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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Ü ber die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 grundsätzlich abhängig von der Art des Zugangs zum Arbeitsmarkt zu entscheiden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Bewerbung um und die Ausübung einer Beschäftigung voll umfänglich ermöglicht wird. Daraus folgt: In den Fällen, in denen der Titel allein aus Art. 6 Abs. 1, erster Spiegelstrich ARB 1/80 hergeleitet wird, wird die Aufenthaltserlaubnis regelmäßig für 2 Jahre oder – abhängig von der bisherigen Dauer der ordnungsgemäßen Dauer der Beschäftigung bei dem Arbeitgeber - entsprechend kürzer ausgestellt. Nur so kann zeitnah nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1, zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 vorliegen. ...weggefallen... Liegen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1, zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 vor, so sollte die Aufenthaltsdauer wiederum regelmäßig zwei Jahre betragen. ...weggefallen... Mit der Geltungsdauer von – wiederum - zwei Jahren ist gewährleistet, dass im Regelfall zeitnah nach 5 Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung eine Prüfung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfolgen kann . ...weggefallen... Nach vierjähriger Beschäftigung im gleichen Beruf (Art. 6 Abs. 1, dritter Spiegelstrich ARB 1/80) bzw. bei der Berechtigung allein nach Art. 7 ARB 1/80 ist die Aufenthaltserlaubnis ...weggefallen... allerdings für fünf Jahre auszustellen. Dies folgt aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2012 - BVerwG 1 C 6.11. ...weggefallen... Um eindeutig erkennen zu lassen, dass der Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 immer ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zugrunde liegt, ist zudem jede Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 unabhängig von ihrer Geltungsdauer und unabhängig davon, ob der Anspruch auf Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 fußt mit der Anmerkung: "Daueraufenthalt nach ARB 1/80" zu versehen. Merke: Trotz § 4a Abs. 1 S. 1 erhalten türkische Staatsangehörige nicht sofort das umfassende Recht zur Beschäftigung. ARB 1/80 gilt als lex specialis wie ein Gesetz i.S.d. § 4a Abs. 1 S. 1 auf Gegenseitigkeit. Zur Berechtigung aus ARB 1/80 siehe vertiefend E.Türk.1. 4. 2 .1. bis 4. 2 .2. frei 4.s.1. bis 4.s.1.3. ...weggefallen... Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 42 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 4a Inhaltsverzeichnis 4a. Zugang zur Erwerbstätigkeit ............................................................................................................... 43 4a.0. Allgemeines .............................................................................................................................. 43 4a.1. Erwerbstätigkeit ........................................................................................................................ 43 4a.2. Beschäftigung ........................................................................................................................... 43 4a.3. Beschränkungen ...................................................................................................................... 44 4a.4. Ausländer ohne Aufenthaltstitel, Saisonbeschäftigte ............................................................... 44 4a.5. Pflichten des Arbeitgebers ....................................................................................................... 45 4a.s.1. Rechtsbehelfe ................................................................................................................ 45 4a.s.1.2. Anträge ohne konkretes Arbeitsplatzangebot bzw. konkrete selbstständige Tätigkeit ...... 45 4a. Zugang zur Erwerbstätigkeit 4a.0. Allgemeines In § 4a werden die grundsätzlichen Regeln zur Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung, deren Verbote, Beschränkungen und mögliche gesetzliche oder behördliche Erlaubnisse beschrieben. § 4a ist hingegen keine Ermächtigungsgrundlage für die über ein Verbot oder eine Beschränkung hinausgehende Erlaubnis der Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung. Ob eine Erlaubnis über ein Verbot oder eine Beschränkung hinaus möglich ist, ist speziell für jeden Aufenthaltszweck geregelt. 4a.1.1. § 4a Abs. 1 S. 1 stellt den Grundsatz auf, dass jeder Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (selbstständige Tätigkeit und Beschäftigung, vgl. § 2 Abs. 2) berechtigt, sofern es im AufenthG nicht verboten ist (Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt). Daraus folgt, dass bei allen Aufenthaltstiteln, bei denen keine einschränkenden Regelungen zur Erwerbstätigkeit getroffen wurden, jede Erwerbstätigkeit erlaubt ist (z.B. §§ 9, 9a, § 22, § 23 Abs. 2, 25 Abs. 1, 2 und 3, § 25a und b, §§ 30-35, § 37, § 38.). Ist danach ein Aufenthaltstitel schon kraft Gesetzes mit der Berechtigung zur Erwerbstätigkeit verbunden, so ist dem Begünstigten die Erwerbstätigkeit mit dem Eintrag in den Aufenthaltstitel „Erwerbstätigkeit erlaubt.“ uneingeschränkt zu gestatten. Ein Verbot der Erwerbstätigkeit findet sich z.B. bei Aufenthaltserlaubnissen für Sprachkurse und Schulbesuch (§ 16f Abs. 3 S. 4), für Aufenthaltserlaubnisse für die Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz (§ 17 Abs. 3 S. 1), bei der Aufenthaltsgewährung durch die oberste Landesbehörde, § 23 Abs. 1 S. 3, Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz, § 24 Abs. 6 sowie bestimmte Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, § 25 Abs. 4 S.3, 4a S. 4 und b S.4). Zu den möglichen Ausnahmen zum Verbot vgl. unter A.4a.1.3. Beachte: Der Grundsatz der Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt erstreckt sich nur auf Aufenthaltstitel. Ausländer, die nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels, sondern etwa im Besitz einer Duldung sind, unterliegen nach Absatz 4 weiterhin einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, d.h. um erwerbstätig bzw. beschäftig sein zu dürfen bedürfen sie einer ausdrücklichen gesetzlichen oder behördlichen Erlaubnis. 4a.1. Erwerbstätigkeit 4a.1.2. Die Erwerbstätigkeit kann durch Gesetz beschränkt sein. Eine Beschränkung der Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn im jeweiligen Aufenthaltszweck lediglich eine bestimmte Beschäftigung erlaubt wird (z.B. § 16e, § 18a, b, d, § 19c). Eine andere Beschäftigung und die selbständige Tätigkeit ist dann von Gesetzes wegen nicht erlaubt, vgl. auch VAB A 4a.3.4. Bezüglich der Ermöglichung einer selbstständigen Tätigkeit für Titelinhaber, die nicht § 21 unterfallen vgl. aber die Ausführungen unter A.21.6. 