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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Zum Aufenthaltszweck des § 16a Abs. 2 zählen Schulbesuche zum Zwecke einer schulischen Berufsausbildung, die nicht der betrieblichen Ausbildung i.S.v. Abs. 1 entsprechen. Die „schulische Berufsausbildung“ ist der Sammelbegriff für Ausbildungsgänge, die nicht nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung geregelt sind; also jene Ausbildungsgänge, die federführend von berufsbildenden Schulen und Schulen des Gesundheitswesens angeboten werden. Vermittelt werden die schulischen Ausbildungen an unterschiedlichen Schularten: an Berufsfachschulen, Fachakademien, Fachgymnasien, Fachschulen, Schulen des Gesundheitswesens und Teilzeit-Berufsschulen. Als stärkster Ausbildungszweig der schulischen Berufsausbildung gilt die Ausbildung in den Erziehungs-, Gesundheits- und Sozialberufen. Hierbei kann es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 12 a mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren handeln (vgl. hierzu auch VAB A.16a.3.), dies ist jedoch nicht zwingend. Erforderlich ist allerdings, dass die schulische Berufsausbildung zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt. Die jeweils aktuelle Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe kann auf der Website des Bundesinstituts für Berufsbildung abgerufen werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kommt weiterhin nur dann in Betracht, wenn sich der Bildungsgang bei dem Bildungsträger nicht ausschließlich an Staatsangehörige eines Staates richtet. Anders als in Fällen der betrieblichen Ausbildung und der damit zusammenhängenden Eintragung in die Lehrlingsrolle muss im Falle der schulischen Ausbildung lediglich die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegen. Soll die Berufsausbildung an einer privaten Ergänzungsschule durchgeführt werden, muss der Ausbildungsgang zu einem staatlich anerkannten Abschluss führen (vgl. § 103 SchulG). Ob es sich um eine staatlich anerkannte Ergänzungsschule handelt, ergibt sich regelmäßig aus dem Impressum der Homepage der Schule, ansonsten ist ein Nachweis durch den Ausländer zu erbringen. Eine Aufenthaltserlaubnis für eine Ausbildung nach § 16a Abs. 2 in lediglich angezeigten Ergänzungsschulen (vgl. § 102 SchulG) kommt hingegen nicht in Betracht, da diese nicht zu einem staatlich anerkannten Abschluss führe, aber vgl. A.16f.2. Berufliche Praktika, die vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung sind, bedürfen nach § 15 Nr. 2 BeschV nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Merke: Auch die Berliner Oberstufenzentren (OSZ) sind neben ihrer Funktion als berufliche Gymnasien (allgemeinbildende Schulen, die zum Abitur führen) und Berufsschulen (Besuch setzt betriebliche Ausbildung voraus – Fälle des § 16a Abs. 1) auch Berufsfachschulen, die eine fachtheoretische Ausbildung anbieten, die zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt. Als Nachweis für die schulische Berufsausbildung genügt ein Schulvertrag oder die Vorlage einer aktuellen Aufnahmeentscheidung im Sinne der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, sofern daraus der Berufsabschluss und die Ausbildungsdauer hervorgehen. Es gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5. Hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung vgl. die Sonderregelung des § 2 Abs. 3 S. 4 (VAB A.2.3.4.). Entstehen dem Auszubildenden für die Schulausbildung Gebühren, so sind diese dem Lebensunterhalt hinzuzurechnen. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde. Liegen die Erteilungsvoraussetzungen vor, ist das Ermessen grundsätzlich zu Gunsten des Ausländers auszuüben. Zur auflösenden Bedingung „Erlischt mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II, XII oder AsylbLG, vgl. die Ausführungen zu § 2 Abs. 3. Zweckwechsel Gemäß 16a Abs. 2 S. 3 gilt 16a Abs. 1 S. 2 und 3 entsprechend. Vgl. daher die Ausführungen unter A.16a.1.2.-A.16a.1.3. 16a.2.2-3. frei 16a.3.1 Erwerbstätigkeit während des Aufenthaltes zum Zweck der qualifizierten Berufsausbildung In den Fällen des § 16a ist die Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage „Von der Ausbildung unabhängige Beschäftigung von 10 Stunden je Woche erlaubt. Selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt. Erlischt mit Nichtantritt oder Abbruch der Ausbildung als ...“ zu versehen. 16a.3.2 Erforderliche Sprachkenntnisse Bei einer qualifizierten Berufsausbildung wird ein Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) verlangt, wenn die für die konkrete qualifizierte Berufsausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse weder durch die Bildungseinrichtung geprüft worden sind, noch durch einen vorbereitenden Deutschsprachkurs erworben werden sollen. Die geforderten Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Ausländer minderjähriger Schüler ist, sein letztes Schulzeugnis im Original vorliegt und wenn seine Deutschnote wenigstens eine 3 ist oder ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutschsprachige Ausbildung, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt, erfolgreich abgeschlossen hat; oder wenn ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis der Stufe B 1 des GER vorgelegt wird (z. B. „Deutsch-Test Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 126 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin für Zuwanderer“ – Kompetenzstufe B 1); oder einen Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen hat. Im Zweifelsfall kann der Sprachtest B 1 verwendet werden. Deutsche Sprachkenntnisse unterhalb des Niveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen können in Ausnahmefällen nur genügen, wenn der Ausbildungsbetrieb bestätigt, dass die Sprachkenntnisse des Antragstellers für die Absolvierung der qualifizierten Berufsausbildung ausreichend sind. Praktisch ist diese Regelung kaum von Relevanz, da davon auszugehen ist, dass ein Arbeitgeber bzw. die Bildungseinrichtung Sprachkenntnisse vor Ausbildungsantritt überprüft und diese auch als Aufnahmekriterium verlangt. 