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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 56a A.56a. Elektronische Aufenthaltsüberwachung; Verordnungsermächtigung (ÄndG Ausreisepflicht) 56a.0. Der neue § 56a regelt die Anwendung der sog. elektronischen Fußfessel bei Ausländern, die einer räumlichen Beschränkung des Aufenthaltes nach § 56 Absatz 2 und 3 oder einem Kontaktverbot nach § 56 Absatz 4 unterliegen und von denen eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter ausgeht. Näheres zur Umsetzung und zur Zuständigkeit in Berlin wird noch durch die für Inneres zuständige Senatsverwaltung geregelt. 56a.1. bis 56.10. einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 390 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 57 A.57. Zurückschiebung ( 2. RiLiUmsG ) 57. 0. Zu den Rechtsfolgen der Zurückschiebung vgl. § 11 Abs. 1 S. 1. 57.1. Mit der im 2. Richtlinienumsetzungsgesetz vorgenommenen Anpassung des Gesetzeswortlautes an die Rückführungsrichtlinie ist eine Zurückschiebung nur noch in Verbindung mit dem unerlaubten Grenzübertritt und nicht mehr innerhalb von sechs Monaten danach möglich. Damit ist die Norm nur noch für die Bundespolizei und allenfalls für Ausländerbehörden im grenznahen Raum von Interesse. 57.2. Normadressat ist auch hier in erster Linie die Bundespolizei (vgl. auch § 71 Abs. 3 Nr. 1 – 1e.). Die Vorschrift sieht ein beschleunigtes Verfahren der Aufenthaltsbeendigung für die Fälle vor, in denen die Rückführung im Rahmen eines Rückübernahmeabkommens bzw. im Rahmen des Dubliner Übereinkommens in einen anderen Schengenstaat erfolgen soll. 57.3. einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 391 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 58 Inhaltsverzeichnis A.58. Abschiebung .................................................................................................................................................................... 392 58.1.0 Allgemeine Verfahrenshinweise zum Abschiebungsvollzug ................................................................................... 392 58.1.0.1. Wahrung der Familieneinheit .............................................................................................................................. 392 58.1.0.2. Abschiebungen aus Jugendhilfeeinrichtungen, Krankenhäusern, Schulen, Kindertagesstätten und aus dem Kirchenasyl ......................................................................................................................................................................... 393 58.2.1.3. Zur Richtlinie 2001/40/EG ................................................................................................................................... 395 58.s.1. Rückübernahme- und Transitabkommen ................................................................................................................. 397 58.s.2. Abschiebung bzw. Rückführung unbegleiteter Minderjähriger unter 18 Jahren ....................................................... 398 A.58. Abschiebung (19.07.2019; 2. ÄndGAusreisepflicht; 19.12.2019 ) 58.1. § 58 Abs. 1 ordnet unter den dort genannten Voraussetzungen die Vollziehung der Abschiebung an (kein Ermessen). Die mit dem 2. RL-Umsetzungsgesetz vorgenommenen Ergänzung wonach ein Ausländer abzuschieben ist, wenn eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, dient der Klarstellung, dass der Lauf der Ausreisefrist die verwaltungsrechtliche Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht berührt. Ungeachtet dessen bleibt die Abschiebung weiterhin nur zulässig, wenn eine gewährte Ausreisefrist abgelaufen ist. Ein Ausländer, der sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhält und nicht ausreisewillig ist oder dessen Abschiebung geboten ist, wird grundsätzlich in sein Herkunftsland abgeschoben. Dies gilt auch, wenn er einen noch gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Vertrags- oder EU-Mitgliedsstaates besitzt. Für Unionsbürger und deren Familienangehörige sowie Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU oder Personen, die eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der EU innehaben und dort in dem anderen Mitgliedstaat weiterhin internationalen Schutz genießen, gelten besondere Regelungen (vgl.nachfolgend 58.1b.). Im Zusammenhang mit der tatsächlichen Abschiebung ist der dafür verwendete Pass oder Passersatz zu kennzeichnen ( vgl. A.50.5.) Für Ausländer, die in einem anderen Schengen-Vertragsstaat ein erfolgloses Asylverfahren durchlaufen haben s. auch D.13. 