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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 6 Inhaltsverzeichnis A.6. Visum .............................................................................................................................................................................. 51 (27.02.2019; 21.03.2019) ................................................................................................................................................ 51 6.0. Allgemeines zum Visakodex .................................................................................................................................... 51 6.0.1. Visums-Kategorien ......................................................................................................................................... 51 6.0.2. Reiserechte innerhalb des Schengenraumes ............................................................................................... 52 6.1. frei ............................................................................................................................................................................ 52 6.2. Zur Verlängerung von Schengenvisa ....................................................................................................................... 52 6.2.1. Verlängerung des Schengen-Visums ............................................................................................................. 52 6.2.2. Verlängerung des Schengenvisums um bis zu drei weitere Monate innerhalb des Sechsmonatszeitraums ...... 54 6.s.1. Beseitigung von Schengen-Visa ............................................................................................................................ 54 Annullierung und Aufhebung von Schengen-Visa .................................................................................................... 54 Rechtsmittel gegen Beseitigung eines Visums ........................................................................................................ 55 6.s.2. Visa-Informationssystem - VIS - ............................................................................................................................ 56 6.s.3. Visawarndatei ........................................................................................................................................................ 57 1. Allgemeines .......................................................................................................................................................... 57 2. Nutzende Stellen .................................................................................................................................................. 57 3. Anwendung durch die ABH .................................................................................................................................. 57 3.1. Übermittlungspflichten ....................................................................................................................................... 57 3.2. Anlassbezogene Abfrage .................................................................................................................................. 58 3.3. Vorgehen im Trefferfall ...................................................................................................................................... 58 4. Auskunftsrecht Betroffener ................................................................................................................................... 59 A.6. Visum ( 27.02.2019; 21.03.2019 ) 6.0. Allgemeines zum Visakodex Am 05.10.2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 - der sog. Visakodex - in Kraft getreten. Diese Verordnung findet seit dem 05.04.2010 in den Schengen-Staaten (vgl. A.2.5. ) grundsätzliche Anwendung. Am 05.04.2010 in Kraft getreten ist darüber hinaus die Verordnung (EU) Nr. 265/2010 vom 25.03.2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der VO (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt, mit der u.a. Art. 18 und Art. 21 des SDÜ geändert wurden. Der Visakodex ersetzt u.a. Art. 9 bis 17 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) und die Gemeinsamen Konsularischen Instruktionen (GKI. 6.0.1. Visums-Kategorien Folgende Visums-Kategorien existieren nunmehr noch: A - Flughafentransitvisum (Visum zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen eines oder mehrerer Flughäfen der Mitgliedstaaten), C - Schengen-Visum (Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder einen geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens 90 Tage in einem Zeittraum von 180 Tagen oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten (C-Visum mit dem Zusatz "TRANSIT"), D - Nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt für Deutschland, das den Inhaber innerhalb der Gültigkeit berechtigt, sich wie mit einem nationalen Aufenthaltstitel bis zu 90 Tage in einem Zeittraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu bewegen. Das B-Visum und das Hybridvisum (D+C) alten Rechts sowie Sammelvisa sind mit Inkrafttreten des 2. RichtlinienumsetzungsG entfallen. Die Art des erteilten Visums sowie der ausstellende Staat ergeben sich aus der maschinenlesbaren Zone der Visummarke. Die maschinenlesbare Zone besteht aus zwei Zeilen mit je 36 Zeichen. Die vorstehenden Angaben ergeben sich aus den ersten 5 Zeichen der ersten Zeile: Pos. 1 = Zeichen V (Visum) Pos. 2 = Code der Visakategorie (A, C oder D) Pos. 3-5 = Ausstellender Staat (3stelliger ICAO-Buchstabencode). Das C-Visum kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer darf fünf Jahre nicht überschreiten. Im Falle der Durchreise (C-Visum mit dem Zusatz TRANSIT) muss die zulässige Aufenthaltsdauer der Zeit Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 51 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin entsprechen, die für den Zweck der Durchreise erforderlich ist (Art. 24 Abs. 1 Visakodex). Die Erteilung eines Visums setzt nach Art. 12 Visakodex voraus, dass das Reisedokument des Antragstellers noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig ist, das Dokument muss mindestens zwei leere Seiten aufweisen und es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein. Bzgl. der dreimonatigen Gültigkeit sieht Art. 12 a) eine Ausnahmeregelung für begründete Notfälle vor. Übergangsweise kann in besonderen Härte- oder Notfällen aber auch von den übrigen Voraussetzungen abgewichen werden (BMI vom 08.03.2010). 