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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 60c Inhaltsverzeichnis A.60c. Ausbildungsduldung ................................................................................................................................... 426 (Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung; VAB-Kommission 2018/19) ................................ 439 60c.0. Allgemeines ......................................................................................................................................... 426 60c.1.1.1. Ausbildungsduldung bei Beginn der Berufsausbildung während eines laufenden Asylverfahrens ...... 427 Staatlich anerkannt .................................................................................................................................. 428 Engpass / Positivliste ............................................................................................................................... 428 Anschlussfähig ........................................................................................................................................ 429 Ausbildungsplatzzusage für anschließende qualifizierte Berufsausbildung ............................................ 429 60c.1.1.2. Beginn einer Berufsausbildung im Duldungsstatus ....................................................................... 429 60c.2. Ausschlussgründe ................................................................................................................................ 430 60c.2.3.1 Identitätsklärung ...................................................................................................................... 431 60c.2.3.2 Zeitraum der Identitätsklärung ................................................................................................. 431 60c.2.4. Terror, Extremismus, bestimmte Straftaten, Ausweisungen, Abschiebungsanordnung ............ 432 60c.2.4.1. Ausschlussgrund des § 5 Abs. 4/§ 18a Abs. 1 Nr. 6/Terrorismus/Extremismus .................... 432 60c.2.5. Ausschlussgrund der konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ............................... 433 60c.3. frühestmöglicher Antrags- und Erteilungszeitpunkt ............................................................................. 434 Familienangehörige ................................................................................................................................. 435 60c.4.-5. Widerruf und Mitteilungspflichten ..................................................................................................... 436 60c.6. Ausbildungs- oder Arbeitsplatzsuche ................................................................................................... 437 60c.7. Erteilung im Ermessen ......................................................................................................................... 438 60c.7.1. Keine Identitätsklärung trotz erforderlicher und zumutbarer Maßnahmen ................................. 438 60c.7.2 Beginn der erfolgreichen Identitätsklärung nach Fristablauf ....................................................... 438 A.60c. Ausbildungsduldung (Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung; VAB-Kommission 2018/19) 60c.0. Allgemeines Die bisherige Regelung der Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 60a Abs. 2 S. 4ff in der Fassung bis zum 31.12.2019 wird durch das Gesetz zur Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung ab dem 1.1.2020 in § 60c überführt, bleibt jedoch wie bislang ein Unterfall der Ermessensduldung aus dringenden persönlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 S. 3 und stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage dar. Durch § 60c Abs. 1 werden in die Ausbildungsduldung die Fälle der Aufnahme einer Berufsausbildung während des Asylverfahrens aufgenommen (vgl. § 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 1a) sowie auch staatlich anerkannte Assistenz- oder Helferausbildungen einbezogen, soweit darauf eine qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf folgt (§ 60c Abs. 1 Nr.1 b) Es empfiehlt sich die folgende Prüfungsreihenfolge. Beginnend mit Abs. 1 sind die Erteilungsvoraussetzungen des § 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zu prüfen. Im Anschluss erfolgt die Prüfung der Ausschlussgründe in § 60c Abs. 2 unter Beachtung der Übergangsregelung in § 104 Abs. 17. Liegt ein Ausschlussgrund nach § 60c Abs. 2 Nr. 3 vor, ist zuletzt zu prüfen, ob zugleich eine Ausnahme nach § 60c Abs. 7 vorliegt und eine Erteilung im Ermessen möglich. Liegen die Erteilungsvoraussetzungen nach Absatz 1 und kein Ausschlussgrund nach Absatz 2 vor, hat der Antragsteller einen Anspruch auf die Erteilung der Ausbildungsduldung. Kann vom Ausschlussgrund nach § 60c Abs. 2 Nr. 3 durch Anwendung des § 60c Abs. 7 eine Ausnahme gemacht werden, kann die Ausbildungsduldung im Ermessen erteilt werden. In Missbrauchsfällen kann die Erteilung jedoch stets im pflichtgemäßen Ermessenversagt werden (vgl. A.60c.1.2.). Kommt eine Duldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 nicht in Betracht, ist zu prüfen, ob nicht die Regelung in A.60a.2.3.4.-5. zur Fortsetzung einer Schul- bzw. zur Fortsetzung einer Berufsausbildung greift. Merke: Eine Altersgrenze für die Aufnahme einer Ausbildung besteht in diesem Kontext nicht. Es lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes ferner keine Einschränkung entnehmen, dass es sich um die erstmalige Berufsausbildung handeln muss. Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 426 von 843
