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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 102 A.102. Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung (21.11.2006; 21.11.2009) frei Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 513 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 103 A.103. Anwendung bisherigen Rechts (20.07.2005) frei Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 514 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 104 A.104. Übergangsregelungen ( 19.09.2018; G zur Entfristung des IntG ) 104. 0. Für Verwaltungsstreitverfahren gilt grundsätzlich, dass die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für die Beurteilung eines Verpflichtungsbegehrens maßgeblich ist. Um ein Verpflichtungsbegehren handelt es sich bei der Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Daraus folgt, dass es die Problematik des Wiederholungsantrages nicht geben kann, solange noch ein Verwaltungs- oder Klageverfahren anhängig ist, weil über den ursprünglich gestellten Antrag eben nach der maßgeblichen Rechtslage zu entscheiden ist. In laufenden Verwaltungsstreitverfahren, die sich erledigen, weil die Auslädernbehörde die Antragsteller/Kläger aufgrund der neuen Gesetzeslage klaglos stellt, hat diese nach herrschender Auffassung keine Kosten zu tragen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht davon ausgeht, dass der Rechtsbehelf schon nach der alten Rechtslage erfolgreich gewesen wäre. Durch das 2. ÄndG wurden keine Übergangregelungen für die damit veränderte Rechtslage geschaffen. Dies bedeutet, dass auch über noch vor dem Inkrafttreten des 2. ÄndG gestellte Anträge gemäß der nach dem Inkrafttreten geltenden Rechtslage zu entscheiden ist. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit den Verschärfungen der Regelungen zum Familiennachzug (insb. §§28 und 30) zu beachten. So ist bspw. auch über vor dem Inkrafttreten gestellte Einreiseanträge nach dem Inkrafttreten gemäß der neuen Rechtslage zu entscheiden. Für anhängige Verwaltungsstreitverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gelten auch im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des 2. ÄndG die oben genannten allgemeinen Grundsätze. 104.1.1. § 104 Abs. 1 S. 1 regelt die Fortgeltung des AuslG für vor dem 1.1.2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten AE oder AB. Dies hat allerdings keine Auswirkungen auf das Gebührenrecht. Bei Erteilung ist die Gebühr nach § 44 Nr. 3 AufenthV (85 Euro) zu erheben. Die Bearbeitungsgebühr ist – wie bisher – anzurechnen. Aus einem Umkehrschluß aus § 104 Abs. 1 folgt, dass über noch offene Aufenthaltsbefugnis-, bewilligungs- und befristete –erlaubnisanträge, die vor dem 01.01.2005 gestellt wurden, nach den Vorschriften des AufenthG zu entscheiden ist. 104.1.2. § 104 Abs. 1 gilt im übrigen nicht, auch nicht analog, für die Fälle des § 25 Abs. 1 und 2. Dies folgt schon aus § 104 Abs. 1 S. 2, wonach in den Fällen des § 104 Abs. 1 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist. Für die Fälle des § 68 und § 70 AsylVfG fehlt es an einer Übergangsregelung. Ist ein Ausländer daher vor Inkrafttreten des AufenthG vom Bundesamt als Asylberechtigter anerkannt worden oder wurden die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 festgestellt, so erhält er auch dann nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, wenn er noch im Jahr 2004 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gestellt hat. 104.2.1. Abs. 2 enthält eine Übergangsregelung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gem. § 9 bzw. § 26 Abs. 4 sowie - ergänzt durch das 2. Richtlinienumsetzungsgesetz - auch für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Es genügen - entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 7 bzw. § 9a Abs. 2 Nr. 3 – einfache Sprachkenntnisse. Erfüllt der Ehegatte eines Ausländers, dem nunmehr nach § 26 Abs. 4 i.V.m. §§ 102 Abs. 2, 104 Abs. 1 oder 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann, gleichfalls alle Voraussetzungen nach den genannten Vorschriften und ist lediglich der Lebensunterhalt nicht eigenständig gesichert, so ist dies unbeachtlich (vgl. § 9 Abs. 3 S. 3). 104.2.2. Es ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 bzw. § 9c S. 1 Nr. 2 ( Alterssicherung durch mindestens 60 Pflichtbeiträge oder entsprechende Absicherung) sowie des § 9 Abs. 2 Nr. 8 bzw. § 9a Abs. 2 Nr. 4 (Grundkenntnisse der Gesellschaftsordnung als Stichwort) vorliegen. 104.3. Nach der Übergangsregelung des § 104 Abs. 3 können alle zum Stichtag des Inkrafttretens in Deutschland sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländer, ihre bis zu diesem Termin geborenen Kinder auch auf der Grundlage des § 20 AuslG nachziehen lassen. Es gilt die jeweils günstigere Regelung. Ausweislich der Begründung des Referentenentwurfs gilt dies aber nur für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. 104.4. § 104 Abs. 4 enthält eine Übergangsregelung für volljährige ledige Kinder von Personen, bei denen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurde. Erforderlich ist lediglich, dass das Kind im genannten Zeitraum tatsächlich im Bundesgebiet aufhältig war, eines rechtmäßigen Aufenthalts bedarf es dagegen nicht. Im Zweifel ist der Aufenthalt durch den Ausländer nachzuweisen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Integration des volljährigen ledigen Kindes zu erwarten ist. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn das Kind in letzter Zeit keine erheblichen Straftaten begangen hat – es ist der Maßstab des § 9 Abs. 2 Nr. 4 anzulegen – und entweder die deutsche Sprache bereits beherrscht wird oder auf Grund der bisherigen Ausbildung oder des sonstigen Verhaltens davon auszugehen ist, dass ein Einfügen in die hiesigen Lebensverhältnisse zu erwarten ist. Dabei können zum Beispiel auch Schulzeugnisse oder der Verlauf einer gewerblichen Ausbildung berücksichtigt werden. Liegen die Voraussetzungen des § 104 Abs. 4 vor, ist eine AE nach § 25 Abs. 2 für drei Jahre zu erteilen. Die AE wird in Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 515 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin diesen Fällen ohne Beteiligung des BAMF erteilt. Zu beachten ist aber, dass in diesen Fällen lediglich in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Erlaubnisse erteilt werden, es sich also bei den Kindern nicht um Flüchtlinge im Sinne der GFK handelt, so dass auch keine Reisesausweise für Flüchtlinge ausgestellt werden können. Stattdessen sind Reiseausweise für Ausländer auszustellen, so die entsprechenden Voraussetzungen des § 5 AufenthV erfüllt sind. Anmerkung: Abs. 4 des § 104 ist am 15.07.2016 weggefallen und stellt damit seitdem auch keine Rechtsgrundlage für die ggf. erforderliche Verlängerung eines Titels nach § 25 Abs. 2 S. 1 1.Alt. mehr dar. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Verlängerung der AE, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer NE (noch) nicht vorliegen, erfolgt die Verlängerung auf der Grundlage des einzig möglichen § 25 Abs. 4 S.2. 104.5. Für Titelinhaber, die im Rahmen von Resettlementprogrammen vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neube-stimmung des Bleiberecht und Aufenthaltsbeendigung eine Aufenthaltserlaubnis § 23 Abs. 2 S. 1 erhalten haben (vgl. A.23.s.3 und s.4.) gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 4 entsprechend, die Verlängerung der ursprünglich nach § 23 Abs. 2 ausgestellten Titel erfolgt dann auf Basis des § 23 Abs. 4 (vgl. A. 23.4.). 104.6.1. bis 104.6.2. frei 104.7. Die mit dem 2. ÄndG eingeführte Regelung des § 104 Abs. 7 trägt dem Umstand Rechnung, dass § 26 Abs. 4 und insbesondere die damit verbundene und für die Betroffenen sehr günstige Anrechnung von Duldungs- und Befugniszeiten gemäß § 102 Abs. 2 keine Anwendung auf solche Ausländer fand, die am 01.01.2005 im Besitz einer humanitären Aufenthaltsgenehmigung nach § 31 Abs. 1 AuslG oder § 35 Abs. 2 AuslG waren. Deren Aufenthaltstitel galten mit Inkrafttreten des AufenthG nämlich als Aufenthaltserlaubnisse nach dem 6. Abschnitt und nicht nach dem für die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 an sich erforderlichen 5. Abschnitt fort. Hierin hat der Gesetzgeber zu Recht eine Ungleichbehandlung gegenüber Ausländern gesehen, die am 01.01.2005 andere humanitäre Aufenthaltstitel hatten. Dieser Ungleichbehandlung wurde durch unsere Behörde bis zum Inkrafttreten des § 104 Abs. 7 bereits durch eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 4 für diesen Personenkreis Rechnung getragen. Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung ist für eine solche analoge Anwendung kein Raum mehr. Vielmehr findet in diesen Fällen ausschließlich § 104 Abs. 7 Anwendung. Die Begünstigung durch § 104 Abs. 7 setzt allerdings voraus, dass der Ausländer auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 AuslG dem Grunde nach erfüllt. Insoweit kommt es laut der Gesetzesbegründung darauf an, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis minderjähriges lediges Kind, Ehegatte oder Lebenspartner eines Ausländers mit einem humanitären Aufenthaltstitel - d.h. einer AE oder einer NE – nach dem 5. Abschnitt ist, der mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so sind auch in diesen Fällen Zeiten einer Duldung und/oder Gestattung vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 oder § 35 Abs. 2 AuslG anzurechnen. § 102 Abs. 2 kommt zur Anwendung. Umgekehrt ist in den Fällen, in denen eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt erst nach dem 1.1.2005 erteilt wurde, für eine - auch analoge- Anwendung des § 102 Abs. 2 bzw. § 104 Abs. 7 - kein Raum. In diesen Fällen gilt § 35 unmittelbar, so dass in jedem Fall der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis von 5 Jahren Erteilungsvoraussetzung ist. 104.8. vgl. zur Übergangsregelung A.28.2.1. 104.9. Die Übergangsvorschrift stellt klar, dass, Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben, weil sie die Voraussetzungen von § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der früheren Fassung erfüllten, als international subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylVfG gelten und berücksichtigt deshalb auch die bisherigen Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 a.F. Für den Widerruf und die Rücknahme des internationalen subsidiären Schutzes bei Altfällen gilt § 73b AsylVfG entsprechend, vgl. VAB.A.26.2. Hinweis: Bei Titelüberträgen und Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs.3 AufenthG, welche auf Grund des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs.2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG erteilt worden sind, ist die neue entsprechende Rechtsnorm in den Titel einzutragen (§ 25 Abs.2 Satz 1 2. Alternative AufenthG). Eine Änderung vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis erfolgt mangels Notwendigkeit grundsätzlich nicht, es sei denn die Umstellung ist für eine positive Rechtsfolge (z.B. erleichterte Einbürgerung, BAFÖG) erforderlich. Die Umstellung erfolgt gebührenpflichtig (übliche Erteilungsgebühr). Begehrt ein subsidär Schutzberechtigter mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 a.F. die Streichung der wohnsitzbeschränkenden Auflage, ist diese ohne weitere Prüfung gebührenfrei zu streichen (vgl. insoweit zur Rechtswidrigkeit einer solchen Auflage für diese Personengruppe BayVGH Urteil vom 09.05.2012 – 19 B 10.2384). 