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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Die Ersuchen sind bis auf weiteres zentral dem Regierungspräsidium Karlsruhe zu übermitteln, von dort erfolgt die Weiterleitung über die deutsche Botschaft an das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Kosovo in Prishtina. ... weggefallen ... 2. 3 . Sonstiges Die ersuchte Vertragspartei soll das Ersuchen spätestens innerhalb eines Monats beantworten (bei Drittstaatsangehörigen gilt eine Frist von 45 Tagen). Nach Ablauf der Frist gilt die Zustimmung als erteilt. Nach Vorliegen/Eintritt der Zustimmung(-sfiktion) stellt die kosovarische Seite soweit erforderlich ein Passersatzpapier mit einer Gültigkeit von 30 Tagen aus, das bei der jeweils zuständigen Auslandsvertretung der Republik Kosovo zu beantragen ist. Konnte eine Rückführung innerhalb der Gültigkeit dieses Dokuments nicht erfolgen, ist eine Neuausstellung für weitere 30 Tage Gültigkeit innerhalb von 14 Tagen möglich. Erfolgt keine Neuausstellung innerhalb der 14 Tagefrist, kann ein EU-Standardreisedokument (EU-Laissez Passer) für die Rückführung genutzt werden. Bei Bedarf ist für die freiwillige Ausreise ein EU-Laissez-Passer auszustellen. Nach dem Transitabkommen ist dessen Gültigkeit auf drei Monate zu befristen. Die für den Landweg erforderliche Vignette bei freiwilliger Rückkehr ist ebenfalls mit einer Gültigkeit von drei Monaten zu versehen. In die Vignette sind außerdem die vom Rückkehrwilligen für den Reiseweg gewählten Transitstaaten einzutragen. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 761 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Libanon 1 Inhaltsverzeichnis E.Lib.1. Abschiebungen in den Libanon ................................................................................................................................... 762 I. Libanesische Staatsangehörige und deren Familienangehörige .................................................................................... 762 II. Palästinenser aus dem Libanon ..................................................................................................................................... 763 III. Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon, die nicht palästinensischer Volkszugehörigkeit sind .... 763 E.Lib.1. Abschiebungen in den Libanon ( 2. RiLiUmG; 16.02.2016 ) Die Verhandlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Libanon zum Abschluss eines Rückübernahmeabkommens wurden inzwischen wieder aufgenommen. Bis zum Abschluss eines Abkommens ist bei vollziehbar ausreisepflichtigen Personen aus dem Libanon wie folgt zu verfahren: I. Libanesische Staatsangehörige und deren Familienangehörige 1. Für ausreisepflichtige libanesische Staatsangehörige, die unerlaubt eingereist sind, gilt § 15a AufenthG. 2. Bei ausreisepflichtigen libanesischen Staatsangehörigen werden gemäß § 50 Abs. 6 AufenthG in Verwahrung genommen: • Pässe aller Art, insbesondere die blauen (alt) und roten (neu), • National- sowie Diplomaten- und Dienstpässe, • Passersatzdokumente mit Lichtbild, • Kinderausweise als Passersatz. Kopien werden gefertigt von: • Personalausweisen (auch vorläufige und behelfsmäßige) (sofern der Betroffene nicht im Besitz eines Passes ist: Einbehaltung des Originals), • Geburtsurkunden bzw. Einzel- oder Familienauszüge aus dem Standesregister, • Wehrpässen bzw. Militärausweisen, • Führerscheinen und • Seefahrtsbüchern. 3. Anträge auf Erteilung von Heimreisedokumenten werden durch die Clearingstelle an die Botschaft des Libanon, Berliner Str. 127, 13187 Berlin, gerichtet. Die jeweils aktuellen Passausstellungsmodalitäten, die derzeit ständigen Änderungen unterworfen sind, können bei Bedarf bei der Clearingstelle erfragt werden. 