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Auch wer bereits eine Ausbildung absolviert hat bzw. bereits berufstätig war/ist, kann bei Aufnahme einer (weiteren), insbesondere qualifizierten, Berufsausbildung eine Duldung beanspruchen. 60c.1.1.1. Ausbildungsduldung bei Beginn der Berufsausbildung während eines laufenden Asylverfahrens 60c.1.1.1.a. Die Ausbildungsduldung kann Ausländern unmittelbar nach rechtskräftiger Ablehnung eines Asylantrages erteilt werden, die während des Asylverfahrens eine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen haben. Hier gilt anders als in den Fällen des § 60c Abs. 1 Nr. 2 keinerlei Wartefrist in der Duldung. Jeder Antrag auf Erteilung einer Duldung nach Abschluss des Asylverfahrens ist ein Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung, auch wenn er vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.2020 gestellt wurde. Wurde die Berufsausbildung bereits aufgenommen, muss dies erlaubt geschehen sein. Die unerlaubte Aufnahme einer Berufsausbildung darf nicht nachträglich durch Erteilung der Duldung nach § 60c honoriert werden. Unschädlich in diesem Zusammenhang sind jedoch Zeiten einer unerlaubten Beschäftigung, die darauf beruhen, dass sich der Antragsteller in guten Glauben auf seine durch die Nebenbestimmung erlaubte Ausbildung verließ, während durch Eintritt einer auflösenden Bedingung, etwa dem Abschluss seines Asylverfahrens, sein Aufenthaltsrecht bereits beseitigt war. Durfte die Ausbildung nach der Vorsprache des Ausländers fortgesetzt werden, lag nachträglich keine unerlaubte Beschäftigung vor, die der Erteilung der Ausbildungsduldung entgegenstehen würde. Die jeweils aktuelle Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe kann auf der Website des Bundesinstituts für Berufsbildung ( https://www.bibb.de) abgerufen werden. Vergleichbar geregelt mit einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ist eine Ausbildung, wenn sie auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung erfolgt und mit einer Prüfung abschließt, die nicht notwendig eine staatliche Prüfung sein muss. In Anlehnung an § 5 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz ist allerdings bei einem vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf immer eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren zu fordern, wobei die individuelle Verkürzung der Ausbildungsdauer z.B. aufgrund besonderer (Vor-)Qualifikationen des Antragstellers unschädlich ist (vgl. auch A.18a.1.1. ). Zu beachten ist auch, dass Minderjährige gem. § 4 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) nur unter sehr engen Voraussetzungen in einem nicht anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden dürfen. In diesen und anderen Zweifelsfällen sollte die Bundesagentur für Arbeit im Wege der Amtshilfe bzw. in analoger Anwendung von § 72 Abs. 7 beteiligt werden. Merke: Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt auch dann vor, wenn die Ausbildung nicht in einer dualen Ausbildung, d.h. überwiegend in einem Ausbildungsbetrieb, sondern in der Regel an Berufsfachschulen, OSZ oder Ergänzungsschulen (vgl. A.16b.1.1. ) stattfindet. Aus den Anwendungshinweisen des BMI vom 20.12.2019 zur Ausbildungsduldung ergibt sich ferner, dass auch im Zusammenhang mit dualen Studiengängen der Anwendungsbereich der Ausbildungsduldung eröffnet ist, wenn - unter zeitlicher und inhaltlicher Verzahnung von Studien- und Ausbildungsphasen - parallel ein Studium und eine Berufsausbildung absolviert werden und die Absolventen den jeweiligen Hochschulabschluss sowie einen anerkannten dualen Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung erwerben. Der Nachweis über eine schulische (z.B. Altenpfleger/-in, Assistent/-in, Erzieher/-in) oder betriebliche (z.B. Kauffrauen/-männer, Kfz-Mechatronikerin/-er, Friseur/-in) qualifizierte Berufsausbildung ist durch die Vorlage des unterschriebenen Ausbildungsvertrages zu führen. Im Fall der betrieblichen Ausbildung ist zudem ein schriftlicher Nachweis darüber zu erbringen, dass die Eintragung des Berufsausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (sogenannte Lehrlingsrolle nach § 34 BBiG; BT-Drs. 18/9090, S. 25 f.) bei der zuständigen Kammer mindestens beantragt wurde. Im Zweifel soll telefonisch Rücksprache mit der zuständigen Kammer gehalten werden. Findet die schulische Berufsausbildung an einer staatlichen Berufsfachschule oder einem OSZ statt, genügt die Vorlage einer aktuellen Aufnahmeentscheidung im Sinne der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, sofern daraus der Berufsabschluss und die Ausbildungsdauer hervorgehen. Liegt eine qualifizierte Berufsausbildung vor, sind die Nebenbestimmungen vor dem Hintergrund des § 60c Abs. 1 S. 3 "Beschäftigung gestattet. Selbständige Tätigkeit nicht gestattet“ Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 427 von 843
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin "Erlischt mit Abbruch der Ausbildung als ..." zu verfügen. Wird die Duldung, z.B. an Minderjährige, erteilt, ohne dass die Identität bislang nachgewiesen wurde (vgl. 60b.), ist zusätzlich die Nebenbestimmung „Gültiges Reisedokument o. Nachweis über die Beantragung ist vorzulegen“ zu verfügen. 60c.1.1.1b. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung kommt weiter unmittelbar nach rechtskräftiger Ablehnung eines Asylantrages in Betracht, wenn keine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen wurde, sondern lediglich eine Assistenz- oder Helferausbildung begonnen wurde, an die allerdings eine qualifizierte Berufsausbildung in einem Mangelberuf anschlussfähig ist und eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt. Helfer-und Assistenzausbildungen sind zeitlich kürzer als qualifizierte Ausbildungen und dauern im Regelfall ein bis unter zwei Jahre. Der Nachweis über eine schulische (z.B. Altenpflegehelfer/-in, Heilerziehungsassistent/-in) oder betriebliche (z.B. Gartenbauhelfer/-in, Elektrohelfer/-in) Helfer-Ausbildung ist durch die Vorlage des unterschriebenen Ausbildungsvertrages zu führen. Im Fall der betrieblichen Ausbildung ist zudem ein schriftlicher Nachweis darüber zu erbringen, dass die