58.1.0 Allgemeine Verfahrenshinweise zum Abschiebungsvollzug Für den tatsächlichen Vollzug der Abschiebung sind auf Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 16.02.2017 nachstehende Verfahrenshinweise zu beachten: 58.1.0.1. Wahrung der Familieneinheit Im Rahmen einer Rückführungsmaßnahme ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie grundsätzlich die Familieneinheit zu wahren. Als Familie sind regelmäßig die im gemeinsamen Haushalt lebenden personensorgeberechtigten Eltern und deren minderjährige ledige Kinder bzw. bei Alleinerziehenden der allein personensorgeberechtigte Elternteil und dessen minderjährige ledige Kinder anzusehen. Sofern im Rahmen des Abschiebungsvollzugs festgestellt wird, dass ein Familienmitglied bei geplanter gemeinsamer Rückführung fehlt, Angaben zum Aufenthaltsort des Familienmitglieds verweigert werden oder auch nicht anderweitig aufgeklärt werden kann, wo sich das/die nicht angetroffene/n Familienmitglied/er aufhalten bzw. – auch wenn der Aufenthaltsort ggf. klar ist - die Familieneinheit für den Vollzug der Abschiebung nicht mehr rechtzeitig hergestellt werden kann, ist aufgrund der hohen Bedeutung der Wahrung der Familieneinheit die Rückführungsmaßnahme für die gesamte Familie abzubrechen. Wird festgestellt, dass sich ein Kind in der Schule oder einer Kindertagesstätte befindet, wird – unabhängig vom Elternwillen – gleichwohl keine Abholung des Kindes aus der Schule oder Kindertagesstätte durch Vollzugskräfte veranlasst. Nach Abbruch des ersten Abschiebungsversuchs sind die Eltern/ist der Elternteil anschließend schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Familie weiterhin zur Ausreise verpflichtet ist, die Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise zur Vermeidung eines durch eine Abschiebung bedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots besteht, im Fall der nicht erfolgenden Ausreise jedoch ggf. eine Trennung einzelner Familienmitglieder hinzunehmen ist. Kommt die Familie Ihrer Ausreiseverpflichtung wiederum nicht nach, kann sodann bei weiteren Abschiebungsversuchen eine Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 392 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin vorübergehende Trennung der Familie erfolgen. Eine isolierte Abschiebung oder ein Zurückbleiben von minderjährigen ledigen Kindern ohne einen sorgeberechtigten Elternteil erfolgt jedoch ebenso wenig wie eine Abholung des Kindes aus der Schule oder Kindertagesstätte. Liegt das Sorgerecht bei keinem der leiblichen Elternteile, sondern ist auf andere/dritte Personen übertragen worden und lebt das minderjährige, ledige Kind mit seinem/ihrem Sorgeberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt, gilt das o.g. Verfahren zur Familientrennung, sollte/n der/die Sorgeberechtigte/n ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig sein und die Mitglieder dieser Haushaltsgemeinschaft im Rahmen der Rückführungsmaßnahme nicht vollzählig angetroffen werden können. Ist der Minderjährige infolge des Erlasses einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend Rückführungsrichtlinie) vollziehbar ausreisepflichtig, ohne dass der/die Sorgeberechtigte von einer Ausreisepflicht berührt ist (z.B. Amtsvormund), ist im Fall der zwangsweisen Rückführung die kindgerechte Inobhutnahme im Zielstaat sicherzustellen, vgl. 58.1a.0. In Bezug auf kinderlose Ehegatten gilt die oben genannte Regelung zur Familientrennung entsprechend, auch wenn es sich bei Ehegatten nicht um eine Familie im rechtlichen Sinne handelt. Ausgehend von der Systematik des AufenthG sind Ehepaare Personen, die miteinander die Ehe im Sinne des Art. 6 GG eingegangen sind (beachte auch A.27.2. ) . Ausnahmen: Das Gebot der Wahrung der Familieneinheit gilt nicht bei Schein-Ehe (beachte auch A.27.1a. ), bei nicht rechtswirksamer/ religiöser Ehe, bei Zwangsehe sowie Mehr-Ehe, bei einer Nichtehe