6.0.2. Reiserechte innerhalb des Schengenraumes C-Visa berechtigen zu einem Besuchs-/Touristenaufenthalt von jeweils höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum (vgl. A.2.5.), sofern das C-Visum nicht auf einen bestimmten oder mehrere Staaten beschränkt ist (Kennzeichnung eines beschränkten Visums z.B. durch "Schengener Staaten (- E, F)", d.h. das Visum ist gültig für alle Schengenstaaten mit Ausnahme von Spanien und Frankreich). Dasselbe 90-tägige Besuchs-/Touristenaufenthaltsrecht in einem Zeitraum von 180 Tagen steht nach Art. 20 SDÜ Ausländern zu, die in keinem der Schengenstaaten für einen max. 90-tägigen Besuchsaufenthalt visapflichtig sind, wobei der in einem anderen Schengenstaat bereits erkennbar verbrachte Aufenthalt auf die 90-Tage-Frist angerechnet wird (Ausnahmen: Bei bestimmten Staatsangehörigkeiten werden Voraufenthalte nicht angerechnet, so insbesondere bei Angehörigen der in der Anlage A zu § 16 AufenthV aufgeführten Staaten - vgl. hierzu B.AufenthV.15.-16 ). Gemäß Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex ist für den Aufenthalt von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 der Zeitraum von 180 Tagen zu berücksichtigen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht. D.h. es ist für jeden Tag des Aufenthalts gesondert durch eine Rückschau zu prüfen, ob der Aufenthaltszeitraum von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen nicht überschritten wird. Eine Berechnungshilfe findet sich in der BPol-Infothek auf der internen Homepage. D-Visa - nationale Visa für einen längerfristigen Aufenthalt -, berechtigen nach Art. 18 und 21 Abs. 2 a) SDÜ nicht nur zur Durchreise durch andere Schengenstaaten; ab dem ersten Tag der Gültigkeit kann der Ausländer sich im Rahmen der Geltungsdauer des Visums auch bis zu 90 Tage in anderen Schengenstaaten besuchsweise aufhalten. Zu einem höchstens 90-tägigen Besuchs-/Touristenaufenthalt in einem Zeitraum von 180 Tagen können nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ darüber hinaus in jeden Schengenstaat Drittstaatsangehörige einreisen, die einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates besitzen. Die Art der Aufenthaltstitel, die eine visafreie Einreise in die Schengenstaaten ermöglichen, war bislang in einer Anlage der GKI aufgeführt. Es ist vorgesehen, eine solche Auflistung als Anlage zu dem noch nicht vorliegenden Visakodex-Handbuch fortzuführen. Die o. g. Vergünstigungen setzen voraus: gültiges Personaldokument (dt. Ausweisersatz reicht nicht) gesicherter Lebensunterhalt, nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen. 6.1. frei 6. 2. Zur Verlängerung von Schengenvisa Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AufenthG können Schengen-Visa nach Maßgabe des Art. 33 Visakodex höchstens bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tage in einem Zeittraum von 180 Tagen vom Tag der ersten Einreise an verlängert werden. Flughafentransitvisa sind nicht verlängerbar. Merke: Findet die Einreise mit einem Schengen-Visum statt, dass auf einen bestimmten Mitgliedstaat räumlich beschränkt ist, vgl. A.6.0.2., ist eine Verlängerung des Visums ausgeschlossen. Da das Visum nicht zu einer Einreise in einen anderen Mitgliedstaat berechtigt, handelt es sich um eine illegale Einreise in das Bundesgebiet, so dass grundsätzlich das Verfahren nach § 15a durchzuführen ist. 6.2.1. Verlängerung des Schengen-Visums Die Verlängerung des Schengen-Visums kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich nach der Erteilung des Visums neue Tatsachen ergeben haben, der Antrag begründet ist (insbesondere höhere Gewalt oder humanitäre Gründe - Art. 33 Abs. 1 - bzw. schwerwiegenden persönliche Gründe - Art. 33 Abs. 2 Visakodex), keine Änderung des Aufenthaltszwecks beabsichtigt ist. In folgenden Konstellationen ist eine Verlängerung des Schengen-Visums möglich: Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 52 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Ausnahmegrund a) höhere Gewalt oder humanitäre Gründe Gebührenfrei Kurzfristig keine Flugverbindungen wegen Wetterverhältnissen oder Streiks, Reiseunfähigkeit des Visuminhabers oder plötzliche schwere Erkrankung, Tod oder ein anderes Besorgnis erregendes Ereignis von nahen Familienangehörigen (nach Art. 33 Abs. 1 Visakodex wird das Visum verlängert) b) schwerwiegende persönliche Gründe Dringende geschäftliche oder berufliche Gründe, die vor der Einreise nicht abschätzbar waren' 30 Euro (nach Art. 33 Abs. 2 Visakodex kann das Visum verlängert werden) c) Visum wurde nicht voll ausgenutzt Visuminhaber ist verspätet in die Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen 30 Euro Schengenstaat eingereist Wenn diese Ausnahmegründe vorliegen, kann die Gültigkeit eines für einen kürzeren Zeitraum als 90 Tagen erteilten Visums für eine Aufenthaltsdauer von höchstens 90 Tage in einem Zeittraum von 180 Tagen von dem Tag der ersten Einreise an verlängert werden, vorausgesetzt, dass der Lebensunterhalt während der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts gesichert ist (Ausnahme: Bei der Verlängerung wegen einer verspäteten Einreise ist kein neuer Unterhaltsnachweis erforderlich). Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist durch Auflage auszuschließen, sofern die Auslandsvertretung die Auflage nicht bereits verfügt hatte. Das für die Angehörigen bestimmter Staaten bzw. Inhaber bestimmter Pässe bestehende "Konsultationsverfahren" nach Art. 22 Visakodex sieht vor, dass die zentralen Behörden von der ausstellenden Auslandsvertretung zu konsultieren sind. Diese Konsultation erfolgt grds. über das Visainformationssystem - VIS - per VIS-Mail. (s. hierzu nachfolgend 6.s.2.). In den Fällen des Art. 22 Visakodex darf ein Visum nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel nur als nationales Visum mit dem Zusatz auf einem gesonderten Etikett "Gilt nicht für die anderen Schengenstaaten" verlängert werden. Wird ein solches Visum aus besonderen Gründen ausnahmsweise nicht als nationales Visum verlängert, ist bis auf weiteres - so eine Unterrichtung über VIS-Mail noch nicht möglich ist - wie bisher in den Fällen, in denen ein anderer Staat das Schengen-Visum ausgestellt hat, das Auswärtige Amt, Postfach 11 48, 53001 Bonn, zu unterrichten, das die zentrale Behörde des visumsausstellenden Staates informiert. Die Mitteilung muss die Personalien, Art und Nummer des Reisedokuments, Nummer der Visamarke, Visakategorie, Datum und Ort der Visumsstellung und die verlängerte Gültigkeits- und Aufenthaltsdauer enthalten. Die Verlängerung eines C-Visums als C-Visum erfolgt auf dem dafür vorgesehenen Klebeetikett. Beim Ausfüllen des Etiketts ist folgendes zu beachten: In dem Feld "Dauer des Aufenthalts ...Tage" ist die Zahl der Tage, um die das Visum verlängert wird, mit zwei Ziffern anzugeben, bei Verlängerung um weniger als 10 Tage ist die erste Ziffer eine Null. Gleiches gilt für die Eintragung des Datums im Feld "Gültigkeitsdauer", wobei Tages-, Monats- und Jahreszahl (zweistellig) mit Bindestrichen getrennt werden (z.B. 15-04-10). Die Felder betr. die räumliche Gültigkeit, die Zahl der Einreisen und die Art des Visums sind in der Regel entsprechend den Eintragungen in dem ursprünglichen Visum auszufüllen. Werden eine oder mehrere zusätzliche Einreise(n) gestattet, ist auch diese Zahl zweistellig einzutragen. Die Erwerbstätigkeit ist durch Auflage auszuschließen. Die Gesamtgültigkeit als "C-Visum" darf 90 Tage pro Halbjahr nicht überschreiten. Bei Verlängerung des C-Visums bis zu 3 Monaten mit Beschränkung auf einen Teil des Schengenraumes ist in dem Feld "gültig für" unter Nennung der ausgenommenen Schengenstaaten einzutragen: "mit Ausnahme von ...". Bei Beschränkung des C-Visums auf die Bundesrepublik Deutschland ist das Länderkennzeichen "DE" einzutragen. In dem Feld "Visumkategorie" jeweils der Buchstabe "C". Eine etwaige räumliche Beschränkung eines Visums ist nicht zu streichen, weil in diesen Fällen davon auszugehen ist, dass die Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Grenzkodex nicht erfüllt waren und das Visum für den angegebenen Staat nur ausnahmsweise erteilt wurde. Alle Angaben sind auf dem Etikett aufzudrucken. Handschriftliche Änderungen dürfen nicht vorgenommen werden. Wird auf Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 53 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin einem Etikett ein Irrtum festgestellt, so wir das Etikett durch ein Kreuz ungültig gemacht und ein neues Etikett angebracht (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Visakodex). Wird die Verlängerung des Visums abgelehnt, ist im Pass zu vermerken: "Verlängerungsantrag abgelehnt am ...“ Der Antrag auf Verlängerung des Visums bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten ist in der Regel mündlich abzulehnen. Ein schriftlicher Bescheid (Formbrief "VERSVISA") ist in diesen Fällen nur zu erteilen, wenn der Antragsteller darauf besteht. Ist das Visum bereits abgelaufen, ist - um dem Ausländer Schwierigkeiten bei der Ausreise zu ersparen - eine Ausreisefrist in den Pass einzutragen. Für die Bescheinigung über die Verlängerung der Ausreisefrist wird eine Gebühr nach § 47 Nr. 9 AufenthV erhoben. Merke: Anstelle der Regelung zur Erteilung eines sogenannten unechten Jahresvisums gem. § 6 Abs. 2 ist nunmehr das Mehrfachvisum des Art. 24 Abs. 2 des Visakodex mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren getreten. Danach sollen viel und regelmäßig Reisende, an deren bona fide Eigenschaft keine Zweifel bestehen (insbesondere Geschäftsleute, Staatsbedienstete, Familienmitglieder von hier aufhältlichen Unionsbürgern oder Familienmitglieder von Drittstaatsangehörigen, die sich regelmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten) möglichst solche Visa bekommen. Dadurch soll Vielreisenden das Reisen erleichtert und der Verwaltungsaufwand verringert werden (s. Erwägungsgrund 8 des Visakodex). Bei Vorsprachen sollte der in Frage kommende Personenkreis ausdrücklich auf die Möglichkeit der Mehrfachvisaerteilung hingewiesen werden. 6. 2.2. Verlängerung des Schengenvisums um bis zu drei weitere Monate innerhalb des Sechsmonatszeitraums § 6 Abs. 2 sieht über die Möglichkeit des Visakodex hinausgehend eine Verlängerung des Visums auf insgesamt bis zu 6 Monate vor, sofern die Voraussetzungen des Art. 33 Visakodex vorliegen. Das Schengen-Visum wird dann als nationales Visum - Kategorie D - verlängert. In dem Feld "Visumkategorie" ist der Buchstabe "D" einzutragen. Das Feld "Anzahl der Einreisen" ist durchzustreichen. Im Feld betr. die räumliche Gültigkeit ist immer Deutschland einzutragen. Der Aufenthalt ist in diesem Fall immer mit dem Zusatz auf einem gesonderten Etikett "Gilt nicht für die anderen Schengenstaaten" auf die Bundesrepublik Deutschland zu beschränken und die Erwerbstätigkeit durch Auflage auszuschließen. Zur Verlängerung nach § 6 Abs. 2 S. 2 sind grundsätzlich nur die Gründe anzuerkennen und die Nachweise zu fordern, die bei einer Erteilung nach dem Visakodex verlangt werden (zur Verlängerung des visumfreien Aufenthalts von Staatsangehörigen der in Anhang II zur EU-VisaVO aufgeführten Staaten vgl. VAB.B 40 AufenthV ) . Merke: Verfügt der Antragsteller über ein Mehrfachvisum und wird ein Aufenthalt gemäß Art. 33 Visakodex als nationales Visum verlängert oder als AE erteilt mit einer Geltungsdauer, die kürzer als die des Visums ist, behält das Mehrfachvisum weiterhin seine Gültigkeit. Der Betreffende ist allerdings darauf aufmerksam zu machen, dass eine Wiedereinreise erst 180 Tage nach der letzten Ausreise möglich sein wird. 6.3.1. bis 6.3.3. frei 6.4. Mit der Aufnahme des Begriffsbestimmung des „ Ausnahme-Visums“ durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern ist ausweislich der Gesetzesbegründung keine Änderung der geltenden Rechtslage verbunden. Es soll vielmehr lediglich klarstellend im Gesetz verdeutlicht werden, dass unter den Begriff des „Ausnahme-Visums“, der in § 14 Absatz 2 AufenthG gebraucht wird und bisher nicht legal definiert ist, sowohl Schengen-Visa im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 1 als auch nationale Visa im Sinne von § 6 Absatz 3 fallen. 