16a.4. Ausbildungswechsel vor Widerruf, Rücknahme oder Verkürzung Nach dem klaren Wortlaut der Norm, haben Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 1 und 2 bei einer qualifizierten betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung einen Anspruch darauf, sich vor der Rücknahme (§ 48 VwVfG), dem Widerruf (§ 52 Abs. 3) oder der Verkürzung (§ 7 Abs. 2 S. 2) ihres Aufenthaltstitels für einen anderen Ausbildungsplatz erneut zu bewerben, sofern nicht sie selbst die Gründe für die Maßnahme zu verantworten haben. Praktisch dürfte die Vorschrift allerdings keine Rolle spielen. Von einem Entzug des Aufenthaltstitels, den die Bildungseinrichtung zu verantworten hat, soll bei den nachstehenden Gründen ausgegangen werden: die Bildungseinrichtung kommt ihren Verpflichtungen in Bezug auf Sozialversicherung, Steuern, Arbeitsrecht oder Arbeitsbedingungen nicht nach; gegen die Ausbildungseinrichtung wurden Sanktionen wegen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit oder illegaler Beschäftigung verhängt; die Bildungseinrichtung wurde zu dem Zweck gegründet oder betrieben, die Einreise von Ausländern zu erleichtern; die Bildungseinrichtung befindet sich in Abwicklung oder wurde bereits abgewickelt. Damit Auszubildende ihren Anspruch auch praktisch geltend machen können, ist der aufenthaltsbeendende Bescheid nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zu erlassen. Gleichwohl ist der Auszubildende zeitnah zur drohenden Aufenthaltsbeendigung anzuhören. In der Anhörung ist gesondert auf die Rechtsfolgen des Absatzes 4 hinzuweisen. Weist der Auszubildende innerhalb von 6 Monaten eine Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung nach, entfällt die Maßnahme. Schon aus verwaltungspraktischen Gründen ist bei zeitnahem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 1 und 2 auf eine Anhörung und Bescheidung zu verzichten. Von Absatz 4 gänzlich unberührt bleiben Fälle des Eintritts der regelmäßig verfügten auflösenden Bedingung „Erlischt mit Nichtantritt oder Abbruch der Ausbildung“. Diese steht der Norm nicht entgegen, da das Erlöschen des Titels in § 16a Abs. 4 nicht genannt ist und der Ausländer das Erlöschen durch Nichtantritt bzw. Abbruch regelmäßig selbst zu vertreten hat. Entsprechend kann sich der Auszubildende auch nicht darauf berufen, nach Erlöschen seiner Aufenthaltserlaubnis nun Anspruch auf die Suche nach einem anderen Ausbildungsplatz zu haben. Ein vor Eintritt der auflösenden Bedingung gestellter Antrag entfaltet Fiktionswirkung gem. § 81 Abs. 4 (zur Frage der rechtzeitigen Antragstellung vgl. VAB A.81.4). Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 127 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 16b Inhaltsverzeichnis A.16b. Studium .......................................................................................................................................................................... 128 Änderungsdatum ................................................................................................................................................................ 676 16b.0. Allgemeines ............................................................................................................................................................. 128 16b.0.1. örtliche Zuständigkeit .................................................................................................................................... 128 16b.0.2 Täuschungsverhalten ..................................................................................................................................... 129 16b.0.3. Verlängerung ................................................................................................................................................ 129 16b.1. Vollzeit-Studium inklusive studienvorbereitender Maßnahmen .............................................................................. 129 16b.1.0 Allgemeines ................................................................................................................................................... 129 16b.1.1 Studium als Hauptzweck ................................................................................................................................ 130 16b.1.1.1 Definition Studium ................................................................................................................................ 130 16b.1.1.2 Ausbildungsphasen eines Studiums .................................................................................................... 131 16b.1.1.3 Zulassungsbescheid ............................................................................................................................ 131 16b.1.1.4. studienvorbereitende Maßnahmen ..................................................................................................... 132 16b.1.4. Sprachkenntnisse ......................................................................................................................................... 133 16b.2. Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis .............................................................................................................. 133 16b.3. Erwerbstätigkeit ....................................................................................................................................................... 134 16b.3.1.1. Beschäftigung allgemein ........................................................................................................................... 135 Beschäftigung für Studienbewerber ..................................................................................................................... 135 16b.3.1.2. studentische Nebentätigkeiten ............................................................................................................ 135 16b.3.1.3. Praktika und Hospitationen ................................................................................................................ 