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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Wegfall zu, ist der Vermerk „Wohnsitznahme im Land Berlin bis zum ….. erforderlich.“ zu streichen. 72.4.1. Zustimmung der Staatsanwaltschaft Vor einer Abschiebung ist die Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. der Amtsanwaltschaft erforderlich. Vor einer Ausweisung ohne gleichzeitige Abschiebung ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach Sinn und Zweck der Vorschrift entbehrlich, da allein die Ausweisung das Strafverfolgungsinteresse der Staatsanwaltschaft nicht erschwert oder vereitelt. Spätestens vor der Abschiebung auf Grund einer vollziehbaren oder bestandskräftigen Ausweisung ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung ohnehin einzuholen, so dass das Interesse der Staatsanwaltschaft an der Strafverfolgung in jedem Fall gewahrt bleibt. Sofern gegen einen Ausländer wegen einer Straftat nach § 95 AufenthG oder nach § 9 FreizügG/EU öffentlich Klage erhoben oder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, bedarf es für eine Ausweisung oder Abschiebung – abweichend von dem in § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geregelten Grundsatz – allerdings nicht des Einvernehmens mit der Staatsanwaltschaft bzw. der Amtsanwaltschaft. Dies gilt auch, wenn sich aus der Aktenlage ergibt, dass die in § 72 Abs. 4 Satz 5 AufenthG genannten Straftatbestände (Begleitstraftaten) einmalig und tateinheitlich mit der Handlung nach § 95 AufenthG oder § 9 FreizügG/EU verletzt worden sind und kein Strafantrag gestellt wurde. Sollten Zweifel bestehen, ist grundsätzlich die Zustimmung der Staatsanwaltschaft bzw. der Amtsanwaltschaft einzuholen. Der Generalstaatsanwalt bei dem Landgericht Berlin hat mit Schreiben vom 7.01.2005 (47 gen Bd. III c Bl 22) folgendes erleichterte Verfahren im Zusammenhang mit der Zustimmung nach § 72 Abs. 4 S. 1 vorgeschlagen: Soll ein Intensivtäter ausgewiesen oder abgeschoben werden, können wir zur Verfahrensbeschleunigung den Generalstaatsanwalt bei dem Landgericht Berlin (Behördenleitung) unter Hinweis auf o.g. Schreiben um eine generelle Zustimmung ersuchen, die dann für alle noch offenen Klagen und Strafermittlungsverfahren gegen diese Person gilt, auch wenn diese nach Erteilung der Zustimmung erst erhoben bzw. eröffnet werden. Intensivtäter im Sinne dieser Regelung ist eine Person, gegen die wegen den Rechtsfrieden besonders störende Straftaten (z.B. Raubdelikte, Roheits- und vorsätzliche Tötungsdelikte (Körperverletzung und verwandte Delikte von einigem Gewicht) und Eigentumsdelikte von besonderem Gewicht wiederholt ermittelt wurde oder wird oder innerhalb von einem Jahr mindestens wegen 10 Straftaten von einigem Gewicht ermittelt wurde oder wird. In diesen Fällen sind die Ersuchen der Abteilungs- oder Referatsleitung zur Schlusszeichnung vorzulegen. Bei Einholen der Zustimmung nach § 72 Abs. 4 AufenthG ist darauf zu achten, dass diese auch von der zuständigen Behörde erteilt wird. Die Zuständigkeiten von Staatsanwaltschaft und Amtsanwaltschaft ergeben sich aus der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften und Amtsanwaltschaft (OrgStA) vom 28.06.2013, wobei zu beachten ist, dass geänderte Zuständigkeiten bei Amts- bzw. Staatsanwaltschaft nur für Verfahren gelten, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (01.07.2013) bei den Strafverfolgungsbehörden anhängig werden. Zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren bleiben bei der jeweiligen Behörde, auch wenn sie nach der Neuregelung für die Verfahren nicht mehr zuständig wäre. Die vor dem 01.07.2013 geltenden Zuständigkeitsregelungen ergeben sich aus der OrgStA vom 25.07.2007. 72.4.2. § 72 Abs. 4 S. 2 begründet das Verbot, zu schützende Personen ohne Zustimmung der Zeugenschutzdienststelle auszuweisen oder abzuschieben. Dies ist auf Grund der Datenübermittlungspflicht der Zeugenschutzdienststelle gem. § 87 Abs. 4 S. 4 praktisch unproblematisch. 