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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 59a D.59a. Erlöschen der räumlichen Beschränkung ( RechtstverbG; AsylVfBeschlG ; 23.12.2016) 59a.1. 1. Mit Inkrafttreten des Rechtsstellungsverbesserungsgesetzes wurde die räumliche Beschränkung neu geregelt und für Asylbewerber (und Geduldete) faktisch auf drei Monate nach Einreise in das Bundesgebiet befristet. Dabei werden allerdings Zeiten unerlaubten Aufenthalts nicht angerechnet. Daraus folgt aber auch, dass der Aufenthalt eines Ausländers bereits mit Asylantragstellung räumlich nicht (mehr) beschränkt ist, wenn der Asylantragstellung ein mehr als drei Monate dauernder geduldeter Aufenthalt voranging. In solchen Fällen ist die Aufenthaltsgestattung – sofern der Asylbewerber seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern kann - lediglich mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage entsprechend der Zuweisungsentscheidung zu versehen (s. auch D.60.1. ). Somit ist auch in der überwiegenden Zahl von Fällen, in denen das BAMF gem. § 63 Abs. 3 S. 1 für die Erstausstellung der Gestattung zuständig ist, die räumliche Beschränkung bei Erstvorsprache in der ABH bereits erloschen. Vor diesem Hintergrund erfolgt regelmäßig keine konkrete Prüfung der Geltung der räumlichen Beschränkung, sondern es wird aus verwaltungspraktischen Gründen regelmäßig auf den entsprechenden Eintrag in der Aufenthaltsgestattung verzichtet. Etwas anderes gilt allerdings, soweit sich die räumliche Beschränkung aus § 56 i.V.m. § 59 a Abs. 1 Satz 2 speist, weil der Ausländer aus einem sicheren Herkunftsland stammt . In diesen Fällen sowie in Einzelfällen des § 59 b Abs. 1 Nr. 1 und Nr.2 ist die räumliche Beschränkung weiterhin zu verfügen. 59a.1.2. Mit Inkrafttreten des AsylG wird nunmehr die Fortgeltung der räumlichen Beschränkung an die Verpflichtung, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, geknüpft. Diese Verpflichtung kann gemäß § 47 Abs. 1 für bis zu sechs Monate fortbestehen. Für Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten besteht gemäß § 47 Abs. 1a bei negativem Ausgang des Asylverfahrens nach § 29a als offensichtlich unbegründet bzw. nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 als unzulässig bis zur Ausreise bzw. Abschiebung die Verpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. In diesen Fällen ist die räumliche Beschränkung weiter zu verfügen. Merke: Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, richtet sich an den Asylantragsteller selbst und ist nicht an die tatsächliche Unterbringung geknüpft. Sofern also gesetzliche Folgen an diese Verpflichtung knüpfen, reicht die gesetzliche Verpflichtung aus, ohne dass es auf die tatsächliche Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung ankommt. 59a.2 . 1. Es wird klargestellt, dass räumliche Beschränkungen auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bleiben bis sie aufgehoben werden, längstens aber bis zu dem in § 59a Abs.1 bestimmten Zeitpunkt. Bei erstmaligen Vorsprachen von Personen, deren Aufenthalt noch räumlich auf ein Bundesland beschränkt ist, und die hier eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung beantragen, ist die Vorsprache zu bescheinigen (s. hierzu auf der Startseite von AusReg zur Verfügung stehendes „Formschreiben“). Besteht der Betroffene auf einer Entscheidung ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Der vorgelegte Ausweisersatz, die Gestattung oder Duldung sind nicht einzuziehen. Owi-Anzeigen bzw. Strafanzeigen sind nach wie vor zu fertigen. Achtung: Soweit ein Asylbewerber einen Antrag auf Umverteilung nach § 51 und keinen Antrag auf Erteilung eines Titels oder einer Duldung stellt, ist das Muster nicht zu verwenden, da in diesem Fall gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 unsere Zuständigkeit gegeben wäre. Gleiches gilt, wenn der Asylbewerber nur noch eine Wohnsitzauflage gem. § 60 besitzt, weil er öffentliche Leistungen bezieht. Mit der Wohnsitzauflage soll eine gerechte Verteilung der Sozialkosten zwischen den Ländern gewährleistet werden, indem Sozialleistungen lediglich an dem Wohnort erbracht werden. Für Asylbewerber gilt, dass für Leistungen nach dem AsylbLG die Behörde zuständig ist, deren Bereich der Ausländer im Wege der Verteil- bzw. Zuweisungsentscheidung zugewiesen wurde. Mit einer Änderung der Wohnsitzauflage eines Asylbewerbers geht daher immer auch eine Umverteilungsentscheidung einher. Zum Verfahren der Umverteilung vgl. D.51. ...weggefallen... Soweit nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine Abschiebung nicht möglich ist und der Ausländer asylunabhängig weiter geduldet werden muss, ...weggefallen... gilt die räumliche Beschränkung des vollziehbar Ausreisepflichtigen fort, bis sie nach § 59a Abs. 2 bzw. § 51 Abs. 6 AufenthG erlischt. 