135 16b.3.1.4. selbstständige Tätigkeit ..................................................................................................................... 136 16b.3.2. Ausnahmen während der Studienvorbereitung ............................................................................................. 136 16b.4. Wechsel des Aufenthaltszwecks/Niederlassungserlaubnis .................................................................................... 136 16b.4.1. Zweckwechsel ohne erfolgreichen Abschluss des Studiums ....................................................................... 136 16b.4.1.1 Zweckwechsel in eine qualifizierte Berufsausbildung .......................................................................... 137 16b.4.1.2 Zweckwechsel in eine Beschäftigung als Fachkraft ............................................................................ 137 16b.4.1.3 Zweckwechsel in eine Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Abs. 2 ........................................................................................................................................................................... 137 16b.4.1.4 Studiengangwechsel ............................................................................................................................ 137 16b.4.1.5. zulässige Schwerpunktverlagerung ................................................................................................... 138 16b.4.1.6. zulässiges Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium ..................................................................... 138 16b.4.2. Ausschluss der Niederlassungserlaubnis nach § 9 ...................................................................................... 138 16b.5. Bedingte Zulassung und Teilzeitstudium ................................................................................................................ 138 16b.5.1.1a-b. Bedingte Zulassung .............................................................................................................................. 138 16b.5.1.1c. Teilzeitstudium ......................................................................................................................................... 139 16b.5.1.2. Studienvorbereitende Sprachkurse ohne Zulassung .......................................................................... 139 16b.5.1.3. Studienvorbereitendes Praktikum ohne Zulassung ............................................................................ 140 16b.6. Hochschulwechsel vor Widerruf, Rücknahme oder Verkürzung ............................................................................. 141 16b.7. Fortsetzung des Studiums für international Schutzberechtigte ............................................................................... 141 A.16b. Studium Änderungsdatum ( FEG ) 16b.0. Allgemeines Eine Zustimmung der BA zur Erteilung einer AE zum Studium ist nicht erforderlich. 16b.0.1. örtliche Zuständigkeit Stellt ein Studierender bzw. Promotionsstudent einer Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtung einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 16b, so gilt bezüglich unserer örtlichen Zuständigkeit Folgendes: Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 128 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Maßgeblich ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers. Danach kommt es darauf an, wo sich jemand unter solchen Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (vgl. Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Regelmäßig ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin auszugehen, wenn der Antragsteller in Berlin gemeldet ist. Ist der Studierende an einer Hochschule oder Bildungseinrichtung außerhalb der Länder Berlin oder Brandenburg eingeschrieben, muss er nachweisen, dass sein gewöhnlicher Aufenthalt dennoch in Berlin ist. Die hierzu vom Ausländer vorzulegenden Nachweise (z.B. melderechtliche Anmeldung, Mietvertrag, Kontoauszüge, Praktikumsnachweise) sind in einer Gesamtschau zu bewerten. Sollte der Ausländer nachweisen, dass sein gewöhnlicher Aufenthalt trotz eines Studiums in einem anderen Bundesland in Berlin ist, muss er zusätzlich belegen können, dass er trotz seines Aufenthalts in Berlin sein Studium in dem anderen Bundesland ordnungsgemäß betreiben kann (z.B. durch Bestätigungsschreiben der Hochschule) (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 07.02.2012, - VG 15 L 3.12 -) Ansonsten läge die Zuständigkeit zwar aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts weiterhin in Berlin, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b wäre aber mangels Betreiben eines ordnungsgemäßen Studiums zu versagen. 16b.0.2 Täuschungsverhalten Gem. Art. 6 Abs. 1 Buchst. d) der (abgelösten) Studenten-Richtlinie 2004/114/EG durfte der Aufenthalt eines Drittstaatsangehöriger keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen. Im Rahmen dieser Überprüfung konnten von dem Antragsteller alle Nachweise verlangt werden, die für die Prüfung der Schlüssigkeit des Antrages erforderlich sind, um jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme des in der Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.09.2014 – C 491.13). Diese Rechtsprechung ist auf den gleichlautenden Art. 7 Abs. 6 der REST-Richtlinie übertragbar. Ergeben sich bei der Überprüfung konkrete Anhaltspunkte, dass ein angestrebter Aufenthaltstitel für einen Studienaufenthalt missbraucht wird, um ein sonst nicht mögliches Aufenthaltsrecht zu erwirken, ist auch bei Vorliegen aller sonstigen Erteilungsvoraussetzungen der beantragte Aufenthaltstitel zu versagen. Anhaltspunkte für einen Missbrauch können sich insbesondere aus einem nicht nachvollziehbaren Studienfachwechsel und der ausländerrechtlichen Vorgeschichte des Drittstaatsangehörigen ergeben, z.B. wenn bereits in der Vergangenheit falsche Angaben über einen Aufenthaltszweck gemacht wurden oder unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ein Visum zur Einreise und zum Aufenthalt erwirkt wurde (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25.11.2016 – VG 24 L 33.16). 