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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Merke: Ist die objektive Bewertung der finanziellen Basis des Investors schwierig, so liegt nie ein eindeutiger Fall vor. Hier ist die IHK Berlin immer zu beteiligen , sofern nicht bereits eine positive Stellungnahme von BerlinPartner vorliegt. Ansonsten gilt in eindeutigen Fällen das durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft , Energie und Betriebe für diese Fälle generell erteilte Einvernehmen. Diesem erleichterten Verfahren steht auch Nr. 21.1.6 AufenthG- VwV nicht entgegen. Ausweislich der Nr. 21.1.2 AufenthG-VwV wird bei reinen am privaten Verbrauch orientierten Einzelhandelsunternehmen wegen deren insgesamt geringerer wirtschaftlicher Bedeutung überwiegend die Annahme eines wirtschaftlichen Interesses zu verneinen sein. Hier wird durch die Ausländerbehörde und die IHK Berlin im Rahmen der Beteiligung lediglich geprüft, ob ein regionales Bedürfnis vorliegt, welches dann allerdings auch durch den Antragsteller besonders zu begründen ist. Entsprechendes gilt in Berlin für Spezialitätenrestaurants. B ei Geschäftsführern und anderen gesetzlichen Vertretern von Personen- und Kapitalgesellschaften, die unter § 21 Abs. 1 fallen, da sie unternehmerische Verantwortung tragen, kann nur positiv entschieden werden, wenn der Antragsteller aus unternehmerischer Tätigkeit Einkünfte von 24.000 Euro/Jahr nach Unternehmenssteuern und abzüglich entsprechender Zahlungen für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz erzielt hat oder glaubhaft prognostiziert, ohne sein vorhandenes Stammkapital aufzuzehren. Andernfalls ist davon auszugehen, dass schon die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage nicht gesichert ist (vgl. den Wortlaut des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3). Wird im Einzelfall eine Beteiligung der IHK Berlin erforderlich, sind bei Ausländern deren Aufenthaltstitel abgelaufen sind, Fiktionsbescheinigungen nach § 81 für 3 Monate zu erteilen. Anfragen an die IHK Berlin bzw. die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung sind ausschließlich mit dem in AusReg zur Verfügung gestellten Formschreiben zu stellen. Auf diesem ist jeweils anzugeben, welche Fallvariante des § 21 konkret in Betracht kommt. Für Anfragen ist weiterhin eine datenschutzrechtliche Einverständniserklärung des Betroffenen, der bereits eingereist ist und sich hier aufhält, zu fordern und auch die Ausländerakte an SenWiEnBe, II C 43 , zu übersenden. Auch hierfür steht ein Formbrief zur Verfügung. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz beschränk en sich sowohl die IHK Berlin als auch die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung bei ihren Stellungnahmen auf das notwendige Maß. Dies gilt insbesondere bei positiven Voten. Soweit im Einzelfall Bedarf an weiteren Informationen besteht, z.B. um sachgerecht über die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis entscheiden zu können oder einen Antrag ggf. abzulehnen, besteht die Möglichkeit den Vorgang der genannten Stellen dort anzufordern oder aber um ergänzende Informationen zu bitten. Die Ausländerbehörde ist nicht an das Votum der IHK Berlin bzw. der Wirtschaftsverwaltung gebunden, allerdings ist dem einzelfallbezogenen Votum in der Regel zu folgen. Soll vom Votum der abgewichen werden, ist nochmals um Stellungnahme zu den kritischen Punkten zu bitten. 21.1.0.2. Krankenversicherung Zu beachten ist, dass auch für Selbstständige, ihre Familienangehörigen und andere Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, vor Erteilung eines Titels der Nachweis einer Krankenversicherung abzuverlangen ist. Dabei ist es unerheblich, ob sie sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Merke: Freiwillig gesetzlich versichern können sich nur Personen, die schon vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zwölf Monate im Bundesgebiet versichert waren. Gleiches gilt für Personen, die in den letzten fünf Jahren insgesamt 24 Monate pflichtversichert waren. (Vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 5 SGB V). 21.1.0.3. Visumverfahren Im Visumverfahren werden grundsätzlich alle genannten Unterlagen über die deutschen Auslandsvertretungen, ggf. hier ansässige Bevollmächtigte eingereicht. Bei Gewerbeneugründungen sind das Firmenprofil, Businessplan, Finanzierungsnachweise, mindestens die Anmeldung zum Handelsregister über den Notar, so der Handelsregisterauszug noch nicht vorgelegt werden kann, vorzulegen. Bei Gründung einer GmbH ist der Nachweis über das vorhandene Kapital zur Eintragung der zu zahlenden Gesellschaftsanteile (können ggf. Kontoauszüge sein) erforderlich. Aus den eingereichten Unterlagen sollten neben den Ausführungen zur Geschäftsidee und dessen Realisierung, der Lebenslauf, der berufliche Werdegang, Qualifikationsnachweise, Diplome, Referenzen, Sprachkenntnisse im Original und Übersetzungen eingereicht werden. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen des § 21 Abs. 2a. Bei freiberuflichen Künstlern und Sprachlehrern ist ggf. der gesicherte Lebensunterhalt für das erste Jahr nach der Einreise in geeigneter Form nachzuweisen. Sollten die genannten Unterlagen und Nachweise nicht binnen 3 Monaten eingereicht sein, so wird die Zustimmung zur Visumerteilung abgelehnt. 21.1.2. Gewerbe im Land Brandenburg Wurde das Gewerbe im Land Brandenburg angemeldet und wir sind für die Erteilung oder Verlängerung der AE zuständig, ist ausnahmslos die berührte Brandenburger IHK zu beteiligen. Zum Verfahren siehe 21.1.0. Das Formschreiben ist direkt an dieses Amt zu adressieren. Die Adresse kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden (im Übrigen vgl. zum Beteiligungserfordernis oben 21.1.0.1 sowie 21.5.) Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 194 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Brandenburgs Industrie- und Handelskammern IHK Potsdam Stand: 28.01.2011 IHK Frankfurt (Oder) IHK Cottbus Breite Straße 2 a - c 14467 Potsdam Puschkinstraße 12 b 15236 Frankfurt Goethestraße Landkreise: Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming Städte: Oberhavel, (Oder) Landkreise: Barnim, Oder-Spree, Landkreise: Havelland, Märkisch-Oderland, Uckermark Stadt: Elbe-Elster, 1 03046 Cottbus Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz, Prignitz, Frankfurt (Oder) Telefon: 0335-5621 0 Spree-Neiße Stadt: Cottbus Telefon: Potsdam, Fax: 0335-5621 1196 E-Mail: 0355-365 0 Fax: 0355-365 266 E-Mail: Brandenburg an der Havel Telefon: info@ihk-ostbrandenburg.de Internet: ihkcb@cottbus.ihk.de 0331-2786 0 Fax: 03331-2786 111 http://www.ihk-ostbrandenburg.de http://www.cottbus.ihk.de Internet: E-Mail: info@potsdam.ihk.de Internet: http://www.potsdam.ihk24.de 21.2. Erteilung aufgrund besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen Folgende Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsverträge bestehen: Dominikanische Republik -Freundschafts-, Handels- und Republik Schifffahrtsvertrag vom 23. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 1468; Artikel 2 Abs. 1 (Wohlwollensklausel) Indonesien -Handelsabkommen vom 22. April 1953 nebst Briefwechsel (BAnz. Nr. 163); Briefe Nr. 7 und 8 (Meistbegünstigungsklausel); die Meistbegünstigung bezieht sich nur auf Aktivitäten, deren Zweck die Förderung des Handels zwischen den Vertragsstaaten ist Japan -Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 20. Juli 1927 (RGBl. II S. 1087), Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 (Meistbegünstigungsklausel) Philippinen -Übereinkunft über Einwanderungs- und Visafragen vom 3. März 1964 (BAnz. Nr. 89), Nr. 1, 2 und 4 (Wohlwollensklausel) Sri Lanka -Protokoll über den Handel betreffende allgemeine Fragen vom 22. November 1972 (BGBl. 1955 II S.189); Artikel 1 (Meistbegünstigungsklausel) Türkei -Niederlassungsabkommen vom 12. Januar 1927 (RGBl. II S. 76; BGBl. 1952 S. 608), Artikel 2 Sätze 3und 4 (Meistbegünstigungsklausel) Vereinigte Staaten von Amerika -Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II S. 487), Artikel II Abs. 1 (Meistbegünstigungsklausel) Gemäß § 21 Abs. 2 kann aufgrund von bilateralen Abkommen abweichend von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Sind die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 nicht erfüllt, ist dann zu prüfen, ob eine Erteilung gemäß § 21 Abs. 2 möglich ist. Erforderlich ist hierfür zunächst, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 auch bei Angehörigen der Dominikanischen Republik, Indonesiens, Japans, der Philippinen, Sri Lankas, der USA oder der Türkei erfüllt sind, vgl. dazu die unter 21.1.0.1 oder 21.5. genannten Kriterien. Das Erfordernis der angemessenen Altersversorgung gem. § 21 Abs. 3 gilt nicht für Angehörige der Staaten, mit denen entsprechende Abkommen bestehen , vgl. Nr. 21.3. der AufenthG-VwV. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 21 Abs. 2 ist dann immer das jeweilige Abkommen in die Prüfung mit einzubeziehen. In diesem Zusammenhang muss dann den persönlichen Belangen des Antragstellers wohlwollend Rechnung getragen werden ( Wohlwollensklausel). Dessen Belange, wie etwa seine wirtschaftliche und soziale Integration im Bundesgebiet, sind hier mit dem jeweiligen öffentlichen Interessen wie sie etwa in § 1 Abs. 1 S. 1 und 2, § 5, § 11 oder eben § 21 Abs. 1, 2a oder 5 zum Ausdruck kommen, abzuwägen. Überwiegt das öffentliche Interesse, sind in dem versagenden Bescheid entsprechende Ausführungen zu machen. Merke: Aus den Abkommen folgt, dass ein Aufenthaltstitel zum Zwecke der selbstständigen Tätigkeit Angehörigen von Staaten, mit denen entsprechende Abkommen bestehen, nicht allein wegen Fehlen eines öffentlichen Bedürfnisses, d.h., auf der Grundlage des 21 Abs. 1, 2a oder 5 versagt werden darf. Es müssen danach weitere Umstände, z. B. Marktübersättigung, eine Ermessensausübung zu Lasten des Betroffenen gebieten. Durch die genannten Abkommen ist eine Beteiligung der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung bzw. IHK nicht ausgeschlossen. Vielmehr ergibt sich aus der Verpflichtung im Rahmen der Ausübung Ermessens die wirtschaftlichen und sonstigen öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Antragstellers abzuwägen, die Verpflichtung der Ausländerbehörde vor einer beabsichtigten Versagung immer eine entsprechende Stellungnahme einzuholen. Merke: Auf Vorschlag der VAB-Kommission hat SenInnDS am 12.11.2019 entschieden, dass den Ausführungen unter Nr. 21.2.2. AufenthG-VwV, wonach Ausländern aus den in § 41 AufenthV genannten Staaten unabhängig von den genannten Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 195 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin völkerrechtlichen Vereinbarungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, so dies berufs- oder gewerberechtlich zulässig ist, zu folgen ist, so dass regelmäßig Abs. 2 als günstigere Regelung zur Anwendung kommt. Das Erfordernis der angemessenen Altersversorgung nach § 21 Abs. 3 bleibt in diesen Fällen bestehen (vgl. Nr. 21.3. AufenthG-VwV). 21.2a. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Hochschulabsolventen, Forscher oder Wissen-schaftler Durch die Einfügung des Absatzes 2a als eigenständige Rechtsgrundlage zum 1.8.2012 wird die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Hochschulabsolventen, Forscher oder Wissenschaftler zum Zweck der selbständigen Tätigkeit auch ermöglicht, wenn die en-gen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 1 nicht erfüllt sind. Gerade junge Wissenschaftler und Forscher, die das Land um wichtige wissenschaftliche Impulse und In-novationen bereichern können, werden ihre Tätigkeit nicht immer mit Kapitalinvestitionen und der unmit-telbaren Schaffung von Arbeitsplätzen verbinden. Insgesamt sollte daher bei Anwendung des § 21 Abs. 2 a ein großzügiger Maßstab gelten und grundsätzlich zugunsten des Betroffenen vom Ermessen des Abs. 2 a Gebrauch gemacht werden. Etwas anderes gilt dann, wenn nicht auszuräumende Zweifel bestehen, ob der Antragsteller durch die eigene Tätigkeit Einkünfte von mindestens 24.000 Euro pro Jahr nach Einkom-menssteuern und abzüglich entsprechender Zahlungen für einen ausreichenden Krankenversicherungs-schutz erzielen wird. Hier ist das Ermessen regelmäßig zu Lasten des Betroffenen auszuüben. Der Personenkreis der Begünstigten orientiert sich dabei nach dem Wortlaut des Abs. 2 a S. 1 zum einen an der beruflichen Qualifikation (Absolvent einer staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet; zum Begriff vgl. A.16.1.1), zum anderen an der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler und am Besitz einer Aufenthaltser-laubnis gem. § 18 bzw. § 20 AufenthG. Merke: Grundsätzlich ist bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des § 21 Abs. 2a zu beachten, dass die Vorschrift eigenständig und gleichwertig neben Abs. 1 sowie Abs. 5 steht. Praktisch empfiehlt es sich allerdings Abs. 2a vorrangig zu prüfen, da er im Vergleich zu Abs. 1 niederschwelligere Erteilungsvor-aussetzungen hat und im Vergleich zu Abs. 5 über Abs. 4 S. 2 schon nach 3 Jahren Aufenthalt zur Ertei-lung einer Niederlassungserlaubnis führen kann (vgl. Wortlaut des § 21 Abs. 5 S. 4). Abs. 2 a S. 1 1 Alt. verlangt lediglich den Abschluss an einer staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet, der bereits länger zurückliegen kann und jeden Abschluss d.h. auch die Promotion umfasst, so dass ein Wechsel auch aus einem Titel nach dem 5-ten oder 6- Abschnitt möglich ist. Dagegen verlangt der Wortlaut des Abs. 2 a S. 1 2 Alt. eine Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler und den aktuellen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 18 bzw. § 20 AufenthG. In den Fällen, in denen nicht ohnehin schon die Voraussetzungen der 1. Alt. vorliegen, genügt es für die 2. Alt. auch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Titels nach § 18 bzw. § 20 AufenthG vorliegen, so dass gleichsam nach einer logischen Sekunde auch ein Titel gem. § 21 Abs. 2 a erteilt werden könnte. Denkbar sind hier Fälle, in denen der Antragsteller an einer anerkannten Forschungseinrichtung gem. § 20 zum Zwecke der Forschung oder an einer Hochschule im Rahmen einer studentischen Nebentätigkeit oder erlaubnisfrei gem. § 16 Abs. 3 beschäftigt ist, allerdings einen Titel gem. § 30 oder § 16 Abs. 1 z.B. als Promotionsstudent besitzt. In den Fällen des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 18 AufenthG i.V.m. § 5 BeschV (außer Lehrkräften im Sinne des § 5 Nr. 1 und Nr. 4) ist die Prüfung dagegen immer unproblematisch. Unverzichtbar ist weiter gem. § 21 Abs. 2 a S. 2, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in Be-tracht kommt, wenn die beabsichtigte Tätigkeit einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lässt. Hier können bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis entsprechende Nachweise (z.B. die Vorlage eines Firmen-profils oder aber die Stellungnahme des bisherigen Arbeitgebers bzw. der Hochschule) verlangt werden. Zu den vorzulegenden Unterlagen gehören immer auch ein Finanzplan, der Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes und ab 45. Lebensjahren auch der Nachweis einer gesicherten und ange-messenen Altersversorgung (zu den Ausnahmen vgl. A.21.3). Bezüglich des Beteiligungserfordernisses nach § 21 Abs. 1 S. 3 lässt der Wortlaut des § 21 Abs. 2 a zumindest offen, wie zu verfahren ist. Hier sind schon im Interesse der Antragsteller die unter 21.1.0.1. genannten Regelungen entsprechend anzuwenden (zu den Besonderheiten bei Angehörigen der Domini-kanischen Republik, Indonesiens, Japans, der Philippinen, Sri Lankas, der USA oder der Türkei vgl. unter A.21.2.). Für die Verlängerung bedarf es wie in den Fällen des § 21 Abs. 1 oder 5 auch der Vorlage eines Prü-fungsberichts (vgl. A.21.4.2). Bleibt der Antragsteller ausweislich dieses Berichts deutlich unter der vorge-nannten Einkommensgrenze, ist grundsätzlich auf das einzelfallbezogene Beteiligungsverfahren nach § 21 Abs. 1 S. 4 zu verzichten und ist der Titel zu versagen. 21.3. Altersversorgung selbstständig Tätiger § 21 Abs. 3 verlangt bei Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 45. Lebensjahr vollendet haben, im Regelfall ("Soll"-Ermessen ) eine angemessene Altersversorgung. § 21 Abs. 3 kommt auch in den Fällen des § 21 Abs. 5 (Freiberufler) uneingeschränkt zur Anwendung. Merke: Ausweislich der Nr. 21.3. AufenthG-VwV findet § 21 Abs. 3 keine Anwendung auf Angehörige der Staaten, mit denen entsprechende Abkommen bestehen (vgl. oben A.21.2.). Auf Vorschlag der VAB-Kommission hat SenInnDS am 12.11.2019 entschieden, dass eine angemessene private Altersversorgung bei selbstständig Tätigen grundsätzlich durch Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 196 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin eigenes Vermögen in jeglicher Form, im Aus- und/oder Inland erworbene Rentenanwartschaften oder Betriebsvermögen nachgewiesen wird. Von einer angemessenen Altersversorgung ist auszugehen, wenn zu dem genannten Zeitpunkt ein seriöses Versicherungsangebot über eine private Renten- oder Lebensversicherung vorgelegt wird, die Antragstellende in den Stand setzen, mit Vollendung des 67. Lebensjahres entweder über einen monatlichen Betrag von 1. 