4. Vollziehbar ausreisepflichtige libanesische Staatsangehörige, die bei Einreise nach dem 01.01.2005 dem Land Berlin zugewiesen wurden oder deren Einreise bereits vor dem 01.01.2005 erfolgte, erhalten nach Ablauf der Ausreisefrist bei Vorsprache grds. zunächst eine Duldung für mindestens 6 Monate, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Ist von vornherein damit zu rechnen, dass das Ausreisehindernis in diesem Zeitraum nicht beseitigt wird, ist die Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu prüfen (zu den Erteilungsvoraussetzungen s. Ausführungen zu § 25 Abs. 5). Der Pass verbleibt bei der Behörde. In Fällen der Passlosigkeit ist die Duldung oder eine ggf. nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilte AE immer mit der auflösenden Bedingung Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 762 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin „Erlischt bei Besitz eines zur Ausreise in den Herkunftsstaat berechtigenden Dokumentes“ zu erteilen. Soweit der Ausländer die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung zu vertreten hat, etwa indem er Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit verweigert oder sich weigert, an einer erforderlichen Passbeschaffung mitzuwirken, ist die allein in Betracht kommende Duldung mit folgende r Nebenbestimmung zu versehen: "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" ...weggefallen... Eine erneute Vorsprache kann nach § 82 Abs. 4 AufenthG angeordnet werden. Bei der erneuten Vorsprache sollte mit dem Ausländer im Gespräch geklärt werden, woran die Ausreise bisher scheitert. Spricht die Person nach Ablauf der Geltungsdauer der Duldung trotz Anordnung eines Vorsprachetermins nicht wieder vor, sind jedoch inzwischen die Abschiebungshindernisse beseitigt, kann sie gemäß § 50 Abs. 6 AufenthG zur Festnahme ausgeschrieben werden. In den übrigen Fällen ist die Duldung oder AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit folgenden Nebenbestimmungen zu versehen: "Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde ( § 4 Abs. 2 AufenthG)", "Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet", darüber hinaus kann eine Anordnung nach § 82 Abs. 4 AufenthG vorgesehen werden. Soweit ein konkreter Abschiebungstermin feststeht, ist die Duldung entsprechend zu befristen. Ist der Ausländer bereit, freiwillig auszureisen, soll von der Einbehaltung des Passes abgesehen bzw. ein einbehaltener Pass ausgehändigt werden, wenn keine Zweifel an der Ausreisebereitschaft bestehen. II. Palästinenser aus dem Libanon 1. Bei unerlaubter Einreise gilt § 15a AufenthG. 2. Zu beachten ist, dass ausreisepflichtige palästinensische Volkszugehörige, die zwar ihrer Passpflicht nicht genügen, ihre Volkszugehörigkeit aber entweder durch die Identitätskarte oder eine UNRWA-Registrierungskarte belegen können, grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft zu nehmen sind. Dieser Grundsatz erfährt aber z.B. dann eine Ausnahme, wenn entweder eine ED-Behandlung auf der Grundlage der EURODAC-VO eine Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates ergibt oder wenn berechtigte und konkrete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente bestehen - in diesen Fällen ist umgehend – zeitgleich mit der Haftantragstellung - die polizeitechnische Untersuchung zu veranlassen. Ergeben sich bei dieser Untersuchung keine Hinweise auf eine Fälschung und auch die ED-Behandlung war ohne Ergebnis, ist der Betroffene zu entlassen. Eine Ausnahme ergibt sich auch für Abschiebungen im Wege der Amtshilfe. Für Personen, die lediglich vorgeben palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon zu sein, sind Haftanträge zu stellen. Ergibt sich im weiteren Verfahren etwa durch Mitteilung der zuständigen Ausländerbe-hörde, dass diese Personen über eine blaue Identitätskarte für Palästinenser oder eine UNWRA- Registrierungskarte verfügen, kommt Nr. 63.1.2.7.3 AuslG-VwV zur Anwendung. Die Ausländer-behörde ist von unserer Verfahrenspraxis und Nr. 63.1.2.7.3 AuslG-VwV in Kenntnis zu setzen und darauf hinzu-weisen, dass die Abschiebung voraussichtlich nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden kann. Beharrt sie auf ihrem Amtshilfeersuchen, so ist die Haft für zunächst vier Wochen durchzu-führen. Danach endet die Amtshilfepflicht grundsätzlich und der Ausländer ist ggf. zu überstellen. 