59a.2 .2. Aus der 1. und 2. Variante dieses Satzes folgt, dass die räumliche Beschränkung nach Anerkennung durch das Bundesamt, aber vor Erteilung der AE erlischt (vgl. den Wortlaut des § 25 Abs. 1 S. 3 AufenthG). Die räumliche Beschränkung gemäß § 56 AsylVfG erlischt auch nach der Ausreise des Ausländers im Sinne von § 51 Abs. 6 i.V.m. § 50 Abs. 3 AufenthG. Bei einer Ausreise in einen anderen EU-Staat, ohne dass dort Einreise und Aufenthalt erlaubt sind, erlischt die räumliche Beschränkung hingegen nicht, soweit eine Aus- und Wiedereinreise innerhalb der ersten drei Monate nach Asylantragstellung erfolgt. Die räumliche Beschränkung nach dem AsylVfG ist somit eine räumliche Beschränkung nach einem "anderen Gesetz" im Sinne von § 51 Abs. 6 AufenthG. Gleiches gilt für die Wohnsitzauflage. Merke: Im Falle einer Folgeantragstellung nach Wiedereinreise lebt die frühere räumliche Beschränkung wieder auf, vgl. § 71 Abs. 2 Satz 2 AsylG. 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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 59b D.59b. Anordnung der räumlichen Beschränkung ( RechtstverbG; ÄndG Ausreisepflicht ) 59b.0 . Die mit dem Rechtsstellungsverbesserungsgesetz eingeführte Vorschrift eröffnet der Ausländerbehörde in bestimmten Fällen die Möglichkeit, eine kraft Gesetzes erloschene räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung (vgl. § 59a Abs. 1) behördlich wieder anzuordnen. Der Aufenthalt wird dabei räumlich auf das Land Berlin beschränkt. Verstöße gegen die so angeordnete räumliche Beschränkung sind ebenso wie Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung kraft Gesetzes sanktionsbewehrt (einmaliger Verstoß =Ordnungswidrigkeit, mehrmaliger Verstoß=Straftat). 59b.1.1. Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung kann auch nach ihrem Erlöschen kraft Gesetzes durch die zuständige Ausländerbehörde (wieder) angeordnet werden, wenn der Ausländer wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Eine räumliche Beschränkung wird deshalb angeordnet bei Ausländern, die zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen (additiv) verurteilt wurden; Sie soll angeordnet werden bei Strafhäftlingen im Freigang (siehe hierzu auch A.60a.s.2.). Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel im Sinne des JGG bleiben dabei außer Betracht wie auch alle Verurteilungen nach § 95 AufenthG – außer § 95 Abs. 1 Nr. 8 und § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG - und § 85 AsylVfG. 59b.1.2. Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung kann ferner angeordnet werden, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des BtMG verstoßen hat. Ausweislich des Berichts über den Beratungsverlauf im Innenausschuss des Deutschen Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind „Tatsachen, die die Schlussfolgerung rechtfertigen“ solche, die verwertbar sind, dem Betroffenen vorgehalten und im Zweifelsfall auch belegt werden können. Das Vorliegen hinreichenden Tatverdachts – und damit insbesondere die Erhebung einer Anklage – ist dabei nicht erforderlich. Daraus folgt, dass bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verstoßes gegen das BtMG (z.B. Mitteilung in KK Sicherheit), Ausländern, die wegen eines Verstoßes gegen das BtMG nur deshalb nicht verurteilt wurden, weil die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch hergestellt oder erworben wurden (§ 29 Abs. 5 BtMG) sowie bei Ausländern, bei denen lediglich aus den vorgenannten Gründen von der Strafverfolgung abgesehen wurde (§ 31a BtMG) eine räumliche Beschränkung angeordnet wird. Wurden die Straftaten allerdings ausschließlich in Berlin begangen, wird das behördliche Ermessen zugunsten des Betroffenen ausgeübt und keine räumliche Beschränkung verfügt. Die Wohnsitzauflage bleibt hiervon unberührt. 