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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin subsidiär Schutzberechtigter und der Ausstellung des Titels gem. § 25 Abs. 1 und Abs. 2 liegen, ist der Vermerk im Titel in diesen Fällen zu befristen. Hier ist der Vermerk „Wohnsitznahme im Land Berlin bis zum ... erforderlich.“ bei Ersterteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels in den Titel aufzutragen. In den Fällen des § 25 Abs. 3 sowie §§ 22, 23 bedarf es dagegen keiner zeitlichen Einschränkung des Vermerks. Der Vermerk hat ohnehin rein deklaratorischen Charakter, so dass die Wohnsitzzuweisung des § 12a Abs. 1 auch dann gilt, wenn ein entsprechender Auftrag unterlassen wurde. 12a.1.2. Vom Anwendungsbereich des § 12a Abs. 1 Satz 1 kraft Gesetz nicht erfasst sind diejenigen Personen, die selbst oder deren Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjährige ledige Kinder ,mit denen sie verwandt sind und in familiärer Lebensgemeinschaft leben, bereits einen wichtigen Beitrag zur Integration leisten. Es genügt dabei, wenn lediglich eines der genannten Familienmitglieder eine der dort benannten Integrationsleistungen erbringt oder erbringen wird. Dabei ist hinsichtlich der Erforderlichkeit des Bestehens einer familiären Lebensgemeinschaft zu differenzieren: Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern hat der Gesetzgeber bewusst auf eine bestehende familiäre oder lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft wie etwa in § 27 Abs. 1 und 2 verzichtet, so dass hier allein auf die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft abzustellen ist . Bei einem minderjährigen ledigen und mit dem Ausländer verwandten Kind kommt es hingegen auf eine familiäre Lebensgemeinschaft an, die allerdings bereits zum Zeitpunkt der Anerkennung bzw. AE-Erteilung im Sinne des Satzes 1 bestehen muss. Unerheblich ist dabei, ob der Ausländer für das mit ihm verwandte Kind auch sorgeberechtigt ist und in welchem Verwandtschaftsverhältnis er zu diesem steht. ...weggefallen... Ein Beispiel: Nimmt die älteste Tochter einer 5- köpfigen Familie 17- jährig eine Berufsausbildung auf und ist diese Tochter bereits verheiratet, so kann lediglich der Ehemann von § 12 a Abs. 1 S. 2 profitieren, nicht aber die Eltern oder die anderen minderjährigen Geschwister der Auszubildenden. Wäre dieselbe Tochter in diesem Fall hingegen noch ledig und würde mit der restlichen Familie in familiärer Lebensgemeinschaft leben, würden sowohl ihre Eltern als auch ihre Geschwister in den Genuss der Regelung kommen. Bei Satz 2 handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahme von der gesetzlichen Verpflichtung des S. 1. Liegen die Voraussetzungen des S. 2 vor, ist eine Wohnsitzbeschränkung von Gesetzes wegen nicht aufzutragen. Eines gesonderten Antrags des Betroffenen bedarf es dabei nicht. Dies folgt klar aus dem Wortlaut der Vorschrift („Satz 1 findet keine Anwendung, wenn…“) und aus der Gesetzesbegründung, nach der der Gesetzgeber die Fälle des Satzes 2 zugleich von vorn herein aus dem Anwendungsbereich des § 12a ausgenommen wissen will (vgl. BT-Drucksache 18/8615, S. 45). ...weggefallen... In den folgenden Fällen (Aufzählung ist abschließend) liegen die Voraussetzungen des S. 2 vor: Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung: Der Umfang der Beschäftigung muss mindestens 15 Wochenstunden betragen und ein Netto-Einkommen von derzeit mindestens 748 Euro pro Monat erzielt werden (derzeit durchschnittlicher Bedarf nach §§ 20, 22 SGB II für eine Einzelperson). Diese Summe wird erreicht, wenn eine Arbeitszeit von wöchentlich 23,5 Stunden (= 188,5 Stunden pro Monat) bei einem Mindestlohn von 9,19 € brutto pro Stunde vereinbart wurde. In jedem