230,34 Euro (ab 01.01.20 20 1. 280,06 Euro) über 12 Jahre oder über ein Vermögen von 1 81.037 Euro (ab 01.01.20 20 1 87.682 Euro) zu verfügen. Auch bei einem Nachweis aktuell vorhandenen (Betriebs-) Vermögens in der genannten Höhe ist davon auszugehen, dass eine angemessene Altersversorgung vorliegt. Dabei ist unerheblich, ob Betroffene ihren Aufenthalt zusammen mit ihrem Ehegatten bzw. Lebenspartner oder ihren unterhaltsberechtigten, minderjährigen Kindern im Bundesgebiet begründen wollen. Besteht etwa in den Fällen des Abs. 2a ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufenthaltserteilung, kann auf den Nachweis einer angemessenen Altersversorgung im Einzelfall verzichtet werden. Eine solche Entscheidung bleibt der Sachgebiets- bzw. der Referats- oder Abteilungsleitung vorbehalten. Zur Erläuterung: Als Ausgangspunkt für die Ermittlung der untersten Grenze einer angemessenen Altersversorgung ist von der Berechnung der Rente für einen sogenannten Eckrentner sowie der durchschnittlichen Lebenserwartung in Deutschland anhand der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes für einen heute 45-Jährigen auszugehen. Der „Eckrentner“ ist eine für statistische Vergleichszwecke (allgemeines Rentenniveau) erfundene Musterperson. Sie ist 65 Jahre alt, hat 45 Jahre lang gearbeitet und über diesen gesamten Zeitraum hinweg Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt. Der Verdienst des „Eckrentners“ während seines gesamten Arbeitslebens entspricht dem durchschnittlich gezahlten Bruttogehalt/-lohn. So erreicht z.B. eine sozialversicherungspflichtige Person, deren Biografie mit dem Standardrentner übereinstimmt, eine Monatsrente von 1.2 57,20 Euro (für 20 20 1. 303,35 Euro) (Durchschnitt von 1.2 84,06 Euro Rente in West- (für 20 20 : 1. 326,63 Euro) und 1. 230,34 Euro Rente in Ostdeutschland (für 20 20 : 1.2 80,06 Euro) (Quelle: Rentenversicherungsbericht 2018 resp. 2019 der Bundesregierung gem. Beschluss des Bundeskabinetts vom 2 8 .11.201 8 resp. 2 9 .11.201 9 ). Ausweislich der Sterbetafel 2012/2014 des Statistischen Bundesamtes beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung eines heute 40-jährigen Mannes 79 Jahre, die einer Frau 83 Jahre. Hier wird zugunsten der Betroffenen der auf Männer bezogene o.a. Durchschnittswert zugrunde gelegt. Somit sollte selbstständig Tätigen bei Vollendung des 67. Lebensjahres mindestens 1. 230,34 Euro (ab 01.01.20 20 1.2 80,06 Euro) monatlich gerechnet auf 12 Jahre zur Verfügung stehen, um von einer angemessenen Altersversorgung im Sinne des § 21 Abs. 3 ausgehen zu können. Daraus ergibt sich als ungefähre Bemessungsgröße für ein vorhandenes oder zu ersparendes Vermögen ein Betrag von 1 81.037 Euro (ab 01.01.20 20 18 7.682 Euro). Trägt eine selbstständig tätige Person vor, in einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde (vgl. hierzu Ausführungen unter 9.2.1.3a.), Rentenansprüche erworben zu haben und möchte diese Altersvorsorge als ausreichende Vorsorge in das Verfahren einbringen, hat sie nachzuweisen, in welcher Höhe eine künftige Rentenzahlung erfolgt. Allein 60 Pflichtbeiträge nachzuweisen, reicht für Inhaber von Titeln nach § 21 AufenthG nicht aus (s. oben). Jedoch ist in jedem Fall A.21.2. zu beachten. Merke: Bei über 67-jährigen Personen wird hingegen eine Prüfung der angemessenen Altersversorgung nicht vorgenommen. Diese Personen befinden sich bereits im Rentenalter, so dass eine Vorsorge damit entbehrlich ist. 21.4. Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis 21.4.1. Geltungsdauer Bezüglich der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1, 2a und Abs. 5 hat die Ausländerbehörde grundsätzlich Ermessen (vgl. Wortlaut des § 21 Abs. 4 S. 1 "längstens"). § 21 Abs. 4 S. 1 ist allerdings auch aus Kapazitätsgründen so anzuwenden, dass die AE regelmäßig für 3 Jahre zu erteilen ist. Verbleiben bezogen auf die erfolgreiche Umsetzung des Geschäftsidee oder gar das Erwirtschaften des eigenen Lebensunterhaltes Zweifel oder ist ein entsprechender Nachweis - etwa bei Hochschulabsolventen - nicht möglich und soll die Aufenthaltserlaubnis dennoch erteilt werden, so wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auf zwei Jahre befristet. Wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1, 2a oder 5 erteilt, ist die Nebenbestimmung „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet. Erlischt mit Beendigung der selbstständigen Tätigkeit als ____________________.“ sowie "Erlischt mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bzw. AsylbLG" zu verfügen. Merke: Grundsätzlich ist in der Nebenbestimmung nicht nur die Tätigkeit anhand des Firmennamens sondern auch anhand des Geschäftsfeldes möglichst genau zu benennen. Hiervon und von der auflösenden Bedingung, wonach die AE mit Ende der selbstständigen Tätigkeit erlischt, kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass ein Ausländer sein Tätigkeitsfeld ganz wechselt, ohne dass die neue Tätigkeit zuvor am Maßstab des § 21 Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 197 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Abs. 1 oder 5 gemessen wird. 21.4.2. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 oder NE nach § 21 Abs. 4 S. 2 Beantragt der Ausländer die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 21 Abs. 1 oder 2 oder die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 21 Abs. 4 S. 2 ist grundsätzlich anhand eines Prüfungsberichts festzustellen, ob der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht, d.h. insbesondere die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 (noch) vorliegen und auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Allein die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen reicht für die Verlängerung der AE nicht aus, Vgl. § 8 Abs.1 bzw. § 21 Abs.4 S.1. Der Prüfungsbericht dient auch zur Beurteilung der Frage, ob aus dem Gewerbe dauerhaft ein hinreichendes Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts gezogen werden kann. Der Prüfungsbericht muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einen Rechtsanwalt mit einschlägiger Berufserfahrung (z.B. als Fachanwalt für Steuerrecht) erstellt sein. Er sollte grundsätzlich mit einem Rundstempel versehen sein (so Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zur Verwendung von Rundstempeln vom 11./12.06.2001). Auf eine Verwendung sollte aber nicht bestanden werden, wenn unzweifelhaft ist, dass der Bericht von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt mit einschlägiger Berufserfahrung erstellt worden ist. Merke: Gem. § 3 Nr. 1 StBerG sind Rechtsanwälte zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Trägt daher ein bevollmächtigter Rechtsanwalt vor, seinen Mandanten auch in Steuersachen zu beraten und hat er daher den Prüfungsbericht ausgestellt, so ist das zulässig. Wird die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt, ist zu prüfen, ob gem. den unter 21.1.0.1 genannten Kriterien die IHK ( erneut) zu beteiligen ist. Eine Beteiligung hat zwingend zu erfolgen, wenn der bisherige Titel von einer anderen Ausländerbehörde erteilt wurde. Wurde der Sitz des Unternehmens nach Berlin verlegt, ist die IHK zu beteiligen; im Übrigen das für den Unternehmenssitz zuständige Amt (für das Land Brandenburg vgl. 21.1.4). Bei Geschäftsführern und anderen gesetzlichen Vertretern von Personen- und Kapitalgesellschaften, die unter § 21 Abs. 1 oder Abs. 2a fallen, ist die Beteiligung ebenfalls zwingend, wenn der Antragsteller aus unternehmerischer Tätigkeit weniger Einkünfte als 24.000 Euro/Jahr nach Unternehmenssteuern und abzüglich entsprechender Zahlungen für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz erzielt hat oder dazu sein vorhandenes Stammkapital aufzehren musste. Hier bestehen Zweifel, dass die dauerhafte Fortsetzung der Tätigkeit gesichert ist und die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt (vgl. den Wortlaut des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3). Wird beteiligt, so ist immer Bezug auf eine frühere Beteiligung zu nehmen und folgende aktuelle Unterlagen sind beizufügen: - Prüfungsbericht und - Gewerbeanmeldung. Wenn kein Einzelgewerbe vorliegt, außerdem: - aktueller Handelsregisterauszug, - Gesellschaftervertrag (einschl. Liste der Gesellschafter) und - Geschäftsführervertrag. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Ausländer während der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis überwiegend außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat, ist zu prüfen, ob der Titel gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 bzw. 7 erloschen ist. Niederlassungserlaubnis Hinsichtlich des Erfordernisses der Lebensunterhaltssicherung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an erfolgreiche Selbständige ist - anders als bei der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 S. 1 - auf ausreichende Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit abzustellen. Damit genügt es für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 21 Abs. 4 S. 2 nicht, wenn der Ausländer den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, etwa durch Gewinne aus eigenem Kapitalvermögen oder der Erwerbstätigkeit anderer Familienangehöriger sichert. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist bei der Feststellung, ob die Einkünfte ausreichend sind, zu berücksichtigen, dass bei Selbständigen auf Grund der Besonderheiten unternehmerischen Handelns größere Einkommensschwankungen denkbar sind als bei Beschäftigten. ...weggefallen... Auch vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 21 Abs. 4 S. 2 ist die Beteiligung gem. § 21 Abs. 1 S. 3 zwingend. Auf Vorschlag der VAB-Kommission hat SenInnDS am 12.11.2019 entschieden, dass sofern eine positive Stellungnahme vorliegt, sodann regelmäßig von einer erfolgreichen Verwirklichung der unternehmerischen Tätigkeit auszugehen ist, wenn das Unternehmen zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen hat und Gewinne erwirtschaftet. Wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt nach den obigen Maßstäben durch Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 198 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin ausreichende Einkünfte gesichert ist, kommt es grundsätzlich auf die zusätzliche Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 nicht an. Merke: ...weggefallen... Im Rahmen des von § 21 Abs. 4 S. 2 eröffneten Ermessens ist allerdings nicht von dem Nachweis ausreichenden Wohnraumes nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 abzusehen, da die ausreichende Lebensunterhaltssicherung für die in familiärer Lebensgemeinschaft lebende Familie nicht auf Kosten des Wohnraumes gehen soll. Nach fünf Jahren greift der gesetzliche Anspruchstatbestand des § 9 Abs. 2 dann, ohne dass bezüglich des gesicherten Lebensunterhalts gem. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 die Besonderheiten des § 21 Abs. 4 S. 2 noch zu beachten wären. Verlängerung der AE nach § 21 Abs.5 Für die Verlängerung einer AE nach § 21 Abs.5 ist die Vorlage eines Prüfberichts nicht erforderlich. 21.5. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Freiberufler Durch die Einfügung des Absatzes 5 wird die Niederlassung von Freiberuflern auch ermöglicht, wenn die engen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1, 2a nicht erfüllt sind. Bei Freiberuflern -insbesondere Künstlern und Sprachlehrern- kommt der § 21 Abs.4 S.2 ausweislich des § 21 Abs.5 S. 4 nicht in Betracht. Nach fünf Jahren greift der gesetzliche Anspruchstatbestand des § 9 Abs.2. Im Übrigen gelten die Abs.2 und 3 uneingeschränkt. Liegt eine freiberufliche Tätigkeit vor und sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 erfüllt, ist im Ermessensweg unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden. 21.5.0. Begriff des Freiberuflers Der Personenkreis der Freiberufler orientiert sich dabei an den Katalogberufen von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz. Nicht nur Freiberufler, wie etwa Künstler oder Schriftsteller, die das Land um wichtige kulturelle Impulse bereichern, sondern auch Ingenieure, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Dolmetscher oder Architekten, die wirtschaftlichen Gewinn erzielen und gegebenenfalls auch Arbeitsplätze schaffen , fallen unter diese Vorschrift. Merke: Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist vom Antragsteller nachzuweisen, dass er beim Finanzamt als Freiberufler geführt wird. Künstler und Sprachlehrer Bei einem Aufenthalt von Künstlern ist stets von einem übergeordneten wirtschaftlichen Interesse der "Kunst- und Filmhauptstadt Berlin" auszugehen, welcher positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und damit das Ermessen grundsätzlich zugunsten des Ausländers auszuüben. Dies können sowohl bildende Künstler, als auch freiberufliche tätige Musiker, Schauspieler, Regisseure u.a. sein. Auch bisher nicht renommierten, aber besonders kreativen Künstlern soll im Rahmen des § 21 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz ein Aufenthalt ermöglicht werden. Auch bei Sprachlehrern, die nicht als Beschäftigte tätig werden wollen, sondern etwa Sprachkurse auf dem freien Markt anbieten, gilt Gleiches. Hier ist im Interesse der Touristenmetropole Berlin grundsätzlich von einem besonderen regionalen Bedürfnis auszugehen, und sind positive ökonomische Auswirkungen zu erwarten. Will der Ausländer dagegen als Honorarkraft für einen Kunden oder eine Sprachschule tätig werden, so ist dies grundsätzlich wie eine Beschäftigung zu werten und die zuständige Arbeitsagentur etwa auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 bzw. § 26 BeschV zu beteiligen (zum Verfahren in Zweifelsfällen vgl. die Ausführungen zur Erforderlichkeit eines Antrags auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status bei der deutschen Rentenversicherung Bund). Auch hier müssen entsprechende Qualifikationen (Uni-Abschluss, Diplom, Bachelor of Arts etc.) vorgelegt werden. Besonderheiten beim Lebensunterhalt für Künstler und Sprachlehrer Ist auf Grund der vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Künstler oder Sprachlehrer das Erwirtschaften des eigenen gesicherten Lebensunterhalts im Sinne des § 2 Abs. 3 ermöglicht, so ist der Titel ohne das Beteiligungsverfahren nach § 21 Abs. 1 S. 3 zu erteilen und zu verlängern. Kann der Lebensunterhalt nicht allein durch die beabsichtigte Tätigkeit gesichert werden bzw. ist dies zweifelhaft,sind im Rahmen der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 auch andere geeignete zusätzliche Finanzierungsnachweise zulässig (Nachweis sonstiger regelmäßiger Einkünfte, z.B. aus eigenem -auch im Ausland vorhandenen- Vermögen, regelmäßige Überweisung unterhaltspflichtiger Eltern, Abgabe einer Verpflichtungserklärung eines solventen Dritten u.a.). Alle Unterlagen zum Nachweis der Lebensunterhaltssicherung sind zur Akte zu nehmen. Auch bei der Verlängerung eines Titels nach § 21 Abs. 5 gelten für Künstler und Sprachlehrer bzgl. des Nachweises des Erfolgs der freiberuflichen Tätigkeit geringere Anforderungen als bei der Verlängerung eines Titels nach § 21 Abs. 1 oder 2 (vgl. hierzu oben 21.4.2). So bedarf es zum Nachweis eines dauerhaft gesicherten Lebensunterhalts und einer auch wirtschaftlich erfolgreichen selbstständigen Tätigkeit nicht der Vorlage eines Prüfungsberichts sondern genügen auch andere geeignete Nachweise (z.B . Netto-Gewinn-Ermittlung des Steuerberaters, Steuerbescheide, Kontoauszüge, die einen regelmäßigen Mittelzufluss belegen, Abrechnung mit Galeristen und Auktionshäusern u.ä .). Alle Unterlagen zum Nachweis der Lebensunterhaltssicherung sind zur Akte zu nehmen. Besonderheiten bei der Krankenversicherung für Künstler Für die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 für Künstler ist die Vorlage einer Reisekrankenversicherung ausreichend, solange davon auszugehen ist, dass die Betreffenden aufgrund der künstlerischen Tätigkeit (noch) nicht dauerhaft im Bundesgebiet verfestigt sind. Etwas anderes gilt, wenn im Rahmen der Lebensplanung absehbar ist, dass eine dauerhafte Verfestigung im Bundesgebiet beabsichtigt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn Familienangehörige im Wege des Familiennachzugs ebenfalls ins Bundesgebiet zuziehen wollen bzw. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht beantragt wird. sonstige freiberufliche Tätigkeiten Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 199 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Bei Ersterteilung eines Titels nach § 21 Abs. 5 für eine sonstige freiberufliche Tätigkeit (z.B. Architekten oder auch Rechtsanwälte) genügt es für die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3, wenn der Lebensunterhalt etwa durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung gesichert ist. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist die Vorlage eines Prüfungsberichts nicht erforderlich, sondern es genügen auch andere geeignete Nachweise (z.B. Netto-Gewinn-Ermittlung des Steuerberaters, Steuerbescheide, Kontoauszüge, die einen regelmäßigen Mittelzufluss belegen, Abrechnung mit Galeristen und Auktionshäusern u.ä.). Der Lebensunterhalt ist bei der Verlängerung dann aus der selbstständigen Tätigkeit ggf. durch eine zusätzliche erlaubte Nebenbeschäftigung bzw. sonstige regelmäßige Einkünfte aus eigenem – auch im Ausland vorhandenen - Vermögen zu sichern. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung wird bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für sonstige Freiberufler nicht berücksichtigt. Prüfverfahren Kann anhand der eingereichten Unterlagen nicht eindeutig festgestellt werden, ob die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 5 erfüllt sind , etwa weil es Zweifel an dem Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit oder Tragfähigkeit des Geschäftsmodells gibt oder ist fraglich, ob ein öffentliches Interesse an der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bejaht werden kann oder ein öffentliches Interesse der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnte, z.B. bei einer möglichen vorhandenen Marktsättigung, ist der Vorgang an die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung zur Stellungnahme abzugeben. Diese Zuständigkeit gilt hier auch für Staatsangehörige der in § 41 AufenthV genannten Staaten. Besonderheiten Bezüglich des Beteiligungserfordernisses nach § 21 Abs. 1 S. 3 gelten im Übrigen die unter 21.1.0.1. genannten Regelungen entsprechend (zu den Besonderheiten bei Angehörigen der Dominikanischen Republik, Indonesiens, Japans, der Philippinen, Sri Lankas, der USA oder der Türkei vgl. unten unter 21.2.). Nebenbestimmungen Neben den Nebenbestimmungen in VAB.A.21.4.1. ist die AE zusätzlich mit der Nebenbestimmung „Erlischt beim Wegfall des Krankenversicherungsschutzes“ zu versehen. 21.6. Erlaubnis der selbstständigen Tätigkeit an Inhaber anderer Aufenthaltserlaubnisse Grundsatz § 21 Absatz 6 regelt die Voraussetzungen, unter denen Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt worden ist, die selbständige Tätigkeit - grundsätzlich ohne Mitwirkung der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung oder der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie - erlaubt werden kann, ohne dass sich daraus für die ausländerbehördliche Praxis Änderungen ergeben. Bezüglich der Ermöglichung einer selbstständigen Tätigkeit für Titelinhaber, die nicht § 21 Abs. 1 , 2a oder Abs. 5 unterfallen und bei denen die selbstständige Tätigkeit nicht ohnehin bereits durch das Aufenthaltsgesetz erlaubt ist (vgl. etwa §§ 27 Abs. 5, 25 Abs. 1 S. 4) wird die selbstständige Tätigkeit grundsätzlich ermöglicht. Gleiches gilt auch für Inhaber einer Blauen Karte EU (vgl. § 4 Abs. 1 S. 3), einer ICT-Karte oder einer Mobilen ICT-Karte. Dies gilt insbesondere auch für türkische Staatsangehörige, die nach dem ARB 1/80 privilegiert sind und denen kein stärkeres Aufenthaltsrecht nach nationalem Recht zusteht und eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 erhalten. Auch bei Aufenthaltstiteln nach § 7 Abs. 1 S. 3 gilt, dass grundsätzlich die Auflage „selbständige Tätigkeit gestattet“ verfügt wird. Für Ausnahmen von diesem Grundsatz vgl. A 7.1.3. Einschränkungen Im Einzelnen gelten folgende Einschränkungen zu diesem Grundsatz: In den Fällen, in denen zur Aufnahme einer Beschäftigung durch die BeschV eine zeitliche Begrenzung bestimmt ist, wird grundsätzlich der Zusatz „Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet“ verfügt. Dies gilt insbesondere für Au-pair-Beschäftigungen (§ 12 BeschV), Haushaltshilfen (§ 15 c BeschV), Hausangestellte von Entsandten (§ 13 BeschV), Sprachlehrer und Spezialitätenköche (§ 11 BeschV) sowie bei internationalem Personalaustausch (§ 10 BeschV) und Werkverträgen gem. § 29 BeschV. Erlaubnis der selbstständigen Tätigkeit für Inhaber einer aus sonstigen Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis resp. ausgestellten Duldung oder Aufenthaltsgestattung Bei der Erteilung einer AE aus humanitären Gründen (§§ 22 - 25a) wird ähnlich wie im Leistungsrecht (vgl. §§ 1, 1a AsylbLG ) bzw. anknüpfend an § 26 Abs. 1 differenziert (vgl. auch B.BeschV.31): In den Fällen des § 25 Abs. 4a und Abs. 4b ist „Beschäftigung …. nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde (§ 4 Abs. 2 AufenthG). Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet.“ zu verfügen, solange sich der Betroffene noch keine 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und kein besonderes öffentliches Interesse (besonderes wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse) an einer selbständigen Tätigkeit besteht. Bei einer AE nach § 25 Abs. 4 S. 1 ist als Nebenbestimmung hingegen zu verfügen (vgl. B.BeschV.31): „Erwerbstätigkeit nicht gestattet.“ Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 200 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Im Übrigen ist bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubis aus humanitären Gründen die selbstständige Tätigkeit zu gestatten und dies im Etikett zu vermerken. Dies ergibt sich für die Fälle des § 25 Abs. 3 bereits aus der so genannten Qualifikationsrichtlinie. Bzgl. der Ermöglichung einer selbstständigen Tätigkeit bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 , denen nicht ohnehin die Erwerbstätigkeit voll umfänglich gestattet ist, vgl. A.16.3.1.4. Zur Ermöglichung der selbstständigen Tätigkeit für Geduldete und Asylsuchende wird auf die Ausführungen unter A.4.2.1.3. verwiesen. Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 201 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 22 A.22 . Aufnahme aus dem Ausland ( 18.10.2018; 26.11.2019 ) 22.1. Zuständigkeit Zuständig für die Erteilung des zustimmungspflichtigen Visums gem. § 22 S. 1 sind - auch bei Staatsangehörigen, die ansonsten visafrei einreisen dürfen - s. Nr. 22.1.1 AufenthG-VwV - die Auslandsvertretungen, da § 22 nur Ausländer betrifft, die sich im Zeitpunkt der ersten Entscheidung noch nicht im Bundesgebiet aufhalten. Ausweislich der Nr. 22.1.1 sowie Nr. 22.1.2. ff. AufenthG-VwV entscheiden die Auslandsvertretungen in Abstimmung mit den „Innenbehörden der Länder“ sowie der zuständigen Ausländerbehörde im Verfahren gem. § 31 Abs. 1 AufenthV. Dieser Passus ist in Absprache mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport so zu verstehen, dass es in Berlin keiner Beteiligung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport bedarf, so die Auslandsvertretung diese nicht direkt beteiligt. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für ein Jahr erteilt, es sei denn, aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ist eine kürzere oder längere Erteilung (bis zu maximal drei Jahre) sinnvoll. Bei der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bedarf es nicht der Beteiligung der Fachaufsicht. Allerdings ist der Vorgang vor einer Versagung des Verlängerungsantrags der Referats- oder Abteilungsleitung zur Entscheidung vorzulegen. In den Fällen des § 22 S. 1 ist immer auch § 5 Abs. 1 (mit der Ausnahmemöglichkeit nach § 5 Abs. 3 S. 2) sowie § 11 Abs. 1 zu beachten. Von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 kann gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 (s. A.5.3.2. ) abgesehen werden. Bei der Ersterteilung ist stets von der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen. Lässt sich die Aufenthaltsdauer bei der Ersterteilung des Titels nicht sicher absehen, ist mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig eine Verpflichtung zur Telnahme am Integrationskurs gemäß § 44 a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu prüfen. Eine Aufenthaltserlaubnis kann für den vorübergehenden Aufenthalt zu familiären Hilfeleistungen erteilt werden. War dies nach § 28 AuslG möglich, so kommt bei Anträgen aus dem Ausland § 22 S. 1 bei Anträgen im Inland § 25 Abs. 4 S. 1 zur Anwendung. Eine Anwendung des § 36 ist jedenfalls ausgeschlossen, da kein dauerhafter Familiennachzug begehrt wird. Wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt, so ist in diesen Fällen gem. § 8 Abs. 2 „Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 AufenthG)“ zu verfügen. 22.2. Aufnahme von Ausländern aus dem Ausland zur Wahrung politischer Interessen Bei der Aufnahme von Ausländern aus dem Ausland zur Wahrung politischer Interessen wird die Ausländerbehörde regelmäßig nicht beteiligt. Hier ersetzt die Erklärung des BMI – ggf. nach Einholen des Einvernehmens der Senatsverwaltung für Inneres und Sport- das Zustimmungerfordernis des § 31 Abs. 1 AufenthV (vgl. Nr. 22.2.0.2 AufenthG- VwV). Die Aufenthaltserlaubnis wird in diesen Fällen zunächst für drei Jahre erteilt, es sei denn, aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ist eine kürzere Erteilung sinnvoll. Bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bedarf es regelmäßig nicht der Beteiligung der Fachaufsicht. Allerdings ist der Vorgang vor jeder Verlängerung der Referats- oder Abteilungsleitung zur Weiterleitung an das Bundesministerium des Innern – M3 – über die Senatsverwaltung für Inneres und Sport – I B - mit der Ausländerakte unter Verweis auf die Schreiben des BMI vom 08.12.2016 und 28.03.2017 – M3-21000 – zur Zustimmung der Verlängerung vorzulegen. Die Betroffenen erhalten ggf. eine Fiktionsbescheinigung für 6 Monate. Die Vorlagepflicht gilt allerdings bis zum 31.12.2021 nicht für ehemalige afghanische Ortskräfte, es sei denn, diese haben eine Ausweisungsinteresse begründet, so dass § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 greift (vgl. hierzu A.5.1.2). In den Fällen des § 22 S. 2 ist bzgl. der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 immer nur die Passpflicht (Abs. 1 Nr. 4), die Identität (Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 4 sowie § 11 Abs. 1 zu beachten (Nr. 22.2.1.2 AufenthG- VwV). Bezüglich der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gelten keine Besonderheiten (für iranische Staatsangehörige sowie für libanesische Staatsangehörige, die mit Aufnahmeanordnung vom 14.07.2000 nach § 33 AuslG aufgenommen wurden, beachte allerdings B.AufenthV.5.). Lässt sich die Aufenthaltsdauer bei der Ersterteilung des Titels nicht sicher absehen, ist mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig eine Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs gemäß § 44 a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu prüfen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 22 S. 3). 22.3. einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 202 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 203 von 843