ohne Rechtsfolgen, weil einer der Ehegatten bei Eheschließung unter 16 Jahre alt war (siehe dazu VAB.A.27.1. ). bei häuslicher Gewalt gegen Partner/ Kinder zulasten des Täters, bei aufenthaltsrechtlichen Gefährdern zulasten des Gefährders , bei Personen, die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden außer Betracht bleiben können, sofern kein minderjähriges Kind aufgrund der Abschiebung allein in Deutschland zurückbleibt, bei Rückführungen in Amtshilfe für andere Bundesländer und bei Dublin-Überstellun-gen. 58.1.0.2. Abschiebungen aus Jugendhilfeeinrichtungen, Krankenhäusern, Schulen, Kindertagesstätten und aus dem Kirchenasyl Jugendhilfeeinrichtungen Nach Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport sind Abschiebungen aus Jugendhilfeeinrichtungen grundsätzlich unzulässig. Gemeint sind hier Einrichtungen der stationären Jugendhilfe nach SGB VIII (wie betreute Wohngruppen, betreutes Einzelwohnen, Kin-der- und Jugendheime), nicht jedoch teilstationäre oder sonstige, offene Einrichtungen der freien und öffentlichen Jugendhilfe (wie Tagesgruppen oder Jugendfreizeitstätten). Sofern nicht aktenkundig, wird bei minderjährigen unbegleiteten Ausreisepflichtigen oder alleinstehenden Heranwachsenden (Heranwachsender ist nach § 1 Abs. 2 JGG, wer 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist) geprüft, ob die/ der unbegleitete Minderjährige bzw. Heranwachsende in einer Einrichtung der vollstationären Jugendhilfe nach SGB VIII wohnt. Da im Rahmen der Nachbetreuung gem. § 41 SGB VIII im Ausnahmefall auch junge Erwachsene zwischen 21 und 27 Jahren weiter in einer Jugendeinrichtung untergebracht sein können, ist auch in diesen Fällen eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. Stellt sich im Einzelfall erst im Vollzug der Abschiebung heraus, dass es sich um eine Jugendhilfeeinrichtung handelt, wird die Maßnahme unverzüglich abgebrochen. Die Einschränkung gilt nicht für aufenthaltsrechtliche Gefährder bzw. für Straftäter, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Absatz 1 sowie Absatz 2 Ziffer 1 bis 3 AufenthG erfüllen. Außerhalb der Einrichtung (etwa bei Vorsprache in der Ausländerbehörde) muss die Abschie-bung jedoch aus Rechtsgründen weiterhin versucht werden (Rechtspflicht aus § 58 Abs. 1 AufenthG). Voraussetzung: Volljährigkeit ist gegeben oder Übergabe Minderjähriger an Fami-lienangehörige, Sorgeberechtigte oder geeignete Aufnahmeeinrichtungen im Heimatstaat ist sicher gewährleistet. Das persönliche Gepäck soll von Polizeikräften in Zivil aus der Unter-kunft geholt Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 393 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin (von den Mitarbeitenden der Einrichtung übergeben) werden, da ansonsten der Betroffene ohne persönliche Habe ausreisen müsste, was eine vermeidbare Härte und damit unverhältnismäßig wäre. Krankenhäuser Abschiebungen aus Krankenhäusern sind ebenfalls grundsätzlich nicht zulässig. Hierunter sind Krankenhäuser im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, nicht jedoch Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug, zu verstehen. Erhält die Polizei erst im Rahmen des Abschiebungsvollzugs Kenntnis von einem stationären Krankenhausaufenthalt des Ausreisepflichtigen, wird die Maßnahme abgebrochen. Die Einschränkung gilt nicht für aufenthaltsrechtliche Gefährder (unabhängig von der Inhaftierung), Untersuchungs-, Straf- und Abschiebehäftlinge sowie von Personen im Maßregelvollzug. Diese können aus jedem Krankenhaus abgeschoben werden, sofern die Transport-/ Reisefähigkeit ärztlich (in Schriftform) attestiert wird. – Unabhängig von der Art des Krankenhauses gilt die Einschränkung zudem nur während einer stationären Aufnahme, nicht jedoch bei einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wobei jedoch eine Festnah-me im Krankenhaus ausgeschlossen ist. Schulen und Kindertagesstätten In Schulen und Kindertagesstätten sind weder Festnahmen noch Abholungen durch die Eltern zu veranlassen bzw. durchzuführen. Die Einschränkung gilt nicht für aufenthaltsrechtliche Gefährder. Die Regelungen zu Abschiebungen aus Jugendhilfeeinrichtungen, Krankenhäusern, Schulen und Kindertagesstätten gelten auch bei Rückführungen