4a.1.3. In Fällen eines gesetzlichen Verbots oder einer gesetzlichen Beschränkung kann die Erwerbstätigkeit erlaubt werden. Bei § 4a Abs. 1 S. 1 handelt es sich nicht um eine Ermächtigungsgrundlage für die Ausländerbehörde, um im Einzelfall im Ermessen die Erwerbstätigkeit zu gestatten. Im Fall eines gesetzlichen Verbots kann die Erlaubnis nur dann erteilt werden, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, z.B. in § 7 Abs. 1 S. 3, § 23 Abs. 1 S. 4, § 24 Abs. 6, § 25 Abs. 4 S. 3, § 25 Abs. 4a S 4 und b S. 4. Im Fall des § 16a Abs. 3 ist dies hingegen nicht möglich, weil hierfür keine gesetzliche Regelung besteht. Im Falle von Schengenvisa gilt grundsätzlich ein gesetzliches Verbot der Erwerbstätigkeit, es sei denn das Visa wurde zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt, § 6 Abs. 2a. 4a.2. Beschäftigung 4a.2.1. Im Unterschied zu Abs. 1 werden in Absatz 2 Grundsätze zur Ausübung der (abhängigen) Beschäftigung (und nicht zur umfassen-deren Erwerbstätigkeit) aufgestellt. Ein Verbot der Beschäftigung findet sich z.B. in § 24 Abs. 6, zur Ausnahme vgl. VAB A 24.6. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 43 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Eine Beschränkung der Beschäftigung kann sich auf die Art und dem Umfang der Beschäftigung aber auch auf das Zustimmungserfordernis der BA beziehen. Beispiele hierfür finden sich in § in § 16a Abs. 3 S. 1, § 16b Abs. 3, Abs. 5 S. 2, § 16c Abs. 2 S. 3, § 16d Abs. 1 S. 4, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 3, Abs. 5, § 18a und b, § 19c, § 19d Abs. 1, 1a und Abs. 2, § 20 Abs. 1 S. 4, Abs. 2, § 38a Abs. 3S. 1). Im Fall eines gesetzlichen Verbots oder der Beschränkung der Beschäftigung kann die Erlaubnis nur dann erteilt werden, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, z.B. § 24 Abs. 6, HS 2. 4a.2.2. frei 4a.2.3. In Fällen, in denen die Erlaubnis zur Beschäftigung nicht der Zustimmung der BA bedarf, ist bzw. kann die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde dennoch versagt werden, wenn ein Sachverhalt nach § 40 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt, bei dem auch die BA zur Versagung der Zustimmung berechtigt wäre. Mit der Vorschrift wird der gesetzliche Grundsatz definiert, dass die Erteilung oder Verlängerung einer AE zur Ausübung einer zu-stimmungsfreien Beschäftigung von der Ausländerbehörde versagt werden, wenn die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erfolgen soll, der wegen illegaler Beschäftigung mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft worden ist oder gegen den aus diesem Grund eine Geldbuße festgesetzt worden ist, vgl. VAB A.40. 4a.3. Beschränkungen 4a.3.1. § 4a Abs. 3 S. 1 macht es erforderlich, dass jeder Aufenthaltstitel erkennen lässt, ob und wenn ja welche Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Dies gilt auch bei der Erteilung oder der Verlängerung eines Titels für Kinder, bei denen eine Erwerbstätigkeit schon auf Grund des Alters ausgeschlossen ist (z.B. Neugeborene oder Kindergartenkinder). Dennoch gelten auch für Kinder keine Besonderheiten. Allerdings ist hier bei kurzfristigen Aufenthalten immer auch die Ausnahmevorschrift des § 30 BeschV zu beachten, wonach be-stimmte Tätigkeiten nicht als Beschäftigung gelten. So besteht beispielsweise für einen bis zu 90tägigen Aufenthalt eines Gastwissenschaftlers (Fall des § 5 BeschV) aus einem nach der EU-VisaVO von der Einholung eines Visums für einen Kurzaufenthalt befreiten Staat, kein Erfordernis einen Aufenthaltstitel einzuholen. Bei der Erteilung von Duldungen wird Abs. 3 S. 1 ebenso analog angewandt wie auch bei Inhabern einer Bescheinigung über die Nichtvollziehbarkeit der Ausreiseverpflichtung (L4048). In den letztgenannten Fällen ist § 84 Abs. 2 S. 2 als maßgebliche Rechtsvorschrift heranzuziehen. 4a.3.2. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 34 BeschV in den Aufenthaltstitel zu übernehmen. Die Bundesagentur für Arbeit verwendet dafür bundesweit standardisier-te Formulierungen. 4a.3.3. Satz 3 stellt klar, dass die Änderung einer Beschränkung, z.B. eine höhere Stundenzahl, im Aufenthaltstitel, der Duldung oder der Aufenthaltsgestattung eine Erlaubnis der Ausländerbehörde erfordert. Dies entspricht dem bisher geltenden Recht. 4a.3.4. Sofern der Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer bestimmten Beschäftigung erteilt (z.B. Ausbildung, § 16a, Studium. § 16b, studienbezogenes Praktikum, §16e, Fachkraft mit Berufsausbildung oder akademischem Abschluss, § 18a und b, Forschertätigkeit, § 18d, sonstige Beschäftigungswecke und Beamte, § 19c, etc.), ist die Ausübung einer anderen Beschäftigung oder der Selbständigkeit verboten. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine Erlaubnis der zuständigen Behörde besteht. Für die Erteilung einer Erlaubnis der Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung benötigt die Behörde eine Rechtsgrundlage, z.B. im Falle eines zulässigen Zweckwechsels oder gemäß § 9 BeschV. 4a.3.5. Mit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes entfällt nach Satz 5 jede Notwendigkeit zur Änderung der Nebenbestimmung bzw. Beschränkung nach § 34 BeschV (vgl. B.BeschV.34.), wenn sich der Arbeitgeber auf Grund eines Betriebsübergangs nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (insbesondere Kauf des Unternehmens durch ein anderes Unternehmen) ändert oder auf Grund eines Formwechsels (z.B. eine GmbH wandelt sich in eine AG) eine andere Rechtsform erhält. Bittet der Ausländer oder der Arbeitgeber um eine entsprechende Bescheinigung, ist das Informationsblatt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Wiki) zu übermitteln. 4a.4. Ausländer ohne Aufenthaltstitel, Saisonbeschäftigte 4a.4.1. Nach Artikel 12 Absatz 1 lit. c der Saisonarbeitnehmer-Richtlinie benötigen Saisonarbeitnehmer aus Staaten gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 kein Visum, sondern erhalten eine Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung. Die Beschäftigung darf auch ohne Visum erfolgen. 4a.4.2. Ausländer ohne Aufenthaltstitel unterliegen auch nach Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Dies bedeutet, dass sie von Gesetzes wegen zunächst nicht arbeiten dürfen, sondern hierzu einer vorherigen Erlaubnis bedürfen. Darunterfallen sowohl Fälle des § 41 AufenthV und der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 (vgl. A.81.3.0.), als auch Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung oder Ausreisepflichtige mit einer Duldung oder Grenzübertrittsbescheinigung. Nach alter Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes erteilte Erlaubnisse und Beschränkungen gelten fort. Bezüglich der Beschäftigungsmöglichkeit von Asylbewerbern gelten § 61 AsylG und § 32 Abs. 4 BeschV (vgl. die jeweiligen Anwendungshinweise dort). Aus § 4a Absatz 4 S. 1 folgt, dass für Personen, für die die Abschiebung ausgesetzt ist (Duldung), nur dann die Möglichkeit besteht, eine Beschäftigung auszuüben, wenn es die BeschV/das AufenthG ausdrücklich zulässt (vgl. B.BeschV.32. und A.60a.6.). Ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder Gestattung erlaubt ist eine Beschäftigung lediglich in den Fällen der §§ 17 Abs. 2, 23 - 30 AufenthV (vgl. § 30 BeschV) bzw. § 18e Abs. 3. Beachte aber auch § 84 Abs. 2 Satz 2. Inhabern von Duldungen oder Aufenthaltsgestattungen kann eine Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nur behördlich erlaubt werden, wenn hierzu eine Rechtsgrundlage besteht. § 4a Abs. 4 ist keine solche Rechtsgrundlage. Eine Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung kann von der Ausländerbehörde nicht erlaubt werden, wenn ein gesetzliches Verbot (§ 60a Abs. 6, § 60b Abs. 5 S. 3). Liegt ein solches Verbot nicht vor, kann die Ausländerbehörde die Beschäftigung gemäß § 32 Abs. 1 und 2 BeschV erlauben (vgl. B.BeschV 32). In den Fällen des § 60c (Ausbildungsduldung) und § 60d Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 44 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin (Beschäftigungsduldung) ergibt sich der Umfang der Beschäftigung bereits aus dem Gesetz. Eine behördliche Entscheidung erfolgt nicht. Eine Beschäftigungserlaubnis ist unabhängig vom Vorliegen eines Tatbestandes aus § 32 Abs. 2 BeschV ausnahmslos abzulehnen, wenn der Antragsteller die freiheitlich demokratische Grundordnung oder Sicherheit der BRD gefährdet bzw. mit Gewalt droht oder sich an ihr beteiligt (Fälle des § 5 Abs. 4). Entsprechende Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden sind zu berücksichtigen und eine ggf. zuvor erteilte Beschäftigungserlaubnis nach § 4 ist zurückzunehmen . In den Fällen, in denen eine Erwerbstätigkeit ausgeschlossen, und somit auf dem Aufenthaltstitel, der Duldung oder der Aufent-haltsgestattung die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt“ verfügt wird, ist auch grundsätzlich die Nebenbestimmung „Bei Verstößen droht Unternehmer/Arbeitgeber Bußgeld bis zu 500.000 Euro.“ zu verfügen. Dieser Hinweis auf die Bußgeldvorschrift des § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III dient dazu, die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern zu reduzieren, insbesondere wenn diese, wie z.B. Geduldete, aber auch Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, keine langfristige Aufenthaltsperspektive haben. Aus Verwaltungseffizienzgründen wird die Auflage allerdings ausnahmsweise dann nicht verfügt, wenn es sich um Visumsverlängerung nach § 6 Abs. 2 handelt Bei der Erteilung von Duldungen und Aufenthaltsgestattungen wird „Selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt“ verfügt. Bei Duldungs- und AG-Inhabern bleibt die selbstständige Tätigkeit mangels Aufenthaltstitel immer ausgeschlossen. 4a.5. Pflichten des Arbeitgebers 4a.5.1. Absatz 5 regelt insbesondere die Pflichten der Arbeitgeber oder Auftraggeber bei der Beschäftigung von Ausländern. 4a.5.2. Ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, darf nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 beschäftigt werden. Darunterfallen sowohl Fälle des § 41 AufenthV und der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 (vgl. A.81.3.0.), als auch Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung oder Ausreisepflichtige mit einer Duldung oder Grenzübertrittsbescheinigung. Siehe A.4a.4.2. 4a.5.3. Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt, muss sich grundsätzlich anhand der ihm vom Ausländer vorgelegten Dokumente (Aufenthaltstitel, Arbeitserlaubnis) versichern, dass der Ausländer im vorgesehenen Umfang beschäftigt werden darf. 4a.5.3.1. Beschäftigt ein Arbeitgeber oder Unternehmer einen Ausländer vorsätzlich oder fahrlässig, obwohl diesem eine Erwerbstätigkeit nicht erlaubt ist, droht dem Unternehmer/Arbeitgeber nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro. Auf diesen Ordnungswidrigkeitentatbestand wird der Arbeitgeber/Unternehmer durch Auftragung einer entsprechenden Nebenbestimmung in den Aufenthaltstitel bzw. die Duldung oder Aufenthaltsgestattung hingewiesen (s. auch A.4a.4.2.). 4a.5.3.2. Durch § 4a Abs. 3 S. 3 Nr. 2 wird der Arbeitgeber eines Ausländers verpflichtet, eine Kopie des Titels, der Gestattung, Duldung oder der Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung aufzubewahren. Dadurch werden Kontrollen der zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden erleichtert. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage. Ausländerbehördlich ist diese Rechtspflicht ohne Belang. 4a.5.3.3. In Nummer 3 wird die Pflicht der Arbeitgeber geregelt, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntniserlangung mitzuteilen, wenn die Beschäftigung, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wird. Diese Pflicht besteht parallel zur Mitteilungspflicht des Ausländers selbst nach § 82 Abs. 6 S. 1 (vgl. A.82.6.). 4a.5.4. Die Pflicht zur Prüfung der Arbeitserlaubnis gilt auch für denjenigen, der einen Ausländer mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt. 4a.s.1. Rechtsbehelfe 4a.s.1. Die selbstständige Anfechtbarkeit einschränkender Einträge zur Erwerbstätigkeit wie z.B. "Erwerbstätigkeit nicht erlaubt" – bzw. – "Selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt" oder „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde" richtet sich danach, ob der jeweilige Eintrag als eigene behördliche Regelung anzusehen ist. Ist dies der Fall, liegt ein Verwaltungsakt vor, gegen den mit Widerspruch und Klage vorgegangen werden kann. Handelt es sich hingegen um einen rein deklaratorischen Hinweis auf die Rechtslage, ist dieser nicht selbstständig anfechtbar. Gegen sie ist mit dem Verpflichtungswiderspruch bzw. der Verpflichtungsklage mit Erlass einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Duldung/Gestattung mit der begehrten Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit vorzugehen. Alternativ steht dem Betroffenen ebenfalls das Recht zu, jederzeit einen Antrag auf Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung zu stellen. Gegen einen etwaig ablehnenden Bescheid sind wiederum der Verpflichtungswiderspruch bzw. die Verpflichtungsklage zulässig. Beispiele für bloße rechtliche Hinweise bzw. Inhaltsbestimmungen sind z.B. „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbe-hörde“ (§ 32 BeschV), „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt“ (§ 60a Abs. 6, 60b Abs. 5 S. 3) bzw. „Selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt (z.B. § 16e)“. Anders verhält es sich in den Fällen, in denen durch eine behördliche Entscheidung die Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung ver-sagt bzw. beschränkt wird/bleibt. Eine behördliche Entscheidung über die Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung bedarf stets einer Ermächtigungsgrundlage im Gesetz und findet sich z.B. in § 7 Abs. 1 S. 3, § 23 Abs. 1 S. 4, § 24 Abs. 6, § 25 Abs. 4 S. 3, Abs. 4a, S. 4, § 4b S. 4, § 21 Abs. 6. 