6.s.1. Beseitigung von Schengen-Visa Für die Beseitigung von Schengenvisa gilt Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (sog. Visakodex), der die Voraussetzungen für die Beseitigung eines erteilten Visums abschließend regelt. Unter Visum im Sinne der Vorschrift versteht man nach Art. 2 Nr. 2 des Visakodex Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tage in einem Zeittraum von 180 Tagen von dem Tag der ersten Einreise an sowie Visa für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten (vgl. auch § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG). Für die Beseitigung von Schengenvisa ist das Sachgebiet R 3 zuständig. Merke: Mit der Ergänzung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 a durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern wird die Bundespolizei auch für die Aufenthaltsbeendigung in Form der Zurückschiebung in Fällen zuständig sind, in denen der Ausländer mit einem erschlichenen Visum über eine Schengenaußengrenze eingereist ist. Die Zuständigkeit der Bundespolizei für die Rücknahme oder Annullierung des erschlichenen Visums ergibt sich für diese Fallkonstellation bereits aus § 71 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a. Die Formulierung „im Fall“ in § 71 bedeutet lediglich, dass ein Zusammenhang mit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung bestehen muss. Nicht erforderlich ist, dass diese Maßnahmen bereits getroffen wurden. Durch die Änderung wird allerdings kein neuer Straftatbestand eingeführt. § 95 Absatz 1 Nummer 3 verweist weiterhin nur auf § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und nicht auf die Nummer 2a. Annullierung und Aufhebung von Schengen-Visa Art. 34 Abs. 1 enthält eine zwingende Annulierungsverpflichtung eines Visums für den Mitgliedstaat, der es ausgestellt hat, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt – d.h. von Beginn an - nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthaft Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Behörden eines anderen Mitgliedstaates ist hinsichtlich der Annullierung Ermessen eingeräumt. Die Annullierung eines Visums hat zur Folge, dass das Visum von Anfang an als nicht existent gilt. Sofern ein Visum von einem anderen Mitgliedstaat annulliert wird, ist der Ausstellungsmitgliedstaat über das BAMF zu unterrichten. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 54 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Adressat ist das Referat 72C des BAMF als Nationale Kontaktstelle für die EU-Richtlinien. Hinsichtlich der Einzelheiten der Mitteilung fehlt es bisher an einer Regelung. Nach Art. 34 Abs. 2 ist ein Schengenvisum von den Behörden des Mitgliedstaates, der es erteilt hat, aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die jeweilige Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Behörden eines anderen Mitgliedstaates ist hinsichtlich der Aufhebung Ermessen eingeräumt (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 10.04.2012 - C-83/12 PPU RdNr. 40). Im Falle der Aufhebung eines von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Visums ist dieser über das Referat 72C des BAMF zu unterrichten. Auch hier fehlt es hinsichtlich der Einzelheiten der Mitteilung bisher an einer Regelung. Beachte: Eine Aufhebung nach Abs. 2 kommt nur in Betracht, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nachträglich entfallen sind. Liegen dagegen die Erteilungsvoraussetzungen von Beginn an nicht vor, kommt allein eine Annullierung des Visums nach Abs. 1 in Betracht. Vom Anwendungsbereich des Art. 34 Abs. 2 erfasst sind ebenfalls die Fälle des ehemaligen (mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz aufgehobenen) § 52 Abs. 7 AufenthG, d.h. wenn der Ausländer ohne die nach § 4 Abs. 3 AufenthG erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne die nach § 4 Abs. 3 AufenthG erforderliche Erlaubnis beabsichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich ein Ausländer, der mit einem für touristische Aufenthalte ausgestellten Visum in das Bundesgebiet einreist und sich darin aufhält, um unerlaubt eine Erwerbstätigkeit auszuüben, nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar, weil ein wirksam erteilter Aufenthaltstitel im ausländerrechtlichen Nebenstrafrecht auch dann als wirksam zugrunde gelegt werden muss, wenn er rechtsmissbräuchlich erlangt wurde. Durch diese Rechtsprechung werden visumpflichtige Ausländer besser gestellt als visumfreie Ausländer, deren Befreiung nach § 17 Abs. 1 AufenthV bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit entfällt, so dass sie sich ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten und sich damit nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 strafbar machen. Dieser Wertungswiderspruch wird durch die Aufhebungsmöglichkeit abgemildert. Die Regelung gilt für Visa im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Visakodex. Fälle des § 41 Abs. 1 AufenthV, in denen visumfreie Angehörige der dort genannten Staaten zur Ausübung einer erlaubten Tätigkeit in das Bundesgebiet einreisen dürfen, um mit einer im Inland zu erlangenden Erlaubnis erwerbstätig zu werden, werden durch die Regelung nicht erfasst. Nicht erfasst werden weiterhin Inhaber eines nationalen Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis. Es wäre unverhältnismäßig, einen aus familiären Gründen erteilten Aufenthaltstitel, der nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt, wegen jeder unerlaubten Erwerbstätigkeit zu widerrufen, während bei der Begehung von schweren Straftaten noch ein Ausweisungsverfahren durchzuführen wäre. Derartige Fälle stellen aber weiterhin Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III dar. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf diejenigen selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeiten, die nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten. Hierbei handelt es sich um die in § 30 BeschV genannten Tätigkeiten bis zu drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten. Tatsachen, die die Annahme einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit rechtfertigen, liegen vor, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine Erwerbsabsicht ersichtlich ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Ausländer Arbeitswerkzeuge mitführt. Von dem in Abs. 1 und Abs. 2 eingeräumten Ermessen ist kein Gebrauch zu machen und ein Verwaltungsverfahren nicht einzuleiten, wenn davon auszugehen ist, dass es vor Ablauf des Visums nicht zu einer vollziehbaren Ausreisepflicht und ihrer Durchsetzung kommen würde. Hiervon ist angesichts der kurzen Gültigkeitsdauer von Schengen-Visa regelmäßig auszugehen. Die Strafbarkeitslücke wurde durch den Straftatbestand des § 95 Abs. 1a AufenthG geschlossen, der die unerlaubte Erwerbstätigkeit während eines Aufenthalts mit einem Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unter Strafe stellt. Nach Art. 34 Abs. 3 kann ein Visum auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben werden. Im Fall der Aufhebung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Visums ist dieser wiederum über das BAMF in Kenntnis zu setzen. Wird ein Visum annulliert oder aufgehoben, ist das Visum als „annulliert“ bzw. als „aufgehoben“ zu kennzeichnen und das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal „Kippeffekt“ sowie der Begriff „Visum“ durch Durchstreichen als ungültig zu kennzeichnen. Die Annullierung bzw. Aufhebung ist dem Betroffenen mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid bekanntzugeben. Rechtsmittel gegen Beseitigung eines Visums Gegen die Annullierung bzw. Aufhebung eines Visums in den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 kann der Betroffene Klage erheben. Mit Umsetzung des Richtlinienumsetzungsgesetzes wurde § 84 Abs. 1 Nr. 6 mit der Folge gestrichen, dass Klagen gegen die Annullierung bzw. Aufhebung eines Visums nach Art. 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 des Visakodex nunmehr grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben. Die sofortige Vollziehbarkeit kann jedoch nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet werden. Hierzu bedarf es der Darlegung eines besonderen öffentlichen Interesses. Das besondere Interesse an der Vollziehung stellt sich als Ergebnis einer Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen dar. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein besonderes Vollzugsinteresse besteht, ist daher nicht allein das spezielle öffentliche Interesse zu berücksichtigen, sondern zugleich auch die Interessen des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehbarkeit verschont zu werden. Die Vollzugsanordnung muss mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung versehen werden, die das besondere öffentliche Interesse erkennen lässt, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem vom Betroffenen bekämpften Bescheid nicht betroffen zu werden. Ein besonderes öffentliches Interesse ist insbesondere in der Bekämpfung von Schwarzarbeit bzw. illegaler Erwerbstätigkeit zu sehen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, der Ausübung von Schwarzarbeit bzw. illegaler Erwerbstätigkeit entgegenzuwirken. Durch die Ausübung zeigt der betroffene Visuminhaber, dass er mit seinem Aufenthalt auch wirtschaftliche Interessen verfolgt und nicht bereit ist, die hiesige Rechtsordnung zu befolgen. Die unerlaubte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit stellt einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar. Schwarzarbeit und unerlaubte Erwerbstätigkeit führen jährlich zu enormen Ausfällen in den Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 55 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Kassen der Sozialversicherung und bei den Steuereinnahmen, schädigen gesetzestreue Unternehmer, führen zu Wettbewerbsverzerrungen und gefährden unter Umständen insbesondere kleinere und mittlere Betriebe in ihrer Existenz. Sie verursachen damit insgesamt einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden. Es besteht daher ein besonderes öffentliches Interesse an der Unterbindung illegaler Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und somit an einer Ausreise des betroffenen Ausländers noch vor einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Visums. 6.s. 2. Visa-Informationssystem - VIS - Am 11.10.2011 hat das Visa-Informationssystem – VIS – seinen Betrieb aufgenommen. Mit dem VIS werden Daten über Anträge auf Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt (C-Visum) und die hierzu getroffenen Entscheidungen zwischen den Schengen-Staaten ausgetauscht. Grundlage für die Einrichtung des VIS ist eine Entscheidung des Rates vom 08.06.2004 (2004/512/EG). Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten im Rahmen des VIS sind in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.07.2008 – sogen. VIS-VO – festgelegt, die zum Teil durch Art 54 des Visakodex geändert wurde. Link zur VIS-VO Link zum Visakodex Im VIS werden alphanumerische und biometrische Daten (Lichtbild und Fingerabdrücke) über den Visumantragsteller, Daten über beantragte, erteilte, abgelehnte, annullierte, aufgehobene und verlängerte Visa sowie Daten über zurückgenommene Visumanträge gespeichert. Darüber hinaus werden Daten über Einlader und/oder Verpflichtungsgeber aufgenommen. Die Daten werden höchstens fünf Jahre im VIS gespeichert. Über die Speicherung seiner Daten wird der Einlader/Verpflichtungsgeber belehrt (Art. 37 Abs. 1 VIS-VO). Zugang zum VIS haben die Visumbehörden (Auslandsvertretungen), die für die Kontrolle an den Außengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten zuständigen Behörden (BPol und PolPräs) und die