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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin 12a.5.1.2c. Ein Härtefall im Sinne des Buchstaben c) liegt insbesondere in folgenden Fällen vor (vgl. dazu auch BT-Drucksache 18/8615, S. 46 f.): Bei besonderem Betreuungsbedarf eines Familienangehörigen mit Behinderungen bzw. zur Sicherstellung der Pflege eines pflegebedürftigen Familienangehörigen; bei der Notwendigkeit des Wohnortwechsels zum Schutz vor einer Gefährdung, die von einem Familienangehörigen oder dem ehem. Partner im Gebiet des räumlichen Bereichs der wohnsitzbeschränkenden Auflage ausgeht oder wenn eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz dies erfordert. Zu den vorgenannten Punkten gelten die maßgeblichen Ausführungen bei A.12.2.2. entsprechend. ...weggefallen... 12a.5.2. ...weggefallen... Die Regelung soll einen Gleichlauf mit dem Regelungsinhalt von Absatz 1 Satz 4 gewährleisten. Aufhebungsgründe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a müssen für mindestens drei Monate ab Bekanntgabe der Aufhebung bestehen, damit die Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung dauerhaft Bestand hat. Die Dauer der Wohnsitznahme am vorangehenden Wohnort wird auf die Frist nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet. 12a.6. Bei Familienangehörigen von Titelinhabern, bei denen eine Wohnsitzzuweisung für Berlin auf Grund der Regelung § 12a Abs.1 besteht, ist ebenfalls der entsprechende Eintrag bei Titelerteilung, d.h. auch schon dem Visum, vorzunehmen. Die Dauer der Zuweisung orientiert sich hierbei an dem Stammberechtigten, welcher den Aufenthaltstitel vermittelt. Ausgenommen sind von dieser Regelung somit Familienangehörige, welche über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht verfügen, nicht aber Inhaber von Titeln nach dem fünften Abschnitt, auch wenn diese nicht unmittelbar unter die Regelung des § 12a AufenthG fallen. § 12a Abs. 1 S. 2 gilt allerdings in diesen Fällen entsprechend. Zudem kann die Aufhebung der Zuweisung auch von Familienangehörigen beantragt werden – siehe hierzu unter 12a.5. Von der Ermächtigung des § 12a Abs. 6 S. 1, letzter Halbsatz, Anderweitiges anzuordnen, ist nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen. 12a.7. Bei Ausländern, welche nach dem 01.01.2016 als Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 Abs. 1 AsylG anerkannt wurden oder erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 erhalten haben und die bereits vor Inkrafttreten des IntegrationsG am 06.08.2016 entgegen der Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 1 S. 1 in ein anderes Bundesland umgezogen sind, ist regelmäßig ein Härtefall im Sinne des Abs. 5 S. 1 Nr. 2 c anzunehmen. Eine praktische Anwendung des Abs. 7 für diesen Personenkreis ist problematisch bis unmöglich. Denn in diesen Fällen ist es nicht verhältnismäßig und angemessen, rückwirkend zu Lasten derjenigen Betroffenen, die mit Einverständnis der Ausländerbehörde rechtmäßig nach Berlin zugezogen sind und einen neuen Lebensmittelpunkt gefunden haben, an den Wohnort der Erstzuweisung verpflichtend zurückzukehren. Daher wird auf eine rückwirkende Anwendung verzichtet. Auf die Ausführungen in A.12a.5.1.2c wird verwiesen. 12a.8. frei 12a.9. Für das Land Berlin existiert keine entsprechende Rechtsverordnung und ist auch keine beabsichtigt . 12a.10. Verhältnis zur Wohnsitzauflage nach § 12 Abs. 2 Absatz 10 stellt das Verhältnis von § 12a zu § 12 Absatz 2 Satz 2 klar. Für den in § 12a Absatz 1 Satz 1 genannten Personenkreis ist § 12a hinsichtlich der dort angeführten Gründe grundsätzlich eine abschließende Regelung für die Anordnung von Wohnsitzverpflichtungen. In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde jedoch auch nach Wegfall einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a eine wohnsitzbeschränkende Auflage nach § 12 Absatz 2 Satz 2 erteilen. ...weggefallen... Kommt weder eine Wohnsitzverpflichtung noch eine wohnsitzbeschränkende Auflage in Betracht, ist bei Straftätern darüber hinaus die Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 12 Abs. 2 S. 3 möglich (s. A.12.2.2.3. ). Im Übrigen ist das von § 12 Abs. 2 S. 2 eröffnete Ermessen in den (positiven) Fallkonstellationen der Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 großzügig zu Gunsten der Betroffenen auszulegen. Mit Ausnahme der Verlängerungen von Aufenthaltstiteln nach § 23 (vgl. hierzu jeweils differenzierte Regelungen in VAB.A.23) rechtfertigt es der Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII keinesfalls, von dieser Ausnahmevorschrift Gebrauch zu machen. Zudem kann eine wohnsitzbeschränkende Auflage nach § 12 Absatz 2 Satz 2 aus in § 12a nicht angeführten Gründen Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 115 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin erteilt werden. Die Entscheidung darüber steht im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist bei jeder Entscheidung nach Absatz 10 eine besondere Begründung erforderlich. 