104.10. frei 104.11. (durch Zeitablauf erledigt) 104.12. Seit dem 01.08.2015 ist das BAMF gemäß § 75 Nr. 12 zuständig, Abschiebungsandrohungen nach den §§ 34, 35 AsylVfG oder Abschiebungsanordnungen nach § 34a Asylverfahrensgesetzes gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu befristen. Die Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 12 soll das BAMF bei den Altverfahren, bei denen die Abschiebungsandrohungen und – anordnungen noch nicht zeitgleich vom BAMF erlassen wurden, entlasten. Deswegen sind Abschiebungsanordnungen nach § 34 und 35 AsylVfG und –anordnungen nach § §34a AsylVfG, die vor dem 01.08.2015 erlassen wurden, weiterhin von der Ausländerbehörde gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu befristen sowie ggf. Widerspruchsverfahren durchzuführen. Wurden vor dem 01.08.2015 bereits Befristungsentscheidungen von der Ausländerbehörde erlassen, wird das Widerspruchsverfahren in Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 516 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin der Ausländerbehörde gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG analog fortgeführt, vgl. VAB A 75.12. 104.13.1. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten am 01.08.2018 wird die vom 18.03.2016 bis 31.07.2018 geltende Aussetzung des Familiennachzugs zu Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt. durch eine Kontingent-Regelung (vgl. A.36a. ) abgelöst.Für die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt., die schon zuvor nicht von der Aussetzung betroffen waren, da ihnen das BAMF bereits vor Inkrafttreten der Aussetzung des Familiennachzugs, d.h. vor dem 18.03.2016, subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt hatte, wurde eine günstigere Übergangsregelung geschaffen. Sofern dem Stammberechtigten vor dem 18.03.2016 subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt wurde und seine Familienangehörigen einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs bis zum 31. Juli 2018 gestellt haben, gelten die §§ 29 bis 36 in der bis zum 31.07.2018 geltenden Fassung weiter. So richtet sich der Ehegattennachzug bei Ersterteilung wie Verlängerung nach § 30 und nicht nach § 36a Abs. 1 S. 1. 1. Alt. Entsprechendes gilt für den Kindernachzug und den Nachzug von sonstigen Familienangehörigen. Analog zu § 29 Abs. 2 Satz 3 ist die Antragstellung für ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs durch den Stammberechtigten bei „seiner“ Ausländerbehörde vor dem 01.08.2018, als der sachlich nicht zuständigen Behörde, nach richtiger Auffassung ebenso fristwahrend wie etwa eine entsprechende Nachfrage des Stammberechtigten beim BAMF, einem Innenministerium oder einer Aufnahmeeinrichtung. 104.13.2. s. A.27.3a. 104.14. ... weggefallen... Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 517 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 104a Inhaltsverzeichnis A.104a. Altfallregelung .............................................................................................................................................................. 518 104a.1. Verhältnis zum IMK-Beschluss vom 17.11.2006 ................................................................................................... 518 104a.2. Rücknahme von Rechtsbehelfen .......................................................................................................................... 518 104a.3. Antragsstichtag und Möglichkeit der Ersterteilung bis zum 31.12.2009 ................................................................ 519 104a.4. Rechtsgrundlagen der gesetzlichen Bleiberechtsregelung ................................................................................... 519 104a.1.1.1. Stichtag für Duldung und Ausreisepflicht ........................................................................................................ 519 104a.1.1.2. Erforderlicher Voraufenthalt ............................................................................................................................ 520 104a.1.1.3. Regelerteilungsvoraussetzungen .................................................................................................................... 521 104a.1.1.4. Passpflicht ....................................................................................................................................................... 521 104a.1.1.5. Sperrwirkungen ............................................................................................................................................... 521 104a.1.1.1. Gesellschaftliche Integration ........................................................................................................................... 522 104a.1.1.4. Ausschlussgründe ........................................................................................................................................... 522 104a.1.2.1. Wirtschaftliche Integration ............................................................................................................................... 524 104a.1.3. Aufenthaltserlaubnis auf Probe .......................................................................................................................... 525 104a.2.1. Volljährige ledige Kinder .................................................................................................................................... 