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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ausländerrechtlichen Gebühren und dem großen öffentlichen Interesse an einem möglichst hohen Grad der Kostendeckung durch Gebühreneinnahmen folgt, dass allein der Bezug von Leistungen nach dem SGB II, XII bzw. dem AsylbLG nie ausreicht, um von der Erhebung der Gebühr für die Bearbeitung bzw. Erteilung der Niederlassungserlaubnis abzusehen (im Ergebnis ebenso bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, VG Berlin, Urteil vom 13.05.2009 – VG 10 A 189.07 sowie wohl auch Nr. 3.3.4.6 und 3.3.5.2 AufenthG VwV bei der Ausstellung von Reiseausweisen). Das in § 53 Abs. 1 2. HS eröffnete Ermessen ist in diesen Fällen daher grundsätzlich zu Lasten des Ausländers auszuüben. Ein hinreichender Anlass für eine Ermessensausübung entsteht erst, wenn Umstände für eine Gebührenermäßigung oder ein Absehen von der Gebühr benannt und zumindest glaubhaft gemacht werden. Ggf. kann die Ermessensentscheidung im Widerspruchsbescheid nachgeholt werden. Für eine andere Entscheidung müssen über den Leistungsbezug zugunsten des Ausländers zu berücksichtigende schutzwürdige Interessen hinzutreten. Solche liegen etwa vor, wenn gestattete jugendliche/heranwachsende Ausländer für eine Gruppenreise in das Ausland, sei es als Klassenreise oder als eine von einer Jugendhilfeeinrichtung organisierte Fahrt, einen Reiseausweis für Ausländer benötigen. Gleiches gilt für solche Gruppenreisen von geduldeten Ausländern innerhalb des Bundesgebietes für eine Erweiterung der räumlichen Beschränkung. Diese Erwägung gilt nicht für Reisen aus privaten Gründen. Der Umstand, dass zu prüfen ist, ob aufenthaltsrechtlich von dem Erfordernis der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen wird, rechtfertigt im Übrigen nie ein Absehen von der Erhebung der zunächst vorgesehenen Bearbeitungsgebühr. Dies gilt insbesondere für die Fälle des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG (Krankheit oder Behinderung) bzw. gem. § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 bzw. Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AufenthG (Schulbesuch oder Berufsausbildung). Eine solche Schlussfolgerung würde bedeuten, dass ein noch nicht feststehendes Tatbestandsmerkmal zum Ansatzpunkt für eine vorab zu treffende Entscheidung über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr gemacht wird. Zudem liegt der aufenthaltsrechtlichen Privilegierung ein anderer Gedanke als der der Unbilligkeit einer Gebührenerhebung zugrunde; daraus, dass aufenthaltsrechtlich der Lebensunterhalt nicht eigenständig zu sichern ist, folgt nicht, dass es nicht zumutbar wäre, eine vorgesehene Gebühr zu entrichten. Aus welchen Gründen öffentliche Mittel bezogen werden, ist nicht entscheidungserheblich. Solche - zumal kaum verlässlich - aufklärbaren Verschuldenselemente wirken sich auf die Frage, ob zu einem späteren Zeitpunkt aus Billigkeitsgründen von der Erhebung einer Gebühr abzusehen oder diese zu ermäßigen ist, nicht aus. Die in § 53 Abs. 2 vorgesehene Ermessensentscheidung, mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland eine Gebühr zu ermäßigen oder von ihrer Erhebung abzusehen, greift in den sonstigen Fällen eines engen finanziellen Rahmens des Ausländers. Für den Bezug öffentlicher Leistungen ist die Regelung in § 53 Abs. 1 die spezielle. Ohne substantiierte Angaben des Ausländers bedarf es insoweit keiner Überlegungen zur Billigkeit der Gebührenerhebung. Entsprechendes gilt auch für die sonstigen Gebührentatbestände, die nicht in § 53 Abs. 1 S. 1 benannt werden. B.AufenthV.54. Zwischenstaatliche Vereinbarungen frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 596 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.AufenthV.55. - 61. Ordnungsrechtliche- und Verfahrensvorschriften Inhaltsverzeichnis B.AufenthV.55. - 61. Ordnungsrechtliche- und Verfahrensvorschriften .................................................................................... 597 B.AufenthV.55. Ausweisersatz ........................................................................................................................................... 597 B.AufenthV.56. Ausweisrechtliche Pflichten ...................................................................................................................... 598 B.AufenthV.57. Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente .......................................................... 598 B.AufenthV.57a. Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmeidum nach § 78 AufenthG ............................................................................................................................................................................ 598 B.AufenthV.58. Vordruckmuster ......................................................................................................................................... 