Fall muss der Mindestlohn in Höhe von derzeit 9,19 € brutto pro Stunde (ab 01.01.2020: 9,35 €) vereinbart worden seint. Jede Vereinbarung, die den Mindestlohn unterschreitet, ist insoweit unwirksam (§ 3 MiLoG). Daher wird ein neuer Arbeitsvertrag gefordert, in dem mindestens der gesetzlich festgeschriebene Mindestlohn vereinbart wurde. Beim Hauptzollamt wird eine Anzeige wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das MiLoG unter Beifügung des Arbeitsvertrages erstattet (Hauptzollamt Berlin, Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Coldizstr. 34 – 36, 12099 Berlin), wenn der Arbeitsvertrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter dem gesetzlichen Mindestlohn lag oder liegt. Minijobs und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse heben die Verpflichtung nach Abs. 1 nicht auf. Zweck dieser Regelung ist es, Personen, die an einem anderen als dem ihnen zugewiesenen Ort einer Beschäftigung nachgehen können, die geeignet ist, den Lebensunterhalt zumindest teilweise zu decken, einen Umzug an diesen Ort zu ermöglichen, da mit der Ausübung dieser Beschäftigung vermutet wird, dass diese zur Integration beiträgt. In Fällen, in denen der Ort der Beschäftigung vom beabsichtigten Wohnort abweicht, ist die Anfrage ausschließlich an die für den künftigen Wohnort zuständige Ausländerbehörde zu richten. Bei Zweifeln ist durch die Ausländerbehörde jeweils darzulegen, dass es sich nicht um ein nachhaltiges bzw. ernsthaftes Beschäftigungsverhältnis handelt. Für die Frage, wann ein Beschäftigungsverhältnis ein solches erforderliches Mindestmaß an Stetigkeit aufweist, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich. Im Rahmen einer Prognoseentscheidung reicht es aus, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich über 3 Monate andauern wird. Eine Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres, die auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird, ist – unabhängig von der Höhe des Einkommens – nur eine Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 112 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin geringfügige und damit keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (vgl. Anwendungshinweise des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu § 12a). Die Ausländerbehörde kann auch dann an der Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit des Beschäftigungsverhältnisses zweifeln, wenn der Ort der Beschäftigung vom beabsichtigten Wohnort soweit abweicht, dass ein Pendeln über zwei oder mehr (Bundes-)Ländergrenzen erforderlich wird und das beabsichtigte Beschäftigungsverhältnis faktisch nicht voll ausgeübt werden kann. Eine Beschäftigung in Brandenburg bei gleichzeitiger Wohnsitznahme in Berlin bietet für sich genommen keine Zweifel an der Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit. Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums: Zur Definition des Studiums vgl. A.16.1.1.1. Umfasst sind ebenfalls berufsorientierende oder berufsvorbereitende Maßnahmen, die dem Übergang in eine entsprechende Ausbildung dienen, Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie studienvorbereitende Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 S. 2 (vgl. dazu A.16.1.2.). 12a.1.3. Satz 3 soll nach der Intention des Gesetzgebers Anreize beseitigen, den Wohnsitz, rechtswidrig in einem anderen Land zu nehmen. Die pflichtwidrige Wohnsitzverlegung in ein anderes Land kann nunmehr dazu führen, dass sich die Dauer der individuellen Wohnsitzverpflichtung verlängert. Nach dem Wortlaut („kann“) liegt die Entscheidung über die Verlängerung der Wohnsitzzuweisung im Ermessen der Ausländerbehörde. Vom Ermessen ist grundsätzlich großzügig zu Gunsten des Ausländers Gebrauch zu machen. So kommt eine Verlängerung regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Ausländer sich weniger als 6 Monate entgegen seiner Wohnsitzverpflichtung in einem anderen Land aufgehalten hat. Da die jeweils zuständige Ausländerbehörde oftmals ohnehin keine Kenntnis von der rechtswidrigen Wohnsitzverlagerung in ein anderes Bundesland erhalten wird, läuft die Vorschrift regelmäßig ins Leere. 