Eintragung des Berufsausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (sogenannte Lehrlingsrolle nach § 34 BBiG; BT-Drs. 18/9090, S. 25 f.) bei der zuständigen Kammer mindestens beantragt wurde. Im Zweifel soll telefonisch Rücksprache mit der zuständigen Kammer gehalten werden. Findet die schulische Berufsausbildung an einer staatlichen Berufsfachschule oder einem OSZ statt, genügt die Vorlage einer aktuellen Aufnahmeentscheidung im Sinne der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, sofern daraus der Berufsabschluss und die Ausbildungsdauer hervorgehen. Sinn und Zweck einer Ausbildungsduldung für eine Assistenz- oder Helferausbildung ist, dass absehbar eine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen und erfolgreich abgeschlossen wird. Die Erteilungsvoraussetzungen des § 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 1b müssen daher kumulativ vorliegen. Anderenfalls kommt die Erteilung einer Ausbildungsduldung für eine Assistenz- oder Helferausbildung nicht in Betracht. Die Möglichkeit der Erteilung einer Ausbildungsduldung für eine qualifizierte Berufsausbildung bleibt davon unberührt. Staatlich anerkannt Merke: Sowohl die Assistenz- oder Helferausbildung als auch die anschließende qualifizierte Berufsausbildung müssen in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen werden. Die jeweils aktuelle Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe kann auf der Website des Bundesinstituts für Berufsbildung ( https://www.bibb.de ) abgerufen werden. Dazu zählen alle anerkannten Ausbildungsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz ( Berufsbildungsgesetz ) und der Handwerksordnung ( Handwerksordnung ) sowie vergleichbare bundes- oder landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse oder diesen Berufsabschlüssen entsprechende Qualifikationen. Umfasst sind auch schulische Ausbildungen, die zu einem reglementierten Beruf führen wie etwa Erzieherinnen und Erzieher und Pflegefachkräfte ( Reglementierte Berufe ). Vergleichbar geregelt mit einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ist eine Ausbildung, wenn sie auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung erfolgt und mit einer Prüfung abschließt, die nicht notwendig eine staatliche Prüfung sein muss. Engpass / Positivliste Die anschließende qualifizierte Berufsausbildung muss ein sogenannter Engpassberuf sein. Die Bundesagentur für Arbeit ermittelt die Engpassberufe und erstellt eine „ Positivliste “ (Liste der Berufe, bei denen die Besetzung offener Stellen mit ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist), die regelmäßig an die Arbeitsmarktentwicklung angepasst wird. Für die Prüfung im Rahmen von § 60c ist die Anlage 1 – Übersicht einzelner Ausbildungsberufe – maßgeblich. Die Positivliste wird in jeweils aktueller Fassung auf der Homepage der BA veröffentlicht. Mit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ab 01.03.2020 entfällt die Positivliste und wird voraussichtlich durch die die von der Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 428 von 843
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin EU-Kommission am 29.10.2009 empfohlenen Liste über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe - ISCO-08 – abgelöst. Anschlussfähig Die anschließende qualifizierte Berufsausbildung muss an die Assistenz- oder Helferausbildung, für die die Ausbildungsduldung beantragt wurde, anschlussfähig sein. Aus dem Wortlaut des Gesetzes leitet sich eine enge Bindung zwischen der zuerst absolvierten Assistenz- oder Helferausbildung und der später angestrebten qualifizierten Berufsausbildung ab. Jedoch ist der Wortlaut keinesfalls so eng auszulegen, dass lediglich offensichtlich anschlussfähig Berufe, z.B. Altenpflegehelfer zu Altenpfleger, diese Erteilungsvoraussetzung erfüllen. Maßgeblich ist, dass sowohl die Assistenz- oder Helferausbildung als auch die qualifizierte Berufsausbildung in derselben Fachrichtung bzw. Branche erfolgen. So kann etwa auch die Ausbildung zum Altenpflegehelfer anschlussfähig an die qualifizierte Berufsausbildung zur Hebamme/Entbindungspfleger sein, da beide Ausbildungen im Gesundheitswesen erfolgen. Ausbildungsplatzzusage für anschließende qualifizierte Berufsausbildung Für die anschließende qualifizierte Berufsausbildung muss eine Ausbildungsplatzzusage vorliegen. Soll die Ausbildung in derselben Bildungseinrichtung fortgesetzt werden, ist jede formlose Ausbildungsplatzzusage zu akzeptieren. Ist laut Ausbildungsplatzzusage eine Fortsetzung an einer anderen Bildungseinrichtung vorgesehen, soll die Bildungseinrichtung angeschrieben und um Bestätigung gebeten werden. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen. Liegt eine anschlussfähige Helfer-oder Assistenzausbildung vor, sind die Nebenbestimmungen vor dem Hintergrund des § 60c Abs. 1 S. 3 "Beschäftigung gestattet. Selbständige Tätigkeit nicht gestattet“ und "Erlischt mit Nichtantritt oder Abbruch der Ausbildung als ..." zu verfügen. Wird die Duldung, z.B. an Minderjährige, erteilt, ohne dass die Identität bislang nachgewiesen wurde (vgl. 60b.), ist zusätzlich die Nebenbestimmung „Gültiges Reisedokument o. Nachweis über die Beantragung ist vorzulegen“ zu verfügen. 60c.1.1.2. Beginn einer Berufsausbildung im Duldungsstatus Eine Ausbildungsduldung kommt auch in Betracht, wenn ein Ausländer im Besitz einer Duldung ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung (qualifizierte Berufsausbildung bzw. anschlussfähige Assistenz- oder Helferausbildung) aufnimmt. Zu den erforderlichen Vorduldungszeiten beachte A.60c.2.2. Wurde die Berufsausbildung bereits aufgenommen, muss dies erlaubt geschehen sein. Die unerlaubte Aufnahme einer Berufsausbildung darf nicht nachträglich durch Erteilung der Duldung nach § 60c honoriert werden. 60c.1.2. Die Ausbildungsduldung kann in Fällen offensichtlichen Missbrauchs versagt werden. Dies ist ausweislich der Gesetzesbegründung bei Scheinausbildungsverhältnissen gegeben. Von einem solchen Scheinausbildungsverhältnis soll allerdings nicht schon dann ausgegangen werden, wenn lediglich Zweifel bestehen, dass der Betroffene das Ausbildungsverhältnis nicht zum erfolgreichen Abschluss führen kann. So können z.B. fehlende Sprachkenntnisse auch im Rahmen der Ausbildung erworben werden, wenn der Ausbildungsbetrieb hierfür das Verständnis und die Möglichkeiten vorhält. Ein Missbrauch kann auch dann nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn der Ausländer in der Vergangenheit mehrfach, eine Ausbildung begonnen und dann wieder abgebrochen hat. Hier ist einzelfallbezogen zu entscheiden. Auch soweit ein Ausländer bereits in seinem Heimatland eine Berufsausbildung abgeschlossen oder in einem Beruf auch Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 429 von 843