72.5. frei''' 72.6. § 72 Abs. 6 regelt die in Fällen des § 25 Abs. 4a und 4b bzw. § 59 Abs. 7 von der Ausländerbehörde bei Erteilung eines Titels oder Gewährung einer Ausreisefrist zu beachtenden Beteiligungserfordernisse, denen durch die Regelungen unter A.25.4a. und b hinreichend Rechnung getragen wird. 72.7. Fakultative Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit Die Vorschrift des § 72 Abs. 7 ist insofern unglücklich formuliert, als sie eine Beteiligung in denen Fällen, in denen ein Titel gem. § 17 Abs. 1 bzw. § 18 c Abs. 1 in Raum steht, gerade nicht ausdrücklich erwähnt. Insgesamt sollte in den nach der BeschV zustimmungsfreien Fällen - mit Ausnahme der Fälle des § 17a Abs. 3 (vgl. A.17a.3.) - schon aus Gründen der Verwaltungseffizienz nur spar-sam Gebrauch gemacht werden (Zu den Besonderheiten der Beteiligung bei Praktikanten vgl. B.BeschV.15., zur Beteiligung in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 bei Akademikern mit inländischem Abschluss sowie bei wissenschaftlichem Personal mit Ausnahme der Forscher gem. § 5 BeschV vgl. dort). Auch bei der Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einer ICT-Karte oder einer Mobilen-ICT-Karte sollte die BA mit Blick auf deren Sachkompetenz grundsätzlich beteiligt werden, so nicht eine vorherige Einbindung der IHK oder Berlin Partner angezeigt ist. Bei Anfragen ist der vorgegebene Vordruck der BA zu verwenden. Zum Verfahren vgl. im Übrigen die Ausführungen unter A.39.Zur Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit in den Fällen, in denen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung bei einem auch im Bundesgebiet ansässigen Unternehmen auf Grundlage eines abgeschlossenen ausländischen Arbeitsvertrages beantragt wird, vgl. 18.2.1.3.. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 449 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 72a A.72a. Abgleich von Visumantragsdaten zu Sicherheitszwecken (04.08.2013) 72a.0. Normadressat sind die deutschen Auslandsvertretungen. Mit dem § 72a wird ein neues Verfahren zum Abgleich der Visumantragsdaten mit den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden zu Personen mit Verbindung zum internationalen Terrorismus eingeführt. Damit soll auch bei Staatsangehörigen und Personengruppen, bei denen eine Visumpflicht besteht und deren Visumanträge nicht nach 73 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes einer Prüfung durch die Sicherheitsbehörden unterliegen, eine Rückmeldung an die Auslandsvertretungen ermöglicht werden, wenn Personen aus dem terroristischen Umfeld beabsichtigen, nach Deutschland einzureisen. Hierzu übermitteln die Auslandsvertretungen die Visumantragsdaten an eine im Bundesverwaltungsamt einzurichtende besondere Organisationseinheit. Das Bundeskriminalamt übermittelt seinerseits bestimmte Daten aus der Antiterrordatei. Dies bedeutet auch, dass eine manuelle Abfrage des AZR/SIS/Inpol-Ergebnisses seit dem 01.06.2013 (Inkrafttreten des VWDG, vgl. auch A.6.s.3.) für die Erteilung eines Visums nicht mehr ausreichend ist. 72a.1.1. bis 72a.9.3. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 450 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 73 A.73. Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln ( FzNeuG ; 13.03.2019 ) 73.1. Die technische Abwicklung des nationalen wie auch schengenweiten Konsultationsverfahrens erfolgt über das BVA als einheitlicher, nationaler Kommunikationsschnittstelle. 