12a.s.1. Verfahren bei Anfragen von Jobcentern oder anderen Leistungsbehörden im Rahmen von § 12a Abs. 1 S. 2 oder Abs. 5 ...weggefallen... Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 116 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 13 A.13. Grenzübertritt einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 117 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 14 A.14. Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum (30.10.2009-VwV; SchutzberArb) 14.1. einstweilen frei 14.2. Die Entscheidung über die Erteilung eines Ausnahmevisums trifft nach § 14 Absatz 2, § 71 Absatz 3 Nummer 2 die Bundespolizei (zum Begriff s. § 6 Abs. 4). Nach § 31 Absatz 1 AufenthV besteht allerdings auch hier das Erfordernis unserer - im Regelfall telefonisch zu erteilenden - Zustimmung, wenn der Ausländer einen längeren Aufenthalt beabsichtigt, eine Erwerbstätigkeit ausüben will oder die Daten nach § 73 Abs. 1 S. 1 an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden. War der Ausländer im Besitz eines von uns ausgestellten Titels und ist dieser Titel - etwa mit Ablauf der Geltungsdauer -erloschen, ist hierfür das aktenführende Sachgebiet zuständig. Andernfalls entscheidet das Einreisesachgebiet über die Zustimmung. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 118 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 15 A.15. Zurückweisung einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 119 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 15a A.15a. Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer ( 11.04.2017; 15.11.2018 ) 15a .0. Durch die Verteilungsregelung soll der Entwicklung begegnet werden, dass die Belastung der einzelnen Länder durch unerlaubt Eingereiste, die nicht kurzfristig abzuschieben sind, sehr unterschiedlich ist. Die Regelungen orientieren sich an denen für die Verteilung von Asylbewerbern und gelten für ab dem 01.01.2005 eingereiste Personen (vgl. § 15a Abs. 6). In allen Fällen, in denen der ABH mitgeteilt wird, dass ein Ausländer sich hier vollziehbar ausreisepflichtig aufhält, ohne dass feststeht, wann der Betroffene eingereist ist und ob die Einreise erlaubt war, ist der betr. Ausländer vor einer möglichen Verteilung durch IV R 1 anzuhören. Dies gilt auch für Fälle, denen der Ausländer geltend macht, gemäß § 39 AufenthV eine Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise erhalten zu können. Entsprechende Vorgänge sind an IV R 1 abzugeben. Alle Schreiben, die den Aufenthalt eines vollziehbar Ausreisepflichtigen anzeigen, werden ebenfalls dorthin abgegeben. Sofern es sich bei den "Aufenthaltsanzeigen" um Personen handelt, die sich bereits zuvor im Bundesgebiet aufgehalten haben und von denen im Archiv eine Akte existiert, wird die Akte von IV A/B/E mit übersandt. Diese Regelung gilt auch in den Fällen, in denen die Betroffenen vortragen, sie seien erlaubt - etwa mit einem Schengen-Visum eines anderen Schengenstaates oder mit einem Titel eines anderen Schengenstaates, der zur Einreise nach Art. 21 SDÜ berechtigt – eingereist, können dies aber nicht nachweisen, etwa weil der Pass gestohlen oder verloren wurde oder sonst derzeit nicht verfügbar ist. Auch hier sind die Vorgänge unverzüglich an IV R 1 abzugeben. Anträge - insbesondere auf Verlängerung des Schengenvisums oder Erteilung einer Duldung sind keineswegs zu bescheiden. Ein Verzicht auf die Anhörung und die Veranlassung der Verteilentscheidung durch IV R 1 kann angezeigt sein, wenn in Familiennachzugsfällen ein Erlöschen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 im Streit steht und jedenfalls eine Neuerteilung des Titels in Betracht kommt oder eine Entscheidung nach § 25 Abs. 4a (OpferzeugInnen) in Rede steht. Soweit nach Anhörung festgestellt wird, dass § 15 a nicht zur Anwendung kommt, weil der Ausländer sich seit längerer Zeit hier unerlaubt aufhält, wird der Vorgang wiederum an IV A/B/E abgegeben. Von dort ist ggf. auch die Strafanzeige zu fertigen. Bei unbegleitet eingereisten Minderjährigen finden die §§ 42 ff SGB VIII Anwendung, die Vorrang vor der Vorschrift des § 15a AufenthG haben. Erfolgt eine Inobhutnahme durch SenBJF, erhält der Betroffene je nach Aufenthaltsbegehren eine Duldung oder eine Asylbescheinigung U 18 ( s. D.14.2.1.3. ). Liegen der ABH Erkenntnisse über die Erfassung des Betroffenen an einem anderen Ort vor, so wird SenBJF zum Zweck der Zuständigkeitsprüfung hierüber unterrichtet. Die Ausländerbehörde folgt auf jeden Fall der Zuständigkeitsentscheidung von SenBJF. Dem AZR ist der Zuzug erst zu melden, wenn die Zuständigkeit der ABH Berlin feststeht. Bei Überstellungen im Rahmen des Dubliner Übereinkommens handelt es sich nicht um Neueinreisen. 