525 104a.2.2. Unbegleitete Minderjährige ................................................................................................................................ 526 104a.3.1. Trennung von Familienangehörigen bei Straftaten (sowie sonst. Ausschlussgründen) .................................... 527 104a.4. Integrationsvereinbarung ...................................................................................................................................... 528 104a.4.2. Nebenbestimmungen ......................................................................................................................................... 529 104a.5. Ersterteilungsdauer ............................................................................................................................................... 529 104a.5.2. Verlängerung ...................................................................................................................................................... 529 104a.6.1.1. Ausnahmen von der wirtschaftlichen Integration bei Verlängerung ................................................................ 530 104a.s.1. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 auf der Basis des IMK-Beschlusses vom 03./04.12.2009 ..... 532 104a.s.2. Muster von Integrationsvereinbarungen ................................................................................................................... 534 104a.s.3. Statistik ...................................................................................................................................................................... 537 A.104a. Altfallregelung ( 2. RiLiUmG; 30.12.2011) 104a.1. Verhältnis zum IMK-Beschluss vom 17.11.2006 Mit § 104a und § 104b wurde erstmals eine Altfallregelung direkt in das Aufenthaltsgesetz übernommen. Aufgrund des Schreibens der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 17.08.2007 wurde die aufgrund des IMK-Beschlusses vom 17.11.2006 erlassene Berliner Bleiberechtsregelung durch die gesetzliche Bleiberechtsregelung ersetzt. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit insbesondere mit Blick auf spätere Verlängerungen wurde daher die zum IMK-Beschluss ergangene Weisung A.23.s.1. mit dem Inkrafttreten des 2. ÄndG aufgehoben. Eine Ausnahme galt für die im folgenden konkret benannten Regelungen der früheren Weisung A.23.s.1., die für die Betroffenen günstiger als diejenigen der gesetzlichen Bleiberechtsregelung waren. Insoweit machte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport weiterhin von dem durch § 23 Abs. 1 i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 17.11.2006 eröffneten Gestaltungsspielraum dahingehend Gebrauch, dass auch in diesen Fällen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der gesetzlichen Bleiberechtsregelung in Betracht kam (ebenso Nr. 104a.0.2. der AufenthG- VwV). Auf die entsprechenden Regelungen wird im Folgenden mit einem „ Merke: “ hingewiesen. War bereits eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 17.11.2006 erteilt worden, kam eine Umstellung der Rechtsgrundlage auf § 104a oder § 104b nicht in Betracht, da es bereits an einer Duldung bzw. einer Ausreisepflicht zum 01.07.2007 fehlte. Für die Verlängerung gelten dann jedoch die Vorschriften des § 104a und § 104b (vgl. insb. A.104a.5.2.1.). 104a.2. Rücknahme von Rechtsbehelfen Eine Rücknahme aller anhängigen Rechtsbehelfe setzte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Bleiberechtsregelung nicht voraus, allerdings führte die Erteilung regelmäßig zur Erledigung von auf einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gerichteten Verwaltungsstreitverfahren. Das Inkrafttreten der gesetzlichen Bleiberechtsregelung begründete insoweit eine nachträgliche Änderung der Rechtslage, was bei der Kostenentscheidung zu Gunsten der Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 518 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Ausländerbehörde zu berücksichtigen war. 104a.3. Antragsstichtag und Möglichkeit der Ersterteilung bis zum 31.12.2009 Eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der gesetzlichen Bleiberechtsregelung wurde nur auf Antrag erteilt. Der Antrag mußte nach richtiger Auffassung spätestens bis zum 01.07.2008 gestellt werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus den AufenthG- VwV, die diese Frage offen lassen. Das Antragserfordernis folgt im übrigen aus § 81 Abs. 1 AufenthG. Der Antragsstichtag ergibt sich aus § 104a Abs. 5 Satz 4. (...) Merke: Aus § 104 a Abs. 5 S. 1 folgt im übrigen, dass eine Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 104 a und b nur bis zum 31.12.2009 möglich war. Soweit bis zu dem genannten Datum keine Entscheidung erfolgen konnte, etwa weil die Betroffenen ihrer Passpflicht nicht nachgekommen sind, kann keine Aufenthaltserlaubnis - auch nicht rückwirkend - erteilt werden. 