Einwanderungs- und Asylbehörden (ABH, BAMF) der Schengenstaaten. Auf das VIS kann insbesondere zu folgenden Zwecken zugegriffen werden: Prüfung und Entscheidung von Visumanträgen, Prüfung der Identität des Visuminhabers und/oder der Echtheit des Visums bei Kontrollen an den Außengrenzen, Ermittlung und Rückführung von illegalen Einwanderern, leichtere Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Bearbeitung eines Asylantrages zuständig ist. Darüber hinaus können die deutschen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden im Rahmen des sogen. VIS-Zugangsgesetzes – VISZG - zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten Daten abfragen. Vorrangiger Anwendungsbereich für die ABH sind die Visumverlängerungen nach § 6 Abs. 3 AufenthG. Dabei sind die Art. 14 und 15 VIS-VO sowie Art. 54 Visakodex zu beachten. Hiernach führen die Ausländerbehörden eine VIS-Abfrage durch und geben die Daten zur Verlängerung des Visums ein. Link zum VIS-Handbuch Soll die Identität eines Visuminhabers und/oder die Echtheit eines Visums überprüft werden, kann eine Verifizierung mit der Nummer der Visummarke durchgeführt werden. Die technischen Voraussetzungen, für eine solche Überprüfung auch die Fingerabdrücke des Visuminhabers heranzuziehen, bestehen gegenwärtig bei der ABH nicht. Seit dem 21.02.2012 besteht die Möglichkeit des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten über das elektronische Kommunikationssystem VIS-Mail , das über das Registerportal des BVA erreichbar ist. Das System ermöglicht die Informationsübermittlung zwischen den Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens zu Visumanträgen. Die Inhalte dieser Anträge können über das Registerportal Visa abgefragt werden. Der Informationsaustausch über VIS-Mail kann verschiedenen Zwecken dienen, so z.B. zum Zweck der konsularischen Zusammenarbeit oder für die Anforderung und Übermittlung von zum Visumantrag zugehörigen Dokumenten. Weitere Informationen sind im Link zum Handbuch VIS-Mail zu finden. Zum Umgang mit VIS-Mail sind ein Schulungsskript und eine Präsentation in der AusReg2Info: Bearbeitungshinweise und Anleitungen hinterlegt. Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes sind Visa-Antragsunterlagen ab dem 30.03.2019 ausschließlich über VIS-Mail anzufordern. Anforderungen von Visa-Antragsunterlagen, die auf anderen Wegen übermittelt werden (z.B. über das Auswärtige Amt), werden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bearbeitet. Beachte: Sollte eine konsularische Vertretung eines anderen Mitgliedsstaates auf eine Anfrage oder Anforderung von Visa-Antragsunterlagen nicht antworten, empfiehlt sich die Anforderung über die in diesem Land befindliche deutsche Auslandsvertretung. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 56 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Zur Umsetzung des VIS werden konsularische Vertretungen und Außengrenzübergangsstellen des Schengen-Raums mit der zentralen VIS-Datenbank verbunden. Die Inbetriebnahme erfolgt e gestaffelt nach verschiedenen Regionen und ist seit dem 20.11.2015 abgeschlossen. Seit dem 29.01.2019 kann das VIS über AusReg abgefragt werden. Eine ent-sprechende Anleitung ist als Schulungsskript in der AusReg 2 Info ( AusReg2Info:Bearbeitungshinweise und Anleitungen) hinterlegt.Eine Abfrage der VIS muss immer dann erfolgen, wenn die Einreise mit einem Visum ohne unsere Zustimmung erfolgt und das Visum verifiziert werden muss (s. oben). 6.s.3. Visawarndatei 1. Allgemeines Zum 01.06.2013 ist das vom 22.12.2011 datierende Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei (Visa-Warndateigesetz – VWDG) in Kraft getreten ( Link zum VWDG ). Ergänzt wird das Gesetz durch eine Durchführungsverordnung ( Link zu VWDG-DV ) und eine Verwaltungsvorschrift ( Link zur VWDG-AV ). Bis zur Einrichtung der Warndatei hatten deutsche Auslandsvertretungen keine Möglichkeit, die an einem Visumantrag beteiligten Personen gezielt auf rechtswidriges Verhalten im Zusammenhang mit einem früheren Visumverfahren oder mit sonstigem Auslandsbezug zu überprüfen. Insbesondere fehlte bislang eine solche zentrale Erkenntnisquelle zu Personen, die als Einlader oder Verpflichtungsgeber im Visumverfahren tätig werden. Die Visawarndatei (VWD) dient in erster Linie den Visumbehörden zur Vermeidung von Visummissbrauch. In der Datei werden Daten erfasst zu Personen, die in einem einschlägigen Zusammenhang (§§ 95 – 97 AufenthG, §§ 10, 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, §§ 232, 233, 233a, 236 Abs. 2 S. 3 StGB, § 30a Abs. 1 oder 2 BTMG) entweder aufgrund von strafrechtlichen Verurteilungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VWDG) oder durch Verstöße im Visumverfahren als Antragsteller oder Einlader (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VWDG) auffällig geworden sind. Wurden die falschen Angaben von Einladern, Verpflichtungsgebern oder sonstigen Referenzpersonen für eine Organisation gemacht, erfolgt die Eintragung von Warndaten auch für die Organisation. Daneben kann die Speicherung von Warndaten einer Person oder Organisation auch freiwillig erfolgen, wenn unter ihrem Namen unbefugt Einladungen oder Verpflichtungserklärungen (VE) abgegeben worden sind oder die Person oder Organisation dies befürchtet. Gleiches gilt, wenn eine Person oder Organisation eine Einladung oder Verpflichtungserklärung widerrufen hat (§ 2 Abs. 2 WDG). Entsprechende an die ABH gerichtete Anträge auf freiwillige Speicherung sind IV G 2 zuzuleiten. 2. Nutzende Stellen Zu den übermittlungspflichtigen Behörden (Datenübermittlung an die VWD) zählen: Auslandsvertretungen Ausländerbehörden Dienststellen der Bundespolizei Staatsanwaltschaften Bundesamt für Justiz (keine Warndaten, nur Hilfsdaten) Auskunftsberechtigte Stellen (Datenübermittlung durch VWD) sind: Auswärtiges Amt / Auslandsvertretungen Ausländerbehörden Dienststellen der Bundespolizei. Registerführende Stelle der VWD ist das Bundesverwaltungsamt, das die Datei als neues Register im BVA-Registerportal integriert hat. Wegen der rechtlichen Ähnlichkeit mit dem AZR sind wesentliche Bedienungsschritte vergleichbar. Für die Nutzer hat das BVA eine Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt ( Handbuch_BVA ). 