüfen. Von einem Fortbestehen ist auszugehen, wenn der bisherige Verlauf der Ausbildung die Annahme erlaubt, dass der Auszubildende sich tatsächlich noch in einer von ihm auf den Berufsabschluss angelegten Ausbildung befindet. Hierfür sind im Zweifelsfall die Ergebnisse von Zwischenprüfungen und eine Stellungnahme des Ausbildungsbetriebs heranzuziehen. Ergeben sich danach beispielsweise erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten und/oder lassen die Noten darauf schließen, dass der Antragsteller den Ausbildungsbetrieb oder die Berufsschule nur formal besucht und das Erwerben eines Abschlusses unwahrscheinlich ist, bewertet die Ausländerbehörde weder die schulischen Leistungen noch die Erfolgsaussichten des Betroffenen, den Berufsabschluss erwerben zu können. Dem Antragsteller ist vielmehr Gelegenheit zu geben, durch entsprechende Nachweise (z.B. eine Stellungnahme des Ausbildungsbetriebs) zu belegen, dass ein erfolgreicher Bildungsabschluss wahrscheinlich ist. Beantragt der Auszubildende schriftlich den Wechsel in ein anderes Ausbildungsverhältnis, gilt die aktuelle Ausbildung mit Eingangsdatum des Antrages als nicht (mehr) betrieben, sofern kein Nachweis über die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses beigebracht wird. Die Duldung ist damit kraft Gesetzes erloschen. Vorrangig ist sodann die sofortige Erteilung einer weiteren Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 zu prüfen. Bei der neuen qualifizierten Berufsausbildung ist es unerheblich, ob ein Wechsel des Berufsfeldes oder ein Wechsel von einer betrieblichen in eine schulische Ausbildung (oder umgekehrt) erfolgt. Vor der erneuten Erteilung der Duldung ist zu prüfen, ob zwischenzeitlich Versagungsgründe nach § 60a Absatz 2 Satz 6 eingetreten sind. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen sind ebenfalls zu prüfen, wobei dem Ausschlussgrund der konkret aufenthaltsbeendenden Maßnahmen keine praktische Relevanz zukommt. Die unerlaubte Aufnahme einer neuen Berufsausbildung darf nicht nachträglich durch Erteilung der Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 honoriert werden. Die Duldung nach Satz 4 ist für den gesamten Zeitraum der im Ausbildungsvertrag festgelegten neuen qualifizierten Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 409 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Berufsausbildung zu erteilen, sofern alle Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Nur wenn die sofortige Erteilung nicht möglich ist, ist die einmalige Erteilung einer Duldung nach Satz 10 zur Suche eines neuen Ausbildungsplatzes zu prüfen (siehe A.60a.2.10.). Merke: Während nach dem Wortlaut des Gesetzes die Duldung zur qualifizierten Berufsausbildung mehrmals erteilt werden kann, ist die Erteilung einer Duldung nach Satz 10 zur Suche eines neuen Ausbildungsplatzes nur einmalig möglich. Ist der Zeitraum zwischen alter und neuer qualifizierter Berufsausbildung nach Abbruch, Nichtbetreiben oder Wechsel nur so zu überbrücken, ist diese Möglichkeit dauerhaft verbraucht. War der Betroffene bereits einmalig im Besitz einer Duldung nach Satz 10, kommt die Erteilung einer Ermessensduldung für denselben Zweck nicht mehr in Betracht. Von einem Nichtbetreiben der Ausbildung ist auch dann auszugehen, wenn der Ausbildungsbetrieb an der Fortsetzung der begonnenen Ausbildung des Ausländers kein Interesse mehr hat und dies der zuständigen Ausländerbehörde mitteilt . Gleiches gilt für den Fall, dass die Ausbildung abgebrochen wird . Teilt der Ausbildungsbetrieb dagegen eine Unterbrechung der Ausbildung mit - etwa durch eine Schwangerschaft (beachte D.14a. o. A.60a.2.5.), schwere Erkrankung oder einer Beurlaubung bis zum Beginn des nächsten Lehrjahres, lässt dies die Gültigkeit der Ausbildungsduldung unberührt. Es ist aber dennoch im Abstand von 4 Monaten von Amts wegen zu prüfen, ob nun die Ausbildungsduldung durch Abbruch erloschen ist. Die oder der Betroffene ist jeweils zur Vorlage einer aktuellen Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes vorzuladen. Die Ausbildung gilt zum Vorsprachetermin als abgebrochen, sofern kein Nachweis über die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses beigebracht wird. Sodann ist die Erteilung einer Duldung nach Satz 10 zur Suche eines neuen Ausbildungsplatzes zu prüfen. Die Pflicht des Ausbildungsbetriebs, das Nichtbetreiben oder den Abbruch der Ausbildung binnen einer Woche der Ausländerbehörde zu melden, ist gemäß § 98 Abs. 2a Nr. 4 bußgeldbewährt. Wird bekannt, dass die Ausbildung nicht fortdauert, ohne dass dies mitgeteilt wurde, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 € geahndet werden (s. hierzu auch A.98.2a.). Hierauf ist der Ausbildungsbetrieb mittels des in AusReg hinterlegten Schreibens (60104 - Hinweis an Ausbildungsbetrieb wegen Owi) bei Erteilung der Duldung hinzuweisen. Das Schreiben ist dabei an die Person zu adressieren, die den Ausbildungsvertrag mit dem/der Auszubildenden geschlossen und unterschrieben hat. Merke: Ausweislich des Wortlauts des § 60a Abs. 2 S. 7 trifft die Mitteilungspflicht nur den Ausbildungsbetrieb, nicht allerdings die (Berufs-) Schule. Soweit kein Ausbildungsbetrieb vorhanden ist (Ausbildung allein in einer Berufsfachschule) kommt § 60a Abs. 2 S. 7 nicht, auch nicht analog zur Anwendung. 