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin ohne formale Qualifikation Berufserfahrungen gesammelt hat, steht dies nach den Anwendungshinweisen des BMI vom 20.12.2019 der Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht grundsätzlich entgegen. Ist hingegen aus den Umständen des Einzelfalls ersichtlich, dass die Ausbildung nicht primär dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, sondern dem Schutz vor Abschiebung dienen soll, etwa wenn erhebliche Qualifikationen des zu erlernenden Berufes bereits vorliegen und der Ausländer in diesen Beruf im Ausland langfristig tätig war (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Juli 2017 – 7 B 11276/17 –, juris), stellt dies einen Missbrauch nach Absatz 1 Satz 2 dar. Eine längerfristige Tätigkeit im Ausbildungsberuf begründet dagegen nie ein Scheinausbildungsverhältnis, wenn zuvor ein Anerkennungsverfahren negativ oder mit einer teilweisen Anerkennung endete. Ein Missbrauch kann jedoch nur dann bejaht werden, wenn die Gründe offenkundig und gewichtig sind. Wird ein offensichtlicher Missbrauch festgestellt, ist das Ermessen zu Lasten des Betroffenen auszuüben und die Entscheidung ausführlich zu begründen. 60c.1.3. § 60c Abs. 1 Satz 3 ist die Rechtsgrundlage für die Beschäftigungserlaubnis im Rahmen der Ausbildungsduldung und lex specialis zu § 4 Abs. 2 S. 3. Liegt ein Anspruch auf Erteilung der Ausbildungsduldung nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 vor, besteht zugleich ein Anspruch auf die umfängliche Erteilung der Beschäftigungserlaubnis. 60c.2. Ausschlussgründe Absatz 2 regelt die Ausschlussgründe für die Ausbildungsduldung abschließend. 60c.2.1. Kommt der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland, ist stets der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 zu beachten. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Siehe dazu die VAB A.60a.6.1.3. Ansonsten geht der Verweis auf § 60a Abs. 6 Nr. 1 und 2 ins Leere. Dem Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 kommt in der Praxis der Ausländerbehörde keine wesentliche Bedeutung zu. So ist die Motivationslage für die Einreise in das Bundesgebiet für die Ausländerbehörde regelmäßig nicht nachzuweisen. Siehe dazu die VAB A.60a.6.1.1. Hat der Ausländer es selbst zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen wegen Identitätstäuschung oder Nichterfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht bei Passlosigkeit nicht vollzogen werden können, geht § 60b der Vorschrift des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 als lex specialis stets vor. Siehe dazu die VAB A.60b. sowie A.105.3 Anders als unmittelbar vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. dazu A.18a.1.4. oder A.25.b.2.1.) ist vor der Erteilung einer Ausbildungsduldung kein Fall denkbar, der eine Zusicherung gemäß § 38 VwVfG zur Vorlage bei der Heimatvertretung des erwachsenen Auszubildenden rechtfertigt, um ein Heimreisedokument zu erlangen. 60c.2.2. Mit Nummer 2 wird für die Fälle, in denen die Berufsausbildung nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags aufgenommen werden soll, gefordert, dass der Ausländer vor Beantragung der Ausbildungsduldung bereits mindestens seit drei Monaten im Besitz einer Duldung sein muss. Dieser Zeitraum soll den Ausländerbehörden Gelegenheit geben, nach negativem Abschluss des Asylverfahrens die freiwillige Ausreise zu unterstützen oder anderenfalls zunächst Maßnahmen zur Rückführung zu betreiben. Sowohl Zeiten des Besitzes einer GÜB als auch Zeiten in einer bloßen Verfahrensduldung führen zu einer Unterbrechung. Zeiten des Besitzes einer Duldung mit einem Zusatz nach § 60b finden dagegen Anrechnung. In jedem Fall ist bei Anwendung des § 60c Abs. 2 Nr. 2 die Übergangsregelung in § 104 Abs. 17 zu beachten. Als Folge dieser Übergangsregelung soll für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 vom Erfordernis des dreimonatigen Besitzes einer Duldung abgesehen werden, sofern der Ausländer bis zum 31.12.2016 in das Bundesgebiet eingereist war und vor dem 2. Oktober 2020 mit der Berufsausbildung begonnen hat . Dabei ist auf das Datum der Ersteinreise abzustellen. Liegt das Datum der Ersteinreise vor dem 01.01.2017, kann der Betroffene unmittelbar nach abgelehntem Asylantrag eine Ausbildungsduldung nach § 60c erhalten, ohne zunächst auf den Besitz einer Duldung nach § 60a verwiesen werden zu können, auch wenn die Ausbildung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens begonnen wurde oder begonnen werden soll (vgl. hierzu VAB A.104.17). Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 430 von 843
