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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB B.BeschV.2. - 9. Zuwanderung von Fachkräften Inhaltsverzeichnis B.BeschV.2. - 9. Zuwanderung von Fachkräften .......................................................................................... 638 Änderungsdatum ................................................................................................................................... 646 B.BeschV.2. Hochqualifizierte, Blaue Karte, Fachkräfte mit inländischen Hochschulabschluss ........... 638 2.1.1 NE für Hochqualifizierte ......................................................................................................... 638 2.1.2 Blaue Karte ohne Zustimmungserfordernis .......................................................................... 638 2.1.3 Fachkräfte mit inländischem Hochschulabschluss ............................................................... 638 2.2 Blaue Karte EU mit Zustimmung .............................................................................................. 639 2.3 Sonstige Hochschulabsolventen .............................................................................................. 639 2.4 Entgeltgrenze Blaue Karte EU ................................................................................................. 639 B.BeschV.3. Führungskräfte .................................................................................................................. 639 B.BeschV.4. Leitende Angestellte und Spezialisten .............................................................................. 640 B.BeschV.5. Wissenschaft, Forschung und Entwicklung ...................................................................... 640 B.BeschV.6. Ausbildungsberufe ............................................................................................................ 641 B.BeschV.7. Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen ........................................ 642 B.BeschV.8. Betriebliche Aus- und Weiterbildung; Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ...... 642 B.BeschV.9. Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt ...................... 643 B.BeschV.2. - 9. Zuwanderung von Fachkräften Änderungsdatum ( RiLiUmsG 2017; 22.02.2019; 19 .12.2019 ) B.BeschV.2. Hochqualifizierte, Blaue Karte, Fachkräfte mit inländischen Hochschulabschluss 2.1.1 NE für Hochqualifizierte Keiner Zustimmung bedarf die Zustimmung zur NE nach § 19 AufenthG, s. VAB.A.19.1.1. 2.1.2 Blaue Karte ohne Zustimmungserfordernis Die Erteilung einer Blauen Karte ist zustimmungsfrei unter den in den VAB.A.19a.1.2 geregelten Voraussetzungen. Liegen die Voraussetzungen einer zustimmungsfreien Erteilung nicht vor, kommt bei Beschäftigung in einem Mangelberuf und Vorliegen eines ausländischen Hochschulabschlusses die Zustimmung gemäß § 2 Abs. 2 BeschV in Betracht, vgl. VAB.B.BeschV 2.2.. 2.1.3 Fachkräfte mit inländischem Hochschulabschluss Keiner Zustimmung bedarf die Beschäftigung eines ausländischen Absolventen deutscher Hochschulen , wenn eine der beruflichen Qualifikation angemessene Beschäftigung beabsichtigt ist (zum Begriff der angemessenen Beschäftigung vgl. die Ausführungen unter A.16.5.1.2.). Von der Zustimmungsfreiheit sind auch ausländische Lehramts- und Rechtsreferendare für die – in der Regel – zweijährige Dauer des Referendariats erfasst, sofern sie über einen entsprechenden inländischen Hochschulabschluss verfügen. Rechtsgrundlage für die AE ist hier § 17 Abs. 1 AufenthG. Ein Zweckwechsel von § 16 Abs. 1 AufenthG zu § 17 Abs. 1 AufenthG ist vor dem Hintergrund des § 16 Abs. 2 AufenthG zulässig, weil es sich bei dem Referendariat um eine für einen Lehramtsanwärter mit entsprechendem Bachelor- bzw. Master-Abschluss bzw. Juristen mit 1. juristischen Staatsexamen angemessene Beschäftigung im Sinne des § 16 Abs. 4 AufenthG handelt. So ist zwar die Vergütung eher gering, die Beschäftigung als Referendar ist aber für Lehramtsanwärter / Juristen üblich. Dementsprechend findet auch § 16 Abs. 4 AufenthG zur Suche eines Referendariatsplatzes Anwendung, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Nach Beendigung des Referendariats gilt § 17 Abs. 3. IT-Fachkräfte, die über keinen Hochschulabschluss verfügen, haben bei entsprechendem Bedarf an Arbeitskräften die Möglichkeit nach der neuen Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschV (neu) einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten. Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 638 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Für die zustimmungsfreie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung bzw. die Zustimmung für ein entsprechendes Visum ist grundsätzlich die Vorlage eines Arbeitsvertrages erforderlich. So der gesicherte Lebensunterhalt nachgewiesen ist oder anderweitig nachgewiesen werden kann, genügt allerdings auch die Vorlage einer Einstellungszusicherung. Ist zweifelhaft, ob es sich bei der angestrebten Erwerbstätigkeit, um eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit handelt, können die Beteiligten (Vertragspartner) aufgefordert werden, eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung durchzuführen. Dies kann etwa bei Vorlage eines Honorar-/ Arbeitsvertrages eines wissenschaftlichen Mitarbeiters mit einem Professor/Dozenten einer Hochschule der Fall sein (zu den Einzelheiten vgl. VAB.A.21.0.). Davon abzugrenzen sind allerdings die Fälle, in denen schon zweifelhaft ist, ob überhaupt eine Erwerbstätigkeit vorliegt, etwa weil trotz einer Vereinbarung mit einer mehrjährigen Verpflichtung keinerlei Vergütung vereinbart worden ist. Nicht selten werden solche Vereinbarungen im Forschungsbetrieb als Hospitationen oder bloße Vereinbarung überschrieben. Anknüpfend an die Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 17 AufenthG (1.17.119), wonach die Hospitation sich durch die Sammlung von Kenntnissen und Erfahrungen in einem Tätigkeitsbereich ohne zeitliche und inhaltliche Festlegung und ohne rechtliche und tatsächliche Eingliederung in den Betrieb kennzeichnet, ist auch hier der Inhalt des jeweiligen Vertrags zu prüfen. Die Ausführungen unter B.BeschV.5. gelten entsprechend. Ist zweifelhaft, ob der Betroffene zu angemessenen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden soll oder wird, ist von der von Möglichkeit des § 72 Abs. 7 AufenthG Gebrauch zu machen und die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen. Merke: Auch in den Fällen, in denen dem Antragsteller zuvor gem. § 16 Abs. 4 die Erwerbstätigkeit vollumfänglich gestattet war, ist die Aufenthaltserlaubnis mit der Nebenbestimmung: „Beschäftigung nicht gest. mit Ausnahme der Tätigkeit als… . Selbständige Tätigkeit gest.