60a.2.10. Duldung zwecks Suche eines neuen Ausbildungsplatzes Bei Abbruch bzw. Nichtbetreiben der Ausbildung erlischt nach Satz 9 d ie Duldung. Um den Auszubildenden dennoch die Möglichkeit zu geben, sich eine neue Ausbildungsstelle zu suchen, wird im Falle der vorzeitigen Beendigung wegen Nichtbetreibens genauso wie bei einem Abbruch einer Berufsausbildung einmalig eine Duldung zum Zweck der Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle für einen Zeitraum von sechs Monaten erteilt. Auf diese Weise soll einem übermäßigen Abhängigkeitsverhältnis der oder des Auszubildenden zur Ausbildungsstätte vorgebeugt werden. Zweckmäßigerweise muss die 6-Monats-Frist ab Erlöschen der vorangegangenen Duldung gelten. Andernfalls könnte der/die Betroffene die Tatsachen, die zum Erlöschen der Duldung geführt haben, ggf. über mehrere Jahre verschweigen und sodann bei Vorsprache zum Ablauf der ehemals regulären Gültigkeit erneut in den Genuss einer weiteren 6-monatigen Duldung gelangen. War der Betroffene bereits einmalig im Besitz einer Duldung nach Satz 10, kommt die Erteilung einer Ermessensduldung für denselben Zweck nicht mehr in Betracht. 60a.2.11. Duldung zur Arbeitsplatzsuche Wird der Auszubildende nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung übernommen oder findet eine Arbeitsstelle im Ausbildungsberuf, kann er direkt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1 oder 1a erhalten. Erfolgt keine Weiterbeschäftigung, ist dem/der Betroffenen einmalig eine 6-monatige Duldung zwecks Arbeitsplatzsuche zu erteilen. Eine Verlängerung der Duldung zu diesem Zweck ist ausgeschlossen. Auch hier ist die 6-Monats-Frist ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung zu berechnen. Hat der/die Betroffene trotz Belehrung versäumt zum Ende der Ausbildung vorzusprechen und spricht dann erst zum Ablauf der Duldung vor, so soll die Duldung bis zur Frist von 6 Monaten aufgestockt werden. Sind zwischen Ende der Ausbildung und Vorsprache mehr als 6 Monate vergangen, kann dagegen keine Duldung zur Arbeitsplatzsuche gewährt werden. 60a.2.12. Duldung aus anderen Gründen Erlischt die nach § 60a Abs. 2 Satz 4 oder 10 erteilte Duldung, bleibt die Möglichkeit der Erteilung einer Duldung aus anderen Gründen unberührt. 60a.2.13. Duldung während einer Aussetzung einer Beurkundung (missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung) Mit dem im Zuge des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht hinzugekommenen Satz 13 soll gewährleistet werden, dass keine Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Familienangehöriger erfolgt, solange das Vorliegen einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung nach § 85a geprüft und deswegen die Beurkundung der Anerkennung oder die der Zustimmung der Mutter beim Standesamt ausgesetzt ist. Dabei haben sowohl ein anerkennender vollziehbar ausreisepflichtiger Vater, die vollziehbar ausreisepflichtige Mutter sowie das vollziehbar ausreisepflichtige Kind, um dessen wirksame Anerkennung gerungen wird, einen Anspruch auf Duldung während der Prüfung nach § 85a. Die Prüfung nach § 85a wird durch eine aktenkundige Mitteilung eines Notars, eines Amtsgerichts, des Standesbeamten, des Jugendamtes oder auch durch das Gericht, bei dem die Vaterschaftsanerkennung anhängig ist, ausgelöst, laut der konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliegen (vgl. A.85a.). Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 410 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Die Abschiebung muss für die Dauer der Aussetzung der Beurkundung ausgesetzt werden. Die Aussetzung der Beurkundung endet entweder dadurch, dass das Vorliegen einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung festgestellt wurde und kumulativ der entsprechende Feststellungsbescheid vollziehbar ist oder den Betroffenen, dem Mitteilenden sowie dem beurkundenden Standesamt die Einstellung schriftlich mitgeteilt wurde. Im Regelfall ist die Duldung für 6 Monate zu erteilen und zu verlängern. Um aufenthaltsbeendende Maßnahmen umgehend nach Ende der Prüfung durch Feststellungsbescheid oder Einstellung wieder aufnehmen zu können, ist die Duldung aus sonstigen Gründen nach § 60a Abs. 2 S. 1 stets mit der sonstigen Auflage „Erlischt bei Beendigung des Verfahrens nach § 85a AufenthG durch vollziehbare Entscheidung.“ zu versehen. Satz 13 findet dagegen keine Anwendung, wenn bereits eine Feststellung nach § 85a Abs. 1 S. 2 ergangen ist und nun ggf. ein Widerspruchs- oder Klageverfahren folgt. Denn § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 ordnet an, dass Widerspruch und Klage gegen eine Missbrauchsfeststellung keine aufschiebende Wirkung entfalten (siehe A.84.1.1.9.). Wird in einem Rechtschutzverfahren gegen den Feststellungsbescheid die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt, bleibt der Ausgang dieses Verfahrens zunächst abzuwarten und der Betroffene bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung weiter geduldet. 