73.1.2. bis 73.1.3. frei 73.1a. Der durch das Datenaustauschverbesserungsgesetz eingeführte Abs. 1a Satz 1 sieht eine unverzügliche Beteiligung der Sicherheitsbehörden bei bestimmten Personen vor, deren Daten zur Feststellung ihrer Identität im Rahmen einer unerlaubten Einreise oder eines unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet nach § 49 oder eines Asylgesuchs nach § 16 AsylG erhoben werden. Der Sicherheitsabgleich soll sicherstellen, dass zum jeweils frühestmöglichen Zeitpunkt Erkenntnisse zu Asylversagungsgründen sowie ggf. bestehende sonstige Sicherheitsbedenken für das Asylverfahren bzw. für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen zur Verfügung stehen. ...weggefallen... Darüber hinaus erlaubt Satz 2 des § 73 Abs. 1a für die in Satz 1 betroffene Personengruppe zusätzlich den Abgleich mit weiteren Datenbeständen beim Bundesverwaltungsamt (BVA). Abgeglichen werden die Grund- und Aliaspersonalien sowie die Passdaten mit dem Datenbestand des AZR, Eintragungen in der Visa-Datei, dem VIS und der INPOL-Sachfahndung zu Passdaten. Das als pdf-Dokument bereitgestellte Ergebnis des Registerabgleichs kann ausschließlich über das Registerportal des BVA abgerufen werden. 73.2.1. Nach § 73 Abs. 2 in der ab dem 26.11.2011 gültigen Fassung kann vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung bei den Sicherheitsbehörden angefragt werden, wenn dies zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4 oder zur Prüfung von Sicherheitsbedenken geboten ist. Somit ist vor jeder Einladung zum Zwecke der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder bei einer sonstigen Terminvereinbarung zu prüfen, ob hier die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in Betracht kommt. Eine gesonderte Liste speziell zur Vorladung dieser Fälle wird nicht erstellt. Sodann sind die Sicherheitsbehörden vor der Vorsprache zu beteiligen. Sprechen Ausländer ohne eine Terminvereinbarung vor, so kommt die sofortige Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht in Betracht. Auch diese erhalten einen Termin und ggf. eine Fiktionsbescheinigung. Bis zum Termin sind die Sicherheitsbehörden sodann zu beteiligen. Beachte: Für die Prüfung der Ausschlussgründe des § 27 Abs. 3a im Familiennachzug durch die Ausländerbehörden werden die Sicherheitsbehörden nicht im automatisierten Verfahren beteiligt (s. A.27.3a.). 73.2.2. frei 73.3.1. frei 73.3.2. Nach § 73 Abs. 3 S. 2 teilen die Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden den Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten die Gültigkeitsdauer der erteilten und verlängerten Aufenthaltstitel mit. Die Sicherheitsbehörden teilen den Ausländerbehörden ihnen während der Gültigkeitsdauer einer erteilten AE oder eines Visums bekannt gewordene Erkenntnisse oder Sicherheitsbedenken mit. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 451 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 73.3.3. frei 73.3a. Die technische Umsetzung des Sicherheitsabgleichs im Falle einer unerlaubten Einreise, des unerlaubten Aufenthalts oder eines Asylgesuchs nach Abs. 1 a und die ggf. nachfolgende Übermittlung dieser Erkenntnisse ist technisch noch nicht realisiert. Die Fertigstellung und Inbetriebnahme soll voraussichtlich Ende 2016 erfolgen (vgl. auch 73.1a.). 73.3b. Normadressat sind in erster Linie die Sicherheitsbehörden sowie das BVA. 73.4. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 452 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 73a A.73a. Unterrichtung über die Erteilung von Visa (2. RiLiUmG) ¶ 73a.1.1. bis 73a.2. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 453 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 74 A.74 Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis frei Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 454 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 74a A.74a. Durchbeförderung von Ausländern 74a. 0 . § 74a regelt die Rückführung oder Übernahme von Ausländern durch andere Staaten durch das Bundesgebiet. Erforderlich dafür ist eine Erlaubnis durch die Bundespolizei. Normadressat sind in erster Linie Bundes- und Landespolizei. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 455 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 75 A.75. Aufgaben des BAMF ( HQRLUmsG; NeubestG; 09.01.2017; 23.11.2018 ) 75.0. Normadressat ist das BAMF, dem auch die Aufgaben einer nationalen Kontaktstelle im Zusammenhang mit der Hochqualifizierten-, Daueraufenthalt-, Studenten- und Forscherrichtlinie sowie der Verordnung (EG) Nr. 810/ 2009 – Visakodex - (hier Art. 34) obliegen. 