“ zu verfügen. 2.2 Blaue Karte EU mit Zustimmung Absolven-ten ausländischer Hochschulen, die zu den Berufsgruppen gehören, für die auf Grund eines besonderen Bedarfs eine niedrigere Gehaltsgrenze für die Erteilung der Blauen Karte EU gilt, wird die Zu-stimmung zur Erteilung einer Blauen Karte EU ohne Vorrang-prüfung erteilt ( § 2 Abs. 2, Abs. 4 BeschV) . Die Prüfung, ob die Arbeitsbedingungen de-nen vergleichbarer deutscher Beschäftigter entsprechen, bleibt in den Fällen wie schon nach dem geltendem Recht bei der Zustim-mung zur Erteilung einer Aufent-haltserlaubnis bestehen. 2.3 Sonstige Hochschulabsolventen Verfügt der Antragstellende über einen ausländischen Hochschulabschluss kann die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen. Voraussetzung ist ein anerkannter oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss sowie eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung. Anders als bei der Erteilung einer Blauen Karte EU ist ein Mindesteinkommen nicht erforderlich, die Bundesagentur für Arbeit führt aber im erforderlichen Zustimmungsverfahren sowohl eine Vorrangprüfung als auch eine Prüfung der Arbeitsbedingungen durch. Liegt eine Zustimmung der Bundesagentur vor, ist die Ausländerbehörde an das Ergebnis der Prüfung der Bundesagentur gebunden. Die Zustimmung der Bundesagentur wird unter der Bedingung erteilt, dass die Vergleichbarkeit des nachgewiesenen ausländischen Hochschulabschlusses mit einem inländischen Hochschulabschluss im Visumsverfahren durch die Auslandsvertretung festgestellt worden ist. Dies findet sich auch so im Zustimmungsschreiben der Bundesagentur wieder. Da das Auswärtige Amt auf Nachfrage versichert hat, diese Vergleichbarkeit vor Visumserteilung zu prüfen, besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit, eine erneute Überprüfung der Vergleichbarkeit vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorzunehmen. Sollten Erkenntnisse vorliegen, dass der ausländische Hochschulabschluss nicht mit einem inländischen Hochschulabschluss vergleichbar ist, sollte das Verfahren wie unter A.19a.1.1 beschrieben durchgeführt werden. Da ausweislich der Verordnungsbegründung das Zustimmungserfordernis durch die Bundesagentur für Arbeit wie bisher fortgilt, ist davon auszugehen, dass bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für Ärzte und Ingenieure der Fachrichtungen Maschinen- und Fahrzeugbau sowie Elektrotechnik die Anweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales an die Bundesagentur für Arbeit (BA) vom 22.06.2011 wie folgt fortgilt: Bei Anfragen der Ausländerbehörden für - in Humanmedizin ausgebildeten Ärzten (nicht Zahn- oder Tierärzte) sowie - Ingenieuren der Fachrichtungen Maschinen- und Fahrzeugbau sowie Elektrotechnik ist die Zustimmung zur Beschäftigung gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG und § 2 Abs. 3 BeschV ohne Vorrangprüfung zu erteilen, soweit die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen. Merke: Eine Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung zum Facharzt stellt regelmäßig eine Tätigkeit einer Fachkraft im Sinne des § 2 Abs. 3 BeschV dar. Im Vordergrund steht der Einsatz als Arzt entsprechend der akademischen Qualifikation, sofern der Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit eigenständig gesichert werden kann. Dagegen wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Weiterbildung nach § 17 AufenthG erteilt, wenn die Weiterbildung zum Facharzt bspw. durch ein Stipendium öffentlicher Stellen finanziert wird (vgl. hierzu A.17.1.). 2.4 Entgeltgrenze Blaue Karte EU Das Bundesinnenministerium gibt das für die Erteilung der Blauen Karte EU erforderliche Mindestentgelt jährlich im Bundesanzeiger bekannt , siehe hierzu VAB.A.19a.1. B.BeschV.3. Führungskräfte Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 639 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 3 (zustimmungsfreie Beschäftigungsmöglichkeit für Führungskräfte, vgl. A.21.) vorliegen, kann ohne Beteiligung der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung entschieden werden. Diese Vorschrift privilegiert Führungskräfte gewerblicher Betriebe im Interesse der Attraktivität des Investitionsstandortes Deutschland. Es wird der Unternehmenserfolg geprüft. Das Unternehmen muss laut IHK ein Minimum von 24.000 Euro/Jahr an Netto- Gehalt aus seinen Gewinnen zahlen können. Für Führungskräfte gelten hinsichtlich des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes keine Unterschiede zu Selbstständigen (siehe A.2.3.1.12). Die Privilegierung darf zudem nur für solche Personen erfolgen, die tatsächliche Führungsaufgaben wahrnehmen, da anderenfalls der generelle Zustimmungsvorbehalt der Bundesagentur für Arbeit für gewerbliche Tätigkeiten (§§ 18 Abs. 2, 39 AufenthG) umgangen würde (eine solche Führungstätigkeit verneinend: VG Berlin, Urteil vom 15.06.2006, - VG 29 V 81.05 - für die Tätigkeit in einem mit Teilzeitkräften besetzten China Imbiß, mit der Begründung, dass ein solcher Gewerbebetrieb typischerweise keine Geschäftsführertätigkeiten in einem Umfang erzeugt, der eine eigene Geschäftsführerstelle rechtfertigt). Zur Auslegung des in § 3 Nr. 1 BeschV verwendeten Begriffs „leitender Angestellter“ ist auf die Regelung des § 5 Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG abzustellen. Im Teil 2 der aktuellen Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern, in welchem auch § 3 BeschV geregelt ist, wurden nämlich die bisher in unterschiedlichen Abschnitten der Verordnung vorhandenen Regelungen für Inhaber der Blauen Karte EU, ausländische Absolventinnen und Absolventen inländischer Hochschulen oder leitende Angestellte und Spezialisten gebündelt (BR-Drucks. 