4a.s.1.2. Anträge ohne konkretes Arbeitsplatzangebot bzw. konkrete selbstständige Tätigkeit In den Fällen, in denen der Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung bereits aufenthaltsrechtliche Gründe entgegenstehen (§ 60a Abs. 6, § 60b Abs. 5 oder nicht hinreichende Duldungsdauer gemäß § 32 Abs. 1 BeschV oder ein seiner Natur nach nur vorübergehender Aufenthalt bei selbstständiger Tätigkeit - hier ist bei der Versagung Ermessen auszuüben), ist der Antrag ohne weiteres durch schriftlichen Bescheid (s. dazu die Formschreiben im Fachverfahren) abzulehnen. Häufig werden Anträge auf Streichung des Eintrages zur unselbstständigen Beschäftigung allerdings sogar gestellt, ohne dass überhaupt ein Arbeitsplatzangebot vorliegt. In diesen Fällen sollte die Versagung auf der Grundlage der o.g. Sachbearbeitervorlage „lediglich ergänzend“ (!) damit begründet werden, dass die Beschäftigung auch deswegen nicht Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 45 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin erlaubt werden kann, weil kein konkretes Arbeitsplatzangebot vorgelegt worden ist, und ohne ein solches die ggf. unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit durchzuführende Arbeitsmarktprüfung nicht möglich ist. Die Sachbearbeitervorlage ist um einen entsprechenden Passus ergänzt. Man könnte hier auch daran denken, über den Antrag erst zu entscheiden, wenn ein Arbeitsplatzangebot vorliegt. Dies ergibt aber wenig Sinn, da der Antrag wegen § 60a Abs. 6 oder § 60b Abs. 5 selbst nach Vorliegen eines Arbeitsplatzangebotes abgelehnt werden müsste und die Betroffenen daher unnötigerweise auf Arbeitssuche geschickt würden. In allen Fällen, in denen der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit bzw. der Beschäftigung keine aufenthaltsrechtlichen Gründe entgegenstehen, ist der Ausländer, der noch kein konkretes Beschäftigungsangebot vorgelegt hat, dazu aufzufordern, dies zu tun, damit entschieden werden kann, ob die Beschäftigung zustimmungsfrei oder zustimmungspflichtig ist, und ggf. ein Zustimmungsverfahren eingeleitet werden kann. Kommt der Ausländer dieser Aufforderung nicht nach, besteht er aber dennoch auf einem Be-scheid, ist mit der Begründung abzulehnen, dass ohne konkretes Arbeitsplatzangebot die Prüfung seines Antrages nicht möglich ist. Eine Fristsetzung zur Vorlage eines Arbeitsplatzangebotes gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 erscheint nicht sinnvoll, da letztlich unsererseits keinerlei Interesse daran besteht, hier einen negativen Bescheid zu erlassen. Das Risiko eines Unterliegens gegenüber einer Untätigkeitsklage besteht nicht, wenn der Hinweis auf die Notwendigkeit eines Arbeitsplatzangebotes aktenkundig gemacht wurde. Entsprechendes gilt für die selbstständige Tätigkeit in den Fällen, in denen diese gemäß A.21.6. nur bei besonderem öffentlichen Interesse erlaubt wird: Legen die Betroffenen nicht dar, welche Art von Tätigkeit beabsichtigt ist, kann dieses Interesse nicht ge-prüft werden, so dass schon deshalb abzulehnen wäre. Soll die selbstständige Tätigkeit unabhängig von einem öffentlichen Interesse versagt werden, etwa weil eine Aufenthaltsbeendigung absehbar ist, sollte der Ablehnungsbescheid ebenfalls lediglich ergän-zend mit der fehlenden Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit begründet werden. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 46 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 5 Inhaltsverzeichnis A.5. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen ................................................................................................................... 47 (2. ÄndGAusreisepflicht; VAB-Kommission 2018/19) ............................................................................................... 445 5.0. Grundsätzliches ................................................................................................................................................ 47 5.1.1. Ausnahmen von der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes ............................................. 47 5.1.1a. geklärte Identität und Staatsangehörigkeit ............................................................................................ 49 5.1.2. Ausweisungsinteresse als Regelausnahmefall ............................................................................................... 49 5.1.4. Passpflicht als Regelerteilungsvoraussetzung ....................................................................................... 50 5.2. Maßgeblichkeit von Einreise mit erforderlichem Visum und Angaben im Visumantrag .................................... 50 5.3. Zum Absehen von maßgeblichen Erteilungsvoraussetzungen ......................................................................... 52 5.3.2. Absehen im Ermessen bei sonstigen nicht in Abs. 3 S. 1 genannten Aufenthaltstiteln nach §§ 22 - 26 ...... 52 5.3.2.1. bei ungesichertem Lebensunterhalt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) .................................................................. 52 5.3.3. bei vorliegenden Ausweisungsgründen .................................................................................................. 53 A.5. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen ( 2. ÄndGAusreisepflicht; VAB-Kommission 2018/19) 5. 0. Grundsätzliches Durch § 5 werden die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor die Klammer gezogen. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 sind bei jeder Erteilung oder Verlängerung eines Titels mit zu prüfen. Grundsätzlich sollte bei den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 restriktiv, bei den Voraussetzungen des Abs. 2 großzügig verfahren werden. 5.1. 0. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 kann von allen dort genannten Erteilungsvoraussetzungen bei einem atypischen Sachverhalt abgesehen werden (Regel-Ausnahme- Verhältnis). Allerdings sind immer vorab § 5 Abs. 3 (gilt bei Erteilung humanitärer Titel) sowie andere speziellere Vorschriften zu prüfen (vgl. etwa für den Familiennachzug § 27 Abs. 3, 28 Abs. 1 S. 2, 29 Abs. 2, 30 Abs. 3, 31 Abs. 2, 33, 34 Abs. 1, 38 Abs. 3; zu den Fällen des Nachzugs eines ausländischen Kindes zu einem personensorgeberechtigten Elternteil, der im Besitz eines Titels nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 ist, vgl. A.32.0). Ein solcher atypischer Fall liegt etwa vor, wenn ein noch minderjähriger und lediger Ausländer, dessen Titel nach dem 6. Abschnitt im Ausland erloschen ist, und der sich zum Zeitpunkt des Erlöschens des Titels fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und sich im Bundesgebiet in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Hier ist die Wiedereinreise auch dann zu gestatten, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Des Weiteren liegt ein atypischer Fall vor, wenn ein Kind, das bei der Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätte aber im Ausland geboren wurde, weil die Mutter sich dort besuchsweise aufgehalten hat und an der Rückkehr wegen Reiseunfähigkeit gehindert war. Merke: Ist der Ausländer kurz vor Ablauf des Titels zu einem vorübergehenden Zweck - etwa Ferienaufenthalt - ausgereist, ohne zuvor eine Verlängerung des Titels zu beantragen, kommt nach unserer Verfahrenspraxis bis zu drei Monaten nach Ablauf § 81 Abs. 4 analog zur Anwendung, so dass die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 zu verlängern ist, so die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 vorliegen. Kommt keine der oben genannten Ausnahmevorschriften in Betracht, kann in Ausnahmen auch bei Nichtbesitz eines Passes ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Wortlaut des § 5 Abs. 1). Trotz Wegfall des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG sollten als Maßstab für die Ausnahmefälle Nr. 9.1.3.1. bis 9.1.3.3.2. AuslG-VwV angewendet werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch §§ 5, 6 AufenthV zur Möglichkeit der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer sowie B.AufenthV.55.1.1.1 zur Ausstellung eines Staatenlosenausweises oder Ausweisersatzes). 