in Amtshilfe für andere Bundesländer und bei Dublin-Überstellungen. Kirchenasyl Nach Weisung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung vom 26.11.2019 sind Abschiebungen aus Räumen der Religionsgesellschaft während eines von der Religionsgesellschaft gewährten Kirchenasyls aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich unzulässig. Außerhalb der Räume der Religionsgesellschaft muss die Durchsetzung der Ausreisepflicht aufgrund der gesetzlichen Vorgabe in § 58 Abs. 1 AufenthG aber weiter vollzogen werden, es sei denn, das BAMF hat mitgeteilt, dass aktuell eine Dossierprüfung durchgeführt wird. Allgemeine Voraussetzungen des Kirchenasyls Wenn die Ausländerbehörde für den vollziehbar Ausreisepflichtigen örtlich zuständig ist, ist von einem Kirchenasyl immer dann auszugehen, wenn der Ausländerbehörde durch den Gemeindekirchenrat, einen Pfarrer oder sonstigen Beauftragten einer anerkannten Religionsgesellschaft im Sinne des Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung (WRV) i.V.m. Art. 140 GG förmlich mitgeteilt wurde, dass sich ein vollziehbar Ausreisepflichtiger in den Räumen der Religionsgesellschaft dauerhaft aufhält. Ist die Ausländerbehörde örtlich unzuständig, obliegt die Entscheidung, ob aus dieser Mitteilung ausländerbehördlich etwas abzuleiten ist, dagegen der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Diese sowie der Gemeinderat, Pfarrer oder sonstige Beauftragte werden entsprechend unterrichtet. Teilt das BAMF mit, dass dort für einen aus einer im Rahmen des Dublin-Verfahrens erlassenen Abschiebungsanordnung gem. § 34a AsylG vollziehbar Ausreisepflichtigen das Dossierverfahren zur Überprüfung des Selbsteintrittsrechts im Rahmen des Dublin-Verfahrens durchgeführt wird, kommen vor dem Hintergrund des zwischen dem BAMF und den Vertretern der evangelischen und katholischen Kirche im Februar 2015 sowie dem Beschluss der IMK vom 06.-08.06.2018 und entsprechendem Erlass des BMI vom Juli 2018 aufenthaltsbeendende Maßnahmen für die Dauer dieses Verfahrens nicht in Betracht. Ob und inwieweit tatsächlich die Voraussetzungen für ein Kirchenasyl erfüllt sind, liegt hier allein in der Entscheidungskompetenz des BAMF, welches für die Prüfung des Selbsteintrittsrechtes zuständig ist. Ob und inwieweit der vollziehbar Ausreisepflichtige in den Räumlichkeiten der Religionsgesellschaft lebt, wird während der Durchführung des Dossierverfahrens durch die ABH nicht hinterfragt. Unter Räumlichkeiten der Religionsgesellschaften sind Räumlichkeiten an der Anschrift der Kirchengemeinde zu verstehen, die üblicherweise zur Ausübung der Religion bzw. Gemeindearbeit aufgesucht werden (Pfarrräume, Pfarrgemeindehaus, Gemeindezentrum, Kirche) und für Außenstehende auch zweifelsfrei als solche erkennbar und bezeichnet sind. Weitere Räume können nur dann als Räumlichkeiten der Religionsgemeinschaft angesehen werden, wenn die Kirchengemeinde dies schriftlich gegenüber der Ausländerbehörde anzeigt, dabei die konkrete Anschrift mitteilt und darlegt, aus welchen Gründen der Aufenthaltsort des Betroffenen zu den kirchlichen Räumlichkeiten zu zählen ist. Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 394 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Von einer Beendigung des Kirchenasyls (rechtlich und faktisch) ist erst dann auszugehen, wenn der Gemeindekirchenrat, ein Pfarrer oder ein sonstiger Beauftragter der anerkannten Religionsgesellschaft mitteilt, dass das Kirchenasyl beendet wurde und der Ausreisepflichtige die Räumlichkeiten der Religionsgemeinschaft verlassen hat. 58.1a.0. Die Behörde hat sich nach dem Willen des Gesetzgebers vor der Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen von der kindgerechten Inobhutnahme im Herkunftsland (Aufnahme in Familie, geeigneter Einrichtung etc.) zu vergewissern (vgl. Art. 10 Abs. 2 der seit dem 24.12.2010 unmittelbar Anwendung findenden Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Rückführungsrichtlinie -). Für mündige Kinder (s.o.) gilt dies entsprechend. Es ist daher bei o.g. Personenkreis wie folgt zu verfahren: Vor jeder Abschiebung ist immer über die deutsche Auslandsvertretung bzw. die zuständige Heimatbehörde die Unterbringung des Minderjährigen entweder