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin 60c.2.3. Ein Ausschlussgrund ist ebenfalls gegeben, wenn die Identität des Ausländers innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht geklärt ist und der Ausländer diese Fristversäumnis zu vertreten hat. 60c.2.3.1 Identitätsklärung Voraussetzung für die Erteilung der Ausbildungsduldung ist grundsätzlich, dass die Identität des Ausländers geklärt ist (zu den Ausnahmen im Ermessen vgl. unten 60c.7.). Auf Vorschlag der VAB-Kommission hat SenInnDS am 12.11.2019 entschieden, dass die Identität nachgewiesen werden kann durch einen gültigen, aber auch durch einen abgelaufenen Pass, Passersatz oder einen amtlichen Ausweis mit Lichtbild, jeweils im Original; oder ggf. andere jeweils mit Lichtbild versehene amtliche Original-Dokumente aus dem Herkunftsstaat, die Angaben zur Person und biometrische Merkmale enthalten. Originaldokumente in diesem Sinne sind grundsätzlich jeweils mit Lichtbild versehene amtliche Original-Dokumente, wobei das Lichtbild nicht zwingend „maschinenlesbar“ sein muss und keine weiteren biometrische Merkmale enthalten sein müssen als das Lichtbild selbst (z.B. Wehrpass, Führerschein, Konsularkarte, Laissez-Passer oder andere Heimreisedokumente des Herkunftslandes, Dienstausweis oder Personenstandsurkunde); ob die Identität durch diese Dokumente geklärt werden kann, ist u.a. abhängig davon, ob der Herkunftsstaat diese auch etwa im Rückführungsprozess und/oder bei der Passbeschaffung als (Glaubhaftmachungs-)Mittel zur Identitätsklärung akzeptiert; oder bei einer Geburt in Deutschland ist die Identität eines Ausländers ohne amtliche ausländische Dokumente durch eine deutsche Geburtsurkunde oder einem Auszug aus dem Geburtenregister, jeweils im Original, geklärt, wenn die Identität der Eltern nachgewiesen ist. 60c.2.3.2 Zeitraum der Identitätsklärung Ausländer, die bis zum 31.12.2016 in das Bundesgebiet eingereist sind, sind privilegiert, da diese ihre Identität bis zur Beantragung einer Ausbildungsduldung ohne eine Ausschlussfrist klären können (vgl. § 60c Abs. 2 Nr. 3 a). Alle Ausländer, die nach dem 1.1.2017 bis zum 31.12.2019 in das Bundesgebiet eingereist sind oder einreisen, müssen bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, spätestens aber bis zum 30.06.2020 ihre Identität geklärt haben (vgl. § 60c Abs. 2. Nr. 3 b). Alle Ausländer, die nach dem 1.1.2020 in das Bundesgebiet eingereist sind, müssen unabhängig von der Beantragung der Ausbildungsduldung spätestens 6 Monate nach der Einreise ihre Identität geklärt haben (vgl. § 60c Abs. 2. Nr. 3 c). Einreisezeitraum in das Bundesgebiet Spätester Zeitpunkt der Identitätsklärung bis zum 31.12.2016 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung; keine Ausschlussfrist ab dem 1.1.2017 bis zum 31.12.2019 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, spätestens bis zum 30.06.2020 ab dem 1.1.2020 innerhalb von 6 Monaten nach der Einreise; unabhängig von der Beantragung einer Ausbildungsduldung Stichtag für die Einreise ist jeweils das Datum der Ersteinreise. Hierfür ist ausnahmslos das im Ausländerzentralregister gespeicherte Datum der Ersteinreise maßgeblich. Soweit das Datum der Einreise streitig sein könnte, ist ein Ausdruck des AZR zur Akte zu nehmen. Weist der Ausländer, etwa durch Vorlage seines Passes mit einem Einreisestempel der deutschen Grenzkontrollbehörde, nach, dass er zu einem anderem als dem bislang gespeicherten Datum eingereist ist, sind zunächst die Speichersachverhalte zu aktualisieren. Kann der Ausländer sein Einreisedatum nur glaubhaft machen, kommt die Annahme eines neuen Stichtages nur in Betracht, wenn zuvor das Einreisedatum im AZR geändert wurde. Die Frist zur Klärung der Identität gilt als gewahrt, wenn der Ausländer innerhalb der in den Buchstaben a bis c genannten Fristen alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat. Zur Pass- oder Passersatzbeschaffung ist es erforderlich und zumutbar, dass der Ausländer die in § 60b Abs. 3 genannten Handlungen vornimmt (vgl. VAB A 60b.3.). Die Vornahme der Handlungen muss nachgewiesen werden. Eine Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 431 von 843
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Glaubhaftmachung reicht nicht aus. Merke: Einem Ausländer ist es während des gesamten Asylverfahrens bis zu dessen unanfechtbaren Abschluss nicht zumutbar, sich einen Pass zu beschaffen bzw. mit der Auslandsvertretung oder anderen Stellen seines Herkunftsstaates in Kontakt zu treten, auch nicht, um sich sonstige Dokumente zur Identitätsklärung (z.B. Geburtsurkunde) zu beschaffen. In diesem Fall gilt die Frist als gewahrt, wenn der Ausländer nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens und den in Buchstaben a) bis c) genannten Fristen die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergreift und die Identität dadurch geklärt wird. Anders gesprochen: Hier ersetzt das Datum des rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens das Einreisedatum. Bei Minderjährigen gilt die Frist als gewahrt, wenn der Minderjährige nach Volljährigkeit und den in Buchstaben a) bis c) genannten Fristen die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergreift und die Identität innerhalb von 6 Monaten geklärt wird. Die Ausbildungsduldung kann frühestens ab dem Datum der geklärten Identität erteilt werden. Wenn die Fristen zur Identitätsklärung nicht eingehalten wurden, kann die Ausbildungsduldung in anderen Fällen unter bestimmten Umständen im Ermessen erteilt werden, vgl. A.60c. 7. 60c.2.4. Terror, Extremismus, bestimmte Straftaten, Ausweisungen, Abschiebungsanordnung Mit Nr. 4 werden die Versagungsgründe des § 18a Absatz 1 Nummer 6 und 7 (Terror, Extremismus, bestimmte Straftaten) übernommen, um auch insofern den Gleichlauf zu den Voraussetzungen der perspektivischen Aufenthaltserlaubnis nach § 18a herzustellen. Auch bei Vorliegen eines Ausweisungsbescheides oder einer Abschiebungsanordnung nach § 58a kommt die Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht in Betracht. 60c.2.4.1. Ausschlussgrund des § 5 Abs. 4/§ 18a Abs. 1 Nr. 6/Terrorismus/Extremismus In den Fällen der Beantragung bzw. Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c ist eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden i.S.v. § 73 Abs. 2 durchzuführen. Der betroffene Personenkreis entspricht dem Personenkreis, bei dem auch vor Verlängerung eines Aufenthaltstitels die Sicherheitsbehörden angefragt werden. 60c.2.4.1.1. Sofern der Auszubildende zum Personenkreis des § 73 Abs. 2 gehört, mit vollständigen Unterlagen vorspricht und alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausbildungsduldung sofort für die gesamte Dauer der Berufsausbildung erteilt. Gleichzeitig werden die Sicherheitsbehörden beteiligt und eine Wiedervorlage von vier Wochen gesetzt. Liegen nach diesen vier Wochen Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden vor, ist umgehend Rücksprache mit dem in der Abteilung K zuständigen Sachgebiet zu halten und ggf. der Vorgang zwecks unverzüglicher Rücknahme der Beschäftigungserlaubnis und Ausbildungsduldung dorthin abzugeben. 60c.2.4.1.2. Bei einer Vorsprache mit unvollständigen Unterlagen bzw. schriftlicher Antragstellung sind die Sicherheitsbehörden zu beteiligen und in der Regel die Terminvorsprache so zu steuern, dass bis dahin die Ergebnisse der Anfrage vorliegen. Liegen dann Erkenntnisse vor, ist ebenfalls umgehend Rücksprache mit dem in der Abteilung K zuständigen Sachgebiet zu halten und ggf. der Vorgang zwecks Versagung der Beschäftigungserlaubnis und Ausbildungsduldung dorthin abzugeben. Die sofortige Erteilung kommt in dieser Konstellation nur in Betracht, wenn eine unmittelbar bevorstehende Aufnahme der Ausbildung durch Abwarten der Beteiligungsanfrage voraussichtlich vereitelt würde. In diesem Fall ist wie unter 60c.2.4.4.1. zu verfahren. 60c.2.4.2.1. Aussetzung der Entscheidung bei Anklageerhebung Ist eine Anklageschrift oder Mitteilung der Amts- bzw. Staatsanwaltschaft darüber, dass in einem Strafverfahren Anklage erhoben wurde, aktenkundig, soll die positive Entscheidung über den Antrag auf Ausbildungsduldung regelmäßig ausgesetzt werden. Ein bloßes Ermittlungsverfahren der Polizei und auch die Abgabe des Verfahrens an die Amts- bzw. Staatsanwaltschaft genügen dagegen ausdrücklich nicht. Hier ist bei Vorliegen der sonstigen Erteilungsvoraussetzungen und Abwesenheit von Ausschlussgründen die Ausbildungsduldung zu erteilen. Über den Antrag kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens negativ entschieden werden, insbesondere wenn ohnehin weitere Versagungsgründe der Erteilung entgegenstehen. Vgl. VAB A.79.5. 60c.2.4.2.2. Ausschlussgrund der Verurteilung zu einer vorsätzlichen Straftat Eine Ausbildungsduldung wird nicht erteilt, sofern der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Wurde der Ausländer wegen Straftaten jenseits der Bagatellgrenze verurteilt, darf ihm die Duldung nach § 60c nicht erteilt werden bzw. erlischt diese kraft Gesetzes, § 60c Abs. 4. Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 432 von 843
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Eine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat liegt auch vor, wenn der Ausländer zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel im Sinne des JGG wegen einer solchen Tat bleiben außer Betracht. Die rechtskräftig abgeurteilte Straftat muss vorsätzlich begangen worden sein. Soweit eine Verurteilung nur wegen einer fahrlässigen Straftat erfolgte, ergibt sich dies stets aus der Bezeichnung des Straftatbestandes im Urteil oder BZR-Auszug (bspw. Straftatbestand der "Fahrlässigen Tötung"). Auf Vorschlag der VAB-Kommission hat SenInnDS am 12.11.2019 entschieden, dass soweit nach der gesetzlichen Regelung Geldstrafen bis zu 50 bzw. 90 Tagessätzen außer Betracht bleiben, mehrere Geldstrafen kumulativ zu betrachten sind. Dies ergibt sich aus dem Wort „insgesamt“. Auch hierbei ist jedoch zwischen den Geldstrafen für Straftaten, die von allen und Straftaten die nur von Ausländern begangen werden können, zu trennen. (Beispiel: einfacher Ladendiebstahl und fahrlässige Körperverletzung sind kumulativ zu betrachten; einfacher Ladendiebstahl und unerlaubte Einreise entgegen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots dagegen nicht.) Verurteilungen, die bereits einem Verwertungsverbot gemäß § 51 BZRG unterliegen, bleiben ebenfalls außer Betracht. 60c.2.4.3. Ausschlussgrund der bestehenden Ausweisungsverfügung Wurde der Ausländer ausgewiesen und besteht ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot kommt die Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht in Betracht. Beachte ggf. VAB A.11.4. 60c.2.4.4. Ausschlussgrund der bestehenden Abschiebungsanordnung nach § 58a Hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen, kommt die Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht in Betracht. 60c.2.5. Ausschlussgrund der konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung Die Erteilung der Duldung kommt auch nicht in Betracht, wenn konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen, d.h. die Ausländerbehörde konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts unternommen bzw. sie bereits eingeleitet hat. Die Aufzählung selbst ist abschließend. Nicht abschließend sind dagegen die in Buchstabe d) angeführten „vergleichbar“ konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung. Im Zweifel ist zur Frage, ob bereits konkrete Schritte eingeleitet wurden, Rücksprache mit IV R zu halten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage, ob konkrete Abschiebungsmaßnahmen bevorstehen, ist bei einer bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht der Zeitpunkt der konkreten wie glaubhaften Beantragung der Ausbildungsduldung (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2018 – OVG 6 S 20.18). Von einem hinreichend konkreten Antrag auf erstmalige Erteilung der Ausbildungsduldung ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine Duldung unter Beifügung eines Ausbildungsvertrages beantragt wird. Ein glaubhafter Antrag liegt nur vor, wenn in der Gesamtschau von einem ernsthaften Interesse an der Durchführung des genannten Ausbildungsverhältnisses ausgegangen werden kann. Zweifel können u.a. angebracht sein, wenn in der Vergangenheit begonnene Ausbildungen abgebrochen wurden oder ein Ausbildungsplatz erstmalig angesichts der drohenden Abschiebung gesucht wurde. 