182/13, Seite 22). Eine inhaltliche Änderung der bisherigen Regelungen war hiermit nicht bezweckt. Somit kann hinsichtlich der Auslegung auf die bisherige Regelung des § 4 BeschV a.F. zurückgegriffen werden. Diese Norm basierte ihrerseits auf § 9 Nr. 1 der zuvor geltenden Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (ArgV) (BR-Drucks. 727/04, Seite 26). § 9 Nr. 1 ArgV verwies hinsichtlich des Begriffs des leitenden Angestellten auf die Regelungen des § 5 Abs. 2 (nunmehr Abs. 3) BetrVG. Bei vorhandenen Zweifeln, ob es sich bei der Person um einen leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG handelt, ist ergänzend § 5 Abs. 4 BetrVG heranzuziehen. Zweifel können insbesondere bei einer möglichen Missbrauchsgefahr vor dem Hintergrund einer vorherigen Beschäftigung bestehen. § 5 Abs. 4 Nr. 4 BetrVG stellt zur Klärung bei vorhandenen Zweifel nach Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG auf die Höhe des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ab. Dieses sollte nach dem Inhalt der Regelung bei einem leitenden Angestellten das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (Jahr 201 9 : alte Bundesländer 3. 115 ,00 Euro monatlich; neue Bundesländer 2. 870 ,00 Euro; Jahr 20 20 : 3.1 85 ,00 Euro alt bzw. 3.010 ,00 Euro neue Bundesländer) übersteigen. Außerdem ist einzelfallbezogen zu berücksichtigen, ob die ggf. erteilte Generalvollmacht oder Prokura im Innenverhältnis (z.B. durch den Arbeitsvertrag) erheblich beschränkt ist; ist dies der Fall, spricht dies gegen die Annahme einer leitenden Angestelltentätigkeit. B.BeschV.4. Leitende Angestellte und Spezialisten frei B.BeschV.5. Wissenschaft, Forschung und Entwicklung Nach den Vorgaben der REST-Richtlinie ist für Aufenthalte zum Zweck der Forschung künftig nur noch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 20 AufenthG oder im Falle der langfristigen Mobilität nach § 20b AufenthG möglich. Dies ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 i.V.m. Artikel 4 der REST-Richtlinie sowie ihrem Erwägungsgrund 29, der abweichende Regelungen nur zulässt, wenn ein Forscher nicht unter den personellen Anwendungsbereich der REST-Richtlinie fällt. Die Änderung dient der Abgrenzung der jeweiligen Anwendungsbereiche von §§ 20, 20b AufenthG und § 5. In den wenigen Ausnahmefällen, bei denen die zustimmungsfreie Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 5 (Wissenschaftler und Lehrkräfte) bzw. die Zustimmung für ein entsprechendes Visum in Betracht kommt, ist grundsätzlich die Vorlage eines Arbeitsvertrages mit der Hochschule, dem Unternehmen oder dem Hochschulprofessor/Dozenten der Hochschule erforderlich. Die Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn das Gehalt von einer ausländischen Regierung/Universität/Forschungseinrichtung (weiter-) gezahlt wird. So der gesicherte Lebensunterhalt nachgewiesen ist oder anderweitig nachgewiesen werden kann, genügt allerdings auch die Vorlage einer Einstellungszusicherung. Ist zweifelhaft, ob es sich bei der angestrebten Erwerbstätigkeit, um eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit handelt, können die Beteiligten (Vertragspartner) aufgefordert werden, eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung durchzuführen. Dies kann etwa bei Vorlage eines Honorar-/ Arbeitsvertrages eines wissenschaftlichen Mitarbeiters mit einem Professor/Dozenten einer Hochschule der Fall sein (zu den Einzelheiten vgl. VAB.A.21.0.). Davon abzugrenzen sind allerdings die Fälle, in denen schon zweifelhaft ist, ob überhaupt eine Erwerbstätigkeit vorliegt, etwa weil trotz einer Vereinbarung mit einer mehrjährigen Verpflichtung keinerlei Vergütung vereinbart worden ist. Nicht selten werden solche Vereinbarungen im Forschungsbetrieb als Hospitationen oder bloße Vereinbarung überschrieben. Zum Begriff der Hospitation vgl. A.2.2. Anknüpfend an die Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 17 AufenthG (1.17.119), wonach die Hospitation sich durch die Sammlung von Kenntnissen und Erfahrungen in einem Tätigkeitsbereich ohne zeitliche und inhaltliche Festlegung und ohne rechtliche und tatsächliche Eingliederung in den Betrieb kennzeichnet, ist auch hier der Inhalt des jeweiligen Vertrags zu prüfen. Ist dieser so ausgestaltet, dass - etwa durch die Festlegung von Wochenarbeitszeiten, Urlaubsansprüchen und/oder konkreten Regelungen zur Eingliederung in den Betrieb (z.B. Zulässigkeit fachlicher Weisungen) - von einer Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes auszugehen ist, ist der Betroffene aufzufordern, einen entsprechenden Arbeitsvertrag mit einer angemessenen Vergütung vorzulegen (vgl. hierzu Nr. 18.5. AufenthG-VwV). Sollte der Arbeitgeber oder der Antragsteller auf der rechtlichen Einschätzung beharren, dass es sich nicht um eine Beschäftigung handelt, ist die Erteilung Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 640 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin eines Aufenthaltstitels für Zwecke der Beschäftigung bereits gem. § 18 Abs. 5 AufenthG abzulehnen, da kein konkretes Arbeitsplatzangebot vorgelegt werden konnte. Ist zweifelhaft, ob der Betroffene zu angemessenen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden soll oder wird, ist von der von Möglichkeit des § 72 Abs. 7 AufenthG Gebrauch zu machen und die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um Wissenschaftler handelt, die ein Inlands- oder Auslandsstipendium zu Forschungszwecken erhalten. Zwar gehen auch Stipendiaten