Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Robert Schaddach (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16358 vom 5. September 2018 über Persönlichkeitsrechte von Gerichtsvollziehern in Berlin Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Sind die Persönlichkeitsrechte von Gerichtsvollziehern in Berlin besonders geschützt und wenn ja wie? Zu 1.: Die im Melderegister gespeicherten Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern, welche den Beruf der Gerichtsvollzieherin bzw. des Gerichtsvollziehers ausüben, unter- liegen dem allgemeinen Schutz personenbezogener Daten. Einem darüber hinausgehen- den, allgemeinen berufsgruppenspezifischen Schutz unterfallen sie nicht. 2. Können Gerichtsvollzieher in Berlin bei den zuständigen Meldebehörden eine Auskunft Ihrer (Privat-) Anschrift verhindern bzw. sich aus dem Melderegister austragen und wenn ja bei welchen Behörden sowie mit welchem Verfahren / Antrag und für welchen Zeitraum? Zu 2.: In Berlin gemeldete Personen können gemäß § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) einen Antrag bei der zuständigen Meldebehörde auf Eintragung einer Auskunfts- sperre im Melderegister stellen. Für die Eintragung ist vorausgesetzt, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Per- son durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Wird eine Auskunfts- sperre im Melderegister eingetragen, ist eine Auskunft aus dem Melderegister unzulässig, wenn nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach § 51 Absatz 1 BMG nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. § 51 Absatz 2 Satz 1 BMG). Zuständig für die Eintra- gung einer Auskunftssperre im Melderegister ist im Land Berlin das Landesamt für Bür- ger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO). Sie ist auf die Dauer von zwei Jahren befris- tet, kann aber verlängert werden (vgl. § 51 Absatz 4 Satz 1, 2 BMG). Eine Austragung einer weiterhin in Berlin wohnhaften Person, weil sie dem Beruf der Gerichtsvollzieherin bzw. des Gerichtsvollziehers nachgeht, ist rechtlich nicht möglich. Eine Statistik hierüber wird nicht geführt.