16b.0.3. Verlängerung Eine Verlängerung für eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung kommt insbesondere unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 Nr. 1 bzw. § 20 Abs. 2 in Betracht. 16b.1. Vollzeit-Studium inklusive studienvorbereitender Maßnahmen 16b.1.0 Allgemeines § 16b Absatz 1 regelt Aufenthalte zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung. Zum Begriff der Bildungseinrichtung vgl. VAB A 2.12c. Klarstellend werden studienvorbereitende Maßnahmen (studienvorbereitende Sprachkurse, Pflichtpraktika und Studienkollegs) in § 16b Abs. 1 S. 2 ausdrücklich entsprechend Artikel 2 Nr. 3 der REST-Richtlinie dem Aufenthaltszweck Studium zugerechnet. Die in § 16b Abs. 1 S. 1 aufgestellte Voraussetzung der Zulassung zum Studium ist auch dann erfüllt, wenn der Ausländer an studienvorbereitenden Maßnahmen teilnimmt. Der Nachweis der Zulassung wird durch die Vorlage des Zulassungsbescheides der Bildungseinrichtung im Original geführt. Nach dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 handelt es sich bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis um eine Anspruchs- und nicht um eine Ermessensentscheidung. So ist das Visum zur Einreise bzw. die erstmalige Aufenthaltserlaubnis zum Studium zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sind, bei Minderjährigen das Einverständnis des/der Personensorgeberechtigten vorliegt Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 129 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin sowie die Erteilungsgebühr bezahlt wurde. Ferner muss die Studienzulassung zu einer Hochschuleinrichtung nachgewiesen werden. Darüber hinaus obliegt es der Behörde im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zu überprüfen, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich zur Aufnahme eines Studiums dient oder andere Zwecke verfolgt werden. Durch diese Prüfung wird der Anwendungsbereich der REST-Richtlinie nicht eingeschränkt, vielmehr dient diese Prüfung der Schlüssigkeit des Antrags dazu, jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme des in der Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen (VG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, VG 9 K 515.13 V). Merke: Kein Anspruchsfall i.S.d. Richtlinie ist gegeben, wenn im Bundesgebiet die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Studium aufgrund nicht ordnungsgemäß betriebenen Studiums versagt wurde, der Betreffende ausreist und das Visum zur Fortsetzung desselben Studiums beantragt. In diesen Fällen ist die Zustimmung zur Visaerteilung bzw. die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf die missbräuchliche Inanspruchnahme der REST-Richtlinie zu versagen. Für eine missbräuchliche Inanspruchnahme kann auch der Umstand sprechen, dass im Einreiseverfahren zunächst ein konkreter Studienplatz in einem anderen Bundesland angegeben wurde und der Bewerber nach Einreise hier zur bloßen Absolvierung eines studienvorbereitenden Sprachkurses die Aufenthaltserlaubnis beantragt. Allerdings gilt dies nur, wenn zusätzliche Anhaltspunkte gegen eine ernsthafte Studienabsicht und für die Verfolgung eines anderen Aufenthaltszwecks, z.B. Beschäftigung, sprechen. Ein solcher Anhaltspunkt kann eine fehlende nachvollziehbare Studienmotivation oder ein erkennbar anderes Aufenthaltsinteresse sein. 16b.1.1 Studium als Hauptzweck Das Studium muss den Hauptzweck des Aufenthalts darstellen. Diesen Anforderungen genügt beispielsweise ein Abend-, Wochenend- oder Fernstudium nicht. Zum Teilzeitstudium vgl. A.16b.5.1.1c. Für den kurzfristigen Aufenthalt zur Durchführung von Prüfungen oder zur Wahrnehmung einer mehrwöchigen Anwesenheitspflicht im Rahmen so genannter Einsemesterstudien wird ein Schengen-Visum (§ 6 Absatz 1 Nummer 1) erteilt. Gleiches gilt für die Teilnahme an Online-Studiengängen (vgl. Schreiben der für Hochschulen zuständigen Senatskanzlei vom 30.03.2017). Der Online-Student hat nur dann einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn der Antragsteller etwa durch eine entsprechende Bestätigung der Hochschule nachweist, dass es sich um ein Vollzeitstudium handelt und Präsenzpflichten bestehen, die sich nicht in zumutbarer Weise durch die Ausstellung eines Schengenvisums einhalten lassen. Von einer Unzumutbarkeit soll beispielsweise ausgegangen werden, wenn über die gesamte Studiendauer jeden Monat mehrtägige Pflichtveranstaltungen stattfinden, so dass der Antragsteller regelmäßig im Semester zur Teilnahme anreisen müsste. Dabei muss es sich um von der Hochschule bestätigte Präsenzpflichten handeln. Empfohlene Kurse, Repetitorien oder Vorlesungen, die nicht verpflichtend sind, werden dabei nicht berücksichtigt. Darüber hinaus müssen Aufenthaltsort in Deutschland und Hochschulort einen Zusammenhang erkennen lassen. Bestehen Anwesenheitspflichten ausschließlich außerhalb von Berlin bzw. Brandenburg, gelten die Regelungen unter A.16b.0.1. In Ausnahmefällen kann zur Vermeidung einer besonderen Härte (z.B. bei Schwangerschaft oder längerer Erkrankung) auch im Falle der Beurlaubung von der Hochschule eine vorübergehende Fortsetzung des Aufenthalts mit Aufenthaltserlaubnis nach § 16b erlaubt werden (zu den Fällen einer Beurlaubung für einen mehr als sechsmonatigen Studien- oder Praktikumsaufenthalt im Ausland und den Möglichkeiten hier eine verlängerte Frist zur Wiedereinreise und Fortsetzung des Studiums zu genehmigen vgl. A.51.4.). 