15a.1.1. Nach richtiger Auffassung lässt der § 15a Abs. 1 S. 1 die länderübergreifende Verteilung nicht mehr zu, wenn nach unerlaubter Einreise von der Verteilung abgesehen wurde und zum Zwecke der Abschiebung oder Zurückschiebung ein Haftbeschluss ergangen ist. Wird der Ausländer dann entlassen, ohne dass die Rückführung durchgeführt werden konnte, so ist die Möglichkeit der länderübergreifenden Verteilung gleichsam verbraucht. 15a.1.2. bis 15a.1.4. frei 15a.1.5. Verteilende Behörde im Land Berlin ist das LAF. 15a.1.6. frei 15a.2.1. 1. Für die Ausländerbehörden normiert § 15a Abs. 2 S. 1 die Möglichkeit einer Verpflichtung des Ausländers, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Hiervon wird in Berlin regelmäßig kein Gebrauch gemacht. 15a.2.1. 2. frei 15a.2.2. bis 15a 4.9. frei 15a.5.1. § 15 a Abs. 5 enthält eine Regelung über die Verbandskompetenz, sodass für eine entsprechende Anwendung des § 3 VwVfG kein Raum besteht. Bei Anträgen auf Umverteilung auf der Grundlage des § 15a Abs. 5 S. 1 ist die Entscheidung über den Umverteilungsantrag von der zuständigen Behörde des Landes zu treffen, in welches der Zuzug begehrt wird. Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des abgebenden Landes zu treffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.04.2014 – Az. OVG 3 B 33.11 –, juris Rn. 24 f.). Entscheidungen unter Missachtung dieser Zuständigkeitsregelung werden nicht akzeptiert. 15a.5.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 120 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin 15a.6. 1. Für den Zeitpunkt der Einreise ist der Ausländer nachweispflichtig. 15a.6.2. Das Verteilverfahren ist nicht anzuwenden in Fällen nach dem 01.01.2005 illegal wieder eingereister Personen, die nach vormals geduldetem Aufenthalt kurzfristig in einen Mitgliedsstaat der EU ausgereist waren, ohne dort einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Hier gilt die räumliche Beschränkung aus dem geduldeten Aufenthalt nach § 51 Abs. 6 fort, weil die Betroffenen ihrer Ausreisepflicht nicht genügt haben (§ 50 Abs. 3). Die räumliche Beschränkung gilt dabei entweder bis zu dem nach § 61 Abs. 1b bestimmten Zeitpunkt fort oder aber – sofern die räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1c (wieder) angeordnet wurde, bis sie wieder aufgehoben wird oder bis zur Ausreise des Ausländers. Dies gilt ebenfalls für ehemalige Asylbewerber, deren Aufenthalt gem. § 56 AsylG räumlich beschränkt war. Gleiches gilt für die Fortgeltung einer verfügten Wohnsitzauflage bzw. der Wohnsitzauflage von Gesetzes wegen (§ 61 Abs. 1 d S. 1). Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 121 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 16 A.16. Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung (19.12.2019; FEG ) 16.0. Abschnitt 3 wird gleichsam als Programmsatz eine Grundsatznorm zu Aufenthalten zu Zwecken der Ausbildung vorangestellt. Eine praktische Relevanz wird nicht gesehen. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 122 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 16a Inhaltsverzeichnis A.16a. Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung ................................................................................................................... 123 Änderungsdatum ................................................................................................................................................................ 676 16a.1 Betriebliche Aus- und Weiterbildung ........................................................................................................................ 123 16a.1.1. betriebliche Aus- und Weiterbildung ............................................................................................................. 123 16a.1.1.1. Grundsätze zur Vorrangprüfung und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen bei Ärzten zu einer Facharzt- oder sonstigen ärztlichen Weiterbildung .............................................................................................. 