59b.1.3. Diese Vorschrift sieht die Möglichkeit vor, eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung anzuordnen, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen konkret bevorstehen, die ABH also konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts unternommen bzw. sie bereits eingeleitet hat. 59b.1.4. Die mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht aufgenommene Regelung eröffnet die Möglichkeit, die Bewegungsfreiheit während des anhängigen Asylverfahrens für Gefährder einzuschränken. Die ABH ist in diesem Zusammenhang auf entsprechende Hinweis der Sicherheitsbehörden angewiesen. 59b.2. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 712 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 60 D.60. Auflagen ( 26.10.2016; IntG ; 23.12.2016 ) 60.0. Die Wohnsitzauflage dient der gerechten Verteilung der Sozialkosten zwischen den Bundesländern. Entsprechend ist die Auflage nur anzuordnen und aufrechtzuerhalten, wenn der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft nicht gesichert ist (vgl. VAB A.2.3.). Die Änderung oder Streichung der Wohnsitzauflage setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. 60.1. 1. Ist der Lebensunterhalt nicht gesichert, entsteht die Verpflichtung zur Wohnsitznahme am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts für den Gestatteten erst durch behördliche Anordnung. Anders als bei der räumlichen Beschränkung hat der Gesetzgeber kein Erlöschen der einmal entstandenen Wohnsitzauflage nach Ablauf von drei Monaten oder nachträglicher Sicherung des Lebensunterhalts vorgesehen. ...weggefallen... Ist die Berliner Außenstelle des BAMF für die Ausstellung der AG gem. § 63 Abs. 3 S. 1 zuständig , die räumliche Beschränkung erloschen und liegen keine Nachweise über die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts vor, ist die Aufenthaltsgestattung stets mit dem Eintrag „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich“ zu versehen. Die Zuständigkeit der ABH für diese Auflage gem. § 60 Abs. 1 S. 1 ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 63 Abs. 3 S. 2, da es im Land Berlin an einer zuständigen Landesbehörde gem. § 50 fehlt. 60.1.2. In den Fällen, in denen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung erloschen ist, eine Wohnsitzauflage gemäß der Verteilentscheidung jedoch nicht oder noch nicht angeordnet wurde, etwa weil der Asylbewerber seinen Wohnsitz verlegt hat und die Verlängerung seiner Aufenthaltsgestattung am neuen Wohnort begehrt, ist wie folgt zu verfahren: Ist der Asylbewerber in Berlin gemeldet, ist der Zuzug ans AZR zu melden, solange der Lebensunterhalt in Berlin gesichert ist, denn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes genießt der nicht räumlich beschränkte Asylbewerber in diesem Fall Freizügigkeit im Bundesgebiet. Wird der Lebensunterhalt in Berlin gesichert, wird das Asylverfahren in Berlin fortgeführt. Das BAMF Berlin ist entsprechend zu informieren sowie die Umquotierung über das LAF zu veranlassen. Es gilt die übliche Berechnungsweise, vgl. A.2.3. Bei vorgetragener Mietfreiheit sind die Mietrichtwerte der AV-Wohnen heranzuziehen. Soll der Lebensunterhalt durch eine erlaubte Beschäftigung gesichert werden, so genügt auch ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag von mindestens 6 Monaten, um den Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern. Eine - üblicherweise - vereinbarte Probezeit ist dagegen unschädlich. Die Zustimmung der Agentur für Arbeit bzw. die Zustimmungsfreiheit müssen bereits vorliegen. Soll der Lebensunterhalt nicht durch eine Beschäftigung gesichert werden, ist eine Verpflichtungserklärung zu verlangen. Sichert der Asylbewerber den Lebensunterhalt, ist die Wohnsitzauflage gebührenfrei ersatzlos zu streichen. Bei jeder Verlängerung der Aufenthaltsgestattung ist die Wohnsitzauflage neu einzutragen, sofern der Asylbewerber nachweislich öffentliche Mittel in Anspruch nimmt. Öffentliche Mittel im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sind unschädlich. Wurde der Wohnsitz ohne unsere vorherige Beteiligung und ohne Sicherung des Lebensunterhalts verlegt, ist der Betroffene an die nach § 60 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 50 zuständige Landesbehörde zu verweisen und ihm das entsprechende Hinweisblatt auszuhändigen. Fehlt es an einer Landesbehörde wie in Berlin, greift auch hier § 63 Abs. 3 S. 2 analog (s. oben). Somit sind wir außer in den Fällen der analogen Anwendung lediglich für die Fälle des § 60 Abs. 1 S. 2 zuständig (§ 60 Abs. 3 S. 2). In diesen Fällen wird nur dann mit der Verteilentscheidung nach § 51 Abs. 2 S. 2 eine Wohnsitzauflage verfügt, wenn eine Verteilung nach Berlin stattfindet. (vgl. den Wortlaut des § 60 Abs. 1 S. 2). Kommt eine Verteilung nach Berlin dagegen nicht in Betracht, ist nicht gesondert über eine Wohnsitzauflage zu entscheiden und sind deshalb auch keine Ausführungen im Bescheid nach § 51 (vgl. D.51.) zu treffen. 