5.1.1. Ausnahmen von der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes Zum Begriff der Lebensunterhaltssicherung siehe die Ausführungen unter A.2.3.1 - A.2.3.6. Bei möglichen Ausnahmen vom § 5 Abs. 1 Nr. 1 (gesicherter Lebensunterhalt) ist es besonders wichtig, immer vorab die Möglichkeit einer Verpflichtungserklärung (vgl. Ausführungen zu § 2 Abs. 3) sowie die Möglichkeit einer spezialgesetzlichen Ausnahmeregelung zu prüfen (vgl. hier §§ 5 Abs. 3, 28 Abs. 1, 29 Abs. 2, 30 Abs. 3, 31 Abs. 4, 34 Abs. 1 bei der erstmaligen Verlängerung, § 38 Abs. 3). Ist eine dieser Vorschriften anwendbar, liegen die dort genannten Voraussetzungen für ein Absehen vom gesicherten Lebensunterhalt aber nicht vor, so kommt auch die Annahme eines Regel- Ausnahmefalles nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 nicht in Betracht. Die Sonderregelung entfaltet hier Sperrwirkung. Beispiel: Liegt bei einem Aufenthaltstitel für einen ehemaligen Deutschen kein besonderer Fall des § 38 Abs. 3 vor, so führt § 5 Abs. 1 Nr. 1 bei ungesichertem Lebensunterhalt zur Versagung des Antrags. In den sonstigen Fällen (insbesondere Fälle des §§ 16 – 21) ist für die Annahme eines Regelausnahmefalles Voraussetzung, dass weder ein Aufenthalt außerhalb des Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 47 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Bundesgebietes noch eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Hier ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Für die Fälle des § 32 Abs. 4 wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Die Sicherung des Lebensunterhalts ist in § 5 Abs. 1 Nr. 1 als allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels normiert. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln im Ausländerrecht als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen ist (vgl. hierzu BT-Drucks 15/420 S. 70 und Urteil des BVerwG vom 26.08.2008 - BVerwG 1 C 32.07) und Ausnahmen von der Regel grundsätzlich eng auszulegen sind. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.04.2009 - BVerwG 1 C 3.08 - entschieden hat, kann von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 nicht nach Ermessen abgesehen werden. Dies bedeutet, dass der Antrag - vorbehaltlich einer Sonderregelung - zwingend abzulehnen ist, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist und ein Regelfall vorliegt. Liegt dagegen ein Ausnahmefall vor, führt dies nicht dazu, dass bei einem gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Ermessen zu entscheiden ist. Ein atypischer Sachverhalt, der das Absehen von der Lebensunterhaltssicherung rechtfertigt, liegt dann vor, wenn im Visumverfahren der Lebensunterhalt geprüft und als gesichert angenommen wurde, aber im Rahmen der Prüfung der Aufenthaltserlaubnis festgestellt wird, dass der Lebensunterhalt – ohne dass sich der Sachverhalt nachträglich geändert hat - tatsächlich nicht gesichert ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Ausländerbehörde im Einreiseverfahren nicht beteiligt ist und die Botschaft bei der Prüfung des Lebensunterhalts einen abweichenden Prüfungsmaßstab zugrunde legt. Hier ist unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis von der Lebensunterhaltssicherung abzusehen und dafür in der Aufenthaltserlaubnis die auflösende Bedingung „Erlischt mit Bezug von Leistungen nach dem SGB II /SGB XII“ zu versehen. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gilt aber kein abweichender Prüfungsmaßstab. Ein Ausnahmefall von der regelmäßig zu erfüllenden Voraussetzung der Unterhaltssicherung liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVerwG vom 26.08.2008 - BVerwG 1 C 32.07 -) unter folgenden Voraussetzungen vor: Es müssen entweder besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels muss aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten sein, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund gilt grundsätzlich, dass ein atypischer Fall , der von der Regelerteilungsvoraussetzung Lebensunterhaltssicherung befreit, nur dann angenommen werden kann, wenn gleichzeitig zwei Voraussetzungen vorliegen: Einerseits muss ein Verlassen des Bundesgebietes - etwa wegen rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse - unzumutbar sein. Andererseits muss die Aufnahme einer zur Lebensunterhaltssicherung ausreichenden Erwerbstätigkeit unmöglich sein - etwa wegen Erwerbsunfähigkeit. Allein die ungünstige Situation auf dem Arbeitsmarkt vermag keinen atypischen Fall zu begründen (u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2008 - OVG 12 M 41.08 -). Dies folgt daraus, dass das mit der Regelerteilungsvoraussetzung Lebensunterhaltssicherung verfolgte Ziel, die öffentlichen Kassen vor Inanspruchnahme zu schützen, konterkariert würde, wenn schlechte Rahmenbedingungen für eine von öffentlichen Leistungen unabhängige wirtschaftliche Existenz eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung begründen könnten. Anknüpfend an Nr. 2.3.1.1 AufenthG- VwV kann allerdings die Inanspruchnahme einzelner Hilfen nach dem SGB II oder XII in seltenen Ausnahmefällen etwa bei Schwangeren unschädlich sein, wenn im Übrigen der Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist. Sofern ein ausländischer Elternteil sein Aufenthaltsrecht aus § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 (deutscher Familienangehöriger) oder § 36 Abs. 1 bzw. § 36a Abs. 1 S. 2 (rechtliches Abschiebungshindernis) ableitet, ist bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG für das Kind ein Regel-Ausnahmefall entsprechend der Regelungen in VAB A.32. zu prüfen. Ein atypischer Fall liegt im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG allerdings nicht vor, wenn ein Ausländer allein krankheits- oder behinderungsbedingt den Lebensunterhalt nicht sichern kann. Es fehlt hier an einer dem § 9 Abs. 2 Satz 3 und 6 AufenthG vergleichbaren Vorschrift, so dass hier von einem Regelfall auszugehen ist. Dass kranke und behinderte Menschen in diesen Fällen benachteiligt sein können, ändert nichts an dem Umstand, dass es sich bei der Schwierigkeit, wegen dauerhafter Erkrankung eine Beschäftigung zu erhalten, grundsätzlich um ein im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG typisches Risiko handelt (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand 2011, § 5 AufenthG, Rn. 18). Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einerseits und der Niederlassungserlaubnis andererseits unterschiedlich zu regeln, steht einer Anwendung der Vorschriften der Niederlassungserlaubnis auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltserlaubnis von dem Ausländer zu einem Zeitpunkt erstrebt wird, zu dem sein Aufenthalt im Bundesgebiet noch nicht so verfestigt ist wie im Falle der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Hierdurch wird die gesetzgeberische Unterscheidung gerechtfertigt, die keine Diskriminierung kranker oder behinderter Ausländer darstellt. Dies gilt umso mehr da es gilt, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern ( OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2012 OVG 3 N 151.12). Deutsche Familienmitglieder, von denen der Ausländer seinen Aufenthalt ableitet oder rechtlich ableiten könnte, sind bei Vorliegen einer familiären Lebens- und Beistandsgemeinschaft bei der Bedarfsberechnung auf Grund von Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 GG nicht zu berücksichtigen. Merke: Besteht jedoch dem gegenüber zwischen dem Ausländer und dem deutschen Familienmitglied nachgewiesenermaßen keine familiäre Lebens- und Beistandsgemeinschaft, so sind die Unterhaltspflichten in der Bedarfsberechnung gleichwohl zu berücksichtigen. Denn in diesen Fällen sind die in Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 GG geschützten Belange des deutschen Familienmitgliedes nicht in dem gleichen Maße betroffen, da hier die Familie nicht vor Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 48 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin die Wahl gestellt wird, entweder auf den Familiennachzug zu verzichten oder mit dem deutschen Familienmitglied die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland aufzunehmen. Insofern treten die fiskalischen Belange hier in den Vordergrund. Dies gilt auch deswegen, weil mit der Zulassung des Familiennachzugs zu dem Stammberechtigten der Unterhaltsanspruch des deutschen Familienmitgliedes beeinträchtigt werden könnte (hier gäbe es dann eine weitere Unterhaltsverpflichtung des Stammberechtigten ggü. dem Nachziehenden), was die öffentlichen Haushalte mit zusätzlichen Transferleistungen zumindest mittelbar zusätzlich belasten würde. Ein atypischer Fall ist nicht allein deshalb anzunehmen, wenn eine alleinerziehende Person mit mehreren minderjährigen Kindern nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt zu sichern. Denn im Regelfall wird eine allein erziehende Person mit mehreren minderjährigen Kindern wegen der ihnen gegenüber bestehenden Fürsorgepflichten nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt zu sichern. Dies muss dem Gesetzgeber angesichts einer Vielzahl ausländischer Alleinerziehender bekannt gewesen sein. Wenn der Gesetzgeber diese Situation generell als atypisch bewertet hätte, hätte er eine Sonderregelung schaffen können (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012, 1 C 6.11, juris, Rn. 23, für den Fall einer Mutter mit fünf Kindern zwischen 2 und 13 Jahren, VG Berlin, Urteil vom 6. November 2012, VG 13 K 14.12, VG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.2006, - 11 K 1392/95, juris, Rn. 23, so wohl auch VG Gießen, Beschluss vom 14.03.2008, - 7 G 3172/07, juris, Rn. 14). Auch ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet begründet für sich allein betrachtet keinen atypischen Fall (u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2008 - OVG 12 S 94.08 -). Der Besitz einer Niederlassungserlaubnis an sich führt nicht dazu, dass eine Ausreise nicht zumutbar wäre, vgl. Urteil des BVerwG vom 30.04.2009 - BVerwG 1 C 3.08 . Insoweit ist das gewichtige öffentliche Interesse der öffentlichen Hand an der Vermeidung einer Belastung der öffentlichen Haushalte dem privaten Interesse an einem Verbleib in Deutschland gegenüberzustellen. Demzufolge kommt es einerseits auf die Prognose der Dauer der Angewiesenheit auf Unterstützung aus öffentlichen Mitteln und andererseits auf die Gesamtheit der Integrationsleistungen an. Hat somit der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis den überwiegenden Teil seines Lebens im Ausland verbracht und sprechen sonst keine wesentlichen Gesichtspunkte für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, ist bei einer voraussichtlich dauerhaften Angewiesenheit auf öffentliche Mittel kein Ausnahmefall anzunehmen. 5.1.1a. geklärte Identität und Staatsangehörigkeit Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Auf Vorschlag der VAB-Kommission hat SenInnDS am 12.11.2019 entschieden, dass die Identität nachgewiesen werden kann durch einen gültigen, aber auch durch einen abgelaufenen Pass, Passersatz oder einen amtlichen Ausweis mit Lichtbild, jeweils im Original; oder ggf. andere jeweils mit Lichtbild versehene amtliche Original-Dokumente aus dem Herkunftsstaat, die Angaben zur Person und biometrische Merkmale enthalten. Originaldokumente in diesem Sinne sind grundsätzlich jeweils mit Lichtbild versehene amtliche Original-Dokumente, wobei das Lichtbild nicht zwingend „maschinenlesbar“ sein muss und keine weiteren biometrische Merkmale enthalten sein müssen als das Lichtbild selbst (z.B. Wehrpass, Führerschein, Konsularkarte, Laissez-Passer oder andere Heimreisedokumente des Herkunftslandes, Dienstausweis oder Personenstandsurkunde); ob die Identität durch diese Dokumente geklärt werden kann, ist u.a. abhängig davon, ob der Herkunftsstaat diese auch etwa im Rückführungsprozess und/oder bei der Passbeschaffung als (Glaubhaftmachungs-) Mittel zur Identitätsklärung akzeptiert); oder bei einer Geburt in Deutschland ist die Identität eines Ausländers ohne amtliche ausländische Dokumente durch eine deutsche Geburtsurkunde oder einem Auszug aus dem Geburtenregister, jeweils im Original, geklärt, wenn die Identität der Eltern nachgewiesen ist. 5.1.2. Ausweisungsinteresse als Regelausnahmefall Eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung ist in der Regel, dass kein Ausweisungsinteresse i.S. v. § 53 Abs.1 vorliegt. Hierfür genügt bereits, dass ein in § 54 genanntes Ausweisungsinteresse abstrakt erfüllt ist. Darauf, ob der Betroffene tatsächlich ausgewiesen werden könnte, kommt es nicht an (BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 1 C 16.17). Straftaten unterhalb der Bagatellgrenze (in den letzten drei Jahren, ggf. gerechnet ab Entlassung aus Strafhaft, keine Freiheits- oder Jugendstrafe von insgesamt mehr als 3 Monaten oder Geldstrafe von insgesamt mehr als 90 Tagessätzen) können ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 begründen, wenn sie nicht nur vereinzelt sind (siehe dazu VAB.A.54.2.Nummer 9). Vereinzelte Straftaten unterhalb der Bagatellgrenze sind hingegen i.R.