599 B.AufenthV.59. Muster der Aufenthaltstitel ........................................................................................................................ 599 B.AufenthV.59a. Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes ................................................................................. 600 B.AufenthV.60. Lichtbild ..................................................................................................................................................... 600 B.AufenthV.61. Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik ................................................................................................ 601 B.AufenthV.55. - 61. Ordnungsrechtliche- und Verfahrensvorschriften ( SchutzberArb; 14.07.2015; 20.03.2019 ) B.AufenthV.55. Ausweisersatz 55.1.1.1. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV ist auf Antrag ein Ausweisersatz auszustellen, wenn der Ausländer einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann. Ohne entsprechende Nachweise, dass der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Schritte zur Erlangung eines Passes bzw. Passersatzpapiers eingeleitet hat, kommt die Ausstellung eines Ausweisersatzes nicht in Betracht. Merke: Verfügt der Antragsteller über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, genügt es für die Ausstellung des Ausweisersatzes der Nachweis, dass ein Pass oder Passersatz nicht kurzfristig zu erlangen ist. In diesen Fällen werden in der Vergangenheit liegende Versäumnisse bei der Passbeschaffung dem Antragsteller nicht entgegengehalten. Erforderlich bleibt aber der Nachweis, dass die Passbeschaffung nunmehr betrieben wird. Legt ein Ausländer, der einen Titel oder eine Duldung besitzt, eine Bescheinigung der Auslandsvertretung seines Heimatstaates vor, wonach die Ausstellung eines neuen Passes sich um längere Zeit verzögert oder derzeit ausgeschlossen ist, so ist ihm auf Antrag ein Ausweisersatz gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder bei Titelinhabern ggf. – etwa bei dringenden Auslandsreisen – ein vorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 3- 5, 6 auszustellen (vgl. hierzu auch B.AufenthV.1-14) . Die Gültigkeit des Reiseausweises bzw. des Ausweisersatzes sollte mindestens 6 Monate betragen, so der Titel bzw. die Duldung entsprechend lang gültig sind. Ist der Ausländer staatenlos, ist ihm die Erlangung eines Passes bzw. Passersatzdokumentes nur dann nicht zumutbar, wenn ihm ein Antrag auf (Wieder)Einbürgerung nachweislich unmöglich bzw. unzumutbar ist. Die Anforderungen an die Passbeschaffungsbemühungen sind insofern deckungsgleich mit den Anforderungen, die im Rahmen der Prüfung von § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG an die Bemühungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses zu stellen sind. Merke: Die Unzumutbarkeit einen Antrag auf (Wieder-) Einbürgerung zu stellen, folgt bei geduldeten oder sonst ausreisepflichtigen Personen nicht aus Art. 28 S. 1 StlÜbk. Diese Regelung setzt ein bestehendes Aufenthaltsrecht voraus. Nur in den Fällen eines feststehenden Aufenthaltsrechts, müssen die betreffenden Personen keinen Wiedereinbürgerungsantrag stellen, um in den Besitz eines Passes zu gelangen. Dieser Personenkreis hat aber dann einen Anspruch auf einen Reiseausweis für Staatenlose und benötigt aus diesem Grund keinen Ausweisersatz (zur den Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose vgl. VAB.A.3.1.3). Insbesondere ehemalige türkische Staatsangehörige, die ihre Staatsangehörigkeit wegen Nichtableisten des Wehrdienstes verloren haben, haben den Verlust der Staatsangehörigkeit und damit auch das Ausreisehindernis zu vertreten. Sie können es durch Ableistung des Wehrdienstes und einen Antrag auf Wiedereinbürgerung in zumutbarer Weise auch beseitigen. Die Erteilung eines Ausweisersatzes kommt bei diesen Personen nicht in Betracht. 55.1.1.2. § 55 Abs. 1 Nr. 2 regelt insbesondere auch die Fälle, in denen Reisedokumente Ausreisepflichtiger einbehalten werden (§ 50 Abs. 5 AufenthG). Die bloße Ausstellung einer sogenannten PEB ist damit aber nur unzulässig, wenn die Abschiebung des Betroffenen ausgesetzt ist. Stellt der Ausländer keinen Antrag auf Ausstellung eines Ausweisersatzes, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit (§ 56 Nr. 4 i.V.m. § 77 Nr. 2 ). Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 597 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 55.1.2. frei 55.1.3. Durch den Verweis des § 55 Abs. 1 Satz 3 auf § 5 Abs. 2 werden Fallbeispiele für die Auslegung des unbestimmten Begriffes der Zumutbarkeit der Passerlangung benannt, die denen bei der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer entsprechen. Hängt etwa die Ausstellung eines Nationalpasses von der Erfüllung der Wehrpflicht ab, so kommt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer dann in Betracht, wenn die Erfüllung der Wehrpflicht unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht im Heimatstaat aus zwingenden Gründen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 AufenthV) liegt nach Nr. 3.3.1.2 AufenthG- VwV regelmäßig vor: bei Ausländern der zweiten Generation, die vor Abschluss eines Einbürgerungsverfahrens stehen, bei Ausländern, die mit Deutschen verheiratet sind, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder wenn ein Kind eines Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt und in diesen Fällen die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht, bei Ausländern, die mit Deutschen in ehelicher oder lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft leben, wenn sie über 35 Jahre alt sind und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, sowie bei Ausländern, die mit ihrem minderjährigen deutschen Kind zusammenleben und zur Ausübung der Personensorge berechtigt sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht (vollständig) vor und stellt der Heimatstaat allein wegen Nichterfüllung des Wehrdienstes keinen Pass aus, so ist es dem Betroffenen grundsätzlich zumutbar, seinen Wehrdienst auch abzuleisten. Dies gilt etwa bei Ausländern, die zwar über 35 Jahre alt sind und sich auch fünf Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, aber eben nicht mit einem deutschen Ehegatten oder einem deutschen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft leben oder die zwar mit einem deutschen Ehegatten leben, aber noch keine 35 Jahre alt sind (s. auch unter B.AufenthV.5.). Die Betroffenen erhalten bis zum Vorliegen des Nationalpasses lediglich eine formlose Bescheinigung über den Besitz eines Titels. Von besonderer Bedeutung ist der von § 55 Abs. 1 Satz 3 in Bezug genommene § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV, wonach die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen sind. Dies gilt auch für Personen, die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen. Der Regelsatz eines Leistungsberechtigten wird von der Leistungsbehörde anlassbezogen aufgestockt bzw. kann bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II ein Darlehen gewährt werden , wenn dem Betroffenen verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten abverlangt werden, damit er diesen nachkommen bzw. seine Rechte (z.B. zur Erlangung eines besseren aufenthaltsrechtlichen Status) geltend machen kann (so auch Sozialgericht Duisburg – S 16 (31) AY 12/06 – vom 09.10.2008 und Sozialgericht Berlin – S 51 AY 46/06 - vom 26.11.2008). In den besonderen Fällen, in denen die Botschaft des Ausländers die Ausstellung einen Pass im Regelfall aber davon abhängig macht, dass der Ausländer einen Titel besitzt, kommt die Ausstellung eines Ausweisersatzes mit einer Geltungsdauer bis zu 6 Monaten nicht aber eines Reiseausweises für Ausländer in Betracht. Insofern gilt hier ein anderer Maßstab bei der Ausstellung. 55.2. bis 55.3. frei B.AufenthV.56. Ausweisrechtliche Pflichten 56.1. frei 56.2. Da die Voraussetzungen für ein entsprechendes Freizügigkeitsrecht nach dem Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz enger gefasst sind als das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, besteht eine erhebliche Anzahl von Fallgruppen, in denen Schweizer und ihre Familienangehörigen nicht freizügigkeitsberechtigt sind. Anders als bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen besteht daher ein besonderes Bedürfnis, das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen in jedem Einzelfall eingehend zu prüfen. Insofern muss von den Freizügigkeitsberechtigten ausdrücklich verlangt werden, dass sie durch eine Aufenthaltsanzeige ein entsprechendes Prüfungsverfahren in Gang setzen; auf Grund der Aufenthaltsanzeige wird das Bestehen des Freizügigkeitsrechts geprüft und, sofern dieses besteht, die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ausgestellt. Auch damit Schweizer und ihre Familienangehörigen bei bestehendem Aufenthaltsrecht nicht zur Vermeidung der Entrichtung der Gebühr gem. § 52 Abs. 2 von der Beantragung der deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis absehen, wurde durch den neuen § 56 Absatz 2 Satz 1 die neue – bußgeldbewehrte – Anzeigeverpflichtung vorgesehen. B.AufenthV.57. Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente Die Vorschrift flankiert die Vorlagepflicht des § 48 Abs. 1 AufenthG und regelt zur Klarstellung, dass der Ausländer, der mehrere Dokumente besitzt, alle vorzulegen hat (zu beachten ist aber die Übergangsregelung des § 83). Die Vorschrift des § 57 ist bußgeldbewehrt (§ 77 Nr. 3). Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 598 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin B.AufenthV.57a. Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmeidum nach § 78 AufenthG Die Vorschrift regelt bestimmte Pflichten eines eAT-Inhabers zum Umgang mit seiner eAT-Karte. Bei Verlust der eAT-Karte begründet Nr. 1 für den eAT-Inhaber die Pflicht, der im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder - sofern der eAT im Ausland verloren geht - einer deutschen Auslandsvertretung anzuzeigen. Sofern die Online-Ausweisfunktion der eAT-Karte eingeschaltet ist, ist diese zu sperren. In jedem Fall ist eine neue eAT-Karte gebührenpflichtig zu bestellen. Taucht die als verloren gemeldete eAT-Karte wieder auf, ist der Betroffene verpflichtet, der zuständigen Behörde das Wiederauffinden anzuzeigen und die "alte" eAT-Karte vorzulegen. Die rechtzeitige Anzeige einer wiederaufgefundenen eAT-Karte eröffnet der Behörde die Möglichkeit zu entscheiden, ob diese einbehalten wird oder eine Entsperrung und Weiternutzung in Betracht kommt. Denn eine "alte" eAT-Karte kann nur dann ggf. entsperrt und weitergenutzt werden, wenn noch keine neue eAT- Karte bei der Bundesdruckerei bestellt wurde. Nach § 57a Nr. 2 ist der betroffene eAT-Inhaber verpflichtet, sofern er von dem Defekt des in der Karte vorhandenen Chips Kenntnis erlangt, diese der zuständigen Behörde vorzulegen. eine neue eAT-Karte ist zu bestellen. Kann keine unsachgemäße Einwirkung von außen festgestellt werden, erfolgt die Bestellung gebührenfrei. Dem Betroffenen ist in der Zeit der Bestellung der neuen eAT-Karte nach seiner Wahl entweder eine Bescheinigung über sein bestehendes Aufenthaltsrecht oder sein (bestehender) Aufenthaltstitel in Form eines Klebeetiketts auszustellen. Die Bescheinigung sowie das Klebeetikett sind im Fall des Verlustes des eAT und bei Feststellung einer unsachgemäßen Einwirkung jeweils gebührenpflichtig. Für eine Bescheinigung ist eine Gebühr in Höhe von 10 Euro zu erheben. Für ein Klebeetikett richtet sich die Gebühr nach § 45b, da es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall nach § 78a Abs. 1 handelt. Erhält der Betroffene die neue eAT-Karte, ist der Aufenthaltstitel in Form des Klebeetiketts als ungültig zu stempeln. B.AufenthV.58. Vordruckmuster Die Ausstellung von Reiseausweisen nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 und 4 mit maschinenlesbaren biometrischen Daten erfolgt durch die Bundesdruckerei auf besonderem Muster, das sich von den vorläufigen Dokumenten durch ein Symbol auf der Deckseite unterscheidet, mit dem alle biometrischen Pässe gekennzeichnet werden. Die biometrischen Reiseausweise werden nicht verlängert (§ 58 S. 2). Für zwei Jahre ab Inkrafttreten des 2. ÄndG (also bis zum 27.08.2009) durften die alten Vordruckmuster für die Ausstellung von vorläufigen, durch die ABH ausgestellten Reiseausweisen noch weiter verwendet werden ... weggefallen ... Ab September 2009 finden ausschließlich nur noch die neuen Dokumentenvordrucke Verwendung (erkennbar an dem Wegfall des Feldes "Ordens- oder Künstlername" und dem Druckstand 07/07 in der hinteren Passdecke). Wird ein Aufenthaltstitel nach § 78 a Abs. 1 AufenthG in Form eines Klebeetiketts erteilt, so ist für verfügte Nebenbestimmungen, die auf dem Klebeetikett keinen Platz finden, wie gewohnt, das hierfür zur Verfügung stehende Muster zu bedrucken und in das Personaldokument des Ausländers einzubringen, vgl. § 58 Nr. 11b). Wird ein Aufenthaltstitel in Form eines eAT ausgegeben und eine andere Nebenbestimmung als "Erwerbstätigkeit gestattet" bzw. werden mehrere Nebenbestimmungen ausgewählt, so steht für das zu bedruckende Zusatzblatt ein gesondertes Muster (sensibles Dokument mit Seriennummer) zur Verfügung, vgl. § 58 Nr. 11 c). Auf dem Kartenkörper selbst wird ein entsprechender Hinweis auf das Zusatzblatt im Feld "Anmerkungen" aufgedruckt. B.AufenthV.59. Muster der Aufenthaltstitel Die Ausstellung von elektronischen Aufenthaltstiteln nach § 78 Abs. 1 AufenthG erfolgt durch die Bundesdruckerei auf einem besonderen Muster. Die Neuausstellung einer eAT-Karte wegen des Ablaufs des bisherigen Personaldokuments oder des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer (§ 45 Abs. 1 Nr. 1,2) bzw. die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein neu ausgestelltes Personaldokument im Fall eines Klebeetiketts stellt keinen Verwaltungsakt mit Regelungscharakter dar, denn die Eintragungen in einem solchen Dokument besitzen lediglich Beweiswirkung bezogen auf den ursprünglichen Verwaltungsakt der Erteilung des Aufenthaltstitels, wie er sich in der Ausländerakte widerspiegelt. Demzufolge handelt es sich bei der unrichtigen Neuausstellung bzw. Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein neues Personaldokument nicht um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, der gem. § 48 VwVfG zurückzunehmen wäre, sondern Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 599 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin lediglich um eine fehlerhafte Eintragung mit nicht konstitutivem Charakter. Diese Eintragung ist somit als offenbare Unrichtigkeit gem. § 42 VwVfG jederzeit korrigierbar. Im Fall eines Aufenthaltstitels in Form eines eAT ist eine neue eAT-Karte zu bestellen und die fehlerhafte zu entwerten. Zu berücksichtigen ist allerdings in solchen Fällen, wie der "Erklärungsempfänger" die Eintragung bei objektiver Auslegung verstehen durfte ("objektiver Empfängerhorizont"). Hat ein Bürgeramt eine solche Neuausstellung oder unrichtige Eintragung vorgenommen, musste der Betroffene die Unrichtigkeit erkennen können, weil sein Wissen darüber, dass das Bürgeramt zur Erteilung von Aufenthaltstiteln nicht befugt ist, zu unterstellen ist. Wird die Neuausstellung bzw. Übertragung eines noch längerfristig gültigen Aufenthaltstitels durch die ABH vorgenommen und das Gültigkeitsdatum des übertragenen Titels versehentlich überschritten, so kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass der Empfänger die Unrichtigkeit der Übertragung erkennen konnte. B.AufenthV.59a. Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes § 59 a dient der Umsetzung von Art. 1 Nr. 4 und 8 der RL 2011/51/EU bzw. Art. 8, 12 und 19a der geänderten Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2003/109/EG). Danach muss gem. § 59 a Abs. 1 bei Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU nach § 9a an einen Ausländer, dem internationaler Schutz gewährt wurde, im Eintragungsfeld „Anmerkungen“ folgender Hinweis aufgenommen werden: „Durch DEU am [Datum Datum] internationaler Schutz gewährt.“ Stellen wir einem Ausländer eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU nach § 9a aus, der bereits über eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU verfügt (zur Begrifflichkeit in der jeweiligen Landessprache vgl. A.38a.0), welche einen dem o.g. Hinweis vergleichbaren Passus enthält, so sind wir verpflichtet, gem. § 39 a Abs. 2 denselben Hinweis einzutragen. Vor der Eintragung des Hinweises ist der Mitgliedstaat gem. § 91 c Abs. 1 a AufenthG zu konsultieren (vgl. dort). Wurde der internationale Schutz aberkannt, ist der Hinweis nicht einzutragen. Der Eintrag lautet in der jeweiligen Landessprache wie folgt:' Bulgarisch: „ , BGR (=Name des Mitgliedstaats) (Datum)“. Dänisch: „International beskyttelse tildelt af DNK (=Name des Mitgliedstaats) den (Datum)“. Estnisch: „Rahvusvahelise kaitse andis EST (=Name des Mitgliedstaats) (Datum)”. Finnisch: „FIN (=Name des Mitgliedstaats) myöntänyt kansainvälistä suojelua (Datum).“ Französisch: “FRA (=Name des Mitgliedstaats) a accordé la protection internationale le (Datum)”. Griechisch: “ GRC (=Name des Mitgliedstaats) (Datum)”. Italienisch: “Protezione internazionale concessa da ITA (=Name des Mitgliedstaats) il (Datum)”. Lettisch: “Starptautisk aizsardzba, piešrusi LVA (=Name des Mitgliedstaats) (Datum)”. Litauisch: „(Datum) tarptautin apsaug suteik LTU (=Name des Mitgliedstaats).“ Maltesisch: „Protezzjoni internazzjonali mogtija minn MLT (=Name des Mitgliedstaats) fi (Datum)“. Niederländisch: „Internationale bescherming verleend op (Datum) door NLD (=Name des Mitgliedstaats)”. Polnisch: „Ochrona midzynarodowa przyznana przez POL (=Name des Mitgliedstaats) w dniu (Datum)“. Portugiesisch: “Protecção internacional concedida por PRT (=Name des Mitgliedstaats), em (Datum)”. Rumänisch: „Protecie internaional acordat de ROU (=Name des Mitgliedstaats) la (Datum)“. Slowakisch: „Poznámky‘ túto poznámku: ‚Medzinárodná ochrana poskytnutá v SVK (=Name des Mitgliedstaats) (Datum)“. Slowenisch: „Mednarodna zašita priznana v SVN (=Name des Mitgliedstaats) dne (Datum)“. Schwedisch: „Internationellt skydd beviljat av SWE (=Name des Mitgliedstaats) den (Datum)“. Spanisch: “protección internacional concedida por ESP (=Name des Mitgliedstaats) con fecha de (Datum)”. Tschechisch: „Poznámky“ tuto poznámku: ‚Mezinárodní ochrana poskytnuta CZE (=Name des Mitgliedstaats) dne (Datum).“ Ungarisch: „HUN (=Name des Mitgliedstaats)-ban/-ben, (Datum)-án/-én nemzetközi védelemben részesült“. B.AufenthV.60. Lichtbild Bei Angehörigen von geistlichen Orden und Religionsgesellschaften, die vortragen, dass es ihnen aus religiösen Gründen verboten ist, sich in der Öffentlichkeit ohne Kopfbedeckung zu zeigen, dürfen Lichtbilder verwendet werden, die den Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 600 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Antragsteller mit der vorgeschriebenen Kopfbedeckung zeigen. Gleiches gilt für Angehörige von karitativen Verbänden (vgl. § 60 AufenthV i.V.m. § 3 Passmusterverordnung). Ansonsten kommt die Integration eines Lichtbildes mit Kopfbedeckung ausnahmsweise nur in Betracht, wenn der Antragsteller auch in seinem aktuellen Pass mit Kopfbedeckung abgebildet ist. Umgekehrt darf von Betroffenen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels, Passersatzpapiers, Ausweisersatz o.