12a.1.4. Satz 4 soll insbesondere das Problem von nur kurzfristigen Arbeitsverhältnissen regeln, die keine dauerhafte integrationsfördernde Wirkung entfalten. Sofern die in Satz 2 genannten Gründe binnen 3 Monaten entfallen, entsteht kraft Gesetz erneut eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme und zwar im Land des neuen Wohnsitzes. Erlangt die Ausländerbehörde des Zuzugsortes somit von einem solchen Sachverhalt Kenntnis, ist die Wohnsitzzuweisung wieder aufzutragen. Die Gesamtdauer der Wohnsitzverpflichtung nach S. 1 verlängert sich dadurch aber nicht, da die Dauer der Wohnsitznahme am vorangehenden Wohnort auf die dreijährige Frist nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet wird. Die Dreimonatsfrist beginnt mit der Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, der Berufsausbildung oder dem Studien- oder Ausbildungsverhältnis. Da die Ausländerbehörde von einem Eintreten dieses Tatbestandes allerdings regelmäßig erst bei der nächsten Vorsprache des Ausländers Kenntnis erhalten wird, was üblicherweise erst mit Ablauf des Aufenthaltstitels erfolgt, wird die Regelung oftmals ins Leere laufen. 12a.1a. Unbegleitete minderjährige Ausländer Für unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) kommen die Regelungen des § 12a Abs. 1 nicht zur Anwendung, da die Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidungen nach dem Dritten Kapitel des SGB VIII grundsätzlichen Vorrang haben. Erst mit Erreichen der Volljährigkeit kann die Wohnsitzverpflichtung des § 12a Abs. 1 S. 1 entstehen und zwar in dem Land, in das die Verteilung bzw. Zuweisung erfolgt war. Auf die Dauer der neu entstandenen Wohnsitzverpflichtung wird dabei die Zeit zwischen der Anerkennung als Schutzberechtigter beziehungsweise der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 oder 25 Absatz 3 und dem Eintritt der Volljährigkeit angerechnet. Die Frist einer mit Volljährigkeit entstehenden Wohnsitzverpflichtung berechnet sich aus dem Datum der Anerkennung durch das BAMF bzw. der erstmaligen Erteilung einer AE nach den §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 zuzüglich 3 Jahren. Bei unbegleiteten Minderjährigen kann zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht prognostisch geprüft werden, ob bei Erreichen der Volljährigkeit eine Wohnsitzverpflichtung nach Abs. 1 entstehen wird oder nicht. Es wäre allerdings integrationshemmend, den Aufenthaltstitel entgegen der sonstigen Praxis kürzer und nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu erteilen. Aus diesem Grund ist den Betreuern bzw. Vormündern von unbegleiteten Minderjährigen bei Erteilung des Aufenthaltstitels das "Hinweisblatt zu § 12a für unbegleitete minderjährige Ausländer" auszugeben. Die Aushändigung ist aktenkundig zu machen. Mit diesem Hinweisblatt werden sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass bei Erreichen der Volljährigkeit gemäß § 82 Abs. 4 eine Vorsprache bei der ABH zu erfolgen hat, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 nicht vorliegen sollten und damit die Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 1 S. 1 greift. (Nur) In diesen Fällen wäre die Wohnsitzverpflichtung nachträglich dem Aufenthaltstitel aufzutragen. Wenn der Ausländer vor dem Eintritt der Volljährigkeit aus pädagogischen Gründen in einer Einrichtung