3. Von Ausreisepflichtigen evtl. vorgelegte, in arabischer Sprache abgefasste Ausweise oder Bescheinigungen über die palästinensische Volkszugehörigkeit und den früheren legalen Aufenthalt im Libanon (insbesondere Identitätskarten für Palästinenser, UNWRA-Registrierungskarten, Einzel- oder Familienauszüge aus dem Standesregister für Palästinenser, Heiratsurkunden, Führerscheine und Seefahrtsbücher) sind für eine ggf. später entweder bei uns oder der dann zuständige Behörde des Zuweisungsortes erforderlich werdende Passersatzpapierbeschaffung einzubehalten. Für die Akte ist eine Kopie zu fertigen. 4. Zum weiteren Verfahren s. E.Lib.3. III. Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon, die nicht palästinensischer Volkszugehörigkeit sind 1. Bei unerlaubter Einreise gilt § 15a AufenthG. Auch dieser Personenkreis ist grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft zu nehmen (vgl. Ausführungen unter II.). 2. Von Ausreisepflichtigen evtl. vorgelegte, in arabischer Sprache abgefasste Ausweise oder Bescheinigungen über den Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 763 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin früheren legalen Aufenthalt im Libanon (insbesondere Laissez-Passer, Aufenthaltserlaubnis (permis de sejour) des Libanon, Einzel- oder Familienauszüge aus dem Standesregister für angeklärte Staatsangehörige) sind für eine ggf. später entweder bei uns oder der dann zuständige Behörde des Zuweisungsortes erforderlich werdende Passersatzpapierbeschaffung einzubehalten. Für die Akte ist eine Kopie zu fertigen. 3. Vollziehbar ausreisepflichtige Kurden aus dem Libanon, die bei Einreise nach dem 01.01.2005 dem Land Berlin zugewiesen wurden oder deren Einreise bereits vor dem 01.01.2005 erfolgte, erhalten nach Ablauf der Ausreisefrist bei Vorsprache grds. zunächst eine Duldung für mindestens 6 Monate, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Ist von vornherein damit zu rechnen, dass das Ausreisehindernis in diesem Zeitraum nicht beseitigt wird, ist die Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu prüfen (zu den Erteilungsvoraussetzungen s. Ausführungen zu § 25 Abs. 5) . Der Pass verbleibt bei der Behörde. In Fällen der Passlosigkeit ist die Duldung oder eine ggf. nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilte AE immer mit der auflösenden Bedingung „Erlischt bei Besitz eines zur Ausreise in den Herkunftsstaat berechtigenden Dokumentes“ zu erteilen. Soweit der Ausländer die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung zu vertreten hat, etwa indem er Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit verweigert oder sich weigert, an einer erforderlichen Passbeschaffung mitzuwirken, ist die allein in Betracht kommende Duldung mit folgenden Nebenbestimmungen zu versehen: "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" ...weggefallen... Eine erneute Vorsprache kann nach § 82 Abs. 4 AufenthG angeordnet werden. Bei der erneuten Vorsprache sollte mit dem Ausländer im Gespräch geklärt werden, woran die Ausreise bisher scheitert. Spricht die Person nach Ablauf der Geltungsdauer der Duldung trotz Anordnung eines vorsprachetermins nicht wieder vor, sind jedoch inzwischen die Abschiebungshindernisse beseitigt, kann sie gemäß § 50 Abs. 7 AufenthG zur Festnahme ausgeschrieben werden. In den übrigen Fällen ist die Duldung oder AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit folgenden Nebenbestimmungen zu versehen: "Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde ( § 4 Abs. 2 AufenthG)", "Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet", darüber hinaus kann eine Anordnung nach § 82 Abs. 4 AufenthG vorgesehen werden. Soweit ein konkreter Abschiebungstermin feststeht, ist die Duldung entsprechend zu befristen. Ist der Ausländer bereit, freiwillig auszureisen, soll von der Einbehaltung des Passes abgesehen bzw. ein einbehaltener Pass ausgehändigt werden, wenn keine Zweifel an der Ausreisebereitschaft bestehen. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 764 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Libanon 2 E.Lib.2. Palästinenser aus dem Libanon ( 17.07.2018; 2 7.07.2018) I. Status nach dem Staatenlosenübereinkommen Palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon sind nach bisheriger Rechtsprechung aus staatsangehörigkeitsrechtlicher Sicht nicht nur de facto, sondern auch de iure als staatenlos im Sinne des Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28.09.1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen anzusehen. Das Staatenlosenübereinkommen findet aber gem. Art. 1 Abs. 2 i keine Anwendung auf Personen, "...denen gegenwärtig ein Organ oder eine Organisation der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen Schutz oder Beistand gewährt, solange sie diesen Schutz oder Beistand genießen." Diese Ausschlussklausel greift bei palästinensischen Volkszugehörigen aus dem Libanon, die als Personengruppe seit 1949 unter dem Schutz und Beistand der UNRWA ( United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) stehen, und zwar auch dann, wenn die Betroffenen den Libanon verlassen. Ein Reiseausweis nach dem Staatenlosenübereinkommen steht dem genannten Personenkreis deshalb nicht zu. Daran ändert auch die von einigen Rechtsanwälten zitierte Entscheidung des OVG Berlin vom 03.06.2004 – OVG 5 B 17.02 – nichts. Hier ging es um die erleichterte Einbürgerung nach Art. 2 des Ausführungsgesetzes zum o. g. Staatenlosenminderungsübereinkommen (StaatenlMindÜbkAG). Der deutsche Gesetzgeber hat für die erleichterte Einbürgerung nämlich ausschließlich an die Definition des Staatenlosen in Art. 1 Abs. 1 des Staatenlosenübereinkommens angeknüpft und die Ausschlussregelung für Palästinenser aus dem Libanon nicht übernommen. Der Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises ergibt sich jedoch direkt aus dem Staatenlosenübereinkommen. Hier gilt die Ausschlussklausel des Art. 1 Abs. 2 (i) Staatenlosenübereinkommen. Exkurs: 1. Libanesische Staatsangehörige sind im Libanon registriert und können sich mit einem Nationalpass ausweisen. 2. Gibt ein Ausländer an, palästinensischer oder kurdischer Volkszugehöriger aus dem Libanon zu sein, muss er im Libanon registriert sein. Aus dem Personenstandsregister ist eine Registrierungsnummer zu entnehmen. Dem Ausländer wird in diesen Fällen ein DDV oder LP seitens der libanesischen Botschaft ausgestellt. 3. Gibt ein Ausländer an, nicht im Libanon registriert zu sein, wird er aufgefordert, die Registrierung nachzuholen, ggf. zunächst über die Registrierung des Vaters. 4. s.o. Prüfung der Staatenlosigkeit II. Zur Zumutbarkeit der Passbeschaffung und zur Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer bzw. eines Ausweisersatzes Nach Rechtsauffassung des Bundesminsteriums des Innern (BMI) steht jeder Erteilung/Verlängerung eines Titels für Inhaber eines gültigen libanesischen "Document de Voyage pour les Réfugiés Palestiniens" (DDV) bzw. Laissez-Passer (LP) grundsätzlich § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG entgegen, solange im Einzelfall keine Ausnahme gem. § 3 Abs. 2 AufenthG verfügt wurde oder der Betroffene nicht im Besitz eines Ausweisersatzes (§ 3 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 AufenthG) oder eines Reiseausweises für Ausländer ist. Seit dem 01.11.2010 wird Inhabern, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, d.h. ein gültiges Titeletikett in einem der genannten Dokumente oder eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 auf Trägervordruck gem. § 78 Abs. 7 AufenthG besitzen, weder die Einreise noch die Ausreise mehr gestattet. Da es der genannten Personengruppe unmöglich ist, sich einen anerkannten Pass oder Passersatz zu beschaffen, ist hier wie folgt zu verfahren: 1) Bei der Erteilung und/oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis ist dem Betroffenen gem. §§ 5, 6 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthV ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen, so er nicht ausdrücklich erklärt, etwa auf Grund der entstehenden höheren Gebühren auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer verzichten zu wollen. In diesem Fall erhält er einen Ausweisersatz. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz ist in den Fällen, in denen eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu einem Jahr erteilt oder verlängert wird, immer ein vorläufiger Reiseausweis mit einer Gültigkeit von einem Jahr auszustellen. Dies dürfte überwiegend bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gem. § 25 Abs. 5 der Fall sein. Im übrigen ist bezüglich der Geltungsdauer der Rahmen des § 8 Abs. 1 AufenthV voll auszuschöpfen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das DDV oder LP während der Gültigkeit des Titels und/oder des Reiseausweises seine Gültigkeit verliert. Bei der Erteilung der Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 765 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Niederlassungserlaubnis für Personen über 24 ist der Reiseausweis somit für 10 Jahre auszustellen. Mit der Vorlage eines DDV bzw. LP im Original weist der Ausländer nach, dass ihm die Passbeschaffung auf Grund seiner ungeklärten Staatsangehörigkeit im Libanon unzumutbar ist. Darüber hinaus wird damit die Identität des Ausländers belegt. Merke: Auch wenn durch die Beschaffung und ggf. Verlängerung eines DDV oder LP dem Ausländer Kosten entstehen, die ggf. durch die Leistungsbehörden getragen werden, kommt ein Absehen von der Gebühr für die Ausstellung eines Reiseausweises gem. § 48 Nr. 1 a AufenthV etwa gem. § 53 Abs. 1 2. HS oder Abs. 2 AufenthV vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage und der Möglichkeit einen Ausweisersatz erhalten zu können, nicht in Betracht (vgl. hierzu B.AufenthV.53). Bei Ausstellung eines Ausweisersatzes ist dagegen der Gebührenbefreiungstatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV zu beachten. Die Vorlage eines aktuellen DDV bzw. LP ist zur Feststellung der Identität nicht erforderlich, da auch durch ein abgelaufenes DDV bzw. LP die Identität des Ausländers hinreichend geklärt ist. Um bei der Titelverlängerung auszuschließen, dass der Ausländer libanesischer Staatsangehöriger geworden ist, hat dieser vor der Erteilung eine entsprechende Erklärung zu unterschreiben. In konkreten Einzelfällen kann die Vorlage eines aktuellen DDV bzw. LP verlangt werden, um den Erhalt der libanesischen Staatsangehörigkeit auszuschließen, z.B. bei einer Heirat mit einem Libanesen, da in diesen Fällen erfahrungsgemäß häufig eine Einbürgerung erfolgt; bei palästinensischen Müttern, die den Kindsvater nicht benennen, da im Libanon die Staatsangehörigkeit durch den Kindsvater weitergegeben wird. Bei im Bundesgebiet geborenen Kindern sind für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer zwar grundsätzlich ebenfalls die Registrierung im Libanon und der Eintrag in einem DDV bzw. LP eines Elternteils zu fordern. Etwas anderes gilt dann, wenn die Unzumutbarkeit der Erlangung eines Pass oder Passersatzes aus der ungeklärten Staatsangehörigkeit eines Elternteils bzw. der Eltern abgeleitet werden kann (dies ist dann der Fall, wenn diese im Besitz eines DDV bzw. LP sind) und die Identität des Kindes anderweitig geklärt ist ...weggefallen... (durch eine deutsche Geburtsurkunde ) . Die Vorlage eines DDV bzw. LP ist in einem solchen Fall nicht erforderlich, da ein DDV bzw. LP gerade nicht als Pass bzw. Passersatz gilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2017, OVG 3 N 79.16 , VG Berlin, Urteil vom 17.02.2015, VG 13 K 24.13 ). Da im Inland geborene Kinder nicht dem Schutz der UNWRA