60.1.3. Eine Streichung, Änderung oder Beteiligung kommt nicht in Betracht, wenn kein dauerhafter Wohnortwechsel beabsichtigt wird, wie etwa bei mehrtägigen oder mehrwöchigen Fortbildungsmaßnahmen oder Praktika, stationären Krankenhausaufenthalten, Klassen- und Studienreisen, oder der vorübergehenden Inanspruchnahme von Jugendhilfe außerhalb der eigenen Familie nach dem SGB VIII außerhalb Berlins. Von nur vorübergehenden Wohnortwechseln ist immer dann auszugehen, wenn Berlin als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts für nicht länger als drei Monate verlassen wird. Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit findet hierbei nicht statt. 60.2. bis 60.3. frei 60.s.1. Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums durch Asylbewerber ...weggefallen... In Fällen der Berufsausbildung ist die Aufenthaltsgestattung mit den Nebenbestimmungen "Ausbildung zum/zur … bei .... gestattet", Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 713 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin "Beschäftigung nur nach Erlaubnis" und "Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet" zu versehen. Fortsetzung eines Studiums oder der Berufsausbildung nach rechtskräftigem erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens Berufsausbildung und Studium können einen dringenden persönlichen Grund für eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG darstellen. Beachte hierzu A.60a.2.4. und A.60a.s.3. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 714 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 61 D.61. Erwerbstätigkeit ( 14.09.2017; 29.12.2017 ) 61.1. Die Regelung enthält ein Verbot der Erwerbstätigkeit für alle geduldet oder gestattet Aufhältigen, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (vgl. D.47.). Besteht danach die Verpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen auch über den in § 61 Abs. 2 S. 1 geregelten Drei-Monats-Zeitraum hinaus, kommt auch eine Erwerbstätigkeit nach § 61 Abs. 2 nicht in Betracht. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des Abs. 2 S. 1 („im übrigen“- lex specialis; ebenso unter Verweis auf das Urteil des VG München vom 17.3.2016 – M 12 K 15.2933 – zitiert nach juris – VG Berlin Beschluss vom 22.8.2016 – VG 11 L 277.16). § 61 Abs. 1 verstößt auch nicht gegen Art. 15 und 16 RL 2013/33/EU (RL zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen. Diese Vorschriften sind nicht unmittelbar anwendbar (vgl. zur weiteren Begründung Urteil des VG München vom 17.3.2016 – M 12 K 15.2933 – ebenda). In diesen Fällen ist die Aufenthaltsgestattung mit den Nebenbestimmungen „Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§ 6 1 Abs. 1 AsylG ). Bei Verstößen droht Unternehmer/Arbeitgeber Bußgeld bis zu 500.000 Euro.“ zu versehen. Bezüglich Personen aus sicheren Herkunftsstaaten gem. § 29a, die vor dem 01.09.2015 einen Asyl(-folge)antrag gestellt haben, ist die Altfallregelung unter 61.2.4. zu beachten. Merke: Stellt die Ausländerbehörde bereits die erste Gestattung aus, wird diese mit der Nebenbestimmung „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“ verfügt. Etwas anderes gilt, wenn der Betroffene weiterhin verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. 61.2.1. Die Rechtsnorm ermöglicht es einem Asylbewerber, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen und sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, im Regelfall einer Beschäftigung nachzugehen. Das von § 61 Abs. 2 S. 1 eröffnete Ermessen ist regelmäßig zu Lasten des Betroffenen auszuüben, wenn der Asylbewerber zuvor geduldet wurde und der Betroffene das Abschiebungshindernis zu vertreten hatte (Fallkonstellation des ...weggefallen... § 60a Abs. 6 AufenthG ). 