untergebracht wurde, die in einem anderen Land liegt als dem Land des aufgrund der Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung örtlich zuständigen Jugendamts, soll die Wohnsitzregelung nach § 12a zur Vermeidung einer Härte gemäß Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a auf Antrag aufgehoben werden, wenn dies geboten erscheint, damit die Hilfe für den jungen Volljährigen in der Einrichtung, in der er sich bereits vor dem Eintritt der Volljährigkeit befunden hat, fortgesetzt werden kann. Merke: Wird ein vormals als unbegleiteter Minderjähriger eingereister Ausländer erst nach Eintritt der Volljährigkeit anerkannt bzw. erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3, gelten die Regelungen des § 12a Abs. 1 hingegen uneingeschränkt. 12a.2. – 12a.4. Abs. 2 ermöglicht es, innerhalb eines Bundeslandes Betroffene im Falle integrationshemmender Wohnverhältnisse an einen bestimmten Wohnort zu verweisen, wenn dies einer nachhaltigen Integration nicht entgegensteht. Abs. 3 bietet eine Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 113 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Rechtsgrundlage für eine integrationspolitisch zu begründende Zuweisung, Abs. 4 eine Rechtsgrundlage für eine integrationsfördernde Zuzugssperre an einen bestimmten Ort. Merke: Die Absätze 2 bis 4 haben für Berlin als Stadtstaat insoweit keine Relevanz, als sie nicht länderübergreifend wirken und für Berlin keine Verpflichtungen für bestimmte Bezirke verfügt werden (vgl. aber A.12a.5.2.). Für Personen, die aus dem übrigen Bundesgebiet nach Berlin zuziehen möchten und bei denen eine Wohnsitzzuweisung bzw. Wohnsitzbeschränkungen nach Abs. 2 – Abs. 4 in einem anderen Bundesland bestehen, gilt das unter 12a .5. und 72.3a. festgelegte Zustimmungsverfahren. 12a.5. Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung Die Vorschrift ermöglicht die nachträgliche Anpassung einer Verpflichtung zur Wohnsitznahme und regelt, unter welchen Voraussetzungen eine bereits bestehende Wohnsitzbeschränkung gestrichen werden kann. Merke: Die Entscheidung über die Aufhebung einer Wohnsitzzuweisung nach Abs. 5 erfolgt gemäß § 72 Abs. 3a nur unter Beteiligung der für den Zuzugsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn und soweit ein länderübergreifender Zusammenhang besteht (s. hierzu A.72.3a.) . Örtlich zuständig für eine Einzelfallentscheidung nach Abs. 5 ist ausschließlich die Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeit der Ausländer für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde („Wegzugs-ABH“). Eine Aufhebung darf allerdings ggf. nur nach vorheriger Zustimmung der für den Zuzugsort örtlich zuständigen Ausländerbehörde ergehen. Diese ist schriftlich um Zustimmung zu bitten. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die für den Zuzugsort zuständige Ausländerbehörde nicht innerhalb von 4 Wochen ab Eingang der Anfrage die Zustimmung erteilt. Bei Postversand beginnt die Frist 3 Tage nach Absendung der Anfrage durch die Wegzugs-ABH. Analog § 31 AufenthV kann die Schweigefrist innerhalb dieses Zeitraums unterbrochen werden. Zur Unterbrechung ist das hierfür vorgesehene Formular zu verwenden. In den Zuzugsfällen bedeutet dies, dass die Ausländerbehörde Berlin für die nach Berlin zuzugswilligen Personen nicht zuständig ist, solange eine Wohnsitzzuweisung für einen anderen Ort besteht. Allerdings wird die ABH Berlin von der jeweils örtlich zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen des Zustimmungsverfahrens beteiligt. Sprechen Personen in diesen Fällen dennoch bei der ABH Berlin vor, ist diesen eine Verweisungsbescheinigung auszuhändigen und sie haben sich zu der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde zurückzubegeben. Es ist ein Nebenordner anzulegen. In keinem Fall ist dem AZR der Zuzug zu melden. In den Wegzugsfällen ist eine Anfrage an die jeweils für den Zuzugsort zuständige Ausländerbehörde um Zustimmung mit dem hierfür vorgesehenen Formular unter Beifügung sämtlicher entscheidungserheblicher Unterlagen zu stellen. In Fällen in denen der Zuzugsort nicht eindeutig ist, etwa wenn der Ort der Beschäftigung vom beabsichtigten Wohnort abweicht, ist als Zuzugsort stets der künftige Wohnort heranzuziehen. Liegen die Voraussetzungen für eine Streichung der Wohnsitzzuweisung nach Abs. 5 vor und stimmt die Ausländerbehörde des Zuzugsortes zu, ist der Vermerk „Wohnsitznahme im Land Berlin bis zum ….. erforderlich.“ zu streichen. ...weggefallen... Für den Eintrag oder die Streichung einer Wohnsitzzuweisung gem. § 12a wird keine Gebühr erhoben. Der Gebührentatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV findet keine Anwendung, da es sich bei der gesetzlichen Verpflichtung nicht um eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG handelt. 12a.5.1.1a. Die Regelung des Abs. 5 S. 1 Nr. 1a findet sich ebenfalls bereits in Abs. 1 S. 2 wieder. Während allerdings in den Fällen des Abs. 1 S. 2 die Wohnsitzverpflichtung kraft Gesetzes gar nicht erst entstanden ist, bezieht sich Abs. 5 S. 1 Nr. 1a auf die Fälle , in denen die Gründe nachträglich eingetreten sind , also erst nach entstandener Wohnsitzverpflichtung ein Tatbestand des Abs. 5 S. 1 Nr. 1 vorliegt . 12a.5.1.1.b. zum Wohnortwechsel zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft gelten die maßgeblichen Ausführungen unter A.12.2.2. entsprechend. 12a.5.1.2. Abs. 5 Nr. 2 schafft eine Möglichkeit zur Änderung der Wohnsitzauflage in Härtefällen. Unter einer unbilligen Härte sind Beeinträchtigungen persönlicher Belange zu verstehen, die im Vergleich zu den von den betroffenen öffentlichen Interessen und im Hinblick auf den vom Gesetz vorausgesetzten Zweck der Aufenthaltsbeschränkung als unangemessen schwer anzusehen sind. Ein Härtefall ist insbesondere bei besonders schutzbedürftigen Gruppen anzunehmen, wenn die bestehende Verpflichtung zur Wohnsitznahme dem Wohl der sozialen Entwicklung, Erwägungen der Sicherheit und Gefahrenabwehr oder den besonderen Bedürfnissen insbesondere von Kindern und Jugendlichen zuwiderläuft. Wie dem Wortlaut zu entnehmen ist („insbesondere“), ist die Aufzählung in den Buchstaben a) bis c) nicht abschließend. Bei dem Begriff der Härte handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. 12a.5.1.2a. bis 12a.5.1.2b. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 114 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin 12a.5.1.2c. Ein Härtefall im Sinne des Buchstaben c) liegt insbesondere in folgenden Fällen vor (vgl. dazu auch BT-Drucksache 18/8615, S. 46 f.): Bei besonderem Betreuungsbedarf eines Familienangehörigen mit Behinderungen bzw. zur Sicherstellung der Pflege eines pflegebedürftigen Familienangehörigen; bei der Notwendigkeit des Wohnortwechsels zum Schutz vor einer Gefährdung, die von einem Familienangehörigen oder dem ehem. Partner im Gebiet des räumlichen Bereichs der wohnsitzbeschränkenden Auflage ausgeht oder wenn eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz dies erfordert. Zu den vorgenannten Punkten gelten die maßgeblichen Ausführungen bei A.12.2.2. entsprechend. ...weggefallen... 