60c.2.5.a. Ärztliche Untersuchungen zur Reisefähigkeit Wurde bereits der Polizeiärztliche Dienst (PÄD) zur Klärung der Frage des tatsächlichen Vorliegens einer behandlungsbedürftigen Erkrankung eingeschaltet und ist ein konkreter Untersuchungstermin aktenkundig, steht eine konkrete Abschiebungsmaßnahme im Sinne des Gesetzes der Erteilung der Ausbildungsduldung entgegen. Gleiches gilt, wenn in der ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit lediglich eine vorübergehende Reiseunfähigkeit festgestellt wurde, die mit einer entsprechenden medizinischen Versorgung behandelt und behoben werden kann. Demgegenüber verhindert eine länger als 12 Monate oder dauerhaft festgestellte Reiseunfähigkeit grundsätzlich nicht die Erteilung der Ausbildungsduldung. Wird eine längerfristige Reiseunfähigkeit durch den Polizeiärztlichen Dienst festgestellt, ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob der Antrag auf eine Ausbildungsduldung noch glaubhaft ist (s.o.) und die festgestellte Erkrankung gegebenenfalls einer Aufnahme und Ausübung des beantragten Berufes entgegensteht. Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 433 von 843
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin 60c.2.5.b. Mittel zur freiwilligen Ausreise Hat der Betroffene beim LAF erklärt, freiwillig ausreisen zu wollen, steht eine konkrete Abschiebungsmaßnahme im Sinne des Gesetzes der Erteilung der Ausbildungsduldung entgegen. Unschädlich sind dagegen Erklärungen gegenüber der ABH, da hier keine nach dem Wortlaut des Gesetzes erforderlichen Anträge zur finanziellen Förderung der Ausreise gestellt werden können. Stellt der Ausländer nach Erteilung der Ausbildungsduldung einen Antrag zur Förderung der freiwilligen Ausreise mit staatlichen Mitteln, so stellt dies für sich noch keinen Grund für ein Erlöschen oder den Widerruf der Ausbildungsduldung dar. Mit der Ausreise erlischt jedoch die Ausbildungsduldung, § 60a Abs. 5 S. 1. 60c.2.5.c. Buchung von Transportmitteln Die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung ist insbesondere dann eingeleitet, wenn PolPräs um eine Flugbuchung ersucht wurde bzw. für den Antragsteller ein Flug gebucht wurde oder der Betroffene in eine Liste für eine bevorstehende Sammelabschiebung aufgenommen wurde. Es reicht hingegen nicht aus, wenn die Ausländerakte lediglich zuständigkeitshalber an IV R abgegeben und dort angenommen wurde. 60c.2.5.d. vergleichbare konkrete Vorbereitungen/Passbeschaffung Konkrete Passbeschaffungsmaßnahmen sind ein Ausschlussgrund für die Erteilung der Ausbildungsduldung. Konkrete Maßnahmen liegen vor, wenn z.B. die Zusage erteilt wird, dass ein Pass bzw. Passersatzpapier ausgestellt wird oder wenn ein Termin zur Botschaftsvorführung feststeht. Allgemeine Aufforderungen zur Passbeschaffung, bei denen jedoch noch nicht ersichtlich ist, ob und wann sie zum Erfolg führen werden, genügen hingegen nicht als Ausschlussgrund für die Erteilung der Ausbildungsduldung. Weitere vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen sind z.B. ein zugestellter Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft (§ 62 Absatz 3) oder ein zugestellter Antrag auf Anordnung des Ausreisegewahrsams (§ 62b) oder die Ankündigung des Widerrufs einer Duldung nach § 60a Abs. 5 S. 4. 60c.2.5.e. Dublin-III-Verfahren Hat der Betroffene beim BAMF einen Asylantrag gestellt und hat das BAMF ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet (Dublin-Treffer), steht eine konkrete Abschiebungsmaßnahme im Sinne des Gesetzes der Erteilung der Ausbildungsduldung entgegen. 60c.3. frühestmöglicher Antrags- und Erteilungszeitpunkt Die Sätze 1 und 2 gelten nur für die Fälle, in denen die Berufsausbildung erst im Besitz einer Duldung aufgenommen wird; Satz 3 gilt dagegen auch für die Fälle, in denen die Berufsausbildung als Asylbewerber aufgenommen wurde und nach Ablehnung des Asylantrages fortgesetzt wird. 60c.3.1. Mit Satz 1 wird ein frühestmöglicher Zeitpunkt für die Antragstellung auf eine Ausbildungsduldung festgelegt. Dieser beträgt für Geduldete 7 Monate vor dem im Ausbildungsvertrag genannten Datum der Aufnahme der Berufsausbildung. Der frühestmögliche Erteilungszeitpunkt beträgt 6 Monate vor Ausbildungsbeginn. Der fristgerechte formlose Antrag in Verbindung mit dem unterschriebenen Ausbildungsvertrag genügen zum Zeitpunkt der Antragstellung, da nach dem Willen des Gesetzgebers der Antragsteller ja gerade die Zeit nach der Antragstellung nutzen können soll, um die Erfüllung der weiteren Erteilungsvoraussetzungen zu belegen. Bei so weit im Voraus abgeschlossenen Berufsausbildungsverträgen wird mit dem 1-Monatszeitraum zwischen frühestmöglicher Beantragung und frühestmöglicher Erteilung der Ausbildungsduldung ein Zeitraum abgedeckt, in dem erfahrungsgemäß die weiteren Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere die erforderliche Eintragung des Ausbildungsvertrages in die Lehrlingsrolle bei betrieblichen Berufsausbildungen, nachgewiesen werden können. Für den Zeitraum zwischen Antragsstellung und Erteilung der Ausbildungsduldung ist eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 wegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses für den Zeitraum bis zum Ausbildungsbeginn zu erteilen. Die Duldung ist mit der auflösenden Bedingung „ Erlischt m. Entscheidung über d. Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung v. [Datum des Antrages] „ zu erteilen. Merke: Anträge, die früher als 7 Monate vor Beginn der Ausbildung gestellt werden, haben keine rechtliche Wirkung und stehen insbesondere einer Rückführung nicht entgegen. Auch genügt allein die Vorlage einer Ausbildungsplatzzusage oder eines Vertragsentwurfes nicht bei der Beantragung der Ausbildungsduldung, da nur aus dem endgültigen unterschriebenen Ausbildungsvertrag verlässlich der Ausbildungsbeginn ablesbar und damit die Berechnung der 7-Monats-Frist möglich ist. Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 434 von 843