unterstehen, kommt in diesen Fällen die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose in Betracht. Von ausreisepflichtigen Ausländern ist jedoch weiterhin stets die Vorlage eines aktuellen LP zur freiwilligen Ausreise bzw. zur Durchsetzung der Ausreisepflicht zu fordern. Ansonsten ist die Erwerbstätigkeit gemäß § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 nicht zu gestatten, da in diesem Fall aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können, vgl. hierzu E Lib 3. In jedem Fall ist das gültige DDV bzw. LP bei Aushändigung eines Reiseausweises dem Besitzer zu belassen. Eine Kopie des DDV bzw. des LP ist zur Akte zu nehmen. Gültige Titeletiketten im DDV - insbesondere eine NE - sind ungültig zu machen. 2) Personen, die wir aufgefordert haben, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht durch erstmalige Vorlage eines gültigen DDV ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der palästinensischen Volkzugehörigen ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon und damit die Unmöglichkeit der Passbeschaffung im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthV nachzuweisen, können keinen Reiseausweis für Ausländer erhalten. 3) Geduldeten wird ein Ausweisersatz gem. § 48 Abs. 2 AufenthG ausgestellt. DDV und LP werden gem. § 50 Abs. 5 AufenthG in Verwahrung genommen. 4) Überträge von Aufenthaltstiteln aus einem DDV bzw. LP werden nicht von den Bürgerämtern in gleichartige Dokumente vorgenommen. Die Bürgerämter verweisen für diese Aufgabe ausnahmslos an die Ausländerbehörde. Bei Vorsprache gelten die Ausführungen unter 1) entsprechend. Den Betroffenen ist gem. §§ 5, 6 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthV ein Reiseausweis für Ausländer nach dem üblichen Verfahren auszustellen, so nicht ausdrücklich erklärt wird, auf die Ausstellung eines Reiseausweises verzichten zu wollen. Dann wird der Titel in einen Ausweisersatz übertragen. Bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II bzw. XII oder dem AsylbLG ist auf die Gebühren für die Ausstellung eines Ausweisersatzes bzw. des Übertrags gem. § 53 Abs. 1 Nr. 7 und 8 AufenthV zu verzichten. Für die Ausstellung eines Reiseausweises wird die Gebühr ausnahmslos erhoben. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 766 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Libanon 3 E.Lib.3. Anwendbarkeit des § 25 Abs. 5 AufenthG für palästinensische Volkszugehörige ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon (17.02.2015, 14.06.2018 ) Wie das OVG Berlin- Brandenburg mit Urteil vom 14.09.2010 – OVG 3 B 2.08 – festgestellt hat, ist es für einen ausreisepflichtigen palästinensischen Volkszugehörigen ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon nicht von vornherein erkennbar aussichtslos, bei der Libanesischen Botschaft ein Dokument für die freiwillige Ausreise zu erhalten. Insbesondere stehe dem nicht entgegen, dass die Betroffenen keinen Aufenthaltstitel besäßen. Damit ist bei dieser Personengruppe nicht mehr grundsätzlich von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise auszugehen. Vor diesem Hintergrund wird ausreisepflichtigen palästinensischen Volkszugehörigen ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon erstmalig nur dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auf Grund der Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise mangels eines erforderlichen Laissez-Passer (LP) erteilt, wenn diese individuell nachweisen, dass trotz entsprechender Bemühungen kein LP ausgestellt worden ist. Dies setzt voraus, dass der Betroffene sich möglichst mehrere Identitätsnachweise (- abgelaufene – DDV, Geburtsurkunde, UNWRA- Registrierungskarte etc.) beschafft, diese mit einem Flugticket, zum Beleg der Ausreisewilligkeit, der Libanesischen Botschaft vorlegt und – etwa durch eine Bescheinigung der Libanesischen Botschaft - nachweist, dass er unter Verwendung des Formulars mit der Bezeichnung „Beantragung eines