keiner Beschäftigung nach, so dass in diesen Fällen gleichfalls eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 18 i.V.m. § 5 BeschV ausgeschlossen ist (Zum Begriff der Beschäftigung vgl. A.2.2., zum Sonderfall der Regierungspraktikanten s. § 15 Nr. 4 BeschV, zum Sonderfall angehender Fachärzte vgl. A.17.), allerdings dienen solche Forschungsaufenthalte in besonderem Maße dem öffentlichen Interesse. Bzgl. der Rechtsgrundlage für Stipendiaten ist nach dem konkreten Aufenthaltszweck zu differenzieren: Stipendiaten, die als Promovenden für einen Vollzeitstudiengang immatrikuliert sind, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG, Stipendiaten, die in anderer Form promovieren, ohne dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG erteilt werden kann, oder deren Aufenthalt allein der Forschung und/oder Lehre dient, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG. Im Einzelnen zu einem Stipendium: Das Stipendium wird für einen bestimmten Zweck vergeben. In einem Stipendiumsvertrag verpflichtet sich der Stipendiat, sich diesem Zweck zu widmen, nicht aber eine Arbeitsleistung zu erbringen. Er verpflichtet sich zwar, die betriebliche Ordnung zu wahren, ist aber nicht in den Betrieb eingegliedert und Weisungen im Sinne des Direktionsrechtes unterworfen. Dem Stipendiaten fehlt damit die Arbeitnehmereigenschaft. Deswegen ist er auch nicht pflichtversichert und auch steuerbefreit, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG vorliegen. Stipendien liegen zudem (ihrem Zweck nach) an der Grenze des gesicherten Lebensunterhaltes nach § 2 Abs. 3 AufenthG (ca. 1.050 bis 1.300 €) und führen gem. § 2 Abs. 3 S. 6 regelmäßig zum Ausschluss des § 20 AufenthG. Mit der Neufassung der BeschV wird die Zustimmungsfreiheit für die Beschäftigung von Lehrkräften nicht nur für öffentliche Schulen und Ersatzschulen, sondern auch für die Beschäftigung an Ergänzungsschulen vorgesehen . Voraussetzung ist bei Ergänzungsschulen, dass diese nach den Schulgesetzen der Länder als allgemeinbildende Schulen anerkannt sind. Zuständige Behörde für die Anerkennung ist im Land Berlin die für Bildung zuständige Senatsverwaltung. Die Anerkennung darf u.a. nur erteilt werden, wenn nach Umfang und Anforderungen die Ausbildung mit einer staatlichen schulischen Ausbildung vergleichbar ist (§ 103 Abs. 1 SchulG). Merke: Zur positiven Ausübung des Ermessens gemäß § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 S. 1 AufenthG müssen die Schulen grundsätzlich eine Zusammensetzung aus Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten gewährleisten. Ausnahmen kommen bei den so genannten Botschaftsschulen in Betracht. Da die Ergänzungsschulen keiner staatlichen Schulaufsicht unterliegen, die zu einer internationalen Ausrichtung verpflichten könnte, kann eine Steuerung nur über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen erfolgen. B.BeschV.6. Ausbildungsberufe Die i n Abs. 1 S. 1 eröffnete Möglichkeit, nach dem erfolgreichen Abschluss einer in Deutschland erworbenen qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf einen Aufenthaltstitel für eine anschließende Beschäftigung im erlernten Beruf zu erhalten, besteht bereits seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifiziertenrichtlinie am 01.08.2012 (zur Möglichkeit der Arbeitsplatzsuche nach Ausbildung vgl. § 16 Abs. 5 b bzw. § 17 Abs. 3 AufenthG). Staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe sind alle anerkannten Aus- und Fortbildungabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz ( Berufsbildungsgesetz) und der Handwerksordnung ( Handwerksordnung) sowie vergleichbare bundes- oder landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse oder diesen Berufsabschlüssen entsprechende Qualifikationen. Die jeweils aktuelle Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe kann auf der Website des Bundesinstituts für Berufsbildung ( http://www2.bibb.de/tools/aab/aabberufeliste.php) abgerufen werden. Umfasst sind auch schulische Ausbildungen, die zu einem reglementierten Beruf führen wie etwa Erzieherinnen und Erzieher und Pflegefachkräfte ( Reglementierte Berufe). Voraussetzung ist allerdings zwingend, dass die Ausbildung mindestens 2 Jahre beträgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 ). Zum 01.07.2013 ist in Abs. 2 geregelt, dass auch ausländische Fachkräfte, die ihre berufliche Qualifikation im Ausland erworben haben, grundsätzlich zur Beschäftigung in allen staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen zugelassen werden, wenn die Zulassung erforderlich wird, um die Nachfrage nach entsprechend qualifizierten Kräften zu decken. Diese Beurteilung obliegt der Bundesagentur, die ausländische Fachkräfte entweder auf der Grundlage einer Vermittlungsabsprache anwerben oder mit Blick auf die jew. Arbeitsmarktentwicklung zum Arbeitsmarkt zulassen kann. Die Bundesagentur ermittelt hierzu die Engpassberufe und erstellt eine „Positivliste“ (Liste der Berufe, bei denen die Besetzung offener Stellen mit ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist), die regelmäßig an die Arbeitsmarktentwicklung angepasst wird. Zustimmungen zur Beschäftigung in diesen Berufen werden erteilt, wenn die Arbeitsbedingungen der angebotenen Stellen nicht ungünstiger sind als die vergleichbarer inländischer Beschäftigter. Die Positivliste wird in jeweils aktueller Fassung auf der Homepage der BA veröffentlicht. Voraussetzung ist in jedem Fall die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer in Deutschland absolvierten qualifizierten Berufsausbildung auf der Grundlage des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 641 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin (BQFG) - vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515). Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bietet Betroffenen dafür auf seiner Homepage in einem zentralen Informationsportal den „Anerkennungsfinder“, der Betroffenen Auskunft darüber gibt, wie und wo sie die im Ausland erworbene Qualifikation anerkennen lassen können ( http://www.anerkennung-in-deutschland.de). Auf Durchführung des Anerkennungsverfahrens und die entspr. Bewertung haben die Betroffenen nach dem Anerkennungsgesetz einen Rechtsanspruch. Eine landesgesetzliche Regelung für Berlin ist Stand 01.07.2013 noch nicht absehbar. Die Zustimmung zur Beschäftigung nach Abs. 1 und 2 erfolgt ohne Vorrangprüfung. B.BeschV.7. Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen Die Vorschrift fasst die bisherigen Regelungen für Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen ( Auslandsschulverzeichnis) zusammen. Von dem in dieser Vorschrift eingeräumten Ermessen ist regelmäßig zugunsten der Betroffenen Gebrauch zu machen. Zur Erleichterung ihrer Zulassung kann nach Nr. 1 Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen, die einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzen (zur Frage der Vergleichbarkeit ausländischer Hochschulabschlüsse vgl. A.19a.1.1.), der Aufenthaltstitel für die Aufnahme einer ihrer Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden und zwar - anders als nach der alten Regelung – künftig zustimmungsfrei. Merke: Ist zweifelhaft, ob es sich bei der besuchten Schule um eine der insg. 140 deutschen Auslandsschulen handelt, ist dies im Zweifel beim BVA in Köln – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – zu erfragen (e-mail: zfa@bva.bund.de). keine Auslandsschulen sind die rund 870 von Deutschland geförderten schulischen Einrichtungen fremder Staaten. Da davon auszugehen ist, dass auch Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen, die anstelle eines Hochschulabschlusses in ihrem Herkunftsstaat eine in Deutschland als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung absolviert haben, die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration mitbringen, wird ihnen die Aufnahme von Beschäftigungen in den Ausbildungsberufen in derselben Weise erleichtert. Nach Nr. 2 kann diesen Personen die Aufnahme einer ihrer Qualifikation entsprechenden Beschäftigung ebenfalls ohne Zustimmung der Bundesagentur ermöglicht werden. Hinsichtlich der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation vgl. B.BeschV.6. Ausländern, die im Ausland einen Schulabschluss an einer deutschen Auslandsschule erworben haben, kann gem. § 17 Abs. 1 S. 1 AufenthG i.V.m. § 7 Nr. 3 zustimmungsfrei eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer qualifizierten, d.h. eine auf mindestens zwei Jahre angelegte, betrieblichen Ausbildung erteilt werden. Wird die Berufsausbildung in Deutschland erfolgreich abgeschlossen, kann ohne Vorrangprüfung allerdings mit Zustimmung der Arbeitsagentur eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer der Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden (§ 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 1) bzw. kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Suche eines Arbeitsplatzes oder der Gründung eines Unternehmens erteilt werden (§ 17 Abs. 3 AufenthG). B.BeschV.8. Betriebliche Aus- und Weiterbildung; Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen Die Vorschrift regelt die Zustimmung zur Beschäftigung, die ausländische Fachkräfte im Rahmen von Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit erbringen oder die zur Erreichung der Voraussetzungen der Berufszulassung erforderlich ist. 8.1. frei 8.2. Abs. 2 regelt die Zustimmung zur Beschäftigung in den Fällen des mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung geschaffenen § 17a AufenthG. Für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, den Berufszugang oder die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung sind ggf. Bildungsmaßnahmen erforderlich, die praktische/ betriebliche Tätigkeiten enthalten. Für den Zeitraum zur Erfüllung dieser Maßnahmen kann ein Aufenthaltstitel nach § 17a Abs. 1 oder Abs. 5 AufenthG erteilt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass in diesen Fällen die eigentliche Qualifikation bereits vorliegt und die nunmehr anstehende Weiterbildungsmaßnahme deutlich kürzer ist als eine (Erst-)Ausbildung (zu Ausbildungsberufen vgl. B.BeschV.6). Die Zustimmung der BA zu einem Aufenthaltstitel nach § 17a Abs. 1 AufenthG erfolgt ohne Vorrangprüfung, da es sich bei den in der jeweiligen Bildungsmaßnahme zu erbringenden Tätigkeiten um individuelle betriebliche Maßnahmen handelt. Beabsichtigt der Betroffene, neben der eigentlichen Bildungsmaßnahme eine zeitlich nicht eingeschränkte Tätigkeit im Sinne des § 17a Abs. 3 AufenthG aufzunehmen, umfasst das Zustimmungserfordernis der BA 2 Elemente: 1. die Zustimmung zu der neben der Bildungsmaßnahme begleitenden Beschäftigung. Diese Prüfung beinhaltet Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 642 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin ebenfalls keine Vorrangprüfung, da diese Beschäftigung nach dem Willen des Gesetzgebers gerade dazu dienen soll, den Lebensunterhalt während der Bildungsmaßnahme zu sichern (vgl. BT Drs. 18/4097, S. 61). 2. die Zustimmung zu dem vorzulegenden konkreten Arbeitsplatzangebot für eine nachgelagerte spätere Beschäftigung nach erfolgreichem Abschluss der Bildungsmaßnahme. Diese Prüfung richtet sich nach dem jeweiligen Zulassungstatbestand für diese Beschäftigung. 8.3. frei B.BeschV.9. Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt Die Norm kann nicht eigenständige Rechtsgrundlage für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder eigenständige Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sein, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung oder Erteilung des ursprünglich erteilten Aufenthaltstitels nicht (mehr) vorliegen. Vielmehr ist es in diesen Fällen erforderlich, dass der Betreffende zunächst die Erteilungsvoraussetzungen für den neuen oder alten Aufenthaltszweck - wenigstens für eine logische Sekunde - (weiter) erfüllt. Die Vorschrift regelt also lediglich den Zugang zum Arbeitsmarkt, kann aber kein eigenes Recht zum Aufenthalt vermitteln. § 9 BeschV privilegiert nur Personen, die bereits im Besitz einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis sind, bei der die Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung - mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit - ausdrücklich zugelassen hat. Ist einem Ausländer auf diesem Weg der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt eröffnet worden, bedarf es nicht der (nochmaligen) Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung der beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen. § 9 BeschV gilt hingegen nicht bei Aufenthaltserlaubnissen, bei denen die Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes gestattet ist, wie bei einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gemäß § 27 Abs. 5 AufenthG ( BVerwG, Urteil vom 21.08.2018, BVerwG 1 C 22.17). Besitzt ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, bei der der Arbeitsmarktzugang bereits behördlich zugelassen wurde, ist bei der Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis keine erneute Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Eine behördliche Zulassung zum Arbeitsmarkt besteht in der Regel bei Aufenthaltserlaubnissen zum Zwecke der Beschäftigung. Ein Ausländer, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ist und somit kraft Gesetzes zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist, kann nicht nach Wegfall des bisherigen Aufenthaltszwecks zum Familiennachzugs im Wege eines sog. „Spurwechsels“ die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung begehren, weil ihm der Arbeitsmarktzugang zuvor nicht durch behördliche Entscheidung geöffnet worden war. Bei einem Ausländer, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist und von der Ausländerbehörde die Erwerbstätigkeit gestattet bekommt (vgl. § 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. § 31 BeschV; VAB B 31), gilt Folgendes: In Verlängerungsfällen wird der Ausländer durch § 31 BeschV privilegiert; ein Rückgriff auf § 9 BeschV ist nicht erforderlich. Möchte der Ausländer aber aus dem humanitären Titel in einen Titel zur Beschäftigung wechseln, greift die Privilegierung des § 9 BeschV nicht. Zwar beruht sein bisheriger Zugang zum Arbeitsmarkt auf einer behördlichen Entscheidung. Diese Entscheidung ist aber untrennbar mit dem Aufenthaltszweck aus humanitären Gründen verbunden. Auch Ausländer, deren Aufenthalt lediglich geduldet oder gestattet ist oder die eine Aufenthaltserlaubnis ... weggefallen... gem. § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG besessen haben, die auf Grund des Wegfalls einer wesentlichen Voraussetzung nicht mehr verlängert werden kann, ohne dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstanden wäre, können sich nicht darauf berufen, sie erfüllten die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 und ihnen sei daher eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 18 Abs. 3 oder 4 AufenthG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BeschV zu erteilen. Vielmehr ist in diesen Fällen wie vor einer Erst erteilung nach § 18 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG - wenn keine Zustimmungsfreiheit besteht - zunächst die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit unter Angabe der einschlägigen Norm der BeschV einzuholen. In Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung gem. § 18 AufenthG, mit dem erstmals auch die Beschäftigung erlaubt wird, mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als zwei Jahren, bei dem es sich nicht um eine der in § 9 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BeschV genannten Beschäftigungen handelt und in denen die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV noch nicht erfüllt ist ist die Nebenbestimmung „Nach 2jähr. versicherungspfl. Beschäftig. ist Beschäftig. jeder Art gestattet.“ zu verfügen. ...weggefallen... Wird eine bestehende Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung nach § 18 AufenthG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 verlängert, ist diese mit der Nebenbestimmung Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 643 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin "Erwerbstätigkeit gestattet" zu verfügen . Grundsätzlich ausgenommen von der Verfestigung der Rechtsposition auf dem deutschen Arbeitsmarkt bleiben aber solche Ausländer, die zu Beschäftigungsaufenthalten zugelassen worden sind, für die das geltende Ausländerbeschäftigungsrecht aber eine zeitliche Höchstgrenze vorsieht. Merke: Keine zeitlichen Befristungen in diesem Sinne sind die vorgesehenen Befristungen des § 34 Abs. 2 BeschV. Zeiten in einer versicherungspflichtigen Ausbildung oder Weiterbildung nach § 17 AufenthG können nicht angerechnet werden. Andernfalls würde § 6 Abs. 1 BeschV leer laufen. Insoweit gehen die § 17 Absatz 3 AufenthG sowie § 6 Absatz 1 BeschV als speziellere Regelungen vor. Die ZAV ist vor Aufnahme einer Beschäftigung im Ausbildungsberuf zu beteiligen. In den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 (zweijährige rechtmäßige Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet) ist besonderes Augenmerk auf die nicht anrechenbaren Zeiten des § 9 Abs. 2 zu legen. Von der Anrechnung auf die Beschäftigungszeit nach Abs. 1 Nr. 1 ausgeschlossen sind nach Abs. 2 Nr. 3 aber nur noch Beschäftigungszeiten, für die die betroffene Person aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war. Nach der alten Rechtslage war auch die Anrechnung von zustimmungsfreien Beschäftigungszeiten nach der bisherigen BeschV bzw. bisherigen BeschVerfV ausgeschlossen (z.B. Beschäftigungszeiten von Absolventinnen und Absolventen dt. Hochschulen). Dieser Ausschluss ist in die neue Regelung nicht mit übernommen worden. § 9 Abs. 1 Nr. 2 verlangt, dass der Ausländer, der nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit drei Jahren erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG berücksichtigt. Ist der Ausländer