beim gesetzlichen Vertreter oder in einer entsprechenden staatlichen oder karitativen Einrichtung im Heimatland sicherzustellen. Die deutsche Auslandsvertretung ist darüber hinaus zu bitten, sicherzustellen, dass der Minderjährige unter 18 Jahren am Zielflughafen durch Verwandte oder die zuständigen staatlichen Stellen in Empfang genommen wird. Etwas anderes gilt nur bei bestehenden Rückübernahmeabkommen, sofern in diesen bestimmte, für erforderliche Sicherheits- und Schutzmaßnahmen zuständige Stellen festgelegt sind. In diesen Fällen ist im Rahmen des Rückübernahmeersuchens auf die erforderliche Inempfangnahme hinzuweisen. 58.1a.1. Soweit der Betreuer oder Amtsvormund einen Aufschub der Abschiebung erbittet, um die kind- oder jugendgerechte Inobhutnahme zum Zweck der Vorbereitung einer freiwilligen Ausreise im Heimatland zu gewährleisten, ist diesem Anliegen zu entsprechen. Für Rücküberstellungen im Rahmen des DÜ gilt dies nicht, weil hier davon auszugehen ist, dass das BAMF die Inobhutnahme im Zusammenhang sowohl mit der Frage des möglichen Selbsteintrittsrechts als auch der Frage möglicher rechtlicher Abschiebungshindernisse geprüft hat. 58.1a.2. Nach § 62 Abs. 1 (vgl. auch Art. 17 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie) dürfen Minderjährige und Familien mit Minderjährigen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist. Daraus folgt, dass Ausländer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen werden. Haft wird bei unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen nur im äußersten Fall und für die kürzestmögliche angemessene Dauer eingesetzt . Dabei erfolgt Beantragung und Vollzug von Abschiebungshaft für Minderjährige unter 18 Jahren nur nach ausdrücklichem Einvernehmen mit SenInnDS und nur für begrenzte Zeit. Dies gilt auch dann, wenn diese in Begleitung Erwachsener sind. 58.1b. § 58 Abs. 1b dient der Umsetzung von Art. 1 Nr. 7 der RL 2011/51/EU, durch die die Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2003/109/EG) in ihrem Anwendungsbereich auf Personen ausgeweitet wird, die international schutzberechtigt sind (Zum Begriff vgl. A.2.13). Art. 1 Nr. 7 der RL 2011/51/EU bzw. Art. 12 Abs. 3 b der RL 2003/109/EG wird bestimmt, dass langfristig Aufenthaltsberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz genießen, nur in diesen Mitgliedstaat „ausgewiesen“ werden dürfen (zu den vorherigen Konsultationspflichten vgl. A.91c.1a). Der in der Richtlinie verwendete Begriff der Ausweisung ist ausweislich der Gesetzesbegründung untechnisch zu verstehen und entspricht der Abschiebung bzw. Zurückschiebung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Hiervon kann in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 abgewichen werden. Dies ist aufgrund der durch die in Art. 1 Nr. 7 der RL 2011/51/EU bzw. Art. 12 Abs. 3 c der RL 2003/109/EG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) in der durch die RL 2011/95/EU erfolgten Neufassung zulässig. Es wird dabei klargestellt, dass auch im Anwendungsbereich der Ausnahme der Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 greift. 58.2. 0. Personen, die unerlaubt eingereist sind oder auf Grund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes ausreisepflichtig sind, bleiben auch dann vollziehbar ausreisepflichtig, wenn sie einen Antrag auf Erteilung einer AE/NE stellen (vgl. Ausführungen bei § 81 Abs. 3 und 4). 58.2.1.1. § 14 Abs. 1 zählt die vom AufenthG umfassten Tatbestände der unerlaubten Einreise abschließend auf, s. A.14. Auch eine gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 7 Abs. 2 S. 1 FreizügG/EU erfolgte Einreise ist eine – wenn auch außerhalb des AufenthG geregelte - unerlaubte Einreise. Die Vollstreckung erfolgt – soweit das Verbot fortwirkt – nach § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 2 FreizügG/EU (dazu näher C.7). 