60a.2a. Duldung nach gescheiterter Zurück- oder Abschiebung 60a.2a.1. Diese neue Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Duldung greift in der Konstellation einer gescheiterten Zurück- oder Abschiebung. Bei einer solchen Rückübernahme wird durch die Bundespolizei (§ 71 Abs. 3 Nr. 2) eine Duldung für eine Woche erteilt, sofern keine Abschiebungshaft angeordnet ist, § 62 Abs. 2 Satz 5. Die Duldung ist nach § 61 Abs.1a auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde zu beschränken. 60a.2a.2. bis 60a.3. frei 60a.2b. Duldung von Familienangehörigen von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 § 60a Abs. 2b ergänzt die Regelung des § 25a. Danach sollen personensorgeberechtigte Eltern und deren minderjährige Kinder auch dann geduldet werden, wenn sie die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 nicht erfüllen; sei es weil im Falle der Eltern der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, die Betroffenen das Ausreisehindernis zu vertreten haben oder weil sie Straftaten begangen haben, die die Grenzen des § 25a Abs. 3 überschreiten. Die Regelung gilt analog für Ehegatten oder unverheiratete Kinder eines von § 25a Abs. 1 Begünstigten (vgl. A.25a.2.2.). Eine Ausnahme von der „Soll“-Vorschrift des § 60a Abs. 2b ist hinsichtlich solcher Familienangehörigen angezeigt, bei denen es sich um aufenthaltsrechtliche Gefährder handelt . Liegen diese Voraussetzungen bei einem Familienangehörigen vor, gilt die Ausnahme von der „Soll“-Vorschrift auch für solche anderen Familienangehörigen, die nicht ohne den zurückzuführenden Familienangehörigen im Bundesgebiet verbleiben können (z.B. etwa minderjährige Kinder eines allein sorgeberechtigten Elternteils). Die Duldungsdauer ist auf den Zeitpunkt, in dem der von § 25a Abs. 1 begünstigte Jugendliche volljährig wird, zu begrenzen. Soweit nicht andere Duldungsgründe vorliegen, ist danach die Ausreisepflicht durchzusetzen (zur analogen Anwendung des § 60 Abs. 2 b auf minderjährige, ledige Kinder bzw. Ehegatten eines Titelinhabers nach § 25 a Abs. 1 vgl. A.25a.2.2.). 60a.2c. Gesetzliche Vermutung für die Reisefähigkeit 60a.2c.1. bis 60a.2c.2. Der mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren geschaffene Abs. 2c enthält nunmehr eine gesetzliche Vermutung für die Reisefähigkeit des jeweils Ausreisepflichtigen. Es wird vermutet, dass der Abschiebung keine gesundheitlichen Gründe entgegenstehen. Dies bedeutet, dass der betroffene Ausländer diese gesetzliche Vermutung regelmäßig nur durch Vorlage einer von einem approbierten Arzt ausgestellten qualifizierten Bescheinigung zur Glaubhaftmachung seiner Erkrankung entkräften kann. Das Attest eines psychologischen Psychotherapeuten ( ...weggefallen...) genügt nicht, denn dieser ist kein Arzt. Ein ärztliches Attest ist aber nach dem Wortlaut des Gesetzes wie der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/7538, S. 19) zwingend erforderlich (dies bestätigend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2016 – OVG 2 S 41.16). 60a.2c.3. In Satz 3 sind die einzelnen Qualitätskriterien festgelegt, die die jeweilige ärztliche Bescheinigung im Regelfall zu enthalten bzw. zu berücksichtigten hat. Die Regelung ist als „Soll-Regelung" ausgestaltet. Eine ärztliche Bescheinigung ist daher grundsätzlich nur dann als qualifiziert anzusehen, wenn die genannten Merkmale und Voraussetzungen erfüllt sind. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 411 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin In Ausnahmefällen kann eine ärztliche Bescheinigung aber auch dann noch qualifiziert sein, wenn zwar eines der aufgelisteten Kriterien fehlt, die Bescheinigung im Übrigen aber dem Qualitätsstandard genügt und es auf das fehlende Kriterium ausnahmsweise nicht ankommt; zu den inhaltlichen Anforderungen an ein Attest vgl. auch A.72.2.4. Über die in Satz 3 aufgeführten Merkmale hinaus können in der Bescheinigung z.B. auch enthalten sein, welche Medikamente der Betroffene regelmäßig einnimmt oder welche hinreichend konkreten Gründe eine Reise im KFZ oder im Flugzeug nicht ohne Weiteres zulassen. 60a.2d. Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage von Attesten 60a.2.d.1. Bei der Obliegenheit des Betroffenen, eine den Anforderungen des Abs. 2c entsprechenden ärztlichen Bescheinigung unverzüglich vorzulegen, handelt es sich um eine Mitwirkungspflicht des Ausländers nach § 82 hinsichtlich des Vortrags zu etwaigen Erkrankungen. Die Obliegenheit erstreckt sich auch auf Bescheinigungen, die für minderjährige Familienangehörige des Ausländers, für deren Angelegenheiten dieser die Sorge trägt, ausgestellt worden sind. Die Bescheinigung ist jeweils unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern vorzulegen. Die Vorlage von Bescheinigungen, die nicht innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen vorgelegt werden, ist nicht mehr als unverzüglich anzusehen. Für die Berechnung der Frist ist das Datum der Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung maßgeblich. Im Fall einer PTBS, die nicht auf traumatisierende Erfahrungen im Bundesgebiet zurückzuführen ist, muss die qualifizierte ärztliche Bescheinigung sogar unmittelbar nach Erhalt der Abschiebungsandrohung, d.h. innerhalb weniger Tage, vorgelegt werden, damit der Vortrag des Betroffenen Berücksichtigung finden kann. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führt regelmäßig dazu, dass der jeweils festgestellte Befund hinsichtlich der beabsichtigten Abschiebung zwingend nicht mehr berücksichtigt werden darf. Die Wiederlegung der in Abs. 2c geregelten Vermutung ist nicht mehr möglich. Auch der Ausländerbehörde steht in diesem Fall kein Ermessensspielraum zur Verfügung. Etwas anderes gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes wenn der Betroffene nachweislich unverschuldet an der Einholung einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung gehindert war oder Gründe vorliegen, die zu einem Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 führen würden. 60a.2d.2. frei 60a.2d.3. Das "Infoblatt Attestvorlage", mit dem der Betroffene auf die sich aus Abs. 2c und 2d ergebenden Pflichten hinzuweisen ist, ist bei Erlass einer Abschiebungsandrohung auszuhändigen. Die Aushändigung des Merekblattes ist aktenkundig zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass die Ausländerin zuvor mittels des Hinweisblattes zur Glaubhaftmachung einer bestehenden Erkrankung belehrt wurde und ein Arzt die Reisefähigkeit festgestellt hat. Wird die Schwangerschaft erstmals im Rahmen des Abschiebungsvollzugs festgestellt bzw. angezeigt, kann angesichts der seit mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren am 17.03.2016 geltenden deutlich höheren Anforderungen für die Annahme einer erheblichen Gesundheitsgefahr (§ 60 Abs. 7) sowie der strengeren Mitwirkungspflichten Ausreisepflichtiger (§ 60a Abs. 2 c und d) die Rückführung nach IATA-Regeln (im Regelfall bis zu drei Wochen vor dem errechneten Termin) durchgeführt werden. 60a.3. frei 60a.4. Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung Das Schriftformerfordernis der Duldung (=Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung) ergibt sich aus § 77 Abs. 1 S. 1. In der Bescheinigung ist jeweils einzutragen, auf welcher Rechtsgrundlage die Aussetzung erfolgt (analog § 59 Abs. 3 AufenthV). § 61 Abs. 1 sieht für vollziehbar Ausreisepflichtige das Entstehen der räumlichen Beschränkung kraft Gesetzes mit den Ausnahmemöglichkeiten des § 61 Abs. 1 vor (siehe A.61.1.1.). Mit dem Rechtsstellungsverbesserungsgesetz wurde die räumliche Beschränkung jedoch kraft Gesetzes faktisch auf 3 Monate nach Einreise in das Bundesgebiet befristet (§ 61 Abs. 1b; Näheres unter A.61.1b.). In bestimmten Fällen wird der Ausländerbehörde allerdings die Möglichkeit eröffnet, eine erloschene räumliche Beschränkung der Duldung (wieder) anzuordnen (§ 61 Abs. 1c; siehe A.61.1c.). Das BAFöG wurde zum 01.01.2016 dahingehend geändert, dass auch geduldeten Ausländern Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch Geduldeten Ausländern das Studium gestattet werden kann. Entsprechend dieser gesetzgeberischen Wertungen sind Duldungen grundsätzlich nicht mehr mit der Auflage „Studium nicht gestattet.“ zu versehen. Die nach der bis zum 15.02.2016 geltenden Weisungslage verfügte Auflage „Studium nicht gestattet“ wird anlassbezogen – insbesondere bei der Verlängerung der Duldung – gestrichen. Wird die Ausländerbehörde durch Beschluss des Gerichts im vorläufigen Rechtschutzverfahren zur Erteilung einer Duldung verpflichtet, ist diese Duldung mit der Nebenbestimmung Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 412 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin „Erlischt bei Stattgabe der Beschwerde gg Beschluss (Benennung des Aktenzeiches)“ zu versehen. Wird der eingelegten Beschwerde stattgegeben, kann die Abschiebung unverzüglich durchgeführt werden, ohne dass die ursprüngliche Gültigkeitsdauer der Duldung abgewartet werden muss. Diese Nebenbestimmung ist nicht erforderlich, wenn bei einer bereits erfolgten Rechtsmittelprüfung entschieden wurde, kein Rechtsmittel einzulegen. 60a.5. Versagung eines Antrags auf Aussetzung der Abschiebung Die Versagung eines Duldungsantrags kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Duldungsversagungen jedoch regelmäßig schriftlich und nach Eintritt der Entscheidungsreife zeitnah beschieden werden. Der Antrag kann bei Nichtvorliegen von Duldungsgründen sofort abgelehnt werden, ggf. ist die Entscheidungsreife durch eine Aufforderung zu weiterem Vortrag bzw. Vorlage aussagekräftigerer Unterlagen unter Fristsetzung herbeizuführen. Steht ein Abschiebungstermin bereits fest, kann dem Betroffenen –sofern erforderlich- eine Nachbesserungsfrist gesetzt werden, die allerdings nicht am Tag der Abschiebung enden darf. Erfolgt kein weiterer Vortrag oder sind Duldungsgründe weiterhin nicht belegt, ist der Antrag abzulehnen. Sollte eine