61.2.2. Angerechnet auf den Drei-Monats-Zeitraum wird seit Inkrafttreten des 2. ÄndG auch ein ununterbrochener („seit“) geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt. Unterbrechungen sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut schädlich und Unterbrechungszeiten werden nicht, insbesondere nicht entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG berücksichtigt. Kurzfristige Unterbrechungen, die etwa darauf beruhen, dass der Ausländer bei einer Vorsprache nicht sofort bedient werden konnte, bleiben aus verwaltungspraktischen Gründen dennoch außer Betracht. Zeiten einer vorherigen Aufenthaltserlaubnis nach § 16 werden voll angerechnet. 61.2.3. Hinsichtlich der Beschäftigungserlaubnis gelten die §§ 39, 40 Abs.1 Nr.1 und 42 AufenthG entsprechend. Beachte: Das Verbot der Beschäftigung als Leiharbeitnehmer gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gilt für Gestattete ausdrücklich nicht. Ohne Zustimmung kann die Beschäftigung in den Fällen des § 32 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 und 3 BeschV erlaubt werden. Insbesondere § 32 Abs. 2 Nr. 3 BeschV lässt eine Reihe von Tätigkeiten zu. Generell zustimmungsfrei erlaubt ist auch die Aufnahme einer Berufsausbildung (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV). Im Übrigen ist die Zustimmung der Arbeitsagentur Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 715 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin erforderlich, die Asylbewerbern nur in Härtefällen gem. § 37 BeschV oder bei Fortsetzung der Beschäftigung gem. § 35 Abs. 5 BeschV ohne Vorrangprüfung gewährt werden kann. 61.2.4. § 61 Abs. 2 S. 4 regelt, dass für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten gem. § 29 a, die ihren Asyl(-folge)antrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit rechtlich nicht mehr möglich ist. Wie die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Weisung vom 16.8.2016 deutlich gemacht hat, folgt aus dem mit dem Inkrafttreten des geänderten § 60a Abs. 2 AufenthG durch das Integrationsgesetz im Umkehrschluss, dass das generelle Beschäftigungsverbot aus § 61 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 a für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, die ihren Asyl(-folge)antrag vor dem 01.09.2015 gestellt haben, keine Anwendung mehr findet ( neue Altfallregelung). ... weggefallen ... Sofern somit nach dem Stichtag des 31.08.2015 ein (nichtförmliches) Erst-Asylgesuch gemäß § 13 bzw. ein förmlicher Asylfolgeantrag gemäß § 71 gestellt worden ist, ist § 61 Abs. 2 S. 4 einschlägig. Damit bleiben für diesen Personenkreis § 61 Abs. 2 S. 1-3 als lex specialis gegenüber § 61 Abs. 1 weiterhin anwendbar, so dass die nach alter Weisungslage verfügte Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§ 61 Abs. 1 AsylG)“ anlassbezogen durch die Nebenbestimmung „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde. Selbständige Tätigkeit nicht gestattet.“ zu ersetzen ist. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 716 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 63 D.63. Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ( 17.11.2015; 15.03.2016 ) 63.1. Während des Kirchenasyls hat der Betreffende keinen Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung. Insoweit fehlt es während des Kirchenasyls an einem diesbezüglichen Sachbescheidungsinteresse, weil der Betroffene sich ausschließlich in den Kirchenräumen aufhält und dort versorgt wird. Dies gilt auch für alle anderen Bescheinigungen. Eine Person befindet sich im Kirchenasyl, wenn hierüber ein schriftlicher Beschluss der betreffenden Kirchengemeinde vorliegt. Das Kirchenasyl gilt solange als gewährt, bis dieses durch einen ausdrücklichen Beschluss der Kirchengemeinde wieder aufgehoben wurde und eine Anmeldung außerhalb der Kirche erfolgt. 63.2.1. frei 63.2.2 Mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird diese lediglich deklaratorisch verlautbart; sie wird von Amts wegen ausgestellt und verlängert. Die gesetzlich vorgegebene Frist von 6 Monaten orientiert sich dabei an den üblichen Verfahrensdauern von wenigen Wochen. Vor dem Hintergrund der erheblich angestiegenen Verfahrenslaufzeiten ist daher nach Sinn und Zweck der Regelung des § 63 Abs. 2 S. 2 aus Gründen der Kundenorientierung und der Verwaltungseffizienz ein großzügiger Maßstab anzulegen und sollte die Gestattung mit einer Geltungsdauer von einem Jahr ausgestellt werden. Einzelfallbezogene Abweichungen – etwa wenn ein Abschluss des Verfahrens kurz bevorsteht – sind angezeigt. Gleiches gilt auch, wenn die Ausländerbehörde bereits die Ersterteilung der Gestattung vornimmt. 63.3. – 63.5. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 717 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 63a D.63a. Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) ( DatenaustauschverbG, 26.10.2016; 15; 11.2018 ) 63a.0. Allgemeines Der Ankunftsnachweis ist von seiner Funktion und rechtlichen Qualität eine vorgezogene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, die nicht an den (förmlichen) Asylantrag gem. § 14 (vgl. § 63) sondern an das bloße Asylgesuch gem. § 13 anknüpft. Er ist damit nach richtiger Auffassung mehr als ein visualisierter Nachweis der Registrierung. Wie die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung genügt der Asylsuchende damit allerdings nicht seiner Ausweispflicht und stellt der Ankunftsnachweis kein Reisedokument dar. Allerdings dokumentiert er wie die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung,' die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet (vgl. § 55 Abs. 1 S. 1), und vermittelt für den Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Rechtsstellung ggf. die nötigen Aufenthaltszeiten (vgl. § 55 Abs. 3 sowie § 61 Abs. 2, § 25 a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, 26 Abs. 4 S. 3). (beachte D.14.2.1.3.) Letzteres gilt rückwirkend auch für die Zeiten einer Asylbescheinigung U18, sofern ihr ein wirksam gestellter Asylantrag nach § 14 folgt. 63a.1. Neben den in der bisherigen BüMA enthaltenen Angaben (Personalangaben, ein Lichtbild, sowie die Bezeichnung der Aufnahmeeinrichtung) sind auf den Ankunftsnachweis weitere Daten aufzubringen, und zwar die in S. 2 -4 aufgezählten Angaben, wie z.B. Größe und Augenfarbe des Inhabers, seine Unterschrift ab Vollendung des 10. Lebensjahres, die Gültigkeitsdauer und ggf. einen Verlängerungsvermerk des Dokuments, begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, ein QR-Code als maschinell prüfbares Echtheitsmerkmal, etc. Diese zusätzlichen Angaben dienen dazu, eine nahezu eindeutige Identifikation der vorlegenden Person mit der als Inhaber ausgewiesenen Person zu ermöglichen. Die aufgenommenen Daten können dabei ausschließlich auf den Angaben des betroffenen Inhabers beruhen. Daneben sollte der Ankunftsnachweis wie auch die BüMA aus Gründen der Verwaltungsklarheit immer auch eine Aussage zur Möglichkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der räumlichen Beschränkung sowie ggf. einer wohnsitzbeschränkenden Auflage enthalten. ' Merke: Unabhängig von einem etwaigen Eintrag begleitender minderjähriger Kinder und Jugendlicher auf dem Ankunftsnachweis des begleitenden Sorgeberechtigten erhält jeder Asylsuchende unabhängig vom Alter (d.h. auch begleitete Minderjährige) jeweils einen eigenständigen Ankunftsnachweis (so ausdrücklich die Begründung zu § 63 a n.F.; vgl. BT-DRs 18/7043 zu Art. 1 Nr. 4a). Dadurch soll dem Zweck des Gesetzes, Mehrfachregistrierungen von Asylsuchenden zu verhindern, eine eindeutige Identifizierung einer Person zu ermöglichen und die Möglichkeiten der Identitätstäuschung einzuschränken, hinreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus wird mit einem eigenständigen Dokument ein zusätzlicher Schutz gegen die Entziehung von Minderjährigen gewährleistet (vgl. auch BT-Drs. 18/7043, S. 2, 42). Daraus folgt allerdings nicht, dass nunmehr auch jeder Asylantragsteller jeweils auch eine eigenständige Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung erhalten wird. Hier bleibt es bei der bisherigen Verfahrensweise, wonach die Daten Minderjähriger lediglich in die Bescheinigungen der Eltern aufgetragen werden. Merke : Nach Auffassung des BMFSFJ in Abstimmung mit dem BMI gilt dies allerdings nicht für unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA), da diese nach dortiger Auffassung kein Asylgesuch stellen können. Es ist somit davon auszugehen, dass bis auf weiteres ca. 5 % der unerlaubt Einreisenden bzw. asylsuchenden Personen in Berlin keinen Ankunftsnachweis sondern lediglich eine formlose Bescheinigung über die Zuständigkeit in Klärung oder eine Asylbescheinigung U18 erhalten werden. Diese Rechtsauffassung steht im Widerspruch zur Gesetzesbegründung und zum Gesetzeszweck, des Schutzes gegen die Entziehung von Minderjährigen (vgl. BT-DRs 18/7043 zu Art. 1 Nr. 4a) und wird von der Berliner Ausländerbehörde daher nicht geteilt. Dies auch deshalb, weil ansonsten diese besonders schützenswerte Personengruppe, etwa bei dem Zugang zu Ausbildung und sonstiger Beschäftigung (vgl. § 61) oder der Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel (vgl. etwa § 25 a Abs. 1 Nr. 1) schlechter gestellt werden würde, als Minderjährige in Begleitung . Beachte daher die Zeitenanrechnung in 63a.0. 