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 unbeachtlich, wenn keine Gefahr weiterer Straftaten oder sonstiger Ausweisungsinteressen besteht. Es handelt sich insoweit um eine Regelausnahme. Liegen die Voraussetzungen für einen Regel- Ausnahmefall dagegen nicht vor, bleibt bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach dem 5. Abschnitt immer auch § 5 Abs. 3 zu prüfen. Um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden, gilt dies allerdings nicht in den Fällen des § 54 Abs. 2 Nr. 1 a AufenthG. Denn der Gesetzgeber will hier eine Ausweisung ausdrücklich auch unterhalb dieser Bagatellgrenze ermöglichen. Im Übrigen kann das Ausweisungsinteresse auch allein generalpräventiv begründet sein, sofern es noch hinreichend aktuell ist (hierzu A.53.1.1.3. ). Ist gegen den Ausländer ein Ermittlungsverfahren anhängig, das im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zur Verwirklichung dieses Ausweisungsinteresses führen würde, ist das Verfahren auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zwingend auszusetzen (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Von der Möglichkeit des § 5 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität grundsätzlich abzusehen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis während des Laufs einer Bewährungszeit nach Verurteilung zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe oberhalb der Bagatellgrenze kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vollstreckung einer Freiheits-/Jugendstrafe vollständig zur Bewährung ausgesetzt wurde oder ob nur die Vollstreckung einer Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 49 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe besteht ein Ausweisungsinteresse, das – je nach Tatbestand – auch besonders schwer oder schwer sein kann (vgl. insbesondere § 54 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1). Die Bemessung der Bewährungszeit orientiert sich daran, wie lange der Betroffene Weisungen, Hilfe, Aufsicht und ggf. Auflagen benötigt, um zu einem straffreien Leben „zurückzukehren“. Die Bewährungszeit kann ggf. verlängert oder durch das Setzen von Widerrufsgründen die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung widerrufen werden. In dieser Zeit steht § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen, so dass bis zu einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der Bewährungszeitraum (bei sogenannten Vollverbüßern der Ablauf der Führungsaufsicht) abzuwarten ist. Bei Wiederholungstätern kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis regelmäßig erst nach Ablauf eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Ablauf der Bewährungszeit in Betracht. Merke: Dies gilt jedoch nicht, wenn die Sperrfrist eines angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots trotz laufender Bewährungszeit abgelaufen ist und der Ausländer, z.B. im Wege des Familiennachzugs, wieder einreisen möchte. In einem solchen Fall ist durch die abgelaufene Sperrfrist ein Regel-Ausnahme-Fall anzunehmen, da das Ausweisungsinteresse durch den Ablauf der Sperrfrist abgegolten ist. Wenn der Ausländer jedoch durch das Begehen weiteres Straftaten ein neues Ausweisungsinteresse begründet hat, steht dies jedoch der Titelerteilung regelmäßig entgegen. Bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist an Stelle der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 die speziellere Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zu berücksichtigen, wonach eine gerichtlich voll überprüfbare Abwägung zwischen der Schwere der Straftaten und der Aufenthaltsverfestigung vorzunehmen ist (A.9.2.1.4.). Merke: Wird nach den o.g. Maßstäben eine Aufenthaltserlaubnis trotz eines bestehenden Ausweisungsinteresses erteilt, so wird dieses Ausweisungsinteresse für die Prüfung der Niederlassungserlaubnis nach den dortigen Maßstäben des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 keinesfalls „verbraucht“. Ein Verbrauch setzt voraus, dass bei dem Ausländer der Eindruck erweckt wird, ihm werde ein Ausweisungsgrund nicht mehr vorgehalten. Durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann ein solcher Eindruck jedoch nur bezogen auf deren Verlängerung oder auf eine Ausweisung wegen dieses Ausweisungsgrundes erweckt werden, nicht aber bezogen auf die Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, die anderen Voraussetzungen folgt. 5.1.3. einstweilen frei 5.1.4. Passpflicht als Regelerteilungsvoraussetzung Die Erfüllung der Passpflicht ist eine Regelerteilungsvoraussetzung. Zwar wird die Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 im Bundesgebiet auch durch einen Ausweisersatz erfüllt. Voraussetzung für die Erteilung eines Ausweisersatzes ist allerdings, dass der Betroffenen einen Pass oder Passersatz seines Heimatstaates nicht in zumutbarer Weise erlangen kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch §§ 5, 6 AufenthV zur Möglichkeit der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer sowie B.AufenthV.55.1.1.1 zur Ausstellung eines Staatenlosenausweises oder Ausweisersatzes). Auf Vorschlag der VAB-Kommission hat SenInnDS am 12.11.2019 entschieden, dass bei im Bundesgebiet geborenen Kindern, deren Geburt im Heimatstaat nachregistriert werden muss, grundsätzlich von einem Regelausnahmefall auszugehen ist, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 vorliegen, und die Nachregistrierung derzeit den Eltern oder dem hier allein aufhältlichen Elternteil unzumutbar ist (siehe auch A.48.4.1.). Ein nicht unterschriebener Reisepass ist nicht gültig. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Unterschrift durch eine Behörde des ausstellenden Staates amtlich ersetzt wurde. Bestehen keine Zweifel an der Identität des Inhabers und liegt kein Fälschungsverdacht vor, ist zu prüfen, ob der Inhaber an seine Heimatvertretung verwiesen werden kann, um einen neuen Pass zu beschaffen oder die Unterschrift dort nachzuholen. Die Vertretung muss dies durch Siegelabdruck bestätigen. 5.2. Maßgeblichkeit von Einreise mit erforderlichem Visum und Angaben im Visumantrag 5.2.1.1. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Die Voraussetzung kommt nur zum Tragen, wenn ein Visum erforderlich ist. Dies ist nicht der Fall, soweit der Ausländer gemäß §§ 39 bis 41 AufenthV den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen darf (vgl. VwV-AufenthG 5.2.1.1). Erforderliches Visum im Sinne dieser Vorschrift ist im Übrigen das Visum zu dem beabsichtigten Aufenthaltszweck, z.B. ein nationales Visum zum Zweck des Studiums. Eine dem Antragsteller erteilte Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 ersetzt nicht das erforderliche Visum und nimmt die Prüfung über diese Voraussetzung nicht vorweg. 5.2.1.2. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt darüber hinaus in der Regel voraus, dass der Ausländer die für die Erteilung des Aufenthaltstitels maßgeblichen Angaben bereits im Visumsverfahren gemacht hat. 5.2.2. Fehlt es an einer Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 S. 1 sind in einem ersten Schritt stets die §§ 39-41 AufenthV zu prüfen. Liegen die dort genannten Voraussetzungen vor, kann der Ausländer schon deshalb seinen Aufenthaltstitel im Inland einholen und es kommt auf die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 nicht mehr an. Kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne vorheriges Visumverfahren nach den §§ 39-41 AufenthV nicht in Betracht, ist erst in einem zweiten Schritt § 5 Abs. 2 Satz 2 zu prüfen. Von der Einhaltung des Visumverfahrens kann nach § 5 Abs. 2 S. 2 im Ermessen abgesehen werden, wenn entweder die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Titels erfüllt sind (vgl. § 5 Abs. 2 S. 2 erste Alternative). Damit soll in Fällen, in denen die materielle Prüfung der Ausländerbehörde bereits zu Gunsten des Ausländers abgeschlossen ist - insbesondere weitere Sachverhaltsermittlungen nicht mehr erforderlich sind - vermieden werden, dass das Visumverfahren lediglich als leere Förmlichkeit durchgeführt werden muss. Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass eine oder mehrere Erteilungsvoraussetzungen, z.B. die einfachen deutschen Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug (vgl. A.30.1.3.), im Rahmen eines erlaubten Aufenthalts nachgeholt werden, sofern dann zum Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 50 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Zeitpunkt der Entscheidung alle allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Kein Anspruch im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 liegt vor, wenn ein Aufenthaltstitel auf Grund einer Ermessensreduzierung auf Null oder auf Grund eines atypischen Sachverhalts bei den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 erteilt werden muss, ohne dass ein Anspruch entstanden ist (vgl. BVerwG; Urteil vom 12.07.2018 – 1 C 16.17, Rn. 27 und Urteil vom 10.12.2014 – 1 C 15.14; Leitsatz oder die Nachholung des Visumverfahrens auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist (vgl. § 5 Abs. 2 S. 2 zweite Alternative). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn dem Ausländer wegen Krankheit, Schwangerschaft, Behinderung oder hohen Alters die Reise nicht zumutbar ist, wenn reguläre Reiseverbindungen in das Herkunftsland des Ausländers nicht bestehen, insbesondere wenn eine legale Durchreise durch Drittstaaten nicht gewährt wird oder im Herkunftsland keine deutsche Auslandsvertretung existiert. Auch bei Personen, bei denen rechtliche Abschiebungsverbote vorliegen, soll von der Einhaltung des Visumverfahrens abgesehen werden. Schutzwürdige Belange, die eine positive Ermessensausübung gebieten, ergeben sich in der Regel aus den besonderen Umständen des Einzelfalles. In § 5 Abs. 2 Satz 2 zweite Alternative etwa aus dem Umstand, dass sich bereits besonders betreuungsbedürftige oder kürzlich geborene Kinder oder pflegebedürftige Personen im Bundesgebiet aufhalten, deren Betreuung im Verlauf des nachzuholenden Visumverfahrens nicht gesichert wäre. Allein die pauschal vorgetragene familiäre Lebensgemeinschaft mit einem sich im Bundesgebiet rechtmäßig aufhaltenden ausländischen oder deutschen Ehepartner oder minderjährigem ledigen Kind begründet solche Belange allerdings nicht. Die mit der nachträglichen Durchführung des Visumverfahrens verbundene vorübergehende Trennung ist Familien regelmäßig zumutbar (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2007 - OVG 2 S 19.07 -). Dies gilt umso mehr, wenn der Antragsteller durch regelmäßige Besuche – etwa als Positivstaater – seinen Kontakt zur hier lebenden Familie während des Visumverfahrens aufrechterhalten kann. Auch die Tatsache, dass bereits eine Wohnung angemietet wurde oder ein den Betroffenen interessierendes Arbeitsplatzangebot vorliegt, begründet keine schutzwürdigen Belange. Schutzwürdige Belange begründet auch der Umstand nicht, dass eine Wiedereinreise im regulären Visumverfahren erst zeitlich verzögert möglich wäre, weil bei einer Ausreise in den Heimatstaat eine Einberufung zum Wehrdienst absehbar ist. So sind auch Verheiratete und Väter von selbst kleinen Kinder regelmäßig nicht von der Wehrpflicht befreit, der sogar unabhängig von einem aufenthaltsrechtlichen Hintergrund hinzunehmende räumliche Trennungen mit sich bringen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2008 OVG 11 S 43.07 -). Die Kosten der Reise für die Nachholung des Visumverfahrens im Herkunftsland sind für sich allein keine besonderen Umstände im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. Wie unter B.AufenthV.39.5. zutreffend ausgeführt, findet § 39 Nr. 5 AufenthV keine Anwendung in solchen Fällen, in denen dem Ausländer eine Duldung ausschließlich (!) deshalb erteilt worden ist, um ihm vor dem Hintergrund des Art. 6 GG eine (fest und unmittelbar bevorstehende) Eheschließung im Bundesgebiet zu ermöglichen. Problematisch ist dies allerdings für Personen, die auf Grund von Passlosigkeit teilweise über Jahre geduldet wurden und deren Duldung vor der unmittelbar bevorstehenden Eheschließung auf Grund der auslösenden Bedingung "Erlischt bei Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers" erloschen ist, da sich die Betroffenen zum Zwecke der Eheschließung einen Pass beschafft haben. In einem solchen Fall ist das Ermessen des § 5 Abs. 2 S. 2 2. Alt. grundsätzlich zugunsten des Betroffenen auszuüben. Entsprechendes gilt bei langjährig Geduldeten, denen nach Wegfall des eigentlichen Duldungsgrundes eine Ermessensduldung gem. § 60 Abs. 2 S. 3 wegen unmittelbar bevorstehender Eheschließung oder Geburt eines deutschen Kindes erteilt wurde. Beachte: Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Inland ohne erforderliches Visum, die ausschließlich mit drohenden Repressalien aus politischen Gründen begründet werden, stellen grundsätzlich ein Asylgesuch bzw. asylrelevante Gründe dar. Im Regelfall handelt es sich hierbei nicht um besondere Umstände im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG, die zu einem Absehen vom Erfordernis des Visumsverfahrens führen. Die Betroffenen sind in diesem Fall regelmäßig auf das Asylverfahren zu verweisen. Wird im Einzelfall vorgetragen und nachgewiesen, dass hier bereits eine Unternehmung besteht oder eine qualifizierte Beschäftigung unmittelbar aufgenommen werden kann, gilt folgendes: Würde der Betroffene in diesem Fall auf das Asylverfahren verwiesen werden, hätte dies – bei den derzeitigen Bearbeitungszeiten des BAMF und vor dem Hintergrund des § 10 Abs. 1 AufenthG, § 61 AsylG – zur Folge, dass eine hier bereits begründete Unternehmung oder eine qualifizierte Beschäftigung nicht unmittelbar aufgenommen werden kann und der Betroffene so in den Leistungsbezug (ggf. auch längerfristig) gedrängt wird. Dies kann das Visumsverfahren im Einzelfall unzumutbar machen. Die abschließende Entscheidung obliegt den Sachgebietsleitungen. Merke: Soweit nach den oben gemachten Ausführungen zu § 5 Abs. 2 S. 2 erste oder zweite Alternative eine Ermessensausübung zu Gunsten des Betroffenen in Betracht kommt, ist das Ermessen regelmäßig dann zu Lasten des Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 51 von 877
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