ä. nicht verlangt werden, ein Lichtbild mit Kopfbedeckung vorzulegen, nur weil im ausländischen Pass(ersatzpapier) ein solches integriert ist. Aus § 60 Abs. 1 S. 2 folgt das Recht, sich ohne Gesichts- und Kopfbedeckung abbilden zu lassen. Wird ein Lichtbild mit Kopfbedeckung akzeptiert, muss das für die Übertragung verwendete Lichtbild das Gesicht des Inhabers von der unteren Kinnkante bis zur Stirn zeigen. Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen. Die iranischen Behörden verlangen von weiblichen iranischen Staatsangehörigen für die Ausstellung von Pässen die Vorlage von Lichtbildern mit Kopfbedeckung. Es ist iranischen Frauen durchaus zuzumuten, für die Passausstellung ein Lichtbild mit "islamischen Schleier" vorzulegen. Weigert sich die Passbewerberin, ihrer Auslandsvertretung ein entsprechendes Lichtbild vorzulegen und lehnt diese daraufhin die Ausstellung eines neuen iranischen Passes ab, rechtfertigt dies für sich allein nicht die Ausstellung eines Ausweisersatzes oder Reiseausweises für Ausländer (vgl. §§ 48 Abs. 2, 99 Abs. 1 AufenthG, §§ 5, 55 AufenthV). Ein Lichtibld mit Augenbedeckung ist nur nach Vorlage eines ärztlichen Attestes zu akzeptieren, welches bestätigt, dass die Augenbedeckung über einen längeren Zeitraum erforderlich ist (vgl. § 60 AufenthV i.V.m. § 3 Passmusterverordnung). § 60 Abs. 2 AufenthV regelt, dass Ausländer, für die ein Dokument ausgestellt werden soll, ein aktuelles Lichtbild vorlegen müssen. Ein Lichtbild ist nach richtiger Auffassung auch dann aktuell, wenn der Ausländer nach wie vor so aussieht, wie auf dem mitgebrachten Lichtbild. B.AufenthV.61. Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 601 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.AufenthV.61a. - 84. Datenverarbeitung, Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften Inhaltsverzeichnis B.AufenthV.61a. – 84. Datenverarbeitung, Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften ........................................................... 602 B.AufenthV.61a. -h. Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz ...................................................................... 602 B.AufenthV.62. Dateiführungspflicht der Ausländerbehörden ............................................................................................ 603 B.AufenthV.63. Ausländerdatei A ....................................................................................................................................... 603 B.AufenthV.64. Datensatz der Ausländerdatei A ............................................................................................................... 603 B.AufenthV.65. Erweiterter Datensatz ............................................................................................................................... 603 B.AufenthV.66. Datei über Passersatzpapiere ................................................................................................................... 603 B.AufenthV.68. Löschung .................................................................................................................................................. 603 B.AufenthV.69. Visadatei ................................................................................................................................................... 603 B.AufenthV.70. Datei über Visaversagungen ..................................................................................................................... 603 B.AufenthV.71. - 76. Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden ............................................................................. 603 B.AufenthV.77. Ordnungswidrigkeiten ............................................................................................................................... 603 B.AufenthV.78. Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ............................................. 603 B.AufenthV.79. Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte ................................................................................................ 603 B.AufenthV.80. Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken ................................................................... 603 B.AufenthV.81. Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren ........................................ 603 B.AufenthV.82. - 82a. Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien und aus Anlass des Richtlinienumsetzungsgesetzes ......................................................................................................................................... 603 B.AufenthV.82b. Übergangsregelung zur Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung in den Fällen des § 31 Abs. 1 S.1 Nr. 1 und 2 AufenthV ........................................................................................................................................ 