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Auch in einem solchen Fall entsteht aus der bloßen Antragstellung kein rechtliches Abschiebungshindernis. Beharrt der Ausländer auf einer Entscheidung seines Antrags, der früher als 7 Monate vor Beginn der Ausbildung gestellt wurde, ist der Ausländer dahingehend zu beraten, dass eine Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt eine zwingende Versagung des Antrags zur Folge hat. Besteht der Ausländer dennoch auf Bescheidung, ist der Antrag abzulehnen. Ansonsten ist über die Anträge ab 7 Monaten vor Ausbildungsbeginn zu entscheiden. 60c.3.2. Stellt der Ausländer einen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und liegen alle Erteilungsvoraussetzungen sowie keine Ausschlussgründe vor, ist die Ausbildungsduldung frühestens 6 Monate vor dem tatsächlichen Beginn der Ausbildung zu erteilen. Merke: Sollte der Beginn eines Ausbildungsverhältnisses weiter in der Zukunft liegen und nicht ohnehin ein Duldungsgrund bestehen, kann diese Lücke nicht geschlossen werden. Da der Gesetzgeber nunmehr eine spezielle Regelung getroffen hat, die die Aufnahme des Ausbildungsverhältnisses in der Zukunft klar regelt, ist kein Raum mehr für die Annahme eines Ausnahmefalles und die Erteilung einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 S. 3. Beachte jedoch die VAB A.60a.2.3. zu berufsvorbereitenden Maßnahmen. 60c.3.3. Begehrt der Antragsteller die Aufnahme oder Fortführung einer erlaubt aufgenommenen betrieblichen Berufsausbildung, ist auf die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (sogenannte Lehrlingsrolle nach § 34 BBiG) zu achten. Voraussetzung dazu ist grundsätzlich, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausbildungsduldung der Berufsausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle (HWK/IHK) bereits eingetragen ist. Es ist aber auch ausreichend, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausbildungsduldung ein schriftlicher Nachweis darüber erbracht wurde, dass die Eintragung des Berufsausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Kammer beantragt wurde. Im Zweifel soll telefonisch Rücksprache mit der zuständigen Kammer gehalten werden. In den Fällen, in denen die Berufsausbildung in vorwiegend schulischer Form erfolgt, bedarf es einer Bestätigung der Ausbildungseinrichtung über die Zulassung. Dafür genügt weiterhin die Vorlage einer aktuellen Aufnahmeentscheidung im Sinne der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, sofern daraus der Berufsabschluss und die Ausbildungsdauer hervorgehen. 60c.3.4. Die Ausbildungsduldung ist nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift ausnahmslos für die gesamte Dauer der Berufsausbildung zu erteilen. Dadurch soll den Ausbildungsbetrieben Planungssicherheit verschafft und das aufenthaltsrechtliche Verfahren vereinfacht werden. Eine kürzere Erteilung ist auch bei Minderjährigen nicht gerechtfertigt, da ihnen nicht entgegengehalten werden kann, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können, so dass eine Duldung gem. § 60 b Abs. 1 für Personen mit ungeklärter Identität nicht zur Anwendung kommt. Unterliegt also der Minderjährige nicht der besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 S. 1 und wird ihm eine Ausbildungsduldung erteilt, die gem. § 105 Abs. 3 die Anwendung des § 60 b für die Dauer der Ausbildungsduldung sperrt führt § 60c Abs. 3 S.4 auch hier zu einer Ausbildungsduldung für die gesamte Dauer der Ausbildung. Im Übrigen ist die Dauer der Berufsausbildung dem vorgelegten Ausbildungsvertrag zu entnehmen. Übersteigt die vereinbarte Ausbildungsdauer die in der Berufsausbildungsordnung für den jeweiligen Beruf (zu finden unter bibb.de/de/berufeinfo.php ) bestimmte maximale Ausbildungsdauer, ist letztere maßgeblich. Aus den Anwendungshinweisen des BMI vom 20.12.2019 zur Ausbildungsduldung ergibt sich darüber hinaus, dass sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Antrag des Auszubildenden an seinen Ausbildungsbetrieb bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Absatz 3 BBiG) verlängert, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht. Dieser Rechtsanspruch des Auszubildenden besteht unabhängig von einer Zustimmung des Ausbildungsbetriebs und lässt die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis unberührt; sie gelten in vollem Umfang fort. Die Frage, ob zu erwarten ist, dass der Auszubildende die erneute Prüfung besteht, spielt dabei keine Rolle. Die Verlängerung wird auch im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen (§ 36 Absatz 1 BBiG, § 30 Absatz 1 FlwO). Dies hat zur Folge, dass die Ausbildungsduldung für den Verlängerungszeitraum der Berufsausbildung bei Vorlage eines Nachweises über den nächsten Prüfungstermin zu verlängern ist. Gleiches gilt in den Fällen von § 8 Absatz 2 BBiG, wonach in Ausnahmefällen auch ohne nichtbestandene Abschlussprüfung die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern kann, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel (noch) zu erreichen. Familienangehörige Familienangehörige des Auszubildenden werden nach § 60a Abs. 2 Satz 3 geduldet. Familienangehörige sind Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder des Auszubildenden. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Auszubildenden werden auch seine sorgeberechtigten Eltern und minderjährigen Geschwister als Familienangehörige geduldet. Eine Ausnahme hiervon ist bei allen Familienangehörigen angezeigt, die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 435 von 843
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