63a.2.1. '' frei 63a.2.2. Wird eine Verlängerung des Ankunftsnachweises durch die Ausländerbehörde erforderlich (siehe hierzu D.63a.3.2.), wird der Ankunftsnachweis bis zum Tag nach dem nachgewiesenen Termin beim BAMF, ggf. auch über eine Geltungsdauer von 3 Monaten hinaus verlängert. Liegt noch kein Termin beim BAMF zur förmlichen Antragstellung vor, ist Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 718 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin die maximale Frist von 3 Monaten in jedem Fall voll auszuschöpfen. Dies deshalb, weil sich die gesetzlich vorgegebenen Fristen des § 63 a Abs. 2 von 6 bzw. 3 Monaten dabei an den üblichen Verfahrensdauern von wenigen Wochen orientieren. Vor dem Hintergrund der erheblich angestiegenen Verfahrenslaufzeiten ist bis auf weiteres nach Sinn und Zweck aus Gründen der Kundenorientierung und der Verwaltungseffizienz ein großzügiger Maßstab anzulegen und sollte der Ankunftsnachweis mit einer längeren Geltungsdauer ausgestellt werden. 63a.3.1. Anders als die Registrierung der Asylsuchenden – diese soll unverzüglich bei Erstkontakt mit dem Asylsuchenden erfolgen – erfolgt die Ausstellung des Ankunftsnachweises erst und ausschließlich durch die nach der easy-Verteilung jeweils zuständige Behörde. In Berlin ist die Außenstelle des BAMF ausschließlich zuständig, wenn dort die ED-Behandlung des Betroffenen vorgenommen wird, andernfalls stellt das LAF den Ankunftsnachweis aus. Merke: Personen, die in Berlin vorsprechen und um Asyl nachsuchen, aber nicht nach Berlin verteilt werden, erhalten daher in Berlin noch keinen Ankunftsnachweis, sondern diesen wird durch das BAMF bzw. das LAF lediglich eine form lose Anlaufbescheinigung neuen Typs ausgestellt ( Muster ). Diese Bescheinigung ist im Gegensatz zum Ankunftsnachweis kein sensibles Dokument. Sie enthält die Bezeichnung der nach der Verteilung zuständigen Aufnahmeeinrichtung, die Personalangaben, ein Lichtbi ld, sowie die AZR-Nr. ... weggefallen ... Da der Begriff „BüMA“ ausweislich der Überschrift des § 63 a nur noch für den Ankunftsnachweis verwandt werden kann, wird für diese Bescheinigung derzeit je nach Bundesland jeweils ein unterschiedlicher Begriff gewählt. 63a.3.2. Im Land Berlin erfolgt die Verlängerung des Ankunftsnachweises ausschließlich durch die Ausländerbehörde. Eine Verlängerung ist derzeit allerdings entbehrlich, da die Außenstelle des BAMF in Berlin innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten Termine zur förmlichen Antragstellung anbietet und davon auszugehen ist, dass die maximale Geltungsdauer bei Erstausstellung ggf. ausgeschöpft wird. Zudem ist auch geplant im Rahmen des Berliner Modells in möglichst vielen Fällen bei Erstasylgesuch sogleich auch einen förmlichen Asylantrag entgegenzunehmen. Damit ist die Ausstellung eines Ankunftsnachweises in diesen Fällen obsolet (vgl. § 63 a Abs. 4 S. 1). Wird eine Verlängerung erforderlich, wird diese nur vorgenommen, soweit eine Bestätigung des BAMF über einen späteren Termin zur Asylantragstellung vorgelegt wird. Der Ankunftsnachweis wird dann grundsätzlich bis zum Tag nach dem nachgewiesenen Termin beim BAMF verlängert (vgl. zur Geltungsdauer Ausführungen zu Abs. 2 S. 2 oben). Beachte: Wird der Ankunftsnachweis verlängert, ist - auch vor Ablauf der 3monatigen Wartefrist - der entsprechende Hinweis zur Erwerbstätigkeit mit aufzunehmen. Da die Verlängerung und ggf. die Änderungen der Aufträge zur Erwerbstätigkeit, Residenzpflicht etc. handschriftlich bzw. mittels Stempelaufdrucks erfolgt, ist besonders Augenmerk darauf zu legen, dass die Verlängerung immer aktenkundig gemacht wird. Merke: Anders als die Zuständigkeit für die Erstausstellung und die Verlängerung ist die Zuständigkeit der Neuausstellung des Ankunftsnachweises bei Verlust oder unrichtigen Eintragungen gesetzlich nicht geregelt. Da die Ausländerbehörde hier weder über die entsprechenden Vordrucke noch die technischen Möglichkeiten verfügt, ist bei Verlust des Ankunftsnachweises an die ausstellende Behörde, d.h. das LAF bzw. das BAMF zu verweisen. Etwas anderes gilt bei Vorsprachen zum Zweck der Verlängerung. 