schriftliche Entscheidung nicht mehr möglich sein, etwa weil ein Duldungsantrag erst kurzfristig vor oder im Rahmen des Vollzugs der Abschiebung gestellt wird, erfolgt die Versagung regelmäßig mündlich. Die Versagung ist dann in der Ausländerakte durch einen Vermerk zu dokumentieren. Wurde ein Duldungsantrag bereits beschieden, sind weitere Anträge bei offenkundig unveränderter Sach- oder Rechtslage unzulässig und können mit einer wiederholenden Verfügung unter Hinweis auf den bereits ergangenen Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung abgelehnt werden (vgl. BeckOK/Falkenbach VwVfG, § 51 Rn. 7). Die wiederholende Verfügung hat keine eigene Regelungswirkung und stellt deshalb keinen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG dar. Gleiches gilt, wenn neue Beweismittel, z.B. Atteste vorgelegt werden, die offenkundig unsubstantiiert sind. Ein Hinweisschreiben an den Antragsteller kann etwa lauten: „Bezug nehmend auf Ihren Duldungsantrag vom … verweise ich auf den Bescheid vom … Neue Gesichtspunkte haben Sie nicht vorgetragen.“ Einer vom Antragsteller in einem solchen Fall erhobenen Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Gleiches gilt, wenn über geltend gemachte Duldungsgründe bereits in einem gerichtlichen Verfahren entschieden wurde. Auch in einem solchen Fall ist ein Duldungsantrag wegen fehlendem Rechtschutzbedürfnis unzulässig und kann mit einem Schreiben unter Hinweis auf die bereits ergangene Gerichtsentscheidung ohne Rechtsmittelbelehrung beantwortet werden. Sind hingegen neue Gesichtspunkte substantiiert vorgetragen, ist (auch nach Bestandskraft des ersten Ablehnungsbescheides oder Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung) in eine erneute Sachprüfung einzutreten und der Zweitantrag zu bescheiden. 60a.5.1. bis 60a.5.3. frei 60a.5.4. Das Erfordernis, bei länger als einem Jahr geduldeten Personen die für den Fall des Erlöschens durch Ablauf der Geltungsdauer vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen, wurde mit dem 2. Änderungsgesetz gestrichen. Dieses hat sich nach der Gesetzesbegründung wegen des Untertauchens bzw. angesichts der kurzen Gültigkeitsdauer von Passersatzpapieren als problematisch erwiesen. Die Ankündigungspflicht besteht weiterhin für den Fall des Widerrufs einer Duldung. 60a.5.5. Der mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung eingefügte Satz 5 schafft eine Ausnahme vom Gebot des Satzes 4. Bei einem Ausländer, der seine Aufenthaltsbeendigung durch eigene Handlungen (z.B. Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung) verhindert, bedarf es auch bei länger als einem Jahr ausgesetzter Abschiebung keiner Abschiebungsankündigung mehr, denn in diesen Fällen kann sich der Ausländer nicht auf Vertrauensschutz berufen. Merke: Nach dem Willen des Gesetzgebers gilt die Ausnahme des Satzes 5 für Minderjährige im Familienverband allerdings nicht. Da sich minderjährige Geduldete das verhindernde Verhalten der Eltern oder sonstiger Personensorgeberechtigter nicht zurechnen lassen müssen (vgl. BT-Drs. 18/11546, Seite 22), läuft Satz 5 bei Familien grundsätzlich ins Leere, denn eine getrennte Aufenthaltsbeendigung kommt in der Regel nicht in Betracht. 60a.6. Versagung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Personen mit Duldung Mit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes wurden die Regelungen des § 33 BeschV in § 60a Abs. 6 überführt und erweitert. Durch die Formulierung „Erwerbstätigkeit“ wird klargestellt, dass sich das Verbot nicht nur auf eine Beschäftigung, sondern auch auf eine selbstständige Tätigkeit erstreckt. "Eine Erwerbstätigkeit darf geduldeten Personen nicht erlaubt werden, die sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen (Nr. 1), bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 413 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin (Nr. 2), oder die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG sind und deren nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde (Nr. 3)." Wird die Erwerbstätigkeit ausgeschlossen, ist das Etikett mit dem Eintrag "Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§ 60a Abs. 6 Nr. … AufenthG)" zu versehen, wobei die konkrete Rechtsgrundlage des Ausschlussgrundes unter Einfügung der jeweils einschlägigen Nr. anzugeben ist. Sind mehrere Tatbestände des § 60a Abs. 6 erfüllt, sind diese auch entsprechend einzutragen (z.B. „Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§ 60a Abs. 6 Nr. 2 und 3 AufenthG)“). Dem Eintrag der konkreten Nr. kommt insoweit indizielle Wirkung für die Leistungsbehörden zu (siehe A.90.3.2.). Der sonst übliche Eintrag "Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde" ergibt in den Fällen Abs. 6 keinen Sinn, weil hier die Erlaubnis der Beschäftigung auch bei Vorlage eines konkreten Arbeitsplatzangebotes unabhängig von einer Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit versagt werden muss. Zur Anfechtbarkeit der Einträge zur Erwerbstätigkeit vgl. die Ausführungen unter A.4.s. Die Ausschlussgründe des Abs. 6 sollten aus Gründen der Verwaltungseffizienz grundsätzlich vor einer Anfrage an die Bundesagentur geprüft werden. Liegt ein Ausschlussgrund vor, erübrigt sich eine Anfrage. 