12a.5.2. ...weggefallen... Die Regelung soll einen Gleichlauf mit dem Regelungsinhalt von Absatz 1 Satz 4 gewährleisten. Aufhebungsgründe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a müssen für mindestens drei Monate ab Bekanntgabe der Aufhebung bestehen, damit die Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung dauerhaft Bestand hat. Die Dauer der Wohnsitznahme am vorangehenden Wohnort wird auf die Frist nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet. 12a.6. Bei Familienangehörigen von Titelinhabern, bei denen eine Wohnsitzzuweisung für Berlin auf Grund der Regelung § 12a Abs.1 besteht, ist ebenfalls der entsprechende Eintrag bei Titelerteilung, d.h. auch schon dem Visum, vorzunehmen. Die Dauer der Zuweisung orientiert sich hierbei an dem Stammberechtigten, welcher den Aufenthaltstitel vermittelt. Ausgenommen sind von dieser Regelung somit Familienangehörige, welche über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht verfügen, nicht aber Inhaber von Titeln nach dem fünften Abschnitt, auch wenn diese nicht unmittelbar unter die Regelung des § 12a AufenthG fallen. § 12a Abs. 1 S. 2 gilt allerdings in diesen Fällen entsprechend. Zudem kann die Aufhebung der Zuweisung auch von Familienangehörigen beantragt werden – siehe hierzu unter 12a.5. Von der Ermächtigung des § 12a Abs. 6 S. 1, letzter Halbsatz, Anderweitiges anzuordnen, ist nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen. 12a.7. Bei Ausländern, welche nach dem 01.01.2016 als Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 Abs. 1 AsylG anerkannt wurden oder erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 erhalten haben und die bereits vor Inkrafttreten des IntegrationsG am 06.08.2016 entgegen der Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 1 S. 1 in ein anderes Bundesland umgezogen sind, ist regelmäßig ein Härtefall im Sinne des Abs. 5 S. 1 Nr. 2 c anzunehmen. Eine praktische Anwendung des Abs. 7 für diesen Personenkreis ist problematisch bis unmöglich. Denn in diesen Fällen ist es nicht verhältnismäßig und angemessen, rückwirkend zu Lasten derjenigen Betroffenen, die mit Einverständnis der Ausländerbehörde rechtmäßig nach Berlin zugezogen sind und einen neuen Lebensmittelpunkt gefunden haben, an den Wohnort der Erstzuweisung verpflichtend zurückzukehren. Daher wird auf eine rückwirkende Anwendung verzichtet. Auf die Ausführungen in A.12a.5.1.2c wird verwiesen. 12a.8. frei 12a.9. Für das Land Berlin existiert keine entsprechende Rechtsverordnung und ist auch keine beabsichtigt . 12a.10. Verhältnis zur Wohnsitzauflage nach § 12 Abs. 2 Absatz 10 stellt das Verhältnis von § 12a zu § 12 Absatz 2 Satz 2 klar. Für den in § 12a Absatz 1 Satz 1 genannten Personenkreis ist § 12a hinsichtlich der dort angeführten Gründe grundsätzlich eine abschließende Regelung für die Anordnung von Wohnsitzverpflichtungen. In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde jedoch auch nach Wegfall einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a eine wohnsitzbeschränkende Auflage nach § 12 Absatz 2 Satz 2 erteilen. ...weggefallen... Kommt weder eine Wohnsitzverpflichtung noch eine wohnsitzbeschränkende Auflage in Betracht, ist bei Straftätern darüber hinaus die Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 12 Abs. 2 S. 3 möglich (s. A.12.2.2.3. ). Im Übrigen ist das von § 12 Abs. 2 S. 2 eröffnete Ermessen in den (positiven) Fallkonstellationen der Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 großzügig zu Gunsten der Betroffenen auszulegen. Mit Ausnahme der Verlängerungen von Aufenthaltstiteln nach § 23 (vgl. hierzu jeweils differenzierte Regelungen in VAB.A.23) rechtfertigt es der Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII keinesfalls, von dieser Ausnahmevorschrift Gebrauch zu machen. Zudem kann eine wohnsitzbeschränkende Auflage nach § 12 Absatz 2 Satz 2 aus in § 12a nicht angeführten Gründen Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 115 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin erteilt werden. Die Entscheidung darüber steht im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist bei jeder Entscheidung nach Absatz 10 eine besondere Begründung erforderlich. 