63a.4. Der Ankunftsnachweis verliert seine Gültigkeit mit Ablauf der Gültigkeitsdauer, mit Ausstellung der Aufenthaltsgestattung nach § 63 oder mit Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67 (zum Erlöschen nach § 67 vgl. dort ). 63a.5. '' bis 63a.6. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 719 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 67 D.67. Erlöschen der Aufenthaltsgestattung ( AsylVfBeschlG; 26.10.2016; 11.01.2018) 67.1. 1 . 1 . frei 67.1.1.2. Grundsätzlich erlischt die aufgrund des Asylgesuchs i.S.v. § 13 kraft Gesetzes entstehende Gestattungswirkung, wenn der Ausländer nicht innerhalb von zwei Wochen einen Asylantrag i.S.v. § 14 stellt. Dies gilt allerdings nicht, solange der Asylsuchende gar nicht in der Lage ist, der mit dieser Erlöschensvorschrift korrespondierenden Rechtspflicht zur zeitnahen förmlichen Asylantragstellung gem. § 23 Abs. 1 nachzukommen. Vergibt das LAF bzw. das BAMF einen Termin, der später liegt (Fallkonstellation des § 67 Abs. 1 S. 2) oder gelingt es dem Betroffenen auf Grund der Überlastung des BAMF gar nicht zu diesem vorzudringen, erlischt die Gestattung nicht. In diesen Fällen behält somit auch ein Ankunftsnachweis entgegen § 63 a Abs. 4 S. 1 seine Gültigkeit. 67.1.1.3. frei 67.1.1.4 . Eine Aufenthaltsgestattung nach §§ 55, 63 erlischt nach Maßgabe von § 67 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 34 auch dann, wenn in der Abschiebungsandrohung des BAMF kein konkreter Zielstaat benannt wurde. Durch höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 25.07.2000, BVerwGE 111, 343, 9 C 42.99) ist nämlich geklärt, dass in diesen Fällen ausnahmsweise von der Angabe des Zielstaates in der Abschiebungsandrohung abgesehen werden kann. So ist bei einer ungeklärten Staatsangehörigkeit regelmäßig ein besonderer Umstand zu sehen, der ein Absehen von der Zielstaatsbezeichnung rechtfertigt. Dabei stellt das BVerwG weiterhin ausdrücklich fest, dass auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten keine weitergehenden Anforderungen an die Ausnahme von der Bezeichnungspflicht geboten sind (BVerwG 9 C 42/99, Rn. 13). Dem Betroffenen ist zwar der konkrete Zielstaat vor der Abschiebung in der Weise mitzuteilen, dass er einen an den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz erlangen kann. Für die Konkretisierung des Zielstaats ist das BAMF zuständig (siehe Gutachten von IV P 110 vom 10.11.2017). Die Unbestimmtheit des Zielstaats führt zwar bis zur Konkretisierung zu einem Vollstreckungshindernis. An der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung ändert dies jedoch nichts (siehe Gutachten von IV P 113 vom 27.12.2017). 67.1.1.5 bis 67.1.1.5a frei 67.1.1.6. So kein besonderer Erlöschensgrund (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 -5 a) greift, erlischt die Aufenthaltsgestattung, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 6). In den Fällen, in denen das Bundesamt noch nicht vollumfänglich über den Asylantrag entschieden hat, die teilweise Entscheidung des Bundesamtes allerdings in Bestands- oder Rechtskraft erwächst, ist von einem Erlöschen der Gestattung grundsätzlich erst dann auszugehen, wenn das Bundesamt vollumfänglich entschieden hat und ggf. alle Teilentscheidungen unanfechtbar geworden sind. Entsprechend ist die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung solange zu verlängern. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutz (teil-)bestandskräftig zuerkannt hat, selbst wenn der Betroffene auf die An- bzw. Zuerkennung einer besseren Rechtsstellung klagt. In diesem Fall ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 1. oder 2. Alt. AufenthG vor dem Hintergrund des bestehenden Rechtsanspruchs zu erteilen (vgl. A.25.2.). Wurde hingegen bestandskräftig ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festgestellt, die Asylanerkennung und die Zuerkennung internationalen Schutzes abgelehnt und gegen diese Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt, kann schon wegen Fehlens eines Rechtsanspruchs auf Erteilung eines Titels die Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG nicht erteilt werden ( A.10.1., Urteil des BVerwG 1 C 31.14). Da das Asylverfahren weiterhin anhängig ist, wird die Aufenthaltsgestattung entsprechend verlängert. 67.1.2. vgl. oben zu 67.1.1.2. 67.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 720 von 815
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