60a.6.1.1. In Abs. 6 S. 1 Nr. 1 findet sich die bisherige Regelung des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeschV wieder. Nach der bisherigen sowie der neuen Ausschlussregelung darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zunächst dann nicht erlaubt werden, wenn der Betroffene sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem AsylbLG zu beziehen. Gemäß § 1a Nr. 1 AsylbLG erhält der Betroffene in diesem Fall verringerte Sozialleistungen. Dieser Regelung kommt in der Praxis der Ausländerbehörde keine wesentliche Bedeutung zu. So ist die Motivationslage für die Einreise in das Bundesgebiet für die Ausländerbehörde regelmäßig nicht nachzuweisen. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Frage, ob die Ausschlussregelung des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 greift, in der hiesigen Praxis nur dann stellt, wenn der Betroffene die Erlaubnis einer Beschäftigung beantragt und ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorlegt. Einem Ausländer, der ernsthaft arbeiten will, wird bei realitätsnaher Betrachtung nicht gerichtsfest nachgewiesen werden können, dass der Bezug von öffentlichen Leistungen ein wesentlicher Grund für die Einreise in das Bundesgebiet war. Zur Übermittlungspflicht an die Leistungsbehörden siehe A.90.3.2.1. 60a.6.1.2. In Abs. 6 S. 1 Nr. 2 findet sich die bisherige Regelung des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV wieder. Nach der Ausschlussregelung darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dann nicht erlaubt werden, wenn bei dem volljährigen Ausländer aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Nach Abs. 6 S. 2 hat der volljährige Ausländer diese Gründe insbesondere dann zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Die Einfügung der Wörter „selbst“ bzw. „eigene“ durch die Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts vom 06.06.2013. soll klarstellen, dass nur das persönliche Verhalten des geduldeten Ausländers selbst zur Versagung führen soll, das Verhalten von Familienangehörigen jedoch nicht zu gerechnet wird. Das Vertretenmüssen hängt nicht davon ab, ob der volljährige Ausländer freiwillig ausreisen kann. Es kommt ausschließlich darauf an, dass die Abschiebung aufgrund eines Verhaltens des Ausländers unmöglich ist. Insoweit unterscheidet sich der Maßstab von demjenigen etwa des § 25 Abs. 5 AufenthG. Das Abschiebungshindernis besteht in der Regel darin, dass der Ausländerbehörde kein gültiges Heimreisedokument vorliegt und der volljährige Ausländer sich ein solches nicht beschafft bzw. an der Beschaffung nicht hinreichend mitwirkt. Hier fallen Ausreisehindernis und Abschiebungshindernis zusammen. Das Verhalten des volljährigen Ausländers muss für die Unmöglichkeit der Abschiebung ursächlich sein. Gibt es unabhängig vom Verhalten des Ausländers Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen, fehlt es an dieser Ursächlichkeit. So hat etwa ein volljähriger Ausländer, der sich nicht um einen Pass bemüht, der aber wegen einer auf Erkrankung oder familiärer Beziehung beruhenden rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung auch bei Vorlage eines Passes nicht abgeschoben werden könnte, das Abschiebungshindernis nicht zu vertreten. Für den Regelfall mangelnder Passbeschaffungsbemühungen bzw. mangelnder Mitwirkung bei der Passbeschaffung gilt, dass ein volljähriger Ausländer das Abschiebungshindernis nur dann nicht zu vertreten hat, wenn nach den hiesigen Erkenntnissen die Beschaffung eines Heimreisedokumentes für den Staat der nachgewiesenen Staatsangehörigkeit auch nach allen zumutbaren Anstrengungen nicht Erfolg versprechend wäre. Zumutbar ist es insbesondere, etwaige Unterlagen oder Personenstandsurkunden über Kontaktpersonen im Heimatstaat zu beschaffen oder gegenüber den Behörden des Heimatstaates die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise - wenn auch in Erfüllung der Ausreiseverpflichtung - zu erklären (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2008 - OVG 3 N 128.07; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2017 – OVG 3 B 9.16 ; anders – unzutreffend – BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R). Ausländern, die nach Abschluss ihres Asylverfahrens erstmals vorsprechen, ist ihre Passlosigkeit nicht vorzuwerfen, sofern eine entsprechende Belehrung nach §§ 48, 49 bislang nicht erfolgt war. Soweit ein Ausländer vorträgt, als Empfänger öffentlicher Leistungen nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für die Passbeschaffung zu verfügen, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, ein unverschuldetes Abschiebungshindernis anzunehmen. Der Regelsatz eines Leistungsberechtigten wird von der Leistungsbehörde anlassbezogen aufgestockt bzw. kann bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II ein Darlehen gewährt werden , wenn dem Betroffenen verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten abverlangt werden, damit er diesen nachkommen bzw. seine Rechte (z.B. zur Erlangung eines besseren aufenthaltsrechtlichen Status) geltend machen kann (so auch Sozialgericht Duisburg – S 16 (31) AY 12/06 – vom 09.10.2008 und Sozialgericht Berlin – S 51 AY 46/06 – vom 26.11.2008). Solange der betroffene volljährige Ausländer seine Identität nicht nachgewiesen hat, ist regelmäßig von einem Vertretenmüssen des Abschiebungshindernisses auszugehen. Die Beweis- und Darlegungslast dafür, dass eine Identitätsklärung nicht möglich ist, trägt regelmäßig der Ausländer (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.02.1008 - OVG 3 N 164.06). Dabei gehört es auch zu den zumutbaren Anstrengungen, dass der Ausländer jedenfalls Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 414 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin nach dem Fehlschlagen sonstiger Bemühungen einen Rechtsanwalt im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat zur Aufklärung seiner Identität beauftragt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2008 - 18 E 471/08 - AuAS 2008, S. 180). Sofern die Kostenübernahme vom Sozialleistungsträger verweigert wurde, dem Betroffenen selbst die Kosten aus finanziellen Gründen nicht zumutbar sind sowie nach Einschätzung von IV R 2 ein Rechtsanwalt vor Ort tatsächlich erforderlich ist und die Auslandsermittlungen voraussichtlich zur Ausstellung eines Rückkehrdokuments führen werden, erklärt der zuständige Passbeschaffer die Übernahme der Kosten durch die Ausländerbehörde. Ein Vertreten müssen ist auch zu unterstellen, wenn die Identität geklärt ist, der Ausländer im Besitz eines Passes ist, die Herausgabe dieses Dokuments an die Behörde jedoch verweigert (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19.02.2016 – VG 19 L 352.15, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2016 – OVG 11 S 14.16). Bei geduldeten jungen Ausländern ist mit Blick auf die Regelung des § 32 Abs. 2 BeschV aber auch des § 60 a Abs. 2 S. 4 bzgl. des Vertretenmüssens ein großzügiger Maßstab anzulegen. Danach wird bei Jugendlichen und Heranwachsenden die Ausübung einer Beschäftigung ...weggefallen... nur dann gemäß Abs. 6 S. 1 Nr. 2 versagt, wenn diese verfahrensfähig sind und die falschen Angaben von dem ...weggefallen... Heranwachsenden selbst gemacht werden bzw. die Täuschung über Identität und Staatsangehörigkeit von ihm selbst begangen bzw. eine zumutbare und erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlassen wird. Eine Zurechnung des Verhaltens der Eltern bzw. des (Amts-)Vormunds erfolgt bei Minderjährigen nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2018 – OVG 3 S 89.18). Eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ist unbeachtlich, wenn der Jugendliche oder Heranwachsende seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit etwa durch die Vorlage des erforderlichen Passes von sich aus offenbart. ...weggefallen... Vgl. zu den Anforderungen an die Zumutbarkeit der Passbeschaffung bzw. der Mitwirkung daran auch B.AufenthV.5.-11. Bei der Beurteilung, ob der Ausländer das Abschiebungshindernis zu vertreten hat, kommt es auf die Möglichkeiten einer Passersatzbeschaffung von Amts wegen nicht an, auch wenn diese ggf. ohne Mitwirkung des Ausländers erfolgreich ist. Zur Übermittlungspflicht an die Leistungsbehörden siehe A.90.3.2.3. Von einem Vertretenmüssen des Abschiebungshindernisses ist auch dann auszugehen, wenn eine Rückführung nicht betrieben werden kann, weil sich der Ausländer dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen bzw. durch einen nicht angezeigten Wohnortwechsel entzogen hat. 60a.6.1.3. Mit dieser Regelung wird festgelegt, dass geduldeten Personen auch dann eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet wird, wenn sie aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, nach dem 31.08.2015 ein (nichtförmliches) Erst-Asylgesuch gemäß § 13 AsylG bzw. einen förmlichen Asylfolgeantrag gemäß § 71 AsylG gestellt haben und dieser Antrag abgelehnt wurde. Dabei kommt es nicht auf die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides des BAMF an. Die Erwerbstätigkeit ist zu versagen, wenn die ABH von einem negativen Bescheid seitens des BAMF Kenntnis erlangt. Als sichere Herkunftsstaaten sind in Anlage II zu § 29a AsylG gelistet: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. Merke: Abs. 6 S. 1 Nr. 3 greift nicht, wenn ein (nichtförmliches) Erst-Asylgesuch gemäß § 13 AsylG bzw. ein förmlicher Asylfolgeantrag gemäß § 71 AsylG vor dem 01.09.2015 gestellt worden ist. 60a.6.2. frei A.60a.s.1. Tatsächliche Abschiebungshindernisse Abschiebungen in folgende Staaten sind derzeit vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage und/oder der fehlenden bzw. unzureichenden Flugverbindung nicht möglich: ... weggefallen ... Syrien - Damaskus (s. hierzu E.Syrien.2.) Jemen - Sanaa u.a. Libyen - Tripolis (s. hierzu E.Libyen.1.) U.a. in die nachfolgend aufgeführten Staaten sind begleitete und unbegleitete Rückführungen möglich: Irak Burundi – Bujumbura (begleitete Rückf. nur im Einzelfall) Haiti – Port-au-Prince (begleitete Rückf. nur im Einzelfall) Kongo – Brazzaville (begleitete Rückf. nur im Einzelfall) Liberia – Monrovia (begleitete Rückf. nur im Einzelfall) Sierra Leone – Freetown Äthiopien – Addis Abeba Eritrea – Asmara Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 415 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Demokratische Republik Kongo - Kinshasa Madagaskar – Antananarivo Tadschikistan – Duschanbe Côte d’Ivoire - Abidjan (begleitete Rückführungen nur im Einzelfall) Libanon - Beirut Nur unbegleitete Rückführungen sind möglich nach: Zentralafrikanische Republik – Jaunde Guinea-Bissau – Bissau Sonstige Hinweise: Gaza/Westbank Die Sicherheitslage in den Palästinensischen Gebieten ist nach wie vor angespann t. Palästinensische Volkszugehörige, die im Besitz eines Passes der Palästinensischen Autonomiebehörde sind, der zur Rückkehr in den Gaza-Streifen berechtigt (vgl. PassInfo Gaza), können derzeit gleichwohl nicht zurückgeführt werden. Bis auf weiteres werden nach Auskunft der Ägyptischen Botschaft vom 18.05.2015 keine Anträge auf Durchreisevisa von Palästinensern aus dem Gaza-Streifen entgegengenommen. Damit sind sowohl freiwillige Ausreisen als auch zwangsweise Rückführungen nicht möglich Somalia Grundsätzlich sind nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes begleitete Rückführungen nach Somalia lediglich nach Hargeisa in Nordwestsomalia (Somaliland) möglich. In die restlichen Landesteile sind wegen unzureichender Fluganbindungen sowie der wegen der Verhältnisse in den einzelnen Clangebieten nicht auszuschließenden Gefährdung der Begleitbeamten begleitete Rückführungen nicht möglich. Der Aufenthalt ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger, deren zwangsweise Rückführung nur ohne amtliche Begleitung erfolgen könnte, die sich aber ihrer Abschiebung widersetzen, ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu dulden. Die Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist wegen des fehlenden Ausreisehindernisses aber ausgeschlossen. A.60a.s.2. Zur Duldung des Aufenthalts ausländischer Strafgefangener Grundsätzlich bedarf ein vollziehbar ausreisepflichtiger ausländischer Strafgefangener auch während des Freiganges oder bei Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BTMG keines Aufenthaltstitels (vgl. Nr. 4.1.0.3. AufenthG- VwV). Die Betroffenen sind geduldet. Die Erteilung der Duldung bedarf nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG der Schriftform. Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem ausländischen Strafgefangenen auf Antrag eine Bescheinigung über die Duldung auszustellen (§ 60a Abs. 4 AufenthG). Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 AufenthG vor, so ist der Aufenthalt auch des ausländischen Strafgefangenen nicht lediglich faktisch, sondern förmlich zu dulden (BVerwG, Urt. v. 25.03.2014 – 5 C 13/13 –, juris Rn. 20, 23) , unabhängig davon, ob er sich im Freigang befindet, um einem Beschäftigungsverhältnis nachzugehen bzw. sich einer Drogentherapie zu unterziehen oder ihm im Rahmen von Vollzugslockerungen Ausgang gewährt wird, um sich beispielsweise auf Wohnungssuche zu begeben. Auch dem in Strafhaft einsitzenden ausgewiesenen und daher vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer ist eine Duldung zu erteilen, solange die Vollstreckungsbehörde nicht von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 456a StPO absieht. Die Duldung ist mit den Nebenbestimmungen „ Erwerbstätigkeit nicht gestattet.“ und „Der Aufenthalt ist beschränkt auf das Land Berlin ab: …." zu versehen, wobei das Datum der Anordnung der Beschränkung gem. § 61 Abs. 1 c Nr. 1 anzugeben ist (zur (Wieder-) Anordnung der räumlichen Beschränkung siehe 61.1.c.). Merke: Zwar muss die Anordnung der räumlichen Beschränkung gem. § 77 Abs. 1 nicht schriftlich erfolgen. In diesen Fällen sollte dies aus Gründen der Gesetzesklarheit immer geschehen und ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zu prüfen. Eine Duldung kommt nicht in Betracht für Personen, für die keine örtliche Zuständigkeit gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG besteht. 60a.s.2 . 1 . Die Beschäftigung von Strafgefangenen ist im Rahmen von § 37 StVollzG Bln immer möglich, sofern sie innerhalb oder außerhalb der JVA regelmäßig oder unter Aufsicht einer zugewiesenen Arbeit, Berufsausbildung, sonstiger Beschäftigung oder Hilfstätigkeit nachgehen, unabhängig davon, ob hierfür ein Entgelt gewährt wird. Eine gesonderte Anfrage bei der Ausländerbehörde zur Erlaubnis einer solchen Tätigkeit ist im Interesse der Verwaltungseffizienz nicht erforderlich. Soweit einem Betroffenen nach den o.g. Maßstäben selbst für eine solche Tätigkeit ausnahmsweise eine Duldung zu erteilen ist, ist ihm die Beschäftigung wie folgt zu erlauben: "Beschäftigung ausschließlich für Tätigkeiten im Sinne von § 37 StVollzG Bln erlaubt". Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 416 von 815
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