124 16a.1.1.2 Beschäftigungsbedingungen bei Lehramts- und Rechtsreferendaren ................................................. 124 16a.1.1.3. Beschäftigungsbedingungen bei Volontären ...................................................................................... 124 16a.1.2. Zweckwechsel während der Ausbildung ....................................................................................................... 124 16a.1.2.1. Zweckwechsel in eine qualifizierte Berufsausbildung ......................................................................... 125 16a.1.2.2. Zweckwechsel in eine Beschäftigung als Fachkraft ........................................................................... 125 16a.1.2.3. Zweckwechsel in eine Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Abs. 2 ........................................................................................................................................................................... 125 16a.1.3. Vorgeschalteter Sprachkurs .......................................................................................................................... 125 16a.2. Schulische Berufsausbildung .................................................................................................................................. 125 16a.2.0. Allgemeines .................................................................................................................................................. 125 16a.2.1. Schulische Berufsausbildung ................................................................................................................. 125 16a.3.1 Erwerbstätigkeit während des Aufenthaltes zum Zweck der qualifizierten Berufsausbildung ....................... 126 16a.3.2 Erforderliche Sprachkenntnisse ..................................................................................................................... 126 16a.4. Ausbildungswechsel vor Widerruf, Rücknahme oder Verkürzung .......................................................................... 127 A.16a. Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung Änderungsdatum ( FEG ) Zustimmungen für verschiedene ärztliche Weiterbildungen 16a.0. § 16a enthält zusammengefasst die Regelungen zur Berufsausbildung (bis zum 29.2.2020 § 16b a.F. und § 17 a.F.). Die Voranstellung der Regelungen zur Berufsausbildung entspricht der Neusortierung des Abschnitts 4 und verdeutlicht die Schwerpunktverlagerung der Fachkräfteeinwanderung auf die berufliche Qualifikation. Zur anschließenden Erteilung einer AE zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung oder Aus- und Weiterbildung vgl. A.20. 16a.1 Betriebliche Aus- und Weiterbildung 16a.1.1. betriebliche Aus- und Weiterbildung Mit Absatz 1 wird der Regelungsgehalt von § 17 Absatz 1 a.F. in Bezug auf die betriebliche Ausbildung übernommen. Danach können Ausländer zur betrieblichen Ausbildung (Berufsausbildung) und zur Beschäftigung im Rahmen einer Weiterbildung (betriebliche Weiterbildung) zugelassen werden, wenn die BA zugestimmt hat (§ 16a Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 S. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 BeschV). Die betriebliche Ausbildung im Sinne des § 16a Abs. 1 S. 1 setzt eine qualifizierte Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 12a voraus. Dies ergibt sich aus § 16a Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 3. Eine betriebliche Weiterbildung liegt dann vor, wenn der Ausländer über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt die mindestens zweijährige betriebliche oder schulische Berufsausbildung, die gehobene schulische Berufsausbildung (z.B. nach dem Abitur) und die Fachhochschul- oder Hochschulausbildung, Vgl. hierzu unter VAB A 16a.1.1.1. bis 1.1.3. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 123 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Es gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG. Hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich einer ausreichenden Krankenversicherung gilt allerdings die Sonderregelung des § 2 Abs. 3 S. 5. Danach gilt der Lebensunterhalt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 1 als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt vgl. VAB A.2.3.5. Die Sicherung des Lebensunterhalts kann z.B. auch mittels einer Verpflichtungserklärung eines leistungsfähigen Dritten oder mittels eines Sperrkontos nachgewiesen werden. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde. Sofern die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen und die BA zugestimmt hat, ist das Ermessen grundsätzlich zu Gunsten des Ausländers auszuüben. Der Aufenthaltstitel wird in der Regel für die gesamte Dauer der Ausbildung bzw. Weiterbildung und im Falle des vorangestellten Sprachkurses für die Dauer der Ausbildung zuzüglich 6 Monate erteilt. Im Einreiseverfahren ist die Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Visums für 6 Monate zu bitten. Im beschleunigten Verfahren gem. § 81a wird das Visum für ein Jahr erteilt, worauf besonders hinzuweisen ist. 16a.1.1.1. Grundsätze zur Vorrangprüfung und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen bei Ärzten zu einer Facharzt- oder sonstigen ärztlichen Weiterbildung Die Bundesagentur für Arbeit (BA) kann Beschäftigungen ausländischer Ärzte zur ärztlichen Weiterbildung gemäß § 16a Abs. 1 i.V. m § 39 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 BeschV mit Vorrangprüfung zulassen zwecks mehrjähriger Weiterbildung zum Facharzt, wenn die Weiterbildung den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern entspricht, oder sonstiger ärztlicher Weiterbildungen, die zeitlich und inhaltlich mit einem Regierungsstipendiatenprogramm gemäß § 15 Nr. 4 BeschV vergleichbar sind, oder für die gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 BeschV ein für die Erreichung des Weiterbildungsziels geeigneter Weiterbildungsplan vorgelegt wird. Bei Ärzten, die ohne ein Stipendium eine Facharztausbildung oder eine sonstige ärztliche Weiterbildung absolvieren möchten, ist für die Prüfung durch die BA zusätzlich die Vorlage eines Arbeitsvertrages erforderlich, weil von der BA die Beschäftigungsbedingungen inkl. der angemessenen Vergütung zu prüfen sind. Im Falle der Facharztausbildung wäre nach Zustimmung dann allerdings eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Abs. 1 zu erteilen. Nur im Falle eines Stipendiums kommt die Erteilung auf Grundlage von § 16a Abs. 1 in Betracht. in der Aufenthaltserlaubnis ist als Nebenbestimmung zu verfügen: „Facharztausbildung inklusive vorbereitendem Sprachkurs“ und bei Stipendiaten ohne Arbeitsvertrag zusätzlich: „Vor Beginn der Facharztausbildung ist die Berufsausübungserlaubnis vorzulegen.“ Nach erfolgreicher Absolvierung der Facharztausbildung kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatzsuche nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 in Betracht. 16a.1.1.2 Beschäftigungsbedingungen bei Lehramts- und Rechtsreferendaren Die Zustimmung der BA ist erforderlich, § 16a Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 BeschV. Ausländische Lehramts- und Rechtsreferendare erhalten für die – in der Regel – zweijährige Dauer des Vorbereitungsdienstes (Referendariat) eine AE nach § 16a Abs. 1. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 16a setzt die Zustimmung der Arbeitsagentur voraus. Der erfolgreiche Abschluss des Referendariats (2. Staatsexamen) ermöglicht die anschließende Erteilung einer AE zur Arbeitsplatzsuche gem. § 20 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG. 16a.1.1.3. Beschäftigungsbedingungen bei Volontären Die BA muss der Aus- bzw. Weiterbildung als Volontär zustimmen, § 16a Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 BeschV. Sofern die BA zustimmt, ist die Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 16a Abs. 1 zu erteilen. Nach Abschluss des Volontariats kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatzsuche nach § 20 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 nicht in Betracht, da es sich bei dem Volontariat nicht um eine qualifizierte Berufsausbildung im Bundesgebiet handelt. 16a.1.2. Zweckwechsel während der Ausbildung Mit § 16a Abs. 1 S. 2 hat der Gesetzgeber eine abschließende Regelung getroffen, die den Zweckwechsel nicht nur während der der Aus- oder Weiterbildung einschränkt, sondern auch nach Abbruch oder erfolgloser Beendigung der Aus- oder Weiterbildung. Zwar könnte man auch die Auffassung vertreten, dass der Wortlaut „während“ die Fälle der erfolglosen Beendigung nicht umfasst. Das dem nicht so ist ergibt sich sowohl aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs 19/8285; S. 85 f.), wonach die Fälle des Abbruchs und der erfolglosen Beendigung ausdrücklich mit umfasst sind, als auch nach Sinn und Zweck der Regelung. Das Zweckwechselverbot könnte ja ansonsten bei vorsätzlichem Abbruch der Ausbildung jederzeit durch den Ausländer umgangen werden. Der Gesetzgeber hat dabei eine abschließende Regelung getroffen und lässt den Zweckwechsel nur in den folgenden Fällen zu: bei einer (weiteren) qualifizierten Berufsausbildung, Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 124 von 877