104a.4. Rechtsgrundlagen der gesetzlichen Bleiberechtsregelung Die Rechtsgrundlage für die Aufenthaltserlaubnis auf Probe ergibt sich direkt aus § 104 a. Ansonsten ist Rechtsgrundlage wie bei anderen Altfallregelungen § 23 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit den unterschiedlichen Varianten der §§ 104a, § 104b. Die gesetzliche Altfallregelung sieht im Wesentlichen fünf verschiedene Rechtsgrundlagen für Aufenthaltsrechte vor, die im Fachverfahren sowie im AZR gesondert aufgeschlüsselt sind: §104a Abs. 1 Satz 1 (Aufenthaltserlaubnis auf Probe) ist die Rechtsgrundlage für eine Aufenthaltserlaubnis für Familien oder Einzelpersonen, die bei mangelnder Lebensunterhaltssicherung zum Entscheidungszeitpunkt erteilt wird. § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104a Abs. 1 Satz 2 (Altfallregelung) ist die Rechtsgrundlage für die Aufenthaltserlaubnis für Familien oder Einzelpersonen, die zum Entscheidungszeitpunkt ihren Lebensunterhalt nach den allgemeinen rechtlichen Maßstäben vollständig sichern. § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104a Abs. 2 Satz 1 (Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten) enthält eine besondere Rechtsgrundlage für volljährige ledige Kinder geduldeter Ausländer. § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104a Abs. 2 Satz 2 (Altfallregelung für unbegleitete Flüchtlinge) enthält eine besondere Rechtsgrundlage für unbegleitete Minderjährige. § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104b (integrierte Kinder von Geduldeten) sieht ein elternunabhängiges Aufenthaltsrecht für ledige vierzehn- bis achtzehnjährige Kinder vor, deren Eltern die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung nicht erfüllen (vgl. dazu A.104b.). 104a.1.1.1. Stichtag für Duldung und Ausreisepflicht Soweit nach § 23 Abs. 1 i.V.m. 104a Abs. 1 Satz 1 nur geduldete Ausländer von der gesetzlichen Altfallregelung profitieren konnten, kam es darauf an, dass der Ausländer am 01.07.2007 geduldet war. Begünstigt von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung wurden auch Ausländer, die am 01.07.2007 lediglich in Besitz einer GÜB oder sonst ausreisepflichtig waren. Von einer Ausreisepflicht am 01.07.2007 war auch dann auszugehen, wenn der Aufenthalt des Ausländers zu diesem Zeitpunkt gestattet war, der Asylantrag aber vor der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis nach dieser Regelung unanfechtbar abgelehnt oder zurückgenommen wurde. *** Zur Begründung des Stichtages für Duldung aus Ausreisepflicht auch in Verwaltungsstreitverfahren beachte die folgenden Hinweise: Nach dem Gesetzeswortlaut muss ein Ausländer, der von der Regelung profitieren will, geduldet sein, d.h. dass Ausländer, die am 01.07.2007 eine Aufenthaltserlaubnis besaßen, nicht von der Regelung profitieren (so auch OVG NRW, Beschluss vom 30.07.2008 - 18 B 602/08 - juris - sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.2008 - 11 S 2088/08 - juris). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung: Laut Gesetzesbegründung sollte mit der gesetzlichen Bleiberechtsregelung „dem Bedürfnis der seit Jahren im Bundesgebiet geduldeten und hier integrierten Ausländer nach einer dauerhaften Perspektive in Deutschland Rechnung getragen werden“. Es wird dort darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Regelung eine Reaktion auf die lang diskutierte Frage sei, wie mit seit Jahren geduldeten Ausländern zu verfahren ist, deren Abschiebung auch in nächster Zeit voraussichtlich nicht möglich sein wird. Auch aus dem Umstand, dass die möglichen Auswirkungen des Gesetzes und seine Notwendigkeit in der Gesetzesbegründung durch die Angabe der Zahl am 31.12.2006 seit acht bzw. sechs Jahren Geduldeter illustriert werden, ergibt sich, dass mit der gesetzlichen Regelung eine Veränderung der aufenthaltsrechtlichen Situation solcher Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, nicht beabsichtigt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 neben einem geduldeten auch ein aus humanitären Gründen erlaubter oder gestatteter Aufenthalt auf die geforderte Voraufenthaltszeit angerechnet werden soll. Diese Regelung lässt sich ohne weiteres dahingehend verstehen, dass jedenfalls der Besitz eines humanitären Aufenthaltstitels in der Vergangenheit (!) der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung nicht entgegenstehen sollte. Sie trägt damit einem schon bei der Umsetzung des IMK-Beschlusses vom 17.11.2006 erkannten Regelungsbedürfnis Rechnung und rechtfertigt mithin kein Absehen vom ausdrücklichen Erfordernis einer Duldung zum maßgeblichen Zeitpunkt. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 519 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Ausländer geduldet sein muss, wird durch den Wortlaut des Gesetzes zunächst nicht ausdrücklich beantwortet. In § 104a Abs. 1 Satz 1 und anderen Vorschriften ist zwar der 01.07.2007 genannt. Dieses Datum ist aber nicht ausdrücklich als maßgeblicher Zeitpunkt für den Besitz der Duldung bezeichnet, sondern als Anknüpfungszeitpunkt für den erforderlichen ununterbrochenen acht- bzw. sechsjährigen geduldeten, gestatteten oder aus humanitären Gründen erlaubten Aufenthalt. Bereits aus der Systematik der gesetzlichen Regelung ergibt sich allerdings, dass maßgeblicher Zeitpunkt für den Besitz einer Duldung ebenfalls der 01.07.2007 ist. So enthält die gesetzliche Bleiberechtsregelung mehrere feste Stichtage, zu denen bestimmte Erteilungsvoraussetzung erfüllt werden müssen (der 01.07.2008 für die Sprachkenntnisse gemäß §104a Abs. 1 Satz 4, der 31.12.2009 bzw. 01.04.2009 für die wirtschaftliche Integration gemäß § 104a Abs. 5 Satz 2). Durch diese zeitlichen Vorgaben soll dem von der Regelung potentiell begünstigten Personenkreis Gelegenheit gegeben werden, die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen. Aus dem Umstand, dass es sich dabei um feste Termine und nicht nur relative zeitliche Vorgaben handelt, folgt, dass der Gesetzgeber die Vorstellung von einem weitgehend bestimmten Personenkreis hatte, der angehalten werden soll, das von ihm erdachte „Integrationsprogramm“ eben bis zu diesen Terminen zu durchlaufen. Dies ergibt sich auch daraus, dass für die Dauer der Ersterteilung ein konkreter Zeitpunkt in §104a Abs. 5 vorgesehen ist (so wäre es etwa ausgeschlossen, einem Ausländer nach dem 31.12.2009 noch eine Aufenthaltserlaubnis bis zu diesem Zeitpunkt zu erteilen; wird einem Ausländer erst im November 2009 eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe erteilt und erhält er erst dadurch einen an keine weiteren Voraussetzungen mehr gebundenen Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. § 104a Abs. 4 Satz 2), kann von diesem sinnvoller Weise nicht bereits am 31.12.2009 gefordert werden, dass er seinen Lebensunterhalt seit dem 01.04.2009 nicht nur vorübergehend sichert.). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich zudem, dass sich die Regelung eng an die Systematik des Bleiberechtsbeschlusses der IMK vom 17.11.2006 anlehnt. Dieser stellte zwar nicht auf den Besitz einer Duldung, wohl aber auf das Bestehen einer Ausreisepflicht ab. Auch der IMK-Beschluss enthielt keine ausdrückliche Formulierung zu der Frage, wann denn die Ausreisepflicht bestanden haben musste. Die Regelung war aber richtigerweise so auszulegen, dass eine Ausreisepflicht zum Zeitpunkt des IMK-Beschlusses, d.h. am 17.11.2006 bestanden haben musste. Dem lag der Gedanke zu Grunde, dass die Regelung als „Bleibe“rechtsregelung die aufenthaltsrechtliche Situation von Personen verbessern wollte, die sich zum Beschlusszeitpunkt in einer diesbezüglich perspektivlosen Situation befanden. Der Gesetzgeber des 2. ÄndG ist offensichtlich ebenfalls von einem solchen Stichtag ausgegangen, an dem die Betroffenen geduldet gewesen sein mussten. Dieser Stichtag ist der in §104a Abs. 1 Satz 1 genannte 01.07.2007, d.h. das ursprünglich geplante Datum des Inkrafttretens der gesetzlichen Bleiberechtsregelung. Der Gesetzgeber hat damit im Übrigen auch die Systematik früherer IMK-Regelungen aufgegriffen, wonach die Vergünstigungen einen Personenkreis betreffen, der eben gerade an einem bestimmten Tag, regelmäßig am Tag des IMK-Beschlusses, besondere Voraussetzungen erfüllte (vgl. nur den Einreisestichtag in VAB E.Bos.1.). *** 104a.1.1.2. Erforderlicher Voraufenthalt Begünstigt werden Einzelpersonen, die sich seit dem 01.07.1999 ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (5. Abschnitt AufenthG) im Bundesgebiet aufgehalten haben. Für Personen, die am 01.07.2007 mit mindestens einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher familiärer Lebensgemeinschaft lebten ( Familien), gilt der Stichtag 01.07.2001. Zum potentiell begünstigten Personenkreis gelten darüber hinaus folgende Grundsätze: Aufgrund des durch § 23 Abs. 1 i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 17.11.2006 eröffneten Gestaltungsspielraumes (vgl. A.104.a.1.) profitieren auch solche Personen von dem Familienstichtag, die am 17.11.2006 (d.h. zum Stichtag im IMK-Beschluss vom 17.11.2006) mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher familiärer Lebensgemeinschaft gelebt haben, welches noch vor dem 01.07.2007 das 18. Lebensjahr vollendet hat. Für das inzwischen volljährige Kind gilt dann § 104a Abs. 2 Satz 1. Es ist ausreichend, wenn eines der Familienmitglieder, d.h. ein Elternteil oder das minderjährige Kind, die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt. Miteinbezogen werden demnach auch später nachgezogene oder hier geborene Familienangehörige. Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Familienangehörigen den Stichtag für die Duldung bzw. die Ausreisepflicht (vgl. A.104.a.1.1.1) erfüllen, es sei denn sie sind erst danach geboren. Begünstigt werden auch die Ehegatten von Einzelpersonen, die den Stichtag für Duldung bzw. Ausreisepflicht erfüllen. Der geduldete, gestattete oder nach dem 5. Abschnitt erlaubte Aufenthalt muss ununterbrochen gewesen sein. Kurzfristige Unterbrechungen sind nur dann unbeachtlich, wenn dem Ausländer zwischenzeitlich eine GÜB und ihm dann wieder eine Duldung erteilt worden ist. Der (auch nur zwischenzeitliche) Besitz eines Aufenthaltstitels nach einem anderen Abschnitt des AufenthG nach dem 01.07.1999 oder dem 01.07.2001 steht der Erteilung einer Altfall-AE entgegen (vgl. dazu unter Hinweis auf Sinn und Zweck der Regelung auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2007 - OVG 3 S 100.07 -). Beachte: Anders als nach der aufgrund des IMK-Beschlusses vom 17.11.2006 ergangenen Weisungslage schadet der Besitz eines regulären, d.h. nicht humanitären Aufenthaltstitels, vor dem maßgeblichen „Einreisestichtag“ nicht. Darüber hinaus fordert die gesetzliche Bleiberechtsregelung abweichende Voraufenthaltszeiten. Soweit über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 17.11.2006 bereits negativ entschieden wurde, weil die erforderliche Aufenthaltszeit nicht erfüllt wurde und/oder der Ausländer vor den genannten Stichtagen im Besitz eines regulären, d.h. nicht humanitären, Aufenthaltstitels war, ist der Fall anhand der o.g. Kriterien anlassbezogen erneut zu überprüfen, wenn ein Antrag auf Erteilung einer AE nach der Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 520 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin gesetzlichen Bleiberechtsregelung gestellt wird oder die Ablehnung noch Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens ist (vgl. A.104a.1.). 104a.1.1.3. Regelerteilungsvoraussetzungen Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 i.V.m. 104a Abs. 1 Satz 2 bzw. die Aufenthaltserlaubnis auf Probe sollen abweichend von § 5 Abs. 2 erteilt und gem. § 104 a Abs. 5 und 6 verlängert werden. Hinsichtlich des Absehens von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 ( Lebensunterhaltssicherung) vgl. die Ausführungen zu A.104a.1.2.. Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 ( kein Ausweisungsgrund) wird bei begangenen Straftaten und in Täuschungsfällen durch die spezielleren Ausschlussgründe gemäß § 104a Abs. 1 Ziffer 4 und 6 verdrängt (vgl. dazu A.104a.1.1.4. bzw. 1.1.6.). Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 ( keine Beeinträchtigung oder Gefährdung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland) steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unabhängig von strafrechtlichen Verurteilungen etwa bei Serienstraftätern – auch jugendlichen Intensivtätern – entgegen. In einem solchen Fall ist hilfsweise auch das von §104a Abs. 1 Satz 1eröffnete „Soll“-Ermessen regelmäßig zu Lasten des Betroffenen auszuüben. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann das "Soll"-Ermessen in solchen Fallgestaltungen auch zu Lasten anderer Familienangehöriger (etwa Eltern jugendlicher Intensivtäter) ausgeübt werden. 104a.1.1.4. Passpflicht Die anderen Regelerteilungsvoraussetzungen, insbesondere die Passpflicht und das Erfordernis geklärter Identität bleiben bestehen. Insofern ist das von § 5 Abs. 3 eröffnete Ermessen auch aufgrund der angespannten Sicherheitslage regelmäßig zu Lasten des Ausländers auszuüben. Dabei hängt bei Familien die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis davon ab, dass alle Familienangehörigen ein gültiges Dokument besitzen, da nur so ausgeschlossen werden kann, dass die Familienangehörigen die Ausländerbehörde nicht über die Staatsangehörigkeit einzelner Familienmitglieder und mithin über Rückführungsmöglichkeiten in deren Heimatstaat getäuscht haben. Besitzt eine Person, die sonst alle Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt, keinen gültigen Pass oder anerkannten Passersatz, konnte ihr im Einzelfall eine Zusicherung gemäß § 38 VwVfG zur Vorlage bei ihrer Heimatvertretung ausgestellt werden, wonach ihr bei Vorlage eines Passes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Gültigkeit der Zusicherung ist auf 6 Monate zu befristen. Eine entsprechende Zusicherung bzw. der Ausweisersatz war ggf. erst nach Abschluss der Integrationsvereinbarung zu erteilen. Soweit ein Betroffener nachgewiesen hat, dass er einen Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung eines Passes gestellt hat, wird ihm die Aufenthaltserlaubnis für grundsätzlich sechs Monate in einem Ausweisersatz ausgestellt. So ist davon auszugehen, dass ihm die rechtzeitige Passausstellung in Hinblick auf das von dieser Regelung getragene Interesse an einer zügigen Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Voraussetzung ist allerdings gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a, dass die Identität durch Vorlage eines belastbaren Identitätsnachweises nachgewiesen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene einen abgelaufenen oder sonst ungültigen Pass oder Passersatz vorlegt oder ausweislich der Akte vorgelegt hat und eine Bescheinigung der Botschaft vorlegt, wonach ihm auf seine Personalien ein Pass ausgestellt werden wird. Zwar folgt aus § 104a Abs. 5 grundsätzlich eine längere Erteilungsdauer. Die kürzere Erteilungsdauer ist in diesen Fällen aber durch das von §104a Abs. 1 eröffnete „Soll“- Ermessen gedeckt. Wird nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis noch kein Pass vorgelegt, so kann die Erlaubnis für einen angemessenen Zeitraum abhängig vom Einzelfall verlängert werden, so die weiteren Erteilungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Spätestens nach Ablauf von insgesamt 28 Monaten (vgl. zur Möglichkeit den Titel über den 31.12.2009 zu verlängern die Ausführungen unter 104a5.2.) ist endgültig zu entscheiden, ob die Erlaubnis als Aufenthaltserlaubnis gem. § 104 a Abs. 5 und 6 nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden kann oder zu versagen ist. Bezüglich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 bzw. der Auslegung des § 5 Abs. 3 S. 2 gilt auch hier – wie oben beschrieben vor dem Hintergrund der Bedeutung der Passpflicht - ein strenger Maßstab. 104a.1.1.5. Sperrwirkungen Die Sperrwirkung von § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der gesetzlichen Bleiberechtsregelung entgegen. Dasselbe gilt für die Sperrwirkung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2. In Hinblick auf § 10 Abs. 3 Satz 1 gilt §104a Abs. 1, Satz 3, 2. Halbsatz. Merke: Die zum IMK-Beschluss vom 17.11.2006 ergangene Weisung A.23.s.1. sah ein generelles Absehen von den o.g. Sperrwirkungen vor. Um den davon begünstigten Personenkreis durch das Inkrafttreten der gesetzlichen Bleibrechtsregelung nicht schlechter zu stellen, gelten die Sperrwirkungen gegenüber solchen Antragstellern nicht, die die vom IMK-Beschluss vom 17.11.2006 geforderten Voraufenthaltszeiten erfüllen (ununterbrochener geduldeter, gestatteter oder humanitär erlaubter Aufenthalt seit 17.11.2000 bei Personen, die am 17.11.2006 mit einem mj. ledigen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft leben, welches das 2. Lebensjahr vollendet hat, bzw. seit 17.11.1998 für Einzelpersonen), den danach maßgeblichen Stichtag für die Ausreisepflicht (17.11.2006) erfüllen und den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu dem im IMK-Beschluss vom 17.11.2006 vorgesehenen Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 521 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Antragsstichtag (17.05.2007) gestellt haben. 104a.1.1.1. Gesellschaftliche Integration Hinsichtlich des Wohnraumerfordernisses gelten die zu § 2 Abs. 4 entwickelten Grundsätze. 