16b.1.1.1 Definition Studium Gemäß Art. 3 Nr. 3 der REST-Richtlinie gilt als Student der Drittstaatsangehörige, der von einer höheren Bildungseinrichtung angenommen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen wurde, um als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudienprogramm zu absolvieren, das zu einem von dem Mitgliedstaat anerkannten höherem Bildungsabschluss führt. Staatlich bzw. staatlich anerkannte Hochschulen vergleichbare Bildungseinrichtungen sind danach Bildungseinrichtungen, die ebenfalls zu einem von dem Mitgliedstaat anerkannten höheren Bildungsabschluss führen. Die Aus- oder Fortbildung kann demnach nicht nur an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen (Universitäten, pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen) sondern auch an vergleichbaren Ausbildungsstätten wie dem Priesterseminar REDEMPTORIS MATER des Erzbistums Berlin oder staatlichen oder staatlich Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 130 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin anerkannten Studienkollegs (so z.B. am Euro-Business-College Berlin) durchgeführt werden (§§ 1 und 70 Hochschulrahmengesetz). Eine vergleichbare Ausbildung ist nach Ansicht der Bundesagentur für Arbeit in den dualen Studiengängen an Hochschulen zu sehen, wenn das Studium zu einem anerkannten Hochschulabschluss führt. Der praktische Teil der Ausbildung ist integraler Bestandteil des Studiums und daher zustimmungsfrei erlaubt. Das Studium muss den größeren Anteil an der Ausbildung darstellen. Studierende müssen an einer anerkannten Hochschule immatrikuliert sein, um eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16b Abs. 1 beanspruchen zu können. Eine vergleichbare Einrichtung liegt darüber hinaus auch vor, sofern es sich um eine ausländische Hochschuleinrichtung handelt, welche staatlich anerkannt ist. Diese staatliche Anerkennung liegt vor, wenn die ausländische Hochschule nachweisen kann, dass sie in ihrem Heimatland anerkannt ist und die dort angebotenen Studiengänge zu einem anerkannten Hochschulabschluss führen. Darüber hinaus ist es Voraussetzung, dass das Heimatland Vertragsstaat der Lissabon-Konvention ist, nach der sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen Anerkennung der von Ihnen verliehenen Hochschulqualifikation verpflichten, sofern nicht ein wesentlicher Unterscheid zwischen den jeweiligen Qualifikationen nachgewiesen werden kann. Einer gesonderten Anerkennung durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft bedarf es dann nicht, es genügt eine Anzeige des Hochschulbetriebes gem. § 124a BerlHG. Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, obliegt der für die Hochschulen zuständigen Senatskanzlei. Ist zweifelhaft oder strittig, ob es sich um eine vergleichbare Bildungseinrichtung im Sinne des § 16b handelt, ist eine schriftliche Stellungnahme der für Wissenschaft zuständigen Senatskanzlei einzuholen. Die schriftliche Stellungnahme kann insbesondere bei solchen Einrichtungen notwendig sein, die eine staatliche Anerkennung erst beantragt haben oder solchen Einrichtungen, die lediglich einzelne akkreditierte Studiengänge anbieten. Ggf. ist vor der Bitte um Stellungnahme zu prüfen, ob die Einrichtung zwischenzeitlich anerkannt wurde. Sofern ausländische Hochschulen in der anabin-Datenbank der Kultusministerkonferenz erfasst und mit dem Status „H+“ eingestuft sind, werden die Ableger dieser Hochschulen in Deutschland als vergleichbare Einrichtung im Sinne des § 16b Abs. 1 bewertet (laut Mitteilung der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung vom 10.07.2012). Zu Einrichtungen, die weder in der anabin-Datenbank noch als private Berliner Hochschule erfasst sind, kann als Arbeitshilfe eine Liste herangezogen werden. Zu bisher unbekannten Einrichtungen ist Rückfrage mit der Sachgebietsleitung von IV B 1 oder 2 zu halten. 16b.1.1.2 Ausbildungsphasen eines Studiums Der Aufenthaltszweck Studium umfasst sämtliche mit dem Studium verbundenen Ausbildungsphasen. Abhängig vom Einzelfall gehören danach dazu Sprachkurse, zur Studienvorbereitung, sofern bereits eine Zulassung zum Studium vorliegt, Studienkollegs oder andere Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen (z.B. ein Propädeutikum), für das Studium erforderliche Praktika, sofern bereits eine Zulassung zum Studium vorliegt. Merke: Erforderliche oder empfohlene Praktika zählen vor der Zulassung zum Studium durch die Hochschule nicht zum Aufenthaltszweck des Studiums. Es mangelt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 in einem solchen Fall schon am Hauptmerkmal der Zulassung. Müssen für die Zulassung im Praktikum Kenntnisse, z.B. im Umgang mit Hochtechnologie, erworben werden, die im Herkunftsland nicht erworben werden können, soll beim Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen für das Praktikum einem Visum zugestimmt bzw. eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16b Abs. 5 erteilt werden. Studierende in Bachelor-, Masterstudiengängen können sich, wenn alle Fächer und das praktische Studiensemester abgeschlossen sind und sie sich in der Abschlussarbeitsphase befinden, "exmatrikulieren", d.h. nicht mehr rückmelden. Damit sparen sie die Rückmeldegebühr für das letzte Semester. In diesen Fällen ist trotz Exmatrikulation der Aufenthaltszweck – Abschluss des Studiums – noch nicht erreicht. Vor einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist aber immer eine entsprechende Bescheinigung – etwa des betreuenden Hochschullehrers – über die Anmeldung der Abschlussarbeit zu verlangen. 16b.1.1.3 Zulassungsbescheid Der Zulassungsbescheid kann durch eine Studienplatzvormerkung einer Hochschule oder einer staatlichen, staatlich geförderten oder staatlich anerkannten Einrichtung zum Erlernen der deutschen Sprache ersetzt werden. Sofern ein bedingter Zulassungsbescheid vorliegt, kommt lediglich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 5 in Betracht. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 131 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Merke: Soweit der Betroffene lediglich eine Bewerberbestätigung vorlegt, handelt es sich schon gesetzessystematisch um einen Fall des § 17 Abs. 2. Daher genügt die Bewerberbestätigung grundsätzlich nicht für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16b Abs. 1 oder 5. Im Ergebnis gilt dasselbe für eine Bescheinigung einer Hochschule oder eines Studienkollegs, aus der sich lediglich ergibt, dass für die Entscheidung über den Zulassungsantrag die persönliche Anwesenheit des Ausländers am Hochschulort erforderlich ist. Den Universitäten und Fachhochschulen Berlins wurde mitgeteilt, dass auch bei Einreise mit einem D-Visum zum Zwecke des Studiums, einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte oder einem anderen Aufenthaltstitel, der das Studium nicht ausschließt, die Immatrikulation möglich ist. Auch bei einer abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis gem. § 16b muss nicht zwingend eine bevorzugte Bedienung erfolgen, sondern die Betroffenen erhalten einen Termin verbunden mit einer Fiktionsbescheinigung, um sich damit immatrikulieren zu können. Dies gilt natürlich nicht in den Fällen, in denen ein Studienplatzwechsel gewünscht wird, der bisherige Aufenthaltstitel erloschen ist oder die Antragstellung erheblich verspätet erfolgt (vgl. A.81.4). 16b.1.1.4. studienvorbereitende Maßnahmen § 16b Abs. 1 Sätze 2 und 3 nennen hierzu ausdrücklich studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs. Durch die Umsetzung der REST-RL in nationales Recht zählt auch das für ein Studium erforderliche (Vor-)Praktikum, sofern bereits eine Zulassung zum Studium vorliegt, zu den studienvorbereitenden Maßnahmen im Sinne von § 16b Abs. 1. Vom Begriff der Studienvorbereitung sind aber auch weitere Formen staatlich geförderter Maßnahmen (z.B. ein Propädeutikum) umfasst. Für die Zulassung zum Studium darf die erforderliche Teilnahme an Deutschsprachkursen, Studienkollegs und anderen Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen i.d.R. nicht länger als insgesamt zwei Jahre dauern. Die gesetzlich zugelassene Ausübung einer Beschäftigung während der studienvorbereitenden Maßnahmen rechtfertigt kein Abweichen von diesem Regelzeitraum. Merke: Ein Anspruch auf die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung ist gemäß Art. 11 der REST-Richtlinie gegeben, soweit bereits eine Zulassung einer höheren Bildungseinrichtung vorliegt und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, vgl. hierzu A.16b.1.0. Dies ist bei der Zulassung zum Studienkolleg an einer Hochschule der Fall. In diesen Fällen ist die Aufenthaltserlaubnis auch zur Erlernung einer Fremdsprache zu erteilen, soweit der angestrebte Studiengang in dieser Sprache angeboten wird. Etwas anderes gilt dann, wenn noch keine Zulassung zu einer höheren Bildungseinrichtung vorliegt. Dann steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung weiterhin im Ermessen, siehe A16b.5. Ein Intensivsprachkurs in einer Fremdsprache in Deutschland, kann in diesen Fällen regelmäßig selbst dann nicht durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16b Abs. 5 AufenthG ermöglicht werden, wenn der angestrebte Studiengang in dieser Fremdsprache angeboten wird, weil zum Erlernen einer Fremdsprache der Aufenthalt in Deutschland regelmäßig nicht erforderlich ist. Grundsätzlich wird zur Vermeidung von Missbrauch die Nebenbestimmung „Erlischt mit Nichtantritt oder mit Abbruch studienvorbereitender Maßnahmen“ verfügt. Diese Nebenbestimmung ist hinreichend bestimmt (VG Berlin, Beschluss vom 24.11.2014, VG 15 L 439.14, VG Berlin, Urteil vom 28.05.2015, VG 15 K 65.15). Studienvorbereitende Sprachkurse Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses setzt voraus, dass der Antragsteller die für ausländische Studienbewerber geltenden Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 erfüllt und der Intensivsprachkurs zur Vorbereitung eines anerkannten Nachweises ausreichender Sprachkenntnisse für den Hochschulbesuch ausgerichtet ist. Keine Studienvorbereitung in diesem Sinne liegt vor bei einem Selbststudium, der Absolvierung von online-basierten Sprachprogrammen oder dem Besuch von anderen – nicht ausdrücklich auf den Erwerb ausreichender Sprachkenntnisse für den Hochschulbesuch gerichteter – Sprachkursen. Allein der Umstand, dass ein Spracherwerb sich auch für den Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 132 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Hochschulbesuch als nützlich erweisen könnte, reicht für die Annahme einer Studienvorbereitung nicht aus. Zum Sprachkurs zum Erlernen einer Fremdsprache vgl. vorheriger „Merke“-Satz unter A.16b.1.1.4. Soweit gemäß VAB A.16f.3. ein Zweckwechsel von einem Sprachaufenthalt nach § 16f Abs. 1 ohne Durchführung des Visumverfahrens direkt in einen Aufenthalt zur Studienvorbereitung nach § 16b Abs. 1 möglich ist, wird hinsichtlich der zulässigen Dauer der Studienvorbereitung das Ermessen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes regelmäßig dahingehend ausgeübt, dass diese Zeiten des Sprachaufenthalts auf die Regeldauer der Studienvorbereitung von 2 Jahren angerechnet werden. 16b.1.4. Sprachkenntnisse Der Nachweis der Sprachkenntnisse wird zur Vermeidung unnötiger Doppelprüfungen von uns grundsätzlich nicht verlangt, da die Berliner Hochschulen einen solchen Nachweis bereits zur Bedingung für die Zulassung machen bzw. diese Sprachkenntnisse im Rahmen einer studienvorbereitenden Maßnahme zunächst erworben werden sollen. Abs. 1 S. 4 ist damit praktisch nicht von Bedeutung. 16b.2. Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis 16b.2.1. Die Aufenthaltserlaubnis wird zum Zweck des Studiums und auch den studienvorbereitenden Maßnahmen (Pflichtpraktikum, Sprachkurs und Studienkolleg) für mindestens ein Jahr erteilt. Bei der Ersterteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist eine Gültigkeit für weniger aber auch für mehr als zwei Jahre möglich. (vgl. § 16b Abs. 2 S. 1 ) Zudem ist § 59 Abs. 4a AufenthV zu beachten und in allen Fällen des § 16b Abs. 1 stets ergänzend „Student“ einzutragen. 