Heimreisedokuments für eine sich illegal in Deutschland aufhaltende Person“, ein LP beantragt hat. Erst wenn dies erfolgt ist und nicht innerhalb von einer Frist von 6 Monaten ein entsprechendes LP ausgestellt wurde, und auch dies von der Libanesischen Botschaft bescheinigt wurde, ist von einer unverschuldeten Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise mangels eines Reisedokuments auszugehen. Entsprechend sind Antragsteller mit Hinweisblättern über ihre Mitwirkungspflichten sowie das Verfahren zur „Beantragung einer Ausreisegenehmigung und Beschaffung eines für die Ausreise in den Libanon berechtigenden Dokuments“ bei der Botschaft des Libanon zu informieren und ist ihnen ein Formular für eine Antragsbescheinigung durch die Botschaft des Libanon auszuhändigen. Der Empfang dieser und ggf. weiterer Unterlagen ist zu quittieren. Das o.g. Urteil des OVG Berlin- Brandenburg rechtfertigt dagegen bei weiter vorliegenden sonstigen Erteilungsvoraussetzungen keine Versagung der Verlängerung nach § 26 Abs. 2 AufenthG. Zur Begründung: Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts schließt die Annahme eines unverschuldeten Ausreisehindernisses für Palästinenser aus dem Libanon nicht schlechthin aus. Auch findet sich in der oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine Feststellung dazu, inwieweit die libanesischen Behörden bereit sein werden, allen ausreisepflichtigen palästinensischen Volkszugehörigen ungeklärter Staatsangehörigkeit entsprechende Heimreisedokumente auszustellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Libanesischen Behörden bereit und kapazitär in der Lage sind, bei einer Versagung von Verlängerungsanträgen für eine Gruppe von ca. 2.000 Personen (davon ca. 50 % Minderjährige) mit langjährigem teilweise rechtmäßigem Aufenthalt ein LP zur dauerhaften Rückkehr auszustellen, wenn deren Titel gem. § 25 Abs. 5 auslaufen. Vielmehr ist für die bisherigen Titelinhaber in der Regel davon auszugehen, dass für die Vielzahl dieser Personen die freiwillige Rückkehr tatsächlich ausgeschlossen bleibt. Merke: Dies bedeutet aber nicht, dass bei einer derartigen Verlängerung des Titels nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch tatsächlich stets ein Ausreisehindernis vorliegt. Wenn der begünstigte Titelinhaber bzw. seine Familienangehörigen weitergehende Rechte aus dem Titel ableiten wollen und Familiennachzug zu dem begünstigten Titelinhaber mit der Begründung begehren, dass die Familieneinheit wegen der fehlenden Ausreisemöglichkeit des begünstigten Titelinhabers nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann, muss der begünstigte Titelinhaber individuell und aktuell nachweisen, dass das Ausreisehindernis tatsächlich besteht und trotz entsprechender Bemühungen kein Dokument für die freiwillige Ausreise in den Libanon ( LP ) ausgestellt worden ist. Denn allein der Besitz eines Aufenthaltstitels steht der Zumutbarkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland nicht entgegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Mai 2012, OVG 3 S 34.12). Eine Verlängerung des Titels bzw. die Erteilung des Titels für einen Ehegatten oder minderjährige, ledige Kinder zur Herstellung oder Wahrung der Familieneinheit kommt in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn das Bestehen eines Ausreisehindernisses tatsächlich nachgewiesen wird (VG Berlin, Urteil vom 04.11.2014, VG 15 K 64.14, Media:VG_Berlin-VG_15_K_64.14.pdf.) Auch die Rückführung – etwa von Straftätern – ist durch diese Begünstigung nicht ausgeschlossen. Dies zugrunde gelegt, ist bei Anträgen auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 für diese Personengruppe wie bisher ohne weitere Prüfung die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise zu unterstellen, auch wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 nicht vorliegen. Etwas anders gilt allerdings dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene sich tatsächlich im Libanon aufgehalten hat oder dies beabsichtigt. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 767 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Bezüglich der Erteilung der auflösenden Bedingung „Erlischt mit Ausreise in den Libanon“ gelten keine Besonderheiten (vgl. A.25.5.1.3.). Soweit der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 entgegenstehen könnte, sind die Ausführungen unter A.25.5.1.2. zu beachten. Grundsätzlich ist danach insbesondere die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, für Personen, bei denen Ausweisungs interessen gem. §§ 53, 54 vorliegen. Hier ist das von § 25 Abs. 5 S.2 eröffnete Ermessen ("soll") sowie das durch § 5 Abs. 3 2 . HS. eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles regelmäßig zu Lasten der Betroffenen auszuüben. Diese Ausweisungs interessen stehen der Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis regelmäßig selbst dann entgegen, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (zur Zulässigkeit einer solchen Praxis vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 22.01.2008 - VG 24 A 195.06). Dies gilt im Übrigen auch, wenn der Betroffene nicht rechtskräftig oder bestandskräftig ausgewiesen wurde, sondern lediglich Regel- oder Ist- Ausweisungs interessen gesetzt hat. Gleiches gilt auch bei Personen, die bei der Staatsanwaltschaft Berlin, Abteilung 265, als Intensivtäter geführt werden und für Heranwachsende, die wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind. Auch im Übrigen gelten die Ausführungen unter A.25.5. ... weggefallen ... Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach E.Lib.3. kommt es auf die erneute Vorlage eines aktuellen DDV bzw. LP nicht an. Vielmehr ist die Erklärung zur Staatsangehörigkeit bei persönlicher Vorsprache vom Ausländer abzunehmen und in der Akte hinzuzufügen, siehe dazu E.Lib.2.II.1. Merke: In Fällen passloser libanesischer Staatsangehöriger palästinensischer Volkszugehörigkeit vertreten wir in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport die Auffassung, dass diese Personen die für die Rückkehr in den Libanon gewünschten Unterlagen erhalten können. Der Ausländer ist damit nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert. Bezüglich der zu erteilenden Auflagen wird auf die Ausführungen in den VAB zu § 60 a ( A.60.a.2.1.)verwiesen. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 768 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Lib 4 E.Lib.4 Anwendbarkeit des § 5 AufenthV für palästinensische oder kurdische Volkszugehörige ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon (15.12.2015; 21.06.2016 ) ...weggefallen... E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 769 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Libyen 1 E.Libyen.1. Abschiebungen nach Libyen (16.10.2015) Derzeit ist eine Abschiebung nach Libyen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, da der Flughafen in Tripolis von den renommierten Fluggesellschaften von Deutschland aus nicht angeflogen wird. Es besteht lediglich die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise. Die Fluggesellschaften Libyen Airline und Afriqiyah Airways sollen – allerdings nur entsprechend der aktuellen Sicherheitslage in Tripolis – den Flughafen Tripolis von Istanbul, Tunis und Algier aus anfliegen. Buchungsbestätigungen werden aber nicht ausgestellt. Des Weiteren kann es bei akuter Verschlechterung der Sicherheitslage in Tripolis auch zu kurzfristiger Streichung der Flüge kommen. Da insofern ein tatsächliches Abschiebungshindernis besteht, ist der Aufenthalt der betroffenen Ausländer nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG für die Dauer von zunächst sechs Monaten zu dulden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist ausgeschlossen, da die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise grundsätzlich besteht. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019 Seite 770 von 815