12a.s.1. Verfahren bei Anfragen von Jobcentern oder anderen Leistungsbehörden im Rahmen von § 12a Abs. 1 S. 2 oder Abs. 5 ...weggefallen... Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 116 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 13 A.13. Grenzübertritt einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 117 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 14 A.14. Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum (30.10.2009-VwV; SchutzberArb) 14.1. einstweilen frei 14.2. Die Entscheidung über die Erteilung eines Ausnahmevisums trifft nach § 14 Absatz 2, § 71 Absatz 3 Nummer 2 die Bundespolizei (zum Begriff s. § 6 Abs. 4). Nach § 31 Absatz 1 AufenthV besteht allerdings auch hier das Erfordernis unserer - im Regelfall telefonisch zu erteilenden - Zustimmung, wenn der Ausländer einen längeren Aufenthalt beabsichtigt, eine Erwerbstätigkeit ausüben will oder die Daten nach § 73 Abs. 1 S. 1 an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden. War der Ausländer im Besitz eines von uns ausgestellten Titels und ist dieser Titel - etwa mit Ablauf der Geltungsdauer -erloschen, ist hierfür das aktenführende Sachgebiet zuständig. Andernfalls entscheidet das Einreisesachgebiet über die Zustimmung. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 118 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 15 A.15. Zurückweisung einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 119 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 15a A.15a. Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer ( 11.04.2017; 15.11.2018 ) 15a .0. Durch die Verteilungsregelung soll der Entwicklung begegnet werden, dass die Belastung der einzelnen Länder durch unerlaubt Eingereiste, die nicht kurzfristig abzuschieben sind, sehr unterschiedlich ist. Die Regelungen orientieren sich an denen für die Verteilung von Asylbewerbern und gelten für ab dem 01.01.2005 eingereiste Personen (vgl. § 15a Abs. 6). In allen Fällen, in denen der ABH mitgeteilt wird, dass ein Ausländer sich hier vollziehbar ausreisepflichtig aufhält, ohne dass feststeht, wann der Betroffene eingereist ist und ob die Einreise erlaubt war, ist der betr. Ausländer vor einer möglichen Verteilung durch IV R 1 anzuhören. Dies gilt auch für Fälle, denen der Ausländer geltend macht, gemäß § 39 AufenthV eine Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise erhalten zu können. Entsprechende Vorgänge sind an IV R 1 abzugeben. Alle Schreiben, die den Aufenthalt eines vollziehbar Ausreisepflichtigen anzeigen, werden ebenfalls dorthin abgegeben. Sofern es sich bei den "Aufenthaltsanzeigen" um Personen handelt, die sich bereits zuvor im Bundesgebiet aufgehalten haben und von denen im Archiv eine Akte existiert, wird die Akte von IV A/B/E mit übersandt. Diese Regelung gilt auch in den Fällen, in denen die Betroffenen vortragen, sie seien erlaubt - etwa mit einem Schengen-Visum eines anderen Schengenstaates oder mit einem Titel eines anderen Schengenstaates, der zur Einreise nach Art. 21 SDÜ berechtigt – eingereist, können dies aber nicht nachweisen, etwa weil der Pass gestohlen oder verloren wurde oder sonst derzeit nicht verfügbar ist. Auch hier sind die Vorgänge unverzüglich an IV R 1 abzugeben. Anträge - insbesondere auf Verlängerung des Schengenvisums oder Erteilung einer Duldung sind keineswegs zu bescheiden. Ein Verzicht auf die Anhörung und die Veranlassung der Verteilentscheidung durch IV R 1 kann angezeigt sein, wenn in Familiennachzugsfällen ein Erlöschen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 im Streit steht und jedenfalls eine Neuerteilung des