16b.2.2. Steht das Studium in Zusammenhang mit einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen, ist die Aufenthaltserlaubnis darüber mit der Nebenbestimmung „Studium im Rahmen des Programms…“ unter Benennung des Programms oder der Vereinbarung zu versehen (z.B. „Studium im Rahmen des Programms IES Abroad“. Das BAMF als nationale Kontaktstelle nach § 91d für die REST-Richtlinie führt eine Datenbank zu den entsprechenden Programmen und Vereinbarungen. Eine Aufenthaltserlaubnis für Studierende, die an einem solchen Programm teilnehmen oder auf Grund einer Vereinbarung ihrer Hochschulen hier studieren, wird grundsätzlich für die gesamte Studiendauer ausgestellt. Ist das Programm oder die Vereinbarung von Beginn an auf einen kürzeren oder längeren Zeitraum als zwei Jahre zugeschnitten, soll die Aufenthaltserlaubnis für den konkreten Zeitraum erteilt werden. 16b.2.3. frei 16b.2.4. An die Stelle der bisherigen Ermessensentscheidung tritt mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2017 zum 01.08.2017 eine gebundene Entscheidung über die Verlängerung. Voraussetzung ist einerseits, dass noch kein Abschluss erworben wurde und andererseits, dass ein Studienabschluss noch in einem angemessenen Zeitraum erfolgen kann. Zu letzterem Punkt ist eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Ergibt die Abwägung, ggf. unter Einbeziehung einer Studienprognose (vgl. 16b.2.5.), dass keine Aussicht auf einen Studienabschluss in angemessener Zeit besteht, ist die Verlängerung zwingend zu versagen. Die in § 19f Abs. 1, 3 und 4 normierten allgemeinen Ablehnungsgründe sind gleichfalls vor Erteilung oder Verlängerung zu prüfen, wobei insbesondere § 19f Abs. 4 Nr. 6 – Beweise oder konkrete Anhaltspunkte, dass das Studium nicht Hauptzweck des Aufenthalts ist – erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen ist. Die Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung des Studiums ist grundsätzlich nur zu verlängern, wenn ausreichende Studienfortschritte vorliegen. und der Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann. Ausreichende Studienfortschritte liegen regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer in dem jeweiligen Studiengang um nicht mehr als drei Bonus-Semester überschreitet. Die Hochschule teilt die durchschnittliche Fachstudiendauer in den einzelnen Studiengängen der Ausländerbehörde auf Anfrage mit. Bei der Berechnung der Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 133 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Fachsemesterzahl bleiben Zeiten der Studienvorbereitung (z.B. Sprachkurse, Studienkollegs, Praktika) außer Betracht. Wird bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis festgestellt, dass mit Ablauf der Geltungsdauer der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis der oben beschriebene zeitliche Rahmen erreicht oder - ggf. erneut - überschritten wird, wird in das Etikett bzw. in das Zusatzblatt der „Zur Verlängerung zu Studienzwecken ist eine Studienprognose erforderlich.“ eingetragen. 16b.2.5. Satz 5 setzt Art. 21 Abs. 3 der REST-RL in nationales Recht um. Um eine sachgerechte Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sicherzustellen, kann die Bildungseinrichtung bei der Frage, ob ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt, Studienfortschritte erzielt werden und daher das Studium in angemessener Zeit noch abgeschlossen werden kann, beteiligt werden. Vor dem Hintergrund des unverändert geltenden § 87 Abs. 1, der Bildungseinrichtungen wie Hochschulen von Übermittlungspflichten ausnimmt, sind Studienprognosen nach wie vor vorrangig über den ausländischen Studierenden zu verlangen. Ihn trifft eine Mitwirkungspflicht, § 82 Abs. 1 S. 3. In Einzelfällen kann eine Studienprognose bereits dann gefordert werden, wenn aufgrund der bisherigen Leistungen bzw. des Studienverlaufs Zweifel bestehen, dass das Studium innerhalb des oben genannten Zeitrahmens (durchschnittliche Studiendauer + 3 Bonussemester) abgeschlossen werden kann. Eine weitere Verlängerung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung der individuellen Situation des ausländischen Studierenden den ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums trotz Überschreitens der oben beschriebenen Frist (z.B. anhand erkennbarer Studienfortschritte wie Leistungspunkte in BA und MA Studiengängen, Teilnahme an Prüfungen und Pflichtpraktika) nachvollziehbar bescheinigt sowie die voraussichtliche weitere Dauer des Studiums in Semestern angibt. Wird eine diesen Anforderungen genügende und von der Ausländerbehörde geforderte Studienprognose nicht vorgelegt, ist die Voraussetzung eines Studienabschlusses in angemessener Zeit nicht nachgewiesen und wirkt bei der Abwägung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Lasten des Studenten. Die Vorlage einer Studienprognose, die Studienfortschritte bescheinigt, ohne dass hieraus ein ordnungsgemäßer Verlauf erkennbar wäre, reicht für die Verlängerung ebenso nicht aus. Insofern ist bei der Prüfung der Studienprognose, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sowohl die Dauer und Art des Studiums als auch die individuelle Situation des ausländischen Studierenden zu berücksichtigen. Ergibt sich aus der Mitteilung der Ausbildungsstelle, dass das Studium ohne erkennbare Studienfortschritte betrieben wurde, ist die beantragte Verlängerung i.d.R. abzulehnen. Besteht allerdings ein besonderes öffentliches Interesse am erfolgreichen Studienabschluss oder kann der Student eine besondere Härte nachweisen, kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Gleiches gilt, wenn der Studienabschluss voraussichtlich innerhalb eines Jahres erreicht wird und das aktuelle Studienverhalten den Studienabschluss innerhalb dieses Zeitraumes konkret erwarten lässt. Merke: Zur Verfahrenserleichterung und aus Gründen der Verwaltungseffizienz kann die entsprechende Studienprognose in einem formalisierten Verfahren und bei einem positiven Votum ohne gesonderte Begründung abgegeben werden. Lediglich in den Fällen, in denen keine positive Prognose möglich ist, wird die Prognose zur Ermöglichung einer qualifizierten Versagung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis begründet. Den wissenschaftlichen Institutionen ist freigestellt, das Formular „Studienprognose“ zu verwenden (LABO 4328). Andere Studienprognosen sind zu akzeptieren, wenn sie Aussagen zu den o.g. relevanten