daher für weniger als 6 Monate nicht rechtmäßig oder geduldet aufhältlich gewesen, so ist dies unbeachtlich. Bei Unterbrechungen von mehr als 6 Monaten beginnt die Dreijahresfrist des § 9 Abs. 1 Nr. 2 neu zu laufen. Grundsätzlich zählen für die erforderlichen Aufenthaltszeiten in § 9 Abs. 1 Nr. 2 zunächst alle Zeiten mit einem Aufenthaltstitel. Aber auch Zeiten, in denen das Fortbestehen eines Titels oder eine Duldung gesetzlich fingiert wurden (§ 81 Abs. 3 oder 4), werden berücksichtigt, soweit danach ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Erst mit dem Zeitpunkt der Versagung der Verlängerung oder (in den Fällen des § 81 Abs. 3) der Versagung der Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts unterbrochen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Versagung im Widerspruchsverfahren oder in einem gerichtlichen Verfahren auch im Vergleichswege aufgehoben wird. Dann finden sogar die Zeiten der Rechtmittelfrist sowie des Widerspruchs- und gerichtlichen Verfahrens auf die Dreijahresfrist Anrechnung (vgl. § 84 Abs. 2 S. 3). Merke: Bei der erstmaligen Erteilung einer Blauen Karte EU, die sich an einen mehrjährigen Aufenthalt mit einem anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet anschließt, kommt § 9 Abs.1 zur Anwendung. Insofern sind die Hinweise des BMI zur Blauen Karte EU hier unbeachtlich. Weiter enthält § 9 Abs. 3 die Regelung, dass Zeiten eines Aufenthaltstitels nach § 16 AufenthG nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet werden können. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 644 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 645 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB B.BeschV.10.-15c. Vorübergehende Beschäftigung Inhaltsverzeichnis B.BeschV.10. - 15c. Vorübergehende Beschäftigung ................................................................................. 646 Änderungsdatum .................................................................................................................................. 646 B.BeschV.10. Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte ................................................... 646 B.BeschV.10a Unternehmensintern Transferierte Arbeitnehmer ......................................................... 646 B.BeschV.11. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche ...... 646 B.BeschV.12. Au-pair-Beschäftigungen ............................................................................................... 646 B.BeschV.13. Hausangestellte von Entsandten ................................................................................... 647 B.BeschV.14. Sonstige Beschäftigungen ............................................................................................. 647 B.BeschV.15. Praktika zu Weiterbildungszwecken .............................................................................. 648 B.BeschV.15a. Saisonabhängige Beschäftigung ................................................................................. 649 B.BeschV.15b. Schaustellergehilfen .................................................................................................... 649 B.BeschV.15c. Haushaltshilfen ............................................................................................................ 649 B.BeschV.10. - 15c. Vorübergehende Beschäftigung Änderungsdatum ( RiLiUmsG2017; 17.12.2018; 19.12.2019 ) B.BeschV.10. Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte frei B.BeschV.10a Unternehmensintern Transferierte Arbeitnehmer Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Erteilung einer ICT-Karte nach § 19b AufenthG und einer Mobilen-ICT-Karte nach § 19d AufenthG erteilen kann. Die Zustimmung erfolgt ohne Vorrangprüfung. B.BeschV.11. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche Bis zum 01.08.2015 wird die erstmalige Zustimmung zur Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung als Spezialitätenkoch in Spezialitätenrestaurants längstens für ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird dementsprechend ebenfalls längstens für ein Jahr erteilt. Beantragt der Ausländer die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, ist die Zustimmung der Bundesagentur erneut zu erfragen. Ab dem 01.08.2015 kann die Bundesagentur die erstmalige Zustimmung bis zu drei Jahren erteilen, § 35 Abs. 2. Die Aufenthaltserlaubnis wird mit entsprechender Länge erteilt. Erteilt die Bundesagentur die Genehmigung über drei Jahre hinaus, wird die Aufenthaltserlaubnis trotzdem nur für drei Jahre erteilt, § 35 Abs. 2 BeschV. Beantragt der Ausländer die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und ist weiterhin als Spezialitätenkoch im bisherigen Spezialitätenrestaurant beschäftigt, wird die Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der sonstigen Erteilungsvoraussetzungen ohne erneute Anfrage bei der Bundesagentur für ein Jahr verlängert. Merke: Wird die Aufenthaltserlaubnis letztmalig erteilt, ist in die Nebenbestimmung das Enddatum der erlaubten Beschäftigung zu vermerken. Es ist daher zusätzlich die Nebenbestimmung „Erlaubnis zur Beschäftigung endet am..." zu verfügen. Im Falle eines Verlängerungsantrags verlängert dann die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs.4 nicht die befristete Beschäftigungsmöglichkeit. Zur Beschäftigung von türkischen Sprachlehrern durch das Generalkonsulat für muttersprachlichen Ergänzungsunterricht siehe die Ausführungen in E.Türk.1. Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 646 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin B.BeschV.12. Au-pair-Beschäftigungen Der Gesetzgeber hat von der Option, die REST-Richtlinie auch auf Au-pair anzuwenden, keinen Gebrauch gemacht. Die insbesondere in Artikel 7 und 16 der Richtlinie von den nationalen Vorschriften abweichenden Regelungen zum Höchstalter oder zum Schulabschluss der Au-pairs finden in Deutschland keine Anwendung. Das Höchstalter für die Au-pair-Beschäftigung ist auf 26 Jahre angehoben worden, d.h. der Antrag muss vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden. In der Gastfamilie muss grundsätzlich Deutsch als Muttersprache gesprochen werden. Wird Deutsch nicht als Muttersprache, sondern als Familiensprache (d.h. als Sprache, die in der Familie verwendet wird) gesprochen, kann die Zustimmung nur dann erteilt werden, wenn der oder die Beschäftigte nicht aus einem Heimatland der Gasteltern stammt. Weder Vater noch Mutter dürfen in diesen Fällen die gleiche Staatsangehörigkeit wie das Au-Pair haben. Denn nur so kann die Verbesserung von deutschen Sprachkenntnissen während des Au-Pair-Aufenthaltes gewährleistet werden. Bei beabsichtigter Au-Pair-Beschäftigung oder einem gewünschten Wechsel der Gastfamilie ist Folgendes zu beachten: Bei den in § 41 Abs. 1 AufenthV genannten Staatsangehörigen bzw. wechselwilligen Au pairs sind die Infoblätter „Au pair bei deutschen Familien" und " Information für deutsche Gastfamilien " auszuhändigen und der Fragebogen "Zustimmungs-/Arbeitsgenehmigungsverfahren für Au-Pair-Beschäftigte" ausfüllen zu lassen. Der Fragebogen wird sodann an die Agentur für Arbeit Essen in Duisburg weitergeleitet. Wenn der Fragebogen bei Vorsprache mit Termin nicht bereits ausgefüllt vorgelegt wird oder nicht ausgefüllt werden kann, weil die Gasteltern nicht mit vorsprechen, so sind die Unterlagen mitzugeben. Die Betroffenen sind aufzufordern, den Fragebogen ausgefüllt unmittelbar an die Agentur zu senden. Merkblätter und Fragebogen sind über die Homepage abrufbar. In jedem Fall ist bei beabsichtigter Au-Pair- Beschäftigung von Privilegierten nach § 41 Abs. 1 AufenthV in Form eines einfachen Alltagsgesprächs zu prüfen, ob das Au Pair über einfache deutsche Sprachkenntnisse verfügt, die mindestens dem Level A 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht (Kann sich und andere Personen vorstellen und Auskünfte zur eigenen Person geben. Kann ein einfaches Gespräch allein führen, wenn der Gesprächspartner langsam spricht und hilft). Eine intensivere Sprachprüfung hat grundsätzlich zu unterbleiben. Das Ergebnis der Prüfung ist im Rahmen der Zustimmungsanfrage der Arbeitsagentur durch einen entsprechenden Eintrag im Feld "Bemerkungen" mitzuteilen. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind zwar gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 AufenthG in den Aufenthaltstitel zu übernehmen. Hierbei gilt allerdings eine Ausnahme. Der in der Zustimmung der Bundesagentur enthaltene Hinweis, unter welcher Anschrift die Tätigkeit erfolgen darf, ist nicht zu übernehmen. Es genügt, die Familie der/des AU-Pair zu benennen. Die Agentur für Arbeit nutzt für die Prüfung einer Tätigkeit einheitlich den § 18 AufenthG i.V.m. § 12 als Rechtsgrundlage. Mit der Agentur für Arbeit sowie der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg wurde am 25.01.2006 vereinbart, dass ein Familienwechsel ohne erneute Zustimmung der Agentur für Arbeit von der Ausländerbehörde gestattet werden kann. Wenn der Verdacht eines Missbrauchs des Au-Pairs als Haushaltshilfe bei der neuen Familie vorliegt, ist die zuständige Agentur immer zu beteiligen. Merke: Wurde durch eine andere Behörde der Aufenthaltstitel mit einer auflösenden Bedingung verfügt, nach der dieser mit Beendigung der Tätigkeit als Au-Pair in einer bestimmten Familie erlischt, gilt folgendes: Aufgrund des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis ist zunächst der Pass einzuziehen und hierüber eine entsprechende Bescheinigung (PEB) auszustellen und die mögliche Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne erneute Durchführung des Visumverfahrens zu prüfen. Ist die Titelerteilung nach den o.g. Kriterien möglich, ist auf die Durchführung des Visumverfahrens zu verzichten, wenn der Titel hier ohne schuldhafte Verzögerungen beantragt wird. Keine schuldhafte Verzögerung liegt in entsprechender Anwendung der VAB.A. 81.4.3 vor, wenn der Titel innerhalb eines Monats nach Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis beantragt wird. Bei einer längeren Fristüberschreitung bedarf es der Einzelfallprüfung entsprechend VAB.A.81.4.3. Die Bundesagentur für Arbeit ist in diesen Fällen immer zu beteiligen. B.BeschV.13. Hausangestellte von Entsandten Neben den Hausangestellten von Entsandten wird die Zustimmung zur Beschäftigung zusätzlich auch für Personen ermöglicht, die auf der Grundlage der Wiener Übereinkommen über diplomatische und über konsularische Beziehungen als private Hausangestellte zur Kinderbetreuung bereits im Ausland eingestellt worden sind, d.h. in erster Linie ausländische Diplomaten aber auch deutsche Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes. Nicht erfasst werden dagegen private Hausangestellte von in Deutschland akkreditierten Diplomatinnen und Diplomaten, solange diese gem. § 27 AufenthV von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis befreit sind. Für diesen Personenkreis gelten nach wie vor die Bestimmungen der Protokollrichtlichtlinien des Auswärtigen Amts. B.BeschV.14. Sonstige Beschäftigungen Die Vorschrift des § 14 fasst zustimmungsfreie Beschäftigungen zusammen, bei denen die Erzielung von Einkommen lediglich nachrangige Bedeutung hat. Hierunter fallen insbesondere Freiwilligendienste (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1) wie das freiwillige soziale und das freiwillige ökologische Jahr und Programme der EU wie der Europäische Freiwilligendienst (EFD) und Erasmus+ (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2). Es muss sich um einen nach einem Gesetz, hier in erster Linie dem Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG - und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFDG – oder auf der Grundlage eines EU-Programms geförderten Freiwilligendienst handeln. Die Dauer der Teilnahme richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben und beträgt in der Regel 6 bis 12, Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 647 von 843