58.2.1.2. Die mit dem 2. Richtlinienumsetzungsgesetz vorgenommene Ergänzung des § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 stellt klar, dass Personen, die verspätet einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels stellen, vollziehbar ausreisepflichtig sind (zur unschädlichen verspäteten Antragstellung vgl. A.81.4.2.). Sie sind damit auch nicht mehr berechtigt, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Diese Rechtsfolge ist insbesondere in den Fällen problematisch, in denen davon auszugehen ist, dass die Betroffenen einen weiteren Aufenthaltstitel erhalten werden. Ungeachtet der Kraft Gesetzes bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht bedarf es zur Aufenthaltsbeendigung des Erlasses einer Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1. Kann im Zeitpunkt der schädlichen verspäteten Antragstellung noch keine abschließende Entscheidung über den Verlängerungsantrag getroffen werden, liegt mithin ein rechtliches Abschiebungshindernis vor. Daher ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 S. 1 auszusetzen und dem Betroffenen hierüber eine Duldung mit den die (weitere) Ausübung einer Beschäftigung regelnden Nebenbestimmungen auszustellen. Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 395 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin 58.2.1.3. Zur Richtlinie 2001/40/EG Die Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28.05.2001 steht neben dem SDÜ und DÜ bzw. ergänzt diese um die Möglichkeit der Anerkennung von Rückführungsentscheidungen eines Mitgliedstaates (Entscheidungsmitgliedstaat) durch den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Drittstaatsangehöriger aufhält (Vollstreckungsmitgliedstaat). Sie regelt damit auf Gegenseitigkeit die Möglichkeit von Abschiebungen ausreisepflichtiger Ausländer in kostenpflichtiger Amtshilfe auf EU-Ebene (mit Ausnahme von Dänemark). Mit der Richtlinie soll ermöglicht werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Rückführungsentscheidung mit einer schwerwiegenden und akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet ist (d.h. Verurteilung wegen einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mind. 1 Jahr bedroht ist oder dem begründeten Verdacht, dass der Dritttstaatsangehörige schwere Straftaten begangen hat oder solche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant) oder mit einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Einreise oder den Aufenthalt von Ausländern begründet wurde, vom Vollstreckungsmitgliedstaat unter Anerkennung der Rückführungsentscheidung des Entscheidungsmitgliedstaates in sein Heimat- bzw. Herkunftsland abgeschoben werden kann (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie). Die für den Entscheidungsmitgliedstaat durchzuführenden Abschiebungen können dabei in folgenden Konstellationen eintreten: Asylrechtlicher Hintergrund (Abschiebung ins Herkunftsland statt einer Überstellung im Rahmen des DÜ) Aufenthaltsrechtlicher Hintergrund (Abschiebung ins Herkunftsland statt Überstellung in den zur Rückübernahme verpflichteten Staat im Rahmen des allgemeinen Aufenthaltsrechts). Während in Fällen mit asylrechtlichem Hintergrund das BAMF im Rahmen des DÜ-Verfahrens als erste Behörde mit einem entsprechenden Sachverhalt konfrontiert werden und die Einleitung des Verfahrens gem. der Richtlinie bei der ABH anregen wird, erhält in Fällen mit aufenthaltsrechtlichem Hintergrund die ABH bzw. die Bundespolizei zuerst Kenntnis vom entsprechenden Sachverhalt, so dass das Verfahren gem. der Richtlinie von der ABH eingeleitet werden muss, nachdem sich diese vergewissert hat, dass weder die einschlägigen internationalen Übereinkünfte noch die maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vollstreckung der Rückführungsentscheidung entgegenstehen (Art. 6 der Richtlinie). Die nationale Kontaktstelle für die Umsetzung der Richtlinie wurde im Referat DU 1 (Steuerung Dublinverfahren/EURODAC) des BAMF in Nürnberg eingerichtet. Neben beratender Funktion für die Ausländerbehörden bei der Umsetzung der Richtlinie hat die Kontaktstelle insbesondere die Aufgabe, den Ausgleich der finanziellen Aufwendungen des Vollstreckungsmitgliedstaates durch den Entscheidungsmitgliedstaat zu organisieren. Der Ausgleich umfasst die Beförderungskosten, Verwaltungskosten (Visumgebühren, Gebühren für Passersatzpapiere), Dienstreisekosten für Begleitpersonen, ggf. entstehende Aufenthaltskosten für Begleitpersonen und rückzuführende Person sowie ggf. entstehende ärztliche Behandlungskosten. Dies ergibt sich aus der die Richtlinie ergänzenden “Entscheidung des Rates vom 23.02.2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie“. Die Zustimmung zu eingereichten Kostenvoranschlägen (Deutschland ist Entscheidungsmitgliedstaat, ABH Berlin hat den aufenthaltsbeendenden Bescheid erlassen) wie auch die Erstellung von Kostenvoranschlägen (Deutschland ist Vollstreckungsmitgliedstaat, ABH Berlin vollstreckende Behörde) obliegt dabei dem Referat Gefangenenwesen der Dir ZA der Polizei. Da allerdings nach Art. 3 Abs. 5 der Entscheidung des Rates vom 23.02.2004 allein für die Annahme oder Ablehnung des Kostenerstattungsantrages eine Frist von drei Monaten vorgesehen ist, wird insbesondere im Freiheitsentziehungsverfahren vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebotes sorgfältig zu prüfen sein, ob die Richtlinie überhaupt zur Anwendung kommen soll. Die Richtlinie, die Entscheidung des Rates vom 23.02.2004, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie Verwendung findenden Formulare sowie eine zusammenfassende Kurzbeschreibung dieser Vordrucke sind auf dem Laufwerk G: im Ordner „für alle Mitarbeiter“ > Gesetze-Verordnungen > EU-Richtlinien, Unterordner „Rückführungsrichtlinie“ abgelegt. Dort finden sich auch die Daten der Ansprechpartner der nationalen Kontaktstelle beim Bundesamt. 58.2.2. frei 58.3. 0. Die Formulierung des § 58 Abs. 3 „insbesondere“ lässt weitere Fälle zu, in denen die Überwachung der Ausreise erforderlich ist 58.3.1. bis 58.3.7. frei 58.4. Die Regelung dient der Klarstellung, dass die die Abschiebung durchführende Behörde zur Beförderung des Ausländers zum Flughafen oder Grenzübergang als Teil der Abschiebung befugt ist und zu diesem Zweck den Ausländer kurzzeitig festhalten darf. Ein kurzzeitiges Festhalten kann beispielsweise dann nötig werden, wenn bis zum Abflug Wartezeit zu überbrücken ist oder Wartezeiten entstehen, weil Beförderungen gebündelt erfolgen sollen. Es wird klargestellt, dass, soweit die Maßnahme nur kurzzeitig und auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß beschränkt ist, lediglich eine – keine richterliche Anordnung erfordernde – Freiheitsbeschränkung vorliegen kann, wobei immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. 58.5. bis 58.9. Für das Betreten und Durchsuchen wird erstmals im Aufenthaltsgesetz eine spezialgesetzliche Regelung Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 396 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin geschaffen. Da im Land Berlin der Vollzug in der Zuständigkeit des Polizeipräsidenten in Berlin liegt, ist dieser auch Normadressat. 58.10. frei 58.s.1. Rückübernahme- und Transitabkommen Nachfolgend sind die von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen aufgelistet, soweit sie hier verfügbar sind: MULTILATERAL Übereinkommen zwischen den Regierungen des Königreiches Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreiches der Niederlande und der Republik Polen betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 29.02.1991, in Kraft seit 01.05.1991 Vereinbarung zwischen dem Inneministerium der Bundesrepublik Deutschland, dem Innenministerium der Republik Kroatien, der Regierung der Republik Österreich, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge vom 29.05.1996, in Kraft seit 01.07.1996 Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Albanien, dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Italienischen Republik, der Regierung der Republik Kroatien, der Regierung des Königreichs der Niederlande, der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Ungarn über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger vom 21.02.2000 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 27.11.2002 in Kraft seit 01.02.2004 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sonderverwaltungsregion Macau der VR China über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 29.04.2004 in Kraft seit 01.06.2004 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 04.06.2004 in Kraft seit 01.05.2005 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 14.04.2005 in Kraft seit 01.05.2006 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 25.05.2006 in Kraft seit 01.06.2007 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen vom 18.06.2007, in Kraft seit 01.01.2008 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 18.09.2007, in Kraft seit 01.01.2008 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 18.09.2007, in Kraft seit 01.01.2008 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 18.09.2007, in Kraft seit 01.01.2008 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 18.09.2007, in Kraft seit 01.01.2008 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10.10.2007, in Kraft seit 01.01.2008 Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 22.11.2010, in Kraft seit 01.03.2011 Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 19.04.2013, in Kraft seit 01.01.2014 Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 03.07.2014, in Kraft ab 01.09.2014 Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 16.12.2013, in Kraft ab 01.10.2014 Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 397 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin BILATERAL Rückübernahmeabkommen mit Inkrafttreten/Vorl. Anwendung Albanien 01.08.2003 Albanien (Transitabkommen – Durchbeförderung 01.04.2000 von Kosovo-Albanern) Algerien 21.05.2006 (zuvor vorl. Anwendung seit 01.11.1999) Armenien 20.04.2008 Bosnien-Herzegowina 14.01.1997 Bulgarien 01.05.2006 Dänemark 01.06.1954 Estland 01.02.1999 Frankreich 01.07.2005 Georgien 01.01.2008 Sonderverwaltungsregion Hongkong 17.02.2001 (Anwendung nur noch, soweit es um die Rückübernahme von Ehegatten und im Ausland geborenen Kindern geht, sonst hat das EG/Hongkong-RüA Vorrang) BR Jugoslawien (Serbien-Montenegro) 01.04.2003 (zuvor vorl. Anwendung seit 01.11.2002) Kasachstan 01.06.2016 Korea (Republik) 22.02.2005 Kosovo 01.09.2010 Kroatien 22.10.1997 Lettland 01.02.1999 Litauen 01.01.2000 Marokko 01.06.1998 Mazedonien 01.05.2004 Niederlande 21.10.1958 Norwegen 18.03.1955 Österreich 15.01.1998 Polen (Durchbeförderung von 01.08.2006 Drittstaatsangehörigen) Rumänien 01.11.1992 Rumänien (Rückübernahme von staatenlosen 01.02.1999 Personen) Slowakische Republik 20.05.2003 Schweden 01.06.1954 Schweiz 01.02.1994 Syrien 03.01.2009 Tschechische Republik 01.01.1995 Ungarn 01.01.1999 Vietnam 21.09.1995 Die Abkommen können bei Bedarf bei IV G 2/21 eingesehen werden. 58.s.2. Abschiebung bzw. Rückführung unbegleiteter Minderjähriger unter 18 Jahren ... weggefallen ... - s. Ausführungen unter A.58.1a Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 398 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 58a A.58a. 20.07.2005, 21.11.2017 A.58a. Abschiebungsanordnung 58a. 0. § 58a regelt das Rechtsinstitut der Abschiebungsanordnung durch die oberste Landesbehörde oder das BMI zur Abwehr einer besonderen Gefahr. Da diese Aufgabe ausweislich des Wortlauts nicht delegiert werden kann, sind die Ausländerbehörden von dieser Vorschrift nicht betroffen. ...weggefallen... 58a.1.1. bis 58a. 2.2. frei 58a.2.3. Soweit die Anordnung durch das BMI erfolgt, obliegt entgegen der sonstigen Zuständigkeitsregelungen der Vollzug der Bundespolizei. Dazu gehört auch eine ggf. erforderliche Haftantragstellung. 58a.3 Bei der Abschiebungsanordnung hat die zuständige Behörde in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der beabsichtigten Abschiebung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG entgegensteht. Ein nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellter Asylantrag steht dem Vollzug einer Abschiebungsanordnung nicht entgegen (vgl. Beschluss BVerwG vom 21.03.2017 – BverwG 1 VR 2.17). 58a.4.1. bis 58a.4.2. frei 58a.4.3. Zwar ist in Absatz 1 die sofortige Vollziehbarkeit einer solchen Anordnung geregelt, allerdings verbietet § 58a Abs. 4 S. 3 den Vollzug der Abschiebung bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung eines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Hieraus folgt, dass zwingend in allen Fällen der Abschiebungsanordnung nach § 58a Abschiebungshaft auf der Grundlage des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a zu beantragen ist. Dies ist angesichts des vorausgesetzten Gefahrenpotentials (vgl. § 58a Abs. 1 S. 1) des betroffenen Ausländers nach ausdrücklicher Auffassung des BMI vom 27.09.2004 auch sachgerecht. Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 399 von 843