Sachverhalten beinhalten. Die frühere Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken ist grundsätzlich nicht geeignet, einen Vertrauensschutz auf eine Verlängerung über eine ordnungsgemäße Studiendauer hinaus zu rechtfertigen. Von Ausländern, denen der Aufenthalt allein zu Ausbildungszwecken gestattet worden ist, darf auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit regelmäßig die Rückkehr in ihre Heimat verlangt werden, wenn sie ihre Ausbildung bzw. ihr Studium nicht in angemessener Frist abschließen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2009 - OVG 2 S 1.09 - u.a. unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 24.01.1994, InfAuslR 1994, S. 182; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2009 - OVG 11 S 19.09 - mit dem zusätzlichen Hinweis, dass etwa auch eine während des Studiums betriebene Familiengründung das Erfordernis des angemessenen Zeitraumes im Sinne von § 16b Abs. 2 Satz 4, letzter Hlbs. nicht beseitigt). Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 134 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin 16b.3. Erwerbstätigkeit 16b.3.1.1. Beschäftigung allgemein Die in § 16b Abs. 3 getroffene Regelung über die Ausübung einer Beschäftigung gilt nur für die in § 16b Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 7 geregelten Konstellationen. Dies ergibt sich aus § 16b Abs. 5 S. 2 und S. 3. Die durch den Aufenthaltstitel kraft Gesetzes eröffnete Möglichkeit berechtigt von Gesetzes wegen zur Beschäftigung an bis zu 120 Arbeitstagen oder 240 halben Arbeitstagen pro Jahr. Maßgeblich für die Berechnung der Jahresfrist ist das Kalenderjahr. Dies gilt im Übrigen auch in allen sonstigen Fällen und unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt im Jahr der ausländische Student zur Aufnahme des Studiums eingereist ist bzw. das Studium beendet. Es ist keine Anteilsberechnung erforderlich, sofern der Aufenthaltstitel nicht das gesamte Kalenderjahr abdeckt. Als Beschäftigungszeiten werden auch im Fall, dass die Beschäftigung nicht über einen längeren Zeitraum verteilt erfolgt, sondern zusammenhängend z.B. in den Semesterferien ausgeübt wird, nur die Arbeitstage oder halben Arbeitstage angerechnet, an denen tatsächlich gearbeitet wurde. Auf den Grund, warum nicht gearbeitet wurde, kommt es dabei nicht an. Deshalb werden auch bezahlte oder unbezahlte Urlaubs- und Krankheitstage nicht angerechnet. Über die Zeiten der erfolgten Beschäftigung ist durch den Arbeitgeber in geeigneter Weise ein Nachweis zu führen. Berechnungsgrundlage für die Beschäftigung an halben Arbeitstagen ist die regelmäßige Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten des Betriebes. Als halber Arbeitstag sind Beschäftigungen bis zu einer Höchstdauer von vier Stunden anzusehen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten acht Stunden beträgt. Die Höchstdauer ist fünf Stunden, wenn die regelmäßige Arbeitszeit zehn Stunden beträgt. Nachtschichten von maximal 8 Stunden gelten als ein Beschäftigungstag. Studenten, die von dieser kraft Gesetzes eröffneten Möglichkeit der Beschäftigung Gebrauch machen, gehören nicht dem regulären Arbeitsmarkt an. Es besteht kein Anspruch auf die Zustimmung für die Fortsetzung der Beschäftigung (§ 35 Abs. 5 BeschV). In den Fällen des § 16b Abs. 5 S. 1 Nr. 2 und 3 vgl. VAB A 16b.5.3. Beschäftigung für Studienbewerber Siehe A.17.3 16b.3.1.2. studentische Nebentätigkeiten Daneben ist ausländischen Studierenden die Möglichkeit eröffnet, ohne zeitliche Beschränkung studentische Nebentätigkeiten an der Hochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung auszuüben. Zu den studentischen Nebentätigkeiten sind auch solche Beschäftigungen zu rechnen, die sich auf hochschulbezogene Tätigkeiten im fachlichen Zusammenhang mit dem Studium in hochschulnahen Organisationen (wie z.B. Tutoren in Wohnheimen der Studentenwerke, Tätigkeiten in der Beratungsarbeit der Hochschulgemeinden, der Asten und des World University Service) beschränken. Bei Abgrenzungsschwierigkeiten soll die Hochschule beteiligt werden. Bei der Auslegung des Begriffs der „studentischen Nebentätigkeit“ (§ 16b Abs. 3 S.1) sollte großzügig verfahren werden. Erfasst wird nicht nur die „klassische“ wissenschaftliche Hilfskraft. Auch Tätigkeiten an außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder von Promotionsstudenten als wissenschaftliche Mitarbeiter (Promovierende, die als Studierende immatrikuliert sind, unabhängig vom Umfang der Tätigkeit), sind hierunter zu fassen. Liegt dagegen ein Arbeitsvertrag bzw. eine Aufnahmevereinbarung zwischen dem Leiter des Forschungsprojekts und einem sonstigen Promovierenden (Promovierender, der nicht als Student immatrikuliert ist) vor, so ist eine AE nach § 18d zu erteilen, so auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Keine studentischen Nebentätigkeiten sind allerdings Beschäftigungen beim Studentenwerk, die keinen eigentlichen Bezug zum Studium haben. Hier ist etwa an Hilfstätigkeiten in der Mensa o.ä. zu denken. Diese Tätigkeit wäre auf 120 ganze oder 240 halbe Tage beschränkt. 16b.3.1.3. Praktika und Hospitationen Praktika, die vorgeschriebener Bestandteil des Studiums oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich sind, sind als zustimmungsfreie Beschäftigungen nach § 15 Nr. 2 BeschV keine Beschäftigung i.S.v. § 16b Abs. 3. Sie werden entsprechend nicht auf die Beschäftigungszeit von 120/240-Tagen angerechnet. Arbeitet ein Student bei einer Firma während seines Studiums im Rahmen der erlaubten 120 Tage und möchte nun bei dieser Firma zusätzlich auch ein Pflichtpraktikum ableisten, so ist dies ohne weiteres möglich, ohne dass die Zeit des Praktikums auf die 120 Tage angerechnet wird. Da das Praktikum zustimmungsfrei möglich ist (Rechtsgedanke des § 15 Nr. 2 BeschV), ist auch eine Vorsprache vor Beginn des Praktikums bei gültiger Aufenthaltserlaubnis – etwa zur Aufnahme einer Nebenbestimmung im Sinne von "Praktikum erlaubt…" entbehrlich. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 135 von 877