104a.1.1.2. Hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A 2 des GERR liegen dann vor, wenn der Ausländer mit einfachen Sätzen z.B. seine Familie oder seine Arbeit beschreiben kann. Er muss kurze Gespräche über vertraute Dinge führen, aber nicht unbedingt selbst ein Gespräch in Gang halten können. Zum Absehen von dieser Voraussetzung bei Behinderung, Krankheit gelten die allgemeinen zu § 9 Abs. 2 Satz 3 entwickelten Kriterien. Anders als bei der Niederlassungserlaubnis kann von der Voraussetzung hinreichender Sprachkenntnisse im Zusammenhang mit der gesetzlichen Altfall-Regelung allerdings auch aus Altersgründen abgesehen werden. Altersgründe liegen bei allen Personen vor, die am 31.12.2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben werden. Bei allen noch nicht schulpflichtigen Kindern, d.h. Kindern vor Vollendung des 6. Lebensjahres (§ 8 SchulGBln), ist ebenfalls von dieser Voraussetzung abzusehen. Darüber hinaus konnte auch nach dem 01.07.2008 von der Voraussetzung hinreichender Sprachkenntnisse gem. § 104 a Abs. 1 S. 4 abgesehen werden. Erfüllte ein Ausländer, über dessen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Bleiberechtsregelung, der vor dem 01.07.2008 gestellt wurde, diese Voraussetzung nicht und besuchte er keine öffentliche Schule oder Kindertagesstätte, war er im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung (vgl. A.104a.4.1.) trotz des Wortlauts des § 104 a Abs. 1 S. 4 sowie Abs. 5 S. 4 dennoch gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verpflichten und die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 104a Abs. 1 Satz 2 bzw. § 104a Abs. 1 Satz 1 für 1 Jahr zu erteilen. Maßgeblich für das Absehen von der Voraussetzung des § 104 a Abs. 1 S. 4 war, dass es aus verwaltungsorganisatorischen Gründen nicht möglich war, die Sprachkenntnisse aller Personen, die bis zum Stichtag, dem 01.07.2008 einen Antrag gestellt haben, zu prüfen oder sie über das Erfordernis der Sprachkenntnisse in hinreichender Weise zu informieren. Die kürzere Erteilungsdauer war in diesen Fällen durch das von §104a Abs. 1 eröffnete „Soll“- Ermessen gedeckt. Liegen nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis die hinreichenden mündlichen Sprachkenntnisse vor, so ist eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104 a Abs. 1 S. 1) um weitere 16 Monate zu verlängern. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die erstmalige Erteilung über den 31.12.2009 gültig war (vgl. zur Möglichkeit den Titel über den 31.12.2009 hinaus zu verlängern, die Ausführungen unter 104a5.2.) Gleiches gilt in den Fällen, in denen die Ausnahme des § 104 a Abs. 1 S. 5 greift. Spätestens nach Ablauf von insgesamt 28 Monaten ist endgültig zu entscheiden, ob die Erlaubnis als Aufenthaltserlaubnis gem. § 104 a Abs. 5 und 6 nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden kann oder zu versagen ist. Handelt es sich dagegen bei der erstmalig und für ein Jahr erteilten Aufenthaltserlaubnis um eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 104 a Abs. 1 S. 2, so bestimmen sich die Voraussetzungen nach den Ausführungen unter 104a.5.2. bzw. ggf. 104a.6 und 104a.s.1.. 104a.1.1.3. Der tatsächliche Schulbesuch aller schulpflichtigen Kinder ist zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Erteilung oder Verlängerung durch Vorlage von Zeugnissen des letzten Jahres und einer Schulbescheinigung nachzuweisen. Auf der Bescheinigung muss ein regelmäßiger Besuch der Schule bestätigt werden. Nach Wortlaut, Systematik und Zielrichtung der Regelung sind jedenfalls diejenigen Kinder, die der Schulpflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, und deren Eltern von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung ausgeschlossen. Soweit einzelne Kinder einer Familie der Schulpflicht nachgekommen sind, kann diesen nur unter den Voraussetzungen des § 104b ein Aufenthaltsrecht gewährt werden. Die Schulpflicht besteht grundsätzlich ab Vollendung des 6. und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und erstreckt sich neben der Teilnahme am Unterricht auch auf die Teilnahme an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. In Ganztagsschulen gehören auch die außerunterrichtlichen Betreuungszeiten zu den verbindlichen Veranstaltungen (vgl. §§ 8, 15 Abs. 2; 12 SchulG Bln). Eine Verpflichtung der Eltern, den Kindergartenbesuch aller Kinder sicherzustellen, die das 2. Lebensjahr vollendet haben, ist regelmäßig Gegenstand der Integrationsvereinbarung (vgl. A.104a.4.). Beachte: Anders als nach der aufgrund des IMK-Beschlusses vom 17.11.2006 ergangenen Weisungslage kommt es auf den Kindergartenbesuch zum Zeitpunkt über die Entscheidung des Antrages nicht an. Soweit über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 17.11.2006 bereits negativ entschieden wurde, weil zum damaligen Entscheidungszeitpunkt nicht alle Kinder, die das zweite Lebensjahr vollendet haben, den Kindergarten besuchten, ist der Fall anhand der o.g. Kriterien anlassbezogen erneut zu überprüfen, wenn ein Antrag auf Erteilung einer AE nach der gesetzlichen Bleiberechtsregelung gestellt wird oder die Ablehnung noch Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens ist (vgl. A.104a.1.). 104a.1.1.4. Ausschlussgründe 104a.1.1.4. 1. Eine Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtliche Umstände liegt insbesondere dann vor, wenn der Ausländer Falschangaben über seine Identität – einschließlich Alter und Herkunftsstaat -, über das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft oder über den (mangelnden) Besitz eines Passes macht. Dasselbe gilt für eine nachweisliche und schwerwiegende Täuschung über eine Traumatisierung, die eine Ausweisung rechtfertigt (das bloße Behaupten einer nicht als glaubhaft bewerteten Traumatisierung stellt keine solche Täuschung dar). Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 522 von 815