Titels in Betracht kommt oder eine Entscheidung nach § 25 Abs. 4a (OpferzeugInnen) in Rede steht. Soweit nach Anhörung festgestellt wird, dass § 15 a nicht zur Anwendung kommt, weil der Ausländer sich seit längerer Zeit hier unerlaubt aufhält, wird der Vorgang wiederum an IV A/B/E abgegeben. Von dort ist ggf. auch die Strafanzeige zu fertigen. Bei unbegleitet eingereisten Minderjährigen finden die §§ 42 ff SGB VIII Anwendung, die Vorrang vor der Vorschrift des § 15a AufenthG haben. Erfolgt eine Inobhutnahme durch SenBJF, erhält der Betroffene je nach Aufenthaltsbegehren eine Duldung oder eine Asylbescheinigung U 18 ( s. D.14.2.1.3. ). Liegen der ABH Erkenntnisse über die Erfassung des Betroffenen an einem anderen Ort vor, so wird SenBJF zum Zweck der Zuständigkeitsprüfung hierüber unterrichtet. Die Ausländerbehörde folgt auf jeden Fall der Zuständigkeitsentscheidung von SenBJF. Dem AZR ist der Zuzug erst zu melden, wenn die Zuständigkeit der ABH Berlin feststeht. Bei Überstellungen im Rahmen des Dubliner Übereinkommens handelt es sich nicht um Neueinreisen. 15a.1.1. Nach richtiger Auffassung lässt der § 15a Abs. 1 S. 1 die länderübergreifende Verteilung nicht mehr zu, wenn nach unerlaubter Einreise von der Verteilung abgesehen wurde und zum Zwecke der Abschiebung oder Zurückschiebung ein Haftbeschluss ergangen ist. Wird der Ausländer dann entlassen, ohne dass die Rückführung durchgeführt werden konnte, so ist die Möglichkeit der länderübergreifenden Verteilung gleichsam verbraucht. 15a.1.2. bis 15a.1.4. frei 15a.1.5. Verteilende Behörde im Land Berlin ist das LAF. 15a.1.6. frei 15a.2.1. 1. Für die Ausländerbehörden normiert § 15a Abs. 2 S. 1 die Möglichkeit einer Verpflichtung des Ausländers, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Hiervon wird in Berlin regelmäßig kein Gebrauch gemacht. 15a.2.1. 2. frei 15a.2.2. bis 15a 4.9. frei 15a.5.1. § 15 a Abs. 5 enthält eine Regelung über die Verbandskompetenz, sodass für eine entsprechende Anwendung des § 3 VwVfG kein Raum besteht. Bei Anträgen auf Umverteilung auf der Grundlage des § 15a Abs. 5 S. 1 ist die Entscheidung über den Umverteilungsantrag von der zuständigen Behörde des Landes zu treffen, in welches der Zuzug begehrt wird. Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des abgebenden Landes zu treffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.04.2014 – Az. OVG 3 B 33.11 –, juris Rn. 24 f.). Entscheidungen unter Missachtung dieser Zuständigkeitsregelung werden nicht akzeptiert. 15a.5.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 120 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin 15a.6. 1. Für den Zeitpunkt der Einreise ist der Ausländer nachweispflichtig. 15a.6.2. Das Verteilverfahren ist nicht anzuwenden in Fällen nach dem 01.01.2005 illegal wieder eingereister Personen, die nach vormals geduldetem Aufenthalt kurzfristig in einen Mitgliedsstaat der EU ausgereist waren, ohne dort einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Hier gilt die räumliche Beschränkung aus dem geduldeten Aufenthalt nach § 51 Abs. 6 fort, weil die Betroffenen ihrer Ausreisepflicht nicht genügt haben (§ 50 Abs. 3). Die räumliche Beschränkung gilt dabei entweder bis zu dem nach § 61 Abs. 1b bestimmten Zeitpunkt fort oder aber – sofern die räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1c (wieder) angeordnet wurde, bis sie wieder aufgehoben wird oder bis zur Ausreise des Ausländers. Dies gilt ebenfalls für ehemalige Asylbewerber, deren Aufenthalt gem. § 56 AsylG räumlich beschränkt war. Gleiches gilt für die Fortgeltung einer verfügten Wohnsitzauflage bzw. der Wohnsitzauflage von Gesetzes wegen (§ 61 Abs. 1 d S. 1). Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 121 von 877