3. Anwendung durch die ABH Seit dem 29.01.2019 ist die VWD über eine Schnittstelle an AusReg angebunden. Eine entsprechende Anleitung ist als Schulungsskript in der AusReg 2 Info ( AusReg2Info:Bearbeitungshinweise und Anleitungen ) hinterlegt. 3.1. Übermittlungspflichten Die Übermittlungspflichten der ABH ergeben sich aus § 4 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 a, c VWDG sowie § 4 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 b VWDG, d.h.: anlassbezogene Meldung von Personen, die als Visumantragsteller im Visumverfahren ge- oder verfälschte Dokumente vorgelegt, beschafft oder hergestellt oder Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 57 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin authentische Dokumente durch falsche Angaben erschlichen haben oder falsche Angaben gemacht haben oder durch Verschweigen erheblicher Tatsachen, zu deren Angabe sie verpflichtet waren, ein Visum erschlichen haben ( Beispiel: Einreise mit einem so auch beantragten Besuchsvisum, obwohl Familiennachzug zum hier lebenden Ehegatten angestrebt ist) sowie von Personen; die im eigenen Namen oder für eine Organisation eine Einladung ausgesprochen, sich nach §§ 66, 68 AufenthG verpflichtet haben oder als sonstige Referenzperson den vom Antragsteller angegebenen Zweck des Aufenthalts zur Verwendung im Visumverfahren bestätigt haben und dabei entweder falschen Angaben gemacht haben oder die Verpflichtung für entstandene Kosten aufzukommen, bei Inanspruchnahme nicht erfüllt haben. Sollen Daten einer Person aus einem der vorgenannten Gründe an die VWD übermittelt werden, so ist zuvor durch Abruf im automatisierten Verfahren zu prüfen, ob zum Betroffenen oder zu betroffenen Organisationen bereits ein Datensatz besteht. Ist dies der Fall, sind die (neuen) Daten dem bereits bestehenden Datensatz zuzuordnen (§ 9 Abs. 4 VWDG). Merke: Da neben den Ausländerbehörden auch die Auslandsvertretungen und die Grenzkontrollbehörden zur Übermittlung verpflichtet sind, kann eine Speicherung bereits erfolgt sein. Darüber hinaus können die Daten einer Person oder einer Organisation auf eigenen Antrag gespeichert werden, wenn die Person oder die Organisation befürchten, dass ihre Daten zur Visabeschaffung missbraucht werden oder wurden. Die Speicherung der Organisation und der verantwortlichen Person sind möglich. Eine freiwillige Speicherung der Daten der Person, wenn der Antrag für eine Organisation gestellt wird, der Daten der Organisation, kann bei der Auslandsvertretung, der Ausländerbehörde und der Grenzkontrollbehörde beantragt werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des VWDG wird von der Antragsbehörde festgestellt. Liegen die Voraussetzungen vor, ist diese Stelle zur Übermittlung verpflichtet. Auf Antrag der Person oder der Organisation wird ein Erläuterungstext gespeichert. Die Daten, die gespeichert werden, sind in der Anlage zur VWDG-DV aufgeführt. Wird die Einwilligung widerrufen, sind die in der VWD gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen. 3.2. Anlassbezogene Abfrage Der Anwendungsbereich des VWDG für die Ausländerbehörden ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 S. 1 Nr. 2 VWDG. Nach § 7 S. 1 Nr. 2 VWDG übermittelt das BVA bestimmte Daten auf Ersuchen an die Ausländerbehörden, wenn die Daten erforderlich sind a) zur Prüfung einer VE nach § 68 AufenthG oder b) zur Entscheidung über die Verlängerung eines Visums nach § 6 Abs. 3 AufenthG. Während Buchstabe a) in Berlin hauptsächlich die Abt. II des LABO trifft und nur im Einzelfall (VE für längerfristigen Aufenthalt) die ABH, liegt der wesentliche Anwendungsbereich für die ABH bei der Abfrage vor Entscheidung über eine Visumverlängerung. Die Abfrage der VWD muss daher immer erfolgen, wenn eine neue Verpflichtungserklärung errichtet werden soll. 3.3. Vorgehen im Trefferfall Das Vorgehen im Trefferfall ist im VWDG nicht geregelt. Bei festgestellten Notierungen im Zusammenhang mit Verpflichtungserklärungen (VE) ist 68.1.2.7. der VwV zum AufenthG heranzuziehen, wonach in Fällen, in denen im Rahmen von früheren Aufenthalten eine VE nicht erfüllt wurde oder die betroffene Person sich wg. unrichtigen Angaben gem. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht hat, besondere Anforderungen an die Leistungsfähigkeit zu stellen sind, d.h. Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind umfänglich zu prüfen. Kann danach eine Bonität (vgl. A.2.3.1.14) nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden, kann sie auf der VE auch nicht bestätigt werden und die VE ist damit unbeachtlich (vgl. 68.1.2.2. der AufenthG-VwV). Wird im Zusammenhang mit einer beantragten Visumverlängerung eine Notierung aus einem Anlass nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 VWDG festgestellt, so ist diese Notierung in die Entscheidung über den nun vorliegenden Verlängerungsantrag mit einzubeziehen. Die Notierung allein trägt eine Versagung der Visumverlängerung jedoch nicht. Wird im Zusammenhang mit einer VE oder bei beantragter Visumverlängerung eine Notierung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) – d) VWDG festgestellt, so gilt Vorstehendes entsprechend. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 58 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin </div> 4. Auskunftsrecht Betroffener Nach § 12 VWDG können Betroffene jederzeit einen Antrag auf Auskunft über die über sie gespeicherten Daten stellen. Der Antrag kann auch von einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden. Ein solcher Antrag ist schriftlich beim Bundesverwaltungsamt zu stellen und bedarf keiner ausdrücklichen Begründung. Für die Prüfung, ob eine Auskunftserteilung nach § 12 Abs. 2 VWDG unterbleiben muss, holt das BVA die Stellungnahme der zuständigen Stelle – also der Behörde, die die Notierung veranlasst hat – ein. Eine Auskunftserteilung unterbleibt, wenn die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde gefährden würde, die die Notierung veranlasst hat, die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung geheim gehalten werden müssen. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 59 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 7 Inhaltsverzeichnis A.7. Aufenthaltserlaubnis ......................................................................................................................................................... 60 (20.03.2019, 20.06.2019) ................................................................................................................................................... 60 7.1.3. Erteilungsvoraussetzungen ..................................................................................................................................... 60 Erwerbstätige mit Rentenanspruch ............................................................................................................................. 60 Erwerbstätige ohne Rentenanspruch .......................................................................................................................... 61 Nichterwerbstätige mit Niederlassungsabsicht ........................................................................................................... 61 Forschungstätigkeit ..................................................................................................................................................... 61 Writers in Exile (PEN) und Journalistinnen und Journalisten aus Krisenregionen (Reporter ohne Grenzen) ............ 61 Aus-und Weiterbildung an einer Einrichtung ............................................................................................................... 61 Ausländer mit abgelaufener Aufenthaltserlaubnis ...................................................................................................... 61 Krankenhauspatienten ................................................................................................................................................ 62 7.2.1. Zur Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen .................................................................................................... 62 7.2.1.0. Allgemeines ................................................................................................................................................... 62 7.2.1.1. Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Beschäftigung (§§ 18, 18a) ............................................................. 63 7.2.1.2 Aufenthaltserlaubnisse aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 23 – 26) ............. 63 7.2.1.3. Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug (§§ 27 ff.) .............................................................................. 63 7.2.2. Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ................................................................ 64 7.2.2.1. Zu Verwaltungsstreitverfahren betreffend Verkürzungsbescheid bei Ablauf der (verkürzten) Aufenthaltserlaubnis ................................................................................................................................................... 65 7.2.2.2. Hinweise zur Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG ...................................................................................... 65 A.7. Aufenthaltserlaubnis ( 20 .03.2019, 20.06.2019) 7.1.1. Die Aufenthaltserlaubnis ist der befristete Aufenthaltstitel (im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis). Sie ersetzt die befristete Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis nach altem Recht. In den Etiketten ist der maßgebliche Paragraph für die Erteilung (Rechtsgrundlage) zu benennen (§ 59 Abs. 3 AufenthV). 7.1.2. einstweilen frei 7.1.3. Erteilungsvoraussetzungen Ein Aufenthaltstitel nach § 7 Abs. 1 S. 3 kann nur in den Fällen erteilt werden, in denen der beabsichtigte Aufenthaltszweck im Aufenthaltsgesetz nicht geregelt ist (vgl. z.B. VG Berlin, Urteil vom 05.03.2009 - VG 15 A 172.08). Damit ist insbesondere die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 3 kann nicht herangezogen werden, wenn der eigentliche Zweck des Aufenthalts geregelt ist und der Betreffende lediglich die Sondervoraussetzungen nicht erfüllt (z.B. Familiennachzug zu einem Diplomaten). Merke : Mit der Dominikanischen Republik, Indonesien, dem Iran, Japan, den Philippinen, Sri Lanka, den USA und der Türkei bestehen jeweils Handels- und Wirtschaftsabkommen die bei der Prüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG relevant sein können. Beantragt ein Angehöriger der genannten Staaten einen Titel nach § 7 Abs. 1 S. 3 und liegt tatsächlich keinerlei anderer Aufenthaltszweck vor (z.B. Familiennachzug zu entfernten Verwandten, Sprachkurs, Erwerbstätigkeit im benachbarten Ausland, nur zeitweiser Aufenthalt und Aufrechterhaltung eines anderen Wohnsitzes….), woran die meisten Anträge scheitern dürften, so ist auch das jeweilige Abkommen in die Prüfung mit einzubeziehen. In diesem Zusammenhang müssen dann bei einer Versagung auch die persönlichen Belange des Antragstellers wohlwollend in Rechnung gestellt werden (Wohlwollensklausel). Dessen Belange, wie etwa seine wirtschaftliche und soziale Integration im Bundesgebiet, frühere Aufenthalte (Verwurzelung) sind hier mit dem jeweiligen öffentlichen Interessen wie sie etwa in § 1 Abs. 1 S. 1 und 2, § 5, § 11 zum Ausdruck kommen, abzuwägen. Überwiegt das öffentliche Interesse, sind in dem versagenden Bescheid entsprechende Ausführungen zu machen. Erwerbstätige mit Rentenanspruch § 7 Abs. 1 S. 3 kommt dagegen zur Anwendung, wenn ein hier erwerbstätiger Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18, §§ 20, 21 AufenthG besitzt, aus dem Erwerbsleben dauerhaft ausscheidet und hier eine Rente eines Leistungsträgers im Bundesgebiet bezieht. So soll in diesen Fällen mit Erreichen des Renteneintrittsalters (Vollendung des 67. Lebensjahre Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 60 von 815