603 B.AufenthV.83. Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen ........................................................................................... 603 B.AufenthV.84. Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen .......................................................................... 604 B.AufenthV.61a. – 84. Datenverarbeitung, Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften ( 8. ÄndVO AufenthV; 04.07.2013 ) B.AufenthV.61a. -h. Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz In weiterer Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten sind seit dem 29.06.2009 neben dem Lichtbild auch die Fingerabdrücke im biometrischen Reiseausweis zu erfassen. Nach dem Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380-2008 des Rates vom 18.04.2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030-2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige sind ab dem 01.09.2011 Aufenthaltstitel in der Regel als mit einem Speicher- und Verarbeitungsmedium versehene eigenständige Dokumente in Scheckartenformat auszugeben. Auf dem im Kartenkörper enthaltenen Chip werden neben personenbezogenen Daten auch biometrische Merkmale (zwei Fingerabdrücke und ein Lichtbild) gespeichert. Die Übermittlung an die Bundesdruckerei erfolgt verschlüsselt auf automatisiertem Weg. Mit der Eingabe der Aushändigung des biometrischen Reiseausweises im Fachverfahren werden das im Rahmen der Antragstellung eingescannte Lichtbild und die Unterschrift des Reiseausweisinhabers in der KK Bilder gespeichert (sie sind wegen ihrer Dateigröße jedoch für spätere Reiseausweis-Antragsverfahren nicht verwendbar). Die restlichen Antragsdaten (z.B. die Fingerabdrücke) werden automatisch gelöscht. Gleichzeitig wird (ebenfalls automatisiert) ein Eintrag in der nach § 66 zu führenden Passersatzpapierdatei mit Löschdatum angelegt. Auch beim eAT werden (mit Ausnahme des Passbildes) die an die Bundesdruckerei übermittelten eAT-Bestelldaten automatisch aus dem Fachverfahren gelöscht. Mit dem Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380-2008 des Rates vom 18.04.2008 ist festgelegt, den eAT technisch so auszugestalten, dass die Nutzung einer Online-Ausweisfunktion (elektronischer Identitätsnachweis) möglich ist. § 78 Abs. 5 S. 2 AufenthG verweist insoweit auf die im Personalausweisgesetz Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 602 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin einschlägigen Vorschriften. Mit § 61 h werden die Regelungen in der Personalausweisverordnung unter anderem zum Verfahren, den technischen Anforderungen sowie zum Sperrmanagement für anwendbar erklärt. B.AufenthV.62. Dateiführungspflicht der Ausländerbehörden frei B.AufenthV.63. Ausländerdatei A frei B.AufenthV.64. Datensatz der Ausländerdatei A frei B.AufenthV.65. Erweiterter Datensatz frei B.AufenthV.66. Datei über Passersatzpapiere frei B.AufenthV.68. Löschung frei B.AufenthV.69. Visadatei frei B.AufenthV.70. Datei über Visaversagungen frei B.AufenthV.71. - 76. Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden frei B.AufenthV.77. Ordnungswidrigkeiten frei B.AufenthV.78. Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten frei B.AufenthV.79. Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte Das Visum eines freizügigkeitsberechtigten drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unions- oder EWR-Bürgers bedarf nicht unserer Zustimmung. § 31 ist auf Unionsbürger und EWR-Bürger, sowie ihre Familienangehörigen, nicht anwendbar. Abweichend dazu beachte B.AufenthV.28.2.4. für Schweizer und ihre Familienangehörigen. B.AufenthV.80. Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken aufgehoben B.AufenthV.81. Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren Vor dem Inkrafttreten des 2. ÄndG ausgestellte Reiseausweise mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Jahr behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung. Dies gilt auch für vor dem Inkrafttreten ausgestellte Schülersammellisten und Standardreisedokumente für die Rückführung sowie für nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG ausgestellte Reisedokumente. B.AufenthV.82. - 82a. Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien und aus Anlass des Richtlinienumsetzungsgesetzes frei B.AufenthV.82b. Übergangsregelung zur Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung in den Fällen des § 31 Abs. 1 S.1 Nr. 1 und 2 AufenthV B.AufenthV.82b.0. Mit der am 05.03.2013 in Kraft getretenen Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung wurde das Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörden im Visumverfahren der Arbeitsmigration eingeschränkt. In den Fällen, in denen nunmehr auf die Zustimmung der ABH bei Visa für die Einreise zum Zweck der Beschäftigung verzichtet wird, werden seit dem 01.07.2013 die Zustimmungsanfragen nach § 39 AufenthG direkt vom BVA an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Die vollständige Umsetzung des technischen Verfahrens beim BVA musste nach dem Wortlaut der Vorschrift bis spätestens 30.06.2013 erfolgen. Die in § 82b geregelte Übergangsregelung hat sich somit mit Ablauf des 30.06.2013 erledigt (zum Verfahren -auch bei noch laufenden Fällen- vgl. B.AufenthV.31 ). ...weggefallen... Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 603 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin B.AufenthV.83. Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen frei B.AufenthV.84. Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 604 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.BeschV.1. Allgemeine Bestimmungen B.BeschV.1. Allgemeine Bestimmungen (AuslBeschR) B.BeschV.1. Anwendungsbereich der Verordnung, Begriffsbestimmungen Bereits mit dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifiziertenrichtlinie hatte der Gesetzgeber einen Paradigmenwechsel hin zu einer auf die Gewinnung von Fachkräften ausgerichteten Zuwanderungspolitik eingeleitet. Diesem Ziel wurden die bisherigen Vorschriften der BeschV a.F.nicht mehr gerecht, sie wurde daher mit Wirkung zum 1.7.2013 neu gefasst, um gut ausgebildeten ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Zuwanderung zur Ausübung einer Beschäftigung zu erleichtern. Dabei wird z.B. auch erstmalig nichtakademischen Fachkräften in Ausbildungsberufen, die ihre berufliche Qualifikation im Ausland erworben haben und denen der Arbeitsmarktzugang nach den bisherigen Vorschriften nahezu vollständig verwehrt war, eine Beschäftigung ermöglicht. Mit der Neufassung wurden zudem die Vorschriften der BeschV und der BeschVerfV in einer Verordnung zusammengefasst, damit sollte das Ausländerbeschäftigungsrecht, das den Arbeitsmarktzugang für Personen, die sich allein zum Zweck der Beschäftigung oder gewerblichen Ausbildung hier aufhalten wollen und den Zugang für bereits im Inland lebende ausländische Staatsangehörige in zwei Verordnungen regelte, vereinfacht werden. Damit wird auch eindeutig klargestellt, dass begünstigende Regelungen der ehemaligen BeschVerfV auch für solche Personen gelten, denen erstmals eine AE nach § 18 Abs. 3 und 4 AufenthG vom Ausland aus erteilt worden ist, und die Voraussetzungen für die arbeitsmarktrechtliche Verfestigung erfüllen. Der Aufbau der VO ist im Wesentlichen daran ausgerichtet, ob die Zuwanderung zum Zweck der dauerhaften Beschäftigung oder nur vorübergehend erfolgt. Die Grundsatznormen der bisherigen BeschV, die keinen eigenen Regelungsgehalt besaßen (§§ 1, 17, 25, 32 und 38) wurden nicht in die Neufassung der VO übernommen. Nicht übernommen wurden auch die §§ 42 und 43 sowie die Vorschriften über den Arbeitsmarktzugang ausländischer Familienangehöriger (§§ 3, 3a und 8 BeschVerfV) – Letzteres mit Blick auf den mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern eingeführten § 27 Abs. 5 AufenthG, mit dem allen ausländischen Familienangehörigen ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt eingeräumt wird . Auch die (deklaratorische) Vorschrift über die Anwendung der Regelungen aus ARB 1/80 (§ 15 BeschVerfV) wurde mit Blick auf den Anwendungsvorrang von Assoziierungsabkommen und der Beschlüsse des Assoziationsrates nicht übernommen. Weiter wurden die Vorschriften für Fertighausmonteure (§ 35 BeschV) und Sozialarbeiter (§ 29 BeschV) gestrichen, weil sie so gut wie keine praktische Bedeutung mehr haben. Gleiches gilt aus Gründen des Zeitablaufs für die Übergangsregelungen des § 16 BeschVerfV, die im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 aufgenommen worden waren. In Abs. 1 wurde der Anwendungsbereich der VO geregelt, deren Gegenstand die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist, unabhängig davon, ob ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung erteilt werden soll oder ob es um den Arbeitsmarktzugang für in Deutschland lebende ausländische Staatsangehörige geht, die keinen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung haben. Ist eine nach den Vorschriften der BeschV zustimmungsfreie Beschäftigung beabsichtigt, so ist die Beteiligung der Bundesagentur grundsätzlich nicht erforderlich. Bei zustimmungsfreien Beschäftigungen wird in den Fällen der §§ 17, 18 Abs. 2 S.1 sowie 19a Abs. 1 AufenthG das Etikett mit dem Eintrag „Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit als….“ versehen. Eine Beschränkung auf einen bestimmten Betrieb oder eine zeitliche Begrenzung erfolgt hier nicht. In Abs. 2 wurde die Vorrangprüfung der BA entsprechend den bestehenden gesetzlichen Vorgaben des § 39 AufenthG einmal definiert, um in den einzelnen Regelungen der Verordnung auf entsprechende Verweise verzichten zu können. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 605 von 815