75.1. bis 75. 7 . frei 75.8. Das Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist für das Aufnahmeverfahren zur Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) zuständig, vgl. VAB A 23.4. 75.9 bis 75.11 . frei 75.12. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zuständig für die Befristungsentscheidungen von im Rahmen eines Asylverfahrens abgelehnten Asylbewerbern. Deswegen sind Abschiebungsandrohungen gemäß §§ 34, 35 AsylG und Abschiebungsanordnungen gemäß § 34a AsylG vom BAMF zu befristen. Das BAMF muss auch die entsprechenden Verwaltungsstreitverfahren durchführen. Für vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung am 01.08.2015 ergangene Befristungsentscheidungen der Ausländerbehörde verbleibt die Zuständigkeit für das gesamte Verwaltungsstreitverfahren bei der Ausländerbehörde, vgl. § 3 Abs. 3 VwVfG analog (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 3, Rn. 8, 9. Aufl.). Dies dient der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens. Des Weiteren ist das BAMF für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 zuständig. Dieses ist mit seiner Anordnung von Amts wegen zu befristen. ...weggefallen... Für die spätere Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Fristen des BAMF aus Abschiebungsandrohungen bzw. -ordnungen im Asylverfahren ist wiederum die Ausländerbehörde auf Grund der größeren Sachnähe zuständig, vgl. § 11 Abs. 4. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 456 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 77 A.77. Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen ( NeubestG; RiLiUmsG 2017 ) 77.1. 0. Zur besseren Verständlichkeit wird § 77 Abs. 1 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern neu strukturiert, ohne im Wesentlichen inhaltlich geändert zu werden. Lediglich § 77 Abs. 1 Nr. 1 b), wonach die Versagung der Änderung und Aufhebung einer Nebenbestimmung zu einem Aufenthaltstitel immer der Schriftform sowie einer Begründung bedarf wurde ergänzt. Dies ist allerdings ohne praktische Bedeutung, weil bereits zuvor so verfahren wurde. 77.1.1. frei 77.1a. Die ICT-Richtlinie sieht vor, dass auch der aufnehmenden Niederlassung bzw. dem aufnehmenden Unternehmen die Gründe für den Entzug eines in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Aufenthaltstitels, d.h. der ICT- Karte zw. Mobilen ICT- Karte mitzuteilen sind. Eine Durchschrift des ablehnenden Bescheides ist daher dem aufnehmenden Unternehmen zur Kenntnis zu übersenden. 77.2. frei 77.3.1. Neben Entscheidungsformel und Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der Hinweis auf die Ausreisepflicht und eine ggf. gewährte Ausreisefrist zu übersetzen. Eine Übersetzung erfolgt nur auf Antrag. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betroffene anwaltlich vertreten ist oder nicht . Das Übersetzungserfordernis besteht nicht, wenn der Ausländer in ausreichendem Maß der deutschen Sprache mächtig ist. Eine Übersetzung muss dem Ausländer auch dann nicht vorgelegt werden, wenn er unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist oder auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. In diesen Fällen erhält der Ausländer ein Standardformular mit Erläuterungen, die in mindestens fünf der am häufigsten verwendeten oder verstandenen Sprachen bereitgehalten werden. Eine Übersetzung ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Ausländer noch nicht eingereist oder bereits ausgereist ist. 77.3.2